Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. März 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 50[nicht mündlich eröffnet]20. April 2015 (Mit Urteil 6B_538/2015 vom 07. September 2015 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterBrunner und Michael Dürst AktuarHitz In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yann Moor, Postfach 3228, Uraniastrasse 12, 8021 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. September 2014, schriftlich begrün- det und mitgeteilt am 10. November 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t - s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Beschuldigte und Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1980 in O.1 geboren. Sie ist als Sales Ma- nagerin im Aussendienst tätig. Vorher arbeitete sie als Dentalhygienikerin. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons A._____ betrugen die Ein- künfte im Jahre 2011 Fr. 78'010.00. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 machte sie keine Angaben über ihr heutiges Einkommen. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. September 2013 wurde X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 600.00 bestraft. Ge- gen diesen Strafbefehl liess X._____ am 7. Oktober 2013 fristgemäss Einsprache erheben. C.Am 13. November 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen X._____ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Diese wurde mit Parteimitteilung vom 6. Januar 2014 geschlossen. D.Am 20. März 2014 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Straf- befehl an das Bezirksgericht Maloja zur Durchführung des Hauptverfahrens und teilte mit, am Strafbefehl festzuhalten. Diesem lag folgender Sachverhalt zu Grun- de: "Am 8. Juli 2013, um 12.25 Uhr, lenkte die Beschuldigte den Personenwa- gen LAND ROVER RangeRoverS3LTD, , auf der strasse in Richtung O.2. Bei der Örtlichkeit B., Gemeindegebiet O.3_____, missachtete sie die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausser- orts von 80 km/h und fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 4 km/h mit 114 km/h und damit 34 km/h schneller als erlaubt. Dies tat sie, weil sie aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei die Beschuldigte die gel- tende Höchstgeschwindigkeit kannte oder hätte kennen müssen." E.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 2. Septem- ber 2014 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt:

Seite 3 — 24 "Anträge Staatsanwaltschaft:

  1. Die Beschuldigte sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
  2. Dafür sei sie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
  3. Die Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von CHF 600.- zu bestra- fen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung habe an Stelle der Busse eine Er- satzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu treten.
  4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten aufzuerlegen." "Anträge Beschuldigte: Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates." F.Gegen das am 2. September 2014 gefällte und am 4. September 2014 oh- ne Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am
  5. September 2014 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Maloja den Par- teien das begründete Urteil am 10. November 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 140.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. 3.Zudem wird X._____ zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
  6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: -Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftCHF 1'300.00 -Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF 240.00 -GerichtsgebührCHF 2.000.00 TotalCHF 3'540.00 werden X._____ auferlegt. Zuzüglich der Busse von CHF 600.- betra- gen die zu bezahlenden Kosten insgesamt CHF 4'140.-
  7. (Rechtsmittelbelehrung).
  8. (Mitteilung)."

Seite 4 — 24 G.Mit Berufungserklärung vom 1. Dezember 2014 stellte X._____ den Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie stellte zudem den Beweisantrag, die beiden Polizisten C._____ und D._____ als Zeugen durch das Kantonsgericht ein- zuvernehmen. H.Am 18. März 2015 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung ihres privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Yann Moor, der Erste Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana und zwei Zuschauer. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptver- handlung um 09:15 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammen- setzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Ge- richt für legitimiert erklärte. Ab 09:20 Uhr fanden die Zeugenbefragungen von C., D. und E._____ statt. Anschliessend folgte um 10:45 Uhr die Ein- vernahme von X._____ als beschuldigte Person. In der Folge nahmen der Vertei- diger und der Erste Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Da- bei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, während der Erste Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Berufung bean- tragte. Nach den zweiten Parteivorträgen wurde X._____ das letzte Wort erteilt, auf welches sie aber verzichtete. Im Anschluss daran wurde die mündliche Beru- fungsverhandlung geschlossen. Von X._____ wurde eine mündliche Eröffnung des Urteils gewünscht, welche auf 14:30 Uhr angesetzt wurde. Um ca. 13:00 Uhr rief der Verteidiger von X._____ die Gerichtskanzlei an und liess ausrichten, dass nun doch auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet werde, weshalb das schriftliche Urteilsdispositiv gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO noch gleichentags zuge- sendet wurde. I.Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung der Berufungsklägerin und der Zeugen durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in

Seite 5 — 24 erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 1 – 195 StPO und Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 4. September 2014 ohne Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete die Berufungsklägerin am 12. September 2014 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 10. No- vember 2014 reichte die Berufungsklägerin alsdann fristgerecht am 1. Dezember 2014 ihre Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässig- keitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408

Seite 6 — 24 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungs- verfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das ange- fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat lei- ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht

Seite 7 — 24 von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweis- regeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeu- gung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund- satz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom- men werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommen- tar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Be- weiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richter- lich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entschei- dend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer

Seite 8 — 24 Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psy- chologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der ei- genen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheits- widrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Ab- schwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, un- klare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen den vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünf- tigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). c)Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehör- den nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurtei- lung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Be- weismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Er- gebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermö- gen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 10). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 5.Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Berufungserklärung vom 1. Dezember 2014 den Beweisantrag, die beiden Polizisten C._____ und D._____ als Zeugen durch das Kantonsgericht einzuvernehmen. Diesem Beweisantrag wurde vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden entspro- chen. Die Einvernahme der beantragten Zeugen fand anlässlich der Hauptver- handlung vom 18. März 2015 vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts statt.

Seite 9 — 24 6.Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin wegen Verstosses gegen Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. Es könne aufgrund der Recht- sprechung betreffend Spontanaussagen und der Möglichkeit des indirekten Be- weises festgehalten werden, dass durch das Beweisverfahren erstellt sei, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung das fragliche Fahrzeug gelenkt habe. Die Beschuldigte habe gemäss Aussagen beider Polizeibeamten von sich aus angegeben, bevor die Polizisten danach gefragt hätten, sie sei mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren. Auch wenn die Polizisten die Beschuldigte bereits unter konkretem Tatverdacht gehabt hätten, handle es sich um eine Spon- tanaussage der Beschuldigten, die ohne Druck aufgrund einer Festnahme erfolgt sei. Beide Polizisten hätten diese Spontanaussage bezeugt. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, wieso den Aussagen der beiden Polizisten kein Glauben ge- schenkt werden könne. Bei den Zeugen sei kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich und keiner von ihnen sei mit der Beschuldigten be- freundet, verwandt oder verfeindet. Als Zeugen hätten sie unter Hinweis auf Art. 307 StGB ausgesagt. Zudem würden diese Aussagen mit dem im Polizeirapport aufgeführten Sachverhalt übereinstimmen. Hinzu komme, dass Polizeibeamtin C._____ anlässlich der Geschwindigkeitsmessung gesehen habe, dass eine Frau das Fahrzeug gelenkt habe und dass diese Frau dunkle Haare und einen dunklen Teint gehabt habe. Zudem habe sie diese Frau in O.4_____ wieder erkannt. In objektiver Hinsicht sei somit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV ver- letzt. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h ausserorts sei pra- xisgemäss der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, und es handle sich um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem sei von einem rück- sichtslosen Verhalten der Beschuldigten auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. 7.Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 18. März 2015 geltend, dass vorliegend selbst nach Darstellung der Anklägerin kein Spontangeständnis im Sinne der Lehre vorliege. Seine Man- dantin habe den Strafverfolgungsbehörden nicht ungefragt Informationen zukom- men lassen. Sie sei unbestritten bereits vom Sicherheitsassistenten E._____ zum Vorfall befragt und insbesondere darüber informiert worden, dass der an dieser Adresse gemeldete Range Rover mit übersetzter Geschwindigkeit gemessen wor- den sei. Die Berufungsklägerin sei vom Assistenten sodann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie noch im Verlauf des Nachmittags von "richtigen" Polizisten zum Vorfall befragt werden müsse. Gemäss bestrittener Dar-

Seite 10 — 24 stellung des Polizisten D._____ habe man den Besuch der drei uniformierten Poli- zeibeamten im Vorfeld der Berufungsklägerin angekündigt. Die – bestrittenen – Aussagen der Berufungsklägerin seien demnach klarerweise polizeilich provoziert worden, womit nach herrschender Lehre eben keine Spontanaussage vorgelegen haben könne. Die Begründung der Vorinstanz vermöge in keiner Weise zu über- zeugen, wenn sie auf die in ihrem Urteil erwähnte Lehre und Rechtsprechung be- treffend Spontanaussagen verweise. Hier sei seine Klientin unabhängig des an- wesenden Besuchs mehrfach von Sicherheits- und Polizeibeamten aktiv belästigt worden. Darüber hinaus gelte es festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bestrei- te, sich ungefragt als Täterin bezeichnet zu haben. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz finde sich im Verkehrspolizeirapport offensichtlich kein Hinweis auf die erst später behauptete Spontanäusserung beziehungsweise finde die Darstellung eben gerade keine Stütze im Rapport. Vielmehr sei im Rapport ausgeführt wor- den, dass seine Klientin den Beamten gegenüber bestätigt habe, dass nur sie zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Personenwagen _____ unterwegs gewesen sei. Nachdem die Berufungsklägerin die Aussagen in der Folge verweigert habe, er- scheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die rechtlich relevante Tatsache des Spontangeständnisses keinen Eingang in den Rapport gefunden habe. Den Um- stand der Diskrepanz zwischen Verkehrspolizeirapport und Zeugenaussage der Verfasserin ignoriere die Vorinstanz aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Beobachtungen konsequent. Die Vorinstanz gewähre seiner Klientin in keiner Weise das rechtliche Gehör, wenn sie sich einzig auf die von ihm eingereichten Fotoaufnahmen stürze (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 6, S. 9) und diese für nicht relevant erkläre, weil das menschliche Auge mehr als auf einer Fotokamera abge- lichteten Momentaufnahme eines schnell fahrenden Fahrzeuges sehen könne. Es werde weiterhin daran festgehalten, dass aufgrund der Lichtverhältnisse nicht glaubhaft sei, dass C._____ seine Mandantin erkannt habe, was auch durch die im Recht liegende Videoaufnahme des Messvorgangs indiziert werde. Wirklich stutzig mache aber offensichtlich der bereits vor Schranken der Vorinstanz geltend gemachte Umstand, dass die Rapportierende ihre Wahrnehmung – weibliche Len- kerin, lange dunkle Haare und ebensolcher Teint, kein Beifahrer – nicht in ihren Rapport habe einfliessen lassen und seine Klientin anlässlich der Einvernahme nicht darauf angesprochen habe. Dies hätte sich doch hier offensichtlich aufge- drängt, nachdem die beschuldigte Berufungsklägerin anlässlich der formellen Ein- vernahme sämtliche Aussagen verweigert und sich überdies bekanntlich anwalt- lich vertreten habe lassen. Es sei evident, dass C._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme schlicht gelogen habe. Hätte sie die Lenkerin des Fahrzeuges erkannt, hätte sie dies im Rapport festgehalten. Es sei kein Grund

Seite 11 — 24 ersichtlich, diese offensichtlich relevante Wahrnehmung nicht im Rapport festzu- halten. Die Erklärung könne einzig in der nachträglichen Konstruktion liegen, die ohne Rücksicht auf die Wahrheit für die Verurteilung sorgen soll. Die Darstellung der Polizeibeamten könne nicht ohne erhebliche Zweifel für wahr erklärt werden. 8.Gemäss Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günsti- gen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Orts- chaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. 9.Die Berufungsklägerin bringt anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 18. März 2015 vor, dass sie gegenüber den Polizisten nie ausgesagt habe, sie sei gefahren (vgl. act. F.5, Frage 8.). Sie sei nur Beifahrerin im Auto gewesen. Es stellt sich nun die Frage, ob, selbst wenn die Be- rufungsklägerin den Polizisten und dem Sicherheitsassistenten im Rahmen ihrer ersten Begegnung gegenüber tatsächlich aussagte, sie sei mit dem Fahrzeug mit der Nummer _____ gefahren, eine solche Aussage im vorliegenden Verfahren überhaupt verwendet werden könnte. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die be- schuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO sind Einvernahmen ohne diesen Hinweis nicht verwertbar. Wie die Vor- instanz zu Recht feststellte, stellt sich die Frage, wann von einer solchen (ersten) Einvernahme im Gesetzessinne auszugehen ist. Insbesondere die Lehre ist dabei kontroverser Auffassung. Gemäss Ruckstuhl greift die rein formale Betrachtungsweise, wonach die erste Einvernahme im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO jene sei, über die ein Protokoll angefertigt und von der beschuldigten Person auch unterschrieben werde, zu kurz. Entscheidend müsse sein, ob die beschuldigte Person Angaben mache, die in ir- gendeiner Form Eingang in die Strafakte finden würden, sei es nun als Protokolle, Aktennotiz, Rapporte, Berichte oder in anderer Form. Dabei spiele es keine Rolle, wo und bei welcher Gelegenheit die beschuldigte Person Angaben machen würde (im Polizeifahrzeug nach der vorläufigen Festnahme, anlässlich der Fahrt zu ei- nem Augenschein, anlässlich einer Hausdurchsuchung etc.). Falls diese Angaben

Seite 12 — 24 Eingang in die Strafakten finden würden, seien sie nur verwertbar, wenn vorgängig die Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO stattgefunden habe, wofür die Untersu- chungsbehörde beweispflichtig sei. Gemäss Art. 219 Abs. 1 StPO müsse auch im Fall der vorläufigen Festnahme durch die Polizei die festgenommene Person un- verzüglich im Sinne von Art. 158 über ihre Rechte aufgeklärt werden. Demzufolge seien auch Spontangeständnisse bei vorläufig festgenommenen Personen nach Art. 158 Abs. 2 unverwertbar, wenn vorgängig keine Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 stattgefunden habe, dies im Gegensatz zu Spontangeständnissen oh- ne vorläufige Festnahme. Als solche könnten beispielsweise der Telefonanruf ei- ner Person an die Polizei erachtet werden, mit welchem diese mitteilt, diesen oder jenen Vorfall zu verantworten zu haben. Sobald aber eine Nachfrage seitens der Strafverfolgungsbehörde erfolge, diese also aktiv werde, liege eine Einvernahme- situation vor, welche die entsprechende Rechtsbelehrung verlange, damit die Er- gebnisse verwertbar seien. Der Inhalt der unverwertbaren Einvernahme dürfe auch nicht mittelbar zum Beweis gemacht werden, indem Personen befragt wür- den, die bei dieser Einvernahme dabei waren und somit angeben könnten, was die beschuldigte Person ausgesagt habe, andernfalls das Beweisverwertungsver- bot unterlaufen werden könnte (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 158). Gemäss Riklin können spontane Aussagen eines Täters ohne konkrete Polizeifra- gen ("Ich war es") zwar verwendet werden, doch gebe es nach Treu und Glauben Grenzen, wenn die vermutlich beschuldigte Person ihre Version zu erzählen be- ginne, wo die Polizei unterbrechen und die nötige Orientierung vornehmen müsse (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 2 zu Art. 158). Nach Godenzi gilt die Belehrungspflicht für die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Wenn die Einvernahmekompetenz an eine andere Person delegiert werde, gelte auch hier die Belehrungspflicht, da keine Umgehung möglich sein soll. Bei der Einvernahme durch Privatpersonen gelte die Belehrungspflicht nur, aber immer dann, wenn der Staat einen so wesentlichen Beitrag zur Ermittlungshandlung ge- setzt habe, dass es sich rechtfertige, ihm die Handlung der Privatperson als eige- nes Handeln zuzurechnen. Das Fehlen der Hinweise nach Absatz 1 führe bei Spontanäusserungen, die einen Tatverdacht erst begründen, nicht zur Unverwert- barkeit nach Absatz 2, weil noch keine hinweispflichtige Einvernahme im Sinne der Art. 142 ff., 157 ff. vorliege. Dasselbe gelte für Erkenntnisse aus informatori- schen Befragungen, die der Abklärung dienen würden, ob überhaupt ein konkreter Tatverdacht bestehe und/oder gegen wen als beschuldigte Person zu ermitteln sei

Seite 13 — 24 (vgl. Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, N. 6, 6a und 39 zu Art. 158). Gemäss Schmid liegt eine Einvernahme vor, wenn die Strafbehörde in Eigeninitia- tive eine verdächtige Person formell befragt, nicht aber, wenn die Person der Strafbehörde ungefragt entsprechende mündliche oder schriftliche Informationen zu kommen lässt (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 158). In der Rechtsprechung führt der deutsche Bundesgerichtshof aus, dass eine nach Abschluss bzw. neben der eigentlichen Aussage erfolgte Reaktion eines zeugnis- verweigerungsberechtigten Zeugen, die von diesem weder erfragt noch provoziert worden sei, verwertbar sei. Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausge- nommen seien nämlich Äusserungen, die der zur Zeugnisverweigerung berechtig- te Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht habe. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich seien daher Bekundungen gegenüber Privatperso- nen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus ausserhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonsti- gem Verlangen nach behördlichem Einschreiten spontan und aus freien Stücken abgegeben habe (vgl. BGH NJW 1998, 2229 m.w.N.). 10. C._____ hielt in ihrem Verkehrspolizei-Rapport vom 18. Juli 2013 (vgl. Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1) fest, dass die verantwortliche Lenkerin X._____ kurz nach dem Widerhandlungszeitpunkt durch den Sicherheitsassisten- ten E._____ an deren Wohnort in O.4_____ hätte kontaktiert werden können. X._____ habe gegenüber E._____ ausgesagt, zum fraglichen Zeitpunkt alleine mit dem Personenwagen _____ von O.7_____ in Richtung O.4_____ unterwegs ge- wesen zu sein. Kurze Zeit später seien Wm D., Wm F. und sie selber ebenfalls zu X._____ nach O.4_____ gegangen, um die handschriftliche Befra- gung vor Ort durchzuführen. X._____ habe ihnen gegenüber ebenfalls bestätigt, dass zum fraglichen Zeitpunkt nur sie mit dem Personenwagen _____ unterwegs gewesen sei. Anlässlich ihrer Zeugen-Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5) führte C._____ aus, dass sie das Gespräch mit Frau X._____ geführt habe. Frau X._____ sei alleine vor dem Haus erschienen. Bevor sie überhaupt etwas hätten sagen können, habe sie gesagt, sie sei mit dem Auto gefahren. Sie habe wissen

Seite 14 — 24 wollen, wie schnell sie gefahren sei. Sie habe diese Aussagen gemacht, bevor sie überhaupt etwas gefragt hätten. D._____ führte anlässlich seiner Zeugen-Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2013 aus (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6), dass sie zu dritt nach O.4_____ gefahren seien. Dort habe sich der ebenfalls anwesende Polizist F._____ im Hintergrund aufgehalten. Das Gespräch mit Frau X._____ hätten Frau C._____ und er geführt. Sie hätten sich Frau X._____ vorge- stellt. Sie habe ihnen sofort erklärt, sie habe die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und zwar bevor sie sie danach gefragt hätten. Er habe ja schon vor- gängig ein Telefongespräch mit Frau X._____ geführt. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 18. März 2015 (vgl. act. F.4) führte C._____ aus, dass sie gesehen habe, wie der Personenwagen an ihnen vorbeigefahren sei und sie habe die Lenkerin ganz klar erkannt. Diese sei alleine im Fahrzeug gewesen. Da sie ihre Position natürlich nicht sofort hätten verlassen können, um dem Wagen mit der Nummer _____ zu folgen, hätten sie mit ihrem Sicherheitsassistenten, der sich im Bereich von O.7_____ befinde, Kontakt aufgenommen und abgeklärt, wem das Fahrzeug gehöre. Sie hätten erfahren, dass der Halter des Fahrzeuges in O.4_____ wohne. Daraufhin hätten sie E._____ gebeten, dorthin zu gehen, um festzustellen, ob das Fahrzeug mit diesem Kontrollschild, Marke und Typ dort stehe und ob allenfalls die Lenkerin vor Ort sei. In der Folge habe E._____ diese Abklärungen getätigt und ihnen gemeldet, dass sich das Fahrzeug mit diesem Kontrollschild, Typ und Marke dort befinde. Die Lenkerin habe er kontaktiert. Sie habe gesagt, dass sie gestresst gewesen sei, zurzeit keine Zeit habe und sie von O.7_____ nach Hause gefahren sei. Aufgrund dieser Aussage seien sie auch vor Ort gefahren. Frau X._____ sei herausgekommen und habe das genau Gleiche nochmal gesagt. Sie sei jetzt aber pressiert und habe keine Zeit, um sich einer Befragung zu unterzie- hen. Sie hätten daher aus Goodwill auf eine sofortige Einvernahme verzichtet. D._____ führte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 18. März 2015 aus (vgl. act. F.3), dass C._____ ihm gesagt habe, dass aus Richtung O.5_____ ein Fahrzeug komme, das nach O.3_____ fahre, welches zügig unterwegs sei. C._____ habe ihm geschildert, dass eine Frau alleine im Fahrzeug sitze und un- terwegs in Richtung O.3_____ sei. Sie hätten dann den Kollegen E._____ infor- miert. Er solle unter der gespeicherten Halteradresse nachschauen, ob das Fahr-

Seite 15 — 24 zeug und die Lenkerin dort seien und ob er diese habe eruieren können. Er solle ihnen Bescheid geben, ob er sie hätte kontaktieren können. E._____ habe ihm dann telefoniert und gesagt, dass die vermeintliche Lenkerin da sei. Es sei eine Frau X._____ gewesen und sie habe ihm bestätigt, dass sie pressiert und alleine unterwegs gewesen sei und dass sie das Fahrzeug gelenkt habe, welches sie an- lässlich der Geschwindigkeitsmessung mit überhöhter Geschwindigkeit festgestellt hätten. Sie seien kurze Zeit später auch dort angekommen. Frau X._____ sei her- ausgekommen und habe gesagt, dass es ihr Leid tue und dass sie pressiert ge- wesen sei. Sie sei unterwegs gewesen und habe im Moment keine Zeit für die Formalitäten beziehungsweise die Einvernahme. Frau X._____ habe sie direkt angesprochen. Er habe das Gespräch geführt und sie habe ihm gesagt, sie habe dem Kollegen bereits gesagt, dass sie pressiert gewesen sei und im Moment kei- ne Zeit habe, dies zu erledigen. Da Frau X._____ glaubhaft habe machen können, dass sie wirklich pressiert sei und dass es im Moment für sie nicht möglich sei, etwas zu machen, sei man aus Goodwill übereingekommen, dass sie ein oder zwei Tage später zur Befragung kommen solle. An den Grund des Telefonge- sprächs könne er sich nicht erinnern. Wahrscheinlich sei es um eine Terminab- sprache gegangen. E._____ führte vor Schranken des Kantonsgerichts von Graubünden am 18. März 2015 (vgl. act. F.2) aus, dass er ein Telefonanruf von D._____ erhalten habe. Es sei um eine Geschwindigkeitsmessung zwischen O.3_____ und O.5_____ gegan- gen und er sei gebeten worden, bei einer auf einen Firmenwagen eingetragenen Adresse in O.6_____ vorbeizugehen. Es sei um eine Lenkermittlung gegangen. Er sei dann von O.6_____ zu dieser Adresse gegangen und der Range Rover sei mit dem Kontrollschild vor der Türe gestanden. Er habe dann geläutet und die hier anlässlich der Berufungsverhandlung anwesende X._____ habe ihm die Türe auf- gemacht. Er habe sie dann gefragt, ob dies ihr Fahrzeug sei, welches vor der Türe stehe. Sie habe ja gesagt. Sie sei gerade von O.7_____ nach O.6_____ gefahren. Sie komme vom Einkaufen und gehe nach Zürich. Sie habe ihn dann noch gefragt, worum es gehe. Er habe ihr gesagt, es gehe um eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung. Mehr Details habe er auch nicht. Dann habe er den Ausweis verlangt und D._____ angerufen. Er habe ihm gesagt, es sei eine X._____ gewesen, die mit dem Fahrzeug gefahren sei. Die Kollegen hätten ihm den Halter des Fahrzeuges durchgegeben. Es sei eine Firma gewesen, aber er wisse nicht mehr, auf wen das Fahrzeug eingelöst gewesen sei. Er solle unter der im Fahrzeugausweis eingetra- genen Adresse nachschauen, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei. Das habe er dann so gemacht.

Seite 16 — 24 11.Gemäss den Aussagen der Polizisten D._____ und C._____ gab die Beru- fungsklägerin von sich aus an, das heisst, bevor die Polizisten danach gefragt ha- ben, mit dem fraglichen Fahrzeug mit dem Kontrollschild _____ gefahren zu sein. Aufgrund der Aussagen von E., wonach die Berufungsklägerin ihm gegenü- ber ausgesagt haben soll, sie sei mit dem besagten Fahrzeug gefahren und der Tatsache, dass er diese Information an die Polizisten D. und C._____ wei- terleitete, hatte die Polizei X._____ bereits unter konkretem Tatverdacht, als sie zu ihrem Haus fuhr. Indem nun die Polizisten mit einem konkreten Tatverdacht und im Hinblick auf eine formelle Einvernahme zu der Berufungsklägerin fuhren, fun- gierten sie aktiv in ihrer Rolle als Organe der Strafverfolgung. Es lag daher bereits eine eigentliche Vernehmungssituation vor, als die Polizisten in O.4_____ auf die Berufungsklägerin trafen. Dafür spricht vorliegend auch der Umstand, dass sie zu dritt in Uniform bei der Berufungsklägerin vorfuhren (vgl. act. F.4, S. 2). Auch der Erste Staatsanwalt geht anlässlich seines Plädoyers an der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 davon aus, dass aufgrund des bestehenden Tatverdachts be- reits eine eigentliche Vernehmungssituation vorgelegen sei, womit die Belehrung der Beschuldigten hätte vorgenommen werden müssen. Die Tatsache, dass die Polizisten zu Dritt bei der Berufungsklägerin vorfuhren, sei als eigentliche Ermitt- lungshandlung zu betrachten. Analoges gilt in Bezug auf den Sicherheitsassistenten E.. Da dieser in Aus- übung seines Lenkermittlungsauftrages in Uniform und mit einem Polizeifahrzeug (vgl. act. F.2) bei der Berufungsklägerin vorfuhr und sie befragte, lag ebenfalls ei- ne eigentliche Ermittlungshandlung vor, weshalb ein Spontangeständnis der Beru- fungsklägerin ebenfalls nicht verwertbar wäre. Die Polizisten hätten, selbst wenn die Berufungsklägerin ihnen gegenüber spontan und ungefragt ausführte, mit dem gemessenen Range Rover unterwegs gewesen zu sein, die Berufungsklägerin unterbrechen und sie auf ihre Rechte als Beschul- digte gemäss Art. 158 StPO hinweisen müssen. Die beiden Polizisten D. und C._____ müssen sich vorhalten lassen, dass sie sich mit dem "Spontange- ständnis" zufrieden gaben und die eigentliche formelle Einvernahme auf einen späteren und damit zu späten Zeitpunkt verlegten. Es wäre ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Berufungsklägerin, selbst wenn sie in Eile war, vor Ort auf ihre Rechte hinzuweisen und sie dann noch einmal zumindest rudimentär zur Sache – und allenfalls zum "Spontangeständnis" – zu befragen. Hätte die Berufungsklägerin daraufhin die Aussage verweigert, hätte dies akzep- tiert werden müssen.

Seite 17 — 24 Den Feststellungen der Vorinstanz, wonach es sich bei den Aussagen der Beru- fungsklägerin um verwertbare Spontanaussagen gehandelt haben soll, kann somit unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Lehrmeinungen von Ruckstuhl und Riklin nicht gefolgt werden. Die von der Berufungsklägerin angeblich gemachten Spontanäusserungen fanden Eingang in die Strafakten. Die angeblichen Spon- tanäusserungen wären aber nur verwertbar, wenn gegenüber der beschuldigten X._____ vorgängig die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO stattgefun- den hätte. Dem war offensichtlich nicht so. Aufgrund der soeben dargelegten Um- stände lag eine eigentliche Vernehmungssituation vor, welche die entsprechende Rechtsbelehrung verlangte, damit die Ergebnisse verwertbar gewesen wären. Die von der Polizei im Polizeirapport und in den Einvernahmeprotokollen festgehalte- nen angeblichen Aussagen der Berufungsklägerin sind damit nicht verwertbar. Eine Verurteilung gestützt auf ein angebliches Spontangeständnis der Berufungs- klägerin fällt somit ausser Betracht. 12. a) Das bedeutet nun aber nicht, dass die Berufungsklägerin freizusprechen wäre. Die Polizistin C._____ führte anlässlich ihrer Zeugen-Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Dezember 2013 (vgl. Akten der Staats- anwaltschaft, act. 3.5) aus, sie habe gesehen, dass eine Frau das Fahrzeug ge- lenkt habe. Sie habe auch gesehen, dass die Frau dunkle Haare gehabt und sich alleine im Fahrzeug befunden habe. Ihr sei ebenfalls aufgefallen, dass die Lenke- rin einen dunklen Teint gehabt habe. Sie habe die Berufungsklägerin in O.4_____ gesehen. Sie sei aufgrund dieser Beobachtungen sicher, dass der schwarze Ran- ge Rover im Moment der Geschwindigkeitsüberschreitung von X._____ gelenkt worden sei. Für sie habe es in diesem Moment keinen Zweifel gegeben. Diese Aussage bestätige C._____ anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 18. März 2015 (vgl. act. F.4). Sie habe gesehen, wie der Personenwagen an ihnen vorbeigefahren sei und sie habe die Lenkerin ganz klar erkannt. Sie sei alleine im Fahrzeug gewesen. C._____ führte aus, sie sei ganz sicher, dass die anlässlich der Berufungsver- handlung anwesende X._____ die selbe Person sei, die sie im Fahrzeug am 8. Juli 2013 erkannt habe. Sie habe gewusst, dass sie es sei, als sie sie gesehen habe. Der Verkehr sei etwa fünf Meter von ihr entfernt gewesen. Sie habe Frau X._____ von vorne und von der Seite gesehen. Diese Aussagen von C._____ er- weisen sich als glaubhaft. Sie führte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 18. März 2015 in überzeugender Art aus, dass sie die Berufungsklägerin als Lenkerin erkannt habe. Diese Aussagen stimmen denn auch mit ihren Aussagen vom 20. Dezember 2013 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden, act. 3.5) überein.

Seite 18 — 24 C._____ hat gesehen, dass aus O.5_____ ein dunkles Fahrzeug zügig herabfuhr. Ihre Aufmerksamkeit war somit auf das Fahrzeug der Berufungsklägerin gerichtet und sie konnte dieses ohne Ablenkung sehen. Wenn C._____ ausführt, sie habe den Verkehr aus Fahrtrichtung O.5_____ aus einer Distanz von etwa fünf Metern beobachten können, so ist dies nicht zu beanstanden. Auf der DVD-Aufnahme der Messung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.12) ist ersichtlich, dass der Verkehr tatsächlich sehr nahe an der Messstation vorbeifuhr. Es war für C._____ somit ohne weiteres möglich, die Fahrerin des auf sie zufahrenden Fahrzeuges zu erkennen. Gemäss D._____ teilte sie ihre Wahrnehmung, dass es sich bei der Fahrerin um eine Frau mit dunklen Haaren und einem dunklen Teint gehandelt haben soll, ihm auch unmittelbar mit (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, Frage 3.). Der Einwand der Berufungsklägerin, dass sie angesichts der Lichtver- hältnisse nicht erkennbar gewesen sein soll, erweist sich aufgrund der sehr nahen Beobachtungsdistanz und den zum Zeitpunkt der Messung sehr guten Wetterbe- dingungen (vgl. DVD-Aufnahme in act. 1.12) als unbegründet. b)Den Aussagen von C._____ stehen die Aussagen der Berufungsklägerin gegenüber, welche sich nach dem Vorfall vom 8. Juli 2013 im polizeilichen Unter- suchungsverfahren nicht äusserte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3) und im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.7) vorbrachte, den Range Rover zum Zeitpunkt der Geschwin- digkeitsüberschreitung nicht gelenkt zu haben. An ihrer Befragung vor der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. März 2015 (vgl. act. F.5) brachte die Berufungsklägerin erstmals vor, zwar im anlässlich der Geschwindig- keitskontrolle gemessen Fahrzeug gewesen zu sein, hingegen nicht als Fahrerin, sondern als Beifahrerin. C._____ hätte sie, wenn überhaupt, nur als Beifahrerin erkennen können, was sie sich aber nicht vorstellen könne. Diese Aussagen er- weisen sich in Anbetracht des Umstandes, dass C._____ in unmittelbarer Nähe zum vorbeifahrenden Range Rover stand, als nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass C._____ als Polizistin in der Beobachtung des Verkehrs besonders geschult ist. C._____ konnte aufgrund der Nähe zum Verkehr sehr genau unterscheiden, ob die Berufungsklägerin selber am Steuer sass oder als Beifahrerin unterwegs war. Bezieht man zudem noch die Überlegungen mit ein, dass die Berufungsklägerin weder zur Wahrheit verpflichtet ist, noch sich selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) und sie auch ein evidentes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, so ergibt sich, dass ihre Aussagen vor der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden die klaren und überzeugenden Aussagen von C._____ weder erschüttern noch widerlegen können.

Seite 19 — 24 c)Nach Würdigung der Aussagen gelangt die I. Strafkammer des Kantonsge- richts zum Schluss, dass die Aussagen von C._____ in Bezug auf die vorliegend relevante Identifikation der Berufungsklägerin glaubhaft sind und auf sie abgestellt werden kann. Es ist damit erstellt, dass es sich bei der Lenkerin des Personenwa- gens zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitskontrolle vom 8. Juli 2013 um 12:25 Uhr um die Berufungsklägerin gehandelt hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wes- halb die Polizistin C._____ die Berufungsklägerin, welche sie bis zum Verkehrsre- gelverstoss noch nie gesehen hatte, zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. Der von der Berufungsklägerin vorgebrachte Umstand, dass C._____ die Feststel- lung, sie habe die Berufungsklägerin als Lenkerin erkannt, nicht im Polizeirapport vermerkte und sie sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme auch nicht damit konfrontierte, vermag an der Feststellung der Lenkerschaft nichts zu ändern. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass diese Feststellung Eingang in den Poli- zeirapport gefunden hätte. Für C._____ war die Identität der Berufungsklägerin derart klar, weshalb sie es nicht für notwendig erachtete, diese Feststellung in ih- rem Polizeirapport festzuhalten (vgl. dazu auch act. F.4, S. 3). Dieses formale Versehen macht weder den Rapport unglaubwürdig noch beeinträchtigt es die Plausibilität der Aussagen von C._____ vor der Staatsanwaltschaft Graubünden und vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts. Abgesehen davon machte die Berufungsklägerin, wohl auf Anraten ihres Rechtsvertreters hin (vgl. dazu act. F.5, Frage 5. und 6.), anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2013 von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl. Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.3). Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die Berufungsklägerin auf die entsprechende Feststellung von C._____ hin, sie habe sie als Lenkerin er- kannt, eine diesbezügliche Aussage gemacht hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass C._____ und D._____ ihre Aussagen nachträglich konstruiert hätten, um die Berufungsklägerin zu belasten. Ebenso wenig ist schliesslich ein Interesse der Polizeibeamten am Ausgang des Verfahrens zu erkennen. Sämtliche Zeugen ha- ben unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. 13.Die Berufungsklägerin bringt ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren vor, dass die Messung nicht gültig sei, weil die Videokamera gemäss den Aussagen von D._____ ständig in Betrieb gewesen sei und damit in unzulässiger Weise den öffentlichen Raum aufgezeichnet habe. Sinngemäss bringt sie damit vor, dass der Videobeweis nicht verwertbar sei, da eine gesetzliche Grundlage für den Video- beweis fehle. Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, einschliesslich der Kontrolle der Personenbeförderung und der Zulassung als Strassentransportunternehmung,

Seite 20 — 24 obliegt der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d) des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) sorgt die Kantonspolizei für eine zweckmässige Überwachung und Lenkung des Strassen- verkehrs und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung sowie Verkehrsberuhigung. Art. 2 Abs. 1 lit. d PolG befasst sich bei den verkehrspolizeilichen Aufgaben im Speziellen mit dem Aspekt der präventiven Massnahmen (vgl. Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat vom 15. Juni 2004, S. 864). Es ist unbestritten, dass Geschwindigkeitsmessungen im Sinne einer präventiven Massnahme der Über- wachung und der Lenkung des Strassenverkehrs im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. d PolG dienen. Die Kantonspolizei Graubünden war daher ohne weiteres befugt, am 8. Juli 2013 eine Geschwindigkeitsmessung im Bereich B._____ in Fahrtrichtung O.5_____ O.3_____ durchzuführen. Nach Möglichkeit sind bei den Geschwindig- keitskontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a SKV). Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen: Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden (vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]). Dabei sind die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwer- te zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (vgl. Art. 9 VSKV-ASTRA). Vorliegend wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser Verkehrs- Geschwindigkeitsmessgerät vorgenommen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.19). Das Lasermesssystem besteht aus einem Laser und einem digitalen Videorecorder, so dass zu jedem Geschwindigkeitsverstoss entsprechende Bild- daten erfasst und abgespeichert werden. Aufgrund der von der Kantonspolizei Graubünden vorgenommenen zulässigen Geschwindigkeitskontrolle spielt es nun keine Rolle, ob die Videokamera bereits ununterbrochen Bilder erfasste und so das Geschehen aufzeichnete. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Überwa- chung des Strassenverkehrs mittels einer Geschwindigkeitskontrolle eine verbote- ne Überwachung des öffentlichen Raumes vorgelegen sein sollte, selbst wenn die Videokamera permanent Bilder aufgezeichnet hätte. Vorliegend ist ohnehin einzig relevant, dass in dem Zeitpunkt, als die Berufungsklägerin an der Messstation vorbei fuhr, die Messung von D._____ ausgelöst und die Geschwindigkeitsüber- schreitung auf Video aufgezeichnet wurde. Zu dieser Aufzeichnung waren die Po- lizisten im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung gemäss Art. 9 VSKV- ASTRA von Gesetzes wegen verpflichtet, womit eine gesetzliche Grundlage für

Seite 21 — 24 die Aufnahme bestand und die Messung ohne weiteres verwertbar ist. Der Ein- wand des Rechtsvertreters, es würde eine unzulässige Überwachung des öffentli- chen Raumes vorliegen, geht damit fehl. 14.Es ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin in Verletzung ihrer Sorg- faltspflicht die Geschwindigkeit ausserorts nicht den Umständen gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV angepasst hat (vgl. dazu auch Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, Basel 2014, N. 24 ff. zu Art. 32 [zit. Basler Kommentar zum SVG]). Indem sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h überschritten hat, hat sie gegen diese Bestimmungen verstossen und ist damit zu verurteilen. 15. a) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrs- vorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernst- lich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefähr- dung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässi- gem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 und 6B_62/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.3.1). b)Dass Art. 32 Abs. 1 SVG eine wichtige und grundlegende Verkehrsregel darstellt, ist unbestritten (vgl. Andreas Roth, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N. 25 zu Art. 32). Die Berufungsklägerin hat die zulässige Höchstge- schwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 34 km/h überschritten. Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt auch ausserorts eine erhebliche Gefahr dar. Wer die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h überschreitet, begeht un- geachtet der konkreten Verhältnisse sowohl objektiv als auch subjektiv immer eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 121 IV 230;

Seite 22 — 24 Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbus- sengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 6 zu Art. 32 SVG und N. 71 zu Art. 90 SVG; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, a.a.O., N. 67 und 68 zu Art. 90). Damit wurde die Berufungsklägerin von der Vorinstanz zu Recht wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. 16.Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gemäss Rechtsbe- gehren auch gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz. Im Plädoyer an der Berufungsverhandlung hat sich ihr Rechtsvertreter zum Strafpunkt auch dann nicht geäussert, nachdem er vom Vorsitzenden der I. Strafkammer unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 darauf hinge- wiesen wurde, dass er nicht zum Strafpunkt plädiert habe. Damit fehlen im Beru- fungsverfahren substantiierte Rügen zu der von der Vorinstanz ausgefällten Stra- fe. Es erübrigen sich daher für die Festsetzung der bedingten Geldstrafe und der Busse im Rahmen der Strafzumessung weitergehende Ausführungen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtenes Urteil, E. 7. und 8. und Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit ist die Berufungsklä- gerin mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. Zudem ist X._____ mit einer Busse von Fr. 600.00 zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht be- zahlt wird. 17.Damit ist das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Straf- punkt zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 3'540.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Berufungs- klägerin (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). 18.Schliesslich ist noch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entschei- den. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vor- liegend vermochte die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nicht durchzudringen, weshalb diese die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig zu tragen hat. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in

Seite 23 — 24 Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahren wird auf Fr. 4'000.00 festgelegt und geht vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin. 19.Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Bei der Beru- fung handelt es sich mithin um ein reformatorisches Rechtsmittel; das Berufungs- urteil tritt an die Stelle des erstinstanzlichen Urteils. Daher muss das neue Urteil die in Art. 81 StPO vorgesehenen Elemente enthalten (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.4). Insbesondere ist ins Dispositiv des Berufungsurteils der Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Ent- schädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen aufzunehmen (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dies führt dazu, dass im Dispositiv des Berufungsurteils auch Schuld- spruch, Strafspruch und Entscheide über Kosten- und Entschädigungsfolgen so- wie über allfällige Zivilansprüche aufzuführen sind, die im Vergleich zum ange- fochtenen Urteil nicht abgeändert, sondern bestätigt werden. Diese Ausführungen gelten für den Fall, dass ein Urteil wie vorliegend vollumfänglich angefochten wor- den ist.

Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 600.00 bestraft. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, tritt eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen an deren Stelle. 4.Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens, be- stehend aus: -den Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftFr. 1'300.00 -den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr.240.00 -der Gerichtsgebühr der VorinstanzFr. 2'000.00 total somit Fr. 3'540.00 gehen zu Lasten von X.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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18.03.2015
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