Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 30. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 28[nicht/mündlich eröffnet]18. November 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocEgli In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scar- patetti, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 29. Mai 2013, mitgeteilt am 26. Juni 2013, in Sachen der Y., Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, und der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 21 I. Sachverhalt A.Gemäss der Einvernahme zur Person (act. 2.5) wuchs X._____ in der L.1_____ auf und kam im Jahre 1989 als Asylant nach L.2_____, wo er später in einer Fabrik arbeitete. Im Jahre 2005 reiste er in die L.3_____ ein und arbeitete hier bis 2007 in einem Baugeschäft. Im Jahre 2008 begann er als Taxichauffeur bei der Firma A._____ in O.1_____ zu arbeiten, bis er im Jahre 2010 zusammen mit einem Kollegen die Firma A., O.2 kaufte; seither ist er als Selbst- ständigerwerbender tätig. Laut dem Beschuldigten befindet sich sein Hauptwohn- sitz in L.2_____, wo auch seine Partnerin und zwei gemeinsame Kinder leben. Er hat eine Wohnung in O.2_____, wo er sich unter der Woche aufhält. An Sonnta- gen hält er sich in der Regel in L.2_____ auf. Sein monatliches Einkommen ver- anschlagt X._____ mit CHF 2‘500.00 bis 3‘000.00 netto pro Monat. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden aus einem Autoleasing in der Höhe von CHF 15‘000.00. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist der Beschuldigte bis anhin nicht verzeichnet, jedoch bestehen zwei Einträge im Administrativen Massnahme- register. Am 21. April 2010 wurde eine Verwarnung wegen Missachtung des Vor- trittsrechts ausgesprochen und vom 14. Februar 2011 bis 13. März 2011 wurde ihm wegen übersetzter Geschwindigkeit der Führerausweis entzogen (act. 2.2). B.Am 11. Juni 2012, gleichentags mitgeteilt, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafbefehl gegen X., worin dieser wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 35 Abs. 5 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde. Hierfür wurde er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden X. auferlegt (act. 1.15). C.Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ mit Eingabe vom 15. Juni 2012 Einsprache erheben. D.Mit Verfügung vom 18. September 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen fahrlässiger Körper- verletzung und der Verletzung von Verkehrsregeln.

Seite 3 — 21 E. Mit Parteimitteilung vom 17. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung gegen X._____ mit und stellte eine Anklageerhebung bei Gericht wegen fahrlässiger Körperverlet- zung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Aussicht. F.Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Anklageschrift vom 2. April 2013, mitgeteilt am 4. April 2013, wie folgt Anklage gegen X.: „1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen, zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte diesen Anträgen folgenden Sachverhalt zugrunde: „ 1. Sachverhalt Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG Am 3. September 2011, um ca. 22.40 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen B., Kontrollschild , auf der Verbindungsstras- se von O.3 kommend in Richtung O.4_____. Er fuhr dabei mit einer den Umständen - es war dunkel und die Fahrbahn war nass - nicht ange- passten Geschwindigkeit. Er übersah deshalb, dass die vor ihm fahrende Y._____ links blinkte und beabsichtigte, in eine Nebenstrasse abzubiegen, worauf es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von Y._____ kam. Y._____ erlitt aufgrund der Kollision ein cervicocephales Beschleunigungs- trauma, welches eine 16-tägige mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit, eine dreimonatige medizinische Behandlung und eine physiotherapeutische Behandlung bis im Sommer 2012 nötig machte. Zudem wurden die Mitfah- rer des Beschuldigten und die Beifahrerin von Y._____ durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet. Y._____ liess am 14. Oktober 2011 durch ihren Rechtsvertreter Strafantrag wegen Körperverletzung stellen.“

Seite 4 — 21 Die Staatsanwaltschaft Graubünden fügte ihrer Anklage einen Schlussbe- richt im Sinne von Art. 326 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) bei. G.Mit Verfügung vom 10. April 2013 wurden die Parteien auf den Mittwoch, 29. Mai 2013, 9.00 Uhr zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht O.2_____ vorgeladen. Auf Gesuch vom 28. Mai 2013 hin, wurde Y._____ mit Verfügung gleichen Datums von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Gleich- zeitig wurde der damalige Rechtsvertreter von Y._____ darauf hingewiesen, Letz- tere habe am 8. Oktober 2012 eine Privatklage eingereicht und Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.00 geltend gemacht (act. 3.11 und 12); im entsprechen- den Formular habe sie angegeben, dass sie diese Forderung spätestens im Par- teivortrag vor Gericht beziffern und begründen würde. Sollte bis zur Hauptver- handlung keine schriftliche Begründung dieses Antrags eingehen, müsse die Kla- ge auf den Zivilweg verwiesen werden. H.Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Anträge der Staatsanwalt- schaft bekannt gegeben. Y._____ war aufgrund der vorgenannten Dispensation nicht zugegen und begründete ihre Zivilforderung von CHF 2‘000.00 entsprechend nicht. X._____ beantragte, der Strafbefehl vom 11. Juni 2012 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG frei zu sprechen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. I.Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Entscheid des Bezirksgerichts O.2_____ mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet. Das schriftliche Urteils- dispositiv wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt. Das Gericht erkannte wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Vom Vorwurf der Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG wird er freigesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen, be- straft. 3. Die Adhäsionsklage von Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2‘400.00

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  • den Auslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 476.00
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts O.2_____ (ohne Begründung) CHF 2‘000.00 total somit CHF 4‘876.00 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Pro- zessentschädigung ausgerichtet wird. Die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO sind erfüllt und das Ge- richt verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils. Wird innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs ein begründetes Urteil ver- langt oder ein Rechtsmittel erhoben (vgl. Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr um CHF 1‘000.00 erhöht (vgl. Art. 6 VGS; BR 350.210). Die Verfahrenskosten zu Lasten des Verurteilten belaufen sich in die- sem Fall auf CHF 5‘876.00. 5.(Rechtsmittelbelehrung 1) 6.(Erneuter Hinweis auf Art. 82 StPO) 7.(Mitteilung)“ J.Mit Eingabe vom 30. Mai 2013, gleichentags der Post zur Zustellung über- geben, meldete X._____ (nachfolgend Berufungskläger) zuhanden des Bezirksge- richts O.2_____ die Berufung gegen dieses Urteil an. Am 26. Juni 2013 wurde den Parteien das schriftlich begründete Urteil mitgeteilt. Die Gerichtsgebühr des Be- zirksgerichts O.2_____ wurde um CHF 1‘000.00 angehoben. K.Der Berufungskläger reichte seine Berufungserklärung mit Eingabe vom 12. Juli 2013, gleichentags der Post zur Zustellung übergeben, zuhanden des Kan- tonsgerichts von Graubünden ein. Darin beantragte der Berufungskläger, das Ur- teil des Bezirksgerichts O.2_____ vom 29. Mai 2013, mitgeteilt am 26. Juni 2013, sei aufzuheben und er sei nebst dem Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 35 Abs. 5 SVG auch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt). L.Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 wurden Y., die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Bezirksgericht O.2 aufgefordert, im Sinne von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung eine Stel- lungnahme einzureichen. Entsprechende Stellungnahmen blieben aus.

Seite 6 — 21 M.Mit Verfügung vom 29. August 2013 wurden der Berufungskläger, Y._____ und die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Hauptverhandlung auf den Mittwoch, 30. Oktober 2013, 14.00 Uhr vorgeladen. Y._____ wurde auf Gesuch hin mit Ver- fügung vom 16. September 2013 vom persönlichen Erscheinen dispensiert. N.Zur Hauptverhandlung waren der Berufungskläger, sein privater Verteidiger lic. iur. Adrian Scarpatetti und der Leitende Staatsanwalt li. iur. Renato Fontana zugegen. Der Berufungskläger wurde zu seiner Person und zur Sache befragt; im Anschluss folgten die ersten Parteivorträge. Der Berufungskläger modifizierte an- lässlich seines Plädoyers die Ziff. 1 seines mit Berufungserklärung vom 12. Juli 2013 gestellten Rechtsbegehrens insofern, als er beantragte, das Urteil des Be- zirksgerichts O.2_____ vom 29. Mai 2013 sei bis auf den Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG aufzuheben. Ziff. 2 und 3 der Rechtsbegehren stellte der Berufungskläger unverändert. Der Leitende Staatsanwalt beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Es folgte eine Replik, wobei die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Duplik verzichtete. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung. O.Das Kantonsgericht von Graubünden teilte den Parteien das Urteilsdisposi- tiv gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO am 1. November 2013 mit. Es erkannte wie folgt: „1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird auf- gehoben. 2.X._____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3. Die Adhäsionsklage von Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2‘876.00 (Untersuchungsgebühr CHF 2‘400.00 plus Auslagen CHF 476.00) ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.b) Die Kosten des Bezirksgerichts O.2_____ von CHF 3‘000.00 gehen zu Lasten des Bezirkes O.2_____, welcher X._____ mit CHF 5‘796.30 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat. 4.c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden, welcher X._____ mit CHF 2‘500.00 (in- kl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung)“ P.Auf die Begründungen im erstinstanzlichen Urteil, in der Berufungser- klärung und in den Parteivorträgen anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Ok-

Seite 7 — 21 tober 2013 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzli- chen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b.Das Bezirksgericht O.2_____ hat den angefochtenen Entscheid im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und kurz begründet (vgl. Protokoll Hauptverhandlung, act. 4). Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde den Parteien gleichentags mitgeteilt (vgl. act. 2). Am 30. Mai 2013 meldete der Berufungskläger zuhanden des Bezirksgerichts O.2_____ die Berufung an, worauf ihm das ausgefertigte schriftliche Urteil am 26. Juni 2013 mitgeteilt wurde (act. 3). Die Berufungserklärung wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 12. Juli 2013 form- und fristgerecht eingereicht. Auf die eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass.

Seite 8 — 21 c.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht über- prüft das erstinstanzliche Urteil - wie bereits erwähnt - nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte werden rechtskräftig und stehen damit nicht länger zur Diskussion (Eugster, a.a.O., N. 3 zu Art 404 StPO; vgl. Art. 437 und 402 StPO). Dieser Grundsatz ist bereits in Art. 398 Abs. 2 StPO festgehalten (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht - wie sich aus den nachstehenden Erwägun- gen ergibt - selbst ein Urteil fällen. 2.a.Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229, S. 236 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 S. 88 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und

Seite 9 — 21 die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b.Sodann fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der „Aussage der ersten Stunde“ einer Partei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie BGE 121 V 45 E. 2.a, wonach die spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späte- ren Darstellungen). 3.Der Berufungskläger begehrt gemäss Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Beru- fungserklärung zunächst die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus dem fol- genden Rechtsbegehren Ziff. 2 und aus der Kurzbegründung geht jedoch mit genügender Klarheit hervor, dass das Urteil des Bezirksgerichts O.2_____ vom 29. Mai 2013 nur bezüglich des Schuldspruches aufzuheben sei und nicht auch bezüglich des Freispruches vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG oder bezüglich der Verweisung der Zivilklage von Y._____ auf den Zivilweg . Der Berufungskläger modifizierte denn auch Ziff. 1 des Rechtsbegehrens anlässlich seines Plädoyers vor dem Kantonsgericht von Graubünden; danach sei das ange- fochtene Urteil bis auf den Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG aufzuheben. Eine solche nachträgliche „Ein- schränkung“ - wenn es dann eine sein sollte - ist dem Berufungskläger unbenom- men (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 399 StPO). Mit der Berufung angefochten ist somit offensichtlich nur der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie derjenige der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und die diesbezüglich dem vorinstanzlichen Schuldspruch zugrundeliegenden Erwägungen. Hingegen werden die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Rücklichter des Fahrzeugs von Y._____ nicht geleuchtet hätten und Letztere den Blinker lediglich eine knappe Sekunde vor dem Abbiegemanöver betätigt habe, nicht beanstandet. Ebenfalls grundsätzlich nicht beanstandet werden die von der Vorinstanz angenommenen Fahrgeschwindigkeiten der Beteiligten; danach sei der Berufungskläger mit 80 km/h, Y._____ mit 20 - 30 km/h unterwegs gewesen. 4.a.Der Berufungskläger rügt, es sei das Anklageprinzip verletzt und ihm das rechtliche Gehör genommen worden, da nicht davon hätte ausgegangen werden können, dass das Bezirksgericht O.2_____ plötzlich Abstandsrechnungen basie- rend auf divergierenden Angaben der Beteiligten vornehme. Zudem seien lediglich pauschale Vorwürfe erhoben worden, in sachlicher Hinsicht würden entscheidrele-

Seite 10 — 21 vante Angaben fehlen (Distanz- sowie Geschwindigkeitsangaben; Berechnungen bezüglich Anhalteweg) und die Anklage würde nicht sämtliche, für die Subsumtion unter die angeklagten Tatbestände unabdingbaren Umstände anführen, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen wür- den. Ferner sei der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt von der Vorin- stanz in unzulässiger Weise verändert worden - dem Schuldspruch liege mithin ein mit demjenigen aus der Anklageschrift nicht identischer Sachverhalt zugrunde. b.Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Ge- genstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Weil sie das Verfah- rens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätz- lich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (Grundsatz der Immutabi- lität; Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der an- geschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Infor- mationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 4.3 mit Hinweis; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips zu umschreiben ist. Erfolgt eine erstinstanzliche Verurteilung, die nach Ansicht des Verurteilten den Anklagegrundsatz verletzt, kann er das betreffende Urteil wegen Rechtsverletzung (Art. 9; Art. 325; Art. 344; Art. 350 StPO) beim Berufungsgericht anfechten. Jedoch bewirkt nicht jede Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit im An- klagesachverhalt eine Verletzung dieses Grundsatzes (vgl. Heimgartner/Niggli, in; Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 37 zu Art. 325 StPO). Die Verletzung des rechtli- chen Gehörs im Zusammenhang mit einer unterschiedlichen rechtlichen Würdi- gung (vgl. Art. 344 StPO) kann durch das Berufungsgericht geheilt werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 22 vom 13. September 2013 E. 7b). c.In der Anklageschrift vom 2. April 2013 (act. 1.33) wird dem Berufungsklä- ger vorgeworfen, er sei mit einer den Umständen - es sei dunkel gewesen und die

Seite 11 — 21 Fahrbahn nass - nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren und habe deshalb übersehen, dass die vor ihm fahrende Y._____ links geblinkt und beabsichtigt ha- be, in eine Nebenstrasse abzubiegen, worauf es zur Kollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und demjenigen von Y._____ gekommen sei. Der gleiche Vorwurf wird ihm in dem der Anklage beigelegten Schlussbericht (act. 1.34) ge- macht. Die Vorinstanz sieht Art. 32 Abs. 1 SVG nunmehr ausdrücklich darin ver- letzt, dass der Berufungskläger auf der rechten Seite der Fahrbahn hinter Y._____ nicht mehr zum Stillstand gekommen wäre, hätte er anstatt zu überholen, ge- bremst. Ferner liege ein Verstoss gegen vorgenannte Vorschrift darin, dass sich der Berufungskläger trotz unklarer Verkehrssituation nicht risikoarm verhalten ha- be. Bei richtiger Lesart liegt der Anklage jedoch ein anderer Vorwurf zu Grunde: Es geht nicht um die Frage, ob der Berufungskläger rechtzeitig auf seiner Fahr- spur hinter dem auf der gleichen Spur mit langsamer Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug von Y._____ hätte anhalten können - was er, wie sich anhand der nach- stehenden Erwägungen noch zeigen wird, gekonnt hätte - sondern darum, ob er aufgrund seiner Geschwindigkeit den Blinker von Y._____ Fahrzeug übersah und deshalb zu Unrecht zu schnell links überholte; es geht mithin um die Frage, ob er das vor ihm befindliche Fahrzeug, ohne eben anzuhalten, links hätte überholen dürfen. Dieses Fahrmanöver wurde ihm aber mit dem Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG in für das Kantonsgericht von Graubünden verbindlicher Weise zugestanden. So zeigt auch ein Blick auf das schriftliche Plä- doyer (vgl. act. 5) des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, in welchem sich Ersterer hauptsächlich mit dem Vorwurf gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und mit demjenigen gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG auseinandersetzt und nur am Rande be- merkt, dass es nicht darum ginge, ob der Berufungskläger hinter dem Fahrzeug von Y._____ hätte anhalten können, dass sich dieser nicht genau bewusst war, welcher Vorwurf nun im Raume steht. Ob er dies anhand der Umstände hätte wis- sen müssen, ob allenfalls ein Verstoss gegen das Anklageprinzip vorliegt und ob - falls ein solcher zu bejahen wäre - die damit einhergehende Verletzung des recht- lichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden könnte, kann offenge- lassen werden, da sich der Berufungskläger - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen werden - keines Verstosses gegen Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 5.a.Das Bezirksgericht O.2_____ hielt bezüglich der Verurteilung des Beru- fungsklägers wegen Verstosses gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG im angefochtenen Entscheid fest, es sei dem Berufungskläger, wel- cher mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei, nicht mehr möglich ge-

Seite 12 — 21 wesen, sein Fahrzeug hinter jenem von Y., welches sich mit einer Ge- schwindigkeit von 25 km/h bewegt habe, zum Stillstand zu bringen, da er dasselbe erst im Abstand von 60 m erblickt habe und der Anhalteweg bei vorliegend nasser Strasse länger sei als die berechneten 47 m bei trockenen Strassenverhältnis- sen(vgl. Berechnung der Vorinstanz in E. 3b). Der Berufungskläger sei folglich mit einer nicht situationsangepassten Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Der Berufungskläger bestreitet dies aus- drücklich, zumal die Berechnung des Anhalteweges durch die Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei. Er berief sich auf die Berechnungsformel des Bundesgerichts (Urteil des BGer 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E 1.5) für den Anhalteweg bei nasser Strasse und präsentierte verschiedene eigene Rechenbeispiele basierend auf verschiedenen Abständen zwischen den Fahrzeugen; bei jedem Beispiel wäre es dem Berufungskläger möglich gewesen, sein Fahrzeug hinter demjenigen von Y. zum Stillstand zu bringen. Im Übrigen sei auch die vom Bundesgericht geschaffene Regel des „halben Tachos“ eingehalten worden (BGE 131 IV 133). Der Leitende Staatsanwalt erwiderte anlässlich seines Parteivortrages an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden, dem Berufungsklä- ger sei in zweierlei Hinsicht ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit vorzuwerfen: Einerseits, weil er, nachdem er das Fahrzeug von Y._____ in 60 m Entfernung gesehen habe, auf der nassen Fahrbahn nicht mehr hätte anhalten können und andererseits, weil er trotz der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit praktisch unvermindert beibehalten habe. Der Berufungskläger replizierte diesbe- züglich, es liege kein verkehrstechnisches Gutachten vor, welches Aufschluss über die effektive Distanz zwischen den Fahrzeugen zum Zeitpunkt, als der Beru- fungskläger dasjenige von Y._____ sah, geben könnte. Der Berufungskläger habe verschiedene Angaben gemacht; eine Auslegung zu seinen Ungunsten sei nicht zulässig. b.Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer genügt dann der Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsver- hältnisse, wenn er die Geschwindigkeit so bemisst, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; vgl. BGE 99 IV 227 S. 230 E. 2, mit Hinweisen auf weitere Bundesgerichtsentscheide). Frei ist diejenige Stre- cke, auf der weder ein Hindernis sichtbar ist, noch mit dem Auftauchen eines sol- chen gerechnet werden muss (BGE 99 IV 227 S. 230 E. 2). Ob die Geschwindig-

Seite 13 — 21 keit nachts der Sichtweite angepasst ist, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Umstände. Wird die Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahr- zeuges beleuchtet, so muss innerhalb ihrer Reichweite angehalten werden kön- nen; das gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht (vgl. BGE 102 IV 42 S. 44 f. E. 2; BGE 93 IV 59). Die Reichweite ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Sichtweite (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 583), wobei dem Fahrzeugführer folgerichtig auf Autobah- nen und Autostrassen nachts nur eine an die Sichtweite angepasste Geschwin- digkeit zugestanden wird, da grundsätzlich auch auf diesen Strassen mit unbe- leuchteten Hindernissen zu rechnen ist (vgl. insbesondere BGE 126 IV 91). Eine Geschwindigkeit gilt jedoch nicht dann schon als übersetzt, wenn ein Anhalten nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 99 IV 170 S. 172 f. E. 2 c). c.Es ist aufgrund der unter E. 3 vorgenannten Erörterungen davon auszuge- hen, dass der Berufungskläger mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h und Y._____ mit einer solchen von 20 - 30 km/h unterwegs waren. Die Rückleuchten des Fahrzeugs von Y._____ leuchteten nicht und der linksseitige Blinker wurde erst knapp eine Sekunde vor dem Abbiegemanöver betätigt. Bezüglich der Di- stanz, in welcher der Berufungskläger das vor ihm fahrende Fahrzeug von Y._____ zum ersten Mal sah, machte Ersterer verschiedene Angaben. Bei der am Tag nach dem Unfall erfolgten polizeilichen Einvernahme des beschuldigten Beru- fungsklägers gab dieser eine Entfernung von 100 m an (vgl. act. 3.7). Anlässlich der Konfronteinvernahme mit Y._____ vom 8. Oktober 2012 gab er eine solche von circa 50 bis 60 m an (vgl. act. 3.12, S. 6). An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden erklärte der Berufungskläger zunächst, keine si- chere Distanzangabe machen zu können; es könnten 50 m, 60 m, aber auch 80 m gewesen sein (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage Nr. 6 zur Sache). Die Vorinstanz stellte auf 60 m ab. Wieso das Bezirksgericht O.2_____ gerade diesen Wert her- anzog, ist nicht ersichtlich und deckt sich weder mit der Rechtsprechung des Kan- tonsgerichts von Graubünden, wonach den ersten Aussagen unter dem Eindruck der Ereignisse besondere Bedeutung zuzumessen ist (vgl. PKG 1991, Nr. 39 E.3 sowie BGE 121 V 45 E. 2.a), noch mit dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Prinzip „in dubio pro reo“. Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und gilt als Teilge- halt der Unschuldsvermutung (vgl. BGE 129 I 49 S. 58 E. 4). Danach ist bei Vor- liegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat dem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (vgl. hierzu Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

Seite 14 — 21 [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 75 ff. zu Art. 10 StPO). Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dieser Grundsatz, dass das Bezirksgericht O.2_____ einzig dann von einer Di- stanz von 60 m ausgehen durfte, wenn keine oder nur geringe Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe bestanden. In Anbetracht der Sachlage und insbeson- dere der verschiedenen Distanzangaben durch den Berufungskläger selbst, konn- te sich das Bezirksgericht O.2_____ nicht von der Richtigkeit von 60 m Sichtdi- stanz überzeugt erklären. Im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung bezüglich der Wichtigkeit der ersten Aussage ist vielmehr auf eine Sichtdistanz von 100 m abzustellen. d.Die Vorinstanz hat es denn auch gänzlich unterlassen, den Vorwurf, der Berufungskläger hätte hinter dem Fahrzeug von Y._____ nicht mehr zum Still- stand kommen können, mit einer entsprechenden Anhaltewegberechnung zu un- terlegen. Dies sei nun im Folgenden nachzuholen: Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umstän- den (BGE 115 II 283) und ist vom Gericht als Rechtsfrage zu beantworten (vgl. Urteil des BGer 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3.2). Sie beträgt im Regelfall 1 Sekunde (BGE 115 II 283 E. 1a; PKG 1972, S. 115 f., wonach eine Reaktionszeit von 1 Sekunde bei Fahrten über Land angemessen ist). Musste der Fahrzeugführer aufgrund der Umstände eine erhöhte Bremsbereitschaft erstellen, beträgt die Reaktionszeit jedoch nur zwischen 0.6 und 0.7 Sekunden (BGE 115 II 283 E. 1a; 93 IV 59; 92 IV 20; 91 IV 78 E. 2). Aus den Akten erhellt, dass der Be- rufungskläger keine Bremsbereitschaft erstellt hatte und zu diesem Zeitpunkt auch nicht musste; es ist daher von einer Reaktionszeit von 1 Sekunde auszugehen. Im Sinne einer umfassenden Berechnung möglicher Anhaltewege wird im Folgenden dennoch zusätzlich eine Reaktionszeit von 1.2 Sekunden berücksichtigt: Gemäss dem Berechnungsmodell des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes St. Gallen (Erich Peter, Dipl.-Ing. FH / 2011) beträgt der Anhalteweg auf nasser, guter Fahr- bahn bei 80 km/h und einer Reaktionszeit von 1 - 1.2 Sekunden 60.2 m - 64.7 m (Anhaltezeit zwischen 4.6 und 4.4 s), wobei der Reaktionsweg 22.2 m - 26.7 m und der Bremsweg 38 m beträgt (vgl http://www.stva.sg.ch/home/strassenver- kehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Berechnet man den Anhalteweg nach einer jüngst vom Bundesgericht angewandten Methodik (vgl. Urteil des BGer 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E 1.5), so resultiert ein deutlich längerer An- halteweg. Es sei jedoch vorweg bemerkt, dass Schaffhauser, auf welchen sich das Bundesgericht in erwähntem Urteil selbst teilweise stützt, die nachstehende höch-

Seite 15 — 21 strichterliche Methodik schärfstens kritisiert. Die Berechnung des Bundesgerichtes wird gar als unhaltbar und völlig überholt bezeichnet, weil dieses von Zahlenmate- rial ausgehe, das rund ein halbes Jahrhundert alt sei. Insbesondere wird die Me- thode, mit welcher die sogenannte Schwellzeit mitberücksichtigt wird und die An- nahme des Verzögerungswertes von 4.5 m/s² bei einer nassen Fahrbahn - da- durch würde den in den letzten Jahren durch technische Erneuerungen wie ABS, 4-Rad-Scheibenbremsen etc. verbesserten Bremsverzögerungswerten nicht Rechnung getragen - kritisiert (vgl. zum Ganzen Schaffhauser/Peter, Strassenver- kehr: Wie das Bundesgericht Anhaltewege berechnet, in: Jusletter vom 10. Juni 2013). Die Berechnung nach der umstrittenen Methodik sieht jedoch wie folgt aus: Der Berufungskläger legte bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h während der Reaktions- und Bremsschwellzeit (es wird eine mittlere Reaktionszeit von 1- 1.2 Sekunden und eine Bremsschwellzeit von 0.2 Sekunden angenommen) von 1.2 - 1.4 Sekunden eine Strecke von 26.7 - 31 m zurück. Der Bremsweg betrug 54.9 m ([22.2 m/s] ² / [2 x 4.5 m/s²]); der Anhalteweg, der sich aus dem Bremsweg und der während der Reaktions- und Bremsschwellzeit zurückgelegten Wegstrecke berechnet, macht somit rund 81.6 - 85.9 m aus. Berücksichtigt man nun, dass der Berufungskläger über ein Fahrzeug neueren Datums verfügt (gemäss Anklage- schrift einen Volvo S XC90) und geht man entsprechend von einer Verzögerung von 5.5 m/s² (Anlehnung an die Auswertung durch Erich Peter, Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt St. Gallen, ca. 1985 - 1995) aus, resultiert ein Anhalteweg von rund 71.6 - 75.9 m. Damit zeigen alle Rechnungsresultate deutlich, dass der Beru- fungskläger sein Fahrzeug hätte innerhalb der Strecke von 100 m zum Stillstand bringen können; dabei wäre nicht einmal berücksichtigt, dass Y._____ während der Anhaltezeit, welche der Berufungskläger bis zum Stillstand benötigte, selbst mit 20 - 30 km/h unterwegs war und eine entsprechende Strecke von circa 25 m - 37.5 m zurücklegte (bei der Annahme einer Anhaltezeit von rund 4.5 Sekunden; siehe vorgenanntes Beispiel anhand des Berechnungsmodelles des Strassenver- kehrs- und Schiffahrtsamtes St. Gallen). Berücksichtigt man jedoch die von Y._____ während des Anhaltevorgangs zurückgelegte Strecke, so erhellt, dass eine Kollision bereits bei der für den Berufungskläger ungünstigeren Annahme von einer Sichtdistanz von 60 m hätte verhindert werden können. Insofern wäre dem Berufungskläger das Anhalten hinter dem Fahrzeug von Y._____ möglich gewe- sen, hätte er statt zu überholen sofort gebremst. Unter diesem Aspekt kann dem Berufungskläger keine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG vorgeworfen werden. Hingegen vermag der Berufungskläger aus der Regel des „halben Tachos“ (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1; Regel bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2012

Seite 16 — 21 E. 3.3 und 3.4 vom 28. September 2013) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Regel gelangt als Faustregel dann zur Anwendung, wenn es um die Fest- stellung des genügenden Abstandes bei hintereinanderfahrenden Fahrzeugen geht (vgl. Art. 34 Abs. 4). Vorliegend näherte sich der Berufungskläger dem Fahr- zeug von Y._____ mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit, weswegen die vor- genannte Rechtsprechung nach Sinn und Zweck keine Anwendung finden kann. 6.a.Die Vorinstanz sieht den Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG ferner darin, dass sich der Berufungskläger in einer unklaren Verkehrssituation befunden habe (Überlandstrecke bei Dunkelheit, Fahrzeug ohne Beleuchtung und mit einer Ge- schwindigkeit von 20 - 30 km/h unterwegs) und verpflichtet gewesen wäre, seine ohnehin nicht situationsangepasste Geschwindigkeit markant zu reduzieren. Statt- dessen habe der Berufungskläger - wie dieser selbst ausgeführt habe - seine Ge- schwindigkeit beinahe unvermindert beibehalten, womit auch diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 SVG vorliege. b.Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Ver- trauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die an- deren Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Ein solches Vertrauen ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras- senbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) oder wenn ein Fehl- verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrs- situation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 S. 88 E. 2a mit Hinweisen). c.Die Vorinstanz legte ihrem Freispruch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG die Erwägung zugrunde, wonach für den Berufungskläger keine Anzeichen dafür bestanden hätten, dass das vor ihm befindliche Auto nach links abzweigen würde. So sei beispielsweise die kleine Nebenstrasse, in welche Y._____ abzubiegen beabsichtigt habe, von weitem gar nicht sichtbar gewesen; auch die weiteren Umstände (Rücklichter brennten nicht, Fahrzeuggeschwindig- keit von 20 - 30 km/h) hätten nicht auf ein Abbiegemanöver der Y._____ hinge- deutet (vgl. act. 3, S. 10). Inwiefern sich dies nun bezüglich des Vorwurfs der Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 32 Abs. 1 SVG anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger das Überholmanöver zuge- standen und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass eben keine unklare Ver-

Seite 17 — 21 kehrssituation vorlag; andererseits hätte die Vorinstanz bereits hier risikoarmes Verhalten fordern müssen, was in einer derartigen Situation einzig bedeuten konn- te, dass mit einem Überholmanöver hätte zugewartet werden müssen. Ein Frei- spruch vom Vorwurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 5 SVG hätte diesfalls nicht erfolgten dürfen. Die vorinstanzlichen Erwägungen (act. 3, S. 12 f.) betreffend „un- klare Verkehrssituation“ haben durchaus etwas für sich, dennoch hat das Kan- tonsgericht von Graubünden mangels Anfechtung der vorgenannten vorinstanzli- chen Ausführungen sowie aufgrund des Freispruchs davon auszugehen, dass keine unklare Verkehrssituation bestand. Zudem trifft es nicht zu, dass der Beru- fungskläger mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr, als er das Fahrzeug von Y._____ erblickte; er habe kurz die Bremse betätigt und erst dann überholt (vgl. act. 3.7; Einvernahmeprotokoll, Frage 7 zur Sache). Mit welcher Geschwin- digkeit es schlussendlich zum Zusammenstoss kam, kann nicht mehr nachvollzo- gen werden. Aufgrund des Gesagten kann dem Berufungskläger jedoch auch un- ter diesem Gesichtspunkt kein Vorwurf gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG gemacht wer- den, womit er die Verkehrsregel nach Art. 32 Abs. 1 SVG nicht verletzt hat. Kommt hinzu, dass insofern, als ein Fahrzeuglenker in einer bestimmten Situation von mehreren Möglichkeiten (hier: auf der rechten Fahrspur abbremsen oder - was ausdrücklich zugestanden wurde - links überholen) jene wählt, die unglücklicher- weise zufolge eines Fahrfehlers eines anderen Verkehrsteilnehmers (gemäss ver- bindlicher Feststellung der Vorinstanz) zu einem Unfall führt, ihm dies nicht ange- lastet werden darf (vgl. BGE 103 IV 101). 7.Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen ver- pflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verlet- zung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabs des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 122 IV 225 S. 227 E. 2.a). Im hier zu beurteilenden Fall

Seite 18 — 21 sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts heranzuziehen (vgl. Niggli/ Maeder, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Basel 2013, N 111 zu Art. 12 StGB; Trechsel/ Jean-Richard-dit-Bressel, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 30 zu Art. 12 StGB). Dem Berufungskläger kann - wie in den vorstehenden Erwägungen ausge- führt - rechtsgenüglich kein Fehlverhalten nach SVG angelastet werden, so dass auch die Frage betreffend fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB nicht weiter zu prüfen ist. 8.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz den Berufungskläger zu Unrecht der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen hat. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X._____ daher als begründet. Der Berufungskläger ist von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter diesen Umständen hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung (Untersuchungsgebühr und Auslagen) noch diejenigen der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). 9.a.Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene Person An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dasselbe gilt kraft Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren. Eine Entschädigung ist vor allem dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwenden musste. Zu beachten ist die kantonale Gesetzgebung zu den Anwaltstarifen. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes vom 14. Februar 2006 (AG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 17. März 2009 (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilen- de Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stunden- ansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stun- denansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt

Seite 19 — 21 wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Pro- zessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Be- stimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Strafgericht, wenn es diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des BGer 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 sowie 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.3 in SJZ 109 (2013), S. 388 ff.). b.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht O.2_____ vom 29. Mai 2013 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti eine Kostennote ein, in welcher er einen Aufwand von insgesamt 21.25 Stunden à CHF 240.00 geltend machte, sowie Pauschalspesen, besondere Spesen und Barauslagen von insge- samt CHF 267.00. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich daher ein Rechnungsbetrag von CHF 5‘796.30. Dies erscheint als angemessen, weshalb der Bezirk O.2_____ den Berufungskläger mit CHF 5‘796.30 zu entschädigen hat. c.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 30. Oktober 2013 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti eine Kos- tennote betreffend das Berufungsverfahren ein (12.5 Stunden à CHF 240.00 zu- züglich Spesen und MWST, ausmachend CHF 3‘408.40). Darin macht dieser un- ter anderem für die „Hauptverhandlung in O.1_____ (Fahrt O.2_____-O.1_____ retour)“ einen zeitlichen Aufwand von 2 Stunden und 30 Minuten geltend. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, dauerte die Verhandlung rund eine Stunde; für die Fahrt von O.2_____ nach O.1_____ und retour erscheint ein Zeitaufwand von 30 Minuten als angemessen. Die vorgenannte Position ist daher um 1 Stunde zu kürzen. Ferner macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers unter den Positionen „Beginn Plädoyer, Abstandsberechnungen etc.“ und „Be- sprechung mit Klient, Fertigstellung Plädoyer“ einen zeitlichen Aufwand von insge- samt 7 Stunden und 50 Minuten geltend. In Anbetracht dessen, dass gemäss Kos- tennote am 11. Juli 2013 bereits eine einstündige Besprechung zwischen dem Berufungskläger und seinem Rechtsvertreter stattfand, dürfte die Besprechung vom 29. Oktober 2013 eine halbe Stunde (kurze Erläuterung der rechtlichen Aus- führungen im Plädoyer, Instruktionen Ablauf Hauptverhandlung) nicht überschrit- ten haben; entsprechend steht der weitere Aufwand von 7 Stunden und 20 Minu-

Seite 20 — 21 ten in Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Plädoyers. Dieser erscheint in Anbetracht dessen, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti hauptsäch- lich mit dem Vorwurf nach Art. 32 Abs. 1 SVG und den entsprechenden Anhalte- wegberechnungen auseinanderzusetzen hatte, als zu hoch. Bezüglich der einlei- tenden Bemerkungen (Bemerkungen zum Freispruch, Darstellung des rechtser- heblichen Sachverhaltens) dürfte nicht viel Zeitaufwand angefallen sein; ebenso wenig wie für die Ausführungen bezüglich der Verletzung des Anklageprinzips, da solche bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden. Mithin erscheint ein Auf- wand von 5 Stunden und 30 Minuten als angemessen. Die übrigen geltend ge- machten Positionen sind nicht zu beanstanden. Das verbleibende und vom Kanton Graubünden zugunsten des Berufungsklägers zu entschädigende Honorar beträgt damit rund CHF 2‘500.00 (9 Stunden und 10 Minuten à 240.00, zuzüglich 5 % Pauschalspesen und CHF 6.00 Fahrtspesen O.1_____ retour, plus hiervon 8 % Mehrwertsteuer).

Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2.X._____ wird von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3.Die Adhäsionsklage von Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2‘876.00 (Unter- suchungsgebühr CHF 2‘400.00 plus Auslagen CHF 476.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten des Bezirksgerichts O.2_____ von CHF 3‘000.00 gehen zu Las- ten des Bezirkes O.2_____, welcher X._____ mit CHF 5‘796.30 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ mit CHF 2‘500.00 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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GR_KG_004
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Entscheidungsdatum
30.10.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026