Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 8. April 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 2[nicht mündlich eröffnet] 9. April 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Obergasse 19, 8402 Winterthur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 13. August 2013, mitgeteilt am 8. Janu- ar 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1979 in O.1, L.1_____, geboren. Nach ih- rem Schulabschluss absolvierte sie eine Ausbildung zur Kellnerin. Im Jahre 2005 kam sie in die Schweiz. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. X._____ er- zielt durch ihre derzeitige Beschäftigung als Zimmermädchen im Hotel A._____ in O.2_____ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'800.--. Sie ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B.X._____ verursachte am 2. November 2012 auf der B._____ in Fahrtrich- tung O.2_____ mit ihrem Personenwagen einen Selbstunfall. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 9. Januar 2013, mitgeteilt am 16. Januar 2013, wurde X._____ der Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt (vgl. Akten StA act. 9). Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 02. November 2012, um 07.30 Uhr, fuhr die Beschuldigte mit dem Personenwagen SKODA CZ Octavia Combi 4×4, GR_____, von O.3_____ in Richtung O.2_____. Auf der Bahnübergangsbrücke kam ihr ein schleu- dernder Personenwagen entgegen, weshalb sie ihr Fahrzeug abbremste. Dabei verlor sie infolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die Stras- senverhältnisse die Kontrolle über ihr Fahrzeug und geriet auf die Gegen- fahrbahn, wo sie mit der Stützmauer kollidierte. Anschliessend überschlug sich das Fahrzeug mehrmals und kam schliesslich, teilweise auf der Stütz- mauer liegend, total beschädigt zum Stillstand. Die Beschuldigte wurde leicht verletzt.“ C.Hiergegen erhob X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, am 23. Januar 2013 Einsprache (vgl. Akten StA act. 14). Die Staatsan- waltschaft ergänzte in der Folge die Strafuntersuchung. Am 8. Mai 2013 teilte sie X. mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei (vgl. Akten StA act. 22). Gleichzeitig stellte sie auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Aus- sicht. D.Mit Verfügung vom 29. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Bezirksgericht Maloja zur Durchführung des

Seite 3 — 18 Hauptverfahrens. Dabei hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 9. Januar 2013 fest und beantragte, dass X._____ gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und – abweichend vom Strafbefehl – gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VRV sowie Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig zu sprechen sei (vgl. Akten StA act. 26). Zeitgleich erging der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (vgl. Akten StA act. 27), in welchem sie festhielt, dass die Beschuldigte geständig sei, bei ihrem Bremsmanöver auf vereister Fahrbahn ins Rutschen geraten und mit der Stützmauer auf der linken Strassenseite zusammengestossen zu sein. Angesichts der winterlichen Strassenverhältnisse hätte sie wesentlich langsamer, nötigenfalls sogar im Schritttempo fahren müssen. Trotz der sichtbar vereisten Rechtsbiegung nach der Bahnüberführung zwischen O.3_____ und O.2_____ sei die Beschuldig- te mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h unterwegs gewesen. In diesem Zu- sammenhang wurde auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 05 3 vom 16. Februar 2005 verwiesen. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie einem entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen und daher zunächst auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, vermöge sie nicht zu entlasten, da sie angesichts der vereisten Fahrbahn zu schnell unterwegs gewesen sei. Aus- serdem sei diese Behauptung nachweislich unzutreffend, da das Fotoblatt (vgl. Akten StA act. 3) beweise, dass die Beschuldigte von der rechten Fahrbahnhälfte aus direkt gegen die Stützmauer auf der linken Strassenseite geraten sei. Im Übri- gen erscheine die Behauptung auch insofern unglaubwürdig, als dieser angeblich entgegenkommende schwarze Audi trotz der Beschreibung der Beschuldigten nicht habe ermittelt werden können. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2013, mitgeteilt am 5. Juni 2013, wurde X._____ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um allfällige Beweis- anträge geltend zu machen (vgl. Akten VI act. 2), worauf diese mit Schreiben vom 11. Juni 2013 explizit verzichtete (vgl. Akten VI act. 3). Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2013 vorgeladen wurde (vgl. Akten VI act. 4), fand am 13. August 2013 vor dem Bezirksgericht Maloja statt. X._____ sowie ihr privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, er- schienen persönlich, während die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzich- tete. X._____ liess folgende Anträge stellen (vgl. Akten VI act. 7 und 8): „1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Untersuchungsverfah- ren und für das Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates.“ F.Das am 13. August 2013 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Maloja wurde X._____ am 14. August 2013 ohne schriftliche

Seite 4 — 18 Begründung im Dispositiv mitgeteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger von X._____ am 23. August 2013 Berufung an (vgl. Akten VI act. 11). Daraufhin teilte das Bezirksgericht Maloja den Parteien am 8. Januar 2014 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. 2.Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftCHF 1'025.00
  • Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF 275.00
  • GerichtsgebührCHF 2'000.00 Total CHF 3'300.00 werden X._____ auferlegt.
  1. (Rechtsmittelbelehrung)
  2. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. Im Überweisungsschreiben habe die Staatsanwalt- schaft in Abweichung zum Strafbefehl beantragt, dass die Beschuldigte – nebst Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG – neu auch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen werden solle. Gemäss Anklageprinzip müsse die Darstellung des Tathergangs sämtliche objektiven Tatbestandselemente enthal- ten. Während der Hauptverhandlung prüfte die Vorinstanz den zur Anklage ge- brachten Sachverhalt nebst den vorerwähnten Bestimmungen unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 SVG. Art. 32 Abs. 1 SVG stelle gegenüber Art. 31 Abs. 1 SVG eine lex specialis dar und komme dann zur Anwendung, wenn die Nichtbeherr- schung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG dagegen umfasse auch das auf andere Gründe als die nichtangepasste Geschwindigkeit zurückzuführende Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Die Behauptung der Beschuldigten, ihr sei ein schleuderndes Fahrzeug entgegengekommen, stelle weder ein objektives Tatbe- standsmerkmal von Art. 31 Abs. 1 noch von Art. 32 Abs.1 SVG oder von Art. 4 Abs. 2 VRV dar, weshalb diese Behauptung auch nicht vom Anklagegrundsatz gedeckt sei. Aus formellen Gründen gelte mithin nicht als erstellt, dass der Be-

Seite 5 — 18 schuldigten ein schleuderndes Auto entgegengekommen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung sei überdies festgestellt worden, dass die Beschuldigte nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Da nicht erstellt sei, dass die Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Einvernahme auf ihren gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO bestehenden Anspruch auf einen Übersetzer hin- gewiesen worden sei, sei diese Einvernahme nicht verwertbar und auch allfällige entlastende Aussagen dürften nicht berücksichtigt werden. Betreffend das Nicht- beherrschen des Fahrzeugs hielt die Vorinstanz fest, dass in einer plötzlich eintre- tenden Gefahrenlage nicht jede unzweckmässige Reaktion entschuldbar sei. Das von der Beschuldigten gewählte Fahrmanöver bzw. der Zickzackkurs habe ein Ausbrechen des Fahrzeugs angesichts der sehr rutschigen Strassenverhältnisse geradezu provoziert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (mit Verweis auf BGE 127 II 302 E. 3d und 90 IV 265 E. 2b) habe sich der Lenker aber auch in schwierigen Situationen so zu verhalten, dass er die Herrschaft über das Fahr- zeug nicht verliere. Diesem Gebot sei die Beschuldigte nicht nachgekommen; ob- wohl sie gewusst habe, dass die Strasse schneebedeckt und äusserst rutschig gewesen sei, habe sie auf die Gefahr nicht in adäquater Weise reagiert und die Herrschaft über ihr Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG verloren. Selbst wenn der Beschuldigten ein schleuderndes Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie nicht sachgerecht reagiert. Sie habe über eine, wenn auch kurze, Reakti- onszeit verfügt und dabei ihre Geschwindigkeit nicht reduziert, obwohl dies das zweckmässigste Mittel zur Verhütung eines Zusammenstosses gewesen wäre. Das stattdessen gewählte Ausweichmanöver sei ihr als Fehlverhalten anzulasten. Wenn die Strasse vereist sei, habe der Lenker die erforderliche Vorsicht walten zu lassen und nötigenfalls im Schritttempo zu fahren. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver aufgrund fehlender Haftung ins Schleu- dern geraten sei, lasse sich schliessen, dass die Geschwindigkeit nicht genügend tief bemessen gewesen sei, um dem Rutschen des Wagens entsprechend begeg- nen zu können. Es stehe somit fest, dass die Beschuldigte nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei und damit den objektiven Tatbestand von Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt habe. Da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im Winter stets mit rutschigen Strassenverhältnissen zu rechnen sei und die Beschuldigte – indem sie auf einer schneebedeckten Strasse ins Schleudern geraten sei – ihr Fahrzeug nicht mehr beherrscht habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und fahrlässig gehandelt. Somit habe sie den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Seite 6 — 18 G.In der Folge übermittelte das Bezirksgericht Maloja dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen der X.. H.Am 27. Januar 2014 reichte der Verteidiger namens und im Auftrag von X. die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- genden Anträgen ein: „1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Demnach seien Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs aufzuheben. 3. In Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs seien dem Staat die gesamten Kosten für das Verfahren bis und mit Bezirksgericht Maloja aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.“ I.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2014 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Berufungsklägerin eine Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis am 3. März 2014 angesetzt. J.In der ebenfalls vom 27. Januar 2014 datierenden Berufungsbegrün- dung (Poststempel 27. Februar 2014) wird im Wesentlichen geltend gemacht, auch die Vorinstanz habe erkannt, dass die Beschuldigte auf die von ihr beschrie- bene Gefahr reagiert habe. Jedoch sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte laut Darstellung des Verteidigers das Ausweichmanöver vor der Rechtskurve begonnen habe, aktenwidrig. Vielmehr sei im Plädoyer festgehalten worden, dass das Manöver am Ende der Rechtskurve notwendig geworden sei. Die Schlussfolgerung, dass die Beschuldigte ausreichend Zeit zur Reaktion ge- habt habe, sei somit falsch. Ausserdem könne die Reaktionszeit ohne Kenntnis der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs gar nicht ermittelt wer- den. Die Geschwindigkeit des Audis sei derart hoch gewesen, dass die Ge- schwindigkeit der Beschuldigten keine Rolle mehr gespielt habe. Aktenwidrig sei zudem auch die Feststellung, dass die Beschuldigte nicht gebremst haben soll. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass jemand ohne zu bremsen ein Manöver durch- führe. Doch angesichts der hohen Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs hätte die Beschuldigte eine Kollision durch Bremsen allein nicht ver- hindern können. Der Zickzackkurs sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern habe eine unerwünschte Folge des Ausweichmanövers dargestellt. Die Reaktion der Beschuldigten, welche darin bestanden habe, zu bremsen und auszuweichen, sei die einzig zweckmässige gewesen. Weil die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, ha-

Seite 7 — 18 be sich ihr eine alternative Reaktionsmöglichkeit geboten mit der Chance, unfall- frei davonzukommen. Eine Frontalkollision hätte weit schwerere Folgen nach sich gezogen. Die Beschuldigte habe eine abrupte Lenkbewegung vorgenommen, da sie eine Kollision ansonsten nicht hätte vermeiden können; dadurch sei sie aller- dings ins Schleudern geraten. Es handle sich vorliegend um einen Notstand im Sinne von Art. 17 StGB, denn die Beschuldigte habe ein Ausweichmanöver riskiert und die Rechtsgüter der öffentlichen Verkehrssicherheit und des fremden Eigen- tums verletzt, um das höherwertige Rechtsgut von Leib und Leben zu schützen. Daher sei die Beschuldigte vom Vorwurf, das Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, freizusprechen. Aufgrund des aus Art. 26 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsat- zes habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass sich der Lenker des Audis unkorrekt verhalten würde. Sie habe die Geschwindigkeit so angepasst, dass sie die Rechtskurve sicher hätte befahren können, sofern sich die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenfalls korrekt verhalten hätten. Der Polizist, welcher zur Unfallstelle ausgerückt sei, habe anlässlich seiner Zeugenaussage angegeben, dass eine Geschwindigkeit von 40 km/h noch angemessen gewesen wäre; die Beschuldigte sei jedoch gemäss Feststellung der Vorinstanz lediglich mit 30 km/h unterwegs gewesen. Im Übrigen sprächen auch der am Fahrzeug entstandene Blechschaden sowie der nicht ausgelöste Airbag für eine sehr tiefe Ausgangsge- schwindigkeit. Dies wäre anhand eines durch den Staat einzuholenden Verkehrs- gutachtens zu verifizieren. Aus den dargelegten Gründen sei die Beschuldigte auch vom Vorwurf, eine unangemessene Geschwindigkeit gewählt zu haben, frei- zusprechen. K.Sowohl das Bezirksgericht Maloja als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. L.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Ta- gen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden,

Seite 8 — 18 worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des be- gründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 13. August 2013 mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung am 14. August 2013 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 23. August 2013 und somit binnen Frist die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 8. Ja- nuar 2014 reichte die Berufungsklägerin am 27. Januar 2014 fristgerecht ihre Be- rufungserklärung ein, welche sie alsdann innert der vom Vorsitzenden der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts angesetzten Frist begründete. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstin- stanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend über- prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechts- mittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 398 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Da Art. 90 Ziff. 1 aSVG einzig die Verhängung einer Busse als Strafe vorgesehen hat, bildeten vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens. Demzufolge kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Beru- fung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig und damit will- kürlich oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Das Kantonsgericht von Graubünden überprüft das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues

Seite 9 — 18 Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erst- instanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Ur- teil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – selbst ein Urteil fällen. b)Das Berufungsverfahren wird grundsätzlich mündlich durchgeführt (Art. 405 Abs. 1 StPO). Hingegen kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schrift- lichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend ist mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2014 das schriftliche Verfahren angeordnet worden, wogegen die Beru- fungsklägerin keinerlei Einwände erhoben hat. Die Vorinstanz hat bereits eine öf- fentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch die Berufungsklägerin eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fra- gen zur Person der Beschuldigten oder deren Charakter (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 f.; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Damit ist dem gemäss Art. 6 EMRK bestehenden Anspruch der Berufungsklägerin auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan. 3.Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil liess die Berufungsklägerin Berufung einlegen mit dem Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich die Berufungsklä- gerin der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG strafbar gemacht hat oder nicht. Zudem gilt es zu prüfen, ob sich die Beschuldigte auf eine Notstands- situation sowie auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. 4.a)Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229

Seite 10 — 18 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3.a S. 51; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hin- weisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat lei- ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Ge- richt für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- haltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b)Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anfor- derungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in du- bio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind in- dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil des Bundesge- richts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel

Seite 11 — 18 zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseiti- gen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden. c)Die Berufungsklägerin bringt vor, der Staat hätte anhand eines einzuholen- den Verkehrsgutachtens ihre tiefe, wohl unter 30 km/h liegende Geschwindigkeit verifizieren sollen. Aus der Berufungsbegründung geht nicht klar hervor, ob sie damit im vorliegenden Verfahren einen (neuen) Beweisantrag stellt. Nichtsdesto- trotz ist Folgendes festzuhalten: Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Straf- verfolgungsbehörden, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer be- sonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Vorliegend wurde auf die Einholung eines Ver- kehrsgutachtens verzichtet. Die Berufungsklägerin hätte bereits mehrfach Gele- genheit zur Stellung von Beweisanträgen gehabt und hat insbesondere im vor- instanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 11. Juni 2013 explizit darauf verzichtet. Da wie erwähnt nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, können im Berufungsverfahren grundsätzlich keine neuen Beweise erhoben werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Einzig bei willkürlicher Abweisung der Beweisanträge können weite- re Beweise abgenommen oder kann die Sache – wenn dies zur Wahrung der Par- teirechte unumgänglich erscheint – zur Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Ok- tober 2012 E. 8.4). Davon kann vorliegend aber weder die Rede sein noch wird dies von der Berufungsklägerin geltend gemacht. d)Bezugnehmend auf die erste polizeiliche Einvernahme der Berufungskläge- rin, welche noch am Unfalltag stattfand (vgl. Akten StA act. 5), hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil E. 5), dass deren Aussagen ge- stützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind. Denn die Beschuldigte ist

Seite 12 — 18 der deutschen Sprache nicht mächtig und der Hinweis, dass sie gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO das Recht hat, einen Übersetzer zu verlangen, ist nicht nach- weislich erfolgt. Somit darf insbesondere ihre anfängliche Aussage, dass sie mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs gewesen sei, nicht verwertet wer- den. 5.a)Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 356 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft zu den gleichen Schlussfolge- rungen gelangt wie bei Erlass des Strafbefehls und die Einsprache nicht zurück- gezogen wird (Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 355 StPO). Der Strafbefehl gilt somit vor- liegend als Anklageschrift (vgl. Akten StA act. 26). b)Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Weil sie das Verfahrens- und Ur- teilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (Grundsatz der Immutabilität; Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Per- son und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Indes schliesst der Anklagegrundsatz nicht aus, dass der Richter bezüglich der tatsächlichen Einzelheiten des Tathergangs von der Umschreibung in der Anklage abweicht, sofern die Änderungen untergeordnete, für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Angeklagte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.2; 6B_654/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.3; 6P.99/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3.2; 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3). Gemäss Strafbefehl kam der Beru- fungsklägerin ein schleudernder Personenwagen entgegen. Die Vorinstanz erwog,

Seite 13 — 18 dass bzw. ob der Berufungsklägerin ein schleuderndes Fahrzeug entgegenge- kommen sei, sei für die Erfüllung der objektiven Tatbestände von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV nicht entscheidend. Dieser Auffassung ist bei- zupflichten. Wesentlich ist nämlich der folgende Anklagesachverhalt: Die Beru- fungsklägerin bremste ihr Fahrzeug ab, dabei verlor sie infolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse die Kontrolle über dasselbe, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit der Stützmauer. Da der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde, hat die Vor-instanz den Anklagegrundsatz nicht verletzt, indem sie abweichend vom im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt angenommen hat, es gelte nicht als er- stellt, dass ihr ein schleudernder Personenwagen entgegengekommen sei. Dies- bezüglich bleibt es bei einer Hypothese. Wesentlich ist indessen, dass die Frage, ob ein Fahrzeug schleudernd entgegenkommen ist oder nicht, letztlich offen ge- lassen werden kann, weil sie für die Beurteilung, ob die Berufungsklägerin die ihr vorgehaltenen Verkehrsregeln verletzt hat oder nicht, bedeutungslos ist. Die von der Vorinstanz aufgrund der Aufnahmen des Unfallortes und der darauf ersichtli- chen Fahrspuren (vgl. Akten StA act. 3) getroffene Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht entscheidrelevant, weshalb es auch mit dem Anklageprinzip vereinbar ist, dass sie von der Feststellung im Anklagesachverhalt, wonach ein schleudern- der Personenwagen entgegengekommen sei, abwich. c)Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staats- anwaltschaft in der Anklageschrift, eröffnet sie dies gemäss Art. 344 StPO den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat vorlie- gend im zur Anklage gebrachten Sachverhalt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und nicht von Art. 32 Abs. 1 SVG erblickt. Sie hat der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt und somit das rechtliche Gehör gewahrt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.b). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 1 SVG als lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG gilt und zur Anwendung kommt, wenn das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrs- gesetz, Zürich 2011, N 15 zu Art. 31 SVG), was vorliegend nicht der Fall ist. 6.a)Wie sich insbesondere den Fotografien des Unfallortes (vgl. Akten StA act. 3) entnehmen lässt, war die Strasse vereist. Auf vereisten Strassen muss langsam und vorsichtig gefahren werden (Art. 4 Abs. 2 VRV), damit das Fahrzeug auch in dieser Situation beherrscht werden kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherr-

Seite 14 — 18 schen heisst, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Lenker nicht will. Der Lenker muss jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise rasches- tens auf das Fahrzeug einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmäs- sig reagieren. Wie bereits angetönt, kommt der allgemeinen Fahrregel von Art. 4 VRV über die angemessene Geschwindigkeit in Bezug auf die Beherrschung des Fahrzeugs grosse Bedeutung zu. Die Berufungsklägerin gab anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz an, mit 30 km/h gefahren zu sein. Art. 4 Abs. 2 VRV gebietet, dass der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Wie be- reits die Vorinstanz ausführte, kann dies nötigenfalls eine Fahrt im Schritttempo erfordern. Dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt vereist war, ist erstellt und unbe- stritten. Auch die Berufungsklägerin wusste darum; entsprechend führte der Ver- teidiger aus, dass sie nicht vom Eis überrascht worden sei, da die Strasse ab O.4_____ im selben Zustand gewesen sei (vgl. Akten VI act. 8 S. 3 Ziff. 3 unter Hinweis auf die Einvernahme vom 10. April 2013). Der Berufungsklägerin wird vor- liegend nicht vorgeworfen, ausweichend gebremst zu haben, sondern ihre Ge- schwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst und in ihrer Reaktion auf die angebliche Gefahr ihr Fahrzeug auf der vereisten Strasse nicht beherrscht zu haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.c; Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 31 SVG; Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 31 SVG). Gerät das Fahrzeug bei einem Ausweich- oder Bremsmanöver ungewollt ins Rut- schen und kann es nicht mehr kontrolliert zum Stillstand gebracht werden, ist von einer Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG auszu- gehen (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 05 3 vom 16. Februar 2005 E. 3; Urteile der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 50 vom 21. Februar 2013 E. 6.a sowie SK1 09 23 vom 14. Juli 2009 E. 4.b). Dass die Berufungsklägerin bei ihrem abrupten Ausweich- bzw. Bremsmanöver ins Schleudern geriet und dabei die Kontrolle über das Fahr- zeug verlor und in der Folge mit der Stützmauer kollidierte, wird denn auch von ihr nicht bestritten. Sie liess somit nicht die nötige Vorsicht walten und hat den Stras- senverhältnissen nicht genügend Rechnung getragen. Eine durch ein unerwarte- tes Ereignis – wie dies von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird – aus- gelöste Lenkbewegung bzw. Bremsreaktion kann allenfalls als leichtes Verschul- den eingestuft werden (vgl. BGE 127 II 302 E. 3.d S. 304 f.), das Fahrzeug muss aber auch in einer solchen Situation beherrscht werden (Weissenberger, a.a.O., N 4 f. zu Art. 31 SVG sowie Kasuistik in N 13 zu Art. 31 SVG). Überdies war die Be- rufungsklägerin im vorliegenden Fall offenbar mit einer den Verhältnissen nicht

Seite 15 — 18 entsprechenden Geschwindigkeit unterwegs, was zur Folge hatte, dass ihr Fahr- zeug beim abrupten Lenk- bzw. Bremsmanöver ausser Kontrolle geriet. In seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte auch der Ver- teidiger aus, dass die Geschwindigkeit für das konkrete Ausweichmanöver zu hoch gewesen sei, weshalb seine Klientin ins Schleudern geraten sei (vgl. Akten VI act. 8 S. 3 Ziff. 3). Durch dieses Verhalten hat die Berufungsklägerin, wie be- reits die Vorinstanz zu Recht erkannte, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG verletzt. Der entgegenkommende Fahr- zeugführer – sollte es denn ein solches Fahrzeug gegeben haben – hat den Strassenverhältnissen offensichtlich auch nicht hinreichend Rechnung getragen. b)Die Berufungsklägerin beruft sich auf eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit auf einen Rechtfertigungsgrund. Sie habe, da ihr ein schleuderndes Fahrzeug entge- gengekommen sei, ein Ausweichmanöver riskieren müssen, um einen schweren Unfall zu verhindern. So habe sie die Rechtsgüter der öffentlichen Verkehrssi- cherheit und des fremden Eigentums, indem sie die Stützmauer beschädigt habe, verletzt, um das höherwertige Rechtsgut von Leib und Leben – einerseits das ihre und andererseits jenes des entgegenkommenden Lenkers – zu schonen. Sollte es denn überhaupt ein entgegenkommendes Fahrzeug gegeben haben, ist betreffend Notstand Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer an- deren Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Erste Voraussetzung des Notstands ist die Gefahr, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Diese Gefahr muss unmittelbar drohen, das heisst mit einer solchen Dringlichkeit, dass ein wei- terer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 und N 5 zu Art. 17 StGB; vgl. auch Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 ff. zu Art. 17 StGB). Des Weiteren darf diese Gefahr Art. 17 StGB zufolge nicht anders abwendbar sein als durch die begangene Tat. Der Eingriff in das Rechtsgut muss somit möglichst schonend vorgenommen werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 17 StGB). Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung be- steht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, § 20 S. 243). Wäre die

Seite 16 — 18 Berufungsklägerin selbst mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und hätte sie ihre Geschwindigkeit vor der Rechtskurve bereits reduziert und lang- sam abgebremst, wäre ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen und nicht ausser Kontrolle geraten. Durch die besagte Verhaltensweise hätte die angebliche Gefahr ohne Verkehrsregelverstoss minimiert werden können. Der Einwand, dass die vermeintliche Gefahr einer Kollision nur durch ein Ausweichmanöver habe abge- wandt werden können, geht somit fehl. Deshalb ist Art. 17 StGB – wenn der Beru- fungsklägerin denn überhaupt ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sein sollte – die Anwendung zu versagen. Ausserdem ist anzumerken, dass die Beru- fungsklägerin durch ihr riskantes Manöver und den anschliessenden Kontrollver- lust über ihr Fahrzeug selbst eine Gefahr geschaffen hat. c)Des Weiteren macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 VRV insbesondere geltend, der am Unfallort eingetroffene Polizeibeamte habe eine Geschwindigkeit von 40 km/h noch als an- gemessen beurteilt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass dieser den Stras- senzustand nicht genau zum Unfallzeitpunkt, sondern erst bei seinem Eintreffen habe beurteilen können. Die anlässlich der Zeugenbefragung (vgl. Akten StA act. 21) geäusserte Ansicht des Polizeibeamten stellt sodann eine subjektive Ein- schätzung dar und ist für die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht von Bedeutung, weshalb dessen Einschätzung sie auch nicht zu entlasten vermag. Der Fahrzeugführer hat die relevanten Informationen, vorab die Stras- sen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, sowie das Verkehrsgeschehen stets selbst wahrzunehmen, zu verarbeiten und sein Verhalten an die gegebenen Ver- hältnisse anzupassen, so dass er selbst – und nicht etwa ein Dritter – in der Lage ist, das Fahrzeug zu beherrschen. d)Ferner beruft sich die Berufungsklägerin auf den von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz, welcher besagt, dass jeder Strassenbenützter auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Ver- kehrsteilnehmer vertrauen darf, sofern nicht besondere Umstände (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG) dagegen sprechen (vgl. anstelle vieler BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 f.). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug wie darge- legt stets so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommt und damit jederzeit auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einwirken so- wie auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann. Der Vertrau- ensgrundsatz erlaubt es dem Verkehrsteilnehmer nicht, sich in Situationen zu manövrieren, in denen er zur adäquaten Reaktion auf drohende Gefahren nicht

Seite 17 — 18 mehr in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3). Weil der Vorwurf vorliegend nicht dahin geht, ausweichend gebremst zu haben, sondern die Geschwindigkeit nicht hinreichend an die Strassenverhält- nisse angepasst und beim Ausweich- und Bremsmanöver das Fahrzeug nicht be- herrscht zu haben, greift Art. 26 Abs. 1 SVG nicht. e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG strafbar gemacht hat. Sie kann weder einen durch Notstand begründeten Rechtfertigungsgrund noch den Vertrauensgrundsatz für sich beanspruchen. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen. 7.In Bezug auf die Strafzumessung kann unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 9). 8.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'000.-- festge- setzt.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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