Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 03. Februar 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 38[nicht mündlich eröffnet]02. März 2016 Urteil I. Strafkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Racioppi Aktuarin ad hoc Züger In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, privat verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Andre- as Mutzner, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 01. September 2015, mitgeteilt am 03. November 2015, in Sachen S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Hinderung einer Amtshandlung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1965 in O.1 (L.1_____) geboren. Er wuchs zusammen mit seiner Schwester (Jahrgang 1965) und seinem Bruder (Jahrgang 1978) bei seinen Eltern auf. Er begann eine Ausbildung in einer Lastwagengarage, musste dann aber aufgrund eines Mitarbeiterengpasses in die Autogarage seines Vaters wechseln. Später arbeitete er als DJ und Animator und wechselte dann in die Gastronomie. Zurzeit arbeitet er als selbständiger Autohändler in O.1_____. X._____ verdient nach eigenen Angaben durchschnittlich CHF 6'000.-- monatlich. In die Schweiz kam X._____ im Jahre 1990. Im selben Jahr heiratete er A.. Die Ehe wurde 1996 wieder geschieden. Seit dem Jahre 2003 ist X. mit B._____ verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder der Jahrgänge 2000 (Zwillinge) und 2003 hervorgegangen. Gemäss dem Leumundsbericht der Stadt O.1_____ hat die Stadtpolizei O.1_____ seit längerer Zeit grössere Probleme mit X.. Er habe sich der Stadtpolizei O.1 gegenüber stets sehr unanständig, unkooperativ und zum Teil gewalt- tätig verhalten. Laut seinem früheren Chef hat X._____ seine Arbeit gut gemacht, allerdings habe er Mühe bekundet, sich an Regeln zu halten, so insbesondere an die geregelten Öffnungszeiten (vgl. Staatsanwaltschaft act. 2.5). Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 23. August 2013 die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.1). C.Mit Strafbefehl vom 11. November 2014 wurde X._____ wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gesprochen, wobei er mit ei- ner Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie einer Busse von CHF 300.-- bestraft wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde auf 5 Tage festgelegt. Folgender Sachverhalt wurde dem Strafbefehl zugrunde gelegt (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.2): "Am Samstag, 6. Juli 2013, um 02.30 Uhr, beabsichtigten die Stadtpolizis- ten C._____ und D., das Clublokal E. an der strasse in O.1 zu kontrollieren. Als sie das Lokal betraten lief noch Musik, ob- wohl es bereits um 01.00 Uhr hätte schliessen müssen. Die Stadtpolizisten liefen zur Bar, wo sich der Beschuldigte (Geschäftsführer des Lokals) be- fand. Dieser lief an ihnen vorbei, ging zur Eingangstüre und machte ihnen
Seite 3 — 19 mit dem Zeigefinger ein Zeichen, dass sie zu ihm kommen sollten. Die zwei Stadtpolizisten gingen zu ihm und wiesen ihn darauf hin, dass die erlaubte Öffnungszeit überschritten sei und dass er das Lokal schliessen müsse. Sie forderten ihn mehrmals auf, die laute Musik auszuschalten respektive aus- schalten zu lassen sowie die sich noch im Lokal befindenden Gäste nach Hause zu schicken. Der Beschuldigte wollte, dass die Polizeibeamten draussen warten würden und stellte sich an der Eingangstüre vor die Bei- den. Damit hinderte er sie bewusst daran, das Lokal zu betreten, um die Polizeistunde durchzusetzen. Nach einer Auseinandersetzung im Ein- gangsbereich setzte der Polizeibeamte D._____ gegen den Beschuldigten im Lokalinnern Pfefferspray ein. Der Beschuldigte wurde anschliessend zu Boden geführt und in Handschellen genommen. Durch sein Verhalten er- schwerte und verzögerte der Beschuldigte die polizeiliche Kontrolle." D.Dagegen erhob X._____ mit Schreiben vom 28. November 2014 Einspra- che (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.3). Die beiden Stadtpolizisten D._____ und C._____ erhoben ihrerseits Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. November 2014. Sie rügten die implizite Verfahrenseinstellung und forderten eine Bestrafung von X._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 StGB. Mit Beschluss vom 03. März 2015 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des Kantonsgerichts SK2 14 60; Staatsanwalt- schaft act. 1.10). E.Am 22. August 2013 stellte X._____ bei der Staatsanwaltschaft von Graubünden Strafanzeige/Strafantrag gegen Gfr. D._____ und FW C._____ we- gen Tätlichkeit, Körperverletzung, Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (vgl. Staatsanwaltschaft act. 6.01). Die wegen Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung geführte Strafuntersuchung wur- de von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 22. Januar 2016 eingestellt. In der Zwischenzeit wurde dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde eingereicht (Verfahren SK2 16 6). F.Mit Parteimitteilung vom 04. Mai 2015, mitgeteilt am 05. Mai 2015, kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden an, dass die Strafuntersuchung des X._____ abgeschlossen ist und stellte in Aussicht, dass der Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO ans Gericht überwiesen werde (vgl. Staats- anwaltschaft act. 1.11). Am 26. Mai 2015, mitgeteilt am 28. Mai 2015, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO dem Bezirksgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1.12). Dabei hielt sie am Strafbefehl fest.
Seite 4 — 19 G.X._____ reichte mit Schreiben vom 23. Juni 2015 einen Beweisantrag ein. Dabei handelte es sich um eine CD, auf welcher sich die Aufzeichnungen der Überwachungskameras vom 05. Juli 2013/06. Juli 2013 befänden. Das Gericht teilte ihm mit, dass es aufgrund eines auf der CD angehängten Programms tech- nisch nicht möglich sei, diese abzuspielen und setzte ihm eine Frist zur Einrei- chung der Daten auf einem Datenträger ohne angehängtes Programm. Allerdings ging das Gericht davon aus, dass es sich dabei um dieselben Filmaufzeichnungen handelt, wie jene der Staatsanwaltschaft unter Staatsanwaltschaft act. 5.7 und der Beweisantrag somit gegenstandslos sei. In der Folge ging keine Rückmeldung von X._____ ein (vgl. BG Plessur act. 8). Auf Antrag von X._____ vom 25. August 2015 wurde am 27. August 2015 das Protokoll der Zeugeneinvernahme von F._____ vor der Staatsanwaltschaft Graubünden zu den Akten genommen (vgl. BG Plessur act. 9a). H.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur, zu der mit prozess- leitender Verfügung vom 03. Juni 2015 vorgeladen wurde, fand am 01. September 2015 statt. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (Strafbefehl sinngemäss): 1.Die beschuldigte Person sei der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei die beschuldigte Person mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. 3.Zudem sei die beschuldigte Person mit einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu bestrafen. 4.Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerle- gen. Anträge Beschuldigter: 1.X._____ sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen. 2.Auf jeden Fall sei von einer Bestrafung des X._____ abzusehen. 3.Die Kosten des Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen. 4.X._____ sei für die entstandenen Aufwendungen der angemessenen Vertretung seiner Interessen vollumfänglich zu entschädigen. I.Gegen das am 01. September 2015 gefällte, gleichentags mündlich eröffne- te und am 04. September 2015 ohne Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksge- richts Plessur meldete X._____ mit Eingabe vom 17. September 2015 Berufung an (vgl. act. A.1), woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 03. No-
Seite 5 — 19 vember 2015 das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. act. E.1). Darin er- kannte es wie folgt: "1. X._____ ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'167.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'367.00, Gerichtsgebühren CHF 2'700.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: BusseCHF 300.00 VerfahrenskostenCHF5'067.00 TotalCHF5'367.00 Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mit beiliegendem Einzahlungs- schein zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung)" Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte die polizeiliche Anweisung, das Lokal zu schliessen, missachtet habe. Sein Verhalten habe ein aktives Störverhalten dargestellt und insgesamt bewirkt, dass die Durch- führung der Amtshandlung wesentlich erschwert wurde. Zudem müsse ihm im Au- genblick, als er die Polizisten sah, bewusst gewesen sein, weswegen diese im Lokal waren. Er habe es zumindest in Kauf genommen, wenn nicht sogar darauf angelegt, den Vollzug der Amtshandlung hinauszuzögern. J.Mit Schreiben vom 04. November 2015 überwies das Bezirksgericht Ples- sur die Anmeldungen der Berufung sowie sämtliche Gerichtsakten inklusive Ak- tenverzeichnis und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantons- gericht von Graubünden (vgl. act. D.1). K.Am 24. November 2015 liess X._____ die Berufungserklärung beim Kan- tonsgericht von Graubünden einreichen. Er stellte folgende Rechtsbegehren (vgl. act. A.2):
Seite 6 — 19 "I. Anträge 1.Herr X._____ sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB freizusprechen. 2.Eventuell: Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 1. September 2015, schriftlich mitgeteilt am 3. November 2015, sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 3.Subeventuell: Von einer Bestrafung des Herrn X._____ sei abzusehen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. II. Beweisanträge: 1.Es seien sämtliche, am 06. Juli 2013 um 2:30 Uhr im Lokal E._____ anwesenden Personen ausfindig zu machen und zu den am fraglichen Abend geschehenen Ereignissen zu befragen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, X._____ habe die Polizisten nicht an einer Amtshandlung gehindert bzw. hindern wollen. Vor der Türe des Lo- kals habe er lediglich über die Modalitäten der Schliessung diskutieren wollen. Die Beamten seien indessen nicht am Wiedereintritt in das Lokal gehindert worden. Zudem sei der anschliessende Angriff der Polizei mit Pfefferspray völlig unverhält- nismässig gewesen. L.Mit Schreiben vom 08. Dezember 2015 gab die Staatsanwaltschaft Graubünden ihren Verzicht auf Anträge und Erklärungen im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO bekannt. Ausserdem hielt sie in genanntem Schreiben fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern durch die Befragung weiterer im Innern des Lokals anwesender Personen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten seien, da sich der Vorfall im Wesentlichen bei der Türe zugetragen habe. Demzufolge sei der Beweisantrag abzulehnen (vgl. act. A.3). M.Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 11. Dezember 2015 wurde die Berufungs- verhandlung auf den 03. Februar 2016 um 09:00 Uhr angesetzt (vgl. act. D.3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung und trug auf kostenfällige Abweisung der Berufung an. Die Vorinstanz habe sich eingehend und differenziert mit den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt und den Berufungskläger zu Recht der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Zudem sei der Sachverhalt liquid. Des Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf die Begründung im ange- fochtenen Urteil (vgl. act. A.4).
Seite 7 — 19 N.An der Berufungsverhandlung vom 03. Februar 2016 nahm X._____ mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, teil. Einleitend gab der Vorsitzende die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Einwände ge- gen die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Gerichts wurden nicht erho- ben. Im Anschluss folgte die richterliche Befragung von X._____ hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last geleg- ten Tat. Da die Verteidigung am Beweisantrag, alle am besagten Abend anwe- senden Personen ausfindig zu machen und zu den geschehenen Ereignissen zu befragen, festhielt, wurde die Hauptverhandlung zur Beratung über den Beweisan- trag unterbrochen. Nach Eröffnung des entsprechenden Zwischenentscheids der I. Strafkammer wurde das Beweisverfahren geschlossen. In der Folge nahm der Verteidiger von X._____ in seinem Plädoyer zu der Berufung Stellung. Nachdem X._____ sich abschliessend äussern konnte, wurde die mündliche Berufungsver- handlung geschlossen. Der Berufungskläger verzichtete auf eine mündliche Ur- teilseröffnung. Das Urteilsdispositiv wurde dem Verteidiger von X._____ am 04. Februar 2016 schriftlich mitgeteilt (vgl. act. F.1). O.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzli- che Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess-
Seite 8 — 19 ordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 01. September 2015 gefällte, gleichentags mündlich eröffne- te und am 04. September 2015 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur, welches sein Verteidiger am 07. September 2015 entge- gennahm (vgl. BG Plessur act. 18), liess X._____ am 17. September 2015 recht- zeitig Berufung anmelden (vgl. act. A.1). Nach der am 03. November 2015 erfolg- ten Mitteilung des begründeten Urteils liess X._____ dem Kantonsgericht alsdann am 24. November 2015 fristgemäss seine Berufungserklärung einreichen (vgl. act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensicht- lich beschwert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beru- fung einzutreten ist. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzli- che Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Ko- gnition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO; Mar- kus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO).
Seite 9 — 19 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hin- weisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zu- sammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt ha- be. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachver- halten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Danach entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren gewon- nenen persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz gelten- den beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis einer all- fälligen Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum
Seite 10 — 19 Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO flies- senden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vor- aussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, mit andern Worten um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundla- ge des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur An- wendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den An- geklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Die Verteidigung stellte in der Berufungserklärung vom 24. November 2015 den Beweisantrag, dass sämtliche am 06. Juli 2013 um 2:30 Uhr im Lokal E._____ anwesenden Personen ausfindig gemacht werden und zu den am fraglichen Abend geschehenen Ereignissen befragt werden. Anlässlich der Berufungsver- handlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden hält der Verteidiger des Beru- fungsklägers am Beweisantrag fest und führt dazu aus, dass die Befragung weite- rer am fraglichen Abend anwesender Personen ein umfassenderes Bild der ge- schehenen Ereignisse ergeben würde. c)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be-
Seite 11 — 19 weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdi- gung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). d)Vorliegend unbestritten ist, dass das fragliche Lokal um 01:00 Uhr hätte schliessen müssen und die beiden Stadtpolizisten C._____ und D._____ um 02:30 Uhr des 06. Juli 2013 in das Lokal traten, um die Polizeistunde durchzuset- zen. Aufgrund einer Aufforderung des Geschäftsführers, des heutigen Berufungs- klägers, begaben sich die zwei Polizisten mit diesem vor die Türe des Lokals und es begann eine Diskussion über die Modalitäten der Schliessung. Gemäss Aussa- gen der beiden Polizisten stand der Berufungskläger im Türrahmen und wollte verhindern, dass die Polizisten das Lokal wieder betraten. Es kam zu einem Handgemenge und zum Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei, bis diese das Lokal wieder betreten konnte. Diese Aussagen werden durch den von der Video- kamera festgehaltenen Ablauf grundsätzlich bestätigt (vgl. eine ausführliche Do- kumentation der Kamera Aufzeichnung im angefochtenen Urteil, S. 11, E. 2.c/ee). Diesen Ablauf schildert in den äusserlichen Abläufen auch der Berufungskläger selbst (vgl. Staatsanwaltschaft act. 7.3, 7.4, 7.5). Er bestreitet hingegen, dass er die Polizisten am Wiedereintritt in das Lokal hindern wollte. Die Vorfälle unter bzw. vor der Lokaltüre wurden weder von der Videokamera aufgezeichnet, noch konn- ten die befragten Angestellten (Barmaid G._____ und DJ F._____) etwas Wesent- liches dazu aussagen (vgl. Staatsanwaltschaft act. 7.3; BG Plessur act. 9a; Urteil BG Plessur, S. 10 und 11, E. 2.d/cc und dd). Da sich das Entscheidende vor dem Lokal bzw. unter dessen Türe abspielte, ist auch nicht zu erwarten, dass die im Innern des Lokals anwesenden Gäste Zusätzliches zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie die Barbesu- cher nach so langer Zeit ausfindig gemacht werden könnten, sind angesichts der lange zurückliegenden Ereignisse, an denen diese Personen nicht einmal beteiligt waren, kaum brauchbare Aussagen zu erwarten. Die Aussagen der Personen würden nach Würdigung des Gerichts keine rechts- oder entscheidrelevanten Tat- sachen zu Tage bringen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung würde dadurch somit kein anderes Bild von den sich ereigneten Geschehnissen entstehen. Der Beweisantrag des Berufungsklägers ist daher abzuweisen.
Seite 12 — 19 5. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass dem Schuldspruch ein unvoll- ständig festgestellter Sachverhalt zugrunde liege. Das vorliegend Entscheidende hat sich vor dem Lokal bzw. unter dessen Türe abgespielt. Entscheidrelevant be- stritten wird grundsätzlich der Beginn des Handgemenges. Während der Beru- fungskläger behauptet, dass ein plötzlicher Angriff von den Polizisten ausgegan- gen sei, sagen die Polizisten aus, dass der Berufungskläger sich geweigert habe, das Lokal in ihrer Anwesenheit zu schliessen und ihnen den Zutritt zum Lokal ver- wehren wollte. Der Berufungskläger habe den Polizisten C._____ geschubst, als dieser das Lokal wieder habe betreten wollen, woraufhin C._____ versucht habe, den Berufungskläger am Arm zu packen. Der Berufungskläger lässt diesbezüglich zudem ausführen, dass die Vorinstanz zu Unrecht für unerheblich erklärt habe, was die Polizisten und der Berufungskläger vor der Türe miteinander besprochen haben. b)Bei der Würdigung der Beweismittel und Aussagen ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO auszugehen. Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung versteht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Entsprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Über- zeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aus- sagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Be- weiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Ein- zelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit
Seite 13 — 19 seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der ei- genen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheits- widrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Ab- schwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge- samtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). c)Nach Ansicht des Berufungsklägers ist der Inhalt des Gesprächs vor der Türe von Belang, da die Hinderung der Amtshandlung nur dort habe geschehen können. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm dies einen Vorteil verschaffen sollte. Der Berufungskläger lässt in der Berufungser- klärung dazu ausführen, dass die Diskussion nur zum Inhalt hatte, ob das Lokal "sofort" oder "gleich" geschlossen werden sollte (vgl. act. A.2). Während der Ein- vernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2013 gab der Be- rufungskläger an, dass er den Polizisten gesagt habe, dass er alleine die Musik ausschalten und die Gäste nach Hause schicken werde (vgl. Staatsanwaltschaft act. 7.3, Antwort zu Frage 2 und 7). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 01. September 2015 führte sein Verteidiger diesbe- züglich sodann aus, dass die Diskussion davon gehandelt habe, ob das Lokal "so- fort" oder "gleich" geschlossen werde (vgl. BG Plessur act. 14). Anlässlich der richterlichen Befragung des Berufungsklägers vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 03. Februar 2016 sagte dieser aus, dass er den Polizisten auf deren Aufforderung, das Lokal zu schliessen, erwidert habe, dass dies in Ordnung
Seite 14 — 19 sei. Zudem fügte er an, dass die Polizisten ihn vor der Türe nach seinen Persona- lien gefragt hätten (vgl. Protokoll, Antwort zu Frage 3, 5 und 9). Diese Aussage machte er während der Berufungsverhandlung zum ersten Mal im Verlauf des ge- samten Verfahrens. Sodann fügt er hinzu, dass Herr C._____ ihn sehr gut kenne (vgl. Protokoll, Antwort zu Frage 9). Dies stellt einen zusätzlichen Widerspruch in seiner Aussage dar, wäre in diesem Fall eine Befragung nach seinen Personalien doch überflüssig gewesen. Die Veränderung seiner Aussagen lässt Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Demzufolge ist wohl auf die ereignisnächste Aussage abzustellen, welche besagt, dass er die Polizisten für die Schliessung des Lokals nicht anwesend haben wollte. Diese Aussage entspricht denn auch denen der beiden Polizisten. Deren Aussagen stimmen überaus genau überein und haben sich zudem im Verlauf des Verfahrens nicht verändert. Für das Gericht besteht kein Grund, an der Wahrheit der Aussagen der Polizisten zu zweifeln. Schliesslich hatten die Polizisten ein In- teresse daran, dass der Vorfall möglichst ereignislos abläuft. Auch aus der Tatsa- che, dass die Polizisten dem Berufungskläger freiwillig vor die Türe gefolgt sind, kann der Berufungskläger nichts ableiten. Zeigt dies doch lediglich, dass die Poli- zisten bis zu diesem Zeitpunkt in einem gewissen Masse gesprächs- und allenfalls auch kompromissbereit waren. Dies änderte sich nach dem Gespräch mit dem Berufungskläger schlagartig, was nur auf dessen Verhalten während des Ge- sprächs zurückgeführt werden kann. d)Anhand der Akten und den Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie der Befragung des Berufungsklägers lässt sich feststellen, dass die Beweiswürdi- gung von der Vorinstanz sorgfältig und richtig vorgenommen wurde. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gründlich abgeklärt und dargelegt. Das Kantons- gericht stimmt deren Erwägungen vollumfänglich zu. Daher kann grundsätzlich auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urteil BG Plessur, S. 6 ff., E. 2 und 3). e)Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass die Polizisten, nach den unergiebigen Diskussionen mit dem Berufungskläger vor der Lokaltüre, das E._____ wieder betreten wollten, um die Polizeistunde durchzusetzen. Daran wur- den sie vom Berufungskläger gehindert, so dass sie ihn von der Türe entfernen mussten. 7.Art. 286 StGB stellt jenen unter Strafe, der ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
Seite 15 — 19 liegt. Die Strafandrohung lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Unbestritten ist, dass die beiden Polizisten Beamte im Sinne dieses Straftatbestandes sind und die Amtshandlung, nämlich die Durchsetzung der Polizeistunde, zu ihren Amtsbe- fugnissen gehört (vgl. Urteil BG Plessur, S. 15, E. 4.b). a)Zu prüfen ist zunächst in objektiver Hinsicht, ob das Verhalten des Be- schuldigten als Hinderung der vorgesehenen Amtshandlung zu werten ist. Der Tatbestand von Art. 286 StGB stellt ein Erfolgsdelikt dar, wobei es genügt, wenn die Ausführung der Amtshandlung erschwert, verzögert oder behindert wird. Grundsätzlich will dieser Straftatbestand vor allem den passiven Widerstand tref- fen, d.h. ein Verhalten, das über den blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hinausgeht bzw. mit anderen Worten eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (vgl. Stefan Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N 1 und 3 zu Art. 286 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Amtshandlung geradezu verhindert wird (vgl. Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, N 2 zu Art. 286 StGB unter Hinweis auf BGE 120 IV 139). Vielmehr ist die Tat bereits vollendet, sobald die Amtshandlung beeinträchtigt wird (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 286 StGB) Die Verteidigung bringt vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine negative Äusserung als Reaktion auf die Aufforderung eines Polizei- beamten an sich nicht schon als Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert wer- den kann. Im vom Verteidiger während der Berufungsverhandlung vorgebrachten Entscheid BGE 110 IV 92 hat das Bundesgericht das Vorliegen der Hinderung einer Amtshandlung verneint, da aufgrund einer fehlenden Voraussetzung das Verfahren gar nie dieses Stadium erreicht hat. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall; dementsprechend kann entgegen der Ansicht der Verteidigung die Begründung des Bundesgerichts auf den vorliegenden Fall keine Anwendung fin- den. Ebenso wenig ist der vorliegende Fall vergleichbar mit dem Urteil des Bun- desgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012, in welchem die Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung sich auszuziehen – zu der die Polizisten ihrer An- sicht nach überhaupt nicht befugt waren –, erst nach langem "Hin und Her" nach- kam.
Seite 16 — 19 Es besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB durch den Berufungskläger erfüllt wurde. Obwohl er genau wissen musste, wes- halb die beiden Polizisten das Lokal aufsuchten (gemäss unbestritten gebliebener Aussage des Polizisten D._____ musste der Berufungskläger schon rund zwei Monate zuvor wegen Nichteinhaltens der Polizeistunde verzeigt werden), hat er zunächst die Polizisten vor die Lokaltüre geführt und mit ihnen eine Diskussion über die Schliessung des Lokals begonnen. Als die Polizisten die Diskussion ab- brechen und sich für die Durchführung der Amtshandlung wieder in die Bar bege- ben wollten, wurden sie vom Berufungskläger aktiv daran gehindert, so dass sie sich den Zutritt unter Einsatz von Körperkraft gegen den Berufungskläger ver- schaffen mussten. Der Vollzug der Amtshandlung wurde durch den Berufungsklä- ger damit in objektiver Hinsicht erschwert, verzögert und behindert. Der objektive Tatbestand ist somit klarerweise erfüllt. b)Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Stefan Trechsel/ Hans Vest, a.a.O., N 8 zu Art. 286 StGB; Stefan Flachs- mann, a.a.O., N 8 zu Art. 286 StGB). Auch unter diesem Aspekt ist nicht zweifel- haft, dass der subjektive Tatbestand durch den Berufungskläger erfüllt wurde. Die Polizisten stellten von Anfang an klar, dass sie gekommen waren, um die Polizei- stunde durchzusetzen, was der Berufungskläger nach eigenen Angaben auch so wahrnahm (vgl. Staatsanwaltschaft act. 7.4, S. 4). Das anschliessende Verhalten des Berufungsklägers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er bewusst die Durchführung der angekündigten Amtshandlung der Polizisten verzögern bzw. behindern wollte. Sowohl die Aussagen der Zeugen und des Berufungsklägers als auch die bei den Akten liegenden Videoaufnahmen wurden von der Vorinstanz geprüft und es wurden bezüglich des relevanten Tatbestandes die zutreffenden Schlussfolgerungen gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu schüt- zen. 8.Die Bestätigung des Schuldspruchs der Vorinstanz sowie das Fehlen von Mängeln im Verfahren schliessen eine Rückweisung der Sache an das erstin- stanzliche Gericht – oder wie vom Berufungskläger gefordert an die Staatsanwalt- schaft – aus (vgl. vorstehend Ziff. 2). Dem Eventualbegehren der Verteidigung kann somit nicht entsprochen werden. 9.Subeventuell beantragt die Verteidigung, von einer Bestrafung des Beru- fungsklägers abzusehen. Gemäss den Plädoyernotizen (BG Plessur act. 14, S. 8) beruft er sich dabei auf Art. 52 und Art. 54 StGB. Es kann nicht die Rede davon sein, dass das Verschulden des Täters nur geringfügig ist (Art. 52 StGB). Das
Seite 17 — 19 Verhalten des Täters müsste dabei im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offen- sichtlich fehlt (BGE 135 IV 135). Der Berufungskläger hat – obwohl er kurze Zeit zuvor bereits einmal wegen Überschreitens der Polizeistunde gebüsst werden musste – bewusst die Durchsetzung dieser Vorschrift durch die Polizei behindert und erschwert, so dass sich die Polizisten erst nach einem Handgemenge mit dem Berufungskläger Zutritt zum Lokal verschaffen konnten. Ebenso wenig fällt die Anwendung von Art. 54 StGB in Betracht. Danach kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer be- troffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Folgen des Polizeieinsatzes für den Berufungskläger sind nicht als schwer zu beurteilen. Die Ärztin der Notfall- station des Kantonsspitals Graubünden stellte am 06. Juli 2013 als Folge des Pfef- fersprays nur noch eine leichte Rötung und Tränung fest. Die linke Schulter war frei beweglich und bei Bewegung nur leicht schmerzhaft (vgl. Staatsanwaltschaft act. 6.1.2). Die Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 54 StGB sind somit bei weitem nicht gegeben. 10.a) Die Strafzumessungskriterien wurden von der Vorinstanz zutreffend wie- dergegeben (vgl. Urteil BG Plessur, S. 18, E. 5.c/aa). Ebenso wurde die Strafzu- messung selbst korrekt vorgenommen (vgl. Urteil BG Plessur, S. 19, E. 5.c/bb). Es kann somit auf die entsprechenden Ausführungen des Bezirksgerichts Plessur verwiesen werden. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint dem Verschul- den durchaus angemessen. Die Höhe des Tagessatzes legte die Vorinstanz auf CHF 90.-- fest, während die Staatsanwaltschaft noch von einem solchen von CHF 60.-- ausging (vgl. Staatsanwaltschaft act. 2.6). Grund dafür ist das durch den Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur angegebene höhere monatliche Einkommen von Fr. 5'900.-- bis Fr. 6'000.-- (vgl. BG Plessur act. 13, S. 5). Die Berechnung im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urteil BG Plessur, S. 19, E. 5.c/bb) erscheint korrekt. Zu Recht wurde dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Vollzuges der Geldstrafe ge- währt (vgl. Urteil BG Plessur, S. 19 f., E. 5.d). Da der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sein durch- schnittliches monatliches Einkommen wiederum mit ca. CHF 6'000.-- bezifferte, besteht vorliegend kein Grund die korrekt vorgenommene Berechnung der Vorinstanz zu revidieren. b)Ohne weiteres angemessen erscheint auch die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse von Fr. 300.-- (Art. 42 Abs. 4 StGB) und die Festlegung einer Ersatz-
Seite 18 — 19 freiheitsstrafe von 3 Tagen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB (vgl. Urteil BG Plessur, S. 20, E. 5.e). Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen. 11.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Beschuldigten im angefoch- tenen Urteil die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. b)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Berufungskläger mit seinen Begehren vollständig unterlegen ist, gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.-- festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu seinen Lasten.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig. 3. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je CHF 90.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'067.00 (Untersu- chungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'367.00, Gerichtsgebühren CHF 2'700.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich insgesamt CHF 5'367.00. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: