Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. Januar 2017Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 34[nicht mündlich eröffnet] 06. Februar 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Caf- lisch, Rennweg 10, 8022 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 3. März 2015, mitgeteilt am 23. Oktober 2015, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen Y., Berufungsbeklagter, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, 7500 St. Moritz, betreffend fahrlässige Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.Y._____ wurde am _____ 1972 in O.1_____ geboren. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Von Beruf ist er Chauffeur und als solcher bei einer Firma in O.2_____ angestellt. Er verdient monatlich rund Fr. 6'400.00 brutto. Er weist ein Vermögen inkl. Wertschriften, Guthaben, Liegenschaften, abzüglich (Hypothekar- )Schulden von Fr. 158'000.00 auf. Y._____ ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS- Register verzeichnet. B.Am 6. Dezember 2013, kurz nach 17.00 Uhr, ereignete sich ein Unfall in O.2_____ auf der Via , wobei Y. als Lenker des Ortbusses mit der die Strasse überquerenden Fussgängerin X._____ zusammenstiess. Durch den Auf- prall wurde X._____ mehrere Meter vom Bus weggeschleudert und erlitt zahlrei- che Verletzungen. C.Im Zusammenhang mit diesem Unfall stellte X._____ am 14. Januar 2014 Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung. Im entsprechenden For- mular erklärte sie, sich am Strafverfahren als Straf- sowie als Zivilklägerin beteili- gen zu wollen. Sie werde ihre Forderungen spätestens im Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung beziffern und begründen. D.Mit Strafbefehl vom 20. März 2014 sprach die Staatsanwaltschaft Graubün- den, Zweigstelle Samedan (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Y._____ der fahr- lässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Dafür verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Ta- gen. Die Kosten des Verfahrens wurden Y._____ auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob Y._____ am 30. März 2014 fristgerecht Einspra- che. E.Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 die Akten dem Bezirksgericht Maloja (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Maloja) zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Darin führte sie aus, sie würde an ihrem Strafbefehl vom 20. März
Seite 3 — 24 2014 festhalten und auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten. Gleichzeitig legte sie ihren Schlussbericht vor. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 3. März 2015 statt. Daran nahmen Y._____ und X., je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, teil. Im Übrigen wird auf das entsprechende Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten, wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft (gemäss Strafbefehl vom 20. März 2014): 1.Y. ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3.Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 1000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 5.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
Seite 4 — 24 Anträge Beschuldigter (Y.): 1.Y. sei des Vorwurfes der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung und der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. 2.Y._____ sei eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen und die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.Die Zivilklage sei kostenfällig abzuweisen. G.Die öffentliche Urteilsverkündung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 4. März 2015 statt. Die Vorsitzende verlas das Dispositiv und begründete das Urteil kurz. Nach der mündlichen Urteilsbegründung erklärte die Privatklägerin (X.) mündlich zu Protokoll, dass sie gegen das Urteil Berufung anmelde. H.Das Bezirksgericht Maloja teilte am 5. März 2015 den Parteien das Urteils- dispositiv mit. I.Mit jeweiligen Eingaben vom 5. März 2015 bzw. 11. März 2015 meldeten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft schriftlich Berufung ge- gen das Urteil an. J.Am 23. Oktober 2015 teilte das Bezirksgericht Maloja den Parteien das schriftlich begründete Urteil mit. Darin erkannte es, was folgt: "1. Y. wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 2.Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 5 — 24 K.Am 16. November 2015 reichte X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein: "-Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). -Bestrafung des Beschuldigten nach Ermessen des Gerichts (Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). -Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach festzustel- len, dass der Beschuldigte für den adäquat kausal durch die fahrlässi- ge schwere Körperverletzung der Geschädigten verursachten Schaden haftet und schadenersatzpflichtig ist, wobei die Geschädigte bezüglich des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sei (Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). -Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungserledigung nach rich- terlichem Ermessen (Dispositiv Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Ur- teils). Beweisanträge: -Augenschein, -Verkehrsdynamisches Gutachten." L.Am 6. Dezember 2016 fand in O.2_____ ein Augenschein unter Anwesen- heit des Beschuldigten und der Geschädigten (einschliesslich ihrer Rechtsvertre- ter) sowie der Staatsanwaltschaft Graubünden statt, wobei die Fahrt des vom Be- schuldigten gelenkten Busses nachgestellt wurde, um sich einen unmittelbaren Eindruck von den örtlichen Verhältnissen - namentlich den Sichtverhältnissen im Bereich des Unfallortes - machen zu können. Die Fahrt des Busses wurde durch die Kantonspolizei Graubünden mittels Video aufgezeichnet. Im Übrigen wird auf das hierzu angefertigte Protokoll verwiesen. M.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Dezember 2016 wurden die Berufungsklägerin (Privat- klägerin) und der Berufungsbeklagte (Beschuldigter) gestützt auf Art. 405 Abs. 2 StPO zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 17. Januar 2017 vor Kan- tonsgericht (I. Strafkammer) vorgeladen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht mitzuteilen, ob sie an der Verhandlung teilnehme. N.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2017 verzichte.
Seite 6 — 24 O.Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 erhielten die am Augenschein vom 6. Dezember 2016 anwesenden Parteien die DVD mit dem Zusammenschnitt der Rekonstruktion der Kantonspolizei Graubünden sowie das Augenscheinprotokoll zur Kenntnis. Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 nahm der Rechtsvertreter des Be- schuldigten Stellung dazu. Die übrigen Parteien verzichteten auf eine Stellung- nahme. P.Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 erhielten die Parteien die von der Kan- tonspolizei Graubünden angefertigte Skizze der Sichtdistanz sowie die Rechnung der Kantonspolizei Graubünden für die ihr anlässlich des Augenscheins entstan- denen Kosten zur Kenntnis. Q.Am 17. Januar 2017 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Diesbezüglich wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten, wie folgt: Anträge Privatklägerin/Berufungsklägerin:
Seite 7 — 24 R.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 3. März 2015 gefällte und am 5. März 2015 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete die Berufungsklägerin am 5. März 2015 die Berufung an (KG act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 23. Oktober 2015 reichte die Berufungsklägerin fristgerecht am 16. November 2015 ihre Berufungserklärung ein (KG act. A.2). Da sich die Berufungsklägerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat (StA act. 3.9), ist sie zur Be- rufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vor- liegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist.
Seite 8 — 24 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfah- ren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. 3. a) In der Berufungserklärung stellte die Privatklägerin den Antrag, es sei an der Unfallstelle ein Augenschein durchzuführen (vgl. KG act. A.2). Diesem Begeh- ren wurde mit der Durchführung eines Augenscheins am 6. Dezember 2016 ent- sprochen, an welchem sämtliche Parteien und ihre Rechtsvertreter anwesend wa- ren. Für Einzelheiten wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen (KG act. F.1). b)In der Berufungserklärung sowie erneut anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung stellte die Privatklägerin zudem den Antrag, es sei ein ver- kehrsdynamisches Gutachten einzuholen (vgl. KG act. A.2, S. 2; KG act. F.4, S. 2; KG act. D.16, S. 16). Zur Begründung führte sie in der Berufungserklärung aus, die Untersuchungsbehörden hätten zwar die Unfallstelle fotographisch festgehal- ten und die Bremsspuren des Busses ausgemessen. Offen sei jedoch geblieben, ab wann der Beschuldigte freie Sicht auf die Geschädigte gehabt habe und damit ab wann er sie vor oder beim Überqueren der Strasse hätte erkennen und eine Vollbremsung einleiten können. Ferner sei unklar, ob die vom Beschuldigten ge- fahrene Geschwindigkeit den Umständen angepasst gewesen sei oder nicht (vgl. KG act. A.2, S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin ausführen, das verkehrsdynamische Gutachten solle Aufschluss geben über die Brems- und Anhaltezeit des Beschuldigten bzw. über die Zeitspanne zwischen dem Betreten der Strasse der Privatklägerin und der Kollision (vgl. KG act. F.4, S. 2). Die Kantonspolizei mass die von der Privatklägerin angesprochene Sichtdi- stanz aus, wofür auf die von ihr angefertigte Skizze (KG act D.14) zu verweisen ist. Diesem Anliegen der Privatklägerin konnte somit entsprochen werden, ohne dass es hierfür eines verkehrsdynamischen Gutachtens bedurft hätte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern ein verkehrsdynamisches Gutachten mehr
Seite 9 — 24 Klarheit in die Sache zu bringen vermöchte. Die Umstände bzw. Werte, welche für die noch vorzunehmenden Berechnungen von Bedeutung sind (vgl. unten Erwä- gung 5), sind - sofern sie sich denn noch feststellen lassen - entweder unbestritten oder aktenkundig. Zur Frage, ob die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindig- keit angemessen gewesen war, konnte sich das Gericht anlässlich des Augen- scheins einen Eindruck verschaffen. Die übrigen Umstände (Strassenzustand, Sichtverhältnisse etc.) sind aktenkundig, die Frage nach der Angemessenheit der gefahrenen Geschwindigkeit schliesslich eine Rechtsfrage. Sofern die Tatumstän- de überhaupt noch feststellbar sind, liegen sie somit vor. Der Beweisantrag betref- fend Einholung eines verkehrsdynamischen Gutachtens ist deshalb abzulehnen. c)Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung reichte der Rechtsvertre- ter der Privatklägerin drei Dokumente ein, welche über den medizinischen Zustand der Privatklägerin Aufschluss geben sollen (KG act. F.4, S. 2). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten wendete dagegen ein, diese Unterlagen lägen bereits seit lan- gem vor; warum sie erst jetzt eingereicht würden, sei nicht ersichtlich, weshalb sie aus dem Recht zu weisen seien (vgl. KG act. F.4, S. 2). Da im Berufungsverfahren grundsätzlich kein Novenverbot gilt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO und Art. 389 Abs. 3 StPO), sind die eingereichten Unterlagen entgegenzunehmen (KG act. B.2- 4). Im Übrigen sind sie, wie sich anhand des Prozessausgangs ergibt, für das vor- liegende Verfahren ohnehin nicht von Bedeutung. 4.Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft gemäss (als Ankla- geschrift geltendem) Strafbefehl vom 20. März 2014 vorgeworfen, sich der fahr- lässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz sprach ihn von beiden Vorwürfen frei. Die Berufungsklägerin verlangt mittels vorliegender Berufung, der Beschuldigte sei wegen der eingeklagten Delikte zu verurteilen und nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. Im Übrigen beantragt sie, es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass der Beschuldigte für den ihr zugefügten Schaden hafte und schadenersatz- pflichtig sei, wobei sie bezüglich des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen sei. 5. a) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 6. Dezember 2013, kurz nach 17.00 Uhr, mit dem Ortsbus O.2_____ des Typs A., GR , die Via _____ von O.2 Dorf hinunter nach O.2 Bad fuhr. Gleichzeitig war die Privatklägerin im Begriff, auf Höhe der Residenz B._____ die Strasse als Fuss- gängerin zu überqueren, um zu ihrem am anderen Strassenrand abgestellten
Seite 10 — 24 Fahrzeug zu gelangen. Als der Beschuldigte sie auf der Strasse wahrnahm, leitete er zwar ein Bremsmanöver ein, konnte aber eine Kollision mit der Privatklägerin auf seiner Fahrbahnhälfte nicht mehr verhindern. Durch den Aufprall wurde die Privatklägerin mehrere Meter vom Bus weggeschleudert und erlitt zahlreiche Ver- letzungen. b)Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei während der Fahrt einerseits nicht genügend aufmerksam gewesen und andererseits mit (et- was) zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Damit habe er sorgfaltswidrig gehandelt und den Tatbestand der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung erfüllt. Die Pri- vatklägerin schliesst sich dieser Auffassung im Wesentlichen an. Ausser Frage steht, dass der Beschuldigte der Fahrer des Busses gewesen ist, und der Be- schuldigte anerkennt im Grundsatz auch, dass sich die Privatklägerin durch die Kollision mit dem Bus verletzt hat (auf die Qualifikation dieser Verletzungen muss indessen vorläufig nicht näher eingegangen werden). Der Beschuldigte bestreitet jedoch ein Fehlverhalten seinerseits bzw. einen Sorgfaltsverstoss, weshalb er vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (wie auch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) freizu- sprechen sei. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob dem Beschuldigten eine Sorg- faltspflichtverletzung im Sinne einer Verletzung der Verkehrsregeln vorzuwerfen ist. Zu betrachten sind insbesondere Art. 31 SVG (Beherrschen des Fahrzeuges) und Art. 32 SVG (Geschwindigkeit). c/aa) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Bezüglich der Anpassung des Tempos an die Stras- senverhältnisse konkretisiert Art. 4 Abs. 2 VRV, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden. Die Anpassung der Geschwindigkeit an die Verkehrsverhältnisse gebietet allgemein, langsam zu fahren, wo es die Verkehrs- sicherheit erfordert, insbesondere bei dichtem und schwer überblickbarem Verkehr (Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 20 zu Art. 32 SVG). Ande- rerseits ist aber ein Tempo einzuhalten, das den normalen Verkehrsfluss nicht hindert (Art. 4 Abs. 5 VRV). Hinsichtlich der Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse bestimmt Art. 4 Abs. 1 VRV, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Wo
Seite 11 — 24 das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig vor einem Hindernis an- halten kann, kann jedoch nicht gefolgert werden, seine Geschwindigkeit sei über- setzt gewesen. Dies würde dem Vertrauensprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG nicht gerecht, wonach jedermann sich im Verkehr so verhalten muss, dass er an- dere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch ge- fährdet. Daraus folgt, dass jeder Strassenbenutzer, sofern nicht besondere Um- stände dagegen sprechen (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG), darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 125 IV 83 E. 2b m.w.H.; eingehend da- zu unten Erwägung 5c/ff). Für die Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 1 SVG ist viel- mehr entscheidend, ob der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb jener Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar noch mit dem Auftauchen ei- nes solchen gerechnet werden muss (BGE 103 IV 41 E. 4 m.w.H.). Ein Fahrzeug- führer hat beispielsweise grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass ein entge- genkommendes Fahrzeug schleudert und seine eigene Fahrbahn blockiert. Eben- so braucht der Vortrittsberechtigte auf Kreuzungen seine Fahrweise nicht schon von vornherein auf die Möglichkeit einzustellen, dass ein anderer sein Vortritts- recht missachten könnte (BGE 93 IV 32 E. 1). bb)Auf der Via _____ gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Zum Zeit- punkt der Kollision betrug die Geschwindigkeit des Busses 39.1 km/h; auch unmit- telbar vor der Kollision lag die gefahrene Geschwindigkeit nie über diesem Wert (StA act. 1.20). Somit liegt keine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 und 3 SVG vor. Fraglich und zu prüfen ist einzig, ob die Geschwindigkeit den Umständen angepasst gewesen war. cc)Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Strasse weder mit Schnee bedeckt noch nass, sondern trocken (StA act. 3.2; ferner auch BG act. 13, S. 4). Im Be- reich der Unfallstelle weist die Via _____ ein Gefälle von rund 3% auf. Witterungs- bedingte Sichteinschränkungen herrschten keine; aufgrund der Tageszeit (kurz nach 17.00 Uhr) war es am Eindunkeln (StA act. 3.1, S. 3; StA act. 3.4). Die Strasse ist ferner asphaltiert und war zum Tatzeitpunkt in gutem Zustand. In Anbe- tracht dieser Umstände erscheint die gefahrene Geschwindigkeit von rund 39 km/h den Strassenverhältnissen ohne weiteres als angepasst. dd)Gemäss Aussage des Beschuldigten herrschte zum Unfallzeitpunkt mässi- ges Verkehrsaufkommen auf der Gegenrichtung (StA act. 3.4, S. 2). Auch die
Seite 12 — 24 Zeugin C., welche sich während der Unfallfahrt im Bus des Beschuldigten befand, sagte aus, es habe wenig Verkehr auf beiden Fahrtrichtungen gehabt bzw. vor dem Bus hätten sich in unmittelbarer Nähe keine weiteren Fahrzeuge befunden (StA act. 3.6, S. 2). Davon geht auch die Privatklägerin aus (KG act. D.16, S. 2). In Bezug auf die Verkehrsverhältnisse ist somit nicht erkennbar, inwie- fern die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit nicht angepasst gewesen wäre. ee)Die Via _____ ist durchschnittlich 7.4 Meter breit (StA act. 3.1, S. 3) und verfügt über zwei Fahrspuren (StA act. 3.2). Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRV ist die Geschwindigkeit somit so zu wählen, dass ein Anhalten auf Sicht möglich ist. Da- bei ist zu berücksichtigen, dass die Via _____ vor der Unfallstelle eine unüber- sichtliche Rechtskurve aufweist, gefolgt von einer Geraden, auf welcher es zur Kollision kam. Die Geschwindigkeit ist deshalb so anzupassen, dass vor Hinder- nissen auf der noch nicht überblickbaren Strecke angehalten werden kann (BGE 89 IV 23 E. 2). Gemäss polizeilicher Berechnung beträgt die Sichtdistanz zwi- schen der Stelle, wo die Privatklägerin das Trottoir verlassen hat, und dem Schei- telpunkt, wo ein von O.2 Dorf herannahendes Fahrzeug die entsprechende Trottoirstelle erstmals wahrnehmen kann, 80 Meter (vgl. KG act. D.14). Der Be- schuldigte stellt bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit auf einen Anhalte- weg (inkl. Beachtung des Reaktionsweges) von 21.4 Meter ab (KG act. D.17), welcher sich nach seiner Berechnung aus einem Reaktionsweg von 11.11 Metern und einem Bremsweg von 10.29 Metern zusammensetzt (BG act. 17, S. 5). Auch die Privatklägerin stellte im erstinstanzlichen Verfahren auf einen Anhalteweg von zwischen 17.6 und 21.4 Metern ab (BG act. 16). Diese Werte erscheinen insofern plausibel, als die von der Kantonspolizei ausgemessenen Bremsspuren zwischen 10.2 und 11.5 Meter betragen (vgl. StA act. 3.2), was sich mit dem vom Beschul- digten (theoretisch) errechneten Bremsweg von 10.29 Metern weitgehend deckt. Jedenfalls aber steht damit fest, dass der Beschuldigte ohne weiteres innerhalb der einsehbaren Strecke von 80 Metern hätte anhalten können. Auch in Bezug auf die Sichtverhältnisse lässt sich somit nicht sagen, seine Geschwindigkeit sei nicht angepasst gewesen. ff)Unbestritten ist sodann, dass die Privatklägerin die Strasse nicht auf einem Fussgängerstreifen überquerte, da sich weder an der Unfallstelle noch in deren näherer Umgebung ein solcher befindet (vgl. auch BG act. 15, S. 3). Die Privatklä- gerin war als Fussgängerin somit nicht vortrittsberechtigt, sondern hatte diesen den Fahrzeugen auf der Strasse zu belassen (Art. 47 Abs. 5 VRV). Das Vortritts- recht des Strassenbenützers gegenüber einem die Strasse ausserhalb von Fuss-
Seite 13 — 24 gängerstreifen überquerenden Fussgänger ist jedoch nicht absolut; es ist durch die Grundregel des Art. 26 SVG eingeschränkt. So verhält sich derjenige Stras- senbenützer pflichtwidrig unvorsichtig, der trotz Anzeichen für eine Missachtung seines Vortrittsrechts nicht alles Zumutbare vorkehrt, um einen Unfall zu verhüten (BGE 97 IV 124 E. 4a; 92 IV 138 E. 1). Der Fahrzeugführer hat sich dabei jedoch nicht auf jede nur denkbare Gefahr, die das Verhalten eines anderen Strassen- benützers hervorrufen könnte, einzustellen. Es genügt auch nicht das abstrakte Risiko dass jemand einen Fehler machen könnte (Gerhard Fiolka, in: Nigg- li/Probst/ Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 78 zu Art. 26 SVG), bzw. die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahr- weise zur Annahme eines konkreten Anzeichens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG. Vielmehr muss es sich um zuverlässige Anhaltspunkte bzw. um besondere Umstände handeln (vgl. zum Ganzen BGE 103 IV 256 E. 3c). Keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten liegen etwa vor, wenn ein Fussgänger raschen Schrittes aus einer Seitenstrasse in Richtung der von einem Auto befahrenen Strasse tritt, ohne erkennbare Absicht, den einige Meter entfernten Fussgänger- streifen zu überqueren (BGE 121 IV 286 E. 4a; weitere Beispiele bei Fiolka, a.a.O., N 78 f. zu Art. 26 SVG, und Giger, a.a.O., N 24 f. zu Art. 26 SVG). Die Privatklägerin macht im Berufungsverfahren geltend, der Beschuldigte habe - da er als erfahrener Buschauffeur die befahrene Strecke und die Unfallstelle bes- tens kenne - wissen müssen, dass es kurz nach der Rechtskurve am rechten Strassenrand Parkplätze habe, welche nur vom linken Trottoir her und zudem nicht über einen Fussgängerstreifen zu erreichen seien und dass hinter den Park- plätzen ein Fussweg im Hang auf die Strasse münde. Er habe sich deshalb be- wusst sein müssen, dass er stets mit Personen zu rechnen hatte, welche vom Trottoir her über die Strasse zu ihren parkierten Fahrzeugen hinübersetzen wür- den und umgekehrt. Die Gefahr, dass der Beschuldigte auf diesem Abschnitt der Strasse auf Fussgänger treffen würde, welche die Strasse traversierten, könne mithin aufgrund der gesamten Umstände nicht als so selten erachtet werden, dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt hätte bleiben dürfen (KG act. D.16). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass an besagter Stelle Fussgänger gelegentlich die Strasse überqueren, lässt für sich genommen nicht darauf schliessen, dass sie dies unter Missachtung des Vortrittsrechts täten. Auch allein aus der Erfahrungstatsache, dass Fussgänger die Strasse bisweilen verkehrsregelwidrig überqueren, lässt sich keine Pflicht zu besonderer Vorsicht des Fahrzeugführers ableiten. Der Vertrauensgrundsatz setzt der normativen Kraft
Seite 14 — 24 des Faktischen Grenzen (in diese Richtung auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002, E. 2c, betreffend ungenügend beleuchtete Fahrräder). Demzufolge darf vielmehr auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten der übrigen Beteiligten vertraut werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte und die Privatklägerin macht solche auch nicht geltend, dass auf dem besagten Strassen- abschnitt das Vortrittsrecht besonders häufig verletzt würde. Etwas anderes würde etwa dann gelten, wenn die bestimmte Verkehrslage im Allgemeinen bzw. die Ausgestaltung des Vortrittsrechts im Besonderen unklar oder ungewiss wären, sodass nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmit- telbar in die Nähe rücken würde (vgl. hierzu BGE 98 IV 273 E. 2). Solches wird aber weder geltend gemacht noch wäre es ersichtlich. Der Strassenabschnitt er- weist sich damit nicht in dem Sinne als allgemein gefährlich, als es dort häufiger zu Vortrittsrechtsverletzungen durch Fussgänger käme. Im Übrigen mündet der von der Privatklägerin bezeichnete Fussweg nicht unmittelbar in die Fahrbahn ein, sondern befindet sich hinter den Parkplätzen (vgl. StA act. 3.2, S. 2). Damit ver- bleibt lediglich zu prüfen, ob Anzeichen für eine konkrete Vortrittsrechtsverletzung bestanden haben. Diesbezüglich bleibt die Privatklägerin mit ihrer Argumentation in blossen (mehr oder minder vagen) Möglichkeiten verhaftet. Wenn sie meint, der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass es aufgrund des zügigen Schrittes der Privatklägerin konkrete Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten ihrerseits ge- geben habe (KG act. D. 16, S. 3 sowie 14), verkennt sie die Tragweite von Art. 26 Abs. 2 SVG. Zügiges Gehen auf dem Trottoir allein ist kein Anzeichen dafür, dass mit einem verkehrsregelwidrigen Betreten der Strasse zu rechnen ist. Insofern spielt es auch keine Rolle und muss nicht weiter geprüft werden, ob die Privatklä- gerin tatsächlich zügig auf dem Trottoir unterwegs war oder nicht. Anderweitige konkrete Anzeichen dafür, dass eine Person - sei es sie oder irgendein anderer Fussgänger - das Vortrittsrecht des Beschuldigten hätte verletzen können, legt die Privatklägerin nicht dar und solche sind auch nicht ersichtlich. Weder aus ihrem Verhalten noch aus demjenigen der anderen Fussgänger ergaben sich für den Beschuldigten oder irgendeinen anderen Verkehrsteilnehmer mithin Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin die Strasse unter Missachtung des Vortrittsrechts betreten könnte. Im Übrigen war die Privatklägerin zum Unfallzeitpunkt 62-jährig und arbeitstätig (vgl. BG act. 15). Somit bestand auch nicht aufgrund der Person der Privatklägerin an sich ein Grund zu besonderer Vorsicht. Mangels konkreter Anzeichen für ein Fehlverhalten der Privatklägerin ist auch nicht entscheidend, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss deren Berechnungen während mindestens fünf Sekunden nicht wahrgenommen habe, obwohl sie sich über diese ganze Zeitdauer in seinem engsten Blickfeld aufgehalten habe (vgl. KG act. D.16,
Seite 15 — 24 S. 18). Solange sich die Privatklägerin nämlich auf dem Trottoir befand, bestand für den Beschuldigten kein Anlass und auch keine Pflicht, die Beschuldigte und ihr (verkehrsregelkonformes) Verhalten wahrzunehmen. gg)Damit ist festzuhalten, dass es bis zum Betreten der Strasse durch die Pri- vatklägerin keine konkreten Anzeichen für ein verkehrsregelwidriges Verhalten ihrerseits bzw. für die Missachtung des Vortrittsrechts des Beschuldigten gab. Un- ter diesem Gesichtspunkt lässt sich nicht sagen, die Geschwindigkeit des Be- schuldigten sei nicht angepasst gewesen. Ein Sorgfaltsverstoss in Form einer Ver- letzung von Art. 32 SVG liegt demnach nicht vor. Insofern ist auch nicht von Rele- vanz, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor deren Betreten der Strasse nicht (bewusst) wahrgenommen hatte. Damit ist freilich noch nicht gesagt, wie es sich mit der Aufmerksamkeit des Beschuldigten verhält, nachdem die Privatkläge- rin die Strasse betreten hatte. Auf diesen Punkt ist im Folgenden einzugehen. d/aa) Der Führer eines Fahrzeuges muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeug- führer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahr- zeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbe- sondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informations- systeme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksam- keit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Um- ständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine ge- ringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b). Man kann somit nicht verlangen, dass im Strassenverkehr jedermann zu jeder Zeit ein Höchstmass an Aufmerksamkeit hinsichtlich des gesamten Blickfeldes erbringt. Es ist deshalb nicht zulässig, daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Ver- halten möglicherweise der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers früher hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen (BGE 122 IV 225 E. 2c mit Verweis auf Günter Stratenwerth, Grundfragen des Verkehrsstraf- rechtes, BJM 1966, S. 53 ff.). So entschied das Bundesgericht beispielweise, aus der Tatsache, dass ein Radfahrer zuerst von der Beifahrerin und nicht von der Lenkerin erkannt wurde, folge nicht zwingend eine mangelnde Aufmerksamkeit der Lenkerin, weil diese in der konkreten Situation - im Unterschied zur Beifahrerin
Seite 16 — 24 bb)Der Beschuldigte gab an, dass er die Privatklägerin erst wahrgenommen habe, als diese sich bereits auf der Strasse befunden habe (vgl. etwa StA act. 3.4, S. 1). Über die exakte Stelle, an der sich die Privatklägerin in diesem Moment be- funden hatte, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht ganz eindeutig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2013 gab der Be- schuldigte an, er habe plötzlich eine Person auf seiner Fahrspur feststellen kön- nen (vgl. StA act. 3.4, S. 1). Sie habe sich auf der Strassenmitte oder bereits auf seiner Fahrspur befunden; ganz genau könne er dies nicht mehr sagen (StA act. 3.4, S. 2). Ähnlich äusserte er sich auch anlässlich der Einvernahme vom 31. Ok- tober 2014 (vgl. StA act. 3.14, S. 3). Im erstinstanzlichen Verfahren relativierte er diese Aussagen teilweise und gab an, er habe die Privatklägerin nicht derart spät gesehen, wie er früher ausgesagt habe (BG act. 14, S. 4). Aus der Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin erst wahrgenommen hatte, als diese sich be- reits auf der Strasse befand, will die Privatklägerin ableiten, der Beschuldigte sei bei der fraglichen Fahrt zu wenig aufmerksam gewesen und habe damit Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt. Dies ist im Folgenden zu prüfen. cc)Die Privatklägerin kann sich an das unmittelbar vor der Kollision Geschehe- ne nicht mehr erinnern (StA act. 3.5, S. 2; StA act. 3.7, S. 2; BG act. 15, S. 3 und 4). Sie gab jedoch an, sie gehe davon aus, dass sie die dortige Strasse mit einem zügigen Schritt habe überqueren wollen (StA act. 3.7, S. 2). Sie nimmt deshalb an, dass sie die Strasse mit einer Geschwindigkeit von 1.4 m/s überquerte (vgl. KG act. D.16, S. 15; BG act. 16, S. 7), was rund 5 km/h entspricht. Dieser Wert er- scheint an sich im Rahmen des Vertretbaren, zumal auch die Zeugin C._____ an- gegeben hat, die Privatklägerin sei "zügig" unterwegs gewesen (BG act. 13, S. 5). Ausgehend von der Tatsache, dass Fussgänger ausserhalb von Fussgängerstrei- fen die Strasse erfahrungsgemäss eher zügig überschreiten, weil sie vortrittsbe- lastet sind, kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Ge- schwindigkeit, mit der die Privatklägerin die Strasse traversierte, auch noch leicht höher, d.h. bei rund 6 km/h bzw. 1.7 m/s, lag. Das lässt sich im Nachhinein zwar nicht mehr feststellen, ist aber im Hinblick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" trotzdem nicht vollständig ausser Acht zu lassen. Zugunsten des Beschuldigten muss alsdann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin die Strasse auf dem direktesten bzw. kürzesten Weg überquer- te, zumal es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als wahrscheinlich erscheint, dass eine Fussgängerin die Strasse schnellstmöglich zu überqueren versucht, wenn sie vortrittsbelastet ist. Jedenfalls sprechen keine Anhaltspunkte gegen die- se Annahme. Die Kantonspolizei errechnete in ihrer Unfallskizze (StA act. 3.3)
Seite 17 — 24 zwischen dem (von O.2_____ Dorf kommend) linken Strassen- bzw. Trottoirrand und der Kollisionsstelle eine Distanz von 4.96 Metern (4.15m + 0.81m). Dieser Rechnung stimmt auch die Privatklägerin zu (BG act. 16, S. 6). Bei einer ange- nommenen Gehgeschwindigkeit von 1.4 m/s benötigte die Privatklägerin somit 3.55 Sekunden für die fragliche Distanz bzw. sie betrat die Strasse 3.55 Sekunden vor der Kollision. Bei einer angenommenen Gehgeschwindigkeit von 6 km/h bzw. 1.7 m/s ergibt sich eine entsprechende Zeitdauer von rund 2.9 Sekunden. Dem Fahrtenschreiber (vgl. StA act. 1.20) kann entnommen werden, dass das Bremsmanöver rund 3 Sekunden dauerte. Zu diesem Ergebnis kommt man in et- wa auch anhand einer theoretischen Berechnungsweise. Zunächst ist der Brems- verzögerungswert (b) anhand der bekannten Geschwindigkeit (v) von 39.1 km/h bzw. 10.86 m/s und des Bremsweges (s) nach folgender Formel zu ermitteln: b = v 2 / 2s (vgl. Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 54 zu Art. 32 SVG). Der Bremsweg ist nicht exakt bekannt; aus den von der Polizei ausgemessenen Bremsspuren von 11.5 Metern (vgl. StA 3.2) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Bremsweg schätzungsweise rund 15 Meter betrug, weil es einen Moment dauert, bis die Bremsen nach ihrer Betätigung vollständig blockieren und Bremsspuren verursachen. Aus diesen Werten ergibt sich ein Verzögerungswert von 3.9 m/s 2 , was leicht unter dem im Basler Kommentar angegeben Verzögerungswert für ei- nen Lastwagen von zwischen 4.5-6.5 m/s 2 liegt (vgl. Roth, a.a.O., N 56 zu Art. 32 SVG). Dabei ist jedoch noch miteinzukalkulieren, dass die Strasse ein Gefälle von 3% aufweist, was den Verzögerungswert entsprechend minimiert, weil abwärts weniger Geschwindigkeit pro Zeit abgebaut werden kann. Die Bremszeit (t) lässt sich aus den ermittelten Werten wie folgt ableiten: t = v / b. Daraus resultiert eine Bremszeit von 2.8 Sekunden, was dem aus dem Fahrtenschreiber ersichtlichen Wert in etwa entspricht. Bei letzterem kann es sich jedoch ohnehin nur um einen Annäherungswert handeln, da die Geschwindigkeit lediglich in Sekundenabstän- den festgehalten wird. Zugunsten des Beschuldigten ist deshalb vorderhand von einer Bremszeit von (rund) 2.8 Sekunden auszugehen. Davon ist aber ein gewis- ser Teil abzuziehen, weil das Bremsmanöver noch nicht abgeschlossen war, als es zur Kollision kam. Da, wie zuvor dargelegt, davon auszugehen ist, dass die Pri- vatklägerin die Strasse auf direktem Weg traversierte, muss angenommen wer- den, dass sie die Strasse auf der Höhe der Fahrertür ihres Fahrzeuges überquer- te. Dies jedenfalls ist die schnellstmögliche Variante, damit die Privatklägerin zu ihrem Fahrzeug gelangen konnte, und es wird nichts geltend gemacht noch wäre ersichtlich, dass sich die Dinge anders zugetragen haben sollten. Gemäss Foto-
Seite 18 — 24 blatt der Kantonspolizei (StA act. 3.2) kam der Bus des Beschuldigten etwa 2 Me- ter unterhalb der Fahrertür des Fahrzeuges der Privatklägerin zum Stillstand. So- mit ist anzunehmen, dass das Bremsmanöver zwei Meter nach der Kollision abge- schlossen war und der Bus zum Stillstand kam. Nimmt man für diese Strecke eine Bremszeit von knapp einer Sekunde an, verbleibt damit eine restliche Bremszeit von 2 Sekunden vor der Kollision. Hinzuzuzählen ist sodann die Reaktionszeit, wobei von einem Erfahrungswert von rund einer Sekunde auszugehen ist (vgl. Roth, a.a.O., N 52 zu Art. 32 SVG). Die Anhaltezeit - bestehend aus Reaktions- und Bremszeit - betrug vorliegend somit rund 3 Sekunden, was sich in etwa deckt mit der Zeit von 2.9 Sekunden, welche die Privatklägerin benötigte, um die Strasse zu überqueren. Dabei ist zuzugestehen, dass es sich bei den ermittelten Werten lediglich um Annäherungswerte handelt. Selbst wenn der Beschuldigte - wie er selbst einräumt - die Privatklägerin nicht sofort wahrnahm, als sie die Strasse be- trat, sondern erst als sie sich auf der Strasse bzw. deren Mitte befand, kann die Zeitspanne zwischen dem Moment, als die Privatklägerin die Strasse betrat, und dem Zeitpunkt, als er sie wahrnahm, aufgrund der vorstehenden Berechnungen nur gering, d.h. kaum mehr als eine Sekunde, gewesen sein. Dies steht denn auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin C., welche angab, die Privatkläge- rin habe sich, wenn sie sich richtig erinnere, auf der Gegenfahrbahn befunden, als sie sie das erste Mal gesehen habe (vgl. StA act. 3.6, S. 2; ferner auch BG act. 13, S. 3). Kurz darauf habe der Beschuldigte bereits gebremst (BG act. 13, S. 4). An der soeben vorgenommenen Berechnung dürfte auch die Aussage des Be- schuldigten nichts ändern, wonach er die Privatklägerin schlussendlich vor sich stehend und zu ihm gedreht wahrgenommen habe (vgl. BG act. 14, S. 3). Die Pri- vatklägerin nimmt an, dass dieser Vorgang rund eine Sekunde gedauert habe (vgl. KG act. D.16, S. 16). Dies kann, muss aber nicht so sein. Der Vorgang könnte auch bloss den Bruchteil einer Sekunde in Anspruch genommen haben, wodurch sich an der vorgenommenen Berechnung kaum etwas ändern würde. Davon ist jedenfalls im Hinblick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" auszugehen. Ferner legt auch die Aussage der Zeugin C. nahe, dass der Vorgang nur wenig Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, da diese angab, die Privatklägerin sei im- mer am Laufen gewesen, während sie sie gesehen habe (vgl. BG act. 13, S. 5). dd)Damit verbleibt zu prüfen, ob der Beschuldigte gehalten war, während der (angenommenen) Zeit von kaum mehr als einer Sekunde seine Aufmerksamkeit auf den linken Rand der Fahrbahn bzw. auf den Bereich zu richten, wo die Privat- klägerin die Strasse betrat.
Seite 19 — 24 Anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2014 sagte der Beschuldigte aus, es sei möglich, dass er unmittelbar vor der Kollision kurz in den Rückspiegel ge- schaut habe, um zu kontrollieren, was hinten im Bus geschah, und dass er des- halb für einen kurzen Augenblick nicht die gesamte Strasse vor sich im Blick ge- habt hätte (vgl. StA act. 3.14, S. 3; BG act. 14, S. 3). Ebenso sei es möglich, dass sich am (rechten) Rand der Strasse noch Fahrzeuge befunden hätten und er - da die Strasse an dieser Stelle zum Kreuzen für zwei Busse relativ eng sei - gezwun- gen gewesen sei, sich am rechten Strassenrand zu halten. Gleichzeitig habe er aber auch darauf achten müssen, dass er die Distanz zu den parkierten Autos hal- te und diese nicht beschädige (StA act. 3.14, S. 3). Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. KG act. F.3, S. 3). Der Beschuldigte schliesst aus den geschilderten örtlichen Verhältnissen, dass er seine Aufmerksamkeit eher auf die von rechts zu erwartenden Gefahren und nur sekundär auf das Verhalten von Fussgängern auf dem Trottoir auf der linken Strassenseite habe richten müssen (KG act. D.17, S. 5 f.). Dem ist zuzustimmen. Auf der rechten Strassenseite der Via _____ befinden sich Parkplätze, welche - nebst der Markierung - ohne weitere räumliche Abtrennung von der Fahrbahn in diese hineinragen. Da sich am rechten Strassenrand kein Trottoir befindet, sind die Autofahrer, welche ihr Fahrzeug auf diesen Parkplätzen abstellen, gezwungen, beim Aussteigen die vom Beschuldigten benutzte Fahrbahn zu betreten. Insofern erschien es angebracht, dass der ortskundige Beschuldigte, welcher um diese Verhältnisse wusste, seine Aufmerksamkeit primär auf den rechten Strassenrand richtete. Dies umso mehr auch deshalb, weil sich die Fahrbahn durch die Park- plätze verengt, was - insbesondere bei einem breiten Fahrzeug wie dem vom Be- schuldigten gelenkten Bus - eine umso höhere Konzentration auf den rechten seit- lichen Abstand zu den parkierten Autos erfordert. Kommt hinzu, dass aufgrund des hinter den Parkplätzen einmündenden Fussweges eher mit einem überra- schenden Betreten eines Fussgängers von der rechten Seite her zu rechnen ist, zumal diese Fussgänger - wenn sie zwischen den parkierten Autos auf die Strasse hinaustreten - erst viel später erkennbar sind (nämlich unter Umständen erst dann, wenn sie die Strasse bereits betreten haben) als die sich auf dem Trottoir befin- denden Fussgänger, welche aus einer ungleich grösseren Distanz wahrgenom- men werden können. Letzteres bedeutet aber zugleich, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit gerade deshalb nicht primär auf den linken Strassenrand richten muss, weil auch die Fussgänger den herannahenden Bus aus einer be- trächtlichen Distanz wahrnehmen konnten und im Hinblick auf den Vertrauens-
Seite 20 — 24 grundsatz erwartet werden durfte, dass sie als vortrittsbelastete Verkehrsteilneh- mer die Strasse nicht betreten, wenn sie den herannahenden Bus wahrnehmen. Schliesslich erscheint auch ein gelegentlicher Blick in den Rückspiegel angebracht bzw. nicht vorwerfbar, um sich über die Situation im Innern des Busses zu erkun- den. Dies umso mehr deshalb, weil es gemäss Angaben des Beschuldigten einige Leute im Bus gab, die stehen mussten (vgl. StA act. 3.14, S. 2; KG act. F.3, S. 2). Damit ergibt sich insgesamt, dass der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht primär auf den linken Strassenrand richten musste. Im Einklang mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Privatklägerin schätzungsweise erst rund eine Sekunde, nachdem die- se die Strasse betreten hatte, wahrnahm. Denn, wie ausgeführt, genügt es für den Vorwurf mangelnder Aufmerksamkeit gemäss Art. 32 SVG für sich allein noch nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (etwas) früher hätte wahrnehmen und ein Bremsmanöver einleiten können. Jedenfalls aber lässt sich dem Beschul- digten angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse keine ungenügende Auf- merksamkeit und damit auch kein verkehrsregelwidriges Verhalten eindeutig nachweisen, weshalb mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" von einem Schuldspruch abzusehen ist. e)Abschliessend sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäss der Zeugin C._____ hatte die Privatklägerin während des Überquerens der Strasse den Kopf nicht in Richtung des herannahenden Busses gedreht. Die Zeugin gab an, sie ha- be deren Gesicht nie gesehen (vgl. BG act. 13, S. 3). Es habe auf sie den An- schein gemacht, die Privatklägerin hätte ohne zu schauen die Strasse überquert (vgl. StA act. 3.6, S. 1; BG act. 13, S. 3). Die Privatklägerin bestreitet dies, indem sie vorbringt, sie habe sicherlich nach links und nach rechts geschaut und sie ge- he davon aus, dass die Strasse frei gewesen sei, ansonsten sie sie nicht über- quert hätte (StA act. 3.7, S. 2). Auf diese Entgegnungen kann vorliegend nicht ab- gestellt werden. Die Privatklägerin vermag sich an das unmittelbar vor der Kollisi- on Stattgefundene nicht mehr zu erinnern (vgl. oben Erwägung 5d/cc). Ihre Aus- sagen stellen so gesehen blosse Annahmen dar, basierend auf ihrem erfahrungs- gemässen Verhalten bzw. auf einem Verhalten, welches von ihr erwartet werden durfte und musste. Für den hier zu beurteilenden konkreten Vorfall kann daraus nichts abgeleitet werden, was die Aussagen der Zeugin in Zweifel ziehen würde. Es würde denn auch jeglichem gesunden Menschenverstand widersprechen, als nicht vortrittsberechtigter Fussgänger die Strasse zu betreten und den Kopf von einem herannahenden Bus abzuwenden, obwohl man diesen wahrgenommen hat. Vielmehr muss aus dem Verhalten der Privatklägerin geschlossen werden, dass
Seite 21 — 24 sie den herannahenden Bus gerade nicht wahrgenommen hatte. In dem Moment, als die Privatklägerin die Strasse betrat, war der vom Beschuldigten gelenkte Bus jedoch ohne weiteres sichtbar, was diese auch selbst zugibt, wenn sie dem Be- schuldigten vorwirft, er hätte sie zu diesem Zeitpunkt längst sehen müssen, da seine Sicht auf sie durch nichts beeinträchtigt gewesen sei (KG act. D.16, S. 3). Denn dies gilt auch umgekehrt: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin, als sie die Strasse betrat, den herannahenden Bus nicht hätte wahrnehmen kön- nen. Die Möglichkeit, den anderen Verkehrsteilnehmer wahrnehmen zu können, bestand demnach gegenseitig. Aus dieser (beiderseits bestandenen) Möglichkeit ergaben sich indessen unterschiedliche Pflichten: Als vortrittsbelastete Person hatte sich die Privatklägerin zu vergewissern, dass sie die Strasse ohne Missach- tung des Vortrittsrechts eines anderen Verkehrsteilnehmers überqueren konnte. Dies hat sie dem Anschein nach nicht getan. Der Beschuldigte demgegenüber durfte bis zum Betreten der Strasse durch die Privatklägerin darauf vertrauen, dass sich diese verkehrsregelkonform verhalten und sein Vortrittsrecht nicht miss- achten würde. f)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschuldigte den Bus weder mit unangepasster Geschwindigkeit noch mit ungenügender Aufmerksamkeit lenk- te, als es zur Kollision mit der Privatklägerin kam. Jedenfalls lässt sich ihm kein entsprechendes Fehlverhalten eindeutig nachweisen. Auch eine anderweitige Ver- letzung der Verkehrsregeln ist nicht erkennbar, sodass ihm weder der Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG noch sonst eine Widerhand- lung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vorgeworfen werden kann. Mangels Sorgfaltswidrigkeit und damit mangels fahrlässigem Verhalten hat sich der Beschuldigte sodann auch nicht der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB strafbar gemacht. Der Beschuldigte ist demnach vom An- klagevorwurf freizusprechen und die gegen den vorinstanzlichen Freispruch ge- richtete Berufung abzuweisen. 6.Da der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen wird, ist über die Zivil- klage grundsätzlich zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Mangels Sorg- faltswidrigkeit des Beschuldigten fehlt es an einem zivilrechtlichen Verschulden, sodass die Haftungsvoraussetzungen für den der Privatklägerin entstandenen Schaden bereits aus diesem Grund nicht erfüllt sind und die Zivilklage abzuweisen ist. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Untersuchungs- sowie des erstinstanzlichen Verfahrens - bestehend aus der Untersuchungsge-
Seite 22 — 24 bühr der Staatsanwaltschaft (Fr. 1'175.00), den Barauslagen der Staatsanwalt- schaft (Fr. 349.00) sowie der Gerichtsgebühr (Fr. 3'000.00), total somit Fr. 4'524 - auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Davon gehen Fr. 1'524.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und Fr. 3'000.00 zu Lasten des Regionalgerichts Maloja. b)Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'326.80 (inkl. Spesen und MWSt.) zu, was angemessen erscheint und im Übrigen mittels Berufung auch nicht gerügt wird. Die zugesprochene Entschädigung ist damit zu bestätigen. 8. a) Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unter- liegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, sodass sie die Kosten des Berufungsver- fahrens zu tragen hat. Diese werden gestützt auf Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 5'000.00 festge- legt. b)Der Beschuldigte ist sodann auch für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte anlässlich der mündlichen Berufungs- verhandlung eine Honorarnote ein, worin er einen Aufwand für das Berufungsver- fahren von 20 Stunden und 5 Minuten bzw. eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'740.75 (inkl. Spesen und MWSt.) geltend macht (KG act. D.17.1). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des durchgeführten Augenscheins und der Dauer der mündlichen Berufungsverhandlung erscheint dieser Betrag als angemessen und wird im Übrigen auch von der Privatklägerin nicht in Zweifel ge- zogen, sodass der Beschuldigte in diesem Umfang zu entschädigen ist. Die unter- liegende Privatklägerin trägt die Kosten der Verteidigung des Beschuldigten, da sie - nachdem die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet hat (BG act. 24), mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 dem Kantonsgericht jedoch mitteilte, auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu verzichten (Verfahren SK1 15 35) - allein Berufung erhoben hat und folglich die zusätzlichen Kosten des Rechtsmittelverfah- rens ausschliesslich von ihr verursacht worden sind (BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60).
Seite 23 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Y._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 3.Die Zivilklage von X._____ wird abgewiesen. 4.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens - bestehend aus der Untersu- chungsgebühr der Staatsanwaltschaft (Fr. 1'175.00), den Barauslagen der Staatsanwaltschaft (Fr. 349.00) sowie der Gerichtsgebühr (Fr. 3'000.00), to- tal somit Fr. 4'524.00 - werden auf die Staatskasse genommen. Davon ge- hen Fr. 1'524.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und Fr. 3'000.00 zu Lasten des Regionalgerichts Maloja. 5.Y._____ wird für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'326.80 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Regionalgerichts Maloja zugesprochen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 gehen zu Lasten von X.. 7.X. hat Y._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 5'740.75 (inkl. Spesen und MWSt.) zu bezahlen. 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Seite 24 — 24 9.Mitteilung an: