Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 4. März 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 374. März 2014 (Mit Urteil 6B_326/2014 vom 19. Juni 2014 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocDecurtins In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Barth, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Juni 2013, mitgeteilt am 20. Sep- tember 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.X., geboren am 1959, wuchs in O.1 auf, wo er auch die Primar- und Realschule besuchte. Im Laufe seiner beruflichen Karriere war er in verschiedenen Branchen tätig und liess sich unter anderem zum Bauführer und später zum Betriebswirt ausbilden. Seit dem Jahre 2001 ist er aus gesundheitli- chen Gründen – er leidet an der Bechterew-Krankheit – nicht mehr arbeitstätig und bezieht eine monatliche Rente (IV und Pensionskasse) in Höhe von insgesamt CHF 6'900.00. Seine Frau A., mit welcher er seit dem Jahre 1985 verheira- tet ist, arbeitet zu 50% und verdient monatlich ca. CHF 2'500.00. Im Schweizeri- schen Strafregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Am 20. Oktober 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und befand ihn mit Strafbefehl vom 8. Juni 2012 des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für schuldig. Nebst einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 170.00 sowie einer Busse von CHF 1'400.00 wurde die Vernichtung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. August 2009 sichergestellten Gegenstände angeordnet. C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 22. Juni 2012 bei der Staats- anwaltschaft Graubünden Einsprache. Nach weiterführenden Untersuchungen stellte diese ihm am 12. Oktober 2012 in Aussicht, dass sie den Strafbefehl dem Gericht überweisen werde. D.Am 22. April 2013 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Straf- befehl vom 8. Juni 2012 dem Bezirksgericht Plessur als Anklageschrift. Der Straf- befehl stützte sich auf den folgenden Sachverhalt: "1.In der Zeit ab dem Jahre 2006 bis zum 10. August 2009 stellte X._____ in der Werkstätte seines Wohnhauses am weg in O.2 für die Büchsenmacherei B., O.3, Jagdmuniti- on her, wobei er die Patronen mit dem Kaliber 10.3mm x 60 R unter der Marke "D." selbst entwickelt hatte. Die Komponenten zur Herstellung der Munition, nämlich Patronenhülsen, Schiesspulver, Zündhütchen sowie Projektile, stellte ihm B. zur Verfügung. Während des genannten Zeitraumes lieferte der Beschuldigte der Büchsenmacherei B._____ insgesamt ca. 15'000 bis 19'000 Patro-
Seite 3 — 14 nen nach O.3_____. Hierfür erhielt er einmal, nämlich ca. Ende 2008, von B._____ eine Entschädigung von CHF 2'300.00. Im Übri- gen übte er seine Tätigkeit für die erwähnte Büchsenmacherei un- entgeltlich aus, abgesehen davon, dass er im Waffengeschäft B._____ jeweils zu günstigen Konditionen Waren beziehen konnte, wovon er indessen nur wenig Gebrauch machte. Im Weiteren verkaufte X._____ im genannten Zeitraum in seinem Wohnhaus in O.2_____ vereinzelt an Bündner Jäger Patronen der Marke D., wobei er den von den Jägern bezahlten Kaufpreis jeweils an die Büchsenmacherei B. weiterleitete. Vereinzelt gab er seinen Jagdkollegen eine geringe Zahl solcher Patronen un- entgeltlich ab. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 11. August 2009 stellte die Kantonspolizei Graubünden beim Beschuldigten Schiesspulver, leere Hülsen, Projektile, einen Schalldämpfer Marke Eigenbau sowie 1'441 Stück Patronen des Kalibers 10.3 x 60 R si- cher. 2.Die Büchsenmacherei B._____ ist seit dem 23. September 1991 im Fürstentum Liechtenstein Inhaberin einer Gewerbebewilli- gung unter anderem für eine Büchsenmacherei sowie den Handel mit Jagd-, Verteidigungs- und Sportwaffen, Jagd- und Schützenaus- rüstungsgegenständen (act. 1.15). Diese ist gemäss einer Bestäti- gung der Landespolizei des Fürstentum Liechtenstein vom 26. Au- gust 2010 einer Waffenhandelsbewilligung nach Art. 23 des Liech- tensteinischen Waffengesetzes gleichgestellt und umfasst auch die Herstellung von Munition (act. 1.16). Zudem besitzt die Büchsenma- cherei B._____ eine Bewilligung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft für die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen und Munition (act. 1.17 und 1.18) sowie das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie von Munition und Muniti- onsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet (act. 1.19 und 1.20). Die von X._____ in O.2_____ für die Büchsenmacherei B._____ ausgeübte Tätigkeit war indessen nicht durch die erwähnten Bewilligungen abgedeckt, sondern hierfür bedurfte X._____ einer Waffenhandelsbewilligung im Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Waffengesetzes. Über eine solche Bewilligung verfügte der Beschul- digte indessen nicht."
Seite 4 — 14 E.Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Barth, der Rechtsvertreter von X., beim Gericht Beweisergänzungsanträge, welche mit Schreiben vom 7. Juni 2013 jedoch allesamt abgelehnt wurden. Am 27. Juni 2013 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur statt, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und X. seiner- seits einen vollumfänglichen Freispruch beantragte. F.Gegen das am 27. Juni 2013 ergangene und am 1. Juli 2013 ohne schriftli- che Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete X._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Berufung an. Daraufhin stellte das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 20. September 2013 das begründete Urteil zu, in welchem es was folgt erkannte: "1.X._____ ist der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig. 2.a)Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. b)Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a)Die von der Kantonspolizei Graubünden am 10. August [recte: 11. August] 2009 im Wohnhaus von X._____ sichergestellten Kom- ponenten für die Herstellung von Munition (Schiesspulver, Projektile, Hülsen) sowie 1'441 Stück Patronen des Kalibers 10.3 x 60 R wer- den gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten, soweit diese nicht verwertet werden können. b)Der sichergestellte Schalldämpfer wird X._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. 4.(Kostenregelung) 5.(Ausführungen zur erhobenen Berufung, Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung)"
Seite 5 — 14 Begründend führte das Bezirksgericht Plessur aus, dass der Berufungskläger zur Herstellung und Weitergabe von Munition einer Waffenhandelsbewilligung nach Art. 17 ff. WG bedurft hätte. Da er nicht über eine solche verfüge, habe er ohne Berechtigung im Sinne von Art. 33 lit. a WG Munition hergestellt, umgebaut, abge- ändert und übertragen. G.Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Berufungskläger dem Kan- tonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung ein. Darin beantragte er was folgt: "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 27. Juni 2013 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2.X._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes vollumfänglich freizuspre- chen. 3.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, so- wohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfah- ren vor Kantonsgericht." In formeller Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen, welchem Antrag in der Folge auch stattgege- ben wurde. H.Am 14. Januar 2014 unterbreitete der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden die schriftliche Berufungsbegründung. Darin stellte er sich auf den Standpunkt, dass er keine über den Eigenbedarf hinausgehende Munition wiedergeladen habe und deshalb aufgrund von Art. 19 Abs. 3 WG keine Wider- handlung gegen das Waffengesetz vorliege. Zudem verfüge die Büchsenmacherei B._____ in O.3_____ über eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung, wes- halb er, der in B._____ Auftrag und in dessen Name Munition herstelle und wei- tergebe, ebenfalls von dieser Bewilligung profitiere. Eventualbegründend – falls dennoch ein Verstoss gegen das Waffengesetz vorliegen würde – führte der Beru- fungskläger aus, dass ihm weder ein vorsätzliches noch ein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne, da er diverse Auskünfte eingeholt habe, wel- che ihm allesamt die Rechtmässigkeit seines Geschäftsgebarens bestätigt hätten.
Seite 6 — 14 I.Während das Bezirksgericht Plessur auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2014 eine Berufungsantwort ein, in welcher sie die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. J.Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schwei- zerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröff- nung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begrün- deten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil des Bezirksgerichts Plessur ohne schriftliche Begründung am 1. Juli 2013 mitgeteilt, woraufhin der Be- rufungskläger am 11. Juli 2013 fristgemäss die Berufung angemeldet hatte. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 20. September 2013, in- folgedessen der Berufungskläger am 1. Oktober 2013 eine Berufungserklärung zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden einreichte. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO); die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt
Seite 7 — 14 (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Be- rufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Beru- fungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. b)Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2013 wurde den Partei- en mitgeteilt, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschen- recht und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des „fair trial“), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (Urteil der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 44 vom 28. Januar 2013 E. 2a; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, na- mentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 2 StPO die Berufung im Einverständnis der Parteien in einem schrift- lichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder ein von einem Einzelgericht gefälltes Urteil Ge- genstand der Berufung bildet (lit. b). Vorliegend hat der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung selbst den Antrag gestellt, es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen. Die Vorinstanz hat bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteils- verkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch den Berufungskläger eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder zu dessen Charakter (BGE 119 Ia 316 E. 2b; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Berufungskläger mehrmals zur Sache äussern konnte und geäussert hat, ist seine Anwesenheit nicht erforderlich. Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungs- klägers auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan (vgl. auch BGE 139 IV 290 E. 1.1). c)Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde
Seite 8 — 14 die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 und BGE 124 I 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Re- gelung gilt auch für sämtliche Rechtsmittel. Aus Gründen der Prozessökonomie kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts jedoch auf die Begründungen der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Davon wird – dies sei vorweggenommen – bei der nachfol- genden Prüfung der Rügen des Berufungsklägers Gebrauch gemacht. 3.Gemäss Art. 17 Abs. 1 WG benötigt eine Waffenhandelsbewilligung, wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Muniti- onsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt. Eine solche Waffen- handelsbewilligung benötigt auch, wer gewerbsmässig Waffen oder Munition her- stellt (Art. 18 lit. a WG), während die nichtgewerbsmässige und damit private Her- stellung gemäss Art. 19 Abs. 1 WG von vorneherein verboten ist. Um die miss- bräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen, sind in Art. 33 ff. WG ver- schiedene Straftatbestände enthalten, welche – abhängig von der objektiven Schwere der strafbaren Handlung und dem subjektiven Fehlverhalten des Täters – unterschiedliche Strafandrohungen vorsehen (vgl. dazu Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 200 ff.). So ist gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, wer ohne Berechtigung Waffen, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermit- telt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder ein-, aus- oder durchführt. Das Wieder- laden von Munition für den Eigenbedarf ist gemäss Art. 19 Abs. 3 WG indes aus- drücklich gestattet. a)Auf die soeben erwähnte Ausnahmebestimmung zum Wiederladen von Munition stützt sich denn auch der Berufungskläger, wenn er wie schon vor der Vorinstanz ausführen lässt, er habe keine Munition hergestellt, sondern diese le-
Seite 9 — 14 diglich im Rahmen seines Eigenbedarfs geladen resp. zusammengesetzt. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, überzeugt diese Argumentation nicht (angefochtenes Urteil E. 3d; vgl. auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Ziff. 1). Die über den Zeitraum von 2006 - 2010 anerkanntermassen hergestellte Menge von insgesamt 15'000 bis 19'000 Patronen überschreitet den Eigenbedarf, welcher gemäss Aussagen des Berufungsklägers zwischen 1'000 und 1'500 Pa- tronen pro Jahr beträgt, deutlich. Zudem widerspricht das Zusammensetzen der von B._____ gelieferten Komponenten zu gebrauchsfähiger Munition dem Begriff des Wiederladens offensichtlich, da dieser die Reinigung der abgeschossenen Patronenhülse, das Einfügen eines neuen Zündsatzes, das Auffüllen mit Pulver und das Einbringen eines Geschosses beinhaltet (vgl. Wüst, a.a.O., S. 125). Die Vorinstanz hielt folglich zutreffend fest, dass der Berufungskläger für die Herstel- lung der Munition einer Waffenhandelsbewilligung nach Art. 18 lit. a WG (resp. für deren Weitergabe an Bekannte einer solchen nach Art. 17 Abs. 1 WG) bedurft hätte. b)Da der Berufungskläger, der in seiner Heimwerkstatt in O.2_____ Munition hergestellt hat, unbestrittenermassen nicht über die erforderliche Waffenhandels- bewilligung verfügt, besteht die entscheidende Frage darin, ob der Berufungsklä- ger im Rahmen der entsprechenden Bewilligung der Büchsenmacherei B._____ tätig sein durfte. Die Büchsenmacherei B._____ in O.3_____ ihrerseits verfügt seit 1991 über eine Gewerbebewilligung, welche eine Waffenhandelsbewilligung im Sinne des liechtensteinischen Waffengesetztes darstellt (vgl. act. 1.15 und 1.16), sowie über (in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich eingeholte) Bewilligungen zur gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen und Munition in die Schweiz (vgl. act. 1.17 - 1.20). Zur Klärung der Frage, ob sich der Berufungskläger auf die Waffenhandels- bewilligung der Büchsenmacherei B._____ berufen durfte, ist deren Geltungsbe- reich in persönlicher und räumlicher Hinsicht zu eruieren. aa)Im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich der Waffenhandelsbewil- ligung ist den vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Rechtsnatur der Waf- fenhandelsbewilligung grundsätzlich zuzustimmen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3c). So trifft es zu, dass eine solche Bewilligung aufgrund ihres persönlichen Charakters nicht übertragen werden kann. Eine Übertragung der Bewilligung wird seitens des Berufungsklägers aber auch nicht geltend gemacht. Vielmehr macht er zu Recht geltend, dass die Gewerbebewilligung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht auf B._____ persönlich, sondern auf dessen Büchsenmacherei ausgestellt worden war. Wie das Amt für Volkswirtschaft Fürstentum Liechtenstein
Seite 10 — 14 in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2013 (vgl. act. B.1) bestätigte, ist die Büchsenmacherei B._____ gemäss liechtensteinischem Recht befugt, die ent- sprechende Marktleistung – d.h. unter anderem auch die Herstellung von Munition – unter Zuhilfenahme von Arbeitnehmern auszuführen. Es wäre somit nach liech- tensteinischem Recht theoretisch möglich, dass der Berufungskläger als Arbeit- nehmer der Büchsenmacherei B._____ im Rahmen derer Gewerbebewilligung tätig ist. Zum Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Büchsenmacherei liegen verschiedene Anhaltspunkte vor. Der Berufungskläger führte in den Einvernahmen und in seinen Rechtsschriften aus, er handle im Na- men und im Auftrag der Büchsenmacherei, verwende auf Quittungen deren Stem- pel, verfüge in Bezug auf die Einfuhrbewilligungen über Vollmachten und leite die Erlöse aus den Munitionsverkäufen an die Büchsenmacherei weiter. Auch wenn kein Arbeitsvertrag bestehe, sei er gemäss mündlicher Vereinbarung als freischaf- fender Mitarbeiter bei der Büchsenmacherei angestellt (act. 7.1 Frage 26). Gemäss Aussage von B._____ anlässlich einer Einvernahme durch die liechten- steinische Landespolizei vom 11. August 2009 (act. 6.3 Frage 10) stand und steht der Berufungskläger jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Büchsenmacherei B._____; es wäre aber noch im Jahre 2009 beabsichtigt gewesen, einen Arbeits- vertrag abzuschliessen. Die Qualifizierung der Beziehung zwischen dem Beru- fungskläger und der Büchsenmacherei anhand der definitionsgemässen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses resp. die Frage, ob dieses Verhältnis dem Berufungs- kläger ein Tätigwerden im Rahmen der Konzession der Büchsenmacherei erlaub- te, kann angesichts der nachfolgenden Erwägung jedoch offen bleiben. bb)In Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der erwähnten Gewerbebe- willigung hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass diese auf liechtensteini- schem Recht basiere und aufgrund des völkerrechtlichen Grundsatzes der Sou- veränität der Staaten für Tätigkeiten auf schweizerischem Staatsgebiet keine Wir- kung entfalte. Der Berufungskläger versucht in seiner Berufungsbegründung eine derartige Wirkungserstreckung zu begründen, indem er verschiedene Staatsver- träge aufführt. Sowohl der "Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet" wie auch der "Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Ver- kehrs mit Feuerwaffen" beziehen sich jedoch lediglich auf den grenzüberschrei- tenden Verkehr und vermögen keine Wirkungserstreckung von liechtensteinischen Waffenhandelsbewilligungen auf die Schweiz zu begründen. Die liechtensteini- sche Waffenhandelsbewilligung führt folglich nicht dazu, dass die Büchsenmache-
Seite 11 — 14 rei B._____ auch in der Schweiz Munition herstellen resp. verkaufen darf. Damit ist der Schluss, den der Berufungskläger in Ziff. 3.4 seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung aus der Kumulation der liechtensteinischen Waffenhan- delsbewilligung und der Generalbewilligung zum gewerbsmässigen Verbringen von Waffen in die Schweiz zieht, schlicht falsch (vgl. dazu auch die zutreffende Argumentation der Vorinstanz im angefochtenen Urteil E. 3). Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass der Berufungskläger aus dem Einwand, er sei im Namen und im Auftrag von B._____ tätig gewesen, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten kann. Aufgrund der auf das Staatsgebiet beschränkten Wirkung der Waffen- handelsbewilligung könnte sich der Berufungskläger nicht einmal dann auf die Bewilligung der Büchsenmacherei B._____ berufen, wenn er zu dieser in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätte oder stehen würde. Zum selben Schluss gelang- te auch das Bundesamt für Polizei, welches von der Staatsanwaltschaft Graubün- den um entsprechende Auskunft ersucht worden war (vgl. dessen Schreiben vom 18. August 2011, act. 5.9). c)Eventualiter lässt der Berufungskläger ausführen, dass er selbst bei erfüll- tem objektiven Tatbestand freizusprechen wäre, da er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt habe. Er begründet dies damit, dass die Legalität seiner Tätigkeit von diversen Behörden und Fachpersonen bestätigt worden sei. So sei er bereits im Jahre 2005 bei der Dienststelle Waffen bei der Kantonspolizei Graubünden vorstellig geworden. Dort habe man ihm erklärt, dass er für sein Vor- haben eine Waffenhandelsbewilligung benötige und – sofern er nicht selbst die erforderliche Theorieprüfung absolvieren wolle – sich an einen Waffenhändler, der über die notwendige Bewilligung verfüge, wenden solle. Nachdem er in Graubün- den keinen kooperierenden Waffenhändler habe finden können, habe er sich mit der Büchsenmacherei B._____ in O.3_____ in Verbindung gesetzt. Die Landespo- lizei Fürstentum Liechtenstein habe ihm denn auch schriftlich bestätigt, dass die Büchsenmacherei aufgrund ihrer Gewerbebewilligung aus dem Jahre 1991 befugt sei, in der Schweiz Munition herzustellen. Zunächst ist festzuhalten, dass eine sol- che Bestätigung der Landespolizei Fürstentum Liechtenstein – sollte sich der Be- rufungskläger überhaupt auf Auskünfte einer ausländischen Behörde berufen dür- fen – nicht bei den Akten liegt. Sofern sich der Berufungskläger dabei auf das Schreiben der Landespolizei vom 26. August 2010 bezieht (act. 1.16), ist seine Schlussfolgerung, dass die Herstellung von Munition auch in der Schweiz zulässig sei, falsch. Sodann führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Berufungskläger selbst als juristischer Laie hätte erkennen können, dass die Bewilligungen einer liechtensteinischen Büchsenmacherei in der Schweiz keine Wirkungen entfalten
Seite 12 — 14 können (vgl. angefochtenes Urteil E. 3g). Wenn der Berufungskläger zur Dienst- stelle Waffen der Kantonspolizei Graubünden im behauptet engen Kontakt ge- standen hätte, wäre es ihm durchaus zuzumuten gewesen, dieser die geplante Zusammenarbeit mit der liechtensteinischen Büchsenmacherei mitzuteilen und damit deren Gesetzesmässigkeit von der zuständigen Behörde beurteilen zu las- sen. d)Des Weiteren bringt der Berufungskläger vor, er habe bei Herrn Dr. E., einer Kompetenz in Sachen Waffenrecht, diverse Abklärungen getroffen. Dazu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Einschätzungen von Privatpersonen – welche überdies unbelegt geblieben sind – den Berufungskläger nicht von der Pflicht befreien, sich bei den zuständigen Behörden über die gesetzlichen Voraus- setzungen seiner Tätigkeit zu informieren. Zudem bringt der Berufungskläger vor, ihm sei ein ähnliches Geschäftsgebaren der liechtensteinischen Firma F. bekannt, welche Waffenbestandteile von Hausfrauen in O.4_____ habe zusam- mensetzen lassen. Aus dieser ebenfalls unbewiesenen Behauptung kann der Be- rufungskläger nur schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Schliesslich hilft es dem Beru- fungskläger auch nicht, wenn er behauptet, dass er zahlreiche Polizeibeamte und Untersuchungsrichter mit der D.-Patrone bedient habe und diese Personen nie interveniert hätten, obwohl sie wussten, dass er die Patronen zu Hause her- stellte. Zum einen handelt es sich auch bei diesen Personen nicht um die bewilli- gungserteilende Behörde und zum anderen ist es nicht erstellt, dass diese tatsächlich davon Kenntnis hatten, dass er – trotz Herstellung der Munition in Heimarbeit – nicht über die entsprechende Bewilligung verfügte. Zu seinen Vor- bringen in Bezug auf den fehlenden Vorsatz kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in E. 3g verwiesen werden, welche das Verhal- ten des Berufungsklägers zu Recht als eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) qualifiziert hat. 4.Da der Berufungskläger für seine Tätigkeit nicht über die erforderliche Waf- fenhandelsbewilligung verfügte und sich diesbezüglich auch nicht auf die Bewilli- gung der liechtensteinischen Büchsenmacherei B. berufen kann, hat er sich zumindest eventualvorsätzlich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes strafbar gemacht. Damit ist die vorliegende Berufung abzuweisen.
Seite 13 — 14 5.Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Strafmass (vgl. angefochtenes Ur- teil E. 4) sind nicht zu beanstanden. Insbesondere erfolgte die Berechnung der Höhe des Tagessatzes von CHF 170.00 im Einklang mit der aktuellen Rechtspre- chung des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60 E. 5.4 ff.). Das Argument, dass der Berufungskläger bezüglich der Gesetzesmässigkeit seiner Tätigkeit diverse Aus- künfte eingeholt habe, wurde von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt. Da diese Bemühungen jedoch nicht konsequent zu Ende geführt wurden, leitete die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers – daraus zu Recht keine Straflosigkeit mangels Vorsatz ab. Sodann wurde die Kooperation im Strafverfah- ren ebenfalls strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt wurde die von der Staats- anwaltschaft beantragte Strafe erheblich reduziert: Geldstrafe von 20 statt 40 Ta- gessätzen zu je CHF 170.00 und Busse von CHF 1'000.00 anstelle von CHF 1'400.00. Das Kantonsgericht übt bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung praxisgemäss Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in die da- bei von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen getroffene Entscheidung ein. Insofern ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. 6. Die Verfahrenskosten vor der Vorinstanz wurden gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu Recht dem Berufungskläger auferlegt. Auch die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Die Höhe der Gebühr wird in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2‘000.00 festgesetzt.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: