Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 01. Mai 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 35[nicht mündlich eröffnet]02. Mai 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterPedrotti und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quin- ter, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 28. Juni 2016, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 28. Juni 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 17. August 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1967 in O.1_____ geboren und wuchs dort auf. Die Schulen besuchte er in O.2_____ und O.3_____. In der Folge absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Radio- und TV-Elektriker. Er ist bei der Firma A._____ als Verantwortlicher des Aussendienstes angestellt. Er ist seit 1996 verheiratet und hat drei Kinder. Er verdient einen Bruttolohn von Fr. 5'000.00. B.Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. C.Am 3. Juli 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. D.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2015 wurde X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung sollte an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen treten, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 3. August 2015 Einsprache. E.Mit Parteimitteilung vom 16. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. F.Am 19. April 2016 erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. In die- ser wurde in Sachen gegen X._____ wie folgt Anklage erhoben: "Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG Der Beschuldigte lenkte am 14. Mai 2015 den Personenwagen VW Touran, TI , über die Autostrasse A13 Richtung Süden. Gegen 14.50 Uhr er- reichte er das Südportal des B.-Tunnels, Gemeindegebiet O.4_____, wo sich die Strasse von drei auf zwei Fahrspuren verengt. An dieser Stelle überholte der Beschuldigte pflichtwidrig trotz signalisiertem Überholverbot (Sig. 2.44) ein anderes Fahrzeug und überfuhr dabei mit allen vier Rädern seines Fahrzeuges die Sperrfläche." G.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 28. Juni 2016 statt. An dieser nahm X._____ in Begleitung seines Verteidigers teil. Die
Seite 3 — 20 Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft:
Seite 4 — 20 5.(Mitteilung)." I.Mit Berufungserklärung und -begründung vom 7. September 2016 stellte X._____ die folgenden Anträge: "1.Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staa- tes und zwar für das vorinstanzliche, sowie auch für das kantonsge- richtliche Verfahren." J.Mit Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist bis zum 15. No- vember 2016 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. K.Am 15. November 2016 reichte der Rechtsvertreter von X._____ die Beru- fungsbegründung ein. L.Das Bezirksgericht Hinterrhein reichte seine Stellungnahme am 22. No- vember 2016 ein und verwies auf das begründete Urteil. M.Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 23. November 2016 die Abweisung der Berufung. N.Am 9. Dezember 2016 reichte X._____ eine Stellungnahme zu den Ver- nehmlassungen des Bezirksgerichts Hinterrhein und der Staatsanwaltschaft vom 22. resp. 23. November 2016 ein. O.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Januar 2017 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. P.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 5 — 20 erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 28. Juni 2016 gefällte und am gleichen Tag ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete der Beru- fungskläger am 8. Juli 2016 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 17. August 2016 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 7. September 2016 seine Berufungserklärung und -begründung ein (vgl. act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt sie ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstin- stanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich nachstehend ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. a) Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Seite 6 — 20 Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbre- chens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Daran än- dert Art. 390 Abs. 5 StPO nichts, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Art. 406 StPO ent- bindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte – wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist – mit- berücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich ver- handelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, oder nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurtei- len lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Cha- rakter stellen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegen- heit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen be- urteilt werden kann (zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b mit zahlreichen Hinwei- sen). b)Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger wurde gemäss An- klageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2016 (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 34) wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, mithin wegen einer Übertretung, angeklagt. Die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers ist vorliegend nicht erforderlich, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz äussern konnte und es nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser weitere sachdienliche Aussagen machen könnte. Fragen zur Person oder zum Charakter des Berufungsklägers stellen sich nicht. Zudem liegt eine Sache von geringer Tragweite vor und eine reformatio in peius ist vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts konnte unter die- sen Umständen somit das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO anordnen.
Seite 7 — 20 4.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Be- gründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aber aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 5. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrschein- lichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungs- regel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines
Seite 8 — 20 für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verur- teilendes Erkenntnis bestehen. Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst allein Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen. Bloss theoretische und abs- trakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4; 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2 und BGE 138 IV 74 E. 7). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange- klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf- tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 10 StPO). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten erge- benden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeu- gung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für die beschuldigte Person günstige- re Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfol- gen. 6.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisun- gen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemei- nen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. 7.Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung aus, dass die Aussagen des Be- schuldigten als direkt Betroffener zwar nicht zum vornherein abzuqualifizieren sei- en, jedoch unter Berücksichtigung seiner prozessualen Stellung entsprechend zu würdigen seien. X._____ habe die Aussage unterzeichnet, wonach er sich nicht bewusst gewesen sei, über die Sperrfläche gefahren zu sein. Er spreche gut Deutsch, so dass davon auszugehen sei, dass er wirklich nicht gewusst habe, ob er die gestreifte Fläche überfahren habe. Wenn er später zum Ergebnis gelangt
Seite 9 — 20 sei, er sei sicher, die gestreifte Fläche nicht überfahren zu haben, so sei dies nicht erklärbar. Es fehle in dieser Frage an der notwendigen Konstanz. Deshalb würden "Übersteigerungen" im Verlauf der Einvernahmen vorliegen, die als klassisches Unrichtigkeitsmerkmal zu werten seien. Weitere Übertreibungssignale seien, dass X._____ schildere, die Polizei sei drei Fahrzeuge vor ihnen gefahren und auf der Seite habe kein Fahrzeug gestanden. Dies wirke "unnatürlich und übertrieben und mache die Aussage nie glaubhafter, sondern eher verdächtiger". Dem Beschuldig- ten sei nicht bewusst gewesen, ob er die Sperrfläche befahren habe. Wenn die beiden Mitfahrer C._____ und D._____ dann aussagen würden, das Überhol- manöver sei rechtzeitig beendet worden, scheine dies "suspekt", weil die Mitin- sassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung dem Verkehr eher weniger Beach- tung schenken würden, als dies beim Fahrer der Fall sei. Die Aussagen der Söhne von X._____ seien "übertrieben bestimmt und allzu präzis", zumal deren Einver- nahmen erst rund achteinhalb Monate nach dem Vorfall stattfanden. Den Aussa- gen sei ein untergeordneter Beweiswert zuzuweisen. Bei den Polizisten wird in der Begründung – anders als bei C._____ und D._____ – darauf hingewiesen, dass sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB standen. Sie hätten kein persönli- ches Interesse an der Sache. Ihre Aussagen seien "klar, detailliert, anschaulich und logisch in der Abfolge". Eigentliche Widersprüche seien nicht erkennbar. Eine eigentliche Falschaussage würde wohl zum Stellenverlust führen. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses würden keine offensichtlich erhebli- chen und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel bleiben, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, wie er in der Anklageschrift vom 19. April 2016 geschildert worden sei. 8.Der Berufungskläger führte in seiner Berufung aus, dass er mit seinem Überholmanöver bereits im Tunnelinnern begonnen und noch rechtzeitig, das heisse vor der dann folgenden Sperrfläche, ordentlich abgeschlossen habe. Er sei dann bei der Ausfahrt Nr. 24 O.5_____ von der Polizei angehalten und verzeigt worden. Er habe nicht nur bei der Polizei, sondern auch vor der Staatsanwalt- schaft in O.6_____ von Beginn weg und stets widerspruchsfrei zu Protokoll gege- ben, dass er sein Überholmanöver ohne Verletzung irgendwelcher Verkehrsvor- schriften durchgeführt habe und insbesondere ohne die ausgangs des erwähnten südlichen Bereichs des B._____-Tunnels signalisierte Sperrfläche zu überfahren oder das dort geltende Überholverbot verletzt zu haben. Vorliegend liege eine klassische Aussage gegen Aussage Situation vor. Zudem hätten die Polizisten nicht erklären können, warum die Videoaufzeichnung nicht archiviert worden sei. Es müsse festgehalten werden, dass die Polizisten sich in mehreren Punkten wi-
Seite 10 — 20 dersprechen würden. Er sei fest davon überzeugt, dass an jenem Tag, als er sein Überholmanöver ordentlich durchgeführt habe, nach dem Tunnel am signalisierten Punkt X keine Polizeistreife gestanden sei, sondern diese ihm voraus gefahren sei und die Polizisten aus dieser vorausfahrenden Position mit mindestens drei bis vier – teilweise langen – Fahrzeugkompositionen zwischen ihrem Fahrzeug und jenem des Beschuldigten dessen Fahrverhalten im rückwärtigen Blickfeld gar nicht mit verfolgen hätten können. Diese Unregelmässigkeiten müssten im vorliegenden Fall zusammen mit den weiteren Beweisen zum Ergebnis führen, dass das ange- fochtene Urteil nicht rechtens ist und es deshalb unter gleichzeitigem Freispruch aufgehoben werden müsse. 9.Der Berufungskläger rügt damit sinngemäss eine willkürliche Sachverhalts- feststellung. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Frage, wo der Be- rufungskläger angehalten wurde und unter welchen Umständen dies geschah, nichts sagt. Ebenso wenig setzt sie sich mit dem Umstand auseinander, weshalb die von der Kamera am Ausgang des B.-Tunnels aufgenommene Videoauf- nahme nicht sichergestellt wurde. a)Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 20. Juni 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1) beobachteten FW E. und Wm mbA F._____ das Überholmanöver. Was für ein Wagen überholt wurde, wird nicht angegeben, ebenso wenig, an welchem Standort sich die Polizisten befanden. Wo X._____ angehalten wurde, wird ebenfalls nicht dargelegt. Es wird lediglich fest- gehalten, dass X._____ kurz nach dem Überholmanöver angehalten und kontrol- liert worden sei. b)Dem Protokoll der Einvernahme der beschuldigten Person vom 14. Mai 2015 durch die Kantonspolizei (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2) lässt sich entnehmen, dass X._____ den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht anerkannte, da ihm nicht bewusst gewesen sei, mit allen vier Rädern über die Sperrfläche ge- fahren zu sein. Die Einvernahme wurde von ihm unterzeichnet. c)Am 3. August 2015 erfolgte die Einsprache von X._____ gegen den Straf- befehl der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5). In dieser führte X._____ aus: "Ancora nel tunnel eravamo in sorpasso in sequenza la mac- china di Polizia seguita da una VW Golf e in terza posizione io con la VW Touran ... Ho forti dubbi che gli Agenti avessero visto tutti e due, negli specchietti retrovisori che la mia vettura ha oltrepassato la demarcazione con tutte le quattro ruote a circa 400 metri di distanza coperto dal Camper e dalla Golf, per il seguente
Seite 11 — 20 motivo: ... mi hanno detto che sulla videoregistrazione sarà visibile se ero fuori o no, per cui non sono sicuri di aver visto se ero fuori o dentro le demarcazioni, ho chiesto se si potesse visionare tale registrazione e mi hanno detto che solo il procuratore pubblico lo può visionare su richiesta." Diese Aussage erfolgte, bevor der Standort der Polizisten in irgendeinem amtlichen Dokument erwähnt worden war. d)Am 15. September 2015 führte E._____ in seinem Mail an den zuständigen Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft G._____ aus (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 9), dass das Überholmanöver von X._____ durch ihn und F._____ be- obachtet worden sei. Dies aus einer Distanz von wenigen Metern direkt neben der Sperrfläche. Sie hätten den Personenwagen und das Kontrollschild genau erken- nen und notieren können. Da kein Zweifel an diesem Sachverhalt bestanden ha- be, hätten sie auf eine Archivierung der Videoaufnahme verzichtet. Da der Fall schon länger zurückliege, sei das Band überschrieben worden. Hätte das Bildma- terial gesichtet werden müssen, würde sich die Frage nach Speicherplatz und Ab- lage stellen. Darum würden für Übertretungen, welche durch Polizisten hätten be- obachtet werden können, in der Regel keine Speicherungen vorgenommen. e)Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Septem- ber 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 13) führte X._____ aus (Überset- zung aus dem Italienischen), er habe ein Fahrzeug mit Wohnwagen überholt und sei rechtzeitig wieder eingebogen. Er bestreite, dass die Polizisten sich neben der Strasse aufgehalten hätten. Sie seien ca. drei Fahrzeuge vor ihm gefahren. Nach seiner Ansicht hätten die Polizisten von dort aus nicht beobachten können, ob er die gestreifte Zone überfahren habe. Der Verkehr sei intensiv gewesen. Etwa zwei bis drei Kilometer weiter vorne habe die Polizei am Rande der Strasse angehalten und den VW Golf und seinen Wagen angehalten. Die Polizisten hätten ihm gesagt, der Vorfall sei auf Video aufgenommen worden und stehe der Staatsanwaltschaft zur Verfügung. f)E._____ führte an seiner Zeugeneinvernahme vom 25. November 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19) folgendes aus: "Wir waren auf Ver- kehrsüberwachung. Um das Überholverbot zu überwachen hielten wir uns auf der Notspur (rechts von der Südspur) auf. F._____ und ich beobachteten darauf, wie der Beschuldigte ein Überholmanöver durchführte. Dabei überfuhr er die Sperr- fläche. Ich meine, dass er einen Personenwagen überholte. Es ist möglich, dass er zuvor mehrere Fahrzeuge überholte. Ich habe festgestellt, dass er ein Fahrzeug überholt hat. Das Fahrzeug hatten wir auf der Notspur abgestellt. Die Front war in
Seite 12 — 20 Richtung Sperrfläche gerichtet. Wir hielten uns im Fahrzeug auf ... Wir haben den Beschuldigten auf der Höhe von O.7_____ auf dem Pannenstreifen angehalten und die Einvernahme durchgeführt." Frage Sachbearbeiter Staatsanwaltschaft: "Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend, Sie hätten sich drei Fahrzeuge vor ihm befunden und die Widerhandlung lediglich durch die Rückspiegel beobachtet. Bitte äussern Sie sich dazu:" Antwort E.: "Nein, wir standen auf der Notspur. Wenn wir uns drei Fahrzeuge weiter vorne befunden hätten, hätten wir das Ganze nicht beobachten können. Dann wären wir bereits im O.4 Tunnel gewesen." Frage Sachbearbeiter Staats- anwaltschaft: "X._____ machte weiter geltend, Sie hätten ihm bei der Anhaltung mitgeteilt, dass von der Widerhandlung ein Video vorhanden sei, welches der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung zur Verfügung stehen würde. Bitte äussern Sie sich dazu:" Antwort E.: "Dass wir gesagt haben, dass von der Wider- handlung Videoaufzeichnungen vorhanden seien, ist möglich. Die Aufzeichnungen werden nur bei Vergehen, groben Widerhandlungen oder Unfällen sichergestellt. Die Aufzeichnungen werden durch das Tiefbauamt gespeichert und nach einer gewissen Zeit überschrieben. Um die Aufzeichnungen sicherzustellen müssen wir beim Rechtsdienst der Kantonspolizei einen Antrag stellen. Es ist Praxis, dass nicht von jeder Übertretung die Aufzeichnungen sichergestellt werden. Dies erfolgt nur in speziellen Fällen. Dass jemand die Widerhandlung nicht anerkannt ist nichts Aussergewöhnliches." Frage Sachbearbeiter Staatsanwaltschaft: "Wieso wurde das Video nicht archiviert. Dies hätte sich doch aufgedrängt, da der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme die Widerhandlung nicht anerkannte. Was sa- gen Sie dazu?" Antwort E.: "Wie oben geschildert, ist die Sicherung nur über den Rechtsdienst der Kantonspolizei möglich und wird bei Übertretungen grundsätzlich nicht gemacht." Ergänzungsfrage X.: "Wo haben Sie mich überholt. Sie sind ja nach mir auf die Autostrasse gefahren und haben mich dann in O.7 angehalten?" Antwort E.: "Grundsätzlich können wir Fahrzeuge auch anhalten, wenn diese vor uns fahren. Zudem besteht zwischen O.8 und O.7_____ die Möglichkeit, Fahrzeuge zu überholen. Ich kann mich nicht ge- nau an den Vorfall erinnern bzw. weiss nicht genau, wie wir Herr D._____ ange- halten haben, wir halten täglich mehrere Fahrzeuge an. Der Vorfall liegt auch schon rund ein halbes Jahr zurück." g)F._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwalt- schaft vom 25. November 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) fol- gendes aus: "Wir standen mit dem Patrouillenfahrzeug zwischen den Tunnels (B._____ Tunnel und O.4_____ III Tunnel) auf dem Ausstellplatz. Wir überwach-
Seite 13 — 20 ten den Verkehr. Ich stellte fest, dass Herr D._____ ein Überholmanöver im Be- reich des Überholverbots ausführte und dabei die Sperrfläche überfuhr. Ich meine er hat einen Personenwagen überholt, ganz bestimmt war es ein kleines Fahr- zeug, das heisst keinen Lastwagen. Wir fuhren Herrn D._____ daraufhin hinterher und hielten ihn in O.7_____ an. Bis kurz vorher besteht keine Möglichkeit zu über- holen. Wir hielten ihn auf der Autostrasse an." Frage Sachbearbeiter Staatsan- waltschaft: "Der Beschuldigte machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme geltend, Sie hätten sich drei Fahrzeuge vor ihm befunden und die Wi- derhandlung lediglich durch die Rückspiegel beobachtet. Bitte äussern Sie sich dazu:" Antwort F.: "Nein. Dann hätten wir das Ganze nicht gesehen, dann wären wir bereits im O.4 III Tunnel gewesen." Frage Sachbearbeiter Staats- anwaltschaft: "X._____ machte weiter geltend, Sie hätten ihm bei der Anhaltung mitgeteilt, dass von der Widerhandlung ein Video vorhanden sei, welches der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung zur Verfügung stehen würde. Bitte äussern Sie sich dazu:" Antwort F.: "Ich habe dies ganz bestimmt nicht gesagt. Dies ist auch nicht die Regel, dass so etwas bei Übertretungen gemacht." Frage Sach- bearbeiter Staatsanwaltschaft: "Wieso wurde das Video nicht archiviert. Dies hätte sich doch aufgedrängt, da der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme die Widerhandlung nicht anerkannte. Was sagen Sie dazu?" Antwort F.: "Dazu kann ich nichts sagen. Ich habe die Einvernahme nicht verfasst. Herr D._____ hat lediglich bestritten bzw. sich nicht erinnern können, mit allen vier Rädern die Sperrfläche überfahren zu haben. Ich fasste es so auf, dass er das Überholmanö- ver innerhalb des signalisierten Überholverbotes nicht bestritt." Ergänzungsfrage X.: "Wo haben Sie mich überholt. Sie sind ja nach mir auf die Autostrasse gefahren und haben mich dann in O.7 angehalten?" Antwort F.: "Wir sind Herrn D. gefolgt und haben ihn von hinten mit der Matrixleuchte zum Anhalten aufgefordert." Ergänzungsfrage X.: "Vor mir fuhr ein grosser Cam- per. Ich beendete das Überholmanöver zwischen dem Camper und einem Perso- nenwagen mit Wohnwagen. Wie konnten Sie dann den Abschluss des Überhol- manövers feststellen?" Antwort F.: "Der Beobachtungsstandort befindet sich praktisch am Ende der Sperrfläche. Somit kann der Abschluss des Überholmanö- vers von unserem Standort aus auch beobachtet werden. Darum stehen wir auch jeweils an dieser Örtlichkeit." h)An seiner vorinstanzlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 28. Juni 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 2./2.) führte X._____ aus: Frage Richter: "Sie sind der Ansicht, das Polizeiauto sei in der gleichen Fahrzeugkolonne drei Autos vor Ihrem Fahrzeug gefahren. Beide Polizisten haben jedoch immer
Seite 14 — 20 geschrieben und gesagt, sie seien bei der Beobachtung der Verkehrsregelverlet- zung in einem neben der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeug gesessen. Was sagen Sie dazu?" Antwort X.: "Das ist sehr komisch. Das habe ich auch be- anstandet bei der Einvernahme. Die Polizei ist vor mir gefahren. Auf der Seite stand mit Sicherheit kein Fahrzeug. Als die Polizei mich angehalten hatte, sagten sie mir, ich hätte vermutlich die Sperrfläche überfahren. Sie hätten davon auch ein Video. Ich fragte dann, ob ich das sehen könne, worauf ich zur Antwort bekam, das könne nur ein Staatsanwalt einsehen. Nachdem ich nun noch mehrmals dort durchgefahren bin und die Situation jetzt noch besser beurteilen kann, kann ich mit Sicherheit sagen, dass ich die Sperrfläche nicht überfahren habe. Ich bin zwi- schen Camper und dem Wohnmobil gefahren. Dort gibt es keine Überholmöglich- keit bis Ausfahrt O.8, ohne ein schweres Verkehrsregeldelikt zu begehen. Die Polizei konnte mich also gar nicht überholen ... Auf keinen Fall bin ich von der Polizei überholt worden. Man sieht dort eindeutig, wenn man von einem gekenn- zeichneten Polizeiauto überholt wird, und ich habe kein solches gesehen." Frage Richter: "Kann es nicht sein, dass es sich beim vorderen Polizeiauto um ein weite- res gehandelt hat?" Antwort X.: "Das hat mir die Polizei nicht sagen kön- nen." Ergänzungsfrage Rechtsanwalt Quinter: "Können Sie präzise angeben, wo Sie von der Polizei angehalten wurden?" Antwort X.: "Ich bin bei der Aus- fahrt O.5_____ angehalten worden." 10. a) Die Begründung der Vorinstanz ist bereits in formeller Hinsicht willkürlich, weil sie sich weder mit der von der Verteidigung thematisierten Frage der unter- lassenen Sicherstellung der Videoaufzeichnung noch mit der Art und Weise aus- einandersetzt, wie und wo die Polizei den Berufungskläger angehalten hat. Der Verkehrspolizei Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 20. Juni 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1) ist rudimentär und stellt für sich allein kein Beweismittel dar. Die Aussage im Rapport, wonach X._____ kurz nach dem Vor- fall angehalten wurde, ist ganz klar nicht korrekt. X._____ wurde nach den später erfolgten Aussagen der Polizei erst 9 Kilometer später in O.7_____ angehalten (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19, Frage 2 und act. 20, Frage 1). b)Die Glaubwürdigkeitsanalyse der Vorinstanz ist ebenfalls mehrfach fehler- behaftet. Sie basiert primär darauf, dass X._____ gemäss der Einvernahme der beschuldigten Person vom 14. Mai 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2) zuerst ausgesagt habe, er sei sich nicht bewusst gewesen, über die Sperrfläche gefahren zu sein, und nachträglich erklärt habe, er wisse, dass er die Fläche nicht befahren habe. Einerseits ist der entsprechende Satz vor dem Hintergrund zu se- hen, dass er den Vorwurf bestreitet; andererseits steht nicht fest, dass X._____,
Seite 15 — 20 der italienischer Muttersprache ist, die Bedeutung der – vom Polizisten niederge- schriebenen und im konkreten Kontext nicht ganz eindeutigen – Protokollstelle voll erkannt hätte. Dass dem Bezirksgericht (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht) Hin- terrhein bekannt ist, dass die Polizei oft am entsprechenden Ort Kontrollen durch- führt, ist im konkreten Fall nicht entscheidend; massgebend ist einzig, ob die Poli- zisten am 14. Mai 2015 um ca. 14:50 Uhr dort waren. Des Weiteren sind die Aus- sagen der beiden Polizisten E._____ und F._____ nicht durchwegs eindeutig. So kann sich der Zeuge E., der immerhin die erste Einvernahme mit X. durchgeführt und den Polizeirapport verfasst hatte, nicht erinnern, wie X._____ angehalten wurde. Hingegen hält er es, im Gegensatz zum Zeugen F., für durchaus möglich, dass er X. darauf hingewiesen habe, dass vom fraglichen Vorfall Videoaufzeichnungen vorhanden seien. Anzumerken ist ferner, dass die beiden Söhne von X._____ von der inhaltlichen Kohärenz der Aussage her – wenn vom Verwandtschaftsverhältnis abgesehen wird – objektiv etwa gleich glaubwürdig wie die Polizisten erscheinen. Dass auch B._____ und A._____ D._____ unter der Strafandrohung der falschen Zeugenaussage standen, hat die Vorinstanz – im Gegensatz zur Bewertung der Aussage der Polizisten E._____ und F._____ – nicht berücksichtigt. Die Söhne des Beschuldigten sagen überein- stimmend aus, dass sie von einem vor ihnen fahrenden Polizeifahrzeug angehal- ten wurden und die Sperrfläche nicht befahren wurde (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 28 und 29). c)Hinzu kommt, dass die Einvernahme durch die Polizei nicht nach den Grundsätzen von Art. 143 Abs. 5 StPO durchgeführt wurde, wonach die Straf- behörde durch "klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aus- sagen und die Klärung von Widersprüchen" anstrebt. Hätten die Polizisten X._____ nämlich darauf hingewiesen, von wo aus sie ihn angeblich gesehen ha- ben wollen, würden heute kaum zwei verschiedene Sachverhaltsversionen vorlie- gen. Die rudimentäre Einvernahme von X._____ durch die Kantonspolizei, die sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkte, dass X._____ die ihm vorge- worfene Verkehrsregelverletzung bestreite, weist weder klare Fragen und Vorhalte auf, noch wird in irgendeiner Art und Weise die Vollständigkeit der Aussage und die Klärung von Widersprüchen angestrebt. Das Dokument hat damit im Zusam- menhang mit der Wahrheitsfindung nur insofern Bedeutung, als klar ist, dass X._____ den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht akzeptierte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2). d)Für die Sachverhaltsversion von X._____ spricht, dass er erwähnt, die Poli- zisten hätten ihn darauf hingewiesen, dass sich beim Ende des B._____-Tunnels
Seite 16 — 20 eine Kamera befinde, die den Vorfall aufgenommen habe, und die Aufzeichnung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingesehen werden könne. Diese Aussage von X._____ ist derart (fach-) spezifisch, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass X._____ sie erfunden hat. E._____ räumt denn auch selbst ein, dass er diesen Hinweis möglicherweise gemacht habe (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 19, Frage 5). Trifft dies zu, so darf davon ausgegangen werden, dass die Polizisten selbst nicht ganz von der alle andern Beweismittel unnötig ma- chenden Überzeugungskraft ihrer eigenen Wahrnehmungen ausgingen. 11. a) Damit ist bereits aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht mit der notwendigen Sicherheit erstellt, von wo aus die beiden Polizisten den fragli- chen Vorfall beobachtet hatten. Die Frage wäre dann zentral, wenn eine definitive Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen vorgenommen werden müsste. Im vorliegenden Fall kann aber offengelassen werden, ob eine Verurtei- lung des Beschuldigten aufgrund der aktenmässig ausgewiesenen Beweise vor dem Grundsatz der in Art. 10 StPO statuierten Unschuldsvermutung standhalten würde. Die Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, weil der Be- schuldigte unabhängig davon aus einem weiteren Grund freizusprechen ist. Nach Art. 6 StPO haben die Strafbehörden "von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen" abzuklären (Abs. 1), wobei sie "die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt" zu untersuchen haben. Für die Polizei gilt darüber hinaus nach Art. 306 StPO, dass sie "Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten" hat (Abs. 2 lit. a), wobei sich ihre "Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Be- weismittel und die Zwangsmassnahmen" richten muss (Abs. 3). Die gesetzlich statuierte Verpflichtung der Strafbehörden zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beinhaltet die Pflicht, von den "bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu ma- chen" (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Unterlässt es eine Strafbehörde, einen sich aufdrängenden Entlastungs- beweis zu erheben, liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 10 zu Art. 6 StPO; ZR 106 (2007) Nr. 43). Ist eine nachträgliche Erhebung eines wesentlichen Entlas- tungsbeweises nicht mehr möglich, und kann das Versäumnis auch nicht ander- weitig geheilt werden, so darf sich dieser Umstand nicht zum Nachteil der be- schuldigten Person auswirken. "Das Gericht muss nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einem entsprechenden Nachweis zugunsten der beschuldigten Per- son ausgehen" (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber, a.a.O., N. 11 und 12 zu Art. 6 StPO, mit weiteren Hinweisen).
Seite 17 — 20 b)Vorliegend steht fest, dass vom fraglichen Vorfall am Südende des B.-Tunnels Videoaufzeichnungen bestanden und dass die mit den Ermitt- lungen betrauten Polizisten nach eigenen Angaben davon Kenntnis hatten, indes- sen unter Hinweis auf angebliche interne Richtlinien auf die Sicherstellung der Aufnahmen verzichteten. Damit haben es die Strafverfolgungsbehörden unterlas- sen, das einzige objektive und unzweideutige Beweismittel zu erheben, das zur klaren Belastung wie zur vollständigen Entlastung von X. hätte führen kön- nen. Nachdem die entsprechenden Aufnahmen mittlerweile gelöscht sind, kann dieser entscheidende Mangel nicht mehr geheilt werden. Die Folgen sind klar: im Rahmen der Untersuchung wurde es in offensichtlicher Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO unterlassen, das im vorliegenden Prozess wichtigste Beweismittel sicher- zustellen, mit der Konsequenz, dass es dem Beschuldigten verunmöglicht wurde, damit den Beweis für seine Sachverhaltsdarstellung zu führen. Der heute nicht wieder gut zu machende Verstoss gegen das Untersuchungsprinzip im Sinne von Art. 6 und Art. 306 StPO beinhaltet überdies eine Verletzung des Grundsatzes des fair trail nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Ob damit grundsätzlich von der Sachverhalts- version des Beschuldigten auszugehen ist, wie ein Teil der Lehre anzunehmen scheint, oder ob die Nichterhebung eines zentralen Beweismittels bereits gestützt auf die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK einen Schuldbeweis ausschliesst, kann offengelassen werden. In beiden Fällen führt die unterlassene Sicherstellung der Videoaufnahmen zwingend zum Frei- spruch des Beschuldigten. c)In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es für die vorliegende Be- urteilung keine Rolle spielt, ob irgendwelche – im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesene – polizei- oder staatsanwaltschaftsinterne Weisungen bestehen, die die Sicherstellung entsprechender Videoaufnahmen bei Übertretungen, die von Polizisten beobachtet wurden, ausschliessen würden. Derartige Weisungen würden Art. 6 und Art. 306 StPO widersprechen und wären offensichtlich kompe- tenzwidrig. Ein vermeintliches Prinzip, wonach bei Polizistenaussagen keine zu- sätzlich vorhandenen Videoaufzeichnungen sicherzustellen wären, stellt überdies eine rechtswidrige Beweismittelbeschränkung dar, die dem in Art. 139 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz widerspricht, dass "zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel" einzusetzen sind (Unterstreichung eingefügt). Im Übrigen ging auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich davon aus, dass die Videoaufnahmen richtigerweise hätten sicher- gestellt werden müssen. Anlässlich der Einvernahme des Zeugen E._____ vom 25. November 2015 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19) hielt sie diesem
Seite 18 — 20 vor, dass sich die Archivierung des Videos aufgedrängt hätte, weil der Beschuldig- te "bei der polizeilichen Einvernahme die Widerhandlung nicht anerkannte". 12. a) Gemäss Berufungserklärung vom 7. September 2016 beantragt der Beru- fungskläger die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Hin- terrhein vom 28. Juni 2016 und damit ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzli- chen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Vorliegend wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freige- sprochen, mithin seine Berufung vollumfänglich gutgeheissen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, sowohl die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'535.00 als auch die Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Hinterrhein in der Höhe von Fr. 4'000.00 dem Kanton Graubün- den aufzuerlegen, wobei die letzterwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Hinterrhein zu bezahlen ist. b)Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund des Freispruchs hat der Berufungskläger An- spruch auf eine angemessene Entschädigung. Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter machte mit Honorarnote vom 28. Juni 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 2./4.) einen Gesamtaufwand für das vorinstanzliche Verfahren von 10.25 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00) und Fr. 3'150.55 (inkl. Fr. 76.90 Spesen, 8 % Mehrwertsteuer und Fr. 300.00 Aufwendungen von RA H.) geltend. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Sofern wie vorlie- gend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung pra- xisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4. c) und Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 3b/aa mit Hinweisen). Der Stundenansatz ist damit vorliegend auf Fr. 240.00 zu reduzieren. Der in Rechnung gestellte Aufwand von 10.25 Stunden erscheint der I. Strafkammer als angemessen. Die Aufwendungen von RA H. in der Höhe von Fr. 300.00 können nicht berücksichtigt werden, da diese nicht belegt sind (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 31 und 33). Der Beru- fungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Regionalgerichts-
Seite 19 — 20 kasse Hinterrhein mit Fr. 2'739.85 (inkl. Spesen von Fr. 76.90 und 8 % Mehrwert- steuer) aussergerichtlich zu entschädigen. c)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 2'500.00 festzusetzen sind (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der vollumfänglich obsiegende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Par- teientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter machte mit Honorarnote vom 17. März 2017 (vgl. act. D.9) einen Gesamtaufwand für das Berufungsverfahren von 10.35 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00) und Fr. 2'763.20 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) geltend. Für die Berufungserklärung und -begründung vom 7. September 2016 und 15. November 2016 (vgl. act. A.2 und A.3) machte er insgesamt 6.15 Stunden geltend (3.5 Stunden und 2.65 Stunden). Dieser Aufwand erscheint aufgrund der weitgehend identischen Eingaben als überhöht, weshalb diese Positionen auf 4.5 Stunden zu kürzen sind. Im Übrigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Der Berufungsklä- ger ist somit für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 2'335.50 (inkl. Spesen von Fr. 74.50 und 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen. 2.X._____ wird vom Vorwurf der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 3.Die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'535.00 und die Gerichtsgebühr des Re- gionalgerichts Hinterrhein in der Höhe von Fr. 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Hinterrhein bezahlt wird. 4.Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 2'739.85 (inkl. Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Hinterrhein bezahlt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Guns- ten von X._____ in der Höhe von Fr. 2'335.50 (inkl. Spesen und 8 % Mehr- wertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Ge- richtskasse bezahlt. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni