Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 5. Dezember 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 23[nicht mündlich eröffnet] 9. Dezember 2014 (Mit Urteil 6B_104/2015 vom 20. August 2015 ist das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenHubert und Pritzi AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jana Hre- bik, Pflanzschulstrasse 47, 8026 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgericht Plessur vom 4. Dezember 2012, mitgeteilt am 11. Februar 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 29 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1967 als Sohn der A. und des B._____ in O.1_____ geboren. Er ist ledig und beruflich als Fachlehrer tätig. Zurzeit arbeitet er bei der C._____ in O.2_____ und generiert bei einem Arbeitspensum von 90% ein monatliches Einkommen in der Höhe von etwa Fr. 6‘770.00. B.Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ nicht verzeichnet. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 7. Oktober 2011 wurde X._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig erkannt, wobei er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 200.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) bestraft wurde. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde bedingt aufgeschoben bei einer zweijährigen Probezeit. Dem Strafbe- fehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 4. Juli 2011, um 11.25 Uhr, lenkte der Beschuldigte sein Motorrad Du- cati I Hyper Monster, Kontrollschild , auf der Passstrasse von O.3_____ kommend Richtung O.4_____. In O.5_____, Höhe D., oberhalb der Örtlichkeit E., setzte er zum Überholen eines vor ihm fahrenden Polizeifahrzeuges an. Nach dem Überholmanöver bog er aber nicht wieder auf seine Fahrspur ein, sondern setzte dieses fort, indem er unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve und bis in diese hinein noch ein zweites Fahrzeug überholte. Er tat dies, obwohl er nicht die Ge- wissheit haben konnte, das Manöver ohne Behinderung des Gegenver- kehrs abschliessen zu können. Der Beschuldigte überholte das zweite Fahrzeug zudem mit einem ungenügenden seitlichen Abstand und bog mit einem ungenügenden Abstand vor diesem wieder auf seine Fahrspur ein.“ D.Dagegen reichte X._____ bei der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2011 fristgerecht Einsprache ein. E.Am 3. November 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu- chung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Anlässlich dieser Strafuntersuchung führte die zuständige Staats- anwältin am 18. Juni 2012 im Beisein von X._____ als Beschuldigter in Begleitung seiner privaten Verteidigerin sowie drei Beamten der Kantonspolizei Graubünden an der Örtlichkeit des Überholmanövers in O.5_____ einen Augenschein durch. F.Am 10. Juli 2012 kündigte die Staatsanwaltschaft X._____ den Abschluss der Untersuchung und die Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Plessur an. Am 11. Oktober 2012, mitgeteilt am 12. Oktober 2012, verfügte die
Seite 3 — 29 Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls gegen X._____ ergänzt mit dem Schlussbericht an das Bezirksgericht Plessur. Zudem teilte sie mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte. G.Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 25. Ok- tober 2012 vorgeladen wurde, fand am 4. Dezember 2012 statt. Anwesend waren X._____ als Beschuldigter in Begleitung seiner privaten Verteidigerin, Rechtsan- wältin lic. iur. Jana Hrebik. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden
Seite 4 — 29 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 180.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 4 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘095.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘595.00, Gerichtsgebühren CHF 1‘500.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich:
Seite 5 — 29 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gerichts- kasse.“ M.In der Stellungnahme vom 15. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Berufungsantwort. N.Mit Urteil vom 24. September 2013, mitgeteilt am 1. Oktober 2013, ent- schied das Kantonsgericht von Graubünden was folgt: "1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen vollum- fänglich zu Lasten von X.. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]." O.Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 6. November 2013 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Oktober 2013 (rec- te: 24. September 2013) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse aufzuheben und die Sache sei entweder vom Bundesgericht selbst neu zu entscheiden oder zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. P.Mit Eingabe vom 24. April 2014 beantragte der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Q.Mit Urteil vom 19. Mai 2014 entschied das Schweizerische Bundesgericht wie folgt: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. September 2013 wird aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 4.[Mitteilung]." Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, das Kantonsge- richt von Graubünden habe den Polizeirapport vom 2. August 2011 als entscheid-
Seite 6 — 29 wesentlich betrachtet. Das Kantonsgericht habe zunächst festgehalten, der Poli- zeirapport sei umstritten und mangels Einvernahme und Befragung der Polizisten nicht verwertbar. Entgegen dieser Argumentation habe das Kantonsgericht ansch- liessend gleichwohl auf den Polizeirapport abgestellt, wenn es ausführe, dass der Polizeirapport durch eine DVD-Aufzeichnung "weitgehend" bestätigt werde. Die in sich widersprüchliche Beurteilung sei nicht haltbar. Der Beschwerdeführer habe nach der vorinstanzlichen Feststellung keine Gelegenheit erhalten, den Beamten dazu Fragen zu stellen. Das Urteil sei wegen der bereits von der Vorinstanz fest- gestellten Verletzung des Gehörsrechts aufzuheben. Im Übrigen sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten. R.Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit, dass das Kantonsgericht über die von ihm erhobene Berufung noch einmal zu befinden habe. Es treffe zwar zu, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrer Erwägung 6. zum Schluss gekommen sei, der Polizeirapport vom 2. August 2011 könne bei der Beweiswürdigung ohne weiteres mitberücksichtigt werden. Die in diesem Zu- sammenhang getroffenen Ausführungen seien nun insofern widersprüchlich, als der Polizeirapport vom 2. August 2011 bei der nachfolgenden Urteilsbegründung gar nicht entscheidwesentlich gewesen sei, auch wenn in Erwägung 6. der An- schein erweckt worden sei, dass er es sei. Die I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden habe ihr Urteil auf die DVD-Aufzeichnung vom 4. Juli 2011, die Feststellungen anlässlich des Augenscheins mit der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Juni 2012 und die Ausführungen des Berufungsklägers ge- stützt. Der Polizeirapport vom 2. August 2011 sei daher nicht entscheidwesentlich und er werde es auch im Rahmen der Neubeurteilung der Berufung nicht sein. S.Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 stellte der Berufungskläger ein Ausstandbe- gehren gegen die Richter Schlenker (Vorsitz), Brunner und Michael Dürst. Die Ausführungen im Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsge- richts von Graubünden vom 1. Juli 2014 würden die Befangenheit und Voreinge- nommenheit der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden klar mani- festieren. T.Mit Schreiben vom 6. August 2014 wurden der Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft durch das Kantonsgericht von Graubünden aufgefordert, zum Urteil des Bundesgerichts Stellung zu nehmen.
Seite 7 — 29 Mit Eingabe vom 5. September 2014 beantragte der Berufungskläger, er sei voll- umfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Mit Eingabe vom 18. September 2014 (Datum Poststempel) beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. U.Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte das Kantonsgericht von Graubünden dem Berufungskläger mit, dass das Ausstandbegehren gegen den bis anhin vorsitzenden Richter Schlenker mittlerweile gegenstandslos geworden sei, weil dessen Amtsdauer am Kantonsgericht am 31. August 2014 abgelaufen sei. Richterin Michael Dürst und Richter Brunner würden sich dem Ausstandge- such nicht widersetzen, sodass sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in der vorliegenden Sache aus den Richtern Schnyder (Vorsitz), Hu- bert und Pritzi zusammensetze. Der Berufungskläger werde sodann gebeten mit- zuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einver- standen sei, unter gleichzeitiger Angabe, ob er eine erneute Berufungsbegrün- dung einreichen wolle oder darauf unter Hinweis auf die im Recht liegenden Ein- gaben verzichte. V.Mit Schreiben vom 9. September 2014 (recte: 9. Oktober 2014) erklärte sich der Berufungskläger mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen. Im Übrigen verzichtete er mit Verweis auf die im Recht liegenden Einga- ben auf eine erneute Berufungsbegründung. W.Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, fest. Mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens zeigte sie sich einverstanden. X.Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2014 (6B_1057/2013), im Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 24. Sep- tember 2013 (SK1 13 5), im angefochtenen Urteil der Vorinstanz sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 8 — 29 tember 2013 (SK1 13 5) aufgehoben und zu neuer Entscheidung an das Kantons- gericht von Graubünden zurückgewiesen hat (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), ist die vorliegende Berufungssache neu zu beurteilen. Mit der Rückweisung wird der Prozess hinsichtlich des davon betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückver- setzt, in der er sich vor Fällung des kantonalen Urteils befunden hat. Der Rahmen wird demnach vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht abgesteckt (BGE 116 II 220 E. 4a). b)Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundes- recht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; nicht mehr in Kraft) bzw. Art. 277 ter des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; nicht mehr in Kraft) statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem unge- schriebenen Bundesrecht, da die Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht in das neue Bundesgerichtsgesetz überführt worden ist (BGE 135 III 334 E 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E 1.1.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen an- deren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E 2 und E 2.1 m.w.H.). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den ver- bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E 2.2 m.w.H.). Der vorliegend vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts abgesteckte Rahmen wird im entsprechenden Sachzusammen- hang näher zu ermitteln sein.
Seite 9 — 29 2. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 4. Dezember 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 5. Dezember 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Be- zirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger nach der mündlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs am 4. Dezember 2012 Berufung an (SK1 13 5, act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 11. Februar 2013 reichte der Beru- fungskläger alsdann fristgemäss am 5. März 2013 seine Berufungserklärung ein (SK1 13 5, act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gege- ben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen
Seite 10 — 29 Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall selber ein Urteil fällen. 3. a) Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schrift- liche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 m.w.H.). Art. 406 StPO zählt absch- liessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile ei- nes Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Für den Verzicht auf ein mündliches Berufungsverfahren ist etwa an Fälle zu denken, bei denen eine Befragung des Beschuldigten nicht erfor- derlich ist und auch keine Beweise erhoben werden. Die Parteirolle in der Beru- fungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtschriften ersetzt werden können (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.4.2). b)Der Berufungskläger hat sich vorliegend mit der Anordnung des schriftli- chen Verfahrens einverstanden erklärt (SK1 14 23, act. A.6). In einer Gesamts- chau der Umstände des vorliegenden Falles erscheint die Anwesenheit des Beru- fungsklägers als beschuldigte Person nicht erforderlich, zumal er sich mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, sodass eine erneute
Seite 11 — 29 Befragung nicht nötig ist. Im Übrigen werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die vorliegende Berufungssache kann deshalb im schriftlichen Verfahren behandelt werden. 4. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.10) schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Berufungskläger Berufung einlegen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Nach- folgend ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht hat oder nicht. b)In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst einen Verstoss gegen das Anklageprinzip (Art. 9 StPO) geltend (Berufungsbegründung [SK1 13 5, act. A.5], S. 3 ff.). Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 4. Dezember 2012 fest, es hätten zur Zeit der groben Verkehrsregelverletzung durch den Beschuldig- ten und Berufungskläger besondere Umstände vorgelegen. Es sei Mittagszeit ge- wesen, was bedeute, dass mit Gegenverkehr zu rechnen gewesen sei. Kurz vor dem Überholmanöver seien dem Berufungskläger Fahrzeuge entgegen gefahren. Der Beschuldigte habe somit im Wissen darum, dass unmittelbar vor dem Über- holmanöver Gegenverkehr geherrscht habe, um ca. 11.30 Uhr, unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve den grünen Subaru überholt. Damit habe der Eintritt - und nicht bloss die Möglichkeit - einer konkreten Gefährdung bezie- hungsweise sogar einer Verletzung allfällig entgegenkommender Verkehrsteil- nehmer nahe gelegen (vgl. Erwägung 6b des angefochtenen Urteils). Der Beru- fungskläger will darin eine Verletzung des Anklageprinzips erkennen. Begründend führt er in diesem Zusammenhang aus, es handle sich hierbei um reine Spekulati- onen der Vorinstanz. In der Anklageschrift seien diese Annahmen denn auch nicht weiter konkretisiert oder umschrieben worden. Es sei somit davon auszugehen, dass keinerlei Gegenverkehr geherrscht habe und dass zum Zeitpunkt des Über- holmanövers perfekte Sicht- und Strassenverhältnisse vorgelegen haben (Beru- fungsbegründung, S. 4 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. c)Nach dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Ge- richt Anklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat bereits vor Inkrafttreten der
Seite 12 — 29 Schweizerischen Strafprozessordnung in langjähriger Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK Inhalt und Tragweite des Anklagegrundsatzes abgeleitet. Diese Grundsätze behalten auch unter Art. 9 StPO Gültigkeit. Demnach bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbe- standes erfüllt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklage- behörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). d)Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Anklageschrift Folgendes fest: „Nach dem Überholmanöver bog er aber nicht wieder auf seine Fahrspur ein, sondern setzte dieses fort, indem er unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve und bis in diese hinein noch ein zweites Fahrzeug überholte. Er tat dies, obwohl er nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver ohne Behinderung des Gegen- verkehrs abschliessen zu können" (vgl. Strafbefehl vom 7. Oktober 2011 [StA act. 15]). Die Staatsanwaltschaft beantragte dabei, der Berufungskläger sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. Der Sachverhalt ist dem- nach genügend klar umschrieben und die dem Berufungskläger zur Last gelegten Taten sind klar erkennbar. Mit anderen Worten sind die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Daran ändern auch die von der Vorin- stanz gemachten Feststellungen im angefochtenen Urteil nichts. Vielmehr ist es so
Seite 13 — 29 nicht. Entscheidend ist, dass mit solchem - eben im Voraus nicht feststellbarem - Gegenverkehr jederzeit gerechnet werden muss. Schliesslich ist für den vorlie- gend zu beurteilenden Fall in diesem Zusammenhang unwesentlich, welche Sicht- und Strassenverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers geherrscht haben, da in einer unübersichtlichen Rechtskurve - wie dargelegt - gerade nicht zu sehen ist, ob ein anderes Fahrzeug respektive ein anderer Verkehrsteilnehmer auf der anderen Fahrspur entgegenkommt oder nicht. Der Anklagevorwurf ist gegenständ- lich somit genügend klar erstellt und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.Alsdann gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1; 124 I 49 E. 3a; 124 I 241 E. 2, je m.w.H.). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat lei- ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; 134 I 83 E. 4.1). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 6. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (BGE 120 Ia 31 E.2c; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine
Seite 14 — 29 blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vorausset- zungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Aufgabe des Richters ist es, sich in freier Würdigung der Beweise für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeu- gung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aus- schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozess- rechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten erge- benden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeu- gung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermitt- lung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Par- teien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Aus- kunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweis- eignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, son-
Seite 15 — 29 dern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vol- len Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arnt- zen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaub- würdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 7. a) Die Strafbehörden setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Straf- behörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), weshalb auch ein Polizeirapport grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel darstellt. Einem Polizei- rapport kommt denn auch ein gewisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, soweit er mit den An- gaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Gleiches gilt, wenn weitere Abklärungen getroffen wurden, dank denen das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben überprüfen kann (vgl. PKG 2002 Nr. 11 mit Hinweisen auf BGE 98 Ia 253 und ZR 86 Nr. 87 E. 1). Verzeigende Polizisten sind jedoch als Zeugen zu hören, wenn ihre Beobachtungen umstritten sind (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 211, Ziff. 1.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) gewährt den Parteien dabei das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3, 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2).
Seite 16 — 29 b)Der vorinstanzliche Schuldspruch wie auch das in der vorliegenden Beru- fungssache ergangene Urteil des Kantonsgerichts SK1 13 5 vom 24. September 2013 stützen sich unter anderem auf die Beobachtungen der beiden Beamten der Kantonspolizei Graubünden, Gfr F._____ und Wm mbA G._____, deren Feststel- lungen im Polizeirapport vom 2. August 2011 (StA act. 1) festgehalten wurden. Eine Einvernahme der Polizisten als Zeugen fand indes nicht statt, was ein klares Versäumnis der Untersuchung darstellt. Der Berufungskläger erhielt somit auch keine Gelegenheit, den Polizisten im Rahmen einer Zeugeneinvernahme Fragen zu stellen. Da das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Entscheid SK1 13 5 vom 24. September 2013 gleichwohl - nebst anderen Beweismitteln, welche die Angaben im Polizeirapport "weitgehend bestätigt" hätten (E. 6b) - auf den besag- ten Polizeirapport abstellte, verletzte es, wie das Bundesgericht in seinem Ent- scheid 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 festgestellt hat, den Anspruch des Beru- fungsklägers auf rechtliches Gehör (E. 2.4 und 2.5). Eine Beweisergänzung durch die Einvernahme der betroffenen Polizisten wäre an sich möglich; sie dürfte jedoch nach dem Ablauf von über drei Jahren seit dem Tathergang nicht mehr zu verlässlichen und damit auch entscheidrelevanten Er- gebnissen führen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden die für die Beur- teilung der vorliegenden Berufungssache relevanten Sachverhaltselemente durch andere Beweismittel - namentlich durch eine DVD-Aufzeichnung des fraglichen Überholmanövers, durch Feststellungen anlässlich eines am Tatort durchgeführ- ten Augenscheins sowie durch die Ausführungen des Berufungsklägers selbst - rechtsgenüglich erstellt. Im Weiteren ist vorweg zu nehmen, dass durch die Aus- sagen der betroffenen Polizisten das Beweisergebnis nicht beeinflusst wird. Die Einvernahme der betroffenen Polizisten ist deshalb entbehrlich, mit der Konse- quenz allerdings, dass der fragliche Polizeirapport im vorliegenden Berufungsver- fahren unbeachtlich zu bleiben hat. 8. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hin- dernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich je- doch, dass der Ausdruck „in unübersichtlichen Kurven“ mit „bei“ oder „im Bereich von derartigen Kurven“ gleichgesetzt werden muss (BGE 109 IV 136; Jürg Boll,
Seite 17 — 29 Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos, 1999, S. 83; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 1 zu Art. 35 SVG m.w.H.). Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verbieten das Überholen, wo die Strecke unübersichtlich ist. Diese Gesetzesbestimmung stellt eine Grundregel dar, welche in der konkreten Situation eine Beurteilung durch den Verkehrsteilnehmer erfordert und auch im Zusammenhang mit der konkreten Verkehrssignalisation beachtet werden muss. Im Strassenverkehrsrecht sind Markierungen mit Bezug auf das Überholen unspezifisch (René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 1984, N 554). So hat sich derjenige, der über- holen will, wie in jeder anderen Situation, den allgemeinen Verhaltensanweisun- gen zu unterziehen, die Markierungen beinhalten. Er darf also auch dann nicht überholen, wenn die Strasse zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer Ver- kehrsteilnehmer behindert würde, der Fahrzeugführer aber zum Überholen eine Sicherheitslinie überfahren müsste. Umgekehrt wird ihm das Überholen etwa vor Kuppen ausdrücklich erlaubt, soweit dies rechts von Sicherheitslinien und ohne Behinderung der Benützer der eigenen Fahrbahnbreite möglich ist. Markierungen sind damit durchwegs unspezifische Schranken für Überholvorgänge (Schaffhau- ser, a.a.O., N 554). Die Regeln über das Überholen bezwecken durchwegs, diese Fahrmanöver entweder in Situationen zu verbieten, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken würden, oder sie an eine Reihe von Anforderun- gen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden (Schaffhauser, a.a.O., N 550). Schaffhauser bezeichnet die Gesamtheit der Re- geln über das Überholen als Netz von allgemeinen und besonderen, weitmaschi- gen und enggefassten Geboten und Verboten, mit Ausnahmebestimmungen und, systematisch betrachtet, unnötigen Wiederholungen und Verstärkungen (Schaff- hauser, a.a.O., N 550). Demnach darf ein Fahrzeugführer dann überholen, wenn das Überholen nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, wobei er im Moment, in dem er das Überholmanöver beginnt, die Gewissheit haben muss, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (Schaffhauser, a.a.O., N 551; vgl. auch PKG 1997 Nr. 24 m.w.H.). b)Der Berufungskläger bringt zunächst vor, die Strassenmitte sei mit einer Leitlinie versehen, was ein Überholen - im Gegensatz zu Sicherheitslinien - gestat- ten würde (Berufungsbegründung, S. 5). Er verkennt dabei, dass ein derartiges Vorgehen gerade nicht dem System der heute geltenden Überholregeln entspricht. Wie zuvor ausgeführt ist im Strassenverkehr nicht immer ein Verkehrssignal vor- handen, welches das Überholen in einer konkreten Situation allgemeingültig und
Seite 18 — 29 absolut erlaubt oder verbietet. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall massge- bende Leitlinie. Im Gegensatz zum Vorliegen von durchgezogenen Sicherheitslini- en erlaubt die gestrichelte Linie ein Überholmanöver, jedoch nicht absolut und oh- ne Beachtung der übrigen Verkehrsregeln. Vielmehr wird im Strassenverkehrs- recht auf die Eigenverantwortung des einzelnen Verkehrsteilnehmers abgestellt, der in jeder konkreten Situation anhand sämtlicher Überholregeln abzuwägen hat, ob ein Überholmanöver erlaubt ist oder nicht. Das Vorliegen einer gestrichelten Linie bedeutet nicht, dass ein Überholen absolut gestattet ist, wie dies auch das Bundesgericht im zitierten BGE 109 IV 134 E. 2 festgehalten hat (vgl. dazu auch PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen). Wer vor einer unübersichtlichen Kurve überholt (vgl. DVD, StA act. 23), muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des Überholvorganges aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Ob tatsächlich Gegenverkehr geherrscht hat, ist jedenfalls in dieser Hinsicht irrelevant. Der Umstand, dass die Strasse an der Stelle des Über- holmanövers nicht mit einer Sicherheitslinie versehen war, erlaubt, wie zuvor aus- geführt, noch kein vorbehaltloses Überholen, sondern gestattet nur ein Überholen ohne Behinderung des Gegenverkehrs. Dieser Aspekt ist nachfolgend zu prüfen. c)Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hin- dernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N. 722). Ein korrekt durchgeführtes Überhol- manöver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die ei- gentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss soweit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1b; 109 IV 134 E. 2; Weissenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 35 SVG). Dabei muss derjenige, der überholt, berücksichtigen, dass ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegen kommen könnte (BGE 118 IV 277, E. 5). Erkennt der Überholende
Seite 19 — 29 während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überho- lenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1 und 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raumes wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 m.w.H.; Schaffhauser, a.a.O., N. 551; Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG). Weiter ist beim Beenden des Über- holvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantons- gericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. So führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in seinem Urteil SB 02 45 vom 23. Januar 2003 in E. 4 und 5 mit überzeugender Begründung aus, dass ein Abstand von zwei Sekunden der Sache angemessen sei (Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005 E. 7b; sodann auch mit den Urteilen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 39 vom 14. März 2012 E. 7b bzw. SK1 14 8 vom 11. Juni 2014 E. 13; vgl. auch Boll, a.a.O., S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass der (allfällig) entgegenfahrende Fahr- zeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte. d)Gemäss den Berechnungen der Vorinstanz benötigte der Berufungskläger für ein gesetzeskonformes Überholmanöver - gemessen an der Stelle, als sich der Berufungskläger auf Höhe des grünen Subaru befand - eine Strecke von insge- samt 98.3 Metern (vgl. Erwägung 5d/bb des angefochtenen Urteils). Demnach hätte die Sichtweite des Beschuldigten zum massgeblichen Zeitpunkt, als er den grünen Subaru überholte, mindestens 196.6 Meter (2 * 98.3 m; das Doppelte des restlichen Überholungswegs) betragen müssen. Die anlässlich des Augenscheins
Seite 20 — 29 (StA act. 33) ausgemessene Sichtweite von 93 Metern genüge somit bei Weitem nicht (vgl. Erwägung 5d/aa des angefochtenen Urteils). Der Berufungskläger mo- niert, die für den Überholweg vorgenommene Formelberechnung im vorinstanzli- chen Urteil sei einerseits nicht nachvollziehbar sowie andererseits lediglich Theo- rie, ohne dabei die erstellten tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Mithin seien besagte Berechnungen allenfalls willkürlich (Berufungsbegründung, S. 6 f.). aa)Vorab ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur die Fortsetzung des Überholmanövers des Beschuldigten ist. Mit anderen Worten ist der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV gemäss Ziffer 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheids freigesprochen worden, weshalb die dahingehenden berufungsklägerischen Ausführungen beziehungsweise Berechnungen (vgl. Beru- fungsbegründung, S. 6 ff.) nicht Thema des hiesigen Verfahrens sein können und mithin auch nicht darauf eingegangen wird. bb)Die Länge des Überholwegs kann gemäss Giger annäherungsweise wie folgt berechnet werden (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 35 SVG): Überholweg = Durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges x (Aus- + Einbiegestrecke in m + Länge des überholenden Fahrzeuges + Länge des überholten Fahrzeuges) / (durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h - durch- schnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges in km/h). Obwohl das Kantonsgericht von Graubünden bereits mehrfach festgestellt hat, dass sich die Giger-Formel in vieler Hinsicht als ungenau erweist, kann mit ihr jedoch immerhin auf eine einfache Art und Weise ein Annährungswert berechnet werden, sodass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen der genaue Überhol- vorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstru- iert und errechnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses SB 02 42 vom 23. Januar 2003, S. 19 f; ferner auch Urteil des Kantons- gerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005). cc)Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2011 im Beisein seiner Rechtsver- tretung (vgl. StA act. 3) gab der Berufungskläger zu, nachfolgend geschilderten Überholvorgang vorgenommen zu haben: Der Berufungskläger überholte mit sei- nem Motorrad (_____) unbestrittenermassen am 4. Juli 2011 auf der Passstras-
Seite 21 — 29 se_____ in O.5_____ in Richtung O.4_____ zunächst einen gekennzeichneten Polizeistreifenwagen und im Anschluss daran, ohne nach besagtem Überholvor- gang wieder auf die Normalspur zurückzufahren, einen grünen Personenwagen, Marke Subaru, in dieselbe Richtung (vgl. dazu auch StA act. 23). Wie sich aus der Video-aufzeichnung des Überholvorganges (StA act. 23) ergibt, hat der Beru- fungskläger im konkreten Fall vor einer unübersichtlichen Rechtskurve einen Per- sonenwagen überholt. Dieser Eindruck - wonach es sich hierbei um eine unüber- sichtliche Kurve handelt - wird durch die anlässlich des Augenscheins gemachten Fotoaufnahmen (StA act. 31 und 32) untermauert, mit der Konsequenz, dass der Berufungskläger einen allenfalls herannahenden Gegenverkehr gerade nicht ein- sehen konnte (dass konkret keiner herannahte, ist - wie bereits dargelegt - völlig irrelevant). Einsehbar war vorliegend lediglich jene Strecke, die für das Überhol- manöver selbst benötigt wurde, was aber - wie dargelegt (E. 8c) - gerade nicht genügt, wusste der Berufungskläger doch nicht, ob hinter der nicht einsehbaren Biegung Gegenverkehr herannahte oder nicht. Die Videoaufzeichnung belegt aus- serdem klar, dass der Berufungskläger das Überholmanöver erst (knapp) in der Kurve abgeschlossen hatte. Wie anlässlich des Augenscheins vom 18. Juni 2012 ausgemessen, betrug die Sichtweite des Berufungsklägers auf der Höhe des Subaru 93 Meter (vgl. Ziff. 3 des anlässlich des Augenscheins erstellten Protokolls vom 18. Juni 2012 [StA act. 33]). Diese 93 Meter wurden vom Berufungskläger im Rahmen seiner Berufung an das Kantonsgericht denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbegründung, S. 9 und 11). Erstmals in seiner Beschwerde an das Bundesgericht (SK1 13 5, act. F.2a [S. 9]) führt der Berufungskläger aus, das Foto StA act. 32 sei erst ein Jahr nach dem Überholmanöver (nämlich anlässlich des Augenscheins vom 18. Juni 2012) erstellt worden und die Vegetation habe sich ein Jahr zuvor ganz anders gezeigt, sodass er über die Leitplanke hinaus durch die Böschung gesehen habe (was die Sichtweite entsprechend vergrössert hätte). Ob diese Vorbringen prozes- sual überhaupt noch zulässig sind, ist fraglich (vgl. Art. 99 Abs. 1 des Bundesge- richtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da sie ohnehin nicht stichhaltig sind. Die anlässlich des Augenscheins vorgefun- denen Verhältnisse (Jahreszeit, Witterung, Sichtverhältnisse, Vegetation etc.) sind nämlich praktisch identisch mit denjenigen am Tag des fraglichen Überholmanö- vers (zum Vergleich s. StA act. 2, 23 und 32). Inwiefern also der Umstand, dass der Augenschein ein Jahr nach dem Überholvorgang stattgefunden hat, eine Aus- wirkung auf die anlässlich des Augenscheins ausgemessene Sichtweite des Beru- fungsklägers haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch
Seite 22 — 29 nicht näher dargelegt. Im Übrigen geht auch aus dem Protokoll des Augenscheins vom 18. Juni 2012 (StA act. 33) nicht hervor, dass der Berufungskläger, welcher am Augenschein mitanwesend war, mit der damals ausgemessenen Sichtweite nicht einverstanden gewesen wäre. Gemäss diesem Protokoll war es der Beru- fungskläger selbst, welcher an der entsprechenden Stelle (nämlich dort, wo er das Überholmanöver zum Überholen des grünen Subaru weitergeführt hat) zeigte, wie weit er gesehen hatte. Aufgrund dieser Angaben wurde eine Sichtweite von 93 Metern errechnet (vgl. StA act. 33 [Ziff. 3]). Es gibt keinen Grund, diesen Wert vor- liegend in Zweifel zu ziehen, weshalb nach wie vor von einer Sichtweite von 93 Metern auszugehen ist. Im Übrigen würde, wie sich nachfolgend ergibt, auch eine Sichtweite von 130 Metern, welche der Berufungskläger im erstinstanzlichen Ver- fahren noch geltend machte (BG act. 13, Antwort auf Sachfrage 1; vgl. aber auch BG act. 14 [S. 8 und 10], wo der Berufungskläger von einer Sichtweite von 93 Me- tern ausgeht), im Ergebnis nichts ändern. Für den überholten Subaru wird eine Länge von 4 Metern angenommen, für das vom Berufungskläger gefahrene Motorrad eine Länge von 2 Metern (vgl. Erwä- gung 5b/bb des angefochtenen Urteils). Für den überholten Subaru wird eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 45 km/h angenommen, währenddem davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger sein Überholmanöver mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h durchgeführt hat (vgl. Erwägung 5c des angefochtenen Urteils). Diese Werte sind nicht bestritten (vgl. Berufungsbegrün- dung, S. 6). Die Aus- und Einbiegestrecke entspricht ungefähr der in km/h ausge- drückten Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges (Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 35 SVG) und beträgt vorliegend daher - entgegen der Berechnungen des Be- rufungsklägers, welcher die Einbiegestrecke mit dem Sicherheitsabstand ver- wechselt (vgl. Berufungsbegründung, S. 6 ff.) - 80 Meter. Gestützt auf diese Angaben resultiert somit ein theoretischer Überholweg von 196.6m (80 km/h x [(80 m + 2 m + 4 m) / (80 km/h - 45 km/h)] = 196.6 m). Weil vorliegend auf die Sichtweite des Berufungsklägers auf Höhe des überholten Sub- aru abgestellt wird, Ausgangspunkt der Berechnung mithin die Mitte eines kom- pletten Überholmanövers bildet, ist der tatsächlich benötigte Überholweg vorlie- gend zu halbieren, weshalb ein Überholweg von 98.3 Metern verbleibt. Damit wird zugleich auch der Vorwurf des Berufungsklägers gegenstandslos, wenn er vor- bringt, vorliegend hätte keine Ausbiegestrecke sowie keine Einrechnung der Ge- samtlänge des zu überholenden Fahrzeuges in der Formel zur Berechnung des Überholweges eingesetzt werden dürfen (Berufungsbegründung, S. 6). Denn mit der zuvor dargelegten Halbierung des Überholweges (98.3 m statt 196.6 m) wurde
Seite 23 — 29 diesem Einwand, der im Umstand gründet, dass vorliegend ein fortgesetzter Überholvorgang zur Beurteilung steht, vollumfänglich und berechtigterweise Rechnung getragen. Die auf diese Weise errechnete Strecke von 98.3 Metern deckt sich mit der vorinstanzlichen Berechnung und ist damit nicht zu beanstan- den. Insbesondere ist sie nicht willkürlich. Das Überholmanöver dauerte nach dieser Berechnung 4.42 Sekunden (98.3 m / 80 km/h). In dieser Zeit hätte ein herannahendes Fahrzeug mit der maximal zuläs- sigen Geschwindigkeit von 80 km/h ebenfalls 98.3 Meter zurückgelegt. Berück- sichtigt man weiter eine Sicherheitsmarge von 2 Sekunden, so ergibt dies im Hin- blick auf die für das Überholen nötige Sichtweite eine Strecke 88.88 m ([80 km/h * 2 Sekunden] * 2), welche in der Zeit von 2 Sekunden von beiden Fahrzeugen zurückgelegt würde und zum Überholweg (98.3 m) sowie zur Strecke des derweil herannahenden Fahrzeuges (98.3 m) hinzuzuzählen ist. Auf diese Weise ergibt sich eine Strecke von insgesamt rund 285.5 Metern (88.88 m + 98.3 m + 98.3 m), welche für das vom Berufungskläger durchgeführte Überholmanöver hätte über- blickt werden müssen. Da die Sichtweite jedoch erwiesenermassen lediglich 93 Meter betrug, erwies sich das Überholmanöver nach dieser Berechnungsart bei Weitem nicht als regelkonform. dd)Der Berufungskläger wendet gegen diese (abstrakte) Berechnungsweise ein, der Überholvorgang sei, wie aus der Videoaufnahme hervorgehe, nach rund 2 Sekunden beendet gewesen. Er habe für das eingeklagte Überholmanöver mit einem gleich schnell (nämlich 80 km/h) entgegenkommenden Fahrzeug 88.88 Me- ter benötigt, um keine Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Somit hätte die einsehba- re Distanz von 93 Metern zum Überholen genügt (Berufungsbegründung, S. 9). Richtig daran ist, dass der Überholvorgang ab Höhe des überholten Subaru gemäss der Videoaufzeichnung tatsächlich rund 2 Sekunden gedauert hat. Geht man mit dem Berufungskläger von besagten 2 Sekunden aus, welche das Über- holmanöver gedauert haben soll, so ergibt sich anhand dessen eine für das Über- holmanöver zurückgelegte Strecke von 44.44 Metern (2 Sekunden * 80 km/h). Ein entgegenkommendes Fahrzeug mit der in diesem Bereich zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h hätte dabei ebenfalls 44.44 Meter zurückgelegt. Der Berufungskläger geht demnach davon aus, dass vorliegend 88 Meter Wegstrecke ausreichten, um benanntes Überholmanöver mit seinem Motorrad auszuführen. Dabei lässt er jedoch die Sicherheitsmarge von 2 Sekunden ausser Acht. Diese beträgt ebenfalls 88.88 Meter ([80 km/h * 2 Sekunden] * 2), woraus sich - nach der (konkreten) Berechnungsmethode des Berufungsklägers - eine Strecke von rund
Seite 24 — 29 178 Metern errechnen lässt, welche beim durchgeführten Überholmanöver hätte überblickt werden müssen. Bei einer Sichtweite von lediglich 93 Metern war die verbleibende Strecke somit auch nach dieser Berechnungsart bei Weitem nicht in dem Ausmass überblickbar, dass die Gewähr bestand, das Überholmanöver ohne Behinderung allfällig entgegenkommender Verkehrsteilnehmer beenden zu kön- nen. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn auf eine vom Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Sichtweite von 130 Metern (BG act. 13, Antwort auf Sachfrage 1) abgestellt würde. Der Berufungskläger hat dem- zufolge Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG selbst dann verletzt, wenn auf seine eigenen Angaben abgestellt wird. 9. a) Ist somit erstellt, dass die verfügbare Strecke nicht übersichtlich und frei genug für ein verkehrsregelkonformes Überholmanöver war und der Berufungs- kläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat, ist nun die Frage zu prü- fen, ob der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. Gemäss dieser Bestimmung wird, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicher- heit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je m.w.H.). Objek- tiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln immer dann, wenn eine wichti- ge Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverlet- zung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs- trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Um- stände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten,
Seite 25 — 29 das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit sei- ner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwid- rig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 126 IV 192 E. 3; 106 IV 49). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 40; 106 IV 49 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.1; 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994 sowie 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004). b)Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Der vom Berufungskläger missachtete Art. 35 Abs. 2 bzw. 4 SVG ist deshalb eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1 c; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). c)Der Berufungskläger macht geltend, aufgrund seiner Berechnungen und des Videobeweises (StA act. 23) sei nicht erstellt, dass in objektiver Hinsicht der Überholvorgang des Beschuldigten bis in die Kurve hineingedauert habe und es sei demnach der Grundsatz „dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten anzu- wenden (Berufungsbegründung, S. 9 f.). Weiter könne dem Beschuldigten auf- grund sämtlicher Erwägungen in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, dass er das Überholmanöver fortgesetzt habe. Es sei erstellt, dass die ausgemes- sene Sichtweite von 93 Metern durchaus genügt habe, um das Überholmanöver noch vor der Kurve zu beenden (Berufungsbegründung, S. 10 f.). Die Vorinstanz erwägt dazu in ihrem Entscheid (vgl. Erwägung 6b des angefochtenen Urteils), dass der Berufungskläger durch das Überholmanöver kurz vor einer unübersichtli- chen Rechtskurve und aufgrund des Umstands, dass die Sichtweite des Beschul-
Seite 26 — 29 digten die erforderliche Sichtweite für ein gefahrloses Überholmanöver nicht annähernd erreichte, eine wichtige Verkehrsvorschrift (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) in schwerer Weise missachtet habe. Komme hinzu, dass zur Tatzeit besondere Umstände wie beispielsweise die Gefahr von Gegenverkehr geherrscht hätten. Der Beschuldigte habe durch sein Handeln - auch abgesehen von diesen beson- deren Umständen - eine Gefahrensituation geschaffen, in welcher die Möglichkeit nahe gelegen habe, dass die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet würde. Die objektive Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit sei mithin erfüllt (Art. 90 Ziff. 2 SVG). In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die Fahrweise des Beschuldigten müsse als rücksichtslos und mindestens grobfahrlässig taxiert werden und erfülle daher den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG (vgl. Erwägung 6 des angefochtenen Ent- scheids). Auf die wiedergegebenen und grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Es bleibt anzumerken, dass, wie bereits erwähnt, die Regelung über das Kreuzen und Überholen für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr eine wichtige Bestimmung ist (Weissenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 35 SVG). Dem Einwand des Berufungsklägers, der Überholvorgang habe nicht bis in die Kurve hineingedauert, kann nicht gefolgt werden (vgl. oben E. 8d/cc). Selbst wenn dem so wäre, würde dies in der Sache letztlich nichts ändern. Denn es genügt nicht, dass ein Fahr- zeuglenker danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der Biegung abzusch- liessen, sondern er hat ihn so weit vor der Kurve zu beenden, dass das während des Überholens allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchende Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238, 109 IV 135). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass durch das geschilderte Verhalten des Beru- fungsklägers ein allenfalls entgegenkommender Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wäre, da die ausgemessene Sichtweite von 93 Meter für das durchgeführ- te Überholmanöver klarerweise nicht ausreichte. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist - wie erwähnt - bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, was vorliegend mit Blick auf die gemachten Ausführungen und die dar- gelegten Grundsätze zu bejahen ist. Der Eintritt einer konkreten Gefahr lag nahe, da auf der allgemein stark befahrenen Strecke O.4_____ - O.3_____ bekanntlich mit Gegenverkehr gerechnet werden musste. Dies zeigt sich vorliegend nur schon daran, dass, wie aus der Videoaufzeichnung ersichtlich ist, ca. 5 bzw. 10 Sekun-
Seite 27 — 29 den, bevor der Berufungskläger den grünen Subaru überholte, jeweils ein Perso- nenfahrzeug entgegenkam (StA act. 23). Ein während des Überholmanövers des Berufungsklägers entgegenkommendes Fahrzeug hätte bei den berechneten Sichtweiten, Überholwegen und Sicherheitsmargen brüsk abbremsen müssen; das Bremsmanöver hätte dabei sehr wahrscheinlich auch noch in der Kurve statt- gefunden. Dadurch bestand eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist mithin erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Auf- grund der konkreten Umstände - namentlich aufgrund der klarerweise und deutlich ungenügenden Sichtweite für das Überholmanöver - konnte der Berufungskläger nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne erhebliche Behinderung des Ge- genverkehrs abschliessen zu können, zumal ihm kurz zuvor zwei Fahrzeuge ent- gegen kamen. Aufgrund der für das durchgeführte Überholmanöver deutlich zu geringen Sichtweite, musste er damit rechnen, dass ein allenfalls entgegenkom- mendes Fahrzeug brüsk hätte abbremsen müssen. Die Gefährlichkeit der damit provozierten Situation war - wie dem Berufungskläger bewusst sein musste - um- so grösser, als es sich bei der besagten Strecke, auf der das Überholmanöver stattfand, um eine Bergstrecke mit nicht unerheblichem Gefälle und talwärts stark abfallender Böschung handelte. Der Berufungskläger handelte damit rücksichts- los, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Über- holmanövers, die unter den gegebenen Umständen offensichtlich erkennbar war, nicht bedachte beziehungsweise sich bedenkenlos über die Interessen der ande- ren Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte, damit er - um die Worte des Berufungsklä- gers zu verwenden - die zulässigen 80 km/h "geniessen" (StA act. 20, Antwort auf Ergänzungsfrage 1) konnte. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger mit dem Überholen an besagter unübersichtlicher Stelle eventualvorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig, gehandelt und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedenkenlos in Kauf genommen. Auch hier kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Rüge des Berufungs- klägers erweist sich somit auch diesbezüglich als unbegründet. 10.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger die wichtigen Verkehrsbestimmungen (Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) in objektiv und subjektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Er handelte - wie in vorstehender Erwägung 9 dargelegt - rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers bedenkenlos in Kauf nahm. Die vom Berufungskläger dagegen erhobe- nen Einwände führen letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Das Fahrverhalten
Seite 28 — 29 beziehungsweise das Überholmanöver des Berufungsklägers ist mit der Vorin- stanz objektiv und subjektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu würdigen, was durch die Videoaufzeichnung des Überholvor- ganges zweifelsfrei bestätigt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb - ungeachtet der vorliegend abweichenden Werte bezüglich der zum Überholen notwendigen Strecke - im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Berufung führt. 11.Betreffend die Strafzumessung kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu Erwä- gung 7 des angefochtenen Urteils). Dies umso mehr, als sich der Berufungskläger mit dem Strafpunkt nicht auseinandersetzt. 12. a) Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario). b)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungs- verfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf Fr. 3'000.00 festgesetzt.
Seite 29 — 29 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: