Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 12. Juli 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 3813. Juli 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenPedrotti und Michael Dürst AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli, Langstrasse 4, 8004 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 14. Juli 2016, mitgeteilt am 23. August 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend rechtswidriger Aufenthalt, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.X._____ ist L.1_____ Staatsangehörige und wuchs in L.1_____ zusammen mit drei Brüdern bei ihren Eltern auf. Ein Bruder ist mittlerweile verstorben. Zum jüngsten Bruder hat sie schon mehrere Jahre lang keinen Kontakt mehr. Der dritte Bruder lebt im O.1_____. Abgesehen davon hat sie in L.1_____ weder Verwandte noch Familie. Ihre beiden Töchter wohnen in der Schweiz. X._____ besuchte in L.1_____ zehn Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Universität. Seit 23 Jah- ren ist sie pensioniert. Vorher arbeitete sie als Lehrerin für Russisch und Literatur. Seit 1998 lebte sie in O.2_____, vorher in O.3_____. Sie erhält eine Rente von umgerechnet rund CHF 200.00 pro Monat. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 10. Juli 2015, wurde X._____ des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG für schuldig befun- den und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.00 bzw. im Falle derer schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft. Ebenfalls mit Strafbefehl vom 6. Juli 2015, mitgeteilt am 10. Juli 2015, wurde A., die Tochter von X., der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausrei- se oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.00 bzw. im Falle derer schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen bestraft. Gegen die jeweiligen Strafbefehle erhoben sowohl X._____ als auch A._____ am 21. Juli 2015 fristgemäss Einsprache. C.Nach Ergänzung der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 6. Januar 2016 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regional- gericht Prättigau/Davos) Anklage gegen X._____ wegen rechtswidrigen Aufenthal- tes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG sowie gegen A._____ wegen der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seite 3 — 19 "Am _____ 2014 reiste die L.1_____ Staatsangehörige X._____ von ihrem Heimatland in die Schweiz, wo sie bei ihrer in O.4_____ lebenden Tochter A._____ logierte. Für den Aufenthalt in der Schweiz hatte X._____ (aussch- liesslich) ein 90-tägiges Schengenraum Visum (bewilligungsfreier Touris- tenaufenthalt), was auch A._____ bekannt war. Zwischen dem 15. Januar 2015 und dem 5. Februar 2015 reichte A._____ in Absprache mit ihrer Mut- ter beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ein Gesuch um Nachzug von X._____ in die Schweiz (Familiennachzugsgesuch) ein. Obwohl das erwähnte Amt in der Folge weder das Gesuch noch einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz guthiess, blieb X._____ nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes bis am 12. März 2015 ohne gültigen Rechtstitel in der Schweiz bzw. in O.5_____. A._____ beherbergte und be- treute sie, wodurch der Aufenthalt von X._____ in der Schweiz erst ermög- licht wurde. Dass sich X._____ vom 23. Januar 2015 bis am 12. März 2015 illegal in der Schweiz aufhielt, nahmen beide Beschuldigten zumindest be- wusst in Kauf. Nach Bekanntwerden des unrechtmässigen Aufenthaltes verfügte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden am 12. März 2015 die Wegwei- sung von X.. Weil Letztgenannte gleichentags bzw. unmittelbar nach Eröffnung des erwähnten Entscheids beim Empfangs- und Verfahrenszen- trum in Altstätten ein Asylgesuch einreichte, konnte die Wegweisung nicht umgesetzt werden." D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2016 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft: "1. X. sei schuldig zu sprechen des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2.Dafür sei sie zu verurteilen: a) Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3.A._____ sei schuldig zu sprechen der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. 4.Dafür sei sie zu verurteilen: a) Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von CHF 840.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche."
