Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. April 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 42[nicht mündlich eröffnet]06. Juni 2016 (Mit Urteil 6B_755/2016 vom 15. September 2016 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. August 2015, ohne schrift- liche Begründung mitgeteilt am 24. August 2015, schriftlich begründet mitgeteilt am 14. Dezember 2015, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n - d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1944 in O.1 geboren und wuchs zusammen mit zwei Geschwistern bei den Eltern in O.1_____ und O.2_____ auf. Er besuchte sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Sodann absolvierte er eine Ausbildung zum Maschinenzeichner/-Konstrukteur. Darauf liess sich X._____ bei der A._____ zum Klima-Heizungs-Lüftungsingenieur ausbilden. Anfänglich war X._____ im Angestelltenverhältnis im angestammten Beruf tätig. 1970 eröffnete er ein Ingenieurbüro, welches er bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2009 betrieb. Seit der Pensionierung betreut X._____ noch ein paar frühere Kunden. Diese be- zahlen ihm – gemäss seinen Angaben – aber nichts dafür. X._____ erhält eine AHV-Rente in Höhe von ca. Fr. 2'500.00. Pensionskassengelder bekommt er nicht. Er besitzt eine Liegenschaft im Baurecht, in welcher er auch wohnt. Teilwei- se erhält X._____ noch Vermögenserträge, diese variieren aber stark. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden vom 18. April 2016 machen diese Erträge aus Effekten- handel ca. Fr. 5'000.00 im Jahr aus. Im Schweizerischen Strafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 28. April 2014, mitgeteilt am 28. April 2014, wurde X._____ schuldig erklärt der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, alles unter Kos- tenfolge zu Lasten von X.. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Am späten Vormittag des 5. Dezember 2013 fuhr X. als Lenker des Personenwagens B., Kontrollschilder , auf der C.- passstrasse von O.3 in Richtung O.4_____. Um ca. 11.15 Uhr setzte er auf Höhe D., Gemeindegebiet O.3, zum Überholen eines mit etwa 20 bis 30 km/h in gleicher Richtung fahrenden Ausnahmetransporters an. Während dieses Überholmanövers näherte sich aus der Gegenrichtung ein mit ca. 65 km/h fahrender Personenwagen, welcher der Beschuldigte wegen der nachfolgenden Kurven nicht früher sehen konnte. Obwohl der Fahrer des herannahenden Personenwagens sein Fahrzeug auf Grund dieser Situation stark abbremste, konnte X._____ den Überholvorgang max. 35 Meter vor dem Gegenverkehr abschliessen und auf die rechte
Seite 3 — 26 Fahrspur zurück wechseln. Die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem relevanten Streckenabschnitt 80 km/h." C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 5. Mai 2014 Einsprache. Am 24. September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafunter- suchung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Mit Par- teimitteilung vom 20. Oktober 2014 teilte der Staatsanwalt mit, dass die Strafun- tersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig stellte er auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO in Aussicht. D.Am 4. Februar 2015, mitgeteilt am 9. Februar 2015, verfügte die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO die Überwei- sung des Strafbefehls ans Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zudem teilte sie mit, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstin- stanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. E.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos fand am 20. August 2015 statt. X._____ war dazu persönlich erschienen. Er wurde von seinem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny begleitet. Die Par- teien stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
Seite 4 — 26 zirksgericht Prättigau/Davos das begründete Urteil am 14. Dezember 2015 mitteil- te. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren aufgeschoben; b) einer Busse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt acht Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'103.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'503.00, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X.. X. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 500.00 VerfahrenskostenCHF 5'103.00 TotalCHF 5ʻ603.00 Busse und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." G.Mit Berufungserklärung vom 4. Januar 2016 stellte der Rechtsvertreter von X._____ folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. August 2015, mitgeteilt am 14. Dezember 2015, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 9'611.15, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzu- setzende Entschädigung, zuzusprechen. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beru- fungsverfahren. II.Beweisergänzungsantrag
Seite 5 — 26 H.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Januar 2016 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO. I.Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 18. April 2016 statt. Anwesend waren X._____ mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Februar 2015 auf die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung. Der Verteidiger hielt an den Rechtsbegehren und am Bewei- sergänzungsantrag gemäss Berufungserklärung fest. J.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 26 b)Gegen das am 20. August 2015 gefällte und am 24. August 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 25. August 2015 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 14. Dezember 2015 reichte der Beru- fungskläger fristgerecht am 4. Januar 2016 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzli- che Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Ko- gnition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hans- jakob/Lieber]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
Seite 7 — 26 und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammen- hang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhal- tend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittel- instanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der ma- teriellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunfts- personen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre mate- rielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage,
Seite 8 — 26 System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwar- ten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Rich- tigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragun- gen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Be- kundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aus- sagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Über- zeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). b)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdi- gung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). c)Anzumerken bleibt schliesslich, dass der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Mona- te später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialver- sicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Dar- stellungen).
Seite 9 — 26 5.Der Berufungskläger stellte in seiner Berufungserklärung vom 4. Januar 2016 den Beweisantrag, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten zur Abklärung des massgeblichen Abstandes von ihm zum Patrouillenfahrzeug zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens auf seine Normalspur anzuordnen (vgl. act. A.2). An die- sem Beweisantrag hielt er auch an der Hauptverhandlung vom 18. April 2016 fest. Wie noch zu zeigen sein wird, ist ein verkehrstechnisches Gutachten nicht geeig- net, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Das Beweisergebnis, beruhend im We- sentlichen auf X._____ eigenen Aussagen und den Angaben der beiden Polizis- ten, lässt eine abschliessende Beurteilung bereits aufgrund der Akten zu. 6.Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1). Mit der Berufungser- klärung vom 4. Januar 2016 beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von Schuld und Stra- fe. 7.Die Vorinstanz stützte ihre Verurteilung auf die Aussagen des Berufungs- klägers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2013 und der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2014. Der Berufungskläger rügt nun eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz. Er habe an der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2013 missverständlich geantwortet. Eigentlich habe er sagen wollen, es hätte noch 35 Meter Abstand zwischen ihm und dem Ausnahmetransporter gehabt, als er wieder auf seine Fahrspur zurückgelenkt habe. Er sei aufgrund der Ausnahme- und Stresssituation der polizeilichen Befragung verunsichert gewesen. Allein schon die verschiedenen Korrekturen in der handschriftlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2013 würden belegen, dass es bei der Protokollierung gravierende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Polizeibeamten E._____ und dem Berufungskläger gegeben habe. Die 35 Meter hätten sich auf den Abstand zwischen dem überholten Fahrzeug und dem Ende des Wiedereinbegemanövers bezogen. Der Abstand zum Gegenver- kehr nach abgeschlossenem Überholmanöver habe somit nicht festgestellt werden können. Die Aussagen der Polizeibeamten seien sehr unglaubhaft, widersprüch- lich und ungenau. Keiner der beteiligten Polizisten hätte konkrete Angaben zum Abstand zum Gegenverkehr nach abgeschlossenem Überholmanöver machen können. a)Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2013 antwortete X._____ auf die Frage "Wie viele Meter hatte es zwischen dem Pa-
Seite 10 — 26 trouillenfahrzeug und ihrem Fahrzeug, als Sie wieder einbiegen konnten?" mit "Es hatte 3550 Meter noch, als ich wieder auf meiner Fahrspur war" (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3, S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfron- teinvernahme mit E._____ vom 16. Oktober 2014 machte X._____ die folgende Aussage: "Mit meinem Fahrzeug brauche ich nur etwa 30 Meter zwischen Über- holbeginn und gleicher Höhe mit der Front des Lastwagens. Ich denke, dass ich während des Überholmanövers auf etwa 80 km/h beschleunigt habe. Weitere etwa 30 Meter brauchte ich, um vor dem Lastwagen wieder einzubiegen. Der ganze Überholvorgang erstreckte sich somit auf 60 Meter. Ich denke, dass ich etwa 35 Meter vor dem Polizeifahrzeug wieder auf der rechten Fahrspur war. Wie viele Meter vor der nachfolgenden Linkskurve ich auf meine Fahrspur zurück wechselte, kann ich nicht sagen. Es dürften aber etwa 50 Meter vor der Linkskurve (F) gewe- sen sein. Ich bog etwa 10 bis 15 Meter vor dem Lastwagen wieder auf die rechte Fahrspur zurück. Weitere etwa 10 Meter weiter vorne war das Begleitfahrzeug. Ursprünglich hatte ich die Idee, beide Fahrzeuge in einem mal zu überholen. Dazu kam es wegen der herannahenden Polizei nicht" (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 14, S. 5). Bei der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme mit F._____ vom 27. Januar 2015 war erstmals auch der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, anwesend. Auf die Zusatzfrage von Rechtsanwalt Mario Thöny, weshalb auf Seite 3 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2013 eine Passage durchgestrichen sei, sagte X.: "Bereits bei der damaligen Protokollierung sagte ich dem polizeilichen Sachbearbeiter, dass ich keine Angaben zum Abstand zum Gegenverkehr bei Überholende machen kann. Die 35 Meter bezogen sich auf den Abstand zwischen überholtem Fahrzeug und dem Ende des Wiedereinbiegens". Er habe dies beim Durchlesen des Protokolls offenbar übersehen. Auf die Gegenfrage des Staats- anwaltes, weshalb er dann auch an der Befragung vom 16. Oktober 2014 ange- geben habe, er sei etwa 35 Meter vor dem Polizeifahrzeug auf die rechte Fahrspur zurückgekehrt, antwortete er, die Sicht auf das Polizeifahrzeug sei ihm durch das Begleitfahrzeug verdeckt worden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 31, S. 7). Anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. April 2016 führte der Berufungskläger aus, dass das ganze Einbiegemanöver 35 Meter gedauert habe. Dies sei der Sicherheitsabstand zum Schwertransporter gewesen, da er ihm ja nicht einfach vor die Nase habe fahren dürfen (vgl. act. F.2). b)Der als Zeuge einvernommene Kantonspolizist E._____ gab anlässlich sei- ner staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 16. Oktober 2014 zu Pro-
Seite 11 — 26 tokoll, dass ihnen nach der Rechtskurve Höhe D._____ ein Lieferwagen mit ein- geschaltetem Drehlicht entgegen gefahren sei. Aus der Kurve heraus hätten sie in einiger Entfernung einen Ausnahmetransporter entgegen fahren gesehen. Kurze Zeit später habe er festgestellt, dass ein Auto dabei war, den Ausnahmetranspor- ter zu überholen. Er habe den Überholenden vermutlich wegen der Linkskurve vorerst nicht sehen können. Als er diesen das erste Mal wahrgenommen habe, sei der Überholende mit der Front ungefähr auf Höhe der Front des zu überholenden Fahrzeuges gewesen. Die Distanz zu ihnen sei zu diesem Zeitpunkt schwierig zu schätzen gewesen. In Metern könne er das nicht ausdrücken. Er habe sofort zu seinem Fahrer gesagt, dass jemand entgegen komme, worauf dieser stark abge- bremst habe. Es sei keine Vollbremsung gewesen. Die Bremsung sei aber so stark gewesen, dass er es in der Gurte gespürt habe. Sie hätten aber nicht bis zum Stillstand abgebremst. Durch das Bremsmanöver seines Kollegen habe der Entgegenkommende den Überholvorgang gerade noch vor ihnen abschliessen können. Er denke, dass der Entgegenkommende etwa drei PW Längen vor ihnen ihre Fahrspur wieder freigegeben habe. Er sei der Meinung, dass der Überholvor- gang eher weniger als 35 Meter vor dem Polizeifahrzeug abgeschlossen worden sei (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14, S. 4 und 5). Der als Zeuge einvernommene F._____ führte in seiner staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 27. Januar 2015 aus, dass er das Ausnahmetransport- fahrzeug auf Höhe der linksseitigen Leitplanke gesehen habe, nachdem er um die Rechtskurve Höhe D._____ gefahren sei. Gleichzeitig habe er gesehen, dass ein Personenwagen das Transportfahrzeug überholte. Unmittelbar nachdem er die Situation wahrgenommen habe, habe er eine starke Vollbremsung eingeleitet, um eine Kollision zu verhindern. Er schätze, dass er die Geschwindigkeit auf vielleicht 10 bis 20 km/h reduziert habe. Angehalten habe er aber sicher nicht. Beim ersten Sichtkontakt mit dem überholten bzw. überholenden Fahrzeug sei er vielleicht noch vier PW Längen vom Gegenverkehr entfernt gewesen. Dies sei aber eine reine Schätzung. In Metern könne er das nicht angeben. Wenn er ungebremst weitergefahren wäre, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision ge- kommen. Wie viele Meter vor dem Kreuzungsvorgang der Überholende auf die rechte Fahrspur zurück gewechselt habe, könne er nicht mehr einschätzen. Es seien aber sicher weniger als die erwähnten vier PW Längen gewesen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 31, S. 4). c)Die beiden ersten Aussagen von X._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 5. Dezember 2013 und der ersten staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme vom 16. Oktober 2014 und die Angaben der beiden Polizis-
Seite 12 — 26 ten E._____ und F._____ lassen keine Zweifel daran, dass der fragliche Abstand vom Fahrzeug des Berufungsklägers nach dem Wiedereinbiegen auf seine Fahr- spur zum Polizeifahrzeug höchstens 35 Meter betrug. Aufgrund des klaren Wort- lauts der ersten beiden Aussagen des Berufungsklägers besteht kein Interpretati- ons- oder Irrtumsspielraum. Sein Einwand, er habe an der polizeilichen Einver- nahme eigentlich sagen wollen, es hätte noch 35 Meter Abstand zwischen ihm und dem Ausnahmetransporter gehabt, als er wieder auf seine Fahrspur zurück- gelenkt habe, erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal der Berufungskläger über zehn Monate nach seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft klar bestätigte, dass der Abstand zum entgegenkommenden Polizeifahrzeug etwa 35 Meter betragen habe. Des weiteren äusserte sich der Berufungskläger in der Konfronteinvernahme vom 16. Oktober 2014 auch explizit zum Abstand zum überholten Fahrzeug. Dieser habe 10 bis 15 Meter (und nicht wie später berichtigt 35 Meter) betragen, und bereits weitere zehn Meter vorne habe sich das Begleit- fahrzeug befunden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14, S. 5). Die Aussa- gen in der dritten Einvernahme vom 27. Januar 2015 und anlässlich der persönli- chen Einvernahme vor der I. Strafkammer vom 18. April 2016 machen vor diesem Hintergrund keinen Sinn und stellen nach Ansicht der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung dar. Es ist nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger wie vorgebracht seine eigenen Aussagen mehrfach übersehen hätte. Wie bereits vor der Vorinstanz präsentierte sich X._____ auch bei der Einvernahme vor der I. Strafkammer als genaue und sich überlegt ausdrückende Person. Dem Berufungskläger gelingt es auch nicht, die Glaubwürdigkeit der unter Straf- androhung bei Falschaussagen einvernommenen Polizisten als Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die beiden Zeugenaussagen stimmen in ihrem Kern widerspruchsfrei überein, wonach ihnen X._____ auf ihrer Fahrspur entgegen kam und dass der Fahrer F._____ stark abbremsen musste, damit X._____ den Überholvorgang ge- rade noch vor ihnen abschliessen konnte. Den Abstand von X._____ zum Polizei- fahrzeug gaben beide Polizisten mit etwa drei bis fünf PW Längen an (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14 und 31). Diese Aussagen lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass es sich um ein äusserst knappes Überholmanöver handelte. Wäre dem nicht so gewesen, hätten die Polizisten wohl kaum gewendet und X._____ kurz nach dem G._____ angehalten. Es ist, wie von X._____ vorge- bracht, auch nicht naheliegend, dass F._____ aufgrund des wahrgenommen Dreh- lichts des Begleitfahrzeuges das Polizeiauto stark abgebremst hat. Ein solches Verhalten aufgrund eines blossen Warnlichts ist weder zweckmässig noch situati-
Seite 13 — 26 onsbedingt. Das Bremsmanöver lässt sich vorliegend nur im Zusammenhang mit dem den Polizisten entgegenfahrenden X._____ erklären. Schliesslich ist auch kein Grund erkennbar, weshalb die beiden Polizisten X._____ zu Unrecht be- schuldigen sollten. Bei diesem klaren Beweisergebnis sind von einem verkehrstechnischen Gutach- ten keine neuen Erkenntnisse zum Tathergang zu erwarten. Der Experte wird die Frage, wie weit das Auto von X._____ beim Wiedereinbiegen vom Polizeiauto ent- fernt war, ebenso wenig beantworten können wie die zentrale Frage, wo X._____ den Überholvorgang begonnen hatte. Aus diesem Grund ist auch das Privatgut- achten vom 19. August 2015 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 9.6), welches nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts blosser Bestandteil der Parteivorbrin- gen bildet und welchem keine Qualität eines Beweismittels zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2), nicht relevant. Es bildet keinen Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Dass wie vorgebracht die Aussagen der Fahrer des Ausnahmetransporters und des Begleitfahrzeuges, H._____ und I., nicht formell einvernommen wurden, erscheint in der Tat bedenklich. Aufgrund des – wie vorne dargelegt – klaren Be- weisergebnisses, sind indessen von einer Einvernahme keine anderen Erkennt- nisse zu erwarten. Davon dürfte auch X. ausgehen, ansonsten er mit Si- cherheit die Einvernahme von H._____ und I._____ beantragt hätte. d)Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat das Gericht auf die für den Be- schuldigten günstigste Sachverhaltsversion abzustellen, wenn sich nicht sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen lässt, dass sich der Sachverhalt anders zugetragen hat. Da die Polizisten den Abstand nur ungefähr auf etwa drei bis fünf PW Längen schätzten, ist vorliegend zu Gunsten des Beru- fungsklägers, wie von ihm in den Einvernahmen vom 5. Dezember 2013 und 16. Oktober 2014 anerkannt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3 und 14), von einem Abstand von maximal 35 Meter zum Polizeifahrzeug auszugehen. e)Es gilt nun im Folgenden zu untersuchen, ob der Berufungskläger bei ei- nem Abstand zum entgegenkommenden Polizeifahrzeug von 35 Meter nach Ab- schluss des Überholmanövers gegen Art. 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgeset- zes (SVG; SR 741.01) verstossen hat. 8.Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hin-
Seite 14 — 26 dernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). a)Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überhol- vorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Über- holende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung been- det haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchen- des Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden. In BGE 118 IV 277 E. 5b nahm das Bundesgericht an, dass auf Hauptstrassen ausserorts beim Gegenverkehr mit Ge- schwindigkeiten von 90 km/h zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Erkennt der Überho- lende während des Überholvorgangs, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanö- ver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissen- berger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 17 zu Art. 35 SVG; René Schaffhauser, a.a.O., N. 551). b)Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand so- wohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls ent- gegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkom- menden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84) wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. Diese Praxis ist vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 anerkannt worden. Demnach ist die doppelte Einrechnung
Seite 15 — 26 der Sicherheitszeit von zwei Sekunden (gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug) physikalisch be- dingt. Würde die Sicherheitszeit nur dem ersten (überholenden) Fahrzeug zuge- rechnet, käme es zum Aufeinandertreffen beider Fahrzeuge, ohne dass jenes ers- te Fahrzeug diese Strecke tatsächlich zurücklegen konnte. Das ist darin begrün- det, dass das zweite Fahrzeug ohne Sicherheitszeit fahren würde und auf das ers- te Fahrzeug trifft, bevor dieses die für die 2-Sekunden-Sicherheitszeit benötigte Strecke befahren kann. Wird beiden Fahrzeugen die individuelle Sicherheitszeit zu ihren ordentlichen Fahrstrecken hinzugerechnet, kreuzen sie sich genau in dem Zeitpunkt, in dem jedes der beiden Fahrzeuge die für die individuelle Sicherheits- zeit benötigte Strecke zurückgelegt hat und damit (relativ) ungefährlich im Zeit- punkt, in welchem das überholende Fahrzeug bereits 2 Sekunden wieder auf sei- nem rechten Fahrstreifen fährt. Die Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte Fahrzeug zu gefährden (insbesondere muss es nicht verlangsamen, um das Überholen zu ermöglichen), und zweitens dazu, dass dem vortrittberechtigten herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreuzen freigegeben wird, wodurch dessen Insassen nicht erschreckt werden und sein Lenker nicht bremsen muss, um eine gefährliche Si- tuation zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.10). c)Es ist nun unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen in einem nächsten Schritt festzustellen, welchen Sicherheitsabstand der Berufungs- kläger gestützt auf seine Angaben mindestens einhalten musste, um Art. 35 Abs. 2 SVG nicht zu verletzen. Dies bedeutet, dass zur Ermittlung des zulässigen Ab- stands beim Kreuzen die von beiden Fahrzeugen in zwei Sekunden zurückgelegte Strecke massgeblich ist. Der Berufungskläger führte aus, dass er den Ausnahme- transporter mit 80 km/h überholt habe (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14, S. 5). Für ein entgegenkommendes Fahrzeug kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung willkürfrei eine Geschwindigkeit von 90 km/h angenommen wer- den. Davon geht im Übrigen auch der Berufungskläger selber aus, wenn er an- lässlich der vorinstanzlichen Einvernahme ausführte, auf einer 80er Strecke müs- se damit gerechnet werden, dass sogar ein Fahrzeug mit 90 km/h entgegen kom- men könne (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 10). Somit müssten die beiden Fahr- zeuge beim vollständigen Einbiegen 94 Meter voneinander entfernt sein ([80'000 m / 3'600 sec] x 2 sec = 44 m; [90'000 m / 3'600 sec] x 2 sec = 50 m; 44 m + 50 m = 94 m). Dass die maximal 35 Meter im vorliegenden Fall bei weitem nicht aus- reichten, steht somit ausser Frage. Dies gilt auch dann, wenn für das entgegen-
Seite 16 — 26 kommende Polizeifahrzeug nur von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von durchschnittlich 65 km/h auszugehen wäre (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14, S. 4 und act. 31, S. 4). Auch dann müsste der korrekte Abstand im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG immer noch 80 Meter betragen. Dem in diesem Zusam- menhang vorgebrachten Einwand des Berufungsklägers, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da die Anklageschrift beziehungsweise der Strafbe- fehl weder Ausführungen über die Länge des Fahrzeuges des Berufungsklägers noch über die des Ausnahmetransporters enthalte und damit zwingend erforderli- che Faktoren für die Berechnung des Überholweges fehlen würden, ist entgegen- zuhalten, dass alle notwendigen Faktoren für die vorliegende Abstandsberech- nung bekannt sind, weshalb die Längen der beteiligten Fahrzeuge etc. nicht rele- vant sind. 9.In unübersichtlichen Kurven darf gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden, weil dort der nötige Raum nicht übersichtlich ist. Der Wortlaut "in über- sichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich" von derartigen Kurven gleichzu- setzen (vgl. BGE 109 IV 134 E. 3). Der Berufungskläger hat das Polizeifahrzeug wohl aufgrund der unübersichtlichen Kurve, aus welcher das Fahrzeug kam, zu spät bemerkt und musste daher auch sein geplantes Überholmanöver, beide Fahrzeuge zu überholen, unterbrechen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2, Foto Nummer 2, 3, 6 und 7 und act. 14, S. 5). Ein solches Verhalten im Bereich einer unübersichtlichen Kurve wird von Art. 35 Abs. 4 SVG erfasst. 10.Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass selbst unter Einbezug der für den Berufungskläger günstigsten Annahmen die einsehbare Strecke nicht frei war, ohne ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug zu gefährden. Damit liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG vor. Da das Überholmanöver zudem im Bereich einer unübersichtlichen Kurve stattfand, liegt zusätzlich ein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 4 SVG vor. 11.Ist somit erstellt, dass die verfügbare Strecke nicht übersichtlich und frei für ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver war und der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat, ist nun die Frage zu prüfen, ob der Beru- fungskläger den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvor- schrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
Seite 17 — 26 gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Ob- jektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet wer- den muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Ge- fahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelver- letzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens gro- be Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Ge- fährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 und 6B_62/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.3.1). 12.Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Die vom Berufungskläger missachteten Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG sind deshalb für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1 c; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). X._____ hat diese wichtigen Verkehrsregeln offensichtlich in objektiv schwerwiegender Weise miss- achtet, indem er auf einer ungenügend freien Strecke und im Bereich einer unü-
Seite 18 — 26 bersichtlichen Kurve überholte. Wie bereits festgestellt, betrug der Abstand zum entgegenkommenden Polizeifahrzeug nach Abschluss seines Überholmanövers maximal 35 Meter. Hätte F._____ das Polizeifahrzeug nicht bereits stark abge- bremst, als er den Berufungskläger auf der Überholspur wahrnahm, wäre es un- weigerlich zu einer Kollision gekommen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14, S. 4 und act. 31, S. 4). Mit seinem Verhalten gefährdete X._____ die beiden Polizisten zweifelsfrei konkret, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllte. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Aufgrund der konkreten Umstände – namentlich der ungenü- gend übersichtlichen und freien Strecke – konnte der Berufungskläger, welcher sich wahrscheinlich geärgert hatte, dass der Ausnahmetransporter ihn nie vorbei liess (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3, S. 3 und Akten der Vorinstanz, act. 10, S. 4), nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. Aufgrund der unübersichtlichen Kur- ve musste der Berufungskläger zu Beginn seines Überholmanövers damit rech- nen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug brüsk bremsen muss. Dieser Um- stand trat denn auch tatsächlich während des Überholmanövers ein, womit sich die Gefahr verwirklichte. Der Berufungskläger wäre verpflichtet gewesen, sein be- gonnenes Überholmanöver abzubrechen, als er das Patrouillenfahrzeug auf der Höhe der Front des Ausnahmetransporters wahrnahm (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 14, S. 5). Dies wäre auch gefahrlos möglich gewesen. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit des überholten Ausnahmetransporters von 25 bis 30 km/h (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14, S. 5) hätte sich der Beru- fungskläger mittels einer Bremsung wieder hinter dem Ausnahmetransporter ein- fügen können. Dass der Lenker des Ausnahmetransporters durch diesen Vorgang irritiert worden wäre, weshalb er wohl ebenfalls abgebremst hätte, und es dadurch zu einer grossen Gefährdung der anderer Verkehrsteilnehmer gekommen wäre, ist unwahrscheinlich und vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Der Berufungsklä- ger handelte rücksichtslos und damit grobfahrlässig, indem er die allgemeine Ge- fährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Überholmanövers nicht bedachte bezie- hungsweise sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilneh- mer hinwegsetzte. 13.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger die wichtigen Verkehrsbestimmungen (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) objektiv und subjektiv miss- achtete und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdete (Art. 90 Abs. SVG). Er handelte rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrswid- rigen Manövers bedenkenlos in Kauf nahm. Die vom Berufungskläger dagegen
Seite 19 — 26 erhobenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Damit ist der Beru- fungskläger wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen, was zur Abweisung des Hauptantrages der Berufung führt. 14.Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Frei- spruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführun- gen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf ei- ner durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1). Auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden bestätigte der Verteidiger anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung sein diesbezügliches Vorgehen. a)Die Vorinstanz bestrafte X._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er mit einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf acht Tage festgesetzt und tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trech- sel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wi-
Seite 20 — 26 prächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar zum StGB I]. Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld be- zieht. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wo- bei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). c)Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschär- fungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Strafer- höhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtigten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist, be- ziehungsweise auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen, beziehungsweise von geringer Bedeutung sind (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.2.1). d)Der Berufungskläger wird wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig befunden. Die vom Täter beabsichtigte Handlung, das Überholen der Fahrzeuge, bildet eine faktische und willentliche Einheit. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG sollen – angewandt auf den vorliegenden Fall – die Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge, bezie- hungsweise deren Insassen, ausschliessen. Sowohl das geschützte Rechtsgut wie auch der Unrechtsgehalt der inkriminierten Handlung ist derselbe, und im Rahmen der Verbotsnorm von Art. 90 Abs. 2 SVG als einheitlicher Tatvorgang zu werten. Wie bereits erwähnt, sieht Art. 90 Abs. 2 SVG als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist (vgl. Franz Riklin, in: Kommentar StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JSt- PO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 2 f. zu Art. 391 StPO), mithin nicht auf die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe erkannt werden kann, ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Eine Geldstrafe darf
Seite 21 — 26 gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.00 (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte aus- einander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 4 StGB). e)Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was die Rechtssicher- heit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähn- lich beziehungsweise vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 10 und N. 200 ff. zu Art. 47 StGB und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 27 vom 11. Juli 2012 E. 4. c)). f)Mit seinem Überholmanöver verstiess X._____ gegen Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG. Es ist daher im Rahmen des Tatbestandes der groben Verkehrsre- gelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG von einem mittleren Verschulden aus- zugehen, da es ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewe- sen wäre, das Überholmanöver zu unterlassen. Straferhöhungsgründe sind eben- so keine gegeben wie Strafschärfungsgründe. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 StGB liegen ebenso wenig vor wie Strafminderungsgründe. Die Vorstrafenlo- sigkeit des Berufungsklägers wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neu- tral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Es liegen weder ein Geständnis, noch Einsicht und Reue vor, die sich straf- mindernd auswirken würden. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet es somit als angemessen, die Einsatzstrafe für die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG vom 5. Dezember 2013 auf 40 Tagesätze festzulegen. g)Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem
Seite 22 — 26 Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschul- det ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Netto- einkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt wer- den. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unab- hängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsum- güter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlich- keiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berück- sichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Fi- nanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Be- messungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessat- zes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Berechnung der Tages- satzhöhe jährliche Einkünfte des Berufungsklägers von Fr. 30'000.00 zu Grunde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7 und act. 17). Diese Angaben bestätigte X._____ anlässlich seiner Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden am 18. April 2016 (vgl. act. F.2). Ausgehend von einem massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 30'000.00 ermittelte die Staatsanwalt- schaft einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 60.00. Die Vorinstanz übernahm die Höhe dieses Tagessatzes ohne weitere Begründung.
Seite 23 — 26 h)Wie zuvor erwähnt, bildet dasjenige Einkommen Ausgangspunkt für die Bemessung, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Vorliegend ist von einem Jah- reseinkommen des Berufungsklägers von Fr. 30'000.00 netto auszugehen. X._____ ist geschieden und hat keinen Unterhalt zu leisten. In der Regel hat ein Abzug zwischen 20-30 % für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu erfolgen (vgl. dazu auch Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbu- ches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiel- len Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Vom Jahreseinkommen von Fr. 30'000.00 sind somit 20 % für Steuern und Krankenkassenprämien abzuzie- hen, sodass nunmehr von einem für die Bemessung der Tagessatzhöhe massge- blichen Einkommen von Fr. 24'000.00 auszugehen ist. Im Ergebnis resultiert dar- aus ein Tagessatz von abgerundet Fr. 60.00 (Fr. 24'000.00 : 365). i)Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hinsicht sieht Art. 42 Abs. 1 StGB vor, dass der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf- geschoben wird, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der am
Seite 24 — 26 straft. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbun- den werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Über- tretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Mas- sedelikte (namentlich im Bereich des SVG), die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll zusätzlich mit einer unbedingten Sanktion begegnet werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Inso- weit verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und über- nimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafen- kombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Diese kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Aufer- legung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verpassen will. Eine spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kom- mentar zum StGB I, a.a.O., N. 102 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbin- dungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Ober- grenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bei 40 Tagessätzen à Fr. 60.00 beträgt die Verbin- dungsbusse grundsätzlich Fr. 480.00 (20 % von Fr. 2'400.00). Vorliegend rechtfer- tigt es sich aber, die Busse auf Fr. 500.00 festzusetzen. Dies ist im Bereich tiefer Strafen möglich, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Eine Ver- bindungsbusse in dieser Höhe reicht denn auch aus, um dem Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse – wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftliche Leistungspflicht des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse demnach auf acht Tage
Seite 25 — 26 (Busse von Fr. 500.00 dividiert durch die Tagessatzhöhe von Fr. 60.00) festzuset- zen. 15.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Dafür ist X._____ mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 zu bestrafen. Der Vollzug der bedingten Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzu- schieben. X._____ ist zur Zahlung einer Busse von Fr. 500.00 zu verpflichten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf acht Ta- ge festzulegen. 16.Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Untersuchungs- und vorinstanzlichen Ver- fahrens in der Höhe von total Fr. 5'103.00 vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. 17.Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vor- liegend vermochte der Berufungskläger mit seiner Berufung nicht durchzudringen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich daher, die Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren wird auf Fr. 4'000.00 festgelegt und geht vollumfänglich zulasten von X._____.
Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.Dafür wird X._____ bestraft mit a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufge- schoben; b) einer Busse von Fr. 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse be- trägt acht Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuld- haft nicht bezahlt wird. 4.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftFr. 1'225.00 Barauslagen der StaatsanwaltschaftFr. 278.00 Gerichtsgebühr Bezirksgericht Prättigau/Davos Fr.3'600.00 TotalFr.5'103.00 werden X._____ auferlegt. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: