Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. März 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 19mündlich eröffnet31. Mai 2017 (Mit Urteil 6B_780/2017 vom 10. Oktober 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterBrunner und Pedrotti AktuarPers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 27. Januar 2016, mitgeteilt am 20. April 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 35 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am _____ 1953 in O.1_____ geboren und wuchs in L.1_____ auf. Seit über 20 Jahren ist er in der Schweiz wohnhaft und Doppelbür- ger der Schweiz und von L.1_____. Er ist diplomierter Chemiker und arbeitet in O.2_____ bei der Firma A.. Gemäss definitiver Veranlagung für die Steuer- periode 2013 weist er ein jährliches Reineinkommen von Fr. 196'487.-- auf. In den Kantonen Zug und Graubünden versteuerte er ein Vermögen von insgesamt Fr. 317'000.--. Seine finanziellen Verhältnisse bewegen sich eigener Aussage zufolge nach wie vor in derselben Grössenordnung. X. ist in zweiter Ehe mit B._____ verheiratet. Er hat zwei Kinder aus erster und zwei aus zweiter Ehe, wel- che er alle finanziell unterstützt. B.X._____ ist bis anhin weder im Schweizerischen Strafregister noch im Re- gister für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. C.Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und schloss diese mit Parteimitteilung vom 21. Oktober 2014. Mit Schreiben vom 20. November 2014 stellte der Verteidiger von X._____ drei Be- weisergänzungsanträge (Auswertung Mobiltelefon-Aktivität des Polizeibeamten C._____ vom 18. April 2014, Auswertung Fotokamera des Polizeibeamten D., Einvernahme des Polizeibeamten E.), wovon die Staatsanwalt- schaft Graubünden die ersten beiden Anträge mit Verfügung vom 26. November 2014 abwies. Die Einvernahme von E._____ erfolgte am 6. Januar 2015. D.Am 17. Februar 2015, mitgeteilt am 24. Februar 2015, stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden dem Bezirksgericht O.6_____ die Anklageschrift zu, wel- cher der folgende Sachverhalt zugrunde liegt: "Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG Am 18. April 2014 lenkte der Beschuldigte seinen Personenwagen LAND ROVER GB Discovery 4.0i, Kontrollschild , von O.3 herkom- mend auf der strasse in Richtung O.4. Bei der Örtlichkeit O.5_____, Gemeindegebiet O.6_____, setzte er auf der dortigen anstei- genden Geraden, die in eine unübersichtliche Linkskurve verläuft, zum Überholen eines mit 70-80 km/h fahrenden Personenwagens an. Während des Überholens beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug auf etwa 90 km/h. Um dieses Fahrzeug korrekt überholen zu können, reichte die Sicht- distanz von 254.20 Meter, die dem Beschuldigten bei Überholbeginn zur Verfügung stand, nicht aus. Damit der Beschuldigte sein Überholmanöver
Seite 3 — 35 abschliessen konnte, wurde der Lenker des überholten Fahrzeuges ge- zwungen, sein Fahrzeug abzubremsen, wobei er es gleichzeitig an den rechten Fahrbahnrand lenkte. Dabei hielt der Beschuldigte beim Wieder- einbiegen auf die rechte Fahrspur keinen genügenden Abstand gegenüber dem überholten Fahrzeuglenker ein, indem er zu diesem mit einem Ab- stand von nur gerade einer halben Fahrzeuglänge wieder auf die Normal- spur einbog. In der Folge beendete er den Überholvorgang nach 144.40 Meter bzw. 109.80 Meter vor Ende des einsehbaren Bereichs. Der Be- schuldigte handelte damit rücksichtslos und brachte sich selber und andere Strassenbenützer in Gefahr." E.Mit prozessleitender Verfügung vom 19. November 2015 wurde zur Haupt- verhandlung vor dem Bezirksgericht Albula vorgeladen. Mit Schreiben vom 30. November 2015 stellte und begründete der Verteidiger von X._____ erneut die im Untersuchungsverfahren gestellten und abgewiesenen Beweisanträge, wohinge- gen die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 deren Ablehnung beantragte. Der Bezirksgerichtspräsident als verfahrensleitender Richter wies diese mit kurz begründeter Verfügung vom 16. Dezember 2015 ab. F.Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Albula, welche am 27. Januar 2016 stattfand, stellten die Parteien folgende Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
Seite 4 — 35 "1.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 190.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. a) Dafür wird X._____ zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 be- straft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 7 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 9'656.00 (Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'656.00, Gerichtskosten CHF 7'000.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht O.6_____ folglich: BusseCHF 1'500.00 VerfahrenskostenCHF 9'656.00 TotalCHF11'156.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung)." Das Bezirksgericht Albula erachtete den Sachverhalt gestützt auf die im Recht liegenden Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten als so erstellt, wie er von der Staatsanwaltschaft der Anklageschrift zugrunde gelegt wurde. H.Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2016 stellte X._____ folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 27. Januar 2016, mitgeteilt am 20. April 2016, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung im Be- trag von CHF 9'023.80, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zuzusprechen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beru- fungsverfahren." In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde das Kantonsgericht von Graubünden er- sucht, für die Hauptverhandlung einen Dolmetscher aufzubieten, welcher von der
Seite 5 — 35 deutschen Sprache in die englische Sprache übersetzen werde. Ferner wurden vier Fotoaufnahmen ins Recht gelegt, auf welchen ersichtlich sein soll, wie der Berufungskläger bei der Passage des Julierpasses von verschiedenen Fahrzeug- lenkern überholt wurde. Gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO wurde die Berufungserklärung am 13. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelt. I.Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer die mündliche Berufungsverhandlung auf den 12. September 2016 an, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. August 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitteilte. J.Am 2. September 2016 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer den Be- rufungskläger und die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Beilage eines Aus- schnitts aus der Interaktiven Karte samt Messlinien, einer Luftaufnahme und einer Aufnahme aus Google Maps davon in Kenntnis, dass sich im Rahmen der Instruk- tion gezeigt habe, dass sich der in StA-act. 3.2 (Fotoblatt) enthaltene Punkt D, wie er auf S. 3 des Fotoblatts durch einen Pylon markiert werde, nicht an der auf S. 4 des Fotoblatts (Luftbild) angezeichneten Position befinde. Eine Abgleichung von Aufnahmen aus Google Maps mit der Interaktiven Karte des Kantons Graubünden zeige, dass Punkt D effektiv nicht 86 m, sondern lediglich 57 m von der Beobach- tungsposition der Polizisten entfernt liege; der Abstand zur Linkskurve vergrössere sich entsprechend. Die Lokalisierung des Punktes D sei aufgrund der Bitumen- streifen auf der Fahrbahn und der in der Aussage von Polizist Hess erwähnten Stange samt Leitpfosten zweifelsfrei möglich. K.Mit Schreiben vom 2. September 2016 setzte Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny das Kantonsgericht von Graubünden darüber in Kenntnis, dass sein Man- dant einen schweren Herzinfarkt erlitten habe und sich bis auf weiteres in stationä- rer ärztlicher Behandlung befinde. Die Dauer der Rehabilitation lasse sich derzeit nicht abschätzen. Aus diesem Grund ersuchte er das Gericht um Verschiebung der auf den 12. September 2016 angesetzten Hauptverhandlung. Diesem Ersu- chen wurde vom Vorsitzenden der I. Strafkammer mit Verfügung vom 6. Septem- ber 2016 entspannen und die Berufungsverhandlung vom 12. September 2016 wurde abgesetzt. Gleichzeitig wurde X._____ aufgefordert, bis am 19. September 2016 ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich über die genaue Diagnose der Erkrankung sowie die voraussichtlicher Dauer der Verhandlungsunfähigkeit aus- spricht. Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 16. September 2016 teil-
Seite 6 — 35 weise Folge geleistet. Mit weiteren Schreiben vom 30. September und 6. Oktober 2016 wurde dem Gericht schliesslich mitgeteilt, dass für X._____ aufgrund der Rehabilitation vor anfangs März 2017 eine Teilnahme an der mündlichen Haupt- verhandlung nicht möglich sei, weshalb darum ersucht wurde, nach Möglichkeit die Hauptverhandlung im Zeitraum vom 13. bis 31. März 2017 neu anzusetzen. L.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2017, zu welcher mit pro- zessleitender Verfügung vom 25. Oktober 2016 vorgeladen wurde, waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, an- wesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete – wie in ihrem Schreiben vom 8. März 2017 angekündigt – auf eine Teilnahme. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhal- ten, dass der Vorsitzende der I. Strafkammer im vorliegenden Fall anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom Beizug eines Dolmetschers absah. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Berufungsklä- ger als Schweizer Bürger und Akademiker/Wissenschaftler, welcher bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe, die deutsche Sprache sehr gut beherrsche. Dennoch wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass er jederzeit fragen könne, wenn er etwas nicht verstehen sollte. Diesfalls werde der Vorsitzende ihm die Sache auf Englisch erklären. Dasselbe gelte für Aussagen, die der Berufungs- kläger machen wolle. Diese könne er auf Deutsch oder in englischer Sprache ma- chen. Wenn er es auf Englisch mache, werde der Vorsitzende seine Aussage zu- handen des Protokolls übersetzen. Sowohl der Berufungskläger als auch dessen Verteidiger erklärten sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich für einverstanden. Der Berufungskläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass er die Aussage und Zusammenarbeit mit dem Gericht verweigern könne. In der Folge machte der Be- rufungskläger eine umfassende Aussage zur Person und zur Sache. In der Folge nahm der Verteidiger in seinem Parteivortrag zu der Berufung Stellung, wobei er an den Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. Nachdem dem Berufungs- kläger das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhand- lung geschlossen. Die vom Berufungskläger beantragte mündliche Urteilseröff- nung fand am selben Tag um 13.30 Uhr im Gerichtssaal des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anlässlich dieses Termins wurde den Parteien das Urteilsdis- positiv ausgehändigt. M.Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden,
Seite 7 — 35 auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Be- rufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzu- geben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). b.Gegen das am 27. Januar 2016 mündlich eröffnete und am 29. Januar 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsreform zusammenhängen- den Neustrukturierung der Bündner Justiz vom Regionalgericht Albula abgelöst wurde) meldete der Berufungskläger am 3. Februar 2016 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 20. April 2016 reichte der Beru- fungskläger alsdann fristgerecht am 11. Mai 2016 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art.
Seite 8 — 35 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsge- richt – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fäl- len, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforder- lich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtli- che Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4.Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu je Fr. 190.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah-
Seite 9 — 35 ren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung der- selben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramt- liche Entschädigung im Betrag von Fr. 9'023.80, eventualiter eine nach richterli- chem Ermessen festzusetzende Entschädigung zuzusprechen. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden hat auf eine Berufungsantwort und dementsprechend auf eine Antragstellung verzichtet. 5.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahr- scheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweis- würdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu- gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange- klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf- tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr.
Seite 10 — 35 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt an- genommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermitt- lung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Par- teien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richter- lich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entschei- dend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psy- chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 6.a.Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2014, kurze Zeit nach dem gegenständlichen Überholmanöver machte der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verzichtete auf Angaben zum Überholvorgang an sich. Er bestätigte aber, dass die beiden auf der _____strasse aufgestellten Molankegel den seinen eigenen Angaben zufolge geschilderten Be- ginn und das Ende des Überholmanövers anzeigten. Ergänzend fügte er hinzu, dass während des Manövers kein Gegenverkehr geherrscht habe. Man könne keine Bremsspuren sehen und der Audifahrer habe nicht gehupt. Zudem sei auf
Seite 11 — 35 der Fahrbahn keine Sicherheitslinie markiert (act. 3.3). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juli 2014 gab er zu Protokoll, erst Aussagen zu machen, wenn sein Anwalt dabei sei, da er aufgrund der Vorladung nicht verstanden habe, dass er als Beschuldigter vorgeladen wor- den sei (act. 3.6). Bei einer erneuten Einvernahme vom 13. Oktober 2014 gab der Berufungskläger an, mit dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft Graubünden, wonach er scharf überholt und ein anderes Auto gefährdet haben soll, nicht einverstanden zu sein. Vom Punkt der Strasse aus, an welchem der Anstieg anfange, könne man ganz klar mehr als 250 m weit sehen. Es sei nicht zu einem Unfall gekommen, niemand sei verletzt worden, es sei an keinem Auto ein Schaden entstanden, es habe keine Bremsspuren auf der Strasse, es sei nicht gehupt worden und es seien auch keine Lichtzeichen gegeben worden. Bei Beginn des Überholmanövers habe er zum Vordermann einen Sicherheitsabstand von etwa zwei Autolängen einge- halten. Während des Überholmanövers sei er mit etwa 90 km/h unterwegs gewe- sen; das Manöver sei flüssig gewesen und habe 4-5 Sekunden gedauert. An den von ihm bezeichneten Stellen des Überholbeginns (Punkt A) respektive Überho- lende (Punkt B) auf dem Fotoblatt halte er nicht fest. Auf Nachfrage hin, weshalb das nicht stimmen sollte, führte der Berufungskläger aus, dass ein Polizist, wel- cher nicht E._____ gewesen sei, Punkt D gesetzt habe. Als er ihn angewiesen habe, Punkt C nach seinen Angaben zu setzen, habe er sich nicht an seine An- weisungen gehalten und den Punkt nach seinem Gutdünken gesetzt. Der Polizist habe den Punkt gesetzt, obwohl er ihm gezeigt habe, er solle noch näher kom- men. Er habe erst heute die Möglichkeit, diese Aussage zu machen. Zu Punkt A könne er sagen, dass es ungefähr in diesem Bereich gewesen sei. Mit Punkt B sei er hingegen nicht einverstanden. Anschliessend zeichnete der Berufungskläger auf Seite 4 des Fotoblatts den Punkt A als Beginn des Überholmanövers ein. Er- gänzend führte er aus, dass er nach der Brücke eine klare Übersicht über die vor ihm liegende Strecke gehabt habe. Das überholte Fahrzeug sei seiner Meinung nach mit 40-50 km/h unterwegs gewesen. Auf den Vorhalt, dass das überholte Fahrzeug nach den Angaben der Polizeibeamten D._____ und C._____ während des Überholmanövers die Bremse betätigt und gleichzeitig das Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand gelenkt haben soll, gab der Berufungskläger zur Antwort, dass nie ein anderes Auto gefunden worden sei bzw. der überholte Wagen nie angehalten worden sei. Er habe das Auto im Rückspiegel gesehen, als er wieder eingebogen sei und habe – wie bereits gesagt – keine aussergewöhnliche Reakti- on beobachtet. Es sei mehr als eine Autolänge Abstand zwischen ihm und dem überholten Fahrzeug gewesen. Er könne nicht angeben, wie viele Meter es gewe- sen seien, er schätze aber, dass es ca. 5 m gewesen seien. Wenn er aufgefordert
Seite 12 — 35 werde, die Distanz in Autolängen anzugeben, könne er sagen, dass es ca. zwei Autolängen gewesen seien. Während des Überholens habe er sich auf die Strasse vor sich konzentriert und nicht nach hinten. Im Bereich des Einbiegens habe sich eine Böschung bei der Strasse befunden. Beim überholten Fahrzeug habe es sich um einen schwarzen Skoda Octavia Kombi gehandelt (act. 3.7). Diese Aussagen – namentlich jene in Bezug auf die Dauer des Überholvorgangs, die eigene gefah- rene Geschwindigkeit und jene des überholten Fahrzeuglenkers – bestätigte der Berufungskläger erneut im Rahmen der richterlichen Befragung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. act. F.4). b.Am 10. Juli 2014 wurde der Polizeibeamte D._____ von der Staatsanwalt- schaft Graubünden als Zeuge einvernommen (act. 3.4). Dieser gab zu Protokoll, dass er und sein Dienstkollege C._____ am besagten Tag für die Durchführung von Radarkontrollen eingeteilt worden seien. Sie hätten beabsichtigt, bei der be- sagten Stelle oberhalb von O.3_____ (Örtlichkeit "O.5_____") ihr Radargerät auf- zustellen. Sein Kollege C._____ habe ihm dabei gesagt, dass er auf die Fahrbahn schauen solle. Er habe gesehen, wie ein älteres Jeep-ähnliches Fahrzeug in Fahrtrichtung O.4_____ einen blauen Audi überholt habe. Wie gross die Sichtdi- stanz des Beschuldigten gewesen sei, als er zum Überholen angesetzt habe, kön- ne er nicht genau angeben. Er habe nämlich nicht mitbekommen, wo genau der Beschuldigte das Überholmanöver eingeleitet habe. Ebenso wenig könne er An- gaben dazu machen, welchen Sicherheitsabstand der Beschuldigte bei Überhol- beginn zu seinem Vordermann eingehalten habe, weil er dies nicht mitbekommen habe. Indessen habe er den Abschluss des Überholmanövers gut mitbekommen, weil der Beschuldigte bereits auf ihrer Höhe das Überholmanöver zum Abschluss eingeleitet habe. In der Folge habe er dann weiter oben bei einer am rechten Fahrbahnrand stehenden Stange das Überholmanöver abgeschlossen. Er habe mitbekommen, dass der Abstand zwischen dem "Jeep" und dem überholten Audi beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahn sehr gering gewesen sei. Zudem sei dieser Audi beim Abschluss des Manövers des Beschuldigten an den rechten Fahrbahnrand gefahren und habe gleichzeitig abgebremst. Es sei langsamer ge- worden und er habe auch mitbekommen, wie sich die Front des Fahrzeugs ge- senkt habe. Zudem habe er die Bremslichter aufleuchten sehen. Er habe jedoch keine Vollbremsung gemacht. Er schätze, dass das überholte Fahrzeug die Fahrt um 20-30 km/h verlangsamt habe. Ob das überholte Fahrzeug gehupt habe, daran könne er sich nicht erinnern. Den Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschul- digten und dem überholten Fahrzeug zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrzeug wieder vollständig auf die rechte Fahrspur gelenkt habe, schätze er auf
Seite 13 — 35 allerhöchstens eine halbe Fahrzeuglänge, wobei dieselbe schätzungsweise 4.5 m betrage. Auf die Frage nach der Dauer des Überholvorgangs sagte er aus, dieser habe, zum Zeitpunkt, als er es mitbekommen habe, noch 3-4 Sekunden gedauert. Bezüglich der Geschwindigkeit nahm er an, dass der Beschuldigte das Überhol- manöver mit mehr als 80 km/h ausgeführt habe. Während des Überholmanövers habe kein Gegenverkehr geherrscht, er habe den Abschluss des Überholvorgangs aber als sehr gefährlich eingestuft. Das überholte Fahrzeug sei mit Sicherheit be- hindert worden. c.Ebenfalls am 10. Juli 2014 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernah- me des Polizeibeamten C._____ (act. 3.5). Zur Sache sagte er aus, dass er da- mals zusammen mit seinem Kollegen D._____ mit dem Einrichten des Radars zur Geschwindigkeitskontrolle beschäftigt gewesen sei. Er habe sich dabei auf der linken Strassenseite bergseits befunden, und zwar auf dem Landwirtschaftsweg neben dem Bus, wie auf dem Fotoblatt (Foto Nr. 3) festgehalten. Da er dort leicht erhöht zur Hauptstrasse gewesen sei, habe er die ganze Gerade gut überblicken können. Er habe die Strecke von der Kurve unten bis in die Linkskurve oben be- obachten können. Er habe dabei beobachtet, wie unterhalb von ihm, d.h. zwei Leitpfosten weiter unten, der Beschuldigte zum Überholen angesetzt habe. Er ha- be dabei einen Personenwagen, einen dunklen, schwarz/blauen Audi, überholt. Der Beschuldigte sei bereits in schnellerer Fahrt als sein Vordermann gekommen. Er sei demnach nicht zuerst auf seinen Vordermann aufgeschlossen, sondern in zügiger Fahrt ausgeschwenkt, um diesen zu überholen; der Überholbeginn sei flüssig gewesen. Er könne aber den Abstand zum überholten Fahrzeug bei Beginn des Überholmanövers nicht angeben. Das Überholmanöver habe er dann auf der Höhe der am rechten Strassenrand – Richtung O.4_____ gesehen – aufgestellten Stange abgeschlossen. Auf Foto Nr. 2 des Fotoblatts sei diese Stange auf Höhe D respektive hinter dem Leitpfosten ersichtlich. Es habe kein Gegenverkehr ge- herrscht. Der Beschuldigte habe jedoch das überholte Fahrzeug behindert, da er ziemlich knapp vor diesem auf die Normalspur eingebogen sei. Der Abstand habe höchstens oder weniger als eine halbe Fahrzeuglänge betragen. Der überholte Lenker habe sein Fahrzeug abbremsen und mit dem Fahrzeug nach rechts aus- weichen müssen, was er aufgrund der Bremslichter gesehen habe. Das überholte Fahrzeug habe nicht bis zum Stillstand abgebremst, sondern nur, um dem Be- schuldigten das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Der überholte Lenker habe nicht gehupt; ob er die Lichthupe benutzt habe, könne er nicht sagen. Er schätze, das Überholmanöver habe ca. 5-6 Sekunden gedauert. Das überholte Fahrzeug sei mit ca. 70-80 km/h, also mit normaler Geschwindigkeit unterwegs gewesen.
Seite 14 — 35 Der Beschuldigte sei sicher schneller unterwegs gewesen, wobei er nicht angeben könne, wie viel schneller. Er habe aber das Überholmanöver vor der folgenden Linkskurve abschliessen müssen, weshalb er sicherlich schneller gefahren sei. Er habe das Überholmanöver als gefährlich erachtet, weshalb sie den Beschuldigten durch ihre Kollegen hätten anhalten lassen. Seiner Auffassung nach könne man ab dem Punkt B, wo der Beschuldigte das Überholmanöver eingeleitet habe, auf- grund der folgenden Linkskurve ein solches nicht mehr ausführen. d.Der am 6. Januar 2015 einvernommene Polizeibeamte E._____ konnte zum Überholmanöver an sich keine Angaben machen, weil er sich zum fraglichen Zeitpunkt in O.4_____ befand und den Berufungskläger dort auf Meldung der Poli- zisten D._____ und C._____ hin anhielt (act. 3.11). Soweit seine Aussagen für den vorliegenden Fall relevant sein sollten, wird darauf im entsprechenden Sach- zusammenhang einzugehen sein. e.Aufgrund der vorgenannten Aussagen des Berufungsklägers sowie der bei- den Polizeibeamten D._____ und C._____ steht für das Kantonsgericht von Graubünden vorliegend fest, dass der Berufungskläger das Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h ausgeführt und dieses rund 4 Sekunden gedauert hat. Bei der Dauer ist zu Gunsten des Berufungsklägers von der für ihn günstigsten Schätzung auszugehen; jede zeitliche Veränderung des Überholvor- gangs von einer Sekunde würde in einer Verlängerung der Überholstrecke um 25 m resultieren. Des Weiteren konnten die beiden Polizeibeamten zumindest das Ende des Überholmanövers genau beobachten. Diesen zufolge soll der Beru- fungskläger das Überholmanöver bei einer am rechten Fahrbahnrand stehenden Stange bzw. auf der am rechten Strassenrand aufgestellten Stange, welche auf dem Foto Nr. 2 des Fotoblatts (act. 3.2) auf Höhe des Punktes D respektive hinter dem dortigen Leitpfosten ersichtlich ist, abgeschlossen haben (act. 3.4 S. 2; 3.5 S. 2). Wie der Vorsitzende in seinem an die Parteien gerichteten Schreiben vom 2. September 2016 mitteilte, zeigte sich im Rahmen der Instruktion, dass sich der auf dem Fotoblatt enthaltene Punkt D, wie er auf Seite 3 durch einen Pylon markiert wurde, nicht an der auf Seite 4 des Fotoblatts (Luftbild) angezeichneten Stelle be- findet. Eine Abgleichung von Aufnahmen aus Google Maps mit der Interaktiven Karte des Kantons Graubünden zeigt, dass der angegebene Punkt D effektiv nicht 86 m, sondern lediglich 57 m von der Beobachtungsposition der Polizisten entfernt liegt, infolgedessen sich der Abstand zur Linkskurve entsprechend vergrössert. Die Lokalisierung des Punktes D ist aufgrund der Bitumenstreifen auf der Fahr- bahn sowie der in der Aussage von C._____ erwähnten Stange samt Leitpfosten zweifelsfrei möglich. Dieser wurde vom Vorsitzenden in den genannten Unterlagen
Seite 15 — 35 als Punkt D2 gekennzeichnet (act. D.8) und bildet nach dem Gesagten den End- punkt des gegenständlichen Überholmanövers. Die betreffende Stelle entspricht im Wesentlichen auch dem vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsver- handlung markierten Ende des Überholmanövers (vgl. act. F.4.1, Punkt A), sodass diesbezüglich von übereinstimmenden Aussagen ausgegangen werden kann. Darüber hinaus werden die vom Berufungskläger gefahrene Geschwindigkeit (90 km/h), die Dauer des Überholvorgangs (4 Sekunden) sowie der vom Vorsitzenden zugunsten des Berufungsklägers korrigierte Endpunkt des Überholmanövers (Punkt D2) auch vom Verteidiger des Berufungsklägers ausdrücklich akzeptiert (vgl. Plädoyer vom 14. März 2017, act. D.19 S. 13 und S. 15). Stehen somit der Endpunkt des Überholmanövers, dessen minimale Dauer sowie die dabei gefah- rene Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs zweifelsfrei fest, lässt sich gestützt auf diese Faktoren ohne weiteres der Beginn des Überholvorgangs ermit- teln. Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h und einer Dauer von 4 Sekunden be- trägt der Überholweg 100 m; hiervon geht auch der Verteidiger in seinen Aus- führungen aus (vgl. Plädoyer vom 14. März 2017, act. D.19 S. 13). Mit der Ermitt- lung des Überholwegs steht zugleich der Beginn des Überholmanövers fest. Die- ser befindet sich folglich 100 m von Punkt D2 entfernt in Richtung O.3_____. Auf derselben Grundlage lässt sich ebenso die Geschwindigkeit des überholten Fahr- zeugs ermitteln. Geht man von einem statischen Überholweg von 20.5 - 23 m (9 m Ausbiegestrecke, 9 m Länge beider Fahrzeuge, 2.5 - 5 m Einbiegestrecke) aus, so ergibt sich bei 4 Sekunden Überholzeit eine Geschwindigkeitsdifferenz von 5.13 - 5.75 m/s bzw. 18.5 - 20.7 km/h. Das überholte Fahrzeug wäre damit mit einer Ge- schwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs gewesen, was genau der unteren Schätzung der beiden Polizeibeamten entspricht. Auch in diesem Punkt erweisen sich deren Aussagen somit als zutreffend. Übertragen auf die sich bei den Akten befindliche Karte bzw. das Luftbild (act. 3.2) bedeutet dies, dass der Berufungs- kläger tatsächlich spätestens beim dort eingezeichneten Punkt B mit dem Über- holmanöver begann. Dies selbst dann, wenn auf den von ihm selbst angegebenen Endpunkt C abgestellt würde. Dass er das Überholmanöver bereits an der von ihm genannten Stelle (Punkt A) begonnen haben soll, ist nach den vorangegangenen Ausführungen jedenfalls ausgeschlossen, zumal diesfalls der Überholvorgang ge- stützt auf die festgestellten Parameter bereits vor dem Beobachtungsposten der Polizisten abgeschlossen gewesen wäre, was klarerweise nicht der Fall war. Ebenfalls erstellt ist der Umstand, dass der Berufungskläger dem überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahnspur in der Tat sehr nahe gekommen ist und dieses in seiner Fahrt behindert hat. Die Polizisten D._____
Seite 16 — 35 und C._____ schätzten den Abstand des Berufungsklägers zum überholten Fahr- zeug in diesem Punkt übereinstimmend auf allerhöchstens eine halbe Fahr- zeuglänge, wobei dieselbe schätzungsweise 4.5 m betrage bzw. auf höchstens oder weniger als eine halbe Fahrzeuglänge. Diesen Schätzungen steht auch die Aussage des Berufungsklägers nicht entgegen. Dieser gab anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2014 auf die Frage, wie gross sein Abstand zwischen seinem und dem überholten Fahrzeug gewesen sei, als er sein Fahrzeug wieder vollständig auf der rechten Fahrspur gelenkt habe, zur Ant- wort, er habe es klar in seinem Spiegel gesehen; es sei mehr als eine Autolänge Abstand zwischen ihm und dem überholten Fahrzeug gewesen. Er könne nicht angeben, wie viele Meter es gewesen seien, er schätze aber, dass es ca. 5 m ge- wesen seien. Wenn er aufgefordert werde, die Distanz in Autolängen anzugeben, könne er sagen, dass es ca. zwei Autolängen gewesen seien (act. 3.7 S. 5). Aus diesem Grund ist bezüglich des Wiedereinbiegens nach dem Überholvorgang von einem Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem überhol- ten Fahrzeug von mindestens ca. 2.5 m bis maximal 5 m auszugehen. In den ge- nannten Punkten kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers somit von stark voneinander abweichenden Aussagen der Polizisten D._____ und C._____ keine Rede sei, weshalb – wie erwähnt – auf diese abgestellt werden kann. Eben- so wenig können die betreffenden Aussagen hinsichtlich der Distanzschätzung beim Wiedereinbiegen als unrealistisch, unglaubhaft und völlig realitätsfremd ein- gestuft werden, wie dies der Verteidiger glauben machen will. Zur Begründung bringt er vor, dass bei einem derart knappen Abstand zum überholten Fahrzeug dieses wohl eine Vollbremsung eingeleitet hätte, was offensichtlich nicht gesche- hen sei, da an der besagten Stelle keine Bremsspuren festgestellt worden seien. Dass der überholte Fahrzeuglenker keine Vollbremsung einleitete, wurde von den Polizeibeamten D._____ und C._____ übereinstimmend bestätigt und hat damit als erstellt zu gelten. Insofern braucht auf die fehlenden Bremsspuren bzw. auf die fehlende Dokumentation von Bremsspuren nicht weiter eingegangen zu werden. Der Verteidiger scheint in seiner Argumentation aber selbst nicht davon überzeugt zu sein, dass eine Vollbremsung des überholten Fahrzeuglenkers bei einem Ab- stand von rund 2.5 m zwingend notwendig gewesen wäre, hält er doch lediglich dafür, dass in einem solchen Fall wohl eine Vollbremsung eingeleitet worden wä- re. D._____ gab an, dass das der überholte Fahrzeuglenker keine Vollbremsung gemacht habe, sondern seine Fahrt lediglich um 20-30 km/h verlangsamt habe, während C._____ zu Protokoll gab, dass das überholte Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst habe, sondern nur, um dem Berufungskläger das Wieder- einbiegen zu ermöglichen. Ein derartiges Verhalten ist weder unglaubhaft noch
Seite 17 — 35 realitätsfremd oder unrealistisch. Vielmehr erwies es sich in der konkreten Situati- on als besonnen und angemessen, zumal der Berufungskläger bei seinem Über- holmanöver logischerweise schneller unterwegs war als der überholte Lenker und sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen dadurch nach dem Wiederein- biegen weiter vergrösserte. Nach dem Gesagten lassen die fehlenden Bremsspu- ren bzw. der Umstand, dass der überholte Lenker keine Vollbremsung einleitete, entgegen der Meinung des Verteidigers nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass die Distanzangaben der einvernommenen Polizisten unglaubhaft sind. Das Gericht stellt deshalb hinsichtlich der Art und Weise des Wiedereinbiegens auf die glaubwürdigen Aussagen der Polizisten ab, die diesen Teil des Manövers aus ei- ner Distanz von rund 55 m genau beobachten konnten. Die Darstellung des Beru- fungsklägers, wonach er sich bei der Frage nach dem Abstand beim Wiederein- biegen vom einvernehmenden Staatsanwalt unter Druck gesetzt gefühlt haben soll, ist schliesslich insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Verteidiger bei der Einvernahme ebenfalls anwesend war, als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. f.Angesichts der vorstehend dargelegten und von der Verteidigung anerkann- ten Feststellungen erweisen sich die weiteren Vorbringen des Berufungsklägers für den vorliegenden Fall allesamt als irrelevant, sodass von weiteren Ausführun- gen hierzu abgesehen werden kann. Dies betrifft namentlich dessen Rügen hin- sichtlich der angeblich widersprüchlichen Angaben der Polizeibeamten in Bezug auf deren Standort zum Zeitpunkt des Ereignisses (neben oder vor dem Bus), der möglichen Ablenkungen der Polizeibeamten aufgrund eines allfälligen Verfassens von Textnachrichten sowie der Installation einer Kamera im Inneren des Busses, der Versäumnis der Polizeibeamten, den überholten Fahrzeuglenker ausfindig machen und zur Sache befragen zu können, der vermeintlich widersprüchlichen Aussagen der Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem Ablauf der Beweisauf- nahme respektive dem Setzen der Molankegel sowie der nach Auffassung des Berufungsklägers unseriösen und ungenauen Messvariante der Polizei mit einem Messrad (vgl. Plädoyer vom 14. März 2017, act. D.19 S. 7-15). g.Nach dem Gesagten gilt in Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sach- verhalt somit folgendes als erstellt: Der Berufungskläger hat sein Überholmanöver spätestens beim Punkt B (act. act. 3.2 S. 4) eingeleitet und rund 100 m weiter vor- ne auf der Höhe von Punkt D2 (act. D.8) und somit rund 138 m vor der Linkskurve beendet. Während des Überholmanövers betrug die Geschwindigkeit des Beru- fungsklägers rund 90 km/h, während der Lenker des überholten Fahrzeugs mit rund 70 km/h unterwegs war. Das Überholmanöver dauerte 4 Sekunden. Beim
Seite 18 — 35 Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahnspur hielt der Berufungskläger zum überholten Fahrzeug einen Abstand von lediglich ca. 2.5 m bis maximal 5 m ein. Von diesen Parametern ist in der Folge im Rahmen der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Überholvorgangs auszugehen. 7.a.Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Art. 10 Abs. 2 VRV konkretisiert in diesem Zu- sammenhang, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen erst wieder einzu- biegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr be- steht. Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaf- fenheit der beteiligten Fahrzeuge. Generell liegt ein solcher dann vor, wenn die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden (Stefan Mae- der, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsge- setz, Basel 2014, N 46 zu Art. 34 SVG). Bei günstigen Verhältnissen stellen Lehre und Rechtsprechung im Sinne von Faustregeln auf die Regel "halber Tacho" und die Zwei-Sekunden-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" herangezogen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1375/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2 und 6B_290/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.2). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss sodann, wer überholt, auf die übrigen Stras- senbenützer Rücksicht nehmen, namentlich auf jene, die er überholen will. Muss der Überholte beim Wiedereinbiegen nach erfolgtem Überholmanöver abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wiederherzustellen, ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überhol- te wurde behindert bzw. gefährdet (Maeder, a.a.O., N 37 und N 66 zu Art. 35 SVG). b.Nicht Gegenstand der Anklageverfügung und des Schlussberichts bildet der Umstand, dass der Berufungskläger zu Beginn des Überholmanövers zu nahe auf seinen Vordermann aufgeschlossen sein soll. Damit hat sich das angerufene Ge- richt – nicht zuletzt wegen des Verbots der reformatio in peius – daher nicht näher auseinanderzusetzen. Es braucht somit auch nicht auf die diesbezüglichen Aus- führungen der Verteidigung eingegangen zu werden (act. D.19 S. 22). Ungeachtet dessen ist bei den vorzunehmenden Berechnungen aufgrund der eigenen Aussa- ge des Berufungsklägers beim Ausbiegen vor dem Überholmanöver von einem
Seite 19 — 35 tatsächlich eingehaltenen Abstand von etwa zwei Autolängen bzw. 9 m auszuge- hen (vgl. act. 3.7 S. 2 f.). c.Hinsichtlich des Endes des Überholmanövers ist nach den vorangegange- nen Erwägungen erstellt, dass der Berufungskläger den vor ihm fahrenden Lenker mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h überholt und beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur lediglich einen Abstand von ca. 2.5 m - 5 m eingehalten hat. In Anwendung der Regel "halber Tacho" bzw. "1/6-Tacho" hätte der Berufungskläger beim Wiedereinbiegen zum überholten Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von mindestens 45 m bzw. 15 m einhalten müssen, was er nachweislich nicht getan hat. Mit der Einhaltung eines Abstands von lediglich ca. 2.5 - 5 m hat er sowohl Art. 34 Abs. 4 SVG als auch Art. 35 Abs. 3 SVG zweifelsohne verletzt. Soweit der Berufungskläger abermals vorbringt, die Abstandsangaben der Polizisten seien unglaubhaft und unrealistisch, kann er damit nicht mehr gehört werden. Dass dem nicht so ist, wurde bereits eingehend erörtert. Gleiches gilt hinsichtlich der Vor- bringen, dass keine Bremsspuren gefunden worden seien und der überholte Fahr- zeuglenker weder gehupt noch Lichtzeichen gegeben habe. Ebenso wenig hat eine neuerliche Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Aussagen zu erfol- gen, da dies bereits erfolgt ist. Damit stellt sich noch die Frage, wie sich die Be- stimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG zueinander verhal- ten. Soweit ersichtlich, bestehen hierzu in Lehre und Rechtsprechung keine ein- schlägigen Haltungen. Nach Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden stellt Art. 34 Abs. 4 SVG als explizite Abstandsbestimmung eine eigentliche lex specialis zur allgemeinen Rücksichtspflicht gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG dar. Klar ist, dass im vorliegenden Fall in beiden Bestimmungen der gleiche Vorfall, das gleiche Rechtsgut und der gleiche Unrechtsgehalt beurteilt werden. Dieser Auffassung folgend wird Art. 35 Abs. 3 SVG durch Art. 34 Abs. 4 SVG kon- sumiert. Somit ist der Berufungskläger nur wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. 8.a.Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der nöti- ge Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auf- tauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überho- lende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass
Seite 20 — 35 Letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung been- det haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchen- des Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235 E. 1.b S. 238; 109 IV 134 E. 2 135 f.; vgl. auch Maeder, a.a.O., N 35 zu Art. 35 SVG). b.Gestützt auf die bekannten Parameter ist der Überholweg zu ermitteln, wel- cher bei Einhaltung eines korrekten Einbiegeabstands für ein gefahrloses Überho- len notwendig gewesen wäre. Zur Berechnung des Überholwegs findet sich in der Literatur typischerweise folgende Formel: Überholweg = durchschnittliche Ge- schwindigkeit des überholenden Fahrzeuges x (Aus- + Wiedereinbiegestrecke in m + Länge des überholenden Fahrzeuges + Länge des überholten Fahrzeuges) / (durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h – durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges in km/h) (Hans Gi- ger, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 f. zu Art. 35 SVG; Maeder, a.a.O., N 39 f. zu Art. 35 SVG). Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Beru- fungsklägers von 90 km/h bzw. des überholten Fahrzeugs von 70 km/h, den Län- gen beider Fahrzeuge von 9 m sowie der tatsächlichen Ausbiegestrecke von 9 m und der erforderlichen Wiedereinbiegestrecke von 45 m (in Bezug auf Letztere gilt die Faustregel 1/2-Tacho bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h) ergibt sich ein notwendiger Überholweg von 283.5 m. Die dafür benötigte Zeit beträgt bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h 11.34 Sekunden. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass in dieser Zeit ein (allfällig) herannahendes Fahrzeug mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h (entspricht 22.22 m/s) ebenfalls rund 252 m zurück- gelegt hätte. Ferner ist eine Sicherheitsmarge von 2 Sekunden zu berücksichtigen. Der Berufungskläger legte bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h in 2 Sekunden 50 m zurück, während ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 80 km/h in dersel- ben Zeit rund 44 m gefahren wäre. Somit würden die beiden Fahrzeuge in 2 Se- kunden 94 m zurücklegen. Diese Strecke ist als reine Sicherheitsdistanz zum Überholweg des Berufungsklägers und der Strecke des allfällig entgegenkom- menden Fahrzeuges während des Überholvorgangs hinzuzuaddieren. Um nun das Überholmanöver im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG korrekt durchführen zu können, hätte die frei überschaubare Strecke mindestens 629.5 m betragen müs- sen (283.5 m + 252 m + 94 m). Ausgehend von einer Sichtdistanz ab Punkt B von 254.2 m ergibt sich ein Sicht-Manko von rund 375.3 m. Damit hat der Berufungs- kläger durch sein Überholmanöver klarerweise die Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt.
Seite 21 — 35 c.Daran vermögen auch die Einwände seines Verteidigers nichts zu ändern, welcher im Wesentlichen eine fehlende Ermittlung der beiden Fahrzeuglängen durch die Untersuchungsbehörde rügt. So würden ausdrücklich Angaben zu den Längen der Fahrzeuge des Berufungsklägers sowie des unbekannten überholten Fahrzeugs fehlen. Die Vorinstanz begnüge sich mit einer Schätzung und führe aus, die anzunehmende Fahrzeuglänge betrage durchschnittlich 4.5 m. Eine reine Schätzung reiche jedoch nicht aus, um die Überholstrecke rechtsgenüglich eruie- ren zu können, weshalb der Berufungskläger bereits mangels Vorhandensein der relevanten Faktoren vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG freizu- sprechen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist dem Verteidiger darin bei- zupflichten, dass der Überholweg nur zuverlässig berechnet werden kann, wenn die genannten Faktoren – Aus- und Einbiegestrecke sowie die Geschwindigkeiten und die Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs – bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2014 vom 13. März 2015 E. 1.3.2). Dennoch kann der Berufungskläger im vorliegenden Fall aus der fehlenden exakten Ermitt- lung der Längen der beiden Fahrzeuge nichts zu seinen Gunsten herleiten. Selbst wenn zu seinen Gunsten von Fahrzeuglängen von je 3 m ausgegangen würde, hätte es für einen gesetzeskonformen Überholvorgang immer noch einer frei über- schaubaren Strecke von rund 604 m bedurft; das Sicht- Manko betrüge auch dies- falls noch rund 349.8 m. Dass die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs so- wohl gestützt auf die Aussagen der Polizeibeamten als auch aufgrund der Aussa- gen des Berufungsklägers und den hiervon ausgehenden Berechnungen nicht bloss 40 km/h betragen haben konnte, sondern sich vielmehr im Bereich von 70 km/h befand, wurde bereits eingehend ausgeführt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (vgl. E. 6.e hiervor). Schliesslich irrt der Berufungskläger, wenn er davon ausgeht, dass sich aufgrund der im Rahmen der Instruktion vom Vorsitzenden durchgeführten Berechnung und der damit einhergehenden Vorverschiebung des Punktes D (Ende des Überholmanövers) um 29 m auch der Punkt B (Beginn des Überholmanövers) um ebenfalls 29 m in Richtung O.3_____ verschiebt und sich demnach die Sichtdistanz zur folgenden Linkskurve von 254.2 m auf 283.2 m ver- längert. Dem ist selbstverständlich nicht so. Da Punkt B nicht falsch auf die Luft- aufnahme übertragen wurde, ändert sich an der entsprechenden Sichtdistanz zur nachfolgenden Linkskurve nichts. Diese bleibt deshalb unverändert bei 254.2 m und damit unter der notwendigen frei überschaubaren Strecke von rund 629.5 m. Im Übrigen wäre nach den vorangegangenen Berechnungen auch die vom Beru- fungskläger geltend gemachte Sichtdistanz von 283.2 m noch unzureichend.
Seite 22 — 35 9.Nach Art. 35 Abs. 4 SVG darf unter anderem in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden, da in dieser Konstellation der nötige Raum nicht übersicht- lich ist, insbesondere was den Gegenverkehr betrifft (Maeder, a.a.O., N 68 zu Art. 35 SVG). Der Wortlaut "in unübersichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1; BGE 109 IV 134 E. 3 S. 136). Wie sich aus den vor- angegangenen Ausführungen ergibt, beendete der Berufungskläger sein Über- holmanöver bei Punkt D2 (act. D.8) und somit rund 138 m vor der nachfolgenden Linkskurve. Bei einer derartigen Sichtdistanz zur nachfolgenden Linkskurve kann nun aber nicht mehr davon die Rede sein, das Überholmanöver sei in, bei oder im Bereich einer unübersichtlichen Kurve ausgeführt worden. Der Berufungskläger hat somit den Tatbestand von Art. 35 Abs. 4 SVG nicht erfüllt. 10.Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV (unzureichender Abstand) und Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen trotz ungenügender Sichtdistanz). Bezüglich Art. 35 Abs. 4 SVG (Überholen in unübersichtlichen Kur- ven) wird in Ermangelung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen keine Verur- teilung ausgesprochen und der Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme beim Überholen) wird durch die Verurteilung wegen Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV konsumiert. Da es sich vorliegenden- falls um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt, besteht zwischen den ver- schiedenen eingeklagten Tatbeständen Idealkonkurrenz, was bedeutet, dass hin- sichtlich derjenigen Tatbestände, die nicht zu einer Verurteilung führen, kein expli- ziter Freispruch ins Dispositiv aufzunehmen ist. Anders würde es sich dann verhal- ten, wenn mehrere Lebensvorgänge zu beurteilen wären (Realkonkurrenz). Dies- falls hätte nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in denjenigen Anklagepunkten, die keine Verurteilung nach sich ziehen, ein expliziter Freispruch zu erfolgen (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.). 11.a. Zu prüfen bleibt somit noch, ob das gesetzeswidrige Überholmanöver des Berufungsklägers als einfache (Art. 90 Abs. 1 SVG) oder als grobe Verkehrsregel- verletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu qualifizieren ist. Der Verteidiger, welcher einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt, macht diesbezüglich geltend, der Be- rufungskläger habe sein Überholmanöver ganz normal abschliessen können. Er habe weder eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet noch die Verkehrssicher- heit gefährdet. Es hätten ein sehr geringes Verkehrsaufkommen und kein Gegen- verkehr geherrscht. Da er genügend Abstand zur folgenden Linkskurve eingehal- ten habe, seien andere Verkehrsteilnehmer weder konkret noch abstrakt gefährdet
Seite 23 — 35 worden. Auf jeden Fall habe keine erhöhte abstrakte Gefährdung vorgelegen. Der Berufungskläger habe bei freier Sicht und ohne Gegenverkehr in einem Zuge zu seinem Überholmanöver angesetzt und dieses erst dann abgeschlossen, als er das überholte Fahrzeug im Rückspiegel habe erkennen können. Er habe demnach von Anfang an Gewissheit gehabt, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefähr- dung Dritter abschliessen zu können. Er habe nicht rücksichtslos gehandelt und sich auch in subjektiver Hinsicht korrekt verhalten. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, sei die Regel "1/6-Tacho" bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden als Richtschnur heranzuziehen. Da vorliegend nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefährdung gegenüber dem ihm nachfolgenden, unbekannten Fahr- zeuglenker geschaffen habe, sei eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht zu verneinen. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, der Berufungskläger habe schuldhaft gehandelt, so wäre er jedoch nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern höchstens nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und das Strafmass wäre stark zu reduzieren. b.Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung von Ver- kehrsegeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abs- trakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; 123 IV 88 E. 3.a S. 91 f., je mit weiteren Hinweisen). Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Ver- kehrsregeln immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umstän- den als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hin- weisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine konkrete, eine er- höhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Ver- wirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in An- betracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Ver- letzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidri-
Seite 24 — 35 ges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rück- sichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhal- ten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (mo- mentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2). c.Bei Art. 35 Abs. 2 SVG handelt es sich um eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung, zumal das Überholen – vor- ab auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern gehört. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw. darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (Urteil des Bundesge- richts 6B_616/2010 vom 10. Oktober 2010 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Berufungskläger hat diese Regel in objektiv schwerwiegender Weise missachtet, weil die ihm zur Verfügung gestandene Strecke bei Weitem nicht ausreichte, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. Wie be- reits ausgeführt (vgl. E. 8.b hiervor), wäre im vorliegenden Fall eine frei über- schaubare Strecke von mindestens 629.5 m erforderlich gewesen, derweil die tatsächliche Sichtdistanz beim Beginn des Überholmanövers lediglich 254.2 m betrug. Dies entspricht gerade einmal etwas mehr als einem Drittel der notwendi- gen Sichtdistanz. Das daraus resultierende Sicht-Manko von 375.3 m muss als erheblich bezeichnet werden. Selbst wenn der Berechnung des Überholwegs eine Wiedereinbiegestrecke von bloss 1/6-Tacho bzw. 15 m zugrunde gelegt würde, wäre für das konkrete Überholmanöver immer noch eine frei überschaubare Stre- cke von 374.5 m erforderlich gewesen. Auch diesfalls bestünde nach wie vor ein Sicht-Manko von 120.3 m. Aus dem nicht einsehbaren Streckenabschnitt hätte jederzeit ein entgegenkommendes Fahrzeug auftauchen können, was eine kon- krete Gefährdung oder gar eine Verletzung aufgrund einer allfälligen Kollision hät- te zur Folge haben können. Auch wenn in der konkreten Situation tatsächlich kein Gegenverkehr herrschte, schaffte der Berufungskläger mit seinem Verhalten doch eine erhöhte abstrakte Gefahr und die damit einhergehende Möglichkeit einer
Seite 25 — 35 ernsthaften konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Berufungs- kläger hat mithin den objektiven Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung in Bezug auf Art. 35 Abs. 2 SVG erfüllt. Gleiches gilt hinsichtlich des Wiederein- biegens auf die rechte Fahrspur mit einem Abstand zum überholten Fahrzeug von lediglich rund 2.5 m – 5 m (Art. 34 Abs. 4 SVG). Bei einem solch geringen Abstand steht ausser Frage, dass der Berufungskläger den Lenker des überholten Fahr- zeugs in eine ernstliche Gefahr versetzte (vgl. BGE 99 IV 279 E. 2.a S. 280). Dies wird auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich Letzterer dazu gezwungen sah, seine Fahrt zumindest insoweit abzubremsen, um dem Berufungskläger vor der Linkskurve das Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Auch in subjektiver Hinsicht muss das Verhalten des Berufungsklägers als rücksichtslos bezeichnet werden. Wer derart spät zu einem Überholmanöver ansetzt, wie dies der Berufungskläger im vorliegenden Fall getan hat, muss sich zwangsläufig der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bewusst sein. Allein der Umstand, dass er sein Überholmanö- ver trotz der unzureichenden Sichtdistanz in Angriff nahm und auch zum Ab- schluss brachte, lässt auf ein rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr schliessen. Der Berufungskläger musste sich zweifelsohne darüber im Klaren sein, dass ihm auf der Überholspur jederzeit ein anderes Fahrzeug hätte entge- genkommen können und eine Kollision in der Folge kaum mehr vermeidbar gewe- sen wäre. Die Rücksichtslosigkeit zeigt sich im konkreten Fall des Weiteren auch darin, dass er lediglich mit einem sehr kurzen Abstand vor dem überholten Fahr- zeug wieder auf die rechte Fahrtspur eingebogen ist und damit nicht nur sich selbst, sondern auch den betreffenden Lenker einer konkreten Gefahr aussetzte, welche dieser nur durch ein Abbremsen seiner eigenen Fahrt entschärfen konnte. Aller Wahrscheinlichkeit nach hat in erster Linie die besonnene Reaktion des überholten Fahrzeuglenkers dafür gesorgt, dass das Manöver des Berufungsklä- gers keine ernsthaften Konsequenzen zu zeitigen vermochte. Der Berufungskläger hat demzufolge in rücksichtsloser bzw. schwerwiegend verkehrswidriger Weise die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet und damit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Nach dem Gesagten hat sich der Berufungskläger somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. 12.Das Bezirksgericht Albula bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstra- fe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 190.--. a.Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli-
Seite 26 — 35 chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trech- sel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächti- ger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf- milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist be- ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezem- ber 2009 E. 1.2.1). b.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat (sog. Einsatzstrafe) und erhöht sie angemessen (sog. As- perationsprinzip; vgl. dazu BGE 132 IV 102 E. 8.1 S. 104). Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49
Seite 27 — 35 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2c/bb S. 304). Metho- disch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstra- fe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Acker- mann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB greift aber nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Für die Anwendung von Art. 49 StGB genügt es also nicht, auf die abstrakt angedrohten, gleichartigen Strafen abzustellen. Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen. Sieht das Gericht im konkreten Fall zum Beispiel für eine Tat eine Geldstrafe (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Be- tracht (vgl. Ackermann, a.a.O., N 87, 89 und 90 zu Art 49 StGB). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten an- drohen, kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine einzige Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, so- fern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleich- artige Strafart ausfällen. Hält es dagegen im einen Fall eine Freiheitsstrafe, im an- deren eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (vgl. Ackermann, a.a.O., N 92 zu Art. 49 StGB). Für die durch den Beru- fungskläger begangenen groben Verkehrsregelverletzungen sieht Art. 90 Abs. 2 SVG eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausge- schlossen ist (vgl. Franz Riklin, in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 f. zu Art. 391 StPO), mithin nicht auf die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe er- kannt werden kann, ist der Berufungskläger für beide Delikte zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360
Seite 28 — 35 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.-- (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestim- men (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 4 StGB). c.Mit seinem Überholmanöver verstiess der Berufungskläger einerseits gegen Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV (Wiedereinbiegen mit unzureichendem Abstand) und andererseits gegen Art. 35 Abs. 2 SVG (Überholen trotz ungenügender Sichtdistanz). Sind – wie dies vorliegend der Fall ist – mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Es kann jedoch auch die objektive Tatschwere her- angezogen werden (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 359). Im vorliegenden Fall ist für die Ermittlung der Einsatzstrafe daher auf das Wieder- einbiegen mit einem unzureichenden Abstand abzustellen, weil der Berufungsklä- ger diesbezüglich nicht nur eine erhöht abstrakte, sondern vielmehr eine konkrete Gefahr geschaffen hat. Im Rahmen des Tatbestandes der groben Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist vorliegend von einem mittleren Ver- schulden des Berufungsklägers auszugehen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, entweder hinter seinem Vordermann herzufahren und auf eine geeigne- tere Stelle für ein Überholmanöver zu warten oder aber dieses bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzuleiten, in welchem die ganze Strecke frei überschaubar und ein gefahrloses Überholen möglich gewesen wäre. Diesfalls hätte sich ein derart waghalsiges Wiedereinbiegemanöver erübrigt und der überholte Fahrzeug- lenker wäre nicht gezwungen gewesen, seine mit zulässiger Geschwindigkeit durchgeführte Fahrt abzubremsen, um dem Berufungskläger ein Wiedereinbiegen vor der unübersichtlichen Linkskurve zu ermöglichen. Straferhöhungsgründe sind ebenso keine gegeben wie Strafschärfungsgründe. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen ebenso wenig vor wie Strafminderungsgründe. Die Vorstrafenlosigkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund des Berufungs- klägers wirken sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und sind deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Es liegen weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue vor, die sich strafmin-
Seite 29 — 35 dernd auswirken würden. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet es so- mit als angemessen, die Einsatzstrafe für das Wiedereinbiegen mit einem unge- nügenden Abstand zum überholten Fahrzeug auf 25 Tagessätze festzulegen. d.Diese Einsatzstrafe ist nun aufgrund des Asperationsprinzips für die Verur- teilung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG zu er- höhen. Auch diesbezüglich ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. Der Berufungskläger hat durch sein Überholmanöver trotz unzureichend überschauba- rer Strecke die anderen Verkehrsteilnehmer infolge seiner Unaufmerksamkeit bzw. Rücksichtslosigkeit einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt. Dass sein Manöver keine weitergehenden ernsthaften Konsequenzen nach sich zog, ist ein- zig darauf zurückzuführen, dass zur fraglichen Zeit kein Gegenverkehr herrschte. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf eine Gesamts- trafe von 35 Tagessätzen zu erhöhen. e.Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Ausgangs- punkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähig- keit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungs- weise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstüt- zungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Be- rechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familien- rechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungs- verpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittel- bare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichts- kosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten über- haupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanziel-
Seite 30 — 35 le Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie ei- nen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungs- grundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. S. 65 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Gestützt auf die definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2013 des Kantons Zug (act. 2.6) legte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe monatliche bzw. jährliche Ein- künfte des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 196'487.-- zugrunde (act. 3.8). Hier- von wurden zugunsten des Berufungsklägers die von ihm an seine Kinder geleis- teten Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'050.-- in Abzug gebracht. Weiter nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden zu seinen Gunsten Pauschalabzüge vom Ein- kommen für die finanzielle Unterstützung der nicht erwerbstätigen Ehefrau (Fr. 29'473.05), für die weitere Unterstützung seiner beiden Kinder (Fr. 54'033.93) so- wie für Prämien KVG, UVG, Berufsauslagen und laufende Steuern (Fr. 39'297.40) vor. Ausgehend von einem nunmehr massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 69'632.63 ermittelte sie einen Tagessatz in Höhe von abgerundet Fr. 190.--, wel- cher von der Vorinstanz in der Folge übernommen wurde (vgl. angefochtenes Ur- teil E. 7.b S. 28 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Berufungsklä- ger zu Protokoll, dass die Angaben betreffend seine finanziellen Verhältnisse im- mer noch zutreffend seien (vgl. act. F.4 S. 2), infolgedessen für das Kantonsge- richt von Graubünden keine Veranlassung besteht, an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Tagessatzhöhe von Fr. 190.-- etwas zu ändern. f.Als korrekt erweisen sich des Weiteren die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie der Bemessung der Probezeit (angefochtener Entscheid E. 8.a und 8.b S. 29). Darauf kann vollum- fänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). g.Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nebst der bedingten Geldstrafe für die von ihm begangenen Vergehen überdies mit einer Geldstrafe von Fr. 1'500.-- bestraft. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB ver- bunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für
Seite 31 — 35 Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte (namentlich im Bereich des SVG), die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll zusätzlich mit einer unbedingten Sanktion be- gegnet werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Da- durch soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhän- gen. Insoweit verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Diese kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Voll- zug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denk- zettel verpassen will. Eine spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 102 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat (Schneider/Garré, a.a.O., N 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält das Kantonsgericht eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'200.-- für angemes- sen. Zudem reicht eine Verbindungsbusse in dieser Höhe aus, um dem Beru- fungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse − wie im vorliegenden Fall − die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrech- nungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Dementsprechend wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festgesetzt. 13.a. Gemäss Berufungserklärung vom 11. Mai 2016 (vgl. act. A.2) beantragt der Berufungskläger ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei den Untersuchungskosten der Staatsan-
Seite 32 — 35 waltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 2'656.-- um sogenannte Ohnehinkosten handelt, welche unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens beim Beru- fungskläger zu belassen sind, da aufgrund seines Fehlverhaltens eine Untersu- chung überhaupt erst notwendig wurde. Vorliegend wird bezüglich Art. 35 Abs. 4 SVG (Überholen in unübersichtlichen Kurven) in Ermangelung der tatbestands- mässigen Voraussetzungen keine Verurteilung ausgesprochen und der Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme beim Überholen) wird durch die Verurteilung wegen Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV konsumiert. Wie bereits erwähnt, stellt das zu beurteilende Überholmanöver einen einheitlichen Lebensvorgang dar, sodass zwischen den verschiedenen ein- geklagten Tatbeständen Idealkonkurrenz besteht. Dies hat zur Folge, dass hin- sichtlich derjenigen Tatbestände, die nicht zu einer Verurteilung führen, kein expli- ziter Freispruch ins Dispositiv aufzunehmen ist (vgl. E. 11 hiervor). Ungeachtet dessen hat das Kantonsgericht von Graubünden die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe und die Verbindungsbusse marginal reduziert. Indessen rechtfertigt diese geringfügige Herabsetzung des Strafmasses keine anteilsmässi- ge Verteilung der vorinstanzlichen Kosten, weshalb diese unverändert beim Beru- fungskläger zu belassen sind. Da im vorliegenden Fall weder ein ganzer noch ein teilweiser Freispruch erfolgt und das Verfahren auch nicht eingestellt wird (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), hat der Berufungskläger auch keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfah- ren. b.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger beantragte einen Freispruch von Schuld und Strafe, womit er nicht durchzudringen vermochte. Es gelang ihm einzig, eine Reduktion der Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf 35 Tagessätze und der Verbindungsbusse von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1200.-- zu erzielen. Wenngleich bezüglich Art. 35 Abs. 3 und 4 SVG kein formeller Freispruch erfolgt, rechtfertigt die erwähnte Reduktion bei der Strafzumessung eine entsprechende anteilsmässige Verteilung der Verfahrens- kosten. Daher werden die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 4'000.-- festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu 7/8 dem Berufungskläger (Fr. 3'500.--) und zu 1/8 dem Kanton Graubünden (Fr. 500.--) auferlegt. Im gleichen Verhältnis hat der teilweise obsiegende Berufungskläger Anspruch auf eine Parteientschädi- gung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 14. März 2017 für das Berufungsverfahren geltend gemach-
Seite 33 — 35 te Aufwand von 23.35 Stunden und Fr. 6'233.85 (vgl. act. D.19.1) erscheint ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des in diesem Zusam- menhang angefallenen Aufwands als angemessen. Entsprechend beläuft sich die zugunsten des Berufungsklägers auszusprechende Parteientschädigung auf Fr. 779.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; 1/8 von Fr. 6'233.85). Diese Ent- schädigung wird mit dem ihm auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'500.-- verrechnet, womit ein vom Berufungskläger zu bezahlender Betrag von Fr. 2'720.75 verbleibt.
Seite 34 — 35 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.a)Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 190.-- bestraft. b)Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. c)Zusätzlich zur Geldstrafe wird X._____ mit einer Busse von Fr. 1'200.-- be- straft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wird auf 6 Tage festgesetzt. Sie tritt an die Stelle der Busse, sofern diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 2'656.-- und des Bezirks- gerichts Albula von Fr. 7'000.-- gehen zu Lasten von X.. 5.a)Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen im Umfang von Fr. 3'500.-- (7/8) zu Lasten von X. und im Umfang von Fr. 500.-- (1/8) zu Lasten des Kantons Graubünden. b)X._____ steht zu Lasten des Kantons Graubünden für das Berufungsver- fahren eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 779.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu. Diese Entschädigung wird mit dem ihm auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten gemäss vorstehender Ziffer 5.a) in Höhe von Fr. 3'500.-- verrechnet, womit ein von X._____ zu bezah- lender Betrag von Fr. 2'720.75 verbleibt. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
Seite 35 — 35 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: