Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 15. April 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 51[nicht mündlich eröffnet] 03. Juni 2015 (Mit Urteil 6B_686/2015 vom 19. November 2015 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocManser In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Dorf- strasse 12, 3123 Belp, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 27. Oktober 2014, mitgeteilt am 12. November 2014, in Sachen S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1974 als Sohn der A. und des B._____ ge- boren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er arbeitet seit mehreren Jahren bei der Bank.; seit Februar 2003 gehört er dem Kader der Bank an. Im Jahre 2012 versteuerte X. ein Nettoeinkommen von Fr. 192'700.00. B.Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Eintragung verzeichnet. Am 02. Februar 2009 wurde er vom Bezirksamt Baden wegen einer am 15. Juli 2008 begangenen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 270.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 700.00, verurteilt. Gemäss Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativ- massnahmen (ADMAS) wurde ihm in der Folge der Führerausweis für drei Monate (vom 01. Juli 2009 bis 30. September 2009) entzogen (Grund: ungenügender Ab- stand). C.Am 12. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Diese wurde mit Parteimit- teilung vom 14. November 2013 geschlossen. D.Mit Anklageschrift vom 11. August 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden, beim Bezirksgericht Surselva Anklage gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Dieser Anklage legte sie folgenden Sachverhalt zu Grunde: "X._____ wurde am 26. Juli 2011, um 17.51 Uhr, mit dem Personenwagen Lotus GB Exige Cup 260, Kontrollschild _____ (CH), auf der mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h belegten strasse, Höhe C., Gemeindegebiet D., mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gemessen. Nach Abzug der Gerätetoleranz von 4 km/h betrug die für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitsüberschreitung noch 31 km/h. Die Messung erfolgte durch die Kantonspolizei Graubünden, Ver- kehrsstützpunkt VDP Ilanz, mittels Laser Typ Riegel FG 21 - P, METAS Nr. 409559. Bei der Messstelle verläuft die Hauptstrasse mehrheitlich gerade und über- sichtlich in Richtung E.. Im Zeitpunkt der Kontrolle herrschte mässi- ger Verkehr, die Fahrbahn war trocken bei guten Sicht- und Witterungsver- hältnissen. Durch das Verhalten des Angeklagten wurden keine Verkehrs- teilnehmer konkret gefährdet.
Seite 3 — 25 Eine Nachmessung durch das Bundesamt für Metrologie METAS - heute Eidgenössisches Institut für Metrologie - in Bern ergab, dass die Ge- schwindigkeitsmessung vom 26. Juli 2011 korrekt erfolgte. Gemäss dem Gutachten vom 15. November 2012 liegen keine Hinweise vor, dass das Messmittel zum Messzeitpunkt fehlerhaft funktioniert hätte oder die Ge- schwindigkeitsmessung fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Die zu dem Messzeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeugs _____ habe 114 km/h betragen. Die maximale Mess- unsicherheit sei dabei berücksichtigt. Die Sicherheitsmargen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKV-ASTRA vom 22. März 2008 seien somit nicht mehr an- zuwenden." Im Weiteren stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG 2.Dafür sei er zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 420.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 2'100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 3.Die Verfahrenskosten seine dem Angeklagten zu überbinden." Gleichzeitig verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vorladung zur Hauptver- handlung und reichte am 11. August 2014 den Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) ein. E.Mit Schreiben vom 01. September 2014 liess X._____ durch seinen Vertei- diger folgende Beweisanträge beim Bezirksgericht Surselva stellen: "1. Herr F._____ sei als Zeuge zur Sache zu befragen. 2.Es sei ein zweites unabhängiges Gutachten zu erstellen. Eventualiter seien Zusatzfragen zum Gutachten der METAS zu stellen. 3.Die Polizisten G._____ und H., Kantonspolizei Graubünden, seien als Zeugen einzuvernehmen." Mit Schreiben vom 02. September 2014 wurden diese Beweisanträge durch das Bezirksgericht Surselva abgelehnt, mit dem Hinweis darauf, dass es X. un- benommen bleibe, auf diese anlässlich der Hauptverhandlung zurückzukommen und erneut zu stellen. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva fand am 27. Okto- ber 2014 statt. Anwesend war X._____ als Beschuldigter in Begleitung seines pri- vaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lerf. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. X._____ liess die folgenden Schlussanträge stellen: "1. Der Beschuldigte X._____ sei freizusprechen vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung begangen am 26. Juli 2011 um 17:51 Uhr,
Seite 4 — 25 auf der strasse, Höhe C., Gemeinde D._____ durch Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h. 2.Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. 3.Dem Beschuldigten X._____ sei eine Entschädigung für die vollum- fänglichen Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten." G.Gegen das am 27. Oktober 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 28. Oktober 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Be- zirksgericht Surselva meldete X._____ mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 Beru- fung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Surselva den Parteien am 12. Novem- ber 2013 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 420.00 und einer Busse von CHF 2'100.00, ersatzweise bei deren schuldhafter Nichtzahlung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, be- straft 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 5 — 25 2.X._____ sei hingegen schuldig zu sprechen wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung, begangen am 26. Juli 2011 um 17.51 Uhr auf der strasse, Höhe C., Gemeindegebiet D., durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um nicht mehr als 29 km/h, und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer Busse von CHF 600.00 zu verurteilen. 3.Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien gemäss den vorliegend gestellten Anträgen des Berufungsführers neu zu verlegen. 4.Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollständig dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 5.Dem Beschuldigten seien für den auf den Freispruch fallenden An- waltskostenanteil für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren die vollen Parteikosten zu ersetzen." X. anerkennt in seiner Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden, dass er zum fraglichen Zeitpunkt zu schnell gefahren war. Die ihm zur Last gelegte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bestreitet er hingegen. Er rügt insbe- sondere, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage vollumfänglich auf das ein- geholte Gutachten des METAS vom 15. November 2012 abgestellt habe, obwohl die Verteidigung wiederholt mannigfaltige Mängel des besagten Gutachtens auf- gezeigt habe. Mit dem durch die Verteidigung eingereichten Privatgutachten von I., mit welchem die Mängel der fraglichen Lasermessung untermauert wor- den seien, habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Pri- vatgutachten sei ebenfalls in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Da der ob- jektive Beweis, dass X. mehr als 30 km/h zu schnell gefahren sei, nicht er- bracht werden könne, sei er wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Es wurden die Beweisanträge auf Durchführung einer Tat- ortbegehung und der persönlichen Einvernahme des Beschuldigten gestellt. I.Am 15. April 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend war X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lerf. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 05. Februar 2015 auf eine Teil- nahme an der Berufungsverhandlung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die Befragung von X._____ hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und der ihm zur Last gelegten Ver- kehrsregelverletzung verzichtete dieser auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Folge begründete der Verteidiger die Berufung. Er hielt dabei im Wesentlichen an den Anträgen der eingereichten Berufungserklärung fest. Bezüglich den Kosten stellte er den Antrag, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten je hälftig dem
Seite 6 — 25 Beschuldigten und dem Kanton aufzuerlegen seien. Darüber hinaus sei ihm für das erstinstanzlichen Verfahren die Hälfte der Verteidigungskosten und für das Berufungsverfahren die vollen Verteidigungskosten gemäss Kostennote zu ent- schädigen. In seinen Vorbemerkungen brachte der Verteidiger sodann vor, dass die Verfahrensdauer von mittlerweile 3 ½ Jahren bemerkenswert lang sei, wobei er die Frage der Verfahrensverzögerung vorerst offen lassen werde. Dass die Staatsanwaltschaft sowohl beim erst- als auch zweitinstanzlichen Verfahren auf ein persönliches Erscheinen vor Gericht verzichtet habe, sei nicht nachvollziehbar. Sodann wird geltend gemacht, dass die Staatsanwaltschaft - da der Sachverhalt nach deren eigenen Ansicht hinreichend geklärt gewesen sei - zwingend einen Strafbefehl hätte erlassen müssen und nicht hätte Anklage erheben dürfen. Be- züglich der Geschwindigkeitsmessung bringt der Verteidiger vor, dass das erstellte Gutachten des METAS diverse Mängel aufweise, welche auch durch sein Partei- gutachten untermauert worden seien. Seine Ausführungen diesbezüglich hätten jedoch kein Gehör gefunden. Neben dem Gutachten des METAS müsse auch das Privatgutachten berücksichtigt und gewürdigt werden. Schliesslich bringt die Ver- teidigung vor, dass, wenn man sich das Video anschaue, es so gewesen sein müsse, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht diejenige von X., son- dern diejenige des ihm nachfolgenden Kollegen F. gewesen sei. X._____ sei bewiesenermassen auch zu schnell gefahren, wobei der Beweis einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h und mehr jedoch nicht erbracht werden könne. In dubio pro reo sei der Beschuldigte wegen einer einfachen Verkehrswi- derhandlung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. In seinem Schluss- wort wies der Beschuldigte darauf hin, dass in der Instruktion für das im Vorverfah- ren beabsichtigte, schliesslich aber nicht eingeholte Obergutachten ein falsches Geschwindigkeitsmessgerät angegeben worden sei. Nachdem der Verteidiger noch eine Honorarnote zu den Akten gegeben hatte, wurde die mündliche Beru- fungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Ur- teilsverkündung. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger gleichentags mitgeteilt. J.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Be- gründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 25 II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 28. Oktober 2014 ohne Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Surselva meldete der Berufungskläger am 30. Oktober 2014 die Berufung an (vgl. act. B.3). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 12. No- vember 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 02. Dezember 2014 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässig- keitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl.
Seite 8 — 25 Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig gewor- den und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.In seiner Berufungserklärung stellte der Berufungskläger zunächst die Be- weisanträge, dass er im Berufungsverfahren persönlich einzuvernehmen und mit ihm eine Tatortbegehung durchzuführen sei. Mit Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 15. April 2015 wurde seinem ersten Antrag Folge ge- leistet. Der Beweisantrag einer Tatortbegehung, an welchem er anlässlich der Be- rufungsverhandlung festhielt, ist wegen fehlender Relevanz abzulehnen. Vorlie- gend sind ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Geschwindigkeits- messung vom 26. Juli 2011 umstritten. Der Berufungskläger bestreitet insbeson- dere, dass die Messung nicht korrekt verlaufen sei. Bei der Lasermessung sei über die Umrisse der Fahrzeugkontur hinaus gemessen worden. Eine zweifelsfreie Messwertzuordnung könne nur dann bestätigt werden, wenn das betroffene Fahr- zeug zum Zeitpunkt der Messung alleine im Zielerfassungsbereich der Anlage un- terwegs gewesen sei. Des Weiteren sei der Beginn der Messwertbildung auf dem Video nicht dokumentiert und daher nicht auszuschliessen, dass die Richtung des Fadenkreuzes nicht zwingend mit der Ausrichtung des Laserstrahls übereinge- stimmt habe und daher eine Messwertbildung durch das Fahrzeug des Berufungs- klägers nicht nachvollziehbar sei. Es müsse so gewesen sein, dass die Geschwin- digkeit seines Kollegen F._____ gemessen worden sei und nicht seine. Inwiefern sich aus einer nachträglichen Besichtigung der Wegstrecke Rückschlüsse auf die hier relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Lasermessung und der dazu beiliegenden Videosequenz machen lassen, ist nicht ersichtlich. Fragen, bei wel- chen es auf die Streckenverhältnisse ankommen könnte, wie beispielsweise, ob durch das Verhalten des Berufungsklägers aufgrund des Fahrbahnverlaufs, des Verkehrsaufkommens oder der Sicht- und Witterungsverhältnisse andere Ver- kehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden, stellen sich vorliegend keine. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb nicht zu erwarten, dass sich aus einer Tatort- begehung weiterführende sachdienliche und entscheidrelevante Feststellungen
Seite 9 — 25 ergeben. Aus den dargelegten Gründen ist der Beweisantrag einer Tatortbege- hung abzulehnen. 4.a)An der Berufungsverhandlung warf der Berufungskläger beiläufig verschie- dene Punkte auf. Als erstes wies er auf die "bemerkenswert" lange Verfahrens- dauer von inzwischen 3 ½ Jahren seit dem Vorfall hin. Die Frage einer Verfah- rensverzögerung wurde durch den Berufungskläger jedoch ausdrücklich offen ge- lassen und es wird keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht oder andere Anträge in diesem Zusammenhang gestellt. Da das Kantonsgericht als Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO), erübrigen sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich. Irgendwelche entscheidrelevanten Konsequenzen wären so oder anders nicht ersichtlich. b)Weiter wird durch den Berufungskläger vorgebracht, dass die Vorgehens- weise der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar sei. Trotz mehrjähriger Verfah- rensdauer habe die Staatsanwaltschaft auf ein persönliches Erscheinen sowohl anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva als auch an der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden verzichtet. Gemäss der Strafprozessordnung habe die Staatsanwaltschaft einige Normen einzuhalten und dementsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Für das erstinstanzliche Hauptverfahren hält Art. 337 StPO klar fest, unter wel- chen Umständen die Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten hat. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO besteht eine persönliche Teilnahme- pflicht nur, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einen Jahr (bedingt oder unbedingt) oder eine freiheitsentziehende Massnahme bean- tragt, sei es, dass sie diese Anträge bereits in der Anklageschrift formuliert hat oder dass sie sich solche Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vorbehält (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 zu Art. 337 StPO). Sie ist ebenfalls zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Verfahrens- leitung dies für nötig erachtet und die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertre- tung verpflichtet hat (Art. 337 Abs. 4 StPO). Vorliegend beantragte die Staatsan- waltschaft weder eine Freiheitsstrafe noch wurde sie vom Bezirksgericht Surselva zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft war somit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, an der Hauptversammlung vor dem Be- zirksgericht Surselva teilzunehmen (vgl. Art. 337 Abs. 1 StPO). Auch für die Beru- fungsverhandlung ergibt sich nichts anderes. Art. 405 Abs. 2 StPO verweist be-
Seite 10 — 25 züglich der Berufungsverhandlung auf die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 405 Abs. 3 StPO nur in den oben beschriebenen Fällen von Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO (lit. a) oder wenn sie Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat (lit. b), zur persönlichen Teilnah- me an der Berufungsverhandlung verpflichtet (vgl. Markus Hug/Alexandra Schei- degger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N 7 ff. zu Art. 405 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder liegt, wie oben dargelegt, ein Fall von Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO vor, noch hat die Staatsanwaltschaft Berufung noch An- schlussberufung erklärt. Nach dem Gesagten lässt sich folglich nicht beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in casu sowohl auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva als auch vor dem Kantonsge- richt von Graubünden verzichtet hat. c)Der Berufungskläger macht sodann auch vor dem Kantonsgericht geltend, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der gesetzlichen Normen zwingend einen Strafbefehl hätte erlassen müssen und die Anklageerhebung daher ungültig sei. Dies habe er bereits vor dem Bezirksgericht Surselva gerügt und habe eine Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft gefordert. Dieser verfahrensrechtliche Antrag sei jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gericht keine Zusatz- schleife produzieren und dem Beschuldigten ein faires Verfahren gewährleisten wolle. In dieser Hinsicht verkennt der Berufungskläger, dass das Bezirksgericht Surselva seinen Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zum Erlassen eines Strafbefehls nicht aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt hat, sondern weil es die Bedingungen von Art. 352 StPO nicht als erfüllt sah (vgl. angefochtenes Urteils, E. 2.2). Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so er- lässt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: eine Busse (lit. a.); eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (lit. b); eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden (lit. c) oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (lit. d). Beim Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel, leichte bis mittelschwere Straftaten direkt durch die Staatsanwalt- schaft zu erledigen; es dient mithin der ökonomischen Verfahrenserledigung (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 352 StPO; Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Vorbem.
Seite 11 — 25 Art. 253-256 StPO). Sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, so ist nach herrschender Lehre der Erlass eines Strafbefehls zwingend (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1354; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 f. zu Art. 352 StPO mit). Der Berufungskläger ist der Ansicht, dass, auch wenn er kein Geständnis abgelegt habe, der Sachver- halt "anderweitig ausreichend geklärt gewesen sei" und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn mit einem Strafbefehl hätte abschliessen müssen. Dass die Staatsanwaltschaft der Ansicht gewesen sei, dass der Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung eindeutig begangen habe, zeige sich dar- an, dass diese unter Punkt 2.c) ihres Schlussberichts (vgl. act. 1.47) festgehalten habe: "Der Angeklagte fuhr somit mindestens 34 km/h schneller als die auf diesem Streckenabschnitt zulässigen 80 km/h ...". Nach dem Wortlaut der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 ist ein Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt, wenn sich aus den bisherigen Verfahrensakten klar ergibt, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat (vgl. Botschaft, BBl 2006, S. 1289). Bestehen Zweifel an der Täterschaft, so darf ein Strafbefehl nur ergehen, wenn diese durch weitere Beweismassnahmen ausgeräumt sind (Franz Riklin, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 352 StPO). Bei der Voraussetzung der aus- reichenden anderweitigen Abklärung des Sachverhalts ist ein strenger Massstab anzusetzen. Aufgrund der Ermittlung der Polizei bzw. der Untersuchung der Staatsanwaltschaft müssen die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens als eindeutig gegeben erscheinen (Schwarzenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 352 StPO). Auch wenn das Vorliegen einer mit technischen Hilfsmitteln fest- gestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei die Korrektheit der vorgenom- menen Messung sogar durch ein Gutachten des METAS bestätigt wird, starke An- haltspunkte dafür liefert, das die Beschuldigte Person die fragliche Straftat began- gen hat, kann vorliegend, da die tatsächlichen Feststellungen im Vorverfahren durch den Berufungskläger vollumfänglich bestritten wurden, nicht als hinreichend geklärt gelten. Der Berufungskläger hat sich in dem gegen ihn geführten Strafver- fahren von Beginn weg auf den Standpunkt gestellt, dass er während der fragli- chen Fahrt auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit geachtet habe und im Wis- sen um seine Vorstrafe korrekt gefahren sei (vgl. act. 4.3 und 3.23). Er brachte sodann sowohl in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung als auch gegen das
Seite 12 — 25 eingeholte Gutachten des METAS verschiedene Einwände vor und untermauerte diese mit einem eingeholten Privatgutachten (vgl. act. 3.28 - 3.30). Sodann stellt sich der Berufungskläger auch vor dem Kantonsgericht auf den Standpunkt, dass bei der fraglichen Geschwindigkeitsmessung nicht er, sondern sein Kollege F._____ gemessen worden sei. Diesbezüglich stellt er die Richtigkeit der vorge- nommenen Geschwindigkeitsmessung bis heute in Frage und ist der Ansicht, dass bei der Messung über die Umrisse der Fahrzeugkontur hinaus gemessen wurde, weshalb eine Messwertzuordnung nicht vorgenommen werden könne. Im vorlie- genden Fall, in welchem primär Tatfragen umstritten sind, erscheint es wider- sprüchlich, wenn der Berufungskläger den Sachverhalt sowohl im Vorverfahren wie vor dem Berufungsgericht bestreitet und trotzdem geltend macht, der Sach- verhalt sei ausreichend geklärt. Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren dargelegte Sach- verhalt durch den Berufungskläger durchwegs bestritten wurde, erscheinen die Kriterien von Art. 352 StPO bei objektiver Betrachtung nicht als erfüllt. Es lässt sich folglich nicht beanstanden, dass kein Strafbefehl erlassen und stattdessen Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhoben wurde. Wenn der Berufungsklä- ger sodann geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei unter Punkt 2.c) des Schlussberichts - wie oben aufgeführt - selber davon ausgegangen, dass der Be- rufungskläger die grobe Verkehrsregelverletzung eindeutig begangen habe (vgl. Plädoyer S. 3), so muss ihm diesbezüglich entgegengehalten werden, dass der von im zitierte Satz im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz steht, in welchem die Staatsanwaltschaft ausführt: "Demnach ist davon auszugehen, dass X._____ im Messzeitpunkt eine Geschwindigkeit von minimal 114 km/h gefahren ist. Der Angeklagte fuhr somit mindestens 34 km/h schneller, als die auf diesem Streckenabschnitt zulässigen 80 km/h...". Hat die beschuldigte Person den ihr zur Last gelegten und später gerichtlich festgestellten Sachverhalt bestritten, kann sie der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zum Vorwurf machen, sie habe zu Un- recht keinen Strafbefehl erlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.3). 5.Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 420.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung der- selben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bestraft. Sie erachtet es na- mentlich gestützt auf die Videosequenz und das Gutachten des Bundesamtes für
Seite 13 — 25 Metrologie (METAS) als erwiesen an, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten gemes- sen worden sei. Das Gutachten sei nachvollziehbar und es lägen keine Anhalts- punkte vor, wonach das Messmittel zum Messzeitpunkt fehlerhaft funktioniert habe oder die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Vorin- stanz erachtet den eingeklagten Sachverhalt als rechtsgenügend an, womit der Berufungskläger mit mindestens 114 km/h und damit 34 km/h schneller als erlaubt gefahren ist. 6.a)Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 10). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Be- weiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt er- klären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweis- regeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeu- gung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294
Seite 14 — 25 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund- satz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom- men werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermitt- lung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Par- teien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Wenn auch grundsätzlich vom sachverhaltsnächs- ten oder "bestmöglichen" Beweismittel auszugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegentlich besondere Zuverlässigkeit attes- tiert (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 229). Bei der Beweiswürdigung ist sodann nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekun- dung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdig- keit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. 7.a)Der Berufungskläger rügt zunächst, dass das Bezirksgericht Surselva sein Urteil ohne Würdigung der Argumente der Verteidigung erlassen habe. Es habe den Fall nicht näher geprüft und schlicht auf den Schlussbericht der Staatsanwalt- schaft abgestellt, welche ihre Anklage vollumfänglich auf das Gutachten des ME- TAS vom 28. November 2012 abstützen würde. Sowohl die mündlichen als auch die schriftlichen Ausführungen des Berufungsklägers hätten bisher kein Gehör gefunden. Dies obwohl der Berufungskläger mannigfaltige Mängel am besagten Gutachten geäussert habe, in welchem nachweislich das falsche Fahrzeug ge- messen worden sei. Er habe seine Sichtweise dargelegt und die Mängel seien sogar mit einem Privatgutachten von I._____ untermauert worden. Der Staatsan- walt habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen dieses private Gutachten nicht auch berücksichtigt werden könne. So sei es den auch nicht aus den Akten ver- wiesen worden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte neben dem Gutachten des METAS namentlich auch das Privatgutachten gewürdigt wer- den sollen.
Seite 15 — 25 Vorliegend bringt der Berufungskläger vor, dass seine Einwände, welche er auch anhand seines Privatgutachten dargelegt habe, bisher nicht gehört und gewürdigt worden seien. Insofern macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. b)Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3.a S. 51; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinwei- sen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). c)Das Bezirksgericht Surselva kam zum Schluss, dass sich der Berufungs- kläger am 26. Juli 2011 einer schweren Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil sodann klar dargelegt, welche Punkte für das Gericht entscheidwesentlich waren und aufgrund welcher Sach- und Beweis- lage es zu dieser Überzeugung gelangt ist. In der 4. Erwägung seines Urteils hat es sich ausführlich mit der umstrittenen Geschwindigkeitsmessung als auch mit den anderen vom Berufungskläger vorgebrachten Argumenten und dem von ihm eingereichten Privatgutachten auseinandergesetzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.4 sowie 4.5.1 und 4.5.2). Wenn es dabei nicht auf jeden einzelnen im Privat- gutachten vorgebrachten Punkt detailliert eingegangen ist, so lässt sich dies nicht beanstanden. Wie bereits ausgeführt, verlangt das rechtliche Gehör nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vorliegend ist daher nicht er- sichtlich, inwiefern sowohl die mündlichen als auch die schriftlichen Ausführungen des Beschuldigten bisher kein Gehör gefunden haben, bzw. der angefochtene Entscheid diesbezüglich ungenügend begründet wurde. Dem Berufungskläger war es vorliegend denn auch durchaus möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten jedenfalls nicht vor.
Seite 16 — 25 d)Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO nicht ersicht- lich ist. Das vom Berufungskläger eingelegte Privatgutachten von I._____ unter- liegt der freien gerichtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt ist, dass die Geschwindigkeitsmessung trotz der vom Privatgutachter geäusserten Meinung korrekt durchgeführt worden und das Fahr- zeug des Beschuldigten gemessen worden sei. Dass sie sich dabei unzulässiger- weise einer Rangordnung der Beweismittel unterworfen haben soll, ist nicht er- sichtlich. 8.An der Hauptverhandlung erwähnte der Berufungskläger, dass vereinbart gewesen sei, dass er und einer seiner Privatgutachter den Gutachter des METAS beim Augenschein am Messstandort begleiten würden. Ungefähr acht Tage vor dem vereinbarten Termin sei dieser jedoch durch den Gutachter des METAS we- gen Terminkollision (89. Geburtstag seiner Mutter) abgesagt worden. Die Ersatz- terminvorschläge seien zu kurzfristig gewesen, weshalb im Jahr 2012 - auch we- gen des nahenden Winters - kein gemeinsamer Termin mehr habe vereinbart werden können (vgl. auch act. 3.21). Zu seinem Erstaunen sei dann auf einmal das Gutachten des METAS eingetroffen, ohne dass er und sein Privatgutachter bei der Begehung dabei gewesen seien. Dem Berufungskläger ist in diesem Zu- sammenhang beizupflichten, dass es unbefriedigend ist, dass die Ortsbegehung ohne sein Beisein vorgenommen wurde. Der Gutachter des METAS bot dem Be- rufungskläger indessen an, dass er mit ihm auf Verlangen zu einem späteren Zeit- punkt nochmals eine Ortbegehung durchführen und Erklärungen abgeben werde (vgl. act. 3.20). Von diesem Angebot machte der Berufungskläger keinen Ge- brauch. Eine Gehörsverweigerung liegt damit nicht vor und wird vom Berufungs- kläger auch nicht geltend gemacht. Wie aus den Akten überdies hervorgeht, stand der Augenschein des Gutachters METAS im Zusammenhang mit der Vermessung des Strassenabschnitts. Auf Grundlage des vermessenen Streckenbereichs wurde zusätzlich zur Lasermessung die gefahrene Geschwindigkeit des Berufungsklä- gers in einem Weg-Zeit-Verfahren errechnet (act. 3.22, S. 6 ff.). Der in diesem Verfahren errechnete Geschwindigkeitswert, welcher den Wert der Lasermessung noch um einiges Übersteigt, wurde jedoch weder von der Vorinstanz noch wird er vom Kantonsgericht (nachfolgend E. 10) als massgeblich betrachtet. Wie das Be- zirksgericht Surselva erachtet auch das Kantonsgericht einzig den bei der Laser- geschwindigkeitsmessung ausgeschiedene Wert als entscheidwesentlich (nach- folgend E. 11). Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Tatortbegehung des Gut- achters METAS (Streckenvermessung) erweisen sich somit als irrelevant.
Seite 17 — 25 9.a) Der Berufungskläger rügt, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 26. Juli 2011 nicht korrekt durchgeführt worden sei. Bei korrekt justierter Visiereinrichtung und mittigem Anvisieren des Kennzeichens am Fahrzeug des Betroffenen dürfe der Laserstrahl nicht über die Umrisse der Fahrzeugkontur hinaus wirken. Genau dies sei jedoch passiert. Eine eindeutige und zweifelsfreie Messwertzuordnung könne nur dann bestätigt werden, wenn das jeweilige Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung vollkommen alleine im Zielerfassungsbereich der Messanlage unterwegs gewesen sei. Des Weiteren sei der Beginn der Messwertbildung nicht dokumen- tiert, und daher nicht auszuschliessen, dass die Richtung des Fadenkreuzes nicht zwingend mit der Ausrichtung des Laserstrahls übereingestimmt habe, womit eine eindeutige Messwertbildung durch das Fahrzeug des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar sei. Es müsse vielmehr so gewesen sein, dass die gemessene Geschwindigkeit diejenige von F._____ gewesen sei, welcher gerade zu einem Überholmanöver angesetzt habe. Der Berufungskläger sowie ein nichtbeteiligter weiss-grauer PW seien wohl auch zu schnell gefahren, aber nicht derart schnell wie in der Messung angezeigt. Der objektive Beweis einer groben Verkehrsregel- verletzung könne nicht erbracht werden, weshalb der Berufungskläger wegen ei- ner einfachen Verkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen sei. b)Zentrale Bedeutung für die Frage, ob der Berufungskläger die ihm vorge- worfene grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat, kommt der Gültigkeit und Zuordnung der Geschwindigkeitsmessung zu. Der Berufungskläger erachtet es als zweifelhaft, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde. Für diese Annahme gibt es vorliegend jedoch weder aufgrund der Akten, noch aufgrund des METAS- Gutachten irgendwelche Hinweise. Die entsprechenden Tests wurden gemäss Messprotokoll vom 29. Juli 2011 (act. 3.7) durchgeführt. Das Messprotokoll wurde korrekt nach Ziff. 5 der Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenver- kehr vom 22. Mai 2008 ausgefüllt und durch den Messverantwortlichen unter- zeichnet. Nach Ziff. 5 der vorgenannten Weisungen ist lediglich eine Bestätigung der vorgeschriebenen Gerätetests vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur exakten Dokumentation, wie diese Tests im Detail vorgenommen wurden (bspw. anvisier- tes Testobjekt, Messentfernung), besteht nicht. Die Protokollierung im Ankreuzver- fahren ist folglich nicht zu beanstanden und als ausreichend zu werten. Bezüglich der Weisungen des ASTRA sei hier erwähnt, dass diese nicht Gesetzescharakter haben und nicht als eigentliches Bundesrecht (im Sinne von Art. 95 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes; BGG; SR 173 110) zu betrachten sind. Die freie Beweiswür- digung durch das Gericht bleibt durch die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai
Seite 18 — 25 2008 unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3). Eine allfällige Verletzung der darin enthalte- nen Weisungen würde daher nicht ohne weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen, wenn sich das Gericht aufgrund der massgeblichen Umstände davon überzeugen lässt, dass die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_473/210 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beamte Fw G., welcher die Geschwindigkeitsmessung vollzogen hat, war sodann für diese Aufgabe qualifi- ziert (act. 3.5), und es lag ein gültiges Eichzertifikat vor (act. 3.6). Auch das vorlie- gende METAS-Gutachten vom 15. November 2012 kommt zum Schluss, dass die Lasergeschwindigkeitsmessung vom 26. Juli 2011 korrekt durchgeführt worden sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte besteht für das Gericht daher kein Zwei- fel, dass eine gültige Messung erfolgt ist. Anlässlich der Hauptverhandlung äus- serte sich die Verteidigung den auch selbst dahingehend, dass die Papiere zur Geschwindigkeitsmessung (Eichzertifikat, Ausbildungsnachweis und Messproto- koll) in Ordnung scheinen würden, was die Kritik des Berufungsklägers als bloss spekulativ und unbegründet erscheinen lässt (vgl. Plädoyer S. 4). c)Auch die Rüge, dass anstatt der Geschwindigkeit des Berufungsklägers jene seines Kollegen F. gemessen worden sei und diesbezüglich eine Ver- wechslung stattgefunden habe, lässt sich anhand der vorliegenden Akten widerle- gen. c/a)Aus der parallel zur Geschwindigkeitsmessung aufgezeichneten Videoauf- nahme (act. 3.10) sowie den Bildern 1 und 2 des Gutachtens METAS (act. 3.22, S. 2 und 3) kann entnommen werden, dass sich der Wagen des Berufungsklägers während der gesamten Lasermessung immer klar von den nachfolgenden Autos abgegrenzt hat. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat, ist beim Beginn der Messung praktisch nur der gelbe Lotus des Berufungsklägers zu sehen, wobei der schwarze Lotus von F._____ noch nicht auf dem Bild ersichtlich ist. Am Rand erscheint ein unbeteiligtes weiss-graues Fahrzeug (Bild 1). Zu dieser Zeit lief der Messvorgang bereits, was sich an der Einblendung "measure" auf dem Bildschirm erkennen lässt. Rund 0.8 - 1.0 Sekund später war die Messung bereits mit gültiger Messwertausgabe von 115 km/h abgeschlossen (Bild 2). Auch hier hebt sich der Wagen des Berufungsklägers klar gegenüber den - nicht in gleicher Linie liegen- den - folgenden Fahrzeugen ab, wobei der schwarze Lotus von F._____ praktisch vollständig durch das vor ihm liegende weiss-graue Fahrzeug verdeckt wird und nicht zu sehen ist. Anhand der Videoaufnahme lässt sich klar erkennen, dass bei der Geschwindigkeitsmessung ausschliesslich das Fahrzeug des Berufungsklä-
Seite 19 — 25 gers anvisiert wurde. Während der Messphase war weder ein Drittfahrzeug noch der schwarze Lotus von F._____ im Messbereich. c/b)Aus dem Gutachten METAS geht sodann hervor, dass die Lasergeschwin- digkeitsmessung unabhängig von der parallel dazu erstellten Videoaufnahme ist. Der Gutachter stellt zwar fest, dass die vorliegende Videosequenz zu der Ge- schwindigkeitsmessung Fehler aufweise, phasenweise würden gewisse Bildinhalte fehlen, diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät (act. 3.22, S. 4). Wie aus Ziff. 3 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 sowie den Ausführungen des Gutachters (act. 3.22, S. 6) entnom- men werden kann, dient die Videoaufzeichnung der Geschwindigkeitsmessung im Sinne einer Kontrolle nur dazu, den Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahr- zeug zuzuordnen. Eine solche Zuordnung ist vorliegend ohne Schwierigkeiten möglich. Es ist zwar richtig, dass die Videosequenz die Geschwindigkeitsmessung nicht auf die Hundertstelsekunde exakt aufgezeichnet hat, wodurch vom Start der Messung gewisse Bildinhalte fehlen. Die genaue Zuordnung der Messung wird dadurch jedoch weder verunmöglicht noch erschwert. Wie oben dargelegt zeigt die Videosequenz, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers während der Geschwindigkeitsmessung zu jeder Zeit klar von den nachfolgenden Fahrzeugen abgegrenzt hat. F._____ befand sich beim Start der Geschwindigkeitsmessung - auch wenn gewisse Bildinhalte fehlen - eindeutig noch ausserhalb des Messbe- reichs. Beim Abschluss der Messung war das Fahrzeug von F._____ noch voll- kommen durch ein unbeteiligtes Fahrzeug verdeckt. Die Videoaufnahme mit dem eingeblendeten Fadenkreuz zeigt sodann klar, dass nur der gelbe Lotus des Beru- fungsklägers anvisiert wurde. Dies lässt für das Gericht keine Zweifel offen, dass die Geschwindigkeit des Berufungsklägers gemessen wurde und nicht, wie dieser vorbringt, diejenige von F._____. c/c)Der Berufungskläger ist sodann der Meinung, dass bei der Geschwindig- keitsmessung über die Konturen seines Fahrzeugs hinaus gemessen wurde, wes- halb ihm der Messwert nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Das METAS weist in seinem Gutachten darauf hin, dass das Fadenkreuz in der Videoaufnah- me im Idealfall die Mitte der bestrahlten Fläche anzeigt. Der Messbeamte visiere jedoch nicht mit diesem nur im Vollbild eingeblendeten Fadenkreuz, sondern mit einer genau auf den Laserstrahl abgestimmten Visiervorrichtung auf das Fahr- zeug. Videokamera und die Bildbearbeitungseinheit seien keine Originalbestand- teile dieses Lasergeschwindigkeitsmessgeräts, sondern seien erst für die Verwen- dung in der Schweiz ergänzend zugebaut worden. Durch die externe Montage dieser Kamera weiche das Fadenkreuz im Bild meistens je nach Distanz der Mes-
Seite 20 — 25 sung leicht etwas vom zentralen Punkt der durch den Laserstrahl bestrahlten Fläche ab. Dies sei jedoch höchstens eine Unschönheit, habe aber auf die Ge- schwindigkeitsmessung keinen Einfluss (act. 3.22, S. 4 und 5). Dass dabei ein falscher Messwert festgestellt werde, sei nicht möglich. Das METAS hält fest, dass wenn während der Messphase unlogische Abstufungen oder Unterbrüche im Di- stanzverlauf entstehen, diese durch den Auswertealgorithmus des Messmittels automatisch erkannt und eliminiert werden und je nach Häufigkeit auch eine Ver- längerung der Messphase bewirken könne. Auch bei der vorliegenden Messung seien solche Unregelmässigkeiten vorgekommen, da die Messphase über die im Idealfall dauernde Zeit von 340 Millisekunden gedauert habe. Inwiefern dies für die sichere Zuordnung dieses Messwerts jedoch bedenklich sein könnte, ist nicht nachvollziehbar. Wie die Videosequenz aufzeigt, wurde während der gesamten Messphase eindeutig der gelbe Lotus des Berufungsklägers anvisiert. Falls sein Fahrzeug für einen Bruchteil einer Sekunde nicht mehr von der Visiervorrichtung erfasst worden wäre, so hätte sich dadurch nur die Messung verlängert. Der ge- messene Wert als solches ist dennoch korrekt und kann zweifelsfrei dem Beru- fungskläger zugeordnet werden. Die Gefahr, dass der Lasermessstrahl bei einer minimalen Abweichung von der Mitte des bestrahlten Fahrzeugs auf ein anderes Fahrzeug getroffen wäre, wie dies in den Abbildungen 8 und 9 des Privatgutach- tens illustriert wird (act. 3.30, S. 8), kann vorliegend ausgeschlossen werden. Die Videoaufzeichnung lässt diesbezüglich keine Zweifel offen. Der Gutachter hat zu- dem plausibel dargelegt, dass das Fadenkreuz eine gewisse minimale Abwei- chung von dem Laser-Messstrahl aufweisen kann, was jedoch keinen Einfluss auf die Messung an sich hat. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sowohl die Messvoraussetzungen vorgelegen haben als auch die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde. Auch wenn beim Beginn der dazugehörigen Videose- quenz gewisse Bildinhalte fehlen und während der Messphase ein kurzzeitiges verlieren des Fahrzeugs aus der Visiervorrichtung nicht vollkommen ausgeschlos- sen werden kann, ist eine Verwechslung bezüglich dem gemessenen Fahrzeug ausgeschlossen und die gemessene Geschwindigkeit kann eindeutig dem Beru- fungskläger und seinem gelben Lotus zugeordnet werden. e)Zu erwähnen ist, dass die vom Forensischen Institut Zürich (FOR) gemach- ten Vorbemerkungen im Zusammenhang mit den Abklärungen zur Einholung ei- nes allfälligen Obergutachtens (act. 3.39) - worauf in der Folge im Einverständnis mit dem Beschuldigten (vgl. act. 3.41 und 3.42) verzichtet wurde - irrelevant sind. Da kein Obergutachten vorliegt, ist auch nicht massgeblich, dass in den geäusser-
Seite 21 — 25 ten Vorbemerkungen des FOR - wie der Berufungskläger in seinem Schlusswort vorbringt - von einem anderen Geschwindigkeitsmessgerät gesprochen wurde. 10.Das METAS hat im Sinne einer Plausibilitätsrechnung die Geschwindigkeit zusätzlich in einem Weg-Zeit-Verfahren für den gelben Lotus des Berufungsklä- gers ermittelt. Dabei konnte es jedoch nicht die relativ kurze Strecke der Laserge- schwindigkeitsmessung von ca. 11 - 30 Meter heranziehen, bei welcher zudem der Beginn der Messung nicht exakt aufgezeichnet wurde. Folglich wurde auf der nach der Lasergeschwindigkeitsmessung folgenden Strecke die durchschnittliche Geschwindigkeit errechnet. Bei diesem vom eigentlichen Lasergeschwindigkeits- messverfahren unabhängig festgestellten Geschwindigkeitswert wurde eine Ge- schwindigkeit von 121.5 km/h bei einer Abweichung von +/- 4 km/h ermittelt (act. 3.22, S. 6 und 7). Wie sich aufgrund der Vorbemerkungen des FOR (act. 3.39) ergibt, wären für eine exakte Geschwindigkeitsermittlung nach dieser Methode weitere aufwendige Messungen und Berechnungen notwendig. Das Kantonsge- richt stützt seinen Entscheid deshalb nicht auf die Weg-Zeit-Methode des METAS ab. 11.Das Kantonsgericht von Graubünden erachtet es nach dem Gesagten als erwiesen, dass zum Messzeitpunkt eine korrekt ermittelte und dem Berufungsklä- ger zurechenbare Geschwindigkeit von 115 km/h mit dem Lasergeschwindig- keitsmessgerät gemessen wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 80 km/h. Von der gemessenen Geschwindigkeit ist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) ein Gerätetoleranzabzug von 4 km/h abzuziehen. Liegt - wie vorlie- gend - eine Fachexpertise vor, welche bei der ermittelten Geschwindigkeit die ma- ximale Messunsicherheit bereits berücksichtigt hat, so wäre grundsätzlich gemäss Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 die nachträgliche Vornahme der in Art. 8 der VSKV-ASTRA festgelegten Toleranzabzüge nicht mehr notwen- dig. Die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 - wie auch das Gutachten ME- TAS - haben für das Gericht jedoch keine absolute Geltung und lassen die freie Beweiswürdigung unberührt. Weil dem Berufungskläger in der Anklageschrift vom 11. August 2014 (act. 1.46) indessen lediglich eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung von 31 km/h zugeschrieben wird, und sich das Gericht an die Begrenzungs- funktion der Anklageschrift zu halten hat, ist von einer anrechenbaren Geschwin- digkeit von 111 km/h auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsan- waltschaft in indirekter Rede - aber nicht als eigene Sachverhaltsdarstellung - die Rechtsauffassung des METAS erwähnt. Auch wenn vorliegend - im Gegensatz zur Vorinstanz - von einer rund 3 km/h tiefer liegenden Geschwindigkeitsüberschrei-
Seite 22 — 25 tung von 31 km/h ausgegangen wird, ändert dieser geringfügige Unterschied ins- besondere nichts am Verschulden des Täters. Die Reduktion von 3 km/h vermag daher am vorinstanzlichen Schuld- und Strafspruch nichts zu ändern. 12.Wie dargelegt, ist rechtsgenügend erstellt, dass der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h überschritten hat. Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer Autostras- se sind nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014, E. 1.4; BGE 124 II 259 E. 2c). Bezüglich der rechtlichen Würdigung der dem Berufungskläger vorliegend vorgeworfenen Ver- kehrsregelverletzung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutref- fende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteils, E. 5 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Berufungskläger wurde somit zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. 13.a) Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 420.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 2'100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. Gegen diese Strafzumessung bringt der Berufungskläger keine Ein- wände vor, für den Fall dass das Kantonsgericht am Schuldspruch festhalten soll- te. Somit fehlen im Berufungsverfahren substantiierte Rügen zu der von der Vorin- stanz ausgefällten Strafe. b)Erstmals an der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht erwähnte der Beru- fungskläger, dass sein Einkommen im Jahr 2013 im Gegensatz zum Vorjahr tiefer ausgefallen sei, was einerseits mit einem tieferen Erwerbseinkommen und ande- rerseits mit Abzügen für einen Ferienhausumbau in Davos zusammenhänge. Das geltend gemachte tiefere Einkommen war im vorinstanzlichen Verfahren - soweit erkennbar - kein Thema. Beweisanträge sind grundsätzlich mit der Berufungser- klärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120073 vom 09. Juli 2012 E. 1.2). Erst später bekannt ge- wordene Tatsachen und Beweismittel können auch noch nach Ablauf der Frist für die Berufungserklärung geltend gemacht und nachgereicht werden (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 399 StPO). Allfällige
Seite 23 — 25 Beweisanträge im Zusammenhang mit seinen veränderten finanziellen Verhältnis- sen hätten folglich spätestens in der Berufungserklärung geltend gemacht werden müssen, da die Steuerveranlagung für das Jahr 2013 und alle dazugehörigen Un- terlagen zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (vgl. act. B.5). Unabhängig von ihrer formellen Unzulässigkeit sind die vom Berufungskläger an der Berufungsverhand- lung eingereichten Dokumente seiner Staats- und Gemeindesteuern (act. B.5 und B.6) auch nicht geeignet, genauen Aufschluss über die massgeblichen Einkom- mensverhältnisse des Berufungsklägers zu geben. Insbesondere lassen sich - da nur das steuerbare Einkommen aufgeführt wird - keine für die Festlegung der Ta- gessatzhöhe relevante Änderung des Nettoeinkommens (vgl. dazu BGE 134 IV 60 E. 5.4) herauslesen, weshalb vorliegend nicht von einer veränderten finanziellen Situation ausgegangen werden kann. Zu erwähnen bleibt, dass die geltend ge- machten Abzüge für den Ferienhausumbau, sei es auch im Zusammenhang mit Schuldverbindlichkeiten oder Hypothekarzinsen, für die Bemessung des Tages- satzes ohnehin nicht abgezogen werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3.4). c)Im Rahmen der Strafzumessung kann bezüglich der Festsetzung der An- zahl der Tagessätze der bedingten Geldstrafe sowie hinsichtlich der Busse auf die schlüssigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6 und 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der festgelegten Höhe des Tagessatzes rechtfertigt sich aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch eine Anpassung. Ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnungsgrund- lage, welche alle massgeblichen Kriterien für die Bestimmung des Tagessatzes enthält und in etwa dem Tagessatzberechnungsformular der Konferenz der Straf- verfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) entspricht, ist vom Nettoeinkommen für die Steuern, die Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien sowie Berufs- auslagen ein Pauschalabzug zwischen 20 - 30 % zu gewähren, sofern - wie vor- liegend - die konkreten Zahlen dazu fehlen (vgl. act. 2.10). Die Vorinstanz gewähr- te den minimalen Abzug von 20 %. Aufgrund des überdurchschnittlichen Nettoein- kommens des Berufungsklägers von Fr. 192'700.00 und einer damit einhergehen- den (mutmasslich) höheren Steuerbelastung, erachtet es das Kantonsgericht als angezeigt, dem Berufungskläger einen höheren Abzug zuzubilligen. Beim vorlie- genden Nettoeinkommen erscheint ein Abzug von 25 % gerechtfertigt und ange- messen. Ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnung (act. 2.12) ergibt dies einen angepassten Tagessatz von Fr. 400.00. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen
Seite 24 — 25 (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Recht- sprechung hat die vorangegangene Reduktion der Tagessatzhöhe gleichzeitig Auswirkungen auf die damit in direktem Zusammenhang stehende Verbindungs- busse. Der von der Vorinstanz ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 2'100.00 lag eine bedingte Geldstrafe im Umfang von insgesamt Fr. 10'500.00 (25 Tagessätze à Fr. 420.00) zugrunde. Infolge der Reduktion der Tagesatzhöhe beträgt diese nur noch Fr. 10'000.00 (25 Tagessätze à Fr. 400.00), weshalb die Verbindungsbusse entsprechend der vom Bundesgericht festgesetzten Obergren- ze von 20 % auf Fr. 2'000.00 (20 % von Fr. 10'000.00) herabzusetzen ist. Eine Anpassung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist bei der vorliegenden Ände- rung nicht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der vorgehend beschriebenen Anpassungen ist der Berufungskläger in casu mit einer Geldstrafe von 25 Tages- sätzen zu je Fr. 400.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jah- ren und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen zu bestrafen. 14.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde abgesehen von der Korrektur bezüglich der Höhe des Tagessatzes der bedingten Geldstrafe sowie der Höhe der Verbindungsbusse für das Vergehen vollumfänglich abgewiesen. Die geringfügige Anpassung im Strafpunkt, die im Üb- rigen nicht entsprechende Anträge des Berufungsklägers zurückzuführen sind, rechtfertigen kein Abweichen von der vollen Kostentragung durch den Verurteilten. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens werden auf Fr. 5'000.00 festgelegt. Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 9'325.90 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls zu Lasten des Berufungsklägers (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 400.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.00 bestraft. Falls die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, tritt eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen an deren Stelle. 4.Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens, be- stehend aus: -den Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftFr. 5'325.90 -der Gerichtsgebühr der VorinstanzFr. 4'000.00 total somit Fr. 9'325.90 gehen zu Lasten von X.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 5'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: