Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Januar 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 22[nicht mündlich eröffnet]4. Februar 2015 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinThöny In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 16. April 2014, mitgeteilt am 13. Juni 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1980 als Tochter des A. und der B._____ geboren. Sie ist verheiratet mit C., hat zwei Kinder und ist von Beruf kauf- männische Angestellte. Derzeit arbeitet sie zu 80% als Bankangestellte bei der D. und studiert nebenbei Betriebswirtschaft an der Höheren Fachschule Sü- dostschweiz (IbW) in O.1_____. X._____ ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im Register für Adminis- trativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. B.Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2014 wurde X._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig erkannt. Dafür wurde sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, bestraft. C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 10. Januar 2014 Einsprache. Am 28. Januar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig überwies sie den Strafbehelf gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG an das Gericht. X._____ wurde eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen. D.Am 11. März 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ans Bezirksgericht Plessur, verbunden mit dem Hinweis, dass der Strafbefehl vom 7. Januar 2014 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. Die- sem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: "Am Donnerstag, 23. Mai 2013, um 07:50 Uhr, fuhr die Beschuldigte mit dem Personenwagen G., Kontrollschild , von O.2 kom- mend über die strasse nach O.1. Höhe der Örtlichkeit O.3, Gemeindegebiet O.1_____, überholte sie mit einer Geschwin- digkeit von 80 km/h den von E._____ mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gelenkten Personenwagen H._____, Kontrollschild . Dabei fuhr sie auf die Gegenfahrbahn und befand sich unmittelbar vor der dortigen unübersichtlichen Linkskurve auf der Höhe des überholten Personenwa- gens. Das Überholmanöver schloss sie in der Linkskurve ab. X. führ- te das Überholmanöver aus, obwohl sie nicht die Gewissheit hatte, dass die für den Überholvorgang benötigte Strecke und die Strecke, die ein ent-
Seite 3 — 26 gegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo sie die lin- ke Strassenseite freigegeben haben wird, frei sind. Beim Entscheid, an der fraglichen Stelle zu überholen, zog die Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass sie mit ihrem Verhalten in vorher- sehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation schaffen würde." E.Die Hauptverhandlung, zu der mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2014 vorgeladen wurde, fand am 16. April 2014 statt. X._____ war dazu persönlich erschienen. Sie wurde von ihrem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, begleitet. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. X._____ liess die folgenden Schlussanträge stellen: "1. X._____ sei von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsre- geln freizusprechen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." F.Das am 16. April 2014 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Plessur wurde X._____ am 16. April 2014 ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilt. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 23. April 2014 beim Bezirksgericht Plessur Berufung an (act. A.1). Daraufhin teilte das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 13. Juni 2014 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: 1.X._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 500.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'320.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'820.00, Gerichtsgebühren CHF 1'500.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: BusseCHF 500.00 Verfahrenskosten CHF 3'320.00 TotalCHF 3'820.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Zustellung des begründe- ten Urteils zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung)."
Seite 4 — 26 G.Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 übermittelte das Bezirksgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung von X._____ so- wie die Akten des Verfahrens. H. Am 26. Juni 2014 liess X._____ die Berufungserklärung (act. A.2) beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen, wobei sie die folgenden Rechtsbe- gehren stellte: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 16.04.2014 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2.X._____ sei bzgl. der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht." I.Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 verzichteten sowohl das Bezirksgericht Plessur (act. A. 3) wie auch die Staatsanwaltschaft Graubünden (act. A.4) auf die Einreichung einer Stellungnahme. J.Gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2014 das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. act. D.3). K.Am 14. November 2013 reichte X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsbegründung ein (act. A. 5), wobei sie an den mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2014 gestellten Anträgen festhielt. Zur Begrün- dung machte sie im Wesentlichen geltend, die Verurteilung beruhe einzig und al- lein auf den subjektiven Wahrnehmungen von E._____ und ihrer Tochter F.. Die Vorinstanz habe die Aussagen der beiden Personen gewürdigt und den Aus- sagen der Beschuldigten gegenübergestellt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen von E. und F._____ bestünden. Entscheidend sei, dass nicht eine einzige objektive Tatbestandsfest- stellung vorliege, welche im Verbund mit den subjektiven Aussagen gewürdigt werden könnte. Die Umstände der Verzeigung würden jedoch aufzeigen, dass die Anzeigeerstatterin selbst das Überholmanöver nicht als schlimm empfunden habe, da sie andernfalls unverzüglich zur Polizei gefahren wäre, um eine Anzeige zu erstatten. Die Vorinstanz habe sich auch mit keinem Wort damit auseinanderge- setzt, dass Mutter und Tochter auf dem Weg vom L._____ nach Hause und dann zu Hause die Möglichkeit gehabt hätten, den Vorfall miteinander zu besprechen und ihre Wahrnehmungen anzugleichen beziehungsweise aufeinander abzustim- men. Die Aussagen von F._____ seien daher unbrauchbar und hätten für die
Seite 5 — 26 Würdigung des Beweisverfahrens nicht beigezogen werden dürfen. E._____ sei in ihren Aussagen sehr unsicher gewesen und habe Orientierungsschwierigkeiten gehabt. Dennoch habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nur auf deren Aussagen abgestellt. Bei objektiver Betrachtung zeige sich jedoch, dass das Überholmanöver relativ gefahrlos habe durchgeführt werden können. Gemäss den Vermessungen der Kantonspolizei Graubünden betrage die maximal einsehbare Strecke 424 Meter. Lege man dem Überholmanöver die angenommenen Ge- schwindigkeiten von 60 km/h (E.) und 80 km/h (Berufungsklägerin) zugrun- de, habe dieses 12.6 Sekunden gedauert und eine Strecke von 280 Meter in An- spruch genommen. Die Verurteilung sei damit völlig zu Unrecht erfolgt. L.In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2014 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung. Entgegen den Aus- führungen der Berufungsklägerin seien die Aussagen von F. verwertbar. X._____ sei zu deren Befragung fakultativ vorgeladen worden, womit ihr somit die Möglichkeit gegeben worden sei, das ihr zustehende Fragerecht auszuüben. Die Einvernahme stehe damit der freien Beweiswürdigung offen. Bei der Berechnung des erforderlichen Überholwegs habe die Berufungsklägerin nicht berücksichtigt, dass das Überholmanöver nicht bereits zu Beginn der einsehbaren Strecke habe stattfinden können, da zwischen den Fahrzeugen eine Distanz bestanden habe und X._____ zuerst zu E._____ habe aufschliessen müssen. Auch sei die Strecke nur am Anfangspunkt 424 Meter einsehbar. Durch den Streckenverlauf werde die Einsehbarkeit erheblich verringert. Sodann seien die Strecke, welche ein allenfalls entgegenkommendes Fahrzeug während des Überholmanövers zurücklege, und der zu diesem Gegenverkehr einzuhaltende Sicherheitsabstand unberücksichtigt geblieben. M.Auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Aus- führungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In-
Seite 6 — 26 stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die An- meldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Beru- fung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 16. April 2014 mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ am 23. April 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils am 13. Juni 2014 reichte sie alsdann fristgemäss am 26. Juni 2014 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeits- voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Beru- fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin- stanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich.
Seite 7 — 26 3.Die Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X._____ die Aufhebung des angefochtenen Urteils und damit einen vollumfänglichen Freispruch in Bezug auf die ihr zur Last gelegten Verletzungen der Verkehrsregeln. Dies unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge gemäss Gesetz. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4.Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3.a S. 51; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinwei- sen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5.Die Vorinstanz erachtete es namentlich gestützt auf die Aussagen von E._____ und deren Tochter F._____ als zweifelsfrei erstellt, dass das Überhol- manöver auf der strasse im Bereich der unübersichtlichen Linkskurve auf Höhe der Örtlichkeit O.3 stattgefunden haben müsse. Dabei sei die Strecke, welche der unübersichtlichen Linkskurve folge, vom J._____ her - wenn überhaupt
Seite 8 — 26 stimmenden Aussagen der beteiligten Personen annäherungsweise 350 Meter. Somit habe kein genügender Raum für ein gefahrloses Überholmanöver bestan- den. Hinzuzufügen sei, dass selbst wenn von der Darstellung der Beschuldigten ausgegangen würde, wonach sich die beiden in das Überholmanöver involvierten Fahrzeuge auf Höhe des Signals "Vorwegweiser auf Hauptstrasse" auf gleicher Höhe befunden haben sollen, eine Sichtdistanz von weniger als 175 Metern be- standen habe. Das Manöver wäre damit bei korrekt eingehaltenen Abstandsvor- schriften erst im Bereich der unübersichtlichen Linkskurve, wo jederzeit mit Ge- genverkehr gerechnet werden müsse, abgeschlossen gewesen. Da die Beschul- digte bei ihrem Überholmanöver keine Gewissheit haben konnte, dass der zum Überholen notwendige Raum bis zum Abschluss ihres Manövers freibleiben wür- de, habe sie den Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG somit erfüllt. Indem sie das Überholmanöver im Bereich der unübersichtlichen Kurve durchgeführt habe, habe sie sodann gegen Art. 35 Abs. 4 SVG verstossen. Da es sich dabei um eine ernst- liche Gefährdung der Verkehrssicherheit handle und die Fahrweise der Beschul- digten als rücksichtslos und zumindest grobfahrlässig taxiert werden müsse, sei der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegend erfüllt. 6.Die Berufungsklägerin rügt zunächst die Vorgehensweise der Vorinstanz mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts. So sei insbesondere der Grund- satz der freien Beweiswürdigung beziehungsweise der Unschuldsvermutung nicht gesetzeskonform angewendet worden. Ihre Verurteilung beruhe einzig und allein auf den subjektiven Wahrnehmungen von E._____ und in Ergänzung dazu von ihrer Tochter F.. Die Vorinstanz habe die Aussagen der beiden Parteien gewürdigt und den Aussagen der Beschuldigten gegenübergestellt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen von E. und F._____ bestünden. Entscheidend sei, dass nicht eine einzige objek- tive Tatbestandsfeststellung (wie beispielsweise die Geschwindigkeit der Fahr- zeuge, der Ort des Überholens etc.) vorlägen, welche im Verbund mit den subjek- tiven Aussagen gewürdigt werden könnten. a)Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, besagt der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Schuld
Seite 9 — 26 des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundla- ge des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Wenn auch grundsätzlich vom sachver- haltsnächsten oder "bestmöglichen" Beweismittel auszugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegentlich besondere Zuverlässigkeit attestiert (vgl. zum Ganzen Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 229). Gerade bei Überholmanövern liegen in den wenigsten Fällen "objektive Tatbestandsfeststellungen" vor, welche den genauen Ablauf und damit den exakten Überholweg für den fraglichen Zeit- punkt rekonstruieren und errechnen lassen. Daher sind anhand der Schilderungen der am Vorgang beteiligten Personen Annäherungswerte zu ermitteln und - worauf später noch zurückzukommen sein wird - Berechnungsformeln im Sinne einer Richtschnur zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 42 vom 23. Januar 2003, S. 19 f; ferner auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005). Im konkre- ten Fall hat die Vorinstanz sämtliche Aussagen sowohl der Berufungsklägerin wie auch der Anzeigeerstatterin und deren Tochter geprüft und miteinander vergli- chen. Aufgrund einer umfassenden Würdigung gelangte sie zum Ergebnis, dass sich der Vorfall so abgespielt haben musste, wie er von E._____ geschildert wor- den war. Insoweit ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. b)Die Berufungsklägerin stellt insbesondere die Beweiskraft der Aussagen von E._____ in Frage, wobei sie zum einen auf die Umstände der Verzeigung und zum anderen auf angebliche Orientierungsschwierigkeiten der Anzeigeerstatterin verweist. ba)F._____ weist zunächst darauf hin, dass die Anzeigeerstatterin gemäss eigenen Aussagen nach dem Vorfall zunächst nach Hause gefahren sei. Dies zei- ge, dass sie das Überholmanöver nicht als schlimm empfunden habe, ansonsten sie unverzüglich zur Polizei gegangen wäre, um eine Anzeige zu erstatten. Ent- scheidend für die Erstattung der Anzeige sei jedoch das Vorkommnis gewesen, das zwischen dem Überholmanöver und dem Gang zur Polizei gelegen sei. Sie und E._____ seien am L._____ aufeinander getroffen, wobei diese behaupte, sie
Seite 10 — 26 habe ihr den Mittelfinger gezeigt, was jedoch nicht zutreffe. Unabhängig davon, welche Worte tatsächlich gefallen und welche Gesten gemacht worden seien, ste- he doch fest, dass zwischen den beiden Frauen eine Spannung erzeugt worden sei. Dies sei massgebend, dass sich E._____ mit einiger Verzögerung zur Anzeige entschlossen habe. Die Aussage, dass der Mittelfinger für die Anzeigeerstatterin kein Problem sei, wirke wenig glaubhaft und lese sich wie ein Alibi für die Anzeige. Dieser Einwand der Berufungsklägerin zielt ins Leere. Zunächst ist darauf hinzu- weisen, dass für die Beurteilung des Sachverhalts nicht massgeblich ist, ob die Anzeigeerstatterin selbst das Überholmanöver als "schlimm" empfunden hatte. Vielmehr gilt es zu ermitteln, wie sich der Vorfall konkret abgespielt hat und ob es dadurch zu einer ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit kam. Der Um- stand, dass die Anzeigeerstatterin zunächst nach Hause fuhr und erst rund 55 Mi- nuten nach dem Vorfall bei der Polizei erschien (vgl. act. 1), lässt keine Rück- schlüsse auf die Intensität einer Verkehrsgefährdung zu. Dass es nach dem Vor- fall zu einem Zusammentreffen der beiden Beteiligten und einem Wortwechsel kam, ist unbestritten. Wie aus den Akten hervorgeht, stand für die Anzeigeerstatte- rin zu jenem Zeitpunkt jedoch bereits fest, dass sie den Vorfall der Polizei melden würde (vgl. act. 3, 2. Frage und act. 13, 17. Frage). Ausschlaggebend für die An- zeige war gemäss ihren Aussagen der Umstand gewesen, dass sich bei X._____ auch noch ein Kind im Auto befunden hat. E._____ führte dazu aus, sie habe des- halb der Lenkerin des Fahrzeugs auch gesagt, dass sie sich schämen sollte. Dies sei nicht als Beleidigung gemeint gewesen, sondern mehr, dass sie dies als Mutter so gemacht habe. Das sei das Schlimmste gewesen (vgl. act. 3 7. Frage). Wäre der Auslöser für die Verzeigung - wie von der Berufungsklägerin behauptet - tatsächlich der Wortwechsel beziehungsweise das allfällige Zeigen des Mittelfin- gers gewesen, so hätte E._____ wohl auch nicht auf eine Anzeige wegen Be- schimpfung verzichtet, obwohl sie von der Polizei auf diese Möglichkeit aufmerk- sam gemacht worden war (vgl. act. 1, S. 4). Die Umstände der Verzeigung lassen somit keine Rückschlüsse auf eine Falschaussage von E._____ zu. bc)Ein weiterer Hinweis für die geringe Beweiskraft der Aussagen von E._____ erblickt die Berufungsklägerin in angeblichen Orientierungsschwierigkeiten der Anzeigeerstatterin anlässlich der Einvernahmen. So habe sie Mühe gehabt mit der Unterscheidung zwischen dem J._____ und dem K._____. Daraus leitet die Beru- fungsklägerin ab, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin zum Ort des Vorfalles nicht zuverlässig seien. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beru- fungsklägerin verkennt, dass die richtige Bezeichnung der Örtlichkeiten im vorlie- genden Fall nicht entscheidrelevant ist. Massgeblich ist vielmehr, dass die Kan-
Seite 11 — 26 tonspolizei Graubünden umgehend nach der Anzeigeerstattung mit E._____ an den Ort des Vorfalls gefahren war (act. 1), wo diese eine detaillierte Schilderung abgeben und die Stelle, an welcher das Überholmanöver ihrer Ansicht nach durchgeführt worden war, bezeichnen konnte. Sowohl bei der ersten Befragung (act. 3, 8. Frage) wie auch anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 13, 18. Fra- ge) bestätigte sie die bei der Begehung angegebenen Stellen ausdrücklich. Die Aussage, dass es schwierig gewesen sei, den genauen Punkt zu bezeichnen, weil die Fahrzeuge sich bewegt hätten, vermag die Beweiskraft nicht zu schmälern. Die Berufungsklägerin übersieht dabei nämlich, dass auch sie selbst anlässlich der Konfronteinvernahme darauf hingewiesen hatte, sie könne die Örtlichkeiten nicht genau bezeichnen, da es ein fliessendes Überholmanöver gewesen sei (act. 13, 18. Frage). Auch die Aussage von E., es sei Fakt, dass sie damals mehr als 60 km/h gefahren sei, weil sie bei der entsprechenden Geschwindigkeitstafel habe abbremsen müssen (act. 13 5. Frage), kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie damit behauptete, das Überholmanöver habe auf Höhe dieser Tafel stattgefunden. Vielmehr bezog sich diese Aussage einzig auf die umstrittene Frage, mit welcher Geschwindigkeit sie auf diesem Streckenabschnitt unterwegs gewesen war. Damit steht fest, dass auch die Aussagen von E. zu den Ört- lichkeiten keine Rückschlüsse auf einen verminderten Beweiswert zulassen. c)Schliesslich stellt die Berufungsklägerin die Beweiskraft der Aussagen von F._____ in Abrede. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort damit auseinander- gesetzt, dass Mutter und Tochter auf dem Weg vom L._____ nach Hause und dann zuhause die Möglichkeit gehabt hätten, den Vorfall miteinander zu bespre- chen und ihre Wahrnehmungen anzugleichen beziehungsweise aufeinander ab- zustimmen. Zunächst müsse als Mangel in der Untersuchung beanstanden wer- den, dass zwischen F._____ und X._____ keine Konfronteinvernahme durchge- führt worden sei. So habe die Tochter die Gelegenheit gehabt, die mit der Mutter vorbesprochene Version des Überholmanövers ohne Einwände zu Protokoll zu geben. Im Ergebnis resultiere, dass die Aussagen von F._____ unbrauchbar seien und für die Würdigung des Beweisverfahrens nicht beigezogen werden dürften. ca)Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Abgesehen von Ausnahmen, in denen eine Konfrontation aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Um sein Fra- gerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt
Seite 12 — 26 werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweis- wert seiner Aussagen zu hinterfragen (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3). Die Berufungsklägerin rügt in diesem Zusammenhang, es habe keine Konfronteinvernahme zwischen ihr und F._____ stattgefunden. Diesen Umstand hat sie sich jedoch selbst zuzu- schreiben. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2014 (act. A.6) zutreffend darauf hinweist, wurde X._____ mit fakultati- ver Vorladung vom 5. Dezember 2013 (act. 16) über die Einvernahme von F._____ in Kenntnis gesetzt und sie auf ihr Recht hingewiesen, an dieser Befra- gung beizuwohnen. Davon hat die Berufungsklägerin jedoch - ohne Angabe von Gründen - keinen Gebrauch gemacht. Hat sie trotz rechtzeitigem Hinweis aus ei- genen Stücken auf eine Teilnahme an der Befragung der Belastungszeugin ver- zichtet, kann sie daraus auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Untersuchungsbehörde ableiten. Insbesondere besteht keine Pflicht der Straf- behörde, die Befragung nur in Anwesenheit der beschuldigten Person durchzu- führen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerischen Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, a.a.O., N. 6 zu Art. 147 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, S. 1187). In dieser Hinsicht steht einer Verwertbar- keit der Aussagen von F._____ nichts entgegen. cb)Auch die Rüge der Berufungsklägerin, die Aussagen von F._____ dürften für das Beweisverfahren nicht herangezogen werden, weil Mutter und Tochter vor Erstattung der Anzeige die Möglichkeit gehabt hätten, den Vorfall miteinander zu besprechen und ihre Wahrnehmungen anzugleichen, ist unbegründet. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass mit Bezug auf die Befragung der Zeugin F._____ kein Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 StPO vorliegt, wes- halb auch nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen deren Aussagen nicht heran- gezogen werden dürften. Des Weiteren ist nicht jeder Verwandte aufgrund seiner Beziehung zu einer Prozesspartei an sich ungeeignet, Aussagen zu machen. Die Aussagen müssen vielmehr in Bezug auf deren Inhalt gewertet werden. Bei der Beweiswürdigung ist mit anderen Worten nicht die Form, sondern der Gesamtein- druck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend, wobei nicht in erster Linie die Glaubwür- digkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2008 vom 28. Januar 2009, E. 1.6.2; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5). So unterliegen auch Aussagen von einer Partei nahestehenden Personen der freien Beweiswürdigung
Seite 13 — 26 durch das Gericht. Dieses hat zu gewichten, welche Beweiskraft der jeweiligen Schilderung zukommt. Die Vorinstanz hat sich dazu auf S. 13 des angefochtenen Urteils ausführlich geäussert. So führte sie aus, F._____ habe zwar als Tochter der beschuldigten Person (recte: der Anzeigeerstatterin) ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens, grundsätzlich handle es sich jedoch auch bei Zeu- genaussagen von nahen Verwandten um vollgültige Beweismittel. Die Zeugen sei im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2013 auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden. Wie F._____ bei der damaligen Befragung ausgeführt habe, habe sie die beschuldigte Person nicht gekannt. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie als Drittbeteiligte die Beschuldigte absichtlich falsch habe bezichtigen sollen. Die Sachverhaltsschilderung von F._____ sei daher zu werten. Nach Würdigung der Aussagen gelangte die Vorinstanz sodann zum Ergebnis, dass sich diese als glaubhaft erweisen würden, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden könne. Die Berufungsklägerin bringt dagegen einzig vor, es habe die Möglichkeit bestan- den, dass Mutter und Tochter den Vorfall miteinander hätten besprechen können. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde und F._____ damit be- wusst eine Falschaussage zu Protokoll gegeben hätte. Vielmehr erscheint die Schilderung der Zeugin, wonach sie zwar zunächst mit dem Handy beschäftigt gewesen sei, jedoch aufgrund des abrupten Abbremsens aufgeschaut und aus dem Fenster gesehen habe, als nachvollziehbar. Da sie zudem ortskundig ist (wohnhaft in O.2_____) erscheint es entgegen den Behauptungen der Berufungs- klägerin auch als erklärbar, dass sie die Stelle, an welcher sie das überholende Fahrzeug wahrgenommen hatte, auf dem Fotoblatt einzeichnen konnte und auch wusste, dass es dort eine Wegabzweigung gibt. Wie die Vorinstanz zutreffend dar- legte, behauptete sie nämlich nicht, den fraglichen Weg während des Überhol- manövers gesehen zu haben. Sie sagte vielmehr aus, dass es, wenn man von O.1_____ her fahre, dort einen Weg habe, welcher vermutlich zu einer Weide füh- re (vgl. act. 17, 1. Frage). Insofern bestehen keine Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würden. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts in korrekter Weise vorgegangen ist. So hat sie die Aussagen sowohl der beschuldigten Person wie auch der Anzeigeerstatterin und deren Tochter einander gegenübergestellt und mit Blick auf deren Beweiskraft gewürdigt. Der Einwand der Berufungsklägerin, den Schilderungen von E._____ und F._____ komme dabei ein geringerer Beweiswert zu, hat sich als nicht zutref-
Seite 14 — 26 fend erwiesen, weshalb deren Aussagen bei der Ermittlung des konkreten Ablaufs des Überholmanövers ohne weiteres beigezogen werden können. 7.Die Vorinstanz errechnete in einem ersten Schritt annäherungsweise den Überholungsweg, den X._____ vom Ausscheren auf die Gegenfahrbahn bis zum Wiedereinbiegen auf die Fahrspur nach Abschluss des Überholmanövers zurück- legen musste. Die Berechnung basiert auf Geschwindigkeitsangaben, welche die beteiligten Parteien anlässlich ihrer Einvernahmen gemacht hatten. Die Beru- fungsklägerin rügt dabei, dass wiederum lediglich auf die Aussagen von E._____ abgestellt worden sei, was sich zu ihren Ungunsten auswirke. Dies trifft jedoch nachweislich nicht zu. Bei der Ermittlung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz zu deren Gunsten von 80 km/h aus. Dies obwohl X._____ selbst anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme am Tag des Vorfalls (act. 4) zu Protokoll gab, während des Überholens mit 75 km/h gefah- ren zu sein, nachdem sie zunächst bei 50-55 km/h in den 2. Getriebegang ge- schaltet habe (vgl. 4. Frage). Bei der Konfronteinvernahme vom 26. November 2013 (act. 13) korrigierte sie diese Angabe dahingehend, als sie aussagte, mit 80 km/h überholt zu haben (vgl. 8. Frage). Insofern legte die Vorinstanz ihrer Berech- nung die für die Berufungsklägerin günstigere Geschwindigkeit zugrunde, obwohl grundsätzlich den "Aussagen der ersten Stunde" grössere Aufmerksamkeit ge- bührt, da diese zeitnah zum Geschehen erfolgen und weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet sind als Aussagen, welche Wochen oder Monate später erfolgten (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Auch die von der Vorinstanz angenommene Geschwindigkeit des Fahrzeugs von E._____ von 60 km/h liegt im Bereich dessen, was die Berufungsklägerin selbst wahrgenommen hatte. So schätzte sie bei der ersten Befragung die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeugs auf 50-60 km/h (vgl. 1. Frage). Anlässlich der Konfronteinvernahme antwortete sie auf die Frage, was sie mit der Aussage, E._____ sei unsicher ge- fahren, gemeint habe, dass diese nur mit 60 km/h und nicht mit der den Strassen- verhältnissen angepassten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei (vgl. 15. Frage). E._____ selbst gab ihre Geschwindigkeit zunächst mit 60-65 km/h (act. 3, 3. Frage) und später mit 65 km/h (act.13, 5. Frage) an. Auch insofern trifft der Vorwurf der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe einzig und allein auf die sub- jektiven Wahrnehmungen von E._____ abgestellt, nicht zu. Die Werte, welche die
Seite 15 — 26 Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde legten, sind demzufolge nicht zu bean- standen. 8.Ausgehend von den vorstehend ermittelten Geschwindigkeiten und in An- wendung der Berechnungsformel nach Giger (vgl. hierzu Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 35 SVG), stellte die Vorinstanz fest, dass ein Überholungsweg von annäherungsweise 350 Metern zurückzulegen gewesen sei. Die Strecke unmittelbar nach dem J._____ bis zur Stelle, wo sich gemäss Aussagen von X._____ ihr Fahrzeug mitten im Überhol- vorgang befunden haben soll (Höhe Signal Vorwegweiser auf Hauptstrassen) be- trage gemäss polizeilicher Erhebung lediglich 133.5 Meter. Somit hätten sich die Fahrzeuge bei korrekt eingehaltenen Abstands- und Geschwindigkeitsvorschriften auf Höhe des erwähnten Signals nicht bereits inmitten des Überholmanövers be- funden haben können, zumal die Hälfte des Überholungswegs ca. 175 Meter be- tragen habe. Daraus lasse sich schliessen, dass sich der Überholvorgang nicht gemäss Schilderung der Beschuldigten abgespielt habe, sondern sich die Fahr- zeuge erst weiter unten in Fahrtrichtung O.1_____, unmittelbar vor der unüber- sichtlichen Linkskurve, auf gleicher Höhe befunden hätten. In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin eine eigene Berechnung des Überholungsweges durch und gelangt dabei ebenfalls zum Ergebnis, dass das Überholmanöver 12.6 Sekunden gedauert und bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h 280 Meter in Anspruch ge- nommen haben müsse. Unter Einrechnung des Tachoabstandes und der Fahr- zeuglänge von total 70 Metern resultiere eine Strecke von 350 Metern. Dieser Be- rechnung legt sie die Annahme zugrunde, dass die beiden Lenkerinnen ungefähr zeitgleich vom J._____ in die strasse eingebogen sind. Bei dieser Berech- nung bestehe allerdings erhebliches Korrekturpotenzial zugunsten von X., wenn die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs nach unten auf ca. 50 km/h korrigiert würde. Dafür bestünden gute Gründe, habe doch E._____ gesagt, dass sie während des Überholmanövers abgebremst habe. a)Bei ihrer Berechnung geht die Berufungsklägerin zunächst davon aus, dass beide Lenkerinnen zeitgleich in die strasse eingebogen sind. Diese Annah- me ist klar aktenwidrig. So verneinte E. eine entsprechende Frage anläss- lich der Konfronteinvernahme ausdrücklich, wobei sie anfügte, sie habe zuerst vom _____weg in die strasse schauen und dann in die stras- se/strasse einbiegen müssen; sie habe X. nicht gesehen (act. 13 4. Frage). Doch auch die Berufungsklägerin selbst sagte aus, E. sei nicht vor ihr gewesen, als sie am J. gewartet habe, um in die Kantonsstrasse einzu- fahren. Sie sei direkt bei der Vortrittsmarkierung gewesen. Vor ihr habe sich kein
Seite 16 — 26 Fahrzeug befunden (act. 13, 14. Frage). Gestützt auf diese übereinstimmenden Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass X._____ nach dem J._____ zunächst zu E._____ aufschloss, da diese mit geringerer Geschwindigkeit unter- wegs war. Dies bestätigte die Berufungsklägerin auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 (act. 4, 3. Frage). Somit ist entgegen der Behaup- tung der Berufungsklägerin auszuschliessen, dass beide Lenkerinnen ungefähr zeitgleich in die strasse eingefahren sind und das Überholmanöver damit unmittelbar nach dem J. eingeleitet wurde. b)Auch der Einwand der Berufungsklägerin, es sei von einer Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs von 50 km/h auszugehen, ist aufgrund der Beweislage unbegründet. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. dazu vorne E. 7.b) gab X._____ selbst die von der Anzeigeerstatterin gefahrene Geschwindigkeit zunächst mit 50- 60 km/h und sodann mit 60 km/h an, während E._____ von 60-65 km/h ausging. Zwar trifft es zu, dass letztere anlässlich der Einvernahmen ausgesagt hatte, während des Überholmanövers gebremst zu haben. Jedoch erfolgte das Abbrem- sen zweifellos als Reaktion auf das Überholmanöver der Berufungsklägerin. So gab sie zu Protokoll, gebremst zu haben, weil sie Angst bekommen habe. Zu je- nem Zeitpunkt habe sie gedacht, es käme zu einer Kollision, wenn Gegenverkehr auftauchen würde. Sie habe dem G._____ ermöglichen wollen, so schnell als möglich vor ihr einzubiegen (vgl. act. 3, 11. Frage und act. 13, 2. und 7. Frage). Selbstredend durfte die Berufungsklägerin beim Ansetzen zum Überholmanöver nicht davon ausgehen, dass das zu überholende Fahrzeug seine Geschwindigkeit verlangsamt, um ihr ein gefahrenfreies Wiedereinbiegen zu ermöglichen. Dement- sprechend kann eine solche Geschwindigkeitsreduktion auch bei der Berechnung des erforderlichen Überholwegs nicht berücksichtigt werden. c)Muss nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass das Über- holmanöver nicht unmittelbar nach dem Einbiegen in die strasse eingeleitet werden konnte und der reine Überholweg rund 350 Meter betrug, kann ausge- schlossen werden, dass sich die beiden Fahrzeuge entsprechend den Aussagen der Berufungsklägerin bereits 133.5 Meter (vgl. act. 2) nach dem J. auf glei- cher Höhe befanden. Dies, weil der tatsächlich benötigte Überholweg zu halbieren ist, sofern die Mitte eines kompletten Überholmanövers Ausgangspunkt der Be- rechnung bildet. Mit anderen Worten musste die Berufungsklägerin gemäss vor- stehender Berechnung rund 175 Meter zurücklegen, um auf die Höhe des Fahr- zeugs von E._____ zu gelangen. Hinzu kommt die Strecke, die sie benötigte, um vom J._____ zum Fahrzeug der Anzeigeerstatterin aufzuschliessen. Gemäss ih- ren eigenen Aussagen betrug ihre Geschwindigkeit vor Einleitung des Überholvor-
Seite 17 — 26 gangs 50-55 km/h (act. 4, 4. Frage). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren er- scheint die Schilderung von E., wonach sich die Fahrzeuge erst rund 150 m weiter vorne auf gleicher Höhe befanden, als glaubhafter, weshalb in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen darauf abzustellen ist. d)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass es nach Würdi- gung sämtlicher Beweise als erstellt gilt, dass der Überholvorgang an der von E. bezeichneten Stelle stattgefunden hat. Die Behauptung der Berufungs- klägerin, die beiden Fahrzeuge seien bereits im Bereich des Signals "Vorwegwei- ser auf Hauptstrasse" auf gleicher Höhe gewesen, erscheint als unglaubhaft. Das von der Vorinstanz ermittelte Ergebnis der Beweiswürdigung erweist sich damit als zutreffend, weshalb auch in den nachfolgenden Erwägungen darauf abzustellen ist. 9.X._____ wird zunächst vorgeworfen, gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen zu haben. a)Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernis- sen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegen- verkehr nicht behindert wird. Den Gegenverkehr behindert, wer bei einem Über- holmanöver mit nicht ausreichendem Abstand vom entgegenkommenden Fahr- zeug wieder auf seine Fahrbahn einbiegt (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 738). Ein korrekt durchgeführtes Überholmanöver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahr- zeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholen- de die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss soweit vor die- sem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer an- gemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1b; 109 IV 134 E. 2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 11 zu Art. 35 SVG). Dabei muss derjenige, der überholt, berücksichtigen, dass ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit entgegen kommen könnte (BGE 118 IV 277, E. 5). Erkennt der Überholen-
Seite 18 — 26 de während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1 und 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss aber von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raumes wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24; Schaffhauser, a.a.O., N. 551; Weissenber- ger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG). Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch ge- genüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Ab- stand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausgeführt, dass ein Sicher- heitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. So führte der Kantons- gerichtsausschuss Graubünden in seinem Urteil SB 02 45 vom 23. Januar 2003 in E. 4 und 5 mit eingehender Begründung aus, dass ein Abstand von zwei Sekun- den der Sache angemessen sei (Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005 E. 7b; sodann auch mit den Urteilen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 39 vom 14. März 2012 E. 7b bzw. SK1 14 8 vom 11. Juni 2014 E. 13; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos, 1999, S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass der (allfällig) entgegenfahrende Fahrzeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte. b)Die Länge des Überholwegs kann gemäss Giger annäherungsweise wie folgt berechnet werden (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 35 SVG): Überholweg = Durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges x (Aus- + Einbiegestrecke in m + Länge des überholenden Fahrzeuges + Länge des überholten Fahrzeuges) / (durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges in km/h - durch- schnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges in km/h). Obwohl das
Seite 19 — 26 Kantonsgericht von Graubünden bereits mehrfach festgestellt hat, dass sich die Giger-Formel in vieler Hinsicht als ungenau erweist, kann mit ihr jedoch immerhin auf eine einfache Art und Weise ein Annährungswert berechnet werden, sodass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen der genaue Überhol- vorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstru- iert und errechnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses SB 02 42 vom 23. Januar 2003, S. 19 f; ferner auch Urteil des Kantons- gerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005). c)Wie vorstehend dargelegt wurde, wird für das überholte Fahrzeug von E._____ eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 60 km/h angenommen, währenddem davon ausgegangen wird, dass die Berufungsklägerin ihr Überhol- manöver mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h durchgeführt hat. Für beide Fahrzeuge wird eine Länge von 4 Metern angenommen. Die Aus- und Einbiegestrecke entspricht ungefähr der in km/h ausgedrückten Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges (Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 35 SVG) und beträgt vorliegend daher 80 Meter. Gestützt auf diese Angaben resultiert somit ein theore- tischer Überholweg von 352 m (80 m x [(80 m + 4 m + 4 m) / (80 km/h - 60 km/h)] = 352 m). Das Überholmanöver dauerte nach dieser Berechnung somit 15.84 Se- kunden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass in dieser Zeit ein (allfällig) heran- nahendes Fahrzeug mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h ebenfalls 352 m zurückgelegt hätte. Berücksichtigt man bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h (entspricht 22.22 m/s) weiter eine Sicherheitsmarge von 2 Sekunden, so ergibt dies mit Hinblick auf die für das Überholen nötige Sichtweite eine Strecke von 88.88 m ([22.22m/s x 2 Sekunden] x 2), welche in der Zeit von 2 Sekunden von beiden Fahrzeugen zurückgelegt wird und zum Überholweg (352 m) sowie zur Strecke eines allenfalls herannahenden Fahrzeugs (352 m) hinzuzuzählen ist. Auf diese Weise ergibt sich eine Strecke von insgesamt 792.88 Metern, welche für das von der Berufungsklägerin durchgeführte Überholmanöver hätte überblickt werden müssen. Da die Sichtweite jedoch erwiesenermassen nur 424 Meter betrug (vgl. act. 2), erweist sich das Überholmanöver nach dieser Berechnungsart bei Weitem nicht als regelkonform. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn auf die Angaben der Berufungsklägerin, nämlich eine Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs von 50 km/h (die von ihr in Abweichung der vorinstanzlichen Berech- nung angenommene Fahrzeuglänge von je 5m erweist sich dabei für sie als un- günstiger, weshalb diese vorliegend nicht berücksichtigt wird) abgestellt würde. In Anwendung der vorstehenden Formel ergäbe dies immer noch eine Strecke von
Seite 20 — 26 556.88 Metern (234m + 234m + 88.88m), welche im konkreten Fall jedoch nicht einsehbar war. Die Berufungsklägerin errechnete gestützt auf diese Angaben eine Gesamtstrecke von 350 Metern. Dabei hat sie jedoch übersehen, dass zusätzlich zum benötigten Überholweg - gemäss der vorstehend beschriebenen Lehre und Rechtsprechung - auch die Strecke hinzuzurechnen ist, die ein entgegenkommen- des Fahrzeug bis zum Abschluss des Überholmanövers zurücklegen würde. Die Berufungsklägerin hat demzufolge Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Strecke - wie die Vorinstanz ausführt und von der Berufungsklägerin bestritten wird - nur erschwert einsehbar sei, weil das Sichtfeld durch die Leitplanken und den Stall auf der rechten Seite stark eingeschränkt werde. Selbst wenn von einer einsehbaren Strecke von 424 Metern ausgegangen wird, hatte die Berufungsklägerin zu Beginn des Überholmanövers keine Gewissheit, dieses auch gefahrenlos abschliessen zu können. d)In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzwei- gungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beein- trächtigt wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). Wie bereits dargelegt wurde, muss in Bezug auf die Länge der Überholstrecke nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegen- kommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor einer unü- bersichtlichen Kurve abzuschliessen (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 11 zu Art. 35 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4). Im vorliegen- den Fall ist sowohl aufgrund der theoretischen Berechnung wie auch aufgrund der Aussagen von E._____ und F._____ erstellt, dass das von X._____ durchgeführte Überholmanöver nicht vor der unübersichtlichen Linkskurve zu Ende gebracht werden konnte. Somit steht fest, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Fahrweise auch gegen Art. 35 Abs. 4 SVG verstossen hat. 10.Des Weiteren wird X._____ vorgeworfen, mit ihrem Überholmanöver auch gegen Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV verstossen zu haben. a)Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Aussage von X._____, wonach für das zu überholende Fahrzeug kein Anlass für eine Geschwindigkeitsreduzierung be- standen habe, erscheine angesichts der Stelle, an welcher sich die beiden Fahr-
Seite 21 — 26 zeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, als wenig glaubhaft. Naheliegender er- scheine dagegen die Schilderung der Anzeigeerstatterin, wonach sie habe ab- bremsen müssen, um das Risiko einer allfälligen Kollision zu vermindern. Auf- grund dessen, dass E._____ habe abbremsen müssen und ihre Fahrt aufgrund des Manövers der Beschuldigten nicht ungestört habe fortsetzen können, ergebe sich, dass X._____ bei ihrem Überholmanöver die Pflicht zur Rücksichtnahme ge- genüber anderen Verkehrsteilnehmern missachtet und gegen die Abstandsvor- schriften von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV ver- stossen habe. b)Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, in allen Situationen einen genügenden Ab- stand zu den anderen Verkehrsteilnehmern zu halten, damit diese nicht gefährdet oder behindert werden. Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet beim Überholen, wer bei- spielsweise vor der Einleitung des Überholmanövers zu nahe auf den Vordermann aufschliesst, während des Überholmanövers einen ungenügenden seitlichen Ab- stand zum Fahrzeug, das überholt wird, einhält und beim Abschluss des Überhol- manövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt. Wer überholt, muss zudem gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG auf die übrigen Strassenbenützer, na- mentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. In den Be- fragungsprotokollen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungs- klägerin vor Beginn des Überholvorgangs zu nahe auf das Fahrzeug von E._____ aufgefahren sein oder beim Überholen den erforderlichen seitlichen Abstand nicht eingehalten haben könnte. Insbesondere lässt sich auch dem Sachverhalt des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (act. 19) nichts dergleichen entnehmen. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht (act. 29) be- gründete die Verletzung dieser Vorschrift lediglich damit, dass E._____ habe ab- bremsen müssen und ihre Fahrt aufgrund des Manövers der Beschuldigten nicht ungestört habe fortsetzen können (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 E. 3.c). Wie aus den Aussagen von E._____ jedoch hervorgeht (vgl. act. 3, 11. Frage und act. 13, 2. und 7. Frage), hatte diese aber bereits abgebremst, als sich die Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden. Sie führte aus, dass sie in dem Moment, als das Auto neben ihr gewesen sei, nicht habe sehen können, ob ein Auto entgegenkomme. Dies sei nicht ersichtlich gewesen, weil die Kurve nach links führe, sie habe des- halb abgebremst (act. 13, 2. Frage). X._____ sagte anlässlich der Konfronteinver- nahme in diesem Zusammenhang aus, E._____ habe keinen Grund zum Abbrem- sen gehabt. Sie habe diese nicht abgedrängt oder dergleichen. Aufgrund dieser Äusserungen muss davon ausgegangen werden, dass E._____ ihre Geschwindig- keit bereits vor dem Wiedereinbiegen von X._____ reduzierte, weil sie einen Zu-
Seite 22 — 26 sammenstoss mit einem allfälligen aus der Kurve entgegenkommenden Fahrzeug verhindern wollte. Anhaltspunkte dafür, dass X._____ - mit oder ohne Abbremsen
Seite 23 — 26 rer Umstände wie dichten Kolonnenverkehrs nicht sicher sein kann, ohne Behin- derung beziehungsweise Gefährdung des Überholten und der entgegenkommen- den Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (vgl. BGE 121 IV 235 E. 1b und Phi- lippe Weissenberger, a.a.O., N. 69 zu Art. 90 SVG). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, setzte X._____ vor einer unübersichtlichen Kurve zum Überholen an, ohne dabei die Gewissheit zu haben, das Manöver ohne Gefährdung des Gegenver- kehrs wieder abschliessen zu können. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregel- verletzung dar. Damit hat sie zumindest in Kauf genommen, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. 12.Die Vorinstanz bestrafte die Berufungsklägerin mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht diese Strafe aufgrund des Freispruchs bezüglich der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV anzupassen hat. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 (= Pra 2001 Nr. 197) fest, dass die Beru- fungsinstanz, auch wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht oder einzelne Sachverhaltselemente etwas anders gewich- tet, an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden ist und sie die Strafe grundsätzlich gleich belassen (oder gar verschärfen) kann. Das Kantonsgericht verurteilt die Berufungsklägerin abweichend von der Vorinstanz wegen einer gro- ben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Die weggefallene Verletzung der Ab- standsregel beim Wiedereinbiegen und die mangelnde Rücksicht ist dabei im Ver- gleich zur Gefährlichkeit des Überholmanövers als Ganzes vor der unübersichtli- chen Kurve von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund ist nicht ersicht- lich, weshalb dies zu einer tieferen Strafe führen soll. In Anbetracht dessen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe trotz der hohen Verkehrsgefähr- dung im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG ohnehin schon milde ist, rechtfertigt sich eine Reduktion dieser Strafe nicht. Die ausgesprochene Strafe ist auch im Rahmen der Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin durch das Berufungsgericht schuldangemessen, zumal es bei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln bleibt. Im Übrigen kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzli- chen Urteil (Erwägung 6.) verwiesen werden.
Seite 24 — 26 13.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufungsklägerin ge- gen Art. 35 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4 SVG verstossen hat und nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG ist sie freizusprechen. Die Berufung erweist sich damit teilweise als begründet und Ziffer 1. des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils vom 16. April 2014 ist aufzuheben. Da die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen ist, ist die Berufung im Übrigen abzuweisen. 14.X._____ ficht gemäss Rechtsbegehren in der Berufung das gesamte vorin- stanzliche Urteil an, mithin auch die Verteilung der Kosten. In der Begründung hat sie sich dazu indessen nicht geäussert. Da das vorinstanzliche Urteil jedoch be- züglich zwei Tatbestandsvorwürfen zu korrigieren ist, stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob auch Anpassungen am vorinstanzlichen Kostenspruch notwendig sind. Vorliegend ist X._____ vom Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV freizusprechen. Im Übrigen haben sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe - insbesondere der qualifi- zierte Tatbestand der Verkehrsregelverletzung in zweifacher Hinsicht - bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von 3'320.-- (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'820.-- sowie Gerichtsgebühren von Fr. 1'500.--) zu 4/5, somit Fr. 2'656.--, X._____ und zu 1/5, somit Fr. 664.--, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welcher X._____ ausser- amtlich reduziert mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 15.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt die Berufungsklägerin nur in zwei untergeordneten Punkten. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO könnten der Berufungsklägerin, da der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich auferlegt werden. Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Sachverhalt, wie dem Schrifttum zu entnehmen ist, indessen keine Anwendung, da sie primär für Fälle gedacht ist, in welchem die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also zum Beispiel die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt (vgl. Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 428; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 21 zu Art. 428). Im vorliegenden Fall obsiegt die Berufungsklägerin materiell in zwei unter- geordneten Schuldpunkten, womit sich eine Anpassung der Kosten aufdrängt. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- bis
Seite 25 — 26 Fr. 20‘000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfah- rens werden auf Fr. 2‘000.-- festgelegt. Demnach ist die Berufungsklägerin zu 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen, während 1/5 der Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Analog dazu wird der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine (redu- zierte) aussergerichtliche Entschädigung – welche mangels Einreichung einer Ho- norarnote seitens des Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren nach richterli- chem Ermessen festgesetzt wird – in der Höhe von Fr. 200.-- (inkl. MwSt. und Spesen) aus der Staatskasse zugesprochen.
Seite 26 — 26 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1. und 3. des an- gefochtenen Urteils vom 16. April 2014 werden aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3.Vom Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG wird X._____ freigesprochen. 4.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'320.-- (Untersu- chungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 1'820.--, Ge- richtsgebühren Fr. 1'500.--) gehen zu 4/5, somit Fr. 2'656.--, zu Lasten von X._____ und zu 1/5, somit Fr. 664.--, zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ zudem ausseramtlich reduziert mit Fr. 300.-- (einschliess- lich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.- gehen zu 4/5 zu Lasten von X._____ und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 200.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: