Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 06. Mai 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 37[nicht mündlich eröffnet]25. Februar 2016 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarRogantini In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Moesa vom 24. März 2014, mitgeteilt am 21. Au- gust 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 39 I. Sachverhalt A.X., Sohn des A. (italienischer Staatsbürger) und der B._____ (sel.), wurde am 1966 geboren. Er ist mit C. verheiratet und hat zwei Kinder, welche noch in Ausbildung sind. Er absolvierte nach dem Besuch der Pri- mar- und Realschule bei der damaligen Firma D._____ in O.1_____ mit Erfolg eine Lehre als Grundbauer und arbeitete in der Folge an verschiedenen Orten auf seinem erlernten Beruf. Im Jahre 2001 gründete er die Firma E.AG mit Sitz in O.2, heute in O.3_____. Es handelt sich dabei um einen Familienbetrieb. Er ist an dieser Gesellschaft mit 90% des Aktienkapitals beteiligt, während die restlichen 10% im Eigentum seiner Frau stehen. X._____ ist Geschäftsführer der Firma. Gemäss der sich bei den Akten befindlichen Steuerdaten der Steuerperi- ode 2012 erzielte er damals daraus Einkünfte im Betrag von CHF 101'457.00, sei- ne Ehefrau CHF 58'589. Als übrige Einkünfte und Vermögenserträge des Ehe- paars (gemeinsam) wurden zudem CHF 202'718.00 ausgewiesen. Damit ergab sich ein Jahreseinkommen von X._____ von CHF 202'816.00 (CHF 101'457.00 + [CHF 202'718.00 / 2]). Sein steuerbares Vermögen belief sich damals auf CHF 6'335'267.00 (siehe dazu act. 14 BGM). Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) figuriert er mit einer am 1. Juni 2006 durch das Strassenverkehrsamt Graubünden verfügten Verwarnung wegen einer Geschwin- digkeitsüberschreitung. Über den Leumund von X._____ ist ansonsten nichts Nachteiliges bekannt (vgl. zum Ganzen act. 4, 5, 6, 7, 8, 38 und 47 StA sowie die Befragung zur Person in act. F.3). B.X._____ war alleine als Lenker des Fahrzeugs VW D Passat Variant R36 mit dem Kennzeichen _____ auf der A13 bzw. N13 Richtung Süden unterwegs, als er am 12. Januar 2011 um 08:23 Uhr kurz nach der Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca in eine Geschwindigkeitskontrolle geriet. Dabei mass das Mess- gerät MultaRadar C eine Geschwindigkeit von 122 km/h. Abzüglich der Sicher- heitsmarge von 6 km/h wurde dem Lenker bei einer erlaubten Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h zur Last gelegt. Da zunächst nicht klar war, wer der Lenker war, weil die Firma E.AG als Halterin des Fahrzeugs registriert ist, musste dies per Rechtshilfegesuch der Kan- tonspolizei Graubünden vom 17. Januar 2011 geklärt werden (act. 3 StA). Am 18. Januar 2011 erschien X. persönlich auf dem Stützpunkt der Verkehrspolizei
Seite 3 — 39 Thusis. Ihm wurden die Sachlage erklärt und die Radarfotos gezeigt (vgl. act. 2 StA). Er gab an, er sei gefahren. Daraufhin erfolgte die Einvernahme zur Person und zur Sache in deutscher Sprache (siehe Einvernahmeprotokolle act. 4 ff. StA). Er wurde über die gesetzliche Bestimmungen und die gegen ihn erfolgende An- zeige in Kenntnis gesetzt. Im Polizeirapport vom 25. Januar 2011 (act. 1 StA) vermerkte die Kantonspolizei, dass Wm F._____ vom Verkehrsstützpunkt San Bernardino Zeuge gewesen sei. Neben der Beschreibung des relevanten Stras- senabschnitts wurde zudem festgestellt, dass die Bodenmarkierungen und Signale am gegebenen Tag gut sichtbar gewesen seien. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess vor diesem Hintergrund gegen X._____ am 24. Februar 2011 einen Strafbefehl, der am 28. Februar 2011 mitge- teilt wurde (act. 10 StA). Der Strafbefehl wurde auf Italienisch verfasst und hatte folgenden Inhalt [Hervorhebungen entfernt]: "1. X._____ è colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione ai sensi degli [artt.] 27 cpv. 1 LCStr e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cifra 2 LCStr. 2.La persona imputata è punita con una pena pecuniaria di 15 aliquote giornaliere di CHF 170.00, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 2 anni. 3.La persona imputata è inoltre punita con una multa di CHF 500.00. In caso di mancato pagamento per colpa, la multa sarà sostituita con una pena detentiva sostitutiva di 2 giorni. 4.Le spese procedurali sono addebitate alla persona imputata. 5.Con ciò la persona imputata è tenuta a pagare:
Seite 4 — 39 verlangte der Beschuldigte eine deutsche Übersetzung. In der Folge liess im die Staatsanwaltschaft eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts des Strafbefehls zukommen (act. 11 StA). Fortan bedienten sich sämtliche Beteiligte stets der deutschen Sprache, weshalb die Akten ab diesem Zeitpunkt auf Deutsch gehalten sind. E.Am 2. März 2011 teilte Rechtsanwalt Martin Suenderhauf der Staatsanwalt- schaft mit, er vertrete ab sofort die Interessen des Beschuldigten, erhob zugleich in dessen Auftrag Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. [recte: 24.] Februar 2011 und verlangte Akteneinsicht (act. 13 StA, siehe Vollmacht in act. 14 StA), welche ihm gewährt wurde (act. 15 und 16 StA). Mit Schreiben vom 29. März 2011 hielt Rechtsanwalt Martin Suenderhauf für seinen Mandanten an der Einsprache fest (act. 17 StA) und führte aus, dieser sei davon ausgegangen, dass die Be- schränkung von 80km/h nur für den entsprechenden Ausfahrtsbereich 38 Rover- edo Grono Calanca Gültigkeit gehabt habe, da die Signalisation auf der rechten Seite im Ausfahrtsbereich stehe und kurz vorher wiederholt die Beschränkung mit 100 km/h signalisiert sei. Bei der Ausfahrt befinde sich am linken Fahrbahnrand zwar ebenfalls eine Tafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Diese habe er indessen nicht gesehen. F.Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 18 StA). Gleichentags teilte sie dem Verteidiger mit, das von ihm in Aussicht gestellte Video sei bei ihr noch nicht eingegangen und sie wünsche, dieses vor der Einvernahme des Beschuldigten zu sehen, um entscheiden zu können, welche Abklärungen noch notwendig seien (act. 19 StA). Der Verteidiger fragte daraufhin, welche Abklärungen die Staatsan- waltschaft noch vorzunehmen gedenke (act. 20 StA), woraufhin diese ihm am 7. November 2011 antwortete (act. 21 StA). Am 18. November 2011 reichte der Ver- teidiger wie im März angekündigt das Video des Beschuldigten ein (act. 22 StA). G.Am 7. Juni 2012 gab die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei den Auf- trag, das massgebliche Eichzertifikat zu den Akten zu geben und zudem zur Ar- gumentation des Verteidigers bezüglich Signalisation bzw. zur Frage, ob die Ge- schwindigkeitsbeschränkung im vorliegenden Fall zureichend signalisiert worden sei, Stellung zu nehmen (act. 23 StA). Parallel habe der Kriminaltechnische Dienst die Videosequenz auf dem privaten Stick des Verteidigers auf CD-Rom zu über- tragen und einzelne Videoprints auf einem Fotoblatt zu erstellen (act. 27 StA). Die Kantonspolizei folgte diesen Anweisungen (act. 24 StA) und reichte das ge-
Seite 5 — 39 wünschte Eichzertifikat (act. 26 StA), eine von ihr erstellte Fotoaufnahme der Si- gnalisation aus Sicht eines Fahrzeuglenkers auf dem Pannenstreifen kurz vor Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca (act. 25 StA) sowie die verlangte CD-Rom (act. 30 StA) und Fotoblätter mit detaillierten Bildbeschreibungen ein (act. 29 StA). H.Nachdem der Termin auf Gesuch des Verteidigers verschoben wurde (act. 31 ff. StA), fand die Einvernahme am 23. August 2012 statt (siehe Protokolle in act. 37 f. StA). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei den Auftrag, weitere Fragen zur exakten Position der Geschwindigkeitskontrolle, zur Anzahl Signalisationen mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h nach Beendigung der Autobahn bis zum Anschluss Roveredo und zu den Abständen zwischen der Si- gnalisation 100 km/h und 80 km/h und zwischen der Signalisation 80 km/h und der Geschwindigkeitskontrolle zu beantworten (act. 39 StA). Die Kantonspolizei reich- te ihren Nachtragsbericht mit der Beantwortung der Fragen (act. 40 StA), einer Skizze (act. 41 StA), sowie weiteren Fotoblättern mit Beschrieb (act. 42 StA) zu den Akten. I.Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 24. Oktober 2012 dem Verteidiger zur Einsichtnahme (act. 43 StA). Gleichentags erliess sie eine Partei- mitteilung, wonach die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und die Anklageer- hebung in Aussicht gestellt wurde. Für allfällige Beweisanträge wurde der Vertei- digung eine zehntägige Frist eingeräumt. J.Am 5. November 2012 richtete der Verteidiger der Staatsanwaltschaft aus, es liefen noch verschiedene Abklärungen und ersuchte daher um Fristerstreckung (act. 45 StA), welche ihm gewährt wurde (act. 46 StA). Der Verteidiger reichte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein. Am 29. November 2012 verfasste die Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (act. 47 StA). Gleichentags erliess sie den Schlussbericht (act. 48 StA) und die Anklageschrift, beides auf Deutsch. Die Anklageschrift übermittelte sie dem Bezirksgericht Moesa mit folgenden Anträgen (act. 49 StA): "3.1 Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3.2 Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse im Betrag von Fr. 700.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen, zu verurteilen. 3.3 Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden."
Seite 6 — 39 Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Untersuchungskosten wurden mit CHF 1'480.00 beziffert (act. 3 BGM). K.Der Vorsitzende der Strafkammer des Bezirksgerichts Moesa gewährte den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um allfällige Beweisergänzungsanträge zu stel- len. Er bediente sich in der Verfügung vom 6. Dezember 2012 der italienischen Sprache (act. 4 BGM). Der Verteidiger ersuchte am 14. Dezember 2012 auf Deutsch um eine Fristerstreckung bis Ende Januar 2013 (act. 5 BGM), welche ihm dann mit italienischen Verfügung vom 19. Dezember 2012 gewährt wurde (act. 6 BGM), und stellte sich auf den Standpunkt, sein Mandant spreche kein Italienisch und habe ein Recht, sich in seiner Muttersprache verständigen zu können, wes- halb er ohne Gegenbericht davon ausgehe, die Verhandlung werde in deutscher Sprache geführt. Er gab zudem an, er beabsichtige auf Deutsch zu plädieren. L.Am 31. Januar 2013 reichte der Verteidiger eine 40 Bilder umfassende Fo- todokumentation ein (act. 7 BGM). In seiner Stellungnahme führte er aus, der Be- schuldigte habe im Strafverfahren geltend gemacht, die im Bereich der Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca angebrachte Tafel "80" km/h am linken Fahrbahn- rand nicht gesehen zu haben. Diese sei grundsätzlich schwer zu erkennen, denn der Fokus eines Fahrzeuglenkers richte sich auf seine Fahrbahn und die Signali- sationen auf der rechten Seite seiner Fahrbahn und den Gegenverkehr, allenfalls noch auf erhöht angebrachte Signale. Die eingelegte Dokumentation des fragli- chen Streckenabschnitts verdeutliche, dass die Tafel links, welche parallel zur Ge- schwindigkeitsbeschränkung rechts im Ausfahrtsbereich stehe, durch Gegenver- kehr – vor allem Lastwagen, aber auch in Kolonne fahrende Personenwagen –, aber auch durch vorausfahrende Fahrzeuge faktisch vollständig verdeckt werde. Im Zeitpunkt des inkriminierten Geschehens habe starker Gegenverkehr ge- herrscht. Deshalb habe der Beschuldigte die Tafel nicht wahrgenommen und nicht wahrnehmen können. Die kurzfristig am rechten Fahrbahnrand einsehbare Signa- lisation 80 km/h habe der Beschuldigte auf den blossen Ausfahrtsbereich bezo- gen, weil unmittelbar vor der Ausfahrtstafel drei Mal die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h signalisiert gewesen sei. Es liege inzwischen zwar eine veränderte Si- gnalisationssituation nach dem Autobahnende vor, jedoch sei auf dem von ihm eingereichten Video die damalige Situation im Detail ersichtlich. Aus der beilie- gend neu eingereichten Fotodokumentation ergebe sich, dass Geschwindigkeits- begrenzungen auf Nationalstrassen praktisch nie so signalisiert seien, wie das im Ausfahrtsbereich 38 Roveredo Grono Calanca der Fall gewesen sei. Einerseits beziehe sich eine Geschwindigkeitssignalisation im Ausfahrtsbereich ausschliess- lich auf den eigentlichen Ausfahrtsbereich; andererseits würden Geschwindig-
Seite 7 — 39 keitsbeschränkungen, die sich auf die Autobahn oder Autostrasse beziehen, in der Regel nicht links neben der Gegenfahrbahn, sondern überhöht signalisiert. Absch- liessend verlangte der Verteidiger erneut Akteneinsicht. M.Am 1. Februar 2013 zur Vernehmlassung eingeladen (act. 8 BGM), äusser- te sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (act. 9 BGM) zu den Vorbringen des Beschuldigten. N.Der Verteidiger gab in der Stellungnahme vom 19. Februar 2013 (act. 10 BGM) an, sich an der Hauptverhandlung dazu äussern zu wollen, und bat aber- mals um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. O.Mit Vorladung vom 25. Oktober 2013 lud der Vorsitzende der Strafkammer des Bezirksgerichts Moesa die Parteien zur Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 vor (act. 11 BGM). Nachdem der Verteidiger am 30. Dezember 2013 um Verschiebung ersucht hatte (act. 12 BGM), wurde mit Vorladung vom 7. Januar 2014 (act. 13 BGM) der Termin der Hauptverhandlung auf den 20. März 2014 festgesetzt. P.Im Anschluss an die am 20. März 2014 auf Italienisch mit Beizug einer Dolmetscherin durchgeführte Hauptverhandlung erliess das Bezirksgericht Moesa folgendes Urteil, wobei die Parteien auf eine mündliche Eröffnung verzichteten und stattdessen die schriftliche Dispositivmitteilung abwarteten, welche am 24. März 2014 auf Italienisch erfolgte (act. 15 BGM): "1. X., 1966, O.3, è autore colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione stradale ai sensi degli artt. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. 2.L'azione penale concernente l'infrazione semplice alle norme della circolazione stradale giusta gli artt. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 1 LCStr è prescritta. Il relativo procedimento penale nei confronti di X._____ è definitivamente abbandonato. 3.X._____ è condannato ad una pena pecuniaria di 8 (otto) aliquote giornaliere di CHF 260.- (duecentosessanta) cadauna per complessivi CHF 2'080.- (duemilaottanta), pena sospesa condizionalmente per un periodo di prova di 2 (due) anni, e a una multa di CHF 400.- (quattrocento). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento per colpa della multa corrispondente a 4 (quattro) giorni. 4.Le spese d'istruzione della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 1'480.- (millequattrocentottanta) sono a carico del condannato nella misura di CHF 1'100.- (millecento) (la differenza di CHF 380.- resta a carico del Cantone dei Grigioni). La tassa di giudizio del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 1'200.- (milleduecento), in caso di mancata motivazione della sentenza, rispettivamente di CHF 2'400.- (duemilaquattrocento) in caso di motivazione della sentenza, è a
Seite 8 — 39 carico del condannato nella misura di 900.- (novecento) (la differenza di 300.- resta a carico del Tribunale distrettuale Moesa), in caso di mancata motivazione della sentenza, e nella misura di 1'800.- (milleottocento) (la differenza di 600.- resta a carico del Tribunale distrettuale Moesa), in caso di motivazione della sentenza. 5.A X._____ è riconosciuta un'indennità ex art. 429 CPP di CHF 1'845.- (milleottocentoquarantacinque). 6.Le parti possono chiedere al Tribunale distrettuale Moesa la motivazione della sentenza per iscritto ed entro 10 giorni dalla notificazione del presente dispositivo. Le parti possono annunciare appello al Tribunale distrettuale Moesa per iscritto ed entro 10 giorni dalla notificazione del presente dispositivo. 7.[Mitteilungen]" Q.Mit Schreiben vom 25. März 2014 verlangte der Verteidiger Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde (act. 16 ff. BGM). In der Folge meldete er am 1. April 2014 schriftlich Berufung an (act. 18 BGM und act. A.1). R.Das Bezirksgericht Moesa teilte den Parteien den begründeten Entscheid am 21. August 2014 auf Italienisch mit. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, der Beschuldigte habe die gemessene Geschwindigkeit von 116 km/h anerkannt. Im Strassenabschnitt, auf welchem die Höchstgeschwindigkeit unstreitig 100 km/h betragen habe, sei er demnach 16 km/h zu schnell gefahren. Im darauffolgenden Strassenabschnitt hingegen, auf welchem gemäss Feststellung des Bezirksgerich- tes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur noch 80 km/h betragen habe, habe er damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h begangen. Für die erste Überschreitung könne der Beschuldigte aufgrund der Verjährung nicht mehr be- langt werden, weshalb das Verfahren eingestellt werde. Die Geschwindigkeits- überschreitung von 36 km/h qualifizierte das Bezirksgericht als grobe Verkehrsre- gelverletzung. Es folgte damit der Argumentation der Verteidigung nicht, wonach sich der Beschuldigte bezüglich der signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h im Irrtum befunden habe, da er davon ausgegangen sei, die Signalisation gelte nur für die Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca und nicht auch für ihn als Transitrei- senden. Das Bezirksgericht betrachtete den allfälligen Irrtum als vermeidbar und legte dem Beschuldigten diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit zur Last. Somit kam es zum Schluss, dass kein entschuldbarer Irrtum vorliege und sich der Beschuldig- te der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen sei.
Seite 9 — 39 S.Nach einer kurzen Aktenausleihe (act. D.1) reichte X._____ am 15. Sep- tember 2014 dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung (act. A.2) mit folgenden Anträgen ein: "1. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Moesa vom 24. März 2014, mitgeteilt 21. August 2014, seien vollum- fänglich aufzuheben. 2.Der Angeklagte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 2 freizusprechen. Bezüglich des Vorwurfes der Ver- letzung von Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG sei das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der ein- fachen Verkehrsregelverletzung im Sinne vom Art. 27 Abs. 1 SVG und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. 3.In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richtes Moesa vom 24. März 2014 seien die gesamten Verfahrenskos- ten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 1'480.00 und jene des be- zirksgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 2'400.00 dem Kanton Graubünden bzw. dem Bezirk Moesa zu belasten. 4.In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richtes Moesa vom 24. März 2014 sei dem Berufungskläger eine Par- teientschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen vor der Staatsanwaltschaft und im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 8'000.00 zuzusprechen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6.Dem Berufungskläger sei zulasten des Staates die anwaltlichen Auf- wendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. eine Partei- entschädigung zuzusprechen." Dazu hat er folgenden Beweisantrag (siehe act. B.2) und anschliessenden Verfah- rensantrag stellen lassen: "Es sei der USB-Stick zu den Akten zu nehmen und im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung selbst zu sichten." "Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (Art. 405 StPO)." Die Berufungserklärung wurde am 17. September 2014 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (act. D.2). T.Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (act. D.3) reichte der Berufungskläger verschiedene Fotounterlagen ein (act. B.3a-B.3d), die nachweisen sollten, dass und wie die Signalisation am Begehungsort nachträglich verändert worden sei.
Seite 10 — 39 Dieses Schreiben sowie die Fotounterlagen wurden am 27. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (act. D.4). U.Mit Vorladung vom 19. November 2014 wurden die Parteien zur Berufungs- verhandlung vom 11. Februar 2015 vorgeladen (act. D.5). Gleichzeitig wurde an- gezeigt, dass die Verhandlungssprache Deutsch sein würde. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft die Akten ausgeliehen hatte (act. D.8), teilte sie am 8. Januar 2015 mit, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten (act. D.9). Die Berufungsverhandlung wurde anschliessend auf Antrag der Verteidigung mit Verfügung vom 10. Februar 2015 auf den 6. Mai 2015 verschoben (act. D.10 und D.11). V.Auf die in der Berufungserklärung teilweise bereits enthaltene Begründung der Berufung, die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers und die weitere Begründung der Anträge der Parteien anlässlich der Hauptver- handlung sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforder- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen strafrechtliche Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Ver- fahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanz- lichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder münd- lich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kan- tonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzu-
Seite 11 — 39 geben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Die Berufungsanmeldung vom 1. April 2014 erfolgte innerhalb der zehntätigen Frist nach Kenntnisnahme der schriftlichen Dispositivmitteilung vom 24. März 2014 und ist somit fristgerecht erfolgt. Ebenso ist die Berufungserklärung vom 15. Sep- tember 2014 fristgemäss innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Ur- teilsbegründung an das Berufungsgericht eingereicht worden. Somit ist auf die Berufung einzutreten. 2.Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfah- renssprachen ihrer Strafbehörden. Gestützt auf Art. 12 des Gerichtsorganisations- gesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) richtet sich die Bestimmung der Amtssprachen im Kanton Graubünden nach dem kantonalen Sprachengesetz vom 19. Oktober 2006 (SpG; BR 492.100). Gemäss Art. 7 Abs. 1 SpG legt der Vorsit- zende des Gerichts nach Massgabe des SpG fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird. Da am Begehungsort im Bezirks Moesa ausschliesslich Italienisch Amtssprache ist, wurden der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft und sämtliche Verfahrenshandlungen des Bezirksgerichts sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu Recht in italienischer Sprache durchgeführt und das im An- schluss daran ergangene Urteil wurde korrekterweise in italienischer Sprache ver- fasst (Art. 9 Abs. 1 und 3 SpG). Im Berufungsverfahren hat der Vorsitzende ge- stützt auf Art. 8 Abs. 2 SpG Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. 3.Als Berufungsinstanz kann die I. Strafkammer des Kantonsgerichts das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO] – Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO), wobei sich die Berufungsinstanz bei seiner Prüfung abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen auf die vom Berufungskläger in der Berufungserklärung gerügten Punkte beschränken muss (MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N 11 f. zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das
Seite 12 — 39 angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 4.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hin- weisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht zudem gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5.In seiner Berufungserklärung vom 15. September 2014 stellte der Beru- fungskläger verschiedene Beweisanträge, an welchen er anlässlich der mündli- chen Berufungsverhandlung festhielt. Damit ist vorab über diese Anträge zu befin- den. 5.1.Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Verteidiger am 31. Januar 2013 eine 40 Bilder umfassende Fotodokumentation eingereicht (act. 7 BGM). Darin sind auf teils fast unkenntlichen Bildern Signalisationen zu sehen, die bei – aus seiner Sicht – vergleichbaren Ausfahrten von Autobahnen und Autostrassen der Schweiz angebracht sind. Der USB-Stick (act. B.2), den der Verteidiger am 15. September 2014 mit der Berufungserklärung dem Kantonsgericht vorgelegt hat (act. A.2), hatte der Verteidiger bereits dem Bezirksgericht angeboten. Der Stick enthält grösstenteils die gleichen Bilder, obwohl vereinzelt nicht gänzlich identi- sche Aufnahmen der fraglichen Strassenabschnitte vorliegen. Der Beweisergän- zungsantrag kann ohne weiteres gutgeheissen und der Stick zu den Akten ge-
Seite 13 — 39 nommen werden. Die Relevanz der angebotenen Beweismittel ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. 5.2.Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (act. D.3) reichte der Verteidiger dem Berufungsgericht ferner verschiedene Fotos ein (act. B.3a-B.3c), welche doku- mentieren sollen, dass am Begehungsort bei der Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h rechts nachträglich eine Wiederholungstafel 5.04 angebracht worden sei, welche auf der Gegenfahrbahn nicht existiere. Auch diese Bilder stellen neue Be- weismittel dar, die grundsätzlich zulässig sind. 6.Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 6.1.Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind ho- he Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlich- keit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsre- gel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zwei- fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen,
Seite 14 — 39 die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht – Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. 6.2.Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (PAOLO BERNASCONI, in: Codice svizze- ro di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorbringen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschul- digten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Be- schuldigte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Ge- samteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungs- kraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5). Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zu- sammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge- samtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 6.3.Geht es schliesslich um die Würdigung von Aussagen, so ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zunächst festzuhalten, dass nach dem empiri- schen Ausgangspunkt der Aussageanalyse wahre und falsche Schilderungen un- terschiedliche geistige Leistungen erfordern. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
Seite 15 — 39 ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen über- prüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entste- hungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abge- grenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigent- licher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist dabei primär Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2 und insbesondere BGE 128 I 81 E. 2). 7.Der Beschuldigte und Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. Februar 2011 (act. 10 StA) der groben Verkehrsregelver- letzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute: aSVG] schuldig gesprochen. Nach Eingang der Einsprache erliess die Staatsanwaltschaft die Anklageverfügung, die ebenfalls auf eine Verlet- zung von Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute: aSVG] fusste. Die auf Einsprache hin urtei- lende Vorinstanz verwies hingegen bei ihrem Schuldspruch auf Art. 90 Abs. 2 SVG und meinte damit wohl den heute geltenden Gesetzesartikel gemäss der Re- vision vom 15. Juni 2012, welche am 1. Januar 2013 in Kraft trat (vgl. AS 2012 6291 ff.). Der Berufungskläger nennt in seinen Anträgen sowohl Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG [heute: aSVG] als auch Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG und fordert einen Frei- spruch hinsichtlich beider Bestimmungen. 7.1.Klar ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Handlungen am 12. Januar 2011 geschahen und somit, für die Prüfung einer allfälligen Begehung einer Straf- tat nach SVG, das Gesetz in der damaligen Fassung zur Anwendung kommen muss. Es kommen folglich einzig Art. 90 Ziff. 1 und 2 aSVG in der Fassung in Fra- ge, die bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war. Die Staatsanwaltschaft hat sich deshalb zu Recht auf Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute: aSVG] bezogen und die Vorin- stanz (sowie die I. Strafkammer des Kantonsgerichts bei der Dispositivmitteilung
Seite 16 — 39 vom 6. Mai 2015) irrtümlich auf den aktuellen, revidierten Art. 90 Abs. 2 SVG, der erst seit 1. Januar 2013 in Kraft ist. Da aber beide Bestimmungen – mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen (Absatz statt Ziffer) – materiell unverändert ge- blieben sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 2), spielt dieses – ebenfalls bloss redaktionelle – Versehen rechtlich keine Rolle und der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2.Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Laut Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG in der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) geregelt. Dabei konkretisiert Art. 4 VRV, was grundsätzlich unter dem Be- griff der angemessenen Geschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 1 SVG zu verstehen ist. Die unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen geltende all- gemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 2 SVG ist in Art. 4a VRV für verschiedene Strassenklassen vorgegeben, wobei ausserorts eine oberste Limite von 80 km/h und auf Autostrassen von 100 km/h gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV sowie Art. 4a Abs. 3 und 3 bis VRV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind jedoch stets Signale und Markierungen sowie (was hier nicht von Belang ist) die Weisun- gen der Polizei zu befolgen. 7.3.Die Signale sind in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 SSV gelten Signale und Markie- rungen für alle Strassenbenutzer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmun- gen etwas anderes ergibt. Dabei ist auf Autostrassen die allgemeine Höchstge- schwindigkeit mit Signalen anzuzeigen (Art. 22 Abs. 5 SSV), genauer mit dem Si- gnal 2.30 gemäss Anhang 2. Laut Art. 101 Abs. 4 SSV gelten Signale für die gan- ze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten. Art. 103 SSV regelt den Standort der Si- gnale und bestimmt in Abs. 1, dass diese am rechten Strassenrand stehen. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht wer- den. Signale sind gemäss Abs. 2 desselben Artikels so aufzustellen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Als Abweichun- gen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind gemäss Art. 108 Abs. 5 lit. b
Seite 17 — 39 SSV auf Autostrassen tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig. 7.4.Im hier zu beurteilenden Fall entsprach die Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h den geltenden Vorschriften. 7.4.1. Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Strassenabschnitts vor dem hier interessierenden (aus Sicht eines Richtung Süden fahrenden Fahrzeuglen- kers) geltend, vor der Beschränkung auf 80 km/h seien drei Geschwindigkeitsbe- schränkungen 100 km/h rechts signalisiert, wobei das jeweilige Signal stets links wiederholt sei (siehe Video des Beschuldigten vom 18. November 2011 auf dem USB-Stick). Dies trifft zu. Nach einer darauffolgenden längeren Geraden mit einer über der Fahrbahn angebrachten Radarwarnung, welche der Berufungskläger gemäss seinen Angaben vor der Staatsanwaltschaft nicht gesehen haben will, und einer Ausfahrtssignalisation folgen beidseitig angebrachte Gefahrensignale zur Schleudergefahr (1.05) und zur Gefahr der vereisten Fahrbahn (5.13), wenig später ein nur rechts angebrachtes Überholverbot (2.44), dann (naturgemäss ebenfalls nur rechts) die Signalisation zum Beginn der Ausfahrt 38 Roveredo Gro- no Calanca und nach etwa 15-20 m schliesslich die – wiederum beidseitig – signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Letzteres Signalpaar (2.30) steht rund 12 m nach Beginn des Ausfahrtsbereichs, wobei die Ausfahrtsspur erst etwa ¼ der vollständigen Breite erreicht, und befindet sich beinahe auf dem höchsten Punkt einer längeren Steigung. Die Strasse beschreibt anschliessend eine Linkskurve. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gilt auch auf der nachfolgenden Strecke. Gut sichtbar ist im Übrigen das Signal Ende Autostrasse (4.04), das sich etwa 30 m nach dem Abtrennen des Ausfahrtsbereichs durch die doppelte Sicher- heitslinie und spätere Sperrfläche am rechten Rand der Ausfahrtsspur befindet. 7.4.2. Auf der hier fraglichen Strecke gilt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h be- reits seit Ende November 1980 (siehe die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD vom 27. August 1990, die gemäss deren Art. 2 lit. b die Verfügung des EJPD vom 6. Oktober 1980 [BBl 1980 III 776] – zumindest in diesem Punkt unverändert – ablöste; vgl. dazu die Beilagen zu act. 9 BGM, in de- nen im Unwissen um die Verfügung des EJPD vom 6. Oktober 1980 irrtümlich bloss von einer Geltung seit 1990 ausgegangen wird). Keinen Unterschied in der Beurteilung macht die lange Zeit nach dem Vorfall vorgenommene und unmittelbar auf Bauarbeiten zurückzuführende leichte Veränderung der Strassenführung und die damit einhergehende Reduktion der Geschwindigkeit auf 80 km/h auch im vor- angehenden Strassenabschnitt, begleitet durch die Anbringung eines Wiederho-
Seite 18 — 39 lungssignals (5.04) am Signalpaar mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h bei der Ausfahrt 38, um das es hier geht. Aus diesen Umständen kann der Beru- fungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Veränderung der Signali- sation geht ausschliesslich auf die Tatsache zurück, dass Bauarbeiten eine verän- derte Strassenführung nötig machten, was aus den vom Berufungskläger selbst eingereichten Bildern (siehe act. 14 BGM und noch eindrücklicher und unmissver- ständlicher act. B.3a-B.3d) ersichtlich ist. Zum Tatzeitpunkt war die Strasse noch im alten, von Baustellen unbeeinträchtigten Zustand, was sich ebenfalls aus dem vom Berufungskläger erstellten und eingereichten Video (siehe USB-Stick) fest- stellen lässt. Das Anbringen der Wiederholungstafel (5.04) ist demnach einzig durch die Bauarbeiten begründet und nicht etwa, wie der Berufungskläger zu insi- nuieren versucht, durch eine angeblich im Rahmen des vorliegenden Strafverfah- rens gewonnene Feststellung einer womöglich missverständlichen Signalisation. Die vom Berufungskläger teils dem Bezirksgericht Moesa anlässlich der Haupt- verhandlung (act. 14 BGM), teils dem Kantonsgericht nachträglich eingereichten Fotos (act. B.3a-B.3d; siehe T. oben) führen deshalb nicht zu einer anderen Beur- teilung seiner Handlungen. Für das vorliegende Urteil bleibt einzig die Situation massgeblich, wie sie auch auf dem von ihm eingereichten Video vom 18. Novem- ber 2011 zu sehen ist. 7.4.3. Es sei bereits an dieser Stelle vermerkt, dass gemäss den schriftlichen Bestätigungen der Staatsanwaltschaft und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK nicht bekannt ist, dass die hier in Frage stehende Signalisation jemals zu Missverständnissen geführt hätte (wobei sich das UVEK für diese Aussage auf die Zeit seit dem revidierten Be- schluss des EJPD vom 27. August 1990 bezieht). Gemäss Angaben der Staats- anwaltschaft dürften mehrere hundert Personen wegen Überschreitens der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit rechtskräftig bestraft worden sein. Zwar kann – auch vor diesem Hintergrund – eine Fehlinterpretation nicht per se ausgeschlos- sen werden. Es genügt indessen, dass für einen durchschnittlichen Fahrer ohne besondere Überlegungsanstrengung klar ist, was mit der Signalisation gemeint ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Art. 101 Abs. 4 SSV den Grundsatz aufstellt, dass Signale für die ganze Fahrbahn gelten, was mit sich bringt, dass die angezeigte Höchstgeschwindigkeit auf der ganzen Strassenbreite einzuhalten ist. Schliesslich steht das rechte Signal mit der Geschwindigkeitsbeschränkung – an- ders noch als im Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 zu beurteilen war, – nicht etwa an einem Ort, wo die Ausfahrtsspur schon durch eine Sicherheitslinie oder gar eine Sperrfläche abgetrennt war, son-
Seite 19 — 39 dern im Gegenteil bereits in den ersten Metern des Ausfahrtsstreifens, der gerade erst begonnen hatte. Vor dem Hintergrund der geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, insbesondere die oben in E. 7.3 genannten Normen, muss festgestellt werden, dass die Signalisation, so wie sie zur Tatzeit am Tatort angebracht war, als zureichend klar zu qualifizieren ist und die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für die ganze Fahrbahn – mithin auch für die Transitreisenden auf der A13 und so auch für den Berufungskläger – Geltung hat- te. 7.4.4. Dass die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h per se in ihrer Höhe aussergewöhnlich oder auf diesem Strassenabschnitt unerwartet sei, oder dass sie gar vorschriftswidrig aufgestellt gewesen sei, behauptet der Beru- fungskläger zu Recht nicht. Im Gegenteil ist nach dem Dargelegten in der entspre- chenden Passage geradezu zu erwarten, dass die Höchstgeschwindigkeit am En- de einer Steigung, die in ein Gefälle und eine unübersichtliche Linkskurve über- geht, bei Schleudergefahr und Überholverbot, in der unmittelbaren Umgebung ei- ner regional bedeutenden Ausfahrt mit Anschluss in grössere Ortschaften und ein ganzes Tal, nicht gleich hoch bleiben kann, wie sie auf der vorangehenden weit- gehend unproblematischen und gefahrenfreien sich in einer Steigung befindlichen Geraden war. Ferner kommt es auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen nicht selten vor, dass die übliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h her- abgesetzt wird, insbesondere bei Abzweigungen, besonderen Gefahren oder unü- bersichtlichen Strassenführungen. 7.4.5. Nach dem Gesagten war die beidseitig angebrachte Signalisation der Ge- schwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gültig und im Sinne von Art. 101 Abs. 4 SSV für die ganze 8 m breite Fahrbahn verbindlich. Daran ändert nichts, dass der Bereichsleiter Support der Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Bellinzona, des UVEK mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (act. 9 BGM) dem Staatsanwalt auf Anfrage antwortete, die Signalisation betreffe "klarerweise die Autostrasse N13, und nicht die Ausfahrtsstrasse Roveredo GR". Diese Einschätzung ist zwar hin- sichtlich der Ausfahrtsspur – für welche die 80 km/h-Beschränkung ebenfalls gilt – unzutreffend, für die hier interessierende weiterführende Spur der A13 ist sie in- dessen fraglos richtig. 7.4.6. Schliesslich gilt der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar vorschriftswidrig aufgestellte Signale im Interesse der Verkehrssicherheit befolgt werden müssen, wenn sie für einen aufmerksamen Lenker leicht erkennbar sind, weil andere Verkehrsteilnehmer auf
Seite 20 — 39 ihre Einhaltung vertrauen (vgl. unter vielen das Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2007 vom 15. April 2008 E. 2.2). Selbst wenn also das Signal links oder dasjenige rechts der Fahrbahn nicht korrekt aufgestellt gewesen wäre, hätte die Geschwindigkeitsbegrenzung – die der Beschuldigte (rechts) ausdrücklich ein- räumt, gesehen zu haben – auch von ihm befolgt werden müssen. Die diesbezüg- liche Argumentation des Berufungsklägers ist deshalb vollumfänglich zu verwer- fen. Ebenfalls irrelevant ist das Vorbringen, die Sicht auf das Signal rechts sei erst im letzten Moment möglich. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger das Signal gesehen hat. Alles andere spielt im hier zu beurteilenden Fall keine Rolle. Es sei jedoch noch bemerkt, dass die Aussage, das Signal sei erst im letzten Moment möglich, eindeutig aktenwidrig ist, denn das Signal ist – wie auf dem vom Be- schuldigten eingereichten Video zu erkennen ist – von weitem gut sichtbar. Abge- sehen davon hätte der Beschuldigte vom Erblicken des Signals bis zum Standort der Geschwindigkeitskontrolle noch genügend Zeit gehabt (die Strecke ist 379 m lang; siehe act. 40 und 41 StA), seine Geschwindigkeit angemessen zu reduzie- ren. 8.Unbestritten war in objektiver Hinsicht von Anfang an, dass der Beschuldig- te und Berufungskläger zum Tatzeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs war und mit diesem die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h passiert hat. Die- ses Resultat ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte hat diesen Punkt in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2011 (siehe Protokoll act. 4 StA) aus- drücklich anerkannt und das entsprechende Protokoll unterschrieben. Er hat es aber auch nachträglich nie bestritten, womit dieser Sachverhalt erstellt ist. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verord- nung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) ergibt sich somit eine massgebliche Geschwindig- keit von 116 km/h. 8.1.Soweit der Beschuldigte wiederholt, konsequent und glaubhaft aussagt hat, er habe nach Ende der Autobahn bzw. ab Anfang der Autostrasse den Tempomat eingestellt und deshalb durchwegs eine konstante Geschwindigkeit beibehalten, muss ihm – auch mangels anderer Beweise – gefolgt werden. Es kann als erstellt gelten, dass er daher auf dem Streckenabschnitt, in dem die zulässige Höchstge- schwindigkeit 100 km/h betrug, ebenfalls mit 116 km/h unterwegs war. Er hat die erlaubte Geschwindigkeit dort also bewusst um 16 km/h überschritten. Dies würde anerkanntermassen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO sei auf die Hinweise im vorinstanzlichen Urteil verwiesen) grundsätzlich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne
Seite 21 — 39 von Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllen. Nachdem aber die Verjährungsfrist von drei Jah- ren (Art. 109 und 103 StGB in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 und 102 aSVG) abge- laufen ist, ohne dass es zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist diese Tat mittlerweile verjährt und das Verfahren war diesbezüg- lich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO). Die dementsprechende Feststellung im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 2), welche der Beru- fungskläger ausdrücklich nicht anficht, ist in Rechtskraft erwachsen. Davon ist in diesem Urteil Vormerk zu nehmen. 8.2.Auf dem nachfolgenden Strassenabschnitt betrug hingegen die massgebli- che Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Damit betrug die Überschreitung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit in diesem Fall 36 km/h, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Vorausset- zungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (vgl. unter vielen das Urteil des Bun- desgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3; siehe auch BGE 122 IV 173). Auf die subjektiven Voraussetzungen ist jedoch im Lichte dieser Rechtspre- chung nachfolgend genauer einzugehen. 9.Bei Delikten des SVG wie insbesondere bei der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG grundsätzlich auch die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). 9.1.Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 12 Abs. 3 StGB) handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidri- ger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG er- fordert nach Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Bei Verkehrsdelikten liegt regelmässig ein rücksichtsloses Verhalten – mithin mindestens grobe Fahr- lässigkeit – vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Rücksichtsloses Verhalten ist mit ande- ren Worten unter anderem dann zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Mit dem in Art. 90 Ziff. 2
Seite 22 — 39 aSVG genannten Hervorrufen oder Inkaufnehmen einer ernstlichen Gefahr ist nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die erhebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung gemeint. Dabei setzt die erhebliche abstrakte Gefahr die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (siehe zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinwei- sen; sowie Hans Giger, Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2008, N 13 ff. zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). 9.2.Im zu beurteilenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe aus krasser Unaufmerksamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten, welche er gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signali- sation zumindest hätte kennen müssen (siehe Anklageschrift, act. 49 StA). Der Berufungskläger bestreitet den Vorwurf. Er macht sinngemäss geltend, die subjek- tiven Elemente der Tat seien nicht erfüllt und verlangt einen Freispruch. Zu prüfen ist einerseits, ob der Berufungskläger von der für die gesamte Fahrbahn – und somit auch für ihn – geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wusste oder hätte wissen können und müssen, und andererseits was seine Absicht war bezüg- lich seiner Fahrtgeschwindigkeit. 9.3.Für die Beurteilung des Geschehens in subjektiver Hinsicht ist das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2011 (act. 4 StA) von wesentlicher Bedeutung. Das Protokoll enthält auf S. 2 unten den Vorhalt, "die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (abzüglich 6 km/h Toleranz) um 36 km/h überschritten" zu haben. Wenige Zeilen weiter (auf S. 3 oben) finden sich zudem folgende Frage und Antwort: "War Ihnen die geltende Höchstgeschwindigkeit bekannt? (weitere Bemer- kungen)" "Ja dies war mir bekannt. Aber ich war mit dem Tempomat von der Auto- bahn weggefahren und habe diesen belassen." Der Beschuldigte hat das Protokoll just unterhalb der letzten protokollierten Ant- wort und der Zeitangabe eigenhändig, freiwillig und anmerkungsfrei unterschrie- ben. Damit hat er explizit eingestanden und anerkannt, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bekannt war, er aber dennoch den beim Ver- lassen der Autobahn eingestellten Tempomat belassen habe. Ein solches Verhal- ten wäre unter Umständen als (eventual-)vorsätzlich zu qualifizieren. Da die Vor- instanz auf eine fahrlässige Begehung der groben Verkehrsregelverletzung er- kannt hat, und nur der Beschuldigte das entsprechende Urteil weitergezogen hat, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung für eine abweichende Beurtei- lung. Mit Sicherheit ist das Beibehalten der bisherigen – bereits an sich übersetz-
Seite 23 — 39 ten – Geschwindigkeit trotz Kenntnis von der Reduktion der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h als grobfahrlässig einzuschätzen. Der entsprechende Schuldspruch ist deshalb zu bestätigen. 9.4.Erst anderthalb Jahre später, nach Beizug seines jetzigen Verteidigers, hat der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2012 erstmals behauptet, es sei nicht alles protokolliert worden, was auf dem Polizeiposten besprochen worden sei. Es habe eine längere Diskussion zwi- schen ihm und dem Polizisten gegeben. Er habe dem Polizisten gesagt, er meine, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit sei auf dem fraglichen Abschnitt 100 km/h und nicht 80 km/h, dies sei aber nicht protokolliert worden. Am Schluss habe er sich einfach nicht mehr gewehrt. Abgesehen davon sei er aber nicht auf sein Aus- sageverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb das Protokoll nicht ver- wertbar sei. 9.4.1. Im Protokoll vom 18. Januar 2011 findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte mit einzelnen Angaben oder Passagen nicht einverstanden gewesen wäre oder gewisse Aussagen fehlen würden. Auch auf dem Zusatzblatt findet sich keine Bemerkung. Dabei ist vom Beschuldigten als Geschäftsmann zu erwarten, dass er den Text durchliest und nötigenfalls korrigiert, bevor er ihn unterschreibt, zumal es sich um einen Text handelte, welcher aufgrund seiner Kürze, Über- schaubarkeit und einfach gehaltenen Formulierungen keine erhöhte Aufmerksam- keit erforderte. Zudem musste dem Beschuldigten auch ohne juristische Ausbil- dung bewusst gewesen sein, dass ihn der Inhalt des Protokolls klar belastete, und dass seine entsprechend festgehaltenen Aussagen im Strafverfahren gegen ihn verwendet würden. Dem Protokoll kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschuldigte um die Geschwindigkeitslimite von 80 km/h wusste, und dass ihm die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der Einstellung des Tempomats ebenfalls bekannt war. Darüber hinaus hat er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüber- schreitung von 36 km/h ausdrücklich anerkannt. Die erst viel später vorgebrachte Behauptung, seine Aussagen seien unrichtig protokolliert worden, ist unter diesen Umständen als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. 9.4.2. Wie dargelegt hat sich der Beschuldigte erstmals bei der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 23. August 2012 und daraufhin vor der Vorinstanz sowie vor Kantonsgericht auf den Standpunkt gestellt, er sei bei der polizeilichen Einvernahme von der Polizei nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewie- sen worden. Diese fast eineinhalb Jahre nach der Befragung und erst am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemachte Behauptung er-
Seite 24 — 39 scheint unglaubhaft. Die Behauptung steht aber auch im eklatanten Widerspruch zum Text des doch eher kurz gehaltenen Protokolls, das auf S. 2 die fragliche Be- lehrung ausdrücklich enthält: "Sie werden beschuldigt, eine SVG-Widerhandlung begangen zu haben. Sie haben das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern sowie einen Verteidiger beizuziehen". Als deutlich erkennbar angekreuzte Option steht: "Ich habe die Belehrung verstanden und wünsche keinen Verteidiger". Diese beiden Passagen sind auch für einen juristischen Laien klar und verständ- lich. Der Beschuldigte war zweifellos ohne weiteres in der Lage, die Bedeutung und Tragweite der zwei zitierten kurzen, einfach und verständlich formulierten Textstellen zu erkennen. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Protokolls anerkannte er explizit, auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen worden zu sein, und es bestehen keine Hinweise dafür, dass das von ihm unterschriftlich aner- kannte Protokoll unzutreffend sein könnte. 9.4.3. Für die ins Feld geführte Behauptung, die Belehrung sei nicht wie protokol- liert erfolgt, hat die Verteidigung zudem – abgesehen von der beantragten Befra- gung des einvernehmenden Polizisten (siehe nachfolgend E. 9.4.4) – keine Be- weise genannt und vorgebracht. Es sind aber auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Behauptung als wahr herausstellen könnte oder die weiter zu prüfen wären. Wie bereits bei der Staatsanwaltschaft (S. 4 des Pro- tokolls der Einvernahme, act. 37 StA) behauptet der Beschuldigte vor Kantonsge- richt (S. 8 des Protokolls der Einvernahme, act. F.3), er sei sich sicher, dass er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, denn das sei etwas, das sei "mittlerweile eingehämmert" und er würde das noch wissen, bei so einem Satz müsse es eigentlich "schellen". Auf die Nachfrage hin, ob ihm der an- gekreuzte Satz vorgelesen wurde, welcher die Belehrung über das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern ausdrücklich enthält, und weshalb er denn das Protokoll trotz dieses Satzes unterschrieben habe, gab der Berufungskläger hingegen wörtlich an, es sei ihm sehr wohl "alles vorgelesen worden", aber er ha- be "das [gemeint: das Protokoll] einfach blind unterschrieben". Er habe das Proto- koll "überflogen, aber nicht bewusst durchgelesen". Sein Aussageverhalten ist of- fenkundig widersprüchlich, wenn er zuerst behauptet, nicht aufgeklärt worden zu sein, dann aber auf Rückfrage einräumt, es sei doch alles, was im Protokoll steht, vorgelesen worden. Es lässt sich nicht anders erklären, als dass es sich bei der Aussage, er sei sich sicher, nicht über seine Rechte informiert worden zu sein, um eine Schutzbehauptung handeln muss.
Seite 25 — 39 9.4.4. Die Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte nach dem Gesagten in korrekter Weise, so dass der Berufungskläger über seine Rechte aus- reichend aufgeklärt war. Wenn der Berufungskläger sich dennoch nicht daran er- innern will oder kann, so führt dies nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung. Der Beschuldigte wurde mithin auch im Sinne der neueren Rechtsprechung (vgl. 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N 18 zu Art. 158 StPO), genügend aufgeklärt und hatte jederzeit die Möglichkeit, seine Rechte wahrzunehmen. Seine Behauptung, er sei dennoch nicht über das Recht, einen Anwalt beiziehen zu kön- nen, aufgeklärt worden, erweist sich demnach als unglaubhaft. 9.4.5. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf die von der Verteidi- gung beantragte Befragung des am 18. Januar 2011 einvernehmenden Polizisten verzichtet. Dieser Entscheid ist nachvollziehbar. Die beantragte Befragung ist we- der sinnvoll noch notwendig. Einerseits ist das fragliche Protokoll vom 18. Januar 2011 (act. 4 StA) vollständig und klar. Es bestehen keine Zweifel, dass es die Fra- gen und Antworten korrekt wiedergibt. Der Sachverhalt ist, wie dargelegt, genü- gend geklärt, damit sich das Gericht seine Überzeugung bilden kann. Überdies ist nicht zu erwarten, dass der Polizist nach Ablauf von mehr als vier Jahren den In- halt der Einvernahme aus dem Gedächtnis – und entgegen der protokollierten Aufzeichnung – wiedergeben könnte. Andererseits erbringt das Protokoll vom 18. Januar 2011 bereits für sich allein den rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass der Beschuldigte auf seine Rechte hingewiesen wurde und die ihm vorgeworfene Ge- schwindigkeitsübertretung auch zugegeben hatte. Da keine glaubhaften Indizien dafür bestehen, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig sein könnte, besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Im übrigen wäre – wie noch zu zeigen sein wird – die Berufung selbst dann abzu- weisen, wenn das Protokoll vom 18. Januar 2011 entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtes einem Verwertungsverbot unterliegen würde. 10.Der Berufungskläger machte erstmals während der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 23. August 2012 geltend, er sei davon ausgegangen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie im vorausgegangenen Strassenab- schnitt 100 km/h betragen habe, denn das Signal links zur Beschränkung auf 80 km/h habe er nicht gesehen und die rechts angebrachte Signalisation habe er nur auf den Ausfahrtbereich bezogen und nicht (auch) auf die Autostrasse, auf der er unterwegs war. Wenn nun entgegen seiner Annahme doch 80 km/h gegolten ha- be, sei er im Irrtum gewesen, weshalb das Gericht von demjenigen Sachverhalt
Seite 26 — 39 auszugehen habe, von dem er als Beschuldigter zulässigerweise ausgegangen sei. Das Bezirksgericht Moesa hielt dazu fest, bei der erforderlichen und notwen- digen Aufmerksamkeit sei der angebliche Irrtum, auf den sich der Beschuldigte berufe, vermeidbar gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten sei als krass fahr- lässig zu würdigen. Dies einerseits, weil beide Signale mit der Geschwindigkeits- begrenzung auf 80 km/h gut sichtbar gewesen seien. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei in den Akten der Staatsanwaltschaft (act. 29 StA) und das Video des Beschuldigten selbst (act. 30 StA) würden eindeutig belegen, dass wenn der Beschuldigte den Gegenverkehr tatsächlich im Auge gehabt hätte, er das links angebrachte Signal nicht hätte übersehen können. Darüber hinaus hätten die Um- stände der Fahrt – besonders in Bezug auf die Signalisation – regelrecht erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Strecke wenig bis gar nicht kannte. Die verschiedenen Warnsignale habe der Beschuldigte ignoriert. Die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf sei zudem eingeschränkt ge- wesen, was den Beschuldigten ebenso wenig beeindruckt habe. Vielmehr habe er seine Geschwindigkeit auf ohnehin schon deutlich überhöhten 116 km/h belassen. Vor diesem Hintergrund hätte er aber unabhängig davon, ob er das Signal links gesehen habe, seine Geschwindigkeit mässigen müssen. Signale würden gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV [recte: Art. 101 Abs. 4 SSV] für die ganze Fahrbahn gelten und somit sowohl für die A13 als auch für den Ausfahrtsbereich. Aus all diesen Gründen hätte der Beschuldigte nicht als gegeben erachten dürfen, das Signal 80 km/h rechts gelte nicht für ihn, sondern habe nur für die Ausfahrt Relevanz. Er hät- te stattdessen zumindest zweifeln müssen, ob dieses Signal nicht auch von ihm einzuhalten sei, und wenigstens einen prüfenden Blick nach links in Ausschau nach einer Wiederholung des Signals werfen, was er aber unterlassen habe. 10.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, beurteilt das Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Laut Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter, der den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn die fahrlässige Begehung der Tat – wie im hier zu behandelnden Fall – mit Strafe bedroht ist. Von diesem Tatbestandsirrtum (zu- weilen auch als Sachverhaltsirrtum bezeichnet) zu unterscheiden ist der Verbots- irrtum gemäss Art. 21 StGB, der voraussetzt, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die dieses als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren (vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 21 StGB; vgl. zur Unterscheidung von Sachverhaltsirrtum und
Seite 27 — 39 Verbotsirrtum [nach altem Recht] auch BGE 129 IV 238 E. 3). Vorliegend be- schlägt der vom Beschuldigten behauptete Irrtum indessen nicht die Rechtswidrig- keit der Tat im engeren Sinne, sondern den Umstand, dass er sich über die Sach- verhaltskomponente der am Tatort geltenden Höchstgeschwindigkeit – 80 statt 100 km/h – geirrt haben will. Zu prüfen ist deshalb, ob überhaupt ein Sachverhalt- sirrtum gegeben war, und ob – bei dessen Vorliegen – der Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre. 10.2. Der Berufungskläger räumt ausdrücklich ein, das Signal mit der Begren- zung auf 80 km/h rechts gesehen zu haben. Zu seiner Verteidigung brachte er dagegen vor der Staatsanwaltschaft vor, der vorangegangene Strassenabschnitt habe drei aufeinanderfolgende Signalisationen mit der Höchstgeschwindigkeit 100 km/h aufgewiesen. Er macht damit sinngemäss geltend, es sei nicht zu erwarten, dass die maximal zulässige Geschwindigkeit nach drei gleichlautenden Signalen ändere. Die Signalisation in Roveredo habe in ihm einen Irrtum zu begründen vermocht. Zudem stehe das Signal 80 km/h in der Ausfahrt, weshalb er davon ha- be ausgehen dürfen, dass dieses sich nur auf den Ausfahrtsbereich beziehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Unbehelflich ist diesbezüglich sowohl die Foto- als auch die Videodokumentation der Verteidigung. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr zeigen seine Videoaufnahmen ein- drücklich, dass seine Argumentation nicht stichhaltig ist. Die meisten Aufnahmen sind einerseits erst gar nicht vergleichbar, da sie eine völlig andere Ausgangslage aufweisen: So sind darauf überwiegend mehrspurige richtungsgetrennte Autobah- nen abgebildet; teils handelt es sich um deutlich tiefere Höchstgeschwindigkeiten im Ausfahrtsbereich, die für den Transitverkehr äusserst aussergewöhnlich wären (z.B. S. 2 und 4 in act. BGM); teils ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf den verschiedenen Fahrspuren gleich hoch, weshalb sich die Frage erst gar nicht stellt, welche Geschwindigkeit für welche Spur gilt (z.B. S. 5 in act. 7 BGM); teils wurde die Signalisation zwischenzeitlich bereits wieder verändert (z.B. S. 6 in act. 7 BGM); teils sind andere Arten der Abzweigung (z.B. S. 9 in act. 7 BGM) oder andere Arten der Ausfahrtssignalisation (z.B. S. 1 in act. 7 BGM) abgebildet. Keine der Aufnahmen lassen den hier einzig interessierenden Schluss zu, dass im kon- kreten Fall das 80 km/h-Signal ignoriert werden konnte, beziehungsweise, dass sich dieses nur auf die Ausfahrtsspur beziehen würde. Insbesondere befinden sich viele der abgelichteten Höchstgeschwindigkeitssignale an Stellen, bei welchen der Ausfahrtsstreifen die volle Breite erreicht hat sowie bereits deutlich durch eine durchgezogene Sicherheitslinie (6.01 Anhang 2 SSV) bzw. gar eine Sperrfläche (6.20 Anhang 2 SSV) abgetrennt ist, weshalb vor dem Hintergrund der Regel von
Seite 28 — 39 Art. 101 SSV auf den ersten Blick klar unterscheidbar ist, dass sich die signalisier- te Höchstgeschwindigkeit nur auf den Ausfahrtsbereich bezieht (z.B. S. 2 und noch eindeutiger S. 14 und 12 in act. 7 BGM mit entsprechenden Videos in act. B.2). Im zu beurteilenden Fall ist beidseitig der nicht richtungsgetrennten Auto- strasse, auf der zuvor 100 km/h als Höchstgeschwindigkeit galt, eine deutlich und von weitem gut erkennbare Begrenzung auf 80 km/h zu sehen, die ganz am An- fang des Ausfahrtsbereiches steht und, wie eingehend erläutert, klarerweise für die ganze Fahrbahn gilt. Dass sich der Beschuldigte unter diesen Umständen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit täuschen konnte, erscheint nach dem Ge- sagten nicht glaubhaft. 10.3. Selbst wenn man aber seiner Argumentation folgen wollte und zu seinen Gunsten einen allfälligen Irrtum annähme, erwiese sich dieser als bei pflicht- gemässer Vorsicht leicht vermeidbar. Der Beschuldigte ist namentlich – ausge- hend von seinen eigenen Aussagen – mindestens als überdurchschnittlich geübter Fahrer zu qualifizieren, der monatlich mehrere Tausend Strassenkilometer befährt (gemäss Angaben vor Bezirksgericht Moesa sind es gar 6500-7000 km). Von ihm ist mindestens die durchschnittliche Aufmerksamkeit für die Strassensignalisation zu erwarten. Dies umso mehr, als er nach eigener Aussage den Tempomat einge- schaltet hatte, weil dieser in dem Sinne "angenehm" sei, dass er ihm erlaube, sich voll auf die Strasse und auf die anderen Strassenbenützer zu konzentrieren. Es erstaunt daher, dass er beispielsweise das Warnschild Radar und eben die fragli- che linke Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h nicht gesehen haben will. Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, hätte diese korrekt aufgestellten und gut sichtbaren Signale – insbesondere aber die zulässige Höchstgeschwindigkeit – leicht und rechtzeitig erkannt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einräumt, be- wusst den Tempomat auf eine Geschwindigkeit zwischen 110 und 120 km/h ein- gestellt zu haben (konkret waren es nach Abzug der Sicherheitsmarge gar 116 km/h), zeugt geradezu von seiner Gleichgültigkeit vor der geltenden Höchstge- schwindigkeit, die bereits zuvor (seit 1584 m) bloss 100 km/h betragen hat. Dass er selbst nach dem von ihm ausdrücklich anerkannten Erblicken der 80 km/h- Beschränkung unbeirrt weiter mit 116 km/h gefahren ist, zeigt, dass er der Einhal- tung der anwendbaren Strassenverkehrsregeln – bewusst oder unbewusst – nicht die nötige Beachtung schenkte. Er hat auf diese Weise ein rücksichtsloses Verhal- ten an den Tag gelegt, das mindestens als grob pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Damit wäre der behauptete Irrtum bei der von ihm zu erwartenden Vorsicht ver-
Seite 29 — 39 meidbar gewesen, womit sich der Beschuldigte auch unter dieser Annahme we- gen Fahrlässigkeit strafbar gemacht hat. 10.4. Auch die weitere Argumentation des Beschuldigen überzeugt nicht: 10.4.1. Als Grund, weshalb er das Signal links nicht gesehen haben will, führt er sinngemäss den Gegenverkehr an. Die zur Tatzeit am 12. Januar 2011 um 08:23 Uhr herrschende Verkehrslage wurde zunächst weder im Protokoll der polizeili- chen Einvernahme vom 18. Januar 2011 (act. 4 StA) noch im Polizeirapport vom 25. Januar 2011 (act. 1 StA) erwähnt oder beschrieben. Immerhin lassen sich auf dem Radarfoto nebst dem Auto des Beschuldigten und zwei einsamen schwachen Lichtspuren eines einzelnen, scheinbar in entgegengesetzter Richtung fahrenden Fahrzeuges, keinerlei weiteren Fahrzeuge erkennen. Basierend auf diese Momen- taufnahme des Tatorts entsteht der Eindruck, dass zu der Zeit sehr wenig Verkehr geherrscht hat. Der Verteidiger hat im Schreiben vom 29. März 2011 (act. 17 StA) nichts über die Verkehrslage angeführt, sondern einzig behauptet, sein Mandant habe die sich am linken Fahrbahnrand befindliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h nicht gesehen. Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. August 2012 (act. 37 StA) hat der Beschuldigte darüber hinaus noch gel- tend gemacht, es habe damals recht viel Verkehr gehabt. Weiter gab er an, er ha- be seine Aufmerksamkeit vor allem dem Verkehr gewidmet sowie der rechts der Autostrasse sich befindlichen Ausfahrt 38 nach Roveredo Grono Calanca. Die Si- gnalisation 80 km/h rechts habe er gesehen. Hingegen habe er wirklich nicht ge- sehen, dass diese Signalisation beidseitig der Strasse angebracht war. Es müsse so gewesen sein, dass ihm die Sicht auf die linksseitige Signalisation durch einen Lastwagen verdeckt worden sei, er könne sich aber nicht mehr an alle Details er- innern. 10.4.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint nicht konsistent und seine Aussagen und Schlussfolgerungen sind weder präzise noch letztlich glaub- haft. Der Beschuldigte führte namentlich vor der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2012 an, besonders am Morgen früh seien auf die- ser Strecke generell viele Lastwagen unterwegs. Gleichzeitig gab er jedoch auch an, diese Strecke nur selten zu fahren. Später, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sowie vor Kantonsgericht, sagte er aus, er kenne die Strecke praktisch nicht, da sie nicht in seinen Kompetenzbereich als Aussendienstmitarbeiter gehö- re. Er sei sie insgesamt – also auch privat – vielleicht 5-6 Mal (Vorinstanz, S. 2 in act. 14 BGM) bzw. plötzlich nur 1-2 Mal (Kantonsgericht, S. 4 in act. F.3) gefahren. Während dieses Aussagemuster widersprüchlich ist, braucht die Frage letztlich
Seite 30 — 39 nicht im Detail geklärt zu werden, wie oft er bisher genau auf dieser Strecke un- terwegs gewesen ist und wie gross der Verkehr durchschnittlich auf der A13 ist. Einzig massgebend ist, wie sich die Verkehrslage zur Tatzeit – am Mittwochmor- gen vom 12. Januar 2011 um 08:23 Uhr – präsentierte. Ebenso berücksichtigt werden darf, dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit der befahrenen Strecke eher wenig vertraut war. Mit Bezug auf die konkrete Situation am besag- ten Tag sagte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft zunächst, es sei ihm eigentlich nichts Besonderes aufgefallen, um sogleich zu behaupten, es habe recht viel Verkehr gehabt. Vor Bezirksgericht geht er anfangs noch weiter und will explizit viele Autos und viele Lastwagen gesehen haben (S. 3 des Protokolls der Einvernahme, act. 14 BGM). Vor Kantonsgericht schränkte er diese Behauptung wieder ein und sagte aus, der Verkehr sei normal gewesen (S. 4 des Protokolls der Einvernahme, act. F.3). Er führt bloss in allgemeiner Weise an, dass es auf der Strecke allgemein oft Stauräume und Convoys [gemeint sind wohl solche von Lastwagen] habe und erinnert sich einzig daran, dass er links nichts [gemeint ist wohl das Signal 80 km/h] gesehen habe. 10.4.3. Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft hatte der Be- schuldigte vorgebracht, er hätte seine Aufmerksamkeit vor allem dem Verkehr ge- widmet, führte aber dann an, das Signal 80 km/h links nicht gesehen zu haben. Vor Bezirksgericht dann erklärte er, er habe links keine Signale zur Geschwindig- keitsbeschränkung gesehen. Auf Nachfrage des Präsidenten, ob er das Signal links nicht gesehen habe, weil er nicht geschaut habe, oder ob er es trotz des Bli- ckes nach links nicht gesehen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe nicht eigens nach links geschaut, um zu kontrollieren, ob dort dasselbe Schild stand. Festzuhalten ist, dass sich das Signal links am Ende einer langen steigenden Ge- raden befindet und von weitem gut sichtbar ist, wie das von der Verteidigung ein- gereichte Video selbst eindrücklich beweist (vgl. USB-Stick und die Fotoblätter in act. 29 und 42 StA). Es ist nicht ersichtlich und erscheint – selbst bei regem Ver- kehr – nicht plausibel, wie das Signal links für einen sich am Lenker eines Perso- nenwagens befindlichen, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, der auf dieser geraden Strecke den Blickfeld auch auf die linke Fahrspur richtet, per- manent verdeckt bleiben könnte. Die eingereichten Fotos (act. 7 BGM ab S. 29) sind wenig aussagekräftig und führen zu keiner anderen Beurteilung, da vom Pannenstreifen aus und aus einem tiefen Blickwinkel aufgenommen wurden, und überdies nur jeweilige Momentaufnahmen darstellen, die den kontinuierlichen Pro- zess des Vorbeifahrens nicht abbilden. Für normale Personenwagen auf der wei- terführenden Fahrbahn wird die die Sicht auf das Signal nicht oder nur am unteren
Seite 31 — 39 Rand marginal eingeschränkt (siehe dazu die Beispiele in den verschiedenen Fo- todokumentationen, bspw. Bild 16 in act. 29 StA: hier ist der in Nachstellung der Tat Lenkende, am Steuer eines handelsüblichen Personenwagens wie jenem des Beschuldigten zur Tatzeit, ca. 10 m und ein entgegenkommender Personenwagen ca. 6 m vom linken Signal entfernt und letzteres ist dennoch sehr gut zu erken- nen). Überdies kann ausgeschlossen werden, dass über eine derart lange Strecke so viele ausserordentlich hohe Fahrzeuge derart verkehrsregelwidrig eng anein- ander aufgeschlossen fahren, dass partout die Sicht nach links verunmöglicht wird. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müsste sich eine aussergewöhnlich lange Kette von Lastwagen aufgereiht haben, was dem Beschuldigten in Erinne- rung hätte bleiben dürfen, zumal es kurz danach geblitzt hat. 10.4.4. Dies führt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der zuläs- sigen Geschwindigkeit nicht in einem Irrtum befunden hat. Falls indessen dennoch ein derartiger Irrtum vorhanden gewesen wäre, so wäre dieser auf eine pflichtwid- rige Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, weil er – unabhängig voneinander – a) nicht bereits aufgrund der von ihm explizit gesehenen 80 km/h- Tafel rechts seine Geschwindigkeit reduzierte, und b) die Tafel links nicht beachtet hatte. 10.5.Zum Schluss zieht die Verteidigung einen Vergleich zum Urteil des Bun- desgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008. Im besagten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG streng gehandhabt werden müsse. Es dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelver- letzung geschlossen werden. Im damaligen Fall verneinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses Verhalten eines Automobilisten, der eine bloss während einer Wo- che geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion wegen Feinstaub- belastung auf der Autobahn von 120 km/h auf 80 km/h übersehen und die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten als pflichtwidrig unachtsam, was zwar als Fehlverhalten, nicht aber als Rücksichtslosigkeit einzustufen sei, da kein bedenkenloses Verhalten gegenü- ber fremden Rechtsgütern offenbart worden sei (E. 3.2 des zitierten Entscheides). Dem Bundesgerichtsentscheid lagen spezielle Umstände bei der Geschwindig- keitssignalisation vor, indem Umweltschutzgründe das Motiv für die Reduktion bil- deten. Dabei handelte es sich um eine ausserordentliche, als Sofortmassnahme zur Verbesserung der Feinstaubbelastung anzusehende, explizit befristete und nur sehr kurze Zeit gültige Reduktion der sonst wie üblich verbindlichen 120 km/h. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war denn auch die besagte Signalisation auf-
Seite 32 — 39 grund der geschilderten Umstände kaum vorauszusehen bzw. zu erwarten und erfolgte jedenfalls nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das links angebrachte Signal mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h aus pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht wahrnahm und grobfahrlässig das rechts angebrachte identische Signal ignorierte, sondern vor allem auch, dass die Strassenführung im betreffenden Ab- schnitt (siehe Beschreibung oben in E. 7.4.1) sicherheitstechnisch als problema- tisch zu bezeichnen ist. Die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ent- spricht, wie beschrieben, der Strassenführung und hat ihren Grund – wohlgemerkt seit über dreissig Jahren – in der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte musste angesichts der beschriebenen Ausgangslage jederzeit mit der Möglichkeit einer signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen. Im Plädoyer vor Kantonsge- richt räumt die Verteidigung denn auch ein, beziehe man beide Geschwindigkeits- beschränkungen rechts und links der Nationalstrasse in die Beurteilung mit ein, werde tatsächlich der Anschein einer klaren Signalisation der Geschwindigkeits- beschränkung, die sich auf die A13 bezieht, suggeriert. Das Verhalten des Be- schuldigten ist angesichts der geschilderten Umstände als grobfahrlässig und durchaus auch als rücksichtslos zu bezeichnen. Es liegen somit keine Indizien vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der bisherigen Bundesgerichtspraxis rechtfertigen würden. 11.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten so- mit zu Recht der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gesprochen hat, weshalb der Schuldspruch durch die I. Strafkammer zu bestätigen ist. 12.Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Frei- spruch beantragt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumes- sung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Aus- führungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Der Verteidiger des Berufungsklägers hat in seinem Plädoyer ausdrücklich darauf hin-
Seite 33 — 39 gewiesen, dass sich vor dem Hintergrund der Anträge des Berufungsklägers Aus- führungen zur Strafzumessung erübrigen würden. 12.1. Die für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG angedrohten Strafen sind alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden. 12.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind die dafür erforderlichen Angaben dem Sachverhalt des vorliegenden Urteils zu entnehmen. Im Übrigen hat die Vorinstanz dazu zutreffende Ausführungen ge- macht, auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwie- sen werden kann. 12.3. Zum objektiven Tatverschulden ist vorab ebenfalls im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit um 36 km/h aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Beim subjektiven Tat- verschulden ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte grobfahrlässig handelte. Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Ver- kehrsregelverletzungen ist das Verschulden des Beschuldigten vor diesem Hinter- grund insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. 12.4. Bei der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt. Der Verteidiger hob dies vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Be- schuldigten im Aussendienst besonders hervor und bezeichnete den Beschuldig- ten als "defensiven Fahrer", ohne zu erläutern, was dies implizieren sollte. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich indes die Vorstra- fenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da sie als Normalfall zu betrachten ist (siehe BGE 136 IV 1). Dies muss auch im Strassenverkehrsrecht und auch für
Seite 34 — 39 Aussendienstmitarbeiter gelten. Nur ausnahmsweise darf nach dieser Rechtspre- chung die Vorstrafenlosigkeit in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezo- gen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, so- fern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte im hier zu behandelnden Fall keinen Strafregistereintrag und keinen Eintrag im Massnahmenregister ADMAS aufweist, ist indessen noch kein hinreichendes Indiz für eine aussergewöhnliche Gesetzes- treue. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens – insbe- sondere an der Berufungsverhandlung – ausdrücklich eingeräumt (siehe Antwort auf Frage 3 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme, act. F.3), eine "gewisse To- leranz" [gemeint: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Rahmen einer Ordnungsbusse] nehme er auf Autobahnen und Autostrassen durchaus in Kauf, er schaue aber immer, dass es nicht so gravierend werde, dass es zu einem Füh- rerausweisentzug komme, denn das könne sich weder er persönlich noch sein Betrieb leisten. Somit hat er geradezu den Gegenbeweis zur These seines Vertei- digers geliefert, weshalb mit Fug und Recht nicht von einer aussergewöhnlichen Gesetzestreue auszugehen ist. Abschliessend ist noch das grundsätzliche Ge- ständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, was die objektive Tatkomponente betrifft. Dies allerdings nur leicht, da die Beweislage aufgrund der Radarmessung ohnehin klar ist. 12.5. Zusammenfassend erscheint unter Berücksichtigung aller Faktoren und Umstände eine Geldstrafe in Höhe von 8 Tagessätzen als angemessen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zusätz- lich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist. 12.6. Es bleibt zuerst noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Der Berufungsklä- ger macht geltend, die Vorinstanz habe in Abweichung zur Staatsanwaltschaft den Tagessatz von CHF 170.00 auf CHF 260.00 erhöht, was nicht nachvollziehbar sei. Die Tagessatzhöhe müsse sich nach seinem Verständnis nach dem steuerbaren Einkommen ausrichten, das sich gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden 2012 auf CHF 58'034.00 belaufen habe. Dabei verwechselt der Berufungskläger offensichtlich seine Einkünfte mit den für jenes Jahr veranlagten Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde, die genau diesen Betrag ausmachten. Gemäss der sich bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Steuerdaten (act. 14 BGM) erzielte der Berufungskläger als Steuerpflichtiger im Jahr 2012 hingegen Einkünfte im Betrag von CHF 101'457.00, seine Ehefrau solche in Höhe von CHF 58'589.00. Als übrige Einkünfte und Vermögenserträge des Ehepaars wurden zu- dem CHF 202'718.00 verbindlich ausgewiesen. Damit ergab sich für X._____ ein
Seite 35 — 39 Jahresgesamteinkommen von CHF 202'816.00 (CHF 101'457.00 + [CHF 202'718.00 / 2]). Abzüglich der unterhaltsbedingten Abzüge für die beiden Kinder (15% und 12.5%) und dem Pauschalabzug von 25%, also gesamthaft 52.5% (ent- spricht total einem Abzug von CHF 106'478.40), ist von einem für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgebenden Nettoeinkommen von CHF 96'337.60 auszu- gehen, was einen Betrag pro Tagessatz von abgerundet CHF 260.00 ergibt (vgl. Berechnungsformular in act. 14 BGM). Sein damaliges steuerbares Vermögen von CHF 6'335'267.00 ist dabei unerheblich. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Tagessatzhöhe erweist sich demnach als völlig korrekt und das Resultat von CHF 260.00 kann von der I. Strafkammer übernommen werden. 12.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Gelds- trafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie dargelegt ist beim Berufungskläger davon auszugehen, dass ihm eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung Eindruck macht. Weiter ist nach sei- nen Aussagen an der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass er sich in absehbarer Zeit vor dem Hintergrund der drohenden Konsequenzen, die ihm im vorliegenden Strafverfahren sowie im nachfolgenden Administrativmassnahmen- verfahren aufgezeigt werden, keine weiteren grösseren Geschwindigkeitsexzesse zuschulden kommen lassen wird. Es ist dem Berufungskläger mithin diesbezüglich keine negative Prognose auszustellen und daher die Geldstrafe bedingt bei einer normalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 12.8. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die bedingt ausgespro- chene Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbindungs- strafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnitt- stellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rol- le spielen (vgl. unter vielen ausführlich BGE 134 IV 60). Da es sich im vorliegen- den Fall tatsächlich um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellen- problematik zu berücksichtigen ist, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse aufzuerlegen. 12.9. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden
Seite 36 — 39 angemessen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ver- bindungsstrafe handelt, denn das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel (20%) belaufen, wobei Abwei- chungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustel- len, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zu- kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2008 vom 21. August 2009 E. 3.3 ff.). Diese Vorgaben hat die Vorinstanz teilweise berücksichtigt. Während sich die Verbindungsbusse mit CHF 400.00 durchaus im angemessenen Rahmen – wenn nicht schon am unteren Ende der Spannbreite – bewegt, weshalb sie bestätigt werden kann, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach Auffassung der urteilenden I. Straf- kammer des Kantonsgerichts zu hoch angesetzt. Nach der Lehre und Rechtspre- chung kann als Umrechnungsschlüssel in solchen Fällen die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, N 16 zu Art. 106 StGB). Es erscheint demnach angemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage (CHF 400.00 / CHF 270.00, aufgerundet) zu kürzen. 13.Gemäss Berufungserklärung vom 15. September 2014 (act. A.2) beantragt der Berufungskläger ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs samt Parteientschädigung. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorin- stanz getroffene Kostenregelung. 13.1. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts materiell zu keinem an- deren Schluss gelangt, als es bereits das Bezirksgericht Moesa tat, mithin die Ein- stellung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und den Schuldspruchs wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG bestätigt, kann das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich der Kostenverteilung gemäss Ziff. 4 des Dispositivs bestätigt werden. Damit gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'100.00 zu Lasten des Berufungsklägers, die restlichen CHF 380.00 hat der Kanton Graubünden zu tragen. Ebenso verbleibt der Anteil der Gerichtskosten des Bezirksgerichts Moesa in Höhe von CHF 1'800.00 beim Berufungskläger, während das Bezirksgericht die restlichen CHF 600.00 trägt.
Seite 37 — 39 13.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der teilweisen Einstellung wegen Verjährung hat der Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Auf- wendungen im Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf machte mit Honorarnote vom 20. März 2014 – ausgehend von einem Freispruch – einen Gesamtaufwand für das Unter- suchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren inklusive Hauptverhandlung von 27.75 Stunden geltend, was inklusive Fahrspesen, Barauslagen und Mehr- wertsteuer gesamthaft eine Entschädigung in Höhe von CHF 8'000.00 ergibt (act. 14 BGM). Der Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dem in der Honorarver- einbarung festgelegten Tarif und wurde folglich zu Recht nicht beanstandet (act. 14 StA). Das Bezirksgericht hat jedoch den zeitlichen Aufwand nicht wie beantragt angerechnet. Es hat die Positionen für die Kommunikation mit der Versicherung im Umfang von 1.35 Stunden gestrichen und für die Hauptverhandlung die zusätzli- che Stunde nicht gezählt. Gemäss Ziff. 5 des Dispositivs hat es dem Berufungs- kläger entsprechend, proportional zu seinem Obsiegen (¼), bloss eine Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 1'845.00 zugesprochen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet die zusätzliche Stunde für die Hauptverhandlung als ausgewiesen. Die Berufung wird deshalb in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger ist für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse Moesa mit insgesamt CHF 1'906.00 (inkl. Barauslagen, Fahrspesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 14.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beru- fungskläger ist nur bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe und der Parteientschädigung – mit anderen Worten in äusserst marginalem Umfang – durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwen- dung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, voll- umfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Entsprechend seinem überwie- genden Unterliegen ist ihm keine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.
Seite 38 — 39 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Moesa vom 21. August 2014 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 und 5 durch das vorliegende Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden ersetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bezirksgericht Moesa in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs festgestellt hat, dass das wegen einfacher Verlet- zung von Verkehrsregeln nach Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG [recte: Art. 90 Ziff. 1 aSVG] gegen X._____ eingeleitete Strafverfahren definitiv zufolge Verjährung eingestellt wird. Dieser Teil des vorinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG. 3.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie ei- ner Busse in der Höhe von CHF 400.00 bestraft. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, tritt eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen an deren Stelle. 4.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'480.00 gehen im Umfang von CHF 1'100.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 380.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Die Kosten des Bezirksgerichtes Moesa von CHF 2'400.00 gehen im Um- fang von CHF 1'800.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von CHF 600.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichts- kasse des Bezirksgerichtes Moesa bezahlt. 6.Für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren erhält X._____ eine aussergerichtliche Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 1'906.00 zu Lasten des Kantons Graubünden, zahlbar aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Moesa. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____.
Seite 39 — 39 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: