Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 27. September 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 26/27 [nicht mündlich eröffnet]09. Oktober 2017 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarinnenDuff Walser/Thöny In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, sowie des X., und des Y., Privatkläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nathan Landshut, Zürcherstrasse 48/50, 8953 Dietikon 1, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Februar 2015, mitgeteilt am 17. Juli 2015, in Sachen gegen Z._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. Ivo Harb, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, betreffend mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat sich ergeben:
Seite 2 — 29 I. Sachverhalt A.Z._____ wurde am _____ 1945 in O.1_____ geboren. Er ist geschieden und Vater von drei erwachsenen Kindern. Gemäss Akten befindet sich Z._____ im Rentnerstand. Über die Z., deren einziger Verwaltungsrat Z. war, wurde mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 14. De- zember 2015 der Konkurs eröffnet; die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Einkommen von Z._____ beschränkt sich somit auf die AHV-Rente. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Z._____ nicht verzeichnet. B.Am 7. Mai 2013 reichten X._____ und Y._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen Z._____ ein und beantragten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher falscher An- schuldigung. Gleichzeitig erklärten die Anzeigesteller, sich als Privatkläger im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren gegen Z._____ in Straf- und Zivil- punkten beteiligen zu wollen. In der Strafanzeige werfen die Privatkläger Z._____ vor, er habe sie mit Strafanzeige vom 26. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft von Graubünden zu Unrecht und wider besseres Wissen der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges bezichtigt. Konkret habe der Beschuldigte in der Strafanzeige geltend gemacht, dass die zwischen der Z._____ und der A._____ abgeschlossene Fee-Sharing-Vereinbarung von den Privatklägern als Vertreter und Inhaber der A._____ gefälscht worden sei. Überdies habe Z._____ den Vor- wurf erhoben, X._____ und Y._____ hätten in arglistiger Weise versucht, das Landgericht Vaduz durch unwahre Parteibehauptungen und durch Verwendung der gefälschten Urkunde zu seinem Nachteil respektive zum Nachteil der Z._____ AG zu einem unrichtigen Urteil zu veranlassen. C.Nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 10. Juni 2013 ein Strafverfah- ren gegen Z._____ wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. Im Rahmen der Strafuntersuchung beauftragte die Staatsanwaltschaft Graubün- den das Forensische Institut Zürich auf Antrag der Verteidigung mit der Erstellung eines graphologischen Gutachtens über die Echtheit der angeblichen Unterschrift von Z._____. Die in der Folge gestützt auf den Auftrag der Staatsanwaltschaft ausgearbeitete Expertise datiert vom 27. Juni 2014. Auf deren Inhalt und die Schlussfolgerungen des Gutachters wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen zurückzukommen sein.
Seite 3 — 29 D.In der Parteimitteilung vom 17. Juli 2014 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte die Anklageer- hebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zum eingeholten Gutachten zu äussern. E.Mit Anklageschrift vom 23. September 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirksgericht Maloja Anklage gegen Z._____ wegen mehrfa- cher falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Anklage- schrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Strafanzeige vom _____ 2013 zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden beschuldigte Z._____ die Verantwortlichen der A., X. und Y., wider besseres Wissens der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betrugs, indem er geltend machte, seine Unterschrift auf einer Fee-Sharing-Vereinbarung zwischen der Z. und der A._____ sei gefälscht worden. F.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 11. Februar 2015 waren Z._____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, sowie der Privatkläger X._____ anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche darauf verzichtete, die Anklage mündlich zu vertreten, stellte gemäss Anklageschrift unter Hinweis auf ihre rechtli- chen Erwägungen im Schlussbericht vom 23. September 2014 folgende Anträge: 3.1 Der Beschuldigte sei der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2 Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu bestrafen. 3.3 Kostenfolge sei die gesetzliche. X._____ beantragte sinngemäss, Z._____ sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Überdies sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihm für die Vertretung im Zivilverfahren vor dem Fürstlichen Landgericht O.2_____ CHF 20'000.00 zu bezahlen. Demgegenüber beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer was folgt: 1.Z._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G.Das Bezirksgericht Maloja erkannte mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil vom 11. Februar 2015, im Dispositiv mitgeteilt am 13. Februar 2015, schrift- lich begründet mitgeteilt am 17. Juli 2015, wie folgt:
Seite 4 — 29 1.Z._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftCHF 2'050.00 Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF 0.00 GerichtsgebührCHF 3'000.00 TotalCHF 5'050.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 2'050.00 zulasten des Kantons Graubünden und CHF 3'000.00 zulasten des Bezirksge- richts Maloja. 3.Die Zivilklage der Privatkläger 1 und 2 wird auf den Zivilweg verwie- sen. 4.Z._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi- gung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung). H.Gegen dieses Urteil meldete der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt Dr. iur. Nathan Landshut, am 11. Februar 2015 Berufung beim Be- zirksgericht Maloja an. I.Die Staatsanwaltschaft Graubünden meldete mit Eingabe vom 17. Februar 2015 ebenfalls Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Fe- bruar 2015 an. J.Am 17. Juli 2015 teilte das Bezirksgericht Maloja den Parteien das schrift- lich begründete Urteil mit. K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden reichte am 29. Juli 2015 die schriftli- che Berufungserklärung (SK1 15 26) beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte sie folgende Anträge: 1.Ziff. 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu bestrafen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.
Seite 5 — 29 L.Die schriftliche Berufungserklärung der Privatklägerschaft (SK1 15 27) da- tiert vom 11. August 2015. Darin liessen X._____ und Y._____ was folgt beantra- gen: 1.Vollumfängliche Anfechtung Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Februar 2015 i.S. Z._____ (Proz. Nr. ) wird vollumfänglich angefochten. 2.Aenderung des Dispositivs Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Fe- bruar 2015 i.S. Z. (Proz. Nr. ) sei aufzuheben und der Be- schuldigte der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Fe- bruar 2015 i.S. Z. (Proz. Nr. ) sei aufzuheben und die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Fe- bruar 2015 i.S. Z. (Proz. Nr. ) sei aufzuheben und der Be- schuldigte zu verpflichten, den Privatklägern eine angemessene Prozess- entschädigung zu bezahlen. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Fe- bruar 2015 i.S. Z. (Proz. Nr. ) sei aufzuheben. Es sei den Privatklägern für die im Berufungsverfahren entstandenen An- waltskosten eine Entschädigung zuzusprechen. Darüber hinaus stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft zwei Beweisan- träge. Konkret beantragte er, es seien die der Berufungserklärung beigelegten Urteile des Fürstlichen Landgerichts vom 3. Dezember 2014 und des Fürstlichen Obergerichts vom 23. Februar 2015 sowie das Protokoll der mündlichen Verhand- lungen zu den Akten zu nehmen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Befragung des Privatklägers Y. als Auskunftsperson. Letzterer könne "die Unterzeich- nung sowie Vorlage des gegenständlichen Vertrages zur fraglichen Zeit bestäti- gen". M.Am 23. Dezember 2015 wurden der Berufungsbeklagte und sein Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erstmals zur Berufungsverhandlung auf den 8. März 2016 vorgeladen. Aufgrund attestierter Verhandlungsunfähigkeit von Z._____ wurde die Verhandlung in der Folge jedoch vorläufig abgesetzt. N.Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 reichte der Rechtvertreter der Privat- klägerschaft die Jahresrechnung 2012 der Z._____ sowie ein Schreiben von B., dem Treuhänder der Z., vom 6. August 2013 zu den Akten.
Seite 6 — 29 O.Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Harb dem Kantonsgericht von Graubünden unter Beilag einer Kopie der Vollmacht mit, dass er mit der Wahrung der Interessen von Z._____ beauftragt worden sei. Auf sein Gesuch vom 5. April/4. Mai 2016 hin wurde Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Harb am 11. Mai 2016 mit Wirkung ab 5. April 2016 als amtlicher Verteidiger von Z._____ im Berufungsverfahren SK1 15 26 vor Kantonsgericht von Graubünden bestellt (SK1 16 13). P.Am 6. Juli 2016 liess die Privatklägerschaft mit dem von der A._____ in Auf- trag gegebenen Bericht der C._____ vom 18. Mai 2016 eine weitere Beweisur- kunde ins Recht legen. Q.Am 19. Juli 2016 erfolgte schliesslich eine neue Vorladung der Parteien und der Staatsanwaltschaft auf den 27. September 2016. Gleichzeitig verfügte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Vereini- gung der Berufungsverfahren SK1 15 26 und SK1 15 27. R.An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 27. September 2016 waren Z._____ mit seinem amtlichen Ver- teidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Ivo Harb, die Privatkläger X._____ und Y._____ mit ihrem Vertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Nathan Landshut, sowie Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi als Vertreter der Staatsanwaltschaft von Graubünden anwesend. Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine erhoben, worauf der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen der Bereinigung der Vorfragen wurden die von den Privatklägern ihrer Berufungserklärung beigelegten Urteile des Fürstlichen Landgerichts vom 3. De- zember 2014 und des Fürstlichen Obergerichts vom 23. Februar 2015 wie auch die von diesen am 24. Februar 2016 und am 6. Juli 2016 eingereichten Unterlagen (Jahresrechnung 2012 und Schreiben B._____ [act. C.2], Bericht C._____ [act. C.3]) zu den Akten genommen. Der Antrag auf Einvernahme von Y._____ als Auskunftsperson in Bezug auf Zeitpunkt und Ablauf der Vertragsunterzeichnung, an welchem der Vertreter der Privatklägerschaft vor Schranken festhielt, wurde nach einer kurzen Beratung abgewiesen. Zum Beleg des behaupteten Vorgangs der Vertragsunterzeichnung legte Rechtsanwalt Landshut überdies eine Kopie der Fee-Sharing-Vereinbarung mit Post-It Notiz von Y._____ betreffend Besuchs von X._____ im Büro der A._____ und Unterzeichnung der Vereinbarung am 18. April 2014 ins Recht. Die betreffenden Dokumente wie auch die vom Rechtsvertreter der Privatklägerschaft eingelegte Honorarnote wurden zu den Akten genommen.
Seite 7 — 29 Bezüglich der eingelegten Honorarnote und dem privatklägerischen Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils erklärte Rechtsanwalt Landshut auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass nur eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragt und nicht eine selbständige Schaden- ersatzklage aus Zivilrecht erhoben werde. Schliesslich legte die Verteidigung ih- rerseits die Honorarnote sowie 13 Beweisurkunden ein, welche ebenfalls zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte machte von seinem Recht Gebrauch, seine Aussage zu verweigern, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge hielten die Parteien ihre mündlichen Vorträge. Dabei hielt die Staats- anwaltschaft an ihren Anträgen gemäss Ziff. 1, 2 und 4 der Berufungserklärung fest. Angesichts der inzwischen eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, beantragte sie jedoch unter Reduktion der ur- sprünglich unter Ziff. 3 der Berufungsanträge geforderten Tagessatzhöhe und Busse eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je mindestens CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von CHF 1'400.00, respektive ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Im An- schluss an die Staatsanwaltschaft folgte der Parteivortrag der Privatklägerschaft, welche ihre Berufungsanträge vollumfänglich bestätigte. Schliesslich nahm der Verteidiger in seinem Plädoyer zu den Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger Stellung. Dabei erklärte er auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass er bewusst auf das Plädieren zur Strafzumessung verzichte und stellte folgende An- träge: 1.Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2.Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 3.Dem Beschuldigten sei Schadenersatz (Anwaltshonorar etc.) in der Höhe von CHF 15'195.35 aus der Staatskasse zu zahlen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Alle drei Parteien reichten ein schriftliches Plädoyer zu den Akten. Am Schluss der ersten Vorträge nahmen die Parteien sodann Einsicht in die gegenseitigen Hono- rarnoten. In der Folge hielten die Parteien ihre zweiten Vorträge, bevor Z._____ Gelegenheit zum Schlusswort gegeben wurde. Der Beschuldigte verzichtete indes auf sein Schlusswort, worauf die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen wurde. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Urteilsdispositiv tags darauf zugestellt wurde (Art. 84 Abs. 2 StPO).
Seite 8 — 29 S.Am 8. Mai 2017 ist infolge eines krankheitsbedingten Ausfalls ein Wechsel der Aktuarin erfolgt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, sowie die Begründung der Partei- en in ihren Vorträgen vor Schranken wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzSt- PO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO), worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dazu gehört neben der Staatsanwalt- schaft und der beschuldigten Person auch die Privatklägerschaft. Die Privatklä- gerschaft kann zwar einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies darum, weil nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnung der Strafanspruch, um den es im Strafver- fahren geht, allein dem Staat zusteht. Sie ist jedoch unabhängig von der Geltend- machung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert, und sie kann damit sowohl einen Freispruch als auch die rechtliche Qualifikation der der beschuldigten Person vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz anfechten (vgl. BGE 139 IV 84, E. 1.1 sowie Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 382 StPO; Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 382 StPO). 1.1.Gegen das am 11. Februar 2015 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksge- richts Maloja meldeten X._____ und Y._____ am 11. Februar 2015 und damit fristgerecht Berufung an (vgl. Dossier SK1 15 27, act. A.1). Das schriftlich begrün-
Seite 9 — 29 dete Urteil wurde dem Rechtsvertreter von X._____ und Y._____ am 17. Juli 2015 mitgeteilt und gemäss Sendungsverfolgung der Post nachweislich nicht vor dem 23. Juli 2015 abgeholt (vgl. Akten der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, act. E.2.16 sowie Ausdruck Sendungsverfolgung der Post vom 23. Juli 2015). Die schriftliche Berufungserklärung vom 11. August 2015 (vgl. act. A.2) wurde demnach ebenfalls fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. X._____ und Y._____ haben sich mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 7. Mai 2013 (act. E.3.3.1) gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert. Sie sind daher zur Ergreifung der Berufung gegen das freispre- chende Urteil des Bezirksgerichts Maloja im Schuld-, Zivil-, Entschädigungs- und Kostenpunkt legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO). Auf die frist- und im Übrigen auch formgerecht erhobene Beru- fung der Privatklägerschaft ist somit einzutreten. 1.2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden meldete mit Eingabe vom 17. Februar 2015 ebenfalls innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Februar 2015 an (vgl. Dossier SK1 15 26, act. A.1). Auch die Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2015 erfolgte frist- und formgerecht, weshalb darauf gleichfalls einzutreten ist. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht haben die Berufungskläger vor Schranken beantragt, die von der Vorinstanz unter Hinweis auf verspätete Einreichung nicht berücksichtigten Urteile des Fürstlichen Landgerichts vom 3. Dezember 2014 und des Fürstlichen Obergerichts vom 23. Februar 2015 sowie die am 24. Februar 2016 und am 6. Juli 2016 im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (Jah- resrechnung 2012 und Schreiben B._____ [act. C.2], Bericht C._____ [act. C.3]) zu den Akten zu nehmen. Zudem reichten sie zum Beweis des behaupteten Ab- laufs der Vertragsunterzeichnung eine Kopie der Fee-Sharing-Vereinbarung mit einer Post-It Notiz von Y._____ ein und bestätigten ihren Antrag, es sei der Privat- kläger Y._____ als Auskunftsperson zu befragen. Er könne seine Unterzeichnung sowie die Vorlage der von Z._____ bereits unterschriebenen Fee-Sharing- Vereinbarung am 18. April 2012 in seinem Büro in O.2_____ bestätigen. Die Ver- teidigung reichte ihrerseits ebenfalls diverse Beweisurkunden (vgl. Beilagenver- zeichnis zu den Plädoyernotizen, Beilagen 1-13) ein. 2.1.Art. 389 Abs. 3 StPO regelt die Abnahme zusätzlicher Beweise im Rechts- mittelverfahren und besagt, dass es ungeachtet einer allfälligen Beweisführungs- last keines Beweisantrages bedarf, da die zusätzlichen Beweise von Amtes wegen erhoben werden können. Allerdings können die Parteien selbstredend auch weite-
Seite 10 — 29 re Beweise beantragen oder vorinstanzlich abgelehnte Beweisanträge erneut stel- len. Dabei hat die Verfahrensleitung rechtlich erhebliche, erlaubte Beweismittel, die nicht Notorisches unter Beweis stellen grundsätzlich zuzulassen (vgl. Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O., N 8 zu Art. 331 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 3 zu Art. 389 StPO). Unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz zulässig war, hat das Kantonsgericht demnach die nicht berücksichtigten Urteile des Fürst- lichen Landgerichts vom 3. Dezember 2014 und des Fürstlichen Obergerichts vom 23. Februar 2015 wie im Übrigen auch die weiteren von den Privatklägern und der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichten Beweisurkunden zu den Akten zu nehmen. Mit anderen Worten sind nebst den vorerwähnten O.2_____ischen Urteilen sowohl die Jahresrechnung 2012 der Z._____ AG einschliesslich dem Schreiben des Treuhänders B._____ [act. C.2] als auch der Bericht der C._____ [act. C.3]) und die von den Privatklägern anlässlich der Berufungsverhandlung eingelegte Kopie der Fee-Sharing-Vereinbarung sowie die von der Verteidigung ebenfalls vor Schranken ins Recht gelegten 13 Beweisurkunden zuzulassen. 2.2.Der Antrag auf Einvernahme von Y._____ als Auskunftsperson in Bezug auf Zeitpunkt und Ablauf der Vertragsunterzeichnung wird indes abgewiesen. Zum einen kann Y._____ nicht bestätigen, dass Z._____ die Fee-Sharing-Vereinbarung (act. E.3.3.2. Beilage 6) unterschrieben hat. Gemäss den Aussagen von X._____ als Auskunftsperson gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2013 war nämlich nur er selbst anlässlich der behaupteten Unterzeichnung durch Z._____ anwesend (vgl. act. E.3.3.8, Ziff. 4 S. 2 und Ziff. 6 S. 3). Zum Kernpro- blem, nämlich der Frage, ob die streitige Unterschrift auf der Fee-Sharing- Vereinbarung von Z._____ selbst geleistet wurde, könnte Y._____ somit bei einer Einvernahme nichts aus eigener Wahrnehmung beitragen. Er vermöchte höchs- tens die Vorlage des bereits unterzeichneten Vertrages samt Kopie durch X._____ und die eigene Gegenzeichnung am 18. April 2012 bei ihm im Büro zu bestätigen, wie sie im Wesentlichen auch bereits von X._____ gegenüber der Staatsanwalt- schaft geschildert wurde (vgl. act. E.3.3.8 Ziff. 6 S. 3). Zum Beleg dieses behaup- teten Ablaufs hat im Übrigen der Vertreter der Privatklägerschaft – wie bereits ausgeführt - anlässlich seines Vortrags vor Schranken eine Kopie der Fee- Sharing-Vereinbarung mit handschriftlicher Post-It Notiz von Y._____ eingereicht, aus der hervorgeht, dass X._____ ihm die bereits von der Gegenpartei unter- zeichnete Vereinbarung am 18. April 2012 im Büro zur Unterschrift vorgelegt ha- be. Y._____ kann folglich mit seiner Aussage nichts anderes bestätigen, als das,
Seite 11 — 29 was schon aus dem neu eingelegten Aktenstück zu entnehmen ist und wovon das Gericht im Folgenden auch ausgehen wird. Überdies hat er als Privatkläger ein unmittelbares Interesse am Prozessausgang. Aus den dargelegten Gründen ver- mag daher seiner Aussage – wie sie auch ausfallen mag – keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens zuzukommen, wes- halb der betreffende Beweisantrag abzuweisen ist. 3.Die Vorinstanz hat Z._____ vom Vorwurf der mehrfachen falschen An- schuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie dabei nach Würdigung der Zeugenaussagen von X., der Aussagen des Beschuldigten sowie des graphologischen Gutachtens und der wei- teren im Recht liegenden Beweismittel zum Ergebnis gelangt, es sei nicht rechts- genüglich nachgewiesen, dass Z. die undatierte Fee-Sharing-Vereinbarung zwischen der Z._____ AG und der A._____ – in welcher die Teilung einer allfälli- gen Provision aus dem Verkauf einer "Liegenschaft in O.3_____" und der Ge- richtsstand Vaduz vereinbart wurde – selbst unterzeichnet habe. Demgegenüber stellen sich die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Privatklägerschaft in ihren Berufungen weiterhin auf den Standpunkt, dass die fragliche Unterschrift vom Be- schuldigten stamme. Trifft letzteres zu, so ist die von Rechtsanwalt Pool am 26. März 2013 im Namen von Z._____ gegen "unbekannt" eingereichte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs (act. E.3.2.2), die sich auf- grund der Umstände gegen die Vertreter der A., Y. und X._____ rich- tete, wider besseres Wissen erfolgt. Mit anderen Worten hätte die Vorinstanz in diesem Fall ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 303 Ziff.1 Abs. 1 StGB bejahen müssen. Hat Z._____ hingegen die Unter- schrift, wie von ihm geltend gemacht, nicht selbst geleistet, so liegt kein Handeln "wider besseres Wissen" vor, womit der Freispruch der Vorinstanz zu Recht erfolgt wäre. Die Sachverhaltsfrage nach dem Urheber der streitigen Signatur auf der Fee-Sharing-Vereinbarung ist mithin für die Beurteilung der vorliegenden Strafsa- che zentral, weshalb im Folgenden zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu klären bleibt, von welcher Sachverhaltsversion diesbezüglich auszugehen ist. Mit andern Worten hat das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO konkret zu prüfen, ob hinreichende und rechtsgenügliche Be- weise respektive Indizien dafür vorliegen, dass die strittige Unterschrift von Z._____ selbst stammt. 3.1.Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt es zu beachten, dass das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der
Seite 12 — 29 Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Er- gebnis der Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO) entschei- det. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohl- ers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N. 6 zu Art. 10). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt über- zeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 ff.; je mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Gan- zem relevante Zweifel verbleiben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016, E. 4.3.). 3.2.Auszugehen ist zunächst vom graphologischen Gutachten des forensischen Instituts Zürich vom 27. Juni 2014, welches zwecks Prüfung der Echtheit des Schriftzugs von Z._____ auf der Fee-Sharing-Vereinbarung eingeholt wurde und von der Staatsanwaltschaft als wesentliches Indiz für die eigenhändige Unter- zeichnung der Vereinbarung durch Z._____ angeführt wird. Dabei ist der Klarheit halber an dieser Stelle festzuhalten, dass es bei der freien Beweiswürdigung nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel ankommt, sondern auf deren Beweis- kraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Entsprechend unter- liegt auch ein Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung und es kommt ihm kein höherer Beweiswert als anderen Beweismitteln zu (vgl. Marianne Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.1- 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 189 StPO).
Seite 13 — 29 3.2.1. Bevor auf die gutachterlichen Erwägungen und Ergebnisse eingegangen wird, drängen sich allerdings ein paar Anmerkungen zum Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft auf. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass im Gutachterauftrag I._____ als Geschäftsführer der A._____ bezeichnet wird (vgl. act. E. 3.3.24, S.2). Letzterer ist indes gemäss eigenen Angaben zwar Inhaber, aber weder Geschäfts- führer noch zeichnungsberechtigt (vgl. act. E.3.3.8, S. 2 Antwort 1, S. 3 Antwort 6; act. E.2.10, S. 4 Ziff. 7). Überdies wird im Gutachterauftrag unnötigerweise darge- legt, dass bereits vor dem 28./30. April 2011 eine mündliche Vereinbarung zwi- schen X._____ und Z._____ bestanden habe, wonach "Z._____ seine Provision aus dem Verkauf mit I._____ bzw. der A._____ zu teilen" habe (vgl. act. E.3.3.24, S. 6). Diese Angabe war für den Gutachterauftrag unerheblich und allenfalls sogar geeignet, das Ergebnis der Expertise zu beeinflussen. Dem Experten wurde mithin eine für seine Aufgabe unwesentliche Information geliefert, die diesen - wie noch zu zeigen sein wird - zu sachfremden Ausführungen veranlasst hat. Damit ist be- reits der Gutachterauftrag als solcher nicht mit der angezeigten Neutralität verfasst worden. 3.2.2. Überdies wird bei weiterer Prüfung deutlich, dass auch die Expertise selbst
Seite 14 — 29 stimmungen im Schriftbild auf, liege aber "formmässig ausserhalb der Unter- schriftsvariationsbreite, die im umfangreichen Vergleichsmaterial erkennbar" sei (vgl. act. E.3.3.25, Ziff. 7.2 S. 8). Entsprechend folgert der Experte, dass das Be- fundbild unter der Echtheitshypothese insgesamt nur dann plausibel erklärbar sei, wenn eine Zufallsvariante, beispielsweise verursacht durch besondere Schreibbe- dingungen oder aber absichtliche Schriftverstellung, berücksichtigt werde (act. E.3.3.25, Ziff. 7.2, S. 9 oben). Bei einer Zufallsvariante (verunglückte Unterschrift) können laut Gutachten einzelne Elemente von der üblichen Unterschrift abwei- chen, wobei sich diese im Vergleichsmaterial nicht belegen lassen, da eine solche Variante nicht wiederholbar ist. Derartige Unfälle können unter anderem durch eine besondere Schreibhaltung oder eine unübliche Schreibunterlage beeinflusst werden. Abgesehen von den abweichenden Elementen entsteht aber, wie der Ex- perte weiter klarstellt, ein zügiger in der Regel im Strichbild übereinstimmender Schriftzug, wobei Teile des Schriftzugs immer gelingen und übereinstimmen wür- den (vgl. act. E.3.3.25, Ziff. 7.2, S. 8). Bei der absichtlichen Unterschriftsverstel- lung werden gemäss Gutachter in der Regel offensichtliche Elemente verändert, während Feinheiten erhalten bleiben. Ziel bei einer Eigenverstellung ist eine offen- sichtlich anders aussehende Unterschrift. Der Experte hält sodann eine Unter- schriftsverstellung für möglich, begründet diese aber damit, "dass der Namenseig- ner gemäss act. 3/1 (Strafanzeige gg. Z.), sich längere Zeit gegen eine Un- terschriftsleistung gesperrt habe" (vgl. act. 3.3.25 Ziff. 7.2 S. 9 oben). Seine Er- kenntnis basiert somit auf den Angaben der Privatkläger und damit der Gegenpar- tei, was die Beweiskraft seiner Aussage in Bezug auf eine Belastung des Be- schuldigten praktisch aufhebt. Der Experte stützt sich in diesem Punkt nämlich nicht auf seine graphologische Sachkenntnis, sondern die Strafanzeige der Privat- kläger; ein Dokument, welchem - wenn überhaupt - nur sehr beschränkt Beweis- eignung zukommt. Indem der Gutachter selbständig eine Beweiswürdigung vor- nimmt - eine Aufgabe, die dem Gericht vorbehalten bleibt - überschreitet er offen- sichtlich den ihm gesetzten Zuständigkeitsrahmen. Zusammenfassend kann in Bezug auf das Gutachten demzufolge festgehalten werden, dass zwar Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die Unterschrift auf der strittigen Vereinbarung tatsächlich von Z. stammen könnte und die Echtheitshypothese damit als wahrscheinlicher erscheint, jedoch genügt das Ergebnis des graphologischen Gutachtens für sich allein für die Annahme einer an Sicherheit grenzenden Wahr- scheinlichkeit beziehungsweise einer hohen Wahrscheinlichkeit des zu beweisen- den Sachverhalts und damit für einen Schuldspruch nicht. Vielmehr stellt es ledig- lich ein schwaches Indiz für die Echtheit der Unterschrift dar.
Seite 15 — 29 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen die Bewertung des Gutachtens ein, der Gutachter habe neben der Unterschrift auch den danebenstehenden und von Hand eingefügten Eintrag, das heisst die beiden Buchstaben "AG", untersucht und dazu im Wesentlichen erwogen, dass dieser Schriftzug graphische Ergiebigkeit aufweise, eine gute Übereinstimmung zu Vergleichsschriften des Beschuldigten habe festgestellt werden können und dass es aufgrund der festgestellten Feinhei- ten im Strichbild des Eintrags "AG" schwierig wäre, diesen nachzuahmen. Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft, dass die Buchstaben "AG" somit eindeutig und unzweifelhaft vom Beschuldigten stammen würden und somit klar sei, dass auch die strittige Unterschrift von ihm sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen: Zwar trifft es zu, dass der Gutachter in den wenigen im fraglichen Eintrag "AG" erhebba- ren allgemeinen Schriftmerkmalen gute Übereinstimmung zu den Vergleichsschrif- ten von Z._____ erkennen konnte (vgl. act. E.3.3.25, Ziff. 6.2, S. 7). Jedoch wurde dieser Befund bei der Bewertung der Unterschrift und der daraus resultierenden Schlussfolgerung nachweislich berücksichtigt (vgl. act. E.3.3.25, Ziff. 7.2, S. 9). Mit anderen Worten gelangte der Gutachter unter Einbezug seiner Beurteilung zum Eintrag "AG" zum Ergebnis, dass sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die frag- liche Unterschrift echt sei und demzufolge seiner Einschätzung nach lediglich die zweitschwächste Abstufung der Wahrscheinlichkeit der Urheberschaftshypothese
Seite 16 — 29 mit hinreichender Sicherheit bestätigen konnte. Daran ändern auch die zusätzli- chen Ausführungen der Vorinstanz nichts, denn auch sie gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass weiterhin erhebliche Zweifel daran bestünden, dass Z._____ die strittige Vereinbarung auch tatsächlich unterschrieben habe (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils). 3.2.5. Zusammenfassend kann somit in Bezug auf das Ergebnis der graphologi- schen Begutachtung festgehalten werden, dass dieses zwar ein Indiz für eine fal- sche Anschuldigung darstellt, für sich allein aber keinen direkten Beweis zu er- bringen vermag. Bleibt zu prüfen, ob - wie die Staatsanwaltschaft und die Privat- kläger geltend machen - weitere Indizien vorliegen, welche in ihrer Gesamtheit ein Bild zu erzeugen vermögen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel beste- hen lässt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Berufungs- klägern dargelegt. 3.3.Die Privatkläger machen geltend (act. D.19 S.2), aufgrund des Printscreens über den letzten Zugriff auf die Datei werde klar, dass die Fee-Sharing- Vereinbarung am 16. April 2012 fertiggestellt worden sei, da diese im Vorfeld zum Kaufvertrag vom 17. April 2012 betreffend die Liegenschaft "J." noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrags vom Beschuldigten habe unterschrieben werden müssen. Die Unterzeichnung sei am 17. April 2012 durch Z. beziehungs- weise am 18. April 2012 durch Y._____ erfolgt. Dieser Behauptung ist jedoch ent- gegenzuhalten, dass die Fee-Sharing-Vereinbarung weder eine Ortsangabe noch ein Datum aufweist, was für einen Vertrag, der durch einen Wirtschaftsanwalt wie X._____ aufgesetzt wurde, sehr ungewöhnlich ist. Insofern ist entgegen der Auf- fassung der Privatkläger nicht nachgewiesen, dass die Vereinbarung auch tatsächlich am 17./18. April 2012 unterschrieben worden ist. 3.4.Ein weiterer Hinweis für die Echtheit der Unterschrift und damit für eine fal- sche Anschuldigung erblicken die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger im Ver- halten von Z.. Zunächst stehe fest und werde vom Beschuldigten auch an- erkannt, dass er die Provision zu teilen hatte. Er sei dann ab Mai 2012 aufgefor- dert worden, den entsprechenden Betrag zu bezahlen. Am 5. Juni 2012 sei ihm eine Rechnung über den Betrag von CHF 251'389.00 gestellt worden und zwar nicht von X., sondern von der A.. Und wiederum diese, und nicht X., habe am 31. August 2012 den Beschuldigten gemahnt. Dennoch habe dieser die Zahlung hinausgezögert, ohne indes geltend zu machen, dass er der A._____ angeblich nichts schulde. Bereits dieses Verhalten spreche Bände. Das- selbe gelte für sein Verhalten beim Treffen vom 18. September 2012 in O.4_____
Seite 17 — 29 mit X._____ und dem Notar D.. Einziger Zweck dieses Treffens sei gewe- sen, die Provisionsaufteilung zu besprechen. D. habe als Zeuge angege- ben, dass die Fee-Sharing-Vereinbarung mit höchster Wahrscheinlichkeit während der Besprechung auf dem Tisch gelegen habe und dass Z._____ diese Vereinba- rung nicht in Abrede gestellt habe. An diesem Treffen habe D._____ sodann eine Notiz erstellt, welche den Abmachungen zwischen Z._____ und X._____ entspro- chen habe. Darin sei der Betrag von CHF 251'388.85 festgehalten worden, wel- cher Z._____ zu bezahlen hatte. Dieser Betrag stimme exakt mit jener Summe überein, welche die A._____ zuvor am 5. Juni 2012 und am 31. August 2012 von Z._____ gefordert habe. Und schliesslich hätte Z._____ auch die ergangene Ein- stellungsverfügung, welche im Nachgang an seine Anzeige ergangen sei, anfech- ten müssen, wenn er von seiner Sachverhaltsversion überzeugt gewesen wäre. Dies habe er aber nicht getan. 3.4.1. Im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass am 28./30. April 2011 zwischen den Eigentümern der Liegenschaft E._____ und nachmaligen Verkäufern, F._____ und G._____ einerseits und Z._____ als Vermittler andererseits eine Vermitt- lungsvereinbarung unterzeichnet wurde. Darin wurde im Erfolgsfall eine Provision von 3% des bezahlten Kaufpreises vereinbart. Der Mäklervertrag war Z._____ durch X._____ zugehalten worden, der nach eigenen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. act. E.3.3.8 Frage 2) für die Familie G._____ die Liegen- schaft in O.3_____ verkaufen sollte. Im Gegenzug hatten Z._____ und X._____ mündlich vereinbart, dass sie die Provision teilen würden. Der Kaufvertrag zwi- schen den Brüdern G._____ und dem Käufer H._____ datiert vom 17. April 2012; der Kaufpreis betrug CHF 18'050'000.00. Die Provision von insgesamt CHF 543'000.00 wurde auf dem Klientenkonto des Notars Dr. D._____ sichergestellt und von diesem an Z._____ überwiesen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass diese Abmachung zwischen Z._____ und X._____ persönlich nicht ohne weiteres einer Vereinbarung zwischen der Z._____ und der A._____ gleichgestellt werden kann, wie dies die Staatsanwaltschaft und auch die Privatkläger behaupten. Eine wirtschaftliche Identität liegt gerade nicht vor, was sich daran zeigt, dass X._____ gemäss Öffentlichkeitsregisterauszug O.2_____ (act. E.3.3.2 Beilage 4) für die A._____ gar nicht zeichnungsberechtigt ist. Somit muss davon ausgegangen wer- den, dass er auch die mündliche Vereinbarung, mit welcher die Teilung der Provi- sion ausgemacht wurde, nur in eigenem Namen und nicht für die A._____ absch- liessen konnte. Wurde die Forderung später von X._____ an die A._____ abgetre- ten, so hätte dies dem Schuldner angezeigt werden müssen. Bis dieser Nachweis geleistet wird, ist der Schuldner nicht verpflichtet, an den Zessionar zu leisten. Wie
Seite 18 — 29 die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus den Akten nicht nachvoll- ziehen, dass nicht X._____ persönlich, sondern die A._____ Gläubigerin des hälf- tigen Provisionsanspruchs gewesen sein soll. Kommt hinzu, dass selbst aus einer mündlichen Anerkennung einer Schuld - die zumindest gegenüber der A._____ nicht nachgewiesen ist - nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, der Schuldner ha- be auch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung eigenhändig unterzeichnet. 3.4.2. Was die Aussage des Notars Dr. iur. D._____ anlässlich seiner Einvernah- me vom 12. Dezember 2013 (act. E.3.3.7) betrifft, so lassen sich daraus ebenfalls nicht genügend Indizien finden, dass die strittige Vereinbarung tatsächlich von Z._____ unterzeichnet wurde. Gemäss den Aussagen von X._____ wurde die Fee-Sharing-Vereinbarung am 17./18. April 2012 unterzeichnet (act. D.19 S.3 N.14). Das Treffen von D._____ mit den Parteien in O.4_____ fand am 18. Sep- tember 2012, somit nach der angeblichen Unterzeichnung, statt. Zwar sagte D._____ (act. E.3.3.7 S.4) aus, eine schriftliche Vereinbarung habe "mit höchster Wahrscheinlichkeit" während der Besprechung in O.4_____ auf dem Tisch gele- gen. In der gleichen Einvernahme bemerkte er auf Vorlage der Fee-Sharing- Vereinbarung hin, er habe zwar eine Provisionsvereinbarung gesehen, ob es sich hierbei um die damals vorgelegte handelte, könne er nicht mehr sagen. Er habe die entsprechende Vereinbarung "anders in Erinnerung", aber offensichtlich müs- se es sich um diese handeln (act. E.3.3.7 S. 6 Frage 8). Dies bedeutet, dass auf- grund der eigenen Erinnerung des Zeugen D._____ eher keine Identität zwischen dem damals vorliegenden Dokument und der heute umstrittenen Vereinbarung bestanden haben dürfte. Seiner Annahme, es müsse sich wohl doch um diese Vereinbarung handeln, kommt keine Relevanz zu, da es sich dabei nicht um eine eigene Wahrnehmung, sondern vielmehr um eine Wertung oder Schlussfolgerung seinerseits handelt. Auf die Frage hin, warum man sich nicht auf die Vereinbarung berufen habe, obwohl diese angeblich vorgelegen hatte, antwortete D., dass er dies nicht mehr wisse. Er wisse auch nicht mehr, ob eingehend über diese Ver- einbarung gesprochen worden sei (act. 3.7 S. 7 Frage 13). Aus diesen Aussagen kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass anlässlich der Besprechung vom 18. September 2012 die strittige Free- Sharing-Vereinbarung mit der in Frage stehenden Unterschrift von Z. tatsächlich vorgelegen hatte. Somit ergeben sich auch aus dem Umstand, dass Z._____ die Vereinbarung am genannten Treffen nicht Abrede gestellt hatte, keine rechtsgenüglichen Hinweise darauf, dass der Einwand der Urkundenfälschung zu Unrecht vorgebracht wurde. Auch die von beiden Beteiligten am genannten Tref- fen unterzeichnete Handnotiz (act. E.3.3.10) bringt diesbezüglich keine Klarheit.
Seite 19 — 29 Wie bereits ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass es bereits im Vorfeld zu einer mündlichen Vereinbarung zwischen X._____ und Z._____ be- treffend die hälftige Teilung der Provision gekommen war. Zum Zeitpunkt des Tref- fens war zudem der Kaufpreis, zu welchem die Liegenschaft verkauft worden war, bereits bekannt (CHF 18'050'000.00), ebenso wie die Höhe des Betrags, welcher gemäss Kaufvertrag vom Käufer auf das Klientenkonto des Notars zwecks Beglei- chung der Vermittlungsprovision zu überweisen war (CHF 543'000.00). Nach Ab- zug der Mehrwertsteuer (CHF 40'222.25) ergibt sich eine Provision von CHF 502'777.75, welche bereits gemäss mündlicher Vereinbarung zwischen Z._____ und X._____ hälftig zu teilen war, woraus der Betrag von CHF 251'388.85 resul- tiert, welcher auch in der handschriftlichen Notiz des Notars festgehalten wurde (act. E.3.3.10). Die Ermittlung dieses Betrags war somit ohne weiteres auch ohne Einbezug der Fee-Sharing-Vereinbarung möglich. Ausserdem geht aus der hand- schriftlichen Notiz (act. E.3.3.10) nirgends hervor, dass dieser Betrag von Z._____ an die A._____ zu überweisen wäre. Vielmehr wurden darin die Abkürzungen "Pic" für Z._____ und "Baum" für I._____ verwendet, was wiederum dafür spricht, dass X._____ und nicht die A._____ Gläubigerin der hälftigen Provision war. D._____ bestätigt denn auch als Zeuge, an wen die gemäss der handschriftlichen Notiz vom 18. September 2012 (act. E.3.3.10) sofort fällige Zahlung von CHF 220'000.00 zu richten gewesen wäre: "Offensichtlich von Z._____ an Dr. I., gehe ich davon aus. Für mich war das von Anfang an offensichtlich klar" (act. E.3.3.7 Ergänzungsfrage 7). Damit besteht aber eine sehr hohe Wahrscheinlich- keit, dass die hier umstrittene Provisionsvereinbarung, welche die A. als Gläubigerin aufführt, gerade nicht Grundlage beziehungsweise Gegenstand der Besprechung bildete. 3.4.3. Wie sich den Akten entnehmen lässt (act. E.3.3.2 Beilage 2), liess Z._____ am 26. März 2013 Strafanzeige gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung und ev. Betrugsversuchs einreichen, in welcher er geltend machte, seine Unterschrift auf der strittigen Fee-Sharing-Vereinbarung sei gefälscht worden. Die Staatsan- waltschaft stellte dieses Verfahren in der Folge jedoch ein. Aus dem Umstand, dass Z._____ jene Einstellungsverfügung nicht angefochten hat, lässt sich entge- gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nichts zu Gunsten der Berufungsklä- ger ableiten. Dass jemand auf die strafrechtliche Weiterverfolgung eines Sachver- halts verzichtet, bedeutet nicht, dass sich der Sachverhalt nicht wie behauptet zu- getragen haben kann. Vielmehr ist auch denkbar, dass es lediglich an aussage- kräftigen Beweismitteln fehlt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die in Art. 10 StPO formulierte Unschuldsvermutung im Rahmen der von
Seite 20 — 29 Z._____ eingereichten Anzeige für den Fall eines nicht eindeutigen Beweisergeb- nisses zu seinen Lasten auswirkt, während er als Beschuldigter im umgekehrten Fall davon begünstigt wird. 3.5.Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatkläger verweisen des Weiteren auf den Ausgang des im Fürstentum O.2_____ geführten Zivilverfah- rens. Dort sei man zum Schluss gekommen, dass die Fee-Sharing-Vereinbarung von Z._____ unterschrieben worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die Zivilgerichte im O.2_____ die Fee-Sharing-Vereinbarung falsch in- terpretiert haben sollten. Auch ergebe sich, dass die Unterschrift tatsächlich von Z._____ selber gesetzt worden sei. 3.5.1 Das Fürstliche Landgericht (Einzelrichter) erkannte am 26. Januar 2015 (act. B.3), dass die Z._____ der A._____ den Betracht von CHF 271'500.00 zu- sätzlich Zins und aussergerichtliche Entschädigung schulde. Das Gericht stellte insbesondere auf die Zeugenaussagen von X._____ und Y._____ ab und wertete das Nichterscheinen von Z._____ vor Gericht trotz gültiger Vorladung dahinge- hend, dass die Behauptungen der Klägerin grundsätzlich als erwiesen angenom- men würden (act. B.3 S. 11). Dies vor allem im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen wie die Zeugenaussage von D._____ und das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. April 2014. Dieses Urteil wurde vom Fürstli- chen Obergericht am 18. Juni 2015 (act. B.4) im Wesentlichen unter Berufung auf die eingeschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanz bestätigt. 3.5.2. Zunächst ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen, dass es hinsichtlich der Urteile aus dem Fürstentum O.2_____ an einer Bindungswirkung fehlt. Ausserdem bringen sie für das Kantonsgericht keine neuen beweisrechtli- chen Aspekte. Die Position der Privatkläger X._____ und Y._____ ist bekannt, ebenso das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. April 2014, wel- ches vorstehend bereits gewürdigt wurde. Was die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichts hinsichtlich des Fernbleibens von Z._____ betreffen, so ist auf das verfassungsmässige Verbot des Selbstbelastungszwanges ("nemo-tenetur- Prinzip") zu verweisen. Darunter wird das Recht der beschuldigten Person ver- standen, nicht gegen ihren Willen zur eigenen strafrechtlichen Überführung beitra- gen zu müssen. Für das Strafverfahren ist dieser Grundsatz in Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO statuiert, wonach die beschuldigte Person zur Verweigerung der akti- ven Mitwirkung berechtigt ist. Die Aussageverweigerung kann beweismässig nicht gegen sie verwendet werden (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N. 2 zu Art. 113). Mit anderen Worten kann allenfalls in einem
Seite 21 — 29 O.2_____ischen Zivilverfahren das Nichtbestreiten einer Tatsache oder beispiels- weise wie vorliegend das Nichterscheinen an einer Verhandlung gegen die betref- fende Partei ausgelegt werden. Im Strafverfahren darf die Verweigerung der Aus- sage indes nicht gegen die beschuldigte Person verwendet werden. Demzufolge sind im konkreten Fall die Urteile des Fürstlichen Landgerichts und des Fürstlichen Obergerichts für das vorliegende Berufungsverfahren nicht von Relevanz. 3.6.Die Staatsanwaltschaft erblickt sodann in der Motivationslage der Beteilig- ten ein Indiz gegen die Sachverhaltsdarstellung von Z.. In der Fee-Sharing- Vereinbarung sei nichts anderes stipuliert, als dieser bereits zuerkannt hatte, näm- lich dass er die Hälfte der Provision abführen musste. Daher sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Gläubigerin daran hätte haben sollen, eine Vereinbarung zu fälschen, die nichts anderes festhalte, als vom Beschuldigten zugestanden. Es habe somit schlicht ein Fälschungsmotiv gefehlt. Anders sei die Situation bei Z. gewesen. Dieser habe die Zahlung immer wieder mit allerlei Ausreden hinausgezögert. Auch gegenüber X._____ persönlich, mit welchem ja aus seiner Sicht ein Vertrag bestanden habe, habe er keinerlei Anstalten gemacht, die Schul- den zu zahlen. Um die Zahlung weiter zu verzögern, sei es dann nur folgerichtig zu behaupten, dass die Vereinbarung gefälscht sei. 3.6.1. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die mündliche Abmachung zwischen Z._____ und X._____ und nicht zwischen denselben Parteien wie die strittige schriftliche Vereinbarung, wobei nicht von einer wirtschaftlichen Identität zwischen der A._____ und X._____ ausgegangen werden kann (vgl. E. 3.4.1.). Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist folglich irrelevant, dass sich die Vereinba- rung ansonsten inhaltlich in den wesentlichen Vertragspunkten (essentialia nego- tii) nicht von der mündlichen Vereinbarung zu unterscheiden scheint. Die Staats- anwaltschaft übersieht sodann, dass eine schriftliche Vereinbarung nicht nur auf- grund des vorgesehenen Gläubigerwechsels im Interesse der A._____ liegt. Die umstrittene schriftliche Vereinbarung statuiert überdies klare prozedurale Nachtei- le für Z., indem als Gerichtsstand Vaduz und als anwendbares Recht das O.2_____ische vereinbart wurde. Der allfällige Verzicht auf Heimatrecht und Wohnsitzgerichtsstand bevorteilt ausschliesslich die A., und dieser Vorteil widerspiegelt sich auch im Ausgang des in O.2_____ geführten Zivilprozesses. Ausserdem ist notorisch, dass sich ein schriftlicher Vertrag besser beweisen lässt als eine mündliche Vereinbarung, was im konkreten Fall insbesondere der A._____ als Gläubigerin zugute gekommen wäre. Es trifft somit nicht zu, dass X._____ als wirtschaftlicher Eigentümer der A._____ keinen Nutzen an einer
Seite 22 — 29 schriftlichen Vereinbarung gehabt hätte. Die Vorteile einer schriftlichen Vereinba- rung lagen im Gegenteil klar auf Seiten der Provisionsgläubigerin. 3.6.2. Was den von der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern erhobenen Vorwurf betrifft, Z._____ habe auf die Rechnungstellung durch die A._____ vom 5. Juni 2012 nicht reagiert, ist darauf hinzuweisen, dass Z._____ von einer Schuld gegenüber X._____ ausging und damit auch nicht auf die Rechnungstellung durch einen - aus seiner Sicht - Nicht-Gläubiger reagieren musste. Dies geht insbeson- dere aus seinem Schreiben an X._____ vom 15. Oktober 2012 (act. E.3.3.18 Bei- lage 11) hervor. Ausserdem ging - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3.4.2.) - auch der Notar D._____ davon aus, dass X._____ und nicht die A._____ Gläubi- ger der hälftigen Provision war. 3.7.Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wie auch der Privatkläger stellt auch die Jahresrechnung der Z._____ AG einen Hinweis auf die Unbegründetheit des Vor- wurfs der Urkundenfälschung dar. Darin sei unter den Kreditoren eine unbestritte- ne Schuld von CHF 200'000.00 gegenüber der A._____ ausgewiesen, wobei die A._____ namentlich aufgeführt sei. Sodann gebe es ein erklärendes Schreiben des Treuhänders vom 6. August 2013, in welchem Z._____ ausdrücklich auf diese Schuld hingewiesen werde. Wiederum werde der Name A._____ ausdrücklich er- wähnt. Dies zeige eindeutig, dass seine Aussagen, er kenne die A._____ nicht und habe ihr nie etwas geschuldet, nicht zutreffend seien. Diesen Einwand erhe- ben auch die Privatkläger, indem sie ausführen, aufgrund der Beweislage müsse die Feststellung des Beschuldigten, dass er die Firma A._____ nicht kenne, als eindeutige Falschaussage beurteilt werden. 3.7.1. Zwar ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der eingelegten Bilanz der Z._____ AG des Jahres 2012 eine Provisionsforderung der A._____ erwähnt wird. Die Bilanzen wurden vom Treuhänder der Z._____ AG, B._____ erstellt, und zu- mindest in zivilrechtlichem Sinne müsste sich Z._____ vorhalten lassen, dass ihm die entsprechende Forderung und die entsprechende Geschäftsbeziehung hätte bekannt sein müssen. Auf der andern Seite wurde von im durchwegs bestritten, mit der A._____ die Abmachungen betreffend die Teilung der Provision getroffen zu haben. Er kenne die A._____ gar nicht. Denkbar wäre daher, dass der Treuhänder die Forderung aufgrund der gestellten Rechnung vorsorglich (deshalb der Begriff "prov.") gebucht hat, ohne dass Z._____ selbst diesem mehr buchhal- terischen Vorgehen weitere Bedeutung zugemessen hat. In diesem Zusammen- hang ist zu beachten, dass die Verbuchung noch unter Geltung des alten Art. 669 OR erfolgte, wonach Rückstellungen zu bilden waren, um ungewisse Verpflichtun-
Seite 23 — 29 gen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken. Die Tatsa- che, dass die Forderung der A._____ in der Buchhaltung der Z._____ AG aufge- führt ist, gibt somit keinen Aufschluss darüber, ob es sich tatsächlich um eine an- erkannte Schuld oder vielmehr um eine Rückstellung für eine ungewisse Verbind- lichkeit handelte. 3.7.2 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein von Rechtsanwalt Pool bei der Staatsanwaltschaft eingereichtes Schreiben bei den Akten liegt, in welchem die Z._____ AG am 15. Oktober 2012 an X._____ schreibt, er, X., habe An- spruch auf die Hälfte der Provision von 3% des Kaufpreises, und die Z. AG sei gewillt, I._____ die andere Hälfte in der Höhe von CHF 251'389.00 zu überwei- sen. Zudem finde er es sehr fragwürdig, dass er eine Rechnung der A._____ in O.4_____ erhalten habe, mit der er nie eine Vereinbarung getroffen habe. Die Un- terschrift auf der ihm vorgelegten Vereinbarung zwischen der Z._____ AG und der A._____ sei nicht von ihm und er überlege sich in diesem Zusammenhang Klage wegen Urkundenfälschung einzureichen (act. E.3.3.18 Beilage 11). Das Schreiben scheint am 12. Oktober 2012 vom Treuhänder B._____ entworfen worden zu sein, der Z._____ das Dokument zur Weiterleitung an X._____ beziehungsweise die I.-G. zugesandt haben dürfte (act. E.3.3.18 Beilage 10). Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Ende 2012 erfolgten (Eventual-)Verbuchung nicht der Charakter einer bewussten Anerkennung der Unterzeichnung der Fee- Sharing-Vereinbarung durch Z._____ zukommt. Ausserdem wird dadurch auch die Behauptung der Privatkläger widerlegt, Z._____ habe nie vorgebracht, dass er das Geld nicht der A._____ schulde. 3.8.Die Privatkläger verweisen schliesslich noch auf einen von der A._____ in Auftrag gegebene Überprüfung der Z._____ AG bezüglich ordnungsgemässer Rechnungsführung. Daraus gehe hervor, dass die Z._____ mit hoher Wahrschein- lichkeit bereits im Jahr 2012 überschuldet gewesen sei und im Zeitraum 2011 bis 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) verstossen habe. Inwieweit daraus Rückschlüsse auf die Echtheit der in Frage stehenden Unterschrift auf der Fee-Sharing-Vereinbarung gezogen werden können, ist nicht ersichtlich. Daher ist auf diese Vorwürfe nicht weiter einzugehen. 3.9.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder das graphologi- sche Gutachten noch die weiteren Beweismittel strafprozessrechtlich ausreichend Aufschluss darüber geben können, ob die Unterschrift von Z._____ auf der zwi- schen den Parteien geschlossenen Fee-Sharing-Vereinbarung tatsächlich von ihm
Seite 24 — 29 stammt. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid verbleiben damit erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privat- kläger der Urkundenfälschung bezichtigt hat, im klaren Wissen darum, dass dies nicht stimmen würde. In Anwendung des in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grund- satzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb vom Vorwurf der mehrfa- chen falschen Anschuldigung freizusprechen. Die Berufungen der Staatsanwalt- schaft (SK1 15 26) und der Privatklägerschaft (SK1 15 27) sind demzufolge abzu- weisen. 4.Die Privatkläger X._____ und Y._____ beantragen des Weiteren die Aufhe- bung von Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Februar 2015, womit deren Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, und die Verpflichtung von Z._____ zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschä- digung. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2016 führten sie dazu aus, sie seien gestützt auf Art. 433 StPO für die ihnen aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Aufwendungen zu entschädigen. Die Manda- tierung eines Anwalts zur Durchsetzung ihres Standpunktes sei vorliegend not- wendig gewesen, da es sich beim Beschuldigten um eine ungeständige Person handle, welche selber durch Rechtsvertreter verteidigt werde. Als Aufwendungen würden die entstandenen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt CHF 30'120.75 geltend gemacht. Dabei wurden gemäss Honorarnote vom 27. September 2016 CHF 17'098.10 für das erstinstanzliche und CHF 13'022.65 für das vorliegende Berufungsverfahren in Rechnung gestellt. Bezüglich der eingelegten Honorarnote und dem privatklägerischen Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 2 des ange- fochtenen Urteils erklärte Rechtsanwalt Landshut anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2016 auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass nur eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beantragt und nicht eine selbständige Schadenersatzklage aus Zivilrecht erhoben werde. 4.1.Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfah- ren geltend machen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Grundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Anette Dolge in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Basel 2014, N. 66 zu Art. 122). Bei der von den Privatklägern geltend ge- machten Prozessentschädigung nach Art. 433 StPO handelt es sich - wie die Pri- vatkläger anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2016 selber darlegten - nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch, weshalb dieses
Seite 25 — 29 Rechtsbegehren auch nicht auf den Zivilweg verwiesen werden kann. Über den Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung ist im Zusammenhang mit der Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden. 4.2.Zu den noch vor der Vorinstanz geltend gemachten Anwaltskosten für das im Fürstentum O.2_____ geführte Zivilverfahren machen die Privatkläger keine weiteren Ausführungen. Insbesondere begründen sie mit keinem Wort, weshalb der Verweis dieser Forderung auf den Zivilweg nicht gerechtfertigt sein soll. Dem- zufolge hat es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteilsspruch zu bleiben und die entsprechende Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wird die beschuldigte Person ganz oder teil- weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Ge- nugtuung für besonders schwere Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen (vgl. Art. 429 Abs. lit. a–c StPO). Die Entschädigung oder Genugtuung kann je- doch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während die be- schuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2. mit weiteren Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013, E. 2.2.). 5.1Im vorliegenden Fall konnte trotz Einholung eines graphologischen Gutach- tens nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit festgestellt werden, von wem die Un- terschrift auf der strittigen Fee-Sharing-Vereinbarung tatsächlich stammt. Demzu- folge wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigespro- chen. Dementsprechend kann ihm auch nicht vorgehalten werden, er habe mit einem unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Eine vollständige oder teilweise Auferlegung der
Seite 26 — 29 vorinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO fällt damit ausser Betracht. Demnach gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 2'050.00 sowie diejenigen des Verfahrens vor Bezirksgericht Maloja in Höhe von CHF 3'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die zuletzt erwähn- te Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt wird. 5.2Z._____ beantragt für das vorinstanzliche Verfahren die Entschädigung seiner Aufwendungen in Höhe von CHF 15'195.35, wobei er eine Kostenzusam- menstellung, bestehend aus verschiedenen Rechnungen des früheren Rechtsver- treters, Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, erstmalig zu den Akten reicht (act. D.19 Beilage 13). Dem angefochtenen Urteil wie auch dem Protokoll der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Februar 2015 (act. E.2.10 Ziff. 8) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz mangels Vorliegen einer Honorarnote die Ent- schädigung auf pauschal CHF 5'000.00 festlegte. Hierzu ist zum einen festzuhal- ten, dass Z._____ den Entscheid bei Unzufriedenheit mit der zugesprochenen Entschädigung - allenfalls nur in diesem Punkt - selbständig hätte anfechten müs- sen. Zum anderen sind die Rechnungen vom 1. Mai 2013, vom 12. Dezember 2013 und vom 20. Mai 2014 (act. D.19 Beilage 13, Rechnungen 1-3) an die Z._____ AG gerichtet, welche im vorliegenden Verfahren gar keine Parteistellung innehat. Die Rechnungen vom 22. März 2015, vom 20. Oktober 2015 und vom 22. Februar 2016 (act. D.19 Beilage 13, Rechnungen 5-7) betreffen offensichtlich nicht mehr das vorinstanzliche Verfahren, zumal sämtliche darin aufgeführten Aufwen- dungen nach Urteilsfällung (11. Februar 2015) entstanden sind. Einzig die Rech- nung vom 19. Februar 2015 (act. D.19 Beilage 13, Rechnung 4) ist an Z._____ selber gerichtet und bezieht sich offensichtlich auf das vorinstanzliche Verfahren. Hierfür wird ein Honorar von CHF 4'522.75 verlangt. Die Festsetzung der Ent- schädigung von CHF 5'000.00 für das vorinstanzliche Verfahren erscheint - zumal diese auch noch die Lektüre des erstinstanzlichen Urteils umfasst - angemessen und ist - zumal auch von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten - nicht zu korri- gieren. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von Z._____ in Höhe von CHF 5'000.00 inklusive Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksge- richts Maloja bezahlt. 5.3.Erstmalig im Berufungsverfahren beantragt Z._____, es sei ihm eine Ge- nugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Er sei auch damit einverstan- den, diese den Bündner Bergbauern zukommen zu lassen. Dieser Antrag ist ab- zuweisen. Für die Zusprechung einer Genugtuung vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28
Seite 27 — 29 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Ver- letzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Eine sol- che ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen für eine Genugtuung nicht genügen (vgl. Wehren- berg/Frank, a.a.O., N. 27b zu Art. 429). 5.4.Die Privatkläger haben gegenüber der Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da die Be- schuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). 6.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 6.1.Da vorliegend sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger- schaft unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 je hälftig aufzuerlegen (vgl. hierzu Yvona Griesser, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 428). Demzufolge gehen CHF 2'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und CHF 2'500.00 unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y._____ und X.. 6.2.Sodann ist Z. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter von Z._____ macht mit Honorar- note vom 26. September 2016 ein Honorar von CHF 3'940.00 und Auslagen von CHF 330.40 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total somit CHF 4'600.20, geltend. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Hauptverhandlung vom 27. September 2017, welche der Rechtsvertreter beantragt, aber nicht beziffert hat. Diese sind somit nach Ermessen festzulegen. Dabei erscheint ein zeitlicher Aufwand für die Hauptverhandlung von 4 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, total somit CHF 864.00, als angemessen. Die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung von Z._____ im Berufungsverfahren wird demzufolge auf CHF 5'464.20 festgesetzt und geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.3.Die Privatkläger haben gegenüber dem Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren, da der Beschuldigte nicht kostenpflichtig ist (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).
Seite 28 — 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufungen der Staatsanwaltschaft Graubünden (SK1 15 26) und der Privatklägerschaft (SK1 15 27) werden abgewiesen. 2.Z._____ wird von der Anklage der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.Die Zivilklage der Privatkläger wird auf den Zivilweg verwiesen, soweit dar- auf einzutreten ist. 4.Die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von CHF 2'050.00 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Maloja in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt wird. 5.Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von Z._____ in der Höhe von CHF 5'000.00 inklusive Mehrwert- steuer geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichts- kasse des Bezirksgerichts Maloja bezahlt. 6.Die Genugtuungs- und die Schadenersatzforderung von Z._____ werden abgewiesen. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt und gehen in Höhe von CHF 2'500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und in Höhe von CHF 2'500.00 unter solidarischer Haftung zu Lasten von Y._____ und X.. 8.Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Z. im Berufungs- verfahren wird auf CHF 5'464.20 festgesetzt und geht zu Lasten des Kan- tons Graubünden. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
Seite 29 — 29 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: