Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 26. Oktober 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 10[nicht mündlich eröffnet]17. November 2015 (Mit Urteil 6B_1295/2015 vom 04. Januar 2016 ist das Bundesgericht auf die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchnyder RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2013, mitgeteilt am 27. Februar 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Adhäsions- kläger und Berufungsbeklagter, sowie der Z . _ _ _ _ _ A G , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Betrug etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 43 I. Sachverhalt A.X._____ wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern in O.1_____, O.2_____ und O.3_____ auf. An diesen drei Orten besuchte er die Volksschule, wobei er sechs Klassen der Primar- und drei Klassen der Realschule absolvierte. Danach machte er bei der Firma A._____ in O.3_____ eine Lehre als Maler, die er mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete X._____ während 4 Jah- ren bei der Firma B._____ in O.4_____ auf seinem erlernten Beruf. Anschliessend war er drei Jahre lang in der Pizzeria C._____ in O.5_____ tätig und absolvierte dabei eine praktische Ausbildung als Pizzaiolo und in der Küche. Im Jahr 2005 trat X._____ in der Pizzeria D._____ in O.4_____ eine Stelle als Hilfspizzaiolo an und arbeitete dort während einer Saison. Danach war er meistens arbeitslos, wobei er bis Juli 2006 Entschädigungen von der Arbeitslosenkasse beziehen konnte. Ab August 2006 wurde X._____ durch das Sozialamt unterstützt. Kurzfristig übte er in den Jahren 2009 oder 2010 verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus. Seither er- hält er eine volle IV-Rente, wobei er ca. ab dem Jahr 2011 und bis Mitte 2012 teil- zeitlich als Austräger bei der Firma E._____ in O.3_____ tätig war und dabei pro Monat maximal Fr. 300.00 bis Fr. 400.00 verdiente. Gegenwärtig bezieht er eine IV-Rente von Fr. 2'000.00 pro Monat. X._____ besitzt kein Vermögen und hat nach seinen Angaben Schulden, deren Höhe er nicht beziffern will. Im Betrei- bungsregister des Betreibungsamtes Chur war er im Oktober 2012 mit Betreibun- gen von total ca. Fr. 31'260.00 und mit offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 18'596.00 verzeichnet. B.Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ seit dem Jahr 2004 mit drei Einträgen verzeichnet. Dies wegen mehrfacher Drohung, Sachbeschädigung, Tät- lichkeiten und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (11. Februar 2004), versuchten Betrugs, untauglichen Betrugsversuchs, mehrfacher Urkunden- fälschung, Irreführung der Rechtspflege (1. November 2006) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (24. April 2007). Der versuchte Betrug, der untaugliche Betrugsversuch sowie die mehrfachen Urkundenfälschungen ha- ben dabei bezüglich der Ziffer 1.1 und 1.2 der nachfolgend angeführten Anklage- schrift als einschlägig zu gelten, da sich X._____ seinerzeit mittels der genannten Delikte einen geldwerten Vorteil zu verschaffen erhoffte, indem er durch Vorlage gefälschter Lohnabrechnungen die Existenz eines Darlehensvertrages, welcher durch Verrechnung mit monatlichen Lohnabzügen in Höhe von Fr. 500.00 hätte abbezahlt werden sollen, zu negieren versuchte bzw. der drohenden Einstellung

Seite 3 — 43 der Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit gefälschten Bestätigungen über (fiktive) Vorstellungsgespräche entgegenwirken wollte. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 20. Oktober 2009 die vor- liegende Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Betrugs etc. Mit Verfügung vom 3. April 2012 ernannte die Staatsanwaltschaft Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi als amtlichen Verteidiger von X.. D.Am 8. März 2013 reichte Y. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Zivilklage gegen X._____ ein und führte aus, er werde diese Forderung spätestens im Parteivortrag vor Gericht beziffern und begründen. E.Am 26. Juni 2013 reichte die Z.AG bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Zivilklage gegen X. in Höhe von Fr. 35'000.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 5. März 2009, ein. F.In der Parteimitteilung vom 12. September 2013 kündigte die Staatsanwalt- schaft Graubünden den Abschluss der Untersuchung an und stellte in Aussicht, dass sie beim Gericht Anklage erheben werde. G.Am 14. Oktober 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X.. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "1.1 Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und mehrfache Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB Am 20. Mai 2008 begab sich F. in Begleitung ihres Sohnes X._____ an den Schalter der Filiale O.3_____ der Z.AG und stellte einen An- trag für ein Darlehen im Betrag von CHF 10'000.00. Die Z.AG hiess dieses Kreditgesuch gut. X. war bei der Abwicklung dieser Kreditauf- nahme seiner Mutter behilflich. Akten: [...] Am 24. Februar 2009 reichte X. der Z.AG - durch Vermittlung durch die Firma G., O.5_____ - per Post ein auf den Namen seiner Mutter F._____ ausgestelltes Kreditgesuch für ein Darlehen im Betrag von CHF 25'000.00 ein. Auf dem von ihm elektronisch ausgefüllten Antrag be- zifferte er den Nettolohn von F._____ mit CHF 3'238.00, obwohl ihr Ver- dienst damals als stundenweise bei der Firma H._____ tätigen Reinigungs- hilfe maximal ca. CHF 1'200.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat betrug. X._____ unterzeichnete das Kreditgesuch mit "F." als Antragstellerin und mit "I.", d.h. mit dem Namen des Ehegatten der Antragstellerin. I., der Vater des Beschuldigten, hatte von diesem Kreditgesuch ebenfalls, wie F., keine Kenntnis. Diesem Kreditgesuch legte der Be- schuldigte eine Lohnabrechnung der Firma H., O.6, für den Monat Januar 2009 bei. Diese Lohnabrechnung enthielt unrichtige Anga- ben, indem ein Nettolohn von CHF 3'238.29 angeführt war, obwohl der Lohn von F._____ bei der Firma H._____ - wie erwähnt - maximal lediglich

Seite 4 — 43 ca. CHF 1'200.00 bis CHF 1'500.00 betragen hatte. Der Beschuldigte hatte diese Lohnabrechnung selbst manipuliert bzw. verfälscht, damit die Bank den beantragten Kredit gewähren würde. Akten: [...] Aufgrund dieses Kreditgesuches gelangte der Beschuldigte in der Folge in den Besitz von diversen Unterlagen der Z.AG für die Kreditaufnah- me. Er unterzeichnete mit dem Datum vom 25. Februar 2009 verschiedene Dokumente mit dem Namen "F.", nämlich einmal den Darlehensver- trag (Classic Nr. ), wobei die Darlehenssumme mit CHF 35'000.00 beziffert worden war. Zusätzlich schuldete F. gemäss diesem Vertrag der Darlehensgeberin aus dem erwähnten, am 20. Mai 2008 aufgenomme- nen Darlehen von CHF 10'000.00 noch CHF 11'539.00, nämlich die Darle- henssumme zuzüglich aufgelaufenen Zinsen. Der Gesamtbetrag des Dar- lehens im Betrag von CHF 46'539.00 war gemäss dem Vertrag in 60 Mo- natsraten zu je CHF 775.65 zurückzuzahlen, wobei die erste Monatsrate, die jeweils am letzten Tag des Monats zu zahlen war, am 31. März 2009 fällig wurde. Sodann unterzeichnete der Beschuldigte mit Datum vom 25. Februar 2009 und der Ortsangabe O.3_____ mit dem Namen "F." ein Formular "Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses", welches aufgrund der Angaben von X. durch die Z.AG ausgestellt wor- den war. In diesem Formular wurde das Nettoeinkommen von F. mit CHF 3'507.85 angegeben, obwohl dieses lediglich maximal ca. CHF 1'500.00 betragen hatte. Im Weiteren fälschte X._____ die Unterschrift sei- ner Mutter F._____ auf dem Formular "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Darlehensvertrag KKG", ebenso auf einer "Verzichtserklärung", mit wel- cher F._____ erklärte, auf sämtliche weiteren Kreditanfragen bei anderen Banken zu verzichten sowie schliesslich auf der ebenfalls per 25. Februar 2009 datierten "Auszahlungsinstruktion", mittels welcher F._____ der Z.AG die Instruktion erteilte, den Darlehensbetrag auf das Konto Nr. _____ bei der Bank.1, O.6_____, lautend auf F., zu überwei- sen. Den Darlehensvertrag samt diesen von ihm unterzeichneten Formula- ren übermittelte er am 25. Februar 2009 von O.3 aus per Post an die Z.AG. Akten: [...] Im Zusammenhang mit der Aufnahme dieses Darlehens eröffnete X. am 25. Februar 2009 - ohne Kenntnis von F._____ - auf deren Namen bei der Bank.1_____ in O.3_____ ein Privatkonto Nr. _____ sowie ein Spar- konto Nr. . Dabei unterzeichnete er mit Datum vom 25. Februar 2009 mit dem Namen "F." einerseits einen Basisvertrag mit Unterschrifts- regelung, mittels welchem F._____ den Beschuldigten als Bevollmächtigten mit Einzelunterschrift ermächtigte, und andererseits das "Formular A", in welchem X._____ als an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt bezeichnet wurde. Diese beiden Dokumente übermittelte er am 25. Februar 2009 in O.3_____ per Post mit einem Begleitschreiben mit dem Absender von F._____ an die Bank.1_____, wobei er diesen Begleitbrief ebenso mit dem Namen "F." unterzeichnete. Akten: [...] Aufgrund dieses Vorgehens wurde die Z.AG durch X. getäuscht, indem diese irrtümlich annahm, F. sei gewillt, den beste- henden Kredit zu erhöhen und sie sei finanziell in der Lage, den Kredit

Seite 5 — 43 zurückzuzahlen. Die Z.AG erhöhte daher den am 20. Mai 2008 von F. bei der Z.AG aufgenommenen Kredit auf insgesamt CHF 35'000.00, wobei die Bank diesen Kreditbetrag am 5. März 2009 mit der bis dahin bestehenden Kreditschuld von F. im Betrag von CHF 8'965.90 verrechnete und mit gleichem Datum den Restbetrag des Kredits im Betrag von CHF 26'043.10 auf das vom Beschuldigten auf den Namen von X._____ [recte: F.] eröffnete Sparkonto bei der Bank.1 über- wies. In der Folge machte er von diesem Konto in der Zeit vom 10. März 2009 bis zum 20. August 2009 entweder am Schalter der Bank.1_____ oder am Geldautomaten in O.3_____ mehrere Geldbezüge und verwende- te diese für seine privaten Bedürfnisse. Am 20. August 2009 wies dieses Konto noch einen Saldo von lediglich CHF 14.70 auf. Von diesem von ihm unrechtmässig erlangten Bargeld bezahlte er in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. Juli 2009 vier der gemäss dem Darlehensvertrag geschuldeten Monatsraten von je CHF 775.65. In der Folge leistete er keinerlei Zahlun- gen mehr an die Z.AG und besass hierfür auch keine Mittel mehr, zumal er das unrechtmässig von der Z.AG erlangte Bargeld für priva- te Bedürfnisse verwendet hatte. Akten: [...] X. machte gegenüber der Z.AG bewusst falsche Angaben über die Identität der Darlehensnehmerin und über deren Einkommensverhält- nisse und fälschte zu diesem Zweck mehrere Urkunden, um die Z.AG zu einer diese schädigenden Gewährung eines Darlehens zu veranlassen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Um über das von ihm mittels betrügerischen Mitteln erlangte Darlehen verfügen zu kön- nen, fälschte er zudem bewusst Unterlagen zur Eröffnung von Bankkonti bei der Bank.1 und täuschte damit auch die Bank.1 über die Identität der Kontoinhaber. Akten: [...] 1.2 Mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB a)Ca. anfangs November 2010 erwarb X. von einer unbekannten Person etwa sieben gebrauchte Mobiltelefone zum Preis von total CHF 200.00. In der Folge bot er aufgrund eines einheitlichen Willensent- schlusses über die Internetplattform "Ricardo" vier verschiedene Na- tels als neu zur Versteigerung an, obwohl er nicht im Besitze solcher von ihm angebotenen Mobiltelefone war. Akten: [...] b)Am 7. November 2010 ersteigerte J._____ ein solches vom Beschul- digten angebotene Natel der Marke "Black Berry" zum Preis von CHF 150.00, zuzüglich Transportkosten im Betrag von CHF 5.00. Nachdem J._____ am 9. November 2010 per Post den Kaufpreis von total CHF 155.00 an X._____ überwiesen hatte, sandte dieser dem Käufer ein minderwertiges, gebrauchtes Natel der Marke Ericsson. Da X._____ auf die Reklamation des Käufers nicht einging, erstattete dieser in der Folge bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige. Akten: [...]

Seite 6 — 43 c)Ein weiteres von X._____ auf diese Weise auf der Internetplattform "Ricardo" als neu zur Ersteigerung angebotenes Natel der Marke "No- kia X3 Touch and Type" ersteigerte sich am 12. November 2010 K.. Sie überwies dem Beschuldigten in der Folge den Kaufpreis von CHF 170.00 und erhielt dafür von X. nicht das von ihr er- steigerte Natel, sondern ein gebrauchtes von minderer Qualität. In der Folge versuchte die Käuferin vergeblich, per E-Mail und per Telefon mit dem Beschuldigten in Kontakt zu treten. Akten: [...] d)Die zwei weiteren von X._____ per Internet zur Ersteigerung angebo- tenen Natels wurden ebenfalls in der ersten Hälfte des Monats No- vember 2010 zum Preis von ca. CHF 95.00 bis CHF 170.00 von Dritt- personen ersteigert, jedoch konnten diese Käufer nicht mehr ausfindig gemacht werden. Ihnen hatte der Beschuldigte neue Mobiltelefone an- geboten, den Kaufpreis im Voraus bezogen und danach den Käufern minderwertige, gebrauchte Natels geliefert. In diesen vier Fällen bot der Beschuldigte ca. anfangs November 2010 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, speziell bezeichnete neue Mobiltelefone zum Kauf an, obwohl er im Voraus wusste, dass er diese den Käufern nicht liefern würde, sondern jeweils minderwertige Mobiltelefone, die er bei korrekter Deklaration gar nicht oder zu einem wesentlich tieferen Preis hätte verkaufen können. Der Deliktsbetrag beziffert sich bei diesen Delikten auf insgesamt mindestens ca. CHF 500.00 bis CHF 600.00. Akten: [...] 1.3 Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB Am 21. Mai 2011, um 14.30 Uhr, betrat X._____ das Geschäft L._____ im Einkaufscenter an der strasse in O.3 und hielt sich dort auf, obwohl ihm am 19. Mai 2011 durch die Firma L._____ AG ein Haus- und Ladenverbot erteilt worden war. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von die- sem Verbot und missachtete dieses bewusst. Ein Vertreter der L._____ AG stellte am 23. Mai 2011 gegen X._____ einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Akten: [...] 1.4 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB Am 6. März 2013 bestieg X._____ in O.3_____ den RhB-Zug, welcher fahrplanmässig um 12.58 Uhr in O.3_____ in Richtung O.7_____ fährt. Nach der Abfahrt des Zuges wollte der uniformierte Zugbegleiter der RhB, Y., eine Fahrscheinkontrolle durchführen. Als er dazu beim Abteil angelangt war, wo X. alleine neben dem Fenster sass, forderte der Zugbegleiter diesen drei Mal vergeblich auf, den Fahrschein zu zeigen. X._____ trug Kopfhörer, um Musik zu hören, wobei er jedoch den Zugbe- gleiter zwar wahrnahm, jedoch den Blick wieder von diesem abwendete und aus dem Fenster schaute. Der Zugbegleiter tippte danach mit den Fin- gern leicht auf die Schulter des Beschuldigten und erklärte von Neuem, ob

Seite 7 — 43 er seine Fahrkarte sehen könne. In diesem Moment erhob sich der Be- schuldigte und versetzte dem Zugbegleiter zwei Faustschläge gegen den Kopf, nämlich den ersten gegen die linke Wange und den zweiten an die Schläfe des Zugbegleiters, welcher durch die Einwirkung des zweiten Schlages rücklings auf das gegenüberliegende Abteil auf einen weiblichen Fahrgast fiel. Als sich der Zugbegleiter erhoben hatte, drohte der Beschul- digte ihm mit weiteren Schlägen, liess aber von ihm ab, nachdem sich un- terdessen mehrere Fahrgäste von ihren Sitzen erhoben hatten. Akten: [...] 1.5 Geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB Am 4. Januar 2011, um 11.45 Uhr, begab sich X._____ in das Geschäft "M." am strasse in O.3. Er machte dort gegenüber dem stellvertretenden Filialleiter geltend, dass ein USB-Stick, welchen er dort zuvor gekauft habe, nicht richtig funktioniere. In der Folge kam es zwischen diesen beiden Personen zu einer Meinungsverschiedenheit. Hierauf behändigte X. eine CD im Wert von CHF 23.00 und erklärte, dass er diese nun stehlen würde, damit man einen Grund habe, die Polizei zu ver- ständigen und begab sich in Richtung des Ausganges des Geschäftes. Ein anderer Mitarbeiter dieses Geschäftes stellte sich dem Beschuldigten in den Weg, um diesen am Verlassen des Geschäftes zu hindern. X._____ stiess diesen jedoch zur Seite und passierte mit der von ihm weggenom- menen CD die Kasse, ohne die CD dort zur Bezahlung vorgelegt zu haben. Beim Passieren der Kasse wurde ein Alarm ausgelöst. In der Folge verliess der Beschuldigte dieses Geschäft. N._____ als Vertreter der Geschädigten stellte am 4. Januar 2011 gegen X._____ einen Strafantrag wegen Laden- diebstahls. X._____ eignete sich diese CD an, um sich damit unrechtmässig zu berei- chern. Akten: [...] [...]" H.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur fand am 6. Dezem- ber 2013 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: "1. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen: -des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie

Seite 8 — 43 -des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2.Dafür sei er zu verurteilen -zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, -zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.Auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2007 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten. Der Beschuldigte sei stattdessen zu verwarnen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche." Anträge Beschuldigter: "1. Der Beschuldigte sei betreffend des Vorwurfs des Betruges und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme bei der Z._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Der Beschuldigte sei betreffend den Vorwurf des geringfügigen Dieb- stahls einer CD im M._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Der Beschuldigte sei für die übrigen Anklagepunkte angemessen milde mit einer bedingt vollziehbaren Strafe zu bestrafen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden." I.Gegen das am 6. Dezember 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 10. Dezember 2013 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 (Datum Poststem- pel) Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 27. Fe- bruar 2014 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig: -des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, sowie -des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. a)Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

Seite 9 — 43 3.X._____ wird im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 4.Die Zivilklagen der Z.AG sowie von Y. werden auf den Zi- vilweg verwiesen. 5. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 14'600.80 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 11'000.80, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubün- den. X. hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: BusseCHF 300.00 VerfahrenskostenCHF 14'600.80 TotalCHF 14'900.80 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach der Zustellung des Urteils mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 6. a)Die amtliche Verteidigung wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 9'720.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Ent- schädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) [Rechtsmittelbelehrung] 7. a)Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi meldete am 12. Dezember 2013 beim Bezirksgericht Plessur die Berufung an. b) [Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilung]." J.Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 übermittelte das Bezirksgericht Ples- sur dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen X.. K.Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi ersuchte das Kantonsgericht von Graubünden am 7. März 2014, ihn als amtlichen Verteidiger von X. für das Berufungsverfahren zu bestellen. Diesem Begehren wurde seitens des vormaligen Vorsitzenden der I. Strafkammer am 10. März 2014 gestützt auf Art. 133 in Ver- bindung mit Art. 130 lit. b sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO entspro- chen.

Seite 10 — 43 L.Am 20. März 2014 reichte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) die Be- rufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträ- gen ein: "1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2013 (mitgeteilt am 27. Februar 2014) (Proz. Nr. 515-2013-27) wie folgt aufzuheben: a)Dispositiv Ziffer 1 b)Dispositiv Ziffer 2 a) und b) c)Dispositiv Ziffer 3 d)Dispositiv Ziffer 5 a), b) und c) e)Dispositiv Ziffer 6 a 2.X._____ sei vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (Zif- fer 1.1 der Anklageschrift) und vom Vorwurf des geringfügigen Dieb- stahls (Ziffer 1.5 der Anklageschrift) frei zu sprechen. 3.X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm eingestandenen Delikte (Anklageschrift Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.4) ange- messen milde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. 4.X._____ sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 5.Es seien die Verfahrenskosten X._____ nur anteilsmässig für die ein- gestandenen Delikte (Ziffer 1.2 - 1.4 der Anklageschrift) aufzuerlegen. 6.Es sei dem Unterzeichnenden als amtlicher Verteidiger von X._____ für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren das bei der Vorinstanz geltende [recte: geltend] gemachte Honorar im vollen Um- fang von CHF 11'556.00 zuzusprechen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." M.Mit Verfügung vom 24. März 2014 forderte der ehemalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Parteien zur Stellung- nahme innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO auf. Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch das Be- zirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 26. bzw. 28. März 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme. N.Die Z._____AG bezifferte und begründete ihre Forderung gegen den Beru- fungskläger mit Schreiben vom 4. Juli 2014 und ersuchte gleichzeitig um Dispen- sation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung, worauf der ehema- lige Vorsitzende der I. Strafkammer diese am 6. Juli 2014 von der Teilnahme dis- pensierte. O. Am 16. Juli 2014 fand die erste mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren der

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Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur.

Guido Ranzi, Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi sowie die Presse. Rechtsanwalt

lic. iur. Guido Ranzi stellte vorfrageweise den Antrag auf Beweisergänzung, insbe-

sondere bezüglich der Anfertigung eines graphologischen Gutachtens. Im An-

schluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den damaligen

Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die

Umstände der ihm zur Last gelegten Taten verzichteten die Parteien auf das Ver-

lesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisver-

fahren - unter Vorbehalt des Beweisantrages von Rechtsanwalt lic. iur. Guido

Ranzi - geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staats-

anwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Der Verteidiger stellte folgen-

de Anträge:

"1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember

2013 (mitgeteilt am 27. Februar 2014) (Proz. Nr. 515-2013-27) wie

folgt aufzuheben:

  1. Dispositiv Ziffer 1 - geringfügiger Diebstahl entfällt
  2. Dispositiv Ziffer 2 a) und b)
  3. Dispositiv Ziffer 3
  4. Dispositiv Ziffer 5 a), b) und c)

es entfällt: e) Dispositiv Ziffer 6 a

2.X._____ sei vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (Zif-

fer 1.1 der Anklageschrift) frei zu sprechen; die Anfechtung der Verur-

teilung wegen geringfügigen Diebstahls (Ziffer 1.5 der Anklageschrift)

entfällt.

3.X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm

eingestandenen Delikte (Anklageschrift Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.5) ange-

messen milde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

4.X._____ sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.Es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten X._____ nur anteils-

mässig für die eingestandenen Delikte (Ziffer 1.2 - 1.5 der Anklage-

schrift) aufzuerlegen.

6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren bei der Vor-

instanz und beim Kantonsgericht von Graubünden zulasten des Staa-

tes."

Zudem stellte der Verteidiger im Rahmen des Plädoyers folgende Beweisanträge:

"Schriftgutachten - Echtheitsgutachten Dokumente

  • Es sei ein neutrales grafologisches Gutachten einzuholen.
  • Es seien alle infrage stehenden Dokumente (gemäss Auflistung im an- gefochtenen Urteil, Seite 20, lit. ee) auf ihre Echtheit zu überprüfen.

Seite 12 — 43 Weitere Anträge: Es seien folgende Unterlagen zu beschaffen:

  • Beim H.: Alle Arbeitsverträge, alle Lohnabrechnun- gen/Lohnausweise für F. ab 2007
  • Bei F._____ und der Post: Alle Unterlagen über Lohnzahlungen H._____ seit 2007
  • Bei der Steuerverwaltung GR: Alle Steuererklärungen Ehepaar F.I._____ seit 2007." Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi beantragte, auf Ziffer 6 der Berufung sei nicht einzutreten und im Übrigen sei die Berufung kostenfällig abzuweisen. P.Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Dispositiv des Beschlusses der I. Strafkammer vom 16. Juli 2014 innert 5 Tagen zugesandt wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). In schriftlich begründeter Form wurde ihnen der Beschluss am 7. August 2014 mitgeteilt. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte darin was folgt: "1. Das Berufungsverfahren wird sistiert und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zwecks Vornahme der Beweisergänzungen im Sinne der Erwägungen überwiesen. Nach Vornahme der Beweisergänzungen sind die Akten alsdann zu- sammen mit den neuen Beweisdokumenten dem Berufungsgericht zwecks Fortsetzung des Verfahrens zu übermitteln. 2.Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
  1. [Rechtsmittelbelehrung] 4.Mitteilung]." In den Erwägungen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass bezüglich der Rolle von F._____ bei der Eröffnung des fraglichen Kontos bei der Bank.1_____ Klärungsbedarf bestehe, denn nur so lasse sich auch diejenige des Beschuldigten hinreichend erfassen. Zudem erachtete es das Gericht einerseits als notwendig, ein (weiteres) graphologisches Gutachten erstellen zu lassen, welches die Echt- heit der Unterschriften auf den in Zusammenhang mit dem Kreditgesuch und der Kontoeröffnung stehenden Dokumenten untersucht, sowie andererseits die Lohn- abrechnungen der Jahre 2008 und 2009 von F._____ einzuholen. Q.Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht die neuen Beweisdokumente, so insbesondere das graphologische Gutachten des Forensischen Instituts O.5_____ vom 8. Mai 2015 und diverse Einvernahmeproto- kolle, übermittelte, erhielt der Berufungskläger Gelegenheit zur Einsichtnahme. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 äusserte er sich hierzu dahingehend, dass er das

Seite 13 — 43

Ergebnis des Gutachtens anerkenne und bereit sei, an einer mündlichen Verhand-

lung ein Geständnis abzulegen.

R.Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 wurden der Berufungs-

kläger und sein Verteidiger sowie ein Vertreter der Staatsanwaltschaft zur neuerli-

chen mündlichen Berufungsverhandlung auf den 17. August 2015 vor Kantonsge-

richt (I. Strafkammer) vorgeladen. Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi ersuchte mit

Telefonat vom 12. August 2015 um eine Verschiebung dieses Termins, da er aus

gesundheitlichen Gründen an einer Teilnahme der auf den 17. August 2015 ange-

setzten Verhandlung verhindert sei.

S.Die Berufungsverhandlung wurde in der Folge auf den 26. Oktober 2015

verschoben. Diesbezüglich wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwie-

sen. Bezüglich der Befragung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden ist das

entsprechende Einvernahmeprotokoll zu beachten. Der Verteidiger des Beru-

fungsklägers stellte folgende Schlussanträge:

"1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember

2013 (mitgeteilt am 27. Februar 2014) (Proz. Nr. 515-2013-27) wie

folgt aufzuheben:

  1. Dispositiv Ziffer 1 - geringfügiger Diebstahl entfällt
  2. Dispositiv Ziffer 2 a) und b)
  3. Dispositiv Ziffer 3
  4. Dispositiv Ziffer 5 a), b) und c)

es entfällt: e) Dispositiv Ziffer 6 a

2.X._____ sei vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung (Zif-

fer 1.1 der Anklageschrift) frei zu sprechen; die Anfechtung der Verur-

teilung wegen geringfügigen Dieb-stahls (Ziffer 1.5 der Anklageschrift)

entfällt.

3.X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm

eingestandenen Delikte (Anklageschrift Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.5) ange-

messen milde mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

4.X._____ sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.Es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten X._____ nur anteils-

mässig für die eingestandenen Delikte (Ziffer 1.2 - 1.5 der Anklage-

schrift) aufzuerlegen.

6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für zulasten des Staates."

Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung sei abzuweisen und der Be-

schuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Auf Replik und Duplik wur-

de verzichtet. Nachdem dem Beschuldigten das letzte Wort erteilt worden war,

wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichte-

Seite 14 — 43 ten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Das Gericht stellte den Parteien am 28. Oktober 2015 das schriftliche Urteilsdispositiv zu. T.Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 10. Dezember 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteil- te Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete der Berufungskläger am 12. Dezem- ber 2013 (Datum Poststempel) die Berufung an (KG act. I.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 27. Februar 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 20. März 2014 seine Berufungserklärung ein (KG act. I.3). Der Be- rufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert,

Seite 15 — 43 weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung grundsätzlich einzutreten ist. 2.Dem Berufungskläger wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. Anklageschrift [BG act. 4], Ziffer 1.1 - 1.5). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger – insofern der Anklage folgend – des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB (vgl. angefochtenes Urteil, Dis- positiv Ziffer 1). Diesbezüglich focht der Berufungskläger im Rahmen der Beru- fungserklärung (lediglich) den Schuldspruch wegen der in Ziffer 1.1 sowie Ziffer 1.5 der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe an. Im Rahmen seines Plädoyers an- lässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2014 zog der Beru- fungskläger bzw. sein Verteidiger die Anfechtung des vorinstanzlichen Schuld- spruches gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift (geringfügiger Diebstahl) zurück (KG act. IV.11, S. 1). Dies bestätigte er auch anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung vom 26. Oktober 2015 (KG act. VI.6). Sowohl die Beschränkung der Anfechtung auf gewisse Punkte im Rahmen der Berufungserklärung als auch der (teilweise) Rückzug der Berufung bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bzw. – beim schriftlichen Verfahren – bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen sind verbindlich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO bzw. Art. Art. 386 Abs. 2 und 3 StPO). Als angefochtener Schuldpunkt verbleibt damit lediglich die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Be- trugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Kreditauf- nahme bei der Z._____AG im Jahr 2009. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. a) Gestützt auf Ziffer 1.1 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er habe am 24. Februar 2009 bei der Z.AG per Post ein auf den Namen seiner Mutter (F.) ausgestelltes Kreditgesuch für einen

Seite 16 — 43 Kredit im Betrag von Fr. 25'000.00 eingereicht. Um an diesen Kredit zu gelangen, habe er verschiedene falsche Angaben gemacht und die Bank dadurch getäuscht. So habe er etwa den Nettolohn von F._____ auf Fr. 3'238.00 beziffert, obwohl ihr Verdienst damals als stundenweise bei der Firma H._____ tätigen Reinigungshilfe maximal ca. Fr. 1'200.00 bis Fr. 1'500.00 pro Monat betragen habe. Das Kreditge- such habe der Beschuldigte mit "F." als Antragsstellerin und "I.", das heisst mit dem Namen des Ehegatten der Antragstellerin (bzw. dem Vater des Be- schuldigten) unterzeichnet. Die Eltern des Beschuldigten hätten indes keine Kenntnis von diesem Vorhaben gehabt. Dem Kreditgesuch habe der Beschuldigte eine Lohnabrechnung der Firma H., O.6, für den Monat Januar 2009 beigelegt. Diese Lohnabrechnung habe unrichtige Angaben enthalten, indem ein Nettolohn von Fr. 3'238.29 angeführt gewesen sei, obwohl der Lohn von F._____ bei der Firma H._____ maximal lediglich ca. Fr. 1'200.00 bis Fr. 1'500.00 betragen habe. Der Beschuldigte habe diese Lohnabrechnung selbst manipuliert bzw. ver- fälscht, damit die Bank den beantragten Kredit gewähren würde. Aufgrund dieses Kreditgesuches sei der Beschuldigte in der Folge in den Besitz von diversen Unterlagen der Z.AG für die Kreditaufnahme gelangt. Er habe mit Datum vom 25. Februar 2009 verschiedene Dokumente mit dem Namen "F." unterzeichnet, nämlich einmal den Darlehensvertrag (Classic Nr. ), sodann ein Formular "Berechnung des monatlichen Budget- überschusses", in welchem das Nettoeinkommen von F. mit Fr. 3'507.85 angegeben worden sei, obwohl dieses lediglich maximal ca. CHF 1'500.00 betra- gen habe. Im Weiteren habe der Beschuldigte die Unterschrift seiner Mutter F._____ gefälscht auf dem Formular "Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dar- lehensvertrag KKG", auf einer "Verzichtserklärung", mit welcher F._____ erklärte, auf sämtliche weiteren Kreditanfragen bei anderen Banken zu verzichten, sowie schliesslich auf der "Auszahlungsinstruktion", mittels welcher F._____ der Z.AG die Instruktion erteilt habe, den Darlehensbetrag auf das Konto Nr. _____ bei der Bank.1, O.6_____, lautend auf F., zu überweisen. Den Darlehensvertrag samt diesen von ihm unterzeichneten Formularen habe der Be- schuldigte am 25. Februar 2009 von O.3 aus per Post an die Z.AG übermittelt. Im Zusammenhang mit der Aufnahme dieses Darlehens habe der Beschuldigte am 25. Februar 2009 – ohne Kenntnis von F. – auf deren Namen bei der Bank.1_____ in O.3_____ ein Privatkonto Nr. _____ sowie ein Sparkonto Nr. _____ eröffnet. Dabei habe er mit Datum vom 25. Februar 2009 mit dem Namen "F._____" einerseits einen Basisvertrag mit Unterschriftsregelung, mittels welchem

Seite 17 — 43 F._____ den Beschuldigten als Bevollmächtigten mit Einzelunterschrift ermächtigt habe, und andererseits das "Formular A", in welchem der Beschuldigte als an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt bezeichnet worden sei, unterschrieben. Diese beiden Dokumente habe der Beschuldigte am 25. Februar 2009 in O.3_____ per Post mit einem Begleitschreiben mit dem Absender von F._____ an die Bank.1_____ gesendet, wobei er diesen Begleitbrief ebenso mit dem Namen "F." unterzeichnet habe. Aufgrund dieses Vorgehens sei die Z.AG durch X. getäuscht worden, indem diese irrtümlich angenommen habe, F. sei gewillt, einen bereits be- stehenden Kredit zu erhöhen, und sie sei finanziell in der Lage, den Kredit zurück- zuzahlen. Die Z.AG habe am 5. März 2009 den Restbetrag des Kredites im Betrag von Fr. 26'043.10 auf das vom Beschuldigten auf den Namen von F. eröffnete Sparkonto bei der Bank.1_____ überwiesen. Der Beschuldigte habe als- dann lediglich vier der geschuldeten Monatsraten zurückbezahlt, den Rest habe er für private Bedürfnisse verwendet, ohne die Absicht bzw. die Möglichkeit zu ha- ben, das Geld zurückzubezahlen. Der Beschuldigte habe somit gegenüber der Z.AG bewusst falsche An- gaben über die Identität der Kreditempfängerin und über deren Einkom- mensverhältnisse gemacht und habe zu diesem Zweck mehrere Urkunden ge- fälscht, um die Z.AG zu einer diese schädigenden Gewährung eines Darle- hens zu veranlassen und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Um über das von ihm mittels betrügerischen Mitteln erlangte Darlehen verfügen zu können, ha- be er zudem bewusst Unterlagen zur Eröffnung von Bankkonti bei der Bank.1 gefälscht und damit auch die Bank.1 über die Identität der Kontoinhabern getäuscht. b)Die Vorinstanz folgte den oberwähnten Schilderungen der Staatsanwalt- schaft weitestgehend und hielt insofern fest, dass folgende Dokumente vom Be- schuldigten gefälscht worden seien (vgl. angefochtenes Urteil, E.3b/ee [S. 20]): -Kreditgesuch für Finanzierung (G..ch) vom 24. Februar 2009 (StA act. 4.52/4.79) -Lohnabrechnung der Firma H. für den Monat Januar 2009 (StA act. 4.53) -Darlehensvertrag Classic Nr. _____ vom 25. Februar 2009 (StA act. 4.59/4.80)

Seite 18 — 43 -Formular "Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses" vom 25. Fe- bruar 2009 (StA act. 4.60/4.81) -Allgemeine Geschäftsbedingungen für Darlehensvertrag KKG vom 25. Fe- bruar 2009 (StA act. 4.61/4.82) -Auszahlungsinstruktion vom 25. Februar 2009 (StA act. 4.62/4.83) -Verzichtserklärung vom 25. Februar 2009 (StA act. 4.63/4.84) -Basisvertrag mit Unterschriftenregelung vom 25. Februar 2009 (StA act. 4.22/4.87) -Formular A vom 25. Februar 2009 (StA act. 4.23/4.88) -Begleitschreiben vom 25. Februar 2009 (StA act. 4.21/4.89) c)Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gehen im Kern von der Annahme aus, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Taten der Urkundenfälschungen und des Betruges im Rahmen der Kreditaufnahme im Jahr 2009 alleine begangen. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, seine Mutter selbst habe den fraglichen Kredit beantragt und hierfür auch die nötigen Unterlagen selbst ausge- füllt und unterschrieben (vgl. insb. KG act. IV.11, S. 12). Er selbst habe weder Un- terschriften noch Lohnabrechnungen gefälscht (vgl. KG act. VI.7, S. 3). Mit dem Auswertbericht der Kantonspolizei Graubünden (StA act. 4.95) lasse sich seine Urheberschaft bezüglich der gefälschten Unterschriften seiner Mutter und seines Vaters auf den besagten Dokumenten nicht nachweisen. Die Qualität des Aus- wertberichts lasse stark zu wünschen übrig; er sei nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und beweise die Täterschaft des Berufungsklägers überhaupt nicht (vgl. KG act. IV.11, S. 2 und 5). d)Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2014 gelangte das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, aufgrund des bisherigen Be- weisergebnisses sei nicht klar, welche Rolle die Mutter des Berufungsklägers bei der Kreditaufnahme gespielt habe. Insbesondere sei nicht bzw. nicht ohne weite- res ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger das Konto bei der Bank.1_____, lau- tend auf F., ohne Zutun seiner Mutter habe eröffnen können. Nach Art. 3 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes (GwG; SR 955) seien Banken bei der Auf- nahme von Geschäftsbeziehungen verpflichtet, die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Üblicherweise hätten sich natürliche Personen anhand eines amtlichen Dokuments, welches eine Fotografie enthält, zu identifizieren. Dies gelte auch für die Bank.1.

Seite 19 — 43 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden hin (StA act. 4.17) reichte die Bank.1_____ am 10. August 2010 diverse Dokumente im Zusammenhang mit der fraglichen Kontoeröffnung ein. Darunter befand sich unter anderem eine echt- heitsbestätigte Kopie des Ausweises "C" (Niederlassungsbewilligung) von F._____ (StA act. 4.24). Die Echtheitsbestätigung erfolgte durch die Schweizerische Post. Diese bietet unter dem Namen "Gelbe Identifikation" seit dem 1. Juli 2003 eine Identifikationskontrolle an, welche die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 GwG erfüllt und auch von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg), deren Mit- glied die Bank.1_____ ist, anerkannt wird. Dabei hat sich die zu identifizierende Person mit einem anerkannten Ausweis an den Schalter einer Poststelle zu bege- ben und die "Gelbe Identifikation" zu verlangen. Von der Post anerkannter Aus- weis ist u.a. auch der Ausweis "C" (Niederlassungsbewilligung). Der oder die Mita- rbeitende der Post prüft zunächst das vorgelegte Ausweispapier (Gültigkeit, Foto), kopiert die erforderlichen Seiten (Personalien, Foto, Gültigkeit, evtl. Verlängerung) und bringt den Stempel "Originaldokument eingesehen von" an. Anschliessend schreibt der oder die Mitarbeitende der Post seinen bzw. ihren Namen und Vor- namen auf den Stempel, unterschreibt diesen und bringt den Datumsstempel der Poststelle an. Am Schluss dieses Prozederes erhält die identifizierte Person die echtheitsbestätigte Kopie ihres vorgelegten Ausweises. In ihren Bedingungen hält die Schweizerische Post ausdrücklich fest, dass die zu identifizierenden Personen verpflichtet seien, zur Vornahme der Dienstleistung persönlich am Postschalter zu erscheinen, bzw. dass eine Stellvertretung ausgeschlossen sei. Vorliegend befindet sich bei den Ermittlungsakten, wie erwähnt, eine Kopie des Ausweises "C" (Niederlassungsbewilligung) von F.. Auf dem eingereichten Dokument (StA act. 4.24) befindet sich ebenfalls ein Stempel "Originaldokument eingesehen von". Handschriftlich eingefügt ist darin der Name "O.", wobei es sich um die Postangestellte handeln dürfte, welche die Bestätigung unter- schrieben und mit einem weiteren Stempel der Poststelle "P." in O.3 versehen hat. Letzterem ist zu entnehmen, dass die Echtheitsbestätigung am 23. Februar 2009 (und damit einen Tag vor dem Kreditantrag bei der Z.AG und zwei Tage vor der Kontoeröffnung bei der Bank.1) erfolgte. Diese Bestäti- gung erfüllt prima vista sämtliche Voraussetzungen, wie sie die Schweizerische Post vorgibt, und diente offenbar als echtheitsbestätigte Kopie eines Identifikati- onsdokuments zur Eröffnung des Kontos bei der Bank.1_____. Gemäss den zuvor dargelegten Bedingungen der Schweizerischen Post hat die zu identifizierende Person persönlich am Postschalter zu erscheinen. Staatsanwaltschaft und Vorin- stanz gehen indes davon aus, dass der Beschuldigte diesbezüglich alleine gehan-

Seite 20 — 43 delt und insbesondere F._____ nichts von der fraglichen Kontoeröffnung gewusst habe. Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 hielt das Kantonsgericht von Graubünden fest, die Frage, wie der Beschuldigte das Konto bei der Bank.1_____ ohne (mögli- cherweise auch unbewusste) Mithilfe seiner Mutter soll eröffnet haben, liesse sich nicht abschliessend beurteilen, zumal eine einschlägige Befragung von F., vom Beschuldigten wie auch von O. zu diesen Umständen nie erfolgt sei. Ebensowenig liesse sich allein damit die Annahme von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz stützen, wonach der Beschuldigte bei den ihm zur Last geleg- ten Urkundenfälschungen und dem Betrug im Rahmen der Kreditaufnahme im Jahre 2009 allein gehandelt und F._____ von alledem nichts gewusst habe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang erwogen, dass auf die Rolle der Mut- ter des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden müs- se (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3b/dd [S. 19 f.]). Ohne die Rolle von F._____ lies- se sich jedoch auch diejenige des Beschuldigten nicht hinreichend erfassen. Hier bestünde Klärungsbedarf, wobei insbesondere dem Ablauf der im Rahmen der Kontoeröffnung stattgefundenen Identitätskontrolle am Postschalter nachzugehen sei und die darin involvierten Personen zu befragen und ihre Rollen zu ermitteln seien. e)Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (KG act. VI.4) wies das Kantonsgericht von Graubünden die Staatsanwaltschaft Graubünden zudem an, im Rahmen einer Beweisergänzung ein graphologisches Gutachten zur Frage erstellen zu lassen, ob die auf den in Erwägung 3b genannten Dokumenten angebrachten Unterschrif- ten, lautend auf F._____ bzw. I., gefälscht sind und – wenn ja – ob die Fäl- schungen vom Berufungskläger stammen. Schliesslich seien bei der Arbeitgeberin von F. (H.) die originalen Lohnabrechnungen der Jahre 2008 und 2009 einzuholen, um herausfinden zu können, ob die Lohnabrechnung für den Januar 2009, welche für die Kreditaufnahme verwendet wurde, tatsächlich einen zu hohen Lohn auswies und demzufolge gefälscht war. f)O. konnte sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2014 nicht mehr an die oben beschriebene Echtheitsbestätigung vom 23. Februar 2009 erinnern (StA act. 13.2). Sie bestätigte jedoch, dass die Echtheitsbestätigung durch sie erstellt wurde (StA act. 13.7). F._____ ihrerseits konnte sich nicht mehr daran erinnern, jemals bei der Post eine Echtheitsbestätigung eingeholt zu haben (vgl. StA 13.2). Bei den bei der H._____ im Rahmen der Beweisergänzung eingeholten Unterla- gen befindet sich unter anderem die Lohnabrechnung von F._____ für den Monat

Seite 21 — 43 Januar 2009. Diese weist einen Nettolohn von Fr. 1'408.10 aus (vgl. StA act. 15.9). Die für die Kreditaufnahme verwendete Lohnabrechnung für den Januar 2009 (StA act. 4.53) weist demgegenüber einen Nettolohn von Fr. 3'238.29 aus, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um eine Fäl- schung handelt, mit dem Ziel, durch Angabe eines höheren Verdienstes einen Kredit in einer Höhe erwirken zu können, der bei Angabe des tatsächlichen Ein- kommens nicht gewährt worden wäre. g/aa) Das von der Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Juli 2014 in Auftrag gegebene Gutachten beim Forensischen Institut O.5_____ hält fest, dass die Unterschriften von F._____ und I._____ auf den inkriminierten Dokumenten – d.h. den in Erwä- gung 3b genannten Dokumenten (mit Ausnahme von StA act. 4.53 und StA act. 4.21/4.89) – "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gefälscht sind (StA act. 20.24, S. 19). Bezüglich der Unterschrift auf dem Begleitschreiben vom 25. Februar 2009 an die Bank.1_____ (StA act. 4.21/4.89) bestünden "Anhaltspunk- te", dass diese gefälscht sei. Eine genauere Aussage liesse sich diesbezüglich deshalb nicht machen, da dieses Dokument nur in Kopie vorliege. Das Original des Schreibens war bei der Bank.1_____ nicht mehr vorhanden und konnte des- halb für die Handschriftuntersuchung nicht beigezogen werden. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2014 gab F._____ gegenüber der Staatsanwalt- schaft Graubünden an, sie habe diesen Brief unterzeichnet, aber nicht geschrie- ben (vgl. StA act. 16.1, S. 5). Insofern bestehen zumindest Zweifel daran, ob die- ses Schreiben tatsächlich von jemand anderem als F._____ unterschrieben wur- de. Was die übrigen untersuchten Dokumente betrifft, ist der Befund des Gutach- tens insofern eindeutig, als es sich, wie erwähnt, bei den darauf angebrachten Un- terschriften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Fälschungen handelt. Was die Identität des Fälschers betrifft, so gelangte das Gutachten zum Schluss, dass sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die fraglichen Unterschrif- ten von X._____ stammten (StA act. 20.24, S. 19). Die festgestellten Befunde sei- en unter der Hypothese "Fälschungsurheberschaft X._____" besser erklärbar als unter der Hypothese "Unbekannte Fälschungsurheberschaft" (StA act. 20.24, S. 15). bb)Das vorliegende Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte

Seite 22 — 43 Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punk- ten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstossen (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539 E. 3.2 m.w.H.; Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 189 StPO). Ein Gutachten ist somit einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Es muss sich über die im Gutachterauftrag enthaltenen Fragen vollständig, genau und deutlich äussern (vgl. dazu im Einzelnen Heer, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 189 StPO; Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi- cherungsrichters an den Arzt, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 69 ff., S. 77 ff.). Die Schlussfolgerungen im Gutachten müssen begründet, nachvollziehbar und schlüssig sein. In materieller Hinsicht ist hierzu erforderlich, dass die abgegebenen Antworten überzeugend sind. Nach Kieser (Medizinische Gutachten - rechtliche Rahmenbedingungen, in: Riemer- Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 93 ff., S. 99) wird dies durch eine Reihe von Einzelkriterien konkretisiert. Diese beziehen sich einerseits auf den Zusammenhang zwischen gestellter Einzelfrage und in der Fol- ge abgegebener Einzelantwort (Kriterium der Schlüssigkeit und Nachvollziehbar- keit) und andererseits auf die Antworten insgesamt (Kriterium der Geschlossen- heit). Es ist also zum einen massgebend, ob die je gestellte Frage ohne Argumen- tationsbruch und logisch zutreffend einer Antwort zugeführt wird. Zum andern ist von Bedeutung, ob die Einzelantworten sich zu einem Ganzen zusammenfügen und keine Widersprüche unter ihnen entstehen. Anlass dafür, nicht auf das Gut- achten abzustellen, können Widersprüche innerhalb des Gutachtens oder zwi- schen schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Experten sein. Zu denken ist auch an Differenzen zwischen Auftraggeber und Gutachter bei der Bewertung von Akten, Zeugenaussagen etc. Weitere Beispiele sind in Lücken oder fehlerhaf- ten Feststellungen von Tatsachen im Gutachten zu sehen (vgl. Heer, a.a.O., N 3 zu Art. 189 StPO). Gerichtliche Gutachten sind grundsätzlich von Amtes wegen auf ihre Beweistauglichkeit zu prüfen. Mängel des Gutachtens sind ungeachtet von Beanstandungen der Parteien zu beheben. Beruft sich hingegen eine Partei auf Mängel eines Gutachtens, hat sie diese substanziiert aufzuzeigen (BGE 125 V 351 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4; Heer, a.a.O., N 4 zu Art. 189 StPO). Die Einwände müssen geeignet sein, in

Seite 23 — 43 rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des Gutachtens derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c; Rüedi, a.a.O., S. 84). Nicht selten lassen sich solche substanziierte Einwände – von Fäl- len innerer Widersprüchlichkeit eines Gutachtens abgesehen – nur gestützt auf die Auffassung eines privaten Gutachters machen (vgl. Heer, a.a.O., N 6 und 15 zu Art. 189 StPO). cc)Das Kantonsgericht von Graubünden erkennt keine Gründe, um von den Befunden im Gutachten abzuweichen. Das Gutachten ist korrekt erstellt worden und in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Innere Wider- sprüche sind keine zu erblicken. Die Gutachterin ist zur Erstellung des vorliegen- den Gutachten besonders befähigt (vgl. StA act. 20.25 und 20.26). Insofern ist festzuhalten, dass die in Erwägung 3b genannten Dokumente (mit Ausnahme von StA act. 4.53 und StA act. 4.21/4.89) gefälscht sind. Bezüglich des Dokumentes StA act. 4.21/4.89 Lässt sich keine verlässliche Aussage machen, ob die darauf angebrachte Unterschrift gefälscht ist, sodass – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – davon auszugehen ist, dass es sich dabei um keine Fälschung handelt. Was die Lohnabrechnung vom Januar 2009 anbelangt, so muss, wie be- reits festgehalten, angenommen werden, dass auch diese gefälscht wurde. Unter graphologischen Gesichtspunkten besteht gemäss Gutachten eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit dafür, dass X._____ die fraglichen Unterschriften ge- fälscht hat. Unter Mitberücksichtigung der übrigen Ermittlungsergebnisse lässt sich deshalb eine Dritttäterschaft ausschliessen. Zwar ist nicht geklärt, ob die im Schreiben vom 25. Februar 2009 an die Bank.1_____ angegebene E-Mail- Adresse "F._____@ymail.com" von F._____ oder von X._____ erstellt und bewirt- schaftet wurde; beide bestreiten, Inhaber dieser E-Mail-Adresse zu sein (vgl. StA act. 16.1 und 16.2). Allerdings kann die im selbigen Schreiben angegebene Natel- Nummer () X. zugerechnet werden, gab dieser doch besagte Telefon- nummer anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 2. Februar 2007 als seine eigene an (vgl. VV.2007.686, act. 9). Sodann hat der Berufungskläger denn auch zugestanden, dass ihm das Geld des Kredites (zumindest teilweise) zugute ge- kommen sei (KG act. VI.7, S. 3). Im Weiteren hat der Berufungskläger bestätigt, dass er seine Mutter für die Echtheitsbestätigung an den Schalter der Post beglei- tet habe. Schliesslich konnte der Berufungskläger als wirtschaftlich Berechtigter alleine über das Konto bei der Bank.1_____ und damit auch über den Kredit der Z.AG verfügen (vgl. StA act. 4.23), was bei Annahme einer Dritttäterschaft keinen Sinn macht. Unter diesen Umständen muss als erstellt angesehen werden, dass X. durch Fälschung der Unterschriften seiner Mutter bei der

Seite 24 — 43 Bank.1_____ ein Konto auf ihren Namen eröffnet und bei der Z.AG einen Kredit in Höhe von Fr. 25'000.00 erwirkt hat, welchen er sich auf das Konto bei der Bank.1 hat ausbezahlen lassen und anschliessend – zumindest teilweise – bezog. Vor diesem Hintergrund ist dem Berufungskläger auch die Fälschung der Lohnabrechnung von F._____ für den Monat Januar 2009 zuzurechnen, erwies sich dies doch als notwendig, um den Kredit bei der Z.AG erwirken zu kön- nen. Dass F. selbst die Lohnabrechnung gefälscht hat, kann angesichts ih- rer Rolle im Gesamtzusammenhang ausgeschlossen werden. Ebenso kann – auch hier – eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden. 5.Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger in Bezug auf die Vorkomm- nisse gemäss Erwägung 3 und 4 wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und mehr- facher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). a)Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird nach Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vor- instanz hat das Verhalten des Berufungsklägers im Rahmen der Kreditaufnahme bei der Z.AG bzw. der Kontoeröffnung bei der Bank.1 in zutreffender Weise als mehrfache Urkundenfälschung gewürdigt (vgl. angefochtener Ent- scheid, E. 4). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen bleibt einzig, dass aufgrund des Beweisergebnisses gemäss Erwägung 4 X._____ eigenmächtig das Konto bei der Bank.1_____ auf den Namen seiner Mutter eröffnete und ebenso eigenmächtig auf ihren Namen einen Kredit bei der Z._____AG aufnahm. Insofern kann, entgegen der berufungsklägerischen Auffas- sung (KG act. IV.30, S. 15), gerade nicht von einer Vertretungsmacht des Be- schuldigten ausgegangen werden, sodass bei den inkriminierten Dokumenten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von unechten Urkunden bzw. von einer Urkundenfälschung im engeren Sinne auszugehen ist. Unter diesen Vorausset- zungen ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz beim Berufungskläger einen entsprechenden Vorsatz bejaht hat. b)Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-

Seite 25 — 43 chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Vorinstanz hat sich zu den einzelnen Voraussetzun- gen des Betrugstatbestandes einlässlich geäussert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5a und b). Der Berufungskläger bestreitet einzig das Vorliegen einer arglistigen Täuschung (KG act. IV.30, S. 16 f.). aa)Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklich- keit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Ge- schehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls un- gewiss sind, keine Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, täuscht somit nicht, auch wenn sie unwahr sind, d.h. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Prognosen können aber in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt nach einen Tatsachenkern enthält. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie innere Tatsachen wiedergeben. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegenwärtige innere Tatsa- che täuschungsrelevant sein (vgl. zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.1). In Über- einstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit der Einreichung der gefälschten Unterlagen die Z.AG bzw. die Bank.1 über seine Identität und Kreditwürdigkeit täuschte. bb)Darüber hinaus muss der Täter arglistig, d.h. mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht über- prüfbare falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung beurteilt sich im Weiteren unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Da- nach scheidet Arglist aus, wenn das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Dabei ist im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen. Besonde- re Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stel- len. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfül- lung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Ent-

Seite 26 — 43 sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Op- fers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters (völlig) in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefäl- len bejaht werden. In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung des Bun- desgerichts bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scè- ne) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umstän- den voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendi- gerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität ge- kennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Darunter fällt insbesondere die Ver- wendung gefälschter Urkunden (vgl. Günter Stratenwerth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Indivi- dualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N 19 m.w.H.). Der Berufungskläger bringt vor, die Verwendung einer gefälschten oder verfälschten Urkunde führe nicht per se zur Annahme einer arglistigen Täuschung (vgl. KG act. IV.30, S. 16). Das ist grundsätzlich richtig. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Gesichts- punkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung erlange (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für de- ren Unechtheit ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2). So hält denn auch Art. 31 des Bundesgesetzes über den Kon- sumkredit (KKG; SR 221.214.1) fest, dass sich die Kreditgeberin auf die Angaben des Konsumenten zu den finanziellen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen ver-

Seite 27 — 43 lassen dürfe, es sei denn, es würden Angaben gemacht, welche offensichtlich un- richtig oder denjenigen der Informationsstelle für Konsumkredit widersprechen. Der Berufungskläger bringt in diesem Zusammenhang vor, auf der für die Kredi- taufnahme eingereichten Lohnabrechnung (Januar 2009) sei noch die alte AHV- Nummer aufgeführt gewesen, wobei H._____ als Arbeitgeberin seit Oktober 2008 die neue Sozialversicherungsnummer verwende. Dies hätte der Z._____AG auffal- len müssen, hätte sie die alten Akten beigezogen und auch eine Lohnabrechnung des Ehemannes eingeholt. Diese Umstände hätten die Z._____AG zu weiteren Abklärungen und Nachfragen veranlassen müssen, was sie jedoch in sträflicher Weise unterlassen habe. Aus diesem Grund scheide Arglist aus (KG act. IV.30, S. 16 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass Arglist bei der Verwendung gefälschter Urkunden nur dann zu verneinen ist, wenn die Fälschung ohne weiteres als solche erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.1). Bei Kreditvergaben nach Massgabe des KKG kann grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl. hierzu Micha Nydegger, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR 131 [2013], S. 281 ff., S. 311 f.). Von einer derart plumpen und demzufolge leicht bzw. ohne weiteres durchschaubaren Fälschung kann vorlie- gend nicht die Rede sein. Das gesteht letztlich auch der Berufungskläger zu, wenn er argumentiert, dass (erst) der Beizug der übrigen Akten die Fälschung hätte auf- decken können. Dafür bestand jedoch keine Veranlassung, denn aus den einge- reichten Dokumenten ergaben sich keine ersthaften Anhaltspunkte für deren Un- echtheit. Insofern bestand auch die Pflicht zu weiteren Abklärungen und Nachfra- gen nicht, selbst wenn solche ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006, E. 2.4.2). Es ist zwar festzuhalten, dass die Z._____AG bei der Kreditgewährung mit einer gewissen Sorglosigkeit vorging, indem sie auf eine eingehendere Prüfung des Kreditantra- ges weitestgehend verzichtete. Demgegenüber fälschte der Berufungskläger planmässig und systematisch diverse Dokumente mit Urkundenqualität, sodass sich nicht sagen lässt, sein Verhalten rücke durch eine Nachlässigkeit der Z._____AG (völlig) in den Hintergrund. Denn je grösser der Täuschungsaufwand erscheint, desto stärker wird die Opfermitverantwortung in den Hintergrund treten. Dies erscheint deshalb als angezeigt, da die Strafbarkeit durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Getäuschten, der im All- tag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenüber- treten muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006, E. 2.3). Im Übrigen bringt der Berufungskläger zu Recht nicht vor, die gefälschten Unterschriften seiner Mutter bzw. seines Vaters auf den eingereichten Dokumen- ten seien als solche leicht erkennbar gewesen, konnte hierüber doch erst ein gra-

Seite 28 — 43 phologisches Gutachten hinreichend Klarheit schaffen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Berufungskläger die Z._____AG arglistig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB täuschte. cc)Die arglistige Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt (sog. Motivationszusam- menhang; vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a). Die genannte Täuschung durch den Beru- fungskläger bewirkte bei der Z._____AG einen Irrtum über die wahre Identität des Antragstellers. Aufgrund dieses Irrtums traf die Z.AG eine betrugsrelevante Vermögensdisposition, indem sie unter Berücksichtigung der bestehenden Kredit- summe am 6. März 2009 den Betrag von Fr. 26'034.10 auf das Konto bei der Bank.1 überwies. dd)Sodann bedarf es eines Vermögensschadens. Als Vermögensschaden gilt jede Beeinträchtigung des Vermögens, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im Entgehen von Gewinn besteht. Dazu gehören auch Anwartschaften (entgangener Gewinn), wenn auf eine solche ein Anspruch besteht oder sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 87 IV 11). Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt kein Vermögensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei derart erheblich, dass das Vermögen nach den Grundsätzen der Buchführung ganz oder teilweise abge- schrieben werden muss (BGE 121 IV 107 E. 2c). Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit bzw. seinen Rückzahlungswillen. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensscha- dens ist beim Kreditbetrug erfüllt, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Ge- währ für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darle- hensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (BGE 82 IV 89; 102 IV 84). Die Möglichkeit der Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus (BGE 117 IV 153 E. 4). Wie die Vorinstanz hierzu richtigerweise bemerkt hat, trat der Vermögensschaden (wenn nicht bereits durch den Vertragsschluss) spätestens durch die Auszahlung des Kredits ein, da der Z._____AG als Darlehensgeberin ein geringeres Rückzah- lungsrisiko vorgespiegelt wurde, als es in Wirklichkeit bestand (vgl. Gunther Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 155 zu Art. 146 StGB m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass der Be- rufungskläger zum Zeitpunkt des Kreditantrags keiner Erwerbstätigkeit nachging und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, konnte er vernünftigerweise

Seite 29 — 43 nicht darauf vertrauen, den Kredit vertragsgemäss zurückzubezahlen. So leistete der Berufungskläger in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. Juli 2009 denn auch lediglich vier Ratenzahlungen in Höhe von je Fr. 775.65. Weitere Zahlungen blie- ben in der Folge gänzlich aus, da der Berufungskläger hierzu nicht in der Lage war. ee)Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Vorsatz meint Handeln mit Wissen und Wollen (Art. 12 Abs. 2 StGB) und muss sich auf alle objektiven Merkmale und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken. Für den Vorsatz der Täu- schung ist namentlich erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdisposition erkennt; be- züglich des Vermögensschadens genügt Vorsatz auf vorübergehende Schädigung (BGE 102 IV 84 E. 4). Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil bzw. jede wirt- schaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Eine eventuelle Be- reicherungsabsicht genügt (BGE 105 IV 29 E. 3a). Sie liegt dann vor, wenn dem Täter die Möglichkeit der Bereicherung bewusst ist und er sie für den Fall, dass sie eintrete, billigt. Beim Betrug durch Aufnahme eines Kredites muss also dem Kre- ditnehmer die Möglichkeit, dass er den Kredit nicht rechtzeitig werde zurückbezah- len können, bewusst gewesen sein, und er muss diesen Erfolg für den Fall, dass er eintrete, gewollt haben (vgl. BGE 72 IV 121 E. 3). Unrechtmässig ist die Berei- cherung dann, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei weder aus der Tat selbst noch aus einem daraus entstehenden Schaden, weil das Merkmal sonst keinen Sinn auf- weisen würde (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 85 vor Art. 137 StGB m.w.H.). Der Berufungskläger leistete in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 2. Juli 2009 le- diglich vier Ratenzahlungen in Höhe von je Fr. 775.65. Weitere Zahlungen blieben aus, da der Berufungskläger hierzu nicht in der Lage war. Dies war ihm bereits vorgängig bewusst, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachging und von der Sozialhil- fe unterstützt werden musste. Folglich handelte er nicht nur vorsätzlich, sondern auch in der Absicht, sich zu bereichern, indem er den Kredit aufnahm und das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verbrauchte (vgl. BGE 72 IV 121 E. 3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005, E. 3.2). Die Unrechtmässigkeit der Bereicherung ergibt sich vorliegend daraus, dass das Zivilrecht durch absichtliche Täuschung zustande gekommene Rechtsgeschäfte missbilligt (Art. 28 OR; vgl. hierzu auch BGE 76 IV 227 E. 3b/bb). Die erlangte Be-

Seite 30 — 43 reicherung entsprach dabei der Kehrseite des Schadens der Z.AG (sog. Stoffgleichheit; vgl. BGE 134 IV 210). Damit hat der Berufungskläger den Tatbe- stand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 6.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich X. des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter

Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen, mit Ausnahme des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich StA act. 4.21/4.89. 7.In Bezug auf die Strafzumessung beantragt der Berufungskläger, er sei an- gemessen milde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Zudem sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. a)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Af- folter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf- milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte

Seite 31 — 43 Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Kon- kurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Das Gericht muss die wesentlichen in der Strafzumessung berücksichtig- ten Kriterien darlegen, damit sein Entscheid nachvollziehbar ist bzw. auf die Vollständigkeit und die korrekte Würdigung hin überprüft werden kann. Es kann über Elemente stillschweigend hinweggehen, die ihm nicht entscheidend scheinen bzw. von geringer Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009, E. 1.2.1). b)Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300 E. 2c/bb). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012, E. 5.4 und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Acker- mann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB). Die Bildung einer derartigen Gesamtstrafe ist indessen nur möglich bei gleichartigen Strafen. Ungleichartige Strafen sind kumu- lativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip hier nicht greift (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Für die Gleichartigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, ob die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

Seite 32 — 43 gleichartige Strafen vorsehen, sondern ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt wird (BGE 138 IV 120 E. 5.2 m.w.H.). c)Vorliegend erweisen sich der Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und die Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) gleichermassen als für die Festlegung der Einsatzstrafe zu berücksichtigendes, schwerstes Delikt, da beide mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Da die Urkundendelik- te für die Erwirkung des Kredites lediglich Mittel zum Zweck waren, erscheint es sachgerecht, für den Betrug zum Nachteil der Z._____AG die Einsatzstrafe zu er- mitteln. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich eingehend mit den einzelnen Straf- zumessungsgründen auseinandergesetzt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9 [insb. E. 9g]). Mit ihr ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits einschlägig vorbe- straft war und sein Leumund deshalb nicht mehr als ungetrübt bezeichnet werden kann. Das Verschulden des Berufungsklägers ist nicht zu bagatellisieren. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass der Berufungskläger nicht davor zurück- schreckte, seine eigene Mutter zu schädigen. In diesem Zusammenhang zeigte sich der Berufungskläger denn auch nicht einsichtig oder reuig. Entgegen der An- sicht des Berufungsklägers rechtfertigt die Dauer des vorliegenden Strafverfahren – die massgeblichen Handlungen fanden im Februar 2009, mithin vor gut 6 ½ Jah- ren statt – keine Strafmilderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht gibt es keine bestimmten Zeitgrenzen, deren Überschreitung ohne weiteres eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hat (BGE 117 IV 124 E. 3). Die An- gemessenheit der Verfahrensdauer ist nach den besonderen Umständen der je- weiligen Sache zu beurteilen. Zu gewichten ist dabei insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzöge- rung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffe- nen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Deshalb und aus anderen Gründen wie zum Beispiel faktische oder prozessuale Schwierigkeiten, einen Zeugen einzuvernehmen, sind Zeiten, in denen das Ver- fahren stillsteht, unumgänglich. So lange keine einzige dieser Zeitspannen stos- send wirkt, greift eine Gesamtbetrachtung. Zeiten mit intensiver Tätigkeit der Behörden oder Gerichte können andere Zeitspannen kompensieren, in denen we- gen der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, verletzt das Beschleuni- gungsgebot noch nicht (BGE 124 I 139 E. 2a). Im vorliegenden Fall sind weder

Seite 33 — 43 explizite Verfahrensverzögerungen ersichtlich, noch erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als unangemessen (vgl. auch die Kasuistik bei Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 185 zu Art. 47 StGB). Eine Strafminderung kommt insofern nicht in Fra- ge. Die Vorinstanz hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht zur Anwendung ge- langt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 9g). Die hierfür massgebliche Schwelle (2/3 der Verjährungsfrist; vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 40 zu Art. 48 StGB) ist auch im Zeitpunkt des Berufungsurteils nicht überschritten. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Strafminderung angebracht wäre angesichts des Umstandes, dass der Berufungskläger auf bescheidenem Niveau von der Invalidenversicherung lebt bzw. dass er nun wieder bei seinem Vater wohnt (vgl. KG act. IV.30, S. 18). Auch eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht aus- gewiesen (vgl. StA act. 3.27, S. 27). Demgegenüber lässt sich eine gewisse Nach- lässigkeit der Z._____AG bei der Kreditvergabe nicht von der Hand weisen (vgl. oben Erwägung 5b); diese ist im Sinne eines Mitverschuldens der Geschädigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 114 zu Art. 47 StGB m.w.H.). In Anbetracht der gesamten Strafzumessungsgründe er- scheint für den Betrug zulasten der Z._____AG eine Einsatzstrafe von neun Mo- naten als tat- und schuldangemessen. In diesem Bereich sieht das Gesetz sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei jedoch die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktio- nen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönli- che Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Täter bereits einschlägig vorbestraft ist. Er liess sich von der im Jahr 2006 ausgesprochenen, dreimonatigen Gefängnisstrafe (vgl. StA act. 3.1) offenbar nicht abschrecken, abermals einen Betrug (bzw. mehrere Betrüge) und mehrere Urkun- dendelikte zu begehen. Für den neuerlichen Betrug zulasten der Z._____AG ist demzufolge auf eine Freiheitsstrafe in der genannten Höhe (9 Monate) zu erken- nen. Für die in diesem Zusammenhang begangenen Urkundendelikte (vgl. Erwä- gung 5a), welche – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – in echter Konkurrenz zum Betrug stehen (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3), ist aus denselben Gründen wie beim Betrug zum Nachteil der Z._____AG ebenfalls auf eine Frei- heitsstrafe zu erkennen, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Ge-

Seite 34 — 43 samtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Die Einsatzstrafe ist demnach um drei Monate zu erhöhen, sodass eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Monaten resultiert. d)Bezüglich des mehrfachen Betruges gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift erscheint angesichts des eher geringen Deliktserlöses eine Strafe von unter sechs Monaten als angezeigt. Dasselbe gilt auch bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. In diesem Bereich ist grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit den vom Be- rufungskläger begangenen Delikte gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift ist demnach ausgeschlossen. Für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist auch hier gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben zunächst die Einsatzstrafe zu ermitteln. Schwers- tes Delikt ist insofern der mehrfache Betrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift. Da die einzelnen Betrüge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und sich der Unrechtsgehalt der einzelnen Taten nicht wesentlich unterscheidet, kann die Einsatzgeldstrafe sogleich für den mehrfachen Betrug festgelegt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8, und 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.1). Unter Berücksichtigung der Strafzu- messungsgründe, wie sie die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend dargelegt hat und auf die – mangels neuer Vorbringen des Berufungsklägers im Berufungsver- fahren – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), erscheint für den mehrfa- chen Betrug gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift eine Einsatzgeldstrafe von 30 Ta- gessätzen tat- und schuldangemessen. Unter Einbezug des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) ist die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu er- höhen, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass dem Beru- fungskläger in Bezug auf die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit attestiert wird (vgl. StA act. 3.27, S. 27), was sich entsprechend strafmindernd auswirkt. Unter diesen Umständen ist die Einsatzgeldstrafe mittels Asperation um 20 Tagessätze zu erhöhen, sodass eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen resultiert. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Ur- teilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Net- toeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss

Seite 35 — 43 der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständiger- werbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen ab- zuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Ander- weitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlun- gen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypo- thekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Aus- mass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Be- messung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008, E. 3). Anlässlich der mündlichen Berufungsver- handlung vom 26. Oktober 2015 gab der Berufungskläger an, dass er eine volle IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 2'000.00 erhalte (vgl. KG act. VI.7, S. 2). Weitere Einkünfte gab er weder an noch sind solche ersichtlich. Von diesem Be- trag ist ein Abzug von 20% für laufende Steuern und Krankenkassenprämien zu machen (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 17 vom 11. August 2014, E. 9c), sodass nunmehr ein massgebliches Einkommen von Fr. 1'600.00 verbleibt. Des Weiteren erachtet das Bundesgericht bei Verurteilten, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, grundsätzlich eine Herab- setzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte als angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Vornahme eines Abzugs in genannter Höhe erscheint auf- grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers auch im

Seite 36 — 43 vorliegenden Fall als gerechtfertigt. Ausgangspunkt der Berechnung der Tages- satzhöhe bildet nach dem Dargelegten somit ein monatliches Einkommen von Fr. 800.00; daraus resultiert ein Tagessatz in Höhe von gerundet Fr. 25.00. e)Bezüglich der Busse für den geringfügigen Diebstahl gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält das Kantonsgericht von Graubünden – auch unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Zurech- nungsfähigkeit (vgl. StA act. 3.27, S. 27) – eine Busse in Höhe von Fr. 300.00 für tat- und schuldangemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen vorgesehen. Auf einen Tag Freiheitsentzug würden damit Fr. 100.00 Busse entfallen. Dieser Betrag ist deutlich höher als der in Erwägung 7d festgelegte Tagessatz, welcher an sich auch für die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe verwendet werden könn- te (vgl. Erwägung 8c). Würde man nun aber beim Umwandlungssatz vom festge- legten Tagessatz ausgehen, ergäbe sich dadurch eine höhere Ersatzfreiheitsstra- fe, nämlich eine solche von zwölf statt von drei Tagen. Dies verträgt sich mit dem Verbot der reformatio in peius – welches hier greift, weil nur der Beschuldigte Be- rufung eingelegt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) – nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb bei drei Tagen zu belassen. 8.Der Berufungskläger beantragt, ihm sei der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren. a)Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Als objektive Voraussetzung ist demzufolge verlangt, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate, aber nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Bei der Geldstrafe besteht demgegenüber keine entsprechen- de Beschränkung. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künfti- ger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die Prüfung der Bewährungsaus- sichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstän- de vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumstän- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gül- tige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter-

Seite 37 — 43 persönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelas- tung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E. 4.4). Der bedingte Strafvollzug darf nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewil- ligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten (BGE 115 IV 81 E. 2a; Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 39 zu Art. 42 StGB). Bei einem mehrfach Vorbestraften kann deshalb nicht allein darauf abgestellt werden, dass er sich in den letzten Jahren klaglos verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 6S.63/2003 vom 2. April 2003, E. 3.3). Eine solche Begründung würde nur auf va- ger Hoffnung beruhen (vgl. die Hinweise bei Schneider/Garré, a.a.O., N 65 zu Art. 42 StGB). b)Voraussetzung des unbedingten Vollzugs der Strafe ist das Vorliegen einer schlechten Prognose. Die Vorinstanz hat dies unter Hinweis auf die einschlägigen Vorstrafen und insbesondere unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. med. Christoph Burz vom 5. September 2013 (StA act. 3.27) bejaht. Darin geht der Gut- achter von einer hohen bzw. mittelgradigen Rückfallgefahr aus. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers. Andererseits sieht er das Motiv für die Betrugs- und Urkundendelikte primär in den Geldsorgen des Berufungsklägers (vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Dieser bestreitet nach wie vor, die Unterschriften seiner Mutter bzw. seines Vaters sowie die Lohn- abrechnung gefälscht zu haben. Reue und Einsicht waren bei ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2015 nicht zu erkennen. Vielmehr reagiert er ungehalten und fühlt sich provoziert, wenn er mit den Tatvorwürfen konfrontiert wird. Angesichts dessen kann ihm kaum eine positive Legalprognose bescheinigt werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das erwähnte Gutachten mitt- lerweile gut zwei Jahre alt ist und sich der Berufungskläger – soweit ersichtlich – in der Zwischenzeit nichts hat zu Schulden kommen lassen. Die schwersten von ihm begangenen Delikte liegen nun einige Jahre zurück. Im Übrigen dürften die Geld- sorgen des Berufungsklägers durch den Bezug einer IV-Rente nunmehr weitge- hend behoben sein. Stabilisierend und demnach positiv könnte sich auch der Um- stand auswirken, dass der Berufungskläger (wieder) bei seinem Vater wohnt, von dem er nötigenfalls persönliche und finanzielle Unterstützung erfahren dürfte. Un- ter diesen Umständen wird dem Berufungskläger – sowohl in Bezug auf die Frei- heitsstrafe als auch auf die Geldstrafe – der bedingte Vollzug der Strafe gewährt.

Seite 38 — 43 Aufgrund der gleichwohl getrübten Legalprognose ist die Probezeit gemäss Art. 44 StGB entsprechend hoch, nämlich auf vier Jahre, anzusetzen. c)In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB wird der Berufungskläger ausser- dem zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Da vorliegend im Rahmen der Be- messung der Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes ermittelt wurde, kann dieser Wert auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse anzuordnen ist, verwendet werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3). Dem- nach ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen (Fr. 2'000.00 : Fr. 25.00). Der bedingte Vollzug einer Busse ist ausgeschlossen, sodass diese in jedem Fall zu bezahlen ist. 9.Der Berufungskläger beantragt sodann, die von der Vorinstanz ausgespro- chene Verwarnung i.S.v. Art. 46 Abs. 2 StGB sei aufzuheben. Der Berufungsklä- ger begründet seinen Antrag nicht näher, obwohl er im Berufungsverfahren nicht auf einen vollumfänglichen Freispruch plädiert. Die Vorinstanz hat sich diesbezüg- lich eingehend geäussert (vgl. angefochtenes Urteil, E. 12). Darauf kann verwie- sen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Verwarnung ist demnach festzuhalten. 10.Im Rahmen der Berufung unangefochten geblieben ist die Verweisung der Zivilklagen der Z.AG und von Y. auf den Zivilweg gemäss Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2013. Darauf ist folglich nicht mehr zurück zu kommen. 11. a) Der Berufungskläger beantragt, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sei- en ihm nur anteilsmässig für die eingestandenen Delikte aufzuerlegen. Der vorin- stanzliche Schuldspruch wurde indes – von einer geringen Ausnahme abgesehen – vollumfänglich bestätigt; der Berufungskläger obsiegt lediglich teilweise im Straf- punkt. Daher bleibt es grundsätzlich beim vorinstanzlichen Kostenspruch hinsicht- lich der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsgebühren und Auslagen sowie der erstinstanzlichen Gerichtskosten, da – ungeachtet der teilweisen Gutheissung der Berufung – jene Kosten in gleicher Höhe ohnehin entstanden wären. Hinzu kom- men die der Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen der Beweisergänzung angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 6'890.00 (vgl. KG act. V.4). Auch dabei han- delt es sich um sog. Ohnehinkosten, sodass sie dem Berufungskläger aufzuerle- gen sind. Dies umso mehr, als der Berufungskläger selbst die Einholung eines graphologischen Gutachtens beantragt hat (vgl. KG act. IV.11, S. 6). b)In der Berufungserklärung wurde beantragt, es sei dem amtlichen Verteidi- ger des Berufungsklägers für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Ver-

Seite 39 — 43 fahren das bei der Vorinstanz geltend gemachte Honorar im vollen Umfang zuzu- sprechen. Diesen Antrag zog der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juli 2014 zurück (KG act. IV.11, S. 1), was er an der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2015 auf Anfrage des Vorsitzenden der I. Strafkammer hin ausdrücklich bestätigte (KG act. VI.6). Darauf ist somit nicht mehr zurückzukommen. 12. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen. So wurde der vorinstanzliche Schuldspruch – entgegen den Berufungsanträgen – grossumfänglich bestätigt. Nur teilweise durchgedrungen ist der Berufungskläger sodann mit seinem Antrag, er sei mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Demgegenü- ber wurde ihm der bedingte Vollzug (der Freiheits- und der Geldstrafe) gewährt, was in diesem Teilpunkt als Obsiegen zu werten ist. Infolgedessen gehen die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln zu Lasten des Berufungsklägers und zu einem Drittel zu Lasten des Kantons Graubünden. Für Entscheide im Beru- fungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erho- ben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgelegt, womit Fr. 2'666.65 zu Lasten des Berufungsklägers und Fr. 1'333.35 zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. b)Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Ent- scheid und somit im vorliegenden Urteil festzulegen (BGE 139 IV 199). Der amtli- che Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 12'757.50 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) bei einem Aufwand von 46.25 Stunden geltend (KG act. IV.31). Diese Kostenrechnung bedarf der Korrektur. Zunächst erscheint der geltend ge- machte Aufwand (leicht) überhöht, was namentlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 gilt. Der amtliche Verteidiger veranschlagt dafür einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden; angemessen erscheint ein Auf- wand von 8 Stunden. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 26. Okto- ber 2015 macht der Verteidiger insgesamt 7 Stunden geltend. Angesichts dessen, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2015 seine bereits an der Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 vorgetragenen Ausführungen in weiten Teilen wiederholte, erscheint für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2015 ein Aufwand von 4 Stunden als ausreichend. Sodann ist die Teil-

Seite 40 — 43 nahme an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2015 (inkl. Besprechung mit dem Klienten) lediglich mit zwei statt mit drei Stunden zu veranschlagen, dauerte doch die Verhandlung selbst lediglich eine Stunde (vgl. KG act. VI.6). Die übrigen geltend gemachten Rechnungsposten geben zu keinen Beanstandungen Anlass, sodass ein zu berücksichtigender Aufwand von insgesamt 38.25 Stunden resul- tiert. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers verwendet bei seiner Kosten- rechnung einen Stundenansatz von Fr. 250.00. Für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung wird dem amtlichen Verteidiger indes ein (reduziertes) Ho- norar von Fr. 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehr- wertsteuer ausgerichtet, wobei keine Zuschläge gewährt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Demnach beläuft sich der Gesamtbetrag für das Honorar nach Zeitaufwand auf Fr. 7'650.00 (38.25 Std. x Fr. 200.00). Mangels hinreichender Bezifferung der Spesen wird praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3% des Honorars nach Zeitaufwand, somit Fr. 229.50, gewährt. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 8% resultiert dadurch ein Totalbetrag von Fr. 8'509.85. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers wird für das Beru- fungsverfahren in dieser Höhe entschädigt. Entsprechend des Verfahrensaus- gangs hat der Berufungskläger zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indes vorerst aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Berufungsklägers erlauben, ist er gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückerstattung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet. Der Rückerstattungs- anspruch beläuft sich auf Fr. 5'673.25 (2/3 x Fr. 8'509.85).

Seite 41 — 43 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bezirksge- richts Plessur vom 6. Dezember 2013 – vorbehältlich der nachfolgenden Ziffer 9 – aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig -des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, sowie -des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 3. a) Dafür wird X._____ bestraft -mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, -mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 25.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie -mit einer Busse von Fr. 2'300.00. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 83 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit diese schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.X._____ wird im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt. 5. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – bestehend aus den Untersu- chungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden (Fr. 11'000.80) sowie den Gerichtsgebühren (Fr. 3'600.00), total somit Fr. 14'600.80 – gehen zu Lasten von X._____.

Seite 42 — 43 b)Die der Staatsanwaltschaft Graubünden im Berufungsverfahren zusätzlich entstandenen Kosten (Ergänzung Beweisverfahren) in Höhe von Fr. 6'890.00 gehen zu Lasten von X.. c)Die X. gemäss Ziffer 5a und 5b auferlegten Kosten sind durch das Bezirksgericht Plessur in Rechnung zu stellen. 6. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von X._____ im Untersu- chungs- sowie im erstinstanzlichen Verfahren wird auf Fr. 9'720.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht zu Lasten von X.. b)Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'720.00 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 9'720.00 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgesetzt und gehen zu zwei Dritteln (= Fr. 2'666.65) zu Lasten von X._____ und zu einem Drittel (= Fr. 1'333.35) zu Lasten des Kantons Graubünden. 8. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von X._____ im Berufungs- verfahren wird auf Fr. 8'509.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht im Betrage von Fr. 5'673.25 zu Lasten von X._____ und im Betra- ge von Fr. 2'836.60 zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 8'509.85 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 5'673.25 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. 9.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ziffer 4 (Verweisung der Zivil- klagen der Z.AG und von Y. auf den Zivilweg) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Dezember 2013 nicht ange- fochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. 10. a) Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30

Seite 43 — 43 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b)Gegen den Entschädigungsentscheid (Ziffer 8) kann der amtliche Verteidi- ger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Ver- fahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 11.Mitteilung an:

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26.10.2015
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