Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 8. Dezember 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 29[nicht mündlich eröffnet]7. April 2016 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarinThöny In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, Quaderstrasse 18, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 9. Juni 2015, mitgeteilt am 18. Au- gust 2015, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1958 in O.1/Deutschland geboren. Gemäss eigenen Angaben wuchs er in der DDR auf, wo er zur Schule ging, das Abitur machte und studierte. In der Folge liess er sich an der Baufachschule O.2_____ zum Bauingenieur ausbilden. Heute ist er als Bauleiter bei der Firma A._____ tätig. Dabei erzielt er ein Nettoeinkommen von 2'400.00 Euro pro Monat. X._____ ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes. Er hat Hypothekarschulden in Höhe von rund 180'000.00 Euro. Im Schweizerischen Zentralstrafregister sowie im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Am 11. März 2014 konnte Kantonspolizist B._____ auf seinem Weg zur Arbeit gemäss eigenen Angaben beobachten, wie ein Personenwagen auf der A13 in Richtung Süden ausgangs des C.-Tunnels trotz eingeschränkter Sicht vor einer unübersichtlichen Kurve ausschwenkte, ein Sattelmotorfahrzeug überholte und kurz vor Beginn der doppelten Sicherheitslinie wieder auf die Süd- spur einschwenkte. Der als X. identifizierte Fahrzeuglenker konnte in O.3_____ angehalten und einvernommen werden. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juli 2014, mit- geteilt am 17. Juli 2014, wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie ei- ner Busse von Fr. 500.-- bestraft. D.Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 24. Juli 2014 Einsprache erhe- ben. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. August 2014 eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. anlässlich der Konfronteinvernahme vom 10. September 2014 wurden sowohl X._____ wie auch der Polizist B._____ zum Sachverhalt befragt. E.Am 21. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Über- weisung des Strafbefehls ans Gericht in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. X._____ beantragte fristgerecht die Abklärung, über was für eine technische Freisprechanlage der Po-
Seite 3 — 26 lizist B._____ in seinem Privatauto verfüge und die Auskunft, wie lange die an be- sagter Stelle vorgesehene zweispurige Überholstrecke Richtung Süden sei und wie diese genau verlaufe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hiess die Beweis- anträge gut und nahm entsprechende Abklärungen vor. E.Auch nach Ergänzung der Strafunteruntersuchung hielt die Staatsanwalt- schaft am Strafbefehl vom 10. Juli 2014 fest und überwies diesen am 11. Februar 2015 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das erstin- stanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Dem Strafbefehl vom 10. Juli 2014, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als An- klageschrift gilt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 11. März 2014, um 10.22 Uhr, lenkte der Beschuldigte seinen Perso- nenwagen SEAT Exeo, Kontrollschild (D) , auf der Autostrasse A13 von O.4 kommend in Richtung O.3_____. Nach dem C._____ Tunnel fuhr der Beschuldigte unmittelbar hinter einem Sattelmotorfahrzeug. Gegen Ende der dortigen Gerade, welche in eine langgezogene und übersichtliche Linkskurve verläuft, begann er dieses Sattelfahrzeug, welches eine Ge- schwindigkeit von 80 km/h innehatte, zu überholen, indem er auf die Ge- genfahrbahn fuhr. Die Breite der Autostrasse beträgt dort 7.40 Meter (ohne Pannenstreifen) und die beiden Fahrspuren sind durch eine Leitlinie (Sig. 6.03) voneinander getrennt. Dabei wurde ihm die freie Sicht von ca. 200 m auf die dieser Linkskurve folgende unübersichtliche Rechtskurve zufolge des vorausfahrenden Sattelmotorfahrzeuges während des Überholmanö- vers teilweise eingeschränkt. Anlässlich seines Überholmanövers hatte der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von 100 km/h inne. In der Folge been- dete er den Überholvorgang nach rund 125 Metern, so dass er sein Fahr- zeug noch vor Beginn der doppelten Sicherheitslinie bzw. erst ca. 75 m vor der erwähnten unübersichtlichen Rechtskurve wieder auf die rechte Fahr- spur zurückgelenkt hatte. Gegenverkehr herrschte zum Zeitpunkt des Überholmanövers keiner. Durch seinen Überholvorgang schuf X._____ in vorhersehbarer Weise zumindest für die anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöht abstrakte Gefahr." F.Am 9. Juni 2015 fand vor dem Bezirksgericht Hinterrhein die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher X._____ persönlich in Begleitung seines Ver- teidigers erschien. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Die Schlussanträge von X._____ lauteten wie folgt: "1. X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. 2.Die Kosten des Verfahrens seien durch die Staatskasse zu tragen. 3.X._____ sei für die entstandenen Aufwendungen der angemessenen Vertretung seiner Interessen vollumfänglich zu entschädigen."
Seite 4 — 26 G.Mit Urteil vom 9. Juni 2015, gleichentags mündlich eröffnet, schriftlich mit- geteilt am 18. August 2015, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3.Zudem wird X._____ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. 4.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'665.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'665.00, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: BusseCHF 500.00 VerfahrenskostenCHF 3'665.00 Abzüglich Depositum CHF 1'350.00 TotalCHF 2'815.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH 16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichts Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung)." H.Mit Berufungserklärung vom 8. September 2015 liess X._____ das folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Ziffer 1, Ziffer 2 lit. a und b, Ziffer 3 sowie Ziffer 4 lit. a und b des angefochtenen Entscheids vom 9. Juni 2015, mitgeteilt am 18. August 2015, seien aufzuheben und die Sache sei unter Erteilung von Wei- sungen betreffend die zu wiederholenden Verfahrenshandlungen an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 2.Eventuell seien die Ziffer 1, Ziffer 2 lit. a und b, Ziffer 3 sowie Ziffer 4 lit. a und b des angefochtenen Entscheids vom 9. Juni 2015, mitgeteilt am 18. August 2015, aufzuheben und es sei durch das Berufungsge- richt in der Sache neu zu entscheiden. 3.Subeventuell sei X._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schul- dig zu erkennen und hierfür angemessen zu bestrafen. 4.Die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des hierseitigen Ver- fahrens seien durch die Staatskasse zu tragen."
Seite 5 — 26 In formeller Hinsicht beantragte X._____ zudem die Durchführung eines Augen- scheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur abschlies- senden Beurteilung und Feststellung des Sachverhalts. I.An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 8. Dezember 2015 waren X._____ und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Der Vorsitzende eröffnete die Haupt- verhandlung um 09.05 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusam- mensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen der Bereinigung der Vorfragen wurden die Anträge des Berufungsklägers um Durchführung eines Augenscheins sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens von der I. Strafkammer nach einer kurzen Beratung abgewiesen. Anschliessend folgte die Einvernahme von X._____ als beschuldigte Person. In der Folge nahm der Verteidiger in seinem Plädoyer zu der Berufung Stellung. Dabei hielt er an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest. Nach dem Schlusswort von X._____ wurde die mündliche Berufungsverhand- lung geschlossen. Der Angeklagte verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkün- dung, weshalb ihm das Urteilsdispositiv noch am Tag der Verhandlung zugesen- det wurde. J.Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die weitere Begrün- dung des Verteidigers in seinem Vortrag vor Schranken und die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit ab- schliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung
Seite 6 — 26 des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstin- stanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zu- sammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c ). b)Gegen das am 9. Juni 2015 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksge- richts Hinterrhein meldete der Berufungskläger am 18. Juni 2015 die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 18. August 2015 reichte der Beru- fungskläger alsdann fristgerecht am 8. September 2015 seine Berufungserklärung ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das ange- fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 3.Die Vorinstanz ist der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift gefolgt und hat X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig gesprochen.
Seite 7 — 26 In ihrer Begründung weist sie zunächst darauf hin, dass der Polizeibeamte B._____ unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 ausgesagt habe und sich bei bewusst willkürlicher Verzeigung und falscher Protokollierung zudem einer Amtspflichtverletzung nach Art. 312 StGB schuldig machen würde. Es seien aus- serdem keine Gründe ersichtlich, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von B._____ aufkommen lassen würden. Demgegenüber habe der Beschuldigte seine Aussa- gen im Verlaufe der Strafuntersuchung mehrmals angepasst respektive relativiert. Deswegen und aufgrund von Ungereimtheiten in seinen Aussagen könne deren Würdigung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Ohnehin verkenne er, dass ihn auch seine angepassten Darlegungen nicht wirklich zu entlasten vermöchten. Es sei demnach erstellt, dass X._____ am fraglichen Tag im Bereich der Linkskurve ein Sattelmotorfahrzeug überholt habe, das mit rund 80 km/h unterwegs gewesen sein dürfte. Die Sichtdistanz zur folgenden unübersichtlichen Rechtskurve habe ca. 200 m betragen. Den Überholvorgang habe X._____ nach rund 125 m been- det, so dass er sein Fahrzeug noch vor Beginn der doppelten Sicherheitslinie wie- der auf die rechte Fahrspur zurückgelenkt habe, was bedeute, dass die Sichtdi- stanz bei Abschluss des Überholvorgans bezogen auf die unübersichtliche Rechtskurve noch ca. 75 m betragen habe. Somit bleibe bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlech- terdings nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass sich der Sachverhalt wirklich so verwirklicht habe, wie er im Strafbefehl geschildert worden sei. Der Berufungsklä- ger wendet dagegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Sicht während des Überholvorgangs eingeschränkt gewesen sein sollte. Ausserdem habe sich der Polizeibeamte B._____ zum Zeitpunkt des Überholmanövers mit seinem Fahrzeug noch in der Galerie befunden, die dort eine Rechtskurve ziehe. Somit habe er den Beginn und die Details des Überholvorgangs nicht einmal se- hen können. Auch habe dieser auf einer Luftaufnahme keine Angaben dazu ma- chen können, in welcher Position sich sein Fahrzeug befunden habe, als das Überholmanöver begonnen worden sei. Für die Beurteilung des Sachverhalts sei aber von enormer Bedeutung, dass hinreichend abgeklärt werde, wo genau der Berufungskläger überholt habe und wie lange der Überholweg gewesen sei. Auch seine Geschwindigkeit sowie diejenige des Sattelschleppers seien nicht in ver- bindlicher Weise festgestellt worden. Weil damit keine genügenden Beweise im Recht lägen, sei im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beru- fungskläger vorteilhafteren Sachverhaltsdarstellung auszugehen. Im Folgenden gilt es demnach ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers zu prüfen, ob hinreichende und rechtsgenügliche Beweise respektive Indizien dafür vorliegen,
Seite 8 — 26 dass er tatsächlich vor einer unübersichtlichen Kurve, und ohne Einblick in den nötigen Raum zu haben, ein anderes Fahrzeug überholt hat. a)Ausgangspunkt bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Sachver- haltsdarstellung bildet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren gewonnener persön- licher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränk- ten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein ab- soluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, mit andern Worten um solche, die sich nach der ob- jektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwin- den und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermö- gen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu-
Seite 9 — 26 gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung ver- steht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Ent- sprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweis- kraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N. 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). c)Lehre und Rechtsprechung anerkennen des Weiteren, dass die Strafverfol- gungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Viel- mehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vor- handenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweis- mittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu er- schüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 4.In seiner Berufungserklärung vom 5. Januar 2015 stellt der Berufungskläger zwei Beweisanträge, an welchen er auch an der mündlichen Berufungsverhand- lung festhielt. Zum einen beantragt er die Durchführung eines Augenscheins und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur abschliessen- den Beurteilung und Feststellung des Sachverhalts. Ein Augenschein vor Ort und Stelle beziehungsweise eine Nachstellung der konkreten Situation im Rahmen eines Sachverständigengutachtens seien zur verbindlichen Ermittlung des Sach- verhalts dringend notwendig. a)Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkei- ten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Auf einen Augenschein ist nach Art. 193 Abs. 1 StPO ist aber zu
Seite 10 — 26 verzichten, wenn die fraglichen, zu beweisenden Tatsachen bereits aus unmittel- bar vorliegenden Beweisgegenständen, wie zum Beispiel Fotografien, hervorge- hen (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 18 zu Art. 193). Die be- deutet, dass für die Frage der Durchführung eines Augenscheins immer eine anti- zipierte Beweiswürdigung in dem Sinne vorgenommen werden muss, als das Ge- richt zu entscheiden hat, ob die durch den Augenschein wahrnehmbare Örtlichkeit überhaupt für die Beurteilung eines strittigen Sachverhalts bedeutsam ist. Vorlie- gend bringt der Berufungskläger vor, es habe nicht verbindlich festgestellt werden können, wann er den Sattelschlepper auf der Strecke nach dem C._____ Tunnel überholt habe und wie schnell dieser gefahren sei. Des Weiteren sei anlässlich eines Augenscheins festzustellen, inwiefern die Sicht eines auf die Überholspur beziehungsweise auf die Gegenfahrbahn einbiegenden Fahrzeugs überhaupt ein- geschränkt sein könne. Dazu ist zu bemerken, dass eine Beurteilung der fragli- chen Situation durch einen später durchgeführten Augenschein ohnehin nicht er- bracht werden kann, da ein Augenschein nur Aufschluss über die aktuell herr- schenden Gegebenheiten liefern kann. Gerade was den Anfangspunkt des Über- holmanövers und die gefahrenen Geschwindigkeiten anbelangt, so dürfte ein Au- genschein zu keinen entscheidrelevanten Ergebnissen führen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden die für die Beurteilung der vorliegenden Berufungssa- che relevanten Sachverhaltselemente (der exakte Beginn des Überholmanövers und die gefahrenen Geschwindigkeit gehören nicht dazu) zudem bereits durch andere Beweismittel, namentlich ein Fotoblatt, eine Situationsskizze und ein Luft- bild (vgl. act. E.3 Nr. 3-5) sowie durch die Ausführungen des Berufungsklägers selbst, rechtsgenüglich erstellt. Des Weiteren wird von den für den Berufungsklä- ger günstigsten Verhältnissen, damit auch der freien Sicht auf die Strecke bis zur unübersichtlichen Kurve beim D._____ ausgegangen. Es kann demnach auf einen Augenschein verzichtet werden und der dahingehende Beweisantrag wird abge- wiesen. b)Gleiches hat für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur ab- schliessenden Beurteilung und Feststellung des Sachverhalts zu gelten. Auch ein solches könnte einzig aufgrund der Aussagen der am Vorfall beteiligten Personen erstellt werden, weshalb davon ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Nachdem der Endpunkt des Überholmanövers aufgrund der übereinstim- menden Aussagen des Zeugen und des Berufungsklägers feststeht, lässt sich der übrige Sachverhalt auch ohne Sachverständigengutachten hinreichend rekonstru- ieren. Auf die Einholung einer Expertise wird daher verzichtet und der entspre- chende Beweisantrag abgelehnt.
Seite 11 — 26 5.In einem ersten Schritt sind anhand Akten sowie der Rügen des Berufungs- klägers die für die Beurteilung des Überholmanövers relevanten Sachverhaltsele- mente zu ermitteln. a)Zunächst steht unbestrittenermassen fest, dass X._____ am 11. März 2014 auf der A13 in Richtung Süden gefahren ist und zwischen dem C.tunnel und dem D. ein vor ihm fahrendes Sattelmotorfahrzeug überholt hat. Wie sich aus den Akten ergibt und auch aus einem früheren - vom Berufungskläger zitierten
Seite 12 — 26 unter dem Aspekt, dass der "Aussage der ersten Stunde" vor der Polizei besonde- re Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aus- sage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuver- lässiger sind als die späteren Darstellungen). Kommt hinzu, dass aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers betreffend die gefahrenen Geschwindigkeiten ein wesentlich früheres Einbiegen infolge der beanspruchten Strecke nicht möglich gewesen wäre. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass X._____ entsprechend seiner ersten Befragungen kurz vor Beginn der doppelten Sicher- heitslinie das Überholmanöver abgeschlossen hatte. b)Der Berufungskläger rügt, das angefochtene Urteil und vor allem die Ankla- geverfügung respektive der Schlussbericht würden sich weder zu den Längen des überholten und des überholenden Fahrzeugs äussern noch verbindliche Angaben zu den jeweiligen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge machen. Implizit rügt er damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO. ba)Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Ge- richt Anklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung in langjähriger Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK Inhalt und Tragweite des Anklagegrundsatzes abgeleitet. Diese Grundsätze behal- ten auch unter Art. 9 StPO Gültigkeit. Demnach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbe- standes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Das Akkusationsprinzip hat somit eine Bindung des Gerichts an den Inhalt der Anklage und an die angeklagte Person zur Folge. Die beschuldigte Per-
Seite 13 — 26 son darf an der Hauptverhandlung nicht mit neuen Anschuldigungen überrascht werden (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 9). bb)Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Strafbefehl als Anklageschrift (vgl. hierzu Art. 356 Abs. 1 StPO) aus, dass der Beschuldigte nach dem C._____ Tun- nel gegen Ende der Geraden, welche in eine langgezogene und übersichtliche Linkskurve verlaufe, begonnen habe, ein Sattelmotorfahrzeug zu überholen, wel- ches eine Geschwindigkeit von 80 km/h inngehabt habe. Dem Beschuldigten sei die freie Sicht von ca. 200 m auf die der Linkskurve folgende unübersichtliche Rechtskurve zufolge des vorausfahrenden Sattelmotorfahrzeugs während des Überholmanövers teilweise eingeschränkt worden. Anlässlich seines Überhol- manövers habe der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von 100 km/h inngehabt. In der Folge habe er den Überholvorgang nach rund 125 Metern beendet, so dass er sein Fahrzeug noch vor Beginn der doppelten Sicherheitslinie beziehungsweise erst ca. 75 m vor der erwähnten unübersichtlichen Rechtskurve wieder auf die rechte Fahrspur zurückgelenkt hatte. Durch seinen Überholvorgang habe X._____ in vorhersehbarer Weise zumindest für die anderen Verkehrsteilnehmer eine er- höhte abstrakte Gefahr geschaffen (vgl. act. E.3 Nr. 18). Damit ist der X._____ zur Last gelegte Verstoss gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in objektiver und subjekti- ver Hinsicht präzise umschrieben. Es war für ihn erkennbar, weshalb er gegen die aufgeführten Normen verstossen haben soll. Die Geschwindigkeiten der beiden am Manöver beteiligten Fahrzeuge sind entgegen der Rüge des Berufungsklägers im Strafbefehl festgelegt. Dass hingegen in der Anklageschrift keine Angaben über die Längen des überholten und des überholenden Fahrzeugs nicht aufgeführt werden, vermag keine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 2 SVG zu begründen. Die für die Berechnung des Überholweges not- wendigen Distanzen brauchen nicht in der Anklageschrift selber enthalten zu sein. Die Angaben finden sich im Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vom 11. Fe- bruar 2015 (act. E.3 Nr. 37). Abgesehen davon ist die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts, wie oben ausgeführt, nicht an die rechtlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft gebunden, sondern sie überprüft mit freier Kognition, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung gegeben sind. Es obliegt somit dem Kan- tonsgericht festzustellen, ob X._____ bei Beginn des Überholmanövers unter Berücksichtigung eines entgegenkommenden Fahrzeugs eine ausreichende Sichtdistanz zum Überholen des Sattelschleppers hatte. Da somit keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes vorliegt, kommt unter diesem Gesichtspunkt ein Freispruch nicht in Betracht.
Seite 14 — 26 bc)Die gefahrenen Geschwindigkeiten lassen sich vorliegend aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers festlegen. Bezüglich seiner eigenen Geschwin- digkeit führte er in der ersten polizeilichen Einvernahme am 11. März 2014 aus, seine Geschwindigkeit beim Überholen habe um die 100 km/h betragen (vgl. act. E.3 Nr. 5 Frage 6). Im Rahme n der Konfronteinvernahme vom 10. September 2014 korrigierte er diese Aussage dahingehend, als er die von ihm gefahrene Ge- schwindigkeit auf 100 - 105 km/h schätzte (act. E.3 Nr. 29 Frage 11). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sprach er sodann von einer Überholgeschwindigkeit von um die 100 -110 km/h. Obwohl die gesetzli- che Höchstgeschwindigkeit an der fraglichen Örtlichkeit nur 100 km/h betrug und der Berufungskläger sogleich zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme be- tont hatte, er habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (vgl. act. E.3 Nr. 5 Frage 1) ist für die Ermittlung des Überholwegs zu seinen Gunsten von einer Geschwindigkeit von 110 km/h auszugehen. Dass er noch schneller gefahren ist, wird von ihm nicht behauptet und es bestehen aufgrund der Zeugenaussage von B._____ auch keine Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit des überholten Sattelmotorfahrzeugs führte der Polizist B._____ im Polizeirapport aus, er sei in einer Kolonne als viertes Fahrzeug hinter dem Sattelschlepper ge- fahren. Dies mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h. In der Konfronteinver- nahme bestätigte der Zeuge diese Angabe (vgl. act. E.3 Nr. 29 Frage 5). X._____ entgegnete, dass das Fahrzeug seines Erachtens eher mit 70 km/h gefahren sei. Auch in der Befragung an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht sagte er aus, das überholte Fahrzeug sei keine 80 km/h gefahren. Da die Geschwindigkeit des Sattelmotorfahrzeugs somit nicht abschliessend festgestellt werden kann, ist dies- bezüglich auf die für den Berufungskläger günstigste Annahme, nämlich 70 km/h, abzustellen. bd)Die Längen der am Manöver beteiligten Fahrzeuge ergeben sich zum einen aus dem Polizeirapport (act. E.3 Nr. 1), worin festgehalten wird, dass der Beru- fungskläger mit einem Personenwagen der Marke SEAT E Exeo unterwegs war. Dieser Fahrzeugtyp weist eine Länge von 4.6 Meter auf. Beim Sattelmotorfahr- zeug erscheint die von der Vorinstanz angenommene Länge von 16 m als ange- messen. c)Was die Aus- und Einbiegestrecke anbelangt, kann ebenfalls auf die Aus- sagen von X._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 10. September 2014 (act. E.3 Nr. 29 Frage 22) verwiesen werden. Damals gab er zu Protokoll, bei der Einleitung seines Überholmanövers habe er zum Vordermann einen Abstand von 10 - 15 Metern eingehalten. Beim Einscheren vor dem LKW habe dieser Abstand
Seite 15 — 26 ca. 20 Meter betragen. Er sei aber keineswegs vor diesem LKW eingebogen, so dass er ihn behindert hätte. Total betrug die Aus- und Einbiegestrecke gemäss den Angaben des Berufungsklägers somit rund 35 m. Diese Abstände sind bei den festgestellten gefahrenen Geschwindigkeiten zu gering bemessen. Gemäss Art. 34 Abs. 4 ist beim Hintereinanderfahren stets ein ausreichender Abstand zu halten, so dass auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr- zeugs noch rechtzeitig angehalten werden kann, was bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h vor Beginn des Ausscherens und einem Abstand von 10 - 15 Metern keinesfalls gegeben ist. Sollte der Berufungskläger tatsächlich ausreichend Ab- stand eingehalten haben, was er ausdrücklich bekräftigt, so wäre von grösseren Abständen auszugehen. Gemäss Giger beträgt die Aus- und die Einbiegestrecke ungefähr der in km/h ausgedrückten Geschwindigkeit des überholenden Fahr- zeugs (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 11 zu Art. 35), gemäss Bussy/Rusconi bis zu einer Geschwindigkeit von 70 km/h je 30 m (vgl. hierzu Stefan Maeder in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 41 zu Art. 35). Jedoch ist auch bezüglich dieses Punktes von der für den Beschuldigten günstigeren Annahme, somit von einer Aus- und Einbiegestrecke von insgesamt 35 m (15 m + 20 m) auszugehen. d)Nach dem Gesagten steht fest, dass sich sämtliche, für die Berechnung des Überholwegs erforderlichen Sachverhaltselemente aus den Ausführungen des Berufungsklägers selbst ermitteln lassen. Auf die Aussagen des Zeugen B._____ braucht demgegenüber nicht abgestellt werden. Damit erübrigt sich auch, auf die Rügen des Berufungsklägers, wonach zu bezweifeln sei, dass B._____ aufgrund seiner Position in der Kolonne - er fuhr an vierter Stelle hinter dem Sattelmotor- fahrzeug - den Überholvorgang im Detail beobachten konnte, näher einzugehen. Auch der exakte Beginn des Überholmanövers kann - wie die nachfolgenden Er- wägungen zeigen werden - offen gelassen werden, da die einsehbare Strecke un- ter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Faktoren ohnehin nicht ausreichte, um ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer das Überholmanöver durchzu- führen. 6.Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hin- dernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 722). In unübersichtlichen Kurven darf gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden, weil dort der nötige Raum nicht
Seite 16 — 26 übersichtlich ist. Der Wortlaut "in übersichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Be- reich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGE 109 IV 134 E. 3). a)Gemäss konstanter Rechtsprechung und entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke über- sichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahr- zeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, son- dern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg un- ter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne ge- fährdet zu werden. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu kön- nen. In BGE 118 IV 277 E. 5b nahm das Bundesgericht an, dass auf Hauptstras- sen ausserorts beim Gegenverkehr mit Geschwindigkeit von 90 km/h zu rechnen ist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Erkennt der Überholende während des Überholvorgangs, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubre- chen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu kön- nen, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzun- gen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG; René Schaffhauser, a.a.O., N. 551). b)Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand so- wohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls ent- gegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkom- menden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. So führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in seinem Urteil SB 02 45 vom 23. Januar 2003 in E. 4 und 5 mit überzeugender Be- gründung aus, dass ein Abstand von zwei Sekunden der Sache angemessen sei
Seite 17 — 26 (letztmals bestätigt mit Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. November 2014 SK1 14 18 E. 8.c; vgl. auch Jürg Boll, Gro- be Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Diese Praxis ist vom Bundesge- richt in seinem Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 anerkannt worden. Dem- nach ist die doppelte Einrechnung der Sicherheitszeit von zwei Sekunden (ge- genüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegen- kommenden Fahrzeug) physikalisch begründet. Würde die Sicherheitszeit nur dem ersten (überholenden) Fahrzeug zugerechnet, käme es zum Aufeinandertref- fen beider Fahrzeuge, ohne dass jenes erste Fahrzeug diese Strecke tatsächlich zurücklegen konnte. Das ist darin begründet, dass das zweite Fahrzeug ohne Si- cherheitszeit fahren würde und auf das erste Fahrzeug trifft, bevor dieses die für die 2-Sekunden-Sicherheitszeit benötigte Strecke befahren kann. Wird beiden Fahrzeugen die individuelle Sicherheitszeit zu ihren ordentlichen Fahrstrecken hinzugerechnet, kreuzen sie sich genau in dem Zeitpunkt, in dem jedes der beiden Fahrzeuge die für die individuelle Sicherheitszeit benötigte Strecke zurückgelegt hat - und damit (relativ) ungefährlich im Zeitpunkt, in welchem das überholende Fahrzeug bereits 2 Sekunden wieder auf seinem rechten Fahrstreifen fährt. Die Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte Fahrzeug zu gefährden (insbesondere muss es nicht verlangsamen, um das Überholen zu ermöglichen), und zweitens dazu, dass dem vortrittsberechtigten herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreu- zen freigegeben wird, wodurch dessen Insassen nicht erschreckt werden und sein Lenker nicht bremsen muss, um eine gefährliche Situation zu vermeiden (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.10). 7.Es gilt nun in einem nächsten Schritt festzustellen, welchen Überholweg der Berufungskläger gestützt auf seine eigenen Angaben zurücklegen musste respek- tive wie lange der Überholvorgang dauerte. a)Der Überholweg besteht aus der Ausbiegestrecke, dem Parallelweg und der Einbiegestrecke. Er ist abhängig von den Längen und Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge. Die Länge des Überholwegs kann gemäss Giger annährungsweise wie folgt berechnet werden (vgl. Giger, a.a.O., N. 10 zu Art. 35): Überholweg = Durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges x (Aus- + Einbiegestrecke in m + Länge des überholenden Fahrzeuges + Länge des überholten Fahrzeuges) / (durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h – durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeu- ges in km/h). Obwohl das Kantonsgericht von Graubünden bereits mehrfach fest- gestellt hat, dass sich die Giger-Formel in vieler Hinsicht als ungenau erweist, so
Seite 18 — 26 kann mit ihr jedoch immerhin auf eine einfache Art und Weise ein Annährungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur An- wendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überholweg für den frag- lichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann (vgl. hierzu das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts SK1 14 18 vom 12. November 2014 mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf die oben gemachten Angaben resultiert somit ein Überholweg von 152.9 m [110 x (15+20+4.6+16) / (110-70)]. Bei einer Ge- schwindigkeit von 110 km/h (entspricht 30.5 m/s) dauerte das Überholmanöver somit ca. 5.0 sec. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass in dieser Zeit ein (allfäl- lig) herannahendes Fahrzeug mit der Geschwindigkeit von 90 km/h (entspricht 25.0 m/s) ebenfalls 125.0 m zurückgelegt hätte. Des Weiteren ist eine Sicher- heitsmarge von 2 Sekunden zu berücksichtigen. Davon ausgehend, dass X._____ das vor ihm fahrende Sattelmotorfahrzeug mit 110 km/h überholte, legte er in zwei Sekunden 61.1 m zurück. Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte mit 90 km/h in 2 Sekunden 50.0 m zurückgelegt. Somit würden die beiden Fahrzeuge in 2 Se- kunden 111.1 m zurücklegen. Diese Strecke ist als reine Sicherheitsdistanz zum Überholweg von X._____ und der Strecke des allfällig entgegenkommenden Fahr- zeuges während des Überholvorgangs hinzuzuaddieren. Um nun das Überhol- manöver im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG korrekt durchführen zu können, hätte die frei überschaubare Strecke mindestens 389 m betragen müssen (152.9 m + 125.0 m + 111.1 m). b)Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft gingen von einer frei er- kennbaren Strecke von 200 m, zumal der Berufungskläger gemäss Aussagen des Polizisten B._____ rund 200 m vor der Kurve sein Überholmanöver begonnen hat- te. Ausserdem sei die Sicht durch den voranfahrenden Sattelschlepper teilweise eingeschränkt gewesen. Der Berufungskläger hält diese Feststellung für unzutref- fend. Die besagte Überholstrecke beschreibe bis zu deren Abschluss eine weite aber leichte Linkskurve mit anschliessender Geraden, die danach in eine Rechts- kurve münde. Aufgrund der Örtlichkeit habe ihm der überholte Sattelschlepper nicht die Sicht nehmen können. Dieser Auffassung des Berufungsklägers ist zu folgen. Wie die Luftaufnahme (vgl. act. E.3 Nr. 5) zeigt, dass die Strasse an der fraglichen Stelle eine langgezogene Linkskurve aufweist, bevor sie nach einem kurzen geraden Strassenabschnitt in eine unübersichtliche Rechtskurve, an deren Beginn die Leitlinie durch eine doppelte Sicherheitslinie abgelöst wird, übergeht. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist anzunehmen, dass die Sicht des Berufungs- klägers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an
Seite 19 — 26 der fraglichen Stelle nicht durch den ihm vorausfahrenden Sattelschlepper ver- deckt gewesen sein konnte. Auch eine Behinderung der Sicht durch Pflanzen kann aufgrund der Jahreszeit zum Zeitpunkt des Vorfalls ausgeschlossen werden. Es kann somit zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass er zu Beginn des Überholmanövers freie Sicht auf die Fahrbahn bis zum Be- ginn der unübersichtlichen Rechtskurve hatte. c)Gemäss Messungen der Kantonspolizei, welche auch bereits in dem vom Berufungskläger zitierten Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts SK1 14 18 vom 12. November 2014 Anwendung fanden, beträgt die Länge der Leitlinie bis zum Beginn der doppelten Sicherheitslinie in der Kurve beim D._____ insgesamt 254 m und die Sichtdistanz ab Ende der Sicherheitslinie beziehungsweise Beginn der Leitlinie nach dem C.tunnel bis in die Kurve beim D. 354 m. An- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2014 zeichnete X._____ den Beginn seines Überholmanövers elf Leitlinien nach Ende der Sicherheitslinie ein (vgl. act. E.2 Nr. 5). In der Konfronteinvernahme vom 10. September 2014 führte er diesbezüglich aus, es könne auch sein, dass er bereits drei Leitlinien zuvor das Überholmanöver eingeleitet habe (act. E.3 Nr. 29 Frage 17). Der Polizist B._____ sagte dazu aus, er habe gesehen, wie X._____ auf der Höhe der 13. Leitlinie auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt sei (act. E.3 Nr. 29 Frage 18). Daraus ergibt sich, dass der Beginn des Überholvorgangs nach Angaben des Beschuldigten mindestens 8 Leitlinien und damit mindestens 72 m (Leitlinie ca. 6 m, Abstand ca. 3 m) nach dem Ende der Sicherheitslinie erfolgte. Die Sichtdistanz bis zur Kurve betrug damit auch gemäss der günstigsten Variante basierend auf den Aussagen von X._____ rund 282 m, was für die gefahrlose Durchführung des Überholmanö- vers bei einer notwendigen freien Sichtdistanz von 389 m nicht ausreichend war. Daran vermag entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch der Umstand, dass das Überholen an besagter Stelle nicht generell verboten ist, nichts zu än- dern. Nur weil keine Überholverbot signalisiert oder eine Sicherheitslinie ange- bracht ist, darf sich der Automobilist keineswegs darauf verlassen, dass ein Über- holmanöver grundsätzlich erlaubt ist. Vielmehr hängt die Beurteilung der Zulässig- keit - wie vorstehend aufgezeigt - von den konkreten Umständen, insbesondere den gefahrenen Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge, ab. Der Überhol- weg ist stets individuell zu ermitteln, weshalb generelle Aussagen, ob ein Über- holmanöver an einer bestimmten Stelle zulässig ist, von vornherein ausser Be- tracht fallen. Im vorliegenden Fall reichte die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und des überholten Sattelmotorfahrzeugs nicht aus, um an besagter Stelle gefahrenlos überholen zu können.
Seite 20 — 26 d)Nichts anderes ergibt sich auch aus der Auswertung des Luftbildes mit den vom Berufungskläger in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2014 ein- gezeichneten Positionen seines Fahrzeugs vor und nach Abschluss des Überhol- vorgangs (act. E.3 Nr. 5) sowie deren Präzisierung anlässlich der Konfronteinver- nahme vom 10. September 2014. Der Überholweg betrug demnach rund 160 m und die Sichtdistanz rund 246 m. Bei einer Geschwindigkeit des Berufungsklägers von 110 km/h (entspricht 30.5 m/s) ergibt sich daraus, dass das Überholmanöver rund 5.25 sec. dauerte. Unter Einrechnung einer Sicherheitsmarge wie vorstehend beschrieben von 2 Sekunden resultiert eine Fahrstrecke von X._____ von rund 221 m (30.5 m/s x 7.25 s). Ein entgegenkommendes Fahrzeug würde bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h (entspricht 25 m/s), ebenfalls unter Berücksichtigung einer Sicherheitsmarge von 2 sec., in dieser Zeit rund 181 m zurücklegen. Somit müsste die Sichtdistanz zu Beginn des Überholmanövers, unabhängig von den Dimensionen der am Manöver beteiligten Fahrzeuge, auch gemäss dieser Be- rechnungsmethode mindestens 402 m betragen. Es besteht somit ein Sicher- heitsmanko von rund 156 m. e)Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass unabhängig von den Aussagen des Zeugen B._____ und selbst unter Einbezug der für den Berufungs- kläger günstigsten Annahmen aufgrund seiner eigenen Aussagen die einsehbare Strecke nicht ausreichend war, um ein Überholmanöver durchzuführen, ohne ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug zu gefährden. Damit liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG vor. Da das fragliche Überholmanöver zudem erst im Be- reich der unübersichtlichen Rechtskurve beim D._____ abgeschlossen werden konnte, liegt zudem ein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 4 SVG vor. Diese Beurteilung beruht einzig auf den Angaben des Berufungsklägers, weshalb aus seinen Vor- wurf, die Vorinstanz habe seine Aussagen nicht ausreichend gewürdigt respektive zu Unrecht relativiert, nicht näher einzugehen ist. 8.Ist somit erstellt, dass die verfügbare Strecke nicht übersichtlich und frei genug für ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver war und der Berufungs- kläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat, ist nun die Frage zu prü- fen, ob der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist
Seite 21 — 26 nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je m.w.H.). Objek- tiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln immer dann, wenn eine wichti- ge Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverlet- zung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs- trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwid- rig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 126 IV 192 E. 3; 106 IV 49). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 40; 106 IV 49 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994 sowie 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004). a)Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften
Seite 22 — 26 grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der vom Berufungskläger missachtete Art. 35 Abs. 2 bzw. 4 SVG ist deshalb eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1 c; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). X._____ hat diese wichtige Ver- kehrsregel offensichtlich in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Wie be- reits festgestellt, hätte für ein verkehrsregelkonformes Überholen eine Strecke von mindestens 389 m überblickbar und frei sein müssen. Die dem Berufungskläger zur Verfügung gestandene überblickbare Strecke von allerhöchstens 282 m genügte vorliegend nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren, denn es konnte jederzeit aus dem nicht einsehbaren Streckenteil beim D._____ überraschend ein Fahrzeug auftauchen, was die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung – das heisst einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug – in sich geschlossen hät- te. Ein Abbrechen des Überholmanövers dürfte entgegen der Behauptung des Beschuldigten ebenfalls nicht möglich gewesen sein, da die nachfolgenden, in ei- ner Kolonne fahrenden Fahrzeuge wohl innert kürzester Zeit auf das unter der ge- setzlich zulässigen Geschwindigkeit fahrende Sattelmotorfahrzeug aufgeschlos- sen hatten, da dieses gemäss den Aussagen des Berufungsklägers während des Überholvorgangs eher langsamer wurde (vgl. E.3 Nr. 29 Frage 30). X._____ setz- te also eine erhöhte abstrakte Gefahr und damit die naheliegende Möglichkeit ei- ner konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit. Das gleiche gilt im Zusammen- hang mit dem Überholen in der unübersichtlichen Rechtskurve beim D._____ gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist mithin erfüllt. b)Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG er- füllt. Aufgrund der konkreten Umstände - namentlich aufgrund der klarerweise und deutlich ungenügenden Sichtweite für das Überholmanöver - konnte der Beru- fungskläger nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne erhebliche Behinde- rung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. Aufgrund der für das durchge- führte Überholmanöver deutlich zu geringen Sichtweite, musste er damit rechnen, dass ein allenfalls entgegenkommendes Fahrzeug brüsk hätte abbremsen müs- sen. Der Berufungskläger handelte damit rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Überholmanövers, die unter den ge- gebenen Umständen offensichtlich erkennbar war, nicht bedachte beziehungswei- se sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinweg- setzte. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger mit dem Überholen an besag-
Seite 23 — 26 ter Stelle eventualvorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig, gehandelt und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedenkenlos in Kauf genommen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Berufungskläger ausführte, nicht auswendig gewusst zu haben, dass gleich nach der nächsten Kurve eine zweispurige Über- holmöglichkeit folgte. Auch ohne Kenntnisse der Örtlichkeiten darf nur zum Über- holen angesetzt werden, wenn das Manöver ohne Gefährdung des Gegenver- kehrs abgeschlossen werden kann. Ist auch der subjektive Tatbestand einer gro- ben Verkehrsregelverletzung erfüllt, fällt der Subeventualantrag des Berufungsklä- gers, er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu erkennen, ausser Be- tracht. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger die wichtigen Verkehrsbestimmungen (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) in objektiv und subjektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Er handelte rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefähr- lichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers bedenkenlos in Kauf nahm. Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen Einwände führen letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Das Überholmanöver des Berufungsklägers ist mit der Vorin- stanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb im Er- gebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung des Hauptantrags wie auch der Eventualanträge der Berufung führt. 10.Betreffend die Strafzumessung kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu Erwä- gung 6.1 - 6.3 des angefochtenen Urteils). Dies umso mehr, als sich der Beru- fungskläger mit der Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht auseinandersetzt. 11.a) Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). Anzumerken ist, dass die von der Vorinstanz vorgenommene, nicht näher begründete Verrechnung des geleisteten Depositums mit der Busse beziehungsweise den Verfahrenskosten nach Art. 367 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 268 StPO zulässig ist. b)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beru-
Seite 24 — 26 fungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungs- verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf Fr. 4'000.00 festgesetzt.
Seite 25 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.a)Dazu wird X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bestraft. b)Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. 4.Zudem wird X._____ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. 5.a)Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'665.00 (Untersu- chungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'665.00, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X.. b)X. hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: BusseCHF 500.00 VerfahrenskostenCHF 3'665.00 abzüglich DepositumCHF 1'350.00 TotalCHF 2'815.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichtes Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu be- zahlen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
Seite 26 — 26 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: