Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 13. Mai 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 40[nicht mündlich eröffnet] 20. Juni 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarNydegger In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 31. Juli 2013, mitgeteilt am 24. Ok- tober 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und der Y., Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, sowie der Z . _ _ _ _ _ S A , Adhäsionsklägerin und Beru- fungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Raub etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1983 in O.1 geboren und wuchs zusammen mit einem älteren Bruder in O.2_____ bei seinen Eltern auf. Dort besuchte er die Primarschule und anschliessend in O.1_____ die Sekundarschule. Im Anschluss daran absolvierte er in O.1_____ eine Automechanikerlehre, welche er im Jahr 2004 erfolgreich abschloss. Nachdem er fast ein Jahr Militärdienst geleistet hatte und sich zum Wachtmeister ausbilden liess, arbeitete er als Automechaniker. Im Jahr 2005 wanderte er für vier Jahre nach L.1_____ aus. Mitte 2010 kehrte er de- finitiv zurück in die Schweiz. Seitdem arbeitet er wieder auf seinem erlernten Be- ruf. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 4'800.-- netto (inkl. 13. Monatslohn). Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ bis anhin nicht verzeichnet. B.Am 1. Mai 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X._____ (nachfolgend: Beschuldigter). Der Anklageschrift liegt folgender Sachver- halt zugrunde (vgl. VV.2011.351, act. 1.27): "1.1 Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB In einer finanziellen Notlage entschloss sich der Beschuldigte am 30. De- zember 2009, einen Raubüberfall zu begehen. Zu diesem Zweck nahm er am Abend dieses Tages in einem Parkhaus beim O.1_____ Bahnhof eine dort herumliegende, ca. 30 cm lange Eisenstange mit einem Durchmesser von ca. 20 mm an sich. Die folgende Nacht verbrachte er in der untersten Etage dieses Parkhauses. Am Morgen danach fuhr er gegen 08.00 Uhr mit dem Zug nach O.2_____, wo er sich auf direktem Weg zum Ortsteil "A." begab, wo er aufgewachsen war und sich gut auskannte. Bereits zu diesem Zeitpunkt plante er, den Raub zum Nachteil der damals rund 88- jährigen B. durchzuführen. Zwischen 09.45 Uhr und 10.00 Uhr läute- te er an deren Haustüre, worauf B._____ die Tür öffnete. Sofort drückte der Beschuldigte das Opfer in den Korridor zurück, betrat ohne Recht densel- ben und versetzte B._____ mit der mitgebrachten Eisenstange unvermittelt zwei bis drei Schläge von oben gegen den Kopf der sich mit den Händen wehrenden Frau, bis diese auf den Boden zusammensackte. Nachdem der Beschuldigte sich vergewissert hatte, dass sich keine andere Person im Haus aufhielt, brachte er von B._____ in Erfahrung, wo sich ihr Portemon- naie im Schlafzimmer befand. Dort behändigte er dasselbe und entnahm diesem Noten- und Münzgeld im Umfang von CHF 170.-- sowie eine Post- kundenkarte im Wert von CHF 50.--. Inzwischen erkundigte sich vor der Haustüre der Postbote nach dem Zustand von B.. Der Beschuldigte gab diesem zu verstehen, dass alles in Ordnung sei. Anschliessend fragte er B. wiederholt nach dem PIN-Code für die Postkarte. B._____ gab ihm aber lediglich eine falsche Zahlenkombination an. Schliesslich verliess
Seite 3 — 30 der Beschuldigte das Haus durch das Kellergeschoss und begab sich über einen Quartierweg und die strasse bis zum Bahnhof. Auf diesem Weg entsorgte er die beim Raubüberfall verwendete Eisenstange in einem Rebberg. Vom Bahnhof O.2 aus nahm er den Zug nach O.3_____, wo er an einem Geldautomaten zweimal erfolglos versuchte, mit der Post- karte von B._____ Bargeld zu beziehen. Anschliessend warf er die Postkar- te in einen Abfalleimer beim Bahnhof. B._____ zog sich bei diesem Raubüberfall eine Quetschwunde auf der rechten Seite der Stirn, eine Quetschrisswunde oberhalb der linken Schlä- fe, eine bogenförmige Oberhautabschürfung der rechten Augenbraue, eine Senkungsblutung in die Weichteile des rechten Oberlides sowie eine ca. 7 mm breite, bandförmige Hauteinblutung und kleinste Hautabschürfungen am rechten daumenseitigen Handgelenk zu. Am 4. Januar 2010 stellte B._____ Strafantrag gegen unbekannt wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. B._____ verstarb am 30. Dezember 2010 an ihrem Wohnort in O.2_____. Akten: [...] 1.2 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB Am 27. August 2010 war der Beschuldigte als Angestellter der Garage C._____ in O.4_____ mit der Innenreinigung des Personenwagens von D._____ beschäftigt. Dabei fand er im Handschuhfach dessen Portemon- naie und entnahm daraus die Kreditkarte Mastercard mit der Nr. , lautend auf D.. Sogleich notierte er sich Kreditkartennummer, Ab- laufdatum, Sicherheitsnummer, Name des Kreditkarteninhabers sowie des- sen Adresse. Anschliessend legte er das Portemonnaie mit der Kreditkarte wieder ins Handschuhfach zurück. Am 10. September 2010 bestellte der Beschuldigte mit diesen Daten auf Rechnung von D._____ von zu Hause in O.2_____, _____, aus über sei- nen Laptop fünf Geschenkgutscheine der E._____AG zu je CHF 100.--, to- tal CHF 500.--, sowie eine Armbanduhr im Wert von CHF 237.90. Auf diese Weise verschaffte er sich einen ihm unrechtmässigen Vermögensvorteil, während die Z._____SA als Eigentümerin der missbräuchlich verwendeten Kreditkarte in diesem Umfang geschädigt wurde. Akten: [...] 1.3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während seiner Ausbildung zum Sicherheitsfachmann bei der F.GmbH in O.5 (ca. 2005) kaufte er von einem Mitschüler einen Teleskopschlagstock für CHF 100.-- und be- hielt diesen in der Folge bei sich, obwohl der Erwerb und Besitz derartiger Waffen verboten ist. Akten: [...]"
Seite 4 — 30 C.Gegen den Beschuldigten wurden gemäss Anklageschrift vom 1. Mai 2013 folgende Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO angeord- net (vgl. VV.2011.351, act. 1.27): "Der Beschuldigte wurde am 16. März 2011 festgenommen und tags darauf wieder entlassen (VV.2010.8, act. 5.1)." Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO wurden folgende Gegenstände und Ver- mögenswerte beschlagnahmt: "1 Soft-Air Gun Walther CP 99 mit Schalldämpfer, 1 Teleskopschlagstock, 1 Pfefferspray, 1 Sturmhaube, 4 CO 2 -Kartuschen für Luftpistole (VV.2010.8, act. 6.12)." D.Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 bezifferte die Z.AG den entstan- denen Schaden auf Fr. 847.55 (VV.2011.351, act. 3.2). Am 3. Februar 2011 reich- te sie, vertreten durch G., eine Zivilklage ein, mit welcher sie eine Entschä- digung von Fr. 346.25 forderte (VV.2011.351, act. 1.7). E.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 31. Juli 2013 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: "1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen -des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, -des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, -des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, -der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie -des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2.Dafür sei er mit 27 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, davon seien 20 Monate bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Zudem sei er mit einer Busse von CHF 500.--, er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen zu bestrafen. Die er- standene Polizeihaft sei anzurechnen. 3.Es sei zudem eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB im Sinne des Gutachtens anzuordnen. 4.Der polizeilich sichergestellte Teleskopschlagstock (vgl. VV.2010.8, act. 6.12) ist gerichtlich einzuziehen. 5.Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden." Anträge Privatklägerin:
Seite 5 — 30 (siehe vorstehende Lit. D.) Anträge der beschuldigten Person: "1. Der Angeklagte sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB [recte: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], des versuchten betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er milde zu bestrafen, mit einer Freiheitsstrafe von deutlich unter zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft. 3.Im Sinne von Art. 42 StGB sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. 4.Ambulante Massnahme gemäss Gutachten. 5.Die Adhäsionsklage von CHF 346.25 wird anerkannt. 6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." F.Gegen das am 31. Juli 2013 gefällte, gleichentags im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete X._____ mit Eingaben vom 10. Au- gust 2013 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 24. Oktober 2013 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2.Dafür wird X._____ zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wovon 20 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, ausge- sprochen werden. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird angerechnet. Ausserdem wird er zu einer Busse von CHF 500.00, er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt. 3.Es wird eine ambulante Massnahme angeordnet (Art. 63 StGB). 4.Der polizeilich sichergestellte Teleskopschlagstock (vgl. VV.2010.8, act. 6.12) wird gerichtlich eingezogen. 5.In Gutheissung der Adhäsionsklage wird X._____ verpflichtet, der Z._____SA den Betrag von CHF 346.25 zu bezahlen. 6.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
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Seite 7 — 30 I.Am 14. November 2013 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, dass er als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers bestellt werde. J.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 18. No- vember 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. K.Mit Schreiben vom 21. November 2013 verzichtete das Bezirksgericht Lan- dquart ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. L.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. März 2014 wurden der Berufungskläger und sein Ver- teidiger gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und 2 StPO sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 4 StPO zur mündlichen Berufungs- verhandlung auf den 13. Mai 2014 vor Kantonsgericht (I. Strafkammer) vorgela- den. Die Adhäsionsklägerin Z._____SA wurde von einer Teilnahme dispensiert. M.Am 13. Mai 2014 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi sowie die Presse. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständig- keit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner per- sönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Umstände der ihm zur Last gelegten Taten verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf wei- tere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Der Verteidiger stellte folgende Anträge: "1. Die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Kollegialgerichts des Bezirksge- richts Landquart vom 31. Juli 2013, mitgeteilt am 24. Oktober 2013, seien aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Wi-
Seite 8 — 30 derhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 3.Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen sei anzurechnen. 4.Im Sinne von Art. 42 StGB sei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. 5.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Staatsanwalt lic. iur. Claudio Riedi beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- rufung. Im Rahmen seiner Replik führte der Verteidiger aus, die von der Staats- anwaltschaft in ihrem Plädoyer zitierten BGE (BGE 109 IV 161 und BGE 117 IV 135) seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In BGE 117 IV 135 sei ein Messer verwendet worden. Massgeblich seien die gesamten Umstände; auch die Schilderungen des Opfers seien zu berücksichtigen. Das Verhalten gegenüber dem Postboten zeuge nicht von besonderer Gefährlichkeit. Im Übrigen werde nochmals betont, dass eine ambulante Massnahme nicht abgelehnt werde. Der Staatsanwalt verzichtete im Anschluss daran auf eine Duplik. Nachdem dem An- geklagten (Berufungskläger) das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündli- che Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine münd- liche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv ihnen innert 5 Tagen zuge- sandt wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). N.Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 9 — 30 nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an- zumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Beru- fungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Ur- teils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 31. Juli 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete der Berufungskläger am 10. August 2013 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 24. Okto- ber 2013 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 13. November 2013 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzli- chen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner weiteren Be- merkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht - wie sich nachstehend ergibt - selber ein Urteil fällen.
Seite 10 — 30 b)Aus Art. 398 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Berufung auf einzelne Punk- te beschränkbar ist. Eine derartige Beschränkung in der Berufungserklärung im Sinne einer bloss teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist verbind- lich (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil alsdann grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), versuchten be- trügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54) gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verurteilt. Hinsichtlich dieser Straftatbestände ficht der Berufungskläger mittels Berufung lediglich die Verurteilung wegen (qualifizierten) Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB an. Er macht geltend, er sei zu Unrecht nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB verurteilt worden (Berufungserklärung [act. A.2], S. 3 Ziff. 4). Richti- gerweise sei sein Verhalten unter den Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB [recte: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB]) zu subsumieren (vgl. Berufungser- klärung [act. A.2], S. 6 ff.). Insofern sei auch die Bemessung der Strafe (27 Mona- te Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) unangemessen zu hoch ausgefallen. Sie hätte nach Ansicht des Berufungsklägers (maximal) 12 Monate Freiheitsstrafe betragen dürfen (vgl. Berufungserklärung [act. A.2], S. 3 Ziff. 4). Explizit unangefochten bleibt die Verurteilung wegen ver- suchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (vgl. Berufungserklärung [act. A.2], S. 3 Ziff. 5). Unerwähnt bleibt die Verurteilung we- gen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, weshalb auch diese als unangefochten zu betrachten ist. Schliess- lich ficht der Berufungskläger ebenso wenig die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme, die polizeiliche Sicherstellung (recte: gerichtliche Einzie- hung) des Teleskopschlagstockes sowie die Adhäsionsklage an (vgl. Berufungs- erklärung [act. A.2], S. 3 f. Ziff. 5). Was die Kostenfolge des vorinstanzlichen Ent- scheides betrifft, so lautet zwar das entsprechende Rechtsbegehren in der Beru- fungserklärung, (auch) die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Klä-
Seite 11 — 30 gerin und Berufungsbeklagten (womit die Staatsanwaltschaft Graubünden gemeint sein dürfte) aufzuerlegen (vgl. Berufungserklärung [act. A.2], S. 2). In den nachfol- genden Ausführungen der Berufungserklärung führt der Berufungskläger jedoch aus, dass die Kostenfolge des erstinstanzlichen Entscheides nicht angefochten werde (vgl. Berufungserklärung [act. A.2], S. 3 f. Ziff. 5). Dementsprechend finden sich auch keine Ausführungen darüber, weshalb die Kostenfolge im angefochte- nen Urteil zu korrigieren wäre. Die im erstinstanzlichen Entscheid getroffene Kos- tenfolge gilt folglich ebenfalls als unangefochten. c)Zusammenfassend ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob der erwähnte, vom Berufungskläger begangene Raub unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Grundtatbe- stand) oder unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Qualifikation) zu subsumieren ist. Im Anschluss wird die Strafe entsprechend zu bemessen sein. Die übrigen Delikte, wegen derer der Berufungskläger von der Vorinstanz verurteilt worden ist, bedür- fen dagegen - ausser im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Erwägung 6) - keiner weiteren Erwähnung. 3.Der Berufungskläger ist, was den in der Anklageschrift dargestellten Sach- verhalt anbelangt, im Wesentlichen geständig (vgl. auch Berufungserklärung [act. A.2], S. 5 Ziff. 5). Eine Wiederholung desselben erübrigt sich somit in Bezug auf die unbestrittenen Umstände. Der Berufungskläger macht indes geltend, das Op- fer sei, nachdem er zwei- bis dreimal mit der Eisenstange auf jenes eingeschlagen habe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf den Boden zusam- mengesackt, sondern sei von ihm sanft zu Boden gedrückt worden (vgl. Beru- fungserklärung [act. A.2], S. 5 Ziff. 6). Anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2011 führte der Berufungskläger aus, das Opfer sei nach seinen Schlägen zu- sammengesackt (VV.2010.8, act. 7.2, Antwort auf Frage 13). Am 5. Juli 2011 gab er zu Protokoll, er habe zwei- bis dreimal von oben auf den Kopf seines Opfers geschlagen. Dieses sei relativ nahe bei ihm gestanden, habe sich mit den Händen gewehrt und geschrien. Nachdem er das erste Mal zugeschlagen habe, habe das Opfer nicht Ruhe gegeben. Dann habe er noch ein- bis zweimal geschlagen, wor- auf er es auf den Boden setzte (VV.2011.351, act. 1.14, Antwort auf Frage 18). Das Opfer selbst gab in der Einvernahme vom 4. Januar 2010 an, der Beschuldig- te habe ihm mit der Eisenstange dreimal auf den Kopf geschlagen. Nachdem es nicht sofort zu Boden gegangen sei, habe er es sanft zu Boden gedrückt (VV.2010.8, act. 3.11, Antwort auf Frage 2). Die Vorinstanz gelangte zwar zum Schluss, dass die Frage, ob der Beschuldigte sein Opfer sanft zu Boden gedrückt habe oder dieses aufgrund der Schläge auf den Kopf zusammengesackt sei, nicht entscheidend sei (vgl. angefochtenes Urteil, E.2), ging dann aber offenbar gleich-
Seite 12 — 30 wohl von der Annahme aus, das Opfer sei zusammengesackt (vgl. angefochtenes Urteil, E.3a S. 9). Die Vorinstanz verhält sich hier zunächst widersprüchlich, wenn sie mit dem Hinweis auf die fehlende Entscheidrelevanz der Frage auf eine Be- weiswürdigung verzichtet, sich letztlich aber doch für eine Version - nämlich die für den Beschuldigten ungünstigere - entscheidet. Bei diesem Vorgehen ist denn auch nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz nicht auf die übereinstimmenden Aussagen des Opfers sowie des Beschuldigten gemäss sei- ner zweiten Version, sondern auf dessen erste Version abstellt, die er selbst revi- diert bzw. präzisiert hat. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden führte der Berufungskläger aus, er habe das Op- fer gehalten und auf den Boden gedrückt bzw. das Opfer sei auf den Boden ge- gangen und er habe es gehalten (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, Antwort auf die Fragen 12 und 13). Aufgrund der vorliegenden Aussagen sowohl des Opfers als auch des Beschuldigten dürfte damit immerhin erstellt sein, dass das Opfer nicht unmittelbar nach den Schlägen und unkontrolliert zu Boden fiel bzw. sackte. Die Unterschiede in der Ausdrucksweise dürften lediglich die Art und Weise des Zu-Boden-Gehens des Opfers betreffen, was für die rechtliche Qualifizierung des Raubes jedoch nicht von Bedeutung ist. 4. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig ge- macht hat, einen Diebstahl begeht. Angedroht ist hierauf eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird der Räuber mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dass er einen Raub begangen hat, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht; insofern beschränkt sich die vorliegende Prü- fung auf die Frage, ob der Berufungskläger durch die Vorgehensweise, wie er den (als erstellt zu betrachtenden) Raub begangen hat, seine besondere Gefährlichkeit offenbart hat. b)Mit der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber eine Art Auffangtatbestand geschaffen, mit dem einer besonderen Gefährlichkeit der Tat Rechnung getragen werden soll, die sich nicht in einen der übrigen Quali- fikationsgründe einreihen lässt. Zu beachten ist indes, dass dem Raub - verstan- den als der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung bzw. durch Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl - eine gewisse Gefährlichkeit bereits nach der Grundvariante inhärent ist (vgl. dazu auch BGE 117 IV 135, 137
Seite 13 — 30 E.1a; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 76 zu Art. 140 StGB m.w.H.). Das macht die Abgrenzung nicht einfacher. Die hohe Strafdrohung - ins- besondere die Höhe des Strafminimums von zwei Jahren Freiheitsstrafe - macht jedoch deutlich, dass der Qualifikationsgrund restriktiv auszulegen bzw. die ver- langte Gefährlichkeit "nur mit Zurückhaltung" (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013, E.1.2) anzunehmen ist. Bei der Auslegung des Begriffes der besonderen Gefährlichkeit ist alsdann der Stellung dieses Qualifika- tionsgrundes zwischen jenen gemäss Ziff. 2 und Ziff. 4 Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 312, 315 E.2d). Eine Bestrafung nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB kommt demnach nur in Frage, wenn die Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt be- sonders schwer wiegt (BGE 117 IV 135, 137 E.1a; 116 IV 312, 317 E.3e; Nigg- li/Riedo, a.a.O., N 77 zu Art. 140 StGB; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 15 zu Art. 140 StGB). Die Gefährlichkeit des Täters soll dabei mit den Tatumständen, etwa der besonders kühnen, verwegenen, heimtückischen oder skrupellosen Art, wie er die Tat begeht, begründet werden (BGE 116 IV 312, 317 E.3e; 117 IV 135, 137 E.1a; Andreas Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 177). Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 IV 312, 317 E.3e; 109 IV 162 E.2; vgl. auch Günter Straten- werth/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 131). Als massgebliche Kriterien für die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nennt das Bundesgericht die Höhe der erhofften Beute, den planerischen und technischen Aufwand sowie das Überwinden moralischer und technischer Hindernisse. Zur Annahme der Qualifikation sollen im Weiteren auch die professi- onelle Vorbereitung der Tat sowie hartnäckiges und hinterlistiges Vorgehen führen können, während Brutalität nicht als unerlässliche Voraussetzung gilt (BGE 116 IV 312, 317 E.3e). Schliesslich kann als Indiz für die besondere Gefährlichkeit auch der zur Tatbegehung gehörende Umstand des Zusammenwirkens mehrerer in Betracht fallen (BGE 109 IV 161, 164 E.4b). Als besonders gefährlich qualifizierte das Bundesgericht etwa das brutale Niederschlagen und Fesseln älterer Leute, zu deren Wohnung sich die Täter unter Ausnützung ihrer Hilfsbereitschaft mit einem Trick Zugang verschafft hatten (BGE 109 IV 163), das Verabreichen gesundheits- gefährdender Betäubungsmittel (BGE 116 IV 312) oder den bewaffneten Überfall auf ein Postamt, wobei zwei Kunden mit der Pistole in Schach gehalten wurden (BGE 110 IV 77; für weitere Kasuistik s. Niggli/Riedo, a.a.O., N 79 ff. zu Art. 140 StGB). Im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bilden Niggli/Riedo
Seite 14 — 30 (a.a.O., N 107 ff. zu Art. 140 StGB) folgende vier Fallgruppen: Die Qualifikation sei anzunehmen, wenn der Täter anlässlich des Raubes das Opfer oder einen Dritten mit einer geladenen, aber gesicherten oder nicht durchgeladenen Schusswaffe bedrohe, das Opfer oder einen Dritten mit einer ungesicherten und durchgelade- nen Schusswaffe bedrohe, ohne die Gefahr nötigenfalls verwirklichen zu wollen, das Opfer oder einen Dritten erheblich verletze, so dass die Schwelle für das Vor- liegen einer schweren Körperverletzung knapp nicht erreicht werde, oder dem Op- fer oder einem Dritten erhebliche Schmerzen zufüge, ohne dass eine grausame Behandlung vorliege. c)Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten unter kei- ne der von Niggli/Riedo im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen fällt. Der Beschuldigte führte keine Schusswaffe mit sich, sondern eine ca. 30 cm lange Eisenstange, wodurch die ersten beiden Fallgrup- pen zum Vornherein entfallen. Das Opfer zog sich beim Raubüberfall eine Quetschwunde auf der rechten Seite der Stirn, eine Quetschrisswunde oberhalb der linken Schläfe, eine bogenförmige Oberhautabschürfung der rechten Augen- braue, eine Senkungsblutung in die Weichteile des rechten Oberlides sowie eine ca. 7 mm breite, bandförmige Hauteinblutung und kleinste Hautabschürfungen am rechten daumenseitigen Handgelenk zu. Hier kann nicht von einer erheblichen Verletzung gesprochen werden, zumal die Wunden gemäss Kurzgutachten von Dr. med. I._____ vom Kantonsspital Graubünden innert einiger Tage abheilen soll- ten und nicht mit Folgeschäden zu rechnen war (vgl. VV.2010.8, act. 2.3). Jeden- falls aber sind die physischen Beeinträchtigungen nicht in der Nähe einer schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB anzusiedeln. Schliesslich kann mangels entsprechender Hinweise in den Akten auch nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt hätte. d)Die Vorinstanz erwog, der vorliegende Fall habe "grosse Ähnlichkeiten" mit demjenigen in BGE 109 IV 161 (vgl. angefochtenes Urteil, E.3a S. 8). Auch die Staatsanwaltschaft vertritt diese Auffassung (vgl. etwa Plädoyer StA, S. 2 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar besteht eine Gemeinsamkeit darin, dass in beiden Fällen ältere Leute als Opfer ausgesucht wurden, die sich kaum zur Wehr setzen konnten. Während sich die Täter in BGE 109 IV 161 mittels eines raffinier- ten, zuvor geplanten und vorbereiteten Tricks (Vorzeigen einer fiktiven Adresse) Zugang zur Wohnung der Opfer verschafften, tat dies der Beschuldigte im vorlie- genden Fall durch Gewalt mittels einer Eisenstange, die er tags zuvor gefunden hatte und ihn auf die Idee brachte, einen Überfall zu begehen. Bereits der planeri- sche Aufwand bzw. das Ausmass der Vorbereitung erscheinen im ersten Fall er-
Seite 15 — 30 heblich grösser. Daneben bestehen einige weitere, für die Frage der Qualifikation entscheidende Unterschiede zwischen den beiden Fällen. So fand im Fall von BGE 109 IV 161 etwa eine Fesselung der Opfer statt. Sodann handelte der Be- schuldigte vorliegend alleine, währenddem die Täterschaft in BGE 109 IV 161 aus mindestens drei Personen bestand (wobei die Rolle einer vierten Person nicht vollständig geklärt werden konnte). Ein weiteres Indiz für die besondere Gefähr- lichkeit kann die Höhe der erhofften Beute liefern. Geht man von den Angaben gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift (VV.2011.351, act. 1.27) aus, so betrug der Wert der vom Beschuldigten mitgenommenen Gegenstände höchstens Fr. 220.-- (Münzgeld in der Höhe von Fr. 170.-- sowie eine Postkundenkarte im Wert von Fr. 50.--). Die effektiv erlangte Beute ist damit um einiges tiefer als diejenige im Fall von BGE 109 IV 116, wo nebst einer Herrenuhr und einem Goldvreneli Bargeld in Höhe von Fr. 13'401.85 entwendet wurde. Schliesslich erweist sich im vorliegen- den Fall auch das Verletzungsbild beim Opfer (etwas) leichter als bei den Opfern in BGE 109 IV 161 (dort: Unterblutungen und Schwellungen in der Mundhöhle, an der Oberlippe, an einem Nasenflügel, am Hals, über dem Kehlknorpel, dem gan- zen Schädelbereich sowie im Bereich eines Schulterblatts beim einen Opfer, zahl- reiche Beulen und Schürfungen am Kopf, in der Mundhöhle, am Kiefergelenk und am linken Handgelenk beim anderen Opfer). Das Bundesgericht hielt in BGE 109 IV 161 bezüglich der Verletzungen fest, aus dem Befund des beigezogenen Arztes ergebe sich, dass die Täter ihre Opfer in brutaler Weise geschlagen und überwäl- tigt hätten (BGE 109 IV 161, 163 E.4). Von einer vergleichbaren Brutalität ist im vorliegenden Fall indes nicht auszugehen (vgl. dazu sogleich unten Erwägung 4f). Aus BGE 109 IV 161 lassen sich damit keine abschliessenden Hinweise entneh- men, wie der vorliegende Fall zu entscheiden ist. e)Auch die vom Bundesgericht definierten Indikatoren für die besondere Ge- fährlichkeit (s. oben Erwägung 4b) führen vorliegend kaum weiter. So kann etwa von einer professionellen Vorbereitung der Tat bzw. von einem planerischen und/oder technischen Aufwand für die Tat kaum die Rede sein. Der Beschuldigte hatte am Vorabend der Tatbegehung die Idee zur Tat, als er die Eisenstange ent- deckt hatte. Den definitiven Entschluss fasste er erst, als er vor dem Haus des Opfers stand (vgl. VV.2011.351, act. 1.14, Antwort auf Frage 13). Sein Vorgehen, wozu er sich aus einer finanziellen Notlage heraus entschlossen hatte, wirkt eher unüberlegt und kaum vorbereitet, hatte er doch nicht einmal für eine Tarnung bzw. Maskierung gesorgt (vgl. VV.2011.351, act. 1.14, Antwort auf Frage 19). Dies, ob- wohl er die Tat sozusagen "auf vertrautem Boden" - nämlich im Dorf, wo er auf- gewachsen war - beging. Offensichtlich zeigte der Beschuldigte - als Folge seines
Seite 16 — 30 wenig ausgereiften Tatvorhabens - eine starke Überforderung bei der Tat, die sich nicht zuletzt in grosser Nervosität ausdrückte (vgl. Protokoll Einvernahme der be- schuldigten Person, Antwort auf Frage 8). Sein planloses und wenig dezidiertes Vorgehen fiel denn auch selbst dem Opfer auf. So gab dieses an, es sei ihm ko- misch vorgekommen, dass der Täter nie etwas gesagt habe und was er von ihm wollte. Es habe dem Täter alles vorsagen müssen. Es denke nicht, dass der Täter dies schon mehrmals gemacht habe (vgl. VV.2010.8, act. 3.11, Antwort auf Frage 9). Dass sich der Beschuldigte gewisse Vorstellungen über den Tatort, das Opfer sowie die Vorgehensweise machte und entsprechende Vorbereitungen (Mitneh- men der Eisenstange) traf, genügt für eine professionelle Vorbereitung der Tat indes nicht. Denn ein gewisses Mindestmass an gedanklicher Zurechtlegung des Tatablaufs stellt, wenn auch nicht ein strikt notwendiges Element, so doch immer- hin eine übliche Begleiterscheinung einer Vorsatztat dar. Es kann sich dabei folg- lich auch nicht um ein qualifizierendes Unrechtselement handeln, sondern gilt als von der Strafandrohung des Grundtatbestandes abgedeckt. Was die Beweggründe des Beschuldigten zur Tat angeht, so ist festzuhalten, dass dieser - wovon auch die Staatsanwaltschaft in Ziff. 1.1 ihrer Anklageschrift (VV.2011.351, act. 1.27) ausgegangen ist - aufgrund einer finanziellen Notlage die Tat begangen hat. Diese Umstände vermögen die Tat zwar weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen, zu berücksichtigen sind sie im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB indes gleichwohl. Insofern bedarf auch der Erwähnung, dass der Beschuldigte die Nacht vor der Tat im Parkhaus verbrachte sowie, dass er sich mit dem dem Opfer entnommenen Geld zuerst et- was zu essen (Pommes Chips) kaufte, nachdem er seit zwei Tagen nichts mehr gegessen hatte (vgl. VV.2011.351, act. 1.14, Antwort auf Frage 26). In Anbetracht dieser Umstände kann mithin nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe skrupel- los oder aus reiner Gewinnsucht gehandelt. Jedenfalls lassen allein die Motive des Beschuldigten nicht auf eine besondere Gefährlichkeit schliessen. Was schliesslich die Höhe der erhofften Beute angeht, so stand für den Beschul- digten offenbar nie im Vordergrund, eine möglichst hohe Beute erzielen zu kön- nen. Er wählte das Opfer denn auch nicht danach aus, ob bei ihm Vermögenswer- te in grossem Umfang vorzufinden sind; er entschied sich für das Opfer gemäss seinen eigenen Angaben vielmehr deshalb, weil er wusste, dass es sich dabei um eine ältere Frau handelt, die sich seinem Vorhaben nicht widersetzen würde (vgl. VV.2011.351, act. 1.14, Antwort auf Frage 14). Wie bereits erwähnt, fiel die erziel- te Deliktsbeute sodann verhältnismässig gering aus.
Seite 17 — 30 f)In Berücksichtigung der Systematik der Qualifikationsgründe des Raubes bezeichnen Niggli/Riedo (a.a.O., N 100 zu Art. 140 StGB) das Mass der besonde- ren Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB als "mittlere Gefährdungsstu- fe". Vorausgesetzt sei mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des Lebens, im Ergebnis demnach eine konkrete Ge- fährdung von Leib und Leben des Opfers oder eines Dritten. Dabei müsse es genügen, dass der Täter die entsprechende Gefährdung wissentlich und willentlich herbeiführe; der zusätzliche Wille, die entsprechende Gefahr auch tatsächlich zu realisieren, sei jedoch nicht erforderlich. Insofern übereinstimmend hat das Bun- desgericht die besondere Gefährlichkeit in einem Fall bejaht, wo der Täter dem Opfer ein Messer mit der scharfen Seite der Klinge an die Kehle gehalten und da- mit Schnittbewegungen ausgeführt hatte, wobei sich das Opfer zu entwinden ver- suchte, Täter und Opfer unkontrolliert rückwärts gegangen sind und der Täter da- durch keine Kontrolle über das Geschehen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013, E.1.2; das Bundesgericht stützte in diesem Ent- scheid die Annahme der Vorinstanz, wonach der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen habe). Die Vorinstanz begründet die besondere Gefährlichkeit der zu beurteilenden Tat mit dem Argument, dass der Beschuldigte durch das Zuschlagen mit der Eisen- stange in Kauf genommen habe, das Opfer ernsthaft zu verletzen. Er sei sich die- ser Gefahr bewusst gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigte der Beschuldig- te seine diesbezügliche Aussage (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, Antwort auf Frage 14). In der Einvernahme vom 5. Juli 2011 gab der Be- schuldigte aber auch an, nicht mit voller Wucht zugeschlagen zu haben. Ansons- ten wäre seiner Ansicht nach wohl mehr passiert (vgl. VV.2011.351, act. 1.14, Antwort auf Frage 18). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kan- tonsgericht bestätigte der Beschuldigte, dass er nicht fest zugeschlagen habe. Er habe die Hand unten gehabt und habe nicht fest ausgeholt. Es sei aus dem Reflex gekommen. Er habe die Stange nicht oben gehabt (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, Antworten auf Frage 8 und 10). Das Kurzgutachten von Dr. med. I._____ vom Kantonsspital Graubünden (vgl. VV.2010.8, act. 2.3) hielt hierzu fest, dass sich das Opfer nicht in Lebensgefahr befunden habe, die Wunden innert einiger Tage abheilen würden und mit Folgeschäden nicht zu rechnen sei. Davon ausgehend kann zum einen nicht auf eine Brutalität geschlossen werden, wie sie im Fall von BGE 109 IV 161 vorgelegen haben musste. Zum anderen erscheint fraglich, ob bei den nicht mit voller Wucht erfolgten Schlägen mit einer eher klei-
Seite 18 — 30 nen Eisenstange (ca. 30 cm Länge) tatsächlich eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Opfers im zuvor beschriebenen Sinne bestanden hatte. Un- zulässig erscheint es jedenfalls, wenn allein von der Vorstellung des Beschuldig- ten, ihm sei bewusst gewesen, dass er das Opfer ernsthaft hätte verletzen kön- nen, auf eine tatsächliche Gefährdung geschlossen wird. Eine solche Vorstellung kann selbstredend auch falsch sein; im Übrigen muss die laienhafte Ausdrucks- weise, eine ernsthafte bzw. schwere Verletzung sei einem bewusst gewesen, nicht ohne Weiteres deckungsgleich sein mit der juristischen Begrifflichkeit. Es bedarf deshalb auch objektiver Anhaltspunkte hinsichtlich einer solchen Gefährdung, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Das Verletzungsbild des Opfers erscheint insge- samt nicht sehr gravierend, was mit der Aussage des Beschuldigten, er habe nicht mit voller Wucht zugeschlagen, in Einklang steht. Ebenso ungenügend und einsei- tig erscheint es, wenn lediglich auf Aussagen des Opfers abgestellt wird, wonach dieses Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte ihm nach dem Leben trachten könnte (vgl. dazu das angefochtene Urteil, S. 9). Die besondere Gefährlichkeit ist nicht aus der Opferperspektive, sondern anhand der objektiven Umstände der Tat zu ermitteln. g)Das Verhalten des Beschuldigten anlässlich seiner Tat ist nicht zu verharm- losen. Er schlug einer hochbetagten, 88-jährigen Frau mit einer Eisenstange ge- gen den Kopf. Zwar nahm er die Eisenstange ursprünglich als eine Art Schutzmit- tel mit für den Fall, dass sich noch andere Personen im Haus des Opfers befinden würden. Beim Opfer ging er davon aus, nicht auf grossen Widerstand zu treffen, sodass er die Eisenstange nicht hätte einsetzen müssen (vgl. VV.2010.8, act. 7.4, Antwort auf Frage 21; Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, Antwor- ten auf die Fragen 3 bis 5). Zu einem Einsatz der Eisenstange gegen die alte Frau ist es in der Folge aber dennoch gekommen. Offensichtlich überrumpelt von der Situation - namentlich von der Gegenwehr und der Schreie des Opfers - schlug der Beschuldigte "im Reflex" auf das Opfer ein. Ein solches Vorgehen ist nicht zu bagatellisieren. Daran vermag auch nur bedingt etwas zu ändern, dass sich der Beschuldigte nach den verabreichten Schlägen um das Opfer "kümmerte". So brachte er ihm zwar WC-Papier zur Blutstillung der Wunde am Kopf. Als das am Boden sitzende Opfer über Rückenschmerzen klagte, wollte er ihm vom Boden aufhelfen und es ins Bett bringen. Als das Opfer dies ablehnte, brachte er ihm stattdessen ein Kissen zur Entlastung des Rückens (vgl. VV.2010.8, act. 3.11, Antwort auf Frage 2). In diesem Zeitpunkt waren die Schläge jedoch bereits erfolgt und die Einwirkung auf das Opfer, deren Gefährlichkeit es zu ermitteln galt (vgl. oben Erwägung 4f), somit grösstenteils abgeschlossen. Indessen zeichnen diese
Seite 19 — 30 Umstände insofern ein Bild vom Beschuldigten, als sein gesamtes Vorgehen nicht als besonders brutal, skrupellos oder heimtückisch angesehen werden kann. Auch sein gegenüber dem Postboten gezeigtes Verhalten kann nicht als besondere Kühnheit oder dergleichen ausgelegt werden. Zwar ist unbestritten, dass dieser an der Haustür klingelte und fragte, ob alles in Ordnung sei, nachdem er durch das Milchglas der Haustür gesehen hatte, dass jemand hinter der Türe war. Der Be- schuldigte wimmelte den Postboten sodann ab mit dem Hinweis, das Opfer sei umgefallen, es sei jedoch alles in Ordnung (vgl. Protokoll Einvernahme der be- schuldigten Person, Antworten auf die Fragen 38 und fortfolgende). Der Beschul- digte sah in dieser Situation offenbar keine Handlungsalternative, zumal es noch nicht zu einer Wegnahme irgendwelcher Vermögenswerte gekommen war. Gegen ein kühnes bzw. kaltschnäuziges Verhalten gegenüber dem Postboten spricht auch, dass dem Beschuldigten seine Nervosität offenbar anzumerken war. So sei der Postbote trotz der Beteuerungen des Beschuldigten, es sei alles in Ordnung, nicht sofort gegangen und habe angeblich bemerkt, dass etwas nicht in Ordnung sei (vgl. Protokoll Einvernahme der beschuldigten Person, Antwort auf Frage 47). Auf derlei Zwischenfälle war der Beschuldigte offenbar nicht im Geringsten vorbe- reitet; er überlegte sich wohl nicht einmal, dass zu dieser Tageszeit die Post aus- getragen werden könnte. Im Weiteren machte er sich wohl auch keine Gedanken darüber, in der Umgebung des Tatortes erkannt werden zu können, obwohl er dort aufgewachsen war. Auch dadurch wird ersichtlich, wie unprofessionell und wenig abgeklärt der Beschuldigte beim Überfall vorgegangen ist. h)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in der Vorgehensweise des Beschuldigten zwar gewisse erschwerende Elemente zu erblicken sind. In Berücksichtigung der gesamten Umstände, wie sie zuvor dargelegt wurden, genü- gen diese indes nicht für eine markante Erhöhung des Unrechts- und Schuldge- haltes der Tat, welche für die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfor- derlich wäre (sie sind stattdessen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksich- tigen; vgl. unten Erwägung 6). Der Qualifikationsgrund der besonderen Gefähr- lichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist damit nicht gegeben. Infolge Nichtbestreitung des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erübrigt sich dementsprechend eine Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale. Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Das angefochtene Urteil ist insofern in (teilweiser) Gutheissung der Berufung aufzuheben. Bezüglich der übrigen Delikte ist das Urteil der Vorinstanz mangels Anfechtung und in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO zu bestätigen.
Seite 20 — 30 5.Unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüche ist der Berufungskläger somit schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 6. a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101, 103 E.2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächti- ger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 117 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach gel- tendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berück- sichtigung allfälliger Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sowie Strafer- höhungs- und Strafschärfungsründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Straf- milderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48a StGB (wie die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB) und der Strafschärfungsgrund der Kon- kurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind
Seite 21 — 30 hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 58). b)Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (sog. Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304 E.2c/bb). Methodisch ist bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller strafer- höhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012, E.5.4, und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.4.4; vgl. ferner auch Jürg-Beat Ackermann, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 113 zu Art. 49 StGB). Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdrohung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie dem vorliegenden Raub mit Schärfe zu begegnen ist. Hinzu kommen der versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Zwischen diesen Delik- ten besteht echte Konkurrenz. Da bei ihnen jeweils gleichartige Strafen angedroht sind, ist zunächst die Einsatzstrafe für den Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Seite 22 — 30 zu bestimmen. Unter Einbezug der übrigen Delikte ist die Einsatzstrafe alsdann zu schärfen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ergibt sich damit für die Ge- samtstrafe ein mögliches Höchstmass von 15 Jahren Freiheitsstrafe. c)Gemäss Gutachten von Dr. med. H., Facharzt für Psychia- trie/Psychotherapie bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, vom 18. Fe- bruar 2013 (VV.2011.351, act. 2.17, S. 36 f. und 39) bestand beim Beschuldigten im Zeitraum der angeschuldigten Tathandlungen durchgehend keine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit, weshalb eine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB von vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann. Strafmildernd ist le- diglich der Umstand, dass der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage zum Nachteil von B. im Versuchsstadium geblieben ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Andere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. d)Das Verschulden des Beschuldigten ist gravierend, was den Raubüberfall betrifft. Bei dieser Tat legte er eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag, indem er sich bewusst eine hochbetagte 88-jährige Frau als Opfer aussuchte und diese zu Hause überfiel. Wenngleich das Mitführen der Eisenstange ursprünglich nicht als Angriffsmittel gegen das Opfer, sondern als Schutzmittel zur Sicherheit bzw. als Abwehrmittel gegen sich im Haus des Opfers befindende Drittpersonen gedacht war, setze er diese im Reflex und damit in beträchtlichem Masse unkon- trolliert gegen das Opfer ein, indem er diesem zwei bis drei Mal auf den Kopf schlug. Eine solche Vorgehensweise, namentlich der konkrete Einsatz an Gewalt mittels Zuschlagen mit einer Eisenstange, stand in keinem Verhältnis zur Wider- standsfähigkeit des Opfers. Der Beschuldigte hätte die hochbetagte, ihm physisch völlig unterlegene Frau auch in anderer und weit weniger eingriffsintensiver Art und Weise zum Widerstand unfähig machen können. Zwar resultierten aus dem Angriff des Beschuldigten nicht allzu gravierende Verletzungsfolgen beim Opfer, gleichwohl wäre ein anderer Handlungsverlauf mit schwerwiegenderen Auswir- kungen infolge der unüberlegten bzw. unkontrollierten Vorgehensweise des Be- schuldigten leicht denkbar gewesen. Im Übrigen zeigt sich im Verhalten gegenü- ber dem Postboten eine gewisse Hartnäckigkeit, mit der der Beschuldigte sein Vorhaben verfolgte. Diese Umstände sind, zumal sie die Vorgehensweise des Be- schuldigten immerhin in eine gewisse Nähe des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB rücken lassen, straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 17 zu Art. 47 StGB). Verschuldensmin- dernd wirkt sich demgegenüber der durch den Raub erzielte, verhältnismässig geringe Deliktsbetrag aus (vgl. dazu auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 91 zu Art. 47 StGB).
Seite 23 — 30 e)In seinem Gutachten diagnostizierte Dr. med. H._____ beim Beschuldigten eine ausgeprägte Akzentuierung seiner Persönlichkeit (ICD-10: Z73.1) mit unrei- fen, sensitiv-paranoiden, agressionsgehemmt-abhängigen sowie schizoiden Aus- prägungen, welche auch während der angeschuldigten Tathandlungen bestanden hätten. Ihre Störungswertigkeit - und damit das (funktionelle) Ausmass der Störung - habe beim Beschuldigten im Zusammenhang mit den sozio-familiären wie auch der persönlich und beziehungsbezogen konflikthaften Entwicklungen drastisch zugenommen (VV.2011.351, act. 2.17, S. 38). Der Gutachter führte unter anderem aus, der Beschuldigte trage dissoziale, selbstunsichere und abhängige Züge. Er habe als Jugendlicher eine Aussenseiterposition innegehabt, sei verbal wie auch handgreiflich fertig gemacht, sozial ausgegrenzt und persönlich schika- niert worden (VV.2011.351, act. 2.17, S. 32). Er habe ein "Verlier-Image", Aggres- sionsgehemmtheit und ein subjektives Gefühl der Ohnmacht gehabt. Vor diesem Hintergrund habe er "kriminelle Gedanken entwickelt", wobei Gewalt keine Rolle gespielt habe. Gleichwohl hätten die fantasierten kriminellen Handlungen schluss- endlich zu einer Situation ausgleichender Gerechtigkeit geführt, bei der vorher ge- hendes Unrecht qua weiteres Unrecht neutralisiert und gesühnt worden sei. Im Nebeneffekt habe sich der Beschuldigte handlungsführend, -kompetent und erfolg- reich vorgestellt und zumindest in der Phantasie für eine Prise stärkender narziss- tischer Selbstaufwertung und Selbststabilisierung gesorgt (VV.2011.351, act. 2.17, S. 35). Angesichts der in L.1_____ abgelaufenen Entwicklung habe sich der Be- schuldigte mit einem als sehr ausgeprägt anzunehmenden Scham- und Versa- gensempfinden sowie mit der Option des subjektiv als existentiell bedrohlich erleb- ten psychosozialen Verlusts seiner L.1_____ "Familie" wie insbesondere auch seiner damaligen Freundin konfrontiert gesehen. Diese persönliche sozio- psychische Ausnahmesituation, in der sich der Beschuldigte während eines aus- reichend langen Zeitraumes befunden habe, sei schliesslich offenbar ausreichend erlebens-, bewertungs- und handlungsrelevant gewesen, dass es ihm schliesslich möglich geworden sei, sich über die bei ihm durchaus umfänglich vorhandenen normativen und gewissensbasierten Verhaltensregularien hinwegzusetzen und vorübergehend einen kriminellen Weg einzuschlagen (VV.2011.351, act. 2.17, S. 36). Das belastende Vorleben, verbunden mit den beschriebenen Neutralisie- rungsstrategien und der Angst, als Versager dazustehen, falls er seine Probleme offenlegen würde, mündeten beim Beschuldigten offenbar in einen nicht unerheb- lichen Druck, die beschriebenen Taten zu begehen. Daraus resultierte eine gewis- se Einengung der Entscheidungsfreiheit beim Beschuldigten, welche im entspre- chenden Umfang strafmindernd berücksichtigt werden kann.
Seite 24 — 30 Keine Strafminderung resultiert allerdings aus der Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten; sie stellt den Regelfall dar und ist insofern grundsätzlich neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1, 3 E.2.6.4). Als positiv kann demgegenüber der ansons- ten gute Leumund angesehen werden. Entlastend wirkt alsdann die Umsorgung des Opfers nach den verabreichten Schlägen in der Form, dass der Beschuldigte diesem WC-Papier für die Blutstil- lung der Wunde am Kopf brachte, dem Opfer aufhelfen und es ins Bett bringen wollte und ihm schliesslich zur Entlastung des Rückens ein Kissen brachte. Dieses Verhalten bringt immerhin zum Ausdruck, dass der Beschuldigte zu Mitgefühl fähig ist und darum besorgt war, dass sich die Beeinträchtigungen bzw. Schmerzen des Opfers nach den erfolgten Schlägen nicht noch weiter vergrösserten (Entgegen- wirken einer "Schadensvertiefung", vgl. dazu auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 173 zu Art. 47 StGB). Von Bedeutung ist im Weiteren auch das Verhalten nach der Tat (vgl. Trech- sel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Praxis). Was die Geständnisse des Beschuldigten anbelangt, so ist zu bemerken, dass ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt (vgl. BGE 121 IV 202, 205 f. E. 2d/cc). Mass- gebend für den Grad der Minderung sind somit zum einen die Beweggründe, die zum Geständnis geführt haben (vgl. auch Andreas Brunner, Das Geständnis - "Gesteh, sie schweigt", in: Marianne Heer et al. [Hrsg.], "Toujours agité - jamais abattu", Festschrift für Hans Wiprächtiger, Basel 2011, S. 57 ff., S. 66). Zum ande- ren fusst die Praxis des Bundesgerichts zur strafmindernden Berücksichtigung des Geständnisses auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007, E.3.6.3). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Ur- teils geständig geworden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.186/2003 vom 22. Januar 2004, E.5.7.3, und 6S.253/1998 vom 23. November 1999, E.2e; ferner auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 24 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 171 zu Art. 47 StGB). Festzuhalten ist insofern, dass der Beschuldigte den Kreditkartenmissbrauch zum Nachteil von D._____ nach anfänglichem Be- streiten anlässlich der Einvernahme vom 8. Oktober 2010 (vgl. VV.2010.351, act. 3.11) bzw. vom 8. Februar 2011 (vgl. VV.2010.351, act. 7.1) erst in der Einver-
Seite 25 — 30 nahme vom 5. Juli 2011 zugestanden hatte (vgl. VV.2010.351, act. 7.4). Am 15. Januar 2011 stimmte der Beschuldigte der Abnahme eines Wangenschleim- hautabstriches und der Erstellung eines DNA-Profils zu (vgl. VV.2011.351, act. 2.5). Der Auswertbericht vom 2. Februar 2011 ergab eine eindeutige Überein- stimmung der am Tatort des Raubes gesicherten Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (VV.2010.351, act. 6.4). Daraufhin wurde der Beschuldigte am 16. März 2011 erstmals zum Vorwurf des Raubes polizeilich befragt, wobei er die Tat "ohne grosses Umschweifen" (vgl. VV.2010.351, act. 6.1, S. 4) zugab. Daraus er- hellt, dass der Beschuldigte den Raub auf den ersten Vorhalt hin eingestanden und das Verfahren somit, soweit möglich, vereinfacht und verkürzt hat (wobei zu erwähnen ist, dass die Erstellung eines DNA-Profils offenbar in einem anderen Zusammenhang erfolgte). Er tat dies insofern freiwillig, als er nicht mit dem DNA- Hit konfrontiert wurde. Insofern ist auch fraglich, ob sich der Beschuldigte der er- drückenden Beweislage hinsichtlich des begangenen Raubes zu diesem Zeitpunkt bewusst war. Die Akten äussern sich hierzu nicht; auch die Zustimmung zur Vor- nahme eines Wangenschleimhautabstriches lässt diesbezüglich keinen eindeuti- gen Schluss zu, erfolgte jene doch im Rahmen eines anderen Verfahrens. Zu- gunsten des Beschuldigten ist deshalb anzunehmen, dass sein Geständnis freiwil- lig erfolgte, was entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Anerkanntermassen strafmindernd wirken Bekundungen von Reue und Bedauern (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 169 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Zugute zu halten ist dem Beschuldigten demgemäss seine während des Strafverfahrens gezeigte Reue und die Einsicht, einen grossen Fehler gemacht zu haben. In diesem Kontext ist im Übrigen auch das Geständnis zu würdigen. Positiv zu werten ist ebenso die Auseinandersetzung des Beschul- digten mit sich und der Tat, die sich nicht zuletzt darin manifestiert hat, dass der Beschuldigte - wie er auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausgeführt hat - gewillt ist, eine ambulante Massnahme anzutreten (und die Anordnung einer solchen Massnahme durch die Vorinstanz denn auch nicht angefochten hat). Im Übrigen zeigte der Beschuldigte im Untersuchungsver- fahren wie auch im Rahmen beider Gerichtsverfahren stets ein kooperatives Ver- halten (vgl. auch angefochtenes Urteil, S. 13 [in fine]). f)Unter Berücksichtigung und Würdigung der vorgenannten Strafzumes- sungsgründe erscheint dem Gericht für den vom Berufungskläger begangenen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Frei- heitsstrafe tat- und schuldangemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der mit- verwirklichten Straftatbestände des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Seite 26 — 30 Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG um vier Monate angemessen auf 24 Mona- te zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird angerechnet (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). g)Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra- fe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat in Be- zug auf den bedingt aufgeschobenen Teil der von ihr teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 27 Monaten festgehalten, es seien keine Gründe ersichtlich, die den bedingten Vollzug vorliegend ausschliessen würden. Die Legalprognose für den Beschuldigten falle günstig aus (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13 f.). Dem ist - auch im Hinblick auf eine vollständig bedingt auszusprechende Freiheitsstrafe
Seite 27 — 30 erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so kann das Gericht die beding- te Strafe widerrufen. Das Vorgehen richtet sich nach Art. 46 StGB. Unabhängig davon sei an dieser Stelle mit Nachdruck betont, dass es das Gericht als sinnvoll und unabdingbar erachtet, wenn die von der Vorinstanz angeordnete, mittels Berufung unangefochten gebliebene ambulante Massnahme durchgeführt wird. h)In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB wird der Beschuldigte ausserdem zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Der bedingte Vollzug einer Busse ist ausgeschlossen, sodass diese in jedem Fall zu bezahlen ist. 7. a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen: Gut- zuheissen ist sein Begehren, er sei statt des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB des "normalen" Raubes (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber seinem Antrag, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Infolgedessen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu Lasten des Berufungsklägers und des Kantons Graubünden. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.-- festgelegt, womit Fr. 2'000.-- zu Lasten des Berufungsklägers und Fr. 2'000.-- zu Lasten des Kan- tons Graubünden gehen. b)Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Ent- scheid und somit im vorliegenden Urteil festzulegen (BGE 139 IV 199). Der amtli- che Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote ein, mit welcher er einen Aufwand von 22.10 Stunden geltend macht. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint dieser Aufwand angemessen und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Für den berechtigten Aufwand der unentgeltli- chen Vertretung und der amtlichen Verteidigung wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und
Seite 28 — 30 Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Der der Honorarnote zugrunde gelegte Stun- denansatz von Fr. 200.-- gibt dem Ausgeführten zufolge zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass, weshalb die Entschädigung antragsgemäss auf Fr. 4'773.60 (inkl. 8% MwSt.) festzulegen ist. c)Entsprechend des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zu tragen. Ausge- hend von einem Teilungsverhältnis je zur Hälfte gehen somit Fr. 2'386.80 zu Las- ten des Berufungsklägers und Fr. 2'386.80 zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorerst insgesamt aus der Ge- richtskasse bezahlt. Da der Berufungskläger zur teilweisen Tragung der Verfah- renskosten verpflichtet wird, hat er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, die ihm auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 2'386.80 dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Überdies wird der Berufungskläger, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von einer Hälfte, mithin Fr. 477.35, zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
Seite 29 — 30 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird dahingehend entschieden, als die Ziffern 1. und 2. des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 31. Juli 2013 aufgehoben werden. 2.X._____ ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten-verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB so- wie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3.Dafür wird X._____ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die ausgestandene Po- lizeihaft von 2 Tagen wird angerechnet. Ausserdem wird er zu einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. 4.Im Übrigen bleibt das angefochtene Urteil unverändert. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.-- gehen zur Hälfte (= Fr. 2'000.--) zu Lasten des Kantons Graubünden, die andere Hälf- te (= Fr. 2'000.--) wird X._____ auferlegt. 6. a) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von X._____ im Berufungs- verfahren wird auf Fr. 4'773.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt und geht im Betrage von Fr. 2'386.80 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Betrage von Fr. 2'386.80 zu Lasten von X.. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'773.60 werden vorerst insgesamt aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaft- lichen Verhältnisse von X. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm hierfür auferlegten Kosten in der Höhe von Fr. 2'386.80 gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorbehalten. Dieser Anspruch verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO). c) X._____ wird, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi-
Seite 30 — 30 gung und dem vollen Honorar im ihm auferlegten Umfang von einer Hälfte, mithin Fr. 477.35, zu erstatten. 7. a) Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 6 kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Straf- behördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundesstraf- gericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vor- geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerde- gründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 8.Mitteilung an: