Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 14. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 3 20. Oktober 2015 Beschluss I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser Im strafrechtlichen Revisionsgesuch des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Riek, Zwicky Windlin & Partner, Rechtsanwälte, Seepark/Gartenstrasse 4, 6304 Zug, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Mai 2014, mitgeteilt am 21. Mai 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Gesuchsgegnerin, gegen den Gesuchsteller, betreffend Revision, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.Am 14. Mai 2014, mitgeteilt am 21. Mai 2014, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt: „1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 600.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 6 Tagen. 3.Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person aufer- legt. 4.Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
Seite 3 — 14 C.Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs. X._____ hält in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden an seinen Anträgen fest. Auch die Staatsan- waltschaft Graubünden bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 zu den Bemerkungen von X._____ ihren Antrag. D.Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im betreffenden Straf- befehl wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) beschwert ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 410 ff. StPO ein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [EGzStPO; BR 350.100]). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu be- legen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche, in welchen die Revisions- gründe der neuen Tatsachen oder der neuen Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht werden, sind nicht an eine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Gesuch vom 28. Januar 2015 erfolgte formell ordnungsgemäss und ist nicht offensichtlich unzulässig, weshalb darauf einzutre- ten ist. Im Anschluss an die summarische Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 StPO) wur- de denn auch die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.Der Gesuchsteller stellt in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2015 den An- trag, es sei diese Stellungnahme aus dem Recht zu weisen. Begründend führt er aus, die Stellungnahme setze sich nicht mit den Fakten auseinander, die Staats- anwaltschaft gehe auf die einzelnen Fakten und Beweise und den wesentlichen Zeitablauf nicht ein. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 nicht zu jedem Argument geäussert hat, das der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch vorgebracht hat. Sie war dazu jedoch auch nicht verpflichtet. Es hätte ihr sogar freigestanden, auf eine Stellung- nahme gänzlich zu verzichten, eröffnet das Gericht in Nachachtung des Gesetzes
Seite 4 — 14 (Art. 412 Abs. 3 StPO) doch lediglich die Möglichkeit und nicht die Pflicht zur Stel- lungnahme. Inwieweit die Staatsanwaltschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und mit welchen Argumenten der Gegenpartei sie sich dabei wie umfas- send beschäftigt, steht in ihrem alleinigen Ermessen. Augenscheinlich hat sie sich in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 darauf beschränkt, Ausführungen zu den Punkten zu machen, die ihr zentral erschienen sind. Dass sie dabei Punkte, die der Gesuchsteller als essentiell erachtet, allenfalls unkommentiert gelassen oder kaum kommentiert hat, lässt ihre Stellungnahme weder mangelhaft noch un- zulässig erscheinen, sondern ist Ausdruck ihrer eigenen Wertung. Das rechtmäs- sige Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet klarerweise keinen Grund, ihre Stel- lungnahme vom 9. Februar 2015 aus dem Recht zu weisen beziehungsweise nicht zu hören. Der diesbezügliche Antrag des Gesuchstellers ist damit abzuweisen. Der Gesuchsteller moniert in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 des Weiteren, die Staatsanwaltschaft Graubünden verletze mit ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2015 den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), wonach sie mit gleicher Sorgfalt den belastenden wie auch den entlastenden Umständen nachzu- gehen habe. Sie würdige in ihrer Stellungnahme die zahlreichen entlastenden (neuen) Fakten und Beweise nicht, sondern stelle lediglich Vermutungen an, wie es anders gewesen sein könnte. Dem Gesuchsteller ist entgegen zu halten, dass es im Revisionsverfahren einzig darum geht, zu entscheiden, ob die vom Gesuch- steller geltend gemachten Revisionsgründe die Aufhebung eines bestimmten rechtskräftigen Entscheids und eine allenfalls daran anschliessende notwendige Wiederaufnahme eines durch diesen Entscheid bereits rechtskräftig abgeschlos- senen Verfahrens rechtfertigen. Es sind mithin allein die vom Gesuchsteller vor- gebrachten Revisionsgründe zu beurteilen. Dazu wird kein Untersuchungsverfah- ren geführt, vielmehr hat der Gesuchsteller die von ihm behaupteten Revisions- gründe von Beginn weg zu belegen (Art. 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). Im Weiteren beschliesst das Gericht die allenfalls erforderlichen Beweis- und Aktenergänzun- gen von Amtes wegen (vgl. Art. 412 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung liegt kla- rerweise in Händen des Gerichts. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es in einem Revisionsverfahren folglich nicht, eine Untersuchung zu führen und in deren Rah- men sowohl den belastenden als auch den entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Sie kann jedoch auf Einladung des Gerichts eine Stellung- nahme dazu abgeben, wie sie die vom Gesuchsteller vorgebrachten Revisions- gründe aufgrund der vorhandenen Beweise beurteilt und inwieweit sie eine Aufhe- bung des rechtskräftigen Entscheids als gerechtfertigt erachtet. Dass sie dabei eine Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe sowie der in diesem
Seite 5 — 14 Zeitpunkt vorhandenen Beweise vornehmen muss, ist offensichtlich, und dass ihre Würdigung der Argumente des Gesuchstellers dabei von der Beurteilung, wie sie der Gesuchsteller vorgenommen hat, abweichen kann, ist kein Zeichen dafür, dass die Staatsanwaltschaft die entlastenden Umstände nicht gebührend beachtet hätte. Ebenso wenig aber lässt ein Nichtkommentieren einzelner Argumente des Gesuchstellers durch die Staatsanwaltschaft den Schluss zu, sie habe die uner- wähnt gebliebenen Argumente nicht zur Kenntnis genommen und nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Es zeigt lediglich auf, dass sie sie anders gewichtet und beurteilt hat als der Gesuchsteller selbst. Wenn die Staatsanwaltschaft daher in Abwägung der geltend gemachten Revisionsgründe und der vorhandenen Be- weise zum Schluss gelangt, dass beides nach ihrer Auffassung nicht genügt, um einen bestimmten rechtskräftigen Entscheid aufzuheben, so verletzt sie den Un- tersuchungsgrundsatz in keiner Weise. Der Gesuchsteller rügt in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 in einem weiteren Punkt, die Staatsanwaltschaft habe die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO) verletzt, da sie seinen Argumenten lediglich verallgemeinerte Argumente entgegengehalten habe. Auch in diesem Zusammenhang ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren handelt. In diesem ist nicht von der Unschuldsvermutung auszugehen, besteht doch bereits eine rechtskräftige Verurteilung. Es gilt vielmehr der Grundsatz: „Im Zweifel für die Rechtskraft des Urteils“ (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1608). Es ist nicht der Staat, der im Revisionsverfahren die Rechtmässigkeit der Verurteilung beweisen muss, sondern es ist am Gesuchsteller darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist. Daher ist von der Rechtmässigkeit der Verurteilung auszugehen, das heisst von der Täter- schaft des Verurteilten und nicht von dessen Unschuld, solange kein Revisions- grund dargetan ist. Auch das weitere Argument des Gesuchstellers, dass von der für die beschuldigte Person günstigsten Sachlage auszugehen sei, wenn unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat bestünden, was die Staatsanwaltschaft aber keineswegs tue, über- zeugt nicht. Der Gesuchsteller geht bei dieser Argumentation nämlich stillschwei- gend davon aus, dass seine vorgebrachten Argumente zwingend unüberwindliche Zweifel daran erwecken müssen, dass er die angeklagte Tat begangen hat. Der Gesuchsteller verkennt, dass es der Staatsanwaltschaft frei steht, die von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweise anders zu beurteilen und zu gewichten, als er es tut. Die Staatsanwaltschaft muss daher die Einschätzung des Gesuchstel- lers, dass seine Argumente unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung des Straftat-
Seite 6 — 14 bestandes, für welchen er verurteilt worden ist, erwecken, nicht teilen. Sie kann durchaus anderer Auffassung sein, ohne dadurch eine strafrechtliche Verfahrens- maxime zu verletzen. Schliesslich hat der Gesuchsteller in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 ein Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt, der die Stellungnahme der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2015 unterzeichnet hat, gestellt für den Fall, dass die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden sollte. Denn offenbar sei der Gesuchsteller bereits vorverurteilt, wie aus der Stel- lungnahme hervorgehe. Auf dieses Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten, da es offensichtlich nicht das vorliegende Revisionsverfahren betrifft. 3.Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 410 StPO). Die möglichen Revisionsgründe werden in Art. 410 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählt. Wer durch einen Entscheid beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO heisst grundsätzlich, dass die im Revisions- verfahren vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils zwar bereits vorhanden waren, vom Gericht aber nicht zur Grundlage seines Ur- teils gemacht worden sind (Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 34 zu Art. 410 StPO). Die vor dem angefochtenen Ent- scheid eingetretenen Tatsachen und die neu vorgebrachten Beweismittel haben mithin der entscheidenden Strafbehörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung über- haupt nicht vorgelegen oder sind trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit über- sehen worden, sind somit also nicht in den Entscheid eingeflossen (Thomas Fin- gerhuth, a.a.O., N 58 zu Art. 410 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 130 IV 71 E. 1, 137 IV 59 E. 5.1.4). An den Nachweis der neuen Tatsachen oder Beweismittel dürfen im Revisionsver- fahren keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, es genügt, dass die Re- visionsgründe glaubhaft gemacht werden (Niklaus Schmid, Schweizerische Straf-
Seite 7 — 14 prozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 413 StPO; Thomas Fingerhuth, a.a.O., N 55 zu Art. 410 StPO; Marianne Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 412 StPO). Da es sich bei Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO jedoch um einen relativen Revisionsgrund handelt, kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils oder Strafbefehls nur dann erfolgen, wenn die glaubhaft gemachten Tatsa- chen und Beweismittel erheblich sind (Thomas Fingerhuth, a.a.O., N 61 f. zu Art. 410 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., N 14 zu Art. 410 StPO). Diese Erheblichkeit ist dann gegeben, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung des Verurteilten herbei- zuführen, wozu der angefochtene Entscheid einem hypothetischen Urteil, das auf dem veränderten Sachverhalt beruht, gegenüberzustellen ist (Thomas Fingerhuth, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO; vgl. auch BGE 122 IV 66 E. 2a). Die Wahrschein- lichkeit einer Abänderung des früheren Urteils genügt für die Zulassung der Revi- sion; der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verun- möglicht werden, dass ein jeden begründeten Zweifel ausschliessender Beweis für die neue Tatsache verlangt wird (BGE 116 IV 353 E. 4e). Unabhängig von den Auswirkungen auf das Strafmass liegt die geforderte Erheblichkeit sodann vor, wenn aufgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel ein (Teil-)Freispruch wahr- scheinlich ist. Zu beachten gilt es im Revisionsverfahren jedoch, dass für das Be- rufungsgericht grundsätzlich eine Bindung an die rechtliche Würdigung der Vor- instanz sowie eine Bindung an die von ihr vorgenommene Beweiswürdigung be- steht, sofern das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (Marianne Heer, a.a.O., N 8 zu Art. 413 StPO). 4.Der Gesuchsteller macht vorliegend zusammengefasst geltend, nachdem er den Porsche 911 Turbo, mit dem er am Abend des 21. April 2014 in die Ge- schwindigkeitskontrolle auf der Autostrasse A13 bei O.1_____ geraten sei, ver- kauft habe, habe sich herausgestellt, dass der Tachometer des Porsches defekt gewesen sei und eine zu geringe Geschwindigkeit angezeigt habe. Abklärungen hätten ergeben, dass dieser Defekt auf ein fehlerhaftes Überbrücken zurückzu- führen sei. Am 21. April 2014 habe sein Fahrzeug im Hotel in Italien überbrückt werden müssen, da die Batterie leer gewesen sei. Der Defekt sei daher schon vor der Geschwindigkeitskontrolle eingetreten. Der Tachometer habe bei höheren Ge- schwindigkeiten eine viel zu tiefe Geschwindigkeit angezeigt. Der Gesuchsteller habe auch nicht aufgrund anderer Umstände erkennen können, dass er erheblich zu schnell gefahren sei. Gemäss Überprüfung des Tachometers habe dieser bei der zur Verzeigung gebrachten Geschwindigkeit von 113 km/h etwa 95 km/h an-
Seite 8 — 14 gezeigt. Abzüglich der Toleranz von 6 km/h habe ihm daher nur eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 9 km/h bewusst sein können. Dafür sei er mit einer Ordnungsbusse von Fr. 60.-- zu bestrafen. 5.In einem ersten Punkt ist zu klären, ob die Tatsache, die der Gesuchsteller behauptet, dass nämlich der Tachometer seines Fahrzeugs bereits defekt gewe- sen sei und eine viel zu tiefe Geschwindigkeit angezeigt habe, als er am 21. April 2014 in die Geschwindigkeitskontrolle geraten sei, neu und relevant im Sinne von Art. 410 Ziffer 1 lit. a StPO ist. Neu und relevant ist eine Tatsache, wenn sie vor dem angefochtenen Entscheid eingetreten, aber nicht in den Entscheid eingeflossen ist. Der Gesuchsteller legt verschiedene Dokumente ein, um zu belegen, dass der Tachometer seines Fahr- zeugs schon vor der Geschwindigkeitskontrolle am 21. April 2014 – und damit auch vor Erlass des Strafbefehls vom 14. Mai 2014 – defekt gewesen sei. Der Gesuchsteller hat einen Werkstattauftrag vom 16. Oktober 2014 eingereicht (act. B.2), der einen Kostenvoranschlag für den Ersatz eines defekten Kombiin- struments enthält. Beim Fahrzeug, das in diesem Auftrag erwähnt ist, handelt es sich gemäss Fahrgestellnummer um den Porsche 911 Turbo, den der Gesuchstel- ler am 21. April 2014 gefahren hat (vgl. das Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem Radarfoto, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2, sowie das Kennzeichen und die Fahrgestellnummer auf dem Fahrzeugausweis des Porsche 911 Turbo, act. B.10, S. 1). Wann der Defekt des Kombiinstruments eingetreten ist, lässt sich dem Werkstattauftrag nicht entnehmen. Aus der Mängelrüge von A., der das Fahrzeug des Gesuchstellers gekauft hat, geht hervor, dass der Tachometer des Porsche 911 Turbo am 17. Oktober 2014, als die Mängelrüge verfasst wurde, und ein paar Tage davor offenbar nicht korrekt gearbeitet und eine zu tiefe Geschwindigkeit angegeben hat (act. B.4). Wann diese Fehlfunktion eingetreten ist beziehungsweise ob sie schon am 21. April 2014 und damit vor Erlass des Strafbefehls am 14. Mai 2014 bestanden hat, geht aus der Mängelrüge nicht hervor. Im Schreiben der B. GmbH vom 3. November 2014 wird festgestellt, dass der Tachometer eine nicht lineare Abweichung über den ganzen Bereich der Skala aufweise (act. B.5). Gemäss diesem Schreiben ist im Fehlerspeicher des Fahr- zeugs beim Kilometerstand 84421 eine starke Unter- sowie eine anschliessende Überspannung dokumentiert. Diese Fehlermeldungen seien ein typisches Fehler- bild bei fehlerhafter Überbrückung der Batterie nach einer Tiefenentladung. Auch
Seite 9 — 14 trete dieses Fehlerbild häufig nach einer falschen Überbrückung (Kurzschluss) auf. Als Folge der starken Unterspannung seien einige Parameter im Tachometer beziehungsweise Einstellungen und Umrechnungssätze (Radumdrehung) zurück- gesetzt worden. Auch das Schreiben der B._____ GmbH gibt keinen Aufschluss darüber, wann genau der Defekt eingetreten ist. Es wird zwar der Kilometerstand genannt, auf den sich offenbar verschiedene Fehlermeldungen beziehen, die ein Ereignis betreffen, das einen Defekt des Tachometers, wie ihn der Gesuchsteller behauptet, hervorrufen kann. An welchem Datum dieser Kilometerstand erreicht war, ergibt sich aus dem Schreiben jedoch nicht. Schliesslich hat der Gesuchsteller noch die Resultate einer Kontrolle des Tacho- meters durch die C.AG, O.3, eingelegt. Das Datum der Kontrolle ist nicht ersichtlich, jedoch datiert der Zahlungsbeleg vom 22. Oktober 2014 (act. B.8). Gemäss aufgeführten Messdaten arbeitete der Tachometer nicht korrekt. Ab welchem Datum die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tachometer aber nicht mehr mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die vom Gesuchsteller eingelegten Dokumente keinen Rückschluss darauf zulassen, wann der Defekt am Tachometer, der zu einer nicht korrekten Geschwindigkeitsanzeige führte, konkret eingetreten ist. Es trifft zwar zu, dass das Hotel in Italien, in welchem sich der Gesuchsteller am 21. April 2014 noch vor der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehalten hatte, schrift- lich bestätigt hat, dass der Porsche Turbo des Gesuchstellers am 21. April 2014 überbrückt werden musste, weil die Batterie leer war (act. B.7). Da zum einen je- doch eine Überbrückung nicht zwingend dazu führen muss, dass der Tachometer Schaden nimmt (vgl. diesbezüglich auch den vom Gesuchsteller eingelegten Arti- kel aus der „Zeit online“ vom 4. Dezember 2012, act. B.9), da zum Zweiten aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann der Kilometerstand 84421 erreicht war, wes- halb das bei diesem Kilometerstand aufgezeichnete Ereignis auch erst nach dem 21. April 2014 eingetreten sein kann, und da zum Dritten mit den eingereichten Dokumenten erst für die Zeit ab Oktober 2014 belegt ist, dass der Tachometer die gefahrene Geschwindigkeit nicht korrekt angegeben hat, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass nicht die Überbrückung vom 21. April 2014, sondern ein späte- res Ereignis zum Defekt geführt hat. Dass die vom Gesuchsteller vorgebrachte Tatsache neu und relevant im Sinne des Gesetzes ist, ist folglich nicht belegt. 6.Selbst wenn aber trotz der Unklarheit, wann der Defekt des Tachometers eingetreten ist, davon ausgegangen würde, dass der Tachometer bereits vor der
Seite 10 — 14 Geschwindigkeitskontrolle am 21. April 2014 defekt und dieser Umstand der er- kennenden Strafbehörde nicht bekannt war, würde dies dem Gesuchsteller nicht weiterhelfen. In diesem Fall wäre nämlich die Erheblichkeit der neuen Tatsache zu prüfen. Und diese wäre, wie die folgenden Überlegungen aufzeigen, zu verneinen. In den Akten findet sich das Formular „Geschwindigkeitsüberschreitung“ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3). Auf der Vorderseite dieses Formulars werden Ort, Datum und Zeit der Messung sowie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit am Mess- ort, die gemessene Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Gerätetoleranz des Messgeräts und schliesslich die für die Ahndung massgebende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit aufgeführt. Der Vorhalt ist mithin leicht verständlich und klar. Auf der Rückseite des Formulars sind unter der Überschrift „Personalien des verantwortlichen Lenkers“ Angaben über den Lenker und das Fahrzeug zu machen. Ebenso können Bemerkungen angebracht werden. Der Gesuchsteller hat die Personalien des verantwortlichen Lenkers am 3. Mai 2014 ausgefüllt und sich selbst als Lenker eingetragen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4). Unter Bemerkungen hat er festgehalten: „Habe gemeint, es sei 100er-Begrenzung. Wur- de zudem von einem hinter mir fahrenden Mercedes mit Franz.-Kennzeichen stark bedrängt!“ Mit keinem Wort erwähnt er, dass sein Tachometer eine erheblich tiefe- re Geschwindigkeit angezeigt habe, was zweifellos die nächstliegende Erwiderung gewesen wäre, wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte. Aus dem fehlenden Hinweis auf eine erheblich tiefere Anzeige des Tachometers lässt sich ohne weite- res der Schluss ziehen, dass entweder der Tachometer noch nicht defekt war und die Geschwindigkeit korrekt anzeigte oder dass der Gesuchsteller den Tachome- ter gar nicht beachtete. Hat er aber den Tachometer nicht beachtet, so war eine allenfalls falsche Geschwindigkeitsangabe desselben nicht ursächlich für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung. Aus beiden Fällen kann der Gesuchsteller folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2015 zu Recht darauf hin, dass die vom Gesuchsteller in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 gewählte Formulierung, er sei von einer erlaubten Höchst- geschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen und damit gefühlsmässig knapp 20 % (19 km/h mehr als 100 km/h) schneller gefahren als erlaubt (act. A.3, S. 2 Ziff. 1a), impliziert, dass der Gesuchsteller sich bloss über die zulässige Höchstgeschwin- digkeit geirrt hat, sich seiner effektiven Geschwindigkeit aber durchaus bewusst war. Eine (mögliche) Fehlfunktion des Tachometers ist unter diesen Umständen aber offenbar ohne Auswirkung geblieben.
Seite 11 — 14 Daneben hätte dem Gesuchsteller aber auch aufgrund der äusseren Umstände auffallen müssen, dass er viel zu schnell fuhr, selbst wenn der Tachometer eine zu tiefe Geschwindigkeit angegeben habe sollte. Zum einen wäre der Gesuchsteller permanent um einiges schneller gefahren als zumindest die grosse Mehrheit der übrigen Strassenbenützer und zwar überall: innerorts, ausserorts, auf der Auto- strasse und auf der Autobahn. Entgegen seinen eigenen Ausführungen wäre er nämlich faktisch nicht mit 87 km/h gefahren, wenn der Tachometer 100 km/h an- zeigte, sondern mit rund 115 km/h, wenn man auf die Messungen der C.AG (act. B.8) abstellt, wie es der Gesuchsteller verlangt. Dass er durchgehend einiges schneller war als zumindest der grösste Teil der übrigen Fahrzeuge, hätte dem Gesuchsteller auffallen müssen und es hätte ihn zwangsläufig zu Zweifeln an der vom Tachometer angezeigten Geschwindigkeit führen müssen. Des Weiteren be- sass der Gesuchsteller den Porsche 911 Turbo offenbar seit dessen Zulassung, das heisst im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits seit über sie- ben Jahren (vgl. den Fahrzeugausweis, act. B.10, S. 1: Dieser zeigt für die Aus- stellung des Fahrzeugausweises und die 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeugs das- selbe Datum, und als Halter wird der Gesuchsteller genannt). In diesen gut sieben Jahren sind mit dem Fahrzeug vor dem Verkauf offenbar über 84‘000 km zurück- gelegt worden (vgl. die Mängelrüge von A., act. B.4, S. 2). Der Gesuchstel- ler kannte sein Fahrzeug mithin zweifellos bestens und benutzte es nicht so sel- ten, wie er im Revisionsgesuch und in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2015 geltend macht. Er wusste ohne Zweifel aus eigener Erfahrung, dass der Por- sche 911 Turbo leistungsstark motorisiert war (vgl. den Fahrzeugausweis, act. B.10, S. 1) und es nicht viel brauchte, um hohe Geschwindigkeiten zu erreichen. Er kannte die Beschleunigung des Wagens und dessen Verhalten bei höheren Geschwindigkeiten. Fraglos waren ihm auch die unterschiedlichen Motoren- und Aussengeräusche bei verschiedenen Geschwindigkeiten vertraut. Auch aufgrund seines Wissens über das und seiner Erfahrung mit dem Fahrzeug hätte der Ge- suchsteller daher erkennen können, dass er erheblich zu schnell fuhr. Das hätte er auch aus der Schnelligkeit ablesen können, mit der sich die Umgebung bei der Fahrt veränderte (auch wenn es am 21. April 2014 um 19.51 Uhr, als die Ge- schwindigkeit gemessen wurde, allenfalls bereits am Eindunkeln war, wie es der Gesuchsteller in seinen Bemerkungen vom 20. Februar 2014 geltend macht. Denn auch in der Dämmerung lässt sich die Umgebung erkennen). Alle genannten Um- stände hätten dem Gesuchsteller – auf jeden Fall in ihrer Gesamtheit – bei gehöri- ger Aufmerksamkeit zwangsläufig die erheblich zu schnelle Geschwindigkeit ver- mittelt (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2). Seine Bemerkung, dass er gemeint habe, er befinde sich auf einer Strecke
Seite 12 — 14 mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, hilft ihm im Übrigen nicht. Sie zeigt höchs- tens auf, dass der Gesuchsteller während der Fahrt die notwendige Aufmerksam- keit eben gerade nicht aufbrachte. Dies entlastet ihn in keiner Weise, im Gegen- teil. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Gesuchsteller erkennen müssen, dass er massiv zu schnell fuhr und der Tachometer daher nicht korrekt arbeitete, falls dieser in jenem Zeitpunkt tatsächlich nicht die effektive Geschwindigkeit angezeigt haben sollte. Aufgrund der in jeder Hinsicht mangelhaften Aufmerksamkeit sowie der ausserordentlich grossen Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h wäre dem Gesuchsteller ein nicht mehr leichtes Verschulden anzurechnen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass der automobilistische Leumund des Gesuchstellers entgegen seiner Auffassung nicht zu seinen Guns- ten spricht, mussten seit dem Jahr 2004 doch drei Verwarnungen wegen Ge- schwindigkeitsüberschreitungen gegen den Gesuchsteller ausgesprochen werden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5). Selbst macht er sogar geltend, dass in den letzten fünf Jahren fünf Verzeigungen gegen ihn ergangen seien (Revisionsge- such, act. A.1, S. 6 Ziff. 19). Auch wenn die von ihm behauptete Anzahl Kilometer, die er in den letzten fünf Jahren zurückgelegt haben will, zutreffend sein sollte, wären fünf Verzeigungen nicht als sehr wenig anzusehen, wie der Gesuchsteller meint, im Gegenteil. Grundsätzlich darf von den Verkehrsteilnehmern nämlich er- wartet werden, dass sie sich an die Rechtsordnung halten (vgl. BGE 136 IV 1: Selbst ein ungetrübter Leumund wirkt nicht strafmindernd, es sei denn, er weise auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hin, was jedoch nicht leichthin anzu- nehmen ist). Die in der Vergangenheit notwendigen Verzeigungen/Verwarnungen gegen den Gesuchsteller hätten daher keine relativierende Wirkung bezüglich sei- nes Verschuldens in vorliegendem Fall. Vielmehr würden sie zu seinen Ungunsten wirken, scheint er aus den Verzeigungen/Verwarnungen doch nicht die notwendi- gen Lehren gezogen zu haben. Diese Ausführungen zeigen auf, dass sich an der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher nichts und an der Schwere des Verschuldens des Gesuchstellers bes- tenfalls äusserst geringfügig etwas ändern würde (allenfalls Fahrlässigkeit anstatt Vorsatz, wobei die Fahrlässigkeit als schwerwiegend einzustufen ist), wenn der Tachometer des Porsche 911 Turbo am 21. April 2014 im Zeitpunkt der Ge- schwindigkeitskontrolle auf der Autostrasse A13 bei O.1_____ nicht korrekt gear- beitet haben sollte. Es ist unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen, dass in einem neuen Verfahren eine wesentlich mildere Bestrafung resultieren würde, ein Freispruch wäre ausgeschlossen. Die neue Tatsachenbehauptung ist daher nicht erheblich.
Seite 13 — 14 7.Zusammenfassend ergibt sich, dass zum einen nicht belegt ist, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachte Tatsache, dass nämlich der Tachometer am 21. April 2014 schon vor der Geschwindigkeitskontrolle nicht korrekt gearbeitet habe, neu im Sinne des Gesetzes (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) ist. Zum andern ist diese Tatsachenbehauptung nicht als erheblich zu qualifizieren, weil dem Gesuchsteller auch aufgrund der äusseren Umstände bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte klar sein müssen, dass er massiv zu schnell fuhr, so dass sein Verschulden kaum leichter zu beurteilen wäre, weshalb in einem neuen Verfahren nicht mit einer we- sentlich milderen Bestrafung zu rechnen wäre. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Revisionsverfah- rens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 2‘500.-- festge- setzt wird, wird daher gänzlich dem Gesuchsteller überbunden.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: