Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 22. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 27[nicht/mündlich eröff- net]28. Oktober 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocEgli In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 15. Mai 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Berufungsbeklagter, ge- gen den Berufungskläger, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A.X._____ ist am 1939 in O.1 geboren. Er ist ledig, hat keine Kinder und lebt als Rentner in O.2_____ und O.3_____. Gemäss Auskunft der Steuerbehörden versteuerte X._____ für die Periode 2010 ein Einkommen von insgesamt CHF 66‘735.00 und für die Periode 2011 ein solches von CHF 67‘107.00. Das Vermögen betrug im Jahre 2010 CHF 354‘025.00, und im Jahre 2011 noch CHF 347‘951.00. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. B.Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2012, mitgeteilt am 19. Januar 2012, wurde X._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 250.00 bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 28. Januar 2012 frist- und formgerecht Ein- sprache. C.Mittels Verfügung vom 6. September 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung gegen X._____ mit und stellte die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht. D.In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Anklageschrift vom 28. März 2013, den Parteien am 9. April 2013 mitgeteilt, beim Bezirksgericht Surselva Anklage gegen X._____ und begehrte was folgt: „1. X._____ sei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Ta- gen zu bestrafen. 3.Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.“ Der Anklage legten sie folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Am 19. Juni 2011, zwischen 13.40 und 15.05 Uhr, verschob X._____ mit dem Personenwagen A._____ sowie B._____ drei Blumentöpfe, die sei- nem Nachbarn Y._____ gehörten. Dieser hatte die Blumentöpfe auf seinem Vorplatz in O.2_____ angrenzend an das Grundstück des Beschuldigten aufgestellt, wodurch sich X._____ gestört bzw. behindert fühlte. Beim Ver- schieben der schweren Blumentöpfe von Y._____ entstand an zwei Töpfen ein Schaden von total CHF 397.90, für den der Beschuldigte bzw. dessen

Seite 3 — 15 Versicherung aufkam. Y._____ stellte am 2. August 2011 gegen den Be- schuldigten frist- und formgerecht Strafantrag wegen Sachbeschädigung.“ E.Die Staatsanwaltschaft Graubünden fügte ihrer Anklage einen Schlussbe- richt im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO bei und trat dementsprechend an der späteren Hauptverhandlung nicht auf. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Surselva, zu welcher mit Verfügung vom 12. April 2013 vorgeladen wurde, fand am 15. Mai 2013 statt. An- wesend waren der Beschuldigte, X., und der Privatkläger im Strafpunkt, Y.. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Beschuldigte wurde anlässlich der Hauptverhand- lung zu seiner Person und zur Sache befragt. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche wie bereits erwähnt auf eine Teilnahme an der Hauptver- handlung verzichtete, wurden verlesen. X._____ beantragte sinngemäss, er sei von der Anklage der Sachbeschädigung freizusprechen. Die Privatklägerschaft stellte keine Schlussanträge. G.Das Bezirksgericht Surselva erkannte was folgt: „1. X._____ ist schuldig der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. [recte: 1] StGB. 2.Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, be- straft. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘630.00
  • der Gerichtsgebühr vonCHF 2‘800.00 total somit CHF 4‘430.00 gehen zulasten des Verurteilten X._____ und sind - zusammen mit der Busse von CHF 250.00 - innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 5.Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des vorliegen- den Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 lit. a und b StPO). Wird kein Rechtsmittel ergriffen, erwächst das Urteil ohne schriftliche Begründung in Rechtskraft. 6.(Rechtsmittelbelehrung) 7.(Mitteilung)“

Seite 4 — 15 H.Das Urteil des Bezirksgerichts Surselva wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und summarisch begründet. Am 17. Mai 2013 wurde den Parteien das schriftliche Dispositiv mitgeteilt. Gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post konnte dieses Alfred Keller am 23. Mai 2013 zu- gestellt werden. I.Mit Eingabe vom 27. Mai 2013, selbentags der Post zur Zustellung überge- ben, meldete X._____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung zuhanden des Bezirksgerichts Surselva an. Das in der Folge redigierte schriftlich begründete Ur- teil wurde den Parteien am 21. Juni 2013 mitgeteilt. Die Berufungserklärung reich- te Alfred Keller mit Eingabe vom 8. Juli 2013, gleichentags zwecks Zustellung der Post übergeben, zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte die Aufhebung des Strafbefehls; die Kos- ten seien Y._____ aufzuerlegen. J. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurden Y., die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie das Bezirksgericht Surselva zur Stellungnahme im Sinne von Art. 400 Abs. 3 StPO aufgefordert. Die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch das Bezirksgericht Surselva verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer Stellungnahme, während Y. mit Schreiben vom 15. Juli 2013 lediglich mit- teilte, seiner Anzeige wegen Sachbeschädigung nichts hinzuzufügen zu haben. K.Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Berufungskläger wurde Frist bis zum 12. August 2013, bzw. mit Verfügung vom 12. August 2013 - nachdem die erste Verfügung dem Berufungskläger nicht zugestellt werden konnte - bis zum 2. September 2013 gesetzt, um eine Berufungsbegründung einzureichen. L.Der Berufungskläger reichte die entsprechende Begründung mit Eingabe vom 31. August 2013, gleichentags der Post zwecks Zustellung übergeben, zu den Akten. Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurde Y., der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Graubünden die Möglichkeit zur Stellungnahme ein- geräumt. Das Bezirksgericht Surselva als auch die Staatsanwaltschaft Graubün- den verzichteten auf eine Stellungnahme, wobei Letztere die Abweisung der Beru- fung, unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil, beantragte. Y. wies mit Eingabe vom 17. September 2013, gleichentags persönlich zu- handen des Kantonsgerichts von Graubünden überbracht, darauf hin, die Polizei habe während der Tatbestandsaufnahme festgestellt, dass die Zufahrt zur Garage X._____ nicht blockiert gewesen sei.

Seite 5 — 15 M.Die Stellungnahmen bzw. die entsprechenden Verzichtserklärungen wurden dem Berufungskläger mit Schreiben vom 25. September 2013 zugestellt. Gleich- zeitig wurde dieser darauf hingewiesen, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. N.Auf die Begründung im vorinstanzlichen Urteil und in der Berufungser- klärung-/begründung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzli- chen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Beru- fung angemeldet hat, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b.Gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 15. Mai 2013, im Dispositiv mitgeteilt am 17. Mai 2013, meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 27. Mai 2013 Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Ur- teils vom 21. Juni 2013 reichte er seine Berufungserklärung am 8. Juli 2013 frist- gerecht zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und

Seite 6 — 15 durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Obschon der Berufungskläger in seiner Er- klärung zunächst die Aufhebung des Strafbefehls fordert, wird im Kontext - und insbesondere mit der Berufungsbegründung vom 31. August 2013, in welcher er ausdrücklich die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Surselva beantragt - dennoch genügend klar, dass das erstinstanzliche Urteil gemeint ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keiner weiteren Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. c.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche er- setzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - selbst ein Urteil fällen. 2. Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229, S. 236, E. 5.1; BGE 124 I 49, E. 3a; BGE 124 I 241, E. 2, je mit Hinweisen). Dar- aus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über-

