Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 28. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 55[nicht mündlich eröffnet] 3. April 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocCoray In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Niklaus Litscher, Zugerstrasse 2, 8820 Wädenswil, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 2. Oktober 2012, mitgeteilt am 4. Dezember 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.X. wurde am 1. Mai 1954 in A. geboren. Er ist verheiratet, hat drei Kinder und hat seinen Wohnsitz in B.. X. ist gelernter Autoelektriker und arbeitet zurzeit als Chauffeur. Er besitzt mit seiner zweiten Ehefrau ein Haus im Wert von ca. 1.2 Mio. Franken, welches mit einer Hypothek belastet ist. Gemäss eigenen Angaben beträgt sein Einkommen rund Fr. 5‘000.-- pro Monat. B.Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Einträgen verzeich- net. Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteile ihn am 7. Mai 2003 wegen Nichtabga- be von Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer Busse von Fr. 300.--. Am 20. September 2006 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer Busse von Fr. 600.--, bedingt voll- ziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im ADMAS-Register ist X. mit zwölf Einträgen verzeichnet. C.Am 14. Februar 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen X.. Am 25. Mai 2012 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. D.Am 2. August 2012, mitgeteilt am 9. August 2012, erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. In dieser wird in Sachen gegen X. wie folgt Anklage erho- ben: „1.1 Grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 21. Juli 2011 fuhr der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Lastwagen Renault X Midlum 300-18H, C., bei D. um 08.00 Uhr mit ca. 85 km/h auf der Südspur der E.. Als er sich vor dem Spurabbau einem Lastwagen näherte, wurde der Beschuldigte von einer Gruppe mit fünf Personenwagen überholt. Als das vierte Fahrzeug dieser Gruppe an ihm vorbeigefahren war, hatte der Beschuldigte zum langsam vor ihm fahrenden Lastwagen einen Abstand zwischen 10 und 20 m. Der Be- schuldigte scherte auf die Überholspur aus und drängte sich vor F., der im Begriffe war, als fünfter der überholenden Gruppe mit seinem Volvo, G., am Beschuldigten vorbeizufahren und bereits auf dessen Höhe war, was der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen. Aufgrund dieses Fahrmanövers des Be- schuldigten war F. gezwungen, auf die Überholspur der Gegenfahr-
Seite 3 — 20 bahn auszuweichen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. F. schloss sein Überholmanöver ab. Der Beschuldigte blieb auf der Überholspur und überholte den vor ihm fahrenden Lastwagen. Dieses Überholmanöver konnte er nicht rechtzeitig vor dem Spurabbau been- den, sodass er die dortige Sperrfläche überfuhr und zudem F., der mittlerweile vor beiden Lastwagen auf die Normalspur zurückge- schwenkt war, vor der folgenden unübersichtlichen Linkskurve über- holte. Dabei drängte er diesen an den rechten Strassenrand ab. Beim Entscheid, an der fraglichen Stelle zu überholen, zog der Beschuldigte zumindest aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrs- situation schaffen würde. 1.2 Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Südspur der E. wird vor dem H. und vor der I. zweispurig geführt. Auf beiden Streckenabschnitten konnte F. am 21. Juli 2011 den Be- schuldigten nicht überholen, weil dieser zeitweise mit seinem Lastwa- gen nach links über die Leitlinie fuhr. Aus Sicherheitsgründen unter- liess es F. in der Folge, den Beschuldigten zu überholen.“ E.Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2012 vorgeladen wurde, fand am 2. Oktober 2012 vor Bezirksgericht Hin- terrhein statt. Anwesend waren X. als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Niklaus Litscher, und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Guido Theiler. Die Parteien stellten die fol- genden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1.X. sei
Seite 4 — 20 3.Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen. F.Gegen das am 2. Oktober 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksge- richts Hinterrhein meldete X. am 8. Oktober 2012 Berufung an. G. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Hinterrhein den Parteien am 4. Dezem- ber 2012 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X. ist schuldig
Seite 5 — 20 Beweisanträge werden keine gestellt.“ I.Mit Schreiben vom 7. Januar 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. J.Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. K.Am 5. Februar 2013 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein. Er beantragte wie folgt: „1. Der Appellant sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.Dem Appellanten sei eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen.“ L.Die Staatsanwaltschaft reichte am 20. Februar 2013 (Poststempel: 21. Fe- bruar 2013) eine Stellungnahme ein und machte insbesondere Ausführungen zu dem vom Berufungskläger gerügten Anklageprinzip und dazu, wo sich die fragli- chen Verletzungen von Verkehrsregeln örtlich abgespielt haben sollen. M.Das Bezirksgericht Hinterrhein reichte am 1. März 2013 eine Stellungnah- me ein, in welcher es ebenfalls insbesondere Ausführungen zu den örtlichen Ge- gebenheiten machte. N.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung be- zieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell be- funden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verur- teilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abge- schlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398
Seite 6 — 20 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Proto- koll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfer- tigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b)Gegen das am 2. Oktober 2012 mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete der Berufungskläger am 8. Oktober 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustel- lung des begründeten Urteils am 5. Dezember 2012 reichte der Berufungskläger alsdann fristgemäss am 19. Dezember 2012 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Beru- fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin- stanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.a)Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine beschuldigte Person einen Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfah- ren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser grundrechtlich geschützte An-
Seite 7 — 20 spruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren, weshalb die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Regel, das schriftliche Ver- fahren dagegen die Ausnahme darstellt (Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung kann das Berufungsgericht auch ohne oder gegen den Willen einer oder beider Parteien die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, oder wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien besteht eine weitergehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Denkbar sind ausserdem Kombinationen beider Verfahrensarten oder der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren, also beispielsweise, wenn sich aus den Zuschriften und Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergibt, dass sie Schwierigkeiten hat, sich klar auszudrücken oder dem Verfahren allgemein nicht gewachsen ist (Eugster, a.a.O., Art. 406 N 1; vgl. dazu auch Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach im schriftlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann). Ob der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Kompetenzbereich des Kollegiums oder in denjenigen der Verfahrensleitung fällt, ergibt sich nicht klar aus dem Ge- setzeswortlaut. Demgemäss behandelt in den von Art. 406 Abs. 1 StPO aufge- zählten Fällen das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, während im Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnet. Die von Abs. 1 der Bestimmung angesprochene Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sagt indes nichts über dessen Anordnung aus. Zudem sind keine Gründe erkennbar, weshalb in den Fällen von Abs. 1 der Bestimmung anders vorzugehen wäre als in den Fällen des Abs. 2, wonach die Zuständigkeit zur Anordnung ausdrücklich bei der Verfahrensleitung liegt. Deshalb ist auch nach Art. 406 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung für den entsprechenden Entscheid über die Anordnung zuständig (zum Ganzen: Hug, a.a.O. Art. 406 N 3; anders Eugster, a.a.O., Art. 407 N 8, der unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut der Auffassung ist, die Anordnung des schriftlichen Verfah- rens nach Abs. 1 erfolge durch das Gericht, in den Fällen nach Abs. 2 durch die Gerichtsleitung; anders auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich 2009, N 1571, wonach der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 beim Berufungsge- richt liegt, was aber - wie oben dargelegt - unzutreffend ist und mit Bezug auf Abs. 2 dem Gesetzeswortlaut widerspricht).
Seite 8 — 20 b)Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO angeordnet. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungs- begründung vom 5. Februar 2013 aus, dass er bereits in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt habe. Er habe darauf hin- gewiesen, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, wo sich die dem Beru- fungskläger zur Last gelegten Vorfälle abgespielt haben sollen. Die Vorinstanz sei in ihrer Urteilsbegründung mit keinem Wort auf diese Rüge eingegangen und lege ihrem Schuldspruch vorbehaltlos die Version der Anklageschrift zugrunde, was nicht haltbar sei. Er rügt somit eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Vorinstanz. Da der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers sich nach telefonischer Rücksprache mit dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hat, waren vorliegend die Voraus- setzungen für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer erfüllt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat denn auch am 5. Februar 2013 seine schriftliche Beru- fungsbegründung eingereicht. 3.Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzli- che Urteil liess der Berufungskläger Berufung einlegen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen diese Artikel des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; 741.01) freizusprechen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob der Beru- fungskläger sich besagter Verletzungen von Verkehrsregeln gemäss SVG schul- dig gemacht hat oder nicht. 4.a)Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
Seite 9 — 20 schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). b)Zudem kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5.a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 10 N. 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich viel mehr um erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Aufgabe des Rich- ters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu über- winden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entschei- den, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 N. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf
Seite 10 — 20 der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, Art. 10 Nr. 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftsperso- nen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleich- wohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeu- gungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Bundesge- richtsurteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c)Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE
Seite 11 — 20 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel un- befangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6.a)Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungsbegründung (act. A.5, Ziffer 1) wie auch schon im Plädoyer vor der Vorinstanz eine Verletzung des Anklageprin- zips. Aus der Anklageschrift gehe nicht genau hervor, wo sich die dem Berufungs- kläger zur Last gelegten Vorfälle abgespielt haben sollen. Die Vorinstanz lege ih- rem Schuldspruch vorbehaltslos die Version der Anklageschrift zugrunde und ge- he mit keinem Wort auf diese Rüge ein. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer An- klage darauf verzichtet, eine genauere Angabe über den Ort des Geschehens zu machen. Sie habe sich einzig auf die Ortsangabe „bei D.“ beschränkt, ohne die Örtlichkeiten mit Fotos oder exakten Plänen zu belegen. Der Berufungskläger führt dazu aus, er habe vor Schranken dargelegt, dass sich die ihm vorgeworfenen Vor- fälle nicht an den Orten, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, ereignet hätten. Anlässlich des Plädoyers habe er fotografisch dokumentiert, wo sich nach seinen Angaben die Vorfälle abgespielt haben sollen. Die Vorinstanz sei in ihrem Urteil mit keinen Worten auf diese Argumentation eingegangen und habe vorbehaltlos die unklare Darstellung der Staatsanwaltschaft übernommen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. b)Diese Rüge des Berufungsklägers ist nicht zu hören. Die fotografische Do- kumentation ist verglichen mit seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 21. Juli 2011 (act. 3.2) dermassen widersprüchlich, dass das Ge- richt den Eindruck erhält, der Berufungskläger versuche den Tatort an eine andere Örtlichkeit zu verlegen (die Fotos zum Plädoyer zeigen den Abschnitt der E. vor dem H. und nicht bei D.). In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2011 - welcher gemäss den obigen Ausführungen in Erwägung 5c besondere Aufmerk- samkeit gebührt - sagte der Berufungskläger nämlich aus, dass er auf „Höhe D., wo die Autostrasse vierspurig verläuft“, geschaut habe, ob ein Lastwagenüberhol- verbot vorhanden sei, um daraufhin seine Überholmanöver zu starten (act. 3.2, Frage 1). Bereits in dieser Einvernahme gestand denn der Berufungskläger auch, dass er im Zusammenhang mit dem Überholmanöver des Sattelmotorfahrzeuges und des Volvos von F. die Sperrfläche befahren habe (act. 3.2, Frage 12). Wie den Akten zu entnehmen ist (act. 3.6), legte die Staatsanwaltschaft - entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung - einen Ortsplan bei, welcher aufzeigt, wo sich die Vorfälle ereignet haben sollen. Auf die- sem Plan ist zu sehen, dass es sich dabei um die vierspurige Autostrasse auf der Höhe von D. handelt. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen von F.. So- wohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2011 (act 3.3) als auch
Seite 12 — 20 anlässlich der Konfronteinvernahme (act. 3.5) schilderte er den Ablauf der Ge- schehnisse, woraus sich klar ergibt, dass sich die ersten Vorfälle weiter unten, d.h. dort eben, wo die Autostrasse vierspurig verläuft, ereignet haben müssen und erst danach („Etwas später befuhren wir den L..“: act. 3.5, S. 3) der L. mit Überholstre- cke sowie mit anschliessendem H. und nach dem H. die Überholstrecke vor der I. befahren wurden. Dabei bleibt noch klarzustellen, dass die Strasse vor dem H. und danach vor der I. nur südwärts doppelspurig ist und eben gerade nicht nord- wärts, was heisst, dass dort die Autostrasse nicht vierspurig verläuft. Auch der Berufungskläger sprach übrigens in seiner Schilderung der ersten Vorfälle während der Konfronteinvernahme (act. 3.5, S. 4) von der Strasse, welche dop- pelspurig geworden sei und welcher nach der Sperrfläche eine unübersichtliche Kurve folge; erst danach folgt die Steigung vor dem H.. Insgesamt ergibt sich so- mit klar, dass die ersten Vorfälle dort geschehen sind, wo die Autostrasse vierspu- rig ist, so wie dies in der Anklageschrift auch geschildert wird. Der Versuch des Berufungsklägers, die fraglichen Örtlichkeiten auf die jeweils maximal dreispurigen Streckenabschnitte vor den H. (Fotos zum Plädoyer) bzw. der I. zu verlegen, scheitern, wie soeben dargelegt, bereits an seinen eigenen Aussagen in der poli- zeilichen Einvernahme. Es ist demnach erstellt, wo sich das Überholmanöver ört- lich abgespielt hat, womit auf diese Rüge nicht näher eingegangen werden muss. Eine Verletzung des Anklageprinzips bzw. des rechtlichen Gehörs kann der Vorin- stanz somit nicht vorgeworfen werden. 7.Gemäss Erwägung 4a muss dass Gericht nicht auf alle Rügen des Beru- fungsklägers eingehen. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang nicht wi- derlegt werden, dass die Vorinstanz mangels Abklärungen bezüglich des persönli- chen Interesses von F. am Ausgang des Verfahrens zum Schluss gekommen sei, dass kein solches bestehe und sie deshalb willkürlich gehandelt habe (act. A.5, Ziffer 2). Dazu ist lediglich folgendes anzumerken: Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, dass sie sich ausschliesslich die Sachverhaltsdarstellung von F. zu ihrer eigenen gemacht habe, ohne zu wissen, ob dieser ein notorischer Anzeige- erstatter sei und ob dieser ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang ha- be. Selbst wenn die Vorinstanz so, wie vom Berufungskläger behauptet, vorge- gangen wäre - was indessen offengelassen werden kann -, wären solche Ab- klärungen für eine Verurteilung ohnehin nicht von Relevanz. Denn im Lichte seiner durchwegs widersprüchlichen und unbegründeten Behauptungen verkennt der Berufungskläger, dass er - wie aus den nachfolgenden Erwägungen 9 und 10 her- vorgehen wird - die Begehung jeder ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung bereits vor der Polizei und vor der Staatsanwaltschaft eingestanden hat.
Seite 13 — 20 8.Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung (act. A.5, Ziffer 3) zudem geltend, die Vorinstanz hinterfrage das gefährliche Überholmanöver von F. nicht und befasse sich einzig und allein mit dem vom Anzeigeerstatter behaup- teten Fehlverhalten des Berufungsklägers. Dazu ist anzumerken, dass das Straf- recht keine Verschuldenskompensation kennt. Deshalb kann ein allfälliges Mitver- schulden eines anderen Verkehrsteilnehmers, sei dies gar überwiegend, keine Auswirkungen auf die eigene Strafbarkeit entfalten (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N. 8 zu Art. 34 SVG mit Hinweisen). 9.a)Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger unter anderem wegen gro- ber Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Da er einen Freispruch verlangt, muss die Erfüllung jedes einzelnen Tatbestandes ge- prüft werden. b)Der Berufungskläger hat mehrfach zugestanden, dass er die Sperrfläche am Ende der vierspurigen Autostrasse bei D. befahren hat (act. 3.2, Frage 12, act. A.5, S. 8). Das Überfahren einer Sperrfläche stellt, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt [Urteil E. 3.3b)aa], eine Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG dar. c)Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausrei- chender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Gemäss eigenen Angaben schloss der Beru- fungskläger zu Beginn des letzten Überholmanövers bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 85 km/h bis auf 10 bis 20 Meter zu dem vor ihm fahrenden Sattelmotor- fahrzeug auf (act. 3.5, Frage 14). Durch dieses Verhalten verletzte er Art. 34 Abs. 4 SVG. Der Berufungskläger schwenkte zudem gemäss eigener Aussage bei ei- ner Lücke von 30 bis 40 m zum hinterherfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwin- digkeit von 80 bis 85 km/h auf die Überholspur aus (act. 3.4, Frage 4). Durch die- ses Vorgehen verletzte er ebenfalls Art. 34 Abs. 4 SVG, wobei gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz inklusive bundes- gerichtlicher Rechtsprechung verwiesen werden kann [Urteil E. 3.3a)aa und bb]. d)Des Weitern wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz wegen Verlet- zung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verurteilt. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu
Seite 14 — 20 können. Wer, bevor er das Überholmanöver einleitet, keine Gewissheit hat, ge- fahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, darf das Überholmanöver nicht einleiten (BGE 105 IV 336). Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG findet diese Bestimmung auch Anwendung auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind. Dabei muss der Fahr- zeuglenker jederzeit in der Lage sein, bei einem Hindernis auf dem Überholstrei- fen richtig zu reagieren, sei es durch Abbremsen, nötigenfalls bis zum Stillstand oder durch Ausweichen auf den rechten Fahrstreifen (Bundesgerichtsurteil 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 4.3). Der Berufungskläger hat - wie von der Vor- instanz korrekt ausgeführt [Urteil E. 3.3c)bb] - bereits mit dem Überfahren der Sperrfläche nach bzw. während dem Überholmanöver diese Tatbestände erfüllt. Unabhängig davon, ob F. irgendwelche Schikanestopps gemacht hat oder nicht, gilt es zu den Ausführungen der Vorinstanz folgendes zu ergänzen. Gemäss eige- ner Angaben des Berufungsklägers betrug die Distanz zwischen Anfang Überhol- manöver und dem Spurabbau ca. 400 bis 600 m (act. 3.2, Frage 11). Nach der Faustformel zur Berechnung des Überholwegs, welcher sich aus der eigenen Ge- schwindigkeit (80 km/h) dividiert durch die eigene Geschwindigkeit (80 km/h) mi- nus der Geschwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges (40 km/h) berechnet, wobei dieses Ergebnis durch die Länge des eigenen Fahrzeugs (8,5 m), dem Si- cherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug (20 m), der Länge des zu über- holenden Fahrzeugs (20 m) und dem Einscherabstand [Sicherheitsabstand nach dem Überholen (40 m)] multipliziert wird, ergibt sich nach eigenen Angaben des Berufungsklägers - wobei alle Werte zugunsten des Berufungsklägers ausgelegt werden - folgender Überholweg: 80 km/h : (80 km/h - 40 km/h) x (8,5 m + 20 m + 20 m + 40 m) = 177 m. Beachtet man noch den Reaktionsweg (Faustformel) 80 km/h : 10 x 3 = 24 m und den Bremsweg (Faustformel; keine Gefahrenbremsung) 80 km/h : 10 x 80 km/h : 10 = 64 m, so hätte der Berufungskläger bei einer Brem- sung auf der Überholspur noch einen Abstand von mindestens 135 bis 335 m zur Sperrfläche gehabt. Somit ist erstellt, dass, egal wie sich das Überholmanöver mit dem Sattelfahrzeug bzw. dem Volvo von F. tatsächlich abgespielt hat, der Beru- fungskläger in jedem Fall vor der Sperrfläche hätte hinreichend abbremsen kön- nen und müssen, um nicht gegen die fraglichen Bestimmungen und die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verstossen. Dies tat er indessen zugestandenermassen nicht, mithin reagierte er bei einem Hindernis auf dem Überholstreifen nicht richtig, geschweige denn hätte er auch bei allfälligen Schika- nestopps vor der Sperrfläche problemlos abbremsen können und müssen, was er
Seite 15 — 20 indessen unterliess und dadurch eine gefährliche Verkehrssituation schaffte. So- mit ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger gegen Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstossen hat, ansonsten er nicht über die Sperrfläche hätte fahren müssen. Auch hier kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). e)Die Vorinstanz qualifizierte die Verletzung dieser Tatbestände als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und es kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 4a und b). 10.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zudem der mehrfachen Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeu- ge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei lang- samer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Art. 44 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstrei- fen unterteilt sind, der Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. In der Konfronteinvernahme des Berufungs- klägers mit F. vom 15. Februar 2012 bestätigte der Berufungskläger, dass er vor dem H. im zweispurigen Abschnitt wie auch bei jenem vor der I. auf der Leitlinie gefahren sei (act. 3.5, Frage 12). Durch dieses Verhalten hat der Berufungskläger zugestandenermassen Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG verletzt, wobei wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil E. 4a, Art. 82 Abs. 4 StPO). b)Diese Verletzung von Verkehrsregeln taxierte die Vorinstanz als leichte Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, was zu keinen Bemerkun- gen veranlasst. 11.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren sowie zu einer Gesamtbusse von Fr. 2‘000.--, welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen umgewan- delt wird. Die Gesamtbusse setzt sich dabei aus einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 1‘800.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.-- hinsichtlich des zweiten Vorfalls (vgl. Erwägung 10) zusammen. Der Verteidiger des Berufungsklägers hat sich in der Berufungsschrift vom 5. Februar
Seite 16 — 20 2013 über die Strafzumessung nicht geäussert. Da er einen Freispruch beantrag- te, musste er dies grundsätzlich auch nicht tun. Bei der Überprüfung der Strafzu- messung ist zwar zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Ge- wichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Straf- rahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht her- vor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungs- gründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. c)Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Verletzung dieser Norm verhängte die Vorinstanz dem Berufungskläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstra- fe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschul- den des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Ge-
Seite 17 — 20 richt bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Ge- richt verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Be- messung der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, weshalb für die I. Strafkammer keine Veranlassung besteht, daran etwas zu ändern. d)Die formellen Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind vorlie- gend erfüllt, da der Berufungskläger mit einer Geldstrafe bestraft wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) und er in den letzten fünf Jahren vor der hier zu beurteilenden Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Vorliegend lassen sich aus den Akten keine Rückschlüsse ziehen, dass dem Berufungskläger in subjektiver Hinsicht eine un- günstige Prognose zu stellen wäre, weshalb die ausgefällte Geldstrafe nicht zu vollziehen ist. Eine unbedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. Eine bedingte Strafe kann jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheits- strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferle- gung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der un- bedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeu- tung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Somit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechtssprechung durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen worden. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes- sen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In
Seite 18 — 20 BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht er- scheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Re- gel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbin- dungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffas- sung des Bundesgerichts unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und her- nach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell star- ken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterschied zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschul- den und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfrei- heitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathe- matisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 106; Do- natsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 5 zu Art. 106). e)Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- (= Fr. 9’000.--) erscheint bei einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 72‘000.-- und einem Pauschalabzug von 20 % angemessen. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Obergrenze der unbedingten Verbin- dungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB grundsätzlich auf 20 % der ausgefällten bedingten Geldstrafe festzulegen, um der Strafe Nachdruck zu verschaffen und um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden (BGE 135 IV 188). Indem die Vorinstanz die Verbindungsbusse auf Fr. 1‘800.-- festgelegt hat, ist sie diesem Grundsatz nachgekommen, weshalb die Höhe der Verbindungsbusse nicht zu beanstanden ist. f)Die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da es sich um keine schwerwiegenden Übertretungen handelt, ist die Busse in der Höhe von Fr. 200.-- schuldangemessen.
Seite 19 — 20 g)Insgesamt erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen unter den gegebenen Umständen als schuldangemessen. Die angeordnete Ersatzfrei- heitsstrafe in der Höhe von 14 Tagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 12.Im Ergebnis ist somit das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung vollumfänglich zu bestätigen. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet. 13. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt.
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: