Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Juli 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 14 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker Aktuar ad hocEgli In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, und Y., Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 14. Februar 2013, mitgeteilt am 4. April 2013, in Sachen der Berufungskläger gegen M._____, Berufungsbeklagter, betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.M., von , wurde am _____ geboren. Er ist _____ und arbeitet bei der _____ in . M. ist verheiratet. B.Mit Urteil des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010, mitgeteilt am 30. September 2010, in Sachen W., Ehefrau von M., gegen Y._____ und X._____ betreffend Notwegrecht, wurde unter anderem Folgendes erkannt: „1.a Zu Gunsten der Parzellen Nr. Z.1._____ und Z.2._____ (Eigentümerin W.,O.1.), beide Plan Z.3., Gemeinde O.2., und zu Las- ten der Parzellen Z.4._____ (Eigentümerin Y., O.3.) und Z.5._____ (Miteigentümer zu je 50% Y., O.3. und X., O.2.), beide Plan Z.3., Gemeinde O.2., besteht ein Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht. b. Das Fahrwegrecht beschränkt sich auf den landwirtschaftlichen Verkehr sowie auf 4 weitere, den Eigentümern der belasteten Grundstücke im Voraus zu be- zeichnende Halbtage pro Jahr. Diese 4 Halbtage sind den Eigentümern der be- lasteten Parzellen rechtzeitig anzuzeigen. Soweit für Warentransporte zusätzli- che Fahrten notwendig sind, sind diese mit den Eigentümern der belasteten Grundstücke abzusprechen und müssen durch dieselben genehmigt werden, soweit ein Transport zu Fuss nicht zumutbar ist. (...“) C.Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 stellten Y._____ und X., beide vertre- ten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, beim Bezirksgericht Al- bula Strafantrag gegen M. betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtli- ches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), weil dieser am 10. Juni 2011 unberechtigt über die Parzelle Nr. Z.5._____ gefahren sei. Im Strafantrag stellten sie folgendes Rechtsbegehren: „1. M._____ sei wegen unberechtigtem Befahren auf der Parzelle Nr. Z.5._____ im Grundbuch der Gemeinde O.2._____ mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MWSt) zulasten von M..“ D.In der Folge wurde M. die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnah- me bis zum 14. Juli 2011 eingeräumt. Mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2011,
Seite 3 — 14 welche am 12. Juli 2011 der Post zur Zustellung übergeben wurde, stellte er fol- gende Rechtsbegehren: „1. Der Strafantrag vom 27.06.2011 sei wegen inhaltlichen Mängeln vollumfänglich abzuweisen (keine Zeugen und falsche Grundbuchauszüge). 2. Der Strafantrag sei ebenfalls vollumfänglich abzuweisen, da gemäss Urteil vom 24. Juni 2010 zusätzliche Fahrten bewilligt werden müssen, soweit ein Transport zu Fuss nicht zumutbar ist. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuerfolge zu Lasten der Klägerparteien. 4. Der Zeuge P., , O.2., steht in einem verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Verhältnis zum Kläger X. und darf nicht zugelassen wer- den. Wir bestreiten die Fahrt jedoch nicht. 5. Die von den Klägerparteien beigelegten Grundbuchauszüge sind veraltet und ent- sprechen nicht der Tatsache (Fehlende Dienstbarkeiten). 6. Die Strafanzeige ist gegen den Fahrzeuglenker zu richten und nicht gegen den Fahrzeughalter, falls dieser unterschiedlich war.“ E.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula erliess gegen M._____ am 3. November 2011 einen Strafbefehl und sprach ihn der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig. Von einer Bestrafung wurde jedoch abgesehen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 200.00 wur- den M._____ auferlegt. Weiter wurde er verpflichtet, die Privatklägerschaft mit CHF 500.00, inkl. MWSt, zu entschädigen. F.Mit Eingabe vom 10. November 2011, welches der Post am 11. November 2011 zur Zustellung übergeben wurde, erhob M._____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. November 2011. Im Rahmen der Ergänzung der Untersuchung nahm der Einzelrichter in Strafsachen die weiteren Beweise ab, die zur Beurtei- lung der Einsprache erforderlich waren (Art. 355 Abs. 1 StPO). Infolge dessen vernahm er am 24. Mai 2012 M._____ als beschuldigte Person in Konfront mit P._____ als Zeugen. Der Einzelrichter hielt nach Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies die Akten mit Verfügung vom 28./30. November 2012 an das Bezirksge- richt Albula zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Ankla- geschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Seite 4 — 14 G.M._____ wurde der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO angeklagt. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Albula legte der Anklage gemäss Anklageschrift folgenden Sachverhalt zugrunde: „ Am 10. Juni 2011 um 14.30 Uhr ist M._____ mit seinem Motorfahrzeug A._____ über das mit einem gerichtlichen Verbot belegte Grundstück (Parzelle Nr. Z.5., Plan Nr. Z.3., O.4., Grundbuch der Gemeinde O.2.) gefahren.“ H.Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 lud das Bezirksgericht Albula für den 14. Februar 2013 zur Hauptverhandlung vor. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 informierte die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft das Bezirksgericht Albula, dass sie und ihre Mandanten nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werden und am Strafantrag vom 27. Juni 2011 festhalten würden. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2013, der Post am 23. Januar 2013 zur Zustel- lung übergeben, stellte M._____ verschiedene Beweisanträge. Diese wurden in der Folge vom Bezirksgericht Albula abgelehnt. J. Die Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2013 statt (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 14. Februar 2013). Die Anträge der Anklagebehörde wur- den dem Strafbefehl entnommen und vollständig verlesen (Art. 356 Abs. 1 StPO und Art. 340 Abs. 2 StPO). M._____ stellte den Antrag, er sei freizusprechen oder milde zu bestrafen. K.Mit Urteil vom 14. Februar 2013, schriftliches Urteilsdispositiv mitgeteilt am 15. Februar 2013 bzw. ersetzt durch ein von Amtes wegen berichtigtes Urteilsdis- positiv vom 21. Februar 2013, erkannte das Bezirksgericht Albula was folgt: „1. M._____ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘230.00 (Strafmandatsverfahren Ein- zelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Albula CHF 200.00, Kosten der Ergän- zung der Untersuchung durch diesen CHF 530.00, Kosten Bezirksgericht Albula CHF 2‘500.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Entschädigung an M._____ und die Privatklägerschaft werden keine zugespro- chen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“
Seite 5 — 14 L.Am 4. April 2013 wurde M., Rechtsanwältin Baretta Mazzoni und der Staatsanwaltschaft Graubünden die Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Albula zugestellt. Das Bezirksgericht führte im Wesentlichen aus, dass unter Berücksich- tigung der Umstände und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass drei der umstrittenen Fahrten über die Parzelle Nr. Z.5. dem Holzabtransport dienten und zwei Fahrten der Hin- und Rückfahrt des A._____ Transporters. Die Fahrten zum Abtransport des Schlagholzes seien als „landwirtschaftlicher Verkehr“ zu werten und würden daher unter das uneinge- schränkte Fahrwegrecht fallen. Die in Frage stehende Fahrt vom 10. Juni 2011 sei nach der Fahrt vom 30. Mai 2011 somit erst die zweite Fahrt, bei welcher kein Holztransport vorgenommen worden sei. Das Kontingent von vier Fahrten zur Be- wirtschaftung wäre dadurch höchstens um zwei Fahrten belastet, sofern diese überhaupt kontingentsrelevant wären. Dieser Schluss ergebe sich aus der Ausle- gung des Begriffs des landwirtschaftlichen Verkehrs gemäss Art. 3 Abs. 1 Land- wirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) i.V.m. Art. 86 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11). Diese Anlehnung an das öffentliche Recht rechtfertige sich aufgrund der fehlenden Definition des Begriffs des landwirtschaftlichen Verkehrs im Urteil des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010. Art. 86 Abs. 1 VRV definiere die landwirtschaftlichen Fahrten u.a. als Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (lit.a.), wobei diesem nach Art. 86 Abs. 2 lit. a VRV die fortwirtschaftlichen Betriebe gleichgestellt seien. Schliess- lich seien nach Art. 86 Abs. 3 VRV auch Nichtlandwirte zur Haltung landwirtschaft- licher Fahrzeuge berechtigt, wenn sie damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbei- ten für Dritte ausführen. Soweit der Beschuldigte folglich den Wald bewirtschaftete und Holz abtransportierte, habe er sich im Rahmen des uneingeschränkten Fahr- wegrechts bewegt. M.Mit Eingabe vom 25. April 2013, gleichentags der Post zur Zustellung an das Kantonsgericht von Graubünden übergeben, erklärten Y._____ und X._____ die Berufung, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2013 beim Be- zirksgericht Albula die Berufung anmelden liessen. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt: „1. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts, Kollegialgericht am Bezirksgericht Albula, vom 14.02.2013 (Proz. Nr.515-2012-4) sei aufzuheben. 2. M._____ sei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig zu sprechen. 3. Von einer Bestrafung sei abzusehen.
Seite 6 — 14 4. M._____ sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten für das Strafmandatsverfahren sowie diejenigen für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Strafgericht, Kollegi- algericht am Bezirksgericht Albula, von insgesamt Fr. 3‘230.00 zu bezahlen. 5. M._____ sei zu verpflichten, die Privatklägerschaft für das Strafmandatsverfahren ausseramtlich mit Fr. 500.00, inkl. MWSt, zu entschädigen. 6. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von M..“ N. Mit Schreiben vom 29. April 2013, eingegangen am 30. April 2013, übermit- telte das Bezirksgericht Albula dem Kantonsgericht von Graubünden die Beru- fungsanmeldung und sämtliche Akten. In der Folge räumte das Kantonsgericht von Graubünden M., der Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Bezirks- gericht Albula die Möglichkeit ein, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Ver- fügung eine Stellungnahme zu der Berufungserklärung vom 25. April 2013 einzu- reichen (Art. 400 Abs. 3 StPO). Sowohl das Bezirksgericht Albula als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 2. Mai 2013 bzw. 8. Mai 2013 auf eine Stellungnahme. M._____ reichte am 5. Mai 2013, am 6. Mai 2013 der Post für die Zustellung übergeben, eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Das Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts, Kollegialgericht am Bezirksgericht Albula, vom 14.2.2013 (Proz. Nr. 515-2012-4) sei zu bestätigen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuerfolge zu Lasten der Berufungsklägerschaft. 3. Die Berufungsklägerschaft sei zu verpflichten, M._____ für das Strafmandatsver- fahren ausseramtlich mit Fr. 500.00, inkl. MWSt, zu entschädigen. 4. Wir beantragen die Beseitigung des Amtsverbotes, denn das Amtsverbot stellt ebenfalls für die Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft eine latente Wegnot dar. Die Beseitigung hat auf Kosten der Berufungsklägerschaft zu erfolgen. Ich bin aber bereit, diese Beseitigung zusammen mit einem grundbuchamtlichen unbe- schränkten Fahrwegrecht für mich und alle obenliegenden Maiensässbesitzer ent- sprechend finanziell zu honorieren.“ M._____ ergänzte seine Stellungnahme vom 5. Mai 2013 mit Schreiben vom 17. Mai 2013, welches er am 18. Mai 2013 der Post zur Zustellung übergab. Folgen- des zusätzliches Rechtsbegehren wurde formuliert:
Seite 7 — 14 „1. Wir möchten auch das Kantonsgericht bitten, ein nachhaltiges Urteil zu fällen. Aus diesem Grunde beantragen wir die Beurteilung des Urteils durch einen Germanis- ten und Spezialisten. So soll dieser Satz beurteilt werden, was er genau bedeutet.“ O. Das Kantonsgericht von Graubünden ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2013 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO an. Die Beru- fungskläger wurden aufgefordert, bis spätesten am 4. Juni 2013 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Nachdem die Berufungskläger am 27. Mai 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein Fristerstreckungsgesuch stellten, welchem mit Verfügung vom 28. Mai 2013 entsprochen wurde, traf die Berufungs- begründung am 13. Juni 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. P. Das Kantonsgericht von Graubünden räumte M., der Staatsanwalt- schaft Graubünden sowie dem Bezirksgericht Albula mit Verfügung vom 14. Juni 2013 die Möglichkeit ein, bis zum 31. Juli 2013 eine Berufungsantwort einzurei- chen (Art. 406 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO). Sowohl das Bezirksge- richt Albula als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten jeweils mit Schreiben vom 20. Juni 2013 auf eine Berufungsantwort. M. reichte am 23. Juni 2013 eine Berufungsantwort ein. Die darin formulierten Rechtsbegehren ent- sprechen denjenigen seiner Eingabe vom 5. Mai 2013. Q.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungs- gericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche
Seite 8 — 14 Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Dispositiv des angefochtenen Urteils am 15. Februar 2013 schriftlich mitgeteilt. Dieses Ur- teilsdispositiv wurde durch ein vom Bezirksgericht von Amtes wegen vervollstän- digtes Dispositiv (Art. 83 StPO), welches den Parteien am 21. Februar 2013 schriftlich mitgeteilt wurde, ersetzt. Y._____ und X._____ haben dem Bezirksge- richt Albula mit Schreiben vom 25. Februar 2013 die Berufung angemeldet, womit unabhängig von der Frage, welches Dispositiv die Rechtmittelfrist auslöste, die Frist nach Art. 399 Abs. 1 StPO gewahrt wurde. Die Mitteilung des schriftlich be- gründeten Urteils erfolgte am 4. April 2013. In der Folge erklärten Y._____ und X._____ mit Eingabe vom 25. April 2013 zuhanden des Kantongerichts von Graubünden die Berufung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nicht- behördlichen, zur Berufung legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbetei- ligten“ (Art. 105 StPO). Unter Verweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundesra- tes vom 21. Dezember 2005 zur StPO, BBl 2006, 1085 ff., 1308) wird jedoch ein- hellig die Auffassung vertreten, dass der Parteibegriff in Art. 382 Abs. 1 StPO in einem weiten, Art. 104 und 105 StPO umfassenden Sinne zu verstehen sei (Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 382 StPO; Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [zit: StPO-Kom, Autor], Zürich 2010, N 2 zu Art. 382 StPO und N 18 zu Art. 105 StPO). Neben den Parteien gemäss Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 StPO insbesondere die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), sowie die Person, die ge- schädigt ist (lit. a), wobei letzterer Bestimmung nur dann Bedeutung zukommt, wenn sich die geschädigte Person nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat und infolgedessen nicht Partei ist. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft und damit als Partei die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Hat sich
Seite 9 — 14 die Privatklägerschaft entsprechend konstituiert, kann sie Entscheide im Schuld- punkt mit Berufung anfechten (StPO-Kom, Lieber, N 14 f. zu Art. 382 StPO). Vor- liegend haben Y._____ und X._____ am 27. Juni 2011 Strafantrag gegen M._____ gestellt. Sie treten somit automatisch in die Stellung der Privatkläger- schaft ein (Art. 118 Abs. 2 StPO). Ein Verzicht auf die damit einhergehenden Par- teirechte nach Art. 120 StPO ist nicht erfolgt. Aus dem Antrag geht klar hervor, dass sich die beiden Antragssteller als Strafkläger im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituierten, womit die Legitimation zur Berufung im Schuldpunkt zu be- jahen ist. Die Berufungskläger sind überdies legitimiert, die Entschädigungsrege- lung (Ziff. 3 des Entscheiddispositivs des Bezirksgerichts Albula) anzufechten, da ihr Interesse offensichtlich betroffen ist. Ein entsprechendes Interesse fehlt jedoch bezüglich der Kostenregelung (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs des Bezirksgerichts Albula), womit hierauf nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). 3.Vorliegend ist mit Verfügung vom 14. Mai 2013 das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) angeordnet worden, da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben. Eine öffentli- che Berufungsverhandlung ist damit nicht vorgesehen (Art. 390 Abs. 4StPO). 4.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Sämtliche Rechtsfragen können demzufolge mit freier Kognition geprüft werden, während sich die Überprüfung auf Willkür beschränkt, sofern die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhaltes gerügt wird (StPO-Kom, Lieber, N 23 zu Art. 398). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, „wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft“ (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 5.Mit ihrer Berufung rügen Y._____ und X._____ insbesondere, dass die vom Bezirksgericht Albula getroffene Unterscheidung zwischen Fahrten zur
Seite 10 — 14 Holzbewirtschaftung, welche nicht unter das im Urteil vom 24. Juni 2010 stipulierte Kontingent von vier Fahrten fallen, und Holztransportfahrten zum Zwecke der Bewirtschaftung des Maiensässes willkürlich sei. Der Begriff der landwirtschaftlichen Fahrten sei im Urteil des Kreispräsidenten vom 24. Juni 2010 ebenfalls genügend definiert worden, weswegen die Auslegung des Begriffes in Anlehnung an das öffentliche Recht nicht nötig und zudem rechtsfehlerhaft sei. Des Weiteren sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, da der Holztransport im besagten Urteil des Kreispräsidenten vom 24. Juni 2010 ausdrücklich als unter das Kontingent fallend aufgeführt worden sei. Weiter führen die Berufungskläger ins Feld, dass der Berufungsbeklagte körperlich nicht in der Lage gewesen sein soll, das Holz zu bewirtschaften und abzutransportieren. Die Vorinstanz habe denn auch das ihr zustehende Ermessen missbraucht, da die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern sämtliche Fahrten im Voraus angezeigt hatte, diesem nicht angelastet worden sei. 6.Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). 7.Der Willkürvorwurf bezüglich der vom Bezirksgericht Albula vorgenommenen Unterscheidung der Fahrten zum Zwecke des Holztransportes bzw. -abtransportes erweist sich als unbegründet. Die Würdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Es handelt sich bei den umstrittenen Fahrten eben nicht um „normale“ Fahrten zur Versorgung des Maiensässes mit genügend Feuerholz, sondern um den Abtransport gefallenen Holzes. Dieser Abtransport hätte auch ohne weiteres „landwirtschaftlich“ zur Maiensässhütte erfolgen können. Auch der Vorwurf der Rechtsfehlerhaftigkeit der Auslegung des
Seite 11 — 14 Begriffs des landwirtschaftlichen Verkehrs ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, fehlt im Urteil des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010 eine Definition des landwirtschaftlichen Verkehrs. Inwiefern aus Ziffer 5.b., S. 4 des besagten Urteils eine genauere Bestimmung des Begriffes des landwirtschaftlichen Verkehrs zu entnehmen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Insofern ist die Auslegung der Vorinstanz diesbezüglich weder willkürlich noch rechtsfehlerhaft. Es gehört dazu, im Rahmen der Bewirtschaftung der Wiesen auch gefallene Tannen zu entfernen. Nur dies war offensichtlich Sinn und Zweck der drei besagten Fahrten vom 2. April 2011, vom 9. April 2011 und vom 7. Mai 2011. Ob das Schlagholz letztlich dem Berufungsbeklagten zu privaten Zwecken zugute kam, kann hiernach keine Rolle spielen. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erörterte, kann dem Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er den Berufungsklägern jeweils die gemachten Fahrten per SMS anzeigte. Der Missbrauchsvorwurf bezüglich des Ermessens der Vorinstanz in dieser Frage ist demzufolge ebenfalls unbegründet. Somit war das Kontingent von vier Fahrten noch nicht ausgeschöpft und die umstrittene Fahrt vom 10. Juni 2011 erlaubt und straffrei. 8.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Urteil des Bezirks- gerichts Albula vom 14. Februar 2013, mitgeteilt am 4. April 2013, unter dem As- pekt der Willkürprüfung nachvollziehbar und korrekt ist. Es kann zudem weder ei- ne Rechtsfehlerhaftigkeit noch eine Rechtsverletzung ausgemacht werden. Somit ist im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die tatsächliche und recht- liche Würdigung der Vorinstanz zu verweisen. Von der Berufungsklägerschaft neu vorgebrachte Hypothesen oder Behauptungen sind unbeachtlich (Art. 398 Abs. 4 StPO). 9.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das Bezirksgericht Albula den Be- rufungsbeklagten zu Recht vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtli- ches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO freigesprochen hat. Die Berufung er- weist sich als offensichtlich unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10.Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende der I. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsor- ganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichts- verordnung (KGV; BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 12 — 14 11.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend sind die Berufungskläger mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungskläger. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichts- gebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Wird ein Rechtsmittel im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG erledigt, so kann die Gerichtsgebühr gemäss Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Die Kos- ten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden demnach auf Fr. 1‘000.-- fest- gelegt. Da die Berufungskläger insgesamt unterliegen, bleibt es auch bei der von der Vorinstanz getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung. Da M._____ selbst kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid (Ziffer 3 des Dispositivs) eingelegt hat bzw. im Berufungsverfahren eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat, bleibt es auch im Bezug auf ihn bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung. 12.Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, welche ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und für wirt- schaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Nach lit. a der Bestimmung werden primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Sinne von Art. 129 StPO ersetzt, während unter Anwendung von lit. b Lohn- und Verdienstausfälle ersetzt werden (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 7 f. zu Art. 429 StPO). Vorlie- gend wurden seitens des Berufungsbeklagten keine Lohn- oder Verdienstausfälle geltend gemacht, sondern „Umtriebe“ (Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Berufungs- beklagten gemäss Berufungsantwort vom 23. Juni 2013). Die Umtriebe bezüglich des schriftlich geführten Berufungsverfahrens dürften jedoch lediglich im Verfas- sen der Stellungnahme vom 5. Mai 2013, der Ergänzung der Stellungnahme vom 17. Mai 2013 und der Berufungsantwort vom 23. Juni 2013 gelegen haben. Es ist dem Berufungsbeklagten jedoch zuzumuten, solche geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen, zumal es sich nicht um eine komplizierte Streitsache handelte. Zudem waren die Eingaben oft repetitiv und haben teilweise Sachverhalte be- schlagen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Eine Entschädigung ist aufgrund des Gesagten und unter Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine zuzusprechen.
Seite 13 — 14 13.Bezüglich Ziff. 4 des Rechtsbegehrens gemäss Berufungsantwort des Beru- fungsbeklagten gilt es festzuhalten, dass es in dem vorliegenden Berufungsverfah- ren einzig um die Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO geht und eine Beurteilung oder gar Beseitigung des Amtsverbotes in diesem Verfahren nicht möglich ist. 14.In der Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 17. Mai 2013 forderte dieser die Beurteilung des letzten Satzes von Ziff. 1.b des Dispositivs des Urteils des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010 durch einen Germanisten oder Spezialisten. Obschon dieses Begehren in der Berufungsantwort vom 23. Juni 2013, welche gemäss Ziff. 3 unter “Formelles“ der Berufungsantwort alle vor- herigen Stellungnahmen und Erklärungen ersetzen solle, nicht wiederholt wurde und daher als fallengelassen zu betrachten ist, bleibt doch anzumerken, dass die Auslegung des besagten Urteils dem Richter vorbehalten bleibt.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten der Berufungskläger. 3.M._____ wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.(Mitteilung)