Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. März 2018Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 4822. März 2018 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenPedrotti und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Mätzler In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 22. November 2016, mitgeteilt am 20. Dezember 2016, in Sachen X._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, betreffend mehrfaches Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 11. Januar 2016, mitgeteilt am 18. Januar 2016, wurde X._____ schuldig erklärt des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Er wurde mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft, bei schuld- hafter Nichtbezahlung sollte an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag treten, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am _____ 2015 fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens B. mit Kontrollschild GR _____ in O.1_____ über die Hauptstrasse bis auf Höhe des Kreisels A., wo er um 23:45 Uhr eintraf. Das Fahr- zeug entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Auf dem Dach war ein unerlaubter LED-Scheinwerferbalken montiert. Dadurch lenkte der Be- schuldigte pflichtwidrig ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahr- zeug. B.Gegen diesen Strafbefehl vom 11. Januar 2016 erhob X. am 26. Ja- nuar 2016 Einsprache. C.Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. D.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2016, mitgeteilt am 29. März 2016, wurde X._____ schuldig erklärt des Führens eines nicht vorschrifts- gemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. b VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Er wurde mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung sollte an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag treten, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Die Staatsanwaltschaft legte dem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: Am _____ 2016, um 15:15 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Per- sonenwagens B. mit Kontrollschild GR _____ in O.2_____ über die _____strasse. Das Fahrzeug entsprach nicht den gesetzlichen Bestim- mungen. Auf dem Dachträger war ein LED-Zusatzscheinwerfer montiert. Beim Einschalten leuchtete dieser über die komplette Länge. Dadurch lenk- te der Beschuldigte pflichtwidrig ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug.

Seite 3 — 19 E.Gegen diesen Strafbefehl vom 18. März 2016 erhob X._____ am 30. März 2016 ebenfalls Einsprache. F.Mit Verfügung vom 5. April 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prü- fung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung ge- gen X._____ wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. G.Mit Parteimitteilung vom 11. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchungen gegen X., jeweils wegen Führens eines nicht vor- schriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, abgeschlossen seien. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde die Über- weisung der beiden Strafbefehle vom 11. Januar 2016 und 18. März 2016 ans Ge- richt gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO in Aussicht gestellt. Allfällige Beweisanträge seien innert einer Frist von 10 Tagen seit Erhalt der Mit- teilung geltend zu machen. H.Mit Parteimitteilung vom 9. August 2016 (ersetzte die Parteimitteilung vom 11. Juli 2016) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchungen ge- gen X., jeweils wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, abgeschlossen seien und aufgrund der tatsächli- chen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Aussicht gestellt werde. I.Mit Schreiben vom 7. September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter von X._____ mit, dass dieser am 22. August 2016 erneut wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges von der Kantonspolizei Graubünden verzeigt worden sei. Wie bereits bei den Anzeigen vom 22. Dezem- ber 2015 und vom 1. März 2016 sei auch dieses Mal der installierte LED- Zusatzscheinwerfer ursächlich für die Anzeige gewesen. Folglich werde auch die- se Tat, begangen am _____ 2016, in der mit Parteimitteilung vom 9. August 2016 angekündigten Anklageerhebung mitberücksichtigt. J.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erging am 3. Oktober 2016. Die- ser lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Mehrfaches Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

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  1. Am _____ 2015 fuhr X._____ als Lenker des Personenwagens B._____ mit dem Kontrollschild GR _____ in O.1_____ über die Hauptstrasse bis auf Höhe des Kreisels A._____, wo er um ca. 23:45 Uhr von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde. Das Fahrzeug entsprach nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Auf dem Dach war ein nicht zugelassener LED-Scheinwerferbalken montiert. Beim Einschalten leuchtete dieser über die komplette Breite des Fahrzeuges.
  2. Trotz der Verzeigung durch die Kantonspolizei unterliess es der Be- schuldigte pflichtwidrig, den LED-Scheinwerferbalken zu entfernen, und geriet am _____ 2016, um ca. 15:15 Uhr, in der strasse in O.2 erneut in eine Verkehrskontrolle.
  3. Auch nach der zweiten Verkehrskontrolle weigerte sich X., den LED-Scheinwerferbalken zu demontieren. Stattdessen dunkelte er den Leuchtbalken in der Mitte ungefähr zur Hälfte mit einem Klebband ab. Am _____ 2016, um ca. 08:15 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit seinem B., diesmal mit dem Kontrollschild GR , in O.3 über die _____strasse und wurde auf der Höhe des Bahnübergangs ein drittes Mal von der Polizei kontrolliert. Der Beschuldigte lenkte somit mindes- tens drei Mal pflichtwidrig ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug. K.Die Hauptverhandlung vor dem damaligen Bezirksgericht Imboden (ab dem
  4. Januar 2017 Regionalgericht Imboden) fand am 22. November 2016 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines Verteidigers teil. Die Staatsanwalt- schaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft:
  5. X._____ sei des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
  6. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Ta- gen.
  7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. Anträge beschuldigte Person:
  8. X._____ sei von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 VTS in Verbin- dung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.
  9. Eventualiter sei im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von Strafe Umgang zu nehmen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zu Las- ten des Staates. L.Gegen das am 22. November 2016 mündlich eröffnete und am 23. Novem- ber 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des damaligen Bezirksge- richts Imboden meldete die Staatsanwaltschaft am 28. November 2016 Berufung

Seite 5 — 19 an, woraufhin das damalige Bezirksgericht Imboden das begründete Urteil am 20. Dezember 2016 mitteilte. Der Entscheid lautet wie folgt: 1.X._____ wird vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines nicht vor- schriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen. 2. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'667.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'667.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.00) gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b)X._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse ausseramtlich mit CHF 5'459.65 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung). M.Mit Berufungserklärung vom 9. Januar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge: 1.Die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.X._____ sei des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu spre- chen. 3.Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sei ein schriftliches Beru- fungsverfahren durchzuführen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche. N.Mit Beschluss vom 13. Februar 2017, mitgeteilt am 14. Februar 2017, ord- nete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. O.Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge am 23. Februar 2017 die Beru- fungsbegründung mit unveränderten Anträgen wie in der Berufungserklärung vom 9. Januar 2017 ein. P.Das Regionalgericht Imboden verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Seite 6 — 19 Q.X._____ beantragte in seiner Berufungsantwort vom 23. März 2017 die Ab- weisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. R.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. April 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 23. März 2017. S.Mit Beschluss vom 29. August 2017, mitgeteilt am 30. August 2017, erkann- te das Kantonsgericht von Graubünden, dass das Berufungsverfahren sistiert werde und die Anklage im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verbesserung zurückgewiesen werde. Die Kosten des Beschlus- ses blieben bei der Prozedur. T.Am 30. September 2017 ging die Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Ergänzend zu ihren Aus- führungen in der ursprünglichen Anklage führte sie folgendes aus: "Der Beschuldigte hatte sein Fahrzeug mit einem LED- Scheinwerferbalken, welcher - mit Ausnahme der am _____ 2016 fest- gestellten Abdunkelung in der Mitte - beim Einschalten horizontal über die komplette Breite des Fahrzeugs 5 bis 15 m nach vorne leuchtete, ausgestattet, um bei nächtlichen Abschlepp- und Bergungsarbeiten an- dere Fahrzeuge auszuleuchten, womit der montierte Scheinwerferbalken als Arbeitslicht dienen sollte. Solche Arbeiten können jedoch, was dem Beschuldigten bekannt war, beispielsweise auch mit den Scheinwerfern des Fahrzeugs oder einer Hand- sowie Stativlampe ausgeführt werden. Der fragliche Scheinwerferbalken war deshalb für diese Arbeiten nicht er- forderlich und somit nicht erlaubt. Dem Beschuldigten wäre es zumutbar gewesen, namentlich beim kantonalen Strassenverkehrsamt oder beim Bundesamt für Strassen ASTRA, die nötigen Informationen bezüglich der Installation von Arbeitslichtern am Fahrzeug einzuholen. Somit hätte er am _____ 2015 wissen müssen, dass er sein Fahrzeug mit diesem Lichtbalken nicht ausstatten durfte. Aufgrund der polizeilichen Kontrolle vom _____ 2015 wusste der Beschuldigte oder nahm zumindest in Kauf, dass er am _____ 2016 und _____ 2016 sein Fahrzeug mit dem LED- Scheinwerferbalken nicht lenken durfte." U.Am 24. Oktober 2017 reichte X._____, vertreten von Rechtsanwalt Mario Thöny, seine Stellungnahme zur Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verfahren aus den in der Stellungnahme ausgeführten Gründen wegen Verletzung des Anklageprinzips einzustellen sei. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. Zur weiteren Begründung werde auf die Ausführungen in der Berufungsantwort vom 23. März 2017 verwiesen.

Seite 7 — 19 V.Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 vom Kantonsgericht von Graubünden an die Verteidigung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass, obwohl Art. 78 Abs. 5 VTS nicht Eingang in die ergänzte Anklageschrift gefunden hatte, das Gericht ent- sprechend Art. 350 Abs. 1 StPO nicht ausschliesst, dass es sich auch mit der Rechtsfrage auseinandersetzen werde, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten unter dem Gesichtspunkt von Art. 78 Abs. 5 VTS strafrechtlich relevant sein könn- te. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Verteidigung eine Frist von 10 Tagen für eine allfällige Stellungnahme angesetzt, woraufhin die Verteidigung mit Schreiben vom 12. Januar 2018 namens seines Mandanten ausdrücklich auf eine solche verzichtete. W.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2Gegen das am 22. November 2016 gefällte und am 23. November 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des damaligen Bezirksgerichts Im- boden meldete die Staatsanwaltschaft am 28. November 2016 Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 20. Dezember 2016 reichte die Staatsanwaltschaft fristgerecht am 9. Januar 2017 ihre Berufungserklärung (vgl. act. A.2) ein. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben

Seite 8 — 19 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 1.3Bildete – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechts- verletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Lu- zius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht er- forderlich. 2.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. = Pra 2014 Nr. 20 mit wei- teren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivil- punkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Ver- brechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 ordnete die I. Straf- kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. D.4), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Eine münd- liche Verhandlung ist diesfalls namentlich auch deshalb entbehrlich, weil weder

Seite 9 — 19 neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können (Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen ist hierzu zu bemerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und der Berufungsbeklagte gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben hat. 3.Nach Art. 398 Abs. 4 StPO ist die Kognition der Berufungsinstanz in Sach- fragen auf Willkür beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kritisiert am angefochtenen Urteil ausschliesslich, dass die Vorinstanz Rechtsfragen falsch entschieden habe. Eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung wird nicht geltend gemacht. Damit ist der von der Vorinstanz festgelegte Sachverhalt grundsätzlich massgeblich. Das Kan- tonsgericht von Graubünden stellte mit Beschluss vom 29. August 2017 fest, dass die Staatsanwaltschaft das Anklageprinzip nach Art. 9 StPO verletzt hatte. Nach- dem die Anklage der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verbesserung zurück- gewiesen wurde, insbesondere mit der Erwägung, dass in der Anklage nicht dar- gelegt worden sei, inwiefern der auf dem Fahrzeugdach montierte LED- Scheinwerferbalken, welcher beim Einschalten über die komplette Breite des Fahrzeuges leuchtete, nicht vorschriftsgemäss gewesen sein soll, reichte die Staatsanwaltschaft eine dem Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) entsprechende An- klageergänzung ein. In der Stellungnahme zur Anklageergänzung seitens des Be- rufungsbeklagten wurden keine Einwände zum Sachverhalt gemacht. Vorliegend sind deshalb nur Rechtsfragen zu beurteilen. 4. 4.1Der Berufungsbeklagte wurde von der Vorinstanz vom Vorwurf des mehrfa- chen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG, Art. 110 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung des Berufungsbeklagten wegen Verletzung der erwähnten Be- stimmungen. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand ver- kehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können, und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenüt- zer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Ein Fahrzeug ist nicht vorschriftsgemäss im Sin-

Seite 10 — 19 ne von Art. 29 SVG und Art. 93 Abs. 2 SVG, wenn es den Anforderungen von Art. 219 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahr- zeuge (VTS; SR 741.41) nicht entspricht. Daraus ergibt sich, dass sich ein Fahr- zeug immer dann in vorschriftswidrigem Zustand befindet, wenn es den massge- benden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Philippe Weissenber- ger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 2 zu Art. 29 SVG und N 22 zu Art. 93 SVG; Céline Schenk, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, Basel 2014, N 18 ff. zu Art. 29 SVG und N 20 zu Art. 93 SVG; BGE 115 IV 144 E. 2.b S. 145 f.; 115 IV 148 E. 3.a. S. 150). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht, ist unerheblich. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Schenk, a.a.O., N 19 zu Art. 93 SVG). Art. 110 VTS regelt die fakultativen Beleuchtungsvorrichtungen. Als zusätz- liche Einrichtungen erlaubt sind gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität. Gemäss Art. 78 Abs. 5 VTS dürfen Arbeitslichter nicht blenden und nur das Fahr- zeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. 4.2Gemäss Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS sind zusätzliche Einrichtungen in der Form von Arbeitslichtern erlaubt, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Poli- zei, des Zolls und der Sanität. Demgemäss müssen Arbeitslichter für die Ausü- bung der Arbeiten "erforderlich" sein, sofern es sich nicht um ein Fahrzeug der ausdrücklich erwähnten Kategorien handelt. 4.2.1 Der Vertreter des Berufungsbeklagten weist in diesem Kontext auf die Ver- ordnungssystematik hin und führt aus, dass der Verordnungsgeber mit dieser Be- stimmung explizit weitere Beleuchtungsvorrichtungen im Strassenverkehr habe zulassen wollen. Die Verteidigung und Vorinstanz sind der Auffassung, dass mit Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS Arbeitslichter erlaubt werden wollten, welche die Aus- führung von Arbeiten unterstützen und erleichtern. 4.2.2 Der Wortlaut von Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS ist - entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten und der Vorinstanz - klar. "Erforderlich" meint eben gera- de nicht "unterstützend" und "erleichternd", sondern, dass die entsprechenden Arbeiten nicht ohne die fraglichen Arbeitslichter ausgeführt werden können bzw., dass diese Arbeiten sonst nur unter sehr erheblichen Schwierigkeiten zu bewerk-

Seite 11 — 19 stelligen wären. Die Konsultation des Dudens ergibt folgenden Bedeutungsinhalt für den in Frage stehenden Begriff: "für einen bestimmten Zweck unbedingt not- wendig, unerlässlich". Des Weiteren werden Synonyme wie "geboten, nötig, not- wendig, unabdingbar, unentbehrlich, unerlässlich etc." genannt (vgl. <htt- ps://www.duden.de/rechtschreibung/erforderlich>. Die Gleichsetzung der vom Ge- setz verlangten Erforderlichkeit oder Notwendigkeit mit der blossen Möglichkeit der Erleichterung gewisser Arbeiten beruht auf einer grammatikalisch und teleolo- gisch unzutreffenden Auslegung. Vorliegend könnte der Berufungsbeklagte so- wohl die nächtlichen Abschlepp- und Bergungsarbeiten wie auch die nächtliche Erledigung notwendiger Arbeiten an beschädigten Fahrzeugen mittels einer Stativ- lampe, einer Stirnlampe o.ä. bewältigen. Unter Umständen sogar besser, weil die Lichtquelle unabhängig von der Lage des Hilfsfahrzeugs eingesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass die normalen Scheinwerfer seines Wagens zumindest teilwei- se den gleichen Frontbereich ausleuchten wie der montierte LED- Scheinwerferbalken. Dass die vom Berufungsbeklagten ausgeführten Arbeiten auch ohne den LED-Scheinwerferbalken ausgeführt werden können, hält die Vor- instanz in E. 3.1, S. 9, ausdrücklich - und somit verbindlich - fest. Sie ist indessen der Meinung, dass der LED-Scheinwerferbalken "die praktischere Einrichtung" und damit zulässig sei. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer unzutreffenden Ausle- gung der Bestimmung und ist damit nicht haltbar. 4.2.3 Der Berufungsbeklagte weist in seiner Berufungsantwort unter Ziff. 7.2 dar- auf hin, dass die von den in Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS aufgeführten Einsatzfahrzeu- gen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität ausgeführten Arbeiten ebenfalls theoretisch mit einer Handlampe oder mit einer LED-Leuchte samt Stativ ausgeführt werden könnten. Der Verordnungsgeber hätte diesen Fahrzeugen eben gerade auch ermöglichen wollen, zur Erfüllung ihrer Arbeiten eine fakultative, praktischere Beleuchtung an ihren Fahrzeugen anbringen zu können. Die Vorin- stanz hätte zu Recht ausgeführt, dass die Polizei mit ihrem Arbeitslicht einen Un- fallort und die Feuerwehr die Örtlichkeit des Platzkommandos ausleuchte. Der Be- rufungsbeklagte leuchte Pannenfahrzeuge aus. Es bestehe kein Unterschied. Schliesslich könnte der Berufungsbeklagte die Unfallstellen nicht schnellst mög- lichst räumen und wäre bei seiner täglichen Arbeit unverhältnismässig stark beein- trächtigt, wenn ihm die Benützung des LED-Scheinwerferbalkens verwehrt würde. Die Vorinstanz schliesst sich dieser Meinung an. Es sei zu bemerken, dass auf- grund der Formulierungen in Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS Arbeitslichter an Einsatz- fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sanität ohne weiteres

Seite 12 — 19 erlaubt seien und sich diese bekanntermassen auf dem Fahrzeugdach befänden. Es liege kein Unterschied vor. 4.2.4 Die Bestimmung in Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS erlaubt im Grundsatz erforderli- che Arbeitslichter an Arbeitsfahrzeugen und darüber hinaus werden im Sinne einer Ausnahme an den explizit genannten Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Poli- zei, des Zolls und der Sanität weitere Lichtquellen erlaubt. Der Verordnungsgeber wollte offenbar für den Einsatz der Feuerwehr, der Polizei, des Zolls und der Sa- nität eine Ausnahme statuieren. Den Entscheid des Verordnungsgebers der expli- ziten unterschiedlichen Regelungen der vom Grundsatz erfassten Arbeitsfahrzeu- ge und den im Rahmen der Ausnahme genannten Einsatzfahrzeuge kann nicht mittels analoger Anwendung der Ausnahmeregelung auf einen Anwendungsfall der Grundsatzregelung umgangen werden. Dies würde zu einer Aushöhlung der Bestimmung führen. Das vorliegend zu beurteilende Fahrzeug des Berufungsbe- klagten wird von der Grundsatzregelung erfasst und dementsprechend ist nur die Installation von erforderlichen Arbeitslichtern erlaubt. 4.2.5 In der Berufungsantwort stellt sich der Verteidiger des Berufungsbeklagten auf den Standpunkt, dass das Licht des LED-Scheinwerferbalkens nicht horizontal nach vorne leuchtete, der Winkel des LED-Scheinwerferbalkens jederzeit verstellt werden könne und der Berufungsbeklagte das Arbeitslicht nur in Notsituationen benütze, wenn sein Fahrzeug stillstehe. Bevor er das Licht einschalte, bringe er es jeweils in die richtige Position, um den Bereich unmittelbar vor dem Fahrzeug zu beleuchten. 4.2.6 Ob der Winkel des Arbeitslichts veränderbar ist und ob der Beklagte das Licht horizontal nach vorne leuchten lässt oder nicht, vermag nichts an den obigen Feststellungen zu ändern, dass das am Fahrzeug angebrachte Arbeitslicht nicht erforderlich ist, womit die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS nicht er- füllt sind und damit der LED-Scheinwerferbalken schon aufgrund der Verletzung dieser Bestimmung nicht zulässig ist. 4.3Die Staatsanwaltschaft machte in ihrem Schlussbericht vom 3. Oktober 2016 geltend, dass der Berufungsbeklagte bei seinen Abschlepp- und Bergungsa- rbeiten, wie auch bei den notwendigen Arbeiten an Unfallorten entgegen Art. 78 Abs. 5 VTS seinen LED-Scheinwerferbalken für die Ausleuchtung der fremden Fahrzeuge und nicht des eigenen Fahrzeuges eingesetzt habe. Art. 78 Abs. 5 VTS erlaube indes nur die Beleuchtung durch Arbeitslichter der unmittelbaren Umge- bung des Fahrzeuges. Unter unmittelbarer Umgebung eines Fahrzeuges sei ein

Seite 13 — 19 enger Radius um das Fahrzeug herum zu verstehen. Der Zweck der gesetzlich erlaubten Arbeitslichter sei dementsprechend nicht, einen bestimmten Ort fern des Fahrzeuges auszuleuchten. In der Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft er- folgte sodann die genaue Tatsachenumschreibung bezüglich der Reichweite der LED-Scheinwerfer. Mit Ausnahme der am _____ 2016 festgestellten Abdunkelung in der Mitte habe der LED-Scheinwerferbalken demgemäss beim Einschalten hori- zontal über die komplette Breite des Fahrzeugs 5 - 15 Meter nach vorne geleuch- tet. Dem entspricht auch die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2016 diesbezüglich ausgesagt hatte, dass der LED-Scheinwerferbalken den Arbeitsplatz unmittelbar vor seinem Auto auf eine Distanz von ca. 5 - 15 Meter gut ausleuchten würde, auf jeden Fall viel besser, als die normalen Scheinwerfer seines Fahrzeuges. 4.3.1 Die Verteidigung hält richtigerweise fest, dass die Bestimmung von Art. 78 Abs. 5 VTS nicht Eingang in die ergänzte Anklageschrift findet. Die Staatsanwalt- schaft macht aber Ausführungen bezüglich der Tatsachenfrage, welcher Bereich von der vom Berufungsbeklagten angebrachten Lichtquelle ausgeleuchtet wird. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebun- den. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Verteidi- gung benachrichtigt, dass sie sich möglicherweise auch mit der Rechtsfrage aus- einandersetzen wird, ob das Verhalten des Beschuldigten unter dem Gesichts- punkt von Art. 78 Abs. 5 VTS strafrechtlich relevant sein könnte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Verteidigung Gelegenheit zur Stellungnahme gege- ben. Die Verteidigung verzichtete auf eine entsprechende Stellungnahme. Eben- falls ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot nicht gilt, da seitens der Staatsanwaltschaft Berufung erhoben wurde. 4.3.2 Gemäss der Vorinstanz lasse sich nicht generell beantworten, was als un- mittelbare Umgebung i.S. von Art. 78 Abs. 5 VTS gelte. Zu berücksichtigen seien die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die auszuführende Arbeit eine zen- trale Rolle spiele. Gerade bei Abschlepptätigkeiten infolge von Autopannen sei der eigentliche Abschleppvorgang das eine, die nicht minder wichtige Vorbereitung das andere. Zudem beschränke sich die Tätigkeit des Berufungsbeklagten nicht ausschliesslich auf reine Abschlepptransporte, sondern müsse er eigenen Anga- ben zufolge manchmal auch notwendige Arbeiten an beschädigten Fahrzeugen vornehmen, um diese in die Werkstatt verbringen [sic] zu können (vgl. vor- instanzliches act. 2.18, S. 2 Ziff. 1). Jedenfalls bedinge der Abschleppvorgang das

Seite 14 — 19 Anbringen des Abschleppseils oder einer anderen geeigneten Vorrichtung am be- troffenen Fahrzeug, welches sich je nach Örtlichkeit und Geländebeschaffenheit in einer gewissen Distanz zum Pannenfahrzeug befinde. Es komme hinzu, dass der LED-Scheinwerferbalken am Einsatzort entsprechend ausgerichtet werde und da- her die bei horizontaler Einstellung gegebene Leuchtweite für sich allein nicht massgebend sei. Sodann enthalte weder das SVG noch das VTS Bestimmungen darüber, wie ein zulässiges Arbeitslicht konkret auszusehen habe. Dass vom an- gebrachten LED-Scheinwerferbalken eine übermässige Blendwirkung ausgehe, mache die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht geltend. 4.3.3 Gemäss Art. 78 Abs. 5 VTS dürfen Arbeitslichter nicht blenden und nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten. Die Vorinstanz stellte für das Kantonsgericht verbindlich (Art. 398 Abs. 4 StPO) fest, dass der LED- Scheinwerferbalken einen Bereich von 5 - 15 Meter ausgeleuchtet habe. Selbst wenn von der Minimaldistanz von 5 Metern ausge- gangen würde, würde dies nicht der unmittelbaren Umgebung des Fahr- zeuges, wie es von Art. 78 Abs. 5 VTS verlangt wird, entsprechen. Auch im normalen Sprachgebrauch wird mit "unmittelbar" nur die engste Umgebung eines Objektes verstanden. Gemäss Duden enthält der in Frage stehende Begriff folgende Bedeutung: "Nicht mittelbar", "durch keinen oder kaum einen räumlichen Abstand getrennt", "direkt". Weiter gelten gemäss Duden "haut- nah, dicht, eng, haarscharf etc." als Synonyme von "unmittelbar" (vgl. <htt- ps://www.duden.de/rechtschreibung/unmittelbar>). Der vom Lichtkegel des LED- Scheinwerferbalken beleuchtete Bereich, welcher die Vorinstanz, gestützt auf die Aussagen des Berufungsbeklagten, auf 5 - 15 Meter festlegte, gehört damit nicht zur "unmittelbaren Umgebung" des Fahrzeuges. Selbst die Minimaldistanz von 5 Metern wäre davon nicht mehr erfasst. Weiter unterscheidet sich die Möglichkeit der Ausleuchtung des eigenen Fahrzeuges und seiner unmittelbaren Umgebung eindeutig von der Ausleuchtung fern stehender Fahrzeuge. Da der Berufungsbe- klagte behauptet, dass er den LED-Scheinwerferbalken zur Ausleuchtung fremder Fahrzeuge benutzt habe, kann dies nicht mehr als Beleuchtung der unmittelbaren Umgebung des eigenen Fahrzeuges qualifiziert werden. 4.4Art. 93 Abs. 2 SVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Es ist somit unerheblich, ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht (Schenk, a.a.O., N 19 zu Art. 93 SVG). Ob die Verkehrssi- cherheit vorliegend also tatsächlich nicht beeinträchtigt wird - wie vom Berufungs-

Seite 15 — 19 beklagten behauptet - ist für die Beurteilung dementsprechend irrelevant und muss somit vorliegend nicht geprüft werden. Damit ist erstellt, dass der vorschriftsgemässe Zustand des Fahrzeugs des Beru- fungsbeklagten nach Art. 29 SVG und Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS hinsichtlich der Art. 78 Abs. 5 VTS und Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS nicht gegeben ist und der Beru- fungsbeklagte Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit den erwähnten Bestim- mungen in objektiver Hinsicht verletzt. 4.5In der Berufungsantwort weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass eine Bestrafung gestützt auf Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG voraussetze, dass der Betroffene wisse oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspreche. Gegenstand des Wissens oder Wissenkönnens sei jedoch nicht die Vorschrift als solche, sondern vielmehr der Zustand des Fahr- zeugs. Das Wissen um die entsprechende Norm werde - wie immer - vorausge- setzt. Die Staatsanwaltschaft mache dem Berufungsbeklagten sodann zu Unrecht zum Vorwurf, er habe sich uneinsichtig verhalten, weil er sich wiederholt geweigert habe, den LED-Scheinwerferbalken zu entfernen, nachdem er dreimal in eine Ver- kehrskontrolle gekommen sei. Der Berufungsbeklagte habe den Polizeibeamten jeweils mitgeteilt, dass bereits ein Verfahren bezüglich der Frage, ob der LED- Scheinwerferbalken rechtmässig montiert sei, hängig sei. Dennoch hätten diese weitere Verfahren gegen ihn eröffnet. Daraus könne nicht auf ein renitentes Ver- halten geschlossen werden. Bei einer allfälligen Verurteilung sollte dementspre- chend gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang zu neh- men sein. Eine Bestrafung nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG setzt voraus, dass der Betroffene weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Gegenstand des Wissens oder Wissenkönnens ist jedoch, wie dies der Beklagte zutreffend ausführt, nicht die Vorschrift als sol- che, sondern vielmehr der Zustand des Fahrzeugs. Massgeblich ist insofern ein- zig, dass der Berufungsbeklagte Kenntnis davon hatte, dass er einen LED- Lichtbalken montiert gehabt hat, welchen er für die Beleuchtung seiner Abschlepp- und Bergungsarbeiten und notwendigen Arbeiten von Unfallfahrzeugen benutzte. Dass dem so ist, wird vom Berufungsbeklagten gar selbst so behauptet (vgl. vor- instanzliches act. 2.18). Insofern hat er diesbezüglich mit Wissen und Willen ge- handelt und den Tatbestand von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Frage, ob er um die Rechts- widrigkeit seines Handelns wusste oder zumindest hätte wissen sollen, beschlägt

Seite 16 — 19 nicht die Tatbestandsmässigkeit seines Handelns, sondern die Problematik des Verbotsirrtums. Wie weiter unten erläutert wird, ist vorliegend aber kein Verbotsirr- tum gegeben. 5. 5.1In der Berufungsantwort stützt sich der Berufungsbeklagte darauf ab, dass, da sich selbst die befragten Amtsstellen nicht einig gewesen seien bezüglich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, dementsprechend nicht vom Laien ver- langt werden könne, dass er wisse, wann ein Arbeitslicht als erforderlich i.S. von Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS zu qualifizieren sei. Er hätte sich demnach an den Wort- laut von Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS halten dürfen, wonach Arbeitslichter bei Fahr- zeugen erlaubt seien, die diese erfordern. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Da der Wortlaut der Bestimmung in Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS klar ist und der Berufungsbeklagte selber vorbringt, dass er sich auf den Wortlaut habe verlassen dürfen, damit offensichtlich in Kenntnis der Bestimmung war, fällt ein möglicher Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB dahin. Bezüglich der Vorschrift in Art. 78 Abs. 5 VTS gilt vorliegend dasselbe. Die Be- leuchtung der unmittelbaren Umgebung eines Fahrzeuges i.S. von Art. 78 Abs. 5 VTS umfasst eindeutig nicht die Ausleuchtung fern stehender Objekte und umfasst damit ebenso wenig einen Bereich von mehr als 5 Metern fern vom Fahrzeug, womit in diesem Zusammenhang ebenfalls eine mögliche Anwendung von Art. 21 StGB dahinfällt. 5.2Der Berufungsbeklagte verlangt im Falle einer Verurteilung, dass gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang zu nehmen sei. Er habe sich nicht uneinsichtig verhalten, weil er sich wiederholt geweigert habe, den LED- Scheinwerferbalken zu entfernen, nachdem er dreimal in eine Verkehrskontrolle gekommen sei. Im Gegenteil, er habe den Polizeibeamten jeweils mitgeteilt, dass bereits ein Verfahren bezüglich der Frage, ob der LED-Scheinwerferbalken recht- mässig montiert sei, hängig sei. Sodann sei bei allen drei Vorfällen der LED- Scheinwerferbalken ausgeschaltet gewesen. Die Staatsanwaltschaft erhebe über- dies auch nicht den Vorwurf, dass beim Einschalten am Einsatzort eine übermäs- sige Blendwirkung und eine potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entstanden sei. Die Vorinstanz halte diesbezüglich zutreffend fest, dass eine mög- liche Gefährdung letztlich der Grund sei, weshalb Widerhandlungen gegen das

Seite 17 — 19 SVG in der Regel mit Strenge zu ahnden seien. Die Ausfällung einer Busse würde sich mangels Strafwürdigkeit des Verhaltens des Berufungsbeklagten als stossend erweisen. 5.2.1 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, beurteilt sich nicht anders als bei jenen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 240 Abs. 2, 241 Abs. 2, 251 Ziff. 2, 304 Ziff. 2 StGB), in denen dieser Ausdruck eben- falls vorkommt, nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Massgebend sind demnach die Grundsätze von Art. 47 StGB. Die Praxis stellt an den besonders leichten Fall i.S.v. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG hohe Anforderungen. Für die An- wendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart er- schiene (Tornike Keshelava/Miro Dangubic, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 5 f. zu Art. 100 SVG; BGE 94 IV 81 E. 2; BGE 91 IV 149 E. 3). 5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Renitenz für die Bestrafung nicht erforder- lich ist. Massgeblich ist, dass der Berufungsbeklagte den Straftatbestand erfüllt hat. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wäre, dass er gute Gründe für sein Verhalten gehabt hätte. Dies darf angesichts der dreifa- chen Tatbegehung, trotz Vorliegen von Strafmandaten, ohne weiteres ausge- schlossen werden (vgl. Tornike Keshelava/Miro Dangubic, a.a.O., N 4 - 6 zu Art. 100 SVG). 6.Der Berufungsbeklagte verstiess vorliegend zum Zeitpunkt der besagten Polizeikontrollen vom _____ 2015, _____ 2016 und _____ 2016 insgesamt drei Mal gegen Art. 29 SVG i.V.m. Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS hinsichtlich der Beleuch- tungsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 VTS und Art. 110 VTS, alles i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Dadurch, dass der Beru- fungsbeklagte sowohl die Vorschriften in 78 Abs. 5 VTS als auch in Art. 110 Abs. 1 lit. i VTS verletzt, ist der montierte LED-Scheinwerferbalken zwar in mehrfacher Hinsicht vorschriftswidrig, diese Tatsache führt aber nicht zu einer Strafschärfung, da die Tathandlung als Einheit betrachtet wird. Der Berufungsbeklagte führte dreimal ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand, wobei die Strafan- drohung bei allen Delikten einen Höchstbetrag der Busse von maximal CHF

Seite 18 — 19 10'000.00 beträgt. Das Verschulden des Berufungsgegners wird als ein leichtes bis mittelschweres eingestuft, wobei das Verschulden bei der dritten Tat am stärksten wiegt. Eine Einsatzstrafe von CHF 300.00 erscheint für das schwerste Delikt als angemessen, welche aufgrund der beiden vorangehenden Vorfällen, in denen der Berufungsbeklagte in gleicher Art und Weise delinquiert hatte, zu er- höhen ist, wobei für das erste Delikt eine Busse von CHF 100.00 und für das zwei- te Delikt eine weitere Busse von CHF 150.00 angemessen wäre. Gemäss dem Asperationsprinzip führen die für die einzelnen Delikte festgesetzten Strafen je- doch nicht zu einer Addition derselben, sondern zu einer angemessenen Strafer- höhung und allenfalls Strafschärfung der von der schwersten Tat ausgehenden Einsatzstrafe (Art. 49 StGB i.V.m. 102 Ziff. 1 SVG; Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder, a.a.O., N 20 zu Art. 21 StGB). Insgesamt erscheint eine Gesamtbusse von CHF 400.- als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. 102 Abs. 1 SVG eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Im vorliegenden Fall wird die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf vier Tage festgesetzt. 7.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Art. 426 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person die Ver- fahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend wird der Berufungsbeklag- te des mehrfachen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS hinsichtlich der Beleuch- tungsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 VTS und Art. 110 VTS, alles in Verbindung mit der Strafnorm Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen, weshalb ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Graubünden vermochte mit ihrer Berufung sowohl im Schuldpunkt durchzudringen als auch bei der Strafzumessung. Daher sind die Kosten des Berufungsverfah- rens, welche auf CHF 2'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 VGS), dem Beru- fungsbeklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Imboden vom 22. November 2016 wird aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig des mehrfachen Führens eines nicht vorschrifts- gemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS hinsichtlich der Beleuchtungsvorschriften von Art. 78 Abs. 5 VTS und Art. 110 VTS, alles in Verbindung mit der Strafnorm Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 3.Dafür wird er mit einer Busse von CHF 400.00, bei schuldhafter Nichtbe- zahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, bestraft. 4.Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'667.00 und die- jenigen des Bezirksgerichtes Imboden von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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