Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Juni 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 19 6. August 2014 (Mit Urteil 6B_861/2014 vom 30. April 2015 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, Postfach, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 3. September 2010, mitgeteilt am 9. Dezember 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und der F i r - m a 6 . _ _ _ _ _ A G , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, ge- gen X. und A._____, betreffend Betrug, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, Geldwäscherei etc. hat sich ergeben:

Seite 2 — 98 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1936 in O.7/D geboren, wo er auch die Primar-, Sekundar- sowie die kaufmännische Handelsschule besuchte. Während drei Jahren wurde er in einer Karosseriefabrik in O.7_____/D zum Industriekauf- mann ausgebildet. Danach arbeitete er noch etwa zwei Jahre in diesem Betrieb. Zur Weiterbildung besuchte er Abendkurse der Verwaltungs- und Wirtschaftsaka- demie. Anschliessend war er während 11 ½ Jahren bei einem Grossunternehmen in O.7_____/D angestellt, wo er durch weitere Kurse zum stellvertretenden Abtei- lungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens aufstieg. Im Jahre 1968 trat er bei der damaligen Firma 4._____ AG (heute: Firma 6._____ AG) in O.1_____ die Stelle als Chefbuchhalter und Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens an. Er blieb in dieser Funktion bis kurz vor seiner Pensionierung im Jahre 2001 ange- stellt. Danach arbeitete er seinen Nachfolger ein. Auch nach der Pensionierung arbeitete er im Teilpensum noch bis im Jahr 2004 im Rechnungswesen der Firma 6._____ AG. X._____ wurde 1981 in der Gemeinde O.1_____ eingebürgert. Nebenberuflich war er während 21 Jahren im Verwaltungsrat der damaligen Bank 2._____ O.1_____ und Umgebung (heute: Bank 2.), während 22 Jahren als Revisor im Kirchenrat O.1 und während 12 Jahren als Finanzchef des Sportver- ein_____ tätig. Seine Lebensführung und sein allgemeines Verhalten haben in O.1_____ zu keinen Klagen Anlass gegeben. X._____ verheiratete sich 1960 mit +L.; sie verstarb im Jahre 2005. Aus der Ehe gingen drei heute erwachsene Kinder hervor. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden versteuerte X. für das Jahr 2007 (provisorisch) ein Reineinkommen von Fr. 90'000.-- und ein Reinvermögen von Fr. 902'200.--. Gemäss Angaben von X._____ anläss- lich der Berufungsverhandlung erhält er eine AHV-Rente und eine Rente aus Deutschland von zusammen etwa Fr. 2'300.--. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren befand sich X._____ vom 9. bis 28. Juni 2005 und vom 21. September bis 15. Dezember 2005, somit insgesamt 106 Tage, in Untersuchungshaft.

Seite 3 — 98 B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. April 2010 wur- de X._____ wegen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigem Be- trug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, mehrfacher Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie gewerbsmässiger Geldwä- scherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. April 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: „II. A. X._____ und A._____ werden angeklagt 1.des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Firma 6._____ AG Die Firma 5._____ ist in den Geschäftsbereichen Polymere Werkstoffe und Feinchemikalien/Engineering weltweit tätig. Ihre Gesellschaften sind in der Firma 6._____ Holding AG zusammengefasst, die ihren Sitz in O.1_____ hat. Die Firma 5._____ erzielte im Jahr 2004 einen Nettoumsatz von ca. CHF 1.2 Mia. und beschäftigte über 2'400 Mitar- beiter. Die Firma 6._____ AG mit Sitz in O.1_____ ist eine Tochterge- sellschaft der Firma 6._____ Holding AG im Geschäftsbereich Polyme- re Werkstoffe. Die Firma 6._____ AG bezweckt die Herstellung, Ent- wicklung von und Handel mit chemischen, pharmazeutischen und tex- tilen Produkten aller Art als Grundprodukte, Halb- und Fertigfabrikate, den Bau und Betrieb von Anlagen für die Freisetzung, Erzeugung, Umwandlung und den Transport von Energie sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. 1.1.2 Kreditorenzahlungen bei der Firma 6._____ AG Im Kreditorensystem der Firma 6._____ AG wird zwischen bestellbe- zogenen Rechnungen und nichtbestellbezogenen Rechnungen unter- schieden. Bei bestellbezogenen Waren (z.B. Rohstoffe) müssen die Bestellung, der Wareneingang, die Qualitätskontrolle und die Rech- nung im EDV-System erfasst werden. Stimmen diese vier elektronisch erfassten Eingaben inhaltlich überein, so wird die Rechnung zur Zah- lung freigegeben. Rechnungen, die Materialaufwand betreffen, müs- sen auf diese Weise gebucht werden. Nichtbestellbezogene Rechnun- gen (z.B. eines Rechtsanwalts), werden direkt vom Verantwortlichen in der Firma 6._____ AG sowie dessen Vorgesetzten visiert und ansch- liessend bezahlt. Die Kontrolle dieser Rechnungen erfolgt nicht EDV- gestützt. 1.1.3 X._____ X._____ arbeitete während rund 35 Jahren in der Buchhaltung der Firma 6._____ AG. Bis Ende 1998 war er langjähriger Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens und bis zu seiner ordentlichen

Seite 4 — 98 Pensionierung Ende August 2001 stellvertretender Leiter der Buchhal- tung. Danach arbeitete er bis Herbst 2004 als freier Mitarbeiter im Teilpensum. Gemäss Handelsregisterauszug zeichnete er für die Fir- ma 6._____ AG bis zum 19. März 2004 mit Kollektivprokura zu zweien. X._____ genoss seitens seiner Arbeitgeberin ein hohes Ansehen und Vertrauen. 1.1.4 Firma 1._____ AG Die Firma 1._____ AG mit Sitz in O.3_____ wurde am 15. August 1991 ins Handelsregister eingetragen und am 20. Januar 2005 gelöscht. Zweck der Gesellschaft war die Planung, Engineering, Her- stellung, Verkauf und Installation von Anlagen für die Oberflächenbe- handlung sowie Handelsgeschäfte aller Art. Diesen Zweck verfolgte die Firma 1._____ AG operativ jedoch kaum. A._____ war seit Mai 1995 einziger Verwaltungsrat der Firma 1._____ AG. 1.1.5 Firma 2._____ AG Die Firma 2._____ AG mit Sitz in O.3_____ wurde am 14. April 1999 in das Handelsregister eingetragen und am 8. Juli 2005 von Amtes we- gen aufgelöst. Zweck der Gesellschaft war u.a. die weltweite Beratung, Projektierung und Finanzierung von Unternehmen der Gastronomie-, Hotellerie- und Touristikbranche sowie von Vereinen, Institutionen und Trägern im Bereich von Kunst und Kultur auf internationaler Ebene. Diesen Zweck verfolgte die Firma 2._____ AG operativ jedoch nie. A._____ war (mit Ausnahme vom 15. August 2002 bis 18. Juli 2003) einziger Verwaltungsrat der Firma 2._____ AG. 1.1.6 A._____ A._____ arbeitete von 1977 bis 1983 als Verkaufssachbearbeiter bei der damaligen Firma 8._____ SA (heute Firma 6._____ AG). 1.2 Tatvorgehen X._____ und A._____ fassten gemeinsam den Entschluss, zum Nach- teil der Firma 6._____ AG ungerechtfertigte Zahlungen zu ihren Guns- ten auszulösen. Dies gelang ihnen mittels Rechnungen mit fiktivem In- halt, die A._____ namens der Firma 1._____ AG, der Firma 2._____ AG bzw. einer gewissen ‚Firma 3._____ AG’ an die Firma 6._____ AG stellte. Diese Rechnungen dienten X._____ dazu, zu Lasten der Firma 6._____ AG Zahlungen auszulösen und die Buchhaltung derart zu manipulieren, dass der Anschein erweckt wurde, die Zahlungen seien zu Recht erfolgt. Auf diese Weise wurden der Firma 6._____ AG im Zeitraum von Juni 1995 bis August 2004 Rechnungen von insgesamt CHF 9'939'747.05 gestellt (vgl. Ziff. II.A.1.3-1.6 der Anklageschrift). 1.3 Tatvorgehen im Einzelnen A._____ erstellte in der Zeit ab 1996 bis 2004 namens der Firma 1._____ AG, ab 1999 bis 2004 auch namens der Firma 2._____ AG, Rechnungen für Produkt- und Rohstofflieferungen an die Firma 6._____ AG. A._____ tat dies an seinem Computer an den Firmensit- zen in O.3_____ oder gab Dritten den Auftrag dazu. Weder die Firma 1._____ AG noch die Firma 2._____ AG haben allerdings die fakturier- ten Lieferungen erbracht. Die in den Rechnungen angeführten Produk- te beschaffte die Firma 6._____ AG – abgesehen von einigen Aus-

Seite 5 — 98 nahmen (wie z.B. Container-Folien) – zur fraglichen Zeit effektiv, aber von anderen Lieferanten. Die Rechnungen betrafen regelmässig Pro- dukte, bei welchen in der Lagerbuchhaltung der Firma 6._____ AG ei- ne Unterdeckung bestand. X._____ lieferte A._____ jeweils die Infor- mationen (Produktname, Mengen etc.), welche zur Erstellung der Rechnungen nötig waren. Soweit noch nachvollziehbar, wurden die Rechnungen mit ‚ppa G.’ oder ‚ppa H.’ für die Firma 1._____ AG bzw. mit ‚I.’ für die Firma 2. AG unterzeichnet. Keine dieser Personen hatte bei den genannten Gesellschaften eine Unterschriftsberechtigung. Auf den Rechnungen war keine Mehrwert- steuernummer angegeben. Entgegen dem in den Rechnungen er- weckten Eindruck, bestanden zwischen der Firma 6._____ AG und der Firma 1._____ AG bzw. der Firma 2._____ AG keine Geschäftsbezie- hungen im Allgemeinen oder Vereinbarungen im Besonderen. Die Rechnungen gelangten direkt, d.h. in Umgehung des internen Postwegs, zu X.. Vorschriftswidrig verbuchte er die Rechnungen als nichtbestellbezogen und belastete sie via Abgrenzungskonto den einzelnen Materialbestandskonti. Er wusste dabei, dass weder die Firma 1. AG noch die Firma 2._____ AG die in Rechnung ge- stellten Waren geliefert hatten. Auf diese Weise konnte er unbemerkt die beschriebenen EDV-Kontrollen für bestellbezogene Waren – um welche es bei den Rechnungen der Firma 1._____ AG und Firma 2._____ AG ging – umgehen. Diese vorschriftswidrige Erfassungsart bewirkte, dass im Lager kein Materialzugang, sondern nur ein wert- mässiger Zugang verbucht wurde, was zu einer Erhöhung des durch- schnittlichen Einstandswertes pro Mengeneinheit führte. Dadurch ent- stand der Firma 6._____ AG ein laufender Verlust, da die Materialien immer zu etwas überhöhten Preisen dem Aufwand belastet wurden. Im Übrigen hätten die Rechnungen schon deshalb nicht verbucht werden dürfen, da auf ihnen keine Mehrwertsteuernummer angegeben war. Um diese Buchungen vorzunehmen und auch um die Rechnungen im System zahlungsbereit zu deklarieren, verwendete X._____ jeweils das Passwort bzw. den elektronischen Buchhaltungsterminal von B., Mitarbeiterin der Hauptbuchhaltung. In einigen Fällen liess X. auch B._____ die Rechnungen in seinem Auftrag verbuchen. Durch die automatisierte Überspielung der Rechnungsdaten ins Buch- haltungssystem galt die Rechnung als zur Zahlung genehmigt, und der Zahlungsauftrag wurde nach einem standardisierten SAP-Prozess an die Bank übermittelt und ausgeführt. Dieses Vorgehen führten die Angeklagten auch nach dem Ausschei- den von X._____ aus der Buchhaltungsabteilung per Ende Dezember 2003 bis September 2004 fort. X._____ erschlich sich in dieser Zeit über den Computerarbeitsplatz von B._____ Zugang zum System, in- dem er ohne ihr Wissen ihr Computerpasswort verwendete. Erst als die Firma 6._____ AG Unregelmässigkeiten bei den durch X._____ vorgenommenen Buchungen feststellte, trafen bei der Firma 6._____ AG keine Rechnungen der Firma 1._____ AG und Firma 2._____ AG mehr ein. Die Rechnungsbelege legte X._____ nicht wie vorgeschrieben in der Kreditorenbuchhaltung ab, sondern bewahrte sie in seinem Büro auf. Ein grosser Teil dieser Belege konnte nicht mehr aufgefunden werden.

Seite 6 — 98 Weder die Rechnungen noch die Zahlungseingänge der Firma 6._____ AG auf den PC-Konti der Firma 1._____ AG und der Firma 2._____ AG wurden in den Buchhaltungen dieser Gesellschaften er- fasst. Der Betrag, der auf diese Weise der Firma 6._____ AG in Rechnung gestellt wurde, beläuft sich auf total CHF 7'452'224.05 und bildet den massgeblichen Deliktsbetrag. Die Vergütungen, die aufgrund dieser Rechnungen zum Schaden der Firma 6._____ AG auf die PC-Konti der Firma 1._____ AG und Firma 2._____ AG überwiesen wurden, be- laufen sich auf total CHF 7'373'069.05. Bei vier Rechnungen in der Höhe von CHF 79'155.--, die X._____ bereits verbucht hatte, konnte die Zahlung gestoppt werden bzw. wurde das Geld nicht überwiesen. Die einzelnen Zahlungen an die Firma 1._____ AG sind in Ziff. II.A.1.4, an die Firma 2._____ AG in Ziff II.A.1.5 aufgeführt. Die genaue Aufteilung des Deliktsbetrages zwischen X._____ und A._____ konnte nicht ermittelt werden. Das Geld verwendeten sie für sich. 1.4 Zahlungen an Firma 1._____ AG im Einzelnen In der Zeit vom 12. Februar 1996 bis 6. September 2004 (Rechnungs- daten) erstellte A._____ auf die in Ziff. II.A.1.2 und 1.3 der Anklage- schrift beschriebene Art 158 fiktive Rechnungen in der Höhe von total CHF 4'514'579.10, die X._____ in der Folge bei der Firma 6._____ AG verbuchte. Insgesamt wurden so zu Lasten der Firma 6._____ AG 157 Zahlungen in der Höhe von total CHF 4'494'604.10 an die Firma 1._____ AG, PC-Konto Z.1_____, überwiesen. Bei der 158. Rechnung in der Höhe von CHF 19'975.--, die X._____ bereits verbucht hatte, konnte die Zahlung gestoppt werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen bzw. Zahlun- gen: Nr. Beleg- datum Betrag CHF Kredito- ren- umsatzlist e (act.) Rech nung (act.) Kredi- toren- beleg (act.) Gutschrift auf PC- Konto (act.) 112.02.1996256.005.3.1--- 219.02.199638'500.005.3.1--- 305.03.199644'220.005.3.1--- 402.08.199648'620.005.3.1--8.3.1,S. 3 502.09.199648'950.005.3.1--8.3.1, S. 3 607.09.199648'565.005.3.1--8.3.1,S. 4 712.11.199648'675.005.3.1--8.3.1,S. 4 819.11.199662'425.005.3.1--8.3.1,S. 5 902.12.199662'810.005.3.1--8.3.1,S. 5 1020.12.199646'640.005.3.2, S. 2--8.3.1,S. 6

Seite 7 — 98 1130.12.199649'390.005.3.2, S. 2--8.3.1,S. 6 1204.08.199749'005.205.3.2, S. 2--8.4.1,S. 8 1320.08.199748'581.005.3.2, S. 2--8.4.1,S. 8 1422.09.199748'379.005.3.2, S. 2--8.4.1,S. 8 1524.10.199748'490.105.3.2, S. 2--8.4.1,S. 9 1610.11.199749'660.005.3.2, S. 2--8.4.1,S. 9 1720.11.199748'702.205.3.2, S. 2--8.4.1,S. 10 1801.12.199749'933.005.3.2, S. 2-.8.4.1,S. 10 1930.12.199749'126.405.3.3--8.4.1,S. 11 2005.01.199849'660.005.3.3--8.4.1,S. 11 2127.01.199849'530.405.3.3--8.5.1,S. 12 2202.02.199849'790.005.3.3--8.5.1,S. 12 2312.02.199849'591.005.3.3--8.5.1,S. 12 2416.02.199849'946.005.3.3--8.5.1,S. 13 2526.02.199849'692.005.3.3--8.5.1,S. 13 2620.07.199849'302.005.3.3--8.5.1,S. 14 2727.07.199849'266.005.3.3--8.5.1,S. 14 2806.08.199849'392.005.3.3--8.5.1,S. 15 2914.08.199849'500.005.3.3--8.5.1,S. 15 3019.08.199849'698.005.3.3--8.5.1,S. 15 3119.08.199849'644.005.3.3--8.5.1,S. 15 3203.09.199849'644.005.3.3--8.5.1,S. 16 3307.09.199849'500.005.3.3--8.5.1,S. 16 3430.09.199849'750.005.3.3--8.5.1,S. 16 3510.10.199849'140.005.3.3--8.5.1,S. 17 3610.11.199849'335.005.3.3--8.5.1,S. 17 3712.11.199849'625.005.3.3--8.5.1,S. 18 3817.11.199819'920.005.3.3--8.5.1,S. 18 3920.11.199849'686.005.3.3.-8.5.1,S. 18 4030.11.199849'675.005.3.3--8.5.1,S. 18 4110.09.199919'825.005.3.4--9.1.1,S. 20 4217.09.199919'965.005.3.4--9.1.1,S. 20 4330.09.199919'844.005.3.4--9.1.1,S. 20 4415.10.199919'964.405.3.4--9.1.1,S. 21

Seite 8 — 98 4512.11.199919'990.605.3.4--9.1.1,S. 21 4618.11.199929'344.005.3.4--9.1.1,S. 22 4730.11.199929'760.005.3.4--9.1.1,S. 22 4830.11.199929'868.005.3.4--9.1.1,S. 22 4916.12.199929'972.805.3.4--9.1.1,S. 23 5016.12.199929'880.005.3.4--9.1.1,S. 23 5108.01.200119'980.005.3.5, S. 1--9.2.1,S. 24 5212.01.200119'710.005.3.5, S. 1--9.2.1,S. 24 5319.01.200144'100.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 25 5422.01.200142'500.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 25 5530.01.200119'920.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 26 5606.02.200119'975.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 26 5715.02.200119'980.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 26 5828.02.200119'952.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 27 5912.03.200119'975.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 27 6026.03.200119'992.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 27 6109.04.200119'975.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 28 6223.04.200119'992.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 28 6307.05.200119'975.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 29 6402.10.200119'992.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 29 6520.10.200119'975.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 29 6629.10.200119'920.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 30 6712.11.200119'980.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 30 6815.11.200119'975.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 30 6926.11.200119'992.005.3.5, S. 1--9.3.1,S. 31 7005.12.200119'980.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 31 7104.01.200219'992.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 31 7210.01.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 32 7312.01.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 33 7418.01.200229'600.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 32 7518.01.200219'975.005.5.5, S. 1--9.4.1,S. 35 7621.01.200229'600.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 33 7728.01.200219'998.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 34 7805.02.200229'600.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 34

Seite 9 — 98 7912.02.200219'992.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 34 8018.02.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 35 8125.02.200229'600.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 35 8208.03.200219'992.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 36 8318.03.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 36 8425.02.200229'600.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 36 8508.04.200219'800.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 37 8615.04.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 37 8722.04.200219'992.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 37 8807.05.200219'800.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 38 8917.05.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 38 9010.06.200219'800.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 38 9118.06.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 39 9208.07.200219'800.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 39 9315.07.200219'975.005.3.5, S. 1--9.4.1,S. 39 9420.07.200219'975.005.3.5, S. 2--9.4.1,S. 40 9512.08.200219'975.005.3.5, S. 2--9.4.1,S. 40 9616.08.200219'800.005.3.5, S. 2--9.4.1,S. 41 9729.10.200219'800.005.3.5, S. 2--9.4.1,S. 41 9818.11.200219'975.005.3.5, S. 2--9.4.1,S. 41 9925.11.200219'975.005.3.5, S. 2--9.4.1,S. 42 10006.12.200219'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 1 10117.12.200219'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 1 10219.12.200219'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 2 10330.12.200219'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 2 10407.01.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 3 10514.01.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 3 10617.01.200329'400.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 3 10728.01.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 3 10805.02.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 4 10910.02.200329'400.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 4 11020.02.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 4 11124.02.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 5 11204.03.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 5

Seite 10 — 98 11311.03.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 5 11414.03.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 6 11525.03.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 6 11631.03.200319'995.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 6 11708.04.200319'992.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 7 11815.04.200319'995.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 7 11921.04.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 7 12029.04.200319'995.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 8 12112.05.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 8 12219.05.200319'995.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 8 12327.05.200319'912.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 9 12403.06.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 9 12510.06.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 9 12617.06.200319'975.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 10 12707.07.200319'912.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 10 12814.07.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 10 12921.07.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 11 13004.08.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 11 13118.08.200319'994.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 11 13208.09.200319'800.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 12 13324.10.200319'994.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 13 13424.11.200319'994.005.3.5, S. 2--9.5.1,S. 13 13515.12.200319'994.005.3.5, S. 25.4.35.4.49.6.1,S. 13 13629.12.200319'800.005.3.5, S. 25.4.55.4.69.6.1,S. 14 13706.01.200429'760.005.3.5, S. 25.4.75.4.89.6.1,S. 14 13812.01.200432'000.005.3.5, S. 25.4.95.4.109.6.1,S. 15 13919.01.200429'760.005.3.5, S. 25.4.115.4.129.6.1,S. 15 14027.01.200419'975.005.3.5, S. 25.4.135.4.149.6.1,S. 15 14104.02.200432'000.005.3.5, S. 35.4.155.4.169.6.1,S. 16 14226.02.200429'760.005.3.5, S. 35.4.175.4.189.6.1,S. 16 14302.03.200419'992.005.3.5, S. 35.4.195.4.209.6.1,S. 17 14408.03.200432'000.005.3.5, S. 35.4.215.4.229.6.1,S. 17 14519.03.200429'760.005.3.5, S. 35.4.235.4.249.6.1,S. 17 14626.03.200419'992.005.3.5, S. 35.4.255.4.269.6.1,S. 18

Seite 11 — 98 14705.04.200419'975.005.3.5, S. 35.4.275.4.289.6.1,S. 18 14812.04.200432'000.005.3.5, S. 35.4.295.4.309.6.1,S. 18 14926.04.200429’760.005.3.5, S. 35.4.315.4.329.6.1,S. 19 15010.05.200419'975.005.3.5, S. 35.4.335.4.349.6.1,S. 19 15124.05.200419'968.005.3.5, S. 35.4.355.4.369.6.1,S. 20 15208.06.200419'975.005.3.5, S. 35.4.375.4.389.6.1,S. 20 15322.06.200419'980.005.3.5, S. 35.4.395.4.409.6.1,S. 21 15405.07.200419'975.005.3.5, S. 35.4.415.4.429.6.1,S. 21 15519.07.200419'968.005.3.5, S. 35.4.435.4.449.6.1,S. 22 15627.07.200419'980.005.3.5, S. 35.4.455.4.469.6.1,S. 22 15709.08.200419'968.005.3.5, S. 35.4.475.4.489.6.1,S. 23 15806.09.200419'975.005.3.5, S. 15.4.495.4.50- Total 4'494'604.10 (ohne 158) 1.5 Zahlungen an Firma 2._____ AG im Einzelnen In der Zeit vom 12. November 1999 bis 15. September 2004 (Rech- nungsdaten) erstellte A._____ auf die in Ziff. II.A.1.2 und 1.3 der An- klageschrift beschriebene Art 127 fiktive Rechnungen in der Höhe von total CHF 2'937'644.95, die X._____ in der Folge bei der Firma 6._____ AG verbuchte. Insgesamt wurden so zu Lasten der Firma 6._____ AG 124 Zahlungen in der Höhe von CHF 2'878'464.95 an die Firma 2._____ AG, PC-Konto Z.2_____, überwiesen. Bei drei Rech- nungen (Nr. 6, 126 und 127) in der Höhe von total CHF 59'180.--, die X._____ bereits verbucht hatte, konnte die Zahlung gestoppt werden bzw. wurde das Geld nicht überwiesen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen bzw. Zahlun- gen: Nr. Beleg- datum Betrag CHF Kredito- ren- umsatzlist e (act.) Rech nung (act.) Kredi- toren- beleg (act.) Gutschrift auf PC- Konto (act.) 112.11.19991'475.005.3.6--10.3.1, S. 1 230.11.19991'680.005.3.6--10.3.1, S. 2 330.11.199929'700.005.3.6--10.3.1, S. 2 416.12.199939'000.005.3.6--10.3.1, S. 2 521.12.19997'800.005.3.7, S. 1-.10.3.1, S. 3 631.12.19997'800.005.3.6--- 731.01.20009'900.005.3.7, S. 15.5.25.5.310.4.1, S. 4

Seite 12 — 98 804.07.200019'750.005.3.7, S. 15.5.45.5.510.4.1, S. 9 917.07.200029'640.005.3.7, S. 15.5.65.5.710.4.1, S. 9 1015.08.200029'600.005.3.7, S. 15.5.85.5.910.4.1, S. 10 1117.09.200033'300.005.3.7, S. 15.5.105.5.1110.4.1, S. 11 1223.10.200018'500.005.3.7, S. 1--10.4.1, S. 12 1327.10.200029'600.005.3.7, S. 1--10.4.1, S. 13 1414.11.200024'917.955.3.7, S. 1--10.4.1, S. 13 1516.11.200031'200.005.3.7, S. 1--10.4.1, S. 14 1620.11.200043'675.005.3.7, S. 1--10.4.1, S. 14 1704.12.200018'500.005.3.7, S. 1--10.4.1, S. 14 1810.01.200136'000.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 15 1915.01.200139'990.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 16 2029.01.200119'995.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 16 2107.02.200119'975.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 17 2214.02.200129'400.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 17 2321.02.200119'782.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 17 2428.02.200119'800.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 18 2505.03.200119'900.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 18 2619.03.200119'908.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 19 2702.04.200119'900.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 19 2816.04.200119'908.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 20 2928.04.200119'975.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 20 3014.05.200119'975.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 21 3121.05.200119'900.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 21 3228.09.200119'900.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 22 3315.10.200119'908.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 22 3422.10.200119'950.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 22 3526.10.200119'994.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 23 3605.11.200119'960.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 24 3716.11.200119'994.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 24 3826.11.200119'908.005.3.7, S. 1--10.5.1, S. 25 3907.12.200119'960.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 26 4003.01.200219'908.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 26 4111.01.200219'994.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 27

Seite 13 — 98 4214.01.200219'980.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 28 4318.01.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 29 4419.01.200229'940.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 28 4525.01.200229'940.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 29 4628.01.200219'980.005.3.7, S. 1--10.6.1, S. 31 4706.02.200229'940.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 30 4812.02.200219'908.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 30 4918.02.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 32 5026.02.200229'940.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 31 5108.03.200219'908.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 32 5215.03.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 33 5326.03.200229'940.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 33 5402.04.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 33 5508.04.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 34 5616.04.200219'908.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 34 5702.05.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 35 5814.05.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 36 5911.06.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 37 6017.06.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 37 6108.07.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 38 6215.07.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 39 6322.07.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 39 6409.08.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 40 6516.08.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 40 6628.10.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 41 6711.11.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 41 6818.11.200219'960.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 42 6925.11.200219'980.005.3.7, S. 2--10.6.1, S. 43 7006.12.200219'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 44 7116.12.200219'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 44 7220.12.200219'980.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 44 7330.12.200229'940.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 45 7407.01.200329'200.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 46 7510.01.200329'200.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 46

Seite 14 — 98 7620.01.200329'940.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 47 7727.01.200329'200.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 47 7804.02.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 48 7912.02.200329'940.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 48 8019.02.200319'995.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 48 8125.02.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 19 8203.03.200319'995.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 49 8310.03.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 50 8417.03.200319'995.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 50 8524.03.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 50 8631.03.200319'975.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 51 8707.04.200319'908.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 51 8814.04.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 52 8922.04.200319'975.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 52 9005.05.200319'908.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 53 9109.05.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 53 9219.05.200319'960.005.3.7, S. 2--10.7.1, S. 53 9310.06.200319'908.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 54 9416.06.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 54 9527.06.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 55 9614.07.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 56 9708.08.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 56 9816.09.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 57 9922.10.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 58 10014.11.200319'800.005.3.7, S. 3--10.8.1, S. 59 10117.11.200319'960.005.3.7, S. 3--10.7.1, S. 58 10208.12.200319'980.005.3.7, S. 35.5.125.5.1310.8.1, S. 59 10330.12.200319'960.005.3.7, S. 35.5.145.5.1510.8.1, S. 60 10405.01.200429'940.005.3.7, S. 35.5.165.5.1710.8.1, S. 61 10512.01.200431'200.005.3.7, S. 35.5.185.5.1910.8.1, S. 61 10620.01.200431'200.005.3.7, S. 35.5.205.5.2110.8.1, S. 62 10726.01.200429'940.005.3.7, S. 35.5.225.5.2310.8.1, S. 62 10803.02.200429'940.005.3.7, S. 35.5.245.5.2510.8.1, S. 63 10917.02.200429'940.005.3.7, S. 35.5.265.5.2710.8.1, S. 64

Seite 15 — 98 11025.02.200431'200.005.3.7, S. 35.5.285.5.2910.8.1, S. 65 11101.03.200419'980.005.3.7, S. 35.5.305.5.3110.8.1, S. 65 11215.03.200431'400.005.3.7, S. 35.5.325.5.3310.8.1, S. 66 11322.03.200429'940.005.3.7, S. 35.5.345.5.3510.8.1, S. 66 11429.03.200431'400.005.3.7, S. 35.5.365.5.3710.8.1, S. 67 11506.04.200419'980.005.3.7, S. 35.5.385.5.3910.8.1, S. 68 11613.04.200429'940.005.3.7, S. 35.5.405.5.4110.8.1, S. 68 11719.04.200431'400.005.3.7, S. 35.5.425.5.4310.8.1, S. 69 11803.05.200429'940.005.3.7, S. 35.5.445.5.4510.8.1, S. 70 11917.05.200419'980.005.3.7, S. 35.5.465.5.4710.8.1, S. 70 12001.06.200431'400.005.3.7, S. 35.5.485.5.4910.8.1, S. 72 12115.06.200429'940.005.3.7, S. 35.5.505.5.5110.8.1, S. 73 12230.06.200431'400.005.3.7, S. 35.5.525.5.5310.8.1, S. 74 12312.07.200429'940.005.3.7, S. 35.5.545.5.5510.8.1, S. 75 12402.08.200429'940.005.3.7, S. 35.5.565.5.5710.8.1, S. 75 12516.08.200431’400.005.3.7, S. 35.5.585.5.5910.8.1, S. 76 12630.08.200419'980.005.3.7, S. 15.5.605.5.62- 12715.09.200431'400.005.3.7, S. 1-- Total 2'878'464.95 (ohne 6, 126, 127) 1.6 Firma 3._____ AG Am 6. Juni 1994 eröffnete A._____ bei der Bank 2._____ O.1_____ das Konto Nr. _____ (später überführt in Konto Nr. , Bank 2.). Kontoinhaberin war eine ‚Firma 3._____ AG’ und A._____ zeichnungsberechtigt. Am 1. Dezember 1995 meldete A._____ der Bank 2._____ O.1_____ als Inhaberin und wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos neu die Firma 1._____ AG und wechselte die Kontobe- zeichnung in ‚Firma 1._____ Rubrik Firma 3._____ AG’. Gemäss Un- terschriftenkarte vom 8. September 1995 hatten für dieses Konto X._____ und A._____ Einzelunterschrift. Am 13. März 2001 wurde das Konto saldiert. In der Zeit vom 2. Juni 1995 bis zum 12. November 1998 (Daten der in der Kreditorenumsatzliste gebuchten Belege) veranlasste X._____ 30 Zahlungen zu Lasten der Firma 6._____ AG von insgesamt CHF 2'487'523.-- auf das erwähnte Konto bei der Bank 2._____ O.1_____. Er löste diese Zahlungen ohne Berechtigung und geschäftsmässig un- begründet aus. X._____ buchte diese Zahlungen jeweils über die La- ger- und Warenaufwandkonti mit dem Kreditor A568 Firma 3.. Die entsprechenden Rechnungsbelege legte X. nicht wie vorge- schrieben in der Kreditorenbuchhaltung ab. Abgesehen von fünf fikti-

Seite 16 — 98 ven Rechnungen konnten die Belege nicht mehr aufgefunden werden. Die vorhandenen fünf Rechnungen aus dem Jahr 1995 für angebliche Lieferungen von ‚N-Tafmer MC-201’ sind von einer Firma 3., ausgestellt und an die Firma 7. Inc., O.8_____, USA, gerichtet. Eine Firma 3._____ AG war allerdings nie im Handelsregister in D- O.4_____ eingetragen. Der Firma 7._____ Inc. ist die Firma 3._____ AG nicht bekannt, hatte mit dieser Gesellschaft auch keine Geschäfts- beziehung und die fraglichen Rechnungen nie erhalten. Die auf den Rechnungen vorhandene handschriftliche Bemerkung ‚[Der Betrag] wurde bereits von Firma 6._____ in Rg. gestellt, J.’ stammt nicht vom Angestellten der Firma 7. Inc., J.. Die genaue Aufteilung des Deliktsbetrages zwischen X. und A._____ konnte nicht ermittelt werden. Das Geld verwendeten sie für sich. Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Rechnungen bzw. Zahlun- gen: Nr.DatumBetrag CHF Kreditoren- umsatz- liste (act.) Rechnung / Kreditoren- beleg (act.) Gutschrift Bank 2._____- Konto (act.) 102.06.1995220'825.0012.2.5 12.2.10, S. 1f., 12.3.2, S. 1f.

207.08.1995221'100.0012.2.512.3.3, S. 1f.- 301.09.1995221'650.0012.2.512.3.4, S. 1f.- 421.09.1995220'550.0012.2.5 12.2.11, S. 1f., 12.3.5, S. 1f.

502.10.1995220'550.0012.2.5

620.10.1995222'200.0012.2.5

725.01.199656'210.0012.2.6

12.8.1, S. 1 807.02.199649'885.0012.2.6

12.8.1, S. 1 926.02.199655'660.0012.2.6

12.8.1, S. 1 1008.03.199659'510.0012.2.6

12.8.2, S. 1 1129.07.199663'965.0012.2.6

12.8.3, S. 1 1230.08.199665'175.0012.2.6

12.8.3, S. 1 1306.09.199662'370.0012.2.6

12.8.4, S. 1 1406.11.199666'660.0012.2.6

12.8.4, S. 1 1525.08.199748'867.5012.2.7

12.7.3, S. 1 1611.09.199748'977.5012.2.7

12.7.3, S. 1 1730.09.199749'445.0012.2.7

12.7.4, S. 1 1827.10.199749'060.0012.2.7

12.7.4, S. 1

Seite 17 — 98 1924.11.199749'225.0012.2.7

12.7.4, S. 1 2029.12.199749'500.0012.2.8, S. 1

12.6.1, S. 1 2128.01.199849'950.0012.2.8, S. 1

12.6.1, S. 1 2211.02.199849'900.0012.2.8, S. 1

12.6.1, S. 1 2327.02.199849'600.0012.2.8, S. 1

12.6.1, S. 1 2424.07.199848'576.0012.2.8, S. 1

12.6.3, S. 1 2506.08.199848'864.0012.2.8, S. 2

12.6.3, S. 1 2612.08.199849'200.0012.2.8, S. 2

12.6.3, S. 1 2719.08.199825'200.0012.2.8, S. 2

12.6.3, S. 1 2809.09.199824'960.0012.2.8, S. 2

12.6.3, S. 1 2927.10.199819'968.0012.2.8, S. 2

12.6.4, S. 1 3012.11.199819'920.0012.2.8, S. 2

12.6.4, S. 1 Total2'487'523.00 2.des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Am 19. März 1998 stellte X._____ zu Lasten der Firma 6._____ AG an die Firma 1._____ AG den Check Nr. _____ im Betrag von CHF 156'522.-- aus. Der Check war inhaltlich falsch, da er für die Firma 6._____ AG geschäftsmässig unbegründet war. Mitunterzeichnet wur- de der Check von E., der jedoch von den Unregelmässigkeiten nichts wusste. Den Check übergab X. A.. Dieser indossi- erte den Check und löste diesen im Wissen, dass der Check inhaltlich falsch war und weder er noch die Firma 1. AG Anspruch auf die- se Zahlung hatten, bei der Bank 3., FL-O.5 (Bank 3.), ein. Die durch die Übergabe des Checks getäuschten Mitar- beiter der Bank 3. schrieben der Firma 1._____ AG am 24. März 1998 auf dem Konto Nr. 172.024.60, abzüglich CHF 25.-- Bankspesen, CHF 156'497.-- gut. Die bezogene Bank, die Bank 1._____ (Bank 1.), belastete den Betrag von CHF 156'522.-- dem Kontokorrent- konto der Firma 6. AG. X._____ erfasste die entsprechende Sollbuchung zu Lasten der Firma 6._____ AG auf dem Warenaufwandskonto. Buchungsbelege für die Zahlung konnten keine mehr aufgefunden werden. X._____ beabsich- tigte durch die Manipulationen der Buchhaltung der Firma 6._____ AG den Anschein zu erwecken, der Check sei zu Recht ausgestellt wor- den. Ab dem genannten Konto der Bank 3._____ liess A._____ am 10. Juni 1998 CHF 78'250.-- an die Firma 10._____ Stiftung mit Sitz in O.5_____ überweisen, deren wirtschaftlich Berechtigter X._____ ist. Die zweite Hälfte der CHF 156'497.-- verwendete A._____ für sich.

Seite 18 — 98 3.der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB. 3.1 Ausgangslage X._____ und A._____ erlangten zum Nachteil der Firma 6._____ AG im Zeitraum von Juni 1995 bis August 2004 im Zusammenhang mit der Firma 1._____ AG, der Firma 2._____ AG und der Firma 3._____ AG durch Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage sowie durch mehrfache Urkundenfälschung insgesamt CHF 10'017'114.05 (vgl. dazu Ziff. II.A.1, II.A.2 der Ankla- geschrift). Den Hauptteil dieses Geldes hob A._____ per Postcheck oder Post- schaltergeschäfte bar ab und übergab X._____ dessen Anteil (vgl. im einzelnen Ziff. II.A.3.2 – 3.5 der Anklageschrift). Das Geld verschoben die Angeklagten sodann durch verschiedene Transaktionen ins In- und Ausland auf diverse Bankkonti, Fonds und Lebensversicherungen. Ei- nen Teil des Geldes legte X._____ zudem über die liechtensteinische Firma 10._____ Stiftung an, deren wirtschaftlich Berechtigter er ist. Weitere Anlagen tätigte X._____ über die K._____ AG, O.2_____. Durch ihr Vorgehen gelang es den Angeklagten, die Auffindung und Sicherstellung der Gelder zu erschweren oder zu verunmöglichen bzw. den paper trail zu unterbrechen. Im Verlauf der Untersuchung konnten bei X._____ dennoch Vermögenswerte von ca. CHF 9.5 Mio. festge- stellt bzw. ca. CHF 7.8 Mio. sichergestellt werden (vgl. dazu Ziff. III. der Anklageschrift). 3.2 Firma 1._____ AG Von den Einzahlungen der Firma 6._____ AG auf das PC-Konto Z.1_____ der Firma 1._____ AG (CHF 4'494'604.10) hob A._____ CHF 3'665'750.-- (ca. 82 %) jeweils nur wenige Tage nach den Ein- gängen per Postcheck oder Postschaltergeschäft bar ab. Im Jahr 2004 überwies A._____ insgesamt CHF 87'865.-- nach Deutschland, hauptsächlich zu Gunsten der Firma 9._____ GmbH in O.6_____. 3.3 Firma 2._____ AG Von den Einzahlungen der Firma 6._____ AG auf das PC-Konto Z.2_____ der Firma 2._____ AG (CHF 2'878'464.95) hob A._____ CHF 2'768'299.76 (96 %) jeweils nur wenige Tage nach den Eingän- gen per Postcheck oder Postschaltergeschäft bar ab. 3.4 Firma 3._____ AG Von den Einzahlungen ab Februar 1996 bis 17. November 1998 der Firma 6._____ AG auf das Konto Nr. _____ bei der Bank 2._____ O.1_____ (CHF 1'160'648.--) hob A._____ CHF 943'293.-- (81 %) bar ab oder kaufte Kassenobligationen. Im August und September 1998 wurden insgesamt CHF 172'240.-- an die Bank 3., FL-O.5, zu Gunsten der Firma 1._____ AG überwiesen. Die Einzahlungen zwischen Juni 1995 bis Januar 2006 der Firma 6._____ AG auf das Konto Nr. _____ bei der Bank 2._____ O.1_____

Seite 19 — 98 (CHF 1'326'875.--) hob A._____ ebenfalls bar ab oder kaufte Kassen- obligationen. 3.5 Checkbezug 1998 A._____ löste den Check Nr. _____ im Betrag von CHF 156'522.-- bei der Bank 3., FL-O.5, ein. 4.Verbindungen X._____ und A._____ Die Angeklagten bestreiten, im Deliktszeitraum miteinander geschäft- lich oder privat Kontakt gehabt zu haben. X._____ will überdies privat weder etwas mit der Firma 1._____ AG, der Firma 2._____ AG oder der ‚Firma 3._____ AG’ zu tun gehabt haben. Folgende Belege doku- mentieren demgegenüber Transaktionen zwischen Konti der Ange- klagten sowie zwischen Konti von X._____ und den genannten Gesell- schaften: Akten:Ordner 7:7.8.31, 7.9.31, 7.9.34 – 7.9.36, 7.9.44, 7.9.46, 7.9.47, 7.10.10, 7.10.11, 7.11.3 Ordner 12:12.4.9 (verso) Ordner 20:20.7.11 Ordner 21:21.2.1 i.V.m. 21.2.2, 21.2.23, 21.2.27, 21.2.31, 21.2.35, 21.2.37, 21.2.54, 21.2.57, 21.2.115, 21.6.7, 12.6.8, 21.6.10, 21.6.12, 21.6.14 Ordner 22:22.2.5, S. 3, 22.3.20, 22.3.21, 22.3.26, 22.3.27, 22.3.30 Ordner 28:28.1.4, 28.1.6, 28.1.9, 28.2.1 – 28.2.10, 28.5.7 f., 28.6.10, 28.6.16 f. Ordner 30:30.2.2, 30.2.8 Ordner 40:40.7.6, S. 7 B. X._____ wird zudem angeklagt 1.des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. In der Zeit von August 1996 bis Juli 2004 stellte X._____ zu Lasten der Firma 6._____ AG 212 Checks im Betrag von insgesamt CHF 3'132'160.-- aus, die inhaltlich falsch, d.h. für die Firma 6._____ AG geschäftsmässig unbegründet waren. Mitunterzeichnet hatten die Checks E., F., D._____ und andere kollektiv zeichnungs- berechtigte Mitarbeiter der Firma 6._____ AG, die allerdings nichts von den Unregelmässigkeiten wussten. Da sie X._____ ein grosses Ver- trauen entgegenbrachten, hatten sie die Checks in der Regel vorab blanko, d.h. ohne dass der Begünstigte (Ordre), Datum und Betrag eingetragen waren, unterzeichnet. Auf diesen Checks war die Bank 1._____ als bezogene Bank und die Firma 6._____ AG als Ausstellerin bereits abgedruckt.

Seite 20 — 98 X._____ vervollständigte mit Schreibmaschine die Ordre, den Betrag und das Datum, wobei er es beim Beschreiben des Checks vermied, dass der Begünstigte auf den Durchschlag durchgepaust wurde. Als Begünstigte trug er auf den meisten Checks die Bank 1._____ ein. In 11 Fällen trug er als Begünstigte die Bank 2., O.1, in ei- nem Fall die Bank 5._____ AG, Chur, und in einem Fall sich selbst ein (vgl. act. 13.2.3). Teilweise bereitete B._____ solche Checks auf Wei- sung von X._____ vor, wobei sie dann den Begünstigten offen liess und X._____ später die Eintragung vervollständigte. Als Grundlage zur Ausstellung dieser Checks verwendete X._____ Zahlungslisten, auf welchen jeweils mehrere Rechnungen eines Spedi- teurs zusammengefasst waren. Diesen Zahlungslisten entnahm X._____ den total geschuldeten Betrag und zum Teil auch den Namen des begünstigten Spediteurs, um diese Angaben auf die Checks zu übertragen. Diese Rechnungen, die von Spediteuren für effektiv er- brachte Dienstleistungen gestellt wurden, hatte B._____ aber bereits im Kreditoren-System als nichtbestellbezogen erfasst. X._____ wuss- te, dass die Rechnungen per Datenträger-Austausch (DTA) bezahlt worden waren. Auf dem Check-Durchschlag füllte X._____ nachträglich als Begünstig- ten den Spediteur ein oder liess diese Zeile leer. Danach übergab er die Durchschläge B., welche die Checkzahlungen in seinem Auf- trag in der EDV-Buchhaltung erfasste. Die Zahlungen an die Spediteu- re wurden so der Firma 6. AG ein zweites Mal dem Frachtauf- wand belastet. Die Check-Durchschläge wurden zum Teil mit den Spediteurlisten als Buchungsbeleg abgelegt. Die Originalchecks stimmten aufgrund dieser Manipulationen mit den dazugehörenden Durchschlägen nicht überein. In einzelnen Fällen konnten die Bu- chungsbelege in der Buchhaltung nicht mehr aufgefunden werden. X._____ gelang es durch die Manipulationen der Buchhaltung der Fir- ma 6._____ AG den Anschein zu erwecken, die Checks seien zu Recht ausgestellt worden. Die auf die beschriebene Weise an Ordre Bank 1._____ ausgestellten Checks löste in der Regel B._____ im Auftrag von X._____ an einem Schalter der Bank 1._____ ein. Die durch die Übergabe der Checks getäuschten Mitarbeiter der Bank 1._____ händigten B., im Glauben an die Rechtmässigkeit der Checks, das Bargeld aus und be- lasteten den entsprechenden Betrag der Firma 6. AG. B._____ übergab das Bargeld jeweils X., der es für sich selbst verwende- te. Die an Ordre Bank 5. AG und Bank 2._____ ausgestellten Checks wurden auf die gleiche Weise an den entsprechenden Bank- schaltern eingelöst, und die derart getäuschten Bankmitarbeiter veran- lassten via Bank 1._____ die Belastung des Checkbetrags der Firma 6._____ AG. Dieses Vorgehen der Bank 5._____ AG und Bank 2._____ war gestützt auf die ‚Vollmacht zum Inkasso gemäss Konven- tion XIII der Schweizerischen Bankiervereinigung’ möglich, was mit entsprechendem Stempel auf der Checkrückseite jeweils kenntlich gemacht wurde (vgl. act. 13.2.3, S. 2 und 5 ff.). Das erhaltene Geld verwendete X._____ für sich.

Seite 21 — 98 Den an Ordre X._____ ausgestellten Check Nr. _____ indossierte er eigenhändig und liess den entsprechenden Betrag durch die gleicher- massen getäuschten Bankmitarbeiter auf sein privates Konto Nr. _____ bei der Bank 5._____ AG gutschreiben. Der Checkbetrag wurde schliesslich via Bank 1._____ der Firma 6._____ AG belastet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Checkbezüge: Nr.Check-Nr.DatumBetrag CHF Originalbeleg Bank (act.) Durchschlag Firma 6._____ AG (act.) 19527851316.08.199624'436.8014.1.5- 29527856706.09.199633'763.3514.1.514.1.6 39527862324.10.199627'172.1014.1.514.1.7 49527863925.11.199631'179.3014.1.5- 59527864418.12.199625'826.3514.1.5- 69527879119.01.199618'525.6014.1.5- 79527882721.02.199630'791.2014.1.814.1.9 89527889329.04.199625'555.1514.1.814.1.9 99527892805.06.199623'299.4514.1.814.1.9 109527896305.07.199645'867.8014.1.814.1.9 118366138321.03.199628'236.0014.1.8- 129527851416.08.19969'240.4514.1.8- (14.1.10) 139527856816.09.199610'732.8014.1.1114.1.12 149527860022.10.199612'567.3014.1.1114.1.13 159527864025.11.19965'487.9014.1.11- (14.1.14) 169527864218.12.199611’331.6014.1.11- (14.1.15) 179527879219.01.19966'693.5514.1.11- 189527882821.02.19968'621.0014.1.1114.1.16 199527889429.04.19968'055.1514.1.1714.1.18 209527892705.06.199610'702.4014.1.1714.1.19 219527896205.07.199610'261.8014.1.1714.1.20 228366138221.03.199612'496.9014.1.17- (14.1.21) 239527870816.01.199719'285.3514.2.714.2.8 249527870916.01.19978'343.5014.2.714.2.9 259527874121.02.199711'174.7014.2.714.2.9

Seite 22 — 98 269527874221.02.199727'435.5514.2.714.2.9 279967822414.03.199725'644.2514.2.714.2.10 289967822514.03.199710'505.3014.2.714.2.11 299967825303.04.199727'562.2514.2.1214.2.13 309967825403.04.199712'494.1014.2.1214.2.14 319966552706.06.199711'215.2014.2.12- 329966552806.06.199744'784.9514.2.12- (14.2.15) 339966553316.05.199712'264.6514.2.1214.2.16 349966553416.05.199712'306.4014.2.1214.2.17 359966554603.07.199711'417.3014.2.1814.2.19 369966560303.07.19978'190.0014.2.1814.2.20 379966566204.08.199719'360.0014.2.1814.2.20 289966566304.08.19973'164.9014.2.1814.2.20 395112309009.10.199741'643.4014.1.1814.2.21 405112309109.10.19978'659.4514.2.1814.2.22 415112311913.11.199716'949.3014.2.2314.2.24 425112312014.11.199714'307.7514.2.2314.2.25 435112314609.12.199714'213.8014.2.2314.2.25 445112314909.12.199745'266.8514.2.2314.2.26 455112315419.12.199715'531.2014.2.2314.2.27 465112315519.12.199714'178.0014.2.2314.2.28 475112330407.05.199812'313.8514.3.714.3.8 485112330907.05.199816'947.6014.3.714.3.9 495112331802.06.199851'645.6014.3.714.3.10 505112335303.07.199828'669.3014.3.714.3.11 515112348903.08.199818'899.6014.3.714.3.12 525112349701.09.199821'628.2514.3.714.3.13 535112349622.09.199815'292.7514.3.1414.3.15 545340572406.10.199825'522.9014.3.1414.3.16 555340576811.11.199816'000.0014.3.1414.3.17 565340574311.11.199818'994.9014.3.1414.3.18 575340576202.12.199818'010.9014.3.1414.3.19 585340576011.12.199812'000.0014.3.1414.3.20 595340580630.12.199818'498.8514.3.2114.3.22

Seite 23 — 98 605112332502.06.199811'365.1014.3.2114.3.23 615112335203.07.199810'970.2514.3.2114.3.24 625112348803.08.19987'324.3014.3.2114.3.25 635112349301.09.19988'957.4514.3.2114.3.26 645112349522.09.19984'241.4014.3.2114.3.27 655340568106.10.19987'975.7514.3.2814.3.29 665340574411.11.19989'524.8514.3.2814.3.30 675340575702.12.19988'552.0514.3.2814.3.31 685340579929.12.19988'214.0014.3.2814.3.32 695112302402.03.199828'484.2014.3.28- (14.3.33) 705112302502.03.19989'509.7014.3.28- (14.3.34) 715112318423.01.199822'078.0514.3.3514.3.36 725112318323.01.19989'919.4014.3.3514.3.37 735112329801.05.199824'000.0014.3.3514.3.38 745340565103.08.199815'100.0014.3.3514.3.38 755340581026.01.199910'308.3015.1.915.1.10 765340581129.01.19997'297.6015.1.915.1.11 775340582224.02.199917'712.6515.1.915.1.12 785340582324.02.199919'066.3015.1.915.1.13 795340582405.03.199916'741.3015.1.915.1.13 80_____25.03.199914'237.5515.1.915.1.13 815340588526.03.199913'275.4515.1.1415.1.15 825340588726.03.199912'533.0515.1.1415.1.16 835340594020.04.199914'762.3515.1.1415.1.17 845340594120.04.19995'093.3015.1.1415.1.18 855340594826.05.199913'534.1515.1.1415.1.19 865340598322.06.199921'275.6015.1.1415.1.20 875340607120.07.19996'760.4015.1.2115.1.22 885340613306.08.199913'719.6515.1.2115.1.23 895340614124.09.199917'124.6015.1.2115.1.24 905541672419.10.199910'470.0015.1.2115.1.25 915541672905.11.199917'140.6015.1.2115.1.26 925541675807.12.199911'290.4515.1.2115.1.27 935340595220.05.199910'690.5515.1.2815.1.29

Seite 24 — 98 945340595120.05.199917'000.0015.1.2815.1.29 955340606025.06.199915'980.1015.1.2815.1.29 965340606229.06.199915'594.8515.1.2815.1.29 975340606129.06.199913'406.6515.1.2815.1.29 985340607216.07.199911'161.6015.1.2815.1.30 995340613206.08.199918'705.8515.1.3115.1.32 1005340613124.08.199912'117.4515.1.3115.1.32 1015340614217.09.199920'669.5515.1.3115.1.33 1025541672315.10.199918'308.5015.1.3115.1.34 1035541672219.10.199917'116.1015.1.3115.1.34 1045541672811.11.19999'412.6015.1.3115.1.34 1055541672717.11.199915'893.7515.1.3515.1.36 1065541675202.12.199914'115.9015.1.3515.1.36 1075541674316.12.199911'261.3515.1.3515.1.36 1085541675523.12.199921'571.6015.1.3515.1.36 1095340594503.05.199915'000.0015.1.3515.1.36 1105340581918.02.199918'500.0015.1.3515.1.36 1115541674704.01.200010'554.6015.2.515.2.6 1125541674628.01.200010'660.7015.2.515.2.7 1135541674928.01.200015'593.8515.2.515.2.8 1145541675628.01.200015'391.8015.2.515.2.9 1155541674801.02.20009'167.4015.2.515.2.10 1165541675701.02.20001'967.8015.2.515.2.11 1175541675901.02.20001'410.0015.2.1215.2.13 1185541675408.02.200016'006.1515.2.1215.2.14 1195541676407.03.200016’300.4515.2.1215.2.15 1205541676615.03.200018'708.2015.2.1215.2.16 1215541676520.03.200010'998.0015.2.1215.2.17 1225541692913.04.200015'040.0515.2.1215.2.18 1235541689014.04.200011'517.4015.2.1915.2.20 1245541690302.06.200016'900.0015.2.19- 1255541689916.06.200015'000.0015.2.19- 1265541690803.08.200020'044.3515.2.1915.2.21 1275541691408.08.200014'950.0015.2.19-

Seite 25 — 98 1285541691531.08.20008'098.9015.2.1915.2.22 1295541691212.09.200022'366.1515.2.2315.2.24 1305541692326.09.200015'600.0015.2.23- 1315541692604.10.200019'889.2015.2.2315.2.25 1325739927820.11.200012'060.0015.2.2315.2.26 1335739927922.11.200014'710.8515.2.2315.2.27 1345739928201.12.200015'100.0015.2.23- 1355739928706.12.200014'777.6515.2.2815.2.29 1365739928812.12.200010'834.8015.2.2815.2.30 1375739929421.12.200015'327.0015.2.2815.2.31 1385739929522.12.200012'577.1015.2.2815.2.32 1395739930916.01.200111'393.6016.1.4- 1405739930819.01.200116'582.3016.1.4- 1415739931109.02.200116'381.8516.1.416.1.5 1425739931213.02.20018'674.1016.1.416.1.6 1435739931416.02.200111'100.0016.1.4- 1445739931726.02.200111'707.2516.1.416.1.7 1455739931828.02.20016'625.9516.1.816.1.9 1465739932113.03.20019'581.7016.1.816.1.10 1475739932214.03.200110'417.3016.1.8- 1485739932528.03.20018'656.0016.1.816.1.11 1495739932630.03.200110'910.1016.1.816.1.12 1505739932806.04.20014'148.3016.1.816.1.13 1515739932906.04.20015'612.0016.1.1416.1.15 1525739933120.04.200114'031.6516.1.1416.1.16 1535739933223.04.20018'133.9016.1.1416.1.17 1545739933601.05.20019'102.7016.1.1416.1.18 1555739933701.05.20016'593.2016.1.1416.1.19 1565739934209.05.200112'426.3016.1.1416.1.20 1575739934621.05.200111'780.5516.1.2116.1.22 1585739935229.05.200119'931.2516.1.2116.1.23 1595739935406.06.200111'298.7016.1.2116.1.24 1605739935922.06.200110'521.3016.1.2116.1.25 1615739936103.07.200115'182.4516.1.2116.1.26

Seite 26 — 98 1625739939612.07.200110'888.8016.1.2116.1.27 1635739942419.10.200115'550.0016.1.2816.1.29 1645739942630.10.200116'285.1516.1.2816.1.30 1655739943121.11.200115'000.0016.1.2816.1.31 1665739944708.01.200211'969.6016.2.616.2.7 1675739945008.01.200213'099.9016.2.616.2.8 1685739944310.01.20028'772.1016.2.616.2.9 1695739944021.01.200215'572.8016.2.616.2.10 1705739944117.01.200214'650.0016.2.616.2.11 1715739945918.02.20028'562.4016.2.616.2.12 1725739946019.02.20028'989.6016.2.1316.2.14 1735739945718.02.200210'076.4016.2.1316.2.15 1745739945820.02.200114'859.6016.2.1316.2.16 1755739945606.02.200213'000.0016.2.1316.2.17 1765739946104.03.200211'801.7516.2.1316.2.18 1775739946208.03.20027'826.6016.2.1316.2.19 1785739946308.03.20027'888.0016.2.2016.2.21 1795739946418.03.200216'221.9516.2.2016.2.22 1805739946809.04.20029'610.3516.2.2016.2.23 1815739946709.04.200214'117.1016.2.2016.2.24 1825739947207.05.20029'764.7516.2.2016.2.25 1835739947107.05.200214'345.5016.2.2016.2.26 1845739947605.06.20028'271.8016.2.2716.2.28 1855739947916.06.200215'400.0016.2.2716.2.29 1865739948001.07.20027'882.5016.2.2716.2.30 1875739948209.07.20027'484.6016.2.2716.2.31 1885739952805.09.200218'075.0016.2.2716.2.32 1895739953322.10.200219'875.0016.2.2716.2.32 1905739953430.10.20029'284.2016.2.3316.2.34 1915739953622.11.200219'700.0016.2.3316.2.34 1925739957109.01.200315'607.5517.1.317.1.4 1935739957010.01.200310'306.9017.1.317.1.5 1945739957317.01.20036'519.3017.1.317.1.6 1955739957220.01.200315'585.0017.1.317.1.7

Seite 27 — 98 1965739957810.02.200313'500.0017.1.317.1.8 1975739958220.02.20036'772.4517.1.317.1.9 1985739958118.02.200319'816.2517.1.1017.1.11 1995739958607.03.200312'875.0017.1.1017.1.12 2005739958718.03.200314'775.9017.1.1017.1.13 2015739959010.04.200322'280.9017.1.1017.1.14 2025739959312.05.200314'807.6517.1.1017.1.15 2035739959527.05.200310'100.0017.1.1017.1.16 2045739959826.06.200312'010.0017.1.1717.1.18 2055739959902.07.200310'989.3017.1.1717.1.19 2065739960623.09.200315'800.0017.1.1717.1.20 2075739961727.11.200318'900.0017.1.1717.1.20 2085340573318.03.200417'350.0017.2.417.2.5 2095739963228.01.200413'000.0017.2.417.2.6 2105739963128.01.20047'780.7017.2.417.2.7 2115739930203.06.200417'030.0017.2.4- 2125739963727.07.200412'950.0017.2.4- Total3'132'160.00 2.des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2.1 Siedlungsgenossenschaft M._____ Die Siedlungsgenossenschaft M._____ mit Sitz in O.1_____ ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Firma 6._____ AG. Ihr Zweck ist u.a. der Bau und Ankauf von Wohnhäusern in gemeinnütziger Weise und deren Vermietung an Mitarbeiter der Firma 6._____ AG. Per Ende 2003 verbuchte X._____ in der Siedlungsgenossenschaft M._____ ei- ne Rückstellung für Ertragssteuern in der Höhe von CHF 45'000.--. Diese Abgrenzung erfasste er jedoch nicht als Rückstellung, sondern als Kreditor, womit der Ausweis dieses Betrags in der Buchhaltung nicht korrekt war. Die Rückstellung übertrug er im Jahr 2004 in zwei Teilbeträgen von CHF 20'324.-- und CHF 24'676.-- via Kontokorrent- verbindung auf die Firma 6._____ AG. Die Verbuchung in der Firma 6._____ AG nahm er ebenfalls nicht auf einem Rückstellungskonto, sondern auf einem Bestellkonto vor, womit der Ausweis der entspre- chenden Beträge sachlich nicht korrekt war. Den entsprechenden Buchhaltungsbeleg legte X._____ nicht korrekt ab. Zulasten dieser Rückstellungen verbuchte X._____ in der Zeit vom 29. Februar bis 15. Juni 2004 drei private Steuerrechnungen und eine Dachdeckerrechnung von insgesamt CHF 42'058.--. Er erfasste diese

Seite 28 — 98 Rechnungen unberechtigt über den Terminal von B._____ und löste sie zum Nachteil der Firma 6._____ AG zur Zahlung aus. Dadurch war das Durchgangskonto jeweils wieder ausgeglichen. Zwischen dem ur- sprünglichen Zweck der Rückstellungen (Ertragssteuern Siedlungsge- sellschaft M.) und der effektiven Verwendung (Privatrechnungen X.) bestand kein sachlicher Zusammenhang. Die Buchungsbelege legte er nicht ordnungsgemäss ab. Sie wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. Juni 2005 bei ihm zu Hause sichergestellt. 2.2 Konto ‚Mieter-Rückstellungen’ X._____ verbuchte über das Konto ‚Mieter-Rückstellungen’ (Nr. ) der Firma 6. AG vom 11. Juli 2001 bis 13. Juli 2004 ins- gesamt fünf private Rechnungen in der Höhe von CHF 7'572.55. Er er- fasste diese Rechnungen unberechtigt über den Terminal von B._____ und löste sie zum Nachteil der Firma 6._____ AG zur Zahlung aus. Die Buchungsbelege wurden anlässlich der Hausdurchsuchung am 9. Juni 2005 bei ihm zu Hause sichergestellt. 2.3 Überweisung von Gutschriften Im Jahr 2004 veranlasste X._____ nach eigenen Angaben zu Lasten der Firma 6._____ AG über das elektronische Kreditorensystem noch zwei weitere unberechtigte Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 10'818.-- auf eines seiner privaten Konti. Entsprechende Belege konn- ten nicht ermittelt werden. X._____ beabsichtigte durch die Manipulationen der Buchhaltung der Firma 6._____ AG den Anschein zu erwecken, die in Ziff. II.B.2.1 – 2.3 der Anklageschrift genannten Zahlungen seien zu Recht erfolgt. 3.der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB. X._____ erlangte zum Nachteil der Firma 6._____ AG im Zeitraum von August 1996 bis Juli 2004 im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Checkbezügen durch gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Ur- kundenfälschung insgesamt CHF 3'132'160.-- (vgl. dazu Ziff. II.B.1 der Anklageschrift). Die Mehrzahl der Checks löste B._____ im Auftrag von X._____ an den Schaltern der Bank 1._____ gegen Bargeld ein. In einigen Fällen, insbesondere bei der Bank 2._____ oder der Bank 5._____ AG, löste X._____ auch selbst die Checks gegen Bargeld ein. Das Geld ver- schob er dann durch verschiedene Transaktionen ins In- und Ausland auf diverse Bankkonti, Fonds und Lebensversicherungen. Einen Teil des Geldes legte X._____ zudem über die liechtensteinische Firma 10._____ Stiftung an, deren wirtschaftlich Berechtigter er ist. Weitere Anlagen tätigte X._____ über die K._____ AG, O.2_____. Durch sein Vorgehen gelang es X., die Auffindung und Sicher- stellung der Gelder zu erschweren oder zu verunmöglichen bzw. den paper trail zu unterbrechen. Im Verlauf der Untersuchung konnten bei X. dennoch Vermögenswerte von ca. CHF 9.5 Mio. festgestellt

Seite 29 — 98 bzw. ca. CHF 7.8 Mio. sichergestellt werden (vgl. dazu Ziff. III. der An- klageschrift). C. [Betrifft nur A..] III. A. Sicherstellungen von Vermögenswerten bei X. 1.1 Kontosperren Folgende Vermögenswerte, als deren wirtschaftlich Berechtigter X._____ geführt wird, wurden gesperrt: [...] 1.2 Kanzleisperre [...] 1.3 Weitere Vermögenswerte Folgende Vermögenswerte, als deren wirtschaftlich Berechtigter X._____ geführt wird, konnten nicht sichergestellt werden: [...] 1.4 Zusammenfassung Festgestellte Vermögenswerte in CHF davon sichergestellt CHF 4'026'194.34 CHF 2'437'980.34 Festgestellte Vermögenswerte in EUR davon sichergestellt EUR 3'708'314.92 EUR 3'579'338.92 Total festgestellte Vermögenswerte in CHF (umgerechnet mit 1 EUR = 1.50 CHF) davon sichergestellt CHF 9'588'666.72 CHF 7'806'988.72 B. Sicherstellungen von Vermögenswerten bei A._____ Bei A._____ konnte kein namhaftes Vermögen mehr fest- oder sicher- gestellt werden. C. Sicherstellungen von Vermögenswerten bei Firma 1._____ AG, Firma 2._____ AG und Firma 3._____ AG Bei keiner dieser Gesellschaften konnte namhaftes Vermögen fest- oder sichergestellt werden. D. Beschlagnahme von Gegenständen bei Dritten Am 21. Oktober 2005 wurden bei der Firma 11._____ drei Festplatten sowie weitere Datenträger beschlagnahmt. E.Adhäsionsklagen

Seite 30 — 98 Die Firma 6._____ AG reichte am 31. März 2008, eingegangen am 1. April 2008, eine Adhäsionsklage gegen X., A. und B._____ ein. Am 17. November 2008, eingegangen am 18. November 2008, reichte die Firma 6._____ AG eine Adhäsionsklage gegen X._____ und A._____ ein. Gegen B._____ wird ein separates Verfahren geführt.“ C.Am 31. März 2008 reichte die Firma 6._____ AG eine Adhäsionsklage ge- gen X., A. und B._____ in Höhe von Fr. 14'318'282.00 plus Zins ein. Ins Rechtsbegehren aufgenommen hatte sie einen Nachklagevorbehalt sowie ei- nen Klagetrennungsvorbehalt. Nachdem am 27. Oktober 2008 die Schlussverfü- gung lediglich gegen X._____ und A._____ ergangen war, reichte die Firma 6._____ AG am 17. November 2008 eine Adhäsionsklage ein, die sich zum einen nur noch gegen X._____ und A._____ richtete und die zum andern bezüglich der Forderungsbeträge an die Zahlen angepasst war, die den Angeschuldigten in den Schlusseinvernahmen vorgehalten worden waren. In dieser angepassten Adhäsi- onsklage stellte die Firma 6._____ AG folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei X._____ zu verpflichten, der Firma 6._____ AG, O.1_____, den Betrag von CHF 13'132'356.50 nebst Schadenszins von 5 % – be- rechnet nach Zinstagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss integrierter Verfalltabelle (Buchstaben A, B, C, D, E) bis zum Tage der Begleichung – zu bezahlen unter nachfolgender solidarischer Haftung: a) Es sei A._____ zu verpflichten, der Firma 6._____ AG, O.1_____, CHF 10'017'994.05 nebst Schadenszins zu 5 % – berechnet nach Zinstagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss integrierter Verfalltabelle (Buchstaben A, B, C + CHF 78'247.00) bis zum Tage der Begleichung – unter solidarischer Haftung mit X._____ zu bezahlen. 2.Es seien X._____ und A._____ unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, der Firma 6._____ AG, O.1_____, weiteren Schadenersatz von CHF 670'629.00 zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. April 2008 zu bezahlen. 3.Es seien der Firma 6._____ AG bis zur Höhe des gerichtlich festge- setzten Schadenersatzes zuzüglich Zinsen,

  • die eingezogenen Vermögenswerte samt Grundstück , Plan 8, GB O.1 (dieses zum Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung abzüglich Hypothekarschuld),
  • oder deren Verwertungserlöse unter Abzug der Verwertungskosten, sowie
  • die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen und Bussen, gerichtlich zuzusprechen. 4.Nachklagevorbehalt: Es sei bei Erhöhung der nachgewiesenen De- liktssumme vom Nachklagevorbehalt der Firma 6._____ AG bezüglich

Seite 31 — 98 einer nicht eingeklagten Schadenersatzforderung nebst Zins Vormerk zu nehmen. 5.Klagetrennungsvorbehalt: Es sei für den Fall getrennter Anklageerhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft vom Klagetrennungsvorbehalt Vormerk zu nehmen. 6.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. Verfalltabelle zu Rechtsbegehren [...] Schadenersatzforderung Firma 6._____ AG: Total 13'132'356.50 + Zins“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden vom 30. August bis 3. September 2010 nahmen X._____ und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, sowie A._____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Thurnherr, teil. Die Anklage wurde von Untersuchungsrichter lic. iur. Da- niel Spadin vertreten. Als Vertreter der Firma 6._____ AG, Adhäsionsklägerin, war Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler anwesend. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. Das Strafverfahren gegen X._____ und A._____ sei im Hinblick auf Ziff. II.A.1.6 (Zahlungen Nr. 1 bis 3) der Anklageschrift einzustellen. 2.a) X._____ sei

  • des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB,
  • des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB,
  • der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
  • der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. b) [Betrifft nur A..] 3.a) X. sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie ei- ner Geldstrafe von 240 Tagesätzen zu 60 CHF zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 106 Tagen sei an den Voll- zug der Freiheitsstrafe anzurechnen. b) [Betrifft nur A..] 4.a) X. und A._____ seien zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil unter solidarischer Haftung CHF 10'017'114.05 zu bezahlen.

Seite 32 — 98 b) X._____ sei überdies zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für wi- derrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'192'608.55 zu be- zahlen. 5.Nachfolgende durch das Untersuchungsrichteramt Chur oder im Auf- trag des Untersuchungsrichteramtes Chur sichergestellte Vermögens- werte (inklusive Zinsen) seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gericht- lich zu beschlagnahmen. Sie seien nach Massgabe von Art. 71 Abs. 3 in fine StGB zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuziehen: [...] 6.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Ertrag der Ersatzforderungen seien – nach Abzug der Verfahrenskosten – nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB der Geschädigten, Firma 6._____ AG, zuzusprechen. 7.Die am 21. Oktober 2005 bei der Firma 11._____ beschlagnahmten Festplatten und Datenträger seien der Firma 6._____ AG zu erstatten. 8.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Vertreter der Firma 6._____ AG äusserte sich zur Adhäsionsklage, ohne de- ren Anträge wörtlich zu wiederholen. Anschliessend stellte und begründete der Verteidiger von A._____ seine Anträge. Der Verteidiger von X._____ wiederum stellte und begründete folgende Anträge: „1. X._____ sei von der Anklage des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, mehrfacher Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie gewerbsmässiger Geldwä- scherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen. 2.X._____ sei eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 161 StPO[- GR] für anwaltliche Kosten zu Lasten des Staates zuzusprechen. Ebenso sei im Falle eines Freispruchs die Haftentschädigung für die 106 Tage Untersuchungshaft zuzusprechen. 3.Ausgenommen davon seien die im Zusammenhang mit der Siedlungs- genossenschaft M._____ angeklagten Delikte, für welche X._____ milde zu bestrafen sei.“ E.Mit Urteil vom 3. September 2010, mitgeteilt am 9. Dezember 2010, erkann- te das Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen X._____ und A._____ wird im Hinblick auf Ziff. II. A. 1.6 (Zahlungen Nr. 1 bis 3 gemäss S. 20 der Anklageschrift) eingestellt. 2.a) X._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehr- fachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen.

Seite 33 — 98 b) [Betrifft nur A..] 3.a) X. wird dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestraft. b) [Betrifft nur A..] 4.a) X. und A._____ werden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil unter solidarischer Haf- tung Fr. 10'017'114.05 zu bezahlen. b) X._____ wird überdies verpflichtet, dem Staat als Ersatz für wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'192'608.55 zu bezahlen. 5.Nachfolgende durch das Untersuchungsrichteramt Chur oder im Auf- trag des Untersuchungsrichteramtes Chur sichergestellte Vermögens- werte (inkl. Zinsen) werden gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich beschlagnahmt. Sie sind nach Massgabe von Art. 71 Abs. 3 in fine StGB zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen: [...] 6.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Ertrag der Ersatzforderungen werden – nach Abzug der Inkasso- und/oder Ver- wertungsgebühren – nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB der Ge- schädigten, Firma 6._____ AG, zugesprochen. 7.Die am 21. Oktober 2005 bei der Firma 11._____ beschlagnahmten Festplatten und Datenträger werden der Firma 6._____ AG erstattet. 8.a) Die Kosten betreffend das Verfahren über X._____, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwalt- schaft Graubünden vonFr.36'127.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr.12'059.55
  • den Barauslagen von Fr.7'475.40 (bestehend aus: Kopien, Sicherheitsdienst Kapo GR, Raumbenützung O._____, Zügelarbeiten)
  • dem Zeugengeld und Nebenkosten vonFr.465.05
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 69'046.90
  • davon zugunsten von RA lic. iur. CavegnFr.49'046.90
  • davon zugunsten des Kantons GraubündenFr.20'000.00 (Vorschusszahlung an RA Cavegn gem. Verfügung vom 1.09.2008) total somit Fr.125'173.90 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Un- tersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) [Betrifft nur A..] 9.Adhäsionsklage 9.1 X._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, den Be- trag von Fr. 13'132'356.50 nebst Schadenszins zu 5 % - berechnet

Seite 34 — 98 nach Zinstagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss Ver- falltabelle (Buchstaben A, B, C, D, E) gemäss Ziff. 9.3 nachstehend bis zum Tage der Begleichung – zu bezahlen unter nachfolgender solida- rischer Haftung: 9.2 A._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, Fr. 10'017'994.05 nebst Schadenszins zu 5 % - berechnet nach Zinstagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfalltabelle (Buch- staben A, B, C + Fr. 78'247.00) gemäss Ziff. 9.3 bis zum Tage der Be- gleichung – unter solidarischer Haftung mit X._____ zu bezahlen. 9.3 [Verfalltabelle zu Rechtsbegehren, Urteil Vorinstanz S. 165 ff..] 9.4 X._____ und A._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, weiteren Schadenersatz von Fr. 670'629.00 zuzüglich 5 % Schadenszins ab 1. April 2008 zu bezahlen. 9.5 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Firma 6._____ AG mit Antrag und Abtretung vom 15. Juli 2010 dem Kanton Graubünden die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwer- tungserlös bis zur Höhe des ihr gerichtlich zugesprochenen bzw. ver- gleichsweise vereinbarten Schadenersatzes abgetreten hat. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, nach Abzug der Inkassokos- ten den Erlös aus der Verwertung der gemäss Ziff. 5 hiervor genann- ten Vermögenswerte und Gegenstände der Firma 6._____ AG her- auszugeben. 9.6 Die Kosten des Adhäsionsverfahrens im Betrage von Fr. 50'000.00 (Verfahrenskosten Fr. 10'000.00; Streitwertzuschlag Fr. 40'000.00) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und A.. Ausseramtlich sind X. und A._____ unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Adhäsionsklägerin mit Fr. 100'000.00 (inkl. Mehrwert- steuer) zu entschädigen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil erhob X._____ mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (SK1 10 61) mit folgendem Rechtsbegehren: „I.Rechtsbegehren 1.Das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 3. September 2010, mit- geteilt am 9. Dezember 2010, zugestellt am 10. Dezember 2010, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.X._____ sei von der Anklage des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, mehrfacher Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie gewerbsmässiger Geldwä- scherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen.

Seite 35 — 98 3.Die Adhäsionsklage der Firma 6._____ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4.X._____ sei seine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 161 StPO[-GR] für anwaltliche Kosten zu Lasten des Staates zuzuspre- chen. Ebenso sei im Falle eines Freispruchs eine Haftentschädigung für die 106 Tage Untersuchungshaft zuzusprechen. 5.Die Kosten seien für beide Instanzen dem Staat aufzuerlegen. II.Verfahrensanträge A) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhand- lung 1.Nach Art. 144 Abs. 1 StPO[-GR] führt das Kantonsgericht von Graubünden eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streit- sache wesentlich ist. Vorliegend wird der Antrag auf Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung gestellt, nachdem der Berufungskläger vor der Vorinstanz nicht zu Wort gekommen ist und er in seinen Äus- serungen vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden immer wieder un- terbrochen worden ist. Zudem geht es vorliegend offenkundig auch [um] eine Beurteilung der Person des Berufungsklägers. B) Beweisanträge 2.Es seien folgende Beweise zu erheben: a) Es seien sämtliche Aufträge der Firma 6._____ AG herauszugeben, aus welchen die dem Angeklagten zur Last gelegten Zahlungen dokumentiert werden. Insbesondere seien sämtliche Buchungsbe- lege für die dem Angeklagten zur Last gelegten Zahlungen heraus- zugeben. Es sei insbesondere die Buchhaltung der Firma 6._____ AG herauszugeben. b) Es seien sämtliche Rückstellungskonti für die Jahre 1996 bis 2004 offen zu legen. c) Es seien Aufzeichnungen der internen und externen Kontrollstellen der Firma 6._____ AG einzuholen, welche darüber Auskunft ertei- len, welche Lieferungen an Tochtergesellschaften der Firma 6._____ AG geleistet wurden und von der Firma 6._____ AG be- zahlt und alsdann an die Tochtergesellschaft und eventuell an Drit- te verrechnet worden sind. d) Es seien die internen und externen Revisionsberichte der Firma 6._____ AG für die Jahre 1996 bis 2004 einzuholen. e) Es seien die Preisdifferenzrechnungen der Firma 6._____ AG für die Jahre 2003 und 2004 einzuholen. C) Einsetzung als amtlicher Verteidiger 3.Der Unterzeichnete ist als eingesetzter amtlicher Verteidiger zur Erhe- bung der vorliegenden Berufung für den Berufungskläger X._____ legi- timiert. Es wird auch für das vorliegende Berufungsverfahren die Ein- setzung des Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger beantragt, zu- mal die Voraussetzungen von Art. 102 StPO[-GR] ohne Weiteres er- füllt sind.“

Seite 36 — 98

Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 verzichtete das Bezirksgericht Imboden auf

die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bean-

tragte mit Schreiben vom 22. Februar 2011 die Abweisung der Berufung und die

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Am 28. Februar 2011 reichte die Adhäsi-

onsklägerin eine Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

„A. Klage

1.Die Berufung gegen das Adhäsionsurteil sei abzuweisen und Ziffer 9

des angefochtenen Urteils zu schützen.

2.Eventualiter sei der Antrag, die Adhäsionsklage der Firma 6._____ AG

auf den Zivilweg zu verweisen, abzulehnen, und die Forderungen der

Privatklägerin in Ziffer 9 nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten

X.s. B. Beweisanträge 1.Gegen den Antrag einer mündlichen Berufungsverhandlung wird nicht opponiert. 2.Die Beweisanträge auf Edition a. von sämtlichen Aufträgen der Firma 6. AG, aus welchen die

dem Angeklagten zur Last gelegten Zahlungen dokumentiert wer-

den, insbesondere von sämtlichen Buchungsbelegen für die dem

Angeklagten zur Last gelegten Zahlungen und insbesondere der

Buchhaltung der Firma 6._____ AG,

  1. von sämtlichen Rückstellungskonti für die Jahre 1996 bis 2004,
  2. von Aufzeichnungen der internen und externen Kontrollstellen der

Firma 6._____ AG, welche darüber Auskunft erteilen, welche Liefe-

rungen an Tochtergesellschaften der Firma 6._____ AG geleistet

wurden, von der Firma 6._____ AG bezahlt und alsdann an die

Tochtergesellschaft und ev. an Dritte verrechnet worden sind,

d. von den internen und externen Revisionsberichten der Firma

6._____ AG für die Jahre 1996 bis 2004, sowie

e von den Preisdifferenzrechnungen der Firma 6._____ AG für die

Jahre 2003 und 2004,

seien abzulehnen.“

G.Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 erhob auch A._____ beim Kantonsgericht

von Graubünden Berufung (SK1 11 1) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imbo-

den vom 3. September 2010, mitgeteilt am 9. Dezember 2010. Die beiden Beru-

fungsverfahren wurden in der Folge vereinigt.

H.An der mündlichen Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kan-

tonsgerichts von Graubünden am 22. August 2011 waren X._____ mit seinem

Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, und A._____ mit seinem Vertei-

Seite 37 — 98 diger, Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Thurnherr, anwesend. Als Vertreter der Staatsanwaltschaft nahm der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, teil. Die Adhäsionsklägerin wurde durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler vertreten. Im Rahmen der Befragung zur Person äusserten sich X._____ und A._____ ein- gehend zu ihren persönlichen Verhältnissen. Beide wiesen darauf hin, dass sie in bescheidenen Verhältnissen lebten. In der Befragung zur Sache erhielten sowohl X._____ als auch A._____ Gelegenheit, sich ausführlich zu den ihnen vorgewor- fenen Sachverhalten zu äussern. Nachdem am 23. August 2011 die geheime Ur- teilsberatung erfolgt war, wurde das Urteil am 24. August 2011 wie folgt eröffnet: „1. a) Die Berufung von X._____ (SK1 10 61) wird teilweise gutgeheissen. b) [Betrifft nur A..] c) Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben. 2. a) Das Strafverfahren gegen X. und A._____ wird im Hinblick auf folgende Ziffern der Anklageschrift eingestellt: II. A. 1.4:Nr. 1 – 4 II. A. 1.6:Nr. 1 – 11 II. B. 1:Nr. 1, 6 – 12, 17 – 22 b) [Betrifft nur A..] 3. a) X. wird des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehr- fachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. b) [Betrifft nur A..] 4. a) X. wird dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- be- straft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. b) [Betrifft nur A..] 5. a) X. und A._____ werden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil unter solidarischer Haf- tung Fr. 8'273'413.05 zu bezahlen. b) X._____ wird überdies verpflichtet, dem Staat als Ersatz für wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2'929'825.30 zu bezahlen. 6. Nachfolgende, durch das Untersuchungsrichteramt Chur oder im Auf- trag des Untersuchungsrichteramtes Chur sichergestellte Vermögens- werte (inklusive Zinsen) werden gerichtlich eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderungen verwen- det:

Seite 38 — 98 [...] 7. Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Ertrag der Ersatzforderungen im Umfang von Fr. 8'273'413.05 und Fr. 2'929'825.30 gemäss Ziffer 5 werden – nach Abzug der Inkasso- und/oder Verwertungsgebühren – nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten Firma 6._____ AG zugesprochen. 8. Die am 21. Oktober 2005 bei der Firma 11._____ beschlagnahmten Festplatten und Datenträger werden der Firma 6._____ AG erstattet. 9. a) Die vorinstanzlichen Kosten betreffend das Verfahren gegen X._____, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 36'127.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 12'059.55
  • den Barauslagen von Fr.7'475.40
  • dem Zeugengeld und Nebenkosten vonFr.465.05
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 69'046.90
  • davon zugunsten von RA lic. iur. Remo Cavegn Fr. 49'046.90
  • davon zugunsten des Kantons GraubündenFr. 20'000.00 total somitFr. 125'173.90 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Un- tersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) [Betrifft nur A..]
  1. Adhäsionsklage: 10.1 X._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, den Betrag von Fr. 11'203'238.35 nebst Schadenszins zu 5% – be- rechnet nach Zinstagen ab dem Tage der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfalltabelle (Buchstaben A, B, C, D, E) gemäss Ziff. 10.4 nachstehend bis zum Tage der Begleichung – zu bezahlen unter nachfolgender solidarischer Haftung: 10.2 A._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, Fr. 8'273'413.05 nebst Schadenszins zu 5% – berechnet nach Zins- tagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfallta- belle (Buchstaben A, B, C sowie Fr. 78'247.--) gemäss Ziff. 10.4 bis zum Tage der Begleichung – unter solidarischer Haftung mit X._____ zu bezahlen. 10.3 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Firma 6._____ AG ihre Forderung in dem Umfange dem Kanton Graubünden abge- treten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird. 10.4 [Verfalltabelle zum Rechtsbegehren.] 10.5 Im Mehrbetrag wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwie- sen.

Seite 39 — 98 10.6 Die vorinstanzlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens von Fr. 20'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und A.. Ausseramtlich sind X. und A._____ unter solidarischer Haf- tung verpflichtet, die Adhäsionsklägerin mit Fr. 80'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 11. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- gehen im Umfang von Fr. 4'000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von je Fr. 8'000.-- zu Lasten von X._____ und A.. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von X. gehen im Be- trage von Fr. 5'850.20 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrage von Fr. 19'500.70 zu Lasten von X.. c) [Betrifft nur A..] d) Die den Berufungsklägern überbundenen Kosten des Berufungsver- fahrens von je Fr. 8'000.-- sowie die X._____ auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 19'500.70 und die A._____ auferleg- ten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 16'740.45 werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. e) X._____ und A._____ haben die Firma 6._____ AG für das Beru- fungsverfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 12. (Rechtmittelbelehrung.) 13. (Mitteilung.) I.Gegen dieses Urteil erhob X._____ mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Be- schwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1.b), 3.a), 4.a), 5, 6, 7, 9.a), 10.1-10.4 (mit Ausnahme 10.4.E.), 10.6, 11.a), 11.b), 11.d, 11.e) des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22./23./24. August 2011, 14. März 2012, mitge- teilt am 21. März 2012, zugegangen am 23. März 2012, seien aufzu- heben. 2.X._____ sei von der Anklage des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, ge- werbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, mehrfacher Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie gewerbsmässiger Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB freizusprechen. Ausgenommen davon sei die Verurteilung wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit Siedlungsgenos- senschaft M., Konto ‚Mieter-Rückstellungen‘, Überweisung von Gutschriften. 3.Dafür sei X. mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Even- tualiter, das heisst für den Fall, dass Ziff. 3.a des Urteils nicht aufge-

Seite 40 — 98 hoben wird, sei der Beschwerdeführer milde zu bestrafen, maximal mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, wo- von der Vollzug von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. 4.Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Imboden sowie des Berufungsverfahrens vor dem Kanton Graubünden seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, welchem auch die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen von insgesamt CHF 94‘397.80 aufzu- erlegen seien. 5.Ebenso sei dem Beschwerdeführer im Falle eines Freispruchs eine Haftentschädigung für die 106 Tage Untersuchungshaft zuzusprechen. 6.Die Adhäsionsklage der Firma 6._____ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie den Betrag von CHF 60‘448.50 übersteigt. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Bundesgericht zu Lasten des Staates.“ J.Mit Urteil vom 16. Juli 2013 entschied das Schweizerische Bundesgericht wie folgt: „1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. August 2011/14. März 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegen- standslos geworden, abgewiesen. 3.Der Beschwerdeführer hat Gerichtskosten von Fr. 3‘000.-- zu bezah- len. 4.Die Beschwerdegegnerin 2 hat Gerichtskoten von Fr. 1‘000.-- zu be- zahlen. 5.Die Beschwerdegegnerin 2 hat dem Beschwerdeführer eine Entschä- digung von Fr. 1‘000.-- zu leisten. 6.(Mitteilung.)“ In der Begründung wies es die von X._____ erhobenen Sachverhaltsrügen alle- samt ab. Die Tatbestandsrügen hiess es lediglich mit Bezug auf den Handlungs- komplex der Checkbezüge und auch hier nur teilweise gut. Es wies das Kantons- gericht an zu prüfen, ob X._____ mit Bezug auf die Checkbezüge den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, allenfalls der Veruntreuung erfüllt habe und welche Konsequenzen sich daraus für die Frage der Geldwäscherei ergäben. Das Kantonsgericht habe sich auch mit der Strafzumessung erneut zu befassen. K.In der Folge führte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts einen doppelten Schriftenwechsel durch, in welchem die Parteien Gelegenheit erhielten, sich zum Anklagesachverhalt betreffend die Checkbezüge / Checkeinlösungen und zur

Seite 41 — 98 diesbezüglichen rechtlichen Qualifikation, zur Strafzumessung, zum Schadener- satz und zu den Kosten zu äussern. L.Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 entschied die I. Strafkammer des Kantons- gerichts wie folgt: „1. a) Die Berufung von X._____ (SK1 10 61) wird teilweise gutgeheis- sen. b) [Betrifft nur A..] c) Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben. 2. a) Das Strafverfahren gegen X. und A._____ wird im Hinblick auf folgende Ziffern der Anklageschrift eingestellt: II. A. 1.4:Nr. 1 – 4 II. A. 1.6:Nr. 1 – 11 II. B. 1:Nr. 1 – 54, 60 – 65, 69 – 74 Das Strafverfahren gegen X._____ wird im Hinblick auf folgende Ziffer der Anklageschrift eingestellt: II. A. 2 b) [Betrifft nur A..] 3. a) X. wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis

Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. b) [Betrifft nur A..] 4. a) X. wird dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jah- ren sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. b) [Betrifft nur A..] 5. a) X. und A._____ werden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil unter solidarischer Haf- tung Fr. 8'116'891.05 zu bezahlen. b) X._____ wird überdies verpflichtet, dem Staat als Ersatz für wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1‘985‘021.-- zu bezahlen. c) [Betrifft nur A._____.] 6.Nachfolgende, durch das Untersuchungsrichteramt Chur oder im Auf- trag des Untersuchungsrichteramtes Chur sichergestellte Vermögens- werte (inklusive Zinsen) werden gerichtlich eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderungen verwen- det:

Seite 42 — 98 [...] 7.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Ertrag der Ersatzforderungen im Umfang von Fr. 8'116'891.05, Fr. 1‘985‘021.-- und Fr. 78'247.-- gemäss Ziffer 5 werden – nach Abzug der Inkasso- und/oder Verwertungsgebühren – nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten Firma 6._____ AG zugesprochen. 8.Die am 21. Oktober 2005 bei der Firma 11._____ beschlagnahmten Festplatten und Datenträger werden der Firma 6._____ AG erstattet. 9. a) Die vorinstanzlichen Kosten betreffend das Verfahren gegen X._____, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 36'127.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 12'059.55
  • den Barauslagen von Fr.7'475.40
  • dem Zeugengeld und Nebenkosten vonFr.465.05
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 69'046.90
  • davon zugunsten von RA lic. iur. Remo Cavegn Fr. 49'046.90
  • davon zugunsten des Kantons GraubündenFr. 20'000.00 total somitFr. 125'173.90 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Un- tersuchungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) [Betrifft nur A..]
  1. Adhäsionsklage: 10.1X._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, den Betrag von Fr. 10‘101‘912.05 nebst Schadenszins zu 5% – berechnet nach Zinstagen ab dem Tage der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfalltabelle (Buchstaben A, B, C, D, E) gemäss Ziff. 10.4 nachstehend bis zum Tage der Begleichung – zu be- zahlen unter nachfolgender solidarischer Haftung: 10.2a A._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, Fr. 8'116'891.05 nebst Schadenszins zu 5% – berechnet nach Zinstagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss Ver- falltabelle (Buchstaben A, B, C) gemäss Ziff. 10.4 bis zum Tage der Begleichung – unter solidarischer Haftung mit X._____ zu bezahlen. 10.2b [Betrifft nur A..] 10.3Es wird davon Vormerk genommen, dass die Firma 6. AG ihre Forderung in dem Umfange dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen be- friedigt wird. 10.4[Verfalltabelle zu Rechtsbegehren] 10.5Im Mehrbetrag wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg ver- wiesen.

Seite 43 — 98 10.6Die vorinstanzlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens von Fr. 20'000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und A.. Ausseramtlich sind X. und A._____ unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Adhäsionsklägerin mit Fr. 80'000.-- (in- kl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 11. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 10 61 und SK1 11 1 von Fr. 20'000.-- gehen im Umfang von Fr. 4'000.-- zu Lasten des Kan- tons Graubünden und im Umfang von je Fr. 8'000.-- zu Lasten von X._____ und A.. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von X. im Beru- fungsverfahren SK1 10 61 gehen im Betrage von Fr. 5'850.20 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrage von Fr. 19'500.70 zu Lasten von X.. c) [Betrifft nur A..] d) Die den Berufungsklägern überbundenen Kosten des Berufungs- verfahrens SK1 10 61 und SK1 11 1 von je Fr. 8'000.-- sowie die X._____ auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 19'500.70 und die A._____ auferlegten Kosten der amtlichen Ver- teidigung von Fr. 16'740.45 werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. e) X._____ und A._____ haben die Firma 6._____ AG für das Beru- fungsverfahren SK1 10 61 und SK1 11 1 unter solidarischer Haf- tung mit Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 12. a) Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Der Kanton Graubünden hat X._____ für das vorliegende Verfah- ren ausseramtlich mit Fr. 5‘000.-- zu entschädigen. c) Der Kanton Graubünden hat die Firma 6._____ AG für das vorlie- gende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 5‘000.-- zu entschädigen. 13. (Rechtsmittelbelehrung.) 14. (Mitteilung.)“ M.Gegen dieses Urteil erhob X._____ mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Er stellte fol- gende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 3.a), 4a), 5.b), 7, 10.1, 10.4.D des Urteils des Kantonsge- richts von Graubünden vom 23. Oktober 2013, mitgeteilt am 31. Okto- ber 2013, seien aufzuheben. 2.X._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. Er sei lediglich des gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie diesbezüglich der gewerbsmässi-

Seite 44 — 98 gen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 3.Dafür sei X._____ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten zu bestrafen, wovon der Vollzug von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Die erstandene Un- tersuchungshaft von 106 Tagen sei anzurechnen. 4.Die vom Beschwerdeführer bezahlten Geldstrafen sowie der Ertrag der Ersatzforderungen im Umfang von CHF 8‘116‘891.05 und CHF 78‘247.-- seien – nach Abzug der Inkasso- und/oder Verwertungsge- bühren – nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten Firma 6._____ AG zuzusprechen. 5.In Abänderung von Ziff. 10.1 des angefochtenen Urteils sei der Be- schwerdeführer zu verpflichten, den Betrag von CHF 8‘116‘891.05 nebst Schadenersatz zu 5% – berechnet nach Zinstagen ab dem Tage der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfalltabelle (Buchstaben A, B, C, E) gemäss Ziff. 10.4 bis zum Tag der Begleichung – zu bezahlen unter solidarischer Haftung von A.. 6.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ N.Mit Urteil vom 14. April 2014 entschied das Schweizerische Bundesgericht wie folgt: „1. Die Beschwerde wird, soweit die Strafzumessung betreffend, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht ge- genstandslos geworden ist, abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten von Fr. 1‘600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.(Mitteilung.)“ In der Begründung wies es sämtliche Rügen, die X. gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie ge- gen die Verurteilung wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB im Sachverhaltskomplex der Checkbezüge erhoben hatte, ab. Mit Bezug auf die Strafzumessung stellte es fest, dass das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil das Strafverfahren in rund 50 Einzelfällen zufolge Verjährung eingestellt habe, womit sich die Deliktssumme um rund 1 Million Franken verringert habe. Dem müsse mit einer Reduktion der Strafe Rechnung getragen werden, wenn nicht Umstände aufgezeigt werden könnten, die bei der Gewichtung des Verschuldens beziehungsweise bei der Strafzumessung zu Recht stärker zu Lasten von X._____

Seite 45 — 98 zu berücksichtigen seien, als dies im ersten Urteil des Kantonsgerichts geschehen sei. Solche Umstände habe das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil nicht ge- nannt. O.Mit Schreiben vom 28. April 2014 eröffnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts im Rahmen des rechtlichen Gehörs X., der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der Firma 6. AG die Möglichkeit, sich bis zum 22. Mai 2014 zur Strafzumessung und allenfalls zu den Kosten zu äus- sern, bevor das Kantonsgericht ein neues Urteil fälle. a) In ihrem Schreiben vom 15. Mai 2014 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden dahingehend, dass der Höhe des Deliktsbetrages vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, weshalb eine Reduktion des Strafmasses höchstens wenige Monate betragen könne, ansonsten die Tat- und Täterkompo- nenten nicht mehr angemessen berücksichtigt würden. b) Der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin verzichtete am 21. Mai 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. c) X._____ stellte in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 das folgende Rechtsbegehren: „1. Der Berufungskläger sei milde zu bestrafen, jedenfalls nicht höher als 35 Monate Freiheitsstrafe, wovon der Vollzug von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. Die er- standene Untersuchungshaft von 106 Tagen sei anzurechnen. 2.Im Übrigen hält der Berufungskläger unverändert an seinem Beru- fungsantrag vom 21. Dezember 2010 fest.“ In der Begründung machte er unter anderem geltend, das Bundesgericht habe gemäss Dispositiv seines Urteils das gesamte angefochtene Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden vom 23. Oktober 2013 aufgehoben, so dass das Kantons- gericht das gesamte Urteil von Grund auf neu zu fällen habe. Aufgrund der Ein- stellung des Verfahrens in zahlreichen Fällen und der geringeren Deliktssumme sowie der Tatsache, dass der Tatbestand der Veruntreuung eine geringere Höchststrafe vorsehe als der gewerbsmässige Betrug, zu welchem X._____ im ersten Urteil des Kantonsgerichts verurteilt worden sei, müsse das Kantonsgericht zu einer deutlich geringeren Strafe gelangen. Auch sei die Verhältnismässigkeit zum Urteil von A._____ zu wahren. X._____ dürfe in keinem Falle höher bestraft werden als A., da ihm aufgrund der Verjährung strafrechtlich weniger Delikte zur Last gelegt werden könnten als A.. Das Kantonsgericht habe weiter wichtige Punkte zu Ungunsten von X._____ ausser Acht gelassen. Es könne

Seite 46 — 98 X._____ nicht zur Last gelegt werden, dass seine Motivation nicht zu Tage getre- ten sei, weil er die Tatbegehung stets bestritten habe. Das Kantonsgericht speku- liere im Urteil vom 23. Oktober 2013 über die Motivation und lege diese Spekulati- onen X._____ zur Last, obwohl es keine Anhaltspunkte für eine solche Motivation in den Akten gebe. Im Weiteren seien auch die Umstände zu berücksichtigen, die zu Gunsten von X._____ sprächen, wie zum Beispiel ein Wohlverhalten nach der Tat. Strafmildernd im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zu beachten sei sein hohes Al- ter. Gleiches gelte betreffend der langen Verfahrensdauer von nunmehr neun Jah- ren. Es werde im Weiteren an den Anträgen betreffend die Strafzumessung in der Berufung vom 21. Dezember 2010 festgehalten. Insbesondere sei ein Vergleich mit anderen Straffällen in Graubünden vorzunehmen. Aufgrund der milderen Stra- fe, die auszusprechen sei, seien auch die Kosten neu zu verteilen. So habe der Kanton Graubünden einen höheren Anteil an den Berufungskosten zu tragen. P.Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 wurden den Parteien die Stellungnahmen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 16. Juni 2014 eröffnet. Während die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 4. Juni 2014 auf eine Stel- lungnahme verzichtete, machte die Adhäsionsklägerin in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2014 darauf aufmerksam, dass X._____ auf eine zweimalige Anfrage bezüg- lich einer Überschreibung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Kanton Graubünden nicht reagiert habe, obwohl die Frage der Adhäsionsklage bezie- hungsweise der Ersatzforderung mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 14. April 2014 rechtskräftig entschieden sei, was einmal mehr die Uneinsichtigkeit und Un- belehrbarkeit von X._____ belege. X._____ liess sich nicht vernehmen. Q.Auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts, in den Urteilen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts (SK1 10 61 und SK1 13 30), in den Rechts- schriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der Befragung von X._____ und A._____ wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.Das angefochtene Urteil der Vorinstanz datiert vom 3. September 2010 und ist damit noch unter der Ägide der bündnerischen Strafprozessordnung ergangen. Nachdem nun aber das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_1161/2013 vom

Seite 47 — 98 14. April 2014 das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen hat (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), ist auf das vorlie- gend durchzuführende Verfahren die Schweizerische Strafprozessordnung anzu- wenden; zuständig zur Behandlung der Sache ist die I. Strafkammer des Kantons- gerichts (Art. 453 Abs. 2 StPO). Beides wird von den Parteien in ihren Stellung- nahmen nicht in Frage gestellt. 2.In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 macht der Berufungskläger gel- tend, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 23. Oktober 2013 sei durch das bundesgerichtliche Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 vollständig aufge- hoben worden, weshalb das Kantonsgericht das Urteil von Grund auf neu zu fällen und in allen Teilen ein neues Urteil zu erlassen habe. Dem ist nicht zuzustimmen. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmen die Erwägungen ei- nes Rückweisungsentscheides den Gegenstand der neuen Beurteilung durch die kantonale Instanz (BGE 135 III 334 E 2; Urteil vom 12. Juli 2011, 6B_372/2011, E 1.1.1; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundes- rechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 6B_35/2012, E 2.2). Dies gilt auch dann, wenn das Bundesgericht im Dispositiv seines Urteils das angefoch- tene kantonale Urteil gänzlich aufhebt. b) Aus den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6B_1161/2013 ergibt sich klar, dass das Bundesgericht alle vom Berufungskläger vorgebrachten Rü- gen, die sich nicht auf die Strafzumessung bezogen haben, abgewiesen hat. Und auch mit Bezug auf die Strafzumessung hat es die strafrechtliche Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. Im Dispositiv seines Urteils hat das Bundesgericht unter Ziffer 1 daher ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerde, soweit die Strafzu- messung betreffend, teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Damit aber hat das Bundesgericht den Gegenstand des nun zu führenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht von Graubünden klar auf die Strafzumessung und auf jene Punkte des Urteils begrenzt, die von der Strafzumessung beeinflusst werden können. Vorliegend geht es somit einzig noch um die Strafzumessung und allenfalls um die Kostenverteilung, auf die die Straf- zumessung unter Umständen Auswirkungen haben kann.

Seite 48 — 98 c) Damit aber ist auch gesagt, dass vorliegend weder der Schuldspruch, noch die Ersatzforderung, die Einziehung, die Zuweisung an die Adhäsionsklägerin im Sin- ne von Art. 73 StGB, die Adhäsionsklage und die Verteilung der Kosten im Adhä- sionsverfahren Gegenstand der Berufung sein können. Diese Punkte sind ge- samthaft gesehen in den Urteilen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] und vom 23. Oktober 2013 [SK1 13 30] rechtskräftig und damit für das vorliegende Verfahren verbindlich ent- schieden worden, nachdem das Bundesgericht insgesamt alle gegen diese Punkte erhobenen Rügen in seinen Urteilen 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 und 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 abgewiesen hat. Es hat in diesen Punkten da- mit mit den in den zwei genannten Urteilen der I. Strafkammer des Kantonsge- richts getroffenen Entscheidungen sein Bewenden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann somit vorliegend gar kein in allen Teilen neues Urteil er- lassen werden. Der Grundsatz der res iudicata steht dem in den genannten Punk- ten entgegen. d) Der Berufungskläger hat bereits im Verfahren SK1 13 30 argumentiert, nach der vom Bundesgericht vorgenommenen Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Rückweisung an das Kantonsgericht (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013, 6B_291/2012) habe das Kantonsgericht das Urteil von Grund auf neu zu fällen. Es seien alle Punkte neu zu prüfen und es sei ein in allen Teilen neues Ur- teil zu erlassen. Das Kantonsgericht hat diese Argumentation in Erwägung 3 sei- nes Urteils SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013 mit ausführlicher Begründung abge- lehnt. In seinem Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 hat das Bundesgericht nun bestätigt, dass es aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentschei- des sowohl den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt ist, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Es hat festgestellt, dass sich daran nichts ändert, wenn das Bundesgericht, obschon es die Beschwerde lediglich teilweise gutheisst, praxis- gemäss den angefochtenen Entscheid formell vollumfänglich, mithin auch in den nicht oder erfolglos angefochtenen Punkten, aufhebt (Urteil vom 14. April 2014, 6B_1161/2013, E 1.2). Dem Berufungskläger war damit bekannt, dass vorliegend die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung an das Kan- tonsgericht nicht dazu führen, dass alle Punkte neu zu prüfen sind, nachdem das Bundesgericht die strafrechtliche Beschwerde nur mit Bezug auf die Strafzumes- sung und auch da nur teilweise gutgeheissen hat. Seine Argumentation in seiner

Seite 49 — 98 Stellungnahme vom 22. Mai 2014, dass das Urteil von Grund auf neu zu fällen sei, ist daher klar falsch. 3.Bereits in seinem Urteil 6B_291/2012 hat das Bundesgericht sämtliche Rü- gen, die der Berufungskläger mit Bezug auf die Handlungskomplexe Firma 1._____ AG, Firma 2._____ AG und Firma 3._____ AG erhoben hatte, abgewie- sen und das Urteil des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 insoweit bestätigt, weshalb in diesen Punkten von Folgendem auszugehen ist (für die ausführliche Beweiswürdigung und Subsumtion wird auf das in dieser Hinsicht bestätigte und damit in diesen Punkten rechtskräftige Urteil des Kantons- gerichts von Graubünden vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] verwiesen): a) Der Berufungskläger und A._____ fassten gemeinsam den Entschluss, zum Nachteil der Firma 6._____ AG ungerechtfertigte Zahlungen zu ihren Gunsten auszulösen. Dazu erstellte A._____ – unter Berücksichtigung der vor dem Urteil SK1 10 61 eingetretenen Verjährung – in der Zeit zwischen September 1996 und September 2004 namens der von ihm beherrschten Firma 1._____ AG 154 fiktive Rechnungen und zwischen November 1999 und September 2004 namens der ebenfalls von ihm beherrschten Firma 2._____ AG 127 fiktive Rechnungen für an- gebliche Produktelieferungen an die Firma 6._____ AG. In Tat und Wahrheit be- standen zwischen der Firma 6._____ AG und der Firma 1._____ AG beziehungs- weise der Firma 2._____ AG keine Geschäftsbeziehungen im Allgemeinen oder Vereinbarungen im Besonderen und weder die Firma 1._____ AG noch die Firma 2._____ AG oder eine andere Firma erbrachten die fakturierten Leistungen. Die in den Rechnungen genannten Produkte bezog die Firma 6._____ AG in der fragli- chen Zeit – mit einer Ausnahme – zwar tatsächlich, jedoch von anderen Lieferan- ten. Der Berufungskläger lieferte A._____ die zur Erstellung der fiktiven Rechnun- gen notwendigen Informationen betreffend Produktenamen, Mengen etc.. Die Rechnungen, auf welchen keine Mehrwertsteuernummer angegeben war, gelang- ten unter Umgehung des internen Postweges bei der Firma 6._____ AG direkt an den Berufungskläger. Dieser verbuchte die Rechnungen vorschriftswidrig als nicht bestellbezogen oder liess sie vorschriftswidrig so verbuchen, wodurch die bei der Firma 6._____ AG für bestellbezogene Rechnungen vorgesehenen EDV- Kontrollen umgangen wurden. Die Rechnungen wurden via Abgrenzungskonti den einzelnen Materialbestandskonti belastet. Der Berufungskläger wusste, dass die Rechnungen fiktiv waren und ihnen keine Warenlieferungen zugrunde lagen. Das vom Berufungskläger gewählte Vorgehen bewirkte, dass im Lager kein Warenzu- gang aber ein wertmässiger Zugang verbucht wurde. Um die Buchungen vorzu-

Seite 50 — 98 nehmen und auch um die Rechnungen im System zahlungsbereit zu halten, ver- wendete der Berufungskläger jeweils das Passwort beziehungsweise den elektro- nischen Buchungsterminal von B.. In einigen Fällen liess er B. die Buchungen in seinem Auftrag vornehmen. Nach der automatisierten Überspielung der Rechnungsdaten ins Buchhaltungssystem galten die Rechnungen als zur Zah- lung genehmigt. Anschliessend wurde der Zahlungsauftrag nach einem standardi- sierten SAP-Prozess an die Bank übermittelt und ausgeführt. Der Berufungskläger und A._____ behielten dieses Vorgehen auch bei, nachdem der Berufungskläger aus der Buchhaltungsabteilung der Firma 6._____ AG ausgeschieden war. In die- ser Zeit erschlich sich der Berufungskläger über den Computerarbeitsplatz von B._____ Zugang zum Buchungssystem, indem er ohne deren Wissen ihr Compu- terpasswort verwendete. Nachdem die Firma 6._____ AG Unregelmässigkeiten bei den vom Berufungskläger vorgenommenen Buchungen festgestellt und ihn zur Rede gestellt hatte, trafen bei der Firma 6._____ AG keine Rechnungen der Firma 1._____ AG und der Firma 2._____ AG mehr ein. Insgesamt stellten der Beru- fungskläger und A._____ in der Zeit von September 1996 bis September 2004 der Firma 6._____ AG auf diese Weise Rechnungen über insgesamt Fr. 4‘382‘983.10 bezüglich der Firma 1._____ AG und Fr. 2‘937‘644.95 bezüglich der Firma 2._____ AG zu, was einem Totalbetrag von Fr. 7‘320‘628.05 entspricht. Da die Bezahlung der letzten Rechnung der Firma 1._____ AG und der letzten zwei Rechnungen der Firma 2._____ AG gestoppt werden konnte, bevor sie ausgeführt wurde, und da eine weitere Zahlung vom 31. Dezember 1999 an die Firma 2._____ AG aus unbekannten Gründen nicht ausgelöst und daher nicht ausgeführt worden war, wurden von dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag schlussend- lich Fr. 7‘241‘473.05 auf die PC-Konten der Firma 1._____ AG und der Firma 2._____ AG überwiesen. Nachdem für dieses Geld keine Gegenleistung erbracht worden war und weder der Berufungskläger noch A._____ Anspruch auf dieses Geld hatten, erlitt die Firma 6._____ AG in diesem Umfang einen Schaden. Die genaue Aufteilung des Deliktsbetrages zwischen dem Berufungskläger und A._____ konnte nicht ermittelt werden. Das Geld verwendeten sie für sich selbst. Die Rechnungen waren als Belege für die Buchhaltung der Firma 6._____ AG be- stimmt und fanden zumindest zum Teil auch Eingang in dieselbe. Mit diesem Verhalten haben der Berufungskläger und A._____ mittäterschaftlich die Tatbestände des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Seite 51 — 98 b) Unter Berücksichtigung der Verjährung veranlasste der Berufungskläger in der Zeit von August 1996 bis November 1998 zu Lasten der Firma 6._____ AG 19 Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 875‘418.-- auf das Konto „Firma 1._____ Ru- brik Firma 3._____ AG“ bei der Bank 2.. Für dieses Konto hatten in diesem Zeitraum sowohl der Berufungskläger als auch A. Einzelunterschrift. Am 13. März 2001 wurde das Konto saldiert. Der Berufungskläger löste diese Zahlungen ohne Berechtigung und geschäftsmässig unbegründet aus. Er buchte die Zahlun- gen jeweils über die Lager- und Warenaufwandskonti mit dem Kreditor Firma 3._____ AG, O.4_____. Eine Firma 3._____ AG war im Handelsregister der Stadt D-O.4_____ allerdings nie eingetragen; eine Firma 3._____ AG, O.4_____, hat gemäss Aktenlage nie existiert. Die Rechnungsbelege dieser Transaktionen legte der Berufungskläger nicht wie vorgesehen in der Kreditorenbuchhaltung ab und bis auf fünf fiktive Rechnungen konnten keine Belege mehr aufgefunden werden. Die fünf fingierten Rechnungen waren an die Firma 7._____ Inc. in O.8_____/USA adressiert, jedoch ist dieser eine Firma 3._____ AG, O.4_____, nicht bekannt und es bestanden keine Geschäftsbeziehungen zu einer Firma 3._____ AG, O.4_____. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum diese Rechnungen bei der Firma 6._____ AG verbucht worden sind. Sie müssen im Weiteren unter Umge- hung des Firma 6.-internen Postweges zum Berufungskläger gelangt sein. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass A. die Rechnungen erstellt hat. Die genaue Aufteilung des Deliktsbetrages zwischen dem Berufungs- kläger und A._____ konnte nicht ermittelt werden. Das Geld verwendeten sie für sich. Die Rechnungen waren als Belege für die Buchhaltung der Firma 6._____ AG bestimmt und fanden zumindest teilweise auch Eingang in diese. Mit diesem Verhalten haben der Berufungskläger und A._____ die Tatbestände des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, begangen als Mittäter. c) Das Geld, das der Berufungskläger und A._____ durch die fingierten Rechnun- gen der Firma 1._____ AG, der Firma 2._____ AG und der Firma 3._____ AG in Verletzung von Art. 147 Abs. 2 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB erlangten, hob A._____ grösstenteils jeweils wenige Tage nach der Überweisung in bar wieder ab. Weiter kaufte er Kassenobligationen und überwies namhafte Beträge auch ins Ausland. Bezüglich der Firma 3._____ AG hob auch der Berufungskläger immer wieder erhebliche Beträge ab. Zudem veranlasste er A._____ mit Bezug auf die Gelder aus den fingierten Rechnungen der Firma 1._____ AG und der Firma 2._____ AG immer wieder dazu, bedeutende Anlagen vorzunehmen.

Seite 52 — 98 Das Verhalten des Berufungsklägers und von A._____ erfüllt den Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB, begangen in Mittäterschaft. d) Beim Bundesgericht nicht angefochten hat der Berufungskläger seine Verurtei- lung im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen „Siedlungsgenossen- schaft M.“, „Konto ‚Mieter-Rückstellungen‘“ und „Überweisung von Gutschrif- ten“. Insoweit ist das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 ebenfalls rechtskräftig geworden. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Berufungskläger für die Siedlungsgenossen- schaft M., einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Firma 6._____ AG, En- de 2003 eine Rückstellung für Ertragssteuern in der Höhe von Fr. 45‘000.-- ver- buchte, die er im Jahr 2004 in zwei Tranchen auf die Firma 6._____ AG übertrug. In der Folge verbuchte er zulasten dieser Rückstellung drei private Steuerrech- nungen sowie eine Dachdeckerrechnung von insgesamt Fr. 42‘058.--. Er erfasste diese Rechnungen unberechtigt über den Terminal von B._____ und löste sie zum Nachteil der Firma 6._____ AG zur Zahlung aus. Weiter verbuchte er über das Konto ‚Mieter-Rückstellungen‘ der Firma 6._____ AG insgesamt fünf private Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 7‘572.55. Auch diese Rechnungen erfasste er unberechtigt über den Terminal von B._____ und löste sie zum Nachteil der Firma 6._____ AG aus. Schliesslich veranlasste der Berufungskläger im Jahre 2004 über das elektronische Kreditorenkonto, dass zwei Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘818. --, die der Siedlungsgenossenschaft M._____ zustan- den, unberechtigterweise und zu Lasten der Firma 6._____ AG auf einem seiner privaten Konti gutgeschrieben wurden. Der Berufungskläger erfüllte mit diesen Handlungen die Tatbestände des ge- werbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4.a) Im Zusammenhang mit dem Tatkomplex „Checkbezüge“ hat das Bun- desgericht bereits in seinem Urteil 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 die vom Beru- fungskläger in seiner damaligen Beschwerde in Strafsachen erhobenen Sachver- haltsrügen abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2013, 6B_291/2012, E 3.5) und damit den von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts in ihrem Urteil SK1 10 61 als gegeben erachteten Sachverhalt bestätigt. Dieser stellt sich wie folgt dar (für die ausführliche Beweiswürdigung wird auf das insoweit

Seite 53 — 98 bestätigte und damit diesbezüglich rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] verwiesen): In der Zeit von September 1996 bis Juli 2004 liess der Berufungskläger durch B._____ 198 Checks ausstellen und einlösen, die wirtschaftlich nicht begründet waren. Konkret übergab er B._____ jeweils eine Zahlungsliste, auf der mehrere Rechnungen eines Spediteurs zusammengefasst waren. Er wies B._____ an, ei- nen Check entsprechend dem Betrag auf der Zahlungsliste auszufüllen, jedoch die Ordre leer zu lassen. B._____ stellte in der Folge den Check aus, indem sie den Betrag in Worten und Zahlen sowie Ort und Datum eintrug, jedoch den Begünstig- ten/die Ordre offen liess, und holte die erste Unterschrift ein. Anschliessend übergab sie den Check wieder dem Berufungskläger. Ein, zwei Tage später brach- te der Berufungskläger den Originalcheck, den er in der Zwischenzeit unterzeich- net hatte und dem die gelbe Kopie nicht mehr angeheftet war, wieder B.. In der Regel war die Ordre nun ausgefüllt und lautete auf Bank 1. oder Bank 1.; in elf Fällen war die Bank 2., O.1_____, in einem Fall die Bank 5._____ AG und in einem Fall der Berufungskläger eingetragen. Gelegentlich füllte B._____ die Ordre auf Weisung des Berufungsklägers mit Bank 1._____ oder Bank 1._____ aus. Der Berufungskläger wies B._____ an, den Check bei der Bank einzulösen und ihm anschliessend das Geld zu übergeben, was B._____ tat. Selten legte der Berufungskläger den Check selbst der Bank vor und liess sich das Geld ausbezahlen oder auf einem seiner Konti gutschreiben. Da die Spedi- teurrechnungen bereits zuvor von B._____ im Kreditorensystem als nichtbestell- bezogen erfasst worden waren, so dass sie mittels Datenträger-Austausch (DTA) bezahlt wurden, wurden die Zahlungen der Firma 6._____ AG durch die Checkbe- züge mithin ein zweites Mal belastet. Der Berufungskläger verwendete das Geld in jedem der genannten 198 Fälle für sich selbst. Bezüglich des jeweiligen Check- durchschlags hatte der Berufungskläger darauf geachtet, dass der Begünstigte des Originalchecks nicht durchgepaust wurde. Nachträglich füllte er auf der Checkkopie als Begünstigten einen Spediteur ein oder er liess die Zeile leer. Da- mit stimmte die Ordre auf dem Originalcheck und der Kopie nicht überein. Dann übergab der Berufungskläger die Checkkopie B._____ mit der Weisung, die Checkzahlung in der EDV-Buchhaltung zu erfassen und die Checkkopie abzule- gen. Gemäss bundesgerichtlichem Urteil vom 16. Juli 2013, 6B_291/2012 E 4.6, hat der Berufungskläger dadurch, dass er auf den Checkkopien, die als Belege für die Buchhaltung der Firma 6._____ AG bestimmt waren, wahrheitswidrig Spediteure

Seite 54 — 98 als Begünstigte eingetragen hat, den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. b) Mit Urteil SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013 hat die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts festgestellt, dass auf alle Sachverhalte, die neu beurteilt werden müssten und sich vor dem 1. Oktober 2002 zugetragen hätten, das alte Ver- jährungsrecht angewendet werden müsse, so dass für diese nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2013 die Verjährung wieder zu laufen begonnen ha- be. Aus diesem Grund seien zwischen dem kantonsgerichtlichen Urteil vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] und dem Urteil des Kantons- gerichts vom 23. Oktober 2013 [SK1 13 30] der Bezug des Checks Nr. _____ vom 19. März 1998 über den Betrag von Fr. 156‘522.-- sowie weitere 52 Checkbezüge verjährt. Das Kantonsgericht erkannte weiter, dass sich der Berufungskläger in den nicht verjährten Checkbezügen der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht habe (für die ausführliche Beweiswürdigung und Subsum- tion wird auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2013 [SK1 13 30] verwiesen). Die gegen diese Schuldsprüche gerichteten Rügen des Berufungsklägers in seiner strafrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht vom 2. Dezember 2013 hat das Bundesgericht im Urteil 6B_1161/2013 E 2 und 3 allesamt abgewiesen und damit die Schuldsprüche bestätigt. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Berufungskläger durch sein Verhalten des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gemacht hat. Die diesbezüglich ausgesprochenen Verurtei- lungen durch das Kantonsgericht von Graubünden sind rechtskräftig und damit für das vorliegende Verfahren bindend. Für die nachfolgende Strafzumessung ist so- mit von dem vorangehend geschilderten Vorgehen des Berufungsklägers sowie von diesem Schuldspruch auszugehen. 6.Der Berufungskläger hat die ihm zur Last gelegten Delikte vor dem Inkraft- treten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. In ihren Urtei- len vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] und vom 23. Oktober 2013 [SK1 13 30] hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 StGB jeweils entschieden und ausführlich begründet, dass sich das neue

Seite 55 — 98 Recht als milder erweise, weshalb es Anwendung finden müsse. Der Berufungs- kläger hat diese Feststellung weder in seiner strafrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht vom 7. Mai 2012 noch in jener vom 2. Dezember 2013 beanstan- det. Vielmehr geht er offensichtlich selbst davon aus, dass das neue Recht ange- wendet werden müsse, wenn er eine teilbedingte Freiheitsstrafe fordert, gab es diese Vollzugsform einer Strafe unter altem Recht doch noch gar nicht. Es ist da- her auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass das neue Recht Anwendung finden muss. Insoweit kann auf die zutreffende Erwägung 11a im Ur- teil SK1 13 30 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). 7.a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbar- keit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) und erhöht de- ren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sogenanntes Asperationsprinzip), wobei es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ist in schweren Fällen der Geldwäscherei mit der Freiheitsstrafe zwingend (Pieth, Basler Kommentar, N 47 zu Art. 305 bis StGB) eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Diese Strafe ist keine Ver- bindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, sondern sie tritt selbständig neben die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 82 E 7.2.5) und es ist daher bei Fehlen einer un- günstigen Prognose ein teilbedingter oder vollbedingter Vollzug der Geldstrafe möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2008, 6B_538/2007, E 5.3.2).

Seite 56 — 98 b) Das Verschulden des Berufungsklägers ist weiterhin als schwer zu beurteilen. In seiner Stellung als langjähriger Leiter des Rechnungswesens der Firma 6._____ AG ist ihm sowohl von Seiten der Geschäftsleitung als auch von seinen Untergebenen grösster Respekt entgegen gebracht worden. Er galt als absolut vertrauenswürdig und wurde gerade deshalb von der Geschäftsleitung auch im- mer wieder zugezogen, wenn vertrauliche Aufgaben zu erfüllen waren. Der Beru- fungskläger wusste um dieses grosse, umfassende Vertrauen, das ihm entgegen gebracht wurde. Und trotzdem hat er eben dieses Vertrauen über Jahre miss- braucht, offensichtlich ohne Skrupel und in ausserordentlich schwerwiegender Weise. Der Berufungskläger hat zudem die Buchhaltung in der Firma 6._____ AG aufgebaut, ebenso deren Sicherungssysteme. Er hat das Wissen über die Siche- rungen, die in der Buchhaltung und der Lagerbewirtschaftung eingebaut waren und das ihm eben gerade durch seine Arbeit und Stellung in umfassender Weise zukam, offenkundig ohne irgendwelche Bedenken und über Jahre ausgenutzt, um die Sicherungen zu umgehen und seine strafbaren Handlungen so geschickt zu verbergen, dass sie während Jahren nicht entdeckt worden sind. Erst der Zufall in Form einer Fehlbuchung hat sein Handeln an den Tag gebracht, was die Raffines- se seines Vorgehens belegt. Dieses äusserst geschickte Vorgehen und auch das Missbrauchen des ihm in so hohem Masse entgegen gebrachten Vertrauens bele- gen eine ausserordentlich grosse kriminelle Energie. Gleich zu bewerten ist die Tatsache, dass der Berufungskläger nach seiner Pensionierung im Jahre 2001 weiter delinquiert hat und zwar mit unverminderter Intensität. Der Berufungskläger moniert diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es besonders kriminell gewesen sei, dass er auch nach seiner Pensionierung weitere Taten begangen habe. Dieselbe Argumentation hat er bereits in der strafrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. De- zember 2013 vorgebracht (Akten SK1 13 30, act. G.2.1, S. 21 Ziff. 47). Das Bun- desgericht hat diese Argumentation verworfen (Urteil 6B_1161/2014 E 4.2.4), weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht wieder aufgegriffen werden kann. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts geht daher zu Recht davon aus, dass die un- verminderte Delinquenz nach der Pensionierung auf eine grosse kriminelle Ener- gie hinweist. Selbst als der Berufungskläger ab Januar 2004 nur noch für das Pro- jekt „N.“ sowie für die Betreuung der Siedlungsgenossenschaft M. und der Stiftung der Firma 6._____ AG für den sozialen Wohnungsbau angestellt war (act. 2.1.6), weshalb es für ihn schwieriger wurde, Zugang zum Terminal von B._____ zu finden, stellte er im Übrigen seine strafbaren Handlungen nicht ein. Dies spricht für eine ausgesprochen hohe kriminelle Energie. Erst die Entdeckung der strafbaren Handlungen durch die Firma 6._____ AG und die Konfrontation mit

Seite 57 — 98 diesen Erkenntnissen machte den Machenschaften des Berufungsklägers ein En- de. Schliesslich belegt auch die Tatsache, dass eine Verurteilung für insgesamt 501 Sachverhalte (fiktive Rechnungen der Firma 1._____ AG, der Firma 2._____ AG, der Firma 3._____ AG, Checkeinlösungen und Checkkopien sowie Handlun- gen zum Nachteil der Siedlungsgenossenschaft M._____ etc.) erfolgt ist, die der Berufungskläger innerhalb von etwa acht Jahren begangen hat, wobei bei 449 Sachverhalten jeweils sogar mehrere Straftatbestände erfüllt sind, die grosse kri- minelle Energie des Berufungsklägers. In die Strafzumessung miteinbezogen wer- den kann im Weiteren der ausserordentlich hohe Schaden von mehr als Fr. 10 Mio. (vgl. SK1 13 30 E 13), der der Firma 6._____ AG durch die Delinquenz des Berufungsklägers entstanden ist. Dass die Firma 6._____ AG durch die strafbaren Handlungen nicht in ihrer Existenz bedroht worden ist, wie es der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift betont, vermag ihn dabei offensichtlich nicht zu entlas- ten. Im Weiteren ist die Motivation für sein Verhalten in den Einvernahmen des Berufungsklägers nicht klar zu Tage getreten, auch weil er seine strafbaren Hand- lungen weitestgehend bestritten hat. Die zugestandene Verbuchung von privaten Steuerrechnungen und der Dachdeckerrechnung auf Kosten der Firma 6._____ AG hat der Berufungskläger damit begründet, dass er im Jahre 2004 wenig Geld gehabt habe, da er die Kosten für die Betreuung seiner kranken Ehefrau habe be- gleichen müssen und von der Firma 6._____ AG keinen Lohn bekommen habe (polizeiliche Einvernahme vom 20. Juni 2005, act. 3.3.4, S. 5 oben). Diese Be- gründung erscheint sehr dreist, hat die Strafuntersuchung doch deutlich ergeben, dass der Berufungskläger – gerade aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die Firma 6._____ AG – über ein erhebliches Vermögen verfügte. Aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers ist denkbar, dass ihn Gier und die Macht, es tun zu können, ohne dass es entdeckt wird, angetrieben haben. Insbesondere für die Gier sind starke Anzeichen vorhanden. Dabei ist vor allem zu nennen, dass der Berufungskläger neben den fiktiven Rechnungen der Firma 3._____ AG, der Fir- ma 1._____ AG und der Firma 2._____ AG, die ihm schon Gelder in Millionen- höhe einbrachten, auch noch in erheblichem Umfang ungerechtfertigte Checks ausstellen und einlösen liess und das Geld für sich verwendete. Zudem hat er pri- vate Rechnungen von der Firma 6._____ AG bezahlen lassen und zwei Zahlun- gen für die Siedlungsgenossenschaft M._____ auf eines seiner Konti umgeleitet. Ebenso spricht auch die Höhe der erlangten Gelder dafür, dass der Berufungsklä- ger aus dem Verlangen gehandelt hat, möglichst viel Geld zu erhalten. Die Gier erscheint daher klarerweise als zumindest eine von verschiedenen Motivationen. Daneben scheint in den Aussagen des Berufungsklägers auch eine Unzufrieden- heit auf bezüglich des von der Firma 6._____ AG bezahlten Lohnes. So hat der

Seite 58 — 98 Berufungskläger in der mündlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhand- lung betont, dass die Firma 6._____ AG von ihm ausserordentlich profitiert habe, habe er doch viele verschiedene Buchhaltungsprogramme entwickelt, die mit Er- folg noch immer eingesetzt würden und die die Firma 6._____ AG sonst für meh- rere Millionen hätte kaufen müssen. Die Aussage des Berufungsklägers hat klar den Eindruck hinterlassen, dass er sich für seine nach seiner Meinung herausra- gende Arbeit nicht adäquat entlohnt fühlte. Sowohl Gier, als auch Macht und die Auffassung, eine bessere Bezahlung zu verdienen, sind vollkommen selbstsüchti- ge Beweggründe und sprechen daher in keiner Weise zugunsten des Berufungs- klägers. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 macht der Berufungskläger geltend, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Motivation für eine bestrittene Tat nicht offengelegt habe. Weiter habe das Kantonsgericht aus seiner Aussage, die Firma 6._____ AG habe von ihm profitiert, den Eindruck konstruiert, dass die Motivation aus dieser Sicht rühren könne. Damit spekuliere das Kantons- gericht in unhaltbarer Weise zu seinen Lasten. Der Berufungskläger hat auch die- se Argumente bereits in seiner strafrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. Dezember 2013 vorgebracht (Akten der Vorinstanz, act. G.2.1, S. 21 f. Ziff. 48). Auch diese Argumentation hat das Bundesgericht verworfen und festgestellt, der Berufungskläger vermöge nicht darzutun und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des Kantonsgerichts Recht verletzen würden (Urteil 6B_1161/2014 E 4.2.4). Die Argumentation des Berufungsklägers kann folglich vorliegend nicht nochmals vorgebracht werden; die I. Strafkammer des Kantons- gerichts geht zu Recht davon aus, dass die sich aus den Akten ergebenden Moti- ve des Berufungsklägers vollkommen selbstsüchtig sind und gegen ihn sprechen. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich aus den Akten der klare Eindruck ergibt, dass der Berufungskläger zumindest mit der Zeit immer mehr Mühe bekundet hat, zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen der Firma 6._____ AG, zwischen sich und der Firma 6._____ AG zu unterscheiden. So hat er denn auch angefangen, wie selbstverständlich private Rechnungen durch die Firma 6._____ AG bezahlen zu lassen. Dieses Verständnis scheint auch auf in seiner Aussage, er selbst sei Buchhaltung gewesen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit C._____ vom 4. September 2008, act. 4.1.11, S. 12). Dieses Verwischen der Grenze zwischen „mein“ und „dein“ ist äusserst bedenklich und spricht klar gegen den Berufungskläger. Der Berufungskläger führt in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 dagegen an, es bestünden in den Akten keine Anhaltspunkte für eine derartige Motivation. Bereits in der strafrechtlichen Be- schwerde an das Bundesgericht vom 2. Dezember 2013 hat er dasselbe Argu- ment vorgebracht (Akten der Vorinstanz, act. G.2.1, S. 22 Ziff. 48). Das Bundesge-

Seite 59 — 98 richt hat dies in seinem Urteil vom 14. April 2014 zusammen mit allen anderen Argumenten bezüglich der Motivation abgewiesen (Urteil 6B_1161/2013 E 4.2.4), weshalb es vorliegend nicht erneut geltend gemacht werden kann. Zu Recht geht die I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher davon aus, dass der Berufungsklä- ger immer mehr Mühe damit bekundet hat, zwischen seinem Vermögen und je- nem der Firma 6._____ AG zu unterscheiden, was deutlich gegen ihn spricht. Wei- ter befand sich der Berufungskläger in keiner wie auch immer gearteten Notlage, die sein Handeln in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde. Vor allem hat er sowohl in den letzten Jahren vor seiner Pensionierung als auch nach der Pensionierung ein Gehalt in einer Höhe bezogen, die es ihm zweifellos ohne wei- teres erlaubte, problemlos seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. August 2005, act. 4.1.2, S. 24; polizeiliche Einvernahme vom 21. Juni 2005, act. 3.3.5, S. 3 Mitte). Es wäre daher für den Berufungskläger ein Leichtes gewesen, auf die strafbaren Handlun- gen zu verzichten. Sein Entscheid, trotzdem und zudem in ausserordentlich gros- sem Umfang straffällig zu werden, wiegt unter diesen Umständen umso schwerer. Bezüglich eines Geständnisses ist festzustellen, dass der Berufungskläger ein solches nur im Zusammenhang mit den privaten Steuerrechnungen und der Dachdeckerrechnung, die er zu Lasten der Firma 6._____ AG verbucht hat, un- eingeschränkt abgelegt hat (untersuchungsrichterliche Schlusseinvernahme vom 9. Juli 2008, act. 4.1.10, S. 21 oben). Mit Bezug auf die Vorwürfe im Zusammen- hang mit den fiktiven Rechnungen der Firma 1._____ AG, der Firma 2._____ AG und der Firma 3._____ AG sowie im Hinblick auf die Checkeinlösungen und Checkkopien hat er seine Schuld dahingegen immer bestritten. Er lässt seinen Verteidiger sogar noch in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 explizit in seinem Auftrag ausführen, dass er nach wie vor der Auffassung sei, dass er zu Unrecht verurteilt worden sei und die entsprechenden Beweisgrundlagen – insbesondere auch aufgrund der fehlenden, aber erforderlichen Einholung von Belegen auch der Buchhaltung der Firma 6._____ AG – nicht gegeben seien. Dies deutet doch auf eine ausserordentlich tiefgreifende Uneinsichtigkeit hin, ist die Beweislage, die sich gerade auch aus den widersprüchlichen, unzutreffenden und unglaubhaften Aussagen des Berufungsklägers und von A._____ ergibt (vgl. das insoweit vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_291/2012 bestätigte Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012, SK1 10 61 E 11 – 14 und 21), doch erdrückend und sind die entsprechenden Verurteilungen vom Bundesgericht in den Urteilen 6B_291/2012 und 6B_1161/2013 insgesamt bestätigt worden. Hinsichtlich der Rechnungen, welche er auf das Mieter-

Seite 60 — 98 Rückstellungskonto gebucht hat, hat der Berufungskläger sich auf den Standpunkt gestellt, dieses Geld habe ihm zugestanden, weshalb er auch in diesem Punkt nicht geständig ist. Im Zusammenhang mit den Überweisungen zweier Zahlungen, die der Siedlungsgenossenschaft M._____ zugestanden hätten, auf sein privates Konto hat der Berufungskläger zwar Selbstanzeige gemacht, trotzdem hat er in der Schlusseinvernahme erklärt, es stimme, er habe das so geschrieben und er wolle auch gar nicht drüber diskutieren, vielleicht stimme es (act. 4.1.10, S. 22 oben), womit er den Inhalt seiner eigenen Selbstanzeige und somit auch sein Ge- ständnis in Zweifel gezogen hat. Der Berufungskläger ist damit nur in einem voll- kommen untergeordneten Punkt vorbehaltlos und in einem weiteren ebenso un- tergeordneten Punkt gewissermassen mit Vorbehalt geständig. Ein Angeklagter ist zwar nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht straferhöhend wirkt. Jedoch kann der Täter, der seine Schuld bestreitet, nicht mit besonderer Milde rechnen, wenn sich die Strafbarkeit seiner Handlungen er- weist. Ein Geständnis hingegen wirkt in aller Regel strafmindernd. Da der Beru- fungskläger vorliegend nur in vollkommen untergeordneten Punkten ganz bezie- hungsweise unter Vorbehalt geständig ist, können diese Geständnisse nur in leichtester Weise zu seinen Gunsten wirken. In den Punkten, in denen er nicht geständig ist, kann er zudem nicht mit besonderer Milde rechnen, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht gehalten ist, die Strafe im unteren Bereich der Bandbreite der angemessenen Strafe anzusetzen. In der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 verlangt der Berufungskläger weiter, dass die lange Verfahrensdauer zu seinen Gunsten zu veranschlagen sei, stehe er nun doch seit neun Jahren in einem stark belastenden Strafverfahren, bei welchem auch jeder Verfahrensschritt von Seiten der Firma 6._____ AG in den Medien kommentiert werde. Der Beru- fungskläger hat bereits in der Berufung vom 23. Dezember 2010 beantragt, dass die lange Verfahrensdauer zu seinen Gunsten veranschlagt werden müsse. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat dem in ihren bisherigen Urteilen nicht zuge- stimmt und sie tut es auch vorliegend nicht. Wie bereits in den zwei früheren Urtei- len festgestellt, handelt es sich um ein ausserordentlich umfangreiches und kom- plexes Verfahren. Zudem haben sowohl der Berufungskläger als auch A._____ die Vorwürfe weitestgehend bestritten, so dass die Untersuchungsbehörde zu ausge- dehnten Abklärungen genötigt war. Weiter hat der Berufungskläger im Zusam- menhang mit den Beweisergänzungsanträgen, die er bereits in der Untersuchung gestellt hat, Rechtsmittel gegen die ablehnende Verfügung des Untersuchungs- richters sowie gegen den ebenso ablehnenden Beschwerdeentscheid des Staats- anwaltes ergriffen, was zwar sein gutes Recht war, jedoch das Verfahren in die Länge gezogen hat. Diese Verfahrensverlängerung kann nicht den Untersu-

Seite 61 — 98 chungsbehörden vorgehalten werden, nachdem die Rechtsmittel allesamt abge- wiesen worden sind. Schliesslich ist zu sagen, dass ein Zeitraum von in etwa fünf Jahren und dreieinhalb Monaten von der Eröffnung der Strafuntersuchung am 19. Mai 2005 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 3. September 2010 für ein Strafver- fahren des vorliegenden Umfangs, dessen Akten immerhin 53 Bundesordner fül- len, und der vorliegenden Komplexität nicht als übermässig lange angesehen wer- den kann. Die Vorinstanz hat zu Recht der Verfahrensdauer bei der Bemessung der Strafe keine Bedeutung beigemessen. Ebenso ist auch im vorliegenden Ver- fahren nicht von einer übermässigen Verfahrensdauer auszugehen, sind seit der vorinstanzlichen Entscheidung doch bereits ein kantonsgerichtliches, weitgehend bestätigtes, ein bundesgerichtliches, erneut ein kantonsgerichtliches, ebenso weitgehend bestätigtes, ein erneutes bundesgerichtliches und das vorliegende Urteil ergangen. Von einer übermässig langen Verfahrensdauer oder von Zeiträu- men, in denen das Verfahren nicht beförderlich behandelt worden wäre, kann nicht gesprochen werden. Eine Strafminderung aufgrund der Verfahrensdauer ist daher nicht angebracht. Der Berufungskläger bringt im Weiteren auch in seiner Stellung- nahme vom 22. Mai 2014 vor, sein Alter sei strafmindernd zu beachten. Er werde am 1. August 2014 78 Jahre alt, weshalb bezüglich seines Alters fraglos eine ver- änderte Situation eingetreten sei. Sein mittlerweile hohes Alter, das der durch- schnittlichen Lebenserwartung eines Mannes entspreche, sei neu bei der Straf- zumessung als Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB zu beurteilen. Schon in der Berufung hat der Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund seines Alters verneint habe. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_291/2012 E 6.3 zur Frage der Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers aufgrund des Alters geäussert und festgestellt, dass das Kantonsgericht im Urteil SK1 10 61 zu Recht davon ausge- gangen sei, das Alter sei höchstens in sehr leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. Daraufhin hat der Berufungskläger im Verfahren, das zum Urteil SK1 13 30 geführt hat, geltend gemacht, es seien seit dem ersten Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts weitere zwei Jahre vergangen, er sei in der Zwischenzeit 77 Jahre alt geworden und sein hohes Alter sei nun sehr wohl erheb- lich strafmindernd zu beachten. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat in ihrem Urteil SK1 13 30 die Argumentation des Berufungsklägers abgelehnt. Der Berufungskläger hat die Frage der Strafminderung aufgrund seines Alters in seiner strafrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. Dezember 2013 nicht mehr aufgegriffen. Es ist daher fraglich, ob er in vorliegendem Verfahren über- haupt wieder darauf zurückkommen kann. So oder anders ist jedoch von vornher- ein seine Argumentation auch in diesem Verfahren abzulehnen. Entgegen den

Seite 62 — 98 Ausführungen des Berufungsklägers hat sich die Situation allein mit dem Zeitab- lauf nämlich nicht dermassen geändert, dass eine Anpassung notwendig wäre und das Alter mehr als sehr leicht strafmindernd berücksichtigt werden müsste. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_291/2012 E 6.3 ausdrücklich festgehalten hat, aus seiner Rechtsprechung könne nicht abgeleitet werden, dass ein relativ hohes Lebensalter bei unbedingt vollziehbarer Freiheits- strafe grundsätzlich eine besondere Strafempfindlichkeit begründe, die strafmin- dernd zu berücksichtigen sei. Der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe bringe es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen werde. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müsse dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Bei einem relativ hohen Alter bestehe im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Speziellen das deutlich erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug sterbe und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit habe. Dies liege indessen in der Natur der Sache und sei für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründe. Es sei sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstra- fe härter getroffen werde als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebens- erwartung. Diese Feststellungen des Bundesgerichts haben auch für den vorlie- genden Entscheid Gültigkeit. Der Berufungskläger macht erneut keine anderen Gründe für eine stärkere Berücksichtigung seines Alters geltend als die neu ver- strichene Zeitspanne seit dem letzten Urteil der I. Strafkammer des Kantonsge- richts in dieser Angelegenheit. Gemäss Bundesgericht aber genügt dies nicht, handelt es sich beim Zeitablauf allein doch nicht um aussergewöhnliche Umstän- de. Wie die I. Strafkammer des Kantonsgerichts in ihrem Urteil SK1 10 61 bereits ausgeführt hat, vermag das höhere Alter des Berufungsklägers zudem nichts an der Schwere seines Verschuldens zu ändern. Auch ist die I. Strafkammer des Kantonsgerichts weiterhin der Ansicht, dass es stossend erscheinen würde, den Berufungskläger durch das Zugestehen einer altersbedingt weitergehend erhöhten Strafempfindlichkeit gewissermassen dafür zu belohnen, dass er sein jahrelanges strafbares Verhalten aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse der Buchhaltung der Firma 6._____ AG so gut verstecken konnte, dass es zum einen erst entdeckt wurde, als er bereits 68 Jahre alt war, und dass es zum andern ein aufwändiges und daher einige Zeit in Anspruch nehmendes Untersuchungsverfahren notwendig machte. Aufgrund des Alters des Berufungsklägers erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher weiterhin eine Strafminderung in sehr leichtem Masse angebracht. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist sich dabei auch vorlie-

Seite 63 — 98 gend bewusst, dass eine mehrjährige Freiheitsstrafe dazu führen kann, dass der Berufungskläger in der Strafanstalt stirbt und daher nicht mehr in Freiheit würde leben können. Dies muss aber als Folge seiner eigenen Entscheidung begriffen werden, in fortgeschrittenem Alter noch ganz erheblich straffällig zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB, auf den der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 verweist, sind im Übrigen nicht gegeben, nach- dem es sich bei den Straftatbeständen, die der Berufungskläger erfüllt hat, um Verbrechen handelt, die in 15 Jahren verjähren (Art. 10 Abs. 2 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), und eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB in der Regel erst nach Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist zu beachten ist (BGE 132 IV 4). Gründe, die eine frühere Anwendung der Strafmilderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und macht der Berufungskläger auch nicht geltend. Gesund- heitliche Probleme schliesslich, seien sie nun auf das Alter zurückzuführen oder nicht, könnten nur bei schwerer Krankheit berücksichtigt werden, was beim Beru- fungskläger nicht der Fall ist und von ihm auch nicht geltend gemacht wird. In sei- ner Berufung bemängelt der Berufungskläger weiter, dass die Vorinstanz das grosse mediale Interesse, welches aufgrund der Tatsache, dass die Anzeigeer- statterin die Firma 6._____ AG gewesen sei, entstanden sei, hätte strafmindernd berücksichtigen müssen. Bei diesem Hinweis belässt er es. Insbesondere macht er in keiner Weise geltend, es seien durch die Berichterstattung in den Medien die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzt und er sei vorverurteilt worden. Eine solche Vorverurteilung wäre im Übrigen auch aus den Medienberichten, die sich bei den Akten befinden (CD-ROM „Berichterstattung Prozess Sept. 2010“, vorin- stanzliche Akten zum Verfahren gegen X., Pli „Korrespon- denz/Abrechnungen“), nicht ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung nicht gegeben (BGE 128 IV 97 E 3b). In Frage käme folglich nur eine Strafminderung wegen überdurchschnittlich hoher Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Verhandlung vor der Vorinstanz in den Medien Beachtung gefunden hat und auch auf nationaler Ebene darüber berichtet worden ist (vgl. CD-ROM „Berichterstattung Prozess Sept. 2010“, vorinstanzliche Akten zum Ver- fahren X., Pli „Korrespondenz/Abrechnungen“). Dass die Berichterstattung jedoch zu einer überdurchschnittlich hohen Belastung geführt hätte, kann nicht gesagt werden und wird vom Berufungskläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich das Interesse gemäss den in den Akten befindlichen Medienberichten mehr oder weniger auf die Woche der Verhandlungen vor dem Bezirksgericht Imboden beschränkte. Die Berichterstat- tung erweist sich zudem als korrekt und den Tatsachen entsprechend. Eine be-

Seite 64 — 98 sonders intensive Belastung ergibt sich daraus nicht. Das Bezirksgericht Imboden hat daher zu Recht darauf verzichtet, die Berichterstattung in den Medien in der Strafzumessung zu berücksichtigen und auch vorliegend ist keine Berücksichti- gung angebracht, auch wenn über die öffentliche Berufungsverhandlung in den Medien landesweit berichtet worden ist. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 führt der Berufungskläger weiter an, es seien auch die für ihn sprechenden Umstände wie zum Beispiel sein Wohlverhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Es trifft zu, dass zu Gunsten des Berufungsklägers strafmindernd angerechnet werden kann, dass er sich seit den in diesem Strafverfahren zu beurteilenden strafbaren Handlungen offenbar nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist. Dabei führt jedoch der Umstand, dass der Berufungskläger wohl auch seit dem Urteil der I. Strafkammer des Kantonsge- richts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] nicht straffällig ge- worden ist, nicht dazu, dass die Strafminderung nun im Vergleich zum Urteil SK1 10 61 höher ausfallen müsste, denn grundsätzlich ist von den Rechtsunterworfe- nen zu erwarten, dass sie sich rechtskonform verhalten. Die Strafminderung auf- grund des Wohlverhaltens von X._____ ist daher insgesamt lediglich als sehr leicht zu veranschlagen. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist nun aber gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2014 zu beachten, dass zwischen dem Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 und demjenigen vom 23. Oktober 2013 insgesamt 52 Checkbezüge des Berufungsklägers sowie der Bezug des Checks Nr. _____ vom 19. März 1998 verjährt sind, was zu weniger verurteilten Straftaten und zu einer tieferen Deliktssumme führt, und dass der Straftatbestand der Veruntreuung, unter den die nicht verjährten Checkbezüge im Urteil vom 23. Oktober 2013 neu subsumiert worden sind, eine tiefere Strafdro- hung aufweist als der gewerbsmässige Betrug, unter welchen die I. Strafkammer die nicht verjährten Checkbezüge in ihrem ersten Urteil subsumiert hatte. Der Be- rufungskläger macht in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 in diesem Zusam- menhang geltend, diese Umstände müssten zu einer ganz erheblichen Reduktion der Strafe führen. Dem kann sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht anschliessen. Es trifft zwar zu, dass dem Berufungskläger aufgrund der Ver- jährung insgesamt weniger Straftaten angelastet werden können. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Verjährung der Checkbezüge auch Auswirkungen auf die gewerbsmässige Geldwäscherei hat. Denn soweit die Checkeinlösungen ver- jährt sind, sind auch die gerade daran anschliessenden Geldwäschereihandlungen (Auszahlenlassen, Verschieben ins Ausland, Verbrauchen etc.) verjährt. Die ge-

Seite 65 — 98 werbsmässige Geldwäscherei, wie sie vorliegend beurteilt werden muss, wiegt daher etwas weniger schwer, als noch im Urteil SK1 10 61 angenommen, so dass der Strafteil, der die gewerbsmässige Geldwäscherei abdeckt, etwas tiefer ausfällt, was zu einer Reduktion des Strafmasses insgesamt führt. Auch unter Berücksich- tigung der Verjährung sind dem Berufungskläger jedoch noch immer 501 Sach- verhalte vorzuwerfen, die zu einer Deliktssumme von über 10 Mio. Franken ge- führt haben. Insgesamt sind dem Berufungskläger 300 Fälle von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, 498 Urkundenfälschungen (fiktive Rechnungen und Checkkopien) und 146 Veruntreuungen anzulasten; dazu kom- men noch die Geldwäschereihandlungen sowie die Handlungen zum Nachteil der Siedlungsgenossenschaft M._____ etc.. Es sind dem Berufungskläger daher eine ausserordentlich hohe Anzahl an Delikten sowie eine aussergewöhnlich hohe De- liktssumme anzulasten. Auch wenn die Verjährung einiger Delikte und die dadurch geringere Deliktssumme gemäss Bundesgericht zu einer Reduktion führen müs- sen, so muss die Strafe doch noch dem Verschulden des Berufungsklägers ent- sprechen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die tiefere Strafdrohung der Verun- treuung nur im Zusammenhang mit den Checkbezügen zum Tragen kommt. Die übrigen Sachverhalte und Verurteilungen sind davon nicht betroffen. Die überwie- gende Mehrheit der Straftaten, für die eine Verurteilung erfolgt, nämlich alle Fälle von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, alle Urkunden- fälschungen sowie alle Geldwäschereihandlungen, und der weitaus grösste Teil der Deliktssumme, nämlich rund 8 Mio. Franken von rund 10 Mio. Franken, beru- hen auf den übrigen Schuldsprüchen und sind daher vorliegend gleich zu beurtei- len wie in den Urteilen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 beziehungsweise vom 23. Oktober 2013. Die Reduk- tion der Strafe, die vorliegend vorgenommen werden muss, hält sich daher entge- gen der Ansicht des Berufungsklägers in Grenzen, wie die gerade angestellten Überlegungen deutlich zeigen. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass sie einige wenige Monate nicht übersteigen kann. Insgesamt erheblich strafschärfend fallen im Weiteren die mehrfache Begangen- schaft bezüglich der Urkundenfälschung und der Veruntreuung sowie die Erfüllung mehrerer Straftatbestände ins Gewicht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum Urteil SK1 10 61 nun weniger Urkundenfälschungen vorliegen, nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_291/2012 festgestellt hat, dass bezüglich der Originalchecks keine Urkundenfälschungen gegeben seien. Die Schärfung wegen mehrfacher Begangenschaft fällt daher mit Bezug auf die Ur- kundenfälschungen weniger stark aus als im Urteil SK1 10 61 angenommen. Was

Seite 66 — 98 nun die Veruntreuungen betrifft, so muss von einer recht starken Schärfung aus- gegangen werden, hat sich der Berufungskläger doch nicht weniger als 146 Ver- untreuungen zu Schulden kommen lassen. Gesamthaft fällt die Schärfung wegen mehrfacher Begangenschaft bezüglich der Urkundenfälschung und der Veruntreu- ung im Vergleich zum Urteil SK1 13 30 jedoch weniger bedeutend aus. Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzu- messungsgründe sowie der gesamten Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auch in vorliegendem Verfahren zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Jahren zu hoch ausgefallen ist. Eine Strafe von fünf Jahren (6 Monate weniger als noch im Urteil SK1 13 30) erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers in Nachachtung der Verjährung einzelner Straftaten angemessen. Dies insbesondere auch unter Berücksichti- gung, dass für die gewerbsmässige Geldwäscherei zwingend zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen ist, die zusammen mit der Freiheitsstrafe schuldange- messen sein und daher bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt wer- den muss. Im Übrigen erweist sich die Höhe der Strafe, die gegen den Berufungs- kläger ausgesprochen wird, durchaus als verhältnismässig im Vergleich zu der Strafe, die gegen den Mittäter A._____ verhängt worden ist. Dem Berufungskläger ist zweifellos ein erheblich grösseres Verschulden vorzuwerfen als A.. Dies zeigt sich schon darin, dass er und nicht A. ein hohes Ansehen bei der Fir- ma 6._____ AG genoss und dass ihm und nicht A._____ ein uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht wurde, das er in ausserordentlich schwerwiegender Weise missbraucht hat. Es war auch der Berufungskläger und nicht A., der seine profunden Kenntnisse der in der Buchhaltung und der Lagerbewirtschaftung der Firma 6. AG eingebauten Sicherungen, die er gerade aufgrund seiner Stellung in der Firma 6._____ AG erworben hatte, dazu benutzte, die fiktiven Rechnungen so gut zu verstecken, dass sie über Jahre nicht entdeckt wurden. Kommt hinzu, dass die ungerechtfertigten Checkeinlösungen allein der Beru- fungskläger zu verantworten hat, nicht jedoch A.. Schon diese Erwägungen zeigen, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der Strafe für den Berufungs- kläger und jener für A. durchaus gerechtfertigt ist. Es trifft im Übrigen entge- gen den Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 keineswegs zu, dass dem Berufungskläger wegen der in der Zwischen- zeit eingetretenen Verjährung nun strafrechtlich weniger Delikte zur Last gelegt werden können als A.. Straftaten, die der Berufungskläger und A. mit- täterschaftlich begangen haben, sind verjährungsrechtlich gleich zu behandeln. Die Verjährung betrifft vorwiegend die Checkeinlösungen, mit denen A._____ nichts zu tun hatte. Dem Berufungskläger sind daher sowohl die mittäterschaftlich

Seite 67 — 98 als auch die von ihm allein begangenen Delikte (Checkbezüge, Handlungen zum Nachteil der Siedlungsgenossenschaft M._____ etc.) vorzuwerfen, während A._____ für die mittäterschaftlich begangenen Delikte sowie eine geringfügige Verletzung der Strassenverkehrsordnung verurteilt wurde. Dem Berufungskläger sind daher auch unter Berücksichtigung der Verjährung erheblich mehr Delikte vorzuwerfen als A.. Insgesamt gesehen muss die gegen den Berufungsklä- ger ausgesprochene Strafe daher als durchaus verhältnismässig im Vergleich zur Strafe von A. beurteilt werden. Der Berufungskläger verlangt in seiner Stel- lungnahme vom 22. Mai 2014, dass auch ein Vergleich mit weiteren Straffällen aus dem Kanton Graubünden gemacht werden müsse. Er unterlässt es jedoch, konkrete Straffälle zu nennen. Damit aber ist nicht ersichtlich, was der Berufungs- kläger aus anderen Straffällen für sich ableiten will. Es fehlt damit an der notwen- digen Begründung, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht weiter darauf einzugehen hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts sich durchaus ihrer eigenen Rechtsprechung bewusst ist und die- se bei den Entscheidungen, die sie zu treffen hat, auch im Auge behält. Die Argu- mente des Berufungsklägers vermögen eine weitergehende Strafreduktion als je- ne, die die I. Strafkammer in diesem Verfahren bereits vorgenommen hat, nicht zu rechtfertigen. Bei der vorliegend ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren fällt die Ge- währung sowohl des vollbedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen, wobei die vom Berufungskläger erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 106 Tagen auf die Strafe anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB). c) aa) Gemäss Rechtsbegehren in der Stellungnahme vom 22. Mai 2014 verlangt der Berufungskläger die Bestrafung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Nach- dem er von der I. Strafkammer des Kantonsgericht sowohl im Urteil SK1 10 61 als auch im Urteil SK1 13 30 neben der Freiheitsstrafe auch mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden ist, muss aus dem Rechtsbegehren geschlossen wer- den, dass er die Geldstrafe vollständig ablehnt und aufgehoben haben will. In der Begründung des Rechtsbegehrens unterlässt es der Berufungskläger jedoch, sich zur Geldstrafe zu äussern. Grundsätzlich fehlt es damit an der notwendigen Be- gründung. Da jedoch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1161/2013 die Sache zur neuen Entscheidung mit Bezug auf die Strafzumessung an das Kantonsgericht zurückgewiesen hat, rechtfertigt es sich, auch die Geldstrafe zu überprüfen.

Seite 68 — 98 bb) Ein Verzicht auf die Geldstrafe, wie ihn der Berufungskläger gemäss seinem Rechtsbegehren verlangt, ist nicht möglich, da bei gewerbsmässiger Geldwäsche- rei zwingend neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen ist (Art. 305 bis Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 StGB: Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden [Hervorhebung hinzugefügt]). cc) Die Geldstrafe gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ist wie jede Geldstrafe in zwei Schritten zu bestimmen, indem das Gericht zunächst die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (vgl. Art. 47 StGB) und anschliessend die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Das Ver- schulden des Berufungsklägers bezüglich der Geldwäscherei ist als schwer zu qualifizieren. Er hat das Auffinden von Millionenbeträgen insbesondere durch Bar- abhebungen, aber auch durch Überweisungen ins Ausland, den Kauf von Kas- senobligationen und das Verbrauchen des Geldes erschwert. Gerade die Barab- hebungen, die den grössten Teil des Geldes betreffen, verschleiern den Weg, den das Geld nimmt, ausserordentlich effektiv und erschweren so das Auffinden ganz erheblich, weshalb die Strafverfolgungsbehörde aufwändige Abklärungen treffen musste. Auch wenn der Berufungskläger diese Geldwäschereihandlungen teilwei- se nicht selbst getätigt hat, so waren sie doch alle von seinem Vorsatz gedeckt, weshalb sie ihm auch anzurechnen sind. Dies ergibt sich auch aus der mittäter- schaftlichen Begehung der Delikte mit A._____. Dabei hat der Berufungskläger über Jahre hinweg in bedeutendem Masse delinquiert, was eine grosse kriminelle Energie offenbart. Weiter kann berücksichtigt werden, dass er einen Umsatz gene- riert hat, der den für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit notwendigen Betrag um das x-fache übersteigt. Auch ist festzustellen, dass der Berufungskläger seine Schuld immer bestritten und daher kein Geständnis abgelegt hat, weshalb er nicht erwarten kann, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung Milde walten lässt und die Strafe eher am unteren Rande der Bandbreite der angemessenen Strafe festsetzt. Dass der Berufungskläger sogar jetzt noch, trotz der erdrücken- den Beweislage und den bestätigenden Urteilen des Bundesgerichts, daran festhält, dass er nach seiner Auffassung zu Unrecht verurteilt worden sei (vgl. die bereits zitierte Passage aus seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014, act. A.4, S. 5 oben), zeigt im Übrigen seine aussergewöhnlich hartnäckige Uneinsichtigkeit. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann sein Wohlverhalten in den Jahren seit der letzten strafbaren Handlung miteinbezogen werden. Da jedoch von den Rechtsun- terworfenen grundsätzlich ein rechtskonformes Verhalten erwartet werden kann, ist lediglich eine sehr leichte Strafminderung vorzunehmen. Strafschärfungs- und

Seite 69 — 98 Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Unter Würdigung sämtlicher Straf- zumessungsgründe und insbesondere unter Berücksichtigung, dass für die ge- werbsmässige Geldwäscherei bereits eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und damit ein Teil des Verschuldens abgegolten ist, erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die von der Vorinstanz ausgesprochenen 240 Tagessätze als angemessen. Dabei übersieht die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht, dass gemäss Bundesgericht die Verjährung von 52 Checkeinlösungen sowie der Einlö- sung des Checks Nr. _____ vom 19. März 1998 zu einer Reduktion der Strafe führen muss. Das betrifft auch den Tatbestand der Geldwäscherei, da das jeweili- ge Auszahlenlassen dieser Checks, das Verschieben der daraus erhaltenen Gel- der ins Ausland beziehungsweise das Verbrauchen der Gelder, was alles bereits als Geldwäschereihandlung qualifiziert werden muss, ebenso verjährt sind. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat die mit Bezug auf die Geldwäscherei not- wendige Reduktion aber schon im Zusammenhang mit der auszufällenden Frei- heitsstrafe vorgenommen. Die Reduktion der vorliegend für alle Straftaten ausge- sprochenen Freiheitsstrafe um 6 Monate deckt das durch die Verjährung von ge- samthaft 53 Checkeinlösungen geringere Verschulden insgesamt und vollständig ab, weshalb sich eine weitere Reduktion nicht rechtfertigt. Die Anzahl der Tages- sätze der Geldstrafe ist daher zu belassen. dd) Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach dem Nettoeinkommensprinzip. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoein- kommen. Davon abzuziehen ist, was dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst. Ebenso sind allfällige Familien- und Unterstützungspflichten in Abzug zu bringen. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur miteinzubeziehen, wenn der Täter ohnehin von dessen Substanz lebt. Im Weiteren ist bei der Be- messung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. Der Tages- satz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist schliesslich eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent zu prüfen, um eine über- mässige Belastung finanziell schlecht gestellter Straftäter zu vermeiden. Massge- bend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007, und vom 30. Juni 2009, 6B_760/2008, E 2.3.1). – Der Berufungskläger hat in der

Seite 70 — 98 Berufungsverhandlung am 22. August 2011 über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft gegeben und dabei erklärt, dass er aus der AHV-Rente und einer deut- schen Rente monatlich rund Fr. 2'300.-- zur Verfügung habe. Aus den Akten zum Berufungsverfahren SK1 13 30 ergibt sich nicht, dass sich diesbezüglich eine Än- derung ergeben hätte seit der mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungs- kläger macht in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 ebenso wenig veränder- ter Verhältnisse geltend, er geht vielmehr gar nicht darauf ein. Damit ist auch vor- liegend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2‘300.-- auszugehen. Davon abzuziehen ist ein Betrag für Steuern und Krankenkassenprämien. Bei dieser Höhe des Einkommens rechtfertigt sich ein Abzug von 20%, was Fr. 460.-- ent- spricht. Weitere 20% Abzug sind gerechtfertigt aufgrund der hohen Anzahl Tages- sätze. Das Existenzminimum ist vorliegend jedoch nicht zu beachten, da der Beru- fungskläger in der Berufungsverhandlung erklärt hat, sein Sohn bezahle die Kos- ten für das Haus, so dass der Berufungskläger kaum Wohnkosten zu tragen hat. Auch diesbezüglich lässt sich in den Stellungnahmen im Verfahren SK1 13 30 und im vorliegenden Verfahren nichts anderes entnehmen. Für die Errechnung des Tagessatzes ergibt sich mithin ein monatlicher Betrag von Fr. 1'380.-- (Fr. 2'300.--

  • Fr. 460.- - Fr. 460.--), was einem Tagessatz von rund Fr. 40.-- entspricht (Fr. 1'380.-- ./. 30). Im weiteren stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzuges der Geldstrafe, denn nach der Rechtsprechung kann diese bei kumulierten ungleichartigen Strafen, un- abhängig von der Höhe der gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hier- für erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2011, 6B_165/2011, S. 2.3.4, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2008, 6B_482/2007 E 5.1). Dass vorliegend für den Berufungskläger neben der Gelds- trafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, die aufgrund ihrer Höhe sowohl den vollbedingten als auch den teilbedingten Strafvollzug ausschliesst, führt folglich nicht dazu, dass auch die Geldstrafe nur unbedingt ausgesprochen werden kann. Der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe ist somit zu prüfen. Für die Ge- währung des bedingten Vollzuges ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose be- reits genügend (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend nun sind keine Anzeichen ersichtlich, die eine ungünstige Prognose indizieren würden. Dabei kann auch be- achtet werden, dass der Berufungskläger eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüs- sen muss, was ihm zweifellos Warnung genug davor sein wird, jemals wieder straffällig zu werden. Es muss daher nicht befürchtet werden, dass der Berufungs- kläger sich in Zukunft nicht bewähren werde. Der vollbedingte Strafvollzug für die

Seite 71 — 98 Geldstrafe ist daher zu gewähren. Die Probezeit beträgt zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Da die Vorinstanz zum einen von einem Tagessatz in Höhe von Fr. 60.-- ausgegangen ist und zum andern den bedingten Strafvollzug nicht gewährt hat, ist das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben. Der Berufungskläger ist mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger mit einer Freiheits- strafe von fünf Jahren, auf welche die erstandene Untersuchungshaft von 106 Ta- gen angerechnet werden kann, sowie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 40.-- zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 8.Bezüglich der Kosten im Strafverfahren ist vorliegend nur noch zu prüfen, ob das geänderte Strafmass auf deren Verlegung Auswirkungen hat und deshalb die Kostenaufteilung, wie sie im Urteil SK1 13 30 vorgenommen worden ist, ange- passt werden muss. a) Zunächst ist die Verlegung der Kosten der Strafuntersuchung und der Vorin- stanz im Strafverfahren zu beurteilen. Dabei ist vorweg festzustellen, dass die bündnerische Strafprozessordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung dieselben Regelungen kennen bezüglich der Kostentragung bei Verurteilung be- ziehungsweise bei Einstellung des Verfahrens. Sowohl gemäss schweizerischem als auch nach bündnerischem Strafprozessrecht trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 1 StPO-GR). Es kommt somit nicht auf die Strafzumessung an. Anknüpfungspunkt der Kostentragung ist vielmehr einzig und allein die Tatsache der Verurteilung. Soweit der Berufungskläger verurteilt worden ist, hat er damit auch die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz im Strafverfahren zu tragen, unbesehen der Frage, wie die Strafe ausfällt. Bereits in den Urteilen SK1 10 61 und SK1 13 30 hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz im Strafverfahren dem Berufungskläger überbunden, soweit er verur- teilt worden ist. Es kann auf die insofern unverändert gültige Begründung im Urteil SK1 13 30 E 14 a/aa verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Eine An- passung der Verteilung der Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz im Strafverfahren ist trotz des veränderten Strafmasses weder angezeigt noch ange- bracht, soweit der Berufungskläger verurteilt worden ist.

Seite 72 — 98 b) Mit Bezug auf die Sachverhalte, die verjährt sind, ist das Strafverfahren in eini- gen Fällen bereits mit dem Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 22./23./24. August 2011/14. März 2012 [SK1 10 61] sowie in den übrigen Fällen mit dem Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2013 [SK1 13 30] eingestellt worden. Bei Einstellung des Strafverfahrens können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 157 StPO-GR). Anknüpfungspunkt der Kostentragung ist augenscheinlich allein die Tatsache, dass die beschuldigte Person die Einlei- tung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Nachdem das Verfahren eingestellt wird, kann zudem bezüglich der verjährten Sachverhalte kei- ne Strafe ausgesprochen werden, weshalb die Strafzumessung bei der Beurtei- lung der Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens überhaupt keine Rolle spielen kann. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat in ihrem Entscheid SK1 13 30 E 14 a/bb eingehend geprüft, ob die vom Bundesgericht herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Überbindung der Kosten auf den Berufungskläger trotz Einstellung des Verfahrens gegeben sind und sie hat dies klar bejaht. Sie hat im Verhalten des Berufungsklägers mit Bezug auf die verjährten Checkbezüge einen eklatanten Verstoss gegen seine Treuepflicht seiner Arbeitgeberin gegenüber ge- sehen, der für den Schaden, der der Firma 6._____ AG durch die Einlösung der geschäftlich unbegründeten Checks und die Verwendung des Geldes durch den Berufungskläger für sich persönlich entstanden ist, kausal war. An dieser Beurtei- lung muss weiterhin festgehalten werden, haben sich im vorliegend Verfahren doch keine Anhaltspunkte ergeben, die eine andere Sichtweise indizieren würden. Es kann daher auf die insoweit zutreffenden Erwägungen im Urteil SK1 13 30 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). An der Überbindung der Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz im Strafverfahren, soweit sie durch die eingestellten Sachverhalte verursacht worden sind, auf den Berufungskläger ist daher festzuhalten. c) Damit ergibt sich vorliegend, dass der Berufungskläger trotz verändertem Strafmass die gesamten Kosten der Strafuntersuchung sowie der Vorinstanz im Strafverfahren zu tragen hat. d) Im Verfahren vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts, das zum Urteil SK1 13 30 geführt hat, hat sich der Berufungskläger über die Höhe der Kosten der Strafuntersuchung beschwert. Die I. Strafkammer hat seine Argumente im Urteil SK1 13 30 E 14 a/dd mit eingehender Begründung abgelehnt. Vorliegend nun nimmt der Berufungskläger seine Rüge nicht wieder auf. Es haben sich zudem

Seite 73 — 98 keine Anhaltspunkte ergeben, die ein Abweichen von den diesbezüglichen Erwä- gungen im Urteil SK1 13 30 erforderlich machen würden. Diese geltend daher wei- terhin und es kann auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Vor allem aber sei auch festgehalten, dass das veränderte Strafmass offensichtlich keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten der Strafuntersuchung hat. Ebenso wenig aber hat es Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren. Auch diesbezüglich haben sich im vorliegenden Verfahren keine Grün- de ergeben, die ein Abweichen von den Erwägungen im Urteil SK1 13 30 rechtfer- tigen würden. Es kann daher mit Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten im vorin- stanzlichen Verfahren ebenso auf das Urteil SK1 13 30 E 14 a/dd verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). e) Der vorinstanzliche Kostenspruch mit Bezug auf die Untersuchungskosten und die Kosten des strafrechtlichen erstinstanzlichen Verfahrens ist daher zu bestäti- gen. f) Was nun die Kosten der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Strafverfah- ren betrifft, so sind diese nach den gleichen Grundsätzen zu verlegen wie die Un- tersuchungs- und Gerichtskosten im Strafverfahren (vgl. diesbezüglich Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO, der die Kosten der amtlichen Verteidigung ausdrücklich den Verfahrenskosten zuzählt; auch unter der bündnerischen StPO sind die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss konstanter Rechtsprechung des Kantonsge- richts grundsätzlich entsprechend den Verfahrenskosten zu verlegen). Davon ist die I. Strafkammer des Kantonsgerichts bereits im Urteil SK1 13 30 E 14 a/ee ausgegangen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen wer- den sollte. Insbesondere macht der Berufungskläger keine solchen geltend. Allein aus dem Umstand, dass das Strafmass vorliegend herabgesetzt wird, kann keine andere Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Ver- fahren abgeleitet werden, nachdem der Berufungskläger zum einen für die meis- ten angeklagten Straftaten verurteilt worden ist und er zum andern mit Bezug auf die Sachverhalte, bezüglich derer das Strafverfahren aufgrund der Verjährung eingestellt worden ist, die Einleitung des Verfahrens in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat. Es kann auch in diesem Punkt auf die weiterhin zutreffen- den Erwägungen im Urteil SK1 13 30 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO ana- log). g) Mit Bezug auf die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) im Adhäsionsverfahren ist bereits festgestellt worden, dass diese durch die neu vor- zunehmende Strafzumessung nicht tangiert werden und daher nicht mehr Gegen-

Seite 74 — 98 stand des vorliegenden Verfahrens geworden sind. Es bleibt deshalb bei der Pro- zesskostenverteilung im Adhäsionsverfahren, wie sie die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts in ihrem Urteil SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013 vorgenommen hat. 9.In einem nächsten Punkt ist zu prüfen, ob die Herabsetzung des Strafmas- ses Einfluss auf die Kostenverteilung mit Bezug auf das Berufungsverfahren SK1 10 61 hat. Die im Urteil SK1 10 61 vorgenommene Kostenverteilung des Beru- fungsverfahrens ist im Übrigen im Urteil SK1 13 30 auch unter Berücksichtigung, dass mehrere Checkeinlösungen verjährt sind und das Strafverfahren diesbezüg- lich eingestellt worden ist, bestätigt worden. a) Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 160 Abs. 1 und 3 StPO- GR). Es ist damit die Frage zu beantworten, ob der Berufungskläger dadurch, dass die Strafe vorliegend reduziert worden ist, in einem höheren Masse obsiegt hat als in den Urteilen SK1 10 61 und SK1 13 30 angenommen. Davon kann nicht gesprochen werden. Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger einen vollstän- digen Freispruch gefordert. Im Urteil SK1 10 61 hat die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts das Strafverfahren eingestellt, soweit die angeklagten Sachverhalte bereits verjährt waren, und sie hat die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 8 Jahren auf 5 ½ Jahre reduziert. Mit Bezug auf die Geldstrafe hat sie die Anzahl der Tagessätze bestätigt, jedoch die Tagessatzhöhe den finanziel- len Verhältnissen des Berufungsklägers angepasst. Und sie hat entgegen dem Entscheid der Vorinstanz die Geldstrafe bedingt ausgesprochen. Bei der Kosten- verteilung hat sie dann festgestellt, dass der Berufungskläger die Kosten zu 4/5 zu tragen habe und sie zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden gingen. Damit hat die I. Strafkammer das Obsiegen des Berufungsklägers mit 1/5 beziffert. Im Ver- gleich zum Urteil SK1 10 61 sind in der Zwischenzeit noch weitere Checkbezüge verjährt, so dass das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt worden ist (SK1 13 30), und das wiederum hat dazu geführt, dass vorliegend die Freiheitsstrafe um 6 Monate reduziert wird. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger mit sei- ner Berufung einen vollständigen Freispruch angestrebt hat, zeigt sich, dass sein Obsiegen vorliegend kaum höher bewertet werden muss, als es bereits im Urteil SK1 10 61 eingeschätzt worden ist. Eine Anpassung der im Urteil SK1 13 30 vor- genommenen Kostenverteilung im Berufungsverfahren SK1 10 61 ist daher nicht erforderlich. Der Berufungskläger macht in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 im Übrigen einzig geltend, der Kanton Graubünden habe einen höheren An- teil an den Berufungskosten gemäss Ziff. 12 (gemeint wohl Ziffer 11) des Urteils vom 23. Oktober 2013 zu übernehmen. Dazu ist jedoch zu sagen, dass der Beru-

Seite 75 — 98 fungskläger von einer bedeutend tieferen Strafe ausgeht, die zudem noch teilbe- dingt ausgesprochen wird. Ebenso geht er vom Wegfall der Geldstrafe aus. Da es vorliegend jedoch bei einer ganz erheblichen und dazu unbedingten Strafe bleibt und auch die Geldstrafe keine Änderung erfährt, vermag seine Sichtweise nicht zu überzeugen. Es bleibt daher dabei, dass der Berufungskläger 4/5 der Kosten des Berufungsverfahrens SK1 10 61 von Fr. 10‘000.-- zu tragen hat, was Fr. 8‘000.-- entspricht, und 1/5 der Gerichtskosten oder Fr. 2‘000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Für die weitere Begründung der Verteilung der Gerichtskos- ten kann zudem auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil SK1 10 61 E 31a und im Urteil SK1 13 30 E 15 a/aa verwiesen werden, die zutreffend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). b) Auch die Verteilung der Kosten der ausseramtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren SK1 10 61 ist zu prüfen. Diese Kosten sind im Urteil SK1 10 61 nach den gleichen Grundsätzen verlegt worden wie die gerichtlichen Kosten. Dies ist durchaus angemessen und sachgerecht (vgl. zum neuen Recht Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO; siehe im Weiteren zu Art. 429 f. StPO auch BGE 137 IV 352 E 2.4.2; unter der bündnerischen StPO entspricht eine Verteilung nach gleichen Grundsät- zen der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichts), was bereits im Urteil SK1 13 30 festgestellt worden ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nun da- von abgewichen werden sollte, auch wenn die Strafe vorliegend reduziert worden ist. Für die ausführliche Begründung der Verteilung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Berufungsverfahren SK1 10 61 kann auf die entsprechenden Erwä- gungen im Urteil SK1 10 61 E 31b und im Urteil SK1 13 30 E 15 a/bb hingewiesen werden, die weiterhin zutreffend sind (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Es bleibt mithin dabei, dass der Berufungskläger 4/5 beziehungsweise Fr. 19‘500.70 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren SK1 10 61 tragen muss, während dem Kanton Graubünden 1/5 oder Fr. 5‘850.20 zufallen. c) Unverändert bestehen bleibt auch, dass der Kanton Graubünden die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 10 61 und der amtlichen Verteidigung des Beru- fungsklägers in jenem Verfahren, welche dem Berufungskläger auferlegt worden sind, vorschussweise bezahlt. d) Bezüglich der Kosten des Adhäsionsverfahrens und der amtlichen Verteidigung im Adhäsionsverfahren im Berufungsverfahren SK1 10 61 ist festzustellen, dass diese zum vornherein von einer Reduktion des Strafmasses nicht betroffen sein können, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils geworden sind. Es erübrigen sich daher nähere Ausführungen dazu. Vielmehr kann auf die inso-

Seite 76 — 98 fern rechtskräftige Entscheidung und die Ausführungen im Urteil SK1 13 30 E 15 b verwiesen werden. 10.Mit Bezug auf die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens SK1 13 30 (Gebühren und amtliche Verteidigung) und die ausseramtliche Entschädigung an die Adhäsionsklägerin in jenem Verfahren ist zu sagen, dass diese im Urteil SK1 13 30 dem Kanton Graubünden auferlegt worden sind, da es die Parteien nicht zu vertreten hatten, dass das Kantonsgericht über Teile der Angelegenheit ein zwei- tes Mal urteilen musste. Es ist offensichtlich, dass die Änderung im Strafmass an dieser Kostenverteilung nicht zu rütteln vermag. Bezüglich der Höhe der zuge- sprochenen ausseramtlichen Entschädigungen äussert sich der Berufungskläger in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 nicht. Es ist denn auch nicht ersicht- lich, dass sich diesbezüglich Änderungen aufdrängen würden, nur weil die Strafe reduziert worden ist. Es bleibt daher bei dem, was im Urteil SK1 13 30 entschie- den worden ist, und es kann auf dieses Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). 11.Abschliessend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verlegen. Es ist auch in diesem Zusammenhang offensichtlich, dass es nicht die Parteien zu vertreten haben, dass das Kantonsgericht über die Strafzumessung ein weiteres Mal zu befinden hatte. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens verblei- ben daher dem Kanton Graubünden (Art. 423 StPO). Der Berufungskläger und die Adhäsionsklägerin haben zudem Anspruch auf den Ersatz der jeweiligen Aufwen- dungen im vorliegenden Verfahren durch den Kanton Graubünden (Art. 436 Abs. 3 StPO analog). a) Der Verteidiger des Berufungsklägers hat im vorliegenden Verfahren keine Ho- norarnote eingereicht, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die aus- seramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat. Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn musste sich zunächst mit dem Urteil des Bundesgerichts auseinandersetzen. Weiter hat er eine Stellungnahme verfasst. Unter Beachtung dieser notwendigen Verrichtungen erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ein zu vergütender Aufwand von Fr. 3'000.-- (inklusive Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. b) Auch der Vertreter der Firma 6._____ AG hat für das vorliegende Verfahren keine Honorarnote eingelegt, so dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts über die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung nach pflichtgemässem Ermes- sen zu entscheiden hat. Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjörg Kistler musste sich

Seite 77 — 98 zunächst mit dem Urteil des Bundesgerichts beschäftigen. Dann hat er kurze Be- merkungen eingereicht, nachdem er die Stellungnahmen der anderen Parteien erhalten hatte. Unter Beachtung dieser notwendigen Verrichtungen erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ein zu vergütender Aufwand von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Seite 78 — 98

II. Demnach wird erkannt

1.a) Die Berufung von X._____ (SK1 10 61) wird teilweise gutgeheissen.

  1. Die Berufung von A._____ (SK1 11 1) wird teilweise gutgeheissen.
  2. Das vorinstanzliche Urteil wird aufgehoben.

2.a) Das Strafverfahren gegen X._____ und A._____ wird im Hinblick auf

folgende Ziffern der Anklageschrift eingestellt:

II. A. 1.4:Nr. 1 – 4

II. A. 1.6:Nr. 1 – 11

II. B. 1:Nr. 1 – 54, 60 – 65, 69 – 74

Das Strafverfahren gegen X._____ wird im Hinblick auf folgende Ziffer

der Anklageschrift eingestellt:

II. A. 2

b) A._____ wird von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und

Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG freigesprochen.

3.a) X._____ wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1

Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfa-

chen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ge-

werbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305

bis

Ziff. 2 lit. c StGB

schuldig gesprochen.

b) A._____ wird des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, des gewerbs-

mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung

gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der gewerbsmässigen Geldwäscherei

gemäss Art. 305

bis

Ziff. 2 lit. c StGB sowie des Fahrens ohne Haft-

pflichtversicherung gemäss Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gespro-

chen.

4.a) X._____ wird dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-

haft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie mit ei-

ner Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- bestraft.

Seite 79 — 98 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. b) A._____ wird dafür, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts O.3_____ vom 14. Juni 2005 und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 59 Tagen, mit einer Freiheitsstrafe von 35 Mo- naten und zwei Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- bestraft. Die Freiheitsstrafe ist im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen. Der Vollzug des verbleibenden Strafteils von 17 Monaten und zwei Tagen wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5.a) X._____ und A._____ werden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für wi- derrechtlich erlangten Vermögensvorteil unter solidarischer Haftung Fr. 8'116'891.05 zu bezahlen. b) X._____ wird überdies verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrecht- lich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1‘985‘021.-- zu bezahlen. c) A._____ wird überdies verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrecht- lich erlangten Vermögensvorteil Fr. 78'247.-- zu bezahlen. 6.Nachfolgende, durch das Untersuchungsrichteramt Chur oder im Auftrag des Untersuchungsrichteramtes Chur sichergestellte Vermögenswerte (in- klusive Zinsen) werden gerichtlich eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderungen verwendet: A. Schweiz

  1. Bank 1._____ Konti _____
  2. Bank 4., Bank 4. Konti _____ 3Bank 5._____ AG Konti _____

Seite 80 — 98 4. Anlage 1., Bank 6., heute Bank 7._____ AG Konto _____ 5. Anlage 5._____ AG, Bank 8._____ Konto _____ 6. Grundstück, Grundbuchamt O.1_____, Parzelle Nr. , Plan _____ Im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. b GBV ist was folgt anzumerken bzw. zu bemerken: Auf dem ½ ME-Anteil an Grundstück Nr. , Eigentümer X., ist anzumerken: „Kanzleisperre, gerichtliche Beschlagnahme, dem Ei- gentümer ist jede Verfügung irgendwelcher Art untersagt.“ Auf dem ½ ME-Anteil an Grundstück Nr. , Eigentümerin: L. sel., ist zu bemerken: „Der unausgeschiedene Erbanteil von X. am Nachlass seiner Ehefrau ist gerichtlich beschlagnahmt und mit einer Kanzleisperre versehen, X._____ ist jede Verfügung irgendwelcher Art untersagt.“ Die mit Datum vom 5. Dezember 2006 durch das Untersuchungsrich- teramt Chur auf Grundstück Nr. _____ O.1_____ angemerkte Kanz- leisperre ist zu löschen. B. Republik Österreich

  1. Anlage 6._____ KG mbH & Co KG Konto _____
  2. Anlage 4._____ AG Konto _____ C. Bundesrepublik Deutschland
  3. Bank 6._____ AG Anlagekonto _____, Depot _____
  4. Anlage 2._____ GmbH / Anlage 3._____ AG (Bank 10._____) Konto _____
  5. Anlage 7._____ Gruppe, GmbH & Co KGaA/Anlage 8._____ AG Konto _____

Seite 81 — 98 Die auf folgendem Konto liegenden Vermögenswerte werden gerichtlich eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatz- forderungen verwendet: A. Fürstentum Liechtenstein Bank 9._____ (Bank 9.) Konto _____ 7.Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Ertrag der Ersatz- forderungen im Umfang von Fr. 8'116'891.05, Fr. 1‘985‘021.-- und Fr. 78'247.-- gemäss Ziffer 5 werden – nach Abzug der Inkasso- und/oder Ver- wertungsgebühren – nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten Firma 6. AG zugesprochen. 8.Die am 21. Oktober 2005 bei der Firma 11._____ beschlagnahmten Fest- platten und Datenträger werden der Firma 6._____ AG erstattet. 9.a) Die vorinstanzlichen Kosten betreffend das Verfahren gegen X._____, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.36'127.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr.12'059.55
  • den Barauslagen von Fr.7'475.40
  • dem Zeugengeld und Nebenkosten vonFr.465.05
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt Fr. 69'046.90
  • davon zugunsten von RA lic. iur. Remo CavegnFr.49'046.90
  • davon zugunsten des Kantons GraubündenFr.20'000.00 total somitFr. 125'173.90 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Untersu- chungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die vorinstanzlichen Kosten betreffend das Verfahren gegen A., bestehend aus:

Seite 82 — 98

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.7'018.60
  • der Gerichtsgebühr von Fr.12'015.40
  • den Barauslagen vonFr.7'519.55
  • dem Zeugengeld und Nebenkosten vonFr.465.05
  • den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr.35'595.35 total somitFr.62'613.95 gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der angerechneten Untersu- chungshaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 10.Adhäsionsklage: 10.1 X. wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, den Betrag von Fr. 10‘101‘912.05 nebst Schadenszins zu 5% – berechnet nach Zinsta- gen ab dem Tage der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfalltabelle (Buch- staben A, B, C, D, E) gemäss Ziff. 10.5 nachstehend bis zum Tage der Be- gleichung – zu bezahlen unter nachfolgender solidarischer Haftung: 10.2 A._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, Fr. 8'116'891.05 nebst Schadenszins zu 5% – berechnet nach Zinstagen ab dem Tag der jeweils deliktischen Tat gemäss Verfalltabelle (Buchstaben A, B, C) gemäss Ziff. 10.5 bis zum Tage der Begleichung – unter solidarischer Haftung mit X._____ zu bezahlen. 10.3 A._____ wird verpflichtet, der Firma 6._____ AG, O.1_____, Fr. 78'247.-- nebst Schadenszins zu 5% ab dem 24. März 1998 zu bezahlen. 10.4 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Firma 6._____ AG ihre Forde- rung in dem Umfange dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der be- zahlten Geldstrafen befriedigt wird. 10.5 Verfalltabelle zu Rechtsbegehren A. Firma 1._____ AG für den Betrag von Fr.48'950.005% Verzugszins ab 02.09.1996 für den Betrag von Fr.48'565.005% Verzugszins ab 07.09.1996

Seite 83 — 98 für den Betrag von Fr.48'675.005% Verzugszins ab 12.11.1996 für den Betrag von Fr.62'425.005% Verzugszins ab 19.11.1996 für den Betrag von Fr.62'810.005% Verzugszins ab 02.12.1996 für den Betrag von Fr.46'640.005% Verzugszins ab 20.12.1996 für den Betrag von Fr.49'390.005% Verzugszins ab 30.12.1996 für den Betrag von Fr.49'005.205% Verzugszins ab 04.08.1997 für den Betrag von Fr.48'581.005% Verzugszins ab 20.08.1997 für den Betrag von Fr.48'379.005% Verzugszins ab 22.09.1997 für den Betrag von Fr.48'490.105% Verzugszins ab 24.10.1997 für den Betrag von Fr.49'660.005% Verzugszins ab 10.11.1997 für den Betrag von Fr.48'702.205% Verzugszins ab 20.11.1997 für den Betrag von Fr.49'933.005% Verzugszins ab 01.12.1997 für den Betrag von Fr.49'126.405% Verzugszins ab 30.12.1997 für den Betrag von Fr.49'660.005% Verzugszins ab 05.01.1998 für den Betrag von Fr.49'530.405% Verzugszins ab 27.01.1998 für den Betrag von Fr.49'790.005% Verzugszins ab 02.02.1998 für den Betrag von Fr.49'591.005% Verzugszins ab 12.02.1998 für den Betrag von Fr.49'946.005% Verzugszins ab 16.02.1998 für den Betrag von Fr.49'692.005% Verzugszins ab 26.02.1998 für den Betrag von Fr.49'302.005% Verzugszins ab 20.07.1998 für den Betrag von Fr.49'266.005% Verzugszins ab 27.07.1998 für den Betrag von Fr.49'392.005% Verzugszins ab 06.08.1998 für den Betrag von Fr.49'500.005% Verzugszins ab 14.08.1998 für den Betrag von Fr.49'698.005% Verzugszins ab 19.08.1998 für den Betrag von Fr.49'644.005% Verzugszins ab 19.08.1998 für den Betrag von Fr.49'644.005% Verzugszins ab 03.09.1998 für den Betrag von Fr.49'500.005% Verzugszins ab 07.09.1998 für den Betrag von Fr.49'750.005% Verzugszins ab 30.09.1998 für den Betrag von Fr.49'140.005% Verzugszins ab 10.10.1998 für den Betrag von Fr.49'335.005% Verzugszins ab 10.11.1998 für den Betrag von Fr.49'625.005% Verzugszins ab 12.11.1998 für den Betrag von Fr.19'920.005% Verzugszins ab 17.11.1998 für den Betrag von Fr.49'686.005% Verzugszins ab 20.11.1998

Seite 84 — 98 für den Betrag von Fr.49'675.005% Verzugszins ab 30.11.1998 für den Betrag von Fr.19'825.005% Verzugszins ab 10.09.1999 für den Betrag von Fr.19'965.005% Verzugszins ab 17.09.1999 für den Betrag von Fr.19'844.005% Verzugszins ab 30.09.1999 für den Betrag von Fr.19'964.405% Verzugszins ab 15.10.1999 für den Betrag von Fr.19'990.605% Verzugszins ab 12.11.1999 für den Betrag von Fr.29'344.005% Verzugszins ab 18.11.1999 für den Betrag von Fr.29'760.005% Verzugszins ab 30.11.1999 für den Betrag von Fr.29'868.005% Verzugszins ab 30.11.1999 für den Betrag von Fr.29'972.805% Verzugszins ab 16.12.1999 für den Betrag von Fr.29'880.005% Verzugszins ab 16.12.1999 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 19.01.2001 für den Betrag von Fr.19'710.005% Verzugszins ab 26.01.2001 für den Betrag von Fr.44'100.005% Verzugszins ab 09.02.2001 für den Betrag von Fr.42'500.005% Verzugszins ab 23.02.2001 für den Betrag von Fr.19'920.005% Verzugszins ab 02.03.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 09.03.2001 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 16.03.2001 für den Betrag von Fr.19'952.005% Verzugszins ab 30.03.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 17.04.2001 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 27.04.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 11.05.2001 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 25.05.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 08.06.2001 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 09.11.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 23.11.2001 für den Betrag von Fr.19'920.005% Verzugszins ab 30.11.2001 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 14.12.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 21.12.2001 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 27.12.2001 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 11.01.2002 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 18.01.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 25.01.2002

Seite 85 — 98 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 15.02.2002 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 01.02.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 22.03.2002 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 22.02.2002 für den Betrag von Fr.19'998.005% Verzugszins ab 01.03.2002 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 08.03.2002 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 15.03.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 05.04.2002 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 02.04.2002 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 12.04.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 19.04.2002 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 26.04.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 10.05.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 17.05.2002 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 24.05.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 07.06.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 21.06.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 12.07.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 19.07.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 09.08.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 16.08.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 23.08.2002 für den Betrag von Fr.19’975.005% Verzugszins ab 13.09.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 20.09.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 29.11.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 20.12.2002 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 27.12.2002 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 10.01.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 17.01.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 24.01.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 31.01.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 07.02.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 14.02.2003

Seite 86 — 98 für den Betrag von Fr.29'400.005% Verzugszins ab 21.02.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 28.02.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 07.03.2003 für den Betrag von Fr.29'400.005% Verzugszins ab 14.03.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 21.03.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 28.03.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 04.04.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 11.04.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 22.04.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 25.04.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 02.05.2003 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 09.05.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 16.05.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 23.05.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 30.05.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 13.06.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 20.06.2003 für den Betrag von Fr.19'912.005% Verzugszins ab 27.06.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 04.07.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 11.07.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 18.07.2003 für den Betrag von Fr.19'912.005% Verzugszins ab 08.08.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 15.08.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 22.08.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 05.09.2003 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 19.09.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 10.10.2003 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 28.11.2003 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 29.12.2003 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 23.01.2004 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 30.01.2004 für den Betrag von Fr.29'760.005% Verzugszins ab 06.02.2004 für den Betrag von Fr.32'000.005% Verzugszins ab 13.02.2004

Seite 87 — 98 für den Betrag von Fr.29'760.005% Verzugszins ab 20.02.2004 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 27.02.2004 für den Betrag von Fr.32'000.005% Verzugszins ab 12.03.2004 für den Betrag von Fr.29'760.005% Verzugszins ab 26.03.2004 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 02.04.2004 für den Betrag von Fr.32'000.005% Verzugszins ab 13.04.2004 für den Betrag von Fr.29'760.005% Verzugszins ab 23.04.2004 für den Betrag von Fr.19'992.005% Verzugszins ab 30.04.2004 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 07.05.2004 für den Betrag von Fr.32'000.005% Verzugszins ab 14.05.2004 für den Betrag von Fr.29'760.005% Verzugszins ab 28.05.2004 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 11.06.2004 für den Betrag von Fr.19'968.005% Verzugszins ab 25.06.2004 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 09.07.2004 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 23.07.2004 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 06.08.2004 für den Betrag von Fr.19'968.005% Verzugszins ab 20.08.2004 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 27.08.2004 für den Betrag von Fr.19'968.005% Verzugszins ab 10.09.2004 4'363'008.10 B. Firma 2._____ AG für den Betrag von Fr.1'475.005% Verzugszins ab 12.11.1999 für den Betrag von Fr.1'680.005% Verzugszins ab 30.11.1999 für den Betrag von Fr.29'700.005% Verzugszins ab 30.11.1999 für den Betrag von Fr.39'000.005% Verzugszins ab 16.12.1999 für den Betrag von Fr.7'800.005% Verzugszins ab 21.12.1999 für den Betrag von Fr.9'900.005% Verzugszins ab 03.03.2000 für den Betrag von Fr.19'750.005% Verzugszins ab 21.07.2000 für den Betrag von Fr.29'640.005% Verzugszins ab 18.08.2000 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 15.09.2000 für den Betrag von Fr.33'300.005% Verzugszins ab 20.10.2000 für den Betrag von Fr.18'500.005% Verzugszins ab 24.11.2000

Seite 88 — 98 für den Betrag von Fr.29'600.005% Verzugszins ab 01.12.2000 für den Betrag von Fr.24'917.955% Verzugszins ab 15.12.2000 für den Betrag von Fr.31.200.005% Verzugszins ab 28.12.2000 für den Betrag von Fr.43'675.005% Verzugszins ab 28.12.2000 für den Betrag von Fr.18'500.005% Verzugszins ab 12.01.2001 für den Betrag von Fr.36'000.005% Verzugszins ab 02.02.2001 für den Betrag von Fr.39'990.005% Verzugszins ab 16.02.2001 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 02.03.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 09.03.2001 für den Betrag von Fr.29'400.005% Verzugszins ab 16.03.2001 für den Betrag von Fr.19'782.005% Verzugszins ab 23.03.2001 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 30.03.2001 für den Betrag von Fr.19'900.005% Verzugszins ab 06.04.2001 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 20.04.2001 für den Betrag von Fr.19'900.005% Verzugszins ab 04.05.2001 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 18.05.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 01.06.2001 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 15.06.2001 für den Betrag von Fr.19'900.005% Verzugszins ab 22.06.2001 für den Betrag von Fr.19'900.005% Verzugszins ab 02.11.2001 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 16.11.2001 für den Betrag von Fr.19'950.005% Verzugszins ab 23.11.2001 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 30.11.2001 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 07.12.2001 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 21.12.2001 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 27.12.2001 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 11.01.2002 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 18.01.2002 für den Betrag von Fr.19'994.005% Verzugszins ab 25.01.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 15.02.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 22.03.2002 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 22.02.2002 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 08.02.2002

Seite 89 — 98 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 01.03.2002 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 08.03.2002 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 15.03.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 05.04.2002 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 02.04.2002 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 12.04.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 19.04.2002 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 26.04.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 03.05.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 10.05.2002 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 17.05.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 31.05.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 14.06.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 12.07.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 19.07.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 09.08.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 16.08.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 23.08.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 13.09.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 20.09.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 29.11.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 13.12.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 20.12.2002 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 27.12.2002 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 10.01.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 17.01.2003 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 24.01.2003 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 31.01.2003 für den Betrag von Fr.29'200.005% Verzugszins ab 07.02.2003 für den Betrag von Fr.29'200.005% Verzugszins ab 14.02.2003 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 21.02.2003 für den Betrag von Fr.29'200.005% Verzugszins ab 28.02.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 07.03.2003

Seite 90 — 98 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 14.03.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 21.03.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 28.03.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 04.04.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 11.04.2003 für den Betrag von Fr.19'995.005% Verzugszins ab 22.04.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 22.04.2203 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 02.05.2003 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 09.05.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 16.05.2003 für den Betrag von Fr.19'975.005% Verzugszins ab 23.05.2003 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 06.06.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 13.06.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 20.06.2003 für den Betrag von Fr.19'908.005% Verzugszins ab 11.07.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 18.07.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 04.08.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 15.08.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 12.09.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 17.10.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 28.11.2003 für den Betrag von Fr.19'800.005% Verzugszins ab 29.12.2003 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 19.12.2003 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 23.01.2004 für den Betrag von Fr.19'960.005% Verzugszins ab 30.01.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 06.02.2004 für den Betrag von Fr.31'200.005% Verzugszins ab 13.02.2004 für den Betrag von Fr.31'200.005% Verzugszins ab 20.02.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 27.02.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 12.03.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 19.03.2004 für den Betrag von Fr.31'200.005% Verzugszins ab 26.03.2004 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 02.04.2004

Seite 91 — 98 für den Betrag von Fr.31'400.005% Verzugszins ab 16.04.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 23.04.2004 für den Betrag von Fr.31'400.005% Verzugszins ab 30.04.2004 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 07.05.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 14.05.2004 für den Betrag von Fr.31'400.005% Verzugszins ab 21.05.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 04.06.2004 für den Betrag von Fr.19'980.005% Verzugszins ab 18.06.2004 für den Betrag von Fr.31'400.005% Verzugszins ab 02.07.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 16.07.2004 für den Betrag von Fr.31'400.005% Verzugszins ab 30.07.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 13.08.2004 für den Betrag von Fr.29'940.005% Verzugszins ab 03.09.2004 für den Betrag von Fr.31'400.005% Verzugszins ab 17.09.2004 2'878'464.95 C. Firma 3._____ AG / Firma 1._____ AG, Rubrik Firma 3._____ für den Betrag von Fr.65'175.005% Verzugszins ab 30.08.1996 für den Betrag von Fr.62'370.005% Verzugszins ab 06.09.1996 für den Betrag von Fr.66'660.005% Verzugszins ab 06.11.1996 für den Betrag von Fr.48'867.505% Verzugszins ab 25.08.1997 für den Betrag von Fr.48'977.505% Verzugszins ab 11.09.1997 für den Betrag von Fr.49'445.005% Verzugszins ab 30.09.1997 für den Betrag von Fr.49'060.005% Verzugszins ab 27.10.1997 für den Betrag von Fr.49'225.005% Verzugszins ab 24.11.1997 für den Betrag von Fr.49'500.005% Verzugszins ab 29.12.1997 für den Betrag von Fr.49'950.005% Verzugszins ab 28.01.1998 für den Betrag von Fr.49'900.005% Verzugszins ab 11.02.1998 für den Betrag von Fr.49'600.005% Verzugszins ab 27.02.1998 für den Betrag von Fr.48'576.005% Verzugszins ab 24.07.1998 für den Betrag von Fr.48'864.005% Verzugszins ab 06.08.1998 für den Betrag von Fr.49'200.005% Verzugszins ab 12.08.1998 für den Betrag von Fr.25'200.005% Verzugszins ab 19.08.1998

Seite 92 — 98 für den Betrag von Fr.24'960.005% Verzugszins ab 09.09.1998 für den Betrag von Fr.19'968.005% Verzugszins ab 27.10.1998 für den Betrag von Fr.19'920.005% Verzugszins ab 12.11.1998 875’418.00 D. Checkbezüge für den Betrag von Fr.16'000.005% Verzugszins ab 11.11.1998 für den Betrag von Fr.18'994.905% Verzugszins ab 11.11.1998 für den Betrag von Fr.18'010.905% Verzugszins ab 02.12.1998 für den Betrag von Fr.12'000.005% Verzugszins ab 11.12.1998 für den Betrag von Fr.18'498.855% Verzugszins ab 30.12.1998 für den Betrag von Fr.9'524.855% Verzugszins ab 11.11.1998 für den Betrag von Fr.8'552.055% Verzugszins ab 02.12.1998 für den Betrag von Fr.8'214.005% Verzugszins ab 30.12.1998 für den Betrag von Fr.10'308.305% Verzugszins ab 26.01.1999 für den Betrag von Fr.7'297.605% Verzugszins ab 29.01.1999 für den Betrag von Fr.17'712.655% Verzugszins ab 24.02.1999 für den Betrag von Fr.19'066.305% Verzugszins ab 25.02.1999 für den Betrag von Fr.16'741.305% Verzugszins ab 05.03.1999 für den Betrag von Fr.14'237.555% Verzugszins ab 26.03.1999 für den Betrag von Fr.13'275.455% Verzugszins ab 26.03.1999 für den Betrag von Fr.12'533.055% Verzugszins ab 25.03.1999 für den Betrag von Fr.14'762.355% Verzugszins ab 22.04.1999 für den Betrag von Fr.5'093.305% Verzugszins ab 22.04.1999 für den Betrag von Fr.13'534.155% Verzugszins ab 20.05.1999 für den Betrag von Fr.21'275.605% Verzugszins ab 22.06.1999 für den Betrag von Fr.6'760.405% Verzugszins ab 20.07.1999 für den Betrag von Fr.13'719.655% Verzugszins ab 06.08.1999 für den Betrag von Fr.17'124.605% Verzugszins ab 24.09.1999 für den Betrag von Fr.10'470.005% Verzugszins ab 19.10.1999 für den Betrag von Fr.17'140.605% Verzugszins ab 05.11.1999 für den Betrag von Fr.11'290.455% Verzugszins ab 08.12.1999 für den Betrag von Fr.10'690.555% Verzugszins ab 20.05.1999

Seite 93 — 98 für den Betrag von Fr.17'000.005% Verzugszins ab 20.05.1999 für den Betrag von Fr.15'980.105% Verzugszins ab 25.06.1999 für den Betrag von Fr.15'594.855% Verzugszins ab 22.10.1999 für den Betrag von Fr.13'406.655% Verzugszins ab 29.06.1999 für den Betrag von Fr.11'161.605% Verzugszins ab 16.07.1999 für den Betrag von Fr.18'705.855% Verzugszins ab 06.08.1999 für den Betrag von Fr.12'117.455% Verzugszins ab 24.08.1999 für den Betrag von Fr.20'669.555% Verzugszins ab 17.09.1999 für den Betrag von Fr.18'308.505% Verzugszins ab 15.10.1999 für den Betrag von Fr.17'116.105% Verzugszins ab 19.10.1999 für den Betrag von Fr.9'412.605% Verzugszins ab 11.11.1999 für den Betrag von Fr.15'893.755% Verzugszins ab 17.11.1999 für den Betrag von Fr.14'115.905% Verzugszins ab 03.12.1999 für den Betrag von Fr.11'261.355% Verzugszins ab 07.12.1999 für den Betrag von Fr.21'571.605% Verzugszins ab 23.12.1999 für den Betrag von Fr.15'000.005% Verzugszins ab 03.05.1999 für den Betrag von Fr.18'500.005% Verzugszins ab 18.02.1999 für den Betrag von Fr.10'554.605% Verzugszins ab 12.01.2000 für den Betrag von Fr.10'660.705% Verzugszins ab 31.01.2000 für den Betrag von Fr.15'593.855% Verzugszins ab 31.01.2000 für den Betrag von Fr.15'391.805% Verzugszins ab 31.01.2000 für den Betrag von Fr.9'167.405% Verzugszins ab 01.02.2000 für den Betrag von Fr.1'967.805% Verzugszins ab 01.02.2000 für den Betrag von Fr.1'410.005% Verzugszins ab 01.02.2000 für den Betrag von Fr.16'006.155% Verzugszins ab 08.02.2000 für den Betrag von Fr.16'300.455% Verzugszins ab 07.03.2000 für den Betrag von Fr.18'708.205% Verzugszins ab 15.03.2000 für den Betrag von Fr.10'998.005% Verzugszins ab 20.03.2000 für den Betrag von Fr.15'040.055% Verzugszins ab 13.04.2000 für den Betrag von Fr.11'517.405% Verzugszins ab 14.04.2000 für den Betrag von Fr.16'900.005% Verzugszins ab 02.06.2000 für den Betrag von Fr.15'000.005% Verzugszins ab 06.07.2000 für den Betrag von Fr.20'044.355% Verzugszins ab 07.08.2000

Seite 94 — 98 für den Betrag von Fr.14'950.005% Verzugszins ab 08.08.2000 für den Betrag von Fr.8'098.905% Verzugszins ab 31.08.2000 für den Betrag von Fr.22'366.155% Verzugszins ab 11.09.2000 für den Betrag von Fr.15'600.005% Verzugszins ab 26.09.2000 für den Betrag von Fr.19'889.205% Verzugszins ab 04.10.2000 für den Betrag von Fr.12'060.005% Verzugszins ab 22.11.2000 für den Betrag von Fr.14'710.855% Verzugszins ab 22.11.2000 für den Betrag von Fr.15'100.005% Verzugszins ab 12.12.2000 für den Betrag von Fr.14'777.655% Verzugszins ab 12.12.2000 für den Betrag von Fr.10'834.805% Verzugszins ab 12.12.2000 für den Betrag von Fr.15'327.005% Verzugszins ab 21.12.2000 für den Betrag von Fr.12'577.105% Verzugszins ab 22.12.2000 für den Betrag von Fr.11'393.605% Verzugszins ab 16.01.2001 für den Betrag von Fr.16'582.305% Verzugszins ab 29.01.2001 für den Betrag von Fr.16'381.855% Verzugszins ab 15.02.2001 für den Betrag von Fr.8'674.105% Verzugszins ab 15.02.2001 für den Betrag von Fr.11’100.005% Verzugszins ab 16.02.2001 für den Betrag von Fr.11'707.255% Verzugszins ab 26.02.2001 für den Betrag von Fr.6'625.955% Verzugszins ab 28.02.2001 für den Betrag von Fr.9'581.705% Verzugszins ab 16.03.2001 für den Betrag von Fr.10'417.305% Verzugszins ab 16.03.2001 für den Betrag von Fr.8'656.005% Verzugszins ab 28.03.2001 für den Betrag von Fr.10'910.105% Verzugszins ab 30.03.2001 für den Betrag von Fr.4'148.305% Verzugszins ab 09.04.2001 für den Betrag von Fr.5'612.005% Verzugszins ab 09.04.2001 für den Betrag von Fr.14'031.655% Verzugszins ab 20.04.2001 für den Betrag von Fr.8'133.905% Verzugszins ab 25.04.2001 für den Betrag von Fr.9'102.705% Verzugszins ab 09.05.2001 für den Betrag von Fr.6'593.205% Verzugszins ab 09.05.2001 für den Betrag von Fr.12'426.305% Verzugszins ab 09.05.2001 für den Betrag von Fr.11'780.555% Verzugszins ab 22.05.2001 für den Betrag von Fr.19'931.255% Verzugszins ab 31.05.2001 für den Betrag von Fr.11'298.705% Verzugszins ab 06.06.2001

Seite 95 — 98 für den Betrag von Fr.10'521.305% Verzugszins ab 28.06.2001 für den Betrag von Fr.15'182.455% Verzugszins ab 11.07.2001 für den Betrag von Fr.10'888.805% Verzugszins ab 18.07.2001 für den Betrag von Fr.15'550.005% Verzugszins ab 19.10.2001 für den Betrag von Fr.16'285.155% Verzugszins ab 30.10.2001 für den Betrag von Fr.15'000.005% Verzugszins ab 21.11.2001 für den Betrag von Fr.11'969.605% Verzugszins ab 08.01.2002 für den Betrag von Fr.13'099.905% Verzugszins ab 08.01.2002 für den Betrag von Fr.8'772.105% Verzugszins ab 10.01.2002 für den Betrag von Fr.15'572.805% Verzugszins ab 21.01.2002 für den Betrag von Fr.14'650.005% Verzugszins ab 30.01.2002 für den Betrag von Fr.8'562.405% Verzugszins ab 18.02.2002 für den Betrag von Fr.8'989.605% Verzugszins ab 19.02.2002 für den Betrag von Fr.10'076.405% Verzugszins ab 20.02.2002 für den Betrag von Fr.14'859.605% Verzugszins ab 22.02.2002 für den Betrag von Fr.13'000.005% Verzugszins ab 26.02.2002 für den Betrag von Fr.11'801.755% Verzugszins ab 04.03.2002 für den Betrag von Fr.7'826.605% Verzugszins ab 08.03.2002 für den Betrag von Fr.7'888.005% Verzugszins ab 08.03.2002 für den Betrag von Fr.16'221.955% Verzugszins ab 18.03.2002 für den Betrag von Fr.9'610.355% Verzugszins ab 16.04.2002 für den Betrag von Fr.14'117.105% Verzugszins ab 16.04.2002 für den Betrag von Fr.9'764.755% Verzugszins ab 07.05.2002 für den Betrag von Fr.14'345.505% Verzugszins ab 07.05.2002 für den Betrag von Fr.8'271.805% Verzugszins ab 05.06.2002 für den Betrag von Fr.15'400.005% Verzugszins ab 13.06.2002 für den Betrag von Fr.7'882.505% Verzugszins ab 01.07.2002 für den Betrag von Fr.7'484.605% Verzugszins ab 25.07.2002 für den Betrag von Fr.18'075.005% Verzugszins ab 05.09.2002 für den Betrag von Fr.19'875.005% Verzugszins ab 22.10.2002 für den Betrag von Fr.9'284.205% Verzugszins ab 30.10.2002 für den Betrag von Fr.19'700.005% Verzugszins ab 22.11.2002 für den Betrag von Fr.15'607.555% Verzugszins ab 09.01.2003

Seite 96 — 98 für den Betrag von Fr.10'306.905% Verzugszins ab 10.01.2003 für den Betrag von Fr.6'519.305% Verzugszins ab 17.01.2003 für den Betrag von Fr.15'585.005% Verzugszins ab 20.01.2003 für den Betrag von Fr.13'500.005% Verzugszins ab 14.02.2003 für den Betrag von Fr.6'772.455% Verzugszins ab 25.02.2003 für den Betrag von Fr.19'816.255% Verzugszins ab 25.02.2003 für den Betrag von Fr.12'875.005% Verzugszins ab 07.03.2003 für den Betrag von Fr.14'775.905% Verzugszins ab 24.03.2003 für den Betrag von Fr.22'280.905% Verzugszins ab 10.04.2003 für den Betrag von Fr.14'807.655% Verzugszins ab 13.05.2003 für den Betrag von Fr.10'100.005% Verzugszins ab 28.05.2003 für den Betrag von Fr.12'010.005% Verzugszins ab 26.06.2003 für den Betrag von Fr.10'989.305% Verzugszins ab 08.07.2003 für den Betrag von Fr.15'800.005% Verzugszins ab 30.09.2003 für den Betrag von Fr.18'900.005% Verzugszins ab 27.11.2003 für den Betrag von Fr.17'350.005% Verzugszins ab 24.03.2004 für den Betrag von Fr.13'000.005% Verzugszins ab 28.01.2004 für den Betrag von Fr.7'780.705% Verzugszins ab 28.01.2004 für den Betrag von Fr.17'030.005% Verzugszins ab 03.06.2004 für den Betrag von Fr.12'950.005% Verzugszins ab 27.07.2004 1‘924‘572.45 E. Siedlungsgenossenschaft M._____ für den Betrag von Fr.60'448.555% Verzugszins ab 30.03.2004 60'448.55 10.6 Im Mehrbetrag wird die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. 10.7 Die vorinstanzlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens von Fr. 20'000.-- ge- hen unter solidarischer Haftung zu Lasten von X._____ und A.. Ausseramtlich sind X. und A._____ unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, die Adhäsionsklägerin mit Fr. 80'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Seite 97 — 98 11.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 10 61 und SK1 11 1 von Fr. 20'000.-- gehen im Umfang von Fr. 4'000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von je Fr. 8'000.-- zu Lasten von X._____ und A.. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von X. im Berufungsver- fahren SK1 10 61 gehen im Betrage von Fr. 5'850.20 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrage von Fr. 19'500.70 zu Lasten von X.. c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von A. im Berufungsver- fahren SK1 11 1 gehen im Betrage von 5'012.65 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrage von Fr. 16'740.45 zu Lasten von A.. d) Die den Berufungsklägern überbundenen Kosten des Berufungsverfah- rens SK1 10 61 und SK1 11 1 von je Fr. 8'000.-- sowie die X. auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 19'500.70 und die A._____ auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 16'740.45 werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt. e) X._____ und A._____ haben die Firma 6._____ AG für das Berufungs- verfahren SK1 10 61 und SK1 11 1 unter solidarischer Haftung mit Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 12.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens SK1 13 30 von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Berufungsverfahren SK1 13 30 ausseramtlich mit Fr. 5‘000.-- zu entschädigen. c) Der Kanton Graubünden hat die Firma 6._____ AG für das Berufungs- verfahren SK1 13 30 ausseramtlich mit Fr. 5‘000.-- zu entschädigen. 13.a) Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. b) Der Kanton Graubünden hat X._____ für das vorliegende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Seite 98 — 98 c) Der Kanton Graubünden hat die Firma 6._____ AG für das vorliegende Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 14.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 15.Mitteilung an:

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2014 19
Entscheidungsdatum
23.06.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026