Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Oktober 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 24 [nicht mündlich eröffnet]4. November 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 20. März 2014, mitgeteilt am 3. Juli 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Berufungsbeklagter, ge- gen den Berufungskläger, betreffend Raub etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1985 als drittes von vier Kindern in O.1 ge- boren und wuchs in O.2_____ in einfachen Familienverhältnissen auf. Die Eltern besassen einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb. 1994 trennten sich die Eltern; 1996 wurde die Ehe geschieden. In der Folge wuchsen X._____ und seine Ge- schwister bei ihrer Mutter in O.1_____ auf. Neben der Arbeit im Haushalt war die Mutter aushilfsweise als Taxichauffeuse tätig. X._____ war oft alleine. Grenzen wurden ihm keine gesetzt. Zu seinem Vater pflegte er eine gute Beziehung und besuchte ihn regelmässig. In O.1_____ besuchte X._____ während zwei Jahren die Einführungsklasse. Die zweite bis sechste Klasse absolvierte er in O.3_____. Die erste Realschulklasse besuchte er im Therapiehaus A., die zweite in O.1. Im Februar 2001 wurde X._____ wegen seines Benehmens von der Schule gewiesen. Die Schule schloss er an einer Privatschule in O.4_____ ab. Wegen der von ihm in der Schule bereiteten Probleme wurde ihm die Sozialpäd- agogin B._____ aus O.2_____ zugeteilt. Im August 2001 begann X._____ bei C._____ eine Malerlehre. Wegen schwachen Schulleistungen wurde diese nach ca. zwei Jahren abgebrochen und in eine Anlehre umgewandelt. Ende April 2002 wurde jedoch auch das Anlehrverhältnis beendet, weil X._____ der Weisung, die Berufsschule zu besuchen, nicht nachkam. In der Folge ging X._____ bis zu sei- ner Einweisung durch die Behörden in das Schul- und Berufsbildungsheim D._____ in O.5_____ Ende November 2003 keiner Beschäftigung nach. In O.5_____ blieb er drei Jahre. Während zwei Jahren versuchte er, die begonnene Malerlehre fortzusetzen. Diese wurde schliesslich in eine Anlehre umgewandelt, welche er nach einem weiteren halben Jahr abschloss. Nach diesem Aufenthalt arbeitete X._____ während zweier Wintersaisons auf der E._____ am Skilift. Im Sommer arbeitete er hin und wieder als Gerüstbauer bei der Firma F._____ Gerüstbau. In dieser Zeit begann X._____ harte Drogen zu konsumieren. Zwi- schen 2005 und 2008 arbeitete er nicht und beging diverse Straftaten, um sich die Drogen zu finanzieren. 2008 begann X._____ ein bis heute andauerndes Metha- donprogramm. Zuweilen hatte er Rückfälle. Nach Beginn des Methadonpro- gramms nahm X._____ gelegentlich Arbeiten an, unter anderem auch als Fens- terbauer. Zwischen April und Dezember 2011 hatte X._____ bei G., Bau- montagen, O.6, eine Festanstellung inne. Zwischen Dezember 2011 und März 2012 war X._____ ohne Arbeit. Seit Frühling 2012 arbeitet X._____ bei H., Fensterbau, O.7, und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'500.--. Schulden hat X._____ in der Höhe von rund Fr. 30'000.--. Zu-

Seite 3 — 24 sammen mit seiner Ex-Freundin I._____ hat X._____ zwei Kinder (geboren Januar 2011 und Juli 2013). B.Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ seit dem Jahr 2002 mit sechs Einträgen verzeichnet. Dies hauptsächlich wegen Betäubungsmitteldelikten, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten und Verletzung von Ver- kehrsregeln. C.Am 22. August 2011 erhoben Y., vertreten durch seine Mutter J., sowie K., vertreten durch seinen Vater L., Strafanzeige ge- gen Unbekannt wegen bewaffneten Raubes. D.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 26. August 2011 die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Raubes. E.Am 30. August 2011 führte die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden am damaligen Wohnort von X._____ und dessen Freundin I._____ eine Hausdurchsuchung durch. Sie stellte dabei ein kleines schwarzes Taschenmesser, ein grosses silbriges Taschenmesser, ein Baseball- Cap, eine kurze Arbeitshose sowie sechs Tabletten Temesta à je 2.5 Milligramm sicher. F.Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge als amtlichen Verteidiger von X.. G.Am 14. Mai 2012 stellte die Kantonspolizei Graubünden bei X. an- lässlich einer Personendurchsuchung drei Gramm Marihuana sicher. H.Am 22. Mai 2012 stellte M._____ Strafantrag gegen X._____ wegen Dro- hung und Nötigung. Gleichzeitig erklärte er, sich nicht als Strafkläger am Verfah- ren beteiligen zu wollen. I.Mit Ausdehnungsverfügung vom 25. Juni 2012 dehnte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Strafuntersuchung aus wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. J.Am 3. August 2012 führte die Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden am damaligen Wohnort von X._____ und dessen Freundin I._____ eine Hausdurchsuchung durch. Sie stellte dabei sieben frische Hanfpflanzen in Töpfen sicher.

Seite 4 — 24 K.Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden erstellte Dr. med. N., Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Psychiatrische Dienste Graubünden, mit Datum vom 22. April 2013 ein psychiatrisches Gutachten zur Person von X., wobei er sich darin gemäss Fragestellung der Staatsanwaltschaft insbesondere über die Schuldfähigkeit und die Rückfallgefahr von X._____ sowie die Notwen- digkeit einer Massnahme äusserte. L.Mit Ausdehnungsverfügung vom 14. Juni 2013 dehnte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Strafuntersuchung aus wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB. M.Mit Ausdehnungsverfügung vom 8. Oktober 2013 dehnte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Strafuntersuchung aus wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. N.Am 27. Januar 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X.. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "1.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, versuchte räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Am 22. August 2011, zwischen 18.33 und 18.37 Uhr, hielten sich Y. und K._____ auf dem Perron der RhB-Station O.7_____ auf und warteten auf einen Zug in Richtung Domat/Ems. Der Beschuldigte, der ein Kickboard bei sich hatte, trat zu den beiden hinzu und fragte sie um 40 Rappen für ein Zugsbillet. Y._____ und K._____ wollten helfen und nahmen ihre Porte- monnaies hervor. Plötzlich legte der Beschuldigte Y._____ den rechten Arm um den Hals. In der linken Hand hielt er ein Messer mit einer Klingen- länge von ca. 4 - 5 cm gegen Y.s Oberkörper und forderte das Opfer auf, ihm alles Geld zu geben. Dadurch erzwang er vom durch ihn zum Wi- derstand unfähig gemachten Y. CHF 20.00 und bereicherte sich un- gerechtfertigt. Danach verlangte der Beschuldigte von K._____ ebenfalls Geld. Er drohte ihm, Y._____ umzubringen, falls er von ihm kein Geld erhalten sollte. Der dadurch vom Beschuldigten zum Widerstand unfähig gemachte K._____ sagte jenem, dass er nur noch wenige Rappen habe, und zeigte dem Be- schuldigten, da dieser jenem nicht glaubte, sein weitgehend leeres Porte- monnaie. Daraufhin verlangte der Beschuldigte von Y._____ oder K._____ einen Ausweis, damit er wisse, wer allenfalls die Polizei eingeschaltet ha- be, er diesen dann finden und ihm etwas antun könne. Der Beschuldigte erhielt von keinem der beiden einen Ausweis. Schliesslich nahm der Be- schuldigte K._____ Kickboard weg, ging ein Stück weg, brachte dieses je- doch wieder zurück und lief über die Treppe in Richtung Tiefbauamt davon. 1.2 Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB

Seite 5 — 24 Am 14. Mai 2012, 16.00 Uhr, benutzte M._____ beim Hotel P._____ in O.7_____ die Unterführung in Richtung Stadt. Hinter ihm ging der Beschul- digte, der laut fluchte. Der Abstand betrug anfänglich ca. 15 m. Plötzlich rannte der Beschuldigte auf M._____ zu und schrie ihn an, dass er ihn zu- sammenschlage. Dieser fragte jenen nach dem Warum. Der Beschuldigte wiederholte seine Drohung und zeigte seine Fäuste vor M._____ Gesicht. Dieser, vom Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, nahm seiner- seits eine Abwehrstellung mit den Fäusten vor dem Körper ein und wieder- holte seine Frage nach dem Warum. Der Beschuldigte zeigte keine grosse Reaktion. M._____ entfernte sich in Richtung Stadt. Plötztlich schrie der Beschuldigte M._____ an und verlangte von ihm, hinter ihm zu gehen. M._____ entgegnete, dass er dies nicht machen werde. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, dass er ihn schlagen werde, falls er sei- ner Aufforderung nicht nachkomme. Aufgrund dieser Drohung liess M._____ den Beschuldigten vorbei und lief mit einem Abstand von ca. 5 m hinterher. Plötzlich drehte sich der Beschuldigte um und forderte M._____ auf, ihm die Hand zu geben. Nach dem Grund hierfür gefragt entgegnete der Beschuldigte, dass er sich entschuldigen wolle. M._____ traute dem Beschuldigten nicht und weigerte sich, diesem die Hand zu geben. Der Be- schuldigte schrie M._____ an und forderte ihn auf, ihm die Hand zu geben. Andernfalls würde er ihn töten, er würde ihn kaputt machen. Seine Drohung verstärkte er mit dem Hinweis, eine Waffe zu haben, und fasste gleichzeitig hinter seinen Rücken, wie wenn er in der Hose eine Waffe versteckt gehabt hätte. Diese Geste machte M._____ Angst und er gab dem Beschuldigten die Hand. Der Beschuldigte entschuldigte sich beim Opfer für sein Verhal- ten. Am 22. Mai 2012 stellte M._____ gegen X._____ Strafantrag wegen Dro- hung / Nötigung. 1.3 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG 1.3.1 In den letzten drei Jahren erwarb der Beschuldigte bis am 22. August 2011 in O.7_____ von nicht namentlich bekannten Personen zu einem un- bekannten Preis eine unbekannte Menge Benzodiazepine (Dormicum und Temesta) und konsumierte diese. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2011 in seiner Wohnung an der strasse in O.7 besass der Beschuldigte zum Eigenkon- sum 6 Tabletten Temesta zu 2.5 mg. In den letzten drei Jahren kaufte der Beschuldigte bis ca. Ende Februar 2011 beim Bahnhof _____ in O.7_____ eine unbekannte Menge Kokain und konsumierte dieses danach. In den letzten drei Jahren kaufte der Beschuldigte bis zum 30. August 2011 auf der Gasse in O.7_____ ca. 50 Gramm Marihuana für ca. CHF 500.00 und konsumierte dieses danach. 1.3.2 Am 14. Mai 2012 war der Beschuldigte im Besitz von 3 Gramm Mari- huana, welches er in der strasse in O.7, Höhe Unterführung P._____kreisel, anlässlich einer Personenkontrolle vor den Augen der Kan- tonspolizei Graubünden in einer Zigarettenschachtel verpackt hinter sich fallen liess.

Seite 6 — 24 1.3.3 Anlässlich einer Kontrolle stellte die Kantonspolizei Graubünden am 3. August 2012 auf dem Balkon der Wohnung des Beschuldigten im 2. Obergeschoss an der strasse in O.8 Hanfpflanzen fest, die der Beschuldigte zuvor für den Eigenkonsum angebaut hatte." O.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 20. März 2014 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: "1.X._____ sei -des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, -der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, -der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, -der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie -der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er zu verurteilen -Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. -Zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 3.Es sei eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB anzuord- nen. 4.Die beschlagnahmten Gegenstände: ein kleines schwarzes Sack- messer, sechs Tabletten Temesta 2.5 mg, 3 Gramm Marihuana so- wie sieben Hanfpflanzen seien gerichtlich einzuziehen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche." Anträge Beschuldigter: "1.Der Angeklagte sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil von M._____ freizusprechen. 3.Die Verfahren gemäss Ziff. 1.3.1 der Anklageschrift seien infolge Ver- jährung einzustellen. 4.Der Angeklagte sei vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss Ziff. 1.3.2 und 1.3.3 der Anklageschrift freizusprechen. 5.Eventualiter sei gemäss Art. 19a Abs. 2 sowie 19b BetmG von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

Seite 7 — 24 6.Der Angeklagte sei mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Die Höhe und die Anzahl der Tagessätze wird dem Ermessen des Gerichts überlas- sen. 7.Es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuord- nen. 8.Eventualiter sei der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Mo- naten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. 9.Subeventualiter sei der Angeklagte mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten bedingt und 6 Monaten unbedingt zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. 10.Subsubeventualiter sei eine unbedingte Freiheitsstrafe zugunsten ei- ner ambulanten Massnahme aufzuschieben." P.Gegen das am 20. März 2014 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 21. März 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur mel- dete X._____ mit Eingabe vom 25. März 2014 (Datum Poststempel) Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 3. Juli 2014 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1.X._____ wird vom Vorwurf gemäss Ziffer 1.3.3 der Anklageschrift betreffend Hanfpflanzen freigesprochen. 2.X._____ wird vom Vorwurf gemäss Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift betreffend Marihuana freigesprochen. 3.Das Verfahren betreffend Ziffer 1.3.1 der Anklageschrift (Kokain) wird infolge Verjährung eingestellt. 4.X._____ ist schuldig: -des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB, -der versuchten räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, -der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, -der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie -der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 5. a)Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 6.Es wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB angeord- net. 7.Die beschlagnahmten Gegenstände - ein kleines schwarzes Sack- messer, 6 Tabletten Temesta à je 2.5 mg, 3 Gramm Marihuana und 7 frische Hanfpflanzen - werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten.

Seite 8 — 24 8.Von der Teilanerkennung der Zivilklage von Y._____ gegen X._____ im Umfang von CHF 20.00 wird Vormerk genommen. Die Zivilklage kann folglich in diesem Umfang abgeschrieben werden. Bezüglich der Genugtuungsforderung wird die Klage mangels Bezif- ferung auf den Zivilweg verwiesen. 9. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 12'954.50 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 9'354.50, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X.. b)Die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c)X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: BusseCHF 300.00 VerfahrenskostenCHF 12'954.50 TotalCHF 13'254.50 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach der Zustellung des Ur- teils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 10. a) Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'161.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. b)X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben, gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'182.60, zu erstatten. b) [recte: c)] [Rechtsmittel Entschädigungsentscheid] 11. a) Der amtliche Verteidiger meldete am 25. März 2014 beim Bezirks- gericht Plessur die Berufung an. b)[Rechtsmittelbelehrung] 12.[Mitteilung]" Q.Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 übermittelte das Bezirksgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sa- chen X.. R.Am 10. Juli 2014 reichte X. (nachfolgend: Berufungskläger) die Beru- fungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein:

Seite 9 — 24 "1. Die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 5a) sei auf 12 Monate zu reduzieren und dem Berufungskläger sei der bedingte Strafvollzug mit einer Pro- bezeit von 3 Jahren zu gewähren. 2.Eventualiter sei der Berufungskläger mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 6 Monaten bedingt und 6 Monaten unbedingt zu bestrafen, wobei der unbedingte Teil zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. 3.Subeventualiter sei die unbedingte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 4.Der Unterzeichnete sei für das Verfahren vor Kantonsgericht als amtli- cher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt." S.Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 forderte der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden die Staatsanwaltschaft Graubünden, Y._____ sowie das Bezirksgericht Plessur zur Stellungnahme innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung gemäss Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO auf. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 verzichtete das Bezirksgericht Plessur ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme. Y._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. T.Am 25. Juli 2014 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, dass er als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers bestellt werde. U.Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden das schriftliche Verfahren an. V.Am 13. August 2014 reichte der Berufungskläger innert Frist die Berufungs- begründung beim Kantonsgericht von Graubünden ein, wobei er an den Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung.

Seite 10 — 24 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 18. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung. W.Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Ur- teils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 21. März 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Ur- teil des Bezirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger am 25. März 2014 (Datum Poststempel) die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 3. Juli 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 10. Juli 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Der Berufungskläger ist als be- schuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Beru- fungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu kei-

Seite 11 — 24 nen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht einge- reichte Berufung einzutreten ist. 2. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit wel- chem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hin- sicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). b)Im Rahmen der Berufung unangefochten geblieben sind die vorinstanzli- chen Schuldsprüche als solche. Die Berufung richtet sich gegen die Strafzumes- sung und die Sanktionswahl einschliesslich derer Vollzugsform bzw. ihrem Ver- hältnis zur von der Vorinstanz ausgesprochenen (und als solche ebenfalls unan- gefochten gebliebenen) Massnahme gemäss Art. 63 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311) (vgl. Berufungsbegründung [act. A.5], S. 2). Auf die unangefochtenen Punkte ist in Anwendung von Art. 404 StPO folglich nicht mehr zurückzukommen. Insofern verbleibt die Überprüfung ausschliesslich von Rechts- fragen, weshalb gegenständlich das schriftliche Verfahren angeordnet wurde (act. D.3; vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen ist hierzu zu bemerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchge- führt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Be- schuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist und der Berufungskläger gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben hat. Wie sich sodann aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Beru- fungsgericht im vorliegenden Fall selber ein Urteil fällen.

Seite 12 — 24 3. a) Der Berufungskläger rügt zunächst die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung. Die Vorinstanz sei von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten aus- gegangen und habe diese aufgrund einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit reduziert, wobei sie sich offensichtlich auf das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. N._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden gestützt habe. Es gelte jedoch festzuhalten, dass gerade hinsichtlich der schwersten Delik- te (Raub, versuchte räuberische Erpressung) die Schuldfähigkeit mittelgradig be- einträchtigt gewesen sei, weshalb die Strafe um mindestens zwei Monate auf 12 Monate reduziert werden müsse (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 2). b)Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. N._____ beschränkt sich auf den Vorfall vom 22. August 2011, mithin auf den Raub bzw. die versuchte räuberi- sche Erpressung (VV.2011.2932 act. 2.18, S. 1 f. ["Anlass zur Begutachtung"]). Der Gutachter gelangt diesbezüglich zum Schluss, dass beim Berufungskläger im Tatzeitraum eine "mittelgradige Beeinträchtigung" seiner Schuldfähigkeit bestan- den habe, wobei die Einsichtsfähigkeit als erhalten zu betrachten sei, indes die Steuerungsfähigkeit mittelgradig reduziert gewesen sei (VV.2011.2932 act. 2.18, S. 33). In der anschliessenden Beantwortung der im Rahmen des Begutachtungs- auftrages von der Staatsanwaltschaft Graubünden formulierten Fragen äussert sich Dr. med. N._____ bezüglich der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers dahin- gehend, dass diese "leicht- bis mittelgradig" vermindert gewesen sei (VV.2011.2932 act. 2.18, S. 36). Der Berufungskläger rügt den Widerspruch zur vorher gemachten Aussage, wonach die Schuldfähigkeit "mittelgradig" beeinträch- tigt gewesen sei (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 2). Dem Berufungskläger ist insofern Recht zu geben, als dass aus dem Gutachten nicht hervorgeht, woraus sich diese unterschiedlichen Schlussfolgerungen ergeben. Die Divergenz der Dia- gnosen ist so nicht nachvollziehbar. Dennoch ist die vorinstanzliche Strafzumes- sung im Ergebnis nicht zu korrigieren, wie nachfolgend zu zeigen ist. c)Die Vorinstanz geht in Bezug auf den Raub (bzw. die versuchte räuberische Erpressung) von einer "leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten" aus (angefochtenes Urteil, E.6b/dd [S.18]) und stützt sich damit auf die für den Berufungskläger ungünstigere Schlussfolgerung des Gutachtens. Für die Drohung und die Nötigung geht die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten ebenfalls von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit aus. Die Vorinstanz reduzierte in Anbetracht dessen die Einsatzstrafe von 24 Monaten - welche den Raub, die versuchte räuberische Erpressung, die Nötigung sowie die Drohung erfasst - auf 14 Monate (angefochtener Entscheid, E.6b/dd [S.18 f.]).

Seite 13 — 24 Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die aus den Tatkomponenten resultie- rende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu re- duzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit be- gründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter Täterkomponen- ten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Straf- zumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Das Bun- desgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 136 IV 55, 58 E.5.3; 134 IV 132, 137 E.6.2; 129 IV 22, 35 E.6.2; 123 IV 49, 51 E.2c). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75%. Indessen müsse ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55, 58 E.5.3; 129 IV 22, 35 E.6.2). In Berücksichtigung einer lediglich leicht- bis mittelgradig verminderten Schuld- fähigkeit erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion von 24 auf 14 Monaten als relativ grosszügig. Selbst wenn man - zugunsten des Beschuldig- ten - sowohl für den Raub bzw. die versuchte räuberische Erpressung als auch für die Drohung bzw. die Nötigung durchwegs von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgehen würde, erscheint eine Reduktion um 10 Monate bei ei- ner Einsatzstrafe von 24 Monaten jedenfalls nicht unangemessen. Entscheidend bleibt letztlich jedoch, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten vom Ergebnis her nicht zu beanstanden ist, zumal das Verschulden des Beru- fungsklägers, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtenes Ur- teil, E.6b/dd), schwer wiegt. So suchte er sich seine Opfer jeweils völlig wahllos - ohne dass diese ihm eine Veranlassung zu seinen Angriffen gegeben hätten - aus. Als besonders verwerflich ist dabei anzusehen, dass der Berufungskläger im Rahmen des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung die anfängliche Hilfsbe- reitschaft der Opfer ausnutzte, indem er eines der Opfer mit einem Messer be- drohte, als diese ihre Portemonnaies hervorgenommen hatten, um dem Beru- fungskläger Geld für das Zugbillet zu geben. Das Mitführen und die Verwendung des Messers wirken sich dabei ebenfalls belastend aus. Im Übrigen brachte der Berufungskläger in sämtlichen Fällen gegenüber seinen Opfern ein beträchtliches Aggressionspotenzial zum Ausdruck.

Seite 14 — 24 d)Der Berufungskläger ist des Weiteren der Auffassung, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er sich seit der versuchten räuberischen Erpressung im Jahr 2012 wohlverhalten habe (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 3). Im Rahmen der Strafzumessung ist hierzu lediglich zu bemerken, dass das Wohlver- halten seit der Tat in der Regel nicht als besondere Leistung anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010, E.2.5) und deshalb auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Von dieser Regel abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Eine andere Frage ist demgegenüber, inwiefern sich ein allfälliges Wohlverhalten des Berufungsklägers auf die Legalprognose auswirken könnte (vgl. dazu unten Erwägung 5). e)In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten schuldangemessen (zum Vergleich s. etwa Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 28 vom 1. November 2012, E.4d, und die dort aufgeführten Fälle). Dem Berufungskläger ist zwar recht zu geben, dass das Gutachten von Dr. med. N._____ bezüglich seiner Schuldfähigkeit wider- sprüchliche Aussagen macht und - unter Berücksichtigung des Kontextes der ein- zelnen Feststellungen über den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit - zu- gunsten des Berufungsklägers von einer durchgängig mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Insofern bedarf es zwar einer Korrektur der vor- instanzlichen Erwägungen; sie führt jedoch, unter angemessener Berücksichti- gung der übrigen Strafzumessungsgründe - namentlich des schweren Verschul- dens des Berufungsklägers bzw. aufgrund seiner besonders verwerflichen Vorge- hensweise dergestalt, dass er die Hilfsbereitschaft seiner Opfer ausgenutzt hat - im Ergebnis zu keiner anderen Sanktionierung. Die Berufung ist in diesem Punkt somit letztlich unbegründet und folglich abzuweisen. f)Abschliessend sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass im Ver- zicht auf eine Strafmassreduktion trotz Zugestehens einer weitergehenden Ver- minderung der Schuldfähigkeit kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) liegt. Denn massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Urteilsdispositiv (BGE 139 IV 282, 289 E.2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014, E.5.1.1, und 6B_199/2011 vom 10. April 2012, E.8.3.2; Viktor Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 391 StPO; vgl. ferner auch ZR 44 Nr. 126). Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen etwa zu einer rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstin- stanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen

Seite 15 — 24 rechtlichen Überlegungen ausging. Ebenso zulässig ist eine andere Begründung des Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz bzw. eine andere Gewichtung der Strafzumessungsgründe, wenn dabei die Strafe nicht erhöht wird (vgl. Gilbert Kol- ly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113/1995, S. 294 ff., S. 311; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1493; tendenziell wohl auch Lieber, a.a.O., N 13 zu Art. 391 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung liegt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots demgegenüber nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbe- stand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., S. 1311; BGE 139 IV 282, 288 f. E.2.5; Lieber, a.a.O., N 10 ff. und 14 zu Art. 391 StPO; Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 391 StPO; a.M. Schmid, a.a.O., Rz. 1493, sowie Kolly, a.a.O., S. 310 f., weil bei einer Verschärfung des Schuldspruchs ohne Erhöhung der Stra- fe kein tatsächlicher Nachteil entstehe). Entscheidend ist somit, dass sich die Er- wägungen der Rechtsmittelinstanz im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuld- spruch niederschlagen und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn aus- schliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282, 289 E.2.6). Eine solche, im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius unzulässige Verschärfung ist vorliegend nicht auszumachen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird lediglich die Gewichtung der einzelnen Strafzu- messungsgründe in der Sache anders vorgenommen, wobei im Ergebnis das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe als schuld- angemessen erscheint und deshalb keiner Korrektur bedarf. In das entsprechende Urteilsdispositiv des angefochtenen Urteils wird damit nicht korrigierend eingegrif- fen. 4.Der Berufungskläger macht alsdann eine besondere Strafempfindlichkeit geltend: Mit dem Vollzug der 14-monatigen Freiheitsstrafe verliere er gezwunge- nermassen seine Arbeitsstelle, was sich negativ auf seine Resozialisierung aus- wirken würde (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 3). Bei der Annahme von Straf-

Seite 16 — 24 empfindlichkeit ist allerdings grosse Zurückhaltung geboten. Diese fällt als straf- mindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer ein- heitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder Personen im fortgeschrittenen Alter (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011, E.3.4.4, und 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E.4.5). Dass ein Verurteilter, welcher mit einem Freiheitsentzug bestraft wird, allenfalls aus dem familiären oder beruflichen Umfeld herausgerissen wird, womit eine gewisse Härte verbunden ist, darf sich indes nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd auswirken, da diese gewisse Härte die unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E.2.5 m.w.H.; ferner auch Ste- fan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in; Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 33 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 50 ff. zu Art. 47 StGB). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist unbestrit- ten, dass ein Strafvollzug auch für die Angehörigen eine grosse Belastung darstel- len wird; auch ist nicht zu leugnen, dass der Berufungskläger durch den Freiheits- entzug Gefahr läuft, seine Arbeitsstelle zu verlieren. Diese Nachteile stellen jedoch eine unvermeidbare Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion dar. Auch unter diesem Blickwinkel ist die 14-monatige Freiheitsstrafe nach dem zuvor Aus- geführten nicht zu beanstanden. 5. a) Der Berufungskläger verlangt mit der Berufung die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 2 und 3 f.). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beru- fungskläger ist zwar vorbestraft wegen Straftaten, die er teilweise innerhalb der letzten fünf Jahre vor den nun zu beurteilenden Taten begangen hat; allerdings erreicht keine der dafür ausgesprochenen Strafen die gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB verlangte Schwere, weshalb die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB zu prü-

Seite 17 — 24 fen sind. Als objektive Voraussetzung ist demzufolge verlangt, dass die ausge- sprochene Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate, aber nicht mehr als zwei Jahre beträgt. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die Prüfung der Bewährungsaussich- ten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140, 143 E.4.4). Der bedingte Strafvollzug darf nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewil- ligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (BGE 115 IV 81, 82 E.2a; Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 39 zu Art. 42 StGB). Bei einem mehrfach Vorbestraften kann deshalb nicht allein darauf abgestellt werden, dass er sich in den letzten Jahren klaglos verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.63/2003 vom 2. April 2003, E.3.3). Eine solche Begründung würde nur auf va- ger Hoffnung beruhen (vgl. die Hinweise bei Schneider/Garré, a.a.O., N 65 zu Art. 42 StGB). b)Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschuldig- te in den Jahren 2006 (zweimal), 2007, 2008, 2009 und 2010 insgesamt sechsmal verurteilt worden sei. Zwischen 2010 und 2012 habe der Beschuldigte immer wie- der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.212) be- gangen. 2011 habe er den vorliegend zu beurteilenden Raub und die versuchte räuberische Erpressung, 2012 die Drohung und Nötigung begangen. Weder eine Gefängnisstrafe, noch Geldstrafen, noch gemeinnützige Arbeiten und Bussen, weder unbedingte (recte: bedingte), noch unbedingte Strafen, noch deren Wider- rufe, weder Probezeiten, noch längere Probezeiten, noch eine Verwarnung, noch die hängige Strafuntersuchung hätten den Beschuldigten zu beeindrucken ver- mocht und ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Unter diesen Voraussetzungen bzw. Umständen und wegen des angeschlagenen Leumunds müsse dem Be- schuldigten eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden.

Seite 18 — 24 So habe auch der Gutachter beurteilt, dass beim Beschuldigten mittel- bis langfris- tig eine moderat bis deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für die erneute Durch- führung von Straftaten, welche vergleichbar mit den angeschuldigten seien, ange- nommen werden müsse. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Be- schuldigte zweifacher Vater sei. Den Raub und die versuchte räuberische Erpres- sung sowie die Drohung und Nötigung habe er begangen, als sein erstes Kind bereits auf der Welt gewesen sei und er sich als Vater hätte bewähren können und müssen. Dass der Beschuldigte inzwischen Vater eines zweiten Kindes geworden sei und er zur Zeit einer geregelten Arbeit nachgehe, sei für sein künftiges Wohl- verhalten keine Garantie (angefochtenes Urteil, E.6c/bb [S. 19 f.]). Der Berufungs- kläger bringt dagegen vor, dass eine unbedingte Strafe insofern nicht nötig sei, als er nicht mehr von weiteren Straftaten abgehalten werden müsse, da er in den letz- ten beiden Jahren das Gegenteil bewiesen und sich wohlverhalten habe. Ihm kön- ne deshalb eine günstige Prognose gestellt werden (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 3). c)Die wiedergegebenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid sind grundsätzlich zutreffend, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Somit kann festgehalten werden, dass weder seine Fami- lie noch der drohende Verlust seiner Arbeitsstelle den Berufungskläger abgehalten haben, weitere Straftaten zu begehen, und dies trotz eines bereits laufenden Strafverfahrens. Was die von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegebene Einschätzung von Dr. med. N._____ in seinem Gutachten betrifft, so ist anzufü- gen, dass diese in Berücksichtigung des Arbeitsverhältnisses bei G., Bau- montagen, O.6, getroffen wurde (VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 5]). Ebenso berücksichtigt wurde der Umstand, dass der Beschuldigte Vater ist (wobei zum Zeitpunkt der Begutachtung erst das erste Kind geboren war) (VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 5 und 27]). Ansonsten sei der Beschuldigte jedoch "in keinerlei Weise prosozial integriert" (VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 27]). Somit ist grundsätzlich nach wie vor davon auszugehen, dass beim Beschuldigten mittel- bis langfristig eine moderat bis deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr für die erneute Durchführung von Straftaten, welche vergleichbar mit den angeschuldig- ten seien, angenommen werden muss, wobei die mittlerweile beendete Beziehung zwischen dem Berufungskläger und seiner Lebenspartnerin bzw. der Mutter seiner beiden Kinder (vgl. Berufungsbegründung, [act. A.5], S. 3) tendenziell eher gegen als für eine Verbesserung der Legalprognose spricht. Dass der Berufungskläger in den letzten beiden Jahren straffrei geblieben ist, stellt demzufolge noch keine Ga- rantie für künftiges Wohlverhalten dar. Die Zeitspanne ist letztlich zu kurz, um

Seite 19 — 24 darüber verlässliche Angaben machen zu können, zumal gemäss Gutachter eine moderat bis deutlich ausgeprägte Rückfallgefahr besteht und sich die Umstände, welche damals Grundlage der Begutachtung waren, seither nicht wesentlich geändert bzw. verbessert haben. Der Berufungskläger geht denn auch selbst von einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr aus, die er anhand der von der Vorinstanz angeordneten (im Rahmen der Berufung unangefochten gebliebenen) Massnahme gemäss Art. 63 StGB bannen will (Berufungsantwort [A.5], S. 4). Durch sein bisheriges Verhalten hat der Berufungskläger gezeigt, dass er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen straffällig wurde und die ernsthafte Gefahr besteht, dass er auch künftig zu delinquieren imstande ist. Wie auch der Gutachter angedeutet hat (Beeinträchtigung der geistig-psychischen Verhaltenssteuerungs- fähigkeit, vgl. VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 33]), scheint der Berufungskläger biswei- len nicht in der Lage zu sein, Herr seiner selbst zu sein. Seine aggressiven Aus- brüche sind vor diesem Hintergrund kaum vorhersehbar, sein künftiges Verhalten deshalb wenig abschätzbar. Aus diesen Gründen muss dem Berufungskläger eine negative Legalprognose gestellt werden, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann. d)Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Mithin bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine un- günstige Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss Art. 42 StGB oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180. 186 f. E.2.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E.6.2; 6B_342/2010 vom 9. Juli 2010, E.3.5.2; 6B_141/2009 vom 24. September 2009, E.1; 6B_268/2008 vom 2. März 2009, E.6; 6B_724/2008 vom 19. März 2009, E.3.1). Der Gutachter hat beim Berufungskläger für den Zeitraum der angeschuldigten Taten Störungen durch psychotrope Substanzen - massgeblich eine schwere Störung durch Sedativa und Hypnotika (z.B. Benzodiazepine) mit einem episodi- schen Substanzgebrauch, nachrangig auch durch Cannabinoide (Abhängigkeits- syndrom) sowie durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) - festgestellt. Die ange- schuldigten Handlungen stünden mit diesen Störungen - motivational und hand- lungsleitend - in einem ursächlichen Zusammenhang (VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 37]). Die Vor-instanz hat festgehalten, dass die zu beurteilenden Taten klarer- weise mit dem eingestandenen Suchtproblem des Beschuldigten in Zusammen-

Seite 20 — 24 hang stünden, weshalb eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzu- ordnen sei (angefochtenes Urteil, E.7 [S. 21]). Der Berufungskläger gab im Rah- men des Berufungsverfahrens an, einer solchen Massnahme positiv gegenüber zu stehen, weshalb dieser Punkt des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten wer- de (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 4). Die Anordnung der ambulanten Mass- nahme steht somit nicht mehr zur Debatte. Aufgrund der vorstehenden Aus- führungen erweist sie sich ohnehin als rechtens, mit der Folge, dass dem Beru- fungskläger auch aus diesem Grund eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. An der ungünstigen Prognose vermag demzufolge nichts zu ändern, dass der Be- rufungskläger zur Tatzeit jeweils vermindert schuldfähig war und sein unkontrol- liertes, in Straftaten resultierendes Verhalten im Zusammenhang mit einem Sucht- problem steht; die ungünstige Prognose wird dadurch vielmehr noch erhärtet. So hält auch das Gutachten fest, dass "bei erfolgreichem Verlauf" der Massnahme die Rückfallgefahr reduziert werden könne (VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 38]), was ver- deutlicht, dass derzeit der Vollzug der ambulanten Massnahme bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht genügen würde, um die ausgewiesene Rück- fallgefahr bannen zu können. Auch daraus ergibt sich, dass der bedingte Strafvoll- zug nicht gewährt werden kann. Dasselbe lässt sich nach dem zuvor Ausgeführten auch auf den berufungsklägerischen Eventualantrag entgegnen, wonach die aus- gesprochene Strafe allenfalls teilbedingt zu vollziehen sei. Denn bei einer schlech- ten Prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1, 10 E.5.3.1 m.w.H.). Folglich ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. a) Der Berufungskläger beantragt schliesslich, die unbedingte Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Berufungsbegründung [act. A.5], S. 2). Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulan- ten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe voll- streckt und die ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt werden. Es ist vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Zur Beurteilung dieser Frage ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Ein Aufschub ist anzu- ordnen, wenn die Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche

Seite 21 — 24 durch den Strafvollzug klarerweise verhindert oder vermindert würden (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 161, 162 ff. E.4.1-4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_717/2010 vom 13. Dezember 2010, E.3.2, und 6B_724/2008 vom 19. März 2009, E.3.2.3, je mit Hinweisen). b)Dr. med. N._____ hat in seinem Gutachten festgehalten, dass beim Beru- fungskläger eine störungs- und deliktsorientierte Therapie, durchführbar im Einzel- oder Gruppensetting, angezeigt sei. Diese sei ambulant - und damit auch bei gleichzeitigem Strafvollzug - "grundsätzlich gut durchführbar". Auch ein vorheriger Vollzug einer Haftstrafe würde der Zweckmässigkeit der Durchführung einer ent- sprechenden Therapie zu einem späteren Zeitpunkt keinen Abbruch tun (VV.2011.2932 act. 2.18 [S. 39]). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die einen Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme rechtfertigen würden, wes- halb die Berufung auch in diesem Punkt - und damit insgesamt - abzuweisen ist. 7. a) Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es grundsätzlich bei der vor- instanzlichen Kostenregelung. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO X._____ auferlegt (angefochtenes Urteil, E.10a [S. 23]). Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung hat die Vorinstanz fest- gehalten, dass die Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden gehe und aus der Gerichtskasse bezahlt werde. Vorbehalten bleibe indes die Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (angefochtenes Urteil, E.10b [S. 23]). Diese Formulierung ist immerhin missverständlich. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung gehen offensichtlich zu Lasten von X._____ und nur vorschussweise zu Lasten des Kantons Graubünden, zumal die (übrigen) Kos- ten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten von X._____ gehen, es sich bei den Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls um Verfahrenskosten handelt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) und keine Gründe ersichtlich sind, die beiden Kosten- aspekte hinsichtlich ihrer Verteilung unterschiedlich zu behandeln. Vielmehr ist nämlich vom Grundsatz auszugehen, dass eine beschuldigte Person im Falle ih- res Unterliegens sämtliche Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO zu tra- gen hat (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 426 StPO). Ziffer 10a des vorinstanzlichen Urteils ist deshalb von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren bzw. präzisieren. b)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru-

Seite 22 — 24 fung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungs- verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festge- setzt. c)Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist nicht in einem sepa- raten Erkenntnis, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid, mithin im vorliegenden Urteil, zu befinden (BGE 139 IV 199). Für die Kosten der amtli- chen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten sind (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO), ergibt sich dieselbe Kostenverteilung wie bei den Gerichtsgebühren. Demzufolge hat der Berufungskläger auch die Kos- ten der amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Verteidigung wird dabei nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im vor- liegenden Fall ist demnach die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV, BR 310.250) massgebend, welche in ihrem Art. 5 Abs. 1 eine – vom Verfahrensausgang unab- hängige (Entscheid der II. Strafkammer SK2 12 32 vom 12. November 2012; Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013) – Entschädigung des berechtigten Aufwandes zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- vorsieht. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge macht vorliegend einen entschädigungs- pflichtigen Aufwand von 6.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (Fr. 1'350.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 7.30 sowie der Mehrwertsteuer (8%) in Höhe von Fr. 108.60, insgesamt somit Fr. 1'465.90, geltend (act. D.7). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint dieser Aufwand angemessen und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Somit kann festgehalten werden, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge für seine Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kanton Graubünden mit Fr. 1'465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen ist.

Seite 23 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Ziffer 10a des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen wie folgt korrigiert: Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'161.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung gehen zu Lasten von X.. Sie werden vorerst aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X. gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und gehen zu Lasten von X.. 4.a)Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge, für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'465.90 (inkl. Bar- auslagen und MWSt) festgesetzt und geht zu Lasten von X.. b)Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'465.90 werden vorerst aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). 5. a) Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 3 kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Straf- behördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das

Seite 24 — 24 Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundesstraf- gericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 6.Mitteilung an:

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