Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. November 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 4026. November 2015 Beschluss I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterHubert und Pritzi Aktuar ad hocCrameri In der strafrechtlichen Revision des X., Gesuchstellern, der Y., Gesuchstellerin, der Z._____, Ge- suchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Quaderstras- se 18, 7002 Chur, gegen die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 61 und 11 1 vom 22./23./24. August 2011, schriftlich mitgeteilt am 21. März 2012, SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013, schriftlich mitgeteilt am 31. Oktober 2013, und SK1 14 19 vom 23. Juni 2014, schriftlich mitgeteilt am 6. August 2014, betreffend Revision (Einziehung von Vermögenswerten), hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A.Mit Urteilen SK1 10 61 und 11 1 vom 22./23./24. August 2011, SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013 und SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 wurde X._____ der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des gewerbsmäs- sigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bestraft, wobei der Vollzug der Gelstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Unter Dispositivziffer 6 der jeweiligen Urteile wurden zahlreiche Vermö- genswerte gerichtlich eingezogen und sollten im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderungen verwendet werden. B.Mit Eingabe vom 17. November 2015 stellten die Gesuchsteller, X., Y. und Z., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, beim Kantonsgericht von Graubünden ein Revisionsgesuch hinsichtlich der teil- weisen Aufhebung der vorerwähnten Strafurteile gegen ihren Vater X.. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 6 in den angefochtenen Urtei- len, die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten X._____ und ihrer im Jahre 2005 verstorbenen Mutter A., an- schliessend die Erbteilung im Nachlass von A. unter Feststellung der Wert- quoten der Gesuchsteller von je einem Sechstel am Nachlassvermögen und die Verpflichtung des Betreibungsamtes Imboden zur unbelasteten Herausgabe ihrer Erbanteile am Nachlass von A.. Ferner wurde beantragt, es seien nur dieje- nigen Vermögenswerte zur Deckung der Ersatzforderungen gegen X. ge- richtlich einzuziehen, die wirtschaftlich diesem persönlich gehörten, mithin also drei Viertel des Vermögens der Eheleute A.X._____, im In- und Ausland. Im Sinne einer superprovisorischen Anordnung sei das Betreibungsamt Imboden anzuwei- sen, das Verwertungsverfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zu sistieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten "der Gegenpar- teien bzw. des Staates".

Seite 3 — 8 II. Erwägungen 1.Ein Revisionsgesuch ist nach Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO vorerst einer vor- läufigen Prüfung durch das Berufungsgericht zu unterziehen. Ist das Gesuch of- fensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein. Nach Absatz 3 der gleichen Bestimmung wird nur dann eine Vernehmlassung bei den andern Parteien durchgeführt, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unzuläs- sig oder unbegründet erscheint. Ergibt eine erste Klärung die Formungültigkeit des Revisionsgesuchs oder wird in einer abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keiner der gesetzlichen Wideraufnahmegründe geltend gemacht, erfolgt ein Nicht- eintretensbeschluss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 81 StPO, der nach Art. 84 ff. StPO schriftlich und begründet zu eröffnen ist. Der Nichteintretensentscheid er- geht in der Regel ohne eine Stellungnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Sachrichters (zum Ganzen, Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 412 StPO; Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 412 StPO). 2.Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). "Ein Revisionsgesuch hat strengen Anforderungen an die Begrün- dung zu genügen" (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 411 StPO N 7, Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 411 N 3). Die Revisionsgründe und -ziele sind genau zu bezeichnen. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen. Weder der Untersu- chungsgrundsatz nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO kommen in diesem Zusammenhang zum Tragen. Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts sprechen für die Weitergeltung des beanstandeten Urteils und nicht für dessen Revision. (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 412 StPO N 1). 3.Wie bereits das Revisionsgesuch an das Bundesgericht, auf welches mit Urteil vom 12. November 2015 nicht eingetreten wurde, stützt sich das vorliegende Gesuch ausschliesslich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Revisionsgesuch, S. 4, Ziffer 6.A erster Absatz). Diese Bestimmung, die in- haltlich teilweise mit Art. 385 StGB übereinstimmt, wo die Kantone verpflichtet werden, "wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur

Seite 4 — 8 Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Ver- fahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten", sieht vor, dass bei entsprechen- der Beschwer die Revision verlangt werden kann, wenn "neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, ei- nen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der vorurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochene Person herbeizu- führen". 4.Das Revisionsgesuch erweist sich angesichts dieser rechtlichen Ausgangs- lage aus verschiedenen, unabhängig voneinander bestehenden Gründen als of- fensichtlich unzulässig: a)Der allein von den Gesuchstellern angerufene Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist zum vornherein nicht gegeben, weil das eingelegte Rechts- mittel nicht darauf abzielt, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestra- fung des verurteilten X._____ herbeizuführen. Die von den Gesuchstellern ange- strebte Wahrung ihrer eigenen materiellen Interessen wird weder durch den Sinn noch den Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gedeckt. b)Den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann nur anrufen, wer durch die Verurteilung oder Nichtverurteilung des Beschuldigten im Schuld- und Strafpunkt beschwert ist. Dies trifft auf die Gesuchsteller nicht zu, die damit in die- sem Punkt nicht rechtsmittellegitimiert sind. Im Zusammenhang mit dem Revisi- onsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO wären sie erst nach dem Ableben von X._____ zur Einreichung eines Revisionsgesuchs berechtigt (Art. 382 Abs. 3 StPO). c/aa) Voraussetzung der Revision eines strafrechtlichen Entscheides ist ferner, dass neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel angerufen werden, die dem Gericht seinerzeit nicht bekannt waren. Kein Revisionsgrund bildet die rechtliche Bewertung der relevanten Tatsachen und Beweismittel. Abweichende rechtliche Überlegungen können nicht Grundlage der Revision bilden; ein blosser Rechtsfeh- ler genügt nicht (Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 410 N 54 in fine; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). bb)Dem Revisionsgesuch kann nicht eindeutig entnommen werden, welche neuen Tatsachen und Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens begrün- den könnten. Insofern erweist sich das Gesuch auch infolge Nichtbeachtung der Begründungspflicht als unzulässig. Falls die neuen Tatsachen und Beweismittel nach Auffassung der Beschwerdeführer darin gesehen werden sollten, dass ihnen

Seite 5 — 8 die angefochtenen Urteile des Kantonsgerichtes angeblich erst seit dem 26. Okto- ber 2015 bekannt sein sollen (Revisionsgesuch, S. 4), unterliegen sie einem of- fensichtlichen Fehlschluss. Das angefochtene Urteil an sich bildet nie eine revisi- onsbegründende Tatsache nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, da diese gemäss der Legaldefinition vor dem Entscheid eingetreten sein muss. Im Übrigen kommt es auch nicht auf das Wissen der Revisionskläger an, sondern auf dasjenige des Ge- richts. Und wenn andererseits die revisionsbegründete Tatsache (Beweismittel werden keine angerufen) darin bestehen würde, dass das Kantonsgericht überse- hen haben soll, dass X._____ verwitwet und Vater von drei Kindern ist, so liegt in dieser Hinsicht selbst nach Auffassung der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich neue Tatsache vor. Bezeichnenderweise halten sie auf S. 7, Ziff. 6 lit. G ihrer Ein- gabe fest: "Im Zeitpunkt der angefochtenen Urteile war die Tatsache, dass der Verurteilte seit 2005 Wittwer und Vater dreier Kinder ist, gerichtsnotorisch. Es hät- te dem Gericht klar sein müssen, dass der Verurteilte nicht allein über das Famili- envermögen verfügen konnte." Die Gesuchsteller rügen, dass das Kantonsgericht aus dieser – bekannten – Tatsache nicht den Schluss gezogen hat, dass Vermö- genswerte, die ihrer Ansicht nach wirtschaftlich den Erben der Witwe des Verur- teilten, d.h. X._____ und den Gesuchstellern, zugestanden hätten, nicht hätten beschlagnahmt werden dürften (vgl. Revisionsgesuch Ziffer 6, lit. J, K und insbe- sondere L). cc)Als "neu" wird das "Übersehen" beziehungsweise die "fehlende Wahrneh- mung des Gerichts" (Revisionsgesuch Ziffer 6, lit. L) bezeichnet, wobei anzufügen ist, dass der Hinweis auf BGE 130 IV 72 in keiner Weise einschlägig ist. Die Kritik der Beschwerdeführer bezieht sich in Wirklichkeit nicht auf das Nicht(er)kennen einer Tatsache, sondern auf eine angeblich falsche Rechtsanwendung, und die revisionsbegründete "Tatsache" wird – wie bereits dargelegt – nicht in einem vor dem Entscheid bestehenden, dem Gericht unbekannten Sachverhalt, sondern in einem von den Gesuchstellern als rechtsfehlerhaft bemängelten Entscheidung im Rahmen der Urteilsfällung gesehen. Dies ist indessen keine revisionsrelevante Tatsache und bildet deshalb auch keinen Revisionsgrund. d)Schliesslich ist auch anzumerken, dass auf das Gesuch wegen fehlender Zuständigkeit des Revisionsgerichtes nicht einzutreten wäre. Die Durchführung der beantragten güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten X._____ und A._____ und die Erbteilung im Nachlass der Letzteren ist nicht – auch nicht vorfrageweise – Sache des Strafrichters (Art. 1 StPO, Art. 1 ZPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der beantragten Anweisungen an das Betreibungsamt

Seite 6 — 8 Imboden, denen nur Vollzugscharakter und damit neben den zivilrechtlichen Hauptbegehren keine eigenständige Bedeutung zukommt. 5.a)Auf das aus verschiedenen Gründen nicht zulässige Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. Lediglich im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzu- weisen, dass die Gesuchsteller – vorbehältlich der Einhaltung der entsprechenden formellen und materiellen Anforderungen – die Wahrung ihrer Interessen gegebe- nenfalls auf anderem Wege zu verfolgen haben. Die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden hat in ihrem Entscheid KSK 14 90 vom 5. Juni 2015, mitgeteilt am 11. Juni 2015, in der Sache des X._____ betreffend definitive Rechtsöffnung festgehalten, dass die im Rahmen des Straf- verfahrens vorgenommene Beschlagnahmung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB ein bloss provisorisches Sicherungsinstrument darstelle (Entscheid des Kantons- gerichts von Graubünden KSK 14 90 E. 4.c.cc). Aus dem Gesamtzusammenhang des Dispositivs der betreffenden Urteile gehe klar hervor, dass in Dispositivziffer 6 nicht eine Einziehung gemeint sei, sondern dass lediglich der Fortbestand der be- reits in der Strafuntersuchung angeordneten Beschlagnahme statuiert werde. Et- was anderes sei nach Art. 71 Abs. 3 StGB auch gar nicht möglich (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, a.a.O., E. 4 c.dd). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hielt ferner fest, dass die Verwertung der beschlagnahmten Ver- mögenswerte und deren Verteilung nach den Vorschriften des SchKG durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgen müsse. Dabei bestehe kein strafrechtlich begründetes Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates oder allfälliger Geschädigter. Mit dieser Regelung werde verhindert, dass mit der Beschlagnahme die andern Gläubiger benachteiligt würden (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, a.a.O., E. 4 c.cc, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010). b)Die entsprechenden Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Wahrung von Drittinteressen. Die Gesuchsteller haben dementsprechend die Möglichkeit, ihre Anliegen, soweit zulässig, im Rahmen der Vollstreckung nach dem Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht wahrzunehmen, wobei insbesondere das Widerspruchs- verfahren nach Art. 106 ff. SchKG und das Verfahren betreffend der Verwertung von Anteilen an einer unverteilten Erbschaft nach Art. 132 SchKG im Vordergrund stehen dürften. 6.Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wir- kung beziehungsweise um Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegen- standslos.

Seite 7 — 8 7. Die Kosten des Verfahrens gehen bei diesem Ausgang nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer. Das vorliegende Verfahren wurde im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO erledigt. In Anwendung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwer- deverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf das Revisionsgesuch gegen die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 61 und 11 1 vom 22./23./24. August 2011, SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013 und SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 wird nicht einge- treten. 2.Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen in solidari- scher Haftbarkeit zu Lasten der Gesuchsteller. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026