Seite 7 — 15 legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229, E. 5.1; BGE 134 I 83, S. 88, E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig der Vor- wurf der Sachbeschädigung durch den Berufungskläger und nicht ein von diesem behauptetes angebliches strafbares Verhalten des Y._____ (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), zumal es im Strafrecht- wie die Vorinstanz richtig festhielt - keine Schuld- kompensation gibt. 4.a.Der Berufungskläger rügt zunächst verschiedene, seiner Ansicht nach feh- lerhafte Tatsachendarstellungen und Unwahrheiten im Strafbefehl der Staatsan- waltschaft sowie im Urteil des Bezirksgerichts Surselva. So habe der Vorgang des Verschiebens wenige Minuten und nicht Stunden gedauert. Die verschobenen Töpfe, die die freie Zu- und Wegfahrt zu seiner Garage verhindert hätten, hätten sich zudem auf der Privatstrasse angrenzend zu seinem Vorplatz befunden und nicht etwa auf dem Vorplatz des Nachbarn und Geschädigten Y.. Der Scha- den an den Töpfen habe des Weiteren nicht CHF 420.00, sondern CHF 397.90 betragen. Ihm werde faktisch ein Vandalenakt unterstellt; die Verschiebung der Töpfe sei indessen weder vorsätzlich noch mutwillig erfolgt. Das Verschieben der Töpfe als kriminell darzustellen sei Willkür. b.Die Zeitdauer für das Verschieben der Töpfe ist für die Beurteilung der Fra- ge, ob der Berufungskläger mit dem Verschieben der im Eigentum von Y. stehenden Töpfe und deren Beschädigung den Tatbestand der Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erfüllt hat, ebenso unerheblich wie die Eigentumsverhältnisse an der Stras- se, auf welcher die Töpfe standen. Des Weiteren wurde der Schaden in der An- klageschrift mit CHF 397.90 beziffert und nicht, wie beanstandet, mit CHF 420.00. Diese Einwendungen des Berufungsklägers verfangen dementsprechend nicht. Dasselbe gilt für die weiteren, eingangs zusammengefassten Beanstandungen. Der Berufungskläger scheint zu verkennen, dass das vorsätzliche bzw. eventual- vorsätzliche Verschieben der Blumentöpfe mit Schadensfolge im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB eine Sachbeschädigung darstellt. Eine blindwütige oder über- mässige Zerstörung fremden Eigentums, wie der vom Berufungskläger verwende- te Terminus „Vandalenakt“ suggeriert, wurde diesem zu keinem Zeitpunkt vorge-

Seite 8 — 15 worfen. Zudem ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung vom Beru- fungskläger selbst eingestanden und mittels der Videoaufnahmen (vgl. act. 3.4) dokumentiert. Was den objektiven Tatbestand betrifft, so kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie bereits im Schlussbericht der Staatsanwaltschaft Graubünden und im Urteil des Bezirks- gerichts Surselva festgehalten wurde, ist der Berufungskläger geständig und über- führt, am 19. Juni 2011 die Blumentöpfe von Y._____ mit zwei Personenwagen verschoben und infolgedessen im Betrag von CHF 397.90 beschädigt zu haben (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers, act. 3.7 und Protokoll Einvernahme des Berufungsklägers durch die Vorinstanz, act. II., 6). Dies wird auch in der Beru- fungserklärung/-begründung nicht bestritten. 5.a.In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob die Sachbeschädigung eventualvor- sätzlich begangen wurde oder nicht. Die Vorinstanz erwog, wenn jemand die mit Erde gefüllten, bepflanzten und damit schweren Blumentöpfe aus Kunststoff mit einem Auto auf einer geteerten Strasse bzw. einem Vorplatz mehrere Meter innert 1-2 Minuten verschiebe, dränge sich eine Beschädigung derart klar und wahr- scheinlich auf, dass geradezu angenommen werden müsse, der Beschuldigte ha- be eine Beschädigung in Kauf genommen. Die Einwendungen des Berufungsklä- gers, wonach er die Töpfe nicht habe beschädigen wollen und alles nur ein Miss- geschick sei, müssten unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien als Schutzbe- hauptung gewertet werden. Seine Bereitschaft, die Beschädigung fremden Eigen- tums als Folge seines Handelns hinzunehmen, könne vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden. Wenn der Beschuldigte zudem ausführe, sachte vorgegangen zu sein, zeige dies zusätzlich, dass mit der gewähl- ten Vorgehensweise die Möglichkeit einer Beschädigung der Blumentöpfe auch in den Augen des Beschuldigten sehr wahrscheinlich gewesen sei und er trotz der möglichen Beschädigung dennoch gehandelt habe. Der Beschuldigte habe damit eventualvorsätzlich gehandelt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien könne nur ein solches Werturteil getroffen werden. b.Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, in Anbetracht der gereizten nachbarschaftlichen Situation wäre es eine kolossale Dummheit gewesen, das Verschieben der Töpfe vorzunehmen, wenn er nicht absolut überzeugt gewesen wäre, dass dies gelingen würde. Es gelte auch hier, dass stets genau das eintrete, was man unter allen Umständen habe vermeiden wollen. Der Staatsanwalt sei unglaubwürdig, wenn er von einem Vandalenakt einfach auf Eventualvorsatz wechsle. Zudem würden die inkorrekten Angaben im Sachverhalt darauf schlies-

Seite 9 — 15 sen lassen, dass das Videomaterial ungenau betrachtet worden sei und die Beur- teilung oberflächlich, unsachlich und emotional erfolgt sei. Man könne ausserdem mit einem Video nicht beweisen, was sich in seinem Kopf abgespielt habe. Die Verwendung eines Autos zum Verschieben sei naheliegend gewesen, weil der breite und starke Verstärkungsrahmen der quaderförmigen Töpfe und die Stoss- stange die gleiche Höhe hätten. Erst als er mit dem zweiten Auto die Töpfe wei- tergeschoben habe, habe der runde Topf dem geringen Druck nicht mehr stand gehalten. Das Gelingen seines Vorhabens habe damit an einem kleinen Faden gehangen. Erst der runde Topf habe die beiden quadratförmigen Töpfe beschä- digt. Ohne diesen Topf wäre die Verschiebung problemlos erfolgt. Der Berufungs- kläger habe den runden Topf schlichtweg übersehen. Dies sei ein alltägliches und banales Missgeschick. c. Einer Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB kann sich nur der vor- sätzlich handelnde Täter strafbar machen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen derjenige vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält (Wis- senselement), aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Willens- element; vgl. BGE 131 IV I E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Auf der Wissensseite - wie bei der bewussten Fahrlässigkeit - ist dem Täter die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Bei Erfolgsdelikten gehört zur Wissensseite eine Vorstellung über den Zusammen- hang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für si- cher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Ein- treten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; Stratenwerth, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 2011, § 9 N 75). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen). Zu den äusseren Umstän- den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat- bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; BGE

Seite 10 — 15 119 IV 1 E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggrün- de des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252 mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen wer- den, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für den Nach- weis des Vorsatzes kann sich der Richter - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben. BGE 119 IV 3 und 134 IV 29 bestätigen, je höher die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts sei, desto eher dürfe auf Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Damit wird die Inkaufnahme nicht mehr als psychi- sches Phänomen (abgeschwächter Wille) erfasst, sondern als normatives Tatbe- standselement (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 15 zu Art. 12 StGB). So ist es eine Rechtsfrage, ob in Anbetracht der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E 4.1 S.17). Der Eventualvorsatz ist von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen. Die bewusst fahrlässige Herbeiführung eines deliktischen Erfolges ist gegeben, wenn der Täter bei seinem anderen Zwecke verfolgenden Handeln einen deliktischen Erfolg verursacht, den er zwar als mögliche Folge seines Tuns erkennt, auf des- sen Ausbleiben er jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vertraut hatte (BGE 119 IV 1 E 5a S. 3). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vor- sicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Begehungsform entspricht zwar in Bezug auf das Wissen dem Eventualvorsatz, dagegen fehlt dem bewusst fahrlässig Handelnden der Wille, den möglicherweise entstandenen tatbestands- mässigen Erfolg zu verwirklichen. d.Vorliegend ist das Wissen des Berufungsklägers um seine tatbestandsmäs- sige Handlung betreffend das Verschieben der Töpfe mittels zwei Fahrzeugen ak- tenkundig. Er bestreitet zwar, den Schadenserfolg gewollt zu haben, nicht jedoch explizit, den Schadenseintritt nicht ernsthaft für möglich gehalten zu haben. So spricht der Berufungskläger denn auch vom „Gelingen des Verschiebens“ bzw. das Gelingen des Verschiebens habe an einem kleinen Faden gehangen, womit bereits klar ist, dass ihm die Möglichkeit des Nichtgelingens und damit der Scha-

Seite 11 — 15 denseintritt ernsthaft bewusst war (vgl. Berufungserklärung/-begründung vom 8. Juli 2013). Dies geht auch aus einer anderen Stelle in der Berufungserklärung/- begründung vom 8. Juli 2013 hervor, wonach immer genau das eintrete, was man unter allen Umständen vermeiden wolle. Betreffend das Willensmoment hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es sich unter Berücksichtigung der Indizien gera- dezu aufdrängen würde, dass eine Beschädigung der Töpfe zumindest in Kauf genommen worden sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ge- langt auch das Kantonsgericht von Graubünden nach Einsichtnahme in die Akten und insbesondere nach Sichtung der Videoaufnahmen (act. 3.4) zu diesem Schluss. e.Der Berufungskläger versucht in seiner Berufungserklärung/-begründung vom 8. Juli 2013 darzutun, den runden Topf übersehen zu haben. Dieser sei zu- dem verantwortlich für die Schäden an den Seiten der beiden anderen eckigen Töpfe. Dieser Einwand ist augenscheinlich eine Schutzbehauptung und verfängt nicht. Der Berufungskläger sah sich beim Eintreffen bei seinem Haus die vorge- fundene Situation mit den neu aufgestellten Töpfen an und schoss sogar Fotos (vgl. Videomaterial act. 3.4). Eines dieser Fotos liegt bei den Akten und zeigt deut- lich den zwischen den beiden eckigen Töpfen stehenden runden Topf (act. 1.5). Nachdem der Berufungskläger das Fahrzeug wechselte, um kurz darauf zum zweiten Verschiebungsversuch anzusetzen, schaute er sich überdies die bereits verschobenen Töpfe aus der Nähe an. Der Berufungskläger übersah den runden Topf somit zu keinem Zeitpunkt. Der Berufungskläger führt weiter aus, er habe sich seiner Fahrzeuge zwecks Verschiebung der Töpfe bedient, da die Stossstangen die gleiche Höhe hätten wie der verstärkte Rand der beiden eckigen grösseren Töpfe. Diese Aus- sage kann im Kontext nur dahingehend verstanden werden, als das Risiko eines Schadens durch dieses Vorgehen hätte vermindert werden sollen. Der Berufungs- kläger verkennt dabei jedoch, dass das Risiko des Schadeneintritts im gesamten konkreten Vorgehen selbst liegt. Er hat die Töpfe zunächst mit dem ersten Fahr- zeug ineinandergeschoben, wobei aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob hierbei bereits ein Schaden entstanden ist oder nicht. Immerhin wäre bereits dieses Vor- gehen augenscheinlich geeignet, Schäden an den Töpfen anzurichten. Nachdem der Berufungskläger mit seinem zweiten Fahrzeug den ersten quer stehenden eckigen Topf verschob, setzte er dazu an, den runden und den zweiten eckigen Topf zu verschieben. Der runde kleine Topf war direkt vor dem zweiten eckigen Topf positioniert. Der Berufungskläger drückte den runden kleinen Topf in die vor-

Seite 12 — 15 dere Seite des dahinterliegenden eckigen Topfs und schob beide gemeinsam in Richtung der angrenzenden Liegenschaft seines Nachbarn. Mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit musste der kleine runde unverstärkte Topf, welcher zwischen dem Auto und dem grossen schweren eckigen Topf eingeklemmt wurde, Schaden nehmen und einen entsprechenden Schaden an der Seite des zweiten eckigen Topfs anrichten. Aufgrund dieses Vorgehens und der damit einhergehenden ho- hen Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts muss folglich davon ausgegangen werden, dass die eingetretenen Schäden zumindest in Kauf genommen wurden, womit das eventualvorsätzliche Handeln erstellt ist. f.Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Töpfe hätten die freie Zu- und Wegfahrt zu seiner Garage und das Einsteigen in das zweite Fahrzeug auf einer Seite verhindert. Darin sei eine Nötigung zu sehen; da von der Polizei keine Hilfe zu erwarten gewesen wäre, sei er zur Selbsthilfe gezwungen gewesen. Diese Argumentation des Berufungsklägers kann nicht nachvollzogen werden. Die Fotos in den Akten der Staatsanwaltschaft (act. 3.3) zeigen deutlich, dass die Töpfe we- der die Ein- noch die Ausfahrt in die Garage verhindert oder gar verunmöglicht haben. Auch die Fahrt auf den Vorplatz oder davon weg war ohne Weiteres mög- lich. Zudem war das Einsteigen auf der Fahrerseite durch keinerlei Hindernisse gestört. Soweit der Berufungskläger somit versucht, eine Art Notstands-, Selbsthil- fe- oder Besitzesschutzsituation zu konstruieren, um sein tatbestandsmässiges Verhalten zu rechtfertigen, ist er nicht zu hören. 6.Das vorinstanzliche Urteil ist im Sinne des Gesagten damit zu schützen und die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Damit ist auch der Kostenspruch der Vorinstanz zu bestätigen. Der Antrag des Berufungsklägers, wonach Y._____ die Verfahrenskosten zu überbinden seien, ist im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO dementsprechend abzuweisen. 7.a.Der Berufungskläger fechtet das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Eingeschlossen ist damit auch die Strafzumessung, äussert sich der Berufungs- kläger in seiner Berufungserklärung und Berufungsbegründung auch nur zum Schuldpunkt und stellt keine entsprechenden Eventualbegehren betreffend die Strafzumessung. Das Bezirksgericht Surselva hat den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 170.00 und einer Busse von CHF 250.00, bei deren schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstra- fe von 2 Tagen, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und dem Berufungskläger eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. Die Vorinstanz er-

Seite 13 — 15 wog, dass mit einer Geldstrafe dem Verschulden des Berufungsklägers hinrei- chend Rechnung getragen würde, wobei das Verschulden nicht gerade leicht sei und nach einer spürbaren Sanktion rufe. Der gute Leumund des Berufungsklä- gers, sein Geständnis und der Umstand, dass dieser sich durch das Aufstellen der Blumentöpfe an seiner Liegenschaftsgrenze durch den Nachbarn provoziert und behindert gefühlt habe, könne strafmindernd berücksichtigt werden. Eine Geldstra- fe von 5 Tagessätzen sei deshalb angemessen und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen von ca. CHF 46‘000.00 im Jahr und ein Vermögen von rund CHF 350‘000.00) sei die Tages- satzhöhe auf CHF 170.00 festzusetzen. Zudem bestehe kein Anlass, eine unbe- dingte Strafe auszusprechen, weshalb der Vollzug der verhängten Geldstrafe auf- zuschieben und die Probezeit aufgrund der konkreten Umstände auf 2 Jahre fest- zulegen sei. Für eine spürbare Zurechtweisung bedürfe es jedoch einer Busse, welche angesichts der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie des Alters und der Gesundheit des Berufungsklägers auf CHF 250.00 festzulegen sei. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse sei die Ersatzfrei- heitsstrafe unter Berücksichtigung des Tagessatzes als Umrechnungsschlüssel antragsgemäss auf 2 Tage festzusetzen. b.Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht an die erstinstanzliche Straf- zumessung gebunden, sondern kann sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, in: Die Praxis 2001, Nr. 197). Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). In diesen greift die I. Straf- kammer des Kantonsgerichts nicht ohne Not ein (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Juli 2011, SK1 11 16 E. 5 und vom 14. Februar 2012, SK1 11 38 E. 7). Das vorinstanzliche Urteil ist angesichts der darin festgestellten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen plausibel und erscheint als angemessen, weshalb dieses nicht zu beanstanden ist und sich eine Korrektur unter diesen Umständen nicht aufdrängt. Es sei damit im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die weiterführenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 8.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Die Kosten des

Seite 14 — 15 Berufungsverfahrens gehen deshalb zu Lasten des Berufungsklägers. Sofern sich der Antrag des Berufungsklägers, wonach Y._____ die Verfahrenskosten vollum- fänglich zu tragen habe, auch auf die Kosten im Rechtsmittelverfahren bezieht, ist dieser deshalb abzuweisen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'500.00 bis Fr. 20‘000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verord- nung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 2‘500.00 festgelegt. Ent- schädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraus- setzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  5. Mitteilung an:

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22.10.2013
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