Seite 4 — 19 Anträge beschuldigte Personen: "1. Es sei A._____ freizusprechen. 2.Es sei X._____ freizusprechen. 3.X._____ und A._____ seien die entstandenen Anwaltskosten mit 4'687.30 CHF zu entschädigen. Die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen." E.Gegen das am 14. Juli 2016 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 18. Juli 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgericht Prättigau/Davos meldeten X._____ und A._____ am 22. Juli 2016 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 23. August 2016 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es, wie folgt: "1. X._____ ist schuldig des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Dafür wird X._____ bestraft mit: a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 20.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben. b) einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 2.A._____ wird von der Anklage der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen. 3.Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend X._____ in Höhe von CHF 1'285.00 gehen zu Lasten von X.. 4.Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend A. in Höhe von CHF 1'285.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Die Gerichtsgebühr betreffend X._____ in Höhe von CHF 2'000.00 geht zu Lasten von X.. 6.Die Gerichtsgebühr betreffend A. in Höhe von CHF 2'000.00 geht zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos. 7.X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos: BusseCHF 200.00 Gebühren/Auslagen StaatsanwaltschaftCHF 1'285.00 GerichtsgebührCHF 2'000.00 TotalCHF 3'485.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids zu bezahlen.
Seite 5 — 19 8.A._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit CHF 2'252.15 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Bezirksgerichtskasse Prät- tigau/Davos entschädigt. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10. [Mitteilung]" F.Am 30. August 2016 liess X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) durch lic. iur. Valerio Priuli eine Berufungserklärung einreichen und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien die Ziff. 1, 3, 5, 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Beschuldigte X._____ freizu- sprechen. 2.Es sei die Beschuldigte in Abänderung der angefochtenen Ziffern des Urteilsdispositivs von der Tragung der auferlegten Kosten der Staats- anwaltschaft Graubünden und des vorinstanzlichen Verfahrens zu be- freien und ihr die entstandenen Anwaltskosten über 2'252.15 CHF für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen. 3.Es sei die Beschuldigte für das Berufungsverfahren für die noch zu beziffernden Anwaltskosten zu entschädigen. Die Kosten seien von der Staatskasse zu tragen." Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf Beweisanträge verzichtet werde und man mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. G.A._____ reichte innert Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungs- erklärung ein, sodass mit Entscheid vom 20. September 2016 auf ihre Berufung nicht eingetreten wurde (SK1 16 40). H.Nachdem der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden lic. iur. Valerio Priuli mit Schreiben vom 1. September 2016 aufgefor- dert hatte, bis zum 8. September 2016 den Nachweis zu führen, dass er die bun- des- und kantonalrechtlichen Voraussetzungen zur Verteidigung der Berufungs- klägerin erfülle, bzw. für eine entsprechende Verteidigung seiner Mandantin zu sorgen, liess die Berufungsklägerin am 6. September 2016 durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli erneut eine Berufungserklärung einreichen. Die Anträge blieben gegenüber der ersten Berufungserklärung unverändert. I.In ihrer Eingabe vom 12. September 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens. J.Mit Eingabe vom 7. November 2016 begründete die Berufungsklägerin ihre Berufung.
Seite 6 — 19 K.Mit Schreiben vom 11. November 2016 verzichtete das Bezirksgericht Prät- tigau/Davos auf die Einreichung einer Stellungnahme. L.In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. M.Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Aus- führungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2.Gegen das am 14. Juli 2016 gefällte und am 18. Juli 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete die Berufungsklägerin am 22. Juli 2016 und damit fristgerecht Berufung an (KG act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 23. August 2016 reichte die Be- rufungsklägerin - ebenfalls fristgerecht - am 30. August 2016 bzw. 6. September 2016 ihre Berufungserklärung ein (KG act. A.2 und A.3). Die Berufungsklägerin ist
Seite 7 — 19 als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beru- fungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vor- liegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.1.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.2.Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. Im Übrigen ist die Berufung beschränkt auf die An- fechtung der Ziffern 1, 3, 5 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides. Auf die übrigen Punkte ist somit grundsätzlich nicht mehr zurückzukommen. 3.1.Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 m.w.H.). Art. 406 StPO zählt absch- liessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile ei-
Seite 8 — 19 nes Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Für den Verzicht auf ein mündliches Berufungsverfahren ist etwa an Fälle zu denken, bei denen eine Befragung des Beschuldigten nicht erfor- derlich ist und auch keine Beweise erhoben werden. Die Parteirolle in der Beru- fungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtschriften ersetzt werden können (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 2.4.2). 3.2.Vorliegend sind sowohl die Berufungsklägerin (KG act. A.2 und A.3) als auch die Staatsanwaltschaft (KG act. A.4) und somit sämtliche am Berufungsver- fahren beteiligten Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden. Darüber hinaus erscheint die Anwesenheit der beschuldigten Person - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht erforderlich. Dies na- mentlich deshalb, weil im Berufungsverfahren keine neuen Beweisanträge gestellt werden, eine erneute Befragung der Berufungsklägerin nicht nötig ist und insbe- sondere Rechtsfragen zu behandeln sind. Demzufolge findet vorliegend gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO ein schriftliches Berufungsverfahren statt. 4.1.Der Sachverhalt ist unter den Parteien weitgehend unbestritten und erstellt. Am 25. Oktober 2014 reiste die Berufungsklägerin von L.1_____ in die Schweiz ein, wo sie bei ihrer in O.4_____ lebenden Tochter logierte. Für den Aufenthalt in der Schweiz hatte sie (ausschliesslich) ein 90-tägiges Schengenraum Visum (be- willigungsfreier Touristenaufenthalt). Der bewilligungsfreie Aufenthalt endete am 22. Januar 2015; die Berufungsklägerin hat die Schweiz seit ihrer Einreise am 25. Oktober 2014 jedoch nicht mehr verlassen. Nach Angaben der Berufungsklägerin stellte sie am 15. Januar 2015 beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ein Gesuch um Nachzug in die Schweiz (Familiennachzugsgesuch). Gemäss An- klageschrift wird als Datum der Gesuchstellung der Zeitraum zwischen dem 15. Januar 2015 und 5. Februar 2015 angegeben. Die Vorinstanz nahm zugunsten der Berufungsklägerin den 15. Januar 2015 als Datum der Gesuchseinreichung an (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2.1 [in fine]), was im Berufungsverfahren un- bestritten geblieben ist. Es besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststel- lung abzuweichen. Am 12. März 2015 verfügte das Amt für Migration und Zivil- recht Graubünden die Wegweisung der Berufungsklägerin und forderte sie auf, die Schweiz bis am 15. März 2015 zu verlassen. Gleichentags stellte die Berufungs- klägerin beim Empfangs- und Verfahrenszentrum in Altstätten ein Asylgesuch. Am
Seite 9 — 19 13. März 2015 ging das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden auf das Ge- such um Familiennachzug ein und verlangte die Einreichung zusätzlicher Unterla- gen. Am 28. Oktober 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch der Berufungsklägerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine (ausschliesslich) gegen die Wegweisung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2016 gut und hob die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz auf. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte vorfrageweise zur Einschätzung, dass sich die Berufungsklägerin grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne, wonach ein Nachzugsrecht für Verwandte, die nicht zur Kernfamilie gehörten, anerkannt werde, wenn die nach- zuziehende Person von der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person ab- hängig sei oder umgekehrt. Vorliegend sei die eine Tochter der Berufungsklägerin, A._____, Schweizer Bürgerin und es werde mit etlichen Arzt-, Betreuungs- und Pflegeberichten ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und ihren in der Schweiz wohnhaften Töchtern vorgebracht. Die konkrete Beurteilung des Anspruches auf Familiennachzug sei jedoch nicht mehr Sache des Bundes- verwaltungsgerichts, sondern des zuständigen Migrationsamts, bei dem ein Ge- such um Familiennachzug derzeit hängig sei. Nach Angaben der Berufungskläge- rin zeige sich das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden in Folge des bun- desverwaltungsgerichtlichen Urteils bereit, das Familiennachzugsgesuchs materi- ell zu prüfen, wobei sie den diesbezüglichen Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe. 4.2.Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung bildet vorliegend einzig der Zeitraum zwischen dem 23. Januar 2015 und 12. März 2015. Bis zum 22. Januar 2015 verfügte die Berufungsklägerin in Form eines 90-tägigen Schengenraum- Visums unbestrittenermassen über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Mit dem Stellen eines Asylgesuchs am 12. März 2015 wurde der Aufenthalt der Berufungsklägerin - sollte er in der vorhergehenden Zeit überhaupt unrechtmässig gewesen sein - wiederum legalisiert (vgl. Art. 42 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]). Die Vorinstanz prüfte die Unrechtmässigkeit des Aufenthaltes der Beru- fungsklägerin - insofern der Anklageschrift folgend - denn auch nur bis zu diesem Zeitpunkt, woran auch das Berufungsgericht gebunden ist (vgl. Art. 9 StPO; ferner auch Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz gelangte in Übereinstimmung mit der Anklage zum Schluss, der Aufenthalt der Berufungsklägerin in der Schweiz während der fraglichen Zeit sei unrechtmässig gewesen, weshalb die Berufungs- klägerin den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt habe. Mit der vorlie-
Seite 10 — 19 genden Berufung wird die Unrechtmässigkeit des Aufenthaltes der Berufungsklä- gerin in der Schweiz im entsprechenden Zeitraum bestritten. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.1.Zunächst bedarf es einiger grundsätzlicher Überlegungen zwischen dem gegen die Berufungsklägerin geführten Strafverfahren und (allfälligen) ausländer- rechtlichen Massnahmen. In diesem Zusammenhang ist die EU-Rückführungs- richtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.]) zu beachten, welche von der Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstandes übernommen wurde und demzufolge ver- bindlich ist (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 und E. 3.3.2). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat sich mit der Anwendung der EU-Rückführungsrichtlinie und dem Verhältnis zur innerstaatlichen Sanktionierbarkeit während des Rück- führungsverfahrens bereits mehrfach befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013, E. 2; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2012 vom 11. März 2013, E. 1.3). Zusammengefasst wird darin konsta- tiert, dass die EU-Rückführungsrichtlinie (mit der dazu ergangenen Rechtspre- chung des EuGH) dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren zwar den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen einräumt, wobei nationale Strafbestim- mungen jedoch dann nicht ausgeschlossen sind, wenn im verwaltungsrechtlichen Verfahren alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung Zumutbare vorgekehrt worden ist, dieser indessen am Verhalten des Betroffenen scheitert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_139/2014 vom 5. August 2014, E. 2; 6B_713/2012 vom 19. April 2012, E. 1.3 und 1.4; 6B_188/2012 vom 17. April 2012, E. 5; 6B_617/2012 und 6B_618/2012 vom 11. März 2013, E. 1.5) und die Ausreise ob- jektiv möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010, E. 3.2.2 und 3.2.3). Wesentlich ist somit, ob eine strafrechtliche Sanktion einen Einfluss auf den Ablauf des Rückführungsverfahrens hat. Denn die EU- Rückführungsrichtlinie untersagt - entsprechend ihrem Zweck, der gemeinsamen Rückkehr- und Rückführungspolitik zum Durchbruch zu verhelfen - eine Bestra- fung wegen illegalen Aufenthalts nur dann, wenn eine strafrechtliche Sanktionie- rung vor oder während eines laufenden Rückführungsverfahrens droht. Folglich hat das Bundesgericht eine Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts mit Blick auf die EU-Rückführungsrichtlinie dann als grundsätzlich zulässig erachtet, wenn die Bestrafung nicht vor oder während eines Rückführungsverfahrens ausgesprochen wird. So gelangte es etwa in seinem Urteil 6B_173/2013 vom 19. August 2013, E.
Seite 11 — 19 1.5, zum Schluss, dass ein Strafverfahren auch dann der EU-Rückführungs- richtlinie nicht entgegenstehe, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein legaler Aufenthalt in der Schweiz bestehe und kein Rückführungsverfahren hängig sei. 5.2.Das vorliegende Strafverfahren steht der EU-Rückführungsrichtlinie nicht entgegen. Ein Rückführungsverfahren ist seit dem Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts vom 3. Oktober 2016, in welchem die gegen die Berufungsklägerin durch das SEM angeordnete Wegweisung aufgehoben wurde, nicht mehr aktuell. Ein anderweitiges bzw. erneutes Rückführungsverfahren wird weder geltend ge- macht noch wäre ein solches ersichtlich. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Ausfällung von Bussen und Geldstrafen - wie sie vorliegend zur Diskussion stehen
Seite 12 — 19 erscheinen. Offensichtlich erfüllt sind die Zulassungsvoraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits dann, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweige- rung (BGE 139 I 37 E. 4.1). Obwohl Art. 17 Abs. 2 AuG als Kann-Bestimmung formuliert ist, muss bei gegebenen Voraussetzungen der prozedurale Aufenthalt gewährt werden (BGE 139 I 37 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2013 vom 19. August 2013, E. 2.4). Darüber ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden. Die Anforde- rungen können insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn die ein- gereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Wider- rufsgründe vorliegen (vgl. Art. 51 i.V.m. Art. 62 und 63 AuG) und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Woh- nungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsbegründung oder -beteiligung können grundsätzlich keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörden müssen diese Aspekte al- lerdings in ihre summarische Würdigung mit einbeziehen, wenn bereits ein schüt- zenswertes Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AuG eingegriffen wird. Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungs- entscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unver- hältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerun- gen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013, E. 2, und 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013, E. 2.1.2). 6.3.Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage, ob die Zulassungsvor- aussetzungen offensichtlich erfüllt sind, besteht eine Art rechtlicher Schwebezu- stand. Nach wohl herrschender Lehre kann der Aufenthalt bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt nicht rechtswidrig sein (vgl. Marc Spescha, in: Spe- scha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2015, N 3a zu Art. 17 AuG; Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario di Paolo, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Stämpflis Hand- kommentar, Bern 2010, N 21 zu Art. 115 AuG; Zünd, a.a.O., N 7 zu Art. 115 AuG).
Seite 13 — 19 Das Bundesgericht hat die Frage - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, der Meinung, wonach der Aufenthalt nicht illegal sein könne, bis über das Gesuch um nachträgliche Bewilligung des Aufent- haltes rechtskräftig entschieden sei, sei nicht zu folgen (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 4.2.4). Diese Ausführungen sind missverständlich. Die von der Vor- instanz verworfene Meinung bezieht sich auf die Bewilligung des prozeduralen Aufenthaltes. Dass nach einem (rechtskräftigen) abschlägigen Entscheid hierüber der Aufenthalt illegal ist bzw. wird, steht ausser Debatte, auch wenn damit der Entscheid in der Hauptsache nicht präjudiziert ist und nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass - trotz abgelehntem prozeduralen Aufenthalt - in der Sache selbst anders entschieden wird und der Betroffene damit wiederum über einen gültigen (pro futuro wirkenden) Rechtstitel für seinen Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Die Vorinstanz erwog weiter, folgte man der erwähnten Auffassung in der Lehre, so würde dies im Ergebnis bedeuten, dass jede Person, die sich bewilligungsfrei in der Schweiz aufhielte, vor Ablauf des Visums ein Gesuch um Bewilligung des Auf- enthaltes einreichen könnte, um den eigenen Aufenthalt über die Visumsdauer hinaus zu verlängern. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein (angefoch- tener Entscheid, E. 4.2.4). An dieser Sichtweise ist zumindest richtig, dass die In- terpretation von Art. 17 Abs. 2 AuG gemäss der erwähnten Lehre die praktische Bedeutung von Art. 17 Abs. 1 AuG stark einschränken würde. Allerdings weist das Bundesgericht in seiner Praxis explizit darauf hin, Art. 17 Abs. 1 AuG sei grund- rechtskonform auszulegen, und lässt damit selbst eine tendenziell restriktive Aus- legung von Art. 17 Abs. 1 AuG erkennen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die von der Vorinstanz vertretene Meinung die Gefahr birgt, die in Art. 17 Abs. 2 AuG beabsichtige Milderung der Ausreisepflicht zu vereiteln, wenn der Gesuch- steller zur Ausreise verpflichtet wäre, bevor über die Frage der Zulassungsvoraus- setzungen gestützt auf eine summarische Hauptsachenprognose abschliessend entschieden ist (vgl. hierzu auch Spescha, a.a.O., N 3a zu Art. 17 AuG). Über den prozeduralen Aufenthalt kann und muss rasch (erstinstanzlich) entschieden wer- den (BGE 139 I 37 E. 2.2). Kommt die zuständige Behörde diesen Vorgaben nicht nach, lässt es sich nur schwerlich rechtfertigen, den vom Gesuchsteller unver- schuldeten, rechtlichen Schwebezustand zu seinen Ungunsten zu veranschlagen. 6.4.Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 3. Oktober 2016 (KG act. B.1) aus, die Berufungsklägerin sei zwar nicht zur Kernfamilie ihrer in der Schweiz lebenden Tochter zu zählen. Art. 8 EMRK erfasse jedoch auch Bezie- hungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen könnten. Um ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf ein An-
Seite 14 — 19 wesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK entstehen zu lassen, sei aber notwen- dig, dass zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und der um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchen- den, ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein Nachzugsrecht für Verwandte, die nicht zur Kernfamilie gehörten, werde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, wenn die nachzuziehende Person von der hier fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig sei oder umgekehrt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis könne aus Betreuungs- oder Pflegebe- dürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten. Vorliegend sei A._____, die eine Tochter der Be- rufungsklägerin, Schweizer Bürgerin und verfüge damit über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb sich die Berufungsklägerin grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne. Sodann werde mit etlichen Arzt-, Betreuungs- und Pflegeberichten ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und ihren in der Schweiz wohnhaften Töchtern vorgebracht. Die Frage nach dem kon- kreten Grad der Selbstständigkeit der Berufungsklägerin hinsichtlich der Bewälti- gung ihres Alltages sowie auch die Frage nach ihrem aktuellen Gesundheitszu- stand hinsichtlich der konkreten Beurteilung des grundsätzlichen Anspruchs aus Art. 8 EMRK sei jedoch nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts, son- dern des zuständigen Migrationsamtes, wo ein entsprechendes Gesuch derzeit hängig sei. Das Gericht komme deshalb vorfrageweise zur Einschätzung, dass sich die Berufungsklägerin somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne, wobei die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesver- waltungsgerichts, sondern des zuständigen Migrationsamtes ist. 6.5.Vorliegend wurde von der (zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertrete- nen) Berufungsklägerin kein explizites Gesuch um Erteilung einer prozeduralen Aufenthaltsbewilligung gestellt, sondern (lediglich) ein Gesuch um Familiennach- zug. Ein entsprechender Entscheid wäre aber von Amtes wegen zu fällen gewe- sen, zumal er - wie nun auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2016 zu entnehmen ist - aufgrund der Umstände (Aufenthalt bei der Tochter, Alter, Gesundheitszustand etc.) klar indiziert war. Der Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG geht rechtslogisch nicht nur dahin, dass - falls die Voraussetzungen erfüllt sind - der definitive Entscheid über einen allfälligen Familiennachzug in der Schweiz abgewartet werden darf, sondern auch, dass bis zum Vorliegen eines Entscheides über den prozeduralen Aufenthalt, welcher durch die erste Instanz sehr kurzfristig und rasch getroffen werden kann, ein provisorisches Bleiberecht besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesuchstellung nicht von vornherein
Seite 15 — 19 aussichtslos ist, was bei der vorliegenden Konstellation des Familiennachzuges regelmässig nicht zutreffen dürfte. Dies entspricht auch der vom Bundesgericht gehandhabten verfassungs- und konventionsrechtlichen Interpretation von Art. 17 Abs. 2 AuG, welche unverhältnismässige oder schikanöse Ausreiseverpflichtun- gen und Verfahrensverzögerungen verbietet. Somit kann festgehalten werden, dass das Gesuch der Berufungsklägerin sich auf einen konventionsrechtlichen Anspruch stützen kann und nicht offensichtlich unzulässig ist. Unter diesen Um- ständen kann der Aufenthalt der Berufungsklägerin in der Schweiz vom 23. Januar 2015 bis zum 12. März 2015 nicht als rechtswidrig angesehen werden, zumal die Berufungsklägerin, wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.1.), ihr Gesuch um Fami- liennachzug am 15. Januar 2015 und damit noch während des bewilligungsfreien Aufenthaltes stellte, welcher erst am 22. Januar 2015 endete. Dass das kantonale Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden weder den Eingang des Gesuches bestätigte noch - wozu es gehalten gewesen wäre - unverzüglich über den proze- duralen Aufenthalt der Berufungsklägerin entschied, ist nicht dieser anzulasten. Im Einklang mit den Feststellungen im zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil ist nämlich vielmehr davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG waren, sodass die Berufungsklägerin den Entscheid über den proze- duralen Aufenthalt in der Schweiz abwarten durfte bzw. der Verbleib in der Schweiz bis dahin (bzw. bis zur Einreichung des Asylgesuches am 12. März 2015) nicht als illegal angesehen werden kann. Damit zielen zugleich die Bedenken der Berufungsklägerin ins Leere, der Strafrichter dürfe den ausländerrechtlichen Behörden beim Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt nicht (auch nicht vor- frageweise zur Prüfung der Strafbarkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) vorgreifen. Ob sie stichhaltig sind, kann deshalb dahingestellt bleiben. Immerhin aber ist an- zumerken, dass eine vorfrageweise Beurteilung nicht-strafrechtlicher Aspekte durch den Strafrichter andernorts nicht per se ausgeschlossen ist. In Bezug auf Art. 17 Abs. 2 AuG gilt zudem zu beachten, dass die entsprechende Einschätzung ohnehin lediglich summarischer Natur ist. 6.6.Nach dem Gesagten ist die Berufungsklägerin somit vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freizusprechen. Die gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch erhobene Berufung ist entsprechend gutzuheissen. 7.1.Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Berufungsklägerin freigesprochen.
Seite 16 — 19 Dementsprechend gehen die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staats- anwaltschaft in Höhe von CHF 1'285.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten in Höhe von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden, wobei letz- terer Betrag aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu be- zahlen ist (Art. 426 StPO). 7.2.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfah- ren gegen sie eingestellt wird. Dies betrifft namentlich die Kosten der Wahlvertei- dung gemäss Art. 129 StPO. Anwaltskosten werden indes nur dann entschädigt, wenn und sofern sie angemessen sind, wobei neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Vorinstanz ging mit Bezug auf das gegen die Tochter der Berufungsklägerin geführte Strafverfahren davon aus, der Beizug eines Rechts- vertreters sei angesichts der rechtlichen Komplexität des Falles notwendig gewe- sen (angefochtener Entscheid, E. 7). In Bezug auf die Berufungsklägerin selbst kann nichts anderes gelten, zumal sich bei ihr weitgehend dieselben (komplexen) rechtlichen Fragen gestellt haben. Die Vorinstanz erwog, der beigezogene Wahl- verteidiger habe sowohl die Berufungsklägerin als auch ihre Tochter vertreten, bei der eingereichten Honorarnote jedoch den Aufwand nicht auf beide Mandantinnen aufgeteilt, sondern einen Gesamtaufwand von 16.95 Stunden in Rechnung ge- stellt. Es rechtfertige sich, diesen Gesamtaufwand je hälftig auf beide Mandantin- nen aufzuteilen, zumal nichts Gegenteiliges vorgebracht worden sei und die Vor- würfe an beide Beschuldigte einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen würden. Es besteht kein Anlass und Entsprechendes wird auch im Berufungsver- fahren nicht vorgebracht, um von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dem damali- gen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin (lic. iur. Valerio Priuli) ist für das Unter- suchungs- sowie das erstinstanzliche Verfahren somit ein Aufwand von gerundet 8.5 Stunden zu vergüten. Die Vorinstanz ging - mangels Einreichung einer Hono- rarvereinbarung - praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 aus. Dabei liess sie jedoch unberücksichtigt, dass der damalige Rechtsver- treter der Berufungsklägerin über kein Anwaltspatent, sondern lediglich über eine Praktikantenbewilligung verfügte (vgl. BG act. 10.1). Dementsprechend ist der Stundenansatz von CHF 240.00 um 25 Prozent auf CHF 180.00 zu reduzieren (vgl. Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwäl-
Seite 17 — 19 tinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Daraus resul- tiert ein Gesamtaufwand von CHF 1'530.00 bzw. - einschliesslich 8% Mehrwert- steuer - von CHF 1'652.40. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 28.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 2.25) sowie Barauslagen ohne Mehrwertsteuer von CHF 25.00 (vgl. BG act. 11). Damit ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'707.80. 8.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Ent- scheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Berufungsklägerin vermochte mit ihrer Berufung vollumfänglich durchzudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, welche auf CHF 2'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen. 8.2.Die vollumfänglich obsiegende Berufungsklägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter der Be- rufungsklägerin (Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli) eine Honorarnote ein, wobei er einen Aufwand von 11 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen in Höhe von CHF 49.10 (zzgl. MwSt.) geltend machte. Als Stundenansatz legte er CHF 280.00 zugrunde (KG act. D.12.1). Zum geltend gemachten Aufwand ist zu bemerken, dass bezüglich der aufgeführten Positionen "Eingang Vfg BGZ" (5 Minuten), "Ein- gang Schreiben MigAmt, Tel von Kl, Aktennot." (15 Minuten) und "Schreiben an MigAmt Chur, Aktennot." (10 Minuten) kein Bezug zum vorliegenden Berufungs- verfahren erkennbar ist, zumal es sich beim "BGZ" um das Bezirksgericht Zürich und beim "MigAmt" um das Migrationsamt handeln dürfte. Der zu entschädigende Aufwand ist deshalb um 30 Minuten auf 10 Stunden und 55 Minuten (bzw. 10.92 Stunden) zu reduzieren. Bezüglich des geltend gemachten Stundenansatzes ist festzuhalten, dass dieser über dem üblichen Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über das Honorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) liegt. Im Übrigen liegt keine Honorarvereinbarung bei den Akten, so- dass gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist. Mit Schreiben vom 6. September 2016 (KG act. D.3) teilte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli mit, dass er das Mandat von lic. iur. Valerio Priuli übernommen habe. Da in der erwähnten Honorarnote nur Aufwen-
Seite 18 — 19 dungen ab dem 6. September 2016 geltend gemacht werden, ist davon auszuge- hen, dass diese allesamt von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bolzli erbracht worden sind, sodass sie mit einem Stundenansatz von CHF 240.00 (und nicht mit einem für Rechtspraktikanten und damit auch für lic. iur. Valerio Priuli geltenden, redu- zierten Stundenansatz von CHF 180.00) zu vergüten sind. Infolgedessen ist die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 2'883.50 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen ([10.92 x CHF 240.00] + CHF 49.10, zzgl. 8% MwSt.). Die Entschädigung geht zulasten der Staatskasse.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen. 2.X._____ wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG freigesprochen. 3. a) Die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von CHF 1'285.00 und die Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die Gerichtsgebühr aus der Ge- richtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt wird. b) Die aussergerichtliche Entschädigung für das Untersuchungs- sowie das erstinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von CHF 1'707.80 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos bezahlt. 4. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. b) Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Guns- ten von X._____ in der Höhe von CHF 2'883.50 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: