Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 2920. Dezember 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterBrunner und Michael Dürst AktuarinMosca In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Mai 2013, mitgeteilt am 1. Juli 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Jagdgesetz und gegen das Waffengesetz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.X._____ wurde am 1982 in O.1 geboren und wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder und einer älteren Schwester in geordneten Familien- verhältnissen bei seinen Eltern in O.1_____ auf, wo er die Primar- und Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er eine zweijährige Anlehre als Zimmermann bei der Firma A._____ in O.2_____. Nach Abschluss der Lehre blieb er weitere vier Jahre bei der Firma A., danach arbeitete er drei Jahre als Dachdecker bei der Firma B. und drei Jahre als Zimmermann bei der Firma C., beides in O.1. Seither ist er im Sommer als Alphirt auf der Alp “E.” auf der D. und im Winter als Allrounder bei der D._____ Bergbahn tätig (act. 2.16). Für diese Tätigkeiten erwirbt er ein durchschnittliches monatliches Einkom- men von CHF 3’700.00 (act. 2.4). Schulden hat er nach eigenen Angaben keine. X._____ ist ledig und hat keine Kinder. Im schweizerischen Zentralstrafregister (act. 2.1) ist X._____ nicht verzeichnet. Im Jagdregister (act. 2.2) ist er wegen Frevel fünfmal verzeichnet. Im Einzelnen:
Seite 3 — 15 zu leisten. X._____ wurde die Jagdberechtigung für die Dauer von neun Jahren entzogen, wobei für den Teil von 5 Jahren der Vollzug des Entzugs bei einer Pro- bezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Die Doppelflinte Habicht mit Zielfernrohr, das Kleinkalibergewehr Anschütz mit Zielfernrohr und die Pistole Heckler & Koch sowie die Ausleuchtlampe mit Zubehör wurden eingezogen. Eben- falls eingezogen wurden zwei Gamskrickel auf Brett, eine Hirschtrophäe Gabler auf Brett und eine Hirschtrophäe 8-ender, alles unter Kostenfolge zu Lasten des X.. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachver- halt zu Grunde (act. 1.7): “A. Sachbeschädigung Am 9. Oktober 2011 zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr zerschnitten X. und Y._____ bei der Örtlichkeit F._____ bzw. G., Ge- meinde O.1 im H., beim Aufbrechen eines Hirsches, den X. am selben Abend unrechtmässig erlegt hatte, das an diesem Stier angebrachte GPS-Senderhalsband (Nr. 7590). Ferner entnahm Y._____ beim Aufbrechen die im Rahmen eines Rotwildbesende- rungsprojektes mit den Nachbarländern L.1_____ und L.2_____ die- sem Hirsch eingesetzte Magensonde (Schlucksender). Y._____ ent- sorgte in dieser Nacht das Senderhalsband und die Magensonde an- lässlich seiner Fahrt von der Maiensässhütte im G._____ ins Tal hin- unter, indem er diese Gegenstände ob O.3_____ beim K._____ in das sogenannte L._____ hinunterwarf. Mit dem Zerschneiden dieses Sen- derhalsbandes bzw. mit der Entsorgung der Magensonde in sehr stei- lem und unwegsamem Gelände nahmen der Beschuldigte und dessen Jagdkollege Y._____ die Zerstörung bzw. Beschädigung dieser Ge- genstände zumindest in Kauf. Das am 14. Februar 2010 in O.1_____ von der kantonalen Wildhut an diesem Hirsch angebrachte Sender- halsband und die eingesetzte Magensonde hatten einen Wert von CHF 503.30 bzw. CHF 1’815.00. Der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei Graubünden stellte am 20. März 2012 nach Kenntnis der Täterschaft (24.02.2012) Strafantrag gegen X._____ und Y._____ we- gen Sachbeschädigung. B.Vergehen gegen das Jagd- und Waffengesetz I. Der Beschuldigte tötete auf dem Gemeindegebiet O.1_____ im H._____ ausserhalb der Jagdzeit absichtlich folgende Tiere unter Ver- wendung der Doppelflinte Habicht (Kal. 12, Nr. 41098), wobei er diese Flinte zudem bis zur bestandenen Jagdprüfung vom 6. April 2011 ohne Berechtigung mit sich führte:
Seite 4 — 15 4. Am 9. Oktober 2011 im Gebiet F._____ bzw. G._____ unterhalb seiner Maiensässhütte auf dem Heimweg von der Niederjagd einen Hirsch (8- ender). II.Der Beschuldigte verwendete für die Ausübung der Passjagd 2011/2012 absichtlich eine auf dem Zielfernrohr der Doppelflinte an- gebrachte künstliche Lichtquelle (Ausleuchtlampe mit Lichtschalter). C. Übertretungen des Jagdgesetzes
Seite 5 — 15 X._____ eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stel- len. E.Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zudem teilte sie mit, sie halte am Strafbefehl fest, wobei der Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als An- klageschrift gelte. F.Gegen das am 30. Mai 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 4. Juni 2013 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksge- richts Prättigau/Davos meldete X._____ am 5. Juni 2013 die Berufung an (act. A.1), woraufhin das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien das begründete Urteil am 1. Juli 2013 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ ist schuldig
Seite 6 — 15 6. Die Doppelflinte Habicht (Kal. Nr. 12, 41968) mit ZF wird gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 WG eingezogen. Die Ausleuchtlampe mit Zubehör wird gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen. 7. Das Kleinkalibergewehr Anschütz mit ZF (Kal. 22 LR, Nr. 895945) und die Pistole Heckler & Koch (Kal. 9 mm, Nr. 27-042168) sind X._____ zurückzugeben. 8. Folgende sichergestellte Trophäen (Referenz GR 2011 10 1770) wer- den gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und verfallen dem Kanton: 2 Gamskrickel auf Brett, 1 Hirschtrophäe Gabler auf Brett, 1 Hirschtro- phäe 8-ender. 9.a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘147.25 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1‘347.25, Gerichtsgebühren CHF 1‘800.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: BusseCHF3‘700.00 VerfahrenskostenCHF3‘147.25 TotalCHF6‘847.25 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen. 10. (Rechtsmittelbelehrung) 11. (Mitteilung)“ G.Nach Zustellung des begründeten Urteils am 1. Juli 2013 reichte X._____ alsdann fristgemäss am 15. Juli 2013 seine Berufungserklärung ein (act. A.2) mit dem Begehren: „1. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 30. Mai/1. Juli 2013 sei aufzuheben und X._____ sei die Jagdbe- rechtigung für die Dauer von neun Jahren zu entziehen, wobei der Vollzug des gesamten Entzuges bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aufgeschoben werde. 2. Ziffer 9 des Urteils vom Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 30. Mai/1. Juli 2013 sei aufzuheben und X._____ habe die Busse mitsamt den Untersuchungsgebühren sowie den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden zu tragen. Die Kosten des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen und X._____ sei für die anwaltlichen Aufwendungen für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos mit dem Betrag von CHF 3‘238.40 zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 17. Juli 2013 beziehungsweise 22. Juli 2013 auf eine Stellungnahme.
Seite 7 — 15 H.Am 23. Oktober 2013 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul, Theo Gstöhl von der Presse sowie die beiden am Kantonsgericht von Graubünden tätigen Substituten Marco Brunner und Alexander Egli. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wur- den nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vor- sitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die Um- stände der ihm zur Last gelegten Tat verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den An- trägen gemäss Berufungserklärung fest, während der Staatsanwalt die kostenfälli- ge Abweisung der Berufung beantragte. Im Rahmen seiner Replik weist der Ver- teidiger darauf hin, dass es vorliegend nicht darum gehe, ob der teilbedingte Ent- zug theoretisch möglich sei. Vielmehr sei im vorliegenden Fall ein bedingter Ent- zug auszusprechen, weil X._____ mit der stattlichen Busse schon genügend be- straft werde. Im Weiteren sei bei den dem Verteidiger bekannten Fällen selten ein Patentenzug von mehr als fünf Jahren ausgesprochen worden. Der Staatsanwalt führte in der Duplik aus, die Staatsanwaltschaft habe erst seit dem Urteil des Bun- desgerichts aus dem Jahre 2010 (6B_17/2010 vom 6. Juli 2010) davon ausgehen dürfen, der Patententzug könne auch teilbedingt ausgesprochen werden. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass in den Fällen vor dem genannten Bundesgerichts- entscheid der Patentenzug entweder bedingt oder unbedingt ausgesprochen wor- den sei. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anläss- lich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Seite 8 — 15 II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die An- meldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 30. Mai 2013 mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 5. Juni 2013 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 1. Juli 2013 reichte er alsdann fristgemäss am 15. Juli 2013 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeits- voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Beru- fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin-
Seite 9 — 15 stanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann das Berufungsgericht selber ein Urteil fällen. 2.Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das eidgenössi- sche Jagdgesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a und i JSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b aJSV, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der mehrfachen Übertretung gegen das eidgenössische Jagdgesetz gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c JSG und der mehrfachen Übertretung ge- gen die kantonale regierungsrätliche Jagdverordnung gemäss Art. 8 Abs. 1 RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG (kantonales Jagdgesetz) sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d und i WG für schuldig befunden. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, sowie mit einer Busse von CHF 3’700.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Für das widerrechtlich erlegte Wild hat er einen Wertersatz von CHF 2’273.00 an das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden zu leisten. X._____ wurde die Jagdberechtigung für die Dauer von neun Jahren entzogen, wobei für den Teil von fünf Jahren der Vollzug des Ent- zugs bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Die Dop- pelflinte Habicht mit Zielfernrohr und die Ausleuchtlampe mit Zubehör wurden ein- gezogen, das Kleinkalibergewehr Anschütz mit Zielfernrohr und die Pistole Heck- ler & Koch sind X._____ zurückzugeben. Ebenfalls eingezogen wurden zwei Gamskrickel auf Brett, eine Hirschtrophäe Gabler auf Brett und eine Hirschtrophäe 8-ender, alles unter Kostenfolge zu Lasten des X.. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die teilweise Nichtgewährung des be- dingten Vollzugs der Nebenstrafe einerseits und gegen die Kostenverteilung ande- rerseits. X. beanstandet, dass beim neunjährigen Entzug der Jagdberechti- gung nur für den Teil von fünf Jahren der Vollzug des Entzugs aufgeschoben wor- den sei, für den Teil von vier Jahren der Entzug der Jagdberechtigung jedoch un- bedingt ausgesprochen worden sei. Mit der Berufung wird beantragt, für die ge- samte Dauer von 9 Jahren den Vollzug des Entzuges der Jagdberechtigung bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufzuschieben. Nicht Gegenstand der vorlie-
Seite 10 — 15 genden Berufung bildet der vorinstanzliche Schuldspruch, die ausgesprochene Geldstrafe, die Busse, die Entzugsdauer der Nebenstrafe sowie die Einziehung und Rückgabe von Waffen und Trophäen. 3.a)Bei der Revision des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das eine grundlegende Neuordnung des Sanktio- nensystems brachte (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998; BBl 1999 II S. 1984), war zentrales Anliegen das Zurückdrängen der kurzen Freiheitsstrafen, die Einführung alternativer Sanktionen wie der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit als ei- genständige Sanktionsform sowie die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges. Darüber hinaus wurde die sogenannte teilbedingte Strafe als Mittellösung zwi- schen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt. Da der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches das Institut der Nebenstrafe nicht mehr explizit aufführt, hat sich das Bundesgericht in 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010 dahingehend geäussert, der Gesetzgeber habe den bedingten Vollzug der Neben- strafen schlicht vergessen. Es stünde in krassem Gegensatz zur Grundidee der Revision, wenn man die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Nebenstrafen abgeschafft hätte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber für die Nebenstrafen sowohl den bedingten als auch den teilbedingten Vollzug festge- schrieben hätte. Diese Wahlmöglichkeit erlaube es nämlich dem Richter, eine ausgewogene Kombination von Sanktionen anzuordnen, um dem Einzelfall mög- lichst gerecht zu werden. Der Entzug des Jagdpatentes kann somit nach dem Ge- sagten losgelöst von der Hauptstrafe teilbedingt aufgeschoben werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind. b)Art. 42 StGB regelt den Grundsatz für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges. Danach schiebt das Gericht den Vollzug (einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Pro- gnose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar-
Seite 11 — 15 beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und an- dere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_103/2007 vom 12. November 2007, E. 4.2.1). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war vor der Revision eine günstige Prognose erforder- lich, während heute das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt. Die Ge- währung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwe- senheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer- den darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12. November 2007, E. 4.2.2). c)Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug (einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren) teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Hinweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Der teilbedingte Vollzug ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbe- sondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Le- galbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Erfor- derlich ist stets, dass der teilweise Vollzug für die Erhöhung der Bewährungsaus- sichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungs- weise Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Mög- lichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom 12. November 2007, E. 5.5). 4.a)Vorliegend hat die Vorinstanz den teilbedingten Entzug der Jagdberechti- gung im Wesentlichen damit begründet, es würden erhebliche Bedenken beste- hen, dass X._____ sich bewähren und nicht weiterhin unerlaubterweise Wildtiere
Seite 12 — 15 erlegen werde. Er habe unrechtmässig vier Tiere geschossen, bevor er überhaupt das Jagdpatent erworben habe. Er habe ohne entsprechende Ausbildung und oh- ne Rücksicht auf die geltende Jagdgesetzgebung Wildtiere erlegt. Einen eigentli- chen Grund, weshalb er sich über die Jagdvorschriften hinweggesetzt habe, habe er nicht nennen können. Nachdem X._____ im April 2011 die Jagdprüfung abge- legt habe, habe dieser am 9. Oktober 2011 einen Hirschstier erlegt, obwohl eine Schussabgabe zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig gewesen sei. Das Gericht ge- lange deshalb zum Schluss, dass erhebliche Befürchtungen bestehen würden, X._____ werde sich auch weiterhin nicht an die Jagdvorschriften halten und er ein plötzlich auftauchendes Tier im „Jagdeifer“ ohne Rücksicht auf die Jagdvorschrif- ten erlegen werde. b)X._____ macht geltend, die Vorinstanz habe nicht alle wesentlichen Um- stände, welche seine Persönlichkeit ausmachen würden, berücksichtigt. Eine Pro- gnose ziele in die Zukunft und nur diese sei für die Gewährung oder die Verweige- rung des bedingten Strafvollzuges von Bedeutung. Es sei ein Gesamtbild von X._____ zu machen. Aus den Aussagen von X._____ – nicht zuletzt vor Gericht – lasse sich entnehmen, dass er seine Taten bereue und künftig keine derartigen Verfehlungen mehr begehen werde. Es finde sich sodann ein durchaus positiver Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden bei den Akten und der Arbeit- geber sei absolut zufrieden mit der Arbeit von X.. Es werde sogar eine Aus- dehnung des Anstellungsverhältnisses in Erwägung gezogen. Mit anderen Worten lasse der Gesamteindruck mit Sicherheit nicht auf eine ungünstige Prognose schliessen und eine solche wäre zwingend notwendig, wenn ihm die Rechtswohl- tat des bedingten Strafvollzuges verweigert werden sollte. c)Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. Vorliegend gilt es zu beachten, dass X. über Jahre hinweg gefrevelt hat - insgesamt fünfmal - und sich so in hohem Masse unwaidmännisch verhalten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt Jagdfrevel in der Jäger- schaft als absolutes Tabu. Diese Vorwürfe wiegen umso schwerer, als der Beru- fungskläger - nachdem er das Jagdpatent im April 2011 erworben hatte – sich nicht davon abhalten liess, am 9. Oktober 2011 erneut zu freveln. Damit hat er dokumentiert, dass er bei der Erlangung des Jagdpatentes nichts gelernt hat. Trotz entsprechender Ausbildung hat er ausserhalb der Jagdzeit wiederum auf gesichtetes Wild geschossen. Dieses Verhalten weist auf eine Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber und auf ein mangelndes Ver- antwortungsbewusstsein hin. Hinzu kommen Übertretungen des Waffengesetzes:
Seite 13 — 15 So konnte er weder für seinen am 22. September 2007 bei M._____ in O.4_____ erworbenen Jagdstutzer Blaser K95 noch für seine am 2. Juni 2011 bei N._____ gekaufte Bockdoppelflinte Beretta einen schriftlichen Vertrag für die Übertragung der Waffe vorlegen. Ebenso wenig vermochte der Berufungskläger den Waffener- werbsschein für die am 22. September 2009 bei P._____ in O.6_____ gekaufte Pistole Heckler & Koch vorzuweisen. X._____ bewahrte ausserdem unzulässiger- weise Waffen ausserhalb der Jagdzeit in seiner Behausung in G./O.1 auf, obwohl sein zivilrechtlicher Wohnsitz bei den Eltern in O.1_____ im I._____ war und benutzte für die Jagd Waffen, die nicht im Patentbüchlein eingetragen waren. Schliesslich verwendete der Berufungskläger für die Ausübung der Pass- jagd 2011/12 absichtlich eine auf dem Zielfernrohr der Doppelflinte angebrachte künstliche Lichtquelle. Demnach widerspricht das Verhalten von X._____ jeglichen jagdethischen Grundvoraussetzungen eines zur Jagd-ausübung berechtigten Jä- gers. Die Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber und die fortgesetzte Verantwortungslosigkeit sind so ausgeprägt, dass der im Übrigen gute Leumund (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden und positi- ver Bericht seitens des Arbeitgebers) sowie die Beteuerungen vor Gericht, sich künftig wohl zu verhalten, in den Hintergrund gedrängt werden. Um in die Zukunft blicken zu können, muss - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - auch an die Vergangenheit angeknüpft werden. Vorliegend bestehen erhebliche Be- fürchtungen, dass X._____ sich auch weiterhin nicht an die Jagdvorschriften hält und ausserhalb der Jagdzeiten ein plötzlich auftauchendes Wild erlegt. Diesen Befürchtungen kann mit einem total bedingten Patententzug nicht entgegengetre- ten werden. Anlässlich der Jagdprüfung im April 2011 wurde er - wie er anlässlich der Berufungsverhandlung zugestand - über Jagdethik und waidmännisches Ver- halten instruiert. Gleichwohl setzte er sich auch noch am 9. Oktober 2011 darüber hinweg, was beweist, dass ihn Belehrungen in keiner Art und Weise zu beeindru- cken vermochten. Völlig gleichgültig setzte er sein inakzeptables Verhalten fort. Dies ist evident. Beteuerungen anlässlich der Berufungsverhandlung, er werde sich künftig wohl verhalten, räumen die erheblichen Bedenken nicht aus. X._____ wird den Tatbeweis erbringen müssen. Um den Berufungskläger an die Einhaltung der Jagdvorschriften zu erinnern, gibt es, wie der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts zu Recht ausgeführt hat, keine adäquatere Strafe als jene des vorübergehenden Patententzuges. Während dieser jagdfreien Zeitspanne kann sich der Berufungskläger Gedanken über Jagdethik und waidmännisches Verhalten machen und sich intensiv mit den Jagdvorschriften auseinandersetzen sowie beweisen, dass er sich wohl verhält. Ein zumindest teil-
Seite 14 — 15 weiser Entzug des Patentes erscheint für die Erhöhung der Bewährungsaussich- ten somit unumgänglich. Die Vorinstanz durfte dem schweren Verschulden von X._____ Rechnung tragend durchaus die gesamte Hauptstrafe aufschieben und ihn als Verschuldensausgleich mit einer Verbindungsbusse von CHF 3‘200.00 gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB bestrafen. Bei der Nebenstrafe besteht die Möglich- keit der Verbindungsbusse als Warnung bei schwerem Verschulden nicht. Demzu- folge drängte sich geradezu auf, hier zum Institut der teilbedingten Strafe zu grei- fen, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen. Dies hat die Vorinstanz mit der Aussprechung einer teilbedingten Nebenstrafe – völlig zu Recht – getan. d)Im Resultat ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den neun- jährigen Jagdpatententzug teilbedingt ausgesprochen hat, das heisst, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf vier Jahre und die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil auf fünf Jahre festgesetzt wurde. In Berücksichti- gung des schweren Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu voll- ziehenden Strafteils angemessen. Zur Ergänzung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.-- festgelegt.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: