Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 28. Juni 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 49/50[nicht mündlich eröffnet]12. Juli 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenHubert und Pedrotti AktuarNydegger In den strafrechtlichen Berufungen des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pascal Felch- lin, 8050 Zürich, und der Y., Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. November 2016, mitgeteilt am 20. Dezember 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n - d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungs- kläger und die Berufungsklägerin, betreffend Rassendiskriminierung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1954 in O.1_____ geboren, wo er zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. Ebenfalls in O.1_____ besuchte er jeweils vier Jahre die Primar- und die Bezirksschule. Danach absolvierte er eine kaufmännische Ausbildung bei einer Bank und besuchte während drei Jahren das Unterseminar. Aufgrund der damaligen Situation auf dem Arbeitsmarkt besuchte er das Oberseminar nicht und arbeitete bis zum Jahr 1980 im Kanton O.2_____ in verschiedenen kaufmännischen Bereichen. Anschliessend wechselte er zum A.. Anfänglich arbeitete er dort als freischaffender Mitarbeiter, später als Redaktionsmitglied. Es folgten Anstellungen als Redaktor beim B, bei den J._____ Nachrichten und beim C.. Als Chefredaktor der D. kam X._____ im Jahr 1992 nach O.3_____. Dort machte er sich im Herbst 1993 selbständig und gründete eine Zeitung für die Region O.6_____. Seine Idee war es, ein Kommunikationsorgan zwischen dem O.7_____, O.3_____ und dem tal zu gründen. Seither verlegt er die "E.". Gemäss eigenen Angaben liegt sein jährliches Nettoeinkommen zwischen CHF 30'000.00 und CHF 50'000.00. Er hat Schulden in Höhe von rund CHF 1'000'000.00. Vermögen hat er dagegen keines. In den Jahren 1980 bis 2005 war er mit F._____ verheiratet, mit welcher er zwei Kinder hat, welche nicht mehr finanziell unterstützt werden müs- sen. Gegenüber F._____ ist und war er nicht unterhaltspflichtig. In den Jahren 2008 bis 2013 war er mit G._____ verheiratet. Diese Ehe blieb kinderlos. Auch G._____ muss er keinen Unterhalt bezahlen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X., wie folgt, verzeichnet: 1.06.07.2011 Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.3 Diebstahl (Familie), StGB 139/4, 28.02.2011, Geldstrafe 10 Tagessät- ze zu 90 CHF, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, Busse 200 CHF -)18.06.2013 Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.3_____, Verlängerung der Probezeit, Probezeit 1 Jahr 2)18.06.2013 Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.3_____ Rassendiskriminierung, StGB 261 bis , 07.2012, Geldstrafe 30 Tages- sätze zu 40 CHF, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, Busse 400 CHF B.Y._____ wurde am 9. April 1941 in Chur geboren. Sie ist mit H._____ ver- heiratet. Früher war sie kaufmännische Angestellte von Beruf. Heute ist sie Haus- frau und AHV-Rentnerin. In der Steuerperiode 2013 erzielte Y._____ gemäss An- gaben der Steuerverwaltung Einkünfte aus Haupt-, Nebenerwerb, Arbeitslosen- entschädigung und Renten von CHF 21'276.00. Sodann erzielten sie und ihr
Seite 3 — 33 Ehemann übrige Einkünfte und Vermögenserträge von CHF 76'528.00. Y._____ gab an, sie und ihr Ehemann würden aus AHV-Renten ein Einkommen von rund CHF 40'000.00 erzielen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist Y._____ nicht verzeichnet. C.Am 29. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) Anklage gegen X._____ wegen mehrfa- cher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB sowie gegen Y._____ wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "1.1 Die "E." Die "E." ist eine werbefinanzierte Gratiswochenzeitung, die an alle Haushalte in den Regionen O.3_____, O.7_____ und tal (bis O.4) zugestellt wird. Ihre Auflage beträgt rund 15'000, wo- von 350 Exemplare an Abonnenten gehen. Herausgegeben wird die Zeitung von X.. Dieser ist gleichzeitig auch Verleger, alleiniger Redaktor und für die administrativen Belange zuständig. Mitunter wird er bei diesen Tätigkeiten unter seiner Verant- wortung von freien Mitarbeitern unterstützt. Unter dem Titel "I." enthält die "E." jeweils eine Witze-, Satire-, Sprüche-, Anekdoten- und Comicsseite. Diese wird von X. zusammengestellt. Weiter haben Leser in der "E." die Möglichkeit, sich unter dem Titel "Die Seite unserer Leser/-innen" in Leserbriefen zu beliebigen Themen zu äussern. Diese Leserbriefe erscheinen unter dem Namen des Verfassers, werden aber vor der Veröffentlichung durch X. auf offensichtliche Unzulänglichkeiten (z.B. Formalinjurien) überprüft. [...] 1.2 X.: Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB, "E." vom 8. März 2013 Am 8. März 2013 veröffentlichte X._____ in der "E." auf der Sei- te "I." unter dem Titel "Fällt dir etwas auf?" folgenden Text: "Am Sonntag Morgen ein Ausflug mit der ganzen Familie. Es ist schön zu sehen, wie die Alten ihre Jungen beschützen." Im Anschluss an den Text folgten drei Bilder mit einer Wildschweingruppe. Darauf war er- sichtlich, wie die Gruppe erst geordnet auf einem Gehsteig ging, dann die Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens überquerte und an- schliessend das Trottoir benutzte. Nach dieser Bildstrecke folgte unter dem Titel "Das fällt auf:" folgende Aufzählung: -"Sie benützen den Fussgängerstreifen, um über die Strasse zu ge- hen! -Sie benützen das Trottoir!
Seite 4 — 33 -Sie tragen keine Kopftücher! -Sie benützen keine geklauten Fahrräder/Roller oder BMW's! -Sie zeigen Disziplin! -Sie tragen keine Messer! -Sie gehen nicht in fremde Häuser! -Sie spucken nicht auf den Boden! -...und sie machen keine fremden Frauen an! -Aber: Auf die darf geschossen werden!" In diesem Bericht werden bestimmte Ausländergruppen, insbesondere Muslime, öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstos- sender Weise herabgesetzt, was X._____ bei der Veröffentlichung zu- mindest bewusst in Kauf nahm. [...] 1.3 X.: Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB, "E." vom 30. Oktober 2015 Am 30. Oktober 2015 veröffentlichte X._____ in der "E." auf der Seite "I." ein Bild mit einem liegenden schwarzen Schäferhund und folgendem Text darunter: "Ich ging mit meinem Hund zum Sozial- amt, um zu erfragen, welche Leistungen ihm zustehen. Der Mitarbeiter erwiderte: 'Sie Idiot, wir vergeben keine Gelder an Hunde!' Ich wider- sprach ihm: 'Und warum nicht? Er ist schwarz, faul, stinkt, in seinem ganzen Leben hat er noch keinen einzigen Tag gearbeitet und spricht kein Wort deutsch.' Daraufhin antwortete der Mann: 'Die erste Über- weisung erfolgt gleich am Montag'". In dieser Publikation werden dunkelhäutige Personen öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabge- setzt, was X._____ bei der Veröffentlichung zumindest bewusst in Kauf nahm. [...] 1.4 X._____ und Y._____: Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis
Abs. 4 StGB, "E." vom 20. November 2015 In der "E." vom 20. November 2015 veröffentlichte X._____ un- ter dem Titel "Die Seite unserer Leser/-innen" einen von Y._____ ver- fassten und von dieser zur Publikation bestimmten ganzseitigen Le- serbrief. Dieser Leserbrief begann wie folgt: "Unglaublich: In vielen Teilen Deutschlands regiert das 'Asylchaos' - Das müssen die Leser und Leserinnen der E.' auch wissen: Eine tschechische Ärztin, die in einem Spital in O.5 arbeitet, ver- schickte den folgenden, erschreckenden Bericht an die Welt." Im siebten Abschnitt des Leserbriefes hält Y._____ - als scheinbare Wahrnehmung der erwähnten Ärztin - unter anderem Folgendes fest: "Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstel- len, was für 'Tiere' diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika und
Seite 5 — 33 wie Muslime unser Personal abschätzig behandeln und auf ihre reli- giöse 'Vormachtstellung' pochen." In dieser Publikation werden Asylsuchende, insbesondere solche aus Afrika, öffentlich und kollektiv in gegen die Menschenwürde verstos- sender Weise herabgesetzt. Dies nahmen Y._____ und X._____ bei der Veröffentlichung zumindest bewusst in Kauf. [...]" D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 vor dem Bezirks- gericht Prättigau/Davos stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft (gemäss Anklageschrift): "X._____ a)X._____ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Rassendiskriminie- rung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB. b)Dafür sei er - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil [recte: Strafmandat] vom 18. Juni 2013 der Staatsanwaltschaft Graubünden - zu verurtei- len:
Seite 6 — 33 E.Gegen das am 3. November 2016 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 8. November 2016 ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgericht Prättigau/Davos meldeten X._____ und Y._____ je ein- zeln am 4. November 2016 bzw. am 15. November 2016 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 20. Dezember 2016 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es, wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB. 2.Dafür wird X._____ - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil [recte: Strafmandat] vom 18. Juni 2013 der Staatsanwaltschaft Graubünden - bestraft mit a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00. Die Gelds- trafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben. b) einer Busse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Bus- se beträgt 7 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Y._____ ist schuldig der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis
Abs. 4 StGB. 4.Dafür wird Y._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00. Die Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben. b) einer Busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Bus- se beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5.Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von total CHF 2'220.00 (CHF 1'110.00 betreffend X._____ und CHF 1'110.00 betreffend Y.) gehen zu 1/2, also im Umfang von CHF 1'110.00, zu Lasten von X. und zu 1/2, also im Umfang von CHF 1'110.00, zu Lasten von Y.. Die Gerichtsge- bühren von total CHF 3'600.00 gehen zu 2/3, also im Umfang von CHF 2'400.00, zu Lasten von X. und zu 1/3, also im Umfang von CHF 1'200.00, zu Lasten von Y.. X. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: BusseCHF 700.00 Gebühren und Auslagen StaatsanwaltschaftCHF 1'110.00 GerichtsgebührCHF 2'400.00 TotalCHF 4'210.00 Y._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: BusseCHF 400.00
Seite 7 — 33 Gebühren und Auslagen StaatsanwaltschaftCHF 1'110.00 GerichtsgebührCHF 1'200.00 TotalCHF 2'710.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids zu bezahlen. [Rechtsmittelbelehrung] [Mitteilung]" F.Am 8. Januar 2017 reichte Y._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) eine Berufungserklärung ein. Darin beantragte sie, sie sei vom Vorwurf der Rassendis- kriminierung freizusprechen. G.Am 10. Januar 2017 liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) eine Berufungserklärung einreichen und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. November 2016 (Proz. Nr. 515-2016-25 und 515-2016-27) sei betreffend die Ziffern 1., 2. und 5. aufzuheben. 2.X._____ sei betreffend mehrfache Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261 bis Abs. 4 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.X._____ sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." H.Innert Frist ging von der Staatsanwaltschaft keine Stellungnahme zu den beiden Berufungserklärungen ein. I.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Mai 2017 wurden die Berufungsklägerin und der Beru- fungskläger gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und 2 StPO zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 28. Juni 2017 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgeladen. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren wurde damit vorgesehen, die Anklagevorwürfe beider Beschuldigter in demselben Verfahren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft wurde zudem ersucht mitzuteilen, ob sie an der Verhandlung teilnehme. J.Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2017 verzichte. K.Am 28. Juni 2017 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Diesbezüglich wird auf
Seite 8 — 33 das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten, wie folgt: Anträge X.: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. November 2016 (Proz. Nr. 515-2016-25 und 515-2016-27) sei betreffend die Ziffern 1., 2. und 5. aufzuheben. 2.X. sei betreffend mehrfache Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261 bis Abs. 4 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.X._____ sei eine angemessene Entschädigung im Umfang der einge- reichten Kostenzusammenstellung zuzusprechen." Anträge Y._____ (sinngemäss): Freispruch. L.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung der Beschuldigten durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht
Seite 9 — 33 die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 3. November 2016 gefällte und am 8. November 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldeten der Berufungskläger am 4. November 2016 und die Berufungsklägerin am 15. November 2016 Berufung an. Die Berufungsanmeldungen erfolgten damit rechtzeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 20. Dezember 2016 reich- ten die Berufungsklägerin am 8. Januar 2017 und der Berufungskläger am 10. Ja- nuar 2017 - und somit jeweils fristgerecht - ihre Berufungserklärungen ein. Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger sind als beschuldigte Personen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass sie zur Berufungserhebung legiti- miert sind. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusam- menhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen einzutreten ist. 2.1.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2.Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. Sowohl die Berufungsklägerin als auch der Beru- fungskläger verlangen einen (vollumfänglichen) Freispruch und damit eine unein- geschränkte Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils.
Seite 10 — 33 3.Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB sowie gegen die Berufungsklägerin wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Die Vorinstanz sprach die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig. Mittels jeweils selbständig erhobenen Berufungen beantragen sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsklägerin einen (vollumfänglichen) Frei- spruch. 3.1.Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in an- derer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB). 3.1.1. Die Strafbestimmung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleich- berechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigen- schaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehö- rigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 m.w.H.). 3.1.2. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, wel- chen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Inter- pretation seiner Äusserung in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Beschuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 m.w.H.). Äusse- rungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem
Seite 11 — 33 Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind. Bei der Auslegung von Art. 261 bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rech- nung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 1 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 3.1.3. Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Per- son oder eine Gruppe von Personen "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" ("en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion"; "per la loro razza, etnia o religione") herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist somit, dass der Täter den Betroffenen deshalb herabsetzt, weil dieser einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen Ge- sinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1). 3.1.4. Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt im Weiteren voraus, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen "in einer gegen die Men- schenwürde verstossenden Weise" ("d'une façon qui porte atteinte à la dignité humaine"; "lesivo de la dignità umana") herabsetzt oder diskriminiert. Dieses Er- fordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken. Demgemäss ist eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstos- senden Weise im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 erste Hälfte StGB zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1 m.w.H.). 3.1.5. Tatbestandsmässig ist sodann nur die öffentlich geäusserte Herabsetzung bzw. Diskriminierung. Öffentlich ist eine Äusserung in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Perso- nenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 126 IV 176 E. 2b m.w.H.; vgl. aber auch BGE 130 IV 111 E. 5.2.1, wonach alles öffentlich sei, was nicht im privaten Rahmen erfolge). 3.1.6. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Insbeson- dere gehören dazu das Bewusstsein und der Wille des Täters, mit seinem Verhal- ten jemanden oder eine Personenmehrheit unter Berufung auf die Zugehörigkeit
Seite 12 — 33 zu einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religion herabzusetzen bzw. zu diskrimi- nieren. 3.1.7. Obwohl es sich um Äusserungsdelikte handelt, fallen Straftaten nach Art. 261 bis StGB nicht unter die medienstrafrechtliche Sonderregelung von Art. 28 StGB, wonach in erster Linie der Autor eines Beitrages strafrechtlich verantwort- lich ist (BGE 125 IV 206 E. 3 = Pra 89 [2000] Nr. 16). 3.2.Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers brachte in seinem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer vor, der vorliegende Fall stehe in ei- nem Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit und der Menschenwürde, besonders auch im Kontext mit Satire und politischem Diskurs. Mit Art. 261 bis StGB werde die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt. Es müsse durch Güterabwägung entschieden werden, ob das Recht auf freie Mei- nungsäusserung oder der Schutz vor Rassendiskriminierung im Einzelfall den Vor- rang verdiene. Art. 261 bis StGB sei insofern verfassungskonform auszulegen. Dies habe die Vorinstanz offenkundig nicht getan. Die einzelnen Publikationen seien zwar auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin geprüft worden, es habe jedoch keine Abwägung gegenüber der Meinungsäusserungsfreiheit stattgefunden. 3.2.1. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass - wie auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers erkennt - das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV nicht schrankenlos gilt, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden kann. Die Einschränkung der Meinungsäus- serungsfreiheit durch strafrechtliche Verbote ist denn auch nicht eine ausschliess- lich den Tatbestand der Rassendiskriminierung betreffende Problematik. So wird das Recht auf freie Meinungsäusserung etwa auch durch die Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), der Pornographie (Art. 197 StGB) oder der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) beschränkt. Dafür, dass das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit in Bezug auf rassen- feindliche Äusserungen eingeschränkt werden soll, zeugt bereits die Existenz des Rassendiskriminierungstatbestandes. Mit Art. 261 bis Abs. 4 StGB ist zudem eine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Einschränkung gegeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2010 vom 16. September 2010, E. 4.3). Sodann liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, mit einem entsprechenden Verbot gegen tiefverwurzelte rassistische Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der schweizerischen Bevölkerung vorzugehen (vgl. hierzu auch die Bot- schaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übe-
Seite 13 — 33 reinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 [zit. Botschaft], S. 269 ff., S. 271; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 261 bis
StGB). Es stellt sich deshalb höchstens die Frage, wie weit eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung legitimiert werden kann. Dies ist - da hierbei eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Äussernden und der durch die Äusserung Betroffenen vorgenommen werden muss - eine Frage der Verhältnismässigkeit. Dieses Spannungsverhältnis wurde denn auch bereits vom Gesetzgeber erkannt (vgl. Botschaft, S. 304 ff.) und bei der Gesetzesredaktion berücksichtigt: So ist einerseits eine Herabsetzung nur dann tatbestandsmässig, wenn sie Bezug nimmt auf die Rasse, Ethnie oder Religion. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen bleibt straflos (vgl. dazu auch Botschaft, S. 311). Andererseits genügt nicht jedwede Herabsetzung oder Diskriminierung; sie muss in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise erfolgen. Damit soll der Tatbestand von Art. 261 bis StGB eingeschränkt werden. Schliesslich ist nur die öffentliche Rassen- diskriminierung strafbar. Private rassistische Äusserungen mögen unter morali- schen Gesichtspunkten zwar genauso verwerflich sein, der Gesetzgeber hat sie jedoch deshalb von der Strafbarkeit ausgeschlossen, weil dies sonst zu einer vollständigen Kontrolle der Kommunikation unter Einzelpersonen hätte führen können (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N 15 zu Art. 261 bis StGB). Darüber hinaus hat die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 261 bis StGB in einer verfassungskonformen - und damit auch verhältnismässigen - Art und Weise zu erfolgen. Der Kerngehalt der Meinungsäusserungsfreiheit wird durch Art. 261 bis
StGB allerdings nicht berührt (Botschaft, S. 304). 3.2.2. Im Gegensatz zu Art. 135 StGB und Art. 197 StGB sieht Art. 261 bis StGB keine Rechtfertigung wegen eines schutzwürdigen wissenschaftlichen oder kultu- rellen Wertes vor. Bei entsprechender verfassungskonformer Auslegung kann der Tatbestand hinreichend eng gefasst werden, um ein Überwiegen wissenschaftli- cher oder kultureller Interessen gegenüber den Strafverfolgungsinteressen auszu- schliessen. Dabei ist nicht zuletzt auch den Intentionen des Wissenschaftlers oder Künstlers bei der Güterabwägung Rechnung zu tragen, wobei es in solchen Fällen in der Regel schon an der Tatbestandsmässigkeit fehlen dürfte (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, a.a.O., N 44 zu Art. 261 bis StGB). Die Botschaft hält hierzu, was folgt, fest (vgl. S. 313):
Seite 14 — 33 "Ähnlich wie bei der Pornographie müssen an die Beurteilung von Wissen- schaft und Kunst spezifische Massstäbe angelegt werden. Im vorliegenden Entwurf wird dies durch die Einschränkung der Strafbarkeit auf systemati- sche Herabsetzung und Verleumdung ausgedrückt. Wissenschaft und Kunst sollen nicht zu rassistischen Propagandazwecken missbraucht wer- den. Beim wissenschaftlichen Werk sollte das Kriterium ernsthafter For- schung und objektiver Darstellung den Ausschlag geben, beim Kunstwerk die künstlerische Verarbeitung des Themas. Gewisse Grenzfälle werden al- lerdings schwer zu beurteilen sein. Es wird immer wieder vorkommen, dass eine an sich verleumderische Grundtendenz in eine objektive Darstel- lungsweise gekleidet wird. Ebenso ist es möglich, dass die an und für sich kohärente Handlung eines Romans, eines Films oder Theaterstückes nur dazu dient, von einer bestimmten Rasse ein Feindbild zu entwerfen. Wann die zur Strafbarkeit erforderliche Intensität der hetzerischen Grundtendenz erreicht ist, wird im Einzelfall durch das Gericht zu prüfen sein." 3.2.3. Aus diesen allgemeinen Ausführungen erhellt, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aus seinem (pauschalen) Hinweis auf das Recht auf freie Mei- nungsäusserung bzw. der Kunstfreiheit per se nichts ableiten kann. Vielmehr trägt der Tatbestand von Art. 261 bis StGB in der Gesetz gewordenen Form dem darge- stellten Grundrechtskonflikt bereits Rechnung und auch die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung bzw. die einschlägige Lehre kommen dem Ge- bot der verfassungskonformen Auslegung nach. Insofern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verurteilung wegen Art. 261 bis StGB kein unverhältnis- mässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäusserung bzw. die Kunstfreiheit darstellt, weil der Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bereits bei der Ausle- gung des Tatbestandes Berücksichtigung gefunden hat (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2010 vom 16. September 2010, E. 4.3; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 238; vgl. ferner Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminie- rung, 2. Aufl., Zürich 2007, Rz. 851, sowie - diesem folgend - Dorrit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 28 zu Art. 261 bis StGB, denen zufolge prinzipiell kein Konflikt zwi- schen dem Recht auf freie Meinungsäusserung und der Menschenwürde der von den Äusserungen betroffenen Personen bestehen könne, da die Menschenwürde eine notwendige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstelle und deshalb qualitativ nicht auf derselben Stufe wie die Meinungsäusserungsfrei- heit stehe; krit. dagegen Trechsel/Vest, a.a.O., N 8 zu Art. 261 bis StGB [in fine]). Ob darüber hinaus im Einzelfall dennoch ausnahmsweise eine jenseits eines öf- fentlichen Interessens liegende oder unverhältnismässige Einschränkung der Mei- nungsäusserungsfreiheit bzw. der Kunstfreiheit gegeben ist, wird - sofern erforder- lich - im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.
Seite 15 — 33 4.1.Unbestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger in der "E." vom 8. März 2013 auf der Seite "I." unter dem Titel "Fällt Dir etwas auf?" folgen- den Text veröffentlichte: "Am Sonntag Morgen ein Ausflug mit der ganzen Familie. Es ist schön zu sehen, wie die Alten ihre Jungen beschützen." Im Anschluss an den Text folgen drei Bilder mit einer Gruppe Wildschweinen. Darauf ist ersichtlich, wie die Gruppe erst geordnet auf dem Gehsteig geht, dann die Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens überquert und anschliessend wiederum den Gehsteig benutzt. Nach dieser Bildstrecke folgt unter dem Titel "Das fällt auf:" folgende Aufzählung: -"Sie benützen den Fussgängerstreifen, um über die Strasse zu ge- hen! -Sie benützen das Trottoir! -Sie tragen keine Kopftücher! -Sie benützen keine geklauten Fahrräder/Roller oder BMW's! -Sie zeigen Disziplin! -Sie tragen keine Messer! -Sie gehen nicht in fremde Häuser! -Sie spucken nicht auf den Boden! -...und sie machen keine fremden Frauen an! -Aber: Auf die darf geschossen werden!" 4.2.Die Vorinstanz erwog, der durchschnittliche Leser interpretiere die Szenerie mit den Wildschweinen dahingehend, dass sich Wildschweine und damit Tiere so verhalten, wie sich normalerweise auch Menschen verhalten würden. Das im Text enthaltene Schlagwort "Kopftuch" werde heutzutage vom durchschnittlichen Leser automatisch mit muslimischen Frauen in Verbindung gebracht. Dazu geführt hät- ten insbesondere die ständige Medienpräsenz von Flüchtlingen aus islamischen Gebieten, die Burka-Diskussion oder das Minarett-Verbot. Es sei lebensfremd zu behaupten, dass mit dieser Äusserung nicht muslimische Frauen angesprochen sein sollten. Die vorliegende Äusserung betreffe damit klarerweise nicht eine ein- zelne Person, sondern sinngemäss muslimische Frauen bzw. Moslems. Bei Mos- lems handle es sich offensichtlich um eine religiöse Gruppe. Die am Ende des Ar- tikels enthaltene Aussage "Aber auf die darf geschossen werden!" werde vom durchschnittlichen Leser so verstanden, dass sich der Autor dieser Äusserung darüber aufrege, dass auf Wildschweine geschossen werden dürfe, auf kopftuch- tragende und demnach muslimische Frauen jedoch nicht. Damit aber werde die Existenzberechtigung von Moslems bzw. muslimischen Frauen zumindest in Fra- ge gestellt, wenn nicht gar abgesprochen, was einer gegen die Menschenwürde verstossenden Herabsetzung gleichkomme (angefochtener Entscheid, E. 6.1).
Seite 16 — 33 4.3.Der Berufungskläger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung dage- gen vor, der Text sei auf der Seite "I._____" publiziert worden, welche unzweideu- tig als Satireseite erkennbar und bekannt sei. Dies impliziere, dass die Texte nicht ganz ernst zu nehmen seien. Ebenfalls erhöhe dies das Mass an Verunglimpfung, welches die vom Witz Betroffenen ertragen können müssten. Der satirische Hin- tergrund dieser Texte bringe es zudem mit sich, dass Vorurteile, die in der Bevöl- kerung bestünden, auf eine mehr oder minder geschmackvolle Weise überspitzt veranschaulicht würden. Übertreibungen, Verallgemeinerungen und Vorurteile seien allesamt wichtige Instrumente der Satire. Sodann werde hier eine Metapher benutzt. Durch eine Metapher werde jedoch niemand auf die Stufe eines Tieres herabgesetzt und diskriminiert. Im Weiteren sei der Hinweis mit dem Kopftuch das Einzige, was in diesem Text auf Muslime hindeute. Ob das Erfordernis der Rasse, Ethnie oder Religion damit überhaupt erfüllt sei, sei fraglich. Vor allem aber sei der von der Vorinstanz vorgenommene Umkehrschluss unzulässig. Der Text besage nur, dass man auf Wildschweine schiessen dürfe. Der Autor wolle damit sicher nicht sagen, dass man auch auf Muslime soll schiessen dürfen. Viel eher sei der Text so zu verstehen, dass es daneben sei, dass man auf Wildschweine schies- sen dürfe, obwohl sich diese in der Regel unauffällig und korrekt verhielten. Dar- aus zu interpretieren, den Muslimen werde generell das Lebensrecht abgespro- chen, sei gesucht, übertrieben und entspreche nicht dem Sinn, den der Durch- schnittsleser dem Text beimesse (Plädoyer, S. 5 f.). 4.4.Der Ansicht des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass der Hinweis mit dem Kopftuch die einzige Aussage ist, welche eine gewisse Individualisierung zulässt. Bei den übrigen Äusserungen handelt es sich um eine eher zufällig anmutende Aufzählung von in der Schweiz mehr oder weniger verbreiteten Vorurteilen gegenüber Ausländern bzw. gewissen Gruppen von ihnen. "Ausländer" an sich sind indes keine durch Art. 261 bis StGB geschützte Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.3.3). Wie die Vorinstanz aber zutreffend dargelegt hat, assoziiert der Durchschnittsleser mit dem Begriff "Kopftuch" muslimische Frauen bzw. Moslems im Allgemeinen und damit eine durch Art. 261 bis StGB ge- schützte Gruppe. Ohne diese Assoziation würde der "Witz" denn auch kaum einen Sinn ergeben, da durch die restliche Aufzählung kein hinreichender Bezug zu ei- ner bestimmten bzw. bestimmbaren Gruppe hergestellt würde, sodass dem Text die eigentliche "Pointe" abginge. Dass sich von den übrigen Aussagen der Aufzäh- lung auch andere Personen - namentlich in der Schweiz lebende Ausländer - an- gesprochen fühlen könnten, ändert daran nichts. Dies scheint im Übrigen auch der Berufungskläger selbst so zu sehen (vgl. Plädoyer, S 6). Darüber hinaus ist nicht
Seite 17 — 33 zu erkennen, inwiefern dem zitierten Beitrag ein satirischer bzw. kultureller Wert beigemessen werden könnte. Dass ein politisch oder gesellschaftlich aktuelles Thema künstlerisch verarbeitet würde, ist nicht ersichtlich. Es fehlt denn auch an einem eigentlichen "Aufhänger". Vielmehr handelt es sich um einen derben "Witz", welcher sich gängiger fremdenfeindlicher Vorurteile auf kaum differenzierte Art und Weise bedient und damit die Gefahr einer Vergrösserung der entsprechenden Vorurteile schafft. In diesem Zusammenhang ist auch nicht weiter von Relevanz, dass der Text in einer angeblich humoristischen Spalte der "E." erschien. Denn die Grundtendenz des "Witzes" war klarerweise diffamierend und damit auch entsprechend hetzerisch. Wenn der Berufungskläger geltend macht, es handle sich um eine "gesellschaftskritische Geschichte", bei der die in der Menschheit herrschende Unordnung thematisiert und der Ordnung im Tierreich gegenübergestellt werde (vgl. StA act. 4.3, Antwort auf Frage 5), so geht dies an der Sache vorbei. Der Text thematisiert offenkundig nicht gesamtgesellschaftliche Fragen, sondern zielt auf gewisse Gruppen innerhalb der Gesellschaft, nämlich insbesondere muslimische Frauen. Der Berufungskläger ist Verleger und Redaktor der "E.". Er vertreibt die Zeitung alleine und ist damit grundsätzlich auch al- leine für den darin publizierten Inhalt verantwortlich. Die durch Text (in Kombinati- on mit Bildern) erfolgte Äusserung war ausserdem öffentlich, verfügt doch die "E._____" über eine Auflage von rund 15'500 Exemplaren (vgl. hierzu auch ange- fochtener Entscheid, E. 5). Ferner ist auch die Interpretation der Vorinstanz, wie die Aussage des Textes von einem Durchschnittsleser verstanden werde, nicht zu beanstanden. Wenn am Schluss der Aufzählung konstatiert wird "Aber: Auf die darf geschossen werden", so ist die naheliegendste Reaktion des Lesers, damit äussere der Autor zugleich seinen Unmut bzw. sein Unverständnis darüber, dass auf die im Text kritisierte Gruppe gerade nicht geschossen werden dürfe. Dass es in der Quintessenz nicht in erster Linie um Wildschweine bzw. den Umgang mit ihnen geht, verdeutlicht insbesondere auch das Wort "Aber" - versehen mit einem Doppelpunkt -, welches der Aussage vorangestellt wird, dass auf sie nicht ge- schossen werden dürfe. Damit wird der im Text angesprochenen Gruppe, nament- lich muslimischen Frauen, das Lebensrecht abgesprochen oder doch zumindest in Frage gestellt, was die Vorinstanz richtigerweise als Diskriminierung angesehen hat. Hinzu kommt die implizierte Minderwertigkeit muslimischer Frauen gegenüber Tieren, insbesondere der stets pejorative Vergleich mit Schweinen. Schliesslich kannte der Berufungskläger den Text des Beitrages. So gab er selbst an, die Pu- blikation des Artikels sei kein Versehen gewesen bzw. er habe den Artikel bewusst publiziert (vgl. StA act. 4.3, Antwort auf Frage 5). Auch war ihm die Tragweite des Artikels bewusst, äusserte er sich in diesem Zusammenhang doch selbst dahin-
Seite 18 — 33 gehend, manchmal müsse man ein bisschen provozieren und grenzwertige Sa- chen publizieren (vgl. BG act. 7, Antwort auf Frage 4). Namentlich aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe war dem Berufungskläger bewusst und nahm er in Kauf, dass der Text einen Angriff auf die Würde der angesprochenen Musliminnen im Besonderen bzw. Ausländer im Allgemeinen darstellt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist in diesem Punkt somit zu bestätigen. 5.1.Am 30. Oktober 2015 veröffentliche der Berufungskläger in der "E." auf der Seite "I." unbestrittenermassen ein Bild mit einem liegenden schwa- rzen Schäferhund und folgendem Text darunter: "Ich ging mit meinem Hund zum Sozialamt, um zu erfragen, welche Leis- tungen ihm zustehen. Der Mitarbeiter erwiderte: 'Sie Idiot, wir vergeben keine Gelder an Hunde!' Ich widersprach ihm: 'Und warum nicht? Er ist schwarz, faul, stinkt, in seinem ganzen Leben hat er noch keinen einzigen Tag gearbeitet und spricht kein Wort deutsch.' Daraufhin antwortete der Mann: 'Die erste Überweisung erfolgt gleich am Montag'". 5.2.Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Bild mit dem dazugehörigen Text erwähne zwar nicht explizit die Schwarzen als Menschen, sondern handle vorder- gründig einzig von einem schwarzen Hund. Ein solcher sei auf dem Bild abgebil- det. Allerdings würden diesem schwarzen Hund verschiedene negative Eigen- schaften zugeschrieben. So sei er faul und stinke und ausserdem habe er sein ganzes Leben nicht gearbeitet und spreche kein Wort Deutsch. Dem Durch- schnittsleser sei damit klar, dass dieser Artikel sich nicht auf Hunde beziehe, son- dern auf Menschen mit schwarzer Hautfarbe. Hunde könnten ja bekanntlich weder arbeiten noch eine Sprache sprechen. Bei Schwarzen handle es sich um eine ras- sische Gruppe. Die Gesamtheit des Artikels, d.h. das Bild eines schwarzen Hun- des im Zusammenhang mit der vorliegenden Kumulation von mehreren negativen Eigenschaften, sei geeignet, bei einem durchschnittlichen Leser eine Minderbe- rechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit von Schwarzen zu behaupten. So würden neben der Zuschreibung negativer Eigenschaften Schwarze auch auf eine Stufe mit Hunden und damit mit Tieren gestellt. Insgesamt erwecke der Arti- kel beim Durchschnittsleser das Bild einer grundsätzlichen Minderwertigkeit von Schwarzen, womit diese diskriminiert würden. Der Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB sei damit erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 7.1). 5.3.Der Berufungskläger bringt auch in diesem Zusammenhang vor, der ent- sprechende Text sei nicht ganz ernst zu nehmen, da er auf der Seite "I._____" publiziert worden sei. Der Text habe einen satirischen Hintergrund und es würden Vorurteile überspitzt veranschaulicht. Ausserdem würden Metaphern benutzt;
Seite 19 — 33 durch eine Metapher werde jedoch niemand auf die Stufe eines Tieres herabge- setzt und diskriminiert. Der "Witz" sei schliesslich noch heute im Internet auffind- bar. Es scheine sich noch nie jemand daran gestört zu haben, ausser die Anzei- geerstatterin. Dementsprechend müsse man bei dessen Weiterverbreitung auch nicht damit rechnen, plötzlich mit einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminie- rung konfrontiert zu sein. Was die Aussage des Textes betreffe, so werde darin parodiert, dass es zu einfach sei, an Sozialhilfe zu kommen, und dass sich dies beispielsweise Schwarzafrikaner gerne zu Nutzen machen würden. Dies sei ein klassischer Fall einer Metapher. Keineswegs würden damit kollektiv sämtliche dunkelhäutigen Menschen ernsthaft den Hunden gleichgesetzt. Der Durchschnitts- leser sei ohne weiteres in der Lage, dies zu erkennen. Im Übrigen seien gewisse Attribute nicht dermassen herabsetzend. So müssten sich auch Freiburger an- hören lassen, dass sie stinken würden (vgl. Plädoyer, S. 5 f.). 5.4.Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der fragliche Text vom Durch- schnittsleser dahingehend verstanden wird, er beziehe sich nicht auf Hunde, son- dern auf Menschen mit schwarzer Hautfarbe. Diese stellen eine durch Art. 261 bis
StGB geschützte Rasse dar (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., N 14 zu Art. 261 bis
StGB m.w.H.). Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die diesen Menschen im Text zugeschriebenen Eigenschaften seien in ihrer Gesamtheit ge- eignet, eine generelle Minderwertigkeit von Schwarzen zu suggerieren (vgl. hierzu auch Schleiminger Mettler, a.a.O., N 53 f. zu Art. 261 bis StGB). Der Text geht da- durch über eine blosse humoristische Behandlung oder Kritik an gewissen (angeb- lichen) Eigenschaften hinaus und erhält - etwa im Gegensatz zu sogenannten "Freiburger-Witzen" - eine hetzerische Ausrichtung. Ferner deutet der Text eine Gleichstellung von Schwarzen mit Hunden im Speziellen bzw. mit Tieren im All- gemeinen an, was als diskriminierend anzusehen ist (vgl. Niggli, a.a.O., Rz. 1297). Dass, wie der Berufungskläger annimmt, es sich vorliegend um eine Kritik an der behördlichen Vergabe von Sozialhilfegeldern handelt, vermag nur bedingt zu überzeugen. Denn bei unbefangener Lesart zielt der Text in erster Linie auf Men- schen mit schwarzer Hautfarbe und höchstens nachrangig auf die Praxis der So- zialhilfebehörden. Die Verwendung von Metaphern und ähnlichen stilistischen Mit- teln kann in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle spielen. Massge- blich ist letztlich vielmehr der Kern der Aussage und nicht deren Form. Ebensowe- nig ist - auch im vorliegenden Zusammenhang - ein satirischer bzw. kultureller Wert erkennbar. Der "Witz" ist grob verallgemeinernd und trägt nichts Konstrukti- ves zu einer gesellschaftlichen Diskussion über die Vergabe von Sozialhilfegel- dern bei. Daraus, dass der Text nach wie vor im Internet auffindbar sein soll, kann
Seite 20 — 33 der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich kann er sich nicht darauf berufen, aufgrund dieser Tatsache habe er davon ausgehen können, der Text sei in strafrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Durch die Publikation des Textes in der "E.", für die der Berufungskläger als alleiniger als Redaktor und Verleger verantwortlich ist, erfolgten die darin enthaltenen Äusserungen in der Öffentlichkeit. Was schliesslich die Frage des Vorsatzes betrifft, gab der Beru- fungskläger an, er habe sich, als es um die Publikation des entsprechenden Tex- tes gegangen sei, unter Zeitdruck befunden. Dies mag zwar nachvollziehbar sein. Es erscheint jedoch nicht glaubwürdig, wenn der Berufungskläger angibt, er habe den Text nicht gelesen (vgl. StA act. 4.3, Antwort auf Frage 4). So handelt es sich einerseits um einen kurzen Text, andererseits ist der Berufungskläger der Allein- verantwortliche für die "E." und es ist kaum davon auszugehen, er publiziere (kurze) Texte, die er nicht gelesen habe. Immerhin gab der Berufungskläger denn auch zu, er überfliege die ihm zugesandten Texte zumindest (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 4). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beru- fungskläger eine Diskriminierung von Menschen mit schwarzer Hautfarbe zumin- dest in Kauf nahm. Der vorinstanzliche Schuldspruch erweist sich somit insgesamt als richtig und wird auch im vorliegenden Urteil übernommen. 6.1.Am 20. November 2015 veröffentlichte der Berufungskläger in der "E." unter dem Titel "Die Seite unserer Leser/-innen" einen ganzseitigen Le- serbrief. Dieser Leserbrief begann wie folgt: "Unglaublich: In vielen Teilen Deutschlands regiert das 'Asylchaos' - Das müssen die Leser und Leserinnen der E.' auch wissen: Eine tsche- chische Ärztin, die in einem Spital in O.5_____ arbeitet, verschickte den folgenden, erschreckenden Bericht an die Welt." Im siebten Abschnitt des Leserbriefes - welcher im vorliegenden Zusammenhang einzig von Relevanz ist - wird als behauptete Wahrnehmung der erwähnten Ärztin unter anderem, was folgt, festgehalten: "Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstellen, was für 'Tiere' diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika und wie Mus- lime unser Personal abschätzig behandeln und auf ihre religiöse 'Vor- machtstellung' pochen." 6.2.Die Vorinstanz hielt fest, die vorgenannte Passage nehme Bezug auf Afri- kaner. Eine einzelne Person sei nicht angesprochen worden, sondern eine Gruppe von Personen, namentlich Asylanten und insbesondere afrikanische Asylanten, was sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Titel des Artikels ergebe. Nichtsdetotrotz würden Afrikaner in den Augen von Schweizern eine Ethnie dar- stellen. Ein durchschnittlicher Leser verstehe den Abschnitt so, dass Afrikaner sich
Seite 21 — 33 so wie Tiere verhalten würden, mit anderen Worten, dass sie auf derselben "Stufe" anzusiedeln seien wie Tiere. Dies wiederum bedeute jedoch, dass ihnen die Men- schqualität angesprochen werde, womit eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise gegeben sei. Der Beschuldigte habe zu- mindest in Kauf genommen, mit den besagten Äusserungen Afrikaner wegen ihrer "Ethnie" herabzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1 und 8.3). 6.3.Der Berufungskläger bringt dagegen vor, beim Bericht der besagten Ärztin gehe es um einen Erlebnisbericht. Die Ärztin weise auf ein Problem hin, mit dem sie und generell das Spitalpersonal sich immer wieder konfrontiert sähen, nämlich dass sie von Angehörigen bestimmter Ausländergruppen abschätzig behandelt würden. Aus dem Text gehe deutlich genug hervor, dass sie nur diejenigen Per- sonen mit Tieren vergleiche, die sie tatsächlich abschätzig behandelten, nicht aber schlichtweg alle Angehörigen dieser Ausländergruppen. Offenbar sei der Term "Tiere" im Leserbrief in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt, was die Herab- setzung relativiere (Plädoyer, S. 7). 6.4.Zunächst ist festzuhalten, dass der erwähnte Beitrag unter dem Namen der Berufungsklägerin in der "E." erschien. Der Berufungskläger ist als Redaktor und Verleger der "E." jedoch nicht von vornherein von einer allfälligen Straf- barkeit ausgeschlossen, obgleich die "Autorin" des Leserbriefes ermittelt werden konnte. Art. 28 StGB, wonach in erster Linie der Autor eines Beitrages strafrecht- lich verantwortlich ist, gelangt vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. oben Erwä- gung 3.1.7.). Dies umso mehr auch deshalb, weil sich der Berufungskläger von den im Leserbrief enthaltenen Äusserungen nicht distanziert hat. Im Hinblick auf die Publikation des Leserbriefes hat er - soweit strafrechtlich von Relevanz - be- wusst und gewollt mit der Berufungsklägerin zusammengearbeitet. Während die Berufungsklägerin den Beitrag zur Verfügung stellte, war der Berufungskläger für dessen Veröffentlichung in der "E._____" zuständig. Insofern liegt Mittäterschaft vor (dazu eingehend unten Erwägung 7.3.). Strafrechtlich überhaupt bedeutsam ist sodann lediglich die Aussage im Leserbrief "Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstellen, was für 'Tiere' diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika". Nicht weiter geprüft werden muss dagegen die darauffol- gende Aussage, wonach Muslime das Spitalpersonal abschätzig behandeln und auf ihre religiöse "Vormachtstellung" pochen würden. Derlei Äusserungen fallen nicht unter den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Mit der Vorinstanz ist da- von auszugehen, die vorliegend zu beurteilende Aussage nehme Bezug auf "Afri- kaner". Die Vorinstanz erwog weiter, Afrikaner würden in den Augen von Schwei- zern eine Ethnie darstellen. Dies bedarf der Präzisierung. Nach der bundesgericht-
Seite 22 — 33 lichen Praxis meint "Ethnie" im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Ge- schichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3 [zur Publikation vorgese- hen]). Nach dieser Definition können die unterschiedlichen afrikanischen Volks- gruppen in ihrer Gesamtheit schwerlich als Ethnie angesehen werden, mangelt es ihnen doch an gemeinsamem Brauchtum, Sprache, Religion etc. Selbst wenn Schweizer - was entgegen der Auffassung der Vorinstanz eher zu bezweifeln ist - "Afrikaner" als Ethnie ansehen mögen (sog. Fremdwahrnehmung), sehen diese sich selbst nicht als hinreichend abgegrenzte Gruppe bzw. als Ethnie an (sog. Selbstwahrnehmung). Das Bundesgericht hat jedoch in einem jüngst gefällten Entscheid die in der Lehre diskutierte Theorie des "ethnischen Sammelbegriffes" übernommen, derzufolge auch eine Mehrheit von Ethnien, die unter einem Sam- melbegriff zusammengefasst werden, als Ethnie im Sinne von Art. 261 bis Abs. 4 StGB angesehen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). In Bezug auf "Kosovaren" hat es im erwähnten Entscheid einen solchen Sammelbegriff bejaht und auf alle im Ge- biet der Republik Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen (Kosovo-Albaner, Ser- ben, Bosniaken, Kroaten, Roma etc.) ausgedehnt, obschon sich diese untereinan- der kaum als Ethnie verstehen dürften und das Gebiet der Republik Kosovo erst vor relativ kurzer Zeit vom Staatsgebiet der Republik Serbien abgetrennt wurde, sodass sich ein - intern und extern wirksames - Gemeinschaftsbewusstsein kaum entwickelt hat. Diese Ausweitung des Begriffes der "Ethnie" mag vom Ergebnis her zwar nachvollziehbar sein, im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und die Absicht des Gesetzgebers, die Strafbarkeit auf bestimmte, abschliessend aufgezählte Gruppen (Rasse, Ethnie, Religion) zu beschränken, ist sie jedoch nicht unbedenklich. Dies umso mehr, als das Bundesgericht nicht weiter ausführt, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen Sammelbegriff auszugehen sei. Geklärt ist lediglich, dass "Ausländer" im Sinne aller Nicht-Schweizer bzw. nicht-schweizerischen Ethnien keine vom Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB erfasste Gruppe darstellt (BGE 140 IV 67 E. 2.3.3). Man wird in diesem Zusam- menhang wohl verlangen müssen, dass auch der ethnische Sammelbegriff in ge- wisser Weise die für eine Rasse oder Ethnie geltenden Kriterien der Selbst- und Fremdwahrnehmung als abgegrenzte Gruppe erfüllen (a.M. offenbar Niggli, a.a.O., Rz. 673, wonach ein Zusammengehörigkeitsgefühl irgendeiner Art nicht
Seite 23 — 33 notwendig sei). Denn andernfalls würde durch die bloss geographisch bedingte Zusammenfassung ethnischer Gruppen ein wesentliches (Begrenzungs-)Kriterium des ohnehin sehr offen formulierten Tatbestandes von Art. 261 bis Abs. 4 StGB übergangen. Für den vorliegenden Fall ist in Bezug auf "Afrikaner" von einem eth- nischen Sammelbegriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszu- gehen. Es ist nicht einzusehen, warum für "Afrikaner" etwas anderes gelten sollte als für "Kosovaren". Das Kantonsgericht sieht keine Möglichkeit, in dieser erst vor kurzem vom Bundesgericht entschiedenen Rechtsfrage eine abweichende Hal- tung einzunehmen. Dies gilt umso mehr, als unter dem Sammelbegriff der "Afrika- ner" zwar keine Ethnie im engeren Sinne, aber doch - gerade im Verhältnis zu den "Kosovaren" - die Bevölkerung eines im Bewusstsein der Menschen klar abge- grenzten Kontinents mit gewissen, allerdings begrenzten historischen Erfahrungen (Kolonialismus, Sklaverei etc.) verstanden wird. Die fragliche Äusserung im Leser- brief richtet sich somit gegen eine durch Art. 261 bis Abs. 4 StGB geschützte Grup- pe. Mit der Vorinstanz ist alsdann davon auszugehen, ein durchschnittlicher Leser verstehe den fraglichen Abschnitt im Leserbrief so, dass Afrikaner auf derselben "Stufe" anzusiedeln seien wie Tiere. Die Formulierung im Leserbrief geht nicht da- hin, dass das Verhalten von Afrikanern mit demjenigen von Tieren verglichen wird. Mit der Aussage "Niemand [...] kann sich vorstellen, was für 'Tiere' diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika [...]" werden Afrikaner vielmehr als Personen den Tieren gleichgesetzt. Ein hinreichend deutlicher Bezug zu einem konkreten Verhalten oder einer bestimmten Verhaltensweise ist an dieser Stelle nirgends ersichtlich, sodass auch die Argumentation des Berufungsklägers ins Leere zielt, wonach nur diejenigen Personen mit Tieren verglichen würden, welche die besag- te Ärztin oder das Spitalpersonal abschätzig behandelten. Der Vorwurf ist pau- schal formuliert, eine Differenzierung ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, stellt die Gleichsetzung von Menschen mit Tieren eine tatbestandsmässige Her- absetzung bzw. Diskriminierung dar (vgl. oben Erwägung 5.4.). Dass der Begriff "Tiere" im Leserbrief in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt ist, ändert daran nichts. Durch die Publikation des Textes in der "E._____", für die der Berufungs- kläger als alleiniger als Redaktor und Verleger verantwortlich ist, erfolgten die dar- in enthaltenen Äusserungen in der Öffentlichkeit. Der Berufungskläger gestand ausserdem zu, er habe den Beitrag überflogen (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 6) bzw. ihn durchgelesen und dann veröffentlicht (BG act. 7, Antwort auf Frage 3). Auch hat er die Bedeutung der darin gemachten Aussagen hinreichend erfasst, gab er doch selbst an, der Ausdruck "Tier" sei für ihn heikel gewesen, er habe aber nicht den ganzen Text wegen einer Formulierung rauswerfen können (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 6). Dies belegt zudem, dass er den Text mehr als nur
Seite 24 — 33 flüchtig überflogen hat. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB vorsätzlich erfüllt hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und wird im vorliegenden Urteil übernommen. 6.5.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Berufungskläger der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB strafbar ge- macht hat. Die einzelnen Taten stehen dabei in echter Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind der Berufungskläger entspre- chend schuldig zu sprechen und die gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch erhobene Berufung abzuweisen. 7.1.Gemäss Anklageschrift verfasste die Berufungsklägerin einen "Leserbrief" und stellte diesen dem Berufungskläger zwecks Publikation in der "E." zu. Der Leserbrief erschien in der "E." vom 20. November 2015 und war an dessen Ende mit dem Namen der Berufungsklägerin versehen. Es handelt sich dabei um den bereits unter Erwägung 7 beurteilten Text. Die Vorinstanz sprach die Berufungsklägerin diesbezüglich - und insoweit der Anklage folgend - der Ras- sendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB schuldig. 7.2.Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Berufungsklägerin gel- tend, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz seien fälschlicherwei- se davon ausgegangen, sie habe den Leserbrief selbst verfasst. Dies stimme aber nicht. Den Bericht der tschechischen Ärztin habe sie per Mail zugesandt bekom- men und ihn unverändert an den Berufungskläger weitergeleitet. Es sei zwar ihre Absicht gewesen, dass der Text in der "E._____" publiziert werde, damit die Leute erfahren würden, wie die Situation heutzutage sei. Es sei aber mit dem Beru- fungskläger nicht abgemacht gewesen, dass der Text als Leserbrief unter ihrem Namen erscheine. Auch die Überschrift zum Text stamme nicht von ihr. Was je- doch den Inhalt des Textes betreffe, so stelle dies ja eigentlich die Realität dar. Es spiele sich genau das ab, was die Ärztin geschrieben habe. Es seien unhaltbare Zustände in den Spitälern. Muslime und andere Migranten würden spucken, beis- sen, würgen, hätten keine Manieren und seien recht aggressiv. Das Personal müsse Kurse besuchen; die Ärzte auch, um sich zu verteidigen. Man dürfe nicht alle in denselben Topf werfen, sondern die, welche es betreffe. Es sei wirklich schlimm. Sie teile die Auffassung, dass sich diese Leute wie Tiere benehmen würden. Es tue ihr leid, dies sagen zu müssen. Sie würden ja auch so von den Schleppern behandelt und könnten gar nicht anders. Sie fühle sich nicht schuldig. Sie habe gesagt, was nötig sei. Man müsse sagen können, was in unserer Gesell-
Seite 25 — 33 schaft alles laufe. Sie habe nichts beschönigt oder verschwiegen. Es gelte zudem die freie Meinungsäusserung. 7.3.Aus den bereits vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht klar her- vor, dass die Berufungsklägerin den Leserbrief nicht selbst verfasst hat, sondern den Text als E-Mail zugesandt bekommen und ihn an den Berufungskläger ledig- lich weitergeleitet hat, damit er diesen publiziere (vgl. BG act. 6). Bei der blossen Wiedergabe von (allenfalls) rassendiskriminierenden Äusserungen ist auf die Mo- tivation der Weiterverbreitung abzustellen. Nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht dürfte eine kritik- und kommentarlose Wiedergabe im Wortlaut den Tatbe- stand von Art. 261 bis StGB nicht ausschliessen (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., N 29 zu Art. 261 bis StGB). Das Kantonsgericht hat zudem bereits im Zusammen- hang mit Art. 259 StGB festgehalten, dass bei wiedergegebenen Äusserungen anderer, die strafrechtlich relevant sein könnten, entscheidend sei, wie sich der Betreffende zu den Äusserungen stelle, namentlich ob er sie sich zu eigen mache oder nicht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 33 vom 9. Februar 2016, E. 3c/dd). Die Berufungsklägerin hat sich weder gegenüber dem Berufungskläger von den im Text enthaltenen Äusserungen distanziert noch hat sie mit diesem vereinbart, dass eine entsprechende Distanzierung im Rahmen der Publikation in der "E." erfolgen soll. Aus der Befragung der Berufungskläge- rin anlässlich der Berufungsverhandlung geht denn auch hervor, dass sich die Be- rufungsklägerin von den im Text gemachten Äusserungen nicht distanziert, son- dern ihnen vielmehr ausdrücklich zustimmt. Damit macht sich die Berufungskläge- rin die im Text enthaltenen Aussagen zu eigen, sodass sie aus dem Umstand, dass sie den Text nicht selbst verfasst hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen kannte sie sowohl die "E." als auch den Berufungsklä- ger, als sie zwecks Publikation des Textes an letzteren herantrat. Sie wusste somit um den Kontext, in dem der Text veröffentlicht werden würde, und somit auch darum, wie er vom Durchschnittsleser verstanden werden würde. Entgegen dem, was die Berufungsklägerin anzunehmen scheint, spielt es im Weiteren keine Rolle, ob sie gewollt hat, dass der Text in der "E._____" unter ihrem Namen publiziert wird oder nicht. Vorliegend ist lediglich von Bedeutung, dass sie beabsichtigt hat, den ihr zugesandten Text zu publizieren. Aus diesem Grund hat sie ihn an den Berufungskläger weitergeleitet. Mit ihm hat sie sich zumindest dahingehend geei- nigt, dass der Text publiziert werden soll. Die nähere Form der Publikation spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, zumal nicht beabsichtigt gewesen war, sich von den im Text gemachten Äusserungen zu distanzieren und den Text als Bei- spiel xenophober Vorurteile der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die Berufungsklä-
Seite 26 — 33 gerin hat durch ihr Verhalten, d.h. die Zusendung des Textes an den Berufungs- kläger, zwar nicht selbst dafür gesorgt, dass die darin enthaltenen Äusserungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Öffentlichkeit der Äusserungen wurde vielmehr erst durch die Publikation in der "E." und damit durch das Verhalten des Berufungsklägers hergestellt. Da sie mit diesem aber bewusst und gewollt zusammengewirkt hat, ist sie als Mittäterin des Berufungsklägers anzuse- hen, zumal sie es war, welche den Beitrag "ins Spiel" brachte und damit erst den Anstoss für die Publikation gab. Ihr Beitrag zur Tat war unter diesen Umständen ein wesentlicher (zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft vgl. statt vieler BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.). Die Annahme der Mittäterschaft hat zur Folge, dass der Berufungsklägerin die Tatbeiträge ihres Mittäters, d.h. des Berufungsklägers, zu- zurechnen sind. Sie ist somit für die Publikation in der "E." gleichermassen (mit-)verantwortlich. Dass der Text rassendiskriminierende Äusserungen enthält und dessen Publikation den Tatbestand von Art. 261 bis Abs. 4 StGB erfüllt, wurde bereits festgestellt (vgl. oben Erwägung 6.4.). Darauf kann verwiesen werden. An- zufügen bleibt einzig Folgendes: Die Berufungsklägerin scheint in der vorliegen- den Angelegenheit den Unterschied zwischen einem (angeblichen) Tatsachenbe- richt und Wertungen zu verkennen. So ist es das eine, über gewisse Missstände in der Gesellschaft zu berichten und sie auch zu kritisieren. Die von der tschechi- schen Ärztin vorgenommene Schilderung der Zustände in deutschen Spitälern ist insofern strafrechtlich unbedenklich. Eine andere Sache ist es dagegen, Men- schen mit Tieren gleichzusetzen und diese Gleichsetzung pauschal für die Bevöl- kerung eines ganzen Kontinents vorzunehmen. Derlei Äusserungen sind ungeach- tet der möglicherweise berechtigten Kritik an gewissen gesellschaftlichen Zu- bzw. Missständen völlig deplatziert und auch auf keine Art und Weise nötig. Denn dezi- dierte Kritik lässt sich auch ohne diskriminierende Aussagen anbringen. 7.4.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Berufungsklägerin der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und die dage- gen gerichtete Berufung abzuweisen. 8.Zu den für die Strafzumessung geltenden, allgemeinen Grundsätzen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9). 8.1.Was das Vorgehen bei der Strafzumessung im Hinblick auf die vom Beru- fungskläger begangenen Straftaten betrifft, so hat die Vorinstanz zunächst richti- gerweise festgestellt, dass die vorliegende Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum
Seite 27 — 33 Urteil (recte: Strafmandat) der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.3_____, vom 18. Juni 2013 auszufällen sei. Dies ist insofern richtig, als die Tat gemäss Anklageziffer 1.2 am 8. März 2013 und damit vor Erlass des erwähnten Strafmandates begangen wurde (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind die übrigen beiden Straftaten gemäss den Anklageziffern 1.3 und 1.4 am 30. Ok- tober 2015 bzw. am 20. November 2015 und damit nach der Verurteilung gemäss dem erwähnten Strafmandat begangen worden. Zu beanstanden ist die Methodik der Vorinstanz aber insofern, als sie für alle drei Delikte pauschal die Strafhöhe (60 Tagessätze Geldstrafe und eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 700.00) festgesetzt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.1). Das korrekte Vorgehen im Fall einer teilweisen restrospektiven Konkurrenz stellt sich wie folgt dar (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, S. 172 ff. mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis): Zunächst ist die Strafe für die nach dem Ersturteil be- gangenen Delikte festzusetzen. Da es in diesem Zusammenhang vorliegend um zwei Delikte geht, ist hierfür eine Gesamtstrafe auszufällen. Sie führt jedoch nur zu einem ersten Zwischenergebnis (hypothetische Gesamtstrafe 1), da noch die Zu- satzstrafe zu bestimmen und mit dem Zwischenergebnis zu "kombinieren" ist. In einem nächsten Schritt ist deshalb eine zweite hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, die sich aus der Strafe für die Delikte vor dem Ersturteil ergibt. Von dieser zweiten hypothetischen Gesamtstrafe ist die rechtskräftige Strafe des Ersturteils abzuziehen. Daraus ergibt sich die hypothetische Zusatzstrafe zum Ersturteil. An- schliessend ist zu bestimmen, welche der beiden Strafen sich auf das schwerste Delikt bzw. die schwerere Deliktsgruppe bezieht: die hypothetische Gesamtstrafe 1 oder die hypothetische Zusatzstrafe. Die entsprechende Strafe gilt als Einsatz- strafe für die neue Strafe. Diese Einsatzstrafe ist schliesslich wegen der anderen Straftaten im Sinne einer Strafschärfung angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die auszufällende Strafe. Die Erhöhung darf entsprechend dem Vorgehen bei der Gesamtstrafenbildung bloss angemessen sein. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der Erhöhungsstrafe zur Einsatzstrafe addiert wird. Damit ist ausgeschlossen, dass die neue Strafe die Summe der beiden hypothetisch ermittelten Strafen er- reicht. 8.2.1. Vorliegend erscheint es sachgerecht, in Bezug auf das Delikt gemäss An- klageziffer 1.4 die Einsatzstrafe zu ermitteln. Im Unterschied zum Delikt gemäss Anklageziffer 1.3 handelt es sich hier nicht um einen "Witz", sondern um einen (angeblichen) Tatsachenbericht, was die Ernsthaftigkeit der Herabsetzung erhöht. Zudem werden in diesem "Tatsachenbericht" Menschen einer bestimmten Gruppe ausdrücklich Tieren gleichgesetzt, während sich im "Witz" die Herabsetzung nur
Seite 28 — 33 implizit erschliesst. Im Hinblick auf das Delikt gemäss Anklageziffer 1.4 ist das ob- jektive und subjektive Tatverschulden als leicht bis mittel einzuschätzen (vgl. hier- zu auch angefochtener Entscheid, E. 9.1). Mit der Publikation in der "E." wurden die Äusserungen zudem gegenüber einer verhältnismässig weiten Öffent- lichkeit getätigt, was den Grad der Beeinträchtigung der durch Art. 261 bis StGB geschützten Interessen entsprechend erhöht. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche vorgebracht. Insofern scheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als tat- und schuldangemes- sen. 8.2.2. Aufgrund des Deliktes gemäss Anklageziffer 1.3 ist die Einsatzstrafe ange- messen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist das objektive Tatverschulden in Bezug auf dieses Delikt (etwas) geringer als beim Delikt gemäss Anklageziffer 1.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungs- gründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatz(geld-)strafe von 40 auf 55 Ta- gessätze zu erhöhen. 8.2.3. Der Berufungskläger macht sodann geltend, er würde die fraglichen Texte nicht mehr publizieren (vgl. Plädoyer, S. 8). Ob damit Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat gemeint sind, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären, erscheint dagegen fraglich. So bezeichnete der Berufungskläger die von ihm be- gangenen Delikte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst als "Lappalie" (vgl. KG act. F.2, S. 3) und spielt somit das Unrecht der Tat - welche immerhin ein Ver- gehen darstellt - herunter. Weiter bezeichnete er die Veröffentlichung des Leser- briefes zwar als falsch, liess jedoch offen, wie er sich zum Inhalt selbst stellt bzw. ob er diesen ebenfalls als falsch erachtet (vgl. KG act. F.3, Antwort auf Frage 2 zu Fall 3). In Bezug auf die Tat gemäss Anklageziffer 1.3 macht der Berufungskläger indes geltend, er habe sich auf der Frontseite der "E." für diesen Beitrag entschuldigt (Plädoyer, S. 8). Dies ist durch Akten belegt (StA act. 8.7) und somit strafmindernd zu berücksichtigen. Die Strafminderung wirkt sich jedoch nur leicht aus, da - wie dargelegt - nicht in Bezug auf sämtliche Delikte von Reue und Ein- sicht gesprochen werden kann. Dies zeigt sich auch daran, dass der Berufungs- kläger - zumindest was die Delikte gemäss Anklageziffer 1.3 und 1.4 betrifft - de- linquiert hat, obwohl er zum Tatzeitpunkt bereits einschlägig vorbestraft war. Inso- fern ist beim Berufungskläger eine gewisse Unbelehrbarkeit auszumachen. Diese Umstände sind straferhöhend zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung, dass die verschuldensangemessene Strafe aufgrund der teilweisen Einsicht und Reue leicht zu mildern, aufgrund der Vorstrafen jedoch zu erhöhen ist, rechtfertigt sich
Seite 29 — 33 insgesamt eine leichte Erhöhung der Strafe. Die Geldstrafe ist deshalb von 55 auf 60 Tagessätze zu erhöhen. Zudem ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse in Höhe von CHF 750.00 auszusprechen. Zur Zulässigkeit einer solchen hat sich die Vorinstanz bereits geäussert, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9.1 [in fine]). Damit ist die hypothetische Ge- samtstrafe 1 bestimmt. 8.2.4. In einem weiteren Schritt ist die hypothetische Zusatzstrafe im Hinblick auf das Delikt gemäss Anklageziffer 1.2 zu ermitteln. Mit Strafmandat der Staatsan- waltschaft Graubünden, Zweigstelle O.3_____, vom 18. Juni 2013 wurde der Be- rufungskläger wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Diese Strafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und mit Blick auf das Delikt gemäss An- klageziffer 1.2 angemessen (hypothetisch) zu erhöhen. Das objektive Tatver- schulden wiegt hier insofern schwerer, als muslimischen Frauen das Lebensrecht als solches abgesprochen wird. Die Herabsetzung trifft damit den Kern der Men- schenwürde. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht er- sichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Strafmandat vom 18. Juni 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 30 auf 50 Tagessätze zu erhöhen. Die Busse ist von CHF 400.00 auf CHF 650.00 zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Tat war der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft. Dies wirkt sich jedoch nicht strafmindernd, sondern neutral aus, zumal angesichts einer anderweitigen Verur- teilung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden im Jahr 2011 nicht von einer besonderen Gesetzestreue gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die verschuldensangemessene Strafe bedarf daher keiner Anpas- sung aufgrund allfälliger täterbezogenen Komponenten. Als hypothetische Zusatz- strafe resultiert somit eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 250.00. 8.2.5. Schliesslich verbleibt, die hypothetische Gesamtstrafe 1 mit Blick auf die hypothetische Zusatzstrafe angemessen zu erhöhen. Unter den gegebenen Um- ständen erscheint es angebracht, die hypothetische Gesamtstrafe 1 von 60 auf 70 Tagessätze Geldstrafe sowie von einer Busse von CHF 750.00 auf CHF 1'000.00 zu erhöhen. Da jedoch - soweit es ihn betrifft - ausschliesslich der Berufungsklä- ger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, bleibt es beim (milde- ren) vorinstanzlichen Strafausspruch in Form einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von CHF 700.00 (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei schuld-
Seite 30 — 33 hafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Ta- gen. 8.2.6. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes korrekt ermittelt (vgl. ange- fochtener Entscheid, E. 9.1). Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden, zumal im Berufungsverfahren diesbezüglich keine neuen Vor- bringen erfolgten. Die Tagessatzhöhe wird somit in Übereinstimmung mit der Vor- instanz auf CHF 60.00 festgelegt. 8.2.7. Sodann hat die Vorinstanz im Hinblick auf die Geldstrafe deren bedingter Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren angeordnet (angefochtener Ent- scheid, E. 9.1), was im Rahmen der Berufung unangefochten geblieben ist. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00 (angefochtener Entscheid, E. 9.2). Sie stellte fest, das objektive Tatverschulden wiege nicht leicht, schüre doch die Beru- fungsklägerin mit ihren Äusserungen Fremdenfeindlichkeit und verletzte die Men- schenwürde von Afrikanern. Es seien sodann weder Anhaltspunkte für eine redu- zierte Schuldfähigkeit noch Verschuldensminderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB gegeben. Schliesslich lasse sich aus den persönlichen Verhältnissen nichts Relevantes für die Strafzumessung ableiten. Diesen Ausführungen ist beizupflich- ten. Die Berufungsklägerin bringt denn auch nichts Entsprechendes dagegen vor. Anzufügen ist einzig, dass die im Bericht der tschechischen Ärztin gemachten Äusserungen durch die Publikation in der "E._____" einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber getätigt wurden, dass es ihr dabei aber in erster Linie darum ging, auf (ihrer Meinung nach bestehende) Missstände in der Gesellschaft hinzuweisen und die Herabsetzung bestimmter Menschen dabei zumindest nicht im Vordergrund stand. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angemessen und ist deshalb zu bestätigen. Die Tagessatzhöhe von CHF 120.00 wurde korrekt ermittelt, sodass darauf verwiesen werden kann. Die Ge- währung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe ist ebenfalls nicht zu beanstan- den. Schliesslich ist auch die Ausfällung der Busse von CHF 400.00 gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB rechtmässig und bedarf daher keiner Korrektur. Bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Seite 31 — 33 10.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Berufungen des Berufungs- klägers und der Berufungsklägerin jeweils vollumfänglich abzuweisen sind. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft von je CHF 1'110.00 (vgl. BG act. 2) jeweils zu Lasten des Berufungsklägers bzw. der Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'600.00 gehen in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zu 2/3, d.h. im Umfang von CHF 2'400.00, zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3, d.h. im Umfang von CHF 1'200.00, zu Lasten der Berufungsklägerin. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zuzuspre- chen. 11.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin unterliegen mit ihren Berufungen jeweils vollumfänglich, sodass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Diese werden gestützt auf Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'500.00 festgelegt. Sie gehen zu 2/3, d.h. im Um- fang von CHF 3'000.00, zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3, d.h. im Um- fang von CHF 1'500.00, zu Lasten der Berufungsklägerin. Ausseramtliche Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen.
Seite 32 — 33 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen von X._____ und Y._____ werden abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB. 3.Dafür wird X._____ - teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.3_____, vom 18. Juni 2013
Seite 33 — 33 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: