Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 23. Januar 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 51[nicht mündlich eröffnet]14. Februar 2013 (Auf eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 6B_196/2013 vom 18. März 2013 nicht eingetreten worden). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Sonder des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 25. September 2012, mitgeteilt am 23. Oktober 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen den An- geklagten und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.X. wurde am _ in I. geboren, wo er auch sein erstes Lebensjahr verbrachte. Anschliessend zog seine Familie nach A., wo er als zweitältestes Kind zusammen mit zwei Schwestern und zwei Brüdern aufwuchs. In A. absolvierte X. auch die obligatorischen Schulen. Danach machte er eine Lehre als Zimmermann bei der Zimmerei/Sägerei S. in A., welche er dann erfolgreich abschloss. In der Folge ar- beitete der Beschuldigte vorwiegend als Zimmermann an diversen Orten bei ver- schiedenen Arbeitgebern. Im Jahr 1976 erlitt X. einen schweren Motorradunfall, was letztlich dazu führte, dass ihn die SUVA zu zwei Dritteln als invalid einstufte. Im Jahr 1992 zog X. wieder nach A., in der Absicht, seine erkrankte Mutter zu pflegen. Im Juli 1993 verstarb diese. Von 1993 bis 1997 betätigte sich X. als Aus- lieferer bei der R. in B.. Im Anschluss an diese Tätigkeit gelang es ihm nicht mehr, eine Anstellung zu finden, so dass er seither von seiner Invalidenrente von ca. Fr. 5‘000.-- pro Monat lebt. X. besitzt in A. eine 4.5-Zimmerwohnung, welche er mit seiner Lebenspartnerin Z. bewohnt. Seit dem Jahr 2005 ist diese pflegebedürftig und leidet an Depressionen. Die Pflege von Z. wird vollständig von X. geleistet. B.X. ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geht hervor, dass X. seit etwa 14 Jahren nicht mehr erwerbstätig ist. X. lebe zurückgezogen und pflege praktisch keine Kontakte nach aussen, so sei auch keine Bezugsperson bekannt. X. gebe sich zwar verbal oft emotional und laut, er sei jedoch nicht für den Hang zu Tät- lichkeiten bekannt. Bei ihrer Intervention vom 29. Dezember 2010 hätten sie eine tadellos aufgeräumte und saubere Wohnung vorgefunden. Die Tatsache, dass X. sich seit Jahren aufopferungsvoll um seine pflegebedürftige Lebensgefährtin kümmere, spreche sicherlich für ihn. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte am 10. Mai 2011 die Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen X. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. D.Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über X. betreffend psychische Störung, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und An- ordnung einer Massnahme bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden erstellt. Im Gutachten vom 12. August 2011 gelangte Dr. med. Marijana Lechner, Psychia- trische Dienste Graubünden, Klinik Beverin, zusammenfassend zur Beurteilung, dass X. an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) leide, welche

Seite 3 — 23 mit den Taten zusammenhänge. Zur Frage der Schuldfähigkeit führte die Gutach- terin aus, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Fähigkeit, das Unrecht der Straftaten einsehen zu können, also die Einsichtfähigkeit zur Tatzeit nicht beein- trächtigt gewesen sei. Jedoch bestehe eine Einschränkung, was die Fähigkeit gemäss dieser Einsicht handeln zu können, also die Steuerungsfähigkeit betref- fend, weshalb die Schuldfähigkeit in einem mittleren Ausmass reduziert sei. E.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. März 2012 wurde X. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig erklärt. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1‘200.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, bestraft. Die Staats- anwaltschaft Graubünden legte dem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde: „1. Einfache Körperverletzung Am Morgen des 29. Dezember 2010 zwischen 10.15 Uhr und 10.30 Uhr kam es in A. im Mehrfamilienhaus M. im Treppenhaus vor der Wohnungstüre von X. zwischen diesem und V. Y. zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte mit den Hän- den den Kopf von V. Y. packte und mit einem Fingernagel diesem eine Wunde oberhalb der Stirn zufügte. Dadurch verursachte er gemäss den Arztberichten von Dr. med. Pia Schnyder vom 7. Januar 2011 bzw. 25. Mai 2011 bei V. Y. eine grosse, stark blutenden Riss- quetschwunde, die mit einer Naht versorgt werden musste. V. Y. stellte am 29. Dezember 2010 deswegen gegen den Beschuldigten Strafan- trag wegen Körperverletzung. 2.Tätlichkeiten Am Morgen des 28. Dezember 2010 um ca. 10.30 Uhr kam es in A. im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses M. zwischen dem Beschuldig- ten und seinem Nachbarn V. Y. im Zusammenhang mit einem einge- schriebenen Brief wegen ausstehenden Nebenkosten zu einem Streit. Dabei packte der Beschuldigte V. Y. an den Kleidern im Bereich der rechten Schulter derart heftig, dass er gemäss dem oben erwähnten Arztbericht vom 7. Januar 2011 eine Kontusion an der rechten Schul- ter erlitt. V. Y. stellte am 29. Dezember 2010 einen entsprechenden Strafantrag gegen den Beschuldigten.“ F.Gegen diesen Strafbefehl erhob X. mit Schreiben vom 27. März 2012 Ein- sprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. G.Am 29. Mai 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit, dass die Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung etc. abgeschlossen sei. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wurde die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1

Seite 4 — 23 StPO wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlich- keiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt und eine Frist von 10 Ta- gen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. H.Mittels Schreiben vom 9. Juli, mitgeteilt am 10. Juli 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden sodann die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO. Zeitgleich erging der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO. I.Mit Verfügung des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Juli 2012 wurde die Hauptverhandlung auf den 28. August 2012 angesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. J.Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 20. Juli 2012 wurde dem am 18. Juli 2012 gestellten Gesuch von X. um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen entspro- chen. K.Am 2. August 2012 stellte X. die Beweisanträge, dass einerseits F. und G. H., sowie E. als Zeugen einvernommen werden sollen und andererseits das Blut im Treppenhaus technisch analysiert und mit seinem Blut verglichen werden soll. L.Die Staatsanwaltschaft Graubünden reichte am 17. August 2012 ihre Stel- lungnahme zu den von X. gestellten Beweisanträgen ein. Sie führte darin aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die besagten Personen Ausführungen zu den Vorfällen vom 28. und 29. Dezember 2010 machen können sollten. Das Verhältnis zwischen dem Ehepaar T. und V.e Y. und X. einerseits sowie dem Ehepaar Y. und der Lebenspartnerin von X., Z., sei bereits genügend dokumentiert. Zudem könne dem Antrag, das Blut im Treppenhaus analysieren zu lassen, nicht nachgekom- men werden, da das Blut nicht auf einem entsprechenden Spurenträger polizeilich sichergestellt worden sei. M.Am 23. August 2012 erliess der Bezirksgerichtspräsiden Hinterrhein sodann folgenden Entscheid: „1. F. H., M. 17, 7432 A., wird an der Hauptverhandlung, die neu auf den 25. September 2012 angesetzt wird, als Zeuge einvernommen. 2. G. H. und E. X. [recte: E.] werden nicht einvernommen. G. H. wird als Ehefrau von F. H., der einvernommen wird, kaum mehr als dieser beitragen können. Zudem waren alle drei als Zeugen genannten Personen anlässlich der fraglichen Vorfälle vom 28. und 29. Dezember 2010 nicht anwesend. X.

Seite 5 — 23 hat dem Unterzeichnenden telefonisch mitgeteilt, zu welcher speziellen Frage, ausser dem beantragten Fragethema, F. H. einvernommen werden soll. Er wird deshalb einvernommen werden. 3. Dem Antrag um Analyse des Bluts im Treppenhaus kann mangels Spurensicherung nicht gefolgt werden. Eine schlüssige Beurteilung ledig- lich auf Grund des bei den Akten liegenden Fotos ist nicht möglich. 4. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO ist die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Haupt- verhandlung erneut gestellt werden“. N.Am 25. September 2012 fand vor dem Bezirksgericht Hinterrhein die Hauptverhandlung statt, bei welcher weder die Staatsanwaltschaft Graubünden noch X. anwesend waren. O.Mit Urteil vom 25. September 2012, mündlich eröffnet am 25. September 2012, schriftlich begründet mitgeteilt am 23. Oktober 2012, erkannte das Bezirks- gericht Hinterrhein wie folgt: „1. X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. a)Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 160.00 bestraft. b)Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. a)Zudem wird X. mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 9‘741.35 (Untersuchungs- gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden [in- klusive Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden] CHF 7‘741.35, Gerichtsgebühren CHF 2‘000.00) gehen zu Las- ten von X.. b)X. hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: BusseCHF300.00 Verfahrenskosten Bezirksgericht CHF2‘000.00 Verfahrenskosten StaatsanwaltschaftCHF7‘741.35 TotalCHF10‘041.35 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichtes Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. 5.(Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“

Seite 6 — 23 In der Begründung hielt das Bezirksgericht Hinterrhein zusammenfassend fest, aus den verschiedenen Aussagen sowie aus den vorhandenen Beweisen ergebe sich, dass für die rechtliche Würdigung davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte V. Y. am 28. Dezember 2010 an den Kleidern gepackt und dieser dadurch eine Kontusion an der Schulter erlitten habe, sowie am 29. Dezember 2010 die von der behandelnden Ärztin festgestellte Rissquetschwunde, welche mit der Naht versorgt werden musste, zufügte. Der Sachverhalt wie er im Strafbefehl vom 19. März 2012 festgehalten worden sei, sei mithin korrekt. Es habe als erstellt zu gelten, dass das Packen an den Kleidern als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewertet werden müsse, handle es sich hierbei doch um eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf den Körper eines anderen. X. habe bezüglich dieser Tätlichkeit zudem fraglos willentlich gehandelt. Mithin seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, weshalb sich X. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Ferner erachtete die Vorinstanz den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als erfüllt, da X. V. Y. mit den Händen am Kopf gepackt und diesem dadurch eine stark blutende Rissquetschwunde oberhalb der Stirn zufügt habe, welche genäht werden musste. Wer jemanden unvermittelt am Kopf packe, sehe die Mög- lichkeit einer einfachen Körperverletzung so nahe vor sich, dass er sie billige. X. habe damit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Demzufolge sei X. der einfa- chen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ein irgendwie geartetes Notwehrrecht könne dem Beschuldigten nicht zukommen, berechtige doch allfälliges früheres Fehlverhalten von V. Y. und dessen Ehefrau gegenüber dem Beschuldigten oder dessen Lebenspartnerin oder beispielsweise allfälliges provokatives Lächeln der- selben selbstverständlich nicht zu Tathandlungen, wie sie vom Beschuldigten ver- übt worden seien. Das Verschulden von X. wiege nicht mehr leicht. Strafschärfend sei zudem das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zu werten. Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe würden nicht vorliegen. Strafmin- dernd könne die mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt werden. Mithin erscheine die von der Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- für die Körperverletzung sowie ei- ne Busse von Fr. 300.-- für die Tätlichkeit als angemessen. P.Gegen dieses Urteil meldete X. mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 beim Be- zirksgericht Hinterrhein Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht am 23. Oktober 2012 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 9. November 2012 reichte

Seite 7 — 23 X. die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht Graubünden ein. Darin führte er sinngemäss aus, dass er das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein sowie seine Begründung nicht akzeptieren könne. Seine Körperberührung mit der fla- chen Hand vom 29. Dezember 2010, die keine solche Blutmenge hätte verursa- chen können, sei aus Verzweiflung geschehen. Das Ehepaar Y. habe ihn und sei- ne Lebenspartnerin jahrelang provoziert. Somit sei er freizusprechen und die Ver- fahrenskosten müssten dem Ehepaar Y. auferlegt werden. Zudem würden ihm und seiner Lebenspartnerin Z. Schmerzensgeld zustehen. Als zusätzliche Be- weismittel legte er zwei selber verfasste Briefe vom 27. bzw. 29. Oktober 2012 ein, von welchen einer an F. H. gerichtet ist und der andere an C.. Q.Mit Schreiben vom 15. November 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Auch das Be- zirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2012 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Berufung gemäss ange- fochtenem Urteil. R.Mit Verfügung vom 21. November 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 406 Abs. 3 StPO und Art. 406 Abs. 4 StPO das schriftliche Verfah- ren an. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger aufgefordert eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen. S.In seiner Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2012 liess der Beru- fungskläger sinngemäss dasselbe ausführen wie in der Berufungserklärung, näm- lich, dass durch seine Berührung des Nachbars mit der flachen Hand keine solche Verletzung erfolgt sein könne und dass die Berührungen vom 28. bzw. 29. De- zember 2012 aufgrund der mehrjährigen Provokation durch das Ehepaar Y. verur- sacht worden seien. T.Sowohl das Bezirksgericht Hinterrhein als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten wiederum auf eine Stellungnahme und beantragten die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. U.Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 8 — 23 II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398 N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzli- che Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzu- geben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Sinngemäss gilt dies auch für die Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). b)Gegen das am 25. September 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteil- te Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 25. September 2012 meldete X. am 4. Oktober 2012 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 23. Oktober 2012 erklärte X. fristgemäss am 9. November 2012 Berufung. Die schrift- liche Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2012 erfolgte innert Frist. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Zürich 2009, Art. 398 N 1; Hug, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil er- setzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Män-

Seite 9 — 23 gel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Beru- fungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstin- stanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2.a)Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine beschuldigte Person einen Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfah- ren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser grundrechtlich geschützte An- spruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren, weshalb die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Regel, das schriftliche Ver- fahren dagegen die Ausnahme darstellt (Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung kann das Berufungsgericht aber auch ohne oder gegen den Willen einer oder beider Parteien die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfra- gen zu entscheiden sind, nur der Zivilpunkt angefochten ist, nur Übertretungen Gegen-stand des erstinstanzlichen Urteils bilden, ausschliesslich die Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind oder wenn Massnahmen im Sinne der Artikel 66 - 73 StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a bis e StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien besteht eine weitergehende Möglich- keit zum Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Denkbar sind ausserdem Kombinationen beider Verfahrensarten oder der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren, also beispielsweise, wenn sich aus den Zuschriften und Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergibt, dass sie Schwierigkeiten hat, sich klar auszudrücken oder dem Verfahren allgemein nicht gewachsen ist (Eugster, a.a.O., Art. 406 N 1; vgl. dazu auch Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach im schriftlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann). Ob der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Kompetenzbe- reich des Kollegiums oder in denjenigen der Verfahrensleitung fällt, ergibt sich nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut. Demgemäss behandelt in den von Art. 406 Abs. 1 StPO aufgezählten Fällen das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, während im Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnet. Die von Abs. 1 der Be- stimmung angesprochene Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sagt indes nichts über dessen Anordnung aus. Zudem sind keine Gründe erkenn- bar, weshalb in den Fällen von Abs. 1 der Bestimmung anders vorzugehen wäre als in den Fällen des Abs. 2, wonach die Zuständigkeit