Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 16. Mai 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 7[nicht mündlich eröffnet]26. Juli 2013 (Mit Urteil 6B_759/2013 vom 17. September 2013 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker Aktuar ad hocLudwig In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 11. Dezember 2012, schriftlich be- gründet mitgeteilt am 18. Februar 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend mehrfache rechtswidrige Einreise, Sachbeschädigung, Pornographie etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.1X._____ wurde am 1962 in O.1, L.2_____, als Sohn von Y._____ und Z._____ geboren. Er wuchs in einem Waisenhaus auf und besuchte anschliessend die obligatorische Grundschule. Im Weiteren gab X._____ an, in L.2_____ eine Ausbildung als Elektriker absolviert und anschliessend die Univer- sität in L.1_____ besucht zu haben. Er habe früher in L.2_____ während 15 Jah- ren als Polizist gearbeitet, nun wohne er in L.3_____, wo er in einem Restaurant als Koch beschäftigt sei und weitere kleinere Arbeiten ausführe, womit er insge- samt ungefähr 4'000.- Euro im Monat verdiene. Seinen Arbeitgeber wollte X._____ nicht nennen, den Umfang seiner Erwerbstätigkeit gab er mit 75% - 80% an. A.2Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit 18 Vorstrafen aufgeführt. Neben diversen ausländerrechtlichen Vergehen (rechtswidrige Einreise / rechts- widriger Aufenthalt nach Art. 115 AuG / Art. 23 ANAG) betreffen die ausgefällten Vorstrafen auch Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG), Hehlerei (Art. 160 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Falsche Anschuldi- gung (Art. 303 Abs. 1 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB). Gegen den Beschuldigten besteht seit dem 16. Juli 2004 ein vom Bundesamt für Migration ausgesprochenes Einreiseverbot in die Schweiz. B.1Am 27. Juli 2012 wurde X._____ in O.2_____ durch die Kantonspolizei Graubünden kontrolliert, wobei ihm eröffnet wurde, dass gegen ihn eine gültige Einreisesperre bestehe. In der Folge wurde er in polizeilichen Gewahrsam und anschliessend in Ausschaffungshaft genommen und schliesslich nach L.1_____ verbracht. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle in O.2_____ waren bei dem Be- schuldigten zusätzlich verschiedene Drähte und Bartschlüssel gefunden worden, welche wegen des Verdachts des strafbaren Besitzes von Diebeswerkzeugen nach Art. 36b des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) eingezogen worden waren. Die Verübung konkreter Vermögensdelikte konnte X._____ indessen nicht nachgewiesen werden. B.2Am 24. August 2012 wurde X._____ anlässlich einer polizeilichen Perso- nenkontrolle erneut auf dem Gebiet des Kantons Graubünden, auf dem Bahnhofs- gelände O.3_____, angetroffen. Er wurde wiederum auf den Polizeiposten ver- bracht, und es fanden sich, wie schon bei der polizeilichen Kontrolle in O.2_____, verschiedene Drähte, Schlüssel und weiteres Werkzeug im Gepäck des Beschul-

Seite 3 — 21 digten. X._____ wurde daraufhin im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden vorläufig festgenommen und in eine Polizeihaftzelle in O.4_____ verbracht. Dort soll er während eines Wutanfalls das Essensgeschirr, die Toilette und weitere Ein- richtungsgegenstände der besagten Haftzelle beschädigt haben, woraufhin durch das Hochbauamt Graubünden Strafantrag wegen Sachbeschädigung gegen X._____ gestellt wurde. Am 25. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden des Zwangsmassnahmegerichts Graubünden den Antrag, der Beschuldigte sei in Untersuchungshaft zu versetzen; diesem Antrag kam der Zwangsmassnahmerichter nach, indem er mit Entscheid vom 27. August 2012 die Untersuchungshaft des Beschuldigten bis längstens zum 23. November 2012 ver- fügte. Am 2. September 2012 wurde X._____ aus der Untersuchungshaft entlas- sen; er trat auf eigenes Ersuchen am 3. September 2012 den vorzeitigen Straf- vollzug an (act. 3/12, 3/13 und 3/14 sowie act. 1/4, S. 3 des Untersuchungsverfah- rens). B.3Im weiteren Verlauf wurden auf Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden auch die Mobiltelefone, die der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle auf sich getragen hatte, sichergestellt und die gespeicherten Daten ausgewertet. Im Rahmen dieser Auswertung wurde auf einem der drei Mobiltelefone verschiede- nes pornografisches Bildmaterial gefunden. C.1Am 9. August 2012 hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gegen X._____ einen Strafbefehl wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise / Aufenthalt ausgesprochen. Er war damit zu einer unbedingt zu vollziehenden Frei- heitsstrafe von 6 Monaten Dauer verurteilt worden. C.2Mit Strafbefehl vom 27. August 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen war X._____ darüber hinaus wegen rechtswidriger Einreise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden, zugleich war eine mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2011 bedingt aufgeschobene Reststrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe als vollzieh- bar erklärt worden. D.Mit Strafbefehl vom 2. November 2012, gleichentags mitgeteilt, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie des mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen gemäss Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG schuldig und bestrafte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Seite 4 — 21 des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons St. Gallen vom 27. August 2012 – mit einer unbedingt zu vollziehen- den Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von CHF 200.-. Als Sachverhalt lag dem Strafbefehl zu Grunde:

  1. mehrfache rechtswidrige Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG) Am 16. Juli 2004 verfügte das Bundesamt für Migration gegen den Be- schuldigten eine unbefristete Einreisesperre, gültig ab dem 5. April 2007. a) Dennoch und in Kenntnis dieser Fernhaltemassnahme reiste der Beschuldigte am 27. Juli 2012 in die Schweiz ein und wurde in O.2_____ von der Kantonspolizei Graubünden kontrolliert. In der Folge wurde er nach L.1_____ ausgeschafft. b) Am 23. August 2012 reiste der Beschuldigte trotz und in Kenntnis der immer noch gültigen Fernhaltemassnahme in Basel in die Schweiz ein und gelangte mit der Bahn durch das Wallis und den Kanton Uri nach Graubünden. In O.4_____ wurde er durch die Kan- tonspolizei Graubünden kontrolliert.
  2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Während der Polizeihaft beschädigte der Beschuldigte auf dem Polizeipos- ten O.4_____ die Zelle Nr. 1, indem er die WC-Schüssel aus der Halterung trat und gegen die Zellentür warf. Zudem warf er das Essensgeschirr her- um. Es entstand an WC-Schüssel, Zellentüre, Essgeschirr und Fenster ein Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.00. A._____ stellte am 30. August 2012 für das Hochbauamt Graubünden Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung.
  3. Pornographie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) Am 24. August 2012 besass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung auf seinem iPhone 9 Bilder mit Abbildungen nackter Mädchen, welche alle- samt einen auf Sexualität beschränkten Gesamteindruck erweckten.
  4. mehrfacher strafbarer Besitz von Diebeswerkzeugen (Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG)

Seite 5 — 21 a) Am 27. Juli 2012 hatte der Beschuldigte Diebeswerkzeug (vier Stahldrähte, 21 verschiedene Bartschlüssel) in seinem Gewahrsam. b) Am 24. August 2012 hatte der Beschuldigte Diebeswerkzeug (Me- talldrähte, Zangen, Pinzetten, Schraubenzieher, Schlüssel, Kleb- stoffe, Taschenlampen, Gasbrenner) in seinem Gewahrsam. E.Mit Schreiben vom 3. November 2012 an die Staatsanwaltschaft Graubün- den legte X._____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl ein, worin er sinngemäss darlegte, die Einsprache erfolge wegen des Vorwurfs der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB; er habe die im Speicher seiner Mobiltelefone aufgefunde- nen Bilder nicht selbst aufgenommen, vielmehr seien ihm diese von Spezialisten der Kantonspolizei Graubünden mit der Absicht untergejubelt worden, seine Mobil- telefone beschlagnahmen zu können. Auf den folgenden fünf Seiten des sechssei- tigen Einspracheschreibens erhob X._____ diverse und unzusammenhängend sowie unsubstantiiert erscheinende Vorwürfe gegen verschiedene Einrichtungen des Schweizer Staates, so wegen Bestechung, Entführung, Folter, Fälschung von Beweisen, Menschenversuchen, Massen- und Völkermord sowie unzähliger weite- rer Delikte. Das Schreiben endet mit der folgenden Passage: „Und ich stellen jetzt eine Strafantrag gegen der Gefängniswärter B._____ und C._____ Wegen mehrfacher demütigung, schikanierung, Erniedrigung, Unterdrückung und gegen herr D., Wie Staatschanwalt E. We- gen das angeordnet.“ F.In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl zur Beurteilung an das Bezirksgericht Imboden, vor welchem am 11. Dezember 2012 eine Hauptverhandlung in der Sache durchgeführt wurde. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht gab X._____ auf diesbezügliche Nachfrage an, seine Einsprache gegen den Strafbefehl richte sich nicht nur gegen den Vor- wurf der Pornographie, sondern auch gegen jenen des strafbaren Besitzes von Diebeswerkzeugen. Bezüglich des Vorwurfs der Pornographie wiederholte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden, sein Mo- biltelefon sei von den Spezialisten der Kantonspolizei Graubünden manipuliert worden. Auf Nachfrage nach dem Verwendungszweck der bei ihm aufgefundenen Drähte und Bartschlüssel gab X._____ an, die Schlüssel gehörten zu einem Schrank in seiner Wohnung in L.3_____, und die Drähte dienten dem Zusammen- binden des Rucksacks, um einen Diebstahl desselben bei Übernachtungen im Freien zu verhindern.

Seite 6 — 21 G.Mit Urteil ohne schriftliche Begründung vom 11. Dezember 2012, gleichen- tags mitgeteilt, erkannte das Bezirksgericht Imboden X._____ schuldig der mehr- fachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, der Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie des mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen gemäss Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG und bestrafte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 27. August 2012 – mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich erstandener Untersu- chungshaft von 13 Tagen sowie vorzeitigen Strafantritts von 100 Tagen) sowie mit einer Busse von CHF 200.-. H.1Mit vom 12. Dezember 2012 datiertem Schreiben wandte sich X._____ dar- aufhin an das Schweizerische Bundesgericht und legte sinngemäss dar, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe das Protokoll seiner Einvernahme gefälscht, er sei von der Polizei in O.4_____ vier Tage lang gefoltert worden und es seien ihm bereits früher polizeilich beschlagnahmte Gegenstände erneut untergescho- ben worden, um ihn fälschlicherweise der Verübung von Einbruchsdelikten be- schuldigen zu können. Er selbst habe zudem noch nie Fotografien von Kindern ohne Kleidung aus dem Internet heruntergeladen; die Polizei sei jedoch im Besitz solcher Bilder, um sie beschuldigten Personen unterschieben und diese sodann rechtswidrig bestrafen zu können. Aufgrund der Berichterstattung in der Presse über den Fall sei er zudem in der Strafanstalt Sennhof Gewalt und Drohungen von Mitgefangenen ausgesetzt, weswegen er Schadenersatzforderungen stelle. H.2Das Bundesgericht leitete diese Eingabe von X._____ zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Imboden weiter, welches sie als Berufungsanmeldung ge- gen das Urteil vom 11. Dezember 2012 entgegennahm. I.Am 18. Februar 2013 stellte das Bezirksgericht Imboden dem Beschuldig- ten daraufhin eine begründete Ausfertigung des Urteils zu. Es legte darin dar, die Einsprache von X._____ gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubün- den vom 2. November 2012 richte sich nach dessen Angaben gegen die Vorwürfe der Pornographie und des mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen. Nicht angefochten worden seien somit der Vorwurf der Sachbeschädigung (Beschädi- gung der Zelle auf dem Polizeiposten O.4_____) sowie der rechtswidrigen Einrei- se, welche Straftaten zudem ohne weiteres ausgewiesen seien, womit sich nähere Ausführungen dazu erübrigten. Was das Vorbringen des Beschuldigten, die si- chergestellten Fotografien seien von Spezialisten der Polizei auf sein Mobiltelefon

Seite 7 — 21 geladen worden, respektive er habe sein Mobiltelefon einem Bekannten ausgelie- hen, welcher alsdann die Fotografien angefertigt habe, anbelange, so erweise sich dies als unglaubhaft; zumal die Fotografien auf dem Mobiltelefon offenbar alle am gleichen Tag entstanden seien und eine durchgehende Nummerierung aufwiesen, der Beschuldigte jedoch anerkannt habe, einzelne der Bilder selbst angefertigt gehabt zu haben, sowie eine allfällige Motivation der Polizeibeamten, dem Be- schuldigten die Fotografien untergeschoben zu haben, nicht ersichtlich sei. Der pornographische Inhalt der Darstellungen sowie das kindliche Alter der abgebilde- ten Personen seien ohne Weiteres ersichtlich. Ebenfalls als unglaubhaft erschie- nen die Darlegungen des Beschuldigten in Bezug auf die bei ihm sichergestellten und als Diebeswerkzeug taxierten Gegenstände: Die in L.3_____ angegebene Wohnadresse, wo sich der Schrank befinden solle, zu welchem die Schlüssel gehörten, existiere gar nicht, zum Zusammenbinden des Rucksacks erschienen die gefundenen Drähte zu kurz, und es sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte dazu kommen sollte, hierzulande Reparaturarbeiten mit den si- chergestellten Gegenständen vornehmen zu wollen, zumal er nach eigenen An- gaben jeweils nur für einige Tage in der Schweiz weile, um Bekannte zu besu- chen. Im Weiteren seien die beschlagnahmten Gegenstände zur Verübung von Vermögensdelikten grundsätzlich geeignet. J.Mit Poststempel vom 21. Februar 2013 liess X._____ hierauf dem Kantons- gericht von Graubünden einen vom 29. Dezember 2012 datierten und an einen „Präsident Clerck“ sowie das „Oberste Gericht der USA“ gerichteten Brief zukom- men. Auf dem Briefumschlag war vermerkt: „Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dez. 2012“ sowie die Angabe, dass der Beschuldigte dieses Urteil „wegen ille- galen Absprachen und Abmachung mit andere Behörden“ als rechtswidrig erach- te. In dem sieben- respektive zusätzlich beigelegten dreiseitigen Schreiben legte X._____ dar, verschiedene schweizer und europäische Behörden hätten sich zahl- reicher Verbrechen schuldig gemacht; zudem führte er seinen Fall betreffend an, er sei von der Polizei in O.4_____ vier Tage lang gefoltert worden, es seien Be- weise gefälscht und manipuliert und ihm kinderpornografische Darstellungen un- tergeschoben worden. Im Weiteren machte der Beschuldigte Schadenersatzforde- rungen wegen früher erstandener Freiheitsstrafen sowie ihm auferlegter Verfah- renskosten geltend. K.1Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden leitete dieses Schreiben am 27. März 2013 zur Stellungnahme nach Art. 400 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirksgericht Imboden

Seite 8 — 21 weiter, eine Kopie der Aufforderung zur Stellungnahme wurde X._____ zur Kennt- nis mitgeteilt. K.2Während das Bezirksgericht Imboden auf eine Stellungnahme verzichtete, merkte die Staatsanwaltschaft Graubünden an, die ursprünglich für das oberste Gericht der USA bestimmte und nicht unterzeichnete Eingabe X.s vom 21. Februar 2013 könne wohl nur mit grossem Wohlwollen als zulässige Berufungser- klärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO angesehen werden. Auf einen formellen Antrag auf Nichteintreten gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO verzichte sie jedoch. K.3Der Beschuldigte hingegen liess dem Kantonsgericht von Graubünden mit Poststempel vom 11. April 2013 ein vom 6. April 2013 datiertes Schreiben zu- kommen, in welchem er den Sachverhalt wie folgt rekapitulierte: Er sei am 23. Au- gust 2012 aus L.3 kommend über Basel in die Schweiz und weiter nach O.4_____ gereist, wo er von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Diese hätten ihn sodann grundlos mit Handschellen gefesselt und ihm Faustschläge in den Bauch und in den Rücken versetzt, zudem hätten sie ihn mit einem Schlag- stock geschlagen. In der Polizeizelle in O.4_____ sei die Toilette sodann von selbst aus der Wand gefallen, nachdem er sich darauf gesetzt habe. Er sei dann in eine andere Zelle verlegt worden und es sei ihm vier Tage lang das Essen, Trin- ken, Duschen und Rauchen untersagt worden. Es seien verschiedene Sachen in seinem Gewahrsam polizeilich beschlagnahmt worden, darunter Bargeld in der Höhe von CHF 6'000.- und EUR 700.-. X._____ wiederholte sein Vorbringen, das bei ihm gefundene Bildmaterial sei von Polizeibeamten ohne sein Wissen auf sei- nem Telefon abgespeichert worden. Am 28. August 2013 sei er sodann in die Strafvollzugsanstalt Sennhof versetzt worden, wobei vom leitenden Staatsanwalt E._____ sowie von D._____ und F._____ der Auftrag an die Strafvollzugsanstalt ergangen sei, ihn zu foltern und schlecht zu behandeln. Bereits am 11. Dezember 2012, zwischen 14:30 und 15:30 Uhr, sei er zudem von dem Polizeibeamten G._____ mit einem Elektrotaser gefoltert worden, während ihn dieser zu der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz begleitet habe. Im weiteren Verlauf des um- fangreichen Schreibens warf X._____ verschiedenen Behörden der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft sowie verschiedenen politischen Parteien diverse Straf- taten vor, so unter anderem Mord, Folter und Steuerdelikte. L.1Mit Schreiben vom 16. April 2013 bestätigte der Vorsitzende der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ den Empfang seines Schreibens vom 21. Februar 2013 und forderte ihn auf, innert Frist bis zum 30.

Seite 9 — 21 April 2013 näher darzulegen, was sein eigentliches Anliegen sei, zumal in einer Berufungserklärung klar anzugeben sei, ob ein vorinstanzliches Urteil vollumfäng- lich oder nur in Teilen angefochten werde und letzterenfalls, welche genauen Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt würden. L.2X._____ antwortete hierauf mit einem Brief vom 18. April 2013 (Poststem- pel) an das Kantonsgericht von Graubünden und brachte vor, er habe bereits am 11. April 2013 eine Stellungnahme zu dem Fall abgegeben. Zudem gab er an, er wolle mit seiner Berufung alle Behauptungen und den Entscheid des leitenden Staatsanwaltes sowie der Vorinstanz anfechten. L.3Auch dieses Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie dem Bezirksgericht Imboden nochmals zur Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO weitergeleitet, worauf die Adressaten jedoch verzichteten. M.Mit Verfügung vom 29. April 2013 eröffnete der Vorsitzende der ersten Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien, dass die Beru- fung nach Art. 406 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werde. N.Am 1. Mai 2013 liess X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden eine Kopie des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 11. Dezember 2012, begründet mitgeteilt am 18. Januar (recte: 18. Februar) 2013 sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses des Verfahrens zukommen. In diesen Dokumenten hatte der Beschuldigte zahlreiche Passagen unterstrichen und handschriftlich Notizen zum Text hinzugefügt. Aus diesen Notizen geht her- vor, der Beschuldigte sei der Ansicht, die bei ihm als Diebeswerkzeug beschlag- nahmten Gegenstände seien ursprünglich bei anderen Personen beschlagnahmt und ihm von der Polizei untergeschoben worden. Unter dem Titel „zusätzliche Klage“ vermerkte X._____ zudem, die gesamte Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte hätten die vorliegenden Beweismittel gefälscht, manipuliert und Akten vernichtet. Auch sei er am 30. Juli 2012 bei der Kantonspolizei in Chur von einem Polizeibeamten namens G._____ dreimal mit einem Elektrotaser gefoltert worden, was auf den Befehl des leitenden Staatsanwalts E._____ geschehen sei. O.Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 forderte die Verfahrensleitung des Kan- tonsgerichts von Graubünden die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie das erst- instanzliche Gericht zur Einreichung einer Berufungsantwort auf, woraufhin das Bezirksgericht Imboden mit Eingabe vom 6. Mai 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. Mai 2013 die Abwei-

Seite 10 — 21 sung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil bean- tragte. P.Mit Poststempel vom 14. Mai 2013 liess X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden abermals eine „zusätzliche Klage“ zukommen, in welcher er den lei- tenden Staatsanwalt, den „Justizdirektor von Graubünden“, das vorinstanzliche Gericht sowie die „gesamte Polizei“ beschuldigte, ihn willkürlich verurteilt und fest- gehalten zu haben; zudem seien seine Rechte gemäss Art. 5 und Art. 18 EMRK verletzt worden. Die genannten Personen beschuldigte X._____ im weiteren Ver- lauf des Schreibens zusätzlich der Verübung unzähliger Straftaten wie beispiels- weise Mord, Folter und Terrorisierung; auch sei er auf dem Polizeiposten O.4_____ mit einem Elektrotaser sowie Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden. Q.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. I.Erwägungen: 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordung, Basel 2011 [im Folgenden: BSK-StPO], Art. 398, N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das erstinstanzliche Ur- teil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Ur- teils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie allenfalls stellt (lit. c).

Seite 11 — 21 b)Das Bezirksgericht Imboden nahm die ihm vom Bundesgericht zuständig- keitshalber übermittelte Eingabe des Beschuldigten vom 12. Dezember 2012 als Berufungsanmeldung entgegen, womit die Frist nach Art. 399 Abs. 1 StPO ge- wahrt wurde. In weiteren mehreren Schreiben vom 21. Februar 2013, 11. April 2013, 18. April 2013 und 1. Mai 2013 (jeweils Datum des Poststempels) wandte sich der Beschuldigte daraufhin an das Kantonsgericht von Graubünden. Nach Aufforderung, seine Eingabe vom 21. Februar 2013 zu präzisieren, legte X._____ im Schreiben vom 18. April 2013 innert Frist dar, er wolle gegen „alle Behauptung und Entscheid des Staatschanwalt E._____ und Gericht O.4_____“ Berufung ein- legen und dieses erstinstanzliche Urteil anfechten. Obwohl der Beschuldigte hier- bei den oben dargelegten, ihm auferlegten Anforderungen bezüglich des Inhalts einer Berufungserklärung bei Weitem nicht nachgekommen ist und er keine spezi- fischen Berufungsanträge gestellt hat, wird hiermit wohlwollend auf die vorliegen- de Berufung – welche ansonsten fristgemäss erhoben wurde - eingetreten und das erstinstanzliche Urteil in den vom Beschuldigten sinngemäss gerügten Punk- ten durch die Rechtsmittelinstanz überprüft. c)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 1; Hug, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398, N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht (Einzelrichter gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]) – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selbst ein Urteil fällen. d)Grundsätzlich prüft das Berufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil nur in den mit der Berufung gerügten Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann jedoch zu Gunsten der angeschuldigten Person auch nicht angefochtene

Seite 12 — 21 Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). 2.Vorliegend wurde, mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. April 2013, die Durchführung der Berufung in einem schriftlichen Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 EMRK (Grundsatz des „fair trial“) ein Anspruch des Be- schuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 44 vom 28. Januar 2013, E. 2.a; Hug, a.a.O., Art. 406, N 1). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durch- führung eines mündlichen Verfahrens ausnahmsweise abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung bei- spielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schrift- liche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht er- forderlich ist. Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit der Beru- fung das erstinstanzliche Urteil zwar nicht ausschliesslich in rechtlichen Punkten angefochten wird – so macht der Berufungskläger geltend, es seien ihm von der Kantonspolizei pornographisches Bildmaterial sowie früher bei ihm gefundene Drähte, Schlüssel und Werkzeuge untergeschoben worden, es lägen somit die rechtserheblichen Tatsachen bezüglich einiger der angeklagten Delikte gar nicht vor – jedoch diese vorgebrachten Rügen tatsächlicher Natur ohne Weiteres auf- grund der Aktenlage beurteilt werden können (s. Hug, a.a.O., Art. 406, N 1). Fer- ner hat die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder des- sen Charakter (BGE 119 Ia 316, E. 2b; Hug, a.a.O., Art. 406, N 1). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs- )Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob und somit stillschweigend auf eine erneute mündliche Ver- handlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person an einer mündli- chen Berufungsverhandlung nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO ist nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals und ausführlich schriftlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich.

Seite 13 — 21 3.a)Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 136 I 229, S. 236, E. 5.1; BGE 124 I 49, E. 3a, BGE 124 I 241, E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in vol- ler Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229, E. 5.1; BGE 134 I 83, S. 88, E. 4.1 mit Hinweisen). b)Sodann fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der „Aussage der ersten Stunde“ einer Partei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39, E. 3 sowie BGE 121 V 47, wonach die spontanen Aussagen der ers- ten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). c)Der Berufungskläger rügt hauptsächlich – nebst weiteren weitschweifigen Ausführungen, die jedoch allesamt nicht den vorliegenden Fall betreffen – es sei- en zahlreiche Beweismittel, auf welche sich das vorinstanzliche Urteil stütze, ge- fälscht und manipuliert worden: So seien ihm Gegenstände und Bildmaterial un- tergeschoben worden, in deren Besitz er nie gewesen sei; der Besitz anderer, be- reits früher beschlagnahmter Gegenstände, sei ihm für das laufende Verfahren erneut angelastet worden und die Protokollierungen seiner Aussagen seien ge- fälscht. Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestände, deren Verwirklichung X._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Vorinstanz vorgeworfen wird, anhand der konkret erhobenen Rügen erneut geprüft, wobei in weiten Teilen – dies sei vorweggenommen – auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Imboden verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), was auch für dessen grundsätzli- che Ausführungen zur Beweislast und zu den Beweiswürdigungsgrundsätzen im Strafverfahren gilt. Zu bemerken bleibt, dass die vom Berufungskläger erhobenen Rügen allesamt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen lassen und sich der Beschuldigte darauf beschränkt, seine grösstenteils bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Behauptungen unsubstantiiert zu wiederholen; auch bezüglich der Berufungsbegründung ist daher – wie bereits

Seite 14 — 21 bei der Frage des grundsätzlichen Eintretens auf die vorliegende Berufung – zu bemerken, dass diese nur mit grossem Wohlwollen als hinreichend dargetan an- gesehen werden kann (zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung sie- he Art. 385 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 406 Abs. 3 StPO). d)Was den Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG betrifft, so sind die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ausgewiesen und unbestritten. Dass ein gültiges Einreiseverbot des Bundesamts für Migration gegen den Berufungskläger besteht (act. 4/2 des Untersuchungsver- fahrens), war diesem nach eigenen Aussagen bekannt (Antwort des Beschuldig- ten auf die Frage Nr. 1 im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 28. Juli 2012, act. 4/3 des Untersuchungsverfahrens). Ob der Berufungskläger dieses Einreise- verbot akzeptiert oder nicht, tut nichts zur Sache. Sofern er der Ansicht ist, die Fernhaltemassnahme sei ungerechtfertigterweise erlassen worden, so hätte er allenfalls direkt die Aufhebung derselben beantragen oder zumindest begründen können, weshalb sie fälschlicherweise gegen ihn ausgesprochen worden sein soll. Der Berufungskläger weilt nach eigenen Angaben trotz des bestehenden Einreise- verbots jeden zweiten Monat für einen bis drei Tage in der Schweiz, um Bekannte zu besuchen; zudem wurde er am 27. Juli 2012 in O.2_____ und am 23. August 2012 in O.4_____ polizeilich angehalten, womit seine Anwesenheit in der Schweiz aktenmässig ausgewiesen ist und der Tatbestand der mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG als erstellt gelten kann. e)Auch der Tatbestand der Sachbeschädigung ist als gegeben zu betrachten. Zwar bringt der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 11. April 2013 an das Kan- tonsgericht von Graubünden (act. D.4) vor, die Toilettenschüssel sei von selbst aus der Wand gefallen, nachdem er sich darauf gesetzt habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2012 (act. 8/4 des Untersuchungsverfahrens) hatte X._____ noch angegeben, er sei „ausgerastet“, nachdem die Polizeibeamten „sei- ne Gefühle verletzt“ hätten. Der Vorfall tue ihm leid, es sei dumm von ihm gewe- sen. In der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2012 (act. 1/4 des Untersu- chungsverfahrens) sowie vom 29. Oktober 2012 (act. 1/5 des Untersuchungsver- fahrens) bestätigte X._____ erneut, er habe die Toilette zerstört und gegen die Zellentüre geworfen. In der Einvernahme vom 29. Oktober 2012 brachte er als Grund hierfür vor, er sei von den anwesenden Polizeibeamten in der Zelle gefes- selt und geschlagen worden. Aus der erstellten Fotodokumentation geht zudem hervor, dass die Toilettenschüssel ein Stück entfernt von der Wandhalterung, ne- ben der Zellentüre, lag. Auch sind Beschädigungsspuren an Tür und Fenster der Zelle fotografisch dokumentiert. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände sowie

Seite 15 — 21 des zeitlichen Ablaufs im Aussageverhalten von X._____ kann nach alldem kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Beschädigung selbst und absichtlich herbeigeführt hat. Ein Strafantrag nach Art. 144 Abs. 1 StGB liegt vor (act. 8/3 des Untersuchungsverfahrens). f)Ähnliches kann zum Vorwurf der Pornographie nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB gesagt werden. So hatte X._____ noch in der Einvernahme vom 24. August 2012 (act. 9/5 des Untersuchungsverfahrens) zugestanden, die Bilder direkt vom Bild- schirm seines Computers abfotografiert zu haben, es handle sich dabei um Foto- grafien aus dem Internet. In der Einvernahme vom 7. September 2012 (act. 9/6 des Untersuchungsverfahrens) wiederholte X._____ diese Angaben. Er habe Fo- tografien des Bildschirms seines Laptops angefertigt, es handle sich dabei um Bil- der, die er im Internet gefunden habe. In der Einvernahme vom 29. Oktober 2012 (act. 1/5 des Untersuchungsverfahrens) sagte der Beschuldigte aus, zwei der ihm vorgelegten Bilder kenne er nicht, diese hätten sich nicht auf seinem Telefon be- funden. Bezüglich der restlichen Bilder bestätigte er, diese vom Bildschirm seines Computers abfotografiert zu haben. Erst in seinem Einspracheschreiben vom 3. November 2012 (act. 1/10 des Untersuchungsverfahrens) gegen den Strafbefehl vom 2. November 2012 erhob X._____ schliesslich den Vorwurf, die Bilder habe er nicht selber hergestellt und gespeichert, vielmehr seien sie von Spezialisten der Kantonspolizei Graubünden ohne sein Wissen auf sein Handy kopiert worden. Auch in diesem Fall lassen sich die Behauptungen des Beschuldigten ohne Weite- res als Schutzbehauptungen qualifizieren. Einen Grund, warum er in den ersten drei Einvernahmen zugestanden hat, das Bildmaterial selbst angefertigt zu haben, wenn es doch von der Kantonspolizei Graubünden gefälscht worden sei, hat X._____ nicht angegeben. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, wieso die Beamten der Kantonspolizei eine solche (strafbare) Handlung hätten ausgeführt haben sollen. Auch die fortlaufende Num- merierung der Bilder sowie die Tatsache, dass diese nach den Bildinformationen offenbar allesamt am 21. August 2012 – und somit vor der polizeilichen Beschlag- nahme – angefertigt wurden, spricht klar gegen die Sichtweise des Beschuldigten. Zu den übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 197 Ziff. 3bis StGB kann sodann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei festzustellen ist, dass einzelne Bilder augenscheinlich den Tatbe- stand von Art. 197 Ziff. 3bis StGB erfüllen. g)Auch bezüglich der bei ihm beschlagnahmten Schlüssel, Drähte und Werk- zeuge bringt X._____ vor, diese seien ihm polizeilich untergeschoben worden. Dies wiederum, nachdem er in den jeweiligen Einvernahmen vom 29. Juli 2012

Seite 16 — 21 (act. 5/4 des Untersuchungsverfahrens) sowie vom 24. August 2012 (act. 7/4 des Untersuchungsverfahrens) klar zugestanden hatte, sämtliche Werkzeuge und Schlüssel gehörten ihm und er verwende diese für seinen Schrank in einer Woh- nung in L.3_____ sowie für Reparaturen und um seinen Rucksack zusammenzu- binden. Eine Erklärung, warum er zum wiederholten Mal mit einer Anzahl von über 20 verschiedenen Bartschlüsseln in der Schweiz angetroffen wurde, blieb X._____ schuldig. Sodann ist der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei er mit Strafbefehl vom 9. August 2012 der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wegen Diebstahls verurteilt wurde, obschon X._____ in der Einvernah- me vom 24. August 2012 (act. 7/4 des Untersuchungsverfahrens) angegeben hat- te, Opferstockdiebstähle kämen für ihn als gläubigen Menschen aus religiösen Gründen nicht in Frage. Der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft Graubünden ist überdies zuzustimmen, dass die bei X._____ gefundenen Gegenstände geeig- net sind, Diebstähle zu begehen. h)Zusammenfassend erweist sich damit die Verurteilung des Beschuldigten wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie wegen des strafbaren Besitzes von Diebeswerkzeug gemäss Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG als rechtmässig. Nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB sowie nach Art. 36b Abs. 2 PolG werden die Gegenstände eingezogen, weshalb sich auch die Be- schlagnahme des Mobiltelefons des Beschuldigten sowie des sichergestellten Diebeswerkzeugs als rechtmässig erweist. 4.a)Da X._____ mit seiner Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 11. Dezember 2012 als Ganzes angefochten hat, ist im Folgenden noch auf die Strafzumessung im erstinstanzlichen Urteil einzugehen. Bezüglich des Ver- schuldens von X._____ und der allgemeinen Strafzumessungskriterien kann dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b)X._____ wurde vom Bezirksgericht Imboden mit Urteil vom 11. Dezember 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Dabei hatte dieses die Bestimmungen über die Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) ver- schiedener Tatbestände anzuwenden. Die erste hier zu beurteilende rechtswidrige Einreise beging X._____ nämlich am 27. Juli 2012. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 wurde X._____ wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Alsdann beging er am 23. beziehungsweise am 24. August

Seite 17 — 21 2012 die Straftaten der rechtswidrigen Einreise, der Sachbeschädigung und der Pornographie. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Un- tersuchungsamt Altstätten, vom 27. August 2012 wurde X._____ wegen rechts- widriger Einreise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. c)Nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht, falls es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Strafe so zu bestimmen, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn sämtliche Delikte gleichzeitig zu beurteilen gewesen wären. Das Gericht hat in einem solchen Fall eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu be- stimmen, von welcher dann die bereits ausgesprochene Strafe abgezogen wird und der Rest als Zusatzstrafe auszusprechen ist. Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die sich sowohl vor, als auch nach einer bereits ergangenen Beurtei- lung ereignet haben, so erhöht das Gericht, falls die nach der Beurteilung verübten Straftaten schwerer wiegen als die vor der Beurteilung erfolgten, die Strafe ange- messen, wobei es zu beachten hat, dass bezüglich der Straferhöhung wiederum eine Zusatzstrafe zu der bereits ausgesprochenen Strafe zu verhängen ist. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter zu der Strafe der schwers- ten Tat und erhöht diese angemessen, wenn es mehrere begangene Straftaten zu beurteilen hat. Es hat in einem solchen Fall sowohl die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt als auch die Erhöhung aufgrund der anderen verübten Delikte genau zu beziffern, damit nachvollziehbar bleibt, wie sich die Strafe zusammen- setzt (BGE 132 IV 102, E. 8.3; Entscheid des Bundesgerichts 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012, E. 5.2.3). d)Diesem letzten Punkt ist die Vorinstanz jedoch nicht vollständig nachge- kommen, vielmehr hat sie nur ausgeführt, bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen gewesen, womit nach Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden am 9. August 2012 bereits ausgesprochenen Strafe von 6 Monaten eine Zusatzstrafe von 4 Monaten verbleibe. Diese Vorgehensweise lässt gewisse Unklarheiten zurück: So führt die Vorinstanz aus, die Verurteilung vom 27. August 2012 umfas- se den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise. Sie verurteilt den Berufungskläger sodann zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, „teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 27. August 2012“. Wenn die Vorinstanz jedoch ausführt, bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher verübter Delikte hätte sich eine Gesamtstrafe von 10 Monaten aufge- drängt, und den Beschuldigten im Anschluss zu einer Freiheitsstrafe von 4 Mona-

Seite 18 — 21 ten verurteilt, so hat sie im Endeffekt nur eine Zusatzstrafe zum ersten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 ausgespro- chen, mit welchem X._____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wor- den war. e)Die Erwägungen zur Strafzumessung sind deshalb durch das Kantonsge- richt von Graubünden als Berufungsinstanz in korrekter Weise zu ergänzen bezie- hungsweise nachzuholen. Auszugehen ist dabei vom Tatbestand der Sachbe- schädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB. Dies, da dieses Delikt die höchste Straf- rahmenobergrenze aufweist – und nicht, wie von der Vorinstanz offenbar ange- nommen, der Tatbestand der Pornographie nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird, während die Sachbeschädigung als Straffolge eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. Durch die Beurteilung mehrerer Straftaten ist sodann der Strafrahmen der Sachbeschädigung auf viereinhalb Jahre oder Gelds- trafe zu erweitern (Art. 49 Abs. 1 StGB). Als Einsatzstrafe für die Sachbeschädi- gung erscheint eine Freiheitsstrafe von 1 Monat als angemessen. Diese ist so- dann durch die Verübung der weiteren Delikte (Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB, rechtswidrige Einreise vom 23. August 2012 gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. August 2012 beurteilte rechtswidrige Einreise) angemessen zu erhöhen, wobei – in Anbetracht der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz das Verschul- den X.s diese Delikte betreffend (hoher Grad der Entscheidungsfreiheit, egoistische Motivlage sowie die straferhöhend wirkenden zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten) – insgesamt eine Erhöhung um vier Monate auf 5 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Alsdann ist diese Strafe aufgrund der am 27. Juli 2012 erfolgten rechtswidrigen Einreise weiter angemessen zu erhöhen, wobei zu beachten ist, dass diese Erhöhung im Rahmen einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 zu bestimmen ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 wurde X. wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise mit 6 Monaten Frei- heitsstrafe bestraft. Wird dazu noch die abermalige rechtswidrige Einreise vom 27. Juli 2012 ins Blickfeld genommen, so hätte sich eine Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten anstelle von 6 Monaten als angemessen erwiesen, was insgesamt 5 + 7 Mo- nate = 12 Monate ergibt (oder gemäss Strafbefehl vom 9. August 2012: 6 Monate, gemäss Strafbefehl vom 27. August 2012: 2 Monate plus 4 Monate). Die Ge- samtstrafe für die hier zu beurteilenden verübten Delikte unter Berücksichtigung der zweimonatigen Freiheitsstrafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des

Seite 19 — 21 Kantons St. Gallen vom 27. August 2012 ist damit hypothetisch auf 6 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. Damit ergibt sich eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. August 2012 von vier Mo- naten, wobei diese auch eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Kantons Obwalden vom 9. August 2012 enthält. Zu erwähnen bleibt, dass Art. 41 StGB über die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen auf den vorliegenden Fall keine An- wendung findet. In Fällen retrospektiver Konkurrenz bildet Ausgangspunkt der Strafzumessung die hypothetische Gesamtstrafe. Auf die Dauer dieser hypotheti- schen Gesamtstrafe kommt es an, ob eine unbedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ausgesprochen wurde, nicht aber auf die Höhe der schlussendlich ver- hängten Zusatzstrafe, weshalb für den Fall einer Zusatzstrafe zu einem bestehen- den Urteil auch eine kurzfristige unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2010 vom 23. August 2010.E. 6.3; Stra- tenwerth / Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 49, N 3). f)Die Busse von CHF 200.- als Strafe für den Besitz von Diebeswerkzeugen nach Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG wurde von der Vorinstanz richtigerweise separat ausgesprochen, da für die Ahndung dieses Tatbestandes nicht die gleiche Stra- fenart zur Verfügung steht, wie für die übrigen Vergehen, was Voraussetzung wä- re, um sie in eine Gesamt- beziehungsweise Zusatzstrafenbildung einzubinden. Ziehen verschiedene Straftaten jedoch ungleichartige Strafen nach sich, so sind separate Strafen für diese jeweiligen Delikte auszusprechen (Urteil des Bundesge- richts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 4.3.1 f.). Im Fall von Art. 36b Abs. 1 lit. a PolG kann als Straffolge nur auf eine Busse erkannt werden, welche deshalb zusätzlich zu der verhängten Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die erstinstanzlich erkannte Höhe der Busse von CHF 200.- erscheint dabei als angemessen. g)Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ab- solut angemessen, wobei anzumerken ist, dass sie auch höher hätte ausfallen können. Da aber der angefochtene Entscheid nicht zum Nachteil des Berufungs- klägers abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO) und die Rechts- mittelinstanz überdies nicht in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorin- stanz eingreift, hat es bei der ausgesprochenen Strafe zu bleiben. 5.Es ist damit abschliessend noch auf einen letzten Punkt einzugehen, zu welchem sich die nachfolgenden Ausführungen aufdrängen: X._____ hat an ver- schiedener Stelle Vorwürfe, namentlich gegen Staatsanwalt E., gegen den Polizeibeamten der Kantonspolizei Graubünden G., gegen die Angehörigen

Seite 20 — 21 des Aufsichtspersonals, die Herren B._____ und C., sowie gegen D. und F._____ erhoben, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens bilden können. So habe ihn der Polizeibeamte G._____ am 30. Juli 2012 und am 11. Dezember 2012 mit einem Elektrotaser gefoltert (act. A. 8 und D.4). Sodann gab X._____ an, auf dem Polizeiposten O.4_____ vier Tage lang gefoltert worden zu sein (act. A.1 und A.2), zuvor hätten ihn zwei Polizeibeamte, welche ihn am Bahnhof O.3_____ kontrolliert hätten, mit einem Schlagstock geschlagen act. D.4). In seiner Einsprache vom 3. November 2012 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. November 2012 stellte X._____ explizit einen Strafantrag gegen die „Gefängniswärter B._____ und C.“ sowie gegen Staatsanwalt E. und gegen D._____ (act. 1/10 des Untersuchungsverfah- rens). Eine genauere förmliche Prüfung der Vorwürfe hat - soweit ersichtlich – nicht stattgefunden. Diese Prüfung, welche nicht durch die Rechtsmittelinstanz erfolgen kann, ist durch die Staatsanwaltschaft Graubünden als Untersuchungs- behörde vorzunehmen, weshalb die Akten zwecks entsprechender Prüfung der Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen werden (Art. 302 StPO; vgl. Riklin, Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 302, N 1 mit Hinweisen). 6.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Berufung – auf welche wohlwol- lend eingetreten wurde – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der Vor- sitzende der ersten Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 11 Abs. 2 KGV). 7.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von X._____ (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Gebühr wird in Anwendung von Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1‘000.- festgesetzt.

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
  3. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft Graubünden zwecks Prüfung der vom Berufungskläger erhobenen Vorwürfe überwiesen.
  4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:

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