Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 4428. Mai 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarWolf In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 22. August 2013, mitgeteilt am 13. No- vember 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hoftrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Ange- klagten und Berufungskläger, betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 53 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1984 in O.1 geboren, wo er zusammen mit drei Brüdern in eher schwierigen Verhältnissen bei der Mutter aufwuchs. Seine Eltern liessen sich ein Jahr nach seiner Geburt scheiden. In O.1_____ besuchte er 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die Realschule. Im Jahr 2000 begann er eine Leh- re als Koch im Restaurant A._____ in O.1_____. Die Abschlussprüfung bestand er zweimal nicht. Danach arbeitete er noch einige Monate im Restaurant A._____ weiter. Von September 2004 bis Ende März 2005 war er arbeitslos und erhielt un- gefähr Fr. 3'000.-- pro Monat von der Arbeitslosenkasse. Danach trat er in das Einsatzprogramm B._____ des KIGA Graubünden ein. Von Juni 2005 bis April 2006 arbeitete er als Koch im Restaurant C._____ in O.1_____ und verdiente net- to Fr. 3'250.-- pro Monat. Nach einem Temporärjob bei der D._____ begann er im September 2006 im Restaurant E._____ in O.1_____ zu arbeiten, wo er das dritte Lehrjahr absolvierte. Dabei erhielt er einen Monatslohn von brutto Fr. 800.--. Im Jahr 2007 erwarb er das Diplom als Koch. Bis Februar/März 2008 arbeitete er als Koch im Restaurant E._____ weiter. In den Monaten Februar, März und Mai 2008 befand er sich in Untersuchungshaft in O.2_____. Anfangs Juni bis Mitte Septem- ber 2008 wohnte er bei seiner Mutter in O.1_____. In dieser Zeit ging er keiner Arbeit nach und bezog weder Arbeitslosentaggelder noch Unterstützungsbeiträge vom Sozialamt. Ab dem 18. September 2008 befand er sich bis zu seiner beding- ten Entlassung am 19. August 2011 in der Strafanstalt G._____ in O.3_____ im Strafvollzug. Nach seiner Haftentlassung arbeitete X._____ ungefähr einen Monat als Koch im F._____ in O.1_____. Danach war er temporär als Hilfsbauarbeiter, Kanalreiniger, Fenstermonteur und erneut in der Küche tätig. Seine letzte Arbeit verlor er am 30. Oktober 2012. X._____ hat kein Vermögen. Beim Betreibungsamt des Kreises O.1_____ weist er 41 Betreibungen über insgesamt Fr. 50'423.35 und 23 offene Verlustscheine über Fr. 38'209.80 auf. Er ist ledig und hat keine Unter- stützungspflichten. B.Im SVG-Massnahmenregister ist X._____ zweifach registriert. Am 11. No- vember 2004 wurde er wegen Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern verwarnt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X._____ sodann den Führerausweis wegen Betäubungsmittelkon- sums auf unbestimmte Zeit. C.Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ seit dem Jahr 2005 mit sieben Einträgen verzeichnet. Es handelt sich dabei um folgende Straftaten:
Seite 3 — 53 Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 19. Januar 2005: mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Dezember 2006: Wi- derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, mehrfache Widerhandlung ge- gen Art. 19a BetmG, mehrfacher Diebstahl, Hehlerei, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, Übertretung des Waffengesetzes etc. Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 17. Juli 2007: Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG; Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 20. März 2008: mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG und mehrfache Widerhand- lung gegen Art. 19a BetmG; Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 11. September 2008: Hehlerei, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG, mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerscheins; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. September 2010: Wi- derhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 aBetmG, mehrfache Widerhandlung ge- gen Art. 19a aBetmG, Fahren trotz Entzugs des Führerausweises; Strafmandat der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Dezember 2011: Hehlerei, Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG. D.Am 25. Dezember 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Verbrechens gegen das Betäubungs- mittelgesetz etc. Mit Parteimitteilung vom 4. Juli 2013 gab die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung bekannt und kündigte an, Anklage zu erheben. E.Der Anklageschrift vom 18. Juli 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: „1.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG In der Zeit zwischen März 2012 und dem 24. Dezember 2012 kaufte der Beschuldigte von verschiedenen Perso- nen mindestens 480 Gramm Heroin. Davon kaufte der Beschuldigte zwischen März 2012 und Ende Mai 2012 an verschiedenen Orten in O.1_____ von H._____ für CHF
Seite 4 — 53 4'800.00 mindestens 80 Gramm Heroin, welches er wei- terveräusserte. Danach kaufte der Beschuldigte bis zum 24. Dezember 2012 in O.4_____ unter mehreren Malen mindestens 400 Gramm Heroin (mindestens 8-mal 50 Gramm Heroin) von Drogendealern aus O.5_____ für den Gesamtpreis von ca. 13'400.00 (7-mal CHF 1'700.00 und einmal CHF 1'500.00). Ca. 188.9 Gramm dieses Heroins verkaufte er an Drogenkonsumenten im Raum O.1_____, gab es ihnen unentgeltlich ab oder tauschte es gegen Methadon oder Zigaretten. Am 24. Dezember 2012 konn- te die Polizei beim Beschuldigten 57.6 Gramm Heroin und 3.9 Gramm Kokain sicherstellen. Ca. 20 Gramm des He- roins waren für den Verkauf bestimmt. Vom in O.1_____ von unbekannten Drogendealern gekauften Kokain ver- kaufte der Beschuldigte ca. 23.4 Gramm. Ferner veräus- serte er ca. 300 mg Methadon. Für die Portionierung be- nutzte der Beschuldigte die sichergestellte Feinwaage. Die Analyse des sichergestellten Heroins ergab einen Reinheitsgehalt von 7% (act. 2.1.3). Geht man mit Bezug auf die Menge von 288.9 Gramm Heroin (80 Gramm, 188.9 Gramm sowie 20 Gramm) vom analysierten Rein- heitsgehalt aus, hat der Beschuldigte ca. 20.2 Gramm reines Heroin in Umlauf gesetzt bzw. zu veräussern be- absichtigt. Die Analyse des sichergestellten Kokains er- gab einen Reinheitsgehalt von 28% (act. 2.1.4). Geht man mit Bezug auf die Menge von 23.4 Gramm Kokain vom analysierten Reinheitsgehalt aus, hat der Beschul- digte ca. 6.5 Gramm reines Kokain in Umlauf gebracht. Der Beschuldigte wusste oder musste zumindest anneh- men, dass der von ihm getätigte Handel bzw. die Abgabe von Heroin und Kokain mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Mit dem Heroinverkauf erzielte der Beschuldigte einen Nettoverdienst von mindestens CHF 10'347.60. Für die Abwicklung der Drogengeschäfte verwendete der Be- schuldigte die Geräte: Apple iPhone 4S, IMEI Nr. _____, _____; Apple iPhone 4S, IMEI Nr. _____, ohne SIM- Karte; Mobiltelefon Samsung GT-E2550, M-Budget, IMEI Nr. _____, _____; Mobiltelefon Nokia grau. Im Einzelnen hat der Beschuldigte folgende Geschäfte mit Heroin, Kokain und Methadon getätigt: A. Heroin
Seite 5 — 53 a) Im Frühling 2012 verkaufte der Beschuldigte I._____ in O.1_____ 5 g Heroin für den Preis von CHF 300.00. b) In der Zeit zwischen Juni 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte H._____ in O.1_____ auf der Gasse, zwischen der kirche und dem Re- staurant J., in mehreren Malen mindestens 80 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 4'800.00. c) Im Sommer übergab K._____ dem Beschuldigten ei- ne zuvor im L._____ in O.5_____ entwendete Video- kamera sowie ca. 40 Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N.. Als Gegenleistung erhielt K. vom Beschuldigten in den darauffolgenden Tagen unter anderem mindesten 15 Gramm Heroin. d) Ab September 2012 bis zum 20./21. Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte O._____ zu Beginn in der Altstadt in der Nähe des P._____ und später in der Nähe des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 28 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 2'800.00. e) In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte R._____ in O.1_____ in mehreren Malen 18 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 3'600.00. f)In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte in der Wohnung von S._____ am weg in O.1 T._____ in meh- reren Malen 9.5 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 1'920.00. g) Im Herbst 2012 verkaufte der Beschuldigte U._____ vor der Wohnungstüre am weg in O.1 in mehreren Malen 0.6 g Heroin für den Preis von ins- gesamt CHF 80.00. h) Ab Oktober 2012 bis Mitte Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte V._____ in der Umgebung des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 18 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 1'800.00 und - an- stelle von Geld - 1.2 g Methadon. i)Im November 2012 übergab der Beschuldigte W._____ im Y._____ in O.1_____ 0.2 g Heroin als
Seite 6 — 53 Teilzahlung an eine Waffe. j)In der Zeit zwischen November und Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte Z._____ im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 1 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 200.00. k) In der Zeit zwischen dem November und dem De- zember 2012 verkaufte der Beschuldigte AA._____ im Bereich des AB._____ in O.1_____ in mehreren Ma- len 0.6 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 120.00. l)Ende November/Anfangs Dezember 2012 stellte der Beschuldigte AC._____ in O.1_____ gratis Heroin zur Verfügung, um ihn als Kunden zu gewinnen. Er mach- te ihm zudem den Vorschlag, bei ihm 5 g Heroin für CHF 350.00 zu kaufen. Der Kauf kam nicht zustande. m) Im Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte AD._____ bei der strasse und beim weg in O.1 in zwei Malen 10 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 600.00. n) Im Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte in O.1 durch Vermittlung von AD._____ an AE._____ 0.6 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 100.00. o) Zwei Portugiesen verkaufte der Beschuldigte beim _____ in O.1_____ in mehreren Malen 2.4 g Heroin für den Preis von insgesamt CHF 400.00. B. Kokain p) Im Sommer übergab K._____ dem Beschuldigten ei- ne zuvor im L._____ in O.5_____ entwendete Video- kamera sowie ca. 40 Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N.. Als Gegenleistung erhielt K. vom Beschuldigten in den darauffolgenden Tagen unter anderem mindestens 5 Gramm Kokain. q) In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 gab der Beschuldigte R._____ zunächst in meh- reren Malen gratis 4 g Kokain und danach gegen Be- zahlung 2 g Kokain für den Preis von insgesamt CHF 400.00 ab. r)Im Herbst 2012 verkaufte der Beschuldigte U._____
Seite 7 — 53 vor der Wohnungstüre am weg in O.1 in mehreren Malen 4 g Kokain für den Preis von insge- samt CHF 320.00. s) Im Herbst 2012 verkaufte der Beschuldigte AF._____ im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 g Kokain für einen unbekannt hohen Preis. t)In der Zeit zwischen September 2012 und November 2012 verkaufte der Beschuldigte in der Wohnung von S._____ am weg in O.1 T._____ in zwei Malen 0.4 g Kokain für den Preis von insgesamt CHF 100.00. u) Ab Ende Oktober 2012 bis Mitte Dezember 2012 übergab der Beschuldigte AG._____ in O.1_____ in mehreren Malen 6 g Kokain als Gegenleistung für das Ausführen von Hunden (5g) und die Hilfe beim Um- zug (1 g). C. Methadon v) Im Dezember 2012 verkaufte der Beschuldigte O._____ in O.1_____ in mehreren Malen 300 mg Me- thadon für den Preis von insgesamt CHF 60.00. 1.2Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG a) Zwischen dem 30. November 2012 und dem 24. De- zember 2012 konsumierte der Beschuldigte eine un- bekannte Menge Heroin und Kokain, die er in O.4_____ von Drogendealern aus O.5_____ bzw. von solchen aus O.1_____ in O.1_____ erwarb. b) Im Dezember 2012 konsumierte der Beschuldigte 100 mg Methadon. c) Am 24. Dezember 2012 war er im Besitz von 57.6 g Heroin und 3.9 g Kokain, die teilweise für den Eigen- konsum bestimmt waren. d) Zudem war der Beschuldigte anlässlich zweier Haus- durchsuchungen am 31. Oktober 2012 im Besitz von 80 Methadon-Tabletten à 5 mg, 3 Methadon- Tabletten à 10 mg, 5 Methadon-Tabletten à 20 mg und 2 Methadon-Tabletten à 40 mg sowie am 25. De- zember 2012 von 79 Methadon-Tabletten à 5 mg und 0.4 g Marihuana zum Eigenkonsum.
Seite 8 — 53 1.3Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am 13. August 2012 entwendete K._____ um 07.10 Uhr im L._____ in O.5_____ zahlreiche Stangen Zigaretten sowie eine Videokamera AK.. Zweimal 2 Schachteln mit ins- gesamt ca. 40 der entwendeten Stangen Zigaretten der Marken M. und N._____ im Gesamtwert von ca. CHF 2'800.00 sowie die Videokamera im Wert von ca. CHF 799.00 überliess er am gleichen Tag oder am Tag danach in O.1_____ am weg dem Beschuldigten. Als Abgeltung erhielt K. in der Folge vom Beschuldigten Heroin und Kokain (vgl. oben Ziff. 1.1.c und 1.1.p). Die Zigaretten kon- sumierte der Beschuldigte zumindest teilweise selber. Er wusste oder musste zumindest annehmen, dass sein Cousin K._____ die Zigaretten und die Videokamera zuvor entwen- det hatte. 1.4Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB [...] 1.5Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweis- entzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [...] 1.6Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB [...] 1.7Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB Am Abend des 9. November 2012 hielt sich H._____ in der Wohnung von U._____ im 2. Stock der Liegenschaft am weg in O.1 auf. Nebst ihm und U._____ befan- den sich dort auch K._____ und AH.. Um ca. 21.30 Uhr läutete der Beschuldigte, in Begleitung von AI., an der Wohnungstür und verlangte von H._____ den Betrag von CHF 100.00. Dieser lehnte dies ab und ging nach einer kurzen Diskussion zurück in die Wohnung von U., worauf AI. ihm folgen wollte. U._____ verhinderte dies und verpasste AI._____ einen Kopfstoss. In der Folge ent- wickelte sich eine Streiterei, welche in eine körperliche Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und AI._____ auf der einen Seite und U._____ und H._____ auf der ande- ren Seite mündete. Der Beschuldigte wurde von H._____ weggeschubst; die beiden schlugen sich gegenseitig. U._____ und AI._____ schlugen sich gegenseitig im Trep- penhaus. H._____ begab sich in der Folge für kurze Zeit in die Wohnung von U., kam dann aber wieder ins Trep- penhaus, wo er U. vom Beschuldigten und AI._____ wegzog und in die Wohnung begleitete. Nach kurzer Zeit
Seite 9 — 53 läutete es wieder an der Wohnungstüre von U.. AH. öffnete die Tür, worauf sich erneut eine Schläge- rei entwickelte, an welcher sich wieder der Beschuldigte, AI., U. und H._____ beteiligten. Anlässlich die- ser körperlichen Auseinandersetzung bewegte AI._____ ein kleines Samurai-Schwert gegen die Beine von U.. H. intervenierte und wehrte diesen Angriff mit der Hand ab. Beim Erblicken der Polizei flüchtete der Beschul- digte; die Schlägerei endete. Anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung erlitt AI._____ eine Schürfung an der linken Schulter sowie Verletzungen an der Nase und am lin- ken Ohr. U._____ erlitt Schürfungen an beiden Handrücken. 1.8Mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Anlässlich einer Hausdurchsuchung am weg in O.1 stellte die Kantonspolizei am 30. Oktober 2012 1 Schlagring und 1 Teleskopschlagrute (Gesamtlänge: 57 cm) sicher, die sich im Besitz des Beschuldigten befanden. Anfangs 2013 übergab die damalige Freundin des Beschul- digten, S., der Polizei einen Karabiner (ohne Ver- schluss und ohne Magazin), den der Beschuldigte im No- vember 2012 auf dem "AJ." in O.1_____ formlos für CHF 20.00 erworben hatte. Anlässlich einer weiteren Hausdurchsuchung am weg in O.1 stellte die Kantonspolizei Graubünden am 25. Dezember 2012 eine Luftdruckpistole, Marke Walther, Mod. CP99, Kal. 4.5 mm, Nr. , sicher, die sich im Besitz des Beschuldigten befand. Weder für die Waffen (Schlagring und -stock [recte: -rute] sowie Luftdruckpistole) noch für den Waffenbestandteil (Ka- rabiner) besass der Beschuldigte Waffenerwerbsscheine." F.An der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 vor dem Bezirksgericht Plessur stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: "1. X. sei
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Seite 11 — 53 und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu [recte: mit] einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Die erstandene Polizeihaft, U-Haft und Sicherheitshaft sei [recte: seien] an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Von der Ausfällung einer Gesamtstrafe bzw. vom Widerruf der Reststrafe des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 18.3.2010 sei abzusehen und die Probezeit sei gemäss richterlichem Ermessen auf das Maximum zu ver- längern. 3.Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sei abzusehen. 4.Die beschlagnahmte Videokamera AK._____ sowie das Mobiltelefon Nokia grau sei [recte: seien] dem Angeklagten herauszugeben. 5.Aufgrund der Teilfreisprüche sei ein Teil der Untersuchungs- und Gerichts- kosten sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton aufzuerle- gen." G.X._____ befand sich sei dem 24. Dezember 2012 in Polizei-/ Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Am 11. September 2013 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. H.Gegen das am 22. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 23. August 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Be- zirksgerichts Plessur meldete X._____ bereits am 22. August 2013 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 13. November 2013 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig:
Seite 12 — 53 dingte Entlassung von X._____ aus dem Strafvollzug wird widerrufen. Die von X._____ zu verbüssende Reststrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 20 Ta- gen wird für vollziehbar erklärt und in die mit dem vorliegenden Urteil auszu- fällende Strafe miteinbezogen. 3.a) X._____ wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00. b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, welche bis und mit 22. August 2013 242 Tage betrug. c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Von der Erhebung einer Ersatzforderung wird abgesehen. 5.X._____ wurde aus der Sicherheitshaft entlassen und unmittelbar danach in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt, wo er sich seit dem 11. September 2013 befindet. 6.Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: [...]
Seite 13 — 53 bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) [Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheid] 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung]" I.In seiner Berufungserklärung vom 21. November 2013 beantragte X._____ Folgendes: 1.Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG freizusprechen. 2.Ziff. 2 sei aufzuheben und vom Widerruf der bedingten Entlassung sei abzu- sehen. 3.Ziff. 3a) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. 4.Im Falle einer Verurteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sei die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu mildern. 5.Die in Ziff. 6 aufgeführte beschlagnahmte Videokamera AK._____ sowie das Mobiltelefon Nokia grau seien nicht einzuziehen und nicht zu vernichten, sondern dem Berufungskläger herauszugeben. 6.Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7 sei entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzusetzen. 7.Der Unterzeichnete sei für das Verfahren vor Kantonsgericht als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWSt." In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte X._____ sodann die Befragung von H._____ durch das Kantonsgericht. K.Am 9. Dezember 2013 bestellte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO antragsgemäss zum amtlichen Verteidiger von X._____. L.Mit Schreiben vom 26. November 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Darauf verzichtete auch das Bezirksgericht Plessur.
Seite 14 — 53 M.Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an, wor- auf X._____ am 5. Februar 2014 die schriftliche Berufungsbegründung einreichte. Während das Bezirksgericht Plessur am 7. Februar 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil am 10. Februar 2014 die kostenfällige Abweisung der Berufung. N.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen von X._____ in seiner Berufungsbegründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398 N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausferti- gung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 22. August 2013 mündlich eröffnete und am 23. August 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ bereits am 22. August 2013 Berufung an. Nach Mitteilung des begründe- ten Urteils am 13. November 2013 erklärte X._____ fristgemäss am 21. November 2013 Berufung. Die schriftliche Berufungsbegründung vom 5. Februar 2014 erfolg-
Seite 15 — 53 te ebenso innert der mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 angesetzten und mit Verfügungen vom 7. Januar und 20. Januar 2014 erstreckten Frist. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzutreten. b)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Zürich 2009, Art. 398 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen. 2.Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 9. Dezember 2013 das schriftliche Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhand- lung und Urteilsverkündung, welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Be- stand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer SK1 12 44 E. 2a vom 28. Januar 2013; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 406 StPO N 1). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Ver- fahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behan- deln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einver- ständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der be- schuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E. 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia
Seite 16 — 53 316 E. 2b; Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Damit ist dem konventionsrechtlichen An- spruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schrift- lichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal er vorliegend auf die Anord- nung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich mit demselben einverstanden erklärte und damit implizit auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, nicht er- forderlich. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 4.a)Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldig- ten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden ver- pflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich
Seite 17 — 53 2010, Art. 10 N 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indes- sen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 IV 74 E. 7). Es muss sich vielmehr um er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Auf- gabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachver- halt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvoll- ziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 10 N 5). Dabei schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklag- ten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Beweiswürdi- gung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Wei- se der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit
Seite 18 — 53 des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussa- ge im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c)Ein Geständnis unterliegt – in gleicher Weise wie eine Zeugenaussage oder eine Expertise – als Beweismittel der richterlichen Würdigung auf seine materielle Richtigkeit (ZR 1991 Nr. 30; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 204). Eine Verurteilung kann sich auf ein widerrufenes Geständnis stützen, wenn der Richter sich davon überzeugt hat, dass es ohne Zwang abgelegt wurde und es glaubhaft erscheint (Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 4). Der Widerruf früherer Aussagen des An- geklagten führt somit nicht zu deren Unverwertbarkeit. Vielmehr sind die näheren Umstände des Widerrufs bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. SJZ 96 2000 S. 40 f.; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. April 2002 SB 02 8 E. 4.c; RBOG 1992 N. 47; auch das Bundesgericht geht in seinen Urteilen 1P.261/2002 vom 20. Januar 2004 insbesondere E. 4.4 und 6.3.3 sowie 1P.541/2000 vom 25. Januar 2001 namentlich E. 3.a/cc, 3.c und 3.e von dieser Rechtslage aus). Ebenso wenig führt der Widerruf einer Belastungsaussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten ohne weiteres zur Unver- wertbarkeit der früheren Aussage; welche Bedeutung den ursprünglichen Aussa- gen angesichts des Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Be- weiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5, publ. in Die Praxis 2007 S. 164 ff.). Allgemein kann festgehalten werden, dass der "Aussage der ersten Stunde" des Angeschuldigten und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Gesche- hen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen).
Seite 19 — 53 5.a)In seiner Berufungserklärung vom 21. November 2013 beantragt der Beru- fungskläger die nochmalige Einvernahme von H._____ (ebenso in der Berufungs- begründung S. 4). Dieser belaste ihn zu Unrecht. Weder habe der Berufungsklä- ger von H._____ 80 Gramm Heroin bezogen noch die gleiche Menge an ihn ver- kauft. Es sei davon auszugehen, dass H._____ seine Aussagen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung korrigiere. b)Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt wor- den sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittel- instanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Während der Unmittelbarkeits- grundsatz schon im erstinstanzlichen Verfahren eingeschränkt ist (Art. 343 StPO), gilt er zweitinstanzlich mit - der hier nicht zum Tragen kommenden - Ausnahme des mündlichen Berufungsverfahrens nicht (Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 389 N 1). Fraglich könnte höchstens sein, weshalb der Ausnahmekatalog für Be- weiserhebungen von Art. 389 Abs. 2 StPO sich nach dem Wortlaut dieser Be- stimmung nur auf Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts bezieht und seinen Anwendungsbereich nicht - nach dem sich geradezu aufdrängenden Vor- bild von Art. 389 Abs. 1 StPO - auch auf im Vorverfahren erhobene Beweise aus- weitet. Dabei muss es sich um ein Versehen des Gesetzgebers handeln. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung (Mittelbarkeit des Rechtsmittelverfahrens aus- serhalb eines mündlichen Berufungsverfahrens) sind auch Beweisabnahmen, die einzig im Vorverfahren (nicht jedoch im erstinstanzlichen Hauptverfahren) erhoben wurden, grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 389 Abs. 2 lit. a-c StPO zu wiederholen (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 389 N 3). c)Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, weshalb die Einvernahmen von H._____ (dazu nachfolgend E. 7.a/aa) nicht korrekt oder un- vollständig erfolgt sein sollten. Die entsprechenden Beweiserhebungen erweisen sich ebenso wenig als unzuverlässig. Dies bildet auch nicht den Hintergrund des berufungsklägerischen Beweisantrags. X._____ hegt vielmehr die Hoffnung, H._____ korrigiere seine Aussage, wenn er vor der I. Strafkammer nochmals ein- vernommen werde. Eine solche (vage) Hoffnung auf ein für den Beschuldigten günstigeres Beweisergebnis genügt aber nicht zur Wiederholung von Beweisab-
Seite 20 — 53 nahmen. Im Übrigen ist gar kein Grund ersichtlich oder auch bloss geltend ge- macht worden, weshalb H._____ auf seine Aussagen zurückkommen sollte. Und selbst wenn dies der Fall wäre, vermöchten diese neuen Aussagen - nur schon aufgrund der mittlerweile eingetretenen zeitlichen Distanz zum damals aussage- gemäss Erlebten - aller Voraussicht nach die Plausibilität der von H._____ im Vor- verfahren gemachten Angaben ohnehin nicht zu beeinträchtigen. 6.a)Im Schuldpunkt beantragt der Berufungskläger seinen Freispruch von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Rauf- handels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG. Seine Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG durch das Bezirksgericht Plessur ficht der Berufungskläger demgegenüber nicht an. Diese Schuldsprüche bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens. b)Die Vorinstanz hielt als erstellt, dass der Berufungskläger im Zeitraum zwi- schen März 2012 und Ende Mai 2012 in O.1_____ bei H._____ für Fr. 4'800.-- mindestens 80 Gramm Heroingemisch angekauft habe. Da der Berufungskläger in dieser Zeit nachweislich keine Betäubungsmittel konsumiert habe, seien diese 80 Gramm Heroingemisch im selben Zeitraum zu einem unbekannten Preis weiter- veräussert worden. Weiter sei erwiesen, dass der Berufungskläger danach bis zum 24. Dezember 2012 in O.4_____ insgesamt 400 Gramm Heroingemisch zum Gesamtpreis von rund Fr. 13'400.-- angekauft und davon zumindest 261.6 [ge- meint: 261.4] Gramm an verschiedene Personen weiterveräussert habe oder dies habe tun wollen. Ferner seien vom am 24. Dezember 2012 sichergestellten Hero- ingemisch mindestens 20 Gramm für die Weiterveräusserung bestimmt gewesen. Der Berufungskläger habe überdies mindestens 23.3 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Personen und mindestens 300 Milligramm Methadon an O._____ weiterveräussert. Ausgehend vom Reinheitsgehalt des am 24. Dezember 2012 sichergestellten Heroingemischs von 7% und des Reinheitsgehalts des gleichen- tags sichergestellten Kokaingemischs von 28% kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe rund 19.7 Gramm reines Heroin (7% von 281.6 [ge- meint: 281.4] Gramm) und 6.5 Gramm reines Kokain (28% von 23.3 Gramm) in den Verkehr gebracht oder dies vorgehabt. Damit habe der Berufungskläger den
Seite 21 — 53 Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten. Ihm seien überdies die Auswirkungen der Heroinsucht aus eigener Erfahrung bekannt gewesen und er sei diesbezüglich auch bereits mehrfach verurteilt worden. Der Berufungskläger habe somit genau gewusst, dass seine Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei damit sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt und der Berufungskläger sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 34 ff.). c)Der Berufungskläger führt dagegen aus, sein anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2012 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/35) abgelegtes Geständnis, er habe in O.4_____ 400 Gramm Heroingemisch erworben, sei nicht verwertbar. Damit habe er sich erhofft, schnell aus der Untersuchungshaft entlas- sen zu werden. Diese Mengenangabe habe durch die Strafuntersuchung nicht im Entferntesten verifiziert werden können. Überdies habe er unter Entzugserschei- nungen gelitten, ansonsten die Methadondosis wohl kaum erhöht worden wäre. Erst am 28. Dezember 2013 sei die Tagesdosis auf 100 Milligramm erhöht wor- den, weshalb seine ersten Aussagen nicht verwertbar seien (Berufung S. 3). d)Seine Einwände erhob der Berufungskläger bereits vor der Vorinstanz (Plä- doyer RA Menge S. 1; Protokoll Hauptverhandlung vom 22. August 2013 S. 4 ff.), welche sich damit einlässlich auseinandergesetzt hat und gestützt auf die Akten zum überzeugenden Schluss gekommen ist, die ersten Aussagen des Berufungs- klägers seien verwertbar und als Beweise zu berücksichtigen (angefochtenes Ur- teil S. 21-23). Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwie- sen werden. Wiederholend ist lediglich festzuhalten, dass der Dienstarzt Dr. med. AP._____ am 25. Dezember 2012 beim Berufungskläger leichte Entzugserschei- nungen ("Gähnen, rinnende Nase") bei normalem Blutdruck und normalem Puls diagnostizierte und deshalb per sofort die Methadondosis von 60 Milligramm auf 80 Milligramm erhöhte (je 40 Milligramm morgens und abends). Tags darauf am 26. Dezember 2012 wurde die verordnete Methadondosis auf Wunsch des Beru- fungsklägers auf 100 Milligramm (je 50 Milligramm morgens und abends) erhöht, die effektiv verabreichte Menge betrug gemäss der Abgabekontrolle an diesem Tag aber lediglich 90 Milligramm (je 40 Milligramm morgens und abends sowie 10 Milligramm mittags). Ab dem 28. Dezember 2012 wurde dem Berufungskläger dann eine Menge von 100 Milligramm (je 50 Milligramm morgens und abends) abgegeben (Staatsanwaltschaft act. 1.2/48-50 und 55). Bei der geschilderten Sachlage kann weder in Bezug auf die Einvernahme vom 25. Dezember 2012
Seite 22 — 53 noch auf diejenigen vom 26. und 27. Dezember 2012 von der Unverwertbarkeit der ersten Aussagen des Berufungsklägers zufolge fehlender Vernehmungsfähig- keit ausgegangen werden, auch wenn ihm erst ab dem 28. Dezember 2012 100 Milligramm Methadon verabreicht wurden. Selbst wenn er nach Einnahme von 80 Milligramm (so die letztlich am 25. Dezember 2012 verabreichte Menge) bezie- hungsweise 90 Milligramm (so die am 26. Dezember 2012 verabreichte Menge) Methadon tatsächlich immer noch leichte Entzugserscheinungen gehabt haben sollte, führte dies keinesfalls zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen. Auf die an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2012 gestellte Frage, ob er sich einvernahmefähig fühle, sagte der Berufungskläger - welcher nach ei- genen (späteren) Angaben zwecks Verabreichung einer höheren Methadondosis als nötig zu Beginn auch nicht vor Unehrlichkeiten zurückschreckte (Staatsanwalt- schaft act. 2.1/80 S. 2) - denn auch aus (Staatsanwaltschaft act. 2.1/35 S. 4): "Ja, ganz bestimmt." Als unbehelflich erweist sich sodann auch sein Einwand, durch Abgabe des Geständnisses habe er sich eine schnellere Entlassung erhofft. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die ohne ersichtliche Veranlassung erfolg- te Angabe einer zu hohen Menge beschaffter und verkaufter Betäubungsmittel zu einer Abkürzung des Strafverfahrens führen sollte. Dies musste nicht zuletzt dem einschlägig vorbestraften und mit Zwangsmassnahmen erfahrenen Berufungsklä- ger bekannt sein. e)Die Vorinstanz ging in der Urteilsbegründung ausführlich auf die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf den Erwerb und die Veräusserung von Betäu- bungsmitteln ein, legte dar, wie er später auf seine Geständnisse zurückkam und zeigte in Bezug auf den Verkauf von Heroingemisch an O._____ detailliert das schwankende Aussageverhalten des Berufungsklägers auf (angefochtenes Urteil S. 16-19). Weiter gab die Vorinstanz die wesentlichen Angaben der den Beru- fungskläger anlässlich der verschiedenen Einvernahmen belastenden Personen wieder (angefochtenes Urteil S. 23-27). Dieses Beweismaterial auf einer grundsätzlichen Ebene würdigend legte sie auf die ersten Aussagen des Beru- fungsklägers besonderes Gewicht, da einiges dafür spreche, dass die ersten Aus- sagen die ehrlichsten gewesen und den tatsächlichen Gegebenheiten am nächs- ten gekommen seien. Ferner gewichtete die Vorinstanz auch die Aussagen der den Berufungskläger belastenden Personen, namentlich jene, womit sich diese selbst (schwer) belasteten. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Abneh- mer von Betäubungsmitteln grössere Mengen anlasten würden, als sie tatsächlich erworben hätten, weshalb die angegebenen Mengen Mindestmengen darstellen würden. Der Umstand, dass einige der den Beschuldigten belastenden Personen
Seite 23 — 53 ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens ebenfalls abgeschwächt hätten, könne nicht zur Folge haben, dass auf diejenigen Aussagen abzustellen sei, welche den Beschuldigten am wenigsten oder überhaupt nicht mehr belasten würden (ange- fochtenes Urteil S. 27-29). Die hier im Überblick festgehaltenen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich durchwegs als zutreffend und verdienen ungeteilte Zu- stimmung, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf zu verweisen ist. Die vom Berufungskläger erhobene Kritik, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO einseitig auf die Aussagen der "Belastungszeugen" abge- stellt, ist zurückzuweisen. Das Gericht hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen und ist dabei an kei- ne Beweisregeln gebunden. Insbesondere kann aus der vom Berufungskläger an- gerufenen Bestimmung nicht abgeleitet werden, es sei in einem vordefinierten Ausmass oder gar immer auf die den Beschuldigten entlastenden Beweismittel abzustellen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4). 7.a/aa)Die Vorinstanz hielt zunächst als erstellt, dass der Berufungskläger in der Zeit zwischen März und Mai 2012 von H._____ 80 Gramm Heroingemisch er- warb und in demselben Zeitraum unter nicht näher bekannten Umständen an di- verse Abnehmer weiterveräusserte. Ausserdem erachtete die Vorinstanz als er- wiesen, dass der Berufungskläger in der Zeit zwischen Juni 2012 und November 2012 80 Gramm Heroingemisch zu einem Preis von Fr. 4'800.-- an H._____ ver- kaufte. Vor der I. Strafkammer beanstandet der Berufungskläger, dass sich die Vorinstanz dabei auf die Aussagen von H._____ abstützte. Es stehe Aussage ge- gen Aussage. Zudem seien die Aussagen von H._____ unglaubwürdig und H._____ habe auch Differenzen mit dem Berufungskläger eingeräumt (Berufungs- begründung S. 4). a/bb) Die Vorinstanz stellte zu Recht auf die Aussagen von H._____ ab (Staats- anwaltschaft act. 2.1/72, 2.1/75 und 2.2/2). Im Gegensatz zu den widersprüchli- chen Aussagen des Berufungsklägers (Staatsanwaltschaft act. 2.1/27 S. 2, 2.1/71 S. 1, 2.2/2 S. 3 f., 2.2/16 S. 5) sind sie detailliert und in sich geschlossen. Überdies hat sich H._____ damit selbst belastet. Zunächst ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von H._____ vom 25. Februar 2013 (Staatsan- waltschaft act. 2.1/72) nicht mit dessen Aussagen vom 27. Februar 2013 (Staats- anwaltschaft act. 2.1/75) zu vermengen sind. Während Erstere davon handeln, wann und wo H._____ wie viel Heroin vom Beschuldigten erwarb, beschlagen die zweitgenannten Aussagen die genaueren Umstände des Heroinverkaufs durch H._____ an den Beschuldigten. Die beiden Sachverhaltskomplexe lassen sich verhältnismässig einfach auseinanderhalten und wurden auch in den verschiede-
Seite 24 — 53 nen Einvernahmen voneinander abgegrenzt. Entgegen dem Berufungskläger steht der vorinstanzlichen Erkenntnis nicht entgegen, dass zwischen den Aussagen von H._____ vom 25. Februar 2013 und seinen Angaben anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfronteinvernahme mit dem Beschuldigten vom 10. April 2013 ge- wisse Unstimmigkeiten bestehen. Während H._____ einmal die Frage, ob er zwi- schen Juni und August 2012 beim Berufungskläger Heroin bezogen habe, bejahte und angab, sie hätten sich eigentlich immer zwischen der Kirche._____ und dem Restaurant J._____ getroffen, sprach er an der Konfronteinvernahme von Er- werbshandlungen zwischen "etwa im Sommer 2012 bis vielleicht November 2012", wobei er das Heroin ein bisschen überall in der Stadt vom Beschuldigten gekauft habe. Diese leichten Unstimmigkeiten lassen höchstens darauf schlies- sen, dass die von H._____ gemachten Angaben nicht einstudiert waren. Den vom Berufungskläger gegen die Aussagen von H._____ vorgebrachten Differenzen schliesslich hat bereits die Vorinstanz richtigerweise jede Relevanz im vorliegen- den Zusammenhang abgesprochen. Zwischen H._____ und dem Berufungskläger mag es wohl einst zu einer Auseinandersetzung wegen einem Briefchen Heroin gekommen sein. Dass dies irgendeinen Einfluss auf die Aussagen von H._____ gehabt haben könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vom Be- schuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juli 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 5) behaupteten Rachegefühle, welche sich im Übrigen durch nichts belegen lassen. a/cc) Demnach kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Berufungskläger zwischen März und Mai 2012 von H._____ 80 Gramm Heroingemisch zu einem Preis von Fr. 4'800.-- (Staats- anwaltschaft act. 2.1/75 S. 2) erworben und diese an diverse Abnehmer weiter- veräussert hat. Zu bestätigen ist auch die Erkenntnis, dass der Berufungskläger zwischen Juni und November 2012 (allenfalls auch zwischen Juni und August 2012) H._____ 80 Gramm Heroin für Fr. 4'800.-- verkaufte. Ergänzend zu den hier angestellten Überlegungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorin- stanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 29) verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). b)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger gestützt auf dessen Aussagen vom 11. Januar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/43) für schuldig, zwei unbe- kannten Portugiesen 2.4 Gramm Heroingemisch zu einem Preis vom Fr. 400.-- verkauft zu haben (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Einzig aufgrund des späteren Widerrufs seiner Aussagen kann diesbezüglich entgegen dem Berufungskläger kein Freispruch erfolgen. Vielmehr ist insoweit das angefochtene Urteil zu bestäti-
Seite 25 — 53 gen, denn die später widerrufenen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als so konkret und schlüssig, dass kein Weg an der Überzeugung vorbeiführt, der Be- rufungskläger habe das damals von ihm Geschilderte auch tatsächlich erlebt. c)Der Berufungskläger beanstandet nicht im Einzelnen, dass die Vorinstanz davon ausging, er habe V._____ zwischen Oktober und Dezember 2012 18 Gramm Heroingemisch verkauft und als Gegenleistung Fr. 1'800.-- und mindes- tens 1'200 Milligramm Methadon erhalten. Darauf ist dementsprechend nicht wei- ter einzugehen. Im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezüglich zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (an- gefochtenes Urteil S. 30). d)Die Vorinstanz behaftete den Berufungskläger bezüglich AC._____ auf dem von ihm am 24. Januar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/49) Ausgeführten, schlussfolgerte, er habe Zweitgenanntem 5 Gramm Heroingemisch weiterveräus- sern wollen und rechnete dem Berufungskläger diese Menge an Betäubungsmit- teln an (angefochtenes Urteil S. 30). Obwohl sich der Berufungskläger mit diesen Erwägungen nicht substantiiert auseinandersetzt (Berufungsbegründung S. 5 f.), ist festzuhalten, dass das Anbieten von 5 Gramm Heroingemisch durch den Beru- fungskläger von diesem auch an der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 6) nicht bestritten wurde, weshalb das ange- fochtene Urteil in diesem Schuldpunkt grundsätzlich zu bestätigen ist. Jedoch ist davon auszugehen, er habe die AC._____ angebotene Menge andernorts strafbar veräussert. Damit fällt diese Dosis jedenfalls für die Berechnung der für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG erforderlichen Menge an Betäubungs- mitteln ausser Betracht. Betreffend der AC._____ ohne Gegenleistung zur Probe abgegebenen Konsumeinheit Heroingemisch weist der Berufungskläger schliess- lich zu Recht darauf hin, aus der Anklage ergebe sich gar nicht, um wieviel Hero- ingemisch es sich dabei gehandelt habe (Berufungsbegründung S. 5 f.). e)In Bezug auf den dem Berufungskläger vorgeworfenen Heroinverkauf an O._____ warf die Vorinstanz dem Berufungskläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten vor und kam zum Schluss, konstant, in sich geschlossen und glaub- haft seien einzig die Aussagen von O._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/44, 2.2/12), wonach dieser zwischen September und Dezember 2012 vom Berufungs- klägers 28 Gramm Heroingemisch für einen Preis zwischen Fr. 2'800.-- und Fr. 3'360.-- gekauft habe (angefochtenes Urteil S. 30). Die I. Strafkammer schliesst sich dieser Erkenntnis an, wobei zum diesbezüglich völlig widersprüchlichen Ver- halten des Berufungsklägers nochmals in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf
Seite 26 — 53 die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefoch- tenes Urteil S. 18 f.). Weshalb sich der Einwand, der Berufungskläger habe sich durch sein "falsches [Teil-]Geständnis" eine schnellere Entlassung erhofft, was bei sich auf Entzug befindlichen Drogenkonsumenten oft feststellbar sei (Berufungs- begründung S. 4), als unbehelflich erweist, wurde bereits dargelegt (vorstehend E. 6.d). Darauf ist zu verweisen. f)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, im November oder Dezember 2012 0.2 Gramm Heroingemisch an W._____ im teilweisen Tausch gegen eine Waffe übergeben zu haben (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Der Beru- fungskläger bemerkt dazu nur, er habe die Übergabe von 0.16 Gramm Heroin an W._____ eingestanden (Berufungsbegründung S. 5). In der Tat sagte der Be- schuldigte aus, Letzterem "1 Briefchen Heroin à 0.16 Gramm" ausgehändigt zu haben (Staatsanwaltschaft act. 2.1/81 S. 3). Darauf hat ihn die Vorinstanz zu Recht behaftet und ist in Bezug auf das in einem Briefchen enthaltene Heroinge- misch von 0.2 Gramm ausgegangen (Staatsanwaltschaft act. 2.1/34 S. 1 f.; vgl. dazu das angefochtene Urteil S. 28, worauf in Anwendung von Art. 82. Abs. 4 StPO verwiesen wird). g)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, zwischen Novem- ber und Dezember 2012 0.6 Gramm Heroingemisch für Fr. 120.-- an AA._____ veräussert zu haben (angefochtenes Urteil S. 30 f.). Der Berufungskläger bemerkt dazu nur, er habe die Übergabe von zwei Briefchen à 0.2, somit 0.4 Gramm, an AA._____ eingestanden (Berufungsbegründung S. 5). In der Tat sagte der Be- schuldigte aus, Letzterem zwei bis drei Briefchen ausgehändigt zu haben (Staats- anwaltschaft act. 2.1/82). Da sich die Vorinstanz auf die detailgetreuen und an- schaulichen Aussagen von AA._____ stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/73), ist der diesbezügliche Schuldspruch jedoch zu bestätigen. h)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, AD._____ im De- zember 2012 10 Gramm Heroingemisch für Fr. 600.-- und AE._____ zur gleichen Zeit 0.6 Gramm Heroingemisch für Fr. 100.-- verkauft zu haben (angefochtenes Urteil S. 31). Der Berufungskläger will in Bezug auf AD._____ von einer Gesamt- menge von 6 Gramm ausgehen. Er habe seinen Kunden im Glauben gelassen, dass es sich um 2 x 5 Gramm gehandelt habe, während es in Wahrheit lediglich 3- 3.5 Gramm gewesen seien (vgl. bereits Staatsanwaltschaft act. 2.1/84). An AE._____ sodann habe er kein Heroin verkauft, andernfalls die 0.6 Gramm von der an AL._____ verkauften Menge abgezogen werden müssten (Berufungsbe- gründung S. 6). Nachdem der Beschuldigte AD._____ zunächst gar nicht kennen
Seite 27 — 53 oder sich nicht an diesen erinnern wollte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/70), stellte er sich, an der polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/84 S. 1) mit den Aussagen von AD._____ konfrontiert, auf den Standpunkt, er habe AD._____ über die Menge übergebenen Heroingemischs getäuscht. Dies ist zweifelsohne als Schutzbehauptung anzusehen, war der Berufungskläger doch zum Schluss gekommen, die anfänglich gegenüber der Polizei angegebene Men- ge an erworbenem Heroin sei viel zu hoch (Staatsanwaltschaft act. 2.1/70 S. 3), weshalb es auch nahe lag, zu kleine Verkaufsmengen anzugeben. Überzeugend sind vielmehr die Angaben von AD., wonach dieser insgesamt 10 Gramm Heroingemisch erworben hat. Bezüglich des Heroinverkaufs an AE. stim- men sowohl die Aussagen des Berufungsklägers selbst (Staatsanwaltschaft act. 2.1/64) als auch diejenigen von AD._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/78) in dem Punkt überein, dass AE._____ direkt vom Berufungskläger Heroin erworben hat. Es überzeugt nicht, wenn sich der Berufungskläger nun offenbar auf Aussagen von AE._____ zu stützen sucht, welcher sich selbst in einer eher passiven Rolle gesehen und angegeben hat, er habe in einem Café gewartet, während AD._____ Heroin erworben und, was wenig lebensnah ist, davon 3 Briefchen für ihn abge- packt haben soll (Staatsanwaltschaft act. 2.1/77 S. 2). Demzufolge ist die Vorin- stanz zu Recht davon ausgegangen, der Berufungskläger habe AD._____ 10 Gramm Heroingemisch und, bezüglich der Menge zugunsten des Berufungsklä- gers von dessen eigenen Angaben abweichend, an AE._____ 0.6 Gramm Heroin- gemisch veräussert. i)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, zwischen Sep- tember und November 2012 2 Gramm Heroingemisch für Fr. 400.-- und 0.3 Gramm Kokaingemisch für Fr. 150.-- an T._____ abgegeben zu haben (angefoch- tenes Urteil S. 31 f.). Der Berufungskläger weist lediglich darauf hin, T._____ habe an der Konfronteinvernahme den fünf- bis sechsmaligen Bezug von 0.2 Gramm Heroin zu Protokoll gegeben und er selbst habe Portionen von 0.16 Gramm zuge- standen (Berufungsbegründung S. 5). Da der Berufungskläger sich nicht mit den zutreffenden und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 31 f., zur in einem Heroin- und Kokainbriefchen enthaltenen Menge an Betäubungsmit- teln S. 28) auseinandersetzt, kann darauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Hervorgehoben sei an dieser Stelle in Wiederholung der vorin- stanzlichen Überlegungen lediglich, dass nach den plausiblen Aussagen von T._____ von weit grösseren Mengen an gehandelten Betäubungsmitteln auszuge- hen wäre. Jedoch fehlt es im über die vorinstanzlichen Annahmen hinausgehen-
Seite 28 — 53 den Ausmass an konkreten Mengenangaben. Das Bezirksgericht hat demzufolge zu Recht auf Mindestmengen abgestellt. k)Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen von Z._____ (Staatsanwalt- schaft act. 2.1/58) davon aus, diesem sei zwischen November und Dezember 2012 vom Berufungskläger 1 Gramm Heroingemisch zum Preis von Fr. 200.-- ver- kauft worden. Inwiefern dieser Schluss Recht verletzen könnte, bringt der Beru- fungskläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. l)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, U._____ im Herbst 2012 0.6 Gramm Heroingemisch für Fr. 80.-- und 4 Gramm Kokaingemisch für Fr. 320.-- verkauft zu haben, wobei sie sich auf die Aussagen von U._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2013 stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/56). Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch, da U._____ seine Aussagen an der Konfronteinvernahme vom 14. Mai 2013 nicht wiederholen wollte (Staatsanwaltschaft act. 2.2/8; Berufungsbegründung S. 5 und 7). Auf diesen Ein- wand ging bereits die Vorinstanz ein. Sie erkannte, U._____ habe seine Aussage an der Konfronteinvernahme nicht verweigert, weil er seine früheren Aussagen für falsch hielt, sondern ausdrücklich deswegen, weil er diese nicht habe wiederholen wollen (angefochtenes Urteil S. 32). Dieser zutreffenden Auffassung schliesst sich die I. Strafkammer vorbehaltlos und einzig mit dem Hinweis an, dass selbstredend auch Aussagen an polizeilichen Einvernahmen grundsätzlich der freien Beweis- würdigung unterliegen. Das angefochtene Urteil ist demzufolge insoweit zu bestätigen. m) Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, R._____ zwi- schen September und November 2012 insgesamt 18 Gramm Heroingemisch für Fr. 3'600.-- und 2 Gramm Kokaingemisch für Fr. 200.-- verkauft sowie 4 Gramm Kokaingemisch gratis abgegeben zu haben, wobei sie sich auf die Aussagen von R._____ an der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 stützte (Staats- anwaltschaft act. 2.1/59). Dagegen wendet der Berufungskläger ein, R._____ ha- be seine Aussagen an der Konfronteinvernahme vom 22. Mai 2013 (Staatsanwalt- schaft act. 2.2/11) widerrufen (Berufungsbegründung S. 5 und 6 f.). Damit hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie erwog, die ersten Aussagen kämen der Wahrheit erfahrungsgemäss am nächsten. Weiter sei die Behauptung von R., seine ersten Aussagen seien unter Zwang und Drohung seitens der Po- lizei entstanden, als eine zwar häufig vorgebrachte, aber nicht zu hörende Schutz- behauptung zu werten. Vielmehr habe R. anlässlich seiner ersten Einver-
Seite 29 — 53 nahme sehr frei, ausführlich und detailliert Auskunft gegeben, so wie es nur eine Person könne, die das Erzählte tatsächlich miterlebt habe. Darauf sei abzustellen (angefochtenes Urteil S. 32 f.). In der Tat verkennt der Berufungskläger, dass nicht nur Aussagen an Konfronteinvernahmen, sondern auch Aussagen anlässlich von polizeilichen Einvernahmen grundsätzlich gültige Beweismittel darstellen und der freien Beweiswürdigung unterliegen. Den Ausführungen der Vorinstanz kann vor- behaltlos gefolgt werden. Ergänzt sei lediglich, dass dem Widerruf der Aussagen durch R._____ anlässlich der Konfronteinvernahme jede Überzeugungskraft fehlt. Zunächst weigerte er sich auszusagen wegen angeblich fehlender Zeit. Danach verneinte er, die am 4. Februar 2013 protokollierten Aussagen jemals getätigt zu haben, um im gleichen Atemzug vorzubringen, zu jenen Aussagen von der Polizei gezwungen worden zu sein. Das angefochtene Urteil ist folglich in diesem Punkt zu bestätigen. n)Die Vorinstanz ging davon aus, das im Frühjahr 2012 nach Aussage von I._____ durch den Berufungskläger an jenen veräusserte Heroingemisch im Um- fang von 5 Gramm stamme aus dem von H._____ angekauften Heroingemisch von 80 Gramm. Deshalb seien diese 5 Gramm dem Berufungskläger nicht separat bei der im Frühjahr 2012 verkauften Menge anzurechnen. Weiter habe der Beru- fungskläger ausgesagt, im November 2012 an I._____ 3.4 Gramm Heroingemisch zum Preis von Fr. 300.-- verkauft zu haben (Staatsanwaltschaft act. 2.2/4 S. 4). Angeklagt sei jedoch lediglich die Heroinabgabe an I._____ im Frühjahr 2012. Aufgrund des Anklageprinzips sei deshalb nicht weiter auszuführen, ob dieses Geständnis glaubhaft sei oder nicht (angefochtenes Urteil S. 32). Diesen Erwä- gungen, welche in erster Linie zu Gunsten des Berufungsklägers erfolgten, wird von diesem nichts entgegengesetzt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. o)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, K._____ in den Sommermonaten 2012 im teilweisen Tausch gegen gestohlene Gegenstände 15 Gramm Heroingemisch und 5 Gramm Kokaingemisch veräussert zu haben, indem sie sich insbesondere auf die Aussagen von Letzterem an der polizeilichen Ein- vernahme vom 26. Februar 2013 stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/74 S. 3). Der Berufungskläger wendet ein, die von K._____ anlässlich der Konfronteinvernahme vom 14. Mai 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/10) gemachten Angaben betreffend der angeblich verkauften Betäubungsmittelmenge seien sehr vage, weshalb nicht von gesicherten Erkenntnissen ausgegangen werden könne (Berufungsbegrün- dung S. 5 und 6). Damit hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, die polizeilichen Aussagen von K._____ seien frei von relevanten
Seite 30 — 53 Widersprüchen, in sich schlüssig und glaubhaft, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass sich K._____ mit seinen Aussagen selber schwer belaste (angefochte- nes Urteil S. 33). Dem kann sich die I. Strafkammer vorbehaltlos anschliessen. In der Tat ist es nicht aussergewöhnlich, dass das Erinnerungsvermögen - insbeson- dere bei regelmässigen Drogenkonsumenten - mit fortschreitendem Zeitablauf abnimmt. Im Übrigen lassen sich die ausweichenden Antworten von K._____ an- lässlich der Konfronteinvernahme auch als Schutzbehauptungen ansehen. Die- sem waren seine Aussagen gegen seinen Cousin nämlich sichtlich unwohl, wollte er doch zunächst mit dem entsprechenden Hinweis jede Aussage verweigern. In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil nach dem Gesagten zu bestätigen. p)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, AG._____ zwi- schen Oktober und Dezember 2012 6 Gramm Kokaingemisch als Gegenleistung für das Hundeausführen und Helfen beim Umziehen übergeben zu haben, wobei sie sich auf die Aussagen von AG._____ stützte (Staatsanwaltschaft act. 2.1/62 und 2.2/6). Angesichts dessen, dass sich die diesbezügliche Kritik des Berufungs- klägers am angefochtenen Urteil auf die Behauptung beschränkt, er habe mit AG._____ zusammen einmal eine Linie Kokain konsumiert, weshalb dieser Ankla- gepunkt entfalle, kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen im an- gefochtenen Urteil (S. 33) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil demzufolge zu bestätigen. q)Die Vorinstanz befand den Berufungskläger für schuldig, AF._____ im Herbst 2012 2 Gramm Kokaingemisch zu einem unbekannten Preis verkauft zu haben. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, er bestreite diesen Punkt und die angegebene Menge sowie der Preis seien vage. Eine Konfron- tation habe nicht stattgefunden (Berufungserklärung S. 7). Der Berufungs- kläger ist - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (angefochtenes Urteil S. 33) - erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Juli 2013 (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 6) zur Person von AF._____ befragt worden, wobei er verneint hat, diesen überhaupt zu kennen. Auch wenn AF._____ die ihm gestellte Frage nach der Abwicklung der dem Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Straftaten schlussendlich mit "ja, das bestätige ich" beantwortete, bleibt festzuhalten, dass die Aussagen von AF._____ vor der Kantonspolizei St. Gallen (Staatsanwaltschaft act. 2.1/94) sehr vage sind. Daraus geht einzig hervor, dass der Berufungskläger und AF._____ wohl Kontakt im Zu- sammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln pflegten. Einigermassen konkrete Aussagen fehlen gänzlich. An diesem beweislosen Zustand vermag auch die polizeiliche Auswertung des Mobiltelefons Samsung GT-S5610k Primo
Seite 31 — 53 (Staatsanwaltschaft act. 2.1/96-97) nichts zu ändern. Daraus geht mitunter hervor, dass dem Berufungskläger von der Nummer des Mobiltelefons von AF._____ aus (auf dem Telefon des Berufungsklägers abgespeichert als "AM.") am 19. Oktober 2012 eine Nachricht gesendet wurde, der Absender habe "heute nur das Cash für 1g". Der Berufungskläger wurde überdies darin gebeten, dem Absender der Nachricht "ein gutes" zu machen. Zwar springt der Zusammenhang dieser Konversation mit dem vom Berufungskläger erstelltermassen exzessiv betriebe- nen Betäubungsmittelhandel in die Augen. Letztlich bleibt jedoch nicht restlos ge- klärt, zu welcher Zeit der Berufungskläger dem Absender der Textnachrichten welche Menge an Betäubungsmitteln verkaufte. Ebenso bleibt im Dunkeln, ob der per Textnachricht vorbereitete Handel tatsächlich stattfand. Damit lässt sich der vorinstanzliche Schuldspruch weder auf die Aussagen von AF. noch auf die polizeiliche Auswertung des Mobiltelefons von X._____ stützen. Unter diesen Um- ständen kann die Frage nach einer allfälligen Verletzung des Konfrontationsrechts offen bleiben. Das angefochtene Urteil kann in diesem Punkt nicht geschützt wer- den, der Berufungskläger ist insoweit freizusprechen. r/aa) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Be- rufungskläger zu Recht für schuldig befunden hat, verschiedenen Personen zwi- schen März und Dezember 2012 insgesamt mindestens 256.4 Gramm Heroinge- misch abgegeben und AC._____ 5 Gramm Heroingemisch angeboten zu haben. Weiter ist sie gestützt auf die eigenen Aussagen des Berufungsklägers (Staatsan- waltschaft act. 2.1/34 S. 1) richtig davon ausgegangen, von dem am 24. Dezem- ber 2012 beim Berufungskläger sichergestellten Heroingemisch seien (mindes- tens) 20 Gramm zur Veräusserung bestimmt gewesen. Nicht näher eingegangen werden muss auf die genauen Umstände der diesen Straftaten vorausgehenden Erwerbshandlungen (sogenannte Subsidiarität, vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2007, Art. 19 N 128). r/bb) Unter Berücksichtigung des Freispruchs des Berufungsklägers vom Vor- wurf, er habe AF._____ im Herbst 2012 im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 Gramm Kokain für einen unbekannt hohen Preis verkauft (An- klageschrift Ziff. 1.1.B lit. s) ist der Vorinstanz insoweit zu folgen, als sie den Beru- fungskläger für schuldig befunden hat, zwischen dem Sommer und Ende des Jah- res 2012 insgesamt 21.3 Gramm Kokaingemisch in Verkehr gebracht zu haben. r/cc) Schliesslich befand die Vorinstanz den Berufungskläger gestützt auf die Aussagen von O._____ (Staatsanwaltschaft act. 2.1/44 S. 2 f., 2.2/12 S. 1) auch zu Recht für schuldig, Letztgenanntem mindestens 300 Milligramm Methadon zum
Seite 32 — 53 Preis von Fr. 120.-- veräussert zu haben (angefochtenes Urteil S. 36). Da der Be- rufungskläger dies nicht ausdrücklich beanstandet, sieht die I. Strafkammer keinen Anlass, darauf weiter einzugehen (vgl. im Übrigen zur Würdigung der Aussagen von O._____ vorstehend E. 7.e). s)Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Reinheitsgehalt des vom Beru- fungskläger verkauften Heroingemischs (7%) und Kokaingemischs (28%) legt die- ser seinen eigenen Berechnungen in der Berufungsbegründung zu Grunde, so- dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Auf die entsprechenden Erwägungen (an- gefochtenes Urteil S. 36 f.) kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich verwiesen werden. Allerdings ist festzuhalten, dass nach dem Aus- geführten von 276.4 Gramm abgegebenen oder zur Abgabe bestimmten Heroin- gemischs sowie von 21.3 Gramm in Verkehr gesetzten Kokaingemischs auszuge- hen ist. Dies entspricht rund 19.3 Gramm reinen Heroins beziehungsweise rund 5.9 Gramm reinen Kokains. t)Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Men- schen in Gefahr bringen kann. Sind wie im gegenständlichen Fall mehrere selbständige Widerhandlungen eines Angeklagten gleichzeitig zu beurteilen und wird der relevante Grenzwert von 12 Gramm reinen Heroins oder 18 Gramm rei- nen Kokains lediglich infolge einer Addition der einzelnen in den Verkehr gebrach- ten Mengen überschritten, so genügt dies nicht zwingend für die Anwendung des Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (in diesem Sinne BGE 114 IV 164 E. 2.a; Finger- huth/Tschurr, a.a.O., Art. 19 N 169 und 177; Albrecht, Handkommentar, Die Straf- bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N 228). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aufzählung der schweren Fälle in Art. 19 Abs. 2 BetmG indessen nur beispielhaft, wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ("insbesondere") ergibt. Wenn schon eine (einzelne oder fortgesetzte) Widerhandlung einen schweren Fall darstelle, sofern die ge- handelte Menge von Betäubungsmitteln die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, dann müssten a fortiori unter derselben Voraussetzung auch meh- rere Widerhandlungen einen schweren Fall bilden können. Nach dem Sinn des Gesetzes sollten jene Taten als schwere Fälle gewertet werden, die objektiv und subjektiv schwer wögen. Unter dem objektiven Gesichtspunkt sei unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen, ob er sie gestützt auf einen einzigen Willensentschluss oder gestützt auf mehrere Willensentschlüsse in Verkehr bringe. Entscheidend sei al-
Seite 33 — 53 lein, dass er gesamthaft eine Menge von Betäubungsmitteln umsetze, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In subjektiver Hinsicht, ver- schuldensmässig, wiegt die wiederholte Tatbegehung regelmässig nicht leichter als die fortgesetzte; wenn ein Täter wiederholt nur mit kleinen Drogenmengen handle, könne und müsse er von einem gewissen Zeitpunkt an auch wissen oder annehmen, dass seine verschiedenen Handlungen zusammen sich auf eine Men- ge von Betäubungsmitteln bezögen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Sofern der Täter durch seine wiederholten Handlungen insgesamt eine Betäubungsmittelmenge umsetze, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne, liege somit ein schwerer Fall vor. Dabei hand- le es sich allerdings nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, sondern um einen in der beispielhaften Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht ausdrücklich geregelten schweren Fall (BGE 114 IV 164 E. 2.b, mit Präzisierung der Rechtsprechung; bestätigt in BGE 118 IV 91 E. 6a). Dieser Rechtsprechung aus einer Zeit, als das Bundesgericht noch die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts anerkannte (anders seit BGE 117 IV 408 E. 2.d), ist in der Lehre zum Teil Kritik erwachsen. Albrecht (a.a.O., Art. 19 N 260, mit Hinweisen auf ähnliche Lehrmeinungen) bringt etwa vor, der Verkauf einer einzigen grossen Portion Betäubungsmittel stelle in der Regel ein qualitativ schwereres Unrecht be- ziehungsweise Verschulden dar als der mehrfache Verkauf kleinerer Teilmengen. Wer nämlich über eine grössere Drogenmenge verfüge, gehöre in eine andere Täterkategorie als jemand, der bloss kleine Mengen (wenn auch wiederholt) ver- äussern könne. Das Bundesgericht hat angesichts der in der Lehre erhobenen Kritik offen gelassen, ob es an seiner wiedergegebenen Rechtsprechung festhal- ten wolle (Urteil 6S.190/2000 vom 11. Juli 2001 E. 2.i). Eine einlässliche Ausein- andersetzung mit der der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre er- wachsenen Kritik kann an dieser Stelle aber unterbleiben, denn an der Annahme eines objektiv und subjektiv schweren Falles führt vorliegend kein Weg vorbei. Der Berufungskläger handelte mit einer erheblichen Menge verschiedenartiger Betäu- bungsmittel. Bei einem Grossteil seiner Taten stand er nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und war auch nicht süchtig. Ausserdem handelte es sich bei ihm nicht um einen blossen Kurier, sodass der Unrechts- und Schuldgehalt des vorliegenden Falles wertungsmässig durchaus mit den in Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG aufgezählten Konstellationen vergleichbar ist (vgl. auch nachfolgend E. 13.b-g). u)Die Vorinstanz hat zu Recht die vom Berufungskläger abgesetzten bezie- hungsweise zur Absetzung bereit gehaltenen Betäubungsmittelarten zu einer Ge-
Seite 34 — 53 samtmenge summiert (vgl. dazu BGE 120 IV 334 E. 2.a; 112 IV 109 E. 2.a) und ist zum Schluss gekommen, der für einen schweren Fall nötige Grenzwert sei damit deutlich überschritten worden. Ebenso hat sie richtig den subjektiven Tatbestand bejaht und dazu erwogen, dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten seien die Auswirkungen der Heroinsucht zweifelsohne aus eigener Erfahrung bekannt ge- wesen. Er habe damit genau gewusst, dass seine Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können (angefoch- tenes Urteil S. 36). Somit steht fest, dass der Berufungskläger wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (nicht wie im angefochtenen Urteil nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig zu sprechen ist. Das Dispositiv des an- gefochtenen Urteils ist in diesem Sinne richtig zu stellen. Freizusprechen ist der Berufungskläger einzig wegen dem ihm in Ziff. 1.1.B lit. s der Anklageschrift vor- geworfenen Verkaufs von Kokain an AF.. 8.a)Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger wegen der Entgegennahme von Zigaretten und einer Videokamera, welche K. entwendet hatte, der Heh- lerei schuldig. Dagegen wendet der Berufungskläger ein, er werde ausschliesslich von seinem Cousin K._____ belastet, welcher an der Konfronteinvernahme jedoch ausgesagt habe, er sei meistens sowieso verladen gewesen. Unter diesen Vor- aussetzungen könne dem Berufungskläger nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er überhaupt Zigaretten in Empfang genommen habe. Ferner gehe nicht an, aus der Tatsache, dass der Berufungskläger eine Vorstrafe wegen Heh- lerei ausweise, darauf schliessen zu wollen, dass er sich seines rechtswidrigen Verhaltens bewusst sein musste (Berufungsbegründung S. 7). b)Soweit sich die Einwände sinngemäss gegen die Annahme richten, der Hehlereitatbestand sei in objektiver Hinsicht erfüllt, hat sie der Berufungskläger bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (Plädoyer RA Menge S. 5). Die Vorinstanz ist darauf eingegangen und hat insbesondere festge- halten, die Aussagen von S._____ und K._____ seien konstant, frei von relevan- ten Widersprüchen und würden sich gegenseitig untermauern. Überdies belaste sich K._____ mit seinen Aussagen selbst. Darauf sei abzustellen, woran nichts ändere, dass K._____ seine Aussagen vor der Staatsanwaltschaft etwas abge- schwächt und vorgegeben habe, sich nicht mehr genau erinnern zu können, da er in der Zwischenzeit mehrmals betrunken und "verladen" gewesen sei. In den we- sentlichen Punkten habe K._____ seine Aussagen nämlich auch vor der Staats- anwaltschaft bestätigt und es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erinnerung mit der zeitlichen Distanz zum Ereignis schwächer werde (ange- fochtenes Urteil S. 40 f.). Diese Ausführungen überzeugen, weshalb sich die I.
Seite 35 — 53 Strafkammer ihnen anschliessen kann. Darüber hinausgehend kann in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO gänzlich auf die zutreffenden rechtlichen Erwägun- gen zum Tatbestand der Hehlerei, die Wiedergabe der Aussagen des Berufungs- klägers, von K._____ und S., die Würdigung dieser Aussagen sowie die Subsumption des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Hehlerei (ange- fochtenes Urteil S. 37-42) verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist entgegen dem den subjektiven Tatbestand in Bezug auf die Entgegennahme der gestohle- nen Videokamera bestreitenden Berufungskläger auch nicht zu beanstanden, dass ihm die Vorinstanz aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe insoweit eine gewisse Sensibilität zugesprochen hat. Abgesehen davon geht die vorinstanzlich vom Berufungskläger geforderte Aufmerksamkeit gar nicht über das übliche Mass hinaus. Gestohlenen Elektronikartikeln fehlen regelmässig sowohl ein Garantie- schein als auch eine (bei der geschenkweisen Weiterübertragung allerdings meist nicht übergebene) Kaufquittung. Dies fällt dem durchschnittlich aufmerksamen Mitmenschen auf. Beim einschlägig vorbestraften Berufungskläger kann jedenfalls trotz der von ihm immer wieder behaupteten Drogensucht nichts anderes gelten, war er doch bis im Oktober 2012 zumindest in Bezug auf Heroin, Kokain und Can- nabis abstinent (Staatsanwaltschaft act. 2.1/25). Ausserdem hat bereits die Vorin- stanz zutreffend darauf hingewiesen, der Berufungskläger hätte misstrauisch wer- den müssen, als K. ihm im Zusammenhang mit eher diffusen Schulden aus vergangenen Zeiten eine Videokamera im Wert von fast Fr. 800.-- geschenkt ha- be, zumal K._____ ihm diese Videokamera in Originalverpackung zusammen mit den ebenfalls entwendeten Zigaretten übergeben habe (angefochtenes Urteil S. 41). c)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der Hehlerei für schuldig befunden wurde, indem er am 13. August 2012 von K._____ mindestens 40 Stangen Zigaretten der Marken M._____ und N._____ sowie eine Videokamera entgegen genommen hat. 9.a)Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Raufhandels hielt die Vorinstanz das in der Anklageschrift beschriebene Vorgehen am Abend des 9. November 2012 im Treppenhaus der Liegenschaft am weg als erstellt. Es habe eine wechselseitige, tätliche Auseinandersetzung zwischen H., U., AI. und dem Beschuldigten stattgefunden, wobei sich jeweils mindestens zwei Parteien wechselseitig geschlagen hätten. Diese tätliche Auseinanderset- zung habe zur Folge gehabt, dass bei AI._____ eine mögliche Nasenscheide- wandunterblutung und Schmerzen im Bereich der Nasenwurzel festgestellt wor- den seien und dieser ambulant behandelt habe werden müssen. Aufgrund der
Seite 36 — 53 nötigen ambulanten Behandlung und der normalen Heilungszeit von 5-7 Tagen liege eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 StGB vor. Nicht von Belang sei, welcher konkrete Schlag diese Verletzung von AI._____ verursacht habe. Da der Beschuldigte unmittelbar an dieser tätlichen Auseinan- dersetzung beteiligt gewesen sei, habe er zudem offensichtlich Kenntnis darüber gehabt, dass sich daran insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt hätten. Folg- lich seien die objektiven sowie die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Rauf- handels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt, weshalb der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil S. 52 f.). b)Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen Einwände (Berufungsbe- gründung S. 8) stellen grösstenteils blosse Wiederholungen seines an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung Vorgebrachten (wiedergegeben im angefochtenen Urteil S. 48 f.) dar, womit sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus stellt sich jedoch die Frage, ob in diesem Zusammenhang dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers hinreichend Beachtung geschenkt wur- de. c)Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergibt sich der Anspruch des Angeschuldigten im Strafverfahren, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen be- sondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Ziel ist es dabei, dem Beschuldigten im Sinne eines „fair trial“ Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; BGE 125 I 127 E. 6a und b S. 132 f.). Erforderlich zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist, dass die Gelegen- heit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und somit tatsächlich wirk- sam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (Urteil des Bundesge- richts 6B_64/2010 vom 26. Februar 2010 E. 2.3; zum Ganzen auch BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis jedoch eine gewisse Ab- schwächung; es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen, bei denen dem streiti- gen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hin- weisen; Urteil der I. Strafkammer SK1 11 26 vom 11. November 2011 E. 4.b).
Seite 37 — 53 d)Diesen Grundsätzen wurde vorliegend nicht genügend nachgelebt. Die ein- zige Konfronteinvernahme in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels führte die Staatsanwaltschaft zwischen U._____ und dem Berufungskläger durch, wobei Ersterer unter Hinweis auf die vergangene Freundschaft grundsätzlich nicht mehr aussagen wollte (Staatsanwaltschaft act. 2.2./8). Bereits anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme stellte er jede aktive Teilnahme des Berufungsklägers an der tätlichen Auseinandersetzung am Abend des 9. November 2012 in der Liegen- schaft am weg in Abrede. Der Berufungskläger ist ausserdem nicht gestän- dig, in einem hinreichenden Ausmass an diesem Geschehen teilgenommen zu haben, sondern will seinen Beitrag darin erschöpft wissen, dass er AI. auf dessen Wunsch vor die Türe von U._____ gebracht und dort geläutet habe (Staatsanwaltschaft act. 1.8/14, act. 2.2/1 S. 9 ff.). An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme bestritt der Berufungskläger sogar, am Abend des 9. No- vember 2012 überhaupt dabei gewesen zu sein (Staatsanwaltschaft act. 2.2/16 S. 9). Auf die Aussagen des Berufungsklägers und von U._____ lässt sich damit kein Schuldspruch wegen Raufhandels stützen (vgl. zum erforderlichen Beitrag Ma- eder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 133 N 13 ff. mit Hinweisen). Ist hierzu das Abstellen auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen (und berücksichtigten) Aussagen von H., AH. und AN._____ notwendig, hätten aber dem Berufungskläger insoweit die Verteidigungsrechte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz hat verkannt, dass der Berufungskläger - ohne dass dafür Gründe ersichtlich wären - zu keiner Zeit mit diesen ihn belastenden Personen konfrontiert wurde und keine Möglichkeit zur Ausübung seines Fragerechts hatte. Mit H._____ wurde er zwar konfrontiert (Staatsanwaltschaft act. 2.2/2), indessen beschränkte die Staatsanwaltschaft die- se Einvernahme ausdrücklich auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine Ausweitung auf den Vorwurf des Raufhandels fand nicht statt, sodass sich auch die Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen klarerweise nicht auf den Vorwurf des Raufhandels beziehen konnte. Dies führt zur Unverwertbarkeit der Aussagen der den Berufungskläger im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Raufhandel belastenden Personen. Nach dem Ausge- führten lässt sich aufgrund des verwertbaren Beweismaterials kein Schuldnach- weis rechtsgenüglich erbringen, weshalb der Berufungskläger vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen ist. Das angefochtene Urteil ist diesbezüglich in (teil- weiser) Gutheissung der Berufung aufzuheben. 10.a) Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger wegen mehrfacher Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes
Seite 38 — 53 (WG; SR 514.54) und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG schuldig. Gegen Art. 33 Abs. 1 WG habe er verstossen, indem er im Besitz einer Schlagrute und eines Schlag- rings gewesen sei. Des Weiteren habe er mehrfach gegen Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG verstossen, indem er betreffend den Erwerb des Karabiners als wesentlichen Waffenbestandteil sowie betreffend den Erwerb der CO2-Pistole der Marke Walt- her, Model CP99, keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe, welchen er mithin auch nicht der kantonalen Meldestelle habe melden können (angefochtenes Urteil S. 57). b)Dagegen wendet der Berufungskläger ein, er bestreite, Besitzer eines Schlagrings und einer Teleskopschlagrute gewesen zu sein und bezeichne viel- mehr seine ehemalige Lebensgefährtin S._____ als Besitzerin, welche er zu Be- ginn noch habe schützen wollen. Einzig den Karabiner ohne Verschluss und Ma- gazin habe er zu Dekorationszwecken auf dem AJ._____ gekauft. Dabei sei ihm aber nicht bewusst gewesen, dass ein zum Abschiessen untauglicher Karabiner unter das Waffengesetz falle beziehungsweise ein schriftlicher Vertrag erforderlich sei, weshalb es am subjektiven Tatbestand fehle. Allenfalls liege ein Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB vor. Bezüglich des Erwerbs der CO2-Pistole gelte dasselbe (Berufungsbegründung S. 8 f.). c) Der Berufungskläger verkennt, dass nicht nur die Aussagen von S._____ dafür sprechen, dass er Besitzer des sichergestellten Schlagrings und der Tele- skopschlagrute war. Dies sagte er vielmehr selbst aus, weshalb die Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" fehlschlägt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, auf diese ersten - zumindest teilweise durch die Angaben von S._____ untermauerten - Aussagen des Beschuldigten sei besonderes Gewicht zu legen und im Gegensatz dazu erschienen seine späteren Aussagen widersprüch- lich, kalkuliert und lügenhaft. Angesichts der knappen Ausführungen des Beru- fungsklägers, welche dieser vollumfänglich bereits an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vorgebracht hat (Plädoyer RA Menge S. 7), kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorbehaltlos auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 53-57) verwiesen werden. Bemerkt sei in teilweiser Wiederholung des bereits von der Vorinstanz Erwogenen lediglich, dass entgegen den Ausführungen des Beru- fungsklägers der subjektive Tatbestand erfüllt ist und er sich auch auf keinen Rechtsirrtum berufen kann. Auf welche Weise er den Karabiner und die CO2- Pistole anders denn zumindest eventualvorsätzlich erworben haben will, führt er nicht einmal selbst aus. Angesichts dessen, dass der Berufungskläger einschlägig vorbestraft ist, ist ausserdem schleierhaft, wie ihm jedes Unrechtsbewusstsein beim Kauf der CO2-Pistole und beim Erwerb des Karabiners zwecks Erweiterung
Seite 39 — 53 seiner Waffensammlung gefehlt haben sollte. Ein solcher Irrtum wäre für ihn je- denfalls nicht unvermeidbar gewesen (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 21 N 6 ff.). Somit kann festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Schuldspruch we- gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG zu bestätigen und die Berufung demzu- folge insoweit abzuweisen ist. 11.Zusammenfassend ist zum Schuldpunkt festzuhalten, dass der Berufungs- kläger in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.7) sowie vom Vorwurf, er habe AF._____ im Herbst 2012 im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Ma- len 2 Gramm Kokain für einen unbekannt hohen Preis verkauft (Anklageschrift Ziff. 1.1.B lit. s), freizusprechen ist. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil im Schuld- punkt unter Vorbehalt der angesprochenen Richtigstellung (vgl. vorstehend E. 7.u) zu schützen und die Berufung insoweit abzuweisen. 12.Die Vorinstanz widerrief die vom Amt für Justizvollzug Graubünden mit Ver- fügung vom 12. Juli 2011 unter Ansetzung einer Probezeit bis 17. März 2013 aus- gesprochene bedingte Entlassung von X._____ aus dem Strafvollzug, erklärte die zu verbüssende Reststrafe von 1 Jahr 6 Monaten und 20 Tagen für vollziehbar und bildete eine Gesamtstrafe (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Der Berufungskläger ficht dies an, bringt aber lediglich vor, es sei nicht davon auszugehen, dass er weitere Straftaten begehen werde, weshalb auf eine Rück- versetzung beziehungsweise die Bildung einer Gesamtstrafe zu verzichten und gegebenenfalls die Probezeit "um das Maximum" zu verlängern sei (Berufungsbe- gründung S. 10). Da sich bereits die Vorinstanz mit der Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 2 StGB auseinandergesetzt hat und der Berufungskläger nichts Neues vorbringt (vgl. Plädoyer RA Menge S. 9), verweist die I. Strafkammer in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO an Stelle eigener Ausführungen auf diese überzeu- genden Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 60 f.). Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 13.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger für die von ihr beurteilten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (angefochtenes Urteil S. 60). Der Berufungskläger führt dazu aus, ein Grund dieser viel zu hohen Strafe sei die Verurteilung wegen der qualifizierten Betäubungsmittelstraftaten gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er geltend gemacht, dass bei früherer Gelegenheit ein umfangreiches Gutachten
Seite 40 — 53 über den Berufungskläger eingeholt worden sei, welches auch heute noch inso- fern zu berücksichtigen sei, als die zur Diskussion stehenden Straftaten erneut auf das Suchtverhalten und den erheblichen Drogenkonsum zurückzuführen seien. Das letzte Gutachten der Klinik AO._____ gehe bei der Tatbegehung von psychi- schen und Verhaltensstörungen, Störungen durch Opioide und ständigem Sub- stanzgebrauch aus. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch seine Rückfälle nicht erheblich strafschärfend ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz habe Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG völlig ausser Acht gelassen, wonach bei Widerhandlungen nach Abs. 2 der Bestimmung die Strafe nach freiem Ermessen gemildert werden könne, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig sei und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Ange- messen erscheine eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Berufungsbegründung S. 9). b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 47 N 21; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 117). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld be- zieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Be- stimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächti- ger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 14). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sowie Straferhöhungs- und Strafschärfungsründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen
Seite 41 — 53 zu prüfen: Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminder- te Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Schwarzeneg- ger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Vorliegend ist auf die sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anschliessen- den kantonsgerichtliche Praxis hinzuweisen, wonach sich die Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten nicht nach einem standardisierten Berechnungsmodell richtet (vgl. demgegenüber insbesondere Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.). Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Urteil in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit er bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat. Es muss auch keine Einsatzstrafe festsetzen, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte. Der Richter ist nicht verpflichtet, sich bei den einzelnen Teilschritten der Urteilsbegrün- dung auf bestimmte Zahlenangaben festzulegen. Es kommt vielmehr allein darauf an, dass die gefundene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamthafter Berück- sichtigung aller massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte, im Ergebnis bundesrechtlich vertretbar ist (vgl. zum Ganzen das - ebenfalls in Sachen X._____ ergangene - Urteil der I. Strafkammer SK1 10 36 vom 9. September 2010 E. 5.e mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). c)Unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche hat sich der Berufungskläger wegen mehrerer Verbrechen (Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, Heh- lerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) sowie mehrerer Vergehen (Fälschen von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gemacht (zur Busse vgl. nachfolgend E. 13.i). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleich- artige Strafen erfüllt. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Grundlage für die Strafzumessung bildet vor-
Seite 42 — 53 liegend der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 40 StGB). Im gegenständlichen Fall ist die Strafe aufgrund mehrfacher Begangenschaft sowie des Zusammentreffens mehrerer Delikte - darunter auch mehrere Verbrechen - zu schärfen. d)Wie bereits die Vorinstanz richtig festgestellt hat, trifft den Berufungskläger in objektiver Hinsicht ein erhebliches Verschulden. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 E. 2.b/aa S. 196 = Pra. 85 (1996) Nr. 28 E. 2.b/aa S. 71 f.). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen. Dies sicher zu Recht, denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf bringt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein und dokumentiert ein bedenkliches Mass an Gleichgültigkeit und mangelnder Achtung vor Leib und Leben seiner Mit- menschen, was grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. Wie bereits fest- gestellt, hat X._____ im Zeitraum zwischen März und Dezember 2012 19.3 Gramm reines Heroin und 5.9 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft beziehungsweise verkaufen wollen. Somit hat der Berufungskläger die für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwerte (12 g reines He- roin, 18 Gramm reines Kokain) bereits aufgrund seines Heroinhandels allein deut- lich überschritten. Darüber hinaus hat er auch noch mit Kokain gehandelt und Me- thadon an O._____ veräussert. X._____ hat augenscheinlich eine erhebliche Menge Betäubungsmittel (Heroin, Kokain und Methadon) in Umlauf gebracht und damit eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Im Weiteren hat er die Betäubungsmittel über einen Zeitraum von rund 10 Monaten verkauft und die entsprechende Menge mit einer relativ hohen Anzahl Transaktio- nen umgesetzt. Auch dies weist auf die Schwere seines Verschuldens hin. e)Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Strafmilderung ist dabei nach neuem Recht obligatorisch. Die Herabsetzung der Strafe hat jedoch nicht linear nach ei- nem bestimmten Tarif zu erfolgen. Eine leichte, mittlere oder schwere Verminde- rung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen Re- duktion der Strafe um 25%, 50% oder 75%. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung aber im ganzen Ausmass zu berücksichtigen; die Her- absetzung der Strafe muss daher in einem bestimmten Verhältnis zur festgestell-
Seite 43 — 53 ten Verminderung der Schuldfähigkeit stehen (vgl. BGE 129 IV 22. E. 6.2 S. 35, 118 IV 1. E. 2 S. 4 ff. sowie das Urteil der I. Zivilkammer SK1 09 7 vom 6. Mai 2009 E. 8.c und das Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom 8. März 2010 E. 5.3). Dem Berufungskläger, der die zur Beurteilung stehenden Straftaten auf sein Suchtverhalten und seinen Drogenkonsum zurückführen will, hat die Vor- instanz grundsätzlich zu Recht entgegen gehalten, er habe jedenfalls bis zum 18. Oktober 2012 weder Heroin noch Kokain konsumiert (Staatsanwaltschaft act. 2.1/25), weshalb das in einem früheren Verfahren eingeholte psychiatrische Gut- achten vom 3. Dezember 2009 (Staatsanwaltschaft act. 3/18) und die dem Beru- fungskläger darin attestierte leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit nicht von Belang sei (angefochtenes Urteil S. 59 f.). Nach Auffassung der I. Strafkammer steht aber mit Blick auf den später wieder aufgenommenen Drogenkonsum nichts entgegen, dem Berufungskläger für seine Taten nach diesem Zeitpunkt (18. Okto- ber 2012) eine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zuzugestehen. Dafür ist seine Strafe zu mildern. Dagegen ist Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, wonach das Gericht bei schweren Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen, jeden- falls nicht im Sinne eines zusätzlichen Strafmilderungsgrundes anzuwenden. Bei Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG handelt es sich zunächst um eine Kann-Vorschrift, was auf das dem erkennenden Gericht zustehende Ermessen hinweist. Ausserdem ist vorausgesetzt, dass das Dealen allein zur Finanzierung der eigenen Sucht betrie- ben wird (BBl 2006 S. 8613). Der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG steht vorliegend bereits die Tatsache entgegen, dass der Berufungskläger jedenfalls bis zum 18. Oktober 2012 abstinent war, denn vor diesem Hintergrund kann nicht von einer alleinigen Finanzierung der eigenen Sucht ausgegangen werden. Abgese- hen davon lag wie gesagt zumindest bis zum 18. Oktober 2012 auch keine Betäu- bungsmittelabhängigkeit vor. f)Die vom Berufungskläger zu Beginn des Vorverfahrens abgelegten Teilge- ständnisse sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten (angefochtenes Urteil S. 60), der Berufungskläger habe sie in der Folge zurückgezogen oder zumindest abgeschwächt, um aufgrund der er- drückenden Beweislage teilweise wieder darauf zurückzukommen. Von einer Ein- sicht in das begangene Unrecht oder Reue kann damit keine Rede sein. Ebenso wenig hat der Berufungskläger dadurch in wesentlichen Teilen zur Aufdeckung seiner eigenen Taten beigetragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; Urteil des Bun- desgerichts 6S.463/2004 vom 13. Mai 2005 E. 3). Weitere Strafminderungsgründe
Seite 44 — 53 sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere funk- tionierte der Berufungskläger nicht nur als blosser Kurier und tätigte er auch nicht deutlich weniger als fünf Geschäfte (vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 47 N 31). Demgegenüber fällt neben den einschlägigen Vorstrafen straferhöhend ins Gewicht, dass er noch während der laufenden Probezeit seiner bedingten Entlas- sung delinquiert hat. Die Vorinstanz hat auch mit Blick auf die früheren Strafver- fahren zutreffend auf eine kaum zu überbietende Unbelehrbarkeit und Gleichgül- tigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung sowie eine Rücksichtslo- sigkeit gegenüber von Mitmenschen, deren Gesundheit und Leben der Berufungs- kläger mutwillig gefährdete, hingewiesen (angefochtenes Urteil S. 59). Überdies hat der Berufungskläger mit verschiedenen Betäubungsmittelarten (Heroin, Ko- kain, Methadon) gehandelt und dabei wesentlich mehr als 5 Geschäfte getätigt (vgl. dazu Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., Art. 47 N 32). g)Insgesamt ist festzuhalten, dass unter den Strafzumessungsfaktoren die Straferhöhungs- und Strafschärfungsgrunde deutlich überwiegen. Davon ausge- hend, dass die Mindeststrafe beim schweren Fall ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, erachtet die I. Strafkammer unter Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Falles und unter Mitberücksichtigung, dass der Berufungskläger entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen ist, eine für die vorliegend zu beurteilenden Delikte auszufällende Freiheitsstrafe von 21 Mo- naten als tat- und schuldangemessen. Diese sogenannte Einsatzstrafe ist sodann, zumal sie unbedingt zu vollziehen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 13.h), mit Blick auf den Vorstrafenrest von 18 Monaten und 20 Tage angemessen zu erhöhen, wor- aus eine Gesamtstrafe von 36 Monaten resultiert (vgl. Art. 89 Abs. 6 StGB). h)Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra- fe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Ge- richt nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Massgebend ist die Dauer der ausgesprochenen, nicht der noch zu vollziehenden Strafe (vgl. Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 N 8 und Art. 43 N 10). Damit eine teilbedingte Strafe über- haupt verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Dafür sprechen sowohl die Systematik des Gesetzes als auch seine teleologische Aus-
Seite 45 — 53 legung (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 11). Im vorliegenden Fall gilt es zusätzlich Art. 42 Abs. 2 StGB zu beachten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tages- sätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen. Im vorliegenden Fall müssten aufgrund der Verurteilungen des Berufungsklägers durch das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und das Kantonsgericht von Graubünden in den Jahren 2008 und 2010 solche besonders günstige Umstände gegeben sein. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschuldigte sei in den letzten Jahren mehrfach einschlägig vor- bestraft worden. Weder diese Verurteilungen noch der Vollzug von Freiheitsstra- fen hätten ihn jedoch davon abgehalten, weiterhin schwere Straftaten zu verüben. Auch das vor der Vorinstanz vorgebrachte Argument, zurzeit sei ein Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten vor Bundesgericht hängig, begründe keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Vielmehr ergebe sich das Bild eines reu- und einsichtslo- sen Wiederholungstäters. Nichts deute auf eine positive Wandlung der Lebens- umstände des Beschuldigten oder Ähnliches hin. Es lägen mithin offensichtlich keine besonders günstigen Umstände vor, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 61 f.). Diese Erwägungen stimmen auch für die von der I. Strafkammer vorzunehmende Beurteilung. Die Vorausset- zungen für einen teilbedingten Vollzug der neu auszufällenden Strafe sind damit nicht erfüllt. i)Zusammenfassend kann hinsichtlich der Strafzumessung festgehalten wer- den, dass in teilweiser Gutheissung der Berufung und unter Aufhebung von Ziffer 3 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils X._____ mit einer Gesamtstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat ihn neben einer Freiheitsstra- fe für die von ihm begangenen Übertretungen (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfache Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG) mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Dieser Punkt wird zwar von den Berufungsanträgen erfasst. Jedoch begründet der Berufungskläger nicht, weshalb er die ausgespro- chene Busse für unrecht oder unangemessen hält. Solches ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es bei der Busse von Fr. 300.-- zu bleiben hat. Gleiches gilt für die Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 242 Tagen an die Freiheitsstrafe sowie für die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für die
Seite 46 — 53 Busse. Die entsprechende Ziffer 3 lit. b und c ficht der Berufungskläger gar nicht an. 14.Mit Ziffer 5 seiner Berufungsanträge verlangt X., die gemäss Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils einzuziehende und zu vernichtende Videokamera AK. sowie das Mobiltelefon Nokia seien ihm herauszugeben. Dieser Antrag steht ohne jede Begründung im Raum. Mangels Einhaltung der for- mellen Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 62 f.) fehlerhaft sein sollten, sodass auf diese in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 15.a/aa)Ausgangsgemäss hat die I. Strafkammer die vorinstanzliche Kosten- regelung (Ziff. 7 und 8 des Dispositivs des angefochtenen Urteils) anzupassen. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung hiervon ausgenommen sind. Bei Freispruch können dem Beschuldigten die Verfahrens- kosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat. a/bb) Vorliegend ist X._____ vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.7) sowie vom Vorwurf, er habe AF._____ im Herbst 2012 im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 Gramm Kokain für einen unbekannt hohen Preis verkauft (Anklageschrift Ziff. 1.1.B lit. s), freizu- sprechen. Im Übrigen haben sich sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe - ins- besondere die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - grundsätzlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angebracht, die Kos- ten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr. 23'170.75 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 19'170.75, Gerichtsgebühren von Fr. 4'000.--) zu 5/6, somit Fr. 19'308.95, X._____ und zu 1/6, somit Fr. 3'861.80, dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.
Seite 47 — 53 a/cc) Das Bundesgericht hielt in BGE 139 IV 199 fest, dass die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Ver- fahrenskosten bilden und das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden habe. Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Urteil entspreche der Praxis verschiedener Gerichte und namentlich auch des Bundesstrafgerichts. Auch die Entschädigung für die private Verteidigung sei zwingend im Urteil festzu- setzen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilen- de Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt habe. Dieser Entscheid – wie auch derjenige über die Entschädi- gung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – sei Gegen- stand des Urteils und könne von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Be- schwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Wehr setzen müsse (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.1, 5.4 und 5.6). Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung nicht mehr in einem sepa- raten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid respek- tive im vorliegenden Urteil festzulegen. a/dd) Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in deren Art. 135 geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffent- lich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtli- chen Verteidiger. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO) haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbe- halt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungs- weise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Vertei- diger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mit- hin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012 E. 4. und
Seite 48 — 53 das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013, publiziert in BGE 139 IV 261 ff.). a/ee) Die Vorinstanz hat in richtiger Anwendung dieser Grundsätze das Honorar für die amtliche Verteidigung auf Fr. 11'069.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest- gesetzt (angefochtenes Urteil S. 64), was im Übrigen auch unbestritten geblieben ist. Diese Kosten der amtlichen Verteidigung gehen nach dem Vorbild der übrigen Verfahrenskosten zu 5/6, somit Fr. 9'224.85, zu Lasten von X._____ und zu 1/6, somit Fr. 1'844.95, zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Da X._____ zur teilweisen Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wird, hat er, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, die ihm auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Überdies wird X., sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben, verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge im ihm auferlegten Umfang von 5/6 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). b)Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsver- fahren von Fr. 4'200.-- in demselben Verhältnis wie schon die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstandenen Kosten, somit von 5/6 (ent- sprechend Fr. 3'500.--) zu Lasten von X. und 1/6 (entsprechend Fr. 700.--) zu Lasten des Kantons Graubünden, aufzuteilen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In demselben Verhältnis hat X._____ auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zu tragen. Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 18. März 2014 (Kantonsgericht act. D.11) einen Aufwand von 11.5 Stunden geltend. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint dieser Aufwand angemessen und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Hingegen beträgt der anrechenbare Stundenansatz des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Fr. 200.--, zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidi- ger von X._____ für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 2'497.60 (inkl. Bar- auslagen von Fr. 12.60 und 8% MwSt.) festzulegen. Ausgehend vom genannten Verteilungsverhältnis hat X._____ davon Fr. 2'081.35 und der Kanton Graubünden Fr. 416.25 zu tragen, wobei der Gesamtbetrag vorerst aus der Gerichtskasse be- zahlt wird. Zur Rückzahlung und zur Erstattung der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar bei Verbesserung der wirtschaftli-
Seite 49 — 53 chen Verhältnisse gilt das im Zusammenhang mit den amtlichen Verteidigerkosten im bisherigen Verfahren Ausgeführte.
Seite 50 — 53 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 3, 7 und 8 lit. a des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Ziff. 1.7) sowie vom Vorwurf, er habe AF._____ im Herbst 2012 im Bereich des Q._____ in O.1_____ in mehreren Malen 2 Gramm Kokain für einen unbekannt hohen Preis verkauft (Anklageschrift Ziff. 1.1.B lit. s), freigesprochen. 3.X._____ ist schuldig
Seite 51 — 53 Fr. 4'000.--) gehen zu 5/6, somit Fr. 19'308.95, zu Lasten von X._____ und zu 1/6, somit Fr. 3'861.80, zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die Haftkosten sowie die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c)X._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: BusseFr. 300.00 VerfahrenskostenFr. 19'308.95 TotalFr. 19'608.95 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Be- zirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Ur- teils zu bezahlen. 6.a)Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfah- ren wird auf Fr. 11'069.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht zu 5/6, somit Fr. 9'224.85, zu Lasten von X._____ und zu 1/6, somit Fr. 1'844.95, zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 11'069.80 wer- den vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm auferlegten Kosten von Fr. 9'224.85 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. c)X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von 5/6, mithin Fr. 2'081.20, zu erstatten. 7.Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert.
Seite 52 — 53 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'200.- festgesetzt und gehen zu 5/6, somit Fr. 3'500.-, zu Lasten von X._____ und zu 1/6, total somit Fr. 700.-, zu Lasten des Kantons Graubünden. 9.a)Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'497.60 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) festgesetzt und geht zu 5/6, somit Fr. 2'081.35, zu Lasten von X._____ und zu 1/6, somit Fr. 416.25, zu Lasten des Kantons Graubünden. b)Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 2'497.60 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X._____ erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm auferlegten Kosten von Fr. 2'081.35 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vor- behalten. c)X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von 5/6, mithin Fr. 517.50, zu erstatten. 10.Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 11.Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss der Ziffer 9 kann der amtli- che Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 der Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundes- strafgericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde-
Seite 53 — 53 gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 12.Mitteilung an: