Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 02. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 4408. Mai 2017 Beschluss I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenPedrotti und Michael Dürst AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung sowie in der strafrechtlichen Revision des X._____, Berufungskläger und Gesuchsteller, gegen das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015, mitgeteilt am 22. Dezember 2015, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte und Ge- suchsgegnerin, gegen den Berufungskläger und Gesuchsteller, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.Mit Abwesenheitsurteil vom 22. Dezember 2015, mitgeteilt am 22. Dezem- ber 2015, verurteilte das Bezirksgericht Hinterrhein (seit 1. Januar 2017: Regio- nalgericht Viamala) X._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 3'800.00. Der Beschuldigte war unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung er- schienen, obschon er noch am 18. Dezember 2015 beim Bezirksgericht telefo- nisch nachgefragt hatte, ob der von ihm verlangte Übersetzer an der Hauptver- handlung anwesend sein werde, was ihm bestätigt worden war. Nachdem der Be- schuldigte bereits zur ersten Hauptverhandlung vom 18. August 2015 nicht er- schienen war, erfolgte die Vorladung für die Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2015 unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass bei seiner Nicht-Teilnahme das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde. B.Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015 wurde gleichentags mitgeteilt und traf gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 23. Dezember 2015 bei der Poststelle am Wohnsitz des Beschuldigten in O.1_____ ein. Nachdem der Beschuldigte offenbar nicht anwesend war, wurde ihm ebenfalls am 23. Dezember 2015 angezeigt, dass das Urteil bis zum 30. Dezember 2015 bei der Poststelle abholbereit sei. Am 31. Dezember 2015 wurde das Urteil man- gels Abholung wieder zurück an das Bezirksgericht Hinterrhein gesandt. C.Am 6. Juni 2016 sandte der Beschuldigte einen handschriftlichen Brief an das Bezirksgericht Hinterrhein, in welchem er Berufung ("appello") gegen das Ur- teil vom 22. Dezember 2015 einlegte. Am 7. Juni 2016 teilte ihm der Präsident des Bezirksgerichts Hinterrhein mit, gemäss der Zustellfiktion sei ihm das Urteil vom 22. Dezember 2015 am 30. Dezember 2015 zugestellt worden. Er habe an der fraglichen Adresse Wohnsitz und habe dem Gericht nie eine andere Adresse mit- geteilt. Damit sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen. D.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 gelangte der Beschuldigte an das Kantonsgericht von Graubünden und machte geltend, er sei am 5. Juni 2016 an seinen Wohnsitz zurückgekehrt und habe im Briefkasten eine Kopie des Urteils vorgefunden. Er habe dann "ai sensi degli art. 398 CPP e Art 399 Comma 1 CPP" einen "ricorso" (wörtlich an sich "Beschwerde", gemeint ist aber offensichtlich "Be- rufung") eingelegt. Das Bezirksgericht Hinterrhein habe ihm aber mitgeteilt, das
Seite 3 — 18 Rechtsmittel werde wegen der verpassten Frist zurückgewiesen. Er beantrage deshalb, dass das Kantonsgericht von Graubünden eine Wiederherstellung der Frist oder eine Revision des Prozesses verfüge. E.In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2016 führte die Staatsanwalt- schaft Graubünden aus, die Berufung des Beschuldigten sei vorliegend verspätet erfolgt. Auch für eine Revision würden die Voraussetzungen fehlen. Das Gesuch um Wiederherstellung von Fristen sei bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Das erscheine vorliegend nicht erfolgt zu sein. Daher werde beantragt, es sei unter Kostenfolge auf die Berufung nicht einzutreten. F.In seinem Schreiben vom 25. November 2016 bestritt der Beschuldigte die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Er selbst habe gegen A._____ eine Straf- anzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht und die Sistierung des gegen ihn gerichteten Verfahrens verlangt, bis das Urteil gegen A._____ vorliege. Dies sei abgelehnt worden, mit der Begründung, die Aussage des Polizisten A._____ habe mehr Gewicht als das seine, weshalb er mit Sicherheit verurteilt werde. Das fal- sche Zeugnis von A._____ sei jedoch durch seine Aussagen anlässlich seiner Be- fragung dokumentiert, sodass es nicht mehr notwendig sei, ihn zu befragen. Im Übrigen stehe dies in keinem Zusammenhang zu seinen allfälligen Straftaten. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch die von A._____ begangene Tat nicht weiter ver- folgt. Am 21. Dezember 2015 habe er - wegen einer zuvor erlittenen Knieverlet- zung - beim Bezirksgericht Hinterrhein per Mail um die Verschiebung der Haupt- verhandlung vom 22. Dezember 2015 um 15 Tage ersucht, da ihm die Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Das Verfahren sei aber trotzdem weitergeführt worden und er sei verurteilt worden, ohne dass er sich hätte verteidigen können. Wegen der Verletzung am Knie in L.1_____ sei er für einige Monate nicht in die Schweiz zurückgekommen. Der eingeschriebene Brief des Bezirksgerichts Hinterrhein mit der Verurteilung sei von ihm nicht abgeholt und wieder zurückgesendet worden. In der Folge sei ihm eine Kopie des Urteils zugesendet worden, welche er erst gele- sen habe, als er wieder in die Schweiz gekommen sei. Am Tag seiner Rückkehr in die Schweiz habe er dem Bezirksgericht Hinterrhein geschrieben und Berufung gegen seine Verurteilung eingelegt. Das Gericht habe ihm mitgeteilt, dass seine Berufung verspätet sei und abgewiesen würde. Die Folge sei, dass er verurteilt worden sei, ohne zu wissen, was ihm vorgeworfen werde, bzw. ohne dass er sich habe verteidigen können. Er verlange deshalb eine Revision des Verfahrens.
Seite 4 — 18 G.Mit Schreiben vom 30. November 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitere Bemerkungen. H.Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Abwesenheitsurteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 18 chend eindeutig, um einen Anfechtungswillen annehmen zu können. Die Bezeich- nung der Erklärung als "Berufung" oder "Berufungsanmeldung" ist indessen nicht nötig. Eine Begründung ist ebenfalls nicht erforderlich. Schliesslich schadet es auch nicht, wenn das Rechtsmittel falsch bezeichnet wird (Art. 385 Abs. 3 StPO). Es genügt vielmehr, wenn in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck ge- bracht wird, man wolle den Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen las- sen (vgl. zum Ganzen Marlène Kistler Vianin, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, N 5 f. zu Art. 399 StPO). bb)Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Ob eine bestimmte Eingabe als Wieder- herstellungsgesuch anzusehen ist, ist nach den für die Auslegung von Prozesser- klärungen geltenden Grundsätzen zu bestimmen. Zu beachten ist dabei einerseits das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), andererseits sind Prozesserklärungen anerkanntermassen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Daraus folgt, dass nicht auf die Bezeichnung der Eingabe abzustellen ist, sondern auf den objektiven Sinn, d.h. danach, wie die Eingabe vernünftigerweise verstan- den werden durfte und musste. So ist etwa dann von einem Wiederherstellungs- gesuch auszugehen, wenn in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung be- gründet wird (vgl. zum Ganzen Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 94 StPO). cc)Offenkundig ist, dass der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 seinen Willen zur Anfechtung des Abwesenheitsurteils vom 22. Dezember 2015 zum Ausdruck brachte, erklärte er doch explizit, er erhebe Berufung ("appel- lo") gegen diesen Entscheid. Da das angefochtene Urteil nicht mit einer schriftli- chen Begründung versehen war, ist das Schreiben im Übrigen als Berufungsan- meldung zu betrachten (vgl. unten Erwägung 1d/aa). Indem der Beschuldigte im gleichen Schreiben den Grund angab, warum er erst am Vortag Kenntnis vom Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015 erhal- ten habe ("a seguito di infortunio"), ist darin auch ein Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist für die Berufungsanmeldung zu sehen. c)Der Beschuldigte reichte sein Schreiben vom 6. Juni 2016, in welchem er Berufung anmeldete und um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmel- dung ersuchte, beim Bezirksgericht Hinterrhein ein. Dieses behandelte die Einga-
Seite 6 — 18 be insofern, als der Präsident des Bezirksgerichts dem Beschuldigten brieflich mit- teilte, das Urteil vom 22. Dezember 2015 sei in Rechtskraft erwachsen. Dies wirft die Frage auf, welche Behörde über die (Un-)Gültigkeit der Berufungsanmeldung und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zu befinden hat. d/aa) Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Ta- gen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungs- gericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die am Prozess be- teiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ers- ten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Disposi- tiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird. Diesfalls ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, eine Berufungserklärung einzu- reichen; die Frist beträgt hierfür 20 Tage (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.). bb)Bei der Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO handelt es sich um ein devoluti- ves Rechtsmittel, was bedeutet, dass die obere Instanz - das Berufungsgericht - über die Berufung entscheidet. Adressat eines Rechtsmittels ist grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz (iudex ad quem). Bei der strafprozessualen Berufung ergeben sich aufgrund des beschriebenen, zweistufigen Verfahrens jedoch gewisse Be- sonderheiten. So hat die Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht zu erfolgen (iudex a quo), währenddem die Berufungserklärung beim Berufungsge- richt einzureichen ist. Das ändert im Ergebnis jedoch nichts daran, dass über die Zulässigkeit der Berufung das Berufungsgericht zu befinden hat. Insbesondere hat dieses auch über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungsanmel- dung zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013, E. 2.1 f.; Eugster, a.a.O., N 1a zu Art. 399 StPO). cc)Meldet eine Partei Berufung an, so hat das erstinstanzliche Gericht zunächst ein begründetes Urteil anzufertigen. Liegt dieses vor, so hat das erstin- stanzliche Gericht anschliessend die Berufungsanmeldung mitsamt den Verfah-
Seite 7 — 18 rensakten dem Berufungsgericht zu übermitteln (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst in diesem Zeitpunkt geht die Verfahrensleitung an das Berufungsgericht über (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3; Eugster, a.a.O., N 1d zu Art. 399 StPO), was nur schon deshalb Sinn macht, weil das Berufungsge- richt zuvor in der Regel gar keine Kenntnis über die Berufungsanmeldung und damit über ein eingeleitetes Rechtsmittelverfahren erhält. dd)Vor diesem Hintergrund fragt sich, wie das erstinstanzliche Gericht vorzu- gehen hat, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei (offensicht- lich) verspätet, und ein Begründungsverzicht gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO an sich möglich wäre. Klar erscheint zunächst, dass das erstinstanzliche Gericht nicht selbst über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung befinden kann. Denn zum ei- nen sieht bereits Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ausdrücklich vor, dass das Berufungs- gericht über die Gültigkeit (auch) der Berufungsanmeldung entscheidet; zum an- deren würde es eine prozessrechtliche Anomalie darstellen, wenn ein Gericht die Zulässigkeit des gegen eine eigene Entscheidung gerichteten Rechtsmittels zu prüfen hätte. Mit Blick auf die Prozessökonomie erscheint es aber auch kaum sinnvoll, das erstinstanzliche Gericht (nur) wegen der Berufungsanmeldung ein begründetes Urteil anfertigen zu lassen (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO), wenn sich die- se ohnehin als verspätet oder aus anderen Gründen ungültig erweist. Ein solches Vorgehen wäre letztlich auch nicht im Interesse der rechtsmitteleinlegenden Par- tei. Sie würde dadurch nämlich mit vermeidbaren Mehrkosten für die Ausfertigung des begründeten Urteils belegt (vgl. Art. 6 der bündnerischen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), die nicht entstehen wür- den, wenn vor Ausfertigung des begründeten Urteils festgestellt worden wäre, dass die Berufung unzulässig ist. Vielmehr muss es in diesem Fall möglich sein, vor (bzw. allenfalls ohne) Ausfertigung des begründeten Urteils die Unzulässigkeit der Berufung vom Berufungsgericht feststellen zu lassen, zumal für diesen Ent- scheid die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht nötig ist. Die Prüfung der Gültigkeit der Berufungsanmeldung erfolgt damit auf Begehren des erstinstanzlichen Gerichts, was insofern unbedenklich ist, als es sich bei den vom Berufungsgericht gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO zu prüfenden Aspekte um Sachurteilsvoraussetzungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015, E. 2.1). Diese sind vom Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und unterliegen damit nicht der Disposition der am Berufungsver- fahren beteiligten Parteien. So wird denn auch als zulässig erachtet, dass das erstinstanzliche Gericht die Verspätung der Berufungsanmeldung dem Berufungs- gericht anzeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2013 vom 19. Dezember
Seite 8 — 18 2013, E. 2.1; Kistler Vianin, a.a.O., N 1 zu Art. 403 StPO; Niklaus Schmid, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Schmid, Praxiskommentar], N 5 zu Art. 399 StPO und N 1 zu Art. 403 StPO; zurückhaltender Hug/Scheidegger, a.a.O., N 3 zu Art. 403 StPO). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsan- meldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu ent- scheiden. Das Berufungsgericht gibt den Parteien anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO), wobei diese auf die Frage nach der Zuläs- sigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Da es sich beim Verfahren gemäss Art. 403 StPO in der Regel um ein schriftliches handelt, kann auf die Ein- holung von Stellungnahmen verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung offensichtlich unzulässig ist, was bei einer verspäteten Eingabe in der Regel der Fall ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., N 6 zu Art. 403 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1627; Schmid, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 403 StPO; ZR 2011 Nr. 69, S. 217). Hält das Berufungsgericht die Berufungsanmeldung für verspätet oder aus ande- ren Gründen unzulässig, tritt es mittels (verfahrenserledigendem) Beschluss auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 3 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 403 StPO). Dieser Nichteintretensentscheid unterliegt der Strafrechtsbe- schwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG; Eugster, a.a.O., N 8 zu Art. 403 StPO; Hug/Scheidegger, a.a.O., N 13 zu Art. 403 StPO; Schmid, Praxiskommen- tar, N 10 zu Art. 403 StPO). Hält das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts - die Berufungsanmeldung für rechtzeitig bzw. zulässig, so stellt es dies mittels Beschluss fest und weist die Angelegenheit zwecks Ausfer- tigung des begründeten Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Dieser Ent- scheid ist lediglich prozessleitender Natur (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 403 StPO), sodass die Beschwerde in Strafsachen nur unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Hält das erstinstanzliche Gericht die Berufungsanmeldung dagegen für rechtzeitig bzw. gültig, kann es ohne weiteres - d.h. insbesondere ohne förmlichen Entscheid
Seite 9 — 18 nicht das Bezirksgericht Hinterrhein als erstinstanzliches Strafgericht bzw. dessen Präsident befugt gewesen, über die mittels Schreiben des Beschuldigten vom 6. Juni 2016 vorgenommene Berufungsanmeldung zu entscheiden. Ging das Be- zirksgericht davon aus, diese sei verspätet, hätte sie die Berufungsanmeldung mitsamt den Verfahrensakten an das Kantonsgericht als Berufungsgericht über- weisen müssen, damit dieses gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO über die Gül- tigkeit der Berufungsanmeldung hätte entscheiden können. Sofern man dem Schreiben des Bezirksgerichtspräsidenten vom 7. Juni 2016 überhaupt Verfü- gungscharakter beimessen kann und in ihm der Entscheid zum Ausdruck kommt, auf die Berufung sei infolge deren verspäteter Anmeldung nicht einzutreten, ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung gänzlich fehlt. Zudem wurde der Entscheid von einer nicht zuständigen Behörde gefällt. Schliesslich hätte angesichts des verfahrensabschliessenden Charakters das Kollegialgericht und nicht die Verfahrensleitung über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung befinden müssen (vgl. auch Art. 403 Abs. 1 StPO). In Anbe- tracht dieser schwerwiegenden Mängel müsste der "Entscheid" des Präsidenten des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 7. Juni 2016 ohnehin als nichtig angesehen werden. Formal betrachtet ergibt sich damit, dass über die Gültigkeit bzw. Recht- zeitigkeit der Berufungsanmeldung (nach wie vor) nicht entschieden wurde. Dies ist an dieser Stelle nachzuholen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch nicht indirekt gestützt auf Art. 368 StPO eine Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten hergeleitet werden könnte. Der rechtskundige Beschuldigte (vgl. StA act. 3.4) hat und hatte zu keiner Zeit eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt. Im Schreiben vom 6. Ju- ni 2016 legte er ausdrücklich Berufung (appello) ein, was stets die Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz nach sich zieht. Das Schreiben würde aber auch den formalen Anforderungen von Art. 368 Abs. 2 und 3 StPO nicht genügen, wo- nach derjenige, der eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens anstrebt, ausdrücklich darzulegen hat, dass er aus einem entschuldbaren Grund an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hat teilnehmen können. Der im Schrei- ben vom 6. Juni 2016 enthaltene Hinweis auf den zeitlich und von seinen Folgen her nicht näher bezeichneten Unfall wird ausschliesslich als Grund für die ver- spätete Kenntnisnahme des Urteils, nicht aber als Grund für die Nichtteilnahme an der Hauptverhandlung, angeführt. Folgerichtig verlangt der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 20. Oktober 2016 (KG act. A.2) denn auch explizit vom Kantonsge- richt die Wiederherstellung der (Berufungs-)Frist bzw. die Einleitung des Revisi- onsverfahrens, und zwar "data la mancata conoscenza dell'invio".
Seite 10 — 18 ff)Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Ur- teils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Dies gilt auch bei Abwesenheitsurteilen gemäss Art. 366 ff. StPO (Niklaus Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Schmid, Handbuch], Rz. 1544). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht ab- geholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Das Abwesenheitsurteil ohne schriftliche Begründung wurde am 22. Dezember 2015 gefällt und dem Beschuldigten gleichentags mittels eingeschriebener Post- sendung mitgeteilt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post traf das Urteil am 23. Dezember 2015 bei der Poststelle am Wohnsitz des Beschuldigten in O.1_____ ein (vgl. BG act. I.7). Nachdem der Beschuldigte offenbar nicht anwesend war, wurde ihm ebenfalls am 23. Dezember 2015 angezeigt, dass das Urteil bis zum 30. Dezember 2015 bei der Poststelle abholbereit sei. Am 31. Dezember 2015 wurde das Urteil mangels Abholung wieder zurück an das Bezirksgericht Hin- terrhein gesandt. Da der Beschuldigte in einem Prozessverhältnis stand und in der Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung explizit darauf hingewiesen wurde, dass bei seiner Abwesenheit das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde, musste der Beschuldigte mit einer Zustellung des Urteils im fraglichen Zeit- raum rechnen. Dass diese rechtmässig erfolgt war, wird durch die Sendungsver- folgung der Post bestätigt und wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Im Übrigen ist nicht belegt, dass der Beschuldigte, wie er geltend macht, einen Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2015 das Be- zirksgericht Hinterrhein per Mail um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht hat. Eine entsprechende E-Mail befindet sich weder bei den vorinstanzlichen Ak- ten noch hat der Beschuldigte eine solche im Verfahren vor dem Kantonsgericht eingereicht, obwohl ihm letzteres - würde eine solche E-Mail tatsächlich existieren
Seite 11 — 18 StPO zur Anwendung, dergemäss das angefochtene Urteil am 30. Dezember 2015 als zugestellt galt. Die Berufungsanmeldung mittels Schreiben vom 6. Juni 2016 erweist sich damit als offensichtlich verspätet, sodass auf die Berufung nicht einzutreten ist. In Bezug auf die Fristwahrung ändert nichts, dass die Vorinstanz selbst über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung entschieden bzw. diese nicht an das Kantonsgericht überwiesen hat. e)Steht fest, dass die Berufungsanmeldung vorliegend verspätet war, bleibt zu prüfen, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmel- dung gutzuheissen ist. aa)Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sol- len. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). bb)Zuständig zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist gemäss dem Gesetzeswortlaut diejenige Strafbehörde, bei welcher die versäumte Verfah- renshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Betreffend die Wiederherstel- lung von Rechtsmittelfristen sind grundsätzlich die Rechtsmittelinstanzen zustän- dig (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [zit. Botschaft StPO], S. 1158; für das Zivilprozessrecht vgl. Nina J. Frei, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 6 zu Art. 149 ZPO; Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 149 ZPO). Damit wird der Regel Ausdruck verliehen, dass die Zuständig- keit für das Wiederherstellungsgesuch der Zuständigkeit für die Behandlung der Sache folgt (so auch Botschaft StPO, S. 1158; ähnlich Gozzi, a.a.O., N 2 zu Art. 149 ZPO ["Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte"] und Frei, a.a.O., N 6 zu Art. 149 ZPO ["Instanz, die über die nachzuholen- de Prozesshandlung entscheiden müsste"]). Der Gesetzeswortlaut von Art. 94 Abs. 2 StPO bringt diese Regel indessen nur unzureichend zum Ausdruck, wenn es heisst, das Wiederherstellungsgesuch sei bei der Behörde zu stellen, "bei wel- cher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen". In
Seite 12 — 18 den meisten Fällen führt dies zu keinen inhaltlichen Differenzen, da eine Verfah- renshandlung in der Regel bei derjenigen Behörde vorzunehmen ist, welche sie in der Sache behandelt bzw. über sie entscheidet. Bei der Berufungsanmeldung, welche zwar beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen, jedoch vom Berufungs- gericht auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen ist, stellt sich allerdings die Frage, welches der beiden Gerichte für die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zuständig ist. Berücksichtigt man, dass die Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht vorzunehmen ist, liesse sich argumentieren, auch das Wiederherstellungsgesuch sei bei diesem einzureichen. Stellt man auf die Entscheidkompetenz in der Sache ab, wäre das Berufungsge- richt entsprechend zuständig. Ein Teil der Lehre plädiert dafür, dass das erstinstanzliche Gericht für die Behand- lung diesbezüglicher Wiederherstellungsgesuche zuständig sei (Schmid, Hand- buch, Rz. 1544; ders., Praxiskommentar, N 7 zu Art. 94 StPO; wohl auch Riedo, a.a.O., N 60 ff. zu Art. 94 StPO). Diese Auffassung wird jedoch der beschriebenen Regel, wonach das zur Behandlung der Sache zuständige Gericht auch über ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch zu entscheiden hat, nicht gerecht. Ei- ne Zweiteilung der Kompetenzen in dem Sinne, dass das Berufungsgericht zunächst das Nichteinhalten der Frist für die Berufungsanmeldung feststellt, um dann die Angelegenheit zum Entscheid über eine allfällige Fristwiederherstellung an die Vorinstanz zurückzusenden, widerspricht aber auch klarerweise dem Be- schleunigungsgebot (Art. 5 StPO) sowie den Interessen des Rechtssuchenden (vgl. hierzu auch GVP-SG 2013 Nr. 71 mit Bezug auf die Wiederherstellung der Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren). Letzterer hat Anspruch darauf, dass die beiden sehr eng zusammenhängenden Fragen von der gleichen Instanz behandelt werden. Der Zweck der Bestimmung, dass die Berufungsanmeldung beim erstin- stanzlichen Gericht einzureichen ist, ist in erster Linie vor dem Hintergrund der (eingeschränkten) Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 1 StPO zu sehen. Der Gesetzgeber wollte damit aber nicht eine institutionelle Trennung bei der Beurtei- lung der eng miteinander zusammenhängenden Fragen, ob die Einreichung der Berufung infolge Wahrung der Rechtsmittelfrist oder aber gestützt auf eine Frist- wiederherstellung als rechtzeitig anzusehen ist, vornehmen. Dies zeigt sich gera- de auch dort, wo für das erstinstanzliche Gericht keine Einschränkung der Be- gründungspflicht besteht und dieses direkt ein begründetes Urteil anzufertigen hat: In diesen Fällen erübrigt sich zur Anfechtung des Urteils die Anmeldung der Beru- fung und es ist sogleich die Berufungserklärung einzureichen, mit der Folge, dass bei verpasster Frist zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils beim Berufungs-
Seite 13 — 18 gericht um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist zu ersuchen ist. Bei Strafver- fahren von grösserer Tragweite gilt somit unbestrittenermassen, dass das Beru- fungsgericht zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsmit- telfrist zuständig ist. Es sind nun aber keine plausiblen Gründe ersichtlich, warum bei Strafverfahren von geringerer Tragweite anders verfahren und dem erstin- stanzlichen Gericht der (teilweise) Entscheid über die Gültigkeit der Berufung be- lassen werden sollte, indem man es für zuständig erklärt, ein Gesuch um Wieder- herstellung der Frist für die Berufungsanmeldung zu behandeln. Eine ungeteilte Zuständigkeitsordnung scheint schliesslich auch deshalb angezeigt, weil im Straf- prozessrecht innert der Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 StPO; anders dagegen im Zivilprozessrecht: vgl. Art. 149 ZPO). Der Rechtssu- chende kann in diesem Fall in einer einzigen Eingabe sowohl das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung stellen als auch die Beru- fungsanmeldung vornehmen. Ein solches Vorgehen macht gerade auch im Hin- blick darauf Sinn, dass die Berufungsanmeldung nicht begründet werden muss (vgl. oben Erwägung 1b/aa). Umgekehrt wird durch die ungeteilte Zuständigkeit zugleich sichergestellt, dass die für die Behandlung des Wiederherstellungsge- suchs zuständige Behörde darüber Kenntnis erhält, ob die versäumte Verfahrens- handlung fristgerecht vorgenommen wurde. Denn letzteres tangiert auch die Beur- teilung des Wiederherstellungsgesuchs: Wurde die versäumte Verfahrenshand- lung nämlich innert Frist nicht nachgeholt, ist auch auf das Wiederherstellungsge- such nicht einzutreten. Folgt man den zitierten Lehrmeinungen, wonach das erstinstanzliche Gericht über ein Widerherstellungsgesuch betreffend die Frist für die Berufungsanmeldung zu- ständig wäre, so hätte dieses das entsprechende Verfahren zunächst zu sistieren, bis das Berufungsgericht über das allfällige Nichteintreten auf die Berufung infolge verspäteter Berufungsanmeldung entschieden hätte. Denn erst wenn feststeht, dass die Frist für die Berufungsanmeldung verpasst wurde, kann eine Wiederher- stellung dieser Frist zur Diskussion stehen. Stellt das Berufungsgericht die Ver- spätung der Berufungsanmeldung fest, hätte sodann das erstinstanzliche Gericht über das Wiederherstellungsgesuch zu befinden. Würde ihm stattgegeben, bedeu- tete dies, dass das Berufungsverfahren seinen Fortgang nähme, wie wenn die Berufungsanmeldung fristgerecht vorgenommen worden wäre. Damit würde das erstinstanzliche Gericht jedoch letztlich über die Gültigkeit der Berufungsanmel- dung entscheiden, was klarerweise gegen Art. 403 Abs. 1 lit a StPO verstösst. Würde das erstinstanzliche Gericht das Wiederherstellungsgesuch dagegen ab-
Seite 14 — 18 weisen, wäre dieser Entscheid grundsätzlich mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Riedo, a.a.O., N 73 ff. zu Art. 94 StPO; Schmid, Praxis- kommentar, N 11 zu Art. 94 StPO). Dies würde aber dazu führen, dass die Be- schwerdeinstanz, hielte sie das Wiederherstellungsgesuch für begründet, dem Berufungsgericht - entgegen derer Kompetenz gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO
Seite 15 — 18 Dies ist - wie vorliegend - etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechts- mittels unwiederbringlich verloren ist (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 94 StPO; Riedo, a.a.O., N 29 zu Art. 94 StPO). Im Weiteren darf die Partei an der Säumnis kein Verschulden treffen. Je- des Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstel- lung gemäss Art. 94 StPO aus (Brüschweiler, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StPO; Riedo, a.a.O., N 35 zu Art. 94 StPO). Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe ge- nau anzugeben und soweit möglich zu belegen (Brüschweiler, a.a.O., N 7 zu Art. 94 StPO). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige An- forderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen wer- den. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsu- chende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so ver- hält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständi- gen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 94 StPO nicht genügt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 3.2 m.w.H.). ee)In seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 machte der Beschuldigte lediglich geltend, infolge seiner Verletzung ("a seguito di infortunio") sei er erst am Vortag in die Schweiz zurückgekehrt und habe erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Urteil genommen. Weitere Ausführungen zu der Art der Verletzungen bzw. warum diese ihn an der Berufungsanmeldung gehindert hätten, machte er damals nicht geltend. Er kommt damit seiner Begründungspflicht gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO offensichtlich nicht nach. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn man auf seine Eingaben an das Kantonsgericht vom 20. Oktober 2016 (KG act. A.2) bzw. vom 25. November 2016 (KG act. A.4) abstellen würde (vgl. aber Art. 110 Abs. 4 StPO und BGE 134 II 244 E. 2.4.2, wonach eine allfällige Nachfrist nicht zur mate-
Seite 16 — 18 riellen Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe verwendet werden darf). Dort schildert er zwar, dass er sich an einem nicht näher bezeichneten Datum vor dem 21. Dezember 2015 am Knie verletzt habe. Wegen dieser Verletzung sei er für einige Monate nicht in die Schweiz zurückgekommen, sondern erst am 6. Juni 2016, sodass er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom fraglichen Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein erhalten habe. Der Beschuldigte belegt die behauptete Verletzung aber weder mit einschlägigen Arztzeugnissen, noch legt er dar, inwie- fern ihn kein Verschulden daran trifft, dass er nicht früher - nämlich noch innerhalb der Frist für die Berufungsanmeldung - Kenntnis vom angefochtenen Entscheid hat nehmen können. Der blosse Hinweis darauf, dass eine Knieverletzung der Grund für die Rückkehr in die Schweiz (erst) im Juni 2016 gewesen sei, genügt nicht, um annehmen zu können, eine rechtzeitige Berufungsanmeldung sei un- möglich gewesen bzw. ihn treffe an der verspäteten Berufungsanmeldung kein Verschulden. Ein Wiederherstellungsgrund ist damit nicht glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung abzuweisen ist. 2.In seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 20. Oktober 2016 (KG act. A.2) verlangt der Beschuldigte ausserdem die Revision des angefochtenen Ent- scheides des Bezirksgerichts Hinterrhein. In seiner Stellungnahme vom 25. No- vember 2016 (KG act. A.4) begründet er diese näher. a)Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht einzureichen (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO). Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Vorbehältlich der Gesuche nach Art. 410 Abs.1 lit. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Revisionsgesuch stützt sich wohl sinngemäss auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (Einwirkung auf das Urteil durch strafbare Handlung; vgl. nachfolgend Erwägung 2b) und unterliegt somit keiner Frist. b)Die Eingabe vom 20. Oktober 2016 enthält keine weiteren Angaben zu den Revisionsgründen. Das Gesuch ist damit offensichtlich unbegründet, sodass auf die Revision nicht einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 StPO). Erst in seiner Eingabe vom 25. November 2016 macht der Beschuldigte Ausführungen, welche als Be- gründung des Revisionsgesuchs verstanden werden könnten. Die nachträgliche Verbesserung eines Rechtsmittels in Form einer inhaltlichen Überarbeitung einer ungenügend begründeten Eingabe ist an sich nicht möglich (vgl. Art. 385 Abs. 2
Seite 17 — 18 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Demzufolge hat die in der Eingabe vom 25. November 2016 nachgereichte Begründung grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben, mit der Folge, dass auf die Revision nicht einzutreten ist. Aber selbst wenn auf die nachgereichte Begründung abgestellt werden könnte, wäre dem Revisionsgesuch nicht stattzu- geben. Der Beschuldigte macht geltend, er habe gegen A._____ eine Strafanzeige wegen falschem Zeugnis eingereicht und die Sistierung des gegen ihn gerichteten Verfahrens verlangt, bis das Urteil gegen A._____ vorliege. Dies sei abgelehnt worden, mit der Begründung, die Aussage des Polizisten A._____ habe mehr Ge- wicht als das seine, weshalb er mit Sicherheit verurteilt werde. Das falsche Zeug- nis von A._____ sei jedoch durch seine Aussagen anlässlich seiner Befragung dokumentiert, sodass es nicht mehr notwendig sei, ihn zu befragen. Im Übrigen stehe dies in keinem Zusammenhang zu seinen anfälligen Straftaten. Die Staats- anwaltschaft habe jedoch die von A._____ begangene Tat nicht weiter verfolgt. Der Beschuldigte scheint damit geltend machen zu wollen, die (angebliche) Falschaussage des Polizisten bezüglich seines Verhaltens im Strassenverkehr mache eine neue Beurteilung der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung nötig. Entgegen seiner Ansicht ist die Falschaussage des angezeigten Polizisten jedoch nicht bewiesen. Anhand des entsprechenden Einvernahmeprotokolls ist die Aussage zwar dokumentiert; inwiefern aus dem Protokoll selbst jedoch hervorge- hen sollte, die Aussage sei falsch, ist nicht ersichtlich und wäre erst noch festzu- stellen (vgl. hierzu auch Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 100 f. zu Art. 410 StPO). Ein Revisionsgrund ist damit zum aktuellen Zeitpunkt weder ersichtlich noch dargetan, sodass das Revisionsgesuch, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre. 3.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Berufung nicht einzutre- ten und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung abzuweisen ist. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 7 und Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht vorliegend auf insgesamt Fr. 2'000.00 festge- setzt und dem Beschuldigten auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung wird abgewiesen. 3.Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 22. Dezember 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4.Die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht von insgesamt Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: