Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 29. Mai 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 11 29. Juli 2013 Entscheid I. Strafkammer VorsitzSchlenker Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung der G e m e i n d e X . _ _ _ _ _ , Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Gelbes Haus, Sagastägstrasse, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 14. Februar 2013, im Dispositiv mitgeteilt am 15. Februar 2013, schriftlich begrün- det mitgeteilt am 11. März 2013, in Sachen des E r z i e h u n g s - , K u l t u r - u n d U m w e l t s c h u t z d e p a r t e m e n t e s G r a u b ü n d e n ( E K U D ) , Quaderstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Ersatzabgabe gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements Graubünden (EKUD) vom 29. August 2011, mitgeteilt am 30. August 2011, wurde der Gemeindepräsident von X., A., wegen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. a USG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a LRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1‘000.-- bestraft. Es wurde wei- ter festgestellt, dass bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse die zuständige Behörde eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen werde. Die Kosten des Strafbe- fehlsverfahrens wurden A._____ überbunden. Gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB wurde zudem gegenüber der Gemeinde X._____ eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 15‘000.-- verfügt. Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement legte seinem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Aufgrund der Akten ist erstellt, dass auf der Deponie ‚C.‘ in X. am 30. Oktober 2010 nicht genügend getrockneter Grünabfall und Altholz verbrannt wurden. Auf den entsprechenden Fotos der Kantonspolizei ist er- sichtlich, dass dies zu einer starken Rauchentwicklung führte. Gemäss Aussage des Gemeindepräsidenten A._____ vom 16. Dezember 2010 können die Anwohnerinnen und Anwohner schon seit etwa zehn Jahren zwei Mal wöchentlich Grünabfälle und Altholz auf die Deponie bringen. Von Zeit zu Zeit werde dieses Material dann vom Deponiewart verbrannt oder zum Teil auch gehäckselt. Er habe Kenntnis vom Schreiben des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden aus dem Jahre 2007, in welchem die Ge- meinde X._____ auf das Verbot aufmerksam gemacht wurde, und wisse daher grundsätzlich, dass das Verbrennen von Grünabfällen verboten sei. Am 28. Juni 1977 erteilte das Bau- und Forstdepartement Graubünden der Meliorationsgenossenschaft X._____ eine Bewilligung für die Gewinnung von Kies und Sand auf dem Gebiet C., mit der Auflage, nach Been- digung der Materialentnahme das Abbaugebiet zu humusieren und der landwirtschaftlichen Nutzung zurückzuführen. Im Regionalen Richtplan ist eine Inertstroffdeponie für unverschmutzten Aushub bzw. eine Materialab- lagerung enthalten. Eine Deponiebewilligung für Grünabfälle wurde nie er- teilt. Auf der Inertstoffdeponie dürfen daher keine Grünabfälle deponiert werden.“ B.a) Gegen diesen Strafbefehl erhob Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg im Namen der Gemeinde X. am 12. September 2011 frist- und formgerecht Einsprache mit folgendem Antrag: „1. Der Strafbefehl vom 29. August 2011 sei aufzuheben. 2.Das Strafverfahren gegen A._____ sei einzustellen. 3.Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, welcher die Ge- meinde X._____ ausseramtlich zu entschädigen hat.“
Seite 3 — 18 b) Ebenfalls am 12. September 2011 und mit separater Rechtsschrift erhob A._____ durch seine Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, im eige- nen Namen Einsprache gegen den Strafbefehl. Er stellte folgenden Antrag: „1. Der Strafbefehl vom 29. August 2011 sei aufzuheben. 2.Das Strafverfahren gegen A._____ sei einzustellen. 3.Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, welcher A._____ ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.Eventualiter sei A._____ der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26b LRV schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 100.00 zu bestrafen. Gegen die Gemeinde X._____ sei eine Ersatzforderung in der Höhe von maximal Fr. 30.00 zu verfügen. Die Verfahrenskosten für das Einspracheverfahren seien vom Kanton zu tragen, welcher A._____ ausseramtlich zu entschädigen hat.“ C.Am 4. Oktober 2011 überwies das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz- departement nur die Einsprache von A._____ samt Akten an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zur Durchführung des Hauptverfahrens. Die Einsprache der Ge- meinde X._____ verblieb beim Departement, ohne dass das Bezirksgericht von ihr erfuhr. Am 12. April 2012 fand die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A._____ statt. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos sprach diesen in der Folge mit Urteil vom 12. April 2012 schuldig der Widerhandlung gegen Art. 61 Abs. 1 lit. a USG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a LRV und verurteilte ihn zu einer Busse in Höhe von Fr. 1‘000.--, Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage. Dieser Ent- scheid wurde den Parteien am 13. April 2012 im Dispositiv mitgeteilt. Am 18. April 2012 meldete die private Verteidigerin von A._____ gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. D.Mit Schreiben vom 26. April 2012 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos stellte das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement fest, dass die ver- fügte Ersatzabgabe gegen die Gemeinde X._____ nicht Gegenstand der Verhand- lung vom 12. April 2012 gewesen sei. Es legte dem Schreiben die bislang dem Gericht nicht weitergeleitete formelle Einsprache der Gemeinde X._____ vom 12. September 2011 bei und wies darauf hin, dass es an der im angefochtenen Straf- befehl vom 29. August 2011 verfügten Ersatzforderung gegenüber der Gemeinde X._____ in der Höhe von Fr. 15‘000.-- festhalte. Für die Begründung der Ersatz- forderung gegenüber der Gemeinde X._____ verwies es auf die Ausführungen in Ziffer 5 der Erwägungen des Strafbefehls sowie ergänzend auf zwei beigelegte
Seite 4 — 18 Entscheide zum Thema. Am 27. April 2012 sistierte das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos das Verfahren betreffend die Gemeinde X._____ bis zur Mitteilung des begründeten Entscheids im Strafverfahren gegen A.. E.Am 29. Juni 2012 teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos das begründete Urteil im Strafverfahren gegen A. mit. In der Begründung hielt es fest, dass A._____ selbstverständlich nur für den Vorfall vom 30. Oktober 2010 verurteilt werden könne. Bezüglich der gegenüber der Gemeinde X._____ verfügten Er- satzabgabe führte es aus, es gehe im beurteilten Verfahren um die Verantwort- lichkeit von A._____ als Gemeindepräsident. In diesem Entscheid könne nicht darüber befunden werden, ob die Gemeinde X._____ zu einer Ersatzabgabe zu verpflichten sei. Dieser Befund habe im Rahmen eines separaten Entscheides zu ergehen, weshalb Ziffer 4 des angefochtenen Strafbefehls aufgehoben werde. Mit dem Verfahren betreffend die Ersatzabgabe der Gemeinde X._____ werde erst fortgefahren, wenn ein rechtkräftiger Entscheid im Verfahren gegen A._____ vor- liege. F.Nachdem A._____ am 18. April 2012 gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Be- rufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. April 2012 angemeldet hatte, es in der Folge aber unterlassen hatte, innert 20 Tagen nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO), schrieb der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung von A._____ mit Verfügung vom 6. August 2012 als durch Rückzug erledigt ab, worauf das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien mitteilte, dass das Verfahren betreffend die Ersatz- abgabe der Gemeinde X._____ fortgesetzt werde. Die Hauptverhandlung in die- sem Verfahren fand daraufhin am 14. Februar 2013 statt. Mit Urteil vom 14. Fe- bruar 2013, mitgeteilt am 11. März 2013, erkannte das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos: 1.Die Gemeinde X._____ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Höhe von CHF 11‘700.00 verpflichtet. 2Die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘200.00 gehen zu 2/3 zu Lasten der Gemeinde X._____ und zu 1/3 (CHF 400.00) zu Lasten des Kan- tons Graubünden. 2.1 Die Gemeinde X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich CHF 12‘500.00 (CHF 11‘700.00 Ersatzforderung + CHF 800.00 Verfahrenskosten). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein an das Be- zirksgericht Prättigau/Davos zu bezahlen.
Seite 5 — 18 2.2 Der Kanton Graubünden schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos Verfahrenskosten von Fr. 400.00. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungs- schein an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zu bezahlen. 3.Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, die Gemeinde X._____ aus- seramtlich mit CHF 800.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. 4.(Rechtsmittelbelehrung.) 5.(Mitteilung.)“ Begründend hielt es zusammengefasst fest, es gehe vorliegend nur noch um die Frage, ob die Gemeinde X._____ aufgrund des unzulässigen Verbrennens von Grünabfällen durch ihre Organe beziehungsweise Angestellten zu einer Ersatzfor- derung zu verpflichten sei. Die Gemeinde stelle sich auf den Standpunkt, es könne nur das strafbare Verhalten vom 30. Oktober 2010 zu einer Ersatzabgabe führen, da nur dieses Verhalten rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Auffassung kön- ne nicht gefolgt werden. Im bereits abgeurteilten Fall von A._____ sei allein des- sen Strafbarkeit beurteilt worden, nicht jedoch diejenige der Gemeinde. A._____ habe nur mit Bezug auf den 30. Oktober 2010 vorgeworfen werden können, er habe nicht genügend unternommen, um die Verbrennung von Grünabfällen an besagtem Tag zu verhindern. In Bezug auf die Gemeinde sei jedoch durch die Aussagen von A._____ erwiesen, dass die Verbrennung von Grünabfällen auf der Deponie „C.“ schon seit zehn Jahren erfolge. Mit Rücksicht auf die dreijähri- ge Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB sei für die Berechnung der Ersatzforde- rung auf die letzten drei Jahre abzustellen. Der unrechtmässig erworbene Vermö- gensvorteil der Gemeinde X. liege in der Kostenersparnis durch die illegale Abfallbeseitigung. Die Menge an in unzulässiger Weise verbranntem Grünabfall der letzten zehn Jahre könne nicht konkret ermittelt, sondern nur geschätzt wer- den. Dafür könne auf die Berechnung des Amtes für Natur und Umwelt Graubün- den abgestellt werden. Dem Umstand, dass es sich dabei um eine Schätzung handle, werde gebührend Rechnung getragen, indem auf die tiefsten Mengen und Ansätze, die das Amt für Natur und Umwelt verwendet habe, abgestellt werde. Damit ergebe sich eine jährliche Kostenersparnis von Fr. 3‘900.--, was in drei Jah- ren Fr. 11‘700.-- ergebe. Es treffe im Weiteren zu, dass es das Departement zu verantworten habe, dass nun in einem separaten Verfahren über die Ersatzabga- be habe entschieden werden müssen. Aber auch wenn das Verfahren gegen A._____ und das Verfahren bezüglich der Ersatzabgabe der Gemeinde gemein- sam beurteilt worden wären, wären Kosten angefallen, weshalb es sich rechtferti-
Seite 6 — 18 ge, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Gemeinde X._____ und zu einem Drit- tel dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. G.a) Gegen dieses Urteil meldete die Gemeinde X._____ mit Eingabe vom 25. Februar 2013 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Berufung an, worauf das Bezirksgericht am 11. März 2013 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 27. März 2013 reichte die Gemeinde X._____ die schriftliche Berufungser- klärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte sie folgende An- träge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 14. Februar 2013 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass die Gemeinde X._____ keine Ersatzforde- rung schuldet. Eventualiter sei die Gemeinde X._____ zur Bezahlung einer Ersatzfor- derung im Betrage von CHF 6.00 zu verpflichten. 3.Die Gemeinde X._____ sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos zu Lasten des Kantons Graubünden voll zu entschä- digen. Die Kosten fürs Verfahren vor dem Bezirksgericht Prätti- gau/Davos seien dem Kanton Graubünden zu überbinden. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs Verfahren vor dem Kan- tonsgericht Graubünden zu Lasten des Kantons Graubünden.“ b) Mit Schreiben vom 5. April 2013 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Stellungnahme unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil. Am 18. April 2013 verzichtete auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. H.Mit Verfügung vom 22. April 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Am 23. April 2013 reichte die Gemeinde X._____ ihre schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Sie wiederholt darin im Weiteren die bereits mit der Berufungserklärung vorge- brachte Begründung. Insbesondere macht sie geltend, die Vorinstanz habe Art. 6 Abs. 1 VStrR und Art. 7 Abs. 1 VStrR verletzt, indem sie von einer Strafbarkeit der politischen Gemeinde als juristischer Person ausgegangen sei. Weiter sei mit dem angefochtenen Urteil der Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO verletzt worden, denn es liege gar keine Anklage gegen die Gemeinde X._____ als juristi- sche Person vor. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt offensichtlich falsch und willkürlich festgestellt und gegen die Unschuldsvermutung verstossen, indem
Seite 7 — 18 sie davon ausgegangen sei, dass auf der Deponie C._____ schon seit mehreren Jahren Grünabfälle verbrannt würden. Dies lasse sich aus den Aussagen der Zeugen, welche kein illegales Verhalten anerkennen würden, nicht ableiten. Auch habe das Amt für Natur und Umwelt in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2007 der Gemeinde nicht etwa verboten, auf der Deponie weiterhin Abfälle zu verbren- nen. Vielmehr sei in einem dem Schreiben beigelegten Merkblatt aufgezeigt wor- den, unter welchen Umständen das Verbrennen von Abfällen im Freien erlaubt sei, nämlich dann, wenn keine übermässige Rauchentwicklung entstehe. Da die Gemeinde mit Ausnahme des Vorfalles vom 30. Oktober 2010 stets trockene Grünabfälle habe verbrennen lassen, habe sie rechtmässig gehandelt. Liege für die letzten drei Jahre demzufolge keine Straftat vor, mit Ausnahme des Vorfalls vom 30. Oktober 2010, könne auch keine Ersatzabgabe für die letzten drei Jahre in Frage kommen. Bezüglich des 30. Oktober 2010 aber hätte die Ersatzforderung ohne weiteres konkret nachgewiesen werden können, da die Polizei die Gemeinde auf frischer Tat ertappt habe. Die genaue Menge des verbrannten Abfalls hätte daher vor Ort festgestellt und die Kosten der fachgerechten Entsorgung hätten bei anderen Gemeinden erfragt werden können. Deshalb habe sich die Vorinstanz gestützt auf Art. 70 Abs. 5 StGB nicht mit einer Schätzung begnügen dürfen. Die verfügte Ersatzabgabe sei auch deswegen fehlerhaft und zu streichen. Werde von der Rechtmässigkeit einer Schätzung ausgegangen, so sei von höchstens 50 kg verbranntem Grünabfall auszugehen, womit die Gemeinde unter Annahme dersel- ben Ansätze, wie sie die Vorinstanz verwendet habe, höchstens Kosten zwischen Fr. 3.-- und Fr. 6.-- eingespart haben könne. I.Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 verzichtete das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden auf eine Stellungnahme zur Berufungs- begründung. J.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Rechts- schrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in-
Seite 8 — 18 nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Dispositiv am 15. Februar 2013 mitgeteilt (vgl. angefochtenes Urteil, act. B.1), womit die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Gemeinde X._____ meldete in der Folge am 25. Februar 2013 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Prätti- gau/Davos an (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 11. März 2013 (angefochtenes Urteil, act. B.1). Mit Eingabe vom 27. März 2013 reichte die Gemeinde X._____ die Berufungserklärung beim Kantons- gericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formge- recht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Vorliegend ist das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) ange- ordnet worden (act. D.3), da ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Nachdem sich die Berufung zudem als offensichtlich begründet erweist, wie die folgenden Erwägungen zeigen, entscheidet der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil richtig festgestellt hat, geht es in vorliegendem Verfahren nicht mehr darum, die Strafbarkeit von A._____ zu be- urteilen; gegen A._____ liegt in dieser Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil vor. 4.Überprüft werden muss hingegen die von der Vorinstanz der Gemeinde X._____ gegenüber verfügte Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 11‘700.--. a) Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletz- ten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, wenn er die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie keine gleichwertige Gegen- leistung erbracht hat (Art. 71 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Grundlage der Einziehung nach Art. 70 StGB beziehungsweise der Ersatzforde- rung nach Art. 71 StGB ist mithin, dass eine Straftat begangen worden ist, wobei
Seite 9 — 18 jedoch irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt. Voraussetzung einer Einziehung beziehungsweise der Verhängung einer Ersatz- forderung ist daher eine strafbare Handlung, das heisst, ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Eine strafrechtliche Schuld ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 233 E 3). Unerheblich ist auch, ob der Täter verfolgt oder identifiziert werden kann (BGE 122 IV 91 E 3b). Die Vermögenseinziehung hängt mithin nicht von der Strafbarkeit einer bestimmten Person ab (BGE 115 IV 175 E 1). Weiter müssen durch die Straftat Vermögenswerte erlangt worden sein oder Vermö- genswerte müssen zur Veranlassung oder Belohnung der Straftat gedient haben. Der unrechtmässige Vorteil kann sowohl in einer Vermehrung der Aktiven, als auch in einer Verminderung der Passiven liegen. Sinn der Einziehungsbestim- mungen ist es zu verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 117 IV 107 E 2a; BGE 105 IV 179 E 1c, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Ausgleichseinziehung grundsätzlich unabhängig von der Anlasstat frühestens nach 7 Jahren; soweit jedoch die Verfol- gung der Anlasstat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen ist, findet diese längere Frist auch auf die Ausgleichseinziehung Anwendung. Dies gilt gleicher- massen für die Ersatzforderung (vgl. Baumann, Basler Kommentar, N 51 zu Art. 70/71 StGB). Auf den Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar (siehe die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 be- treffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Orga- nisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 316). Somit findet auch Art. 97 Abs. 3 StGB auf die Verjährung des Einziehungsrechts analog Anwen- dung, weshalb die Verjährung des Einziehungsrechts nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil betreffend die Einziehung beziehungsweise die Ersatzforderung ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 6B_425/2011, E 4). b) Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, Anlasstat für die Er- satzforderung sei die illegale Grünabfallverbrennung durch die Gemeinde X._____ in den letzten zehn Jahren, wobei bei der Berechnung der Ersatzforderung auf- grund der Verjährung der Übertretungen nur die drei letzten Jahre Berücksichti- gung finden könnten.
Seite 10 — 18 aa) Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes festgestellt: Es trifft zu, dass Übertretungen innert drei Jahren verjähren (Art. 109 StGB). Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz kann jedoch aufgrund von Art. 70 Abs. 3 StGB eine Er- satzforderung für bereits verjährte Übertretungen ausgesprochen werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2012, 1B_666/2011, E 2.2, mit Hin- weisen), sofern die Übertretungen nicht mehr als sieben Jahre vor dem erstin- stanzlichen Entscheid über das Einziehungsrecht begangen worden sind. bb) Im Strafbefehl des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes vom 29. August 2011 und damit in der Anklageschrift des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 StPO) wird ausgeführt, die Gemeinde X._____ habe seit zehn Jahren angeblich illegal Grünabfälle auf der Deponie „C.“ verbrannt. Im Urteil gegen A. hat die Vorinstanz dann aber explizit festgehalten, dieser werde einzig wegen des Vorfalls vom 30. Okto- ber 2010 verurteilt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Vorinstanz A._____ für alle anderen Fälle, in denen gemäss Anklageschrift auch eine angeb- lich illegale Verbrennung von Grünabfällen erfolgt sein soll und die im Urteilszeit- punkt noch nicht verjährt gewesen wären und daher von der Vorinstanz beurteilt worden sind, nicht verurteilt hat. Die Verurteilung von A._____ liefert damit nur eine Anlasstat, nämlich den Vorfall vom 30. Oktober 2010. Eine Einziehung oder Ersatzforderung aufgrund weiterer möglicher Fälle behaupteten illegalen Verbren- nens von Grünabfällen kann daher von vornherein nicht auf die Verurteilung von A._____ abgestützt werden. Dies ist offensichtlich. cc) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die Ersatzforderung denn auch nicht auf die Verurteilung von A._____ gestützt, sondern auf eine Strafbarkeit der Gemeinde X._____ selbst. Augenscheinlich aber kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Bei der Gemeinde X._____ handelt es sich klarerweise um eine juristische Person. Juristische Personen aber sind nicht deliktsfähig und können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2010, 6B_280/2010, E 3.1; BGE 105 IV 172 E 3). Weder das Umweltschutzgesetz, noch die Luftreinhalteverordnung se- hen eine strafrechtliche Verfolgung von juristischen Personen vor (vgl. Art. 62 Abs. 1 USG, der ausdrücklich Art. 6 und 7 VStrR für anwendbar erklärt). Art. 102 f. StGB wiederum sind vorliegend nicht anwendbar, da es sich zum einen bei der Gemeinde X._____ um eine Gebietskörperschaft handelt, zum andern Übertre- tungen zu beurteilen wären und zum Dritten die Tat sehr wohl einer natürlichen Person zugerechnet werden kann, wie das rechtskräftige Urteil gegen A._____
Seite 11 — 18 zeigt. Damit steht fest, dass die Gemeinde X._____ als juristische Person sich vorliegend nicht strafbar gemacht haben kann. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann daher nicht eine Strafbarkeit der Gemeinde X._____ als Grundla- ge für die Ersatzforderung dienen. Auch dies ist offensichtlich. dd) Juristische Personen sind nicht deliktsfähig, weil ihnen subjektive Schuld nicht zugewiesen werden kann. Das Verschulden trifft vielmehr die natürliche Person, die für die juristische Person gehandelt hat; auf diese natürliche Person sind die Strafbestimmungen anzuwenden (vgl. Art. 6 Abs. 1 VStrR). Im Urteil gegen A._____ hat die Vorinstanz ausdrücklich festgestellt, A._____ sei gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR im strafrechtlichen Sinne für die illegale Verbrennung von Grünabfäl- len verantwortlich, nachdem es sich bei der Gemeinde X._____ um eine juristi- sche Person handle und A._____ als Gemeindepräsident die Handlungen der Gemeinde besorge, vorliegend konkret den Deponiewart beauftragt habe. Zu Recht hat die Vorinstanz damit im Verfahren gegen A._____ erkannt, dass die Strafbestimmungen auf diesen anwendbar sind und nicht auf die Gemeinde X.. Davon ist im Übrigen bereits das Erziehungs-, Kultur- und Umwelt- schutzdepartement in seinem Strafbefehl vom 29. August 2011 ausgegangen, der sich ausschliesslich gegen A. richtet (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2.9). Wird aber die Person, die gemäss Art. 6 Abs. 1 VStrR für weitere ange- klagte Handlungen verantwortlich sein soll, nicht verurteilt, so kann auch der juris- tischen Person gegenüber, für die diese Person gehandelt hat, kein strafrechtli- cher Vorwurf in welcher Form auch immer gemacht werden. Nachdem A. als strafrechtlich verantwortliche Person von der Vorinstanz nur bezüglich des Vor- falls vom 30. Oktober 2010 verurteilt worden ist, bleibt klarerweise kein Raum für eine Ersatzforderung für die noch nicht verfolgungsverjährten, in der Anklage- schrift behaupteten weiteren Vorfälle, da es diesbezüglich aufgrund des (materiel- len) Freispruchs an Anlasstaten fehlen würde. ee) Da eine Einziehung beziehungsweise die Erhebung einer Ersatzabgabe auch möglich ist, wenn die Verfolgung der Anlasstat bereits verjährt ist, solange die An- lasstat nicht mehr als sieben Jahre vor dem erstinstanzlichen Erkenntnis über das Einziehungsrecht begangen worden ist, sind vorliegend auch die im Zeitpunkt des Urteils gegen A._____ bereits verfolgungsverjährten angeklagten Vorfälle zu prü- fen, die in der Siebenjahresfrist liegen. Damit eine Ersatzforderung verfügt werden könnte, müsste auch bezüglich dieser verfolgungsverjährten angeklagten Vorfälle ein objektiv und subjektiv tatbestandsmässiges und widerrechtliches Verhalten, also eine Straftat vorliegen. Es ist mithin vorfrageweise zu prüfen, ob ein tatbe-
Seite 12 — 18 standsmässiges, widerrechtliches Verhalten gegeben war. In den Akten findet sich ein Schreiben des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden vom 11. Dezember 2007 an die Gemeinde X., in welchem das Amt festgehalten hat, es sei ein Hinweis aus der Bevölkerung eingegangen, dass auf einer von der Gemeinde X. bereitgestellten Sammelstelle mehrere Male widerrechtlich Grünabfälle verbrannt worden seien (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/8, Anhang). Es ist nun aber offensichtlich und braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass eine Straftat nicht allein gestützt auf (allenfalls sogar anonyme) Hinweise aus der Bevölkerung und ohne weitere Abklärung als gegeben angenommen werden kann. Das Schreiben des Amtes für Natur und Umwelt vom 11. Dezember 2007 vermag ein tatbestandsmässiges Verhalten daher nicht zu belegen. A. hat sich klar dahingehend geäussert, dass dürres Holz verbrannt werde; nicht trocke- ne Sträucher und Grünabfälle würden gehäckselt (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/3, zu Frage 1). Seine Aussagen lassen daher den Schluss, dass ge- gen die Emissionsvorschriften des USG verstossen worden sei, nicht zu, denn gemäss Merkblatt des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden dürfen Grünabfäl- le im Freien verbrannt werden, wenn dabei wenig Rauch entsteht, und ist eine solch raucharme Verbrennung gewährleistet, wenn das Material trocken ist (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/8, Anhang Merkblatt, unter Ziff. 1). B. als Deponiewart hat ausgesagt, es seien meistens trockenes Holz und trockene Sträucher verbrannt worden, es könne aber auch nasses Material dabei gehabt haben, wenn es zuvor geregnet gehabt habe (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/2, zu Frage 6). Diese Aussage lässt grundsätzlich Raum für ein tat- bestandsmässiges Verhalten. B. hat aber auch ausgeführt, dass die Ge- meinde X. die Grünabfälle und das Holz eine Zeit lang gehäckselt habe, dann sei es wieder verbrannt worden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/2, zu Frage 8). Es ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen, dass ge- rade im Zeitraum, als die verfolgungsverjährten angeklagten Fälle, die noch in der Siebenjahresfrist gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB liegen, geschehen sein sollen, die Grünabfälle und das Holz gehäckselt wurden. Auch die Aussagen von B. lassen daher nicht mit der notwendigen Sicherheit darauf schliessen, dass ein tat- bestandsmässiges Verhalten vorgelegen hat. Die Erfüllung des objektiven Tatbe- stands einer Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 lit. c USG und Art. 26a LRV ist damit nicht rechtsgenüglich belegt. Somit aber fehlt es an einer oder auch mehre- ren Anlasstaten, weshalb keine Ersatzabgabe verfügt werden kann. Selbst wenn aber von einem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten auszugehen wäre, wäre aus den Akten nicht ersichtlich, wie viele Kilogramm Grünabfälle und
Seite 13 — 18 Holz angeblich illegal verbrannt worden sein sollen. Es finden sich auch keine An- gaben, die eine Schätzung dieser Menge erlauben würden (die E-Mail des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden vom 14. Februar 2011 [Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/8] könnte nicht herangezogen werden, da die dort genann- ten Mengen vom gesamten kompostierbaren Material pro Einwohner und Jahr ausgehen und nicht nur von Sträuchern und Holz, wie sie bei der Gemeinde X. verbrannt worden sind, vgl. E 5). Von einer Befragung der involvierten Personen aber wären aufgrund des Zeitablaufs keine verlässlichen Angaben mehr zu erwarten und andere Möglichkeiten, die notwendigen Angaben erhältlich zu machen, sind nicht ersichtlich. Die Menge des angeblich illegal verbrannten Mate- rials könnte daher weder geschätzt noch berechnet werden, was wiederum die Berechnung der Kostenersparnis verunmöglichen würde, die die Gemeinde X._____ durch das angeblich illegale Verbrennen erzielt hätte. Eine Ersatzabgabe könnte unter diesen Umständen aufgrund der fehlenden und nicht mehr erhältli- chen Angaben weder berechnet noch geschätzt und daher nicht verfügt werden. ff) Lediglich nebenbei sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde X._____ in der Berufung vollkommen zu Recht darauf hinweist, dass vorliegend Art. 7 VStrR kei- ne Anwendung finden könnte, weil zum einen eine Busse von mehr als Fr. 5‘000.-- im Raum steht (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. a USG: Busse bis zu Fr. 20‘000.--) und zum andern die strafbare Person, nämlich A._____ beziehungsweise der Gemeinde- präsident vor ihm (A._____ hat nach eigenen Angaben das Amt des Gemeinde- präsidenten erst 2008 übernommen [Urteil gegen A., Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 15, S. 7, zu Frage 2]), ohne weiteres ermittelt werden konnte beziehungsweise könnte. Selbst wenn Art. 7 VStrR aber zur Anwendung gelangen würde, hiesse dies nicht, dass die Gemeinde X. plötzlich deliktsfähig wäre und sich daher strafbar gemacht haben könnte. Vielmehr bestimmt Art. 7 VStrR einzig, dass die juristische Person unter genau bezeichneten Voraussetzungen zur Bezahlung der Strafe verurteilt werden kann. Die juristische Person wird nicht deliktsfähig; sie hat einzig die Strafe zu bezahlen. Auch darauf hat die Gemeinde X. in der Berufung richtigerweise hingewiesen. c) aa) Zu Recht macht die Gemeinde X._____ in der Berufung weiter geltend, dass die Vorinstanz den in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz ver- letzt habe, indem sie von der Strafbarkeit der Gemeinde X._____ als juristischer Person ausgegangen sei. Aus dem Strafbefehl des Erziehungs-, Kultur- und Um- weltschutzdepartementes vom 29. August 2011, der vorliegend als Anklageschrift dient (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 StPO), geht deutlich
Seite 14 — 18 hervor, dass einzig A._____ angeklagt worden ist (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2.9). Eine wie auch immer geartete Strafbarkeit der politischen Ge- meinde X. könnte vorliegend somit gar nicht gerichtlich beurteilt werden. Es geht denn im Einziehungsverfahren auch gerade nicht darum, die Strafbarkeit ei- ner Person festzustellen. Vielmehr ist vorfrageweise einzig zu prüfen, ob ein tat- bestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt. Ob allenfalls auch ein Verschulden, das für eine Verurteilung notwendig wäre, gegeben ist, ist für die Einziehung beziehungsweise die Verhängung einer Ersatzforderung vollkommen irrelevant, weshalb das Verschulden in diesem Zusammenhang nicht geprüft wer- den muss. Im Einziehungsverfahren wird daher nicht über die Strafbarkeit einer Person entschieden und deren Strafbarkeit auch nicht festgestellt. Dies hat die Vorinstanz verkannt. bb) Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt hätte, selbst wenn sie zu Recht von einer Strafbar- keit der Gemeinde X._____ ausgegangen wäre. Denn angeklagt sein konnte nur ein Verhalten der Gemeinde, das vor dem Strafbefehl vom 29. August 2011, der vorliegend als Anklageschrift dient, stattgefunden hatte, ginge es doch nicht an, für ein Verhalten Anklage zu erheben, das erst in der Zukunft liegt und damit noch gar nicht sicher verwirklicht ist. Da die Vorinstanz mit Hinweis auf die Verjährung gemäss Art. 109 StGB ein Verhalten strafrechtlich beurteilen wollte, das die ge- samten drei vor dem angefochtenen Urteil liegenden Jahre umfasste (ihre Be- rechnung der Ersatzforderung stützte sich auf drei volle Jahre), hätte sie folglich auch über die Zeit vom 29. August 2011 bis zum 14. Februar 2013 und somit über einen nicht angeklagten Zeitraum strafrechtlich geurteilt. In jedem Fall hätte sie somit den Anklagegrundsatz verletzt. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Gemeinde X._____ als juris- tische Person entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht strafbar gemacht hat. Als Anlasstat kann einzig die Verbrennung von Grünabfall am 30. Oktober 2010 dienen. Nur für diesen einen Vorfall kann folglich die Kostenerspar- nis abgeschöpft werden. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin begründet. 5.Nachdem feststeht, dass einzig der Vorfall vom 30. Oktober 2010 eine Er- satzabgabe rechtfertigen kann, ist grundsätzlich zu prüfen, wie hoch diese Ersatz- abgabe anzusetzen ist. Die Gemeinde X._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, da die Möglichkeit bestanden habe, sowohl die tatsächlich verbrannte Menge Grünabfall und Holz festzustellen, als auch die tatsächlichen Kosten zu
Seite 15 — 18 eruieren, die die fachgerechte Entsorgung dieser Menge verursacht hätte, hätte gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB eine konkrete Berechnung der Ersatzabgabe ge- macht werden müssen und sei eine Schätzung nicht statthaft gewesen. Die Vor- instanz hat die Ersatzabgabe geschätzt mit dem Argument, die Kostenersparnis für die letzten zehn Jahre könne offensichtlich nicht exakt berechnet werden. Vor- liegend braucht nun nicht entschieden zu werden, ob eine genaue Berechnung der Ersatzabgabe möglich gewesen wäre oder ob eine Schätzung angebracht gewe- sen ist, da beides im Ergebnis dazu führt, dass auf die Erhebung einer Ersatzab- gabe verzichtet wird, wie die folgenden Überlegungen deutlich zeigen. Aus den Akten ergibt sich nicht, wie viel Material am 30. Oktober 2010 tatsächlich ver- brannt worden ist. Dem Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden vom 28. Dezember 2010 kann entnommen werden, dass das Feuer am 30. Oktober 2010 gelöscht und das restliche Material fachgerecht entsorgt worden ist (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. _____, act.1/1). Daraus muss geschlossen werden, dass nicht der gesamte aufgeschichtete Haufen aus Grünabfall und Holz verbrannt wurde. Nimmt man die Fotos der Polizei zu Hilfe (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act.1/1, Anhang), so lässt sich unschwer feststellen, dass im Zeitpunkt, als die Fotos gemacht wurden, der Grossteil der Grünabfälle und des Holzes noch nicht verbrannt war. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass das Feuer direkt nach der Aufnahme der Fotos gelöscht worden ist. Damit steht fest, dass nur ein kleinerer Teil des bereit gemachten Materials verbrannt ist. Wie viele Kilogramm an Grünabfällen und Holz verbrannt worden sind, muss aufgrund der Fotos ge- schätzt werden, denn die Angaben in der E- Mail des Amtes für Natur und Umwelt vom 14. Februar 2011 an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/8) helfen nicht weiter. In dieser E- Mail finden sich zwar Mengenangaben. Jedoch beziehen sich diese zum einen auf die Menge an kompostierbarem Material pro Einwohner und Jahr und wie viel da- von auf dem zentralen Kompostplatz gesammelt wird. Vorliegend geht es aber nur um einen Vorfall und nicht um ein ganzes Jahr und es ist nicht ersichtlich, wie von der Jahresmenge auf die Menge des interessierenden Vorfalls geschlossen wer- den sollte. Kommt hinzu, dass die Gemeinde X. geltend macht, sie habe nur einen Teil der Grünabfälle verbrannt; was noch grün gewesen sei, sei gehäckselt worden. Dabei stützt sie sich auf die Aussage von A. (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. _____, act. 2/3, S. 1, Frage 1). Die vom Amt für Natur und Umwelt ge- nannten Mengen umfassen nun aber zweifellos auch das grüne Holz. Zum andern ist nicht klar, was unter kompostierbarem Material alles zu verstehen ist. Insbe- sondere ist aus der E-Mail nicht ersichtlich, ob in der genannten Grösse auch
Seite 16 — 18 kompostierbare Küchenabfälle und so weiter enthalten sind. Gemäss A._____ sind auf der Deponie „C._____“ nur Grünabfälle, Holz und Sträucher gesammelt worden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. _____, act. 2/3, S. 1, Frage 1). Auf den Fotos der Polizei sind nur Sträucher und Holz zu erkennen (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act.1/1, Anhang), anderes kompostierbares Material ist nicht auszumachen. Die in der E-Mail des Amtes für Natur und Umwelt genannten Mengen können aufgrund dieser Unklarheiten vorliegend nicht herangezogen werden. Nimmt man nun für die Schätzung die Fotos der Polizei zu Hilfe (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act.1/1, Anhang), so ist mit der Gemeinde X. anzunehmen, dass kaum mehr als 50 kg Grünabfall und Holz verbrannt sind. Allein für diese Menge aber hat die Gemeinde X. durch das illegale Verbrennen die Entsorgungskosten gespart, da das noch nicht verbrannte Material gemäss Kriminalrapport schlussendlich fachgerecht – und damit nicht illegal – ent- sorgt worden ist. Geht man im Weiteren bezüglich der Kosten, die das Bewirt- schaften von Kompost verursacht, von den Angaben aus, die sich in der bereits genannten E-Mail des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden vom 14. Februar 2011 finden (Akten der Vorinstanz, Proz. Nr. , act. 2/8), so ergibt sich, dass die 50 kg Grünabfall und Holz Entsorgungskosten von Fr. 3.-- bis Fr. 6.-- verur- sacht hätten (gemäss Angaben des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden be- tragen die Kosten für die Bewirtschaftung einer Tonne Kompost Fr. 60.-- bis Fr. 120.--). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass 100 kg Grünabfall und Holz verbrannt worden sind, so würde die Kostenersparnis lediglich Fr. 6.-- bis Fr. 12.-- betragen. Es ist zweifellos und ohne weiteres davon auszugehen, dass auch eine konkrete Berechnung der Kostenersparnis keine erheblich höheren Werte erbringen würde, wenn überhaupt (weshalb nicht entschieden werden muss, ob die Angaben, die sich in den Akten finden, genügen würden, um eine konkrete Berechnung anzustellen). Der Vorteil, den die Gemeinde X. durch die illega- le Verbrennung von Grünabfällen und Holz am 30. Oktober 2010 erlangt hat, ist damit in jedem Fall und offensichtlich äusserst gering. Im Hinblick auf diese Ge- ringfügigkeit erscheint die Abschöpfung des Vorteils mit Blick auf das Ziel der Ein- ziehung von Vermögenswerten, nämlich dass Straftaten sich nicht lohnen sollen, als nicht notwendig, weshalb es sich rechtfertigt, in Berücksichtigung des Verhält- nismässigkeitsprinzips auf die Verhängung einer Ersatzabgabe in jedem Fall zu verzichten (vgl. Baumann, Basler Kommentar, N 50 zu Art. 70/71 StGB), unbese- hen der Frage, ob die Ersatzabgabe vorliegend hätte konkret berechnet werden müssen oder geschätzt werden konnte.
Seite 17 — 18 6.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz zu Unrecht gegenüber der Gemeinde X._____ eine Ersatzabgabe verfügt hat. Die Berufung ist daher gutzu- heissen und das angefochtene Urteil ist vollständig und ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Vorinstanz neu zu verlegen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die Gemeinde X._____ keine Ersatzforde- rung zu leisten hat und sie zudem das vorinstanzliche Verfahren weder verschul- det noch erschwert hat, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Dieser hat die Gemeinde X._____ zudem für das Verfahren vor der Vorinstanz angemessen zu entschädigen. Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingelegt, weshalb das Gericht die ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen hat. Angesicht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berück- sichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint ein Aufwand von pauschal Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 7.Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Gemeinde X._____ mit ihren Berufungsanträgen vollständig durchgedrungen und die Berufung wird gutgeheissen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.-- (Art. 7 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafver- fahren, VGS) gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Gemeinde X._____ zudem für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat. Auch im Berufungsverfahren hat Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg keine Honorarnote eingereicht. Die I. Strafkammer setzt unter Berücksich- tigung der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles sowie der eingereichten Rechtsschrift die ausseramtliche Entschädigung im Berufungsverfahren in pflicht- gemässem Ermessen auf pauschal Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) fest, zumal die Thematik dieselbe geblieben ist wie vor Vorinstanz.
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1.a) Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird auf- gehoben. b) Es wird festgestellt, dass die Gemeinde X._____ für das Verbrennen von Grünabfällen und Holz auf der Deponie „C.“ im angeklagten Zeitraum, insbesondere am 30. Oktober 2010, keine Ersatzabgabe schuldet. 2.Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1‘200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Gemeinde X. für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen hat. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Gemeinde X._____ für das Berufungs- verfahren ausseramtlich mit Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: