Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 07. April 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 36[nicht mündlich eröffnet]14. Juli 2015 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinDuff Walser In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Rit- ter, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 7. Mai 2014, mitgeteilt am 21. August 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Beschuldigten und Berufungs- kläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1967 in O.1 geboren. Zusammen mit zwei Schwestern wuchs er bei seinen Eltern in O.2_____ auf. Dort besuchte er zunächst vier Jahre die Volksschule, bevor er in O.3_____ das Gymnasium und in der Folge die Handelsakademie absolvierte. Im Anschluss daran begann er an der Universität O.4_____ ein Studium der Betriebswirtschaft, welches er jedoch nach rund 3 Jahren abbrach. Im Jahre 1998 erwarb X._____ schliesslich Firmenanteile an der in O.5_____ domizilierten A.AG, deren einziger Geschäftsführer er ist. X. ist verheiratet und Vater von zwei Kindern, geboren 2001 und 2002. Sein Bruttojahreseinkommen beträgt gemäss eigenen Angaben rund Fr. 100'000.00. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit einer Eintragung ver- zeichnet. Mit Strafbefehl vom 30. August 2005 wurde er vom Untersuchungsamt O.5_____ wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG sowie wegen Übertretung von Art. 23 Abs. 6 ANAG mit Fr. 800.00 Busse bestraft. Der Vollzug der Busse wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in O.6_____ ist X._____ mit drei Eintragungen erfasst. Am 28. Juni 2006 wurde er wegen Über- schreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h mit einer Busse von 100 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bestraft. Rund zwei Jahre später, am 17. April 2008, wurde gegen ihn wiederum wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausser Orts, die- ses Mal um 43 km/h, sowie wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer des Kraftfahrzeugs eine Geldbusse von 215.00 Euro ver- hängt. Darüber hinaus wurde X._____ in diesem Zusammenhang mit einem ein- monatigen Fahrverbot belegt. Schliesslich wurde gegen ihn am 9. Juni 2010 we- gen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlos- sener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbusse von 120.00 Euro ausgesprochen. Im Strafregister der Republik B._____ scheint gegen X._____ keine Verur- teilung auf.
Seite 3 — 27 B.Am 8. August 2010 um 18.52 Uhr wurde ein in Richtung O.7_____ fahrender Kleinbus der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen _____ auf der vierspurigen Autostrasse C._____ auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ auf der Höhe des Hangars E._____ von einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst. Das fest installierte und am 10. März 2010 geeichte Radargerät mass dabei eine Ge- schwindigkeit von 129 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit von 123 km/h und damit eine Überschreitung der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h ergab. Dabei wurde ein Ra- darfoto von der Frontpartie des Fahrzeuges angefertigt. Die Ermittlungen ergaben, dass zum fraglichen Zeitpunkt die Firma F.GmbH Halterin des Kleinbusses war, letztere jedoch das Fahrzeug der Firma A.AG ausgeliehen hatte, deren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift X. ist. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2011 wurde X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. D.Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 17. Februar 2011 Ein- sprache erheben. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ am 31. März 2011 eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, anlässlich derer X._____ am 14. April 2011 einvernommen wurde. In dieser Einvernahme äusserte der Beschuldigte die Vermutung, dass das Tatfahrzeug zur fraglichen Zeit von G., einem Mitarbeiter der A.AG Australien gelenkt worden sei. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft bei der Ehefrau des Beschuldigten um Identifizierung der auf dem Radarbild abgebil- deten Personen und nahm, nachdem G. auf ihr Schreiben vom 9. März nicht reagierte, einen Vergleich des Radarbilds mit dem von X. gelieferten Foto- material von G._____ vor. Dabei gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass G._____ als fehlbarer Lenker ausscheide. E.Nach Ergänzung der Strafuntersuchung teilte die Staatsanwaltschaft X._____ am 7. Juni 2012 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und
Seite 4 — 27 setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zur Geltendmachung allfälliger Beweisanträ- ge an. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 9. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Beschuldigten unter Hinweis, dass der Sachverhalt für eine Erledigung der Angelegenheit genügend abgeklärt sei, die Anklageerhebung gegen seinen Mandanten beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht sowie dessen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln. F.In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln fest und überwies diesen am 2. August 2012 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Dem Strafbefehl vom 21. Januar 2011, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 8. August 2010, um 18.52 Uhr, fuhr die beschuldigte Parson mit dem Fahrzeug VW D, Kontrollschild , über die Autostrasse C. von O.8_____ kommend in Richtung O.7_____. Dabei fuhr sie beim Hangar der E._____ AG, Gemeindegebiet D., in Kenntnis der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 123 km/h und somit 43 km/h schneller als erlaubt. Dies tat sie, weil sie aus krasser Unaufmerk- samkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei die beschuldigte Person die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der an- gezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen." G.Mit Schreiben vom 14. August 2012 setzte der Bezirksgerichtspräsi- dent Moesa den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO Frist von 20 Tagen zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen an. Innert erstreckter Frist stellte die Verteidigung mit Schreiben vom 15. Okto- ber 2012 Antrag auf Einvernahme des Zeugen G., worauf der Bezirksge- richtspräsident gestützt auf Art. 332 Abs. 2 StPO die Durchführung der entspre- chenden Untersuchungsergänzung durch die Staatsanwaltschaft anordnete. Das in der Folge bei den zuständigen britischen Behörden gestellte Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Graubünden blieb jedoch erfolglos, zumal G._____ an der vom Verteidiger genannten Adresse in England nicht ausfindig gemacht werden konnte. Zwecks Klärung der Identität des Fahrzeuglenkers wie auch der abgebilde- ten Beifahrerin forderte das Bezirksgericht Moesa in der Folge bei der Kantonspo-
Seite 5 — 27 lizei Graubünden Vergrösserungskopien der Radarfotos in optimierter Auflösung an. Nebst diesen Vergrösserungskopien nahm sie sodann eine beim Migrations- amt des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 194 StPO angeforderte Kopie des Identitätsausweises der Ehefrau von X._____ sowie das von der Kantonspolizei eingeholte Eichzertifikat des Radargerätes zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. September 2013 respektive 1. Oktober 2013 ver- zichteten die Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidiger auf die seitens des Be- zirksgerichts am 10. September 2013 gestützt auf Art. 331 Abs. 2 StPO erneut eingeräumte Möglichkeit innert angesetzter Frist eventuelle weitere Beweisanträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft überliess dem Gericht jedoch zwei ihr zur Ver- fügung stehende hellere Kopien des Radarfotos, welche ebenfalls zu den Akten genommen wurden. H.Die erste Hauptverhandlung fand nach gehöriger Vorladung vom 30. Oktober 2013 am 6. Februar 2013 statt, wobei X._____ - wie von seinem Rechts- vertreter nur zwei Tage zuvor angekündigt - nicht vor Schranken der Vorinstanz erschien. Das Bezirksgericht lud daher die Parteien gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO erneut zur Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2013 vor. Anlässlich dieser zweiten Hauptverhandlung vom 7. Mai 2013 vor dem Bezirksgericht Moesa er- schien X._____ persönlich in Begleitung seines Verteidigers. Die Staatsanwalt- schaft hat auf eine Teilnahme verzichtet. I.Mit Urteil vom 7. Mai 2013, gleichentags mündlich eröffnet, erkannte das Bezirksgericht Moesa: 1.X., 1967, O.2, è autore colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione stradale secondo gli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. 2.X._____ è condannato ad una pena pecuniaria di 15 (quindici) aliquote giornaliere di CHF 140.00 (centoquaranta) cadauna per complessivi CHF 2'100.00, pena sospensa condizionalmente per un periodo di prova di 2 (due) anni, e a una multa di CHF 500.00 (cinquecento). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento per colpa della multa corrisponde a 4 (quattro) giorni. 3. Le spese e tasse processuali, consistenti in spese e tasse d'istruttoria della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 1'245.00 e nella tassa di giudizio del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 1'600.00 per complessivi 2'845.00 sono poste a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di CHF 500.00, al Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorno dalla crescita in giudicato della sentenza. 4.(Notificazione)."
Seite 6 — 27 Dagegen meldete X._____ bereits im Anschluss an die mündliche Urteils- eröffnung Berufung an. Nach Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs am 12. Mai 2014 bestätigte der Verteidiger mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die mündli- che Berufungsanmeldung von X.. Am 21. August 2014 teilte das Bezirksge- richt Moesa den Parteien schliesslich das schriftlich begründete Urteil mit. J.Am 10. September 2014 liess X. die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Er stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil des Tribunale distrettuale Moesa vom 07. Mai 2014 im Verfahren inc.no 515.12.07, VV.2011.222 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Beschuldigte X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen. 3.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts Graubünden an das Tribunale dis- trettuale Moesa zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden." Mit Schreiben vom 17. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden die Berufungserklärung zugestellt. Am 6. November 2014 wurden der Berufungskläger und sein Verteidiger erstmals zur Berufungsverhandlung auf den 3. Februar 2015 vorgeladen. Nach- dem die Vorladung vom Berufungskläger nicht abgeholt wurde, erfolgte am 12. Dezember 2014 eine neue Vorladung auf denselben Termin. Auf Gesuch des Be- schuldigten vom 20. Januar 2015 hin wurde die auf den 3. Februar 2015 ange- setzte Berufungsverhandlung nach Absprache mit der Verteidigung schliesslich auf den 7. April 2015 verschoben. K.An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 7. April 2015 waren X._____ und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den verzichtete auf eine Teilnahme. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhand- lung zufolge Verspätung des Angeklagten um 09.20 Uhr. Einwände gegen die Zu- ständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine erhoben, worauf der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Nach der richterlichen Befra- gung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden wurde das Beweisverfahren ge- schlossen. In der Folge nahm der Verteidiger in seinem Plädoyer zur Berufung Stellung, wobei er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. Zur Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen an, ihr Mandant bestreite,
Seite 7 — 27 dass er der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker des Fahrzeugs VW D, Kontroll- schild _____ sei. Das im Recht liegende Foto des Fahrzeuglenkers und seiner Beifahrerin erlaube wegen der schlechten Qualität keine Identifikation der abgebil- deten Personen. Weitere Beweise, dass X._____ das Fahrzeug zum massgebli- chen Zeitpunkt lenkte, gebe es nicht. Für die Richtigkeit des seitens der Staatsan- waltschaft gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs der groben Verletzung von Verkehrsregeln lägen daher keine rechtsgenüglichen und eindeutigen Bewei- se vor, weshalb X._____ von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde X._____ Gelegenheit zum Schlusswort gegeben, wobei letzterer ausführte, dass er auf den besichtigten Fo- tos keine vierte Person im Fahrzeug erkenne. Es sei aber unmöglich, dass er und seine Frau an einem Sonntag mit seiner Familie nicht zu viert, also ohne eines der Kinder unterwegs gewesen seien. Überdies wies X._____ auf die seiner Auffas- sung nach beschränkte Qualität des Bildmaterials sowie den Umstand hin, dass der Rückspiegel einen Teil des Gesichts des darauf abgebildeten Fahrers bede- cke. Im Anschluss an das Schlusswort wurde die mündliche Berufungsverhand- lung geschlossen. X._____ verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkündigung, weshalb ihm das Urteilsdispositiv gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO innert fünf Tagen zugestellt wurde. L.Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die weitere Be- gründung des Verteidigers in seinem Vortrag vor Schranken und die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsge- richt von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat
Seite 8 — 27 sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs- gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat X._____ bereits unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 7. März 2014 Berufung zu Protokoll angemeldet (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 25), welche er am 20. Mai 2014 - nachdem seinem Anwalt am 12. Mai 2014 das schriftliche Urteilsdispositivs zugestellt worden war - schriftlich bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 26, 27). Der Berufungskläger hat folglich die Berufung beim Bezirksgericht Moesa fristgemäss angemeldet. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 21. August 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, act. 28). In der Fol- ge reichte der Berufungskläger am 10. September 2014 die schriftliche Beru- fungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (vgl. act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und im Übrigen auch formgerecht erhoben wor- den, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Die Vorinstanz ist der Sachverhaltsdarstellung in der Anklage- schrift gefolgt und hat X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Zur Begründung weist sie zunächst gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Haltereigenschaft des Berufungsklä- gers als Indiz für dessen Täterschaft hin. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Tat an einem Sonntag und nicht an einem Arbeitstag ereignet habe und auch der vom Beschuldigten als möglicher Lenker genannte G._____ auf- grund des vorgenommen Fotovergleichs als Täter auszuschliessen sei, womit ge- rade auch nach zusätzlicher Würdigung der teilweise vagen, inkongruenten Aus- sagen und der damit wenig glaubhaften Version des Beschuldigten, eine Vielzahl von Indizien vorlägen, welche sich im Gesamtzusammenhang zur Überzeugung des Gerichts verdichtet hätten, dass X._____ die ihm vorgeworfene Geschwindig- keitsüberschreitung begangen habe. Dies um so mehr, als auch aufgrund des di- rekten Vergleichs des äusseren Erscheinungsbilds und der Gesichtszüge des vor Gericht anwesenden Beschuldigten mit dem auf dem zum Tatzeitpunkt aufge- nommene Radarfoto abgebildeten Lenker und mit Blick auf die Ähnlichkeit der darauf erkennbaren Beifahrerin mit dem Passbild der Ehefrau des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass es sich bei dem vom Radar erfassten Lenker um X._____ handle.
Seite 9 — 27 Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger die ihm seitens der Vor- instanz zur Last gelegte Tat, wobei er – wie bereits in der Untersuchung und vor Schranken der Vorinstanz – auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend machen lässt, anhand des angefertigten Radarfotos sei er nicht eindeutig als Len- ker des fraglichen Fahrzeuges zu identifizieren. Erwiesen sei daher einzig, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer der A.AG war, welche das Fahrzeug gemietet hatte. Allein daraus könne aber nicht abgleitet werden, dass er das Fahrzeug, welches noch anderen Personen zur Verfügung gestanden habe, am 8. August 2010 gelenkt habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu än- dern, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung an einem Sonn- tag erfolgt sei, zumal das Tatfahrzeug ja auch Kunden zur Verfügung gestellt wur- de. Dass die Staatsanwaltschaft G., trotz der von X._____ gelieferten Infor- mationen, nicht habe ausfindig machen können, habe zudem nicht er zu vertreten. Schliesslich sei der Umstand, dass seine Aussagen nicht völlig deckungsgleich waren, mit der langen Verfahrensdauer nachvollziehbar zu erklären. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er Jahre nach dem fraglichen Datum noch wisse, wo er sich an jenem Sonntag aufgehalten habe. Aus den dargelegten Gründen könne ihm folglich die vorgeworfene Tat nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wer- den, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Im Folgenden gilt es demnach ausgehend von den Rügen des Beru- fungsklägers zunächst in tatsachlicher Hinsicht zu prüfen, ob hinreichende und rechtsgenügliche Beweise respektive Indizien dafür vorliegen, dass es der Beru- fungskläger war, welcher das seitens der A._____AG von einer Drittfirma gemiete- te Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. b)Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren ge- wonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz gel- tenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die- sen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blos- se Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der
Seite 10 — 27 aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswür- digungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Exis- tenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, mit an- dern Worten um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisre- geln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeu- gung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Straf- prozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewin- nen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfol- gen. Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung ver- steht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Ent- sprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Art.1- 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.Im vorliegenden Fall liegt als direkter Beweis für die Identifikation des fehlbaren Lenkers einzig das vom Radargerät aufgenommene Foto von der Front
Seite 11 — 27 des Fahrzeuges vor (vgl. Fotokopien act. 3.2; act. 15; act. 18), auf dem der Fahr- zeuglenker sowie dessen Beifahrerin abgebildet sind und überdies im Hintergrund auf dem Rücksitz ein Kind zu erkennen ist. Dabei bleibt einzuräumen, dass die bei den Akten befindliche Kopie des Automaten-Fotos in der Tat insgesamt etwas un- scharf ist und – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – nicht die beste Qua- lität aufweist. Auch wenn das Radarbild als Ganzes eher dunkel und dessen Auf- lösung nicht optimal ist, so ergibt sich aber bei Betrachtung der bei der Polizei an- geforderten elektronischen Aufzeichnung (CD [act. E.3.1]) auf dem Computerbild- schirm doch ein qualitativ besseres Bild, welches im Übrigen auch dem Beru- fungskläger zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. D.16). Dabei sind zumindest die wesentlichen Gesichtszüge des abgebildeten Lenkers auf der angefertigten Fotografie vor allem in Vergrösserung jedenfalls so gut zu erkennen, dass das Radarbild eine zuverlässige Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen dem abgebilde- ten Lenker und dem vor Schranken erschienenen Berufungskläger respektive der bei den Akten liegenden Kopie seines Führerscheinfotos (act. 3.8), des Fotos im Ausländerausweis (act. 3.12) und den von der Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellen Fotos von X._____ (vgl. act. 3.13) ohne weiteres zulässt. Entsprechend konnten sich die Mitglieder des Gerichts anhand eines Ver- gleichs der Gesichtszüge des Angeklagten in natura und auf den genannten Fotos und Ausweisbildern mit dem Radarbild klar und eindeutig davon überzeugen, dass der Lenker des Fahrzeugs mit X._____ identisch sein muss. Mögliche Zweifel konnten dabei ohne weiteres überwunden werden, zumal nicht nur eine augenfäl- lige Ähnlichkeit der charakteristischen runden Kinnpartie, der kennzeichnenden Form der Nase und der prägnanten Nasolabialfalten festgestellt werden konnte, sondern auch eine Übereinstimmung hinsichtlich der gut erkennbaren Ohrenform und -grösse, der Kieferbreite, der Mundwinkel und der übrigen Mundpartie sowie des auf dem Radarbild ebenfalls sichtbaren Haaransatzes des Lenkers zu bejahen ist. Es kann demnach bereits gestützt auf den Fotobeweis mittels Radarbild ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Len- ker um X._____ handelt. Dabei kommt für diese Überzeugung bestätigend hinzu, dass X._____ auf- grund seiner Position als einziger Geschäftsführer der A._____AG (vgl. act. 2.5; act. 3.9 Frage 2; act. 3.10 sowie Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2 und Ein- vernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. IV.5 und V.14) auch uneinge- schränkte Verfügungsmöglichkeit über den vom Radarmessgerät zur Tatzeit er- fassten Kleinbus hatte. Es war der Berufungskläger in seiner Funktion als Ge- schäftsführer der A._____AG, der bestimmte, wann welche Personen die auf die
Seite 12 — 27 A.AG angemeldeten Fahrzeuge geschäftlich oder auch privat benutzen durf- ten. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte X. zudem ausdrücklich ein, dass er die Firmenfahrzeuge der A.AG zwischendurch auch selbst pri- vat benutzt habe (Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V. Antwort auf Frage 18). Das fragliche Fahrzeug war demnach für X. ohne weiteres be- nutz- und verfügbar. Mit anderen Worten hatte er jederzeit Zugriff auf den Klein- bus, wobei in diesem Zusammenhang anzuführen bleibt, dass mit Blick auf die hier zu klärende Frage nach dem fehlbaren Lenker nicht etwa die von der Vorin- stanz angenommene, seitens des Verteidigers jedoch angezweifelte Haltereigen- schaft des Berufungsklägers, sondern vielmehr die vor Gericht festgestellte Ähn- lichkeit mit dem auf dem Radarbild erkennbaren Lenker und die tatsächliche Mög- lichkeit, auf das Fahrzeug zuzugreifen und es zu nutzen, entscheidend sind. Die Haltereigenschaft kann zwar - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft darstellen. Entsprechend kann das Gericht im Rahmen der Beweis- würdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. dazu BGE 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5.; BGE 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; BGE 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1, je mit Hinweisen). Es darf aber ohne rechtsgenügliche Indizien und Beweise nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Fahrzeughalter auch der Lenker des Tatfahrzeugs ist (vgl. dazu BGE 6B.748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2; BGE 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 mit Hinweis), womit umgekehrt, der fehlende Nachweis der Haltereigenschaft, wie er hier vom Verteidiger geltend gemacht wird, nicht das Fehlen der Täterschaft indu- ziert. Der berufungsklägerische Einwand, wonach es entgegen der Auffassung der Vorinstanz am Nachweis seiner Haltereigenschaft fehle, erweist sich daher ange- sichts der klar zu bejahenden Verfügungsmöglichkeit von X._____ über das Auto als unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus kann zwar – ausgehend von den Angaben des Berufungs- klägers, wonach die Fahrzeuge der A.AG von Firmenangehörigen auch zu privaten Zwecken genutzt werden durften (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungs- verhandlung Ziff. V. Antworten auf Fragen 18 und 19) – allein aus dem Umstand, dass die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Sonntag und damit nicht an einem Arbeitstag erfolgte, nicht automatisch auf die Täterschaft des Berufungsklägers geschlossen werden. Immerhin erscheint aber der Umstand, dass entgegen der von X. bestätigten firmeninternen Gepflogenheit (vgl. act.
Seite 13 — 27 3.12 S. 2 Ziff. 3; Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2; Einvernahmeprotokoll Be- rufungsverhandlung Ziff. V. Antwort auf Frage 15) offenbar just für den Tatzeit- punkt keine Aufzeichnungen über den damaligen Nutzer des Wagens vorliegen respektive der Berufungskläger keinerlei Unterlagen dazu geliefert hat (vgl. act. 3.12 Ziff. 9 S. 4; Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V.17; Einver- nahmeprotokoll Vorinstanz S. 2), auch nicht gerade geeignet, die Version von X._____ zu stützen. In diesem Kontext sowie angesichts der Ähnlichkeit zwischen dem Berufungskläger und dem Lenker auf dem Radarbild sowie den Ausweisbil- dern und den von der Kantonspolizei angefertigten Fotos von X._____ ist daher der Umstand, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt an einem Sonntag ereig- nete, dennoch als zusätzliches Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Staats- anwaltschaft zu werten. Dies im Übrigen um so mehr, als auch der vom Beru- fungskläger genannte, sich damals angeblich auf einem Kurzaufenthalt in der Schweiz befindliche Mitarbeiter der A.AG Australien, G., welchem X._____ die private Nutzung von Firmenfahrzeugen für den hier interessierenden Zeitraum erlaubt haben will (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V.21 und 22), als möglicher fehlbarer Lenker eindeutig ausscheidet. Anhand des vorliegenden - vom Berufungskläger zunächst in Aussicht gestellten, aber erst nach Insistieren der Untersuchungsbehörden gelieferten - Bildmaterials (vgl. act. 1.11; act. 3.9, S 2. Frage 5; act. 3.15; act. 3.16) lässt sich nämlich, wie auch schon von der Vorinstanz zutreffend erwogen, keinerlei Ähnlichkeit zwischen dem auf dem Radarfoto erkennbaren Lenker und G._____ feststellen. Überdies spricht auch der Umstand, dass die besagte Person an der vom Berufungskläger schliesslich übermittelten Adresse in Grossbritannien nicht aufzufinden war und offensichtlich auch nie an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse lebte (vgl. act.1. 32; act. 1.34; act. 14), nicht für einen Konnex von G._____ zum hier zu beurteilenden Sachverhalt. Nicht unwesentliches Gewicht ist anlässlich der Beweiswürdigung schliess- lich dem Aussageverhalten des Beschuldigten beizumessen, welches in Überein- stimmung mit der Vorinstanz als widersprüchlich und ausweichend zu qualifizieren ist und demzufolge ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts beiträgt, den zur An- klage gebrachten Sachverhalt als erwiesen zu betrachten. X._____ schloss näm- lich nicht von Anfang an aus, dass er den vom Radar erfassten Kleinbus gelenkt hat. Vielmehr räumte er anlässlich seiner ersten Befragung am 6. Dezember 2010 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen noch ausdrücklich die Möglichkeit ein, dass er damals gefahren sein könnte und behauptete, er könne sich nicht erinnern (vgl. act. 3.9, Antwort zu Frage 7). Dabei bleibt anzumerken, dass der "Aussage
Seite 14 — 27 der ersten Stunde" vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist weniger mit Erinnerungslücken behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wo- nach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Erst in der zweiten Einvernah- me durch die Staatsanwaltschaft am 14. April 2011 schloss X._____ in Abwei- chung zu seiner ersten Deposition aus, an der fraglichen Stelle zu schnell gefah- ren zu sein. Auch hier bekundete er aber gemäss Wortlaut seiner Aussage keinen gänzlichen Ausschluss seiner Fahrereigenschaft, sondern erklärte, er schliesse "vorwiegend" aus, dort zu schnell gefahren zu sein (vgl. act. 3.12 Antwort auf Fra- ge 5). Dabei erweist sich sein Aussageverhalten zur Frage, wo er am 8. August 2010 gewesen sei, ebenfalls als ausweichend und gegensätzlich. Diese Frage liess er nämlich anlässlich der polizeilichen Befragung unter Zusicherung schnellstmöglicher Abklärung unbeantwortet (vgl. act. 3.9 Antwort auf Frage 10), wobei er der Kantonspolizei St. Gallen entgegen seines klaren Versprechens auch nachträglich nicht mitteilte, wo er sich am fraglichen Tag aufgehalten hat (vgl. act. 3.12 Frage und Antwort 8). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, von der er rund 4 Monate später einvernommen wurde, lieferte X._____ darauf keine Antwort (vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 8, Antwort auf Frage 4). Zur Erklärung führte er aus, er habe zwar gesagt, dass er Aufzeichnungen hätte. Er habe aber nichts Greifbares gefunden und sich daher auch nicht gemeldet. An einem freien Sonn- tag, wenn er zu Hause sei, würde er nichts notieren und könne folglich auch nicht sagen, was er damals gemacht habe (vgl. vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 8, Ant- wort auf Frage 4). Erst vor Vorinstanz machte er in plötzlicher Abweichung zu sei- nen bisherigen Aussagen dazu geltend, er sei am 8. August 2010 mit der Familie in Südfrankreich in den Ferien gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2). Dabei steht seine Erklärung, weshalb er plötzlich sagen könne, wo er gewesen sei, währenddem er zuvor stetig erklärt habe, er könne sich nicht erinnern, in of- fenkundigem Widerspruch zu dem bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft. Entgegen der berufungsklägerischen Behauptung, er ha- be bereits gegenüber dem Staatsanwalt ausgesagt, er sei am fraglichen Tag in den Ferien gewesen, hat X._____ am 14. April 2011 nämlich wörtlich zu Protokoll gegeben: "An einem freien Sonntag, wenn ich zu Hause bin, notiere ich nichts und kann somit nicht sagen, was ich gemacht habe" (vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 4). Die vom Berufungskläger erstmals mehr als drei Jahre nach der ersten Befra- gung plötzlich vorgebrachte, zu all seinen früheren Aussagen abweichende Be- hauptung, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in Südfrankreich in den Ferien gewesen,
Seite 15 — 27 wertet das Gericht folglich als wenig überzeugend. Zwar erscheint es durchaus nicht abwegig, wenn jemand sagt, er wisse nach so langer Zeit nicht, wo er zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt gewesen sei und was er damals gemacht habe. Eben- so wenig kann in der berufungsklägerischen Aussage, er habe für seinen freien Sonntag keine Aufzeichnungen, für sich allein betrachtet schon eine Ungereimtheit oder Widersprüchlichkeit erkannt werden. Die berufungsklägerische Version des Ferienaufenthalts erscheint aber zum einen gerade mit Blick auf seine früheren Aussagen, in welchen von einem Aufenthalt in Südfrankreich nie die Rede war, und im Gesamtkontext, welcher ein inhomogenes und ausweichendes Aussage- verhalten aufzeigt, kaum glaubhaft. Der Berufungskläger behauptet seit seiner Befragung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eben gerade nicht mehr, dass er sich nicht erinnern könne. Vielmehr macht er neu geltend, er sei zum Tatzeitpunkt in Südfrankreich im Urlaub gewesen. Wenn man tatsächlich in den Ferien war, kann man sich aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur vier Monate später (Zeitpunkt der ersten Befragung) sowohl an den Urlaubsort wie auch an den Zeitpunkt erinnern beziehungsweise müssten darüber Belege (z.B. Hotel-/Campingübernachtungen [Belege für Buchung, Abschlussrechnung], Treib- stoffquittungen, Belege für Konsumationen etc.) vorliegen oder aber mit etwas gu- tem Willen ohne grösseren Aufwand (Telefonat mit Hotel etc.) zu beschaffen sein. Nichtsdestotrotz will sich X., obwohl er kurz nach dem Vorfall und vier Mo- nate später nochmals einvernommen wurde, erst anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 7. Mai 2014 plötzlich an seinen Ferienaufenthalt in Südfrankreich erinnert haben. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint der geltend ge- machte Urlaub mithin als Schutzbehauptung, welche die Überzeugung des Ge- richtes, wonach es sich beim Lenker auf dem Radarbild um den Berufungskläger handelt, in keiner Weise umzustossen vermag. Dies im übrigen um so mehr, als sich auch seine Aussagen vor Vorinstanz als in sich unklar und widersprüchlich erweisen, zumal X. nach vorgängiger Verneinung auf weitere Frage des Vorsitzenden wiederum abweichend einräumte, er habe nach so langer Zeit keine präzisen Erinnerungen mehr und könne daher nicht ausschliessen, an jenem Tag in D._____ gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2). Entspre- chend räumte er auch vor Schranken des Kantonsgerichts ein, dass es theoretisch möglich sei, dass er dieses Auto benutzt habe, weil er einfach nicht mehr wisse, welches andere Auto er benutzt habe. Und es sei auch theoretisch möglich, dass er im Tessin unterwegs gewesen sei. Er könne das weder mit Sicherheit bestäti- gen noch ausschliessen (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ant- wort auf Frage 27). Die mangelnde Konstanz und die dargelegten Widersprüch- lichkeiten in seinen Depositionen sowie die hinsichtlich der massgeblichen Punkte
Seite 16 — 27 teils unklaren respektive ausweichenden Antworten und die spätere Zurücknahme seiner ersten Aussage, in der er zunächst nicht ausschloss, den vom Radar er- fassten Kleinbus gelenkt zu haben, bekräftigen somit ebenfalls in gewichtigem Masse die anhand des direkten Vergleichs gewonnene Überzeugung der Richtig- keit des dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts. An diesem Beweisergebnis vermag schliesslich – wie der Vollständigkeit halber festzustellen bleibt – entgegen dem Einwand von X._____ auch die Zu- sammensetzung der auf dem Radarbild erkennbaren Personen nichts zu ändern. Auf dem vom Messgerät erfassten Foto sind nämlich neben dem männlichen Len- ker eine Beifahrerin und hinten auf dem Rücksitz ein Kind zu erkennen, welches etwa im selben Alter sein dürfte, wie es die Kinder des Berufungsklägers zum Tat- zeitpunkt waren. Dabei trifft es wohl zu, dass auf dem Radarbild nur ein Kind sichtbar ist, währendem der Berufungskläger Vater von zwei Kindern ist und an- lässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie als Familie jeweils zu viert in Urlaub fahren würden (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ant- wort auf Frage 27). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Perspektive der Aufnahme, aus der die Sicht auf die rechte Rückbankseite vom Beifahrersitz und der darauf befindlichen Person verdeckt wird, die Frage nach einer vierten Person im Fahrzeug offen lässt. Die Tatsache, dass auf dem Radarbild nur ein Kind er- kennbar ist, erscheint daher nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der anhand der direkten Gegenüberstellung und im Gesamtkontext der vorstehenden Beweiswür- digung bestätigten Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zu begründen. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass die bei den Akten liegende Kopie des Identitätsausweises der Ehefrau des Berufungsklägers aufgrund der sehr schlech- ten Qualität eine auch nur einigermassen zuverlässige Aussage zur Ähnlichkeit mit der auf dem Radarbild erkennbaren Beifahrerin kaum zulässt. Daraus kann nämlich weder auf die von der Vorinstanz angenommene Ähnlichkeit zwischen der abgebildeten Beifahrerin und der Ehefrau des Berufungsklägers noch dagegen geschlossen werden. Mit anderen Worten lassen sich aus diesem Umstand eben auch keinerlei Anhaltspunkte für die Version des Berufungsklägers ableiten. Angesichts der vor Schranken festgestellten Ähnlichkeit zwischen dem Be- rufungskläger und dem abgebildeten Lenker, seiner Position bei der A.AG, der sich daraus ergebenden Zugriffsmöglichkeit auf das Auto und dessen offen- sichtlich nicht geschäftlichen Gebrauchs sowie seines widersprüchlichen Aussa- geverhaltens bleiben somit bei den Mitgliedern des Gerichts in gesamthafter Wür- digung der vorliegenden Beweise und Indizien keinerlei unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass es X. war, welcher den am 8. August 2010 um 18.52 Uhr
Seite 17 — 27 vom Radargerät auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ erfassten Kleinbus ge- lenkt hat. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Resultat der mit der IPV- Geschwindigkeitsmessanlage METAS Nr. 90277 durchgeführten Geschwindig- keitsmessung (vgl. act. 3.1; act. 20) seitens des Berufungsklägers nicht bestritten wird. Es ist daher anlässlich der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Sub- sumption von der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift (Strafbefehl) auszugehen. 4. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit den Um- ständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass X._____ am 8. August 2010 das mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierte Strassenstück in D._____ nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h passierte und damit 43 km/h zu schnell fuhr. Der Berufungskläger hat somit die Geschwindigkeit in sorgfaltswidriger Missachtung der Signalisation nicht den Um- ständen angepasst, womit er fraglos gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen hat. b)Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wich- tige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssi- cherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs- trakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidri- gen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 123 II 106 E. 2.a S. 109; BGE 122 IV 173 E.
Seite 18 — 27 2.b.aa; BGE 121 IV 230 E. 2; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 90 SVG). Bei der Geschwindigkeitsvorschrift von Art. 32 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine grundlegende Verkehrsregel, welche wesentlich für die Gewährung der Sicherheit des Strassenverkehrs ist (vgl. Andreas Roth, in Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 25 zu Art. 32; BGE 121 IV 230 E. 2.c, S. 233). In BGE 123 II 110 (Erw. 2.c) hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtspre- chung (vgl. BGE 121 IV 230, Regeste und E. 2.b.bb, S. 232 f.) festgehalten, dass hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG danach zu unterscheiden sei, ob die Geschwindig- keitsüberschreitung innerorts, ausserorts oder auf der Autobahn missachtet wur- de. Dabei führte es aus, dass ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG immer erfüllt sind, wenn auf der Auto- bahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h beziehungswiese auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten ist (vgl. auch BGE 122 IV 174 E. 2.d; bestätigt in BGE 124 IV 261 E. 2.b.aa; vgl. Gerhard Fiolka, a.a.O., N. 67 und 68 zu Art. 90). Die frühere Praxis, wonach bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse sowohl objektiv als auch sub- jektiv immer eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vor- lag (vgl. BGE 121 IV 230, Regeste und E. 2.b.bb, S. 232 f.), wurde demnach in der neueren Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf nicht rich- tungsgetrennten Autostrassen und innerorts verschärft. In subjektiver Hinsicht geht das Bundesgericht sodann davon aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitun- gen von 30 km/h und mehr in der Regel vorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig verübt werden (vgl. BGE 122 IV 178 E. 2.f). Vorliegend hat X._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer vier- spurigen Autostrasse, welche in der Mitte nur durch eine Leitplanke getrennt ist, um 43 km/h überschritten. Eine derart übersetzte Geschwindigkeit stellt auch aus- serorts auf einer - wie im konkreten Fall - richtungsgetrennten Autostrasse eine erhebliche Gefahr dar. Weil die Sicherheit auf einer Autostrasse trotz der installie- ren Richtungstrennung nicht grösser ist als bei einer durch einen Mittelstreifen und durch zwei Leitplanken getrennten Autobahn, gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze (vgl. BGE 122 IV 174 E. 1.c und d. e contrario sowie Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999 S. 32). Eine grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln liegt also ungeachtet der konkreten Umstände immer vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschritten wird, womit
Seite 19 — 27 die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG mit der im konkreten Fall erstellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h klar erfüllt sind. Wer die Höchstgeschwindigkeit ausserorts derart massiv überschreitet, tut dies zudem in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig (vgl. BGE 121 IV 230 E. 2.c S. 234). Die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird zudem im fraglichen Gebiet wiederholt signalisiert, wobei die Verkehrsteilnehmer durch eine weisse Tafel mit schwarzer Aufschrift "Radar" auf eine mögliche Geschwindigkeitskontrolle hinge- wiesen werden (vgl. act. 3.1 S. 2). Hat aber der Berufungskläger folglich um die auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit wissen müssen, so handelte er in Bezug auf die von ihm begangene Geschwindigkeits- überschreitung grobfahrlässig, womit er seitens der Vorinstanz zu Recht der gro- ber Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen worden ist. 5. Mit seinem Antrag um Freisprechung ficht X._____ auch die vorin- stanzliche Strafzumessung an (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO) a)Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hin- weis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Grundlage der Strafzu- messung im vorliegenden Fall ist der in Art. 90 Abs. 2 SVG vorgesehene Straf- rahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt – auch wenn keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt – nicht leicht, hat er doch auf ei- ner mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten Strecke der Auto- strasse nach Abzug der Toleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h und damit von über 50% begangen, seine Geschwindigkeit folglich nicht den
Seite 20 — 27 vorherrschenden Verhältnissen angepasst. Straferhöhend sind dabei seine drei Vorstrafen aus den Jahren 2006-2010 (vgl. act. 2.8) zu berücksichtigen, welche ebenfalls auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts erfolgt sind. Die letzte Ver- fehlung – ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung – beging er am 9. April 2010. Dass der Berufungskläger so kurze Zeit nach einer Verurteilung erneut straffällig geworden ist, wirkt deutlich zu seinen Ungunsten. Nicht erschwerend darf dahingegen der Umstand gewertet werden, dass der Berufungskläger noch vor Schranken des Kantonsgerichts bestritten hat, der Lenker des vom Radargerät erfassten Fahrzeugs gewesen zu sein. Sein diesbezügliches Aussageverhalten wirkt sich allerdings auch nicht zu seinen Gunsten aus. Strafmindernd berücksich- tigt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts sodann den guten allgemeinen Leu- mund des Berufungsklägers. Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Dem- gegenüber ist gestützt auf Art. 48 lit. e StGB der lange Zeitablauf seit der Tat als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Art. 48 lit. e StGB knüpft an den Gedan- ken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungs- verjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 IV 145, E. 3.1 S. 147 f mit Hinweisen). Vorliegend wären 2/3 der Verjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) am 8. April 2015, also einen Tag nach der Berufungsver- handlung abgelaufen. In Anbetracht dessen erscheint es somit angezeigt, die lan- ge Zeitspanne seit der Tatbegehung am 8. August 2010 bis zur Beurteilung durch die Berufungsinstanz am 7. April 2015 dem Berufungskläger gestützt auf Art. 48 lit. e StGB strafmildernd anzurechnen. Gesamthaft betrachtet ist somit die Schwere des Verschuldens von X._____ so zu beurteilen, dass auf eine Freiheitsstrafe verzichtet werden kann und eine Geldstrafe auszufällen ist. Aufgrund des Verschuldens und in Berück- sichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien insbesondere auch der nach Art. 48 lit. e StGB gebotenen Strafmilderung sowie in Beachtung, dass neben der Geldstrafe eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird (vgl. Erwägung 5.d), er- scheint es der I. Strafkammer des Kantonsgerichts dabei als angemessen, die von
Seite 21 — 27 der Vorinstanz ausgesprochenen 15 Tagessätze dem Verschulden des Beru- fungsklägers entsprechend auf 10 Tage zu reduzieren. b)Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkom- mensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Be- messung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnis- se berücksichtigt werden. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Ver- hältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 und 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1). Gemäss dem bei den Akten liegenden „Formulario per il calcolo dell' aliquo- ta giornaliera", hat die Vorinstanz ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 90'000.00 (nach Abzug von AHV/IV/EO/PK) einen Tagessatz in Höhe von Fr. 140.00 errechnet. Vor Schranken des Kantonsgerichts hat X._____ sein Ein- kommen nach Abzug der Pensionskasse mit rund Fr. 100'000.00 beziffert, wobei er jedoch klarstellte, dass davon in B._____ noch die Steuern sowie weitere Sozi- alversicherungsbeiträge und Sozialleistungen abgezogen würden (vgl. Einver- nahmeprotokoll Berufungsverhandlung Antworten auf Fragen IV.7, 8, 11 und 12). In Anbetracht, dass zusätzliche Abzüge anfallen, erscheint es daher angezeigt den von der Vorinstanz ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Ausgangswert von Fr. 90'000.00 auf Fr. 80'000.00 zu reduzieren, welcher einem Monatsnettoein- kommen von Fr. 6'666.70 entspricht. Gemäss "Berechnungsformular Tagessatz" der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz ist davon – zumal keine Steuerdaten vorliegen – vorweg ein Pauschalabzug für Krankenkasse und Steu- ern von 20-30 % vorzunehmen, was die Vorinstanz übersehen hat. Sodann sind, wie vom Bezirksgericht Moesa wiederum richtig umgesetzt, angemessene Unter- stützungsabzüge für den Ehepartner und die Kinder vorzunehmen. Ausgehend vom festgestellten Monatseinkommen von Fr. 6'666.70 netto unter Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse und Steuern (Fr. 1'666.68), sowie unter Berücksichtigung der vom so errechneten Ausgangswert von Fr. 5'000.00 zu sub- trahierenden Unterstützungsabzüge von je 15 % (Fr. 750.00) für die Ehefrau und das 1. Kind und 12.5 % (Fr. 625.00) für das 2. Kind resultiert somit ein verbleiben- des Monatseinkommen von Fr. 2'875.00. Dies entspricht einem Grundtagessatz
Seite 22 — 27 von Fr. 95.83, was abgerundet auf einen Zehner-Wert einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers entsprechenden Tagessatz in Höhe von Fr. 90.00 ergibt. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich insoweit zu korrigieren und X._____ ist zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 zu verurteilen. c) Zu Recht hat die Vorinstanz X._____ für die Geldstrafe den beding- ten Strafvollzug gewährt. Zwar wurde gegen den Berufungskläger am 9. Juni 2010, also nur 2 Monate vor der hier zu beurteilenden Verfehlung, wegen Über- schreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Orts- chaften um 34 km/h eine Geldbusse von 120.00 Euro ausgesprochen, was negativ zu vermerken ist. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafver- fahren, die beiden Gerichtsverhandlungen, die bedingte Geldstrafe und die zu be- zahlende Verbindungsbusse (vgl. Erwägung 5.d) dem Berufungskläger eine deut- liche Warnung für die Zukunft sein und ihn von weiterer Delinquenz abhalten wer- den. X._____ muss folglich keine schlechte Prognose gestellt werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). d)Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder ei- ner Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungs- geldstrafe beziehungsweise die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst wer- den können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Au- gen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bezie- hungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatan- gemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Freiheitsstrafe oder Gelds- trafe und die damit verbundene Geldstrafe oder Busse in ihrer Summe schuldan- gemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 134 IV 60 E. 7.3). X._____ hat, wie bereits dargelegt, die auf der vierspurigen Autostrasse C._____ auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ signalisierte Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h in grobfahrlässiger Missachtung der Signalisation um mehr als die Hälfte überschritten. Dabei muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er
Seite 23 — 27 die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer allein wegen eines geringen Zeitge- winns respektive infolge seiner Unaufmerksamkeit aufs Spiel gesetzt hat. Das Ge- richt erachtet es unter diesen Umständen als angebracht, zur Verstärkung der Warnwirkung der bedingten Geldstrafe und zur Verdeutlichung, dass das Verhal- ten des Berufungsklägers nicht toleriert werden kann („Denkzettel“), eine Verbin- dungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszusprechen. Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Wie oben ausgeführt, ist das Verschulden von X._____ als nicht mehr leicht einzustufen, wobei sich jedoch angesichts der dar- gelegten Strafzumessungsgründe und der finanziellen Verhältnisse entsprechend der Korrektur des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Geldstrafe auch eine ent- sprechende Reduktion der von der Vorinstanz ausgefällten Busse aufdrängt. Die I. Strafkammer erachtet es daher dem Verschulden und den finanziellen Verhältnis- sen des Berufungsklägers als angemessen, die vom Bezirksgericht Moesa ausge- sprochene Busse von Fr. 500.00 auf Fr. 200.00 zu reduzieren. e)Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer be- dingten Geldstrafe festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Ge- richt die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 200.00 durch die Tagessatzhöhe von Fr. 90.00, so ergibt dies zwei Tage. Das vor- instanzliche Urteil ist mithin auch in diesem Punkt zu korrigieren. f)Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 und mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage, zu be- strafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6.Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt gänzlich zu bestätigen, währenddem es hinsichtlich der Strafzumessung zu korri- gieren ist. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang ist somit im Folgenden über die Verteilung der Verfahrenskosten zu befinden.
Seite 24 — 27 a)Hinsichtlich der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzli- chen Verfahrens verbleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, da - unge- achtet der teilweisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung - die Kosten in gleicher Höhe ohnehin entstanden wären. b)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend bleibt zwar festzustellen, dass die vorzunehmende Korrektur des angefochtenen Urteils hinsichtlich Geldstrafe und Busse rein summenmässig eine in etwa hälftige und damit nicht unwesentliche Reduktion zur Folge hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Schuldspruch und damit im stärker zu gewichtenden Hauptpunkt vollumfänglich bestätigt wird. Ausgehend von einer Gewichtung des Schuldpunkts mit 2/3 gegenüber dem un- tergeordneten Strafpunkt mit 1/3 ist X._____ mit seiner Berufung folglich zu 1/6 durchgedrungen. Entsprechend sind ihm von den Kosten des Rechtsmittelverfah- rens 5/6 zu überbinden, währenddem 1/6 zu Lasten des Kantons Graubünden geht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 5'000.00 festgesetzt, wovon der Berufungskläger dem Gesagten entsprechend Fr. 4'166.00 zu bezahlen hat. Die übrigen Fr. 834.00 trägt der Kanton Graubün- den. c) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429 StPO – 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 7. April 2015 eine Honorarnote in Höhe von total Fr. 3'931.20 einschliesslich Mehrwertsteuer ein, welche einem Aufwand von 14 Stun- den zum Stundenansatz von Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen sowie Mehrwert- steuer von 8 % entspricht. Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote enthält allerdings keinerlei Angaben darüber, für welche Aufwendungen wie viel Zeit ver-
Seite 25 — 27 wendet wurde. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist damit nicht nachvoll- ziehbar respektive nicht umfassend überprüfbar, sodass die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Da- bei ist zwar festzustellen, dass die Berufungsbegründung nicht kausal für die infol- ge der Rechtsmitteleingabe schliesslich erzielte Korrektur der vorinstanzlichen Strafzumessung war, zumal sich der Verteidiger in seinem Vortrag vor Schranken gar nicht zu diesem Punkt geäussert hat. Jedenfalls bleibt aber zu berücksichti- gen, dass X._____ in den mit der eingereichten Berufung angefochtenen Punkten letztlich doch zu 1/6 durchgedrungen ist und bei der Bemessung der Parteien- tschädigung auf jeden Fall ein angemessener zeitlicher Aufwand für die notwendi- gen und damit zu entschädigenden anwaltlichen Bemühungen in Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungserklärung sowie der Anfahrt und Teilnahme an der Berufungsverhandlung berücksichtigt werden muss. Mit Blick auf die für den Erfolg nicht ursächliche Berufungsbegründung und unter Bemessung der Entschädigungshöhe analog der Kostenaufteilung nach Ob- siegen (1/6) und Unterliegen (5/6) rechtfertigt es sich daher, X._____ für das Beru- fungsverfahren ausgehend von einem angemessenen Zeitaufwand von rund 10 Stunden zum vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.00 (vgl. act. 1.4 Ziff. 3) un- ter Beizug der mit der eingereichten Kostennote geltend gemachten Barauslagen ausseramtlich mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.
Seite 26 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 200.00 bestraft. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, tritt eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen an deren Stelle. 4.Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens, be- stehend aus: den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr.1'125.00 den Barauslagen der Staatsanwaltschaft vonFr. 120.00 der Gerichtsgebühr der Vorinstanz vonFr. 1'600.00 total somitFr. 2'845.00 gehen zu Lasten von X.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 gehen zu 5/6 (= Fr. 4'166.00), zu Lasten von X. und zu 1/6 (= Fr. 834.00) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Seite 27 — 27 7.Mitteilung an: