Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 20. September 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 6[nicht mündlich eröffnet]24. September 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocEgli In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Dezember 2013, mitgeteilt am 15. Februar 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7000 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Berufungsbe- klagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mar- tin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.Wie aus den Strafakten (act. 2.3 bis 2.6) zu entnehmen ist, wuchs Y._____ zusammen mit zwei Geschwistern in O.2_____ bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch der obligatorischen Schule absolvierte er eine dreijährige Gipserlehre bei der Firma C._____ in O.2_____ und arbeitete anschliessend drei Jahre bei der Baufirma D._____ in O.2_____ . Seit 1990 ist er bei der E._____ in O.4_____ tätig. Y._____ ist seit dem Jahre 1986 mit G., geb. F. verheiratet. Aus dieser Ehe ging 1988 ein Sohn hervor. Gemäss den von der Staatsanwaltschaft Graubünden bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden angeforderten Unterlagen (act. 2.3, definitive Veranlagung für das Jahr 2009) erzielte Y._____ im Jahre 2009 ein Jahreseinkommen von CHF 95‘000.00 (CHF 7‘900.00 pro Monat inkl. 13. Monatslohn), seine Ehefrau ein solches von CHF 24‘000.00 (CHF 2‘000.00 pro Monat). Gegenüber der Kantonspolizei Graubünden bezifferte Y._____ sein Nettoeinkommen am 29. Juli 2011 mit CHF 6‘000.00 pro Monat in- klusive 13. Monatslohn (act. 2.4). Im Leumundsbericht vom 6. Juni 2012 (act. 2.6) wird das Einkommen gemäss „Steuerfaktoren 2009 def.“ mit CHF 86‘800.00 (ent- spricht CHF 7‘233.00 pro Monat) und gemäss „Steuerfaktoren 2010 def.“ mit CHF 77‘300.00 (entspricht CHF 6‘441.00 pro Monat) beziffert. Das Einfamilienhaus von Y._____ in O.2_____ (Steuerwert CHF 500‘000.00) ist gemäss den Akten mit ei- ner Hypothek von CHF 250‘000.00 belastet. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging in der Anklageschrift vom 14. Au- gust 2012 von folgendem Sachverhalt aus: „Am 28. Juli 2011, um 22.15 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personen- wagen H., in O.5 auf der S.1_____ vom Kreisel bei der Auto- bahnausfahrt O.5_____ herkommend mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 km/h in Richtung O.2_____ . Auf der Höhe der Örtlichkeit I._____ nahm er den die Strasse von links nach rechts querenden und alkoholisierten Fuss- gänger X._____ zu spät wahr, das heisst erst auf etwa 10 m, obwohl die Sichtdistanz zu diesem Zeitpunkt ca. 28 m betrug. Umgehend beabsichtigte er, X._____ auf der linken Fahrspur auszuweichen. Gleichzeitig bremste er sein Fahrzeug ab. Trotzdem erfasste er mit seinem Fahrzeug den Fuss- gänger in der Folge. Durch die Kollision wurde dieser zuerst auf die Motor- haube und anschliessend an den linken Strassenrand geschleudert. Dabei zog sich X._____ ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Bruch des Oberkiefers sowie einen Bruch des Unterschenkelknochenkopfs (rechts) zu.“ X._____ konnte keine Angaben zu dem Unfallhergang machen, da er sich aufgrund des Zusammenpralls nicht mehr daran erinnern konnte (act. 3.4). Zeugen waren keine vorhanden.

Seite 3 — 25 C.Nach dem Abschluss der Strafuntersuchung am 26. Oktober 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mittels Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht. X._____ liess daraufhin über seinen damaligen Rechtsvertreter am 25. Oktober 2011 formell einen Strafantrag gegen Y._____ stellen, worin er dessen Schuldig- sprechung und eine angemessene Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverlet- zung forderte. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren wurde ausdrücklich vorbehalten (act. 1.10). Auf Antrag von X._____ wurde am 31. Janu- ar 2012 ein Augenschein mit Fahrversuchen an der Unfallstelle durchgeführt (act. 3.14 f.). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2012 wiederum eine Einstellungsverfügung in Aussicht (act. 1.27), worauf der damalige Rechtsvertreter von X._____ mit Eingabe vom 11. Mai 2012 erneut die Schuldigsprechung von Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung forderte (act. 1.28). D. Entgegen den ersten beiden Parteimitteilungen entschied sich die Staats- anwaltschaft Graubünden zur Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO. Dies wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. Juni 2012, mitgeteilt am 14. Juni 2012, zur Kenntnis gebracht (act. 1.32). Die Anklageschrift folgte am 14. August 2012 und wurde den Parteien am 21. August 2012 mitgeteilt. E.Die Parteien wurden mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 auf den 5. De- zember 2012, 14.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart vorgeladen. Anwesend waren Y._____ und sein Verteidiger sowie X._____. Die Parteien stellten folgende Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Anklageschrift: „1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 190.--, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurtei- len. 3.Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.“ Anträge des Beschuldigten: „1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. 2.Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (die gesamten Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens

Seite 4 — 25 der Staatsanwaltschaft Graubünden und des gerichtlichen Verfah- rens). 3.Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungsaufwendungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6‘998.50 zulasten der Staatskasse zu- zusprechen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8 % Mehr- wertsteuer.“ F.Anlässlich der Verhandlung wurde ausdrücklich auf eine mündliche Urteils- eröffnung verzichtet, woraufhin die Mitteilung des schriftlichen Urteilsdispositivs inklusive Rechtsmittelbelehrung am 6. Dezember 2012 erfolgte. Das Bezirksge- richt Landquart urteilte in der Sache wie folgt: „1. Der Beschuldigte Y._____ wird bezüglich der Anklage wegen fahrläs- siger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB vollumfänglich freigesprochen. 2.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 2‘100.00
  • den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1‘054.00
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 3‘000.00
  • den Barauslagen des Bezirksgerichts LandquartFr. 158.00 total somit Fr. 6‘312.00 werden anteilsmässig dem Kanton Graubünden (Fr. 3‘154.--) und dem Bezirk Landquart (Fr. 3‘158.00) auferlegt. Gestützt auf Art. 429 StPO wird Y._____ zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘313.60 zugesprochen. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ G.Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess X._____ Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO anmelden. Die Staatsanwaltschaft erhob kein Rechtsmittel. H.Die Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Dezem- ber 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 6. Dezember 2012, wurde den Parteien am
  1. Februar 2013 schriftlich mitgeteilt. Daraufhin reichte X._____ (nachstehend Berufungskläger) am 7. März 2013 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubün- den die schriftliche Berufungserklärung ein und begehrte, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Landquart vom 5. Dezember 2012 aufzuheben, der Beschuldigte Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei.

Seite 5 — 25 I.Der Berufungsbeklagte, die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie das Be- zirksgericht Landquart wurden mit Verfügung vom 8. März 2013 zur Stellungnah- me gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den verzichtete mit Schreiben vom 12. März 2013 auf eine Stellungnahme. Das Bezirksgericht Landquart stellte mit Eingabe vom 12. März 2013 die Lokalbe- zeichnungen „B.“ und „A.“ richtig, verzichtete aber ansonsten eben- falls auf eine Stellungnahme und verwies auf die dem Kantonsgericht von Graubünden eingereichten Akten und auf das Urteil vom 5. Dezember 2013. J.Mit Eingabe vom 28. März 2013 erhob Y._____ (nachstehend Berufungs- beklagter) Anschlussberufung und beantragte, dass Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart insoweit aufzuheben sei, als Y._____ ge- stützt auf Art. 429 StPO lediglich eine Entschädigung von CHF 5‘313.60 zuge- sprochen worden sei. In Abänderung von Ziffer 2 Abs. 2 der vorerwähnten Dispo- sitivanordnung sei Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschä- digung in Höhe von CHF 6‘900.00 zulasten der Gerichtskasse/des Staates zuzu- sprechen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) betreffend das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubün- den/Staates, eventualiter zu Lasten von X.. K.Mit Verfügung vom 3. April 2013 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Berufungskläger aufge- fordert eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Innert Frist reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. April 2013 die Berufungsbegründung ein, verwies jedoch im Wesentlichen auf die bereits anlässlich der Berufungserklärung vom 7. März 2013 abgegebene, ausführliche Begründung. L.Der Berufungsbeklagte wurde mit Verfügung vom 15. April 2013 - unter Bei- lage der Berufungsbegründung vom 12. April 2013 - zur Einreichung einer schrift- lichen Berufungsantwort sowie einer Anschlussberufungsbegründung aufgefor- dert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirksgericht Landquart erhiel- ten ebenfalls die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsantwort, verzichteten jedoch in der Folge mit jeweiligem Schreiben vom 17. April 2013 dar- auf. Innert dreimalig erstreckter Frist reichte der Berufungsbeklagte am 15. Juli 2013 die Berufungsantwort und die Anschlussberufungsbegründung ein und be- gehrte betreffend die Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Beru- fung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten von X..

Seite 6 — 25 M.Der Berufungskläger, die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirks- gericht Landquart wurden mit Verfügung vom 16. Juli 2013 aufgefordert, eine An- schlussberufungsantwort einzureichen. Während die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 22. Juli 2013 und das Bezirksgericht Landquart mit Schreiben vom 23. Juli 2013 hierauf verzichteten, reichte der Berufungskläger am 2. August 2013 seine Anschlussberufungsantwort ein. N.Mit Schreiben vom 5. August 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten unter anderem die Anschlussberufungsantwort des Berufungsklä- gers zugestellt mit dem Hinweis, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorge- sehen sei. Mit Eingabe vom 13. August 2013 bat Rechtsanwalt lic. iur. Martin Su- enderhauf um Mitteilung, ob die Anschlussberufungsantwort, welche eine eigentli- che Replik darstelle, vom Kantonsgericht von Graubünden berücksichtigt würde, da er diesfalls zu der Eingabe des Berufungsklägers noch Stellung nehmen wür- de. Gleichzeitig ersuchte er hierfür um eine Fristerstreckung bis Ende August 2013, welche ihm mit Verfügung vom 14. August 2013 gewährt wurde. Eine ei- gentliche Stellungnahme traf bis zum Abschluss der Frist nicht ein. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf bestritt jedoch mit Schreiben vom 30. August 2013 die Ausführungen in der Eingabe vom 2. August 2013 und verwies auf seine eigene Eingabe vom 15. Juli 2013. Zudem reichte er am 30. August 2013 seine Honorar- note zu den Akten. O.Auf die Begründungen des erstinstanzlichen Urteils, der Berufungser- klärung/-begründung, der Berufungsantworten, der Anschlussberufung und der Anschlussberufungsantwort wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzli-

Seite 7 — 25 chen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sinngemäss gilt dies auch für die Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). b.Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Dezember 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 6. Dezember 2012, meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 die Berufung an. Nach Zustellung des be- gründeten Urteils vom 15. Februar 2013, welches der Berufungskläger gemäss Sendeverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Februar 2013 in Empfang nahm (act. A.2), reichte er seine Berufungserklärung am 7. März 2013 fristgerecht zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Zur Ergreifung des Rechts- mittels ist der Berufungskläger aufgrund der Erklärung vom 1. August 2011 (act. 3.10) sowie des am 25. Oktober 2011 erfolgten Strafantrages und der damit er- folgten Konstituierung als Privatklägerschaft im Strafpunkt legitimiert (act. 1.10; Art. 118 Abs. 1 und 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Verfügung des Vorsitzen- den der I. Strafkammer vom 8. März 2013 wurde der Berufungsbeklagte zur Stel- lungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO aufgefordert, worauf dieser mit Eingabe vom 28. März 2013, der Post am 30. März 2013 zur Zustellung übergeben, innert Frist Anschlussberufung erhob. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzun- gen gegeben sind, ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten. c.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

Seite 8 — 25 ordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche er- setzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - selbst ein Urteil fällen. 2.a.Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229, S. 236, E. 5.1; BGE 124 I 49, E. 3a; BGE 124 I 241, E. 2, je mit Hinweisen). Dar- aus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229, E. 5.1; BGE 134 I 83, S. 88, E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b.Sodann fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der „Aussage der ersten Stunde“ einer Partei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39, E. 3 sowie BGE 121 V 45, E. 2.a, wonach die spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späte- ren Darstellungen). 3.a.a. Das Bezirksgericht Landquart hält in seinem Entscheid vom 5. Dezember 2012 fest, dass dem Berufungsbeklagten keine mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) bzw. Art. 3 Abs. 1 der Schweizerischen Verkehrsregelverordnung

Seite 9 — 25 (VRV; SR 741.11) als Form einer Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorgeworfen werden könne. Dies wird damit begründet, dass das Strafgericht im Sinne von Art. 10 StPO zugunsten des Berufungsbeklagten davon ausgehen müsse, dass der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten tatsächlich erst im Abstand von rund 10 m habe erkannt werden können (sog. Sichtbarkeits- distanz, im Gegensatz zu der allgemeinen Sichtdistanz). Dem Berufungsbeklagten sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, seinen Wagen vor dem Zusammen- prall mit dem Berufungskläger zum Stillstand zu bringen. Die Frage der Aufmerk- samkeit würde sich daher nicht mehr stellen, zumal keinerlei Anzeichen vorliegen würden, die dem Berufungsbeklagten eine Unaufmerksamkeit attestieren würden. Die Vorinstanz stellt folglich nicht auf die anlässlich des Augenscheins festgestell- te Sichtbarkeitsdistanz von 25,8 m bzw. 28,6 m ab, da die Umstände, unter wel- chen diese Distanzen gemessen worden seien, nicht denjenigen zum Unfallzeit- punkt entsprechen würden. So hätten die Personen, welche beim Augenschein das Fahrzeug lenkten, gewusst, dass sich eine Person auf der Fahrbahn befinden würde. Die mit diesem Wissen einhergehende Fahrdynamik entspreche nicht der- jenigen am Unfalltag, habe der Berufungsbeklagte doch nicht erahnt und nicht er- ahnen müssen, dass eine stark alkoholisierte Person in dunkler Kleidung auf der Strasse herumirren würde. Aufgrund der stets konstanten und glaubhaften Aussa- gen des Berufungsbeklagten und aufgrund des Spurenbildes sei zudem davon auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund einer Drehbewegung seitlich zum Unfallfahrzeug positioniert gewesen sei, was Einfluss auf die Grösse der Sil- houette und damit der Sichtbarkeit gehabt habe. Anlässlich des Augenscheins sei der Figurant jedoch Frontal zum Fahrzeug auf der Fahrbahn gestanden, womit sich eine circa doppelt so grosse Silhouette ergeben haben dürfte. Des Weiteren müsse dem Verteidiger des Berufungsbeklagten zugestimmt werden, wenn dieser darauf hinweise, dass eine auf der Fahrbahn stehende Person in einer Linkskurve aufgrund des Fahrwinkels erst mit deutlicher Verzögerung wahrgenommen wer- den könne. Dem Berufungsbeklagten könne nicht vorgeworfen werden, dass er noch versucht habe, dem Berufungskläger auf der linken Fahrspur auszuweichen, da angesichts des hohen Blutalkoholwertes des Letzteren ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass sich dieser in Anbetracht des herannahenden Fahrzeuges gedreht habe und seinen Gang wieder in Richtung der linken Stras- senseite fortgesetzt habe. Der Berufungsbeklagte dürfe sich auf den Vertrauens- grundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, wonach derjenige straffrei bleibe, welcher von mehreren möglichen Notmassnahmen die falsche ergriffen habe. Das Gericht erachte die Ausweichreaktion jedoch als absolut sachgerecht und ange-

Seite 10 — 25 messen. Ein akustisches Warnsignal wäre aufgrund der Umstände nicht ziel- führend gewesen. a.b.Der Berufungskläger moniert diesbezüglich, dass jegliche äusseren Um- stände zum Zeitpunkt des Augenscheins mit denjenigen zum Unfallzeitpunkt übereingestimmt hätten. Man müsse deshalb von einer Sichtbarkeitsdistanz von 25,8 m bzw. 28,6 m ausgehen. Der einzige Unterschied sei darin gelegen, dass der Berufungsbeklagte anlässlich der Versuchsfahrten genügend aufmerksam gewesen sei, dies im Gegensatz zum Zeitpunkt des Unfalles. Die Aussage des Berufungsbeklagten selbst, wonach sich der Berufungskläger in dem Moment ge- dreht habe, als der Berufungsbeklagte ihm nach links habe ausweichen wollen, spreche dafür, dass der Berufungskläger bei genügender Aufmerksamkeit früher hätte wahrgenommen werden können und mittels angemessenem Brems- und Ausweichmanöver ein Unfall hätte verhindert werden können. Zudem sei dem Be- rufungsbeklagten gemäss Aussagen nicht klar gewesen, ob der Berufungskläger nach O.2_____ unterwegs gewesen sei oder die Strasse in Richtung Autobahn zu überqueren dachte. Er habe nicht einmal gewusst, ob der Berufungskläger auf der Motorhaube aufgeschlagen sei. Wäre der Berufungskläger tatsächlich vor dem Zusammenprall wahrgenommen worden, müsste sich der Berufungsbeklagte über diese Unsicherheiten jedoch vollkommen im Klaren sein. Anlässlich des Augen- scheins sei auch eine vollkommen dunkel gekleidete Person auf mehr als 25 m erkennbar gewesen, wie selbst der Berufungsbeklagte bemerkt habe. Zudem müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts innerorts sowie aus- serorts im Bereich lockerer Überbauungen mit Velofahrern, Fussgängern und Fahrzeugen gerechnet werden. Der Berufungsbeklagte hätte sich in diesem Be- reich nur auf die Ausfahrt aus dem Ausstellungsgelände J._____ konzentrieren müssen, womit ihm keine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden könne. Er habe überdies in der Vergangenheit mehrfach Fussgänger im Bereich der ent- sprechenden Fahrbahn gesehen, weshalb er auch zum Unfallzeitpunkt mit unvor- sichtigen Fussgängern in diesem Gebiet hätte rechnen müssen. Es sei gerade dort mit Personenaufkommen zu rechnen, da das sich dort befindende Lokal „A._____ “ (in der Rechtsschrift fälschlicherweise auch als das Lokal „B._____“, welches sich nicht dort befindet, bezeichnet; vgl. jedoch Richtigstellung act. A.4 und Stellungnahme des Berufungsklägers act. A.6) bis nach 24 Uhr geöffnet habe. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei aber nicht nur mit gewöhnlichen, sondern auch jederzeit mit ungewöhnlichen Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen. Es könne zudem nicht von einem erhöhten Blendungspotential durch die auf der Autobahn entgegenkommenden Fahrzeuge ausgegangen werden. Laut

Seite 11 — 25 Polizeirapport habe zum Zeitpunkt des Unfalles praktisch kein Verkehr geherrscht, die Sichtverhältnisse seien gut und durch keine weiteren Einflüsse beeinträchtigt gewesen. Es könne nicht sein, dass der Berufungsbeklagte mit Abblendlicht un- terwegs gewesen sei, da dies bei entgegenkommenden Fahrzeugen auf der Auto- bahn gar nicht möglich bzw. rechtswidrig gewesen wäre. Die Aussagen des Be- schuldigten seien nicht konstant und glaubhaft, wie es die Vorinstanz dennoch festgehalten habe. So seien seine Distanzangaben nicht einheitlich und die Anga- ben über die Sichtverhältnisse unterschiedlich. Zudem zeige das Spurenbild keine Bremsspuren, obwohl der Berufungsbeklagte, nachdem der Berufungskläger ihm vor das Auto gelaufen sei, eine Vollbremsung gemacht haben wolle. Die Vorin- stanz folge in ihrem Entscheid zu Unrecht den teilweise widersprüchlichen, nicht konstanten Aussagen des Berufungsbeklagten und habe ihm mehrmals die Mög- lichkeit zu Präzisierungen derselben gegeben, obschon man dem Berufungskläger selbst keine Möglichkeit gegeben habe, eine Zeugenaussage zu tätigen bzw. sei- ne Erstaussage im Kantonsspital, anlässlich welcher er unter Einfluss von starken Schmerzmitteln gestanden habe, auszuführen. Seine Präzisierungen zum Zeit- punkt des Augenscheins seien nicht berücksichtigt worden. a.c.Der Berufungsbeklagte bemerkt in seiner Berufungsantwort vom 15. Juli 2013 hierzu, dass die Kritik des Berufungsklägers am vorinstanzlichen Entscheid ins Leere stosse. Es sei festzuhalten, dass sich rekonstruktiv weder die genaue Kollisionsstelle noch jener Ort ermitteln liesse, an welchem der Berufungsbeklagte am Unfalltag den Berufungskläger erstmals gesehen habe, weshalb die gesamte Rekonstruktion - entgegen den Darstellungen des Berufungsklägers - auf Annah- mewerten basieren würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Figurant nicht - wie damals der Berufungskläger - völlig in Schwarz gekleidet gewesen sei, son- dern während der ersten drei Fahrten helle Jeanshosen getragen habe. Über die restliche Bekleidung würden zudem keine Angaben bestehen. Bei den Fahrten, bei denen der Figurant dunkle Hosen getragen habe, sei dieser auf dem Videoma- terial praktisch nicht zu erkennen gewesen. Der Augenschein habe gezeigt, dass der Figurant für die Fahrzeuginsassen bei den ersten Versuchen lediglich auf- grund seiner hellen Hosen zu erkennen gewesen sei. Des Weiteren seien die Ak- ten bezüglich der anlässlich des Augenscheins gemachten Distanzmessungen unklar. Während der Distanzwert von 25,8 m vermutlich bei der ersten Fahrt ge- messen worden sei, da nur bei dieser Staatsanwalt Eckert und Sachbearbeiter Gartmann mitgefahren seien, würde sich nicht eruieren lassen, bei welcher Fahrt der Wert von 28,6 m festgestellt worden sei. Laut den Akten hätten der Beru-

Seite 12 — 25 fungskläger und sein Rechtsvertreter letzteren Wert gemessen, wobei in dieser Konstellation jedoch kein Fahrversuch durchgeführt worden sei. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach trotz langgezogener Linkskurve bei der Unfallstelle eine Sicht von mindestens 50 bis 75 m bestanden habe, würde selbst bei absolut optimalen Verhältnissen nicht zutreffen. Der Berufungsbeklagte wies nochmals auf die Problematik des Fahrwinkels und der damit einhergehen- den verzögerten Wahrnehmung des Geschädigten hin und bemerkte weiter, dass die Vorinstanz noch nicht einmal berücksichtigt habe, dass sich Letzterer zum Un- fallzeitpunkt von der linken zur rechten Fahrbahnhälfte bewegt habe. Er sei damit völlig überraschend und spät in den seitlichen Bereich des Lichtkegels des Ab- blendlichtes gelangt. Der Berufungskläger sei damit noch gar nicht vom Lichtkegel erfasst worden, womit die Sichtbarkeitsdistanz von rund 10 m weiter erklärt wer- den könne. Zudem habe die Vorinstanz richtigerweise festgehalten, dass die auf der parallel geführten Autobahn über die Kuppe entgegenkommenden Fahrzeuge bei Dunkelheit eine erhebliche Störung der Sicht für die auf der Hauptstrasse in Richtung O.3_____ fahrenden Fahrzeuge darstellen würden. Der Berufungsbe- klagte erklärt weiter, dass die fehlende Bremsspur entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht auf ein unterlassenes Bremsmanöver hindeuten würde, da das Unfallfahrzeug über ABS verfüge, sodass bei einer Vollbremsung keine Pneu- druckspuren am Boden ersichtlich sein würden. b.Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so be- herrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Nimmt ein Fahrzeuglenker einen Fussgänger beispielsweise erst auf eine Distanz wahr, auf welcher auch durch ein Bremsmanöver eine Kolli- sion nicht mehr verhindert werden kann, obschon er unter Würdigung der gesam- ten Umstände den Fussgänger frühzeitig hätte erkennen können, ist ihm der Vor- wurf der Unaufmerksamkeit zu machen (vgl. BGE 100 IV 279 E. 2 c und d). Auf eine erkannte Gefahr ist situationsgerecht zu reagieren. Situationsgerecht re- agiert, wer mittels bremsen, ausweichen oder allenfalls beschleunigen, unter Um-

Seite 13 — 25 ständen in Verbindung mit einem Warnsignal, die Gefahr angesichts der gesamten Umstände möglichst wirksam bannt oder, falls ein Zusammenstoss in der gegebe- nen Situation unvermeidbar ist, die Gefahr für Leib und Leben der Beteiligten mög- lichst ausschliesst oder minimiert (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizeri- schen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 557 f.). c.Das Bezirksgericht Landquart hält unter Hinweis auf die Literatur (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 583) zunächst zu Recht fest, dass in einem ersten Schritt festgestellt werden müsse, auf welche Distanz der Berufungsbeklagte den Beru- fungskläger bei genügender Aufmerksamkeit zum ersten Mal sehen konnte (sog. Sichtbarkeitsdistanz, im Gegensatz zu der allgemeinen Sichtdistanz). In dieser Frage stehen sich zwei divergierende Distanzwerte gegenüber; einerseits gab der Berufungsbeklagte anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2011 (act. 3.3, Frage 2) an, den Berufungskläger erstmals auf rund 10 m gesehen zu haben, anderer- seits wurde beim Augenschein vom 31. Januar 2012 eine Sichtdistanz von 25,8 bzw. 28,6 m festgehalten (act. 3.14). Nach Würdigung der gesamten Umstände hält die Vorinstanz richtigerweise fest, dass die anlässlich des Augenscheins fest- gestellten Distanzwerte keine aussagekräftigen Beweise für die tatsächliche, am Unfalltag herrschende Sichtbarkeitsdistanz zu erbringen vermögen, zumal die Teilnehmer am Augenschein vorbereitet waren und genau wussten, auf was sie zu achten hatten. Diesbezüglich wird im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vor- instanzlichen Erwägungen 4 a und b verwiesen. Es wäre im Übrigen unzulässig, alleine daraus, dass rückblickend gesehen bei optimalem Verhalten möglicherwei- se der Fehler eines anderen Verkehrsteilnehmers hätte erkannt werden können, auf eine Sorgfaltswidrigkeit zu schliessen (vgl. Stratenwerth, Grundfragen des Verkehrsstrafrechtes, BJM 1966, S. 53 ff. und insbesondere S. 65). In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen sind die Distanzen von 25,8 m bzw. 28,6 m, welche anlässlich der Unfallrekonstruktion festgehalten wurden, wei- ter zu relativieren. Es wurden insgesamt sechs Versuchsfahrten durchgeführt. Während der ersten drei Fahrten trug der Figurant helle Jeanshosen, bei den drei folgenden Fahrten dunkle Kleidung, wie damals der Berufungskläger zum Unfall- zeitpunkt. Klarerweise müsste die Sichtbarkeitsdistanz, welche anlässlich einer der drei letzten Fahrten gemessen wurde, kürzer sein, da der in dunkler Kleidung gehüllte Figurant schlechter sichtbar ist. So ist auf dem Videomaterial während der ersten Fahrt von einem der Insassen zu hören, dass der Figurant nur wegen der hellen Hose erkannt worden sei. Die kürzere Distanz von 25,8 m wurde gemäss Unfallskizze/Augenschein vom 31. Januar 2012 von Staatsanwalt Eckert und

Seite 14 — 25 Sachbearbeiter in Verkehrssachen Gartmann evaluiert (act. 3.14, Punkt 3 in der Legende). Die beiden sassen gemäss Augenscheinprotokoll ausschliesslich an- lässlich der ersten Fahrt im Fahrzeug - folglich während einer Fahrt, bei welcher der Figurant helle Jeanshosen trug. Anlässlich welcher Fahrt die längere Distanz von 28,6 m gemessen wurde, lässt sich anhand der Akten nicht mit Sicherheit be- urteilen, denn Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Grieder und der Berufungsbeklagte, welche die letztere Distanz gemessen haben wollen (act. 3.14), haben gemäss Augenscheinprotokoll (act. 3.15) nie alleine eine Testfahrt durchgeführt. Während der zweiten Fahrt sass Sachbearbeiter in Verkehrssachen Gartmann, während der dritten Fahrt Staatsanwältin Thoma und während der vierten Fahrt der Berufungs- kläger ebenfalls im Fahrzeug (act. 3.15, S. 2). Geht man jedoch davon aus, dass die Distanz von 25,6 m tatsächlich anlässlich der ersten Fahrt gemessen wurde, wäre es in höchstem Masse nicht nachvollziehbar, dass die längere Distanz bei einer der letzten drei Fahrten, bei welcher der Figurant dunkle Kleidung trug und demzufolge später hätte erkannt werden müssen, festgehalten worden ist. Eine Erklärung hierzu findet sich in den Akten nicht. Denkbar wäre immerhin, dass bei- de Distanzen während einer der ersten drei Fahrten gemessen wurden, weshalb sie als Beweise nicht zu verwerten wären. Muss man bereits die erste Distanz- messung von 25,8 m relativieren, so muss die Aussagekraft des Augenscheinpro- tokolls und der dazugehörigen Skizze (act. 3.14 und act 3.15) im Gesamten in Frage gestellt werden, weshalb bereits deswegen nicht auf die Distanzmessungen abgestellt werden darf. Es steht somit fest, dass die Umstände, während welchen die gemessenen Distanzen festgehalten wurden, anders als zum Unfallzeitpunkt waren und zudem unklar festgehalten wurden, weshalb act. 3.14 und act. 3.15 als Beweismittel wenig taugen. Die Rügen des Berufungsklägers, wonach dennoch von den gemessenen Distanzen auszugehen sei, sind deshalb nicht zu hören. Dass die Vorinstanz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO in der Folge von einer Sichtbarkeitsdistanz von rund 10 m ausgegangen ist, deckt sich mit der Recht- sprechung des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach den ersten Aussagen unter dem Eindruck der Ereignisse besondere Bedeutung zuzumessen ist (vgl. PKG 1991, Nr. 39, E.3 sowie BGE 121 V 45, E. 2.a). Dem Einwand des Beru- fungsklägers, wonach die Aussagen des Berufungsbeklagten nicht konstant und glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden. Es trifft durchaus zu, dass die Distanz- schätzung von rund 10 m anlässlich der ersten Einvernahme des Berufungsklä- gers (act. 3.3) während der zweiten Einvernahme nicht mit Sicherheit wiederholt werden konnte. Dies ist jedoch in Anbetracht dessen, dass zwischen dem Unfall und der zweiten Einvernahme fast ein Jahr vergangen ist, nicht ungewöhnlich.

Seite 15 — 25 Abgesehen von den üblicherweise vorkommenden Abweichungen sind die Aussa- gen des Berufungsbeklagten in sich stimmig, glaubhaft und konstant. Der Beru- fungsbeklagte hat insbesondere stets ausgesagt, zum Unfallzeitpunkt mit Ab- blendlicht unterwegs gewesen zu sein (vgl. act. 3.3, Frage 3). Wieso der Beru- fungskläger behauptet, der Berufungsbeklagte habe - entgegen seinen tatsächli- chen aktenkundigen Aussagen - selbst erklärt, mit Volllicht gefahren zu sein, um so eine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen herzuleiten, kann nicht nachvollzogen werden. Insofern rechtfertigt es sich, auf die Aussagen des Berufungsbeklagten abzustellen, zumal sich der Berufungskläger aufgrund der Unfallwirkung nicht mehr an das Geschehen erinnern kann und keine Zeugen vorhanden sind. Wes- halb der Berufungskläger nun beanstandet, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zum Unfallverlauf zu äussern - obschon er sich offenkundig nicht daran erin- nern kann - kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Nach Würdigung der gesamten aktenkundigen Umstände, der Rechtsschriften und insbesondere des Videomaterials kommt auch das Kantonsgericht von Graubün- den zum Schluss, dass zu Gunsten des Berufungsbeklagten von einer Sichtbar- keitsdistanz von rund 10 m ausgegangen werden muss. Führt man sich dennoch die Distanzmessungen von 25,6 m und 28,6 m vor Augen, welchen ein optimales und gefahrbewusstes Fahrverhalten zugrunde liegt, und vergleicht man diese mit einem Reaktionsweg von 12.5 m (entspricht einer Reaktionszeit von 1 Sekunde bei 45 km/h) und einem Bremsweg von 10.42 m (vgl. Akten Vorinstanz, 7a), so wird deutlich, dass ein Zusammenstoss (rechnerisch), unter Berücksichtigung der Reaktionszeit knapp hätte verhindert werden können. Daraus folgt aber, dass sich ein Unfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit selbst dann ereignet hätte, wenn man von einer Sichtbarkeitsdistanz von etwas mehr oder mehr als 10 m ausgehen würde. Bei einer objektiven Betrachtungsweise bestehen für das Gericht - vor al- lem nach Konsultation des Videomaterials - beträchtliche Zweifel daran, dass der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten früher hätte erkannt werden können, weshalb im Sinne des bereits mehrfach zitierten Art. 10 Abs. 3 StPO von einer Sichtbarkeitsdistanz von rund 10 m ausgegangen werden muss. Da der Beru- fungsbeklagte mit rund 45 km/h fuhr, legte er in einer Sekunde rund 12.5 m zurück. Berücksichtigt man im Gegensatz zum oben dargestellten Rechenbeispiel eine kürzere Reaktionszeit von durchschnittlich 0.6 Sekunden, welche im Einzelfall von geübten Personen auch unterschritten werden kann (vgl. dazu Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung - Eine Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999, S. 55 f.), so erhellt ohne weiteres, dass der Wagen des Berufungsbeklagten bei einer Sichtbarkeitsdistanz von rund 10 m auch bei diesem Rechenbeispiel

Seite 16 — 25 nicht zum Stillstand gebracht werden konnte, wurden doch in 0.6 Sekunden be- reits rund 7 m zurückgelegt. Selbst wenn die Reaktionszeit noch kürzer gewesen wäre (etwa 0.4 Sekunden), so hätte des Bremsweges zufolge auch bei diesem Rechenbeispiel der Wagen nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden kön- nen. Daran ändert die Frage, ob der Berufungskläger zum Zeitpunkt, als er vom Berufungsbeklagen wahrgenommen wurde, seitlich zum Fahrzeug oder frontal dazu positioniert war und ob der Berufungsbeklagte durch auf der Autobahn ent- gegenkommende Autos geblendet wurde - was aufgrund der Aktenlage nicht aus- geschlossen werden kann - letztlich nichts, weshalb nicht weiter darauf einzuge- hen ist und die diesbezüglichen Rügen nicht weiter aufzugreifen sind. Damit stellt sich die Frage der Aufmerksamkeit insofern nicht mehr, als es dem Berufungsbeklagten bei dieser späten Sichtbarkeitsdistanz überhaupt nicht mehr möglich war, den Wagen vor der Kollision mit dem Berufungskläger zum Stillstand zu bringen. Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsbe- klagte dem Strassenverkehr zum Zeitpunkt des Unfalles nicht die notwendige Aufmerksamkeit zuwendete bzw. schuldhaft unaufmerksam war. Dies wäre insbe- sondere dann der Fall, wenn der Fussgänger unter Würdigung der gesamten Um- stände hätte früher erkannt werden müssen. Wie bereits von der Vorinstanz aus- führlich festgehalten wurde, konnte jedoch ein entsprechender Beweis nicht rechtsgenüglich geführt werden. Daraus, dass der Berufungsbeklagte nicht mehr genau sagen konnte, ob der Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt in Richtung O.2_____ lief oder doch im Begriff war, die Fahrbahn zu überqueren, oder ob er auf der Motorhaube aufgeschlagen war, kann nicht ein unaufmerksames Verhal- ten abgeleitet werden. In dieser Situation war schnelles Handeln gefordert, wes- wegen keine Zeit blieb, das Verhalten des Berufungsklägers genauer zu beobach- ten. d. Die Vorinstanz sieht in dem Ausweichmanöver in Verbindung mit einer Bremsung zu Recht eine sachgerechte und der Situation angemessene Reaktion. Den umfassenden Ausführungen hierzu ist nichts hinzuzufügen, weshalb im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzliche Erwägung 4 c zu verweisen ist. Ein akustisches Warnsignal - welches gemäss Bemerkung des Berufungsklägers in einer angeblich unübersichtlichen Kurve wie derjenigen am Unfallort vom Beru- fungsbeklagten hätte abgegeben werden müssen - wäre äusserst unzweckmässig gewesen. Einerseits handelt es sich nicht um eine unübersichtliche Kurve, was vom Berufungsbeklagten in diesem Sinne auch nicht behauptet wird. Andererseits gebot die zeitliche Dringlichkeit ein schnelles, sachgerechtes Handeln. Wie die

Seite 17 — 25 oben dargelegten Ausführungen über die Reaktionszeit zeigen, hätte ein Hupen den eingetretenen Erfolg nicht verhindern können, hätte doch nicht nur der Beru- fungsbeklagte für das Hupen seine Reaktionszeit benötigt, sondern auch der Be- rufungskläger für sein Reagieren auf das Hupen. All dies hätte innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit von weniger als einer Sekunde den eingetretenen Er- folg nicht zu verhindern vermocht. Die Behauptung, der Berufungsbeklagte habe es gänzlich unterlassen, mögliche Notfallmassnahmen zu ergreifen, verfängt nicht. So wird behauptet, der Beru- fungsbeklagte habe den Berufungskläger übersehen und ungebremst angefahren. Einerseits zeigt sich bereits anhand der Position des nach dem Aufprall zum Still- stand gekommenen Fahrzeugs, dass ein Bremsmanöver durchgeführt wurde und versucht wurde, auf die andere Strassenseite auszuweichen. Das Fehlen der Bremsspuren wurde mit dem Vorhandensein eines ABS Systems plausibel erklärt. Zudem lassen die Verletzungen und insbesondere der Bruch des rechten Unter- schenkelknochenkopfs keinen anderen Schluss zu. Der Berufungskläger scheint implizit behaupten zu wollen, die rechtsseitige Fraktur rühre davon her, dass der Berufungsbeklagte ihn rechtsseitig angefahren habe, er sich demzufolge nicht wie behauptet nach links gedreht habe und zurück in Richtung der linken Fahrbahn lief. Ein solcher Schluss kann jedoch einzig aus dem Bruch am rechten Unter- schenkelknochenkopf nicht hergeleitet werden, denn es entspricht einem bekann- ten Phänomen, dass meist das Standbein bei einem solchen Unfall verletzt wird, unabhängig davon, welches dem Fahrzeug zugewandt war. 4.a.Das Bezirksgericht Landquart erachtet in seinem Entscheid die Geschwin- digkeit des Berufungsbeklagen zum Unfallzeitpunkt mit Verweis auf die entspre- chende Literatur und Rechtsprechung als den Umständen entsprechend ange- messen. Es sei dem Berufungsbeklagten unter Wahrung einer Geschwindigkeit von 45 km/h möglich gewesen, innerhalb der ausgeleuchteten und eingesehenen Strecke zu halten. Die Distanz von rund 10 m - welche die Sichtbarkeitsdistanz darstelle - sei nicht mit der Sichtdistanz zu verwechseln. Mit der Geschwindigkeit von 45 km/h sei des Weiteren den primären Gefahrenquellen - Fussgänger oder Fahrräder am rechten Fahrbahnrand und entgegenkommende oder von links her einbiegende Fahrzeuge - genügend Rechnung getragen worden. Der Berufungs- beklagte hätte nicht damit rechnen müssen, dass sich eine alkoholisierte, dunkel gekleidete Person in Richtung O.2_____ in der Mitte der Strasse aufhalten würde. Er sei somit nicht verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit in einem Masse zu drosseln, welches ihm erlaubt hätte, auf eine Distanz von rund 10 m bremsen zu

Seite 18 — 25 können. Der Berufungsbeklagte schliesst sich im Wesentlichen diesen Ausführun- gen an. Der Berufungskläger beanstandet - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts -, dass die innerorts liegende Unfallstelle von der Vorinstanz er- staunlicherweise nicht als lockere Überbauung eingestuft worden sei, obschon sich dort verschiedene Gebäude befinden würden. Gerade wegen dem auf diesem Gelände lokalisierten „A._____ “ müsse im Unfallbereich nachts mit Personenauf- kommen gerechnet werden. Gemäss einer weiteren höchstrichterlichen Praxis müsse auf einer Fahrbahn des Weiteren auch mit aussergewöhnlichen Hindernis- sen gerechnet werden. Aufgrund der Umstände hätte der Berufungsbeklagte im Bereich des Unfallortes erhöhte Bremsbereitschaft erstellen müssen. b.Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer genügt dann der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsver- hältnisse, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; vgl. BGE 99 IV 227, S. 230, E. 2, mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Frei ist diejenige Stre- cke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftauchen eines sol- chen gerechnet werden muss (BGE 99 IV 227, S. 230, E. 2). Ob die Geschwindig- keit nachts der Sichtweite angepasst ist, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Umstände. Wird die Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahr- zeuges beleuchtet, so muss innerhalb ihrer Reichweite angehalten werden kön- nen; das gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht (vgl. BGE 102 IV 42, S. 44 f., E. 2; BGE 93 IV 59). Die Reichweite ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Sichtweite (Schaffhauser, a.a.O., N 583), wobei dem Fahrzeugführer folgerichtig auf Auto- bahnen und Autostrassen nachts nur eine an die Sichtweite angepasste Ge- schwindigkeit zugestanden wird, da grundsätzlich auch auf diesen Strassen mit unbeleuchteten Hindernissen zu rechnen ist (vgl. insbesondere BGE 126 IV 91). Eine Geschwindigkeit gilt jedoch nicht dann schon als übersetzt, wenn ein Anhal- ten nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 99 IV 170, S. 172 f., E. 2 c). Es ist folglich stets die Frage zu stellen, ob mit dem Auftauchen eines Hindernis- ses gerechnet werden muss bzw. musste. Dies ist zu bejahen, wenn die Situation zu erhöhter Vorsicht Anlass gibt, wenn eine bestimmte Situation als besonders gefährlich bekannt ist oder wenn Anzeichen dafür bestehen, dass jemand oder

Seite 19 — 25 etwas zum Hindernis werden könnte. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist ins- besondere im Bereich lockerer Überbauungen mit Velofahrern, Fussgängern und Fahrzeugen, die aus Nebenstrassen einbiegen wollen, zu rechnen (vgl. BGE 121 IV 230, S. 233, E. 1 c). Es ist jedoch nicht zumutbar, zu erkennen, was nur schwer sichtbar ist (vgl. BGE 122 IV 225, S. 228, E. 2 b; 103 IV 101, S. 105, E. 2 c). Der Fahrzeuglenker hat seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die primär zu erwar- tenden Gefahren zu richten und daneben höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BGE 122 IV 225, S. 228 f., E. 2 c). Die Angemessenheit der Geschwindigkeit ist eine Rechts- frage und damit vom Gericht zu überprüfen (vgl. BGE 99 IV 227, S. 229, E. 2). c.Mit Blick auf diese Ausführungen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Sichtdistanz zum Unfallzeitpunkt nicht generell 10 m betrug. Dabei handelt es sich vielmehr um die sog. Sichtbarkeitsdistanz. Die Unfallstelle befindet sich weder in einem Wohngebiet noch kann das Areal als locker bebaut bezeichnet werden. Voraussichtliche Gefahren könnten an dieser Stelle von am rechten Rand befindli- chen Radfahrern oder Fussgängern, entgegenkommenden oder von der linken Seite her einbiegenden Fahrzeugen ausgehen. Der Berufungsbeklagte musste jedoch nicht damit rechnen, dass im Bereich nach der Einfahrt auf der Landstras- se eine völlig in schwarz gekleidete, alkoholisierte Person in der Mitte der Fahr- bahn steht. Da der Berufungsbeklagte die Unfallstelle auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Weg nach Hause täglich passiert, ist ihm die Verkehrssituation an besagter Stelle auch zur Abendzeit vertraut. Sie ist nicht als besonders gefährlich bekannt und es bestanden auch im vorliegenden Fall keine Anzeichen dafür, dass nach der Einfahrt eine Person in der Mitte der Fahrbahn stehen würde. Das vom Berufungskläger genannte Lokal „A._____ “, welches auf der linken Seite der Fahrbahn in einiger Distanz lokalisiert ist, wird schon seit längerem betrieben. Dennoch sind dem Berufungsbeklagten während seiner täglichen Fahrten nur im Bereich des Kreisels, welcher in grösserer Distanz hinter der Unfallstelle liegt, teilweise Personen aufgefallen. Dies meistens dann, wenn das Lokal „B._____ “ im Industriequartier Rheinlöser geöffnet hatte. Mit Personen im Bereich der weiter entfernten Unfallstelle musste nicht gerechnet werden. Diese liegt im Übrigen nicht direkt im Bereich der linksseitigen Einfahrt. Wie auf der Übersichtsaufnahme der Unfallstelle (vgl. act. 3.2, S. 2) zu erkennen ist, folgt der Einfahrt zunächst ein Ca- ravanausstellplatz. Dieser ist in Bezug zur Strasse um einige Zentimeter erhöht und verläuft einige Meter weiter in Richtung O.2_____ . Das Gelände wird ansch- liessend von einem Wildschutzzaun von der dahinterliegenden Wiese abgegrenzt. Gemäss Unfallskizze/Augenscheinprotokoll vom 31. Januar 2012 (vgl. act. 3.14)

Seite 20 — 25 stand der Berufungskläger nicht unmittelbar im Bereich der linksseitigen Einfahrt, sondern einige Meter entfernt in Richtung O.2_____ , kurz nach dem Ende des Caravangeländes bzw. kurz nach dem Anfang des Wildschutzzaunes auf der Strasse. Insbesondere an dieser Stelle musste der Berufungsbeklagte jedoch nicht mehr mit einer dunkel gekleideten Person auf der Strasse rechnen, denn sie liegt einige Meter von der Einfahrt, auf welche sich der Berufungsbeklagte primär zu konzentrieren hatte, entfernt. Gerade weil dieser Bereich linksseitig von einem Wildschutzzaun und rechtsseitig von der Autobahn umgeben ist, musste der Beru- fungsbeklagte auch nicht mit einem anderen Hindernis (z.B. einem Tier) rechnen, weshalb bereits deswegen keine erhöhte Bremsbereitschaft zu erstellen war. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt vollumfänglich zu stützen, weshalb gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen 4 d und e zu verweisen ist. 5.Im Sinne einer Eventualbegründung ging die Vorinstanz noch auf die Frage des Selbstverschuldens des Berufungsklägers und die Auswirkungen desselben auf die adäquate Kausalität ein. Da, wie bereits ausgeführt, dem Berufungsbeklag- ten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, erübrigen sich wei- tere Ausführungen zum Unterbruch des adäquaten Kausalzusammenhangs. Diese Frage kann deshalb offen bleiben. 6.Obschon der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung/ -erklärung jeweils beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Dezember 2012 sei aufzuheben, wird aus der Begründung in den Eingaben und aufgrund von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens, wonach der Berufungsbeklagte der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei, doch klar, dass das vorinstanzliche Urteil im Straf- und nicht auch im Kosten- punkt angefochten wird. Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bezüglich der Kostenfrage müsste denn auch verneint werden. 7.a.Gegenstand der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten bildet aussch- liesslich die Kürzung der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Partei- entschädigung von CHF 6‘998.40 auf CHF 5‘313.60. Das Bezirksgericht Land- quart kürzte die mit 2.5 Stunden veranschlagte Position „Teilnahme Hauptver- handlung (geschätzte Dauer)“ um eine Stunde, nachdem die Hauptverhandlung nur eine Stunde gedauert habe und für den Hin- und Rückweg eine halbe Stunde geltend gemacht werden könne. Die Positionen „Aufarbeitung sämtlicher Akten, Abklärung verschiedener Rechtsfragen, Ausarbeitung Plädoyer“ und „Fortsetzung

Seite 21 — 25 Plädoyer“ von je 5.5 Stunden, gesamthaft 11 Stunden, wurden um 5 Stunden gekürzt. Die Akten seien vom Verteidiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt ge- sichtet worden, wofür bereits ein entsprechender Aufwand geltend gemacht wor- den sei. Zudem erscheine der Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers zu hoch. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger beanstandet diese Kür- zungen. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf habe sich frühzeitig vor der Hauptverhandlung - welche selbst etwas länger als eine Stunde gedauert habe - beim Gericht einfinden müssen, um sich mit seinem Klienten noch vorbesprechen zu können. Eine Kürzung von 0.4 Stunden könne akzeptiert werden, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von nur noch CHF 6‘900.00 gel- tend gemacht werde, eine solche von einer gesamten Stunde sei jedoch offen- kundig ungerechtfertigt. Des Weiteren könne die Streichung von nicht weniger als 5 Stunden im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Akten, Klärung zahlreicher Rechtsfragen und Ausarbeitung des Plädoyers nicht nachvollzogen werden. Es sei eine intensive Auseinandersetzung mit der Literatur und Rechtsprechung von Nöten gewesen, welche schlussendlich Eingang in das verfasste Plädoyer gefun- den habe. Ein Aufwand von etwas mehr als einem Arbeitstag sei diesbezüglich nicht überrissen. Hingegen sei die Annahme der Vorinstanz, ein Plädoyer lasse sich faktisch in einem halben Tag erstellen, schlicht realitätsfremd. b.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene Person An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Eine solche ist vor allem dann auszurichten, wenn die be- schuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwenden musste. Zu beachten ist die kantonale Gesetzgebung zu den Anwaltstarifen. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende In- stanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die an- waltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenan- satz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stun-

Seite 22 — 25 denansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Pro- zessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Be- stimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Strafge- richt, wenn es diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehba- rer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Auf- wandspositionen für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.3 sowie 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013, E. 2.3.3 in SJZ 109 (2013), S. 388 ff.). c.Wie das Bezirksgericht Landquart erachtet auch das Kantonsgericht von Graubünden den mit Datum vom 2./3. Dezember 2012 geltend gemachten Auf- wand betreffend „Aufarbeitung sämtlicher Akten, Abklärung verschiedener Rechts- fragen, Ausarbeitung Plädoyer“ und „Fortsetzung Plädoyer“ von insgesamt 11 Stunden als zu hoch, da insbesondere die Aufwendungen betreffend die Sichtung der gesamten Strafakten von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf bereits veranschlagt wurden (vgl. Position vom 24. September 2012) und ungekürzt ver- gütet werden. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf dürfte damit der akten- kundige Sachverhalt bestens bekannt gewesen sein, weshalb für die 7-seitige Sachverhaltsdarstellung in seinem 14-seitigen Plädoyer nicht allzu viel Zeitauf- wand angefallen sein dürfte. Für die Ausarbeitung der restlichen 7 Seiten des Plä- doyers, welche Erwägungen rechtlicher Natur zum Inhalt haben, ist ein Aufwand von 6 Stunden - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - angemessen. Eine kurze Vorbesprechung mit dem Mandanten vor einer Strafverhandlung ist nachvollziehbar und sollte auch vergütet werden. Ob die Besprechung jedoch mit einer Stunde veranschlagt werden kann, kann hier offengelassen werden. In An- betracht dessen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf in seiner Hono- rarnote betreffend das vorliegende Berufungsverfahren jedoch Aufwendungen be- züglich Abklärungen zur Berufung und Prüfung des Urteils geltend macht und die- se Aufwendungen teilweise geschützt werden (vgl. Erwägung 7 b), ist die letzte Position der Kostennote vom 3. Dezember 2012 „Prüfung Urteil, Besprechung mit Klient, Mandatsabschluss“, welche mit einer Stunde ins Gewicht fällt, entspre-

Seite 23 — 25 chend zu streichen, da sie sonst doppelt vergütet würde. Insofern ist die Kürzung um eine weitere Stunde durchaus angemessen und nachvollziehbar, wenn auch vorliegend teilweise anders begründet. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht von Graubünden die vom Bezirksgericht Landquart festgehaltenen Kürzungen der Honorarnote vom 3. Dezember 2012 für angemessen, weswegen die Anschlussberufung abzuweisen ist. 8.a.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Den Anträgen der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers wurde ebenfalls nicht stattgegeben und sie wurden im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb zu ¾ zu Lasten des Berufungsklägers und zu ¼ zu Lasten des Berufungsbeklag- ten. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis Fr. 20‘000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichts- gebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Be- rufungsverfahrens werden auf CHF 3‘000.00 festgelegt. b.Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädi- gung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 - 434 StPO. Der in der Hauptsache unterliegende Berufungskläger hat den anwaltlich vertrete- nen Berufungsbeklagten deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO ausseramtlich zu entschädigen (vgl. Ent- scheide der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, SK2 11 15 vom 25. Mai 2011 und SK2 11 23 vom 14. September 2011; BGE 139 IV 45, E. 1). Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf macht in seinen beiden Honorarnoten, jeweils vom 30. August 2013, insgesamt CHF 5‘363.30 geltend. Betreffend Ab- klärungen im Zusammenhang mit der Berufung, Prüfung des Urteils, der Sach- und Rechtslage sowie der Ausarbeitung und Korrektur der Berufungsantwort wer- den unter den Daten vom 18. Dezember 2012, 18. Februar 2013, 9., 11., und 12. Juli 2013 insgesamt 10.9 Stunden veranschlagt. Der Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten gibt in seiner Berufungsantwort jedoch im Grunde lediglich die be- reits im Rahmen des Plädoyers gemachten rechtlichen und tatsächlichen Erwä- gungen wieder - dies teilweise wortwörtlich. In Anbetracht dessen erscheint der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand zu hoch. Die mit Datum vom 9. Juli

Seite 24 — 25 2013 veranschlagten 2 Stunden werden vollends gestrichen, da ein entsprechen- der Aufwand bereits mit den Positionen vom 18. Dezember 2012 und 18. Februar 2013 geltend gemacht wird. Für die Abklärungen zur Berufung und die Prüfung des Urteils ist ein Gesamtaufwand von 1.5 Stunden (inkl. Kosten für das unter den gleichen Positionen geltend gemachte Mail und das Schreiben) angemessen, zu- mal das Urteil - wie Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf selbst angibt (vgl. S. 17, Ziff. 3 der Anschlussberufungsbegründung vom 15. Juli 2013) - im Wesentli- chen seine Erwägungen wiedergibt. Der Aufwand von insgesamt 7.4 Stunden für die Ausarbeitung/Korrektur der Berufungsantwort und für die Prüfung der Sach- und Rechtslage wird aufgrund des Gesagten um 2 Stunden gekürzt. Das verblei- bende Honorar (CHF 3‘125.00 [basierend auf 12.5 Stunden] zuzüglich 4% Baraus- lagen und 8% MWST und Kosten gemäss zweiter, ungekürzter Honorarnote von CHF 730.10 = CHF 4‘240.10 ), ist aufgrund des Unterliegens in der Anschlussbe- rufung um ¼ zu kürzen, womit eine Entschädigung von CHF 3‘180.10 resultiert. Der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger ist mangels eines Antrages nicht zu entschädigen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger ist daher zu ver- pflichten, den Berufungsbeklagten mit CHF 3‘180.10 (einschliesslich Mehrwert- steuer und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 gehen im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten des Berufungsbeklagten und im Umfang von CHF 2‘250.00 zu Lasten des Berufungsklägers.
  4. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das vorliegende Beru- fungsverfahren ausseramtlich mit CHF 3‘180.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.
  5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom
  6. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  7. Mitteilung an:

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20.09.2013
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24.03.2026