Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Juni 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 8[nicht mündlich eröffnet]12. August 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterMichael Dürst und Pritzi AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 10. Januar 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 14. Januar 2014, schriftlich begründet und mitgeteilt am 17. Februar 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Beru- fungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 41 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1952 in O.1 geboren. Er wuchs bis ca. zu seinem fünften Lebensjahr in O.2_____ und O.3_____ bei seinen Eltern zusam- men mit einer Schwester und zwei Brüdern auf. Danach zog die Familie nach O.4_____. In O.4_____ besuchte er die Grundschule und das Gymnasium. Da- nach studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Zürich. Im Jahre 1979 zog er nach O.5_____ und war in der Folge als Aktuar am Kantonsgericht von Graubünden tätig. Im Jahre 1980 erlangte er das Anwaltspatent und ist seither als Anwalt in O.4_____ tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt mehr als Fr. 10'000.00. Die Rente an seine geschiedene Ehefrau ist vom Einkommen be- reits abgezogen. Er besitzt einige Immobilien und Wertschriften. Sein Nettovermö- gen beläuft sich auf mehr als Fr. 4 Mio. Aus seiner ersten von 1979 bis 2006 dau- ernden Ehe gingen vier Kinder (Jahrgänge 1980, 1982, 1984 und 1987) hervor. Diesen gegenüber leistet er keine finanzielle Unterstützung mehr. X._____ ist ver- heiratet mit A.. X. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im Register für Adminis- trativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. B.Am 14. Juli 2008 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Diese wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2009 geschlossen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 reichte der private Verteidiger von X._____ unter anderem ein Privat- gutachten, erstellt von B., Fahrzeugtechnische Gutach- ten/Verkehrsunfallanalysen, vom 2. Juni 2009 ins Recht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Anklagezu- stand versetzt. Die Sache wurde dem Bezirksgericht Albula zur Beurteilung über- wiesen. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 13. Januar 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 6. Juni 2008 fuhr der Angeklagte mit seinem Audi Avant A6 Quattro, GR_____, von O.6_____ in Richtung O.7_____. Der Angeklagte fuhr in ei- ner Kolonne von mehreren Fahrzeugen an dritter Stelle. Die Kolonne wurde von C._____ angeführt. An vierter Stelle fuhr der Polizeibeamte D.. C. fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 35 km/h durch das Dorf O.6_____. Ausgangs O.6_____ bildet die Fahrbahn eine kurze Gera- de, welche in eine langgezogene, übersichtliche Linkskurve übergeht. An- schliessend folgt eine unübersichtliche Rechtskurve, welche über eine Kuppe führt, auf die wiederum eine kurze Gerade und eine unübersichtliche Rechtskurve folgen.
Seite 3 — 41 Der unmittelbar hinter C._____ fahrende Personenwagenlenker überholte diese korrekt ausgangs des Dorfes im Bereich der kurzen Geraden und der folgenden übersichtlichen Linkskurve. Der Angeklagte fuhr nun direkt hinter C._____ mit einer Geschwindigkeit von mind. 60 km/h auf die unübersicht- liche Rechtskurve, welche über eine Kuppe führt, zu. In dieser Kurve öffnet sich dann der Blick auf die genannte zweite kurze Gerade. Die Sichtdistanz auf die nächste unübersichtliche Rechtskurve beträgt maximal 220 Meter. Ausgangs der Kurve, welche über die mehrgenannte Kuppe führt, d.h. ca. 180 Meter vor der nachfolgenden unübersichtlichen Kurve, setzte dann der Angeklagte zum Überholmanöver an. Für das Überholmanöver benötigte der Angeklagte ca. 100 Meter, so dass er sein Fahrzeug erst ca. 80 Meter vor der nächsten unübersichtlichen Rechtskurve wieder auf die rechte Fahrbahn zurückgelenkt hatte. Gegenverkehr herrschte zum Zeitpunkt des Überholmanövers keiner." C.Die Hauptverhandlung mit vorgängigem Augenschein fand am 10. Januar 2014 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden:
Seite 4 — 41 4. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 7'327.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'827.00 und Gerichtsgebühren CHF 4'500.00) gehen zu Lasten von X.. b)X. schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: BusseCHF 1'000.00 VerfahrenskostenCHF7'327.00 TotalCHF8'327.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." E.Mit Berufungserklärung vom 7. März 2014 stellte X._____ folgende Rechts- begehren: "A. Materielle Anträge 1.Es seien die Dispositiv-Ziffern • 1 • 2a und 2b • 3a und 3b • 4a und 4b des Urteils des Bezirksgerichtes Albula vom 10.01.2014, im Dispositiv mitgeteilt am 14.01.2014, in begründeter Form der Post übergeben am 17.02.2014, beim Unterzeichneten eingegangen am 18.02.2014, zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "1.1. X._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG von Schuld und Strafe freigesprochen: 1.2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 7'327.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2'827.00 und Gerichtsgebühren des Bezirksgerichtes Albula Fr. 4'500.00) werden vom Kanton Graubünden übernommen. 1.3. X._____ wird für das Verfahren vor Staatsanwaltschaft Graubün- den und Bezirksgericht Albula vom Kanton Graubünden ausser- amtlich mit Fr. 16'864.30 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt." 2.1. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Kantons Graubünden für das Berufungsverfahren. B. Beweisergänzungsanträge
Seite 5 — 41 nachstehenden Fragen durch einen gerichtlich eingesetzten Experten abklären zu lassen: 1.1. Wie lange (in Sekunden und Metern) benötigt das Fahrzeug des Verurteilten, um bei einer Kolonnengeschwindigkeit von 45 km/h auf die Höhe des überholten Fahrzeuges zu gelangen, wenn der Angeklagte sein Fahrzeug maximal beschleunigt? 1.2. Kann der Überholvorgang in diesem Zeitpunkt (Höhe überholtes Fahrzeug) noch gefahrlos abgebrochen werden? Bis wann (räumlich) kann das Manöver gegebenenfalls gefahrlos abgebro- chen werden? 1.3. Wenn sich in diesem Zeitpunkt aus der Gegenrichtung ein Fahr- zeug mit maximal 90 km/h nähert und der Verurteilte sein Fahr- zeug weiter auf 80 km/h respektive auf 100 km/h beschleunigt: •Wie lange (in Sekunden und Metern) benötigt das Fahrzeug des Verurteilten, um den Überholvorgang abzuschliessen und auf die Normalspur zu wechseln? Die Beantwortung dieser Frage hat im Hinblick auf eine Beschleunigung bis maximal 80 km/h und separat im Hinblick auf eine Beschleunigung bis maximal 100 km/h zu erfolgen. •Welche Strecke legt das auf der Gegenrichtung herannahen- de Fahrzeug in dieser Zeit zurück (ab dem Zeitpunkt, in dem sich das Fahrzeug des Verurteilten auf gleicher Höhe mit dem überholten Fahrzeug befindet)? •Wie weit (in Sekunden und Metern) sind die Fahrzeuge des Verurteilten und des sich aus der Gegenrichtung heranna- henden Fahrzeuglenkers noch voneinander entfernt, wenn der Verurteilte mit seinem Fahrzeug wieder auf die Normal- spur einschwenkt? Die Antwort hat im Hinblick auf eine Be- schleunigung des Fahrzeuges des Verurteilten bis 80 km/h und separat bis 100 km/h zu erfolgen." F.Das Bezirksgericht Albula verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2014 unter Hinweis auf das angefochtene Urteil vom 10. Januar 2014 auf die Einreichung ei- ner Stellungnahme. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2014 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Der Antrag auf Einholung einer Zusatzexpertise sei bereits bei der Vorberei- tung zur Hauptverhandlung gestellt und an der Hauptverhandlung wiederholt wor- den. Der verfahrensleitende Erstrichter und das Bezirksgericht hätten sich mit dem Antrag auseinandergesetzt und ihn abgewiesen. Dabei seien sie dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Die Einholung einer Expertise erscheine aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch heute nicht erforderlich. X._____ werde der Vorwurf ge- macht, der für die Durchführung eines korrekten Überholmanövers erforderliche
Seite 6 — 41 Raum sei bereits bei Beginn seines Manövers nicht genügend überblickbar gewe- sen. H.Am 11. Juni 2014 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, sowie der stellvertretende Erste Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi. An- stelle von Kantonsgerichtspräsident Dr. iur. Norbert Brunner nahm stellvertretend Kantonsrichter Dr. iur. Albert Pritzi Einsitz in die I. Strafkammer. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Ver- kehrsregelverletzung verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstü- cken. In Bezug auf die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge führte der Vorsitzende aus, dass über diese im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werden soll. Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel erklärte sich mit diesem Vor- gehen einverstanden. In der Folge nahmen der Verteidiger und der stellvertreten- de Erste Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, während der stell- vertretende Erste Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Berufung bean- tragte. Im Rahmen seiner Replik wies der Verteidiger daraufhin, die Anklage- behörde übersehe, dass es aufgrund der Unschuldsvermutung an ihr gelegen wä- re, den über jeden Zweifel erhabene Beweis hinsichtlich der einzelnen Tatbe- standsmerkmale zu führen. Nach der Anklage seien nur zwei Parameter unbestrit- ten und hätten als beweismässig erstellt zu gelten: (1.) Der Angeklagte habe das Überholmanöver an der in act. 4/3 bezeichneten Örtlichkeit ausgeführt; (2.) Für das Überholmanöver sei dem Angeklagten eine einsehbare Überholstrecke von 220 m zur Verfügung gestanden. Alle anderen Parameter seien nicht bekannt und auch nicht mit der notwendigen Gewissheit nachweisbar. Der Angeklagte sei nie, zu keinem Zeitpunkt konkret und zu Protokoll befragt worden, wo genau er das Überholmanöver begonnen habe. Mit dieser Frage sei er nie konfrontiert worden. Erst ein halbes Jahr nach dem Vorfall sei ihm plötzlich unterstellt worden, er habe praktisch auf den Meter genau angegeben, wo er das Überholmanöver begonnen habe, was aber überhaupt nicht zutreffe. Die Staatsanwaltschaft könne den Be- weis nicht erbringen, wo der Angeklagte das Überholmanöver durch Beschleuni- gen seines Fahrzeuges und Aufschliessen auf das zu überholende Fahrzeug be- gonnen habe, weshalb diesbezüglich von der Version des hierzu erst von der Vor-
Seite 7 — 41 instanz befragten Angeklagten auszugehen sei. Der Beginn des Überholmanövers sei beim Beginn der Geraden gewesen, als der Angeklagte sein Fahrzeug be- schleunigt und auf das zu überholende Fahrzeug aufgeschlossen habe. Zu Guns- ten des Angeklagten sei schliesslich von einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges von 45 km/h auszugehen. Der stellvertretende Erste Staatsanwalt stellte duplicando noch einmal klar, dass, selbst wenn davon ausgegangen wer- den könnte, dass bereits bei Beginn der Kuppe überholt worden wäre, die Distanz nicht ausgereicht hätte. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Partei- en verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdisposi- tiv gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO innert fünf Tagen zugesendet wurde. I.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 8 — 41 vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 14. Januar 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirks- gerichts Albula meldete der Berufungskläger am 15. Januar 2014 die Berufung an (vgl. act. I.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 17. Februar 2014 reich- te der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 7. März 2014 seine Berufungser- klärung ein (vgl. act. I.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen ge- geben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug, in: Andreas Do- natsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das ange- fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Art. 5 StPO enthält den Grundsatz der Beschleunigung (sogenannte Konzentrationsmaxime). Eine sehr lange Verfahrensdauer stellt eine Gefährdung der Rechtsanwendung dar und ist rechtsstaatlich problematisch. Betroffen ist primär die beschuldigte Person. Im Fall eines Freispruchs nach vielen Jahren Pro-
Seite 9 — 41 zessdauer lebte sie lange Zeit zu Unrecht in Unsicherheit. Im Fall einer Verurtei- lung ist eine Strafe unter Umständen aus der Sicht der Strafzwecke fragwürdig. Es gibt viele Gründe für die oft lange Dauer von Prozessen. Zu erwähnen sind fakti- sche Probleme (bei komplexen Sachverhalten), institutionelle Gründe, so insbe- sondere verfahrensrechtliche Sicherungen wie namentlich prozessuale Mitwir- kungsrechte der Parteien und Rechtsmittel und schliesslich "vermeidbare" Ursa- chen wie Überlastung, Trölerei, Frist der Anwaltschaft etc. Das Beschleunigungs- gebot gilt für alle Verfahrensstufen, so zwischen Anklage und Hauptverhandlung. Entscheidend ist jedoch die Gesamtdauer des Verfahrens, nicht der einzelnen Prozesshandlungen. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objekti- ver Betrachtung des Einzelfalles in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichen- de personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. Überlängen des Ver- fahrens haben grundsätzlich eine Reduktion des Strafmasses zur Folge, die bis hin zu einem Absehen von Strafe reichen kann und die im Urteil ausdrücklich of- fenzulegen ist. In extremen Fällen, bei denen die Strafreduktion nicht ausreicht, um den Verstoss gegen den Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist adäquat zu kompensieren, hat als ultima ratio eine Einstellung des Verfah- rens zu erfolgen. Für die Wahl der Sanktionierung des prozessualen Fehlers ist entscheidend, wie stark die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt eine Fest- stellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn es sich um keine schwere Verletzung handelt beziehungsweise wenn die Verzögerung keine be- sondere Belastung verursachte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2010 1P.338/2000 E. 4 = Pra 2001 Nr. 3, 18 ff.). Als angemessene Sanktion der Verletzung des Beschleunigungsgebots wird in der Rechtsprechung aber die Re- duktion der Strafhöhe gesehen (vgl. BGE 124 I 139; 122 IV 103, E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2004 1P_722/2003; zum Ganzen auch BGE 117 IV 124; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 ff. zu Art. 5; Ni- klaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 5; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 5 mit
Seite 10 — 41 zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Sarah Sum- mers, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 5). b)Der Berufungskläger beging die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung am 6. Juni 2008. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erging am 14. Juli 2008, die Anklageverfügung am 13. Januar 2010 (vgl. act. V./1.1 und 1.19). Mit prozessleitender Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2010 wurde X._____ und der Staatsanwaltschaft Graubünden Frist angesetzt, um Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (vgl. act. V.2/16). Mit Schrei- ben vom 17. Februar 2010 beantragte und begründete der Rechtsvertreter von X._____ eine Ergänzung des bereits eingereichten Privatgutachtens vom 2. Juni 2009 (vgl. act. V.2/15). Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte am 3. März 2010 den Antrag auf Abweisung der Beweisergänzung (vgl. act. V.2/13). Mit pro- zessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2013 wurde der Beweisergänzungsan- trag von der Vorinstanz abgelehnt (vgl. act. V.2/11). Am 22. Oktober 2013 wurde zur Hauptverhandlung vom 10. Januar 2014 vorgeladen (vgl. act. V./2/10). Das Verfahren zwischen Anklage und Hauptverhandlung vor der Vorinstanz dauerte ziemlich genau fast vier Jahre. Diese Verfahrensdauer ist zweifelsfrei als unange- messen zu taxieren. Weder die Komplexität noch der Umfang der vorliegenden Verkehrsregelverletzung rechtfertigen eine solche Zeitspanne. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb das Bezirksgericht Albula nicht in der Lage gewesen wäre, den Fall innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Es ist insbesondere nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Vorinstanz für die Abweisung des am 17. Februar 2010 ge- stellten Beweisantrages mehr als dreieinhalb Jahre brauchte, zumal sie in dieser Zeit keine weiteren Verfahrenshandlungen anordnete und das Verfahren gar nicht betrieben wurde. Verzögerungen aufgrund allfälliger personeller Ressourcen ent- schuldigen die lange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht. Die Gesamtdauer von der Anklage bis zum vorinstanzlichen Urteil von vier Jahren ist damit als unver- hältnismässig zu qualifizieren, womit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Anzumerken bleibt, dass eine Intervention der Staats- anwaltschaft bei der Vorinstanz hätte hilfreich sein können. Die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 StPO wiegt vorliegend nun aber nicht derart schwer, dass diese eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde, zumal eine solche auch die Ausnahme bilden soll. Der Berufungskläger war während der ganzen Verfahrensdauer im Be- sitz seines Führerausweises und damit fahrberechtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass X._____ durch die Verfahrensverzögerung sehr schwer getroffen worden wäre. Nichts desto trotz gilt es der Verletzung des Beschleunigungsgebotes für den Fall
Seite 11 — 41 Rechnung zu tragen, dass X._____ verurteilt würde. In diesem Fall wäre eine Re- duktion des Strafmasses vorzunehmen. 4.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhal- tes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächli- chen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124
Seite 12 — 41 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundla- ge des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur An- wendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den An- geklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richter- lich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entschei- dend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des
Seite 13 — 41 Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). d)Anzumerken bleibt schliesslich, dass der "Aussage der ersten Stunde" der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Mona- te später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialver- sicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Dar- stellungen). 6.Der Berufungskläger führt in seinem Plädoyer für die Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. act. IV.6) aus, D._____ habe ein persönliches Interesse daran gehabt, dass es zu einer Verurteilung komme und er hätte die Einvernahme unbedingt einem unbeteiligten Drittbeamten überlassen müssen. Die polizeilichen Ermittlungen, bei denen der Zeuge gleichzeitig einvernehmender Beamter sei, würden den allge- meinen Verfahrensgarantien widersprechen und dürften nicht im Sinne der Ankla- ge verwendet werden. Der Berufungskläger bringt damit sinngemäss zum Aus- druck, dass der Polizeibeamte D._____ während der Strafuntersuchung in den Ausstand hätte treten müssen. Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Straf- behörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, ins- besondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sach- verständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war. Die Zeugeneigenschaft muss tatsächlich gegeben sein. Die Involvierung im Verfahren als Auskunftsperson schliesst die spätere Tätigkeit in derselben Sa-
Seite 14 — 41 che unter dem Gesichtspunkt von Art. 56 lit. b StPO nicht aus. Die Person muss als Zeuge ferner tatsächlich befragt worden sein, unabhängig davon, ob sie Aus- sagen zur Sache machen konnte. Dass sie als Zeuge bloss angerufen oder gela- den, nicht aber vernommen worden ist, schafft keinen Grund für den Ausstand (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 22 zu Art. 56). D._____ hat im Strafverfahren gegen X._____ sowohl den Berufungskläger als auch C._____ polizeilich einvernommen (vgl. act. V./4.4 und 4.6). Diese Einver- nahmen wurden am 6. beziehungsweise 8. Juni 2008 durchgeführt. Als Zeuge wurde D._____ hingegen erst am 13. November 2008 im Konfrontverhör mit X._____ einvernommen (vgl. act. V./4.9). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Befra- gungen war D._____ noch nicht als Zeuge einvernommen worden. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb D._____ gestützt auf Art. 56 lit. b StPO bereits bei den polizeilichen Befragungen in den Ausstand hätte treten müssen. Er durfte die Ein- vernahmen von X._____ und C._____ daher ohne weiteres vornehmen. Die Frage eines allfälligen Ausstandes hätte sich höchstens dann gestellt, wenn D._____ nach seiner Einvernahme vom 13. November 2008 als Zeuge weitere Untersu- chungshandlungen in derselben Strafsache getätigt hätte. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Es wurden somit in abweichender Meinung zum Beru- fungskläger keine Verfahrensrechte verletzt. Weitere Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern D._____ ein persönliches Interesse in der Sache gehabt hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er in spürbarer persönlicher Beziehungsnähe zum Streitgegenstand stehen würde. Dass das Verfahren die Interessen der Person nur in allgemeiner Weise berührt, genügt nicht (vgl. dazu auch Art. 56 lit. a StPO und Markus Boog, in: Basler Kom- mentar zur StPO, a.a.O., N. 15 zu Art. 56). Die blosse Aussage von D., das Überholmanöver von X. sei "ahndungswürdig", lässt somit den Schluss ei- ner persönlichen Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei weitem nicht zu. 7. a) Der Berufungskläger stellt in seiner Berufungserklärung vom 7. März 2014 (vgl. act. I.2) den Beweisantrag, die Expertise des Ingenieur-Büros B._____ vom 2. Juni 2009 mittels Zusatzexpertise zu ergänzen und die im Rahmen der Ergän- zung gestellten Fragen durch einen gerichtlichen Experten abklären zu lassen. Dieser Antrag wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt (vgl. act. V.2/15) und der Berufungskläger hielt an diesem Beweisantrag auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2014 fest. Damit ist vorab über diesen Antrag zu befinden. Wie die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Urteil vom 10. Januar 2014 zu Recht festhielt, ist es für die vorliegend nach Art. 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu ahndende Verkehrsregel-
Seite 15 — 41 verletzung nicht relevant, ob der Berufungskläger das eingeleitete Überholmanö- ver hätte abbrechen können oder nicht. Die für das Überholen notwendige freie und übersichtliche Sichtdistanz muss bereits bei Einleitung des Manövers vorlie- gen. Derjenige, der überholen will, muss von Anfang an und jederzeit die Gewiss- heit haben, sein Unterfangen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. dazu unten E. 13.). Gemäss den nachfolgenden Erwägungen war die Überholstrecke, selbst wenn man diese zugunsten des Berufungsklägers auf 220 m festsetzt, unter den nachfolgend darzulegenden Geschwindigkeiten und Ab- ständen nicht übersichtlich und frei genug, um ein verkehrsregelkonformes Über- holmanöver gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG durchführen zu können. Art. 35 Abs. 2 SVG war damit selbst dann verletzt, wenn der Berufungskläger das Manöver bei Auftauchen von Gegenverkehr unter Erhöhung seiner Geschwindigkeit auf 80 re- spektive 100 km/h möglicherweise hätte beenden oder abbrechen können. Ein entgegenkommendes Fahrzeug wäre in jedem Fall gefährdet worden. An diesen Umständen vermag die beantragte Zusatzexpertise nichts zu ändern und es ist nicht ersichtlich, inwiefern neue entscheidrelevante Erkenntnisse aus einer sol- chen zu erwarten wären. Das Einholen einer Zusatzexpertise ist somit für das vor- liegende Urteil nicht notwendig, weshalb die Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen sind. Damit erübrigt sich auch der Beizug der beantragten sachver- ständigen Person gemäss Art. 182 StPO. b)In Bezug auf den Einwand des Berufungsklägers in seinem Plädoyer vom 11. Juni 2014 (vgl. act. IV.6), D._____ habe seinen Antrag auf Einvernahme weite- rer Auskunftspersonen zu Unrecht abgelehnt, bleibt festzuhalten, dass er einen solchen Antrag um Einvernahme jederzeit nochmals hätte stellen können. Da der Berufungskläger dies nicht getan hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Seinen übrigen Einwänden im Zusammenhang mit den Aussagen von C._____ und D._____ gilt es, sofern erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung Rechnung zu tragen. Beweiserhebungen von Amtes wegen drängen sich – wie die nachstehenden Ausführungen zeigen – nicht auf (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). 8.Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG (recte: Art. 90 Ziff. 2 aSVG) schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 260.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, bestraft. Mit der vorlie- genden Berufung verlangt X._____ die Aufhebung der Ziffern 1, 2a und 2b, 3a und
Seite 16 — 41 3b und 4a und 4b des angefochtenen Urteils und damit einhergehend einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des ihm zur Last gelegten Strassenver- kehrsdeliktes. Darüber hinaus seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 16'864.30 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Art. 90 SVG betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Änderung des Strassenverkehrsgeset- zes (AS 2012 6291 ff.) per 1. Januar 2013 neu gefasst. Mit Ausnahme von redak- tionellen Anpassungen (neu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG statt Art. 90 Ziff. 1 und 2 aSVG) blieben die Bestimmungen betreffend einfache und grobe Verkehrsregel- verletzung materiell unverändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 2). Da die vorliegende Verkehrsregelverletzung vor Inkrafttreten der modifizierten SVG-Bestimmungen begangen worden ist, wird im Folgenden stets von der damals geltenden Fassung und damit von Art. 90 Ziff. 2 aSVG die Rede sein. 9. a) Die Vorinstanz führte aus, es sei erstellt, dass X._____ am 6. Juni 2008 mit seinem Audi Avant A6 Quattro, Kennzeichen GR_____, von O.6_____ in Richtung O.7_____ gefahren sei. Bezüglich seiner Stellung innerhalb der Fahrzeugkolonne habe X._____ selbst ausgeführt, ausgangs O.6_____ sehr wahrscheinlich an drit- ter Stelle gefahren zu sein. Dies hätten D._____ und C._____ bestätigt. Bezüglich der von C._____ durch das Dorf O.6_____ gefahrenen Geschwindigkeit sei von 30 bis 35 km/h auszugehen. X._____ habe das Überholmanöver auf der Geraden nach der ersten Kuppe ausgeführt. Zugunsten von X._____ sei davon auszuge- hen, dass C._____ zum Zeitpunkt des Überholmanövers mit ca. 40 bis 50 km/h – und damit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 45 km/h – gefahren sei. Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG habe der unmittelbar hinter C._____ herfahrende X._____ bei einer von C._____ gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h einen Abstand von 22.5 m (halber Tacho) einhalten müssen. Einen genügenden Ab- stand von 22.5 m hätte X._____ auch beim Wiedereinbiegen beachten müssen. Somit seien für die Ausschwenk- und die Einbiegestrecke je 22.5 m zu berücksich- tigen. Des Weiteren könne von einer einsehbaren Strecke von 220 m ausgegan- gen werden. X._____ habe den Überholvorgang 20 Meter nach erlangter Einsicht auf die Gerade begonnen. Der Punkt, an welchem er den Überholvorgang einge- leitet und sein Fahrzeug beschleunigt habe, liege somit zwischen Null und 20 Me- ter ab erlangter Einsicht auf die Gerade. Es müsse zu Gunsten von X._____ da- von ausgegangen werden, dass er das Überholmanöver umgehend, folglich bei Null eingeleitet habe. Er habe sein Fahrzeug im Zuge seines Überholmanövers
Seite 17 — 41 auf 80 km/h beschleunigt. Der von ihm zurückgelegte Überholweg (Ausschwenk- strecke mindestens 22.5 m, Länge beider Fahrzeuge 9 m, Einbiegestrecke min- destens 22.5 m) habe insgesamt 54 m betragen. Mit einer Differenzgeschwindig- keit zwischen den beiden Fahrzeugen von 35 km/h habe er damit mindestens 5.55 s für das gesamte Überholmanöver benötigt. In dieser Zeit habe er selbst mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 80 km/h rund 123 m zurückgelegt. Ein sich auf der Gegenfahrbahn mit 80 km/h bewegendes Fahrzeug hätte während der Dauer des Überholmanövers von X._____ von 5.55 s insgesamt ebenfalls rund 123 m zurückgelegt. Die Strecke, welche vor Einleiten des Überholmanövers hätte überblickbar und frei sein müssen, erhöhe sich damit auf rund 246 m. Zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug sei gemäss Lehre und Rechtsprechung eine Sicherheitsmarge von mindestens zwei Sekunden einzuhalten. X._____ habe mit seiner durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit während des Überhol- manövers von 80 km/h in zwei Sekunden rund 44 m zurückgelegt. Dieser Sicher- heitsabstand sei zur notwendigerweise freien und überblickbaren Strecke zu ad- dieren, die sich damit auf mindestens rund 290 m erhöhe. Damit sei ausgewiesen, dass eine Strecke von 220 m bei Weitem nicht ausgereicht habe, um das von X._____ durchgeführte Überholmanöver unter Einhaltung der Verkehrsregeln (genügender Abstand vor dem Ausschwenken und beim Wiedereinbiegen zum überholten Fahrzeug, Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) vorzu- nehmen. X._____ habe nicht die Gewissheit gehabt, rechtzeitig und ohne Behin- derung anderer Verkehrsteilnehmer – so insbesondere eines allfällig entgegen- kommenden Fahrzeugs – das Manöver beenden zu können. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass X._____ sich konstant auf den Standpunkt gestellt habe, er habe das Überholmanöver nach seiner Wahrnehmung vor der Hälfte der Geraden abgeschlossen. Bei einer einsehbaren Strecke von 220 m belaufe sich die halbe Distanz auf rund 110 m. Für den allfällig nahenden Gegenverkehr sei inklusive Sicherheitsmarge eine Strecke von rund 160 m zu berücksichtigen, um ein ver- kehrsregelkonformes Überholmanöver durchführen zu können. Diese Strecke wä- re auch beim Einschwenken auf die Gegenfahrbahn vor der Hälfte der Geraden nicht mehr gegeben gewesen. Damit habe sich X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gemacht. b)Der Berufungskläger bringt vor, dass ihm in der Anklageschrift nicht vorge- worfen werde, er habe vor dem Überholmanöver gegenüber dem überholten Fahrzeug einen ganz bestimmten zu geringen Abstand eingehalten und er sei mit
Seite 18 — 41 einem ganz bestimmten zu geringen Abstand vor dem überholten Fahrzeug wie- der auf die Normalspur eingebogen. Zu diesem Thema enthalte die Anklageschrift rein gar nichts. Nach der Aktenlage sei einzig unbestritten und auch beweismässig erstellt, dass er das Überholmanöver auf dem in act. 4.3 bezeichneten Strecken- abschnitt durchgeführt und die einsehbare Strecke bei diesem Streckenabschnitt 220 Meter betragen habe. Über die genaue Stelle des Beginns des Überholmanö- vers, die Geschwindigkeit des vorausfahrenden respektive überholten Fahrzeu- ges, die Differenzgeschwindigkeit zwischen überholendem und überholtem Fahr- zeug sowie den Abstand seines Fahrzeuges zum vorausfahrenden Fahrzeug un- mittelbar vor Beginn des Überholmanövers und den Abstand, mit dem er zum überholten Fahrzeug wieder auf die Normalspur eingebogen sei, würden keinerlei in einem Strafprozess genügende Beweise respektive Beweisabnahmen vorlie- gen. Dementsprechend habe auch die Vorinstanz in diesen Punkten auf seine An- gaben abstellen und die für ihn günstigsten Varianten annehmen müssen, näm- lich, dass erstens der Beginn des Überholmanövers ganz zu Beginn der einsehba- ren Überholstrecke von 220 Metern anzusiedeln sei, zweitens das überholte Fahr- zeug vor, während und nach dem Überholvorgang mit einer durchschnittlichen konstanten Geschwindigkeit von 45 km/h gefahren sei und drittens er mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80 km/h überholt habe. Die Erkenntnis der Vorinstanz sei in diesen Punkten nicht zu beanstanden und werde von ihm auch gar nicht angefochten. Zu seinen Gunsten sei von einem Abstand von 10 m seines Fahrzeuges zum vorausfahrenden Fahrzeug auszugehen und das Nämliche gelte beim Wiedereinbiegen, obschon er sich mangels Gegenverkehr Zeit gelassen ha- be und erst gegen Mitte des Streckenabschnittes wiedereingebogen sei. Die Vor- instanz sei hingegen gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV von einem einzuhaltenden Mindestabstand von 22.5 m vor dem Überholen und einem ebenso grossen Abstand vor dem Wiedereinbiegen nach dem Überholen ausge- gangen. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz widerspreche dem Akkusations- prinzip. Die Anklageschrift enthalte keinerlei Schilderungen darüber, wie gross der Abstand seines Fahrzeuges zum überholten Fahrzeug unmittelbar vor der Einlei- tung des Überholmanövers gewesen und mit welchem Abstand zum überholten Fahrzeug er wieder auf die Normalspur eingebogen sei. Er habe vor der Vor- instanz angegeben, dass sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug kurz vor Einleitung des Überholmanövers rund acht bis zehn Meter betragen habe. Sie hät- te somit zu seinen Gunsten von seinen Angaben ausgehen müssen, wonach der Abstand jeweils zehn Meter betragen habe. Die Vorinstanz habe aber aus Art. 34 Abs. 4 SVG und der sogenannten Regel des halben Tachos abgeleitet, es habe sich um einen Abstand von je 22.5 Metern handeln müssen. Eine solche Be-
Seite 19 — 41 weisabnahme zu einer Sachverhaltsfrage, die von der Anklagebehörde nie unter- sucht worden sei, widerspreche dem Prinzip der Unschuldsvermutung in eklatan- ter Weise. Da somit auf seine Angaben abgestellt werden müsse, ergebe sich aus der Überholwegberechnung, dass das Überholmanöver absolut gefährdungsfrei hätte durchgeführt werden können. Die Überholstrecke würde 66.28 m betragen. Um diesen Weg mit 80 km/h zurückzulegen, bedürfe es 2.98 s. Ein von der Ge- genseite herannahendes Fahrzeug lege in 2.98 s + 2 Sekunden (Sicherheitsmarge des Kantonsgerichts), somit in 4.98 s bei 80 km/h eine Wegstrecke von 110.66 m zurück. Dies ergebe zusammen 176.94 m. Vorliegend seien aber 220 m zur Ver- fügung gestanden. Selbst bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit des überholen- den Fahrzeuges von 80 km/h und einem Tempo des Gegenverkehrs von 90 km/h würde der Überholweg mit 190.78 m noch unter den 220 m liegen. 10. a) Die Vorinstanz bringt vor, zur Bemessung der Länge der Ausschwenk- und der Einbiegestrecke könne der Abstand des Fahrzeugs von X._____ zum zu überholenden Fahrzeug unmittelbar vor Beginn des Überholvorgangs und unmit- telbar nach dem Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn herangezogen werden. Bei einer von C._____ gefahrenen Geschwindigkeit von 45 km/h müsste der unmittel- bar hinter ihr fahrende X._____ mindestens einen Abstand von 22.5 m einhalten. Damit seien für die Ausschwenk- und die Einbiegestrecke je mindestens 22.5 m zu berücksichtigen. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 34 Abs. 4 SVG, wo- nach gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hinterein- anderfahren. Der Berufungskläger bringt nun vor, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz zu diesem Punkt dem Akkusationsprinzip widersprechen würde. b)Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Ge- richt Anklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung in langjähriger Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK Inhalt und Tragweite des Anklagegrundsatzes abgeleitet. Diese Grundsätze behal- ten auch unter Art. 9 StPO Gültigkeit. Demnach bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbe-
Seite 20 — 41 standes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Das Akkusationsprinzip hat somit eine Bindung des Gerichts an den Inhalt der Anklage und an die angeklagte Person zur Folge. Die beschuldigte Per- son darf an der Hauptverhandlung nicht mit neuen Anschuldigungen überrascht werden (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N. 6 zu Art. 9). c)Wie bereits erwähnt, ging die Vorinstanz von der Annahme aus, dass der Abstand des Fahrzeuges des Berufungsklägers zum zu überholenden Fahrzeug unmittelbar vor Beginn des Überholvorganges und unmittelbar nach dem Wieder- einbiegen auf die Normalspur mindestens 22.5 Meter betragen habe, ansonsten X._____ gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hätte. X._____ wurde gemäss An- klageschrift vom 13. Januar 2010 (vgl. act. V./1.20) der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG angeklagt. Im Anklagesachverhalt wurde unter anderem ausgeführt, dass der un- mittelbar hinter C._____ fahrende Personenwagenlenker diese korrekt ausgangs des Dorfes O.6_____ im Bereich der kurzen Geraden und der folgenden über- sichtlichen Linkskurve überholt habe. Der Angeklagte sei nun direkt hinter C._____ mit einer Geschwindigkeit von mind. 60 km/h auf die unübersichtliche Rechtskurve, welche über eine Kuppe führe, zugefahren. In dieser Kurve öffne sich dann der Blick auf die genannte zweite kurze Gerade. Die Sichtdistanz auf die nächste unübersichtliche Rechtskurve betrage maximal 220 Meter. Ausgangs der Kurve, welche über die mehrgenannte Kuppe führe, ca. 180 Meter vor der nach- folgenden unübersichtlichen Rechtskurve, habe dann der Angeklagte zum Über- holmanöver angesetzt. Für das Überholmanöver habe der Angeklagte ca. 100 Me- ter benötigt, so dass er sein Fahrzeug erst ca. 80 Meter vor der nächsten unüber- sichtlichen Rechtskurve wieder auf die rechte Fahrspur zurückgelenkt habe. X._____ wird in der Anklageschrift einzig vorgeworfen, dass die ihm zur Verfügung gestandene Überholstrecke von 220 m nicht ausreichend frei und überblickbar im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG gewesen sei, um ein verkehrsregelkonformes Über- holmanöver ausführen zu können. Die Vorinstanz wirft dem Berufungskläger nicht vor, auch gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen zu haben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht ersichtlich, geht die Vorinstanz doch eben ge- rade von keiner Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG aus. Wenn das Bezirksgericht Albula nun aber in seiner Erwägung 4. c) zur Bemessung der Länge der Aus-
Seite 21 — 41 schwenk- und Einbiegestrecke aus Art. 34 Abs. 4 SVG ableitet, der Abstand des Fahrzeuges des Berufungsklägers zur mit 45 km/h vorausfahrenden C._____ ha- be mindestens einen halben Tacho, somit mindestens 22.5 m betragen müssen, und dass dieser Abstand auch beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur einzu- halten gewesen sei, so ist diese Feststellung nicht haltbar, da diese nicht weiter belegt werden kann. Es trifft, wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, zu, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden keinerlei Schilderungen darüber enthält, wie gross der Abstand des Fahrzeuges des Berufungsklägers zum Fahrzeug von C._____ unmittelbar vor der Einleitung des Überholmanövers war und mit welchem Abstand zum überholten Fahrzeug der Berufungskläger wieder auf die Normalspur eingebogen ist. Zu den konkreten Abständen vor und nach dem Überholen wurden weder von der Staatsanwaltschaft Graubünden noch von der Vorinstanz Beweiserhebungen vorgenommen. Aus dem Fehlen solcher Feststellungen kann nun aber nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG der Schluss gezogen werden, X._____ habe einen Abstand zu C._____ von jeweils 22.5 m eingehalten. Es kann durchaus sein, dass sich der Berufungskläger, wie von ihm vorgebracht, bis 10 m dem zu überholenden Fahrzeug genähert hat. Das Nämli- che gilt für den Wiedereinbiegevorgang. Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz, X._____ habe vor und nach dem Überholmanöver zu C._____ einen Abstand von 22.5 m einhalten müssen, nicht haltbar. Es gilt daher losgelöst von Art. 34 Abs. 4 SVG anhand der vorliegenden Akten im Rahmen der Beweiswürdigung festzustel- len, welche Abstände X._____ beim Aus- und Wiedereinbiegen eingehalten hat. Doch selbst wenn X._____ einen Abstand von jeweils 10 m eingehalten hätte, so ist die Frage, ob er damit gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hätte, mangels Anklage im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. 11. Der Berufungskläger anerkennt den in der Anklageschrift widergegebenen Ort des Überholmanövers (vgl. Plädoyer für die Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014, S. 3 [act. IV.4]), womit auf die entsprechenden Akten verwiesen werden kann (vgl. act. V./4.2; 4.3; 4.9; 4.11). Es ist somit erstellt, dass X._____ am 6. Juni 2008 als Lenker des Fahrzeuges mit der Nummer GR_____ die vor ihm fahrende C._____ auf dem besagten Streckenabschnitt nach O.6_____ überholt hat. Nach- folgend gilt es festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit X._____ hinter C._____ vor dem Überholmanöver fuhr beziehungsweise er sie überholte und wie gross die Abstände vor dem Überholen und beim Wiedereinbiegen waren. Schliesslich wird zu klären sein, wo der Berufungskläger sein Überholmanöver begonnen hat. a)Bezüglich der von X._____ unmittelbar vor dem Überholmanöver gefahren- en Geschwindigkeit ging die Staatsanwaltschaft Graubünden von mindestens 60
Seite 22 — 41 km/h aus. Die Vorinstanz ging aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von C., sie sei mit 75-80 km/h (vgl. act. V./4.6) beziehungsweise mit exakt 70 km/h (vgl. act. V./4.8) gefahren, zu Gunsten von X. von dessen Aussagen (vgl. act. V./4.7 und 4.12) aus und setzte die Geschwindigkeit von C., als sie von X. überholt wurde, auf durchschnittlich 45 km/h fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bringt in ihrem Plä- doyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 (vgl. act. IV.5) vor, die Aussagen von X._____ seien widersprüchlich, da er in der ersten untersuchungs- richterlichen Einvernahme die Geschwindigkeit von C._____ auf 50 bis 60 km/h beziffert habe, um dann später von bloss noch 40 bis 50 km/h zu sprechen. Dem- gegenüber habe D._____ konstant ausgesagt, weshalb auf seine Aussagen abzu- stellen sei. D._____ führte aus, er sei mit ca. 60 bis 70 km/h auf die Kuppe zuge- fahren (vgl. act. V./4.9). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bezieht sich die von ihm angegebene Geschwindigkeit auf das von ihm selbst gefahrene Tempo. Der anfänglich hinter C._____ fahrende Personenwagen überholte diese noch vor der Kuppe. Dadurch entstand eine Lücke, weshalb die nachfolgenden Fahrzeuge – so auch D._____ – ihre Geschwindigkeit erhöhen konnten, um diese Lücke zu schliessen. Aus der von D._____ gefahrenen Geschwindigkeit kann demnach nicht ohne weiteres auf eine von C._____ respektive vom Berufungskläger (wel- cher sich zu diesem Zeitpunkt hinter ihr befand und demnach in etwa die gleiche Geschwindigkeit aufweisen müsste wie sie) gefahrene Geschwindigkeit von 60 km/h geschlossen werden. Ein solcher Schluss ergibt sich auch nicht aus den Aussagen von C., da sich ihre Ausführungen als widersprüchlich erweisen. C. gab anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2008 (vgl. act. V./4.6) zu Protokoll, spontan würde sie sagen, mit ca. 75 bis 80 km/h ge- fahren zu sein, schneller sicher nicht und langsamer auch nicht. X._____ habe sie nach der ersten nach O.6_____ folgenden Kuppe überholt. Vor dem Untersu- chungsrichteramt O.4_____ gab sie während des Konfrontverhörs mit X._____ vom 13. November 2008 (vgl. act. V./4.8) demgegenüber an, sie habe auf den Tacho geschaut, als sie vom Beschuldigten überholt worden sei. Sie sei mit exakt 70 km/h gefahren. C._____ hat damit ihre erste Aussage vom 8. Juni 2008, die zeitlich viel näher am Geschehen liegt, in einem wesentlichen Punkt abgeändert. Es erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, dass C._____ zum Zeitpunkt des Überholmanövers von X._____ auf ihren Tacho geschaut haben soll, wenn sie gemäss ihren ersten Aussagen vom 8. Juni 2008 (vgl. act. V./4.6) sehr erschro- cken gewesen sein soll, als der Berufungskläger vor ihr eingeschwenkt sei. Ihr Aussageverhalten lässt damit starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit an den von ihr im Rahmen der Strafuntersuchung gemachten Aussagen bezüglich der gefahren-
Seite 23 — 41 en Geschwindigkeiten aufkommen. Es liegen daher erhebliche Zweifel vor, dass C._____ mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h auf die besagte Kup- pe zufuhr. Diese Zweifel können auch durch die Aussagen von D._____ nicht ausgeräumt werden, da sich die von ihm angegebene Geschwindigkeitsschätzung wie erwähnt auf das von ihm selbst gefahrene Tempo bezieht. Der Berufungsklä- ger führte zu der vor dem Überholmanöver gefahrenen Geschwindigkeit von C._____ anlässlich seiner ersten Einvernahme vor dem Untersuchungsrichteramt O.4_____ vom 5. August 2008 aus (vgl. act. V./4.7), sie sei schätzungsweise mit ca. 50 bis 60 km/h gefahren, es sei aber schwierig zu sagen. Im Rahmen der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Januar 2009 (vgl. act. V./4.12) führte X._____ aus, dass C._____ höchstens mit 40 bis 50 km/h gefahren sei. An- lässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz vom 10. Januar 2014 (vgl. act. V.2/3) bestätigte X., dass C. sehr langsam gefahren sei, ansonsten er sie nicht überholt hätte. Auch anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014 führte der Berufungskläger aus, dass er sich entschlossen habe, bei der nächsten oder übernächsten Gera- den zu überholen, wenn das vor ihm fahrende Fahrzeug immer noch so langsam fahren würde. Da somit nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden kann, dass C._____ tatsächlich mit mindestens 60 km/h auf die besagte Kuppe zufuhr, kann auch X., welcher ja hinter C. fuhr und dem die von ihr gefahrene Geschwindigkeit für die kurze Zeit unmittelbar vor dem Über- holmanöver ebenfalls zugerechnet werden müsste, nicht unterstellt werden, er sei mit 60 km/h hinter ihr auf die Kuppe zugefahren. Der Schluss der Vorinstanz, es sei zugunsten des Berufungsklägers gestützt auf seine Aussagen davon auszuge- hen, dass C._____ mit ca. 40 bis 50 km/h – und Folge dessen mit einer durch- schnittlichen Geschwindigkeit von 45 km/h – gefahren sei, lässt sich daher nicht beanstanden. Bezüglich der von X._____ gefahrenen Geschwindigkeit während des Überholvorgangs kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, der Staatsan- waltschaft Graubünden und den Ausführungen des Berufungsklägers von einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 80 km/h während des gesamten Überhol- manövers ausgegangen werden (vgl. act. IV.5, S. 2; V./4.7 und 4.12 und ange- fochtenes Urteil S. 14). b)In Bezug auf den Abstand vom hinteren zum vorderen Fahrzeug zu Beginn des Überholmanövers und dem Abstand der Fahrzeuge beim Wiedereinbiegen kann wie oben festgestellt nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 4 SVG von je 22.5 m (halber Tacho von 45 km/h) ausgegangen werden. Die Anklageschrift enthält hier- zu keinerlei Angaben. X._____ sagte anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen
Seite 24 — 41 Einvernahme vom 5. August 2008 (vgl. act. V./4.7) aus, er wisse nicht, wie nahe er hinter dem roten Golf von C._____ hergefahren sei, als er zum Überholen ange- setzt habe. Er könne es nicht schätzen. Er wisse auch nicht, wie viele Meter er nach dem Fahrzeug wieder eingebogen sei. An der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2014 vor der Vorinstanz gab X._____ an, die Distanz zwischen ihm und dem zu überholenden Fahrzeug habe kurz vor dem Beschleunigen schätzungs- weise acht bis zehn Meter betragen (vgl. act. V.2/3). An diesen Abständen hielt der Berufungskläger auch an der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014 fest (vgl. Plädoyer vom 11. Juni 2014 [act. IV.4]). D._____ führte anlässlich seines untersuchungsrichterli- chen Konfrontverhörs mit X._____ vom 13. November 2008 (vgl. act. V./4.9) aus, er könne nicht sagen, nach wie vielen Metern X._____ nach dem Fahrzeug von C._____ wieder auf die Normalspur zurückgelenkt habe. Weitere Angaben lassen sich aus den Akten nicht entnehmen. Es ist daher auf die Aussagen des Beru- fungsklägers abzustellen, wonach sowohl der Abstand vom hinteren zum vorderen Fahrzeug zu Beginn des Überholmanövers als auch der Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Wiedereinbiegen zehn Meter betrug. An dieser Feststellung än- dert der Umstand nichts, dass X._____ gemäss seinen Aussagen erst gegen Mitte des Streckenabschnittes wieder auf die Normalspur eingebogen ist. c)Zu prüfen ist weiter, an welchem Punkt der Berufungskläger zum Überholen ansetzte respektive wann er das Überholmanöver begann. Diesbezüglich beste- hen Widersprüche. Die Staatsanwaltschaft Graubünden geht gemäss Anklage- schrift davon aus, dass X._____ rund 40 m nachdem die Strecke ausgangs der Kurve einsehbar wurde – und damit 180 m vor der nachfolgenden Kurve – zum Überholmanöver ansetzte. Für diese Annahmen stützte sie sich auf die Aussagen von D., der sich im Rahmen des untersuchungsrichterlichen Konfrontver- hörs mit X. vom 13. November 2008 (vgl. act. V./4.9) und anlässlich des Augenscheins vom 13. November 2008 dahingehend äusserte, dass der Überhol- beginn ca. 44 m nach dem Beginn der einsehbaren Geraden gewesen sei. Das Überholende sei bei ca. 140 m gewesen, womit der Überholweg 96 m betragen hätte (vgl. act. V./4.9 und 4.11). D._____ sagte weiter aus, dass sich X._____ und er beim kurz nach dem Vorfall erfolgten ersten Augenschein vom 6. Juni 2008 be- züglich des Überholbeginns einig gewesen seien. Dieser habe sich im Bereich des Ausstellplatzes befunden, wie er dies eingezeichnet habe (vgl. act. V./4.9). Diese Ausführungen bestätigte der am Augenschein vom 13. November 2008 ebenso anwesende Polizist E._____ sowohl vor dem Untersuchungsrichteramt O.4_____ (vgl. act. V./4.10) als auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni
Seite 25 — 41 2008 (vgl. act. V./4.5). X._____ führte demgegenüber aus, dass er mit dem von D._____ bezeichneten Beginn des Überholmanövers nicht einverstanden gewe- sen sei. Er habe D._____ bereits unmittelbar nach dem Vorfall gesagt, dass, wenn er an dieser Stelle überholt hätte, er sicherlich nicht erst 30 oder 40 m, nachdem die Strecke frei überblickt werden konnte, mit dem Überholmanöver begonnen hätte, zumal kein Gegenverkehr geherrscht habe (vgl. act. V./4.9). Er habe nichts anerkannt, sondern einzig zu D._____ gesagt, dass, wenn er es so sage, es wohl stimmen würde. Sonst habe er nichts gesagt (vgl. act. V./4.10). Anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz führte X._____ aus, dass die 44 m, welche D._____ erwähnt habe, eine grobe Schätzung seien und nicht stimmen würden. Seiner Meinung nach seien es eher 24 m als 44 m gewesen (vgl. act. V.2/3). Im Rahmen seines Schlusswortes anlässlich der Hauptverhandlung vor der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014 führte der Beru- fungskläger aus, dass die Aussage, er hätte das Überholmanöver erst nach 44 m begonnen, nicht zutreffe (vgl. act. IV.6). Die Vorinstanz stellte ihrerseits fest, dass der Punkt, an welchem X._____ den Überholvorgang eingeleitet und sein Fahr- zeug beschleunigt habe, zwischen Null und 20 m ab erlangter Einsicht auf die Ge- rade liege. Da der genaue Punkt nicht erstellt werden könne, sei zugunsten von X._____ davon auszugehen, dass er das Überholmanöver umgehend eingeleitet habe. Somit seien ihm für das Überholmanöver maximal 220 m zur Verfügung ge- standen. Die Vorinstanz ging somit zu Gunsten des Berufungsklägers davon aus, dass er sein Überholmanöver beim Punkt Null begonnen hat. d)Bevor nun die Stelle des Überholbeginns ermittelt wird, wird vorliegend zu- erst die vom Berufungskläger zurückgelegte Überholstrecke bestimmt. Wie oben erwähnt, ist zu Gunsten des Berufungsklägers von einem Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn und am Ende des Überholmanövers von je 10 m auszuge- hen. Dieser Abstand entspricht der Aus- und Einbiegestrecke beim Überholmanö- ver. Die beiden Fahrzeuglängen können willkürfrei mit total 9 m eingesetzt wer- den. Der Berufungskläger überholte C._____, welche mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs war, an der besagten Örtlichkeit mit einer durchschnittli- chen Geschwindigkeit von 80 km/h. Die massgebende Differenzgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge beträgt somit 35 km/h (80 km/h – 45 km/h). Der Überhol- weg besteht aus der Ausbiegestrecke, dem Parallelweg und der Einbiegestrecke. Er ist abhängig von den Längen und Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeu- ge. Die Länge des Überholwegs kann gemäss Giger annäherungsweise wie folgt berechnet werden (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 10 zu Art. 35): Überholweg = Durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden
Seite 26 — 41 Fahrzeuges x (Aus- + Einbiegestrecke in m + Länge des überholenden Fahrzeu- ges + Länge des überholten Fahrzeuges) / (durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h – durchschnittliche Geschwindigkeit des über- holten Fahrzeuges in km/h). Obwohl das Kantonsgericht von Graubünden bereits mehrfach festgestellt hat, dass sich die Giger-Formel in vieler Hinsicht als unge- nau erweist, so kann mit ihr jedoch immerhin auf eine einfache Art und Weise ein Annährungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überhol- weg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 42 vom 23. Januar 2003, S. 19 f; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005). Schliesslich stützt sich auch der Berufungskläger im Rahmen seiner Berechnung des Überholweges auf diese Formel. Gestützt auf die oben gemachten Angaben resultiert somit ein Überholweg zu Gunsten des Berufungsklägers von 66.28 m [80 x (10 + 10 + 4.5 + 4.5) / (80 – 45) = 66.28]. e)Der Berufungskläger führte mehrfach aus, dass er sein Überholmanöver auf halber Sichtdistanz hätte beenden können beziehungsweise beendet habe (vgl. act. IV.6; V./4.4; 4.7; 4.12). So sagte er bereits anlässlich seiner ersten polizeili- chen Einvernahme vom 6. Juni 2008 (vgl. act. V./4.4) aus, dass er seines Erach- tens mindestens auf halber Sichtdistanz wieder eingeschwenkt sei. Diese Aussa- ge bestätigte er in den nachfolgenden Befragungen und an der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2014 mehrfach (vgl. act. V./4.7; 4.12). D._____ führte anlässlich sei- nes untersuchungsrichterlichen Konfrontverhörs mit X._____ vom 13. November 2008 (vgl. act. V./4.9) aus, der Überholbeginn sei bei ca. 44 m und das Überho- lende bei ca. 140 m gewesen. Auf die Frage hin, dass X._____ ausgesagt habe, er habe nach dem Überholmanöver nicht direkt auf die Normalspur zurückgelenkt, sondern das Überholmanöver erst einige Zeit später abgeschlossen, weil kein Ge- genverkehr geherrscht habe, führte D._____ aus, dass ein solches Verhalten an- gesichts der kurzen Überholstrecke und angesichts der schlecht überblickbaren Rechtskurve gar nicht möglich sei. Er müsse dabei aber mutmassen. Zudem kön- ne er nicht beziffern, nach wie vielen Metern nach dem Fahrzeug von C._____ X._____ sein Fahrzeug auf die Normalspur zurückgelenkt habe. Dies sei aus sei- nem Blinkwinkel schwer zu rekonstruieren. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Graubünden zutreffend festhält, dass D._____ als erfahrener Verkehrspolizist im Beobachten und Beurteilen von Verkehrssituationen besonders geschult und er- fahren ist, so kann vorliegend in Bezug auf das Wiedereinbiegen von X._____
Seite 27 — 41 nicht auf seine Sachverhaltsschilderung abgestellt werden. D._____ machte zwar Angaben zum Ende des Überholmanövers, doch gilt es zu beachten, dass er zu dem Zeitpunkt, als X._____ die Kuppe befahren und freien Blick auf die Gerade hatte, die Sicht von D._____ auf diese Gerade noch nicht gegeben und damit ein- geschränkt war. Hinzu kommt, dass ein Überholmanöver ein dynamischer Vor- gang ist und die Distanzschätzung einzelner Punkte auch deswegen zusätzlich erschwert ist. D._____ führte selber aus, dass er in Bezug auf das Wiederein- schwenken nach dem Überholmanöver nur mutmassen und die Distanz nicht be- ziffern könne. Demgegenüber führte X._____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 6. Juni 2008 aus, sein Überholmanöver in etwa der Hälfte der überblickbaren Strecke beendet zu haben. Geht man nun gestützt auf die Angaben von X._____ davon aus, dass er sein Überholmanöver auf halber Sichtdistanz der Strecke und damit nach 110 m beendet hat und der Überholweg 66.28 m betrug, so liegt der Beginn des Überholmanövers nicht bei Null, sondern bei 43.72 m. Diese Feststel- lung deckt sich in etwa mit derjenigen der Staatsanwaltschaft Graubünden, die den Beginn des Überholmanövers auf ca. 40 m, nachdem die Überholstrecke ein- sehbar wurde, festsetzte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beginn des Über- holmanövers liege bei Null, ist damit nicht haltbar. Weiter ist festzuhalten, dass der Berufungskläger den Einwand, der Überholbeginn sei bei Null festzusetzen, erst im Berufungsverfahren und nachdem die Vorinstanz erstmals diese Annahme traf, vorbrachte und sich darauf berief. Bis dahin ging offensichtlich auch der Beru- fungskläger nicht davon aus, sein Überholmanöver bei Null begonnen zu haben. So führte er sogar noch anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz vom 10. Januar 2014 (vgl. act. V.2/3) aus, dass der Beginn wohl eher bei 24 m als 44 m festzulegen sei. Würde man den Beginn des Überholmanövers bei Null ansetzen, würde dies ja bedeuten, dass der Berufungskläger unmittelbar bei der Kuppe nach der unübersichtlichen Rechtskurve zu Beginn der Geraden gewissermassen blitz- artig ohne hinreichende Vergewisserung nach vorn auf die Gegenfahrbahn aus- schwenkte. Dies kann nicht sein und wird nicht einmal vom Berufungskläger gel- tend gemacht. Der Berufungskläger führte anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Januar 2014 (vgl. act. V.2/3) aus, er habe auf der Geraden zu C._____ (wohl auf den Abstand von zehn Metern) aufgeschlossen, als er den Überblick gehabt habe und sie dann überholt. Indem sich der Berufungskläger auf der Kuppe nach dem Passieren der unübersichtlichen Rechtskurve zuerst einen Überblick über die nachfolgende gerade Strecke verschaffen musste, um allfällig entgegenkommen- den Verkehr wahrzunehmen, bevor er überhaupt das Überholmanöver beginnen und auf die Gegenfahrbahn ausschwenken konnte, legte er logischerweise zwangsläufig noch eine gewisse Strecke über den Nullpunkt hinaus zurück. Damit
Seite 28 — 41 wird umso mehr augenscheinlich, dass X._____ das Überholmanöver bei ca. 40 m begonnen haben muss. Es ist nach diesen Ausführungen daher nicht willkürlich, wenn die Stelle, an der X._____ sein Überholmanöver mit dem Ausschwenken auf die Gegenfahrbahn begann, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Graubünden, bei 40 m festgesetzt wird. Aufgrund dieser Ausführungen steht eben- falls in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass die für das Überholmanöver verfügbare überblickbare Strecke noch insgesamt 180 m betragen hat. Der Berufungskläger bringt vor, dass das Überholmanöver dann beginne, wenn das überholende Fahrzeug sein Tempo beschleunige, um das zu überholende Fahrzeug in der Absicht, es zu überholen, einzuholen beginne, nicht aber erst dort, wo das sich in Beschleunigung befindliche Fahrzeug auf die Überholspur ausschwenke. Mit dieser Argumentation versucht der Berufungskläger, den so- eben festgestellten Beginn des Überholmanövers bei 40 m zurückzusetzen. Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug an einem sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteil- nehmer links- oder rechtsseitig vorfährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt (vgl. BGE 101 IV 73; 114 IV 55 E. 1 mit Hinweisen). Die Bewegung des Aus- und Wie- dereinbiegens gehört nicht notwendig zum Begriff des Überholens. Muss vorgän- gig ausgeschwenkt werden, beginnt das unter Art. 35 SVG fallende Manöver, wenn der Überholende seine ursprüngliche Spur zum Zwecke des Vorfahrens ver- lässt. Das Überholmanöver beginnt somit, wer in der Absicht, einem anderen vor- zufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuho- len beginnt (vgl. Hans Giger, a.a.O., N. 7 zu Art. 35; BGE 124 IV 219 E. 3a und sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013, E. 1.3; wei- ter René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 711 und BGE 101 IV 72 ff.). Der Berufungskläger hatte gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014 klar die Absicht, C._____ bei der nächsten ihm bietenden Gelegenheit zu überholen. Es war somit nicht so, dass er sich, nachdem er die mehrfach genannte Kuppe pas- siert hatte, C._____ spontan näherte, um sodann auf die linke Strassenseite aus- zuschwenken, um die zum Überholen nötige Strecke zu überblicken und die Sicht- und Verkehrsverhältnisse abklären zu können, womit das eigentliche Überholen erst vorbereitet, aber noch nicht begonnen worden wäre (vgl. BGE 102 IV 113 f. und René Schaffhauser, a.a.O., N. 710). Dafür wäre die Strecke mit einer Länge von 220 m auch viel zu kurz gewesen. Das Überholmanöver begann in abwei-
Seite 29 — 41 chender Meinung zum Berufungskläger im vorliegenden Fall somit nicht dann, als er sein Fahrzeug beschleunigte, sondern zu dem Zeitpunkt, als er seine ursprüng- liche Spur zum Zwecke des Vorfahrens verliess. Dies war vorliegend nach 40 m nach erlangter Einsicht auf die Gerade und Prüfung derselben der Fall. Es trifft zwar zu, dass weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwen- dige Voraussetzung des Überholens bilden. Die dazu vom Berufungskläger ange- führten BGE 114 IV 55 und 115 IV 244 standen aber jeweils mit einem unzulässi- gen Rechtsüberholen einer stockenden Fahrzeugkolonne bei dichtem parallelem Verkehr auf der Autobahn im Zusammenhang und die Urteile können daher nicht auf das vorliegende Überholmanöver von X._____ übernommen werden, da die- ser, um zu Überholen, eben gerade auf die Gegenfahrbahn ausschwenken muss- te. 12.Es ist somit für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erstellt, dass der Berufungskläger unmittelbar vor seinem Überholmanöver mit einem Abstand von zehn Meter hinter C._____ mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h fuhr, er sein Überholmanöver 40 m nach der Kuppe begann, ihm für das Überholmanöver eine freie und überblickbare Strecke von 180 m zur Verfügung stand und er für das mit 80 km/h ausgeführte Überholmanöver 66.28 m benötigte. Es stellt sich somit die Frage, ob die für das Überholmanöver noch zur Verfügung gestandene Strecke von 180 m für ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver ausreichte beziehungsweise übersichtlich und frei genug war oder ob X._____ mit seinem Verhalten gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. 13.Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hin- dernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, a.a.O., N. 722). Ein korrekt durchgeführtes Über- holmanöver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss soweit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit
Seite 30 — 41 fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1b; BGE 109 IV 134 E. 2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesge- richtspraxis, Zürich 2011, N. 11 zu Art. 35). Dabei muss derjenige, der überholt, berücksichtigen, dass ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegen kommen könnte, wobei allenfalls damit gerechnet werden muss, dass diese Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten wird, ausserorts allenfalls bis 90 km/h (vgl. dazu sinngemäss BGE 118 IV 277, E. 5). Erkennt der Überholende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überho- lenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überho- lende muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver si- cher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überhol- manöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG; René Schaffhauser, a.a.O., N. 551). Weiter ist beim Been- den des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überhol- ten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausge- führt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. So führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in seinem Urteil SB 02 45 vom 23. Januar 2003 in E. 4 und 5 mit überzeugender Begründung aus, dass ein Ab- stand von zwei Sekunden der Sache angemessen sei (Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005 E. 7b; sodann auch Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2012 SK1 11 39 E. 7b; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverlet- zung, Davos 1999, S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfäl- lig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass der (allfällig) entgegenfahrende Fahr- zeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich,
Seite 31 — 41 von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Sicherheitsmarge von 2 Sekunden wird denn auch vom Berufungskläger anerkannt (vgl. Plädoyer vom 11. Juni 2014, S. 10 [act. IV.4]). 14.Werden die soeben gemachten Ausführungen auf den vorliegend zu beur- teilenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht, ergibt sich Folgendes: Geht man davon aus, dass X._____ die vor ihm fahrende C._____ mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h überholte, so legte er in zwei Sekunden 44 m zurück. Für ein entge- genkommendes Fahrzeug darf vorliegend ohne weiteres eine Geschwindigkeit von 80 km/h angenommen werden, da mit solchen Geschwindigkeiten, wie oben festgestellt, ausserorts gerechnet werden muss. Dies vorliegend umso mehr, als auf der 220 m langen und übersichtlichen Strecke bei optimalen Sicht- und Stras- senverhältnissen, wie sie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen herrschten, problemlos mit 80 km/h gefahren werden kann. Davon geht auch der Berufungs- kläger selber aus (vgl. Plädoyerreplik vom 11. Juni 2014 [act. IV.4], Ziff. 3., S. 2). Ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte daher mit 80 km/h in 2 Sekunden eben- falls 44 m zurückgelegt. Somit würden die beiden Fahrzeuge in den zwei Sekun- den zusammen 88 m zurückgelegen. Diese Strecke von 88 m ist nun als reine Sicherheitsdistanz von der noch zur Verfügung stehenden Überholstrecke von 180 m in Abzug zu bringen. Damit steht bereits fest, dass die X._____ zur Verfügung gestandene Strecke von 180 m nicht ausreichend frei und überblickbar war. Es fehlten rund 40 m. Um verkehrsregelkonform überholen zu können, hätte für X._____ zu Beginn des Überholmanövers 40 m nach dem Passieren der Kuppe noch eine Strecke von mindestens 220 m sicher überblickbar und frei sein müs- sen; diese für das Überholmanöver notwendige freie und überblickbare Strecke setzt sich zusammen aus seinem eigenen Überholweg von ca. 66 m, dem Weg, den ein entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in dieser Zeit zurückgelegt hätte, nämlich ebenfalls ca. 66 m, sowie dem Sicher- heitsabstand gegenüber dem herannahenden Fahrzeug von 88 m. X._____ hat daher in objektiver Hinsicht gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen. Doch selbst wenn der Beginn des Überholmanövers, wie X._____ selbst ausführte, bei 24 m angesetzt würde (vgl. act. V.2/3), wäre die Strecke von dann 196 m nicht ausrei- chend überblickbar und frei gewesen. Es ist somit unabhängig vom genauen Be- ginn des Überholmanövers (nach rund 40 m oder rund 24 m) erstellt, dass X._____ mit seinem Überholmanöver in jedem Fall objektiv gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat. Da X._____ bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne weite- res hätte bemerken müssen, dass die ihm für das Überholmanöver zur Verfügung gestandene Strecke nicht genügend überblickbar und frei gewesen ist, ist ihm zu-
Seite 32 — 41 mindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb der Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht zweifellos erfüllt ist. Das Überholen erfordert er- höhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Es muss jederzeit damit gerechnet werden, dass plötzlich ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 oder sogar 90 km/h herannahen könnte. Insofern der Berufungskläger vorbringt, er hätte das Über- holmanöver bei auftauchendem Gegenverkehr gefahrlos abbrechen können, ist festzuhalten, dass dieser Einwand unbehilflich ist. X._____ hätte gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung in dem Moment, als er das Überholmanöver begon- nen hatte, die Gewissheit haben müssen, dass die Voraussetzungen für ein ge- fahrloses Überholmanöver gegeben waren (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes- gerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.2). Dies war, wie vorliegend nun aufgezeigt, eben gerade nicht der Fall. Es kann nicht einfach zum Überholen an- gesetzt werden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weil darauf vertraut wird, dass das Überholmanöver bei allfällig herannahendem Ge- genverkehr abgebrochen werden kann. 15. a) Ist erstellt, dass die verfügbare Strecke nicht übersichtlich und frei genug für ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver war und X._____ gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat, ist nun die Frage zu prüfen, ob der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt hat. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objek- tiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Ei- ne ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkre- ten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkre- ten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentli- ches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Ver- wirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles – Tages-
Seite 33 — 41 zeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 106 IV 49). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 40; BGE 106 IV 49 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994 sowie 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004). b)Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der von X._____ missachtete Art. 35 Abs. 2 SVG ist deshalb eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; BGE 121 IV 235 E. 1 c; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2 und Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). X._____ hat diese wichtige Ver- kehrsregel offensichtlich in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Wie be- reits festgestellt, hätte für ein verkehrsregelkonformes Überholen eine Strecke von mindestens 220 m überblickbar und frei sein müssen. Die dem Berufungskläger zur Verfügung gestandene Strecke von 180 m oder allenfalls 196 m genügte vor- liegend nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren, denn es konnte jederzeit aus dem nicht einsehbaren Streckenteil
Seite 34 — 41 überraschend ein Fahrzeug auftauchen, was die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung – das heisst einer Kollision mit dem entge- genkommenden Fahrzeug – in sich geschlossen hätte. X._____ setzte also eine erhöhte abstrakte Gefahr und damit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Verkehrssicherheit. Die festgestellte objektive Schwere der Tat ist nun ein Indiz dafür, dass X._____ auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 4). Je schwerer die Verkehrsregel- verletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen. X._____ führte anlässlich der Einvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014 aus, er habe den Überholvorgang aus seiner Sicht problem- und reibungslos abschliessen können. Er habe dem Überholvorgang gar keine Beach- tung geschenkt und er habe sein Fahrzeug, obwohl er das Überholmanöver be- reits in halber Sichtdistanz beendet hatte und problemlos wieder auf die Normal- spur hätte zurücklenken können, etwas länger auf der Überholspur ausrollen las- sen, weil kein Gegenverkehr geherrscht habe. Es sei insgesamt ein reibungsloser und normaler Überholvorgang gewesen. X._____ war sich anscheinend der poten- tiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer gar nicht bewusst. Seine Aus- führungen lassen darauf schliessen, dass er zu keinem Zeitpunkt seines Überhol- manövers daran gedacht hat, dass er durch sein Verhalten ein entgegenkommen- des Fahrzeug gefährden könnte. Er hat in grobfahrlässiger Weise nicht in Betracht gezogen, mit seinem Überholmanöver die Verkehrssicherheit anderer ernsthaft zu gefährden, womit er zweifelsfrei auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfüllt hat. Damit ist X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu verurteilen. 16.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger eine wichtige Verkehrsbestimmung in objektiv grober Weise missachtete und die Verkehrssi- cherheit ernstlich gefährdete. Er handelte zudem rücksichtslos, indem er die all- gemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers nicht bedachte. Der Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was für den beantragten Frei- spruch sprechen könnte. Somit hat sich X._____ eine grobe Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG zuschul- den kommen lassen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu bestätigen. Da aber, wie bereits oben in Erwägung 8. ausgeführt, die vorliegende Verkehrsregel- verletzung vor Inkrafttreten der modifizierten SVG-Bestimmungen vom 1. Januar 2013 begangen worden ist, ist die Ziffer. 1 des angefochtenen Urteils vom 10. Ja- nuar 2014 aufzuheben und dahingehend neu zu formulieren.
Seite 35 — 41 17. Der Verteidiger von X._____ hat sich in seinem Plädoyer zur Strafzumes- sung durch die Vorinstanz nicht geäussert für den Fall, dass der vorliegenden Be- rufung kein Erfolg beschieden sein sollte. Da X._____ jedoch auch die Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des vorinstanzlichen Urteils (beinhaltend die ausgesprochene Strafe) beantragt hat, womit er zu erkennen gegeben hat, dass er auch die vorin- stanzliche Strafzumessung überprüft haben möchte, und der Strafpunkt neben der Schuldfrage wesentliches Element des Strafurteils bildet, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch wegen der festgestellten Verletzung des Be- schleunigungsgebotes, die vorinstanzliche Strafzumessung einer Prüfung zu un- terziehen. a)Gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Be- griff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu ver- stehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a). Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Ne- ben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Analog Art. 48 lit. e StGB wirkt der Ablauf ei- ner erheblichen Zeitspanne nach der Tat strafmindernd (vgl. BGE 102 IV 209). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes muss ebenfalls im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. dazu unten E. 17. c) und BGE 130 IV 55; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 25 zu Art. 47 und N. 24 zu Art. 48 [zit. Praxiskommentar zum StGB]; Hans Wi- prächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 43 zu Art. 48). b)Das Verschulden von X._____ darf nicht bagatellisiert werden. Durch sein Verhalten hat er eine Situation geschaffen, die nur durch Zufall, nämlich den von X._____ nicht beeinflussbaren Umstand, dass kein Gegenverkehr nahte, nicht in eine konkrete Gefährdung oder gar einen Unfall gemündet hat. Es wäre dem Be- rufungskläger ohne weiteres möglich gewesen, hinter dem von C._____ gelenkten
Seite 36 — 41 Fahrzeug herzufahren und eine andere Gelegenheit für ein Überholmanöver mit einer genügend freien und überblickbaren Strecke abzuwarten. Es ist im Weiteren kein Grund ersichtlich, der sein Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil wirkt der un- getrübte automobilistische Leumund nicht zu Gunsten von X._____, da grundsätz- lich von den Rechtsunterworfenen erwartet werden darf, dass sie sich an die Ge- setze halten und vorliegend kein Grund ersichtlich ist, welcher den ungetrübten automobilistischen Leumund zu einer besonders zu honorierenden Leistung ma- chen würde (vgl. BGE 136 IV 1). Straferhöhende und strafschärfende Gründe sind keine ersichtlich. Erheblich strafmindernd wirken sich im vorliegenden Berufungs- verfahren der Ablauf einer Zeitspanne von über sechs Jahren nach der Tat und vor allem die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vor- instanz aus. Die Vorinstanz selber hätte den Umstand des langen Zeitablaufs nach der Tat bereits strafmindernd berücksichtigen müssen, was sie aber nicht getan hat. Folge dessen wäre die von ihr ausgesprochene Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu je Fr. 260.00 zu reduzieren und die I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden müsste unter besonderer Berücksichtigung der strafmin- dernden Gründe die Geldstrafe neu festlegen. Da nun aber im Rahmen der noch vorzunehmenden Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB auf das Aussprechen einer Geldstrafe verzichtet wird, erübrigt es sich vorliegend, diese neu festzuset- zen. c)Das Gericht muss gemäss Art. 48 lit. e StGB die Strafe mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist grundsätzlich dann verstrichen, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind. Ob die Strafverfolgung der Ver- jährung zu zwei Dritteln nahe ist, entscheidet sich im Zeitpunkt der Ausfällung des Sachurteils. Da der Berufung Suspensivwirkung zukommt, ist der Zeitpunkt der oberinstanzlichen Beurteilung massgebend (vgl. sinngemäss BGE 115 IV 96 und Art. 402 StPO; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 48). Der Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu be- achten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Die Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes beansprucht neben Art. 48 lit. e StGB selbständige Bedeutung. Sie ist, wie bereits oben erwähnt, im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 132 IV 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1 f. und Markus Hug, in: Andreas Do- natsch [Hrsg.], Kommentar StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere
Seite 37 — 41 einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 10 ff. zu Art. 48 und Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 1 zu Vor Art. 48). Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung in: 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (lit. a); in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (lit. b); in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieht als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe vor. Damit beträgt die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB sieben Jahre. Eine obligatorische Strafmilderung aufgrund Verstreichens einer verhältnismässig langen Zeit im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist somit nach 4 Jahren und 8 Monaten seit Begehung der Tat vorzunehmen, sofern sich der Täter während dieser Zeit wohlverhalten hat. X._____ beging die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung bereits am 6. Juni 2008. Die Vorinstanz erliess ihr Urteil hingegen erst am 14. Januar 2014, mithin ca. 5 Jahre und 7 Monate nach Bege- hung der Tat. Aufgrund dieser Feststellungen steht fest, dass bereits die Vor- instanz zwingend eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB hätte vornehmen müssen, zumal sich der Berufungskläger seit Begehung der Tat wohlverhalten hat. Da nun aber für die Berechnung der verstrichenen Zeit seit der Tat das Datum des vorliegenden Urteils massgebend ist, beträgt der Zeitablauf über sechs Jahre. Das Strafbedürfnis ist daher in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit zweifels- frei deutlich vermindert, womit die Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zwingend zu mildern ist. d)Mildert das Gericht die Strafe, so ist es gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Min- destmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 48a Abs. 2 StGB). Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieht, wie bereits mehrfach ausgeführt, als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Aufgrund der vorliegenden Umstände erachtet es die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als verhältnismässig und angezeigt, vom Aussprechen einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe abzusehen und stattdessen gestützt auf Art. 48a Abs. 2 StGB auf Busse zu erkennen. e)Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Seite 38 — 41 Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungs- fähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind na- mentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Fa- milienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. BGE 129 IV 21). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bei langen und überlangen Verfahrensdauern die blosse Feststellung nicht, die Verletzung habe eine Herab- setzung der Strafe zur Folge. Entscheidend sei die Frage, in welchem Mass diese Reduktion bei der Strafzumessung zu erfolgen habe (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6S.335/2004 vom 23. März 2005). Das Bundesgericht ging im soeben zitier- ten Urteil davon aus, dass das Verfahren zwei Jahre zu lang gedauert habe. Dem sei mit einer Reduktion der ohne die Verletzung des Beschleunigungsgebots aus- gefällten Strafe von mindestens 20 % Rechnung zu tragen. In seinem Urteil 6B_294/2008 vom 1. September 2008 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Strafreduktion von 25 % selbst in krassen Fällen angemessen sei. Diese Re- gelung des Bundesgerichts heisst aber, dass in der Regel die Strafe anzugeben ist, die ohne Verletzung des eigenständig zu berücksichtigenden Beschleuni- gungsgebots ausgefällt worden wäre. Angesichts des nicht leicht wiegenden Verschuldens, der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers und der Berücksichtigung seiner Unterstüt- zungspflichten erscheint eine Busse losgelöst von strafmindernden Gründen in der Höhe von Fr. 1'500.00 als angemessen. Geht man zu Gunsten des Berufungsklä- gers aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes von einer Strafreduk- tion von 25 % aus und wird auch der vergangenen Zeit seit der Tat im Rahmen der Strafminderung von Art. 47 StGB Rechnung getragen, so rechtfertigt sich eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem Verschulden und un- abhängig von den finanziellen Verhältnissen. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden (vgl. BGE 134 IV 76; 134 IV 114). Für die Höhe massgebend muss demgemäss sein, welche Freiheitsstrafe nach dem Verschulden adäquat erschiene. Das Gesetz enthält kei- nen Umrechnungsschlüssel. Vorliegend erscheint der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei
Seite 39 — 41 schuldhafter Nichtbezahlung der Busse als dem Verschulden des Berufungsklä- gers angemessen. f)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 2 StGB auf das Aussprechen einer Frei- heits- oder Geldstrafe verzichtet wird. Der Berufungskläger wird unter Berücksich- tigung der oben aufgeführten strafmindernden Gründe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, bestraft. 18.Aufgrund der modifizierten Formulierung von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, der fest- gestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes, der vergangenen Zeit seit der Begehung der Tat und der Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen der Strafzumessung ist die Berufung im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1., 2. und 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 10. Januar 2014 sind aufzuheben. X._____ ist somit der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig. Dafür ist er mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu be- strafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt bei einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse vier Tage. 19.Gemäss der Berufungserklärung vom 7. März 2014 (vgl. act. I.2) beantragt X._____ ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Auch wenn nun der Berufungskläger im Berufungsverfahren im Sinne der Erwägungen teil- weise obsiegte und bei der Strafzumessung eine Korrektur zu seinen Gunsten vorgenommen wurde, ist die Kostenregelung der Vorinstanz in Ziffer 4. a) ihres angefochtenen Urteils nicht zu ändern, weil es sich um Ohnehinkosten handelt, das heisst, diese Kosten fielen unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfah- rens an, da der Berufungskläger im Hauptantrag ja einen Freispruch verlangte, welchem aber nicht entsprochen werden konnte (vgl. zur Kostentragung des vor- instanzlichen Verfahrens Art. 428 Abs. 3 StPO). 20. a) Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchzu- dringen. Die Berufung wurde aber im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis- sen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich daher, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren zur Hälfte dem Berufungskläger und
Seite 40 — 41 zur Hälfte dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungs- verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.- bis Fr. 20‘000.- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 4‘000.- festgelegt, womit Fr. 2'000.- zu Lasten des Berufungsklägers und Fr. 2'000.- zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. b)Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429-434. Erfolgt we- der ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfah- rens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Das ist zum Beispiel beim Vorliegen einer milderen Bestrafung der Fall (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 und Stefan Wehrenberg/Irene Bern- hard, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 436 StPO). Da der Berufungskläger vorliegend zwar nicht freigesprochen, er jedoch milder bestraft wird, hat er im Rahmen seines Obsiegens Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung für seine Aufwendungen. Der Rechtsvertreter des Berufungs- klägers macht mit Honorarnote vom 11. Juni 2014 (vgl. act. IV.3) einen Ge- samtaufwand von Fr. 6'060.00 (exkl. MwSt. und Barauslagen) geltend. Dieser Aufwand ist nun insofern zu kürzen, als die Hauptverhandlung vor der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2014 nicht vier, son- dern knapp zwei Stunden dauerte. Des Weiteren können die Aufwandspositionen für das Verfassen der Schreiben an die Rechtsschutzversicherung nicht berück- sichtigt werden, da diese für das Berufungsverfahren vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nicht notwendig waren, womit der Gesamtauf- wand um eine weitere Stunde zu kürzen ist. Somit ist das geltend gemachte Ge- samthonorar von Fr. 6'060.00 um drei Stunden und damit um Fr. 720.00 zu kür- zen. Damit resultiert ein Honorar von Fr. 5'340.00. Unter Berücksichtigung der Barauslagen in der Höhe von Fr. 256.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies ein Gesamthonorar von ca. Fr. 6'000.00. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Höhe der Entschädigung analog der Aufteilung der Verfahrenskosten vorzuneh- men. Damit erachtet die I. Strafkammer die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) an X._____ als an- gemessen.
Seite 41 — 41 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1., 2. und 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 10. Januar 2014 werden aufgehoben. 2.X._____ ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig. 3.Dafür wird X._____ mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00, ersatz- weise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, bestraft. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen zur Hälfte, total somit Fr. 2'000.00, zu Lasten von X._____ und zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ mit Fr. 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) für das Berufungsverfahren zu ent- schädigen hat. 5.Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: