Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 6. Februar 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 54[nicht mündlich eröffnet]13. Februar 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocCoray In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 16. Oktober 2012, mitgeteilt am 9. November 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.X., geboren am 16. Mai 1945 in Zürich, ist Rentner und hat zwei erwachse- ne Kinder. Er ist geschieden und hat seinen Wohnsitz in A.. Er bezieht eine AHV- Rente von Fr. 2‘200.-- sowie eine BVG-Rente von Fr. 2’000.-- monatlich und hat ein Vermögen von ca. Fr.100‘000.--. B.X. ist mit drei Einträgen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Am 6. Februar 2003 wurde er von der Bezirksanwaltschaft B. wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 1‘800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Für dasselbe Delikt wurde er vom Kreisprä- sidenten C. am 25. Januar 2006 zu einer Busse von Fr. 3‘800.--, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Zudem wurde er am 8. Januar 2009 vom Kreispräsidenten D. wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrun- fähigem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1‘500.-- verurteilt. Gemäss ADMAS-Registerauszug vom 27. Oktober 2011 wurde X. der Führeraus- weis wegen Geschwindigkeitsübertretungen vom 20. Dezember 2002 bis 19. Ja- nuar 2003 und vom 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 entzogen. Zudem wurde ihm der Führerausweis wegen Angetrunkenheit und Geschwindigkeitsübertretung vom 17. Oktober 2008 bis 16. Januar 2010 entzogen. C.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 11. November 2011, mitgeteilt am 18. November 2011, wurde X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des X., bestraft. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „X. fuhr am 29. August 2011, um 15:05 Uhr, mit seinem Personenwagen Marke Subaru Impreza, Kontrollschild I., von E. herkommend über die F. in Richtung H.. Im G. fuhr der Beschuldigte vorschriftswidrig nicht am rechten Fahrbahnrand sondern gegen die Mittelinie hin. Da die zur gleichen Zeit in entgegengesetzter Richtung fahrende Y. mit ihrem Personenwagen der Marke Renault Twingo, Kontrollschild J., auch nahe an der Mittellinie un- terwegs war, ereignete sich ca. 1000 Meter nach der Tunneleinfahrt eine Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Es entstand an beiden
Seite 3 — 17 Personenwagen ein Schaden von rund Fr. 5'000.-- auf der linken Fahr- zeugseite. Der Personenwagen X. hatte ferner zwei Fahrräder auf einem Heckträger geladen, welche ebenfalls beschädigt wurden. Der hinter Y. fahrende Personenwagen der Marke Skoda Oktavia, Kontrollschild K., von Z. wurde durch herumfliegende Fahrzeugteile beschädigt. X. erlitt eine leichte Verletzung durch einen Glassplitter im linken Auge. Er verzichtete indes auf die Stellung eines Strafantrages.“ D.Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 22. November 2011 Einsprache. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung und führte meh- rere Konfronteinvernahmen durch und holte telefonische Auskünfte bei den am Unfalltag anwesenden Polizeibeamten ein. Mit Mitteilung an X. vom 12. Juni 2012 schloss sie die Strafuntersuchung ab. Am 27. Juli 2012, mitgeteilt am 6. August 2012, verfügte die Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls ans Be- zirksgericht Imboden. Zudem teilte sie mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte (Art. 356 Abs. 1 StPO). E.Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2012 vorgeladen wurde, fand am 16. Oktober 2012 statt. Anwesend waren X. als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1.X. sei schuldig zu sprechen der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.X. sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 300.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.Die Kosten des Verfahrens seien X. aufzuerlegen. 4.(Kostenzusammenzug) Anträge X. Der Beschuldigte sei freizusprechen. F.Gegen das am 16. Oktober 2012 gefällte, nicht mündlich eröffnete und glei- chentags ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Be- zirksgerichts Imboden meldete X. am 26. Oktober 2012 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Imboden den Parteien am 9. November 2012 das be- gründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt:
Seite 4 — 17 „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er verurteilt zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.Die Kosten des Verfahrens von Fr. 5‘148.70 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1‘648.70, Ge- richtsgebühren Fr. 3'500.--) gehen zu Lasten des Verurteilten. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ G.Am 30. November 2012 reichte X. (nachfolgend: Berufungskläger) die Beru- fungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte wie folgt: „1. Das angefochtene Urteil vom 16. Oktober 2012 sei vollumfänglich auf- zuheben und es sei X. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST.“ H.Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 verzichtete das Bezirksgericht Imbo- den auf die Einreichung einer Stellungnahme. I.Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Poststempel: 6. Dezember 2012) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). J.Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. K.Der Berufungskläger verzichtete mit Schreiben vom 7. Januar 2013 auf die Einreichung der Berufungsbegründung und verwies auf seine Berufungserklärung vom 30. November 2012, welche bereits eine umfassende Begründung, weshalb das vorinstanzliche Urteil angefochten werde, enthalte. L.Das Bezirksgericht Imboden verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2013 erneut auf die Einreichung einer Stellungnahme. M.Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (Poststempel: 15. Januar 2013) auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf das angefochtene Urteil.
Seite 5 — 17 N.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
Seite 6 — 17 auf einer Rechtsverletzung. Unter die Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Über- schreitung und der Missbrauch des Ermessens (Schmid, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vor- gebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Inhaltlich entspricht die so eingeschränk- te Berufung damit der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Rechtsverweigerungsbe- schwerde der bisherigen kantonalen Rechtsordnungen (Eugster, in: BSK-StPO, Art. 398, N 3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der einfachen Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig ge- sprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess der Berufungskläger Berufung einlegen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 SVG, i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger sich der einfachen Verletzung von Verkehrsre- geln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. 3. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 10 N. 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E.2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen
Seite 7 — 17 nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich viel mehr um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Rechts- lage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 N. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewin- nen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, Art. 10 Nr. 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftsperso- nen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleich- wohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeu- gungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/ Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil
Seite 8 — 17 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus- sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel- lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er- lebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeu- genaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c)Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung im Sozi- alversicherungsrecht in BGE 121 V 47, wonach die spontanen „Aussagen der ers- ten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 4. a) Nach Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren (Satz 1); sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unü- bersichtlichen Strecken (Satz 2). Das Rechtsfahrgebot gilt allerdings nicht absolut. Dessen Einhaltung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 107 IV 44 E. 2a S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Der Fahrzeugführer kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Stras- sen und in Linkskurven von der Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden (Art. 7 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Laut der Rechtsprechung zum Rechtsfahrgebot gemäss Art. 26 MFG (BS 7 S. 595 ff.), das sich inhaltlich mit Art. 34 SVG deckt (vgl. dazu BGE 97 II 362 E. 2 S. 365), allerdings ohne die in Art. 7 Abs. 1 VRV statuierte Ausnahme vorzu- sehen, ist auf unübersichtlichen Strassen oder auf solchen, in welche unübersicht- liche andere Strassen oder Wege einmünden, das Rechtsfahrgebot strikt einzuhal- ten. Der Fahrzeuglenker muss sich immer an diese Vorschrift halten, wenn wegen besonderer Verhältnisse jede Abweichung von der Regel den Verkehr unmittelbar gefährden müsste (BGE 76 IV 59 E. 1 S. 62; vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 44). b)Der Berufungskläger beantragt, er sei im Sinne des Grundsatzes „im Zwei- fel für den Angeklagten“ gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO freizusprechen, da unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange- klagten Tat bestehen würden. Er führt aus, dass er von Anfang an daran festge- halten habe, dass Y. ihm entgegengefahren sei und dabei immer mehr und mehr linear zur Mittellinie hin und schliesslich über diese hinausgefahren sei. Anlässlich der Polizeieinvernahme habe Y. gesagt, dass sie vor dem Unfall nicht auf der Ge-
Seite 9 — 17 genspur gefahren sei, hingegen habe sie vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass es schon sein könne, dass sie nahe an der Mittellinie gefahren, jedoch si- cherlich nicht über die Mittellinie hinausgefahren sei. Der Zeuge W. - welcher Bei- fahrer des von Z. geführten Fahrzeuges war, welches hinter dem Fahrzeug von Y. fuhr - habe vor der Kollision nichts gesehen, weil er vermutlich auf sein Smartpho- ne geschaut habe. Der Zeuge Z. habe sowohl in der polizeilichen Einvernahme wie auch vor dem Staatsanwalt ausgesagt, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob die vor ihm fahrende Lenkerin auch über die ausgezogene Sicherheitslinie gefah- ren sein könnte. Er gehe aber eher davon aus, dass sie nicht auf oder über dieser Linie gefahren sei. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass der Zeuge Z. ein Überfahren der Sicherheitslinie von Y. nicht unbedingt hätte feststellen müs- sen, da diese auch nach seiner eigenen Beobachtung keine groben Schlenker gemacht habe, sondern in der von ihr aus beginnenden Rechtskurve einfach ge- radeaus gefahren und damit langsam aber sicher immer mehr auf die Gegenfahr- bahn geraten sei. Bewiesen worden sei, dass die Mittellinie 0.51 m messe und diese Distanz nicht für eine Kollision der Aussenspiegel genüge, wenn beide Fahrzeuge bündig am Mittelstreifen gefahren wären. Insofern habe mindestens ein Fahrzeug den Mittelstreifen überfahren müssen. Bei dieser Ausgangslage sei es nicht nachvollziehbar und willkürlich, dass die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stelle, Y. hätte die Mittellinie gleich vollständig überfahren müssen, wenn der Beru- fungskläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - rechts in seiner Spur gefahren wäre. Diese Darstellung sei schlicht und einfach falsch, da es - bei einer Fahr- zeugbreite des Subarus seiner Partnerin von 1.80 m und des Renaults von Y. von 1.70 m - bereits zur Kollision hätte kommen können, wenn Y. 1.00 m über die Mit- tellinie gefahren wäre, wobei beide rechten Räder des Renaults noch klar auf der rechten Fahrspur geblieben sein dürften. Dass Y. ihren Strafbefehl akzeptiert ha- be, zeige, dass sie nicht ganz ausschliessen könne, allenfalls doch über die Si- cherheitslinie gefahren zu sein. Eine diesbezügliche Unsicherheit sei stets auch beim Zeugen Z. geblieben. Hingegen hätten weder Z. noch Y. die Fahrweise des Berufungsklägers zu belasten vermocht. Bei dieser unsicheren Ausgangslage, bei welcher sogar der einzige Zeuge nicht sicher sei, ob Y. den Mittelstreifen nicht doch überfahren habe, liessen sich sehr erhebliche Zweifel am Verschulden des Berufungsklägers bis zum Schluss nicht ausräumen, weshalb er im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO freizusprechen sei. c)Vorab gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger aus der Tatsache, dass Y. den Strafbefehl nicht angefochten hat und somit eine Verletzung des Rechtsfahrgebots erwiesen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Straf-
Seite 10 — 17 recht kennt keine Verschuldenskompensation. Deshalb kann ein allfälliges Mitver- schulden eines anderen Verkehrsteilnehmers, sei dies gar überwiegend, keine Auswirkungen auf die eigene Strafbarkeit entfalten (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N. 8 zu Art. 34 SVG mit Hinweisen). Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass es für eine Verurteilung nach Art. 34 Abs. 1 SVG bereits genügt, dass der Beschuldigte nicht genügend rechts innerhalb von seinem Fahrstreifen fährt. Ein Befahren der Sicherheitslinie ist somit für eine Ver- urteilung nicht notwendig. d)Unbestritten ist, dass die Strasse im G. 6.70 m breit ist und die Fahrbahnen durch eine doppelte Sicherheitslinie (in deren Mitte sich in den Boden eingelasse- nen Erhöhungen befinden), welche insgesamt 0.51 m breit ist, getrennt sind. Jede Strassenseite ist demnach ca. 3.10 m breit. In der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2011 gab der Berufungskläger an, dass er ganz normal auf seinem Fahrstreifen gefahren sei (act. 7, Frage 1.) In der Konfronteinvernahme vom 25. Januar 2012 mit Z. führte der Berufungskläger aus, dass er in seiner Spur „normal, tendenziell eher rechts“ gefahren sei. Y. sei hingegen „tendenziell über beide Si- cherheitslinien gefahren“ (act. 30, Frage 14). Bei einer vom Berufungskläger gel- tend gemachten Fahrzeugbreite des Subarus seiner Partnerin von 1.80 m (ohne Aussenspiegel) verblieben bei einer normalen Fahrweise, d. h. bei einer Fahrwei- se in der Mitte seiner Strassenseite, links und rechts seines Fahrzeuges je ca. 0.65 m. Berücksichtigt man den linken Aussenspiegel des Subarus (15 cm gemäss Skizze act. 32), so hätte der Berufungskläger gemäss eigener Aussage maximal einen Abstand von 0.50 m zwischen dem Rückspiegel und der Sicher- heitslinie gewahrt. Damit - wenn dies denn die tatsächliche Ausgangslage gewe- sen wäre - hätte Y. die doppelte Sicherheitslinie mindestens um ca. 0.33 m (0.50 m [Abstand Rückspiegel Subaru zur Sicherheitslinie] - 0.17 m [Rückspiegel Renault gemäss Skizze act. 32]) überfahren müssen, damit es überhaupt zu einer Streifkollision der Fahrzeuge bzw. deren Rückspiegel hätte kommen können. Gemäss dieser Darstellung hätte Y. demnach ihre eigene Sicherheitslinie, die Er- höhungen zwischen den beiden Sicherheitslinien und schliesslich noch die Si- cherheitslinie auf der Strassenseite des Berufungsklägers um mindestens 0.33 m überfahren müssen. Insgesamt hätte sie ihre eigene Sicherheitslinie - davon aus- gehend dass die Sicherheitslinien und die in den Boden eingelassenen Erhöhun- gen gleich breit sind (vgl. act. 3) - um mindestens 0.67 m überfahren müssen, bis es zu einer Kollision zumindest der beiden Rückspiegel hätte kommen können. Von diesem Sachverhalt ausgehend müsste unter Berücksichtigung der Beweisla- stregel mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. E. 3a), dass sich
Seite 11 — 17 der Sachverhalt eben doch nicht so abgespielt hat, wie er vom Berufungskläger behauptet wird. e)In der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2011 (act. 5) sagte Y. aus, dass sie vor der Kollision mit Sicherheit auf ihrer Fahrspur gefahren sei. Nach der Kollision habe sie einen kurzen Schlenker gemacht, mit welchem sie eventuell auf die Gegenfahrspur gekommen sei. Es sei möglich, dass sie hart an der Linie gefahren sei. Sie könne keine Angaben zur Fahrweise des Berufungsklägers ma- chen und könne nicht sagen, wo innerhalb seiner Fahrspur er sich bewegt habe. In der Konfronteinvernahme vom 7. März 2012 mit dem Berufungskläger stellte sich Y. auf denselben Standpunkt wie bei ihrer polizeilichen Einvernahme. Sie wiederholte, dass sie mit Sicherheit nicht über die Sicherheitslinie gefahren sei, es könne jedoch sein, dass sie nahe an der Sicherheitslinie gefahren sei. Die Sicher- heitslinien seien mit einem Profil überzogen, welches, wenn man darüberfahre, ein lautes Geräusch von sich geben würde. Sie hätte dieses Geräusch beim Überfah- ren der Sicherheitslinie merken müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (act. 36, Frage 2). Gegenüber dem Berufungskläger habe sie sich nie dahingehend entschuldigt, dass sie die Mittellinie überfahren habe. Auch sonst habe sie ge- genüber niemandem zum Ausdruck gebracht, dass sie die Mittellinie überfahren habe. (vgl. act. 36, Fragen 7 und 12). Bezüglich der Frage des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, ob dieser über eine oder beide Sicherheitslinien gefahren sei, antwortete Y., dass sie nicht sagen könne, ob er darübergefahren sei oder nicht. Aus ihrer Sicht seien beide nahe an der Mittellinie gefahren. f)Aufgrund dieser Aussagen des Berufungsklägers und von Y. alleine ist nicht ersichtlich, ob und wer im Zeitpunkt der Kollision über bzw. zumindest auf seiner Sicherheitslinie gefahren ist. Tatsache ist, dass zumindest eine dieser Parteien über bzw. beide zumindest auf ihren Sicherheitslinien gefahren sein müssen, da- mit es überhaupt zu einer Kollision kommen konnte. Die Breite der doppelten Si- cherheitslinie beträgt nachweislich 0.51 m. Diese Distanz genügt - bei einem Aus- senspiegel des Subarus, welcher 0.15 m über die Aussenkante des Reifens hin- ausragt und bei einem Aussenspiegel des Renaults, welcher 0.17 m über die Aus- senkante des Reifens hinausragt - für eine Kollision nicht, selbst wenn beide Fahr- zeuge sehr nahe an ihrer jeweiligen Seitenlinie gefahren wären, da immer noch ein Abstand von 0.19 m zwischen den beiden Rückspiegeln besteht. g)Der Zeuge Z. führte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2011 aus, er sei mit einem Abstand von ca. 40 m hinter dem Auto von Y. gefahren. Das vor ihm fahrende Fahrzeug sei sicherlich auf dessen Fahrbahn gefahren, tenden-
Seite 12 — 17 ziell eher links, jedoch nicht auf bzw. über der Sicherheitslinie. Am Fahrverhalten des Fahrzeugs von Y. sei ihm nichts aufgefallen (vgl. act. 4, Fragen 3 und 4). In der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger vom 25. Januar 2012 mit dem Berufungskläger wurde Z. als Zeuge gemäss Art. 177 StPO einvernommen. Dabei wurde er verpflichtet, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsge- treu zu beantworten unter der Strafandrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dabei sagte er aus, dass er ca. einen Ab- stand von 40 bis 50 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gewahrt habe, wobei das Fahrzeug eher links in der Spur gefahren sei und kaum Schwenkungen gemacht habe. Er könne nicht zu 100 % sagen, ob das Fahrzeug einmal über die Mittelline gefahren sei, es sei ihm aber nicht aufgefallen. Nach der Kollision der beiden Fahrzeuge habe Z. keine grosse Korrektur nach rechts des vor ihm fahrenden Fahrzeuges festgestellt. Ferner sagte er aus, dass er nicht ganz sicher sei, dass die vor ihm fahrende Lenkerin auch über die ausgezogene Sicherheitslinie gefah- ren sein könnte, er gehe jedoch auch heute noch entsprechend seiner Aussage bei der Polizei davon aus, dass sie nicht auf und/oder über die Linie gefahren sei (vgl. zum Ganzen act. 30). Aus der Zeugenaussage des W. in der Konfronteinver- nahme vom 25. Januar 2012 mit dem Berufungskläger können keine Hinweise bezüglich der Streifkollision entnommen werden (vgl. act. 31). h)Der Berufungskläger machte ausdrücklich geltend, dass er im Zeitpunkt der Kollision ganz rechts auf seiner Strassenseite gefahren sei und Y. gemäss seiner Aussage somit die Mittellinie um 1.00 m hätte überfahren müssen, bis es zur Kolli- sion gekommen wäre (vgl. Berufungserklärung, act. A.2, S. 6 Ziff. 3). Der Beru- fungskläger spricht dabei von der Mittellinie und nicht von Sicherheitslinien. Somit gesteht er Y. ein Überfahren der doppelten Sicherheitslinie von 0.83 m (1.00 m - Breite der Sicherheitslinie) und nicht wie oben berechnet von 0.33 m zu. Folglich müsste Y. ihre eigene Sicherheitslinie um mindestens 1.17 m überfahren haben. Rechnet man ihre eigene Sicherheitslinie hinzu (0.17 m), hätte sie mindestens 1,34 m ausserhalb ihrer Fahrspur fahren müssen. Mit der vom Berufungskläger geltend gemachten Breite des Renaults Twingo von Y. von 1.70 m wäre sie folg- lich noch mit beiden rechten Rädern (Annahme Pneubreite mindestens 0.20 m) auf ihrer Fahrbahn gewesen, da sie gemäss Aussage des Berufungsklägers „im- mer mehr“ über die Mittelline auf sein Fahrzeug zugefahren sei (act. 7, Frage 1; act. 36, S. 3 Ziff. 1). i)Aus den Aussagen des Berufungsklägers und von Y. alleine lässt sich - zumal Aussage gegen Aussage steht - somit noch keine konkrete und verlässliche Schuldzuweisung ableiten (vgl. E. 3). Deshalb ist die Zeugenaussage von Z. her-
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anzuziehen, insbesondere, weil die Aussagen des Zeugen W. keine Schlüsse zum
Unfallhergang zulassen und von den Aussagen der Beifahrerin des Berufungsklä-
gers keine Protokolle bei den Akten liegen. Der Zeuge Z. sagte in seiner polizeili-
chen Einvernahme unmittelbar nach der Kollision aus, dass er ca. 40 m hinter dem
Fahrzeug von Y. gefahren sei und diese sicherlich auf ihrer Fahrbahn, tendenziell
eher links, nicht aber auf bzw. über ihrer eigenen Sicherheitslinie gefahren sei.
Diese Aussage wiederholt er in der Konfronteinvernahme mit dem Berufungsklä-
ger. Er könne zwar nicht zu 100 % sagen, ob das Fahrzeug einmal über die Mittel-
line gefahren sei, es sei ihm aber nicht aufgefallen. Er halte aber an seiner Aussa-
ge vor der Polizei fest, dass sie nicht auf bzw. über ihrer Sicherheitslinie gefahren
sei. Insbesondere sei ihm nach der Kollision keine grosse Korrektur nach rechts
aufgefallen. Da die „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen, ist insbesondere auf diese ab-
zustellen (vgl. E. 3c mit weiteren Hinweisen). Kommt hinzu, dass Z. an dieser
Aussage in der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger grundsätzlich fest-
hielt. Tatsache ist, dass sich die Kollision in einem Tunnel ereignete und Z. hinter
abgestritten wurde. Tatsache ist ebenfalls, dass die Sicherheitslinien ein Profil tra-
gen, welches ein Geräusch verursacht, wenn man drauf fährt. Ob dieses
Geräusch in jedem Fahrzeug wahrgenommen wird, wenn man drauf fährt, kann
aufgrund der in den Akten liegenden Fotos nicht gesagt werden, ist aber nicht
auszuschliessen. Nicht auszuschliessen ist hingegen - egal mit welchem Fahrzeug
-, dass man das Überfahren der Erhöhungen zwischen den beiden Sicherheitslini-
en bemerken muss, wenn man in fahrfähigem Zustand ein Fahrzeug führt. Diese
Erhöhungen haben denn auch den Zweck, dass ein Fahrzeugführer, welcher zu
nahe an die gegenüberliegende Fahrbahn gerät, dies bemerkt und er zu einer Kor-
rektur veranlasst wird. Der Berufungskläger macht indessen seit seiner ersten
Aussage geltend, dass Y. in einer von seiner Sicht aus (Fahrtrichtung: H.) leichten
Linkskurve immer mehr und mehr über die Mittellinie gefahren und auf ihn zuge-
kommen sei. Die mutmassliche Kollisionsstelle befindet sich gemäss Foto der Po-
lizei (act. 3) auf einer geraden Strecke, was denn auch indirekt vom Berufungsklä-
ger bestätigt wird, wenn dieser behauptet, dass Y. kurz vor Ende dieser Linkskur-
ve mehr und mehr auf seiner Strassenseite entgegengekommen sei. Demnach
müsste Y. kontinuierlich über die Sicherheitslinie gefahren sein. Sie wäre folglich,
da ein Auto nicht parallel mit beiden Rädern gleichzeitig eine Richtungsänderung
vornehmen kann, da es über die Vorderachse gelenkt wird, zuerst mit dem linken
Vorderreifen über ihre eigene Sicherheitslinie gefahren und ebenfalls über die Mit-
Seite 14 — 17 telline. Da sie gemäss Aussage des Berufungsklägers nach und nach - und somit nicht ruckartig - über die Mittellinie gefahren sei, folgte dem linken Vorderrad ir- gendwann zwangsläufig das linke Hinterrad. Ausgehend von der Konstellation, wonach Y. die Sicherheitslinie auf der Gegenfahrbahn bei einer Fahrt in der Stras- senmitte des Fahrzeugs des Berufungsklägers um mindestens 0.33 m bzw. die Mittellinie um mindestens 0.50 m hätte überfahren müssen, hätte sie - da sie die Mittellinie immer mehr und mehr überfahren haben soll - sowohl mit dem vorderen linken als auch mit dem hinteren linken Rad die Erhöhungen überfahren müssen, um überhaupt auf die Gegenfahrbahn zu geraten. Die Erhöhungen sind schät- zungsweise in einem Abstand von 1 bis 2 m angebracht. Bei einer angegebenen Fahrtgeschwindigkeit von 70 bis 75 km/h ist es bei einem „immer mehr und mehr“ Überfahren der Mittellinie so gut wie unmöglich, eine dieser Erhöhungen zu ver- fehlen. Demnach hätte Y. bemerken müssen, dass sie von ihrer Fahrbahn abge- kommen wäre. Es ist undenkbar, dass ein Fahrzeuglenker, welcher in fahrfähigem Zustand - wie es Y. zweifellos war - mit beiden linken Rädern „immer mehr und mehr“ die Mittelline überfährt und zwangsläufig über eine Erhöhung fahren müss- te, nicht bemerkt, dass er über eine bzw. mehrere Erhöhungen fährt, und sich erst noch zu keiner Korrektur zurück auf seine Fahrbahn veranlasst fühlt. Y. hätte demnach gemäss der Darstellung des Berufungsklägers einen Unfall beinahe schon in Kauf nehmen müssen, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. j)In einem Tunnel - welcher vorliegend eine Strassenbreite von 6.70 m auf- weist und durch eine doppelte Sicherheitslinie mit einer Gesamtbreite von 0.51 m getrennt ist - ist gegenüber einer offenen Strasse schon wegen den Umständen (Dunkelheit, entgegenkommende Fahrzeuge, Betonwände und allenfalls wie vor- liegend erhöhte Randsteine auf der jeweiligen rechten Fahrbahnseite) mit beson- derer Vorsicht zu fahren. Ein Fahrzeuglenker kann deshalb insbesondere nur auf das vor ihm fahrende Fahrzeug, seinen Abstand zur rechten Tunnelwand und auf die allenfalls entgegenkommenden Fahrzeuge achten, sofern er nicht gesetzes- widrige Manipulationen an der Armatur oder z.B. einem CD-Player oder Handy vornimmt. Aus diesen Gründen wäre es dem Zeugen Z. aufgefallen, wenn Y. bei einer Fahrbahnbreite von 3.10 m die Mittellinie bzw. die Sicherheitslinien überfah- ren hätte. Z. sagte denn auch klar aus, dass Y. auf ihrer Fahrbahn gefahren sei. Würde man der Darstellung des Berufungsklägers folgen, so hätte Y. - wie oben dargestellt - die Sicherheitslinien deutlich überfahren müssen, was aber gemäss den klaren Aussagen des Zeugen Z. nicht der Fall war. Überfuhr aber Y. die dop- pelte Sicherheitslinie nicht, sondern - allenfalls und höchstens - nur ihre eigene Sicherheitslinie, ohne dies zu bemerken, so musste der Berufungskläger seiner-
Seite 15 — 17 seits zwingend zu weit links gefahren sein, ansonsten es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. k)Im Lichte dieser Umstände erscheint die Aussage des Berufungsklägers, wonach Y. „immer mehr“ über die Mittellinie gefahren sei, nicht nachvollziehbar. Es bestehen keine Anzeichen für eine Unaufmerksamkeit von Y., war sie doch alleine in ihrem Fahrzeug unterwegs und hätte sie, wie in Erwägung 4 lit. i darge- legt, unzweifelhaft bemerken müssen, dass sie über die Erhöhungen in der Stras- senmitte gefahren wäre. An den Aussagen des Zeugen Z. bestehen keine Zweifel, wiederholte er doch in der Konfronteinvernahme seine Aussagen vor der Polizei. Das vom Berufungskläger geltend gemachte Argument, Z. sei sich nicht sicher gewesen, ob Y. nicht doch über die Sicherheitslinie gefahren sei (welche gemeint ist, geht aus der Berufungserklärung nicht hervor), ist nicht stichhaltig, hielt er doch in der Konfronteinvernahme explizit an seiner Aussage vor der Polizei, wel- cher gemäss den Ausführungen in Erwägung 3 lit. c ohnehin eine besondere Be- deutung zukommt, fest. Somit ist erwiesen, dass sich der Sachverhalt, wie er vom Berufungskläger dargestellt wurde, so nicht hat abspielen können. Insbesondere liegen keine Hinweise vor und werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht, dass er irgendwelche Licht- oder Hupsignale gegenüber dem Fahr- zeug von Y. gemacht hätte, welche sie dazu bewogen hätte, ihr angebliches Über- fahren der Mittellinie zu korrigieren. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger im Sinne von Art. 34 Abs. 1 SVG nicht genügend rechts auf seiner Strassenseite gefahren ist, ansonsten es nicht zur Kollision hätte kom- men können. 5.Bezüglich der Strafzumessung machte der Berufungskläger keine Einwän- de geltend, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Davon abgesehen wurde der Berufungskläger in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG lediglich mit einer Bus- se von Fr. 300.-- bestraft, was nicht zu beanstanden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichts Imboden sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen.
Seite 16 — 17 7.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens werden auf Fr. 2‘500.-- festgelegt.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: