Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 19. Juni 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 9[nicht mündlich eröffnet]04. Juli 2013 (Mit Urteil 6B_795/2013 vom 15. November 2013 hat das Bundesgericht die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocCoray In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Barth, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. Dezember 2012, mitgeteilt am 1. März 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1972 in O.1 geboren. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Von Beruf ist er Unternehmensberater. Laut Auskunft des Steueramtes O.2_____ hatte X._____ im Steuerjahr 2010 ein Netto- Jahreseinkommen von Fr. 170‘500.-- und ein Vermögen von Fr. 9‘000‘000.--. X._____ ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Laut AD- MAS-Register wurde er am 24. Juli 2008 wegen einer Wiederhandlung bezüglich Geschwindigkeit verwarnt. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 7. Oktober 2011 wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X., bestraft. Dem Strafbefehl lag folgender Sach- verhalt zu Grunde: „Am 21. Juli 2011, um 12.05 Uhr, lenkte der Beschuldigte seinen Perso- nenwagen Mini Cooper S Cabrio, Kontrollschild , von O.3 her- kommend Richtung O.4. Auf der S.1_____, , zwischen O.5 und O.7_____, in der Örtlichkeit O.8_____, überholte der Be- schuldigte mindestens zwei Fahrzeuge, obwohl der dafür nötige Raum auf der Gegenfahrbahn bzw. der Abstand zu dem auf der Gegenfahrbahn fah- renden Fahrzeug von A._____ nicht ausreichend war. Um eine Kollision zu verhindern, musste A., der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr, auf ca. 60-70 km/h abbremsen. B., der vom Be- schuldigten zuletzt überholt wurde, musste sein Fahrzeug stark nach rechts gegen die Leitplanke lenken, um dem Beschuldigten das rechtzeitige Wechseln auf seine Fahrbahn zu ermöglichen. Der Abstand vom Fahrzeug des Beschuldigten zu dem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Personenwagen von A._____ betrug bei Abschluss des Überholmanövers lediglich ca. 20 bis 30 Meter.“ C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 14. Oktober 2011 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, worauf diese in der Folge die Strafuntersuchung er- gänzte. D.Am 28. Februar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ den Schluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Überweisung des Strafbefehls an das Be- zirksgericht Prättigau/Davos in Aussicht. X._____ wurde zudem eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen.
Seite 3 — 18 E.Am 30. April 2012, mitgeteilt am 3. Mai 2012, verfügte die Staatsanwalt- schaft die Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zudem teilte sie mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstin- stanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte (Art. 356 Abs. 1 StPO). F.Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2012 vorgeladen wurde, fand am 6. Dezember 2012 statt. Anwesend wa- ren X._____ als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. Thomas Barth. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Par- teien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1.X._____ sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Die beschuldigte Person sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen. 3.Die beschuldigte Person sei zudem mit einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Bus- se eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4.Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerle- gen. Anträge von X._____ 1.X._____ sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln, insbe- sondere der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG vollumfänglich freizusprechen. 2.Eventualiter sei X._____ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu befinden und hierfür milde zu bestrafen. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G.Gegen das am 6. Dezember 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 11. Dezember 2012 ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 12. Dezember 2012 Berufung beim Bezirksgericht Prättigau/Davos an. Daraufhin teilte das Be- zirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 1. März 2013 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:
Seite 4 — 18 „1. X._____ ist schuldig betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird X._____ bestraft mit: a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und b) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. 3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘483.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘083.00, Gerichtsgebühren CHF 2‘400.00) gehen zu Lasten von X.. X. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: BusseFr. 600.00Fr. 700.-- VerfahrenskostenFr. 3‘483.00Fr. 3‘832.50 TotalFr. 4‘083.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzah- lungsschein zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ H.Mit Schreiben vom 1. März 2013 übermittelte das Bezirksgericht Prättigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen X._____ (Art. 399 Abs. 2 StPO). I.Am 19. März 2013 reichte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) die Be- rufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. Dezember 2012 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln insbe- sondere der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG vollumfänglich freizusprechen. 3. Eventualiter sei X._____ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu befinden und hierfür milde zu bestrafen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht.“
Seite 5 — 18 J.Mit Schreiben vom 25. März 2013 (Poststempel: 26. März 2013) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. K.Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 26. März 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil vom 6. Dezember 2012. L.Mit Verfügung vom 27. März 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. M.Am 23. Mai 2013 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. Dezember 2012 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln insbe- sondere der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG vollumfänglich freizusprechen. 3. Eventualiter sei X._____ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu befinden und hierfür milde zu bestrafen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Kantonsgericht. N.Das Bezirksgericht Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 28. Mai 2013 auf die Einreichung einer Berufungsantwort. O.Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ab- weisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil vom 6. Dezember 2012. P.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 18 II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung be- zieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell be- funden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verur- teilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abge- schlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 6. Dezember 2012 mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung am 11. Dezember 2012 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos meldete der Berufungskläger am 12. Dezember 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. März 2013 reichte der Berufungskläger alsdann fristgemäss am 19. März 2013 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Art. 398 N 1; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, O.1_____ 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Beru- fung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt
Seite 7 — 18 (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht selbst ein Urteil fällen. 2.Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vor- instanzliche Urteil liess der Berufungskläger Berufung einlegen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Eventuali- ter sei nur auf einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zu erkennen und milde zu bestrafen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, oder der Berufungskläger sich der der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG, eventuell gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, schuldig gemacht hat oder nicht. 3.a)Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Seite 8 — 18 b)Zudem kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4.a)Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, O.1_____ 2010, Art. 10 N. 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in du- bio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E.2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 N. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons O.1_____ und des Bundes, 4. Aufl., O.1_____ 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der
Seite 9 — 18 anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, Art. 10 Nr. 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftsperso- nen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleich- wohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeu- gungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern viel- mehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In die- sem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auf- lage, München 1993). c)Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfäl- ligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen).
Seite 10 — 18 5.a)Der Berufungskläger begründet seinen beantragten Freispruch bzw. die eventualiter beantragte milde Verurteilung gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Er habe während des gesamten Überholmanövers freie Sicht auf die gesamte Überholstrecke und die involvierten Fahrzeuge gehabt. Im vorliegenden Fall habe zudem nie eine Gefähr- dung bestanden, weder für den entgegenkommenden Fahrzeuglenker noch für den zuletzt überholten Fahrzeuglenker, und der entgegenkommende Fahrzeug- führer hätte seine Geschwindigkeit höchstens leicht reduzieren müssen. Da der Berufungskläger somit eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügt, muss zunächst der Sachverhalt anhand der von den beteiligten Personen gemachten Aussagen rekonstruiert werden. b)Art. 34 Abs. 4 SVG besagt, dass gegenüber allen Strassenbenützern aus- reichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Art. 10 Abs. 2 VRV konkretisiert diese Bestimmung dahingehend, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Ge- genverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder ein- biegen zu können. c)Der Berufungskläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2011 (vgl. Staatsanwaltschaft act. 3) aus, sein Überholmanöver sei aus seiner Sicht nicht kritisch gewesen. Als er zum Überholmanöver angesetzt habe, habe er von ca. 70 km/h auf ca. 90 - 100 km/h beschleunigt. Der entgegenkom- mende Personenwagen habe sich noch etwa zwei bis drei Sekunden von ihm ent- fernt befunden, als er wieder nach rechts eingebogen sei. In Metern habe dieser Abstand etwa 50 - 100 Meter betragen. Der von ihm zuletzt überholte Volvo- Lenker habe ihm sodann Lichthupzeichen gegeben, was er sich nicht habe er- klären können. Er habe diesen beim Wiedereinbiegen nicht behindert, da er zum Volvo einen Geschwindigkeitsunterschied von ca. 20 - 30 km/h gehabt habe. Aus diesem Grund habe er diesen auch nicht gefährden können. Der Volvo-Lenker hätte denn aus seiner Sicht auch keine Lenkbewegung machen müssen. Absch- liessend sagte der Berufungskläger, dass er - im Nachhinein betrachtet - ein sol- ches Überholmanöver nicht mehr machen würde. Anlässlich der Einvernahme vor
Seite 11 — 18 der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 (Vorinstanz act. 7) bestätigte der Beru- fungskläger seine vor der Polizei gemachten Aussagen. d)A._____, welcher das dem Berufungskläger auf der Gegenfahrbahn entge- genkommende Fahrzeug lenkte, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juli 2011 (Staatsanwaltschaft act. 5) aus, der Berufungskläger habe ca. 200 - 300 Meter von ihm entfernt zum Überholen angesetzt. Dieser habe mehrere
Seite 12 — 18 Überholmanöver als äusserst riskant. Er habe den Vorfall aus ca. 50 - 70 Metern beobachten können. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Berufungs- kläger sein Überholmanöver mit sehr geringem Sicherheitsabstand zum von A._____ gelenkten Toyota abgeschlossen habe. 6.a)Bevor diese Aussagen gewürdigt werden können, muss zunächst klarge- stellt werden, dass das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber A._____ und jenes gegenüber B._____ getrennt zu betrachten ist. Das Bundesgericht hat im Fall 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6 B_616/2010 vom 19. Oktober 2010) klargestellt, dass Art. 34 Abs. 4 SVG (als Ab- standsvorschrift nach hinten und vorne) auch missachtet, wer beim gleichzeitigen Überholen und Kreuzen einen ungenügenden seitlichen Abstand zum entgegen- kommenden Fahrzeug einhalte. Hingegen sei die Längsdistanz, d.h. die Entfer- nung zu einem entgegenkommenden Fahrzeug, die sich naturgemäss fortlaufend verringere, nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ein Abstand, der zu wahren sei. Diese Längsdistanz sei auch beim Wiedereinbiegen kein im Sinne dieser Bestim- mung zu wahrender Abstand. Wer also überhole, obschon ein entgegenkommen- des Fahrzeug zu nahe ist, und/oder wer in zu geringer Entfernung vom entgegen- kommenden Fahrzeug wieder nach rechts einbiege, missachte dadurch Art. 35 Abs. 2 SVG und nicht (auch) Art. 34 Abs. 4 SVG. Demnach muss zunächst geprüft werden, ob der Berufungskläger gegenüber A._____ Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. Falls dies bejaht wird, muss weiter geprüft werden, ob er dabei eine leichte Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsre- gelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen hat. Anschliessend muss ge- prüft werden, ob der Berufungskläger gegenüber B._____ Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verletzt hat und ob dies allenfalls als leichte (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) taxiert werden muss. b/a)Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrak- te Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsre- gelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer er- höhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Mög-
Seite 13 — 18 lichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). b/b)Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Recht- sprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens gro- be Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32, E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefähr- lichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E.4 mit Hinweisen). Rück- sichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefähr- dung fremder Interessen bestehen (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesge- richts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 und 6S.56/1994 vom 11. April 1994 sowie 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004). 7.a)Die Aussagen von A._____ (vgl. Erwägung 5d) und B._____ (vgl. Erwä- gung 5e) in Kombination mit den Feststellungen im Polizeirapport sind absolut überzeugend und nicht in Zweifel zu ziehen (zum Beweiswert des Polizeirapportes siehe PKG 2004 Nr. 14: e contrario: ein Polizeirapport kann bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt werden, wenn die darin enthaltenen Angaben durch weitere Beweismittel gestützt werden). Die Aussagen des Berufungsklägers beschönigen hingegen die reale Situation und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Be- rufungskläger musste ja schliesslich selber zugestehen, dass er - im Nachhinein betrachtet - ein solches Überholmanöver nicht mehr tätigen würde. Mit Blick auf die gefahrenen Geschwindigkeiten von A._____ von 80 km/h = 22 m/s, abge- bremst auf 60 km/h = 17 m/s, des Berufungsklägers von rund 90 - 100 km/h = 25 - 28 m/s und den beim Kreuzen noch vorhandenen Abstand zum entgegenkom- menden Fahrzeug von A., welcher gemäss der Aussage von A. 20 - 30 Meter bzw. gemäss der Aussage von B._____ 15 - 25 Meter betrug, ist offen- sichtlich, dass der Berufungskläger Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. Diese techni- schen Angaben - auf deren zutreffende Berechnung überdies auf die Erwägungen
Seite 14 — 18 2.4 und 3.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann [Art. 82 Abs. 4 StPO]) - zusammen mit den Feststellungen der befragten Personen (A.: „to- tal blödsinnig, Gefährdung von Drittpersonen im höchsten Grad, musste abbrem- sen“; B.: „äusserst risikobehaftet und unverantwortlich“; C.: „äusserst riskant, sehr geringer Sicherheitsabstand zum Toyota“) lassen das Verhalten ganz klar und ohne Frage als grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erscheinen. Diese Feststellung steht denn auch im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sogar ein Sicherheitsabstand von ca. 45 Metern beziehungsweise rund 1.2 Sekunden oder erst recht von einem Bruch- teil einer Sekunde (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Okto- ber 2010) als grobe Verletzung der Verkehrsregeln eingestuft wurde. Schliesslich wurde die Verkehrsregelverletzung auch als grob eingestuft, wenn der entgegen- kommende Fahrzeuglenker abbremsen musste (Urteil des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2002 und Urteil des Kantonsgerichts SB 08 20 vom 17. September 2008, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2008 vom 8. De- zember 2008). Demzufolge steht fest, dass der Berufungskläger mit Bezug auf das entgegenkommende Fahrzeug von A. eine grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG begangen hat, bestand doch ohne Zweifel mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und lag doch der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung sehr nahe. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b/a)Bezüglich Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV präsentiert sich die Angelegenheit allerdings nicht so klar, wie dies die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz darstellen. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 6a), ist Art. 34 Abs. 4 SVG bei zu geringem Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug (im vorlie- genden Fall: Toyota von A.) nicht kumulativ zu Art. 35 Abs. 2 SVG anwend- bar. Dass der Berufungskläger einen zu knappen seitlichen Abstand zum Toyota gehabt hätte, wird nirgends geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den ins Recht gelegten Akten. Somit muss noch der Abstand zu dem von B. ge- lenkten Volvo beachtet werden. Diesbezüglich hielt B._____ fest, dass es beim Einbiegen des Berufungsklägers nach rechts, was kurz vor seinem Fahrzeug er- folgt sei, zu keiner direkten Gefährdung gekommen sei, weil dieser sich wegen des grossen Geschwindigkeitsunterschiedes sofort von ihm abgesetzt habe. B._____ sagte diesbezüglich aus, er habe nicht abgebremst, jedoch eine leichte Lenkkorrektur nach rechts vorgenommen, um mehr Platz für das Fahrzeug des
Seite 15 — 18 Berufungsklägers zu machen. Ähnlich wie im Urteil des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 fehlen im vorliegenden Fall genaue Angaben zum Abstand gegenüber dem Volvo. Ebenfalls liegen im vorliegenden Fall weder eine Videoaufzeichnung noch genauere Angaben vor, wie dies etwa im Urteil des Kan- tonsgerichts SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 (seitlich 30 - 40 cm und in der Länge weniger als 10 m) der Fall gewesen war. Insofern ergibt sich nicht zwingend aus den Ak- ten, dass im vorliegenden Fall ein zu knapper seitlicher Abstand bestanden haben soll. Die leichte Lenkkorrektur von B._____ nach rechts, um mehr Platz für den Berufungskläger zu machen, lässt demnach nicht den zwingenden und rechts- genüglichen Schluss zu, der Berufungskläger sei seitlich zu nahe beim Volvo von B._____ gefahren. b/b)Bei der Längsdistanz muss der Abstand üblicherweise einen halben Tacho betragen, was bei 80 km/h 40 Meter wären. Dies entspricht in etwa 1.8 Sekunden (vgl. dazu Urteil des Kantonsgericht vom 26. Mai 2010, E. 5b, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010). In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden (im vorliegenden Fall ca. 14 Me- ter) oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Das Bundes- gericht hat bislang nie entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3 Sekun- den oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliege. Im Urteil des Bun- desgerichts 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010 wurde bei einem zeitlichen Abstand von 0.54 Sekunden eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteil- nehmer angenommen (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts SK1 10 18 vom 26. Mai 2010, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Okto- ber 2010). B._____ sagte allerdings bloss aus, das Einbiegen des Berufungsklä- gers sei kurz vor ihm erfolgt. Ob dies ca. 14 Meter oder weniger waren, lässt sich aus den ins Recht gelegten Akten nicht entnehmen. Es darf aber aufgrund der Schilderung von B._____ (der Berufungskläger habe kurz vor ihm wieder nach rechts eingespurt) ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass der Abstand beim Einbiegen weniger als der halbe Tacho (ca. 40 Meter) betragen hat. Mit Be- zug auf den Volvo von B._____ lässt sich somit feststellen, dass der Berufungs- kläger lediglich eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat, weil der Abstand beim Einbiegen weniger als der halbe Tacho betragen hat. Da B._____ aussagte, dass bei diesem Überholmanöver für ihn keine Gefahr bestand, zumal der Berufungs- kläger sich durch den grossen Geschwindigkeitsunterschied sofort von ihm abge- setzt habe (Staatsanwaltsschaft act. 4, Frage 5), machte der Berufungskläger sich
Seite 16 — 18 nicht auch nach Art. 10 Abs. 2 VRV strafbar. Art 10 Abs. 2 VRV verlangt nämlich, dass der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Eine Gefahr be- stand gemäss der Aussage von B._____ nicht. 8.Die Vorinstanz bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Zu prüfen bleibt, ob die Berufungsinstanz diese Strafe an den von ihr festgestellten Sachverhalt anzupassen hat. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 (in: Die Praxis 2001, Nr. 197) fest, dass die Beru- fungsinstanz, auch wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt als die erste Instanz ausgeht oder einzelne Sachverhaltselemente etwas anders gewich- tet, an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden ist und sie die Strafe grundsätzlich gleich belassen (oder wenn möglich gar verschärfen) kann. Die Be- rufungsinstanz verurteilt den Berufungskläger abweichend von der Vorinstanz we- gen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG und wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. Insgesamt wird vorlie- gend somit nur das Überholmanöver des Berufungsklägers gegenüber B._____ etwas milder beurteilt, wobei es gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug von A._____ bei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln bleibt. Aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, weshalb dies zu einer tieferen Strafe führen soll. In Anbetracht dessen, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und eine Busse von Fr. 600.--, ersatzweise eine Frei- heitsstrafe von vier Tagen) ohnehin schon milde ist, rechtfertigt sich eine Redukti- on dieser Strafe nicht. Die ausgesprochene Strafe ist auch in Rahmen der Beurtei- lung des Verhaltens des Berufungsklägers durch das Berufungsgericht schuldan- gemessen, zumal es bei einer groben Verletzung von Verkehrsregeln bleibt. Im Übrigen kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Erwägung 4) verwiesen werden. 9.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. Dezember 2012 in Bezug auf den Schuld- spruch dahingehend korrigiert werden muss, dass der Berufungskläger der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4
Seite 17 — 18 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig ist. Die Strafzumessung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt der Berufungskläger nur in einem untergeordneten Punkt. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO könnten dem Berufungskläger, da der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich abgeändert wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich auferlegt werden. Diese Bestimmung findet auf den vorliegenden Sachverhalt, wie dem Schrifttum zu entnehmen ist, indessen keine Anwendung, da sie primär für Fälle gedacht ist, in welchen die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also z.B. die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, O.1_____ 2010, Art. 428 N. 12 und 13; Schmid, StPO- Praxiskommentar, O.1_____ 2009, Art. 428, N 10 und 11; Domeisen, in: Nigg- li/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, Art. 428 N 21). Im vorliegenden Fall obsiegt der Berufungsklä- ger materiell in einem zwar untergeordneten Schuldpunkt, womit sich eine Anpas- sung der Kosten aufdrängt. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt. Demnach ist der Berufungskläger zur Bezahlung von 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen, während 1/4 der Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Analog dazu wird dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine (reduzierte) aussergerichtliche Entschädigung
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der einfachen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu 3/4 zu Las- ten von X._____ und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: