Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. Januar 2016Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 4201. Februar 2016 (Mit Urteil 6B_260/2016 vom 25. Mai 2016 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinDuff Walser In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 1. April 2014, mitgeteilt am 18. Sep- tember 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Griesser, Dufourstrasse 101, 8034 Zürich, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A.Y._____ wurde am 1949 in O.1/Grossbritannien gebo- ren. Gemäss seinen Angaben ist er Direktor verschiedener Gesellschaften und befindet sich im Rentnerstand. Nebenbei führt Y._____ das Sekretariat des Club C._____ und ist dessen Chief Executive. Er ist verheiratet und wohnt in O.2_____/Grossbritannien. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat er keine An- gaben gemacht. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y._____ nicht verzeichnet. B.Am Freitag, 25. Januar 2008, ereignete sich während den "Z.- Championships" auf der Skeletonbahn "A." in O.3_____ ein Sportunfall, bei dem sich X._____ eine schwere Verletzung am rechten Bein zuzog. C.Zur Abklärung der Unfalldynamik und eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens Dritter an diesem Ereignis eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. April 2008 eine Strafuntersuchung betreffend "O.3_____: Ske- letonschlitten-Unfall zum Nachteil von X.." D.Mit Verfügung vom 23. November 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren ein. Dagegen liess der Geschädigte strafrechtliche Beschwerde erheben, welche vom Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 3. März 2010 abgewiesen wurde. Die von X. dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2011 gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden zurück. In der Fol- ge hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 23. März 2011 die Beschwerde des Geschädigten gut, hob die angefochtene Einstellungsverfü- gung auf und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. E. Nach Ergänzung und Weiterführung der Strafuntersuchung gegen Y._____ als Beschuldigten ab Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Januar 2013 unter Hinweis auf ihre Ausführungen im Schluss- bericht Anklage gegen Y._____ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Gemäss Darstellung in der Anklageschrift vom 7. Januar 2013 liegt dem Strafverfahren gegen Y._____ folgender Sachverhalt zu- grunde:

Seite 3 — 43 "Am 25. Januar 2008, um 09.40 Uhr, befuhr X._____ die Skeletonbahn A., Gemeindegebiet O.3. Dabei wurde ausgangs der Kurve "B." sein Schlitten instabil und kollidierte vorerst mit der rechten, dann mit der linken und erneut mit der rechten Seitenwand der anschliessenden Geraden des Eiskanals. Dadurch wurde der rechte Unterschenkel des Fahrers X. über den oberen Rand der rechten Seitenwand geschleudert, wo er an einen der zwischen 10 und 12 cm vom Innenrand der Seitenwand entfernt angebrachten Holzpfosten der Sonnensegel prallte. Durch den Aufprall auf den nicht gepolsterten Vierkantpfosten wurde dem Fahrer der rechte Fuss oberhalb des Fussknöchels abgetrennt. Y._____ war im Winter 2007/08 Sekretär und Chief Executive des Club C.. In dieser Funktion war er für den gesamten Betrieb auf der A.-Bahn zuständig. Unter anderem oblag es ihm, jeweils nach Konsultation der Bahnbauer und des Subkomitees für Sicherheit, am Anfang der Saison zu entscheiden, ob die Bahn zur Benützung freigegeben werden konnte. Das tat er auch am 20. Dezember 2007, nachdem er gemeinsam mit den Mitgliedern der erwähnten Kommission die Bahn zu Fuss abgelaufen war und diese auf ihre Betriebstauglichkeit und Sicherheit kontrolliert hatte. Dabei hatte er Kenntnis davon, dass die scharfkantigen Vierkantpfosten der Sonnensegel an der Bahn im Bereich unterhalb der Kurve "B." nur wenige Zentimeter vom inneren Bahnrand entfernt angebracht und nicht gepolstert waren. Trotzdem und obgleich er selbst als Benutzer des A. wusste, dass es ausgangs von Kurven zu Touchen mit den Seitenwänden und in der Folge davon dazu kommen konnte, dass Gliedmassen über die Seitenwände gehoben und an die Pfosten geschleudert werden konnten, unterliess er es pflichtwidrig dafür besorgt zu sein, dass diese Pfosten genügend weit von der Wandinnenseite zurückversetzt wurden, um einen Kontakt mit Körperteilen zu verhindern. Bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt wäre es für ihn erkennbar gewesen, dass diese zur Befestigung der Sonnensegel im Seitenbankett zu nahe an der Bahn eingelassenen ungeschützten Vierkanthölzer eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrer darstellten, was letztlich dazu führte, dass X._____ an einem dieser Pfosten seinen Fuss verlor." F.Mit Entscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 15. April 2013 wurde der Geschädigte als Privatkläger sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt zugelas- sen. Eine von Y._____ dagegen erhobene Beschwerde hat das Kantonsgericht von Graubünden mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. September 2013 teilwei- se gutgeheissen und X._____ im Strafpunkt, nicht aber im Zivilpunkt, als Privat- kläger im Hauptverfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung zuge- lassen. G. Anlässlich des Augenscheins auf dem "A." am 11. Februar 2013 hat die Vorinstanz unter Führung von D. vom Club C._____ die für den

Seite 4 — 43 konkreten Fall relevanten Stellen der Bahn besichtigt und dabei auch einige Fah- rer beim Herunterfahren des Runs beobachtet. H. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 1. April 2014 waren Y._____ mit seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Yvona Gries- ser, sowie der Privatkläger X._____ mit seinem Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Nikolaus Tamm, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche darauf verzichtete, die Ankla- ge mündlich zu vertreten, stellte gemäss Anklageschrift unter Hinweis auf ihre rechtlichen Erwägungen im Schlussbericht folgende Anträge: "1. Y._____ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen schweren Körper- verletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2.Dafür sei er zu verurteilen:  Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.  Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3.Kostenfolge sei die gesetzliche." Der Rechtsvertreter von X._____ stellte in seinem Vortrag die folgenden Anträge: „1. Es sei der Anklage zu folgen und Y._____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2.Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass es für den Ausgang des Verfahrens auf Ursache und Hergang des Unfal- les ankommen kann, sei die Hauptverhandlung auszustellen und ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Dem Privatkläger seien keine Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen bezüglich der Zivilklage aufzuerlegen. 3.Y._____ sei zur Bezahlung der im Vor- und Hauptverfahren entstan- denen Vertretungskosten zu verurteilen (Parteientschädigung).“ Demgegenüber beantragte die Verteidigerin in ihrem Plädoyer was folgt: „1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körper- verletzung freizusprechen. 2.Die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.Der Beschuldigte sei für Umtriebe im Strafverfahren angemessen (gemäss eingereichtem Leistungsjournal) aus der Staatskasse (even- tuell vom Privatkläger) zu entschädigen.“

Seite 5 — 43 I.Das Bezirksgericht Maloja erkannte mit Urteil vom 1. April 2014, im Dispositiv mitgeteilt am 2. April 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 18. Sep- tember 2014, wie folgt: "1. Y._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:  Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 3'825.00  Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 351.00  GerichtsgebührCHF 4'000.00 TotalCHF 8'176.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 4'176.00 zulasten des Kantons Graubünden und CHF 4'000.00 zulasten des Bezirksgerichtes Ma- loja. 3. Y._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von pauschal CHF 15'000.00 inkl. MwSt. und Spesen zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." J.Gegen dieses Urteil meldete der Rechtsvertreter von X._____ am 7. April 2014 Berufung beim Bezirksgericht Maloja an, worauf das Bezirksgericht Ma- loja am 18. September 2014 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. K. Am 8. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter von X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: "1. Y._____ sei in vollständiger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2.Es sei ein gerichtliches Gutachten zur Klärung von Ursache und Her- gang des Unfalls einzuholen. 3. Y._____ sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren zu verurteilen." Zur Begründung wurde auf das Schreiben von X._____ persönlich vom 7. Oktober 2014 sowie die schriftliche Fassung des anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgetragenen Plädoyers in der Beilage verwiesen. Überdies teilte Rechtsanwalt Tamm mit, dass das ihm übertragene Mandat mit der Einrei- chung der Berufungserklärung abgeschlossen sei. In der Folge stellte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den anderen Parteien gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO am 16.

Seite 6 — 43 Oktober 2014 eine Kopie der Berufungserklärung sowie des Schreibens von X._____ vom 7. Oktober 2014 zu. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. Ok- tober 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. L.Nach schriftlicher Einverständniserklärung der Parteien (vgl. act. A.4; A.5; A.6) ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO mit Verfügung vom 28. Januar 2015 das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig forderte er den Berufungskläger zur schriftlichen Berufungsbegründung bis am 20. Februar 2015 auf, welche X._____ am 19. Februar 2015 einreichte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2015 auf eine Vernehmlassung. In seiner Berufungsantwort vom 1. April 2015 liess Y._____ folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Maloja vom 01.04.2014 sei zu bestätigen und -Y._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen (Dispo-Ziff. 1); -die Verfahrenskosten (Untersuchung und erstinstanzliche Gerichtsge- bühr) seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo-Ziff. 2); -Y._____ sei eine Entschädigung zu Lasten des Bezirksgerichts Malo- ja von pauschal CHF 15'000.00 zuzusprechen (Dispo-Ziff. 3). 2.Der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sei abzuwei- sen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Privatkläger aufzuer- legen. 4.Der Privatkläger sei zu verpflichten, Y._____ für Umtriebe im Beru- fungsverfahren mit CHF 8'850.00 zu entschädigen, eventuell sei Y._____ die Prozessentschädigung aus der Staatskasse auszurich- ten." Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Begründung in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 7 — 43 II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Ver- fahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstin- stanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung ange- meldet hat, reicht sodann dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO), worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dazu gehört neben der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person auch die Privatklägerschaft. Die Privatklägerschaft kann zwar einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dies darum, weil nach dem Kon- zept der Schweizerischen Strafprozessordnung der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, allein dem Staat zusteht. Sie ist jedoch unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert, und sie kann damit sowohl einen Freispruch als auch die rechtliche Qualifikation der der beschuldigten Person vorgeworfenen Tat durch die erste Instanz anfech- ten (vgl. BGE 139 IV 84, E. 1.1 sowie Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 382 StPO; Franz Riklin, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 382 StPO). b)Gegen das am 2. April 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ am 7. April 2014 und damit fristgerecht Berufung an (vgl. act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 18. September 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, act. E.1.42). In der Folge reichte der Berufungskläger am 8. Oktober 2014 und damit ebenfalls fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung beim Kantons- gericht von Graubünden ein (vgl. act. A.2). Zur Ergreifung des Rechtsmittels ge- gen das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Maloja ist der Berufungskläger aufgrund der mit rechtskräftigem Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden

Seite 8 — 43 vom 13. September 2013 bestätigten Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafpunkt legitimiert (act. E.1.19; Art. 118 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstin- stanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit frei- er Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es gemäss dem in Art. 408 StPO festgeschriebenen Grundsatz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Die Kassation in Verbindung mit einer Rückweisung bildet die Ausnahme, welche nur in Frage kommt, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3.Die Vorinstanz hat Y._____ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie dabei nach Würdigung der Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen E., F. und G._____ zum Ergebnis gelangt, es sei beweismäs- sig erstellt, dass X._____ seinen Arm vollständig zum Winken angehoben und nicht – wie von ihm behauptet – nur die Finger dazu benutzt habe. Demgegenüber stellte sich X._____ vor Vorinstanz auf den Standpunkt und macht auch im vorlie- genden Berufungsverfahren geltend, er habe lediglich einen flachhändigen soge- nannten "A.winker" mit rückwärts am Bein angelegtem Arm ausgeführt. Der Sachverhalt ist mithin in Bezug auf die wesentliche Frage, wie sich X. unmit- telbar vor dem Verlust der Kontrolle über seinen Schlitten konkret verhalten hat und ob dieses Verhalten gegebenenfalls zum nachfolgenden Unfall geführt hat, unklar und streitig. Es ist daher im Folgenden zunächst in tatsächlicher Hinsicht zu klären, von welcher Sachverhaltsversion auszugehen ist, das heisst konkret, ob der Geschädigte im Bereich vor der Strassenbrücke jemandem zugewinkt respek- tive wie er dies getan hat. a) Zu dieser zentralen streitigen Sachverhaltsfrage liegen diverse Aus- sagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Depositionen des Geschä-

Seite 9 — 43 digten selbst vor. Bevor das Kantonsgericht in freier Beweiswürdigung den Sach- verhalt zu ermitteln hat, bleibt allerdings zu prüfen, auf welche der vorliegenden Aussagen überhaupt abgestellt werden kann, zumal seitens der Verteidigung die Verwertbarkeit sowohl der vor Eröffnung des Verfahrens gegen Y._____ im Fe- bruar 2012 als auch jene der danach im Jahre 2012 durchgeführten Einvernah- men (allerdings mit unterschiedlicher Begründung) angezweifelt wird. aa)Was zunächst die ab 2012 durchgeführten Einvernahmen anbelangt, ist die Vorinstanz zu Recht von deren Verwertbarkeit ausgegangen. Dem von der Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand, es liege hinsicht- lich des Verfahrens gegen ihren Mandanten keine gültige Eröffnungsverfügung vor, womit auch die betreffenden Einvernahmen der Staatsanwaltschaft unver- wertbar seien, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO hat die Eröffnung des Strafverfahrens mit ei- ner formellen Verfügung zu erfolgen. Es handelt sich dabei allerdings um einen Sonderfall einer Verfügung, da diese mit keinem Rechtsmittel angefochten werden kann und dem Betroffenen somit auch nicht eröffnet werden muss. Mit anderen Worten stellt die Eröffnungsverfügung eine bloss amtsinterne Verfügung dar, wel- che zwar in Schriftform zu erlassen ist, den Parteien aber nicht mitgeteilt und auch nicht begründet werden muss. Es reicht die Benennung der beschuldigten Person und der Straftat, wobei eine blosse Aktennotiz oder ein Protokollvermerk genügt. Die Orientierung der beschuldigten Person erfolgt alsdann anlässlich der Vornah- me der jeweiligen Untersuchungshandlungen (vgl. Esther Omlin, in: Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], a.a.O., N 42 ff. zu Art. 309 StPO). In Art. 311 Abs. 2 StPO wird der Staatsanwaltschaft schliesslich die Möglichkeit eingeräumt, die Untersu- chung auf weitere Personen auszudehnen. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung hat sie auch dabei nach den Vorgaben von Art. 309 Abs. 3 StPO vorzugehen. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbehörde das Verfahren formell mittels Eröff- nungsverfügung auch gegen die neu identifizierten Beschuldigten respektive we- gen den neu zur Frage stehenden Straftaten zu eröffnen hat (vgl. Art. 311 Abs. 2 StPO), wobei sich der Ausdehnungsentscheid hinsichtlich der Formerfordernisse nach den obgenannten Vorgaben der Eröffnungsverfügung zu richten hat. Insbe- sondere hat er die Personalien des Beschuldigten sowie die diesem zur Last ge- legte Straftat zu beinhalten (vgl. Esther Omlin, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 311 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 16 zu Art. 311 StPO).

Seite 10 — 43 Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. April 2008 eine Eröffnungsverfügung betreffend das Verfahren gegen "O.3_____: Skele- tonschlitten-Unfall vom 25. Januar 2008" zum Nachteil des Geschädigten erlassen (vgl. act. 1.1). Da zu diesem Zeitpunkt die Identität der beschuldigten Person noch nicht fest stand, war die betreffende Eröffnungsverfügung nicht gegen eine kon- krete Person als Beschuldigte gerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Aufhebung der am 23. November 2009 erlassenen Einstellungsverfügung (act. 1.6) und der nachfolgenden Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und neuen Ent- scheidung an die Staatsanwaltschaft durch das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. 1.19; 1.20) dehnte jedoch die Untersuchungsbehörde das Verfahren im Sinne von Art. 311 Abs. 2 StPO auf Y._____ als Beschuldigten aus. Dies merkte sie in der ursprünglichen Eröffnungsverfügung mit dem schriftlichen Zusatz "ab 21. Februar 2012 wird das Verfahren weitergeführt gegen: Y., geb. 1949, von Grossbritannien, O.2; wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung" an (vgl. act.1.1, Blatt 2). Entsprechend wurde der Rechtsvertreter des Beschuldig- ten am 12. Januar 2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Mandant in Sa- chen Skeletonschlitten-Unfall im Zeitraum vom 20. bis 22. Februar 2012 als Ange- schuldigter befragt werde (vgl. act. 1.23). Mit dem schriftlichen Aktenvermerk des Ausdehnungsentscheids unter klarer Benennung der Person des Beschuldigten wie auch der zur Last gelegten Straftat und der Orientierung des Rechtsvertreters anlässlich der Ankündigung der Einvernahme wurde folglich die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Y. gültig verfügt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die erste Einver- nahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft bereits am 20. Februar 2012 und damit vor der gemäss Aktenvermerk dokumentierten Weiterführung des Verfahrens gegen Y._____ am 21. Februar 2012 stattfand. Zum einen ist nämlich diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass Einvernahmen der Staatsanwaltschaft dadurch, dass noch keine Eröffnungsverfügung erging, nicht ungültig werden. Sol- che Untersuchungshandlungen werden durch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ("aus ih- ren eigenen Feststellungen") abgedeckt. Entsprechend geht auch Art. 131 Abs. 2 StPO davon aus, dass die Staatsanwaltschaft vor der Untersuchungseröffnung Einvernahmen durchführen kann (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 8 zu Art. 309 StPO). Überdies wird angesichts der bereits am 12. Januar 2012 erfolgten Orientierung über die Befragung von Y._____ als Beschuldigten wie auch der ebenfalls vor der ersten Zeugeneinvernahme am 19. Januar 2012 einge- reichten Vollmacht der Verteidigung "in Sachen: Strafsache der Staatsanwalt- schaft Graubünden betr. fahrlässige schwere Körperverletzung (Skeletonschlitten-

Seite 11 — 43 Unfall vom 25.01.2018 [recte 2008]...) betreffend: Interessenvertretung als Ange- schuldigter in allen Verfahren in der Schweiz, einschliesslich Einvernahmen 2012 usw." (act. 1.24) deutlich, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ als Be- schuldigter materiell vorgängig eröffnet worden ist. Dabei ist entgegen der Be- hauptung der Verteidigung klarzustellen, dass Mängel an der Ausgestaltung der Eröffnungsverfügung, wie beispielsweise ein falsches Datum, nicht zur Nichtigkeit des eingeleiteten Verfahrens führen (vgl. Esther Omlin, a.a.O., N 46 zu Art. 309 StPO mit Hinweisen). Die von der Staatsanwaltschaft im Jahre 2012 in der Strafuntersuchung ge- gen Y._____ durchgeführten Einvernahmen, welche allesamt im Beisein der Ver- teidigung und unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten stattfan- den (vgl. act. 4.8, 4.9, 4.11, 4.13-4.18, 4.20), sind daher entgegen dem Einwand der Verteidigung vollumfänglich verwertbar. bb)Die Verteidigung macht weiter geltend, Y._____ sei jedenfalls vor 2012 nicht Beschuldigter in der mit Verfügung vom 2. April 2008 eröffneten Unter- suchung gegen "O.3_____: Skeletonschlitten-Unfall vom 25. Januar 2008" gewe- sen. Demzufolge habe er auch an den Einvernahmen der Zeugen nicht teilge- nommen, womit die im Zeitraum von Januar 2008 bis November 2009 durchge- führten Befragungen unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten erfolgt und demnach gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar seien. Hinzu komme, dass es sich bei der Einvernahme des Geschädigten vom 3. Fe- bruar 2008 lediglich um eine polizeiliche Befragung ohne Hinweis auf Art. 307 StGB respektive auf Art. 303 StGB handle und somit auch unter diesem Gesichts- punkt um keine verwertbare Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson. aaa) Es ist richtig, dass den Parteien bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäss Art. 147 Abs. 1 1. Satz StPO ein Teilnahmerecht zusteht. Überdies hat auch die Polizei, wenn sie in originärer Kompetenz eine "förmliche" Einvernahme von beschuldigten Personen oder Aus- kunftspersonen gestützt auf Art. 142 Abs. 2 StPO durchführt, die Formalien nach Art. 143 ff. StPO zu beachten. Folglich muss die Polizei aufgrund von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO alle einzuvernehmenden Personen über ihre Rechte und Pflich- ten belehren (Daniel Häring, in; Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 142 StPO). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die betreffenden Befra- gungen allesamt vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO am 1. Januar 2011

Seite 12 — 43 durchgeführt worden sind und für die Frage nach deren Verwertbarkeit demzufol- ge - was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat - auf die Übergangsbestimmung von Art. 448 Abs. 2 StPO abzustellen ist. Danach behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültig- keit, sofern sie im Einklang mit der Bundesverfassung und der EMRK vorgenom- men wurden (vgl. BGE 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Die gemäss Schweizerischer StPO geltenden formellen Voraussetzungen für die Ver- wertbarkeit von Beweismitteln sind daher für die Beurteilung der unter dem alten Recht durchgeführten Einvernahmen nicht massgeblich. Vielmehr gebietet im Strafprozessrecht das Legalitätsprinzip, die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben, so dass sie grundsätzlich nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können. Dies gilt unter anderem auch für Be- weisabnahmen, die entgegen Art. 147 StPO nach früherem Recht nicht parteiöf- fentlich durchgeführt werden mussten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie im Einklang mit BV und EMRK standen (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 f. zu Art. 448 StPO mit Hinweisen; Hanspeter Uster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 448 StPO). bbb) Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einvernahmen wurden un- ter den damals geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO GR) durchgeführt, welches dem Verteidiger re- spektive dem Beschuldigten ebenfalls das Recht zur Teilnahme an den Einver- nahmen von Zeugen und Auskunftspersonen einräumte (vgl. aArt. 76c Abs. 3 StPO GR; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.2 zu Art. 76c StPO GR; PKG 2002 Nr. 37; PKG 2000 Nr. 16). Die Verteidigungsrechte sind Ausfluss des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (vgl. dazu PKG 2002 Nr. 37, E. 5; PKG 2000 Nr. 16, E. 3.a; PKG 1991 Nr. 32; Urteil des Kantonsge- richtsausschusses von Graubünden vom 5. November 1996 [SB 96 67], E. 2.a. mit Hinweisen; Willy Padrutt, a.a.O., S. 139 ff.). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidi- gungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und

Seite 13 — 43 ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kön- nen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). ccc)Hinsichtlich der polizeilichen Befragungen von P._____ und X._____ als Auskunftspersonen vom 25. Januar 2008 und 3. Februar 2008 gilt es dabei allerdings zu berücksichtigen, dass die Parteiöffentlichkeit gemäss kantonalem Gesetz über das Strafverfahren lediglich im ordentlichen Untersuchungsverfahren, nicht aber im Ermittlungsverfahren der Polizei galt (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.1.2 zu Art. 76c mit Hinweisen), was im Übrigen auch für das geltende Verfah- rensrecht zutrifft, wo das Teilnahmerecht (mit Ausnahme von Art. 159 Abs. 1 StPO) ebenfalls erst ab Eröffnung der Strafuntersuchung gilt (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. Zürich 2013, N 1 zu Art. 147, N 2 zu Art. 312 Abs. 2; Beat Rhyner, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13a und 31 zu Art. 306). Überdies sah die bündnerische StPO auch keine gesetzliche Pflicht vor, die zu befragende Auskunftsperson auf das ihr zustehende Aussageverweige- rungsrecht oder auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hinzuweisen respektive eine solche Belehrung im Protokoll schriftlich festzuhalten (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.1 zu Art. 87 StPO GR sowie die formellen Vorschriften für das Verhör gemäss Art. 87 StPO GR). Dieser Umstand lässt daher, da die Schweizerische StPO im Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden Einvernahmen noch nicht in Kraft war, entgegen der Auffassung der Verteidigung auf die Verwertbarkeit der gegenüber der Polizei deponierten Aussagen von P._____ und X._____ als Aus- kunftspersonen schliessen (vgl. dazu auch BGE 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.). ddd) Was sodann die ohne Gelegenheit zur Teilnahme des Beschuldigten im Zeitraum zwischen Januar 2008 und November 2009 durchgeführten untersu- chungsrichterlichen Einvernahmen anbelangt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Konfrontation nicht zwingend im Zeitpunkt der Aussage des Be- lastungszeugen erfolgen muss, sondern auch erst in einem späteren Verfahrens- stadium durchgeführt werden kann (BGE 125 I 127 E. 6b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen-

Seite 14 — 43 tar zur StPO, a.a.O., N. 13 zu Art. 147 StPO mit Hinweisen). Dabei kann auf das Konfrontationsrecht auch verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorge- laden zu haben, wenn er es unterlässt rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 6B_ 708/2007, E. 4.4.2; BGE 6B_529/2014, E. 4.2.1. und 5.2 mit Hinweisen). Von der Verwertbarkeit der zur Diskussion stehenden untersuchungsrichterlichen Aussagen ist folglich sowohl dann auszugehen, wenn das Konfrontationsrecht tatsächlich ausgeübt wurde, als auch für den Fall, dass es ausgeübt hätte werden können, seitens des Beschuldig- ten aber darauf verzichtet wurde. Im konkreten Fall hat Y._____ anlässlich des Untersuchungsabschlusses wie auch vor Vorinstanz keine diesbezüglichen Beweiserhebungen verlangt. Er hätte spätestens im vorinstanzlichen Verfahren eine Zeugenbefragung beantragen müssen, was er aber nicht tat. Stattdessen beschränkte er sich darauf, in seinem Parteivortrag (vgl. act. E.1.32) auf die Unverwertbarkeit der Aussagen zu plädieren (vgl. dazu auch BGE 6B_529/2014, E. 5.3, mit Hinweisen). Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 ausdrücklich auf eine mündliche Beru- fungsverhandlung verzichtet (vgl. act. A.4). Der Beschuldigte hat demnach explizit auf sein Konfrontationsrecht verzichtet, womit auch die ohne Gelegenheit zur Teil- nahme des Beschuldigten im Zeitraum zwischen Januar 2008 und November 2009 durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahmen grundsätzlich verwertbar sind. eee) Im Übrigen gilt das Konfrontationsrecht grundsätzlich nur für Belas- tungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Wolfgang Wohlers, a.a.O., N. 12 zu Art. 147 StPO). In der Folge wird indessen seitens der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden bei der Beweiswürdigung nicht auf Aussagen abgestellt, die vor Ausdehnung der Untersuchung auf Y._____ im Jahre 2012 erfolgten und letzteren belasten könnten (vgl. E. 3.c. S. 16 ff.). Insbesondere übernimmt das Kantonsgericht – wie auch die Vorinstanz – im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Unfallhergangs im engeren Sinne, besonders be- treffend des Verhaltens des Geschädigten unmittelbar vor dem Unfall, weshalb die Frage der Verwertbarkeit der betreffenden Einvernahmen nicht von Bedeutung ist und somit auch nicht abschliessend beurteilt werden muss. b)Bei der Würdigung der Beweismittel und Aussagen ist vom Grund- satz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO auszugehen. Da- nach entscheidet das Gericht auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem

Seite 15 — 43 Verfahren gewonnenen persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Er- gebnis einer allfälligen Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohl- ers, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein ab- soluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, mit andern Worten um solche, die sich nach der ob- jektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwin- den und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermö- gen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung ver- steht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Ent-

Seite 16 — 43 sprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art.1- 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). c)H._____ gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2012 (act. 4.9, S. 4 Frage 8) gegenüber der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe unmittelbar nach dem Vorfall mit X._____ über den Unfallhergang gespro- chen, wobei letzterer sein Bedauern darüber geäussert habe, dass er am Ende der Geraden jemandem auf der Brücke zugewinkt habe. Entsprechend hatte H._____ bereits in seinem am 27. Januar 2008 verfassten Bericht festgehalten: „Prior to the ambulance’s arrival, while we were trying to keep X._____ conscious and engaged with us, he lucidly expressed regret at having waved to some spec- tators on a bridge over the run, which he suspected may have had pivotal part in his accident“ (vgl. act. 4.10). In Übereinstimmung dazu bestätigte auch F._____ am 20. Februar 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass X._____ im Bereich vor der Strassenbrücke jemandem zugewinkt habe (vgl. act. 4.8, Antwort 12, S. 5). Dies wird im Übrigen auch vom Fotografen G._____ bestätigt, welcher gemäss seiner Zeugenaussage vom 10. September 2012 beobachtet haben will, wie X._____ die lange Gerade hinunter fuhr und dabei Kindern auf der Brücke zuge- winkt haben soll (vgl. act. 4.16, S. 3, Antworten 5 und 6). Im Unterschied zu H., welcher sich nicht über die Art und Weise des Winkens äusserte, schil- derte F. dabei ein Winken mit der linken Hand, welche X._____ zunächst hinten am Schlitten (Hosennaht) gehalten und daraufhin nach vorne in die Höhe genommen haben soll. Er sei absolut sicher, dass das die linke Hand bezie- hungsweise der linke Arm gewesen sei (act. 4. 8, Antwort 12, S. 5). Sodann führte G._____ gegenüber dem Staatsanwalt aus, dass X._____ den linken Arm geho- ben und gewinkt habe, wobei er den Vorgang demonstrierte und erläuterte, dass es ein „fullwave", also ein umfassendes Winken gewesen sei (vgl. act. 4.16, Ant- wort 6, S. 3; Antwort 7; Antwort auf Ergänzungsfrage Verteidigerin und Antwort auf Ergänzungsfrage RA Tamm S. 3). Dass er unmittelbar vor dem Unfall gewinkt habe, hat X._____ anlässlich seiner Einvernahmen denn auch selbst wiederholt zugegeben (vgl. act. 4.18, S. 4/5; act. 3.20; act. 30). Er bestreitet jedoch in seinen Aussagen durchgängig, dass er einen „fullwave“ respektive ein Winken mit nach vorne genommenem/r

Seite 17 — 43 Arm/Hand ausgeführt haben soll, wie er von den Zeugen G._____ beziehungswei- se F._____ geschildert wird. So gab X._____ bereits anlässlich seiner Einvernah- me durch die I._____ Police vom 1. Dezember 2008 (act. 3.20) zu Protokoll: „As I passed the Road Bridge/B._____ I gave a flat rearward wave of the fingers beside my leg (a traditional A._____ practice, which did not contribute to my late entry to B.)“. Entsprechend wird im bei den Akten liegenden Bericht des "Army Sport Control Board" vom Juni 2008 (act. 3.19) festgehalten: „Whilst the report stated that Capt X. had made a comment about waving to spectators, this could be misconstrued by readers unfamiliar with A.. In fact this was a flat rearward wave with his hand beside leg (a traditional A. practice).“ Schliesslich sagte X._____ anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft als Privat- kläger vom 10. Dezember 2012 (act. 4.18, S. 4/5) in Übereinstimmung dazu aus, er habe damals mit der rechten Hand einen „A.winker“ mit angelegtem Arm auf Höhe Oberschenkel gegeben. Dabei betonte der Geschädigte, dass er nie ei- nen Arm hochgehoben hätte, um zu winken, wie es F. beobachtet haben will. Er habe den Eindruck hier hätten F._____ und G._____ etwas zu konstruieren versucht, was nicht geschehen sei. Den Aussagen der Zeugen F._____ und G., welche ein umfassendes Winken mit der linken Hand respektive mit nach vorne gehobenem linken Arm schildern, stehen mithin die Angaben des Geschädigten gegenüber, welcher ledig- lich einen sogenannten "A.winker" einräumt. Dabei sprechen sowohl die Kongruenz seiner Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vor- instanz, wie auch der Umstand, dass X. bereits gegenüber der I. Poli- ce im Jahre 2008, also zeitnah zum Unfall, in Übereinstimmung zu seinen späte- ren Angaben einen "A.winker" einräumte, für die Glaubhaftigkeit seiner Ver- sion, welche auch mit den Feststellungen im Militärbericht vom Juni 2008 (act. 3.19) korrespondiert. Auf der anderen Seite schildern jedoch G. und F._____ in Abweichung dazu unabhängig voneinander übereinstimmend und in sich geschlossen ebenfalls glaubhaft ein Winken mit nach vorne angehobenem linken Arm. G._____ beschreibt dabei ein volles Winken mit dem ganzen linken Arm ("fullwave"), währenddem F._____ ein Winken mit der linken Hand unter nach vorne in die Höhe genommenem Arm schildert. Auch wenn damit hinsichtlich der Details des beiderseits im Grundsatz deckungsgleich geschilderten Bewegungs- ablaufs minimale Unterschiede vorliegen, wird doch von beiden Zeugen unabhän- gig voneinander klar und übereinstimmend ein Winken mit nach vorne in die Höhe genommenem linkem Arm bestätigt. Dabei konnte F._____ die Fahrt von X._____ am Unfalltag vom Tower aus beobachten, von wo aus man gemäss seinen eige-

Seite 18 — 43 nen Angaben bis zur Strassenbrücke und vor "B." einen sehr guten Über- blick über die Bahn hat (vgl. act. 4.8, S. 3 Antwort 2; S. 4, Antwort 11). Der Foto- graf G. seinerseits befand sich anlässlich seiner Beobachtung auf dem Scheitelpunkt der Kurve "P.", welche direkt unterhalb von "Q." liegt und von wo aus man nach Angaben des Beschuldigten (vgl. act. 4.13, S. 5, Ant- wort 10) gegen unten den Verlauf der Bahn bis zur Strassenbrücke sehen kann. Dass die beiden Zeugen das Winken aus den angegebenen Distanzen von rund 200 m von der Kurve "P." respektive rund 450 m vom Tower aus (act. 3.4) zumindest theoretisch hätten sehen können, ist zudem aufgrund des anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotomaterials ausgewiesen (vgl. act. 9) und wurde im Übrigen auch vom Geschädigten selbst anlässlich seiner Befra- gung vor Vorinstanz eingeräumt (vgl. act. 30, S. 3, Antwort 3). Ebenso kann ange- sichts des Aufsehens, den der Fall damals erregt hat, davon ausgegangen wer- den, dass sich die Zeugen auch mehr als vier Jahre nach dem Vorfall noch daran erinnern konnten. Damit stehen aber hinsichtlich der massgeblichen Frage nach dem Verhal- ten des Geschädigten unmittelbar vor dem Kontrollverlust über den Schlitten den im Grundsatz stimmigen und konstanten Aussagen von X. die gegenteiligen übereinstimmenden und ebenfalls schlüssigen Depositionen der Zeugen G._____ und F._____ gegenüber, wobei sich das Gericht nach Berücksichtigung sämtlicher dargelegter sich aus den Akten ergebenden Umstände weder von der einen noch der anderen Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. An diesem Bewei- sergebnis vermöchte im Übrigen auch eine Berücksichtigung der Aussagen des Streckenpostens P._____ nichts zu ändern, deren Verwertbarkeit deshalb offen gelassen werden kann (vgl. dazu oben E. 3.a.bb). Zwar hat nämlich P., der am nächsten zur Unfallstelle stand, gemäss seinen Angaben gegenüber der Poli- zei nichts Auffälliges gesehen. So führte letzterer gegenüber der Polizei aus, dass X. ganz normal in die halbe Rechtskurve namens "B." gefahren sei. Allerdings räumte P. dabei einen kurzen Sichtunterbruch just im Bereich der Brücke ein (vgl. act. 4.1), womit dessen Depositionen zur Klärung der hier interes- sierenden Sachverhaltsfrage nach der Art des Winkens ohnehin nichts Entschei- dendes beizutragen vermögen. Die wesentliche Frage nach der Art und Weise des Winkens bleibt also ent- gegen den Erwägungen der Vorinstanz unklar. Das Gericht hat daher bei der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Subsumption gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" diesbezüglich von der für den Beschuldigten günstigeren Sach- verhaltsversion auszugehen, das heisst also von einem Winken mit nach vorne in

Seite 19 — 43 die Höhe gehobenem linken Arm, auch wenn sich dies möglicherweise so nicht verwirklicht hat. 4. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen in schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen die bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Voraussehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 2.3, je mit Hinweisen). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt indes die blosse Vorhersehbar- keit nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BEG 134 IV 193 E. 7.3). Ein fahrlässiges Erfolgs- delikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garan- tenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Zwi- schen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintrit- tes des Erfolges bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung die- ses hypothetischen Zusammenhanges nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4; 115 IV 189 E. 2, je mit Hinweisen).

Seite 20 — 43 Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo beson- dere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vor- wurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemei- nen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b). Denn einerseits be- gründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkei- ten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Verantwort- licher verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine per- sönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gege- benheiten in Vorschriften gefasst werden können (vgl. BGE 135 IV 64 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2.d). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich - zum Bei- spiel eine Sportanlage - schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entste- hen. Der Betreiber von Sportanlagen hat dafür einzustehen, dass zur Gefahren- abwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen ge- troffen werden (vgl. Urteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; Urteil 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998 E. 3b; Andreas Donatsch, Gedanken zum straf- rechtlichen Schutz des Sportlers, in ZStrR 107/ 1990, S. 400 ff.; S. 416; Melanie Berkel, Der Sportunfall im Lichte des Strafrechts, Giessen Diss. 2007, S. 182 f.; zum Ganzen vgl. Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des Verletzten bei den Delikten gegen Leib und Leben, Diss. Basel 1996). Grenze der Sicherungspflicht des Bahnbetreibers bildet die Zumutbarkeit. Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erfor- derlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (BGE 121 III 358 E. 4a; 115 IV 189 E. 3c). Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des ein- zelnen Sportlers. Es ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie dieser für die Fol- gen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem ei- genverantwortlich Handelnden offenstehen, sich sportlich zu betätigen und da- durch kalkulierbare Risiken einzugehen. Die Anforderungen an die Gefahrenab- wendung haben sich mit andern Worten unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sport-

Seite 21 — 43 art birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Betrei- ber von Sportanlagen sind damit grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifi- sche tolerable Grundrisiko zu vermindern beziehungsweise die eigenverantwortli- chen Sportler von einer kalkulierbaren Selbstgefährdung abzuhalten (Urteil 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998 E. 3 mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung: BGE 134 IV 149; Urteil 6S.91/2007 vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008 E. 4; BGE 131 IV 1 E. 3; 125 IV 189 E. 3). a)Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat und im Übrigen auch von Sei- ten des Berufungsbeklagten nicht bestritten wird, ist die anlässlich der Unfallfahrt erlittene Verletzung des Geschädigten (abgetrennter Fuss) als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren, wobei diesbezüglich gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO anstelle eigener Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz (vgl. act. 4.1, E. 4.a) verwiesen werden kann. Währenddem jedoch die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht von einem alle anderen mitverursa- chenden Faktoren in den Hintergrund drängenden groben, unvorhersehbaren Fahrfehler des Geschädigten als Ursache des Erfolgs ausgeht, der auch durch pflichtgemässes Verhalten des Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil act. 4.1, E. 4.a.aa und E. 8.d, e), stellt sich der Geschädigte auf den Standpunkt, dass die zugezogene Körperverletzung auf eine pflichtwidrige Unterlassung des Beschuldigten zurückzuführen sei, da der "A." im Bereich der Unfallstelle nicht hinreichend gesichert gewesen sei. Nachfolgend bleibt daher ausgehend von den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen und den Rügen des Berufungsklägers zu prüfen, ob der Beschuldigte die schwere Körperschädigung von X. durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben verschuldet hat, welches als strafrechtlich relevante Ursache für den Erfolg zu qualifizieren ist. b) Beim "A." handelt es sich um eine Skeletonbahn aus Natureis, welche jedes Jahr von Hand neu erstellt wird. Der Club C., welcher die Bahn betreibt, ist ein privater Club mit eigenen Statuten und Reglementen (vgl. act. 3.22). Er ist dem internationalen Bob- und Skeleton-Verband (FIBT) nicht an- geschlossen. Wie bereits das Bundesgericht (Urteil 6B_ 800/2010 vom 24. Febru- ar 2011, E. 7) festgehalten hat und auch die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. act. 4.1, E. 5 a), findet das internationale Skeleton-Reglement des FIBT hier des- halb keine direkte Anwendung. Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt im Zu- sammenhang mit dem Betrieb der Anlage richtet sich in erster Linie nach dem all- gemeinen Gefahrensatz. Die Regeln des FIBT können allerdings im Sinne eines

Seite 22 — 43 Referenzmasstabs zur Bemessung der Sorgfaltspflicht in Einzelfragen herangezo- gen werden. c) Sicherungspflichtig für die Anlage ist, wie oben dargelegt, der Bahn- betreiber. Ein strafrechtlich relevanter Vorwurf kann sich daher ergeben, wenn es der verantwortliche Bahnbetreiber versäumt, seiner am genannten Massstab zu bemessenden Pflicht zur Sicherung der Bahn nachzukommen. Zwar hat auch der Sportler, welcher die Anlage benützt, ein Augenmerk auf die von ihm befahrene Anlage zu richten. Im Grundsatz darf er sich jedoch darauf verlassen, dass die erstellte und unterhaltene Anlage den Sicherungsanforderungen entspricht. Es fällt mithin in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Bahnbetreibers, die Anla- ge sachgerecht zu sichern, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Mit anderen Worten müssen und mussten die Betreiber des "A." umfassende Sicher- heitsmassnahmen zur Gefahrenabwehr treffen beziehungsweise grundsätzlich alles Notwendige vorkehren, damit sich eine durch die Anlage geschaffene Gefahr nicht verwirklicht (vgl. BGE 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011, E. 7). Y. war im Winter 2007/2008 Sekretär und Chief Executive des Club C._____ und damit des Betreibers des "A.". In dieser Funktion war er ver- antwortlich für den gesamten Betrieb auf der A. Bahn und die Durchführung der Rennen und Wettbewerbe. Unter anderem oblag es ihm, jeweils nach Konsul- tation der Bahnbauer und des Security Committee über die Freigabe der Bahn und die Sicherheitsmassnahmen zu entscheiden (vgl. act. 29, Fragen und Antworten 3.2, 3.3, 3.4, 3.5; act. 4.13 Antworten 3, 6, 7; act. 4.20, S. 2, Frage und Antwort 1; act. 4.15, Antwort 3 sowie Ergänzungsfrage und Antwort 3), womit er auch die Verantwortung für die zu treffenden Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmass- nahmen trug. Dementsprechend war er gemäss dem Gefahrensatz rechtlich dazu verpflichtet, die sich aus der Benutzung des "A._____" ergebenden Gefahren nach Möglichkeit abzuwenden, womit ihm unbestrittenermassen eine Garantenstellung zukommt (vgl. auch Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 7, 14 zu Art. 11 StGB). d)In Übereinstimmung mit dem Geschädigten muss indes davon aus- gegangen werden, dass die Skeletonbahn an der Unfallstelle nicht hinreichend gesichert war und der Beschuldigte seiner Sicherungspflicht demnach nicht hinrei- chend nachgekommen ist.

Seite 23 — 43 aa)Der "A." wurde gemäss internem Bericht des "Military Control Board" eben gerade nicht gebaut, um die Fahrer in der Spur zu halten, wie es sonst bei anderen Eissporten üblich ist, und war demnach bereits per Definition gefährlich (vgl. act. 3.19, Ziff. 1.a). Dabei wird die Bahn jede Saison neu gebaut und weist daher immer wieder Unterschiede auf (vgl. act. 4.8, Antwort 4; act. 4.9, Antwort 10; act. 4.11, Antwort 3; act. 4.13, Antwort 9; act. 4.15, Antwort 2). So sagte der Beschuldigte selbst am 15. Februar 2012 gegenüber der Staatsanwalt- schaft aus (act. 4.13, Antwort 9): „Wie gesagt, wird die Bahn jedes Jahr neu ge- baut und entsprechend ändert sich auch der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Streckenteile jeweils markant. Es ist deshalb üblich, das Kurven ein Jahr schwieri- ger und ein anderes Jahr einfacher zu fahren sind“. Dabei bestätigte J. an- lässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 21. Februar 2012, dass die Unfallstelle "B." in der fraglichen Saison 2007/2008 schwieriger zu fahren gewesen sei als in anderen Jahren (vgl. act. 4.11, Frage und Antwort 6). In Übereinstimmung dazu sagte auch D., damals Chairman des Run and Safety Committee, ge- genüber dem Staatsanwalt aus, es sei von den Fahrern in der Saison 2007/2008 in der Tat die Meinung geäussert worden, dass "B." anspruchsvoller zu fah- ren gewesen sei, als in anderen Jahren und dass unter den Fahrern darüber ge- redet worden sei (act. 4.15 Antwort 3, 4). Tatsächlich hatte denn auch J., welcher ebenfalls ein sehr erfahrener "Rider" ist (vgl. act. 4.11, Fragen und Ant- worten 1 und 2), in derselben Saison 2007/2008 Probleme beim Befahren von "B.". So räumte letzterer gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, dass er auf seiner Fahrt vom 30. Dezember 2007 beim Befahren von "B." ebenfalls in Schwierigkeiten geraten sei und schliesslich ausgangs der Kurve einen Kipper gehabt habe (act. 4.11, Frage und Antwort 4), was auch auf der bei den Akten lie- genden Videoaufzeichnung zu erkennen ist. Entsprechend musste auch der Be- schuldigte selbst bestätigen, dass er Kenntnisse von weiteren Zwischenfällen im "B." gehabt habe (act. 4.13, Antwort 16). So berichtete er von Problemen von Fahrern, welche ähnlich wie auf dem Video im Bereich "B." Schwierig- keiten gehabt hätten und zu spät in die Kurve gefahren seien, wodurch sie auch zu spät herausgekommen und schliesslich nach unten in die Bahn zurückgefallen seien. Zwar endete keiner dieser Unfälle wie jener von X., dessen linkes Bein über die Seitenwand hochgeschleudert wurde und mit einem im Seitenban- kett der Bahn eingelassenen Holzpfosten kollidierte. Jedenfalls wird aber damit und überdies auch angesichts des aktenkundigen Unfalls von K. (vgl. act. 4.17, Frage und Antwort 5) - welcher im Übrigen eine Kollision mit den Sonnense- gelpfosten jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschliessen konnte (vgl. act. 4.17, Fra- ge und Antwort 6, Ergänzungsfrage und Antwort 3) - deutlich, dass es sich bei

Seite 24 — 43 "B." um eine anspruchsvolle Stelle des "A." handelt, an der wiederholt Zwischenfälle/Unfälle passierten. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang auch die Aussage von L._____ (act. 4.14, Antworten 5), welcher auf entsprechen- de Frage nach Schwierigkeiten beim Befahren von "B." ebenfalls ausführte, dass er damals bestimmt die üblichen Probleme gehabt habe und sich auch an diese Kurve habe herantasten müssen. Überdies geht aus dessen Deposition klar hervor, dass überall auf der Strecke und gemäss seinem Wortlaut „eben auch dort“ also im Bereich "B." immer wieder Fahrer stürzten (act. 4.14, Ergän- zungsfrage und Antwort 6, S. 5). Schliesslich bestätigte L., dass auch er selbst in der Saison 2007/2008 mindestens zwei Mal Schwierigkeiten beim Befah- ren von "B." gehabt habe und ihm dies auch in diesem Jahr erneut passiert sei (act. 4.14, Ergänzungsfrage und Antwort 8). Interessant ist in diesem Zusam- menhang auch die Aussage von J., wonach in den "M." die höchsten Geschwindigkeiten auf der Bahn gefahren würden und dass daher dort die grösste Konzentration gefordert werde. Wenn man diese vermissen lasse, gerate man in Schwierigkeiten, was ihm selbst auch schon mehrfach passiert sei, letztmals vor drei Tagen. Er bezieht sich dabei ausdrücklich auf die drei Kurven "B.", "N." und "O." (act. 4.11, Antwort 8 auf Ergänzungsfrage RA Bruppa- cher). Ebenso bestätigen die weiteren Aussagen von J., dass es bei hoher Geschwindigkeit und einem hinzukommenden Fahrfehler (beispielsweise ungüns- tige Druckverteilung und Destabilisierung) gerade auch im Bereiche von "B." durchaus zu einem Hochschleudern des Fahrers kommen kann (act. 4.11, Antwort 15, Antwort 26). Überdies gab der Beschuldigte selbst wiederholt zu Protokoll, dass es durchaus möglich respektive nicht unüblich sei, dass ein Fahrer ausgangs einer Kurve an die gegenüberliegende Seitenwand pralle (act. 4.20, Antworten 5 und 13). Gemäss den dargelegten übereinstimmenden Aussagen handelt es sich somit bei "B." entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht um eine un- gefährliche Stelle, sondern um eine anspruchsvolle Kurve, welche im fraglichen Jahr gar schwieriger als auch schon zu befahren und in der es wiederholt zu Stür- zen oder Zwischenfällen gekommen war, wobei offenbar unter anderem gerade auch im Unfallbereich die höchsten Geschwindigkeiten gefahren werden und grösste Konzentration gefordert ist. Überdies gibt der Beschuldigte selbst zu, dass das Touchieren der gegenüberliegenden Seitenwand ausgangs der Kurven im "A._____" nicht ungewöhnlich ist. Es liegt denn bei objektiver Betrachtung auch auf der Hand, dass es beim Befahren einer anspruchsvollen Kurve mit einem fla- chen Skeletonschlitten beispielsweise wegen ungünstiger Druckverteilung und

Seite 25 — 43 daraus folgender Instabilität zu einem Touchieren der Seitenbanden kommen kann. Angesichts der im Unfallbereich gefahrenen hohen Geschwindigkeiten von rund 90 km/h (vgl. act. 3.26) musste daher ohne weiteres damit gerechnet wer- den, dass ein Fahrer bei einem solchen Aufprall derart hart an die Seitenwand anstösst, dass seine Beine über die Bahn hochgeschleudert werden. Wie auch vom Bundesgericht festgehalten, handelt es sich hierbei um ein typisches Risiko des Skeletonsports im "A.", wie es denn etwa Stürze aus der Bahn oder eben das Prallen an die Seitenbanden sind (vgl. BGE 6B_800/2010 E. 7 vom 24. Februar 2011). Nicht umsonst wurde im internen Bericht des "British Army Control Board" festgehalten (vgl. act. 3.19): "The track ist not designed to hold the rider in the run, unlike other Ice Sports, and is therefore by definition dangerous". Die Bahnbetreiber nahmen folglich bewusst in Kauf, dass der Fahrer auch aus der Bahn geworfen werden kann. In Anbetracht dessen sowie der dargelegten Aussa- gen ist mithin entgegen der Auffassung der Verteidigung mit dem Bundesgericht einig zu gehen, welches klar festgehalten hat, dass im Bereich der Unfallstelle "B." mit einem Hochschleudern der Beine über die Fahrbahn hinaus ge- rechnet werden musste. bb)Dieses sportartspezifische Grundrisiko fällt zwar in die Eigenverant- wortung des Sportlers. Daraus folgt aber nur, dass der Bahnbetreiber an sich nicht verpflichtet ist, das sportartspezifische tolerable Grundrisiko zu vermindern. Das Prinzip der Eigenverantwortung des Sportlers entbindet den verantwortlichen Bahnbetreiber indes nicht davon, im Rahmen der ihm obliegenden Sicherungs- pflicht zumutbare (Schutz)-vorkehrungen zu treffen, um die Verletzungsfolgen im Falle der Realisierung des sportartspezifischen Risikos möglichst gering zu halten. So sind Sturzräume sachgerecht zu sichern und es ist dementsprechend auch zu verhindern, dass hochgeschleuderte Gliedmassen eines Fahrers mit festen Objek- ten – wie etwa Pfosten, die zur Befestigung von Sonnensegeln dienen – kollidie- ren können. Dies gilt umso mehr, als solche Pfosten weder wesensgemässe Be- standteile der Bahn bilden noch zur Ausübung des Sports gehören, sondern letzt- lich eine zusätzliche, vom Bahnbetreiber aktiv gesetzte, Gefahrenquelle darstellen. Solche Objekte sind deshalb in Konkretisierung des Gefahrensatzes grundsätzlich entweder vollständig aus der Gefahrenzone zu entfernen (vgl. in diesem Zusam- menhang etwa Skeleton-Reglement 2008, Regel 16.17 Positionierung von Son- nenschutzeinrichtungen; 50 cm vom Bahninnenrand [act. 3.21]) oder - falls das nicht möglich oder zumutbar ist - in geeigneter Weise, das heisst etwa durch Pols- terung oder Verwendung weicher und flexibler, anstelle harter und kantiger Mate- rialien, zu sichern (vgl. BGE 6B_800/2010, E. 7 vom 24. Februar 2011).

Seite 26 — 43 Vorliegend trennte ein zur Befestigung eines Sonnensegels in das Seiten- bankett der Bahn eingelassenes Vierkantholz das hochgeschleuderte Bein des Geschädigten über dem Fussknöchel vom Körper ab. Dabei ist festzustellen, dass sich das betreffende Vierkantholz mit den Massen von 8.00 cm x 12.00 cm in un- mittelbarer Nähe zum Bahninneren befand. Wie sich aus den Akten ergibt, betrug seine Entfernung zum Bahninnenrand nämlich bloss 10 bis allerhöchstens 15 cm (vgl. act. 3.2, Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden S. 5, Foto Nr. 10; act. 3.3, Unfallskizze der Kantonspolizei Graubünden; vgl. zudem act. 1.6 [Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft], S. 1 Ziff. 1 und S. 7 Ziff. 4.5). Darüber hinaus war der scharfkantige, massive Holzpfosten – wie, soweit ersichtlich, auch die wei- teren Kanthölzer entlang der Bahn – nicht gesichert. Angesichts der Positionierung der ungeschützten Vierkanthölzer derart nahe an der Fahrbahn bestand somit bei einem Hochschleudern des Körpers respektive der Beine des Fahrers aus der Bahn, welches nach dem Gesagten ein typisches sportartspezifisches Risiko dar- stellt, mit dem die Bahnbetreiber gerade auch im Bereich der Unfallstelle rechnen mussten, offenkundig die Gefahr einer unmittelbaren und heftigen Kollision der Gliedmassen mit dem Vierkantholz und damit einer Körperschädigung als Folge davon, wie sie sich auch X._____ zugezogen hat. Die Vorhersehbarkeit des Er- folgs, also der eingetretenen Körperverletzung, war somit klar gegeben. Die hier zu beurteilende Unfallstelle hätte daher angesichts der von ihr ausgehenden Ge- fahr vom Beschuldigten als verantwortliche Person entsprechend gesichert wer- den müssen, was angesichts der Lage (maximal 15 cm vom Bahninnenrand ent- fernt), Form und Beschaffenheit der scharfkantigen massiven Vierkanthölzer (Guil- lotineeffekt) respektive der fehlenden Polsterung zweifelsohne nicht gegeben war. Y._____ gab anfangs Saison 2007/2008, nachdem er gemeinsam mit den Mitglie- dern des Run and Safety Commitees die Bahn zu Fuss abgelaufen war, die Bahn zur Benützung frei (vgl. act. 4.13, Fragen und Antworten 6, 7; act. 4.20, Fragen und Antworten 1 und 3; act. 29 Frage und Antwort 4). Dabei hatte er Kenntnis da- von, dass die scharfkantigen Vierkanthölzer der Sonnensegel an der Bahn im Be- reich "B." nur wenige Zentimeter vom inneren Fahrbahnrand entfernt ange- bracht und nicht gepolstert waren (vgl. act. 4.13, Frage und Antwort 23; act. 29, Frage und Antwort 6). Überdies wusste er selbst als erfahrener Benutzer des "A." (vgl. act. 4.13, Antwort 2) respektive musste er nach dem Gesagten damit rechnen, dass es ausgangs von Kurven zum Touchieren mit den Seiten- wänden und infolgedessen dazu kommen konnte, dass Gliedmassen der Fahrer über die Seitenwände gehoben werden und schliesslich mit den Pfosten kollidie- ren. Nichtsdestotrotz unterliess er es pflichtwidrig dafür besorgt zu sein, dass die

Seite 27 — 43 Sonnensegelpfosten im Unfallbereich weit genug vom Bahninnenrand zurückver- setzt und gepolstert wurden, um einen Kontakt mit Körperteilen zu verhindern. Im Ergebnis steht daher fest, dass der für den Betrieb der Bahn verantwortliche Be- schuldigte der Pflicht zur Sicherung der Sportanlage nicht in genügendem Masse nachgekommen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die erlittene Körperverlet- zung bei sachgerechter Sicherung der Bahn, konkret also bei einer Vergrösserung des Abstandes zur Fahrspur im Sinne des als Referenzmassstab heranzuziehen- den Skeleton- und Bobreglements (vgl. act. 3.21, Regel 16.17) sowie bei Wahl einer abgerundeten Form der Segelpfosten und einer zusätzlichen Polsterung der Hölzer nicht eingetreten respektive zumindest nicht derart schwerwiegend gewe- sen wäre, wobei die notwendigen Sicherungsmassnahmen – wie auch die ent- sprechenden kurz nach dem Unfall vorgenommenen Änderungen an der Beschat- tungsanlage beweisen – mit verhältnismässig geringem Aufwand hätten ergriffen und der Unfall so hätte vermieden werden können. Es bleibt daher festzustellen, dass Lage, Konstruktion und fehlende Polste- rung des den rechten Fuss von X._____ abtrennenden Vierkantpfostens, das heisst also die vom Beschuldigten als Sicherheitsverantwortlichen zu vertretenden mangelhaften Schutzvorkehrungen im Unfallbereich Ursache der erlittenen schwe- ren Körperverletzung waren. Mit anderen Worten ist die am 25. Januar 2008 zu- gezogene schwere Körperverletzung des Geschädigten auf eine pflichtwidrige Un- terlassung des Beschuldigten zurückzuführen, da der "A." im Bereich der Unfallstelle nicht hinreichend gesichert war. Y. ist daher für seine diesbe- zügliche Sorgfaltswidrigkeit strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. e)In tatsächlicher Hinsicht ist zwar nach dem oben Gesagten zu Guns- ten des Beschuldigten anzunehmen, dass X._____ unmittelbar vor dem Unfall je- mandem auf der Brücke mit nach vorne angehobenem Arm zugewinkt hat. Gemäss Zeugenaussagen von H._____ vom 15. Februar 2012 (act. 4.9, Antwort 8) hat X._____ ihm gegenüber unmittelbar nach dem Unfall denn auch sein Be- dauern darüber geäussert, dass er Ende der Geraden jemandem auf der Brücke zugewinkt habe (vgl. auch den übereinstimmenden schriftlichen Bericht von H._____ vom 27. Januar 2008 [act. 4.10] sowie act. 3.20 und act. 30). Ebenso hat der Geschädigte in seinen Einvernahmen wiederholt zugegeben, dass er einen Fahrfehler begangen habe, aufgrund dessen er die Kurve zu spät angefahren, demzufolge zu spät aus der Kurve herausgekommen und dann beim Ausgang derselben an die Gegenwand geprallt sei, was schliesslich zum Hochschleudern der Beine über die Bahn hinaus geführt habe (vgl. act. 3.20; act. 4.2, Frage und

Seite 28 — 43 Antwort 10, Antwort 17, Fragen und Antworten 20 und 21, Antwort 24; act. 4.18, Antworten 1 und 2). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch das eigene Verhalten des Geschädigten mitursächlich für den erlittenen Unfall war. Soweit sich die Verteidigung aber auf den Standpunkt stellt, das diesbezügliche Eigenverschulden von X._____ wiege derart schwer, dass es die übrigen mitver- ursachenden Faktoren (hier die vom Beschuldigten zu vertretende Beschaffenheit, Form und Position des Vierkantholzes) in den Hintergrund dränge, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nämlich, dass die Bahnbetreiber - wie bereits oben ausge- führt und auch vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. (vgl. BGE 6B_800/2010, E. 7) - aufgrund der Bauweise respektive der Spur- und Kurven- führung des als gefährliche und spektakuläre, mit hohen Geschwindigkeiten be- fahrene Natureisbahn konzipierten "A." gerade auch im Bereiche der Unfall- stelle mit Fahrfehlern rechnen mussten, die ein Hochschleudern der Beine der Fahrer über den Rand der Bahn hinaus bewirken. Mit anderen Worten hat sich im konkret zu beurteilenden Fall mit dem Hochschleudern der Beine von X. ausgangs der Kurve über die Fahrbahn hinaus nichts anderes als ein typisches Risiko des Skeletonsports im "A._____" verwirklicht. Dabei bleibt anzumerken, dass ein entsprechender Fahrfehler auch aus anderen Gründen, beispielweise aus Unachtsamkeit des Fahrers, infolge eines kurzen Konzentrationsmangels oder wegen physischer Probleme etc. zu vergleichbaren Folgen (zu spätes Hineinfah- ren in die Kurve, Aufprall an Seitenwand mit anschliessendem Hochschleudern der Beine über den Rand) hätte führen können, weshalb damit seitens der Bahn- betreiber immer zu rechnen war. Jeder derartige Fahrfehler hätte also mit Blick auf die Konstruktion, Beschaffenheit und Lage des den Fuss abtrennenden Vierkant- pfostens (vgl. dazu oben E. 4.d.bb, S. 25) mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Verletzungen zur Folge gehabt, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim aus- lösenden Fahrfehler um eine Nachlässigkeit, einen Konzentrationsmangel, eine körperliche Schwäche etc. oder aber auch um ein Winken handelte, wie es im konkreten Fall dem Geschädigten anzurechnen ist. Auf der anderen Seite hätte indessen ein entsprechender Fehler erwartungsgemäss nicht die gezeitigten Fol- gen gehabt, wenn die betreffende Stelle entweder durch vollständige Entfernung der Vierkantpfosten aus dem Gefahrenbereich oder aber - da dies angesichts der Notwendigkeit eines Sonnensegels zwecks Erhalt der Befahrbarkeit der Bahn wohl kaum möglich und zumutbar war - zumindest durch Erhöhung der Distanz der Pfosten zum Bahninnern und geeignete Wahl von Form, Material und Polste- rung der Hölzer gesichert gewesen wäre. Dabei bleibt nochmals festzuhalten,

Seite 29 — 43 dass Y._____ als Verantwortlicher diese notwendigen sichernden Massnahmen mit verhältnismässigem Aufwand hätte treffen können und die Vornahme der be- treffenden Schutzvorkehrungen somit ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, was nicht zuletzt auch durch die entsprechenden sofort nach dem Unfall tatsäch- lich vorgenommenen Änderungen bestätigt wird. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. act. E.1.9 [Protokoll des Augenscheins, lit. E.; act. 3.2, Fotoblatt der Kantons- polizei Graubünden S. 7, Foto Nr. 13), wurden nämlich die zum Zeitpunkt des Un- falls im Bereich der Unfallstelle im Abstand von maximal 15 cm zur Fahrbahn im Seitenbankett eingelassenen ungesicherten Vierkantpfosten durch gepolsterte Rundhölzer ersetzt, welche in einer Entfernung von 50 bis 60 cm vom rechten Fahrbahnrand angebracht wurden. Angesichts der Tatsache, dass der festgestell- te Konstruktionsmangel der Anlage, welcher bereits für sich allein eine wesentli- che und unverzichtbare (Teil-)Ursache für die eingetretene Körperverletzung setz- te, für die Betreiber ohne weiteres erkennbar gewesen wäre und mit verhältnis- mässigem Aufwand hätte behoben werden können (was später auch tatsächlich getan wurde), kann somit auch ein grober Fahrfehler des Geschädigten nicht als alleinige adäquate Schadensursache gesehen werden, welche die sicherungs- technisch ungenügende Konstruktion und Lage des den Fuss abtrennenden Vier- kantpfostens als Mitursache für den Unfall gänzlich verdrängen würde. Für die Frage nach der adäquaten Kausalität ist nämlich nicht die Vorhersehbarkeit des dem Geschädigten anzurechnenden Winkens mit angehobenem Arm entschei- dend, sondern jene des Erfolgs, also der eingetretenen Körperverletzung. Mass- geblich ist somit konkret, dass die Bahnbetreiber nach dem Gesagten im Bereich der Unfallstelle grundsätzlich mit dem Hochschleudern der Beine des Fahrers über den Rand der Bahn hinaus und einer möglichen Kollision der hochgeschleuderten Gliedmassen mit den nahe zur Fahrbahn angebrachten Sonnensegelpfosten rechnen mussten, wobei es unerheblich ist, ob dieses für den Skeletonsport im "A." bereits seitens des Bundesgerichts als spezifisch qualifizierte Risiko sich aufgrund eines Winkens oder eines anderen vergleichbaren Fahrfehlers ver- wirklicht hat. War nämlich das Hochschleudern der Beine zufolge eines Fahrfeh- lers an der fraglichen Stelle weder derart aussergewöhnlich noch unvorhersehbar, dass damit nicht gerechnet werden musste, sondern handelt es sich dabei ange- sichts der gefahrenen hohen Tempi sowie der Bahnkonstruktion und Bahnbe- schaffenheit vielmehr um ein sportartspezifisches und damit absehbares Risiko, so hätten im betreffenden Bereich die notwendigen Sicherungsvorkehrungen ge- troffen werden müssen, um die Verletzungsfolgen im Falle der Verwirklichung der Gefahr so gering wie möglich zu halten. Dies hat jedoch Y. als Verantwortli- cher nach dem oben Gesagten pflichtwidrig versäumt, obschon sich die mit der

Seite 30 — 43 zum Zeitpunkt des Unfalls bestehenden Konstruktion geschaffene Gefahr mit ver- hältnismässigem Aufwand hätte vermeiden lassen, womit er dafür strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Mit anderen Worten: Wenn ein grober Fahrfehler, der grundsätzlich bei anhaltendem Betrieb einer solchen Anlage trotz aller Vorkeh- rungen immer möglich ist, erwartungsgemäss dazu führen kann, dass – wie im vorliegenden Fall – ein Körperglied des Fahrers über den Rand der Bahn hinaus- geschleudert wird, so muss dem seitens des Verantwortlichen hinsichtlich der Si- cherungs- und Schutzvorkehrungen Rechnung getragen werden. Eine zum vorn- herein risikobehaftete Anlage, die in einem solchen Fall praktisch zwingend – und unnötigerweise – zu schweren Verletzungen führt, ist offensichtlich mangelhaft gesichert, und der Sicherheitsverantwortliche, im konkreten Fall Y., trägt dafür auch die strafrechtliche Verantwortung. Wohl ist es richtig, dass der (anzu- nehmende, letztlich aber nicht definitiv nachgewiesene) Winker des Geschädigten mit nach vorne in die Höhe gehobenem linken Arm als sorgfaltswidrig und mitur- sächlich für die erlittene Körperverletzung zu qualifizieren ist. Angesichts der Tat- sache, dass nach dem Gesagten mit einem Hochschleudern der Beine ausgangs Kurve im Unfallbereich stets zu rechnen war und der in Anbetracht dessen hin- sichtlich Lage und Konstruktion geradezu augenscheinlich mangelhaften Siche- rungsvorkehren kann aber dieses Winken (oder auch ein vergleichbarer Fahrfeh- ler) dem Geschädigten bei objektiver Betrachtung nicht als derart schwerwiegen- des Eigenverschulden angerechnet werden, welches die offenkundig unzurei- chende Sicherung der Anlage als Mitursache für den Unfall in den Hintergrund zu drängen vermöchte, so dass das Kriterium der Adäquanz nicht mehr gegeben wä- re. f)Ergänzend bleibt im Übrigen in diesem Zusammenhang festzustel- len, dass die dem Geschädigten anzurechnende Form des Winkens mit angeho- benem Arm unter den A.-Fahren offenbar zumindest auch nicht unbekannt war. So sagte L._____ als erfahrener A.-Fahrer bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson aus, es könne vorkommen, dass ein Fahrer grüsse, indem er entweder den Arm hebe oder einen "Waver" hinten mache (vgl. act. 4.14, Antwort 12). In Übereinstimmung dazu räumte auch D. anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft ein, dass es Fahrer gebe, welche grüssen würden, wobei es das Winken mit der Hand hinter dem Rücken oder auch das aktive Win- ken mit dem Arm, also das Heben des Arms gebe (act. 4.15, Antwort 13). Dazu fügte letzterer auf Nachfrage an, dass zwar mehrheitlich auf der Geraden vor dem Clubhaus gegrüsst werde, dies aber auch irgendwo anders auf der Bahn vorkom- men könne (vgl. act. 4.15, Antwort auf Ergänzungsfrage 1). Dabei ist zu berück-

Seite 31 — 43 sichtigen, dass es sich bei D._____ nicht bloss um einen langjährigen A.- Fahrer mit grosser Erfahrung handelt (vgl. act. 4.15, Antwort 1), sondern um den damaligen Vorsitzenden des Renn- und Sicherheitskomitees des Club C. (vgl. act.4.15, S. 2). War aber sogar dem Chairman des "Run and Safety Commit- tees" des Bahnbetreibers durchaus bekannt, dass es – wenn auch laut L._____ nicht häufig (vgl. act. 4.14, Antwort 12) – doch Fahrer gab, welche während der Fahrt mit angehobenem Arm winkten, wobei D._____ hinsichtlich der Örtlichkeit keine Einschränkungen machte, so erweist sich das Verhalten von X._____ eben gerade nicht als derart ausgefallen und unwahrscheinlich, dass der Bahnbetreiber respektive der Beschuldigte als Sicherheitsverantwortlicher schlechthin nicht damit rechnen musste. Auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kann daher mit Be- zug auf sein Winken nicht von einem derart schwer wiegenden Eigenverschulden des Geschädigten gesprochen werden, das die angesichts der Vorhersehbarkeit eines möglichen Hochschleuderns des Fahrers an der Unfallstelle geradezu offen- kundig mangelhaften Sicherheitsvorkehrungen (gefährliche Lage, Beschaffenheit und Form der viel zu nahe zum Bahninnern befindlichen ungepolsterten Sonnen- segel-Pfosten) als primäre Ursache für den Unfall in den Hintergrund rücken wür- de und somit als Hauptursache für den Unfall und die erlittene Körperverletzung anzusehen wäre. Wie bereits dargelegt, würde sich an der strafrechtlichen Bewer- tung des Unfalls aber auch dann nichts ändern, wenn das Winken mit dem ganzen Arm unüblich wäre. g)Im Ergebnis ist daher entgegen der Verteidigung und den Erwägun- gen der Vorinstanz die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Y._____ für die beim Geschädigten anlässlich seiner Fahrt auf dem "A." am 25. Januar 2008 ein- getretene schwere Körperverletzung zu bejahen. Folglich ist Y. unter Gut- heissung der Berufung und Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässi- gen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hin- weis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach

Seite 32 — 43 den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 125 Abs. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Ta- gessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestim- men (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). a)Das Verschulden von Y._____ darf zwar nicht bagatellisiert werden, muss er sich doch entgegen seinen eigenen Ausführungen zur Last legen lassen, dass er die ihn als Sicherheitsverantwortlichen für den "A." treffenden Sorg- faltspflichten fahrlässig missachtet und damit aus Unachtsamkeit den Berufungs- kläger, welcher seinen rechten Fuss verloren hat, in seiner körperlichen Integrität schwer geschädigt hat. Allerdings ist dabei zu seinen Gunsten zu veranschlagen, dass die ihm obliegende Verantwortung für die Sicherheit der Bahn dadurch relati- viert – wenn auch nicht aufgehoben – wird, dass die Bahn jährlich durch eine Bau- firma errichtet und jeden Morgen durch deren Mitarbeiter auf Sicherheitsmängel kontrolliert wurde (vgl. act. 4.13, Antworten 6 und 7; act 4.20, Antwort 3), womit dem Berufungsbeklagten nach Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsge- richts kein schweres Verschulden angerechnet werden kann. Strafmindernd ist Y. zudem sein korrektes und kooperatives Verhalten während der Strafun- tersuchung zu veranschlagen. Ebenfalls strafmindernd berücksichtigt das Gericht sodann sein vorstrafenfreies Vorleben (vgl. act. 2.1). Strafschärfungs- und Strafer- höhungsgründe sind keine ersichtlich. Demgegenüber ist aber Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Danach mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt also ausdrücklich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her. Art. 48 lit. e

Seite 33 — 43 StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber län- gere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 IV 145, E. 3.1 S. 147 f mit Hinweisen). Zutreffend wird in der Literatur auch ausge- führt, dass das Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum das Strafbedürfnis auch deshalb herabsetzt, weil sich der Täter auf solche Weise - ähnlich wie durch tätige Reue - wieder zur Rechtsordnung bekennt (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 48 mit Hinweis auf Günter Stratenwerth, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band 2, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 N 103). Vorliegend sind bei einer Verjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) seit der Tatbegehung am 25. Januar 2008 nahezu 8 Jahre verstrichen. In Anbetracht dessen erscheint es somit angezeigt, die lange Zeitspanne seit der Tatbegehung bis zur Verurteilung durch die Berufungsinstanz dem Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 48 lit. e StGB strafmildernd anzurech- nen. Gesamthaft betrachtet ist somit die Schwere des Verschuldens von Y._____ so zu beurteilen, dass – wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer An- klageschrift vom 7. Januar 2013 beantragt (vgl. act. 1.45, Ziff. 3.2) – auf eine Frei- heitsstrafe verzichtet werden kann und eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht in Abweichung zur Untersuchungs- behörde, welche 50 Tagessätze beantragt hat (vgl. act. 1.45, Ziff. 3.2), zum einen von einem leichteren Verschulden ausgeht und insbesondere auch die nach Art. 48 lit. e StGB gebotene von der Staatsanwaltschaft nicht mit einbezogene Straf- milderung berücksichtigt (vgl. act. 1.50 [Schlussbericht], S. 6, II. Strafzumessung). Aufgrund dessen und in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien (wie auch in Beachtung, dass neben der Geldstrafe keine zusätzliche Verbin- dungsbusse ausgesprochen wird [vgl. Erwägung 5.d]), erscheint es der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts daher als angemessen, die Anzahl der Tagessätze dem Verschulden des Berufungsbeklagten entsprechend auf 20 Tage festzuset- zen.

Seite 34 — 43 b)Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkom- mensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Be- messung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnis- se berücksichtigt werden. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Ver- hältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 und 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1), welche zunächst anhand der Angaben des Täters und der von ihm vorgelegten Urkunden zu ermitteln sind. Die Befragung des Täters ist das primäre Auskunfts- mittel (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen). Darüber hinaus können sich die Strafbehör- den oder das Gericht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StGB an die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden wenden, welche über die benötigten Informationen ver- fügen, um die zur Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu er- halten (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 89 zu Art. 34 StGB). Y._____ hat jegliche Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse verwei- gert. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er lediglich an, dass er aktuell Rent- ner und davor selbständig erwerbend gewesen sei (vgl. act. 2.2; 2.3). Anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz führte er sodann aus Direktor von verschiedenen Gesellschaften zu sein (vgl. act. 29 Antwort 2.2). Verweigert aber der Täter die notwendigen Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und stünde der Ermittlungsaufwand in keinem Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis re- spektive würde das Verfahren durch die Erhebung der Informationen bei den Behörden unangemessen verzögert, wie es auch bei einem Täter mit Wohnsitz im Ausland anzunehmen ist, so ist eine Schätzung gerechtfertigt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 88, 91 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth, a.a.O., § 2 N 15 sowie Botschaft 1998, 2020). Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft die Höhe des Tagessatzes mittels Schätzung festgelegt, wobei sie einen Wert von Fr. 100.00 angenommen hat (vgl. act. 2.3). Dieser erscheint angesichts der Tatsache, dass der 1949 gebo- rene Y._____ gemäss eigenen Angaben verheiratet ist und als Direktor von ver- schiedenen Gesellschaften in Grossbritannien im Ruhestand lebt (vgl. act. 29; act.

Seite 35 — 43 2.1; 2.2), sowie ausgehend vom Mindesttagessatz gemäss Lehre und Rechtspre- chung von Fr. 10.00 (vgl. BGE 135 IV 180, S. 184 E. 1.4; Anette Dolge, a.a.O., N 43, 44 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen) und der gesetzlichen, Obergrenze von Fr. 3'000.00 (vgl. Anette Dolge, a.a.O., N 42 zu Art. 34 StGB, mit Hinweisen) nach Auffassung des Gerichts denn auch durchaus gerechtfertigt. Nach dem Gesagten wird Y._____ somit zu einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. c)Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Einzige objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist somit, dass eine Strafe ausgesprochen wurde, wobei es bei der Geldstrafe im Gegensatz zur Freiheitstrafe nicht auf das Quantum ankommt (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, in; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich 2008, N 2, 3 zu Art. 42 StGB; Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N 2 zu Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht wird sodann das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Der Strafaufschub bildet demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden kann. Mit an- deren Worten dürfen keine Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen (Markus Hug, in: Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 42 StGB; Roland M. Schneider/Roy Garré., a.a.O., N 38 zu Art. 42 StGB; Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Dabei kommt es ne- ben den Tatumständen in erster Linie auf das Vorleben und den Charakter des Verurteilten an (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB; Markus Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 42 StGB), wobei zum Vorleben des Täters auch das soziale Umfeld gehört. Massgeblich ist dementsprechend insbesondere auch, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Gemeint ist damit in erster Linie der familiäre Rahmen (Ro- land M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N 68 zu Art. 42 StGB; Markus Hug, a.a.O., N 9 zu Art. 42 StGB). Mit dem vorliegenden Urteil wird gegen Y._____ eine Geldstrafe ausge- sprochen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind folglich in objektiver Hinsicht klar gegeben. Y._____ ist überdies bislang nicht vorbestraft, was gute Aussichten auf Be- währung zulässt. Zudem ist er verheiratet und lebt mit seiner Familie in stabilen

Seite 36 — 43 Verhältnissen. Es ist somit davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfah- ren und die bedingte Geldstrafe (auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse wird verzichtet [vgl. Erwägung 5.d]) dem Berufungsbeklagten eine deutliche Warnung für die Zukunft sein und ihn von weiterer Delinquenz abhalten werden. Y._____ muss folglich keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb ihm, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren, die Rechtswohltat des bedingten Straf- vollzugs gewährt werden kann. d)Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder ei- ner Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsstrafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die soge- nannte "Schnittstellenproblematik" zwischen der unbedingten Busse für Übertre- tungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat in- soweit nach Auffassung des Bundesgerichts "auch" eine generalpräventive Funk- tion (vgl. Markus Hug, a.a.O., N 25 zu Art. 42 StGB mit Hinweis auf BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.) Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventi- ven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu er- höhen. Sie kommt daher laut Bundesgericht in Betracht, wenn dem Täter zusätz- lich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" erteilt werden soll. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse habe damit auch eine spezialpräventive Bedeutung. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der beding- ten Freiheitsstrafe beziehungsweise der bedingten Geldstrafe, während der unbe- dingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldan- gemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und die damit verbundene Geldstrafe oder Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Mit anderen Worten müssen die beiden Sanktionen so ausgesprochen werden, dass sich insgesamt eine in Anwendung von Art. 47 ff. dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 134 IV 60 E. 7.3 sowie Roland M. Schnei- der/Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 103, 105, 106 zu Art. 42 StGB; Markus Hug, a.a.O., N 27 zu Art. 42 StGB, je mit Hin- weisen). Das Gericht ist indes nicht verpflichtet bestimmte Sanktionen zu verbin- den. Ist nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es daher im Ermessen des Richters, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt. In diesem Sinne ist die Verbindungsbusse nicht obligatorisch (vgl. Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, in;

Seite 37 — 43 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 25 zu Art. 42; Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., N 104 zu Art 42 StGB mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stellt sich die sogenannte Schnittstellenproblematik nicht. Überdies ist das als eher leicht einzustufende Verschulden des Berufungs- beklagten mit der ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bereits schuldangemessen abgegolten und es besteht nach Auffassung des Gerichts kei- ne Notwendigkeit, dem Verurteilten den Ernst der Lage respektive die Folgen bei Nichtgewährung mittels einer zusätzlichen unmittelbar spürbaren Lektion vor Au- gen zu führen. Von einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ist daher entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abzusehen. e)Zum Schluss ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Berufungs- beklagten zu Unrecht vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen hat. Die Berufung ist daher gutzu- heissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 1. April 2014 ist aufzuheben und Y._____ ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dafür wird der Berufungsbeklagte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem verurteilten Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). b)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obsiegt die Privatklägerschaft werden die Kosten auf die Staatskasse genommen (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 428 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1797 mit Hinweisen; derselbe, Schweizerische Strafprozessordnung, Hand- kommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 2 zu Art. 428; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1328; Bericht StPO; Begleit- bericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001, S. 288). Der Privatkläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzu- dringen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 3'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichts-

Seite 38 — 43 gebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzu- erlegen. 7. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatkläger- schaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschä- digung ihrer notwendigen Aufwendungen, in erster Linie also auf Vergütung der Anwaltskosten, aber auch auf erlittene wirtschaftliche Einbussen (vgl. Yvona Griesser, a.a.O., N 3 zu Art. 433 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 18, 20 zu Art. 433 StPO; Ni- klaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1830 Fn 180; derselbe, Handkommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 433). Dabei stellt Art. 436 Abs. 1 StPO klar, dass die Art. 429-434 StPO auch auf Entschädigungsansprüche, welche im Rechtsmittelverfahren gestellt werden, anwendbar sind (vgl. Yvona Griesser, a.a.O., N 1 zu Art. 436 StPO). Die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Um- fang erreichen, nicht unnötig und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein. Die Zusprechung einer solchen Entschädigung setzt jedoch voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Während die beschul- digte Person die Entschädigung von der Privatklägerschaft nicht zu beantragen braucht (Art. 432 Abs. 2 StPO), verlangt das Gesetz in der umgekehrten Konstel- lation von der Privatklägerschaft ein entsprechendes Begehren. Die Strafbehörde handelt hier nicht von Amtes wegen. Die beantragte Entschädigung ist zudem zu beziffern und ausreichend zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Auf beantragte, in- des nicht bezifferte und belegte Entschädigungsforderungen tritt die Strafbehörde nicht ein (Art. 433 Abs. 2 Satz 2 StPO). a)X._____ lässt in seiner Berufungserklärung vom 8. Oktober 2014 be- antragen, Y._____ sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche sowie das Berufungsverfahren zu verurteilen (vgl. act. A. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3). Der vom Gesetz geforderte Antrag ist hier folglich so- wohl für das Berufungsverfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren ge- geben. Der Geschädigte hat indes, was das Berufungsverfahren anbelangt, seine Entschädigungsforderung weder beziffert noch belegt, weshalb auf den betreffen- den Antrag nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wäre X._____ selbst bei einem Eintreten auf sein Begeh- ren keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Sein Rechts- vertreter hat nämlich das ihm übertragene Mandat mit Einreichung der Berufungs- erklärung beendet (vgl. act. A.2). Die Privatklägerschaft war demnach im Beru-

Seite 39 — 43 fungsverfahren nicht anwaltlich vertreten und ihre Teilnahme am Berufungsverfah- ren beschränkt sich lediglich auf ihre beiden selbst verfassten Schreiben vom 7. Oktober 2014 (act. A.2.1) und 19. Februar 2015 (act. A.7). X._____ sind daher für das Berufungsverfahren keine wesentlichen wirtschaftlichen Einbussen entstan- den. b) Demgegenüber beziffert die Privatklägerschaft ihren Entschädi- gungsanspruch für das erstinstanzliche Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gemäss der bei den Akten liegenden Honorar- und Spesenrech- nung vom 1. April 2014 gesamthaft auf Fr. 67'345.10 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, wobei dafür ein zeitlicher Aufwand von total 187 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht wird (vgl. act. 31). Dabei wird bereits gesamthaft be- trachtet nicht zuletzt auch mit Blick auf die von der Verteidigung im vorinstanzli- chen Verfahren eingelegte Kostennote von lediglich Fr. 14'750.00 (vgl. act. E.1.32) mehr als deutlich, dass der seitens der Privatklägerschaft in Rechnung gestellte Aufwand exorbitant hoch ist respektive in keinem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache steht. Entsprechend ergibt sich denn auch anlässlich der nachfolgenden detaillierten Prüfung der Honorarno- te, dass sich die erbrachten und in Rechnung gestellten anwaltlichen Leistungen teilweise als unnötig beziehungswiese übermässig erweisen respektive die Hono- rarrechnung Positionen enthält, welche nicht zu entschädigen sind. aa)So entfallen von dem in Rechnung gestellten Zeitaufwand in Höhe von insgesamt rund 187 Stunden allein rund 48 Stunden, also mehr als ein Viertel, auf Abklärungen und Aktenstudium, was angesichts des trotz anerkannter Schwie- rigkeit und Bedeutung des Falles doch überschaubaren Umfangs der Untersu- chungs- und Gerichtsakten überrissen erscheint. Der dafür in Rechnung gestellte Aufwand ist daher entsprechend zu reduzieren, wobei ein zeitlicher Aufwand von rund 20 Stunden den Verhältnissen angemessen erscheint. Ebenfalls als übermässig muss sodann der geltend gemachte Aufwand für den E-Mail-Verkehr und die Telefonate zwischen der Privatklägerschaft und deren Rechtsvertretung bewertet werden. In der Honorarrechnung sind nebst unzähligen Telefongesprächen zwischen dem Rechtsvertreter und seiner Mandantschaft, wofür eine zeitliche Belastung von rund 8 Stunden berechnet wird, sage und schreibe zusätzlich148 E-Mail-Schreiben an respektive von X._____ und dessen Vater aufgeführt, wobei die Privatklägerschaft in diesem Zusammenhang noch- mals einen zeitlichen Aufwand von über 12 Stunden geltend machen lässt. Dieser allein für den elektronischen und telefonischen Kontakt mit dem Privatkläger auf-

Seite 40 — 43 gebrachte, doch erhebliche Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden erscheint selbst unter Berücksichtigung, dass sich die betreffenden Bemühungen über einen Zeit- raum von zwei Jahren verteilen, deutlich überhöht. Wohl ist der Privatklägerschaft und deren Rechtsvertretung freizustellen, den Umfang ihrer gegenseitigen elek- tronischen oder telefonischen Korrespondenz selbst zu bestimmen. Dabei bleibt jedoch nochmals mit aller Klarheit festzuhalten, dass gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nur die notwendigen Aufwendungen zu entschädigen sind (vgl. Stefan Weh- renberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 18 zu Art. 433 StPO). Es drängt sich daher auch in diesem Punkt eine Korrektur des in Rechnung gestellten zeitlichen Auf- wands nach unten auf, wobei unter Berücksichtigung der Dauer des Mandates und der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles für den Geschädigten eine Re- duktion um 10 Stunden angemessen erscheint. Entsprechend erweist sich auch der geltend gemachte zeitliche Aufwand für einfache Korrespondenz und Telefonate mit den Strafbehörden von rund 7 Stun- den als unverhältnismässig hoch. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang auf, dass für einfachste Tätigkeiten wie etwa die blosse Kenntnisnahme simpler Schreiben, Orientierungskopien und E-Mails der Staatsanwaltschaft und des Ge- richts sowie die Abfassung solcher Dokumente an die Strafbehörden, regelmässig überhöhte zeitliche Beanspruchungen geltend gemacht werden. Vom in Rechnung gestellten Zeitaufwand sind daher nach Ermessen des Gerichts weitere 4 Stunden in Abzug zu bringen. Eine Anpassung nach unten erscheint sodann nach Auffassung der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts auch mit Bezug auf den für den Zeitraum nach der Anklageerhebung ab 22. Januar 2013 bis 1. April 2014 geltend gemachten Stun- denaufwand für "Arbeiten an Eingaben" von nahezu 30 Stunden angebracht, wel- cher angesichts von Anzahl und Umfang der gemäss Akten tatsächlich getätigten Eingaben ebenfalls unverhältnismässig hoch erscheint. Laut Akten liess der Pri- vatkläger im vorinstanzlichen Verfahren neben seiner Erklärung betreffend nachträgliche Konstituierung als Strafkläger vom 28. Januar 2013 (Umfang zwei Seiten [act. E.1.5]) und der sieben Seiten umfassenden Eingabe vom 15. März 2013 zur Stellungnahme des Beschuldigten (act. E.1.14) abgesehen von separat in Rechnung gestellten Schreiben keine weiteren Eingaben einreichen. Der Auf- wand für die Stellungnahme zur Beschwerde von Y._____ betreffend Konstituie- rung als Privatklägerschaft vom 31. Mai 2013, welcher der Rechtsvertreter des Privatstrafklägers sodann mutmasslich unter dem Punkt "2. Quartal 2013, 29. Mai 2013 Arbeit an Eingabe" in Rechnung stellt, wurde zudem bereits mit der absch- liessenden Regelung der diesbezüglichen Parteikosten im Beschwerdeverfahren

Seite 41 — 43 vor Kantongericht berücksichtigt (vgl. act. E.1.19) und kann somit nicht nochmals geltend gemacht werden. Davon abgesehen wird in der Honorarnote nicht hinrei- chend konkretisiert, für was für eine Eingabe der jeweils in Rechnung gestellte Aufwand geltend gemacht wird, womit eine zuverlässige Überprüfung der Hono- rarrechnung unmöglich wird und der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zeitaufwand somit auch nicht vollumfänglich berücksichtigt werden kann (vgl. auch Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 18 zu Art. 433 StPO in Verbindung mit N 17b zu Art. 429 StPO ). Aus den dargelegten Gründen ist es daher geboten, den für "Arbeiten an Eingaben" in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwand eben- falls erheblich zu reduzieren, wobei die I. Strafkammer eine Reduktion um zwei Drittel, also konkret auf rund 10 Stunden, als angemessen erachtet. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, des Umfangs der Eingaben und der notwendigen Bemühungen im Rahmen des Untersuchungsver- fahrens und des vorinstanzlichen Verfahren einschliesslich Hauptverhandlung er- scheint es dem Gericht somit gesamthaft angemessen den in Rechnung gestellten zeitlichen Aufwand von mehr als 187 Stunden auf rund 125 Stunden zu kürzen. Dabei bleibt überdies zu berücksichtigen, dass die Privatklägerschaft keine Hono- rarvereinbarung zu den Akten gereicht hat. Bei der Festsetzung der Entschädi- gung ist daher mangels eines Belegs für die Vereinbarung des in Rechnung ge- stellten Stundentarifs von Fr. 260.00 vom üblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen, womit sich im Zwischenergebnis ein Honorar für anwaltliche Leistun- gen von Fr. 30'000.00 ergibt. bb)Wie bereits dargelegt, umfasst die Entschädigungspflicht gegenüber dem Privatkläger die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, zu denen auch die im Rahmen der anwaltlichen Bemühungen anfallenden wesentlichen Neben- kosten (notwendige Auslagen) wie beispielsweise die vom Anwalt verrechneten Reise- und Kleinspesen für Fotokopien, Telefongespräche, Porti etc. gehören (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 18 zu Art. 433 StPO in Verbindung mit N 17 zu Art. 429 StPO). Die in der eingelegten Honorarnote aufgeführten Kle- inspesen sowie die Reisekosten des Rechtsvertreters für die Fahrt von O.4_____ nach O.5_____ und retour zwecks Teilnahme an den Einvernahmen, dem Augen- schein und der Hauptverhandlung sind daher nicht zu beanstanden. Was aller- dings die ebenfalls mit Honorarrechnung des Anwalts geltend gemachten Reise- spesen des Privatklägers für die jeweilige An- und Rückreise von O.1_____ nach O.4_____ in Höhe von total Fr. 3'000.00 anbelangt, ist zwar festzuhalten, dass die Privatklägerschaft als Partei das Recht hat, an den Einvernahmen, Beweisabnah- men und der Hauptverhandlung teilzunehmen (Art. 107 StPO). Insofern sind auch

Seite 42 — 43 die damit verbundenen Aufwendungen, wie etwa die Fahrkosten zur Teilnahme an den Einvernahmen, zu entschädigen (vgl. Yvona Griesser, a.a.O., N 3 zu Art. 433 StPO). Allein mit der Auflistung in der Honorarnote des Rechtsvertreters ist jedoch die Höhe der geltend gemachten Flugspesen von fünfmal Fr. 600.00 pro Hin- und Rückflug nicht hinreichend belegt. Die in diesem Zusammenhang eingeforderten Fr. 3'000.00 können somit bei der Festsetzung der Entschädigung für X._____ nicht berücksichtigt werden und sind daher von den geltend gemachten Spesen von insgesamt Fr. 6'081.50 abzuziehen, so dass ein Entschädigungsanspruch des Privatklägers von Fr. 33'081.50 (Fr. 30'000.00 [Anwaltshonorar] + Fr. 3'081.50 [Auslagen]) resultiert. Die vom Rechtsvertreter des Privatklägers zusätzlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist dabei nicht aufzurechnen, da X._____ seinen Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, a.a.O., N 18 zu Art. 433 in Verbindung mit N 17 zu Art. 429 mit Hinweisen; Kreisschreiben des Obergerichts Zürich VU060028/U vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1., S. 3). cc)Somit hat Y._____ den Privatstrafkläger für das Untersuchungs- und das vorinstanzliche Verfahren unter Einschluss der notwendigen Barauslagen mit Fr. 33'081.50 zu entschädigen.

Seite 43 — 43 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Maloja vom 1. April 2014 wird aufgehoben. 2.Y._____ ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 3.Dafür wird Y._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. 4.Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens, be- stehend aus: den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr.3'825.00 den Barauslagen der Staatsanwaltschaft vonFr. 351.00 der Gerichtsgebühr der Vorinstanz vonFr. 4'000.00 total somitFr. 8'176.00 gehen zu Lasten von Y., welcher X. zudem ausseramtlich mit Fr. 33'081.50 zu entschädigen hat. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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