Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 23. Januar 2014Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 19 28. Januar 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des lic. phil. A., Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 25. April 2013, im Dispositiv mitgeteilt am 26. April 2013, schriftlich mitgeteilt am 7. Mai 2013, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und des Privatklägers und Berufungsklägers gegen B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertei- digt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 40 I. Sachverhalt A.B._____ wurde am 1966 in O.1 geboren. Er wuchs in geordne- ten Verhältnissen bei seinen Eltern in O.2_____ auf, wo er die Primar- und die Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er eine dreijährige Maurerlehre. Im Jahre 1994 wechselte er in die Skibranche. Bei der C._____ AG war er vorerst zwei Jahre lang als Fabrikationsmitarbeiter angestellt, dann wechselte er in den Kundendienst derselben Firma, den er während sechseinhalb Jahren leitete. Ab dem Jahr 2002 war er während eineinhalb Jahren für die Firma D._____ AG in O.3_____ tätig. Anschliessend kehrte er zu der C._____ AG zurück, diesmal in den Rennbereich. Mit seiner Tätigkeit als Rennsportcenterleiter erzielt er ein Ein- kommen von netto Fr. 5‘100.-- im Monat. Seit dem Jahr 2004 ist B._____ verheira- tet. Er hat keine Kinder. B._____ ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im Register für Adminis- trative Massnahmen (ADMAS) verzeichnet. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Februar 2012, mitgeteilt am 6. März 2012, wurde B._____ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sach- verhalt zu Grunde: „Am 3. April 2011 um ca. 14.27 Uhr fuhr B._____ mit dem Personenwagen Toyota J Previa, Kontrollschilder LU Z.1_____, von O.4_____ herkommend über die K.strasse in einer Kolonne von mindestens vier Fahrzeugen bzw. mehreren Fahrzeugen in Richtung O.5. Nach dem Kieswerk der Firma E._____ setzte er, nachdem er sich mit einem Blick im linken Aus- sen- sowie im Innenspiegel betreffend den nachfolgenden Verkehr bzw. die freie Fahrt vergewissert und den linken Blinker gestellt hatte, auf einem ge- raden Teilstück zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges, Kon- trollschilder VS Z.2_____, gelenkt von F., an. Indessen unterliess es der Beschuldigte sich mit einem Seitenblick (leichtes Kopfdrehen nach links) zusätzlich nach hinten zu vergewissern, ob ein weiteres Fahrzeug im Begriff war, die Kolonne zu überholen, obschon der Beschuldigte bereits rund 100 – 200 m nach der Ortschaft O.4 im Aussenspiegel wahr- nahm, dass ein weisser Sportwagen beim Überholen war. Als B._____ mit seinem Fahrzeug rund 1 m über die Leitlinie auf der Gegenfahrbahn war, bemerkte er im linken Aussenspiegel, dass dieser weisse Sportwagen im

Seite 3 — 40 Begriff war seine Hintermänner bzw. diese Kolonne zu überholen. Sofort zog B._____ sein Fahrzeug wieder auf die Normalspur zurück. Obwohl A._____ mit seinem weissen Oldtimer Triumph GB 20 TR, Kontrollschilder GR Z.3_____, noch nach links auszuweichen versuchte, verlor er aufgrund seines Brems- bzw. Schleudermanövers die Beherrschung über sein Fahr- zeug und geriet über den rechten Fahrbahnrand hinaus. In der Folge schlug A._____ mit seinem Fahrzeug im dortigen Wiesland auf, wobei die- ser aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und mit mittelschweren Verlet- zungen liegen blieb. A._____ erlitt eine traumatische Hirnverletzung, eine offene Nasenbein- und Septumfraktur, Rissquetschwunden an Ober- und Unterlid rechts, eine Thoraxkontusion, eine Schmerzfraktur der Zähne 11- 13 sowie eine Rissquetschwunde am Bein rechts. A._____ stellte am 14. April 2011 Strafantrag wegen Körperverletzung.“ C.Ebenfalls am 14. April 2011 hatte sich A._____ als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert, indem er ausdrücklich erklärte, dass er so- wohl als Straf- als auch als Zivilkläger am Verfahren teilzunehmen wünsche. D.Gegen den Strafbefehl vom 29. Februar 2012 liess B._____ am 9. März 2012 Einsprache erheben. Mit Parteimitteilung vom 19. März 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht in Aussicht. Gleichzeitig setz- te sie Frist für die Geltendmachung allfälliger Beweisergänzungsanträge. Am 29. März 2012 stellte der Verteidiger von B._____ den Antrag, es seien zwei weitere, näher bezeichnete Zeugen einzuvernehmen. Diesen Antrag lehnte die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 19. April 2012, mitgeteilt am 20. April 2012, ab. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012, mitgeteilt am 17. Juli 2012, überwies die Staatsan- waltschaft Graubünden den Strafbefehl ans Bezirksgericht Albula mit dem Hin- weis, dass sie am Strafbefehl festhalte. E.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula am 25. April 2013 waren B._____ mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, sowie der Privatkläger A._____ mit seinem Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wurde durch Staats- anwalt lic. iur. Franz Moser vertreten. Der Staatsanwalt stellte und begründete in seinem Plädoyer den Antrag, B._____ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen und ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, zu bestrafen. Der Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer was folgt:

Seite 4 — 40 „1. B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Privatkläger stellte in seinem Plädoyer die folgenden Anträge: „1. Die adhäsionsweise eingereichte Zivilklage wird zurückgezogen. 2.Dem Privatkläger seien keine Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen bezüglich der Zivilklage aufzuerlegen. 3.B._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.“ F.Mit Urteil vom 25. April 2013, nicht mündlich eröffnet, im Dispositiv mitgeteilt am 26. April 2013, schriftlich begründet mitgeteilt am 7. Mai 2013, erkannte das Bezirksgericht Albula, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Zivilklage wurde zurückgezogen. 3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘172.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3‘172.00, Gerichtskosten CHF 4‘000.00) gehen zulasten des Kantons Graubünden. 4.B._____ wird zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 10‘408.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Auszahlung erfolgt aus der Gerichtskasse. 5.(Rechtsmittelbelehrung.) 6.(Mitteilung.)“ G.Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Graubünden am 1. Mai 2013 und A._____ am 3. Mai 2013 beim Bezirksgericht Albula je eigenständig Berufung an, worauf das Bezirksgericht Albula am 7. Mai 2013 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. In der Begründung hielt es nach eingehender Würdi- gung der Zeugenaussagen sowie der Aussagen von B._____ und A._____ zu- sammengefasst fest, es sei davon auszugehen, dass B._____ mindestens einen Meter über die Leitlinie gefahren sei – und sein Fahrzeug allenfalls sogar ganz auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe –, bevor er wieder auf seine Fahrbahn zurückge- schwenkt sei. Weiter sei zu Gunsten von B._____ davon auszugehen, dass dieser mit seinem Fahrzeug ausgeschwenkt sei, als A._____ ziemlich zeitgleich dazu zu seinem Überholmanöver angesetzt habe. Die in den verschiedenen Aussagen gemachten Distanz- und Geschwindigkeitsangaben, miteinander in Relation ge- setzt, liessen im Weiteren den Schluss nicht zu, dass A._____ durch die Fahrwei-

Seite 5 — 40 se von B._____ gezwungen worden sei, stark abzubremsen. Vielmehr sei die Ent- fernung zu A._____ so gross gewesen, dass B._____ ohne Behinderung dessel- ben habe ausschwenken können. Es sei davon auszugehen, dass B._____ sich vorsichtig verhalten und die gebotene Sorgfalt gewahrt habe, indem er sein Fahr- zeug wieder auf die rechte Fahrbahn zurückgelenkt habe, damit A._____ sein ein- geleitetes Überholmanöver ohne Behinderung habe ausführen können. Warum A._____ in der Folge die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren habe, habe nicht erstellt werden können. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Aufgrund des Beweisergebnisses könne B._____ aber auch keine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 3 SVG oder Art. 39 Abs. 2 SVG zur Last gelegt werden. Der zugestandenermassen fehlende Blick über die Schulter sei aufgrund der Umstände nicht nötig gewesen, da das Fahrzeug von A._____ im Augenblick, als B._____ über die Leitlinie gefahren sei, noch genügend weit ent- fernt gewesen sei und sich nicht im toten Winkel befunden habe. Mit dem Zurück- schwenken auf seine Fahrbahnseite habe B._____ die gebotene Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr – konkret auf den bereits überholenden A._____ – aufgebracht. Habe B._____ aber die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzun- gen nicht begangen und sei eine Verletzung anderer Verkehrsregeln oder ander- weitiger Sorgfaltspflichten nicht auszumachen, sei bereits der objektive Tatbe- stand von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. B._____ sei vom Anklagevorwurf frei- zusprechen. H.a) Am 4. Juni 2013 reichte A._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: „I.RECHTSBEGEHREN 1.Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 25. April 2013, mitgeteilt 07. Mai 2013 (Proz. Nr. Z.4_____) seien aufzuheben. 2.1 B._____ sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und im Sinne des Antrages der Staatsan- waltschaft vor der Vorinstanz (auf 2 Jahre bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und Fr. 500.- Busse), eventualiter nach richterlichem Ermessen zu bestrafen. 2.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Untersuchungskosten Staats- anwaltschaft/Gerichtskosten Vorinstanz) in Höhe von Fr. 7‘172.-- seien B._____ aufzuerlegen. 2.3 Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an B._____ für seine anwaltlichen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren und im Ver- fahren vor der Staatsanwaltschaft sei abzusehen.

Seite 6 — 40 3.Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Bezirksgericht Albula zurückzuweisen. 4.Der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Privat- kläger/Berufungskläger die Parteikosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Vorinstanz in Höhe von Fr. 3‘662.60 zu ersetzen. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten/Beru- fungsbeklagten B._____ zu überbinden. 5.2 Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen. 6.1 Der Beschuldigte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Privat- kläger/Berufungskläger die im Berufungsverfahren aufgelaufenen Par- teikosten zu ersetzen. 6.2 Eventualiter sei dem Berufungskläger zulasten des Staates/Kanton Graubünden für die aufgelaufenen Parteikosten eine entsprechende Entschädigung auszurichten. 7.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- rufungsbeklagten, eventualiter zulasten des Staates. IIBeweisanträge 1.Es sei die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. April 2012 (act. 1.52) erwähnte Stellungnahme des zuständigen polizeilichen Sachbearbeiters und Postenchefs der Kantonspolizei Graubünden, Fw I., O.6, beizuziehen und dem Berufungs- kläger zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu unterbreiten. 2.Fw I., Kantonspolizei Graubünden, Veja Stadun 50, 7460 O.6 sei als Zeuge (eventualiter schriftlicher Bericht) zu folgen- den Themen zu befragen:

  • Angabe der genauen Personalien weiterer Zeugen/Auskunftsper- sonen, die von der Polizei am Unfalltag (03. April 2011) an der Un- fallstelle bzw. vor Ort anwesend waren, nicht aber formell befragt worden sind.
  • Genaue Schilderung dessen, was die formell nicht befragten Unfall- zeugen/Auskunftspersonen den Polizeibeamten vor Ort in Zusam- menhang mit dem Unfallhergang geschildert haben. 3.Es sei J., O.2, als Zeuge zu befragen. 4.Es seien weitere Zeugen/Auskunftspersonen, die zum Unfallhergang Angaben machen können und deren Namen von der Polizei bei der Unfallaufnahme aufgenommen worden sind, zu befragen. Eine weiter- gehende Substantiierung dieses Beweisantrages wird nach Vorliegen der Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden, I._____ (II.1. vor- stehend) und den Angaben von I._____ gemäss Beweisantrag II.2. vorstehend erfolgen. 5.Es sei ein unfallanalytisches Gutachten durchzuführen.“

Seite 7 — 40 Die Staatsanwaltschaft Graubünden unterliess es, eine schriftliche Berufungser- klärung einzureichen. b) Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 verzichtete das Bezirksgericht Albula unter Hinweis auf sein Urteil auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO zur Berufungserklärung von A.. Am 17. Juni 2013 verzichtete auch die Staats- anwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO zur Berufungserklärung von A.. c) Am 3. Juli 2013 reichte B._____ eine Stellungnahme ein. Er beantragte: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Sämtliche Beweisanträge seien abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ I.Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Am 23. September 2013 reichte A._____ seine schrift- liche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Die Beweis- anträge begründete er damit, dass offenbar ein Bericht von Fw I., Kantons- polizei, existiere, in welchem begründet werde, warum die Polizei von der förmli- chen Befragung des Lenkers, der zwei Autos hinter B. gefahren sei, und von J._____ abgesehen habe. Dieser Bericht befinde sich nicht bei den Akten, was die Dokumentationspflicht verletze. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese und auch allenfalls weitere möglicherweise vorhandene Augenzeugen nicht befragt worden seien. Daher werde der Antrag auf Einvernahme dieser zwei Zeugen und weiterer Zeugen, die sich gegebenenfalls aus dem Bericht beziehungsweise der Einvernahme von Fw I._____ ergäben, gestellt. Weiter sei aufgrund der angege- benen Geschwindigkeiten ausgeschlossen, dass A._____ und B._____ praktisch gleichzeitig auf die Gegenfahrbahn ausgeschert seien, wie es die Vorinstanz an- nehme. Der Zeuge G., auf den sich die Vorinstanz stütze, mache entgegen den Ausführungen der Vorinstanz völlig widersprüchliche Aussagen. Mit einem unfallanalytischen Gutachten könne aufgezeigt werden, dass keinesfalls B. A._____ bei Konsultation des Aussenspiegels in einem Abstand von 20 m auf der Gegenfahrbahn gesehen haben könne und trotzdem beide praktisch zeitgleich auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt seien. Auch würde sich aus einem solchen Gutachten ergeben, wie viel Zeit A._____ geblieben sei, um zu reagieren. Bezüg- lich der Begründung der Rechtsbegehren hielt A._____ nach Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen zusammengefasst fest, die Aussagen von B._____

Seite 8 — 40 seien widersprüchlich. Sie liessen jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass sich A._____ bei der Durchführung des Spurwechsels durch B._____ unmittelbar hinter diesem befunden haben müsse. Ohne sich vorgängig über Innen- und Aus- senspiegel und Kontrollblick nach hinten zu vergewissern, habe B._____ den Blin- ker gesetzt und eine Richtungsänderung vollzogen, wobei er entgegen seiner Darstellung die Mittellinie deutlich überfahren habe. Auch die Aussagen des Zeu- gen G., auf welche sich die Vorinstanz vornehmlich stütze, seien mit erheb- lichen Widersprüchen belastet. So äussere er sich unterschiedlich zu den Distan- zen und zur Frage, ob B. zuerst geblinkt habe oder ob A._____ zuerst auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt sei. Gegenüber dem Staatsanwalt habe er angegeben, dass A.s Wagen in der Lücke zwischen seinem, G.s, Au- to und dem Fahrzeug von B. durchgefahren und über den Strassenrand ge- raten sei, obwohl dies nicht zutreffe. Die Aussagen von G. seien unzuver- lässig und unbrauchbar. F._____ habe klar ausgesagt, dass B._____ zuerst den Blinker gesetzt habe, dann einen halben bis einen Meter auf die Gegenfahrbahn geschwenkt und unvermittelt wieder auf seine Fahrbahn zurückgekehrt sei. Aus den Depositionen von H._____ würden sich keine entscheidrelevanten Erkennt- nisse ergeben. A._____ habe glaubhaft dargelegt, dass B._____ plötzlich ein Überholmanöver eingeleitet habe, als A._____ sich unmittelbar hinter ihm befun- den habe. Bestünden Zweifel an der Sachdarstellung von A., seien die Be- weiserhebungen durchzuführen. Auch das Augenscheinprotokoll vom 31. August 2011 bestätige, dass sich A. bei Beginn des inkriminierten Fahrmanövers von B._____ unmittelbar hinter dessen Fahrzeug befunden habe. Damit habe B._____ Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV und Art. 39 Abs. 2 SVG verletzt. Selbst wenn A._____ mit seinem Brems- und Ausweichmanöver unverhältnismäs- sig oder nicht sachgerecht reagiert hätte, ändere dies an der Verkehrsregelwidrig- keit des Fahrverhaltens von B._____ nichts. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei daher dargetan und die Adäquanz zwischen dieser und der Körperverletzung sei offenkundig gegeben. B._____ habe sich der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ schuldig gemacht. J.a) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 verzichtete das Bezirksgericht Albula auf eine Berufungsantwort. b) Am 9. Oktober 2013 reichte B._____ seine Berufungsantwort mit unveränder- tem Rechtsbegehren ein. Er machte zusammengefasst geltend, dass das Beru- fungsverfahren nicht dazu diene, im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Be- weisanträge neu zu stellen. Zudem wolle A._____, der die Zeugenaussagen von

Seite 9 — 40 G._____ als widersprüchlich bezeichne, ein unfallanalytisches Gutachten erstellen lassen, das auf diesen Zeugenaussagen basieren würde. Alle Beweisanträge sei- en unnötig, da der Sachverhalt genügend erstellt sei. Es werde bestritten, dass sich A._____ unmittelbar hinter dem Fahrzeug von B._____ befunden habe, als dieser ausgeschert sei. Es lägen fünf Aussagen zum Unfallhergang vor und alle wichen nur von den Aussagen von A._____ erheblich ab, weshalb B._____ nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein strafrechtlich relevantes Ver- halten vorgeworfen werden könne. Bereits aus dem Strafbefehl, der als Anklage- schrift diene, gehe hervor, dass beim Ausscheren von B._____ noch eine erhebli- che Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen bestanden habe, so dass der gebo- tene Blick über die linke Schulter nicht erforderlich gewesen sei, da B._____ A.s Wagen im Rückspiegel ja gesehen habe. A. müsse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der Situation und der Aussagen von G._____ auch viel schneller gefahren sein, als er angegeben habe. B._____ habe aber nicht damit rechnen müssen, dass A._____ geradezu herangeschossen komme, und habe davon ausgehen dürfen, dass er durch sein Verhalten keine Gefahr schaffe. Der Zeuge G._____ habe im Übrigen zur selben Zeit überholen wollen, habe aber da- von abgesehen, als er bemerkt habe, dass B._____ den Blinker betätigt habe. Aus den Aussagen von G._____ ergebe sich auch, dass A._____ erst ausgeschert sei, als B._____ den Blinker schon betätigt gehabt habe. Die Aussagen von A._____ hingegen seien unglaubwürdig und reine Schutzbehauptungen. B._____ habe A._____ nicht behindert. Vielmehr sei dieser wohl erschrocken und habe sein Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Wenn aber kein Fehlverhalten vorlie- ge, könne B._____ auch nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft wer- den. c) Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 zu zwei Beweisanträgen Stellung. Sie erklärte, es treffe zu, dass der Bericht von Fw I._____ versehentlich keinen Eingang in die Strafakten gefunden habe. Eine Kopie dieses Berichts werde der Stellungnahme beigelegt. Weiter bestünden im vorliegenden Verfahren bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeiten und der ge- nauen Örtlichkeit des „Ausscherens“ von B._____ bekanntlich ungenaue bezie- hungsweise teilweise widersprüchliche Angaben, weshalb gestützt darauf ein auch nur einigermassen aussagekräftiges technisches Gutachten kaum erstellbar sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ein unfallanalytisches Gutachten das Beweisergebnis beeinflussen könnte.

Seite 10 — 40 K.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 26. April 2013 im Dispositiv mitgeteilt (vgl. an- gefochtenes Urteil, act. E.1), womit die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat dar- aufhin am 3. Mai 2013 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Al- bula angemeldet (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils er- folgte alsdann am 7. Mai 2013 (angefochtenes Urteil, act. E.1). In der Folge reich- te der Berufungskläger am 4. Juni 2013 die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist. b) Gemäss Rechtsbegehren verlangt der Berufungskläger, dass der Berufungsbe- klagte wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB verur- teilt und im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz (Gelds- trafe von 15 Tagessätze zu je Fr. 110.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 500.-- Busse), eventualiter nach richterlichem Ermessen bestraft wird. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Ent- scheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Dies darum, weil nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessordnung der Strafan- spruch, um den es im Strafverfahren geht, allein dem Staat zusteht. Der Beru- fungskläger hat als Geschädigter an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse. Es fehlt ihm somit am rechtlich geschützten Interesse, da er durch das Strafmass allein grundsätzlich nicht be- schwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2013, 6B_279/2013

Seite 11 — 40 E 3, mit Hinweisen). Soweit der Berufungskläger eine Bestrafung des Berufungs- beklagten im Sinne des Antrags der Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz ver- langt, ist er als Privatkläger mithin zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert. In- soweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Sollte sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte von der Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen worden ist, so würde die Strafe im Übrigen von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Amtes wegen zugemessen. 2.Vorliegend ist mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) angeordnet worden (act. D.4), denn es ist nicht erfor- derlich, dass der Berufungsbeklagte anwesend ist. Im Weiteren hat die I. Straf- kammer des Kantonsgerichts auf dem Zirkularweg entschieden (Art. 390 Abs. 4 StPO), da einerseits Einstimmigkeit vorlag und andererseits keiner der urteilenden Richter eine Beratung verlangte (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 390 StPO). 3.Der Berufungskläger stellt in der Berufung mehrere Beweisergänzungsan- träge. Über diese ist zuerst zu entscheiden. a) aa) Der Berufungsbeklagte stellt in seiner Berufungsantwort in Frage, dass der Berufungskläger im Berufungsverfahren Beweisanträge stellen könne, die er we- der im Vorverfahren noch im Verfahren vor der Vorinstanz bereits gestellt habe. Dazu ist zu sagen, dass die Strafprozessordnung dem Privatkläger ausdrücklich die Stellung einer Partei einräumt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und dass die Partei- en berechtigt sind, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), soweit sich aus dem Ge- setz nicht etwas anderes ergibt. Im Berufungsverfahren hat der Gesetzgeber das Stellen von neuen Beweisanträgen einzig für den Fall ausgeschlossen, dass vor der Vorinstanz ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens gebil- det haben (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Weitere Einschränkungen finden sich nicht. Daraus ist zu schliessen, dass neue Beweisanträge der Parteien in Beru- fungsverfahren, die an erstinstanzliche Verfahren anschliessen, welche (allenfalls neben Übertretungen) Verbrechen und/oder Vergehen zum Gegenstand hatten, zuzulassen sind. Vorliegend war im vorinstanzlichen Verfahren gegenüber dem Berufungsbeklagten der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zu prüfen und damit ein Vergehen (Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Berufungskläger war folglich berechtigt, im Berufungsverfahren Beweisanträ- ge zu stellen, die er weder in der Strafuntersuchung noch vor der Vorinstanz

Seite 12 — 40 schon einmal eingebracht hatte (vgl. im Übrigen für das mündliche Berufungsver- fahren Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 343 Abs. 1 StPO. Es würde sich nicht rechtfertigen, im schriftlichen Verfahren anders zu entscheiden). bb) Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Be- weisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Be- weisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswür- digung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E 3; BGE 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). Ferner kann auf Beweisabnahmen auch verzichtet werden, wenn die zu beweisende Tatsache für den Entscheid nicht erheblich ist (vgl. BGE 125 I 127 E 6 c/cc). b) Der Berufungskläger beantragt den Beizug der Stellungnahme des polizeilichen Sachbearbeiters Fw I., welche in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. April 2012 Erwähnung finde. Dieser Bericht von Fw I. sei ihm zudem zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat eine Kopie dieses Berichts vom 4. April 2012 mit ihrer Berufungsantwort vom 14. Oktober 2013 unaufgefor- dert eingereicht (act. A.9). Die Kopie ist zu den Akten genommen worden (act. E.3). Dem Berufungskläger ist die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft Graubünden samt Beilage am 14. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugeschickt worden (act. D.11). Mit Eingabe vom 19. November 2013 hat der Berufungskläger zum Bericht vom 4. April 2012 Stellung genommen (act. A.10). Sein Begehren um Beizug des Berichts und Zustellung desselben zur Stellungnahme ist damit ge- genstandslos geworden. Inwieweit der Bericht von Fw I._____ nicht vollständig sein sollte, wie es der Berufungskläger in seiner Stellungnahme andeutet, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere spricht der Umstand, dass in diesem Be- richt nicht auf Name und Adresse von J._____ Bezug genommen wird, nicht für die Unvollständigkeit des Berichts. Aus den Akten ergibt sich nämlich klar, dass

Seite 13 — 40 der Berufungsbeklagte den Namen und die Adresse von J._____ ins Verfahren eingebracht hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.47). c) Weiter beantragt der Berufungskläger die Einvernahme von Fw I.. Dieser soll Auskunft geben zu den genauen Personalien weiterer Zeu- gen/Auskunftspersonen, die am Unfallort anwesend gewesen, von der Polizei je- doch nicht formell befragt worden seien, sowie zu dem, was diese formell nicht befragten Unfallzeugen den Polizeibeamten geschildert hätten. Fw I. führt in seinem Bericht vom 4. April 2012 aus, dass sich an der Unfallstelle einige Ver- kehrsteilnehmer und Schaulustige aufgehalten hätten. Es seien bei den anwesen- den Personen wichtige, sachbezogene und relevante Zusammenhänge zum Un- fallhergang ermittelt worden. Die Polizeibeamten seien zum Schluss gelangt, dass die Aussagen von G._____ und F._____ wichtig gewesen seien und schriftlich hätten festgehalten werden müssen. Beide seien auf dem Polizeiposten in O.6_____ schriftlich befragt worden. Weitere Einvernahmen seien nicht erfolgt (act. E.3). Dass die Polizei die Personalien weiterer Personen aufgenommen hät- te, ergibt sich aus dem Bericht nicht. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Es steht daher nicht fest, dass die Polizei über- haupt die Personalien weiterer Personen aufgenommen hat. Der Umstand, dass die Polizeibeamten der Auffassung waren, G._____ und F._____ könnten die ent- scheidwesentlichen Aussagen machen, spricht sogar deutlich gegen die Annah- me, es könnten die Personalien weiterer Personen aufgenommen worden sein. Bezüglich weiterer polizeilicher Einvernahmen hat Fw I._____ in seinem Bericht klar ausgeführt, dass keine solchen gemacht worden seien. Aus dem Bericht geht ausserdem hervor, dass die Polizeibeamten mit den am Unfallort anwesenden Personen zwar gesprochen haben. Inwieweit dabei aber Personen, die nicht for- mell befragt worden sind, Angaben zum Unfallhergang machen konnten, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn jedoch Personen sich zum Unfall geäussert haben sollten, ist nicht zu erwarten, dass Fw I._____ sich nun, mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Unfalltag und damit nach den Gesprächen, noch an genaue Angaben und Adressen erinnern könnte. Und auf genaue Angaben käme es an. Kommt hinzu, dass Fw I._____ nicht über eigene Wahrnehmungen befragt würde, die er mit Be- zug auf den Unfallhergang gemacht hätte, sondern über Dinge, die andere ge- schildert haben. Damit aber würde dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit ge- nommen, allfälligen Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden und ihnen Fragen zu stellen. Insgesamt gesehen ist festzustellen, dass sich keine Hinweise ergeben, wonach die Polizei die Personalien von weiteren Augenzeugen des Un- falls aufgenommen hätte, und dass eine Einvernahme von Fw I._____ keine ent-

Seite 14 — 40 scheidrelevanten Aussagen erwarten lassen würde. Schliesslich zeigen die nach- folgenden Erwägungen auch mit aller Deutlichkeit auf, dass die vorhandenen Ak- ten bereits einen Entscheid zulassen und die Aussagen von Fw I._____ oder wei- terer Personen, die sich am Unfallort aufgehalten haben, die aus den jetzt schon vorhandenen Akten gewonnene Überzeugung des Gerichts nicht zu ändern ver- möchten. Der Antrag, Fw I._____ einzuvernehmen beziehungsweise einen schrift- lichen Bericht von ihm einzufordern, wird daher abgewiesen. d) Der Berufungskläger beantragt die Einvernahme von J., der vor Beginn des Überholmanövers direkt hinter ihm gefahren sei. Da J. offensichtlich sämtliche beteiligten Fahrzeuge vor sich gehabt habe, könne er unter Umständen entscheidrelevante Aussagen zum unfalldynamischen Ablauf machen. Auch mit Bezug auf J._____ ist zu sagen, dass der Unfall bereits mehr als zweieinhalb Jah- re zurückliegt. Bis es zu einer Befragung kommen könnte, wäre noch mehr Zeit verstrichen. Nach einem solchen Zeitraum aber ist das Erinnerungsvermögen er- fahrungsgemäss lückenhaft oder fehlt sogar gänzlich. Auch wenn der Unfall ein ungewöhnliches und eindrückliches Ereignis gewesen sein mag, ist nach dieser langen Zeit nicht zu erwarten, dass J._____ genaue Aussagen machen könnte, die das Beweisergebnis, wie es zurzeit vorliegt, entscheidend verändern würden. Auf die Einvernahme von J._____ kann daher verzichtet werden. Der entspre- chende Antrag ist abzulehnen. e) Ausserdem beantragt der Berufungskläger die Einvernahme weiterer Zeugen/ Auskunftspersonen, deren Namen von der Polizei bei der Unfallaufnahme aufge- nommen worden seien. Es ist bereits festgestellt worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die Polizei die Namen weiterer Augenzeugen des Unfalls festgehalten hätte. Der Antrag ist folglich abzulehnen. f) Schliesslich beantragt der Berufungskläger vorsorglich die „Durchführung“ eines unfallanalytischen Gutachtens. Er macht geltend, damit könne belegt werden, dass er sein Überholmanöver in jenem Bereich begonnen habe, den er beim Au- genschein angegeben habe. Auch sei aufgrund des Augenscheinprotokolls bezie- hungsweise seiner Angaben und derjenigen des Berufungsbeklagten sowie auf- grund des Spurenbilds ausgeschlossen, dass er und der Berufungsbeklagte prak- tisch gleichzeitig auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt seien, was die Vorinstanz jedoch mit Hinweis auf die völlig widersprüchlichen Aussagen von G._____ ange- nommen habe. Unfallanalytisch lasse sich der unfalldynamische Ablauf aufgrund der Angaben der Unfallbeteiligten, insbesondere des Zeugen G._____, rekonstru-

Seite 15 — 40 ieren. Dabei würde sich zeigen, dass nicht einerseits der Berufungsbeklagte ihn beim Blick in den Aussenspiegel in einem Abstand von 20 m auf der Gegenfahr- bahn gesehen haben könne und andererseits sie beide praktisch zeitgleich auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt seien. Zusätzlich lasse sich erschliessen, wie viel Zeit ihm verblieben sei, um auf das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten zu re- agieren. – Ein unfallanalytisches Gutachten rekonstruiert den Unfall. Dabei geht der Experte von Anhaltspunkten wie Schadensbild, Fotos, Vermessungen, Aussa- gen, Augenschein etc. aus. Je unklarer diese Anhaltspunkte sind, umso ungenau- er wird die Unfallrekonstruktion beziehungsweise umso mehr mögliche Varianten umfasst sie. Vorliegend nun sind in den verschiedenen Aussagen der Zeugen so- wie des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten unterschiedliche oder un- genaue Angaben vorhanden bezüglich Geschwindigkeiten, Distanzen, Beginn der Überholmanöver und Position in der Kolonne. Ein unfallanalytisches Gutachten müsste daher relativ ungenau ausfallen und würde kaum in entscheidrelevanter Weise zur Klärung der sich stellenden Fragen beitragen. Insoweit ist der Staats- anwaltschaft zuzustimmen, die in ihrer Berufungsantwort festhält, dass aufgrund der ungenauen beziehungswiese widersprüchlichen Angaben sich vorliegend kaum ein auch nur einigermassen aussagekräftiges unfallanalytisches Gutachten erstellen lasse. Des Weiteren ist auch dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, der geltend macht, der Berufungskläger verhalte sich selbst widersprüchlich, wenn er einerseits betone, dass die Aussagen von G._____ sehr widersprüchlich und un- brauchbar seien, andererseits aber ein auf eben diesen Aussagen basierendes unfallanalytisches Gutachten beantrage. Und schliesslich zeigen die nachfolgen- den Ausführungen auf, dass für die Beantwortung der sich stellenden Fragen kein unfallanalytisches Gutachten erforderlich ist, da kein Expertenwissen notwendig erscheint. Der Antrag, es sei ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen, ist folg- lich abzuweisen. 4.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat den Berufungsbeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Be- rufungsklägers angeklagt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Staatsan- waltschaft hat die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darin gesehen, dass der Beru- fungsbeklagte gegen verschiedene Normen des Strassenverkehrsgesetzes ver- stossen habe, was wiederum Ursache des Unfalls gewesen sei, der zu den Ver-

Seite 16 — 40 letzungen des Berufungsklägers geführt habe. Im Folgenden ist also zu prüfen, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbe- klagte gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen und dadurch den Unfall ver- ursacht hat, der zu den Verletzungen des Berufungsklägers geführt hat. 5.Zunächst ist zu klären, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Dieser muss vorliegend überwiegend aus den Aussagen der Zeugen und der Parteien gewonnen werden. Der Berufungskläger bringt verschiedene Vorbehalte im Zu- sammenhang mit den Aussagen der Zeugen und des Berufungsbeklagten an. Diese Vorbehalte sind vorweg zu prüfen. a) Bezüglich der Aussagen von F., der in der Kolonne unmittelbar vor dem Berufungsbeklagten fuhr, bringt der Berufungskläger in der Berufung keine Rügen vor. b) Mit Bezug auf die Aussagen von H., der Ehefrau des Berufungsbeklag- ten, die im Fahrzeug des Berufungsbeklagten auf dem Beifahrersitz sass, führt der Berufungskläger aus, ihre Aussagen seien schon aufgrund ihrer Nähe zum Beru- fungsbeklagten mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Zudem habe sie an sich keine relevanten Angaben zur Sache aus eigener Wahrnehmung machen können, da sie dem Geschehen damals grundsätzlich keine Beachtung geschenkt habe. Trotzdem habe sie ausgesagt, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass der Sport- wagen ihr Fahrzeug von der Strasse schiessen werde. Solches habe nicht einmal der Berufungsbeklagte geäussert. Weiter habe sie ausgesagt, dass ihr Ehemann nicht über die Leitlinie gefahren sei. Die Unrichtigkeit dieser Aussage sei in der Zwischenzeit sogar in der Einsprache ihres Ehemannes gegen den Strafbefehl eingestanden worden. Es bestünden daher Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftig- keit der Aussagen von H.. – Es trifft zu, dass H. aufgrund der Tatsa- che, dass sie mit dem Berufungsbeklagten verheiratet ist, ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens wohl nicht abgesprochen werden kann und dass dies bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Aussagen von H._____ von vornherein als nicht verläss- lich eingestuft werden müssten. Dass sie im Weiteren selbst das Gefühl hatte, der Sportwagen würde ihr Fahrzeug treffen und dabei von der Fahrbahn stossen, der Berufungsbeklagte jedoch keine vergleichbaren Aussagen gemacht hat, obwohl er im selben Auto sass, spricht offensichtlich nicht zwingend gegen die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen. Sie hat hier ein Gefühl benannt, eine persönliche Einschät- zung abgegeben. Allein dass andere die Situation allenfalls anders beurteilt ha-

Seite 17 — 40 ben, lässt ihre Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. Und bezüglich der Aussa- ge, dass der Berufungsbeklagte nicht über die Leitlinie gefahren sei, ist zu sagen, dass H._____ davor selbst festgehalten hat, sie könne dies nicht sagen, da sie es als Beifahrerin nicht genau gesehen habe. Zudem hat sie in der Einvernahme an- geben, warum sie der Meinung war, dass ihr Ehemann die Leitlinie nicht überfah- ren habe, nämlich weil ihr Fahrzeug nie in schräger Position gewesen sei, wie es beim Überholen und gleichzeitigen Beschleunigen geschehe (Akten der Vorin- stanz, act. 5.4, S. 4 Ziff. 5). Sie hat damit deutlich zu verstehen gegeben, dass sie erneut eine persönliche Einschätzung geäussert hat. Die Aussagen von H._____ sind somit zwar unter Berücksichtigung, dass sie die Ehefrau des Berufungsbe- klagten ist, zu würdigen, sie sind jedoch nicht von vornherein unglaubhaft. c) Im Zusammenhang mit den Aussagen von G._____ macht der Berufungskläger geltend, diese seien sehr widersprüchlich und daher unzuverlässig und nicht brauchbar. Konkret moniert der Berufungskläger, G._____ habe sich vor seiner polizeilichen Befragung insbesondere mit dem Berufungsbeklagten unterhalten und es sei nicht auszuschliessen, dass seine Aussagen teilweise durch Wahr- nehmungen aus Gesprächen mit den vor Ort beteiligten Personen beeinflusst sei- en. Weiter habe G._____ bei der Polizei von einem Abstand von 30 – 40 m zwi- schen den einzelnen Fahrzeugen der Kolonne gesprochen, beim Staatsanwalt jedoch nur noch von einem Abstand von 10 m. In zusätzlichem Widerspruch habe G._____ vor dem Staatsanwalt den Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beru- fungsklägers und dem ausschwenkenden Berufungsbeklagten auf 100 – 150 m beziffert, was nicht zutreffen könne, wenn die Abstände innerhalb der Kolonne zwischen den einzelnen Fahrzeugen nur 10 m betragen hätten. Weiter habe G._____ nicht zuverlässig angeben können, ob zwischen ihm und dem Beru- fungskläger noch ein oder zwei Fahrzeuge gefahren seien; auch dazu habe er sich in den zwei Befragungen widersprüchlich geäussert. Er könne daher die Ab- läufe hinter sich nicht wirklich zuverlässig beobachtet haben. In Tat und Wahrheit sei der Berufungskläger direkt hinter G._____ gefahren. Weiter habe G._____ bei der Polizei ausgesagt, nicht sicher sagen zu können, ob der Berufungsbeklagte zuerst geblinkt habe oder der Berufungskläger zuerst ausgeschert sei. Beim Staatsanwalt sei er sich 100% sicher gewesen, dass der Berufungsbeklagte zuerst geblinkt habe und auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, erst dann sei der Beru- fungskläger auf die Gegenfahrbahn gefahren. Die Aussagen von G._____ liessen damit jede Aussagekontinuität vermissen. Würden sich die Ereignisse so abge- spielt haben, wie sie G._____ schildere, hätte der Berufungskläger keinen Grund für eine Schreckreaktion im Sinne des durchgeführten Brems- und Ausweich-

Seite 18 — 40 manövers gehabt, weshalb die Aussagen von G._____ zum Fahrverhalten des Berufungsklägers nicht plausibel seien. Es hätte beim Ablauf der Ereignisse gemäss den Aussagen von G._____ auch keinen Grund gegeben, weshalb dieser sein Fahrzeug bis zum Stillstand hätte abbremsen müssen. Ebenso sei die Dar- stellung von G., dass der Berufungskläger in Folge des Schleuderns zwi- schen ihm und dem Berufungsbeklagten hindurchgefahren und über die rechtssei- tige Böschung hinaus geraten sei, nicht mit jener des Berufungsbeklagten in Ein- klang zu bringen. Schliesslich habe G. auch das Ausscheren des Beru- fungsbeklagten und des Berufungsklägers auf dem ihm vorgelegten Fotoblatt falsch lokalisiert. Die Einzeichnungen auf dem Fotoblatt könnten offenkundig nicht zutreffen, habe G._____ das Ausscheren des Berufungsbeklagten doch dort ein- gezeichnet, wo plus/minus der Berufungskläger über den rechten Strassenrand hinausgeraten sei. Auch hier zeige sich das offenbar getrübte beziehungsweise falsche Erinnerungsvermögen des Zeugen. – Zunächst ist festzustellen, dass G._____ beim Staatsanwalt ausgesagt hat, er habe im Beisein der Polizei vor Ort auf deren Fragen hin betreffend Unfallhergang mit dem Berufungsbeklagten erste Aussagen gemacht. Danach habe er sich mit dem Berufungsbeklagten nicht mehr unterhalten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 2 oben). Es ist offensicht- lich, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass G._____ sich mit dem Berufungsbeklagten in irgendeiner Form verständigt hätte. Es ist im Wei- teren in aller Regel unvermeidbar, dass direkt im Anschluss an ein Ereignis die Personen, die involviert waren oder Zeugen geworden sind, miteinander über das Geschehene sprechen. Das heisst jedoch nicht ohne weiteres, dass ihre Aussa- gen von den Meinungen und Äusserungen der anderen Personen beeinflusst wären. Vorliegend gibt es keine Hinweise dafür, dass sich G._____ durch die Aus- sagen des Berufungsbeklagten hätte beeinflussen lassen. Seine Depositionen sind vielmehr eigenständig und er war durchaus in der Lage, sie auf Frage hin ge- nauer auszuführen. Sie stimmen denn auch nicht in allem mit den Aussagen des Berufungsbeklagten überein (zum Beispiel beantwortet G._____ die Frage, ob der Berufungsbeklagte die Mittellinie überfahren hat, ganz anders als der Berufungs- beklagte selbst). Eine Beeinflussung durch den Umstand, dass er vor Ort mit dem Berufungsbeklagten zusammen auf Fragen der Polizei geantwortet hat, ist nicht auszumachen. Den weiteren Ausführungen des Berufungsklägers ist entgegen zu halten, dass G.s Distanzangaben reine Schätzungen sind. Gerade dort, wo G. allein aufgrund seines Blicks in den Rückspiegel eine Distanz schätzen musste, ist klar zu sagen, dass dies äusserst schwierig ist. Kommt hinzu, dass G._____ die Diskrepanzen erklärt hat: Gemäss seinen Aussagen war er bei der

Seite 19 — 40 Einvernahme durch die Polizei sehr nervös (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 7 oben). Es ist nun aber entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht ungewöhnlich oder unglaubhaft, dass G._____ bei der Befragung durch die Polizei nervös gewesen sein soll. Auch wenn er nicht als Beschuldigter einvernommen worden ist, so war er doch gerade Zeuge eines Verkehrsunfalles mit einem Ver- letzten geworden, der von der Ambulanz hatte ins Spital gebracht werden müssen. Gegenüber dem Staatsanwalt äusserte sich G._____ zudem auch dahingehend, dass er nach seiner Hilfestellung beim Verletzten realisiert habe, wie viel Glück er bei diesem Ereignis gehabt habe, worauf er eine Zeit lang geschlottert und min- destens ein halbes Päckchen Zigaretten geraucht habe (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 5.7, S. 4 Mitte). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass G._____ auf- grund des eben Erlebten bei der polizeilichen Einvernahme nervös beziehungs- weise aufgeregt war und dadurch die Abstände allenfalls etwas grosszügiger ein- schätzte als später beim Staatsanwalt, wo sich die Aufregung über das Erlebte längst gelegt hatte. Auch mit Bezug auf den Abstand von 100 – 150 m, der gemäss Aussagen von G._____ zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Be- rufungskläger bestanden haben soll, als der Berufungsbeklagte auf die Gegen- fahrbahn fuhr, ist zu sagen, dass die Schätzung von Distanzen, gerade wenn sie über den Rückspiegel geschehen muss, äusserst schwierig ist. Zudem hat G._____ ausdrücklich davon gesprochen, es seien maximal 100 – 150 m gewe- sen. Womit er klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es ohne weiteres auch weni- ger gewesen sein können. Den Aussagen von G._____ kann jedoch klar entnom- men werden, dass er den Abstand zwischen den Fahrzeugen als nicht unerheblich einschätzte. Dass sich G._____ im Weiteren bei der staatsanwaltlichen Einver- nahme nicht mehr sicher war, ob sich der Wagen des Berufungsklägers bei Einlei- tung des Überholmanövers ein oder zwei Fahrzeuge hinter ihm befand, während er bei der Polizei klar festgehalten hat, der Berufungskläger sei ein Fahrzeug hin- ter ihm gefahren, tut seinen Aussagen keinen Abbruch. Solche Abweichungen können vorkommen, wenn zwischen den Einvernahmen mehrere Monate liegen. Beide Aussagen bringen jedoch klar zum Ausdruck, dass der Berufungskläger nicht direkt hinter G._____ gefahren sein soll. Der weitere Vorwurf, G._____ sei bei der Polizei nicht sicher gewesen, ob der Berufungsbeklagte zuerst geblinkt habe oder der Berufungskläger zuerst auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, beim Staatsanwalt habe er aber klar angegeben, der Berufungsbeklagte habe zuerst geblinkt und sei auf die Gegenfahrbahn gefahren, bevor der Berufungskläger aus- geschert sei, ist ebenso unbehelflich. Im Kern hat G._____ nämlich beide Male dasselbe ausgesagt: Dass beides praktisch gleichzeitig geschehen sei. Im Übri-

Seite 20 — 40 gen hat er auch in der polizeilichen Einvernahme klar festgehalten, dass er gese- hen habe, dass der Berufungsbeklagte den Blinker gesetzt habe, um zu überho- len, und dass er im selben Moment im Seitenspiegel gesehen habe, wie der Sportwagenlenker zum Überholen angesetzt habe. Beide Fahrzeuge haben also praktisch gleichzeitig zum Überholen angesetzt. Denselben Ablauf hat er beim Staatsanwalt geschildert. Die vermeintliche Unstimmigkeit ist daher gar keine. Ebenso wenig vermag gegen die Aussagen von G._____ zu sprechen, dass der Berufungskläger bei dem von G._____ geschilderten Ablauf gar keinen Grund für eine Schreckreaktion und ein Abbremsmanöver gehabt hätte. Es sind nämlich entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers durchaus auch andere Gründe für seine Reaktion denkbar als nur das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten, so zum Beispiel dass der Berufungskläger schlicht falsch reagiert hat. Es trifft im Wei- teren zu, dass G._____ gegenüber dem Staatsanwalt davon gesprochen hat, dass der Berufungskläger etwa 1 – 2 m vor seinem, G.s, Wagen die Fahrbahn gequert habe und über die Böschung hinausgefahren sei, während er gegenüber der Polizei erklärt hat, dies sei vor dem Wagen des Berufungsbeklagten gesche- hen. G. ist vom Staatsanwalt zu dieser Diskrepanz nicht befragt worden. An einem späteren Punkt in der staatsanwaltlichen Einvernahme sind G._____ seine bei der Polizei gemachten Angaben vorgehalten worden, worauf er sie gegenüber dem Staatsanwalt vollumfänglich bestätigt hat bis auf den Umstand, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob ein oder zwei Autos zwischen ihm und dem Berufungs- kläger gewesen seien (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 4 Ziff. 4). Durch diese Bestätigung seiner bei der Polizei gemachten Aussagen hat G._____ offen- sichtlich seine Aussagen insgesamt bereinigt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch gemäss den Aussagen von G._____ der Berufungskläger zwischen dem Fahrzeug von F._____ und jenem des Berufungsbeklagten die Fahrbahn überquert hat und dann über den rechten Strassenrand hinaus geraten ist. Das haben im Übrigen auch die weiteren Zeugen sowie der Berufungsbeklagte selbst so ausgesagt. Schliesslich ist mit Bezug auf den Vorwurf, G._____ habe den Ort, an dem der Berufungsbeklagte auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, nicht korrekt auf dem Fotoblatt eingezeichnet, zu sagen, dass F._____ das Manöver noch wei- ter Richtung O.5_____ eingezeichnet hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.6, Foto Nummer 9). Dagegen hat sich der Berufungskläger aber nicht gewandt. Im Weiteren ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass es sehr schwierig ist, ausgehend von der dreidimensionalen Wirklichkeit auf einer zweidi- mensionalen Fotografie einen Ort in der Tiefe genau einzuzeichnen. Es kann sich dabei von vornherein nur um eine ungefähre Angabe handeln. Deswegen ver-

Seite 21 — 40 möchte eine Abweichung oder Ungenauigkeit in dieser Eintragung die Aussagen von G._____ klarerweise nicht zu schmälern. Zudem ist zu der Eintragung auch die entsprechende Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme hinzuzuzie- hen. Dort hat G._____ im Zusammenhang mit der Eintragung auf dem Fotoblatt erklärt, der Berufungsbeklagte sei „im Bereich bis linkerhand des befindlichen Fel- sens (Foto Nr. 8) ausgeschert“. Er könne dazu aber keine genaueren Angaben machen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 5 Ziff. 10). Damit hat er klar zu verstehen gegeben, dass nach seiner Erinnerung der Berufungsbeklagte irgendwo im Bereich vor und bis zum linkerhand befindlichen Felsen ausgeschert ist und dass er den Ort nicht mehr genauer bezeichnen konnte. Auf dem Fotoblatt hat er das Ausscheren dort eingezeichnet, wo der Fels auf der linken Seite beginnt (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8, S. 8; der Wagen des Berufungsbeklagten ist mit „Nr. 1“ gekennzeichnet), mithin am äussersten Rand des Bereichs, in dem der Berufungsbeklagte auf die Gegenfahrbahn gefahren sein soll, also am letztmögli- chen Punkt. Aus den Aussagen von G._____ ergibt sich, dass das Ausscheren auch vorher gewesen sein kann. Damit aber hat G._____ den Wechsel des Beru- fungsbeklagten auf die Gegenfahrbahn keineswegs mehr oder weniger dort lokali- siert, wo der Berufungskläger über den rechten Fahrbahnrand hinausgeraten ist. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Berufungskläger angeführten Wider- sprüche in den Aussagen von G._____ nicht wesentlich oder nicht vorhanden sind. Die Argumentation des Berufungsklägers vermag daher weder zu überzeu- gen noch die Aussagen von G._____ zu entkräften. d) Mit Bezug auf die Aussagen des Berufungsbeklagten moniert der Berufungs- kläger, diese seien widersprüchlich. So habe der Berufungsbeklagte nach seiner eigenen Aussage gegenüber der Polizei den Blinker gesetzt und das Fahrzeug an die Mittellinie gelenkt, ohne sich vorgängig nach hinten überhaupt in einer Form abgesichert zu haben. In derselben Einvernahme habe er auch erklärt, als er den Blinker gesetzt habe, habe sich der Berufungskläger bereits auf der Überholspur befunden. Das aber habe der Berufungsbeklagte unmöglich sehen können, wenn er sich vor dem Setzen des Blinkers gar nicht nach hinten orientiert habe. Weiter habe der Berufungsbeklagte beim Staatsanwalt in Abweichung zu seinen Aussa- gen bei der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe gar kein Überholmanöver ange- setzt und er habe zunächst den Innenrückspiegel konsultiert, bevor er gegen die Leitlinie gefahren sei. Gegenüber der Polizei habe der Berufungsbeklagte auch erklärt, er habe eine Vollbremsung eingeleitet, während er beim Staatsanwalt aus- gesagt habe, er habe bewusst keine Vollbremsung eingeleitet. Bei der Polizei ha- be er eingeräumt, dass er den Kontrollblick nach hinten unterlassen habe, verbun-

Seite 22 — 40 den mit der Vermutung, dass der sichttote Winkel beim Unfall eine wesentliche Rolle gespielt haben könnte. Beim Staatsanwalt habe er davon nichts mehr wis- sen wollen und er habe behauptet, er sei nicht mehr zum Schulterblick gekom- men, weil er den Berufungskläger schon im Aussenspiegel wahrgenommen habe. – Es trifft offensichtlich zu, dass der Berufungsbeklagte beim Setzen des Blinkers nicht sehen konnte, ob der Berufungskläger bereits auf der Gegenfahrbahn war, wenn er sich noch nicht nach hinten orientiert hatte. Und dies hatte er gemäss seinen Aussagen bei der Polizei und beim Staatsanwalt vor dem Setzen des Blin- kers nicht getan (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. S. 1 zu Frage 1, und act. 5.3, S. 3). Es ist jedoch davon auszugehen, dass er den Berufungskläger im Aussenrückspiegel gesehen hat, als er an beziehungsweise gegebenenfalls über die Leitlinie fuhr. Anders ist seine Reaktion, sofort wieder auf seine Fahrspur zurückzukehren, nicht zu erklären. Gerade der Umstand, dass der Berufungsbe- klagte den Berufungskläger im Aussenspiegel sehen konnte, spricht im Weiteren deutlich dagegen, dass der sichttote Winkel eine Rolle gespielt haben könnte, kann der sichttote Winkel doch über die (Innen- und Aussen-)Rückspiegel gerade nicht eingesehen werden. Die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte den Beru- fungskläger im Aussenrückspiegel sah, ist daher Beleg dafür, dass sich der Beru- fungskläger nicht im sichttoten Winkel befunden hat, weshalb der sichttote Winkel für die Ereignisse nicht relevant gewesen ist. Es kann dem Berufungsbeklagten somit nicht vorgehalten werden, der unbestrittenermassen fehlende Blick über die linke Schulter habe zum vorliegend zu beurteilenden Ereignis beigetragen, da die- ser Blick zurück den Einblick in den sichttoten Winkel ermöglichen soll. Der feh- lende Blick über die Schulter ist daher vorliegend ohne Belang. Dass der Beru- fungsbeklagte bei der Polizei eingestanden habe, zu einem Überholmanöver an- gesetzt zu haben, was er beim Untersuchungsrichter wiederum in Abrede gestellt habe, trifft im Weiteren in dieser Form nicht zu. Der Berufungsbeklagte hat bei der Polizei klar ausgesagt, dass er ein Überholmanöver habe durchführen wollen (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. 1 zu Frage 1). Beim Staatsanwalt hat er festgehalten, dass er „damals keinen Überholvorgang angesetzt“ habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3, S. 3 Ziff. 1). Er hat damit beim Staatsanwalt lediglich verneint, dass er schon mit dem Überholmanöver begonnen gehabt habe. Dies wird ganz deutlich, bezieht man die weiteren Aussagen beim Staatsanwalt in die Überlegungen mit ein. So hat der Berufungsbeklagte den Vorhalt des Staatsan- walts, er habe ja den Blinker gestellt und demzufolge auch ein Überholmanöver ausüben wollen, mit ja beantwortet, dies sei richtig. Auf den anschliessenden Vor- halt, dass gemäss den Aussagen von G._____ angenommen werden müsse, dass

Seite 23 — 40 er die Leitlinie überfahren habe, antwortete der Berufungsbeklagte, es würde ihn interessieren, wo er die Leitlinie überfahren habe und wie weit er mit seinem Fahr- zeug über die Leitlinie geraten sei. Auch in den weiteren Aussagen beharrte er darauf, dass er nicht über die Leitlinie gefahren sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3, S. 4), und er erklärte, dass er mit dem Überholmanöver noch gar nicht begonnen gehabt habe (Akten der Vorinstanz, act. 5.3, S. 6 Ziff. 15). Es wird aus der ganzen Befragung somit klar, dass der Berufungsbeklagte mit seiner Aussage, er habe „damals keinen Überholvorgang angesetzt“, zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Leitlinie noch nicht überfahren gehabt habe. Effektiv hat er aber nicht bestritten, dass er ein Überholmanöver durchführen wollte. Ebenso wenig hat er sich im Übrigen bezüglich der Vollbremsung widersprochen. Bei der Polizei hat er ausgesagt, als der Sportwagen ca. 5 m vor ihm quer über die Fahrbahn gefahren sei, habe er eine Vollbremsung eingeleitet; ohne diese Vollbremsung wäre es mit Bestimmtheit zu einer Kollision mit dem Sportwagen gekommen; er wolle ergän- zen, dass er kurz vor der Vollbremsung die Geschwindigkeit seines PWs auf ca. 40 km/h habe reduzieren können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. 2 oben). Beim Staatsanwalt hat er erklärt, er habe im linken Aussenspiegel gese- hen, wie das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug herangekommen sei. Er habe sein Fahrzeug sofort an den rechten Fahrbahnrand gezogen. Er habe sein Fahrzeug stark abgebremst, aber keine Vollbremsung gemacht. Er habe dabei gleichzeitig in den Innenrückspiegel geschaut, um festzustellen, was hinten pas- siere. In diesem Moment sei das Fahrzeug des Berufungsklägers in relativ naher Entfernung, das heisse in einem Abstand von ca. 2 – 5 m, an seinem Fahrzeug vorbei geschossen. Er habe dann gesehen, wie das Fahrzeug des Berufungsklä- gers über die Böschung gefahren und auf dem Wiesland aufgeprallt sei, wie der Berufungskläger aus dem Fahrzeug geschleudert worden sei und das Fahrzeug gegen einen Baum geprallt sei, worauf es wieder Richtung Böschung zurückge- worfen worden sei. Inzwischen habe er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht gehabt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3, S. 3). Vergleicht man die Aussa- gen, so wird schnell deutlich, dass der Berufungsbeklagte in beiden Einvernahmen dasselbe ausgesagt hat: Er hat sein Fahrzeug zunächst abgebremst, aber keine Vollbremsung gemacht, dann ist das Fahrzeug des Berufungsklägers vor seinem Fahrzeug über die Fahrbahn und die Böschung geschossen und in dieser Situati- on hat der Berufungsbeklagte sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, wobei er bei der Polizei erklärt hat, er habe in diesem Zeitpunkt eine Vollbremsung gemacht, während er gegenüber dem Staatsanwalt das Abbremsen nicht genauer um- schrieben hat. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat sich der Beru-

Seite 24 — 40 fungsbeklagte in diesem Punkt somit nicht widersprochen. Die vom Berufungsklä- ger vorgebrachten Vorbehalte gegen die Aussagen des Berufungsbeklagten über- zeugen gemäss dem Gesagten daher in der Mehrheit nicht. 6.Bezüglich des Sachverhalts ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte in einer aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Kolonne von O.4_____ in Richtung O.5_____ unterwegs war. Auf Höhe des Kieswerks der Firma E._____ entschloss er sich, das vor ihm fahrende Fahrzeug zu überholen. Er setzte den linken Blinker und zog seinen Wagen an die Leitlinie. Nach dem Setzen des Blinkers und dem Ziehen nach links sah der Berufungsbeklagte in den linken Aussenrückspiegel, wobei er den Wagen des Berufungsklägers auf der Gegenfahrbahn wahrnahm. Sofort schwenkte er nach rechts zurück. Strittig ist zwischen den Parteien, ob der Berufungsbeklagte die Leitlinie überfahren hat. Ebenso strittig ist, ob sich der Be- rufungskläger in diesem Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte an die Leitlinie und allenfalls auch darüber hinaus gefahren ist, bereits auf der Gegenfahrbahn befun- den hat. Und schliesslich sind sich die Parteien auch darüber uneinig, welcher Ab- stand zwischen ihren Fahrzeugen bestanden hat, als der Berufungsbeklagte ge- gebenenfalls auf die Gegenfahrbahn gefahren ist. Im Folgenden sind diese Fragen aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere der Aussagen der Zeugen und Parteien, zu klären. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten sind vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt betei- ligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussa- gen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswür- digung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entschei- dend (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussa- genden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vor- dergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die inne- re Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaub- würdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei

Seite 25 — 40 besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E 3, SK1 13 7, S. 13, sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zu- verlässiger sind als die späteren Darstellungen). b) Mit Bezug auf die Frage, ob der Berufungsbeklagte die Leitlinie überfahren hat, ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte selbst gegenüber der Polizei nur da- von gesprochen hat, er habe sein Fahrzeug an die Leitlinie gezogen. Ob er diese auch überfahren hat, ist er nicht gefragt worden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6). Gegenüber dem Staatsanwalt hat sich der Berufungsbeklagte klar und wiederholt dahingehend geäussert, dass er die Leitlinie nicht überfahren habe (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3, S. 4 Ziff. 5, S. 5 Ziff. 7 und 8 und S. 6 Ziff. 15). G._____ hat gegenüber der Polizei keine Angaben darüber gemacht, ob der Beru- fungsbeklagte über die Leitlinie gefahren ist, und er wurde auch nicht danach ge- fragt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4). In der staatsanwaltlichen Einver- nahme hat er klar ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte die Leitlinie überfahren habe; er sei mit dem ganzen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gewesen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 5 Ziff. 11). F._____ hat sowohl gegenüber der Polizei als auch beim Staatsanwalt erklärt, der Berufungsbeklagte sei mit dem vorderen linken Rad ca. einen Meter beziehungsweise einen halben bis einen Me- ter auf die Gegenfahrbahn gefahren, habe dann plötzlich das Überholmanöver abgebrochen und sei auf seine Fahrspur zurück geschwenkt (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 4.5, S. 1 f. zu Frage 2, und act. 5.5, S. 3 oben und S. 4 Mitte). H._____ sagte in der staatsanwaltlichen Einvernahme aus, sie habe gemerkt, dass ihr Ehemann ein Überholmanöver habe „anziehen“ wollen, sie meine aber nicht, dass er bereits ihre Fahrbahn verlassen gehabt habe, er habe nämlich keine abrupte Ausweichbewegung gemacht. Auf die Frage, ob ihr Mann bei der Einlei- tung des Überholmanövers über die Leitlinie beziehungsweise auf die Gegenfahr- bahn gefahren sei, hat sie festgestellt, sie könne dies nicht sagen, da sie als Bei- fahrerin dies nicht genau habe sehen können; ihr Ehemann sei wohl an die Leitli- nie gefahren, er sei aber nicht über die Leitlinie gefahren, sie seien nämlich nie mit ihrem Fahrzeug in schräger Position gewesen, wie dies beim Überholen und gleichzeitigen Beschleunigen der Fall sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4, S. 4 Ziff. 3 und Ziff. 5). Der Berufungskläger hat in der polizeilichen Einvernahme erklärt, das Fahrzeug des Berufungsbeklagten sei unmittelbar vor ihm ausge- schwenkt, so dass er sehr stark habe abbremsen müssen; er habe sein Fahrzeug so weit als möglich nach links gelenkt, um eine Kollision zu verhindern (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, S. 1 zu Frage 1). In der staatsanwaltlichen Einver-

Seite 26 — 40 nahme bestätigte er den Vorhalt, dass der Berufungsbeklagte vor ihm auf die Ge- genfahrbahn ausgeschert sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2, S. 2 Ziff. 1). Aus den genannten Aussagen ergibt sich, dass alle bis auf den Berufungsbeklag- ten und seine Ehefrau davon gesprochen haben, dass der Berufungsbeklagte die Leitlinie überfahren hat. Differenzen gibt es einzig darüber, wie weit der Beru- fungsbeklagte auf die Gegenfahrbahn gefahren ist. Die Ehefrau des Berufungsbe- klagten konnte im Übrigen nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass ihr Ehemann die Leitlinie überfahren hat, da sie dies nach ihren eigenen Aussagen als Beifahre- rin nicht genau sehen konnte. In die Würdigung der verschiedenen Aussagen ist miteinzubeziehen, dass sowohl der Berufungsbeklagte als auch der Berufungsklä- ger offensichtlich ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Auch der Ehefrau des Berufungsbeklagten kann – wie bereits festgestellt – ein gewisses Interesse am Ausgang nicht abgesprochen werden. G._____ und F._____ wiederum haben keine Verbindungen zu den Parteien. Ein Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht erkennbar. Beide haben klare Angaben ge- macht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie bewusst falsch ausgesagt hät- ten. Auch haben sie unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Schliesslich und ganz wichtig ist noch zu erwähnen, dass auch der damalige Ver- teidiger des Berufungsbeklagten in der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft festgehalten hat, der Berufungsbeklagte sei einen Meter über die Mittellinie gefahren (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.44, S. 1). In Würdi- gung der Aussagen sowie der weiteren Akten gelangt die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts zur Überzeugung, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Fahrzeug die Leitlinie überfahren hat und auf die Gegenfahrbahn gefahren ist. Wie weit er dabei auf die Gegenfahrbahn gelangte, kann offen gelassen werden, wie die nach- folgenden Erwägungen deutlich machen. c) Als nächstes stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger sich bereits auf der Gegenfahrbahn befand, als der Berufungsbeklagte die Leitlinie überfuhr. Der Be- rufungsbeklagte hat dazu gegenüber der Polizei erklärt, er habe den linken Blinker gesetzt und einen Augenblick später in den Innen- sowie in den Aussenspiegel geblickt. Zu diesem Zeitpunkt habe er sein Fahrzeug bis zur Leitlinie ausgeschert gehabt. Dann habe er im linken Aussenspiegel bemerkt, dass ein weisser Sport- wagen diese Kolonne, welche aus mindestens vier Fahrzeugen bestanden habe, habe überholen wollen. Um die Gefahr abzuwenden, habe er seinen Wagen sofort nach rechts auf seine Fahrspur gezogen. Als er den linken Blinker gesetzt habe, habe sich der Sportwagenfahrer schon auf der Überholspur befunden. Offenbar habe er den Moment verpasst, als der Sportwagen das Überholmanöver begon-

Seite 27 — 40 nen habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. 1 zu Frage 1 und S. 3 zu Fragen 10 und 11). Gegenüber dem Staatsanwalt führte der Berufungsbeklagte aus, er habe den linken Blinker gestellt und sei mit seinem Fahrzeug an die Leitli- nie gefahren. Er habe dann wie üblich in den linken Aussenspiegel geschaut. In den Innenspiegel habe er bereits geschaut gehabt, bevor er sein Fahrzeug an die Leitlinie gezogen habe. Im linken Aussenspiegel habe er gesehen, wie sich das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug genähert habe. Ihm habe es geschienen, dass das Fahrzeug bereits in diesem Zeitpunkt in schräger Lage nähergekommen sei. Auf die Frage, wo sich der Berufungskläger befunden habe, als er – der Beru- fungsbeklagte – den linken Blinker gesetzt habe, erklärte der Berufungsbeklagte, er schätze, dass dieser sich 20 m hinter ihm befunden habe, er habe sein Fahr- zeug voll im linken Aussenspiegel gesehen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3, S. 3 zu Frage 1, S. 5 zu Fragen 9 und 10). G._____ sagte bei der Polizei aus, das Fahrzeug vor ihm habe den linken Blinker gesetzt, um zu überholen. In die- sem Moment habe er im Seitenspiegel gesehen, wie der Sportwagenlenker erneut zum Überholen angesetzt habe. Auf die Frage, ob er sagen könne, ob der vor ihm fahrende Personenwagenlenker zuerst geblinkt habe oder der Sportwagenfahrer zuerst ausgeschert sei, antwortete er, nicht mit hundertprozentiger Sicherheit; er denke, dass es ziemlich gleichzeitig geschehen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 1 zu Frage 2 und S. 2 zu Frage 4). Gegenüber dem Staatsanwalt führ- te G._____ aus, als die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, habe er eigentlich selber den Gedanken gefasst, ein Überholmanöver durchzuführen. Er habe dann gese- hen, dass das Fahrzeug vor ihm den linken Blinker gestellt habe. Da er ange- nommen habe, dass das Fahrzeug vor ihm einen längeren Überholweg brauche, habe er von seinem Überholmanöver abgesehen. Das Fahrzeug vor ihm sei aus- geschert. In diesem Moment habe er in den Rückspiegel geschaut und gesehen, dass der weisse Sportwagen ebenfalls zum Überholen ausgeschert gewesen sei. Der Berufungskläger habe in diesem Moment das Auto überholt, das hinter ihm, G., gefahren sei. Der Berufungskläger sei noch nicht auf seiner Höhe gewe- sen, er habe ja gesehen, wie dieser auf die Überholspur ausgeschert sei. Er kön- ne zu 100% angeben, dass er zuerst gesehen habe, dass der Berufungsbeklagte den Blinker gesetzt habe und ausgeschert sei. Deswegen habe er ja sein eigenes Überholmanöver nicht begonnen. Dann habe er gleichzeitig in den Rückspiegel geschaut und gesehen, wie der Berufungskläger auf die Gegenfahrbahn ausge- schert sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 3 zu Frage 3 und S. 4 f. zu Fragen 5 und 6). F. hat bei der Polizei ausgesagt, als er in den Rückspiegel geschaut habe, habe er feststellen können, dass der hinter ihm fahrende Wagen

Seite 28 — 40 den Blinker eingeschaltet und zum Überholen angesetzt habe. Als dieser Wagen mit dem vorderen linken Rad etwa einen Meter auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, habe dieser plötzlich sein Überholmanöver beendet und sei wieder hinter ihm, F., eingefahren. Anschliessend habe er gesehen, dass ein weisser Oldtimer den hinter ihm fahrenden Personenwagen überholt habe. Aus ihm unerklärlichen Gründen sei der Oldtimer ins Schleudern geraten und sei direkt hinter ihm über den rechten Fahrbahnrand hinaus über die dortige Böschung geschossen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 1 f. zu Frage 2). Dem Staatsanwalt erklärte F., er habe den weissen Sportwagen erst in dem Moment wahrgenommen, als dieser über die Böschung hinaus und diese hinunter gefahren sei. Er habe nicht gemerkt, dass der Oldtimer ein Überholmanöver eingeleitet gehabt habe. Er habe in den Rückspiegel geschaut und zwar wahrscheinlich zufälligerweise, er schaue noch oft in den Rückspiegel. Dabei habe er wahrgenommen, dass der Be- rufungsbeklagte den Blinker gesetzt habe, dann etwa einen halben bis einen Me- ter nach links geschwenkt und dann plötzlich wieder nach rechts auf seine Fahr- bahn zurückgeschwenkt sei. Dies habe er alles im Rückspiegel wahrgenommen. Er habe dann auch Quietsch- und Bremsgeräusche wahrgenommen und bemerkt, wie das Fahrzeug des Berufungsklägers rechts über die Böschung hinaus geraten sei. Auf die Frage, ob er angeben könne, ob zuerst der Sportwagenlenker ausge- schert sei, um zu überholen, oder ob der Berufungsbeklagte zuerst geblinkt habe, antwortete er, das könne er nicht sagen, er habe den weissen Sportwagen in die- sem Zeitpunkt gar nicht gesehen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.5, S. 2 un- ten und S. 3). H._____ äusserte sich nicht dazu, ob der Wagen des Berufungsklä- gers bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, als der Berufungsbeklagte die Leitlinie überfuhr; sie hatte nach eigener Aussage dem Geschehen keine grosse Beachtung geschenkt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4, S. 3 zu Frage 2). Der Berufungskläger schliesslich hat der Polizei gegenüber erklärt, als es der Strassenverlauf zugelassen habe, habe er zum Überholen der Kolonne angesetzt. Nachdem er das hinterste Fahrzeug überholt gehabt habe, habe das Fahrzeug vor ihm ebenfalls zum Überholen angesetzt. Dieses Fahrzeug sei unvermittelt vor sei- nem Wagen ausgeschert, so dass er sehr stark habe abbremsen müssen. Er habe sein Fahrzeug auch noch soweit als möglich nach links gelenkt, um eine Kollision zu verhindern. Der Unfall sei aus seiner Sicht geschehen, weil ihm das zweitletzte Fahrzeug den Weg abgeschnitten habe und er habe ausweichen und bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, S. 1 zu Frage 1 und S. 2 zu Frage 5). Gegenüber dem Staatsanwalt hat er den Vorhalt, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn

Seite 29 — 40 ausgeschert sei, als der Berufungskläger G._____ überholt habe, bestätigt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2, S. 2 zu Frage 1). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass F._____ in den Rückspiegel geschaut und gesehen hat, wie der Beru- fungsbeklagte den linken Blinker setzte, auf die Gegenfahrbahn und sofort wieder zurück fuhr. Diese ganze Zeit über hat er den Oldtimer des Berufungsklägers nicht gesehen. Die Aussagen von F._____ sind klar und in sich widerspruchsfrei. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass er falsch ausgesagt haben könnte. Zudem hat er unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Seine Aussagen sind glaubhaft. Jedoch tragen sie nichts zur Klärung der Frage bei, ob der Berufungs- beklagte oder der Berufungskläger zuerst auf die Gegenfahrbahn gefahren ist, denn F._____ hat den Berufungskläger nicht auf die Gegenfahrbahn ausscheren sehen. G._____ hat in seinen Depositionen deutlich festgehalten, dass der Beru- fungsbeklagte zuerst den Blinker gestellt hatte und auf die Gegenfahrbahn gefah- ren war, bevor der Berufungskläger ebenfalls ausscherte, auch wenn beides of- fenbar unmittelbar aufeinander folgend beziehungsweise praktisch gleichzeitig geschehen ist. Interessant ist dabei insbesondere, dass G._____ offenkundig ge- rade selbst ein Überholmanöver einleiten wollte, als sein Vordermann den Blinker stellte. Auch G._____ schätzte somit die Situation so ein, dass ein Überholen grundsätzlich gefahrlos möglich war, was er gewiss nicht getan hätte, wenn der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt nur ein oder zwei Fahrzeuge weiter hinten bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen wäre. Es ist zudem zweifellos davon auszugehen, dass G._____ den Verkehr beziehungsweise die anderen Fahrzeuge im Hinblick darauf, selbst ein Überholmanöver zu beginnen, aufmerksam beob- achtete. Da er bereits vorher bemerkt hatte, dass der Berufungskläger immer wie- der ausscherte, um Fahrzeuge zu überholen, wobei er dessen Fahrweise als ag- gressiv bezeichnete (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 2 zu Frage 5), muss fraglos auch davon ausgegangen werden, dass er sich nach hinten gerade so sorgfältig orientierte wie nach vorn. Seinen Aussagen kommt daher Gewicht zu. Sie sind im Kern klar und übereinstimmend, logisch und leicht nachvollziehbar. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass G._____ falsch ausgesagt haben könnte. Kommt hinzu, dass er unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Die Aussagen von G._____ sind daher in ihrem Kern glaubhaft. Der Berufungsbe- klagte sagte gegenüber der Polizei zwar aus, der Berufungskläger sei schon auf der Gegenfahrbahn gewesen, als er, der Berufungsbeklagte, den Blinker gesetzt habe. Wie der Berufungskläger in seiner Berufung aber zu Recht festgestellt hat, konnte der Berufungsbeklagte dies gar nicht sehen, wenn er – wie er es bei der Polizei ausgesagt hatte – zuvor nicht in die Rückspiegel geschaut hatte. Auch aus

Seite 30 — 40 der staatsanwaltlichen Einvernahme ergibt sich nicht, dass sich der Berufungsbe- klagte vor dem Setzen des Blinkers nach hinten orientiert hätte. Seine Aussage, der Berufungskläger habe sich bereits auf der Gegenfahrbahn befunden, als er selbst den Blinker gesetzt habe, spricht daher nicht dafür, dass der Berufungsklä- ger zuerst auf die Gegenfahrbahn gelangt ist. In diesem Zusammenhang sei auch noch festgehalten, dass der Berufungsbeklagte ausgesagt hat, er habe den Beru- fungskläger voll im linken Aussenrückspiegel gesehen (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 5.3, S. 5 Ziff. 9). Diese Aussage spricht nun aber ebenso wenig dafür, dass der Berufungskläger zuerst auf die Gegenfahrbahn gelangt wäre. Denn wie sich gezeigt hat, ist der Berufungsbeklagte entgegen seinen Ausführungen über die Leitlinie gefahren und so ist es ohne Weiteres möglich, dass er im Zeitpunkt, als er in den linken Aussenrückspiegel blickte, selbst bereits seit einigen Augenbli- cken auf der Gegenfahrbahn war. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger zwei- fellos schnell auf die Gegenfahrbahn gewechselt hat, hat er doch bereits vorher einen aggressiven Fahrstil gezeigt (vgl. die entsprechende Aussage von G., Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 2 zu Frage 5) und ist sein Fahrzeug rechtsgesteuert gewesen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2, S. 3 Ziff. 4 in fine), weshalb er sicherlich schnell auf die Gegenfahrbahn gelangen wollte, um einen gegenüber den vor ihm fahrenden Fahrzeugen ungehinderten Blick nach vorne zu erhalten. Zudem fuhr der Berufungskläger einen sportlichen Wagen, der ohne Frage ein schnelles Wechseln der Fahrbahn erlaubte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger sehr schnell und der Beru- fungsbeklagte normal beziehungsweise allenfalls sogar gemächlich (vgl. die Aus- sagen von H., dass sie nie in schräger Position gewesen seien und dass ihr Mann keine abrupte Ausweichbewegung gemacht habe [Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 5.4, S. 4 Ziff. 3 und 5]) auf die Gegenfahrbahn wechselten, weshalb die Aussage des Berufungsbeklagten, er habe bei seinem Blick in den linken Aus- senrückspiegel den Wagen des Berufungsklägers vollständig gesehen, kein Beleg dafür ist, dass der Berufungskläger zuerst auf die Gegenfahrbahn gefahren ist. Der Berufungskläger wiederum ist stark am Ausgang des Verfahrens interessiert, weshalb seine Aussage, er habe G._____ überholt gehabt, als der Berufungsbe- klagte unmittelbar vor ihm auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, mit grosser Zurückhaltung zu würdigen ist. In diese Beurteilung ist zudem miteinzubeziehen, dass der Berufungskläger mit Bezug auf das Geschehen vor seinem schweren Unfall mehrfach Aussagen gemacht hat, die nicht zutreffen können. So hat er so- wohl bei der Polizei als auch beim Staatsanwalt davon gesprochen, dass der Be- rufungsbeklagte sein Überholmanöver habe fortsetzen wollen (Akten der Staats-

Seite 31 — 40 anwaltschaft, act. 4.7, S. 1 zu Frage 1: „Ich überquerte die Strasse nach rechts genau in der Lücke zwischen dem bereits überholten Fahrzeug und dem Platz, der durch das Fahrzeug, welches mir vor die Nase fuhr, entstanden war“ [eine Lücke konnte aber nur entstanden sein, wenn der Berufungsbeklagte auf der Gegenfahr- bahn geblieben war]; act. 5.2, S. Ziff. 1). Diese Aussage beziehungsweise An- nahme, dass der Berufungsbeklagte sein Überholmanöver fortgesetzt hätte, ist durch die Aussagen der Zeugen und des Berufungsbeklagten klarerweise wider- legt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. act. 4.4, S. 2 oben; act. 4.5, S. 2 oben; act. 4.6, S. 2 oben; act. 5.3, S. 3 Mitte und S. 5 Ziff. 10; act. 3 Ziff. 2; act. 5.5, S. 3 oben und S. 4 Antwort zu Frage RA Amstutz; act. 5.7, S. Ziff. 3). In einem weiteren Punkt hat der Berufungskläger sowohl bei der Polizei als auch beim Staatsanwalt erklärt, er habe die rechte Fahrbahnhälfte zwischen dem Fahrzeug des Beru- fungsbeklagten und jenem von G._____ überquert. Auch diese Aussage trifft gemäss Beweisergebnis nicht zu. Wie bereits festgestellt, haben die Zeugen und der Berufungsbeklagte klar festgehalten, dass der Berufungskläger zwischen dem Wagen von F._____ und dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten hindurchgefah- ren ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. act. 4.4, S. 2 oben; act. 4.5, S. 2 oben; act. 4.6, S. 2 oben; 5.3, S. 3 Mitte; act. 5.4, S. 3 Ziff. 2, act. 5.5, S. 3 Mitte; act. 5.7, S. 4 Ziff. 4). Der Berufungskläger hat im Übrigen in der Berufung im Zusammen- hang mit den Aussagen von G._____ selbst grössten Wert darauf gelegt, dass er die Fahrbahn nicht zwischen dem Fahrzeug von G._____ und jenem des Beru- fungsbeklagten überquert habe. Schliesslich hat der Berufungskläger bei der Staatsanwaltschaft auch ausgesagt, er habe nach dem Überholen von G._____ sein Fahrzeug etwas nach rechts gezogen, um die Situation neu zu beurteilen, und sei dabei etwa einen Meter auf die rechte Fahrspur zurückgekehrt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2, S. 5 Ziff. 15). Diese Aussage findet sich in der polizei- lichen Einvernahme nicht und auch die Zeugen und der Berufungsbeklagte haben nicht davon gesprochen. Insbesondere G._____ konnte sich in seiner staatsan- waltlichen Einvernahme an ein solches Manöver des Berufungsklägers nicht erin- nern (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 6 Ziff. 15). Der Berufungskläger hat diese Aussage gemacht, als er bezüglich des Vorwurfs, er habe an einer Stelle überholt, an der er die Gegenfahrbahn nicht genügend weit habe überblicken kön- nen, stark unter Druck geraten war. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich um eine Schutzbehauptung han- delt. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst angegeben hat, dass er sich wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen an gewisse Dinge nicht mehr erinnern könne (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7,

Seite 32 — 40 S. 1 zu Frage 1 in fine; act. 5.2, S. 2 Ziff. 1 in fine). Aufgrund der dargestellten Umstände erscheinen die Erinnerungen des Berufungsklägers als unsicher. Sie sind daher mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Jedenfalls vermag die Aussa- ge des Berufungsklägers, er habe G._____ bereits überholt gehabt und der Beru- fungsbeklagte sei unmittelbar vor ihm auf die Gegenfahrbahn gefahren, die klaren Aussagen von G._____ nicht zu erschüttern oder gar zu widerlegen. Insgesamt betrachtet gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts unter Würdigung der Aussagen zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte zuerst, aber praktisch gleichzeitig mit dem Berufungskläger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert ist. An diesem Ergebnis vermag auch das Augenscheinprotokoll vom 31. August 2011 nichts zu ändern (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.1). Es ist in diesem Zu- sammenhang insbesondere festzuhalten, dass einzig die Brems- und Schleuder- spuren nach objektiven Anhaltspunkten lokalisiert werden konnten. Der eingetra- gene Beginn des Überholmanövers des Berufungsklägers beruht allein auf Aus- sagen des Berufungsklägers und ist damit auch wie dessen Aussagen zu würdi- gen. Dem Augenscheinprotokoll ist in diesem Punkt zweifellos keine höhere Glaubhaftigkeit zuzumessen als den Aussagen des Berufungsklägers. Auch der vom Berufungskläger beim Augenschein angegebene Anfangsort seines Über- holmanövers ist daher mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Er vermag die kla- ren und überzeugenden Aussagen von G._____ nicht zu entkräften. d) Schliesslich ist noch die Frage zu klären, in welcher Entfernung zum Beru- fungskläger der Berufungsbeklagte sich befand, als beide praktisch gleichzeitig auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sind. Der Berufungsbeklagte hat gegenüber der Polizei ausgesagt, der Berufungskläger habe sich etwa 20 – 30 m weiter hin- ten befunden, als er ihn im Aussenrückspiegel gesehen habe (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.6, S. 3 zu Frage 1). Beim Staatsanwalt schätzte er die Distanz auf 20 m (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.3, S. 5 Ziff. 9). Gemäss Aussagen des Berufungsbeklagten befanden sich die beiden Fahrzeuge somit zumindest 20 – 30 m von einander entfernt, als er auf die Gegenfahrbahn fuhr. Der Berufungs- beklagte hat diese Distanz allein über den Aussenrückspiegel geschätzt. Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass dies äusserst schwierig ist. Gerade weil es sich um eine Schätzung unter erschwerten Voraussetzungen handelt, kann die Distanz durchaus auch grösser gewesen sein. G._____ erklärte gegenüber der Polizei, der Berufungskläger habe seine vorhergehenden Überholmanöver ein Fahrzeug hinter ihm abgeschlossen. Er, G._____, habe zu seinem Vordermann einen Abstand von 30 – 40 m gehabt, ebenso zu seinem Hintermann (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 1 zu Frage 2 und S. 2 zu Frage 3). Bei der staats-

Seite 33 — 40 anwaltlichen Einvernahme erklärte er, der Sportwagen sei ein oder zwei Fahrzeu- ge hinter ihm gefahren. Er schätze, dass zwischen den Fahrzeugen in der Kolon- ne ein Abstand von jeweils maximal 10 m eingehalten worden sei, er selbst habe auch einen Abstand von 10 m zu seinem Vordermann eingehalten. Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei blieb er dabei, dass der Abstand der Fahrzeuge untereinander ca. 10 m gewesen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 3 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 6 und S. 6 f. Ziff. 17 und 18). Gemäss Aussagen von G._____ hat- ten die Fahrzeuge untereinander somit einen Abstand von zumindest etwa 10 m inne und der Berufungskläger befand sich vor dem Beginn des vorliegend interes- sierenden Überholmanövers mindestens ein Fahrzeug hinter G.. Rechnet man für jedes Fahrzeug eine (realistische) Länge von 4 m hinzu, so ergäbe sich ein Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten und jenem des Be- rufungsklägers von etwa 40 m (zwei Fahrzeuglängen [G. und der hinter ihm fahrende Wagen] plus drei Abstände [Berufungsbeklagter – G., G. – hinter ihm fahrendes Fahrzeug, hinter G._____ fahrendes Fahrzeug – Berufungs- kläger]). F._____ hat in seiner polizeilichen Einvernahme ausgeführt, es habe lo- ckerer Kolonnenverkehr geherrscht (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 2 zu Frage 2). Distanzangaben in Metern hat er nicht gemacht und er wurde auch nicht dazu befragt. Jedoch spricht seine Aussage klar dafür, dass zwischen den Fahrzeugen jeweils ein deutlicher Abstand bestanden hat. In der staatsanwaltli- chen Einvernahme von F._____ waren die Abstände kein Thema. H._____ hat sich zu den Abständen nicht geäussert und wurde dazu auch nicht befragt. Der Berufungskläger hat angegeben, der Berufungsbeklagte sei direkt vor ihm auf die Gegenfahrbahn ausgeschert (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7, S. 1 zu Fra- ge 1). Diese Aussage kann nicht zutreffen, ist doch zum einen gemäss den voran- gegangenen Erwägungen davon auszugehen, dass der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte praktisch gleichzeitig auf die Gegenfahrbahn fuhren, und ist zum andern unbestritten, dass der Berufungskläger nicht direkt hinter dem Beru- fungsbeklagten fuhr, als er auf die Gegenfahrbahn wechselte. Der Berufungsbe- klagte ist daher nicht unmittelbar vor dem Berufungskläger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert. Bezüglich der Abstände zwischen den vor ihm fahrenden Fahrzeu- gen hat der Berufungskläger angegeben, dass diese 20 – 30 m betragen hätten. Auf den Vorhalt, G._____ habe ausgesagt, sein, G.s, Abstand zum Beru- fungsbeklagten habe 30 – 40 m betragen, erklärte der Berufungskläger, dies sei möglich. Seinen eigenen Abstand zum Fahrzeug von G., als er zum Über- holen desselben ansetzte, schätzte der Berufungskläger auf 20 m (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.2, S. 3 zu Fragen 6 – 8). Dazu ist zu sagen, dass der

Seite 34 — 40 Berufungskläger immer geltend gemacht hat, er sei vor dem vorliegend interessie- renden Überholmanöver direkt hinter G._____ gefahren. Gemäss Aussagen von G._____ befand sich der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt jedoch ein bis zwei Fahrzeuge hinter ihm (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 1 zu Frage 2, so- wie act. 5.7, S. 3 Ziff. 3, und S. 4 Ziff. 4). Auf entsprechende Frage hat G._____ erklärt, dass es sich bei dem Fahrzeug, das ihm gefolgt sei, 100% nicht um den weissen Sportwagen gehandelt habe; in dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug hät- ten drei Personen gesessen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.7, S. 7, Ziff. 1). G.s Aussagen sind klar und im Kern widerspruchsfrei, nämlich dass der Be- rufungskläger nicht direkt hinter ihm gefahren ist. G. hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Hinweise, dass er bewusst falsch ausgesagt hätte, sind nicht ersichtlich. Auch hat er unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Seine Aussagen erscheinen daher als im Kern verlässlich. Sie stimmen im Weite- ren mit den Aussagen des Berufungsbeklagten überein, der davon gesprochen hat, dass sich hinter ihm noch ca. vier bis fünf Fahrzeuge befunden hätten und dass der Berufungskläger die Kolonne, die aus mindestens vier Fahrzeugen be- standen habe, habe überholen wollen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. 1 zu Frage 1). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gelangt unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass zu Gunsten des Berufungsbeklagten auf die Aussagen von G._____ abzustellen ist. Geht man somit davon aus, dass der Berufungskläger zumindest ein Fahrzeug hinter G._____ fuhr, so zeigt sich, dass der Abstand zum ausscherenden Berufungsbeklagten unter Beachtung der Anga- ben des Berufungsklägers mehr als 40 m betragen haben muss. Selbst wenn man den Aussagen des Berufungsklägers folgen würde, dass er direkt hinter G._____ gefahren sei, hätte der Abstand zum Berufungsbeklagten beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungsklägers zu- mindest diese 40 m betragen. Insgesamt sprechen die vorhandenen Aussagen sowie die gesamten Umstände deutlich dafür, dass der Abstand zwischen dem Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger mehr als 40 m betragen haben muss, als der Berufungsbeklagte auf die Gegenfahrbahn fuhr. An diesem Ergebnis ändern auch die Schreckreaktion des Berufungsklägers so- wie die Tatsache, dass sowohl der Berufungsbeklagte als auch G._____ ihre Fahrzeuge abgebremst haben und der Berufungsbeklagte auf seine Fahrspur zurückgeschwenkt ist, um die Fahrbahn für den Berufungskläger freizugeben, nichts. Diese Reaktionen könnten völlig zwanglos auch damit erklärt werden, dass der Berufungskläger schlicht falsch reagiert hat beziehungsweise dass ihm ein Fahrfehler unterlaufen ist und er dadurch in die am linken Strassenrand befindli-

Seite 35 — 40 che Wasserrinne geraten ist, was für alle leicht ersichtlich zu einer unerwarteten, unklaren Situation geführt hätte. Gemäss Fotoblatt der Polizei beginnen die Brems- und Schleuderspuren zudem erst, als sich die linken Räder des Wagens des Berufungsklägers offenbar bereits in der Wasserrinne befunden haben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 4). Dies weist deutlich darauf hin, dass das Bremsmanöver eine Reaktion auf die Tatsache war, dass der Berufungskläger in die Wasserrinne geraten war, die sehr nahe zur Felswand und dann an dieser ent- lang führte. In die Wasserrinne hatte der Berufungskläger aber auch geraten kön- nen, weil er unachtsam war, weil er die (leichte) Linkskurve schneiden wollte (wo- bei besonders darauf hingewiesen sei, dass es sich um ein rechtgesteuertes Fahrzeug handelte) oder weil er schlicht falsch reagierte. Die Reaktionen der Be- teiligten und des Zeugen sind damit kein Beleg dafür, dass der Berufungskläger aufgrund des Fahrmanövers des Berufungsbeklagten zu einem Bremsmanöver genötigt war beziehungsweise dass der Berufungsbeklagte in einem Abstand von weniger als 30 – 40 m vor dem Berufungskläger auf die Gegenfahrbahn fuhr. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang noch das Augenscheinprotokoll zu er- wähnen. Wie schon festgestellt, hält es mit dem angegebenen Beginn des Über- holmanövers des Berufungsklägers lediglich dessen Aussagen fest und ist daher diesbezüglich auch wie seine Aussagen zu werten. Insgesamt ist das Augen- scheinprotokoll wesentlich gestützt auf die Angaben der Beteiligten erstellt wor- den. Da sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte ein erhebli- ches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, sind ihre Angaben mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Unter der Voraussetzung, dass die Parteien praktisch gleichzeitig auf die Gegenfahrbahn gefahren sind, und davon ist vorliegend aus- zugehen, wie sich erwiesen hat, betrug der Abstand zwischen ihnen in diesem Zeitpunkt gemäss Augenscheinprotokoll im Übrigen 152 m (Strecke zwischen dem Nullpunkt, an dem der Berufungskläger auf die Gegenfahrbahn gefahren sein will, und dem Ort, den der Berufungsbeklagte als den angegeben hat, an dem er an die Leitlinie gefahren sein will, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.1, S. 2), mithin noch weit mehr, als sich aus den Aussagen der Zeugen und Parteien ergibt. Das Augenscheinprotokoll spricht damit in keiner Weise gegen einen Abstand von mehr als 40 m zwischen den Parteien im Zeitpunkt ihres jeweiligen Ausscherens auf die Gegenfahrbahn. 7.Nachdem der Sachverhalt feststeht, ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte die ihm vorgeworfenen Verletzungen von Verkehrsregeln begangen hat.

Seite 36 — 40 a) Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwen- ken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VRV). Nachfolgende Fahrzeuge werden beispielsweise dann behindert, wenn ein Fahrzeuglenker zum Überholen ansetzt, obwohl das nachfolgende Fahrzeug mit dem Überholmanöver bereits begonnen hat und nicht damit rechnen muss, dass das zu überholende Fahrzeug selbst zum Überholen ansetzt. Ein erlaubtes Fahr- verhalten liegt demgegenüber vor, wenn die Entfernung zum nachfolgenden, überholenden Fahrzeug noch so gross ist, dass der zu Überholende ohne Behin- derung des bereits Überholenden selbst ein Überholmanöver einleiten kann (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 739, mit Hinweisen). – Wie sich bereits ergeben hat, sind der Berufungsbeklagte und der Berufungskläger praktisch gleichzeitig auf die Ge- genfahrbahn gefahren, wobei der Berufungsbeklagte nach Aussage von G._____ als erster auf die Gegenfahrbahn gelangte. Dem Berufungsbeklagten kann unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, er habe sein Überholmanöver an- gesetzt, obwohl der Berufungskläger bereits am Überholen gewesen sei. Weiter hat sich gezeigt, dass sich der Berufungskläger mehr als 40 m hinter dem Beru- fungsbeklagten befand, als sie beide praktisch gleichzeitig auf die Gegenfahrbahn fuhren. Die Kolonne, aus der die beiden ausscherten, war gemäss den Aussagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h unterwegs (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.4, S. 1 zu Frage 2 und S. 2 zu Frage 5; act. 4.5, S. 1 zu Frage 2; act. 4.6, S. 6 zu Frage 1; act. 4.7, S. 1 zu Frage 1; act. 5.2, S. 2 Ziff. 2 und 3; act. 5.3, S. 6 oben; act. 5.7, S. 3 Ziff. 3 und S. 5 Ziff. 8), so dass die Geschwindigkeit der Fahrzeuge der Parteien, als sie auf die Gegenfahrbahn gelangten, nicht viel höher gewesen sein dürfte. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen betrug in die- sem Zeitpunkt mithin etwa den halben Tacho. Diese Grösse aber hat das Bundes- gericht in konstanter Rechtsprechung als Faustregel für einen genügenden Ab- stand beim Hintereinanderfahren bezeichnet, zumindest bei trockener Fahrbahn und bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bun- desgerichts vom 22. Oktober 2013, 6B_593/2013, E 2.3.2; BGE 104 IV 192 E 2b). Nachdem vorliegend die Strassenverhältnisse trocken und gut waren (vgl. Foto- blatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2) und sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben, dass die Fahrzeuge technisch nicht einwandfrei gewesen wären, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Faustregel abgewichen und ein halber Tacho als nicht angemessener Abstand eingeschätzt werden müsste.

Seite 37 — 40 Zwischen dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten und dem Wagen des Beru- fungsklägers war daher im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte sein Überhol- manöver beginnen wollte, ein genügender Abstand vorhanden, so dass der Beru- fungskläger durch das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten nicht behindert wor- den ist. Kommt hinzu, dass der Berufungsbeklagte sofort wieder auf seine Fahr- spur zurückgekehrt ist, womit er die Gegenfahrbahn für den Berufungskläger frei- gegeben hat. Aufgrund der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Berufungs- kläger sein Überholmanöver ohne Behinderung hätte zu Ende führen können. Warum er ins Schleudern geriet, die rechte Fahrbahn querte und über die Bö- schung hinaus fuhr, ist unter diesen Umständen für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich und kann daher offen bleiben. Da es an einer Behinderung des Berufungsklägers durch das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten fehlte, ist be- reits der objektive Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Dasselbe gilt mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 VRV. Der Berufungsbeklagte hat durch sein Fahrver- halten folglich weder gegen Art. 35 Abs. 2 SVG noch gegen Art. 10 Abs. 1 VRV verstossen. b) Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG muss der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Beispiel zum Überholen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen. Dabei entbindet die Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Rücksicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Wie gesehen, ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte den Be- rufungskläger behindert hätte. Ebenso wenig aber ergibt sich aus den Akten eine anderweitig fehlende Rücksicht des Berufungsbeklagten. Dass er im Verlauf sei- nes Überholmanövers keinen Blick über die Schulter geworfen hat, gereicht ihm nicht zum Nachteil, wie bereits festgestellt worden ist, da das Fahrzeug des Beru- fungsklägers im Aussenrückspiegel sichtbar war und sich folglich nicht im sichtto- ten Winkel befand. Weiter lenkte der Berufungsbeklagte sein Fahrzeug sofort wie- der auf seine Fahrspur zurück, sobald er den Berufungskläger wahrnahm. Offen- sichtlich hat er die gebotene Rücksicht auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge an- gewandt. Eine Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG oder Art. 39 Abs. 2 SVG kann ihm nicht zur Last gelegt werden. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass eine Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 VRV und/oder Art. 39 Abs. 2 SVG nicht nach- gewiesen ist. Ebenso wenig aber ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass der Berufungsbeklagte durch sein Fahrmanöver gegen andere Verkehrsregeln ver- stossen oder anderweitige Sorgfaltspflichten nicht beachtet hätte. Der Berufungs-

Seite 38 — 40 kläger macht solches in der Berufung denn auch nicht geltend. Ohne den Nach- weis einer Verletzung von Verkehrsregeln beziehungsweise der Verletzung einer Sorgfaltspflicht ist nun aber bereits der objektive Tatbestand der fahrlässigen Kör- perverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB nicht gegeben. Der Berufungsbeklag- te ist unter diesen Umständen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Dies hat bereits die Vorinstanz zu Recht so erkannt. Die Berufung ist mithin abzuweisen. 8.a) Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung auch die Kostenverteilung durch die Vorinstanz angefochten. In der Begründung macht er geltend, nachdem der Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen worden sei, habe er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen; selbstredend habe er auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es hat sich nun aber erge- ben, dass der vorinstanzliche Freispruch zu Recht erfolgt ist. Die Argumentation des Berufungsklägers sticht daher ins Leere. Kommt hinzu, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Entrichtung einer Parteientschädigung im an- gefochtenen Urteil dem Kanton Graubünden auferlegt worden sind, weshalb der Berufungskläger durch den vorinstanzlichen Kostenspruch insoweit nicht be- schwert wäre, es ihm mithin an der Legitimation zur Berufung in diesen Punkten fehlen würde. Schliesslich wäre die Kostenverteilung durch die Vorinstanz sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren aber auch nicht zu beanstanden, nachdem der Berufungsbeklagte zu Recht freigespro- chen worden ist und ihm nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert (Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 429 f. StPO). b) In einem weiteren Punkt beantragt der Berufungskläger, dass ihm für das vor- instanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung auszurichten sei. Er macht dabei geltend, gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO ha- be die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiege oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig werde. Er habe sich im Strafverfahren anwaltlich vertreten lassen. Auch habe er sich als Strafantragssteller und Strafkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO als Partei konstituiert. Er habe folglich Anspruch, dass ihm die aufgelaufe- nen anwaltlichen Aufwendungen ersetzt würden. Nachdem sich vorliegend erge- ben hat, dass der Berufungsbeklagte zu Recht freigesprochen worden ist, und nachdem der Berufungskläger seine Zivilforderung vor der Vorinstanz zurückge-

Seite 39 — 40 zogen hat (vgl. Berufungserklärung, act. A.2, S. 5 Ziff. 2; Urteil der Vorinstanz, act. E.1, S. 4, „Anträge der Privatklägerschaft“, Ziff. 1), kann nicht davon gesprochen werden, der Berufungskläger habe obsiegt. Weiter ist der Berufungsbeklagte nicht kostenpflichtig, wie bereits festgestellt worden ist. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung an den Berufungskläger zu Lasten des Beru- fungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren sind damit nicht erfüllt. Die Vor- instanz hat daher zu Recht darauf verzichtet, dem Berufungskläger eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Auch mit Bezug auf den Kostenspruch der Vorinstanz ist die Berufung mithin abzuweisen. 9.Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterlegen und die Berufung wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- (Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren, VGS) gehen da- her vollumfänglich zu seinen Lasten. Nachdem der Freispruch bestätigt und die Berufung gänzlich abgewiesen wird, steht dem Berufungsbeklagten im Weiteren eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger des Berufungsbeklagten macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘437.55 geltend (Honorarnote vom 21. November 2013). Dieser Aufwand er- scheint angemessen, zumal der Berufungskläger rund drei Mal mehr geltend macht. Die I. Strafkammer setzt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles sowie der eingereichten Rechtsschriften und der Honorar- note die ausseramtliche Entschädigung für den Berufungsbeklagten im Beru- fungsverfahren auf Fr. 2‘437.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest. Da einzig vom Berufungskläger in seiner Stellung als Privatkläger Berufung erho- ben worden ist, hat er die ausseramtliche Entschädigung an den Berufungsbeklag- ten zu tragen (vgl. BGE 139 IV 45).

Seite 40 — 40 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten von A., welcher zudem B. für das Berufungsverfahren ausseramt- lich mit Fr. 2‘437.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu ent- schädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.03.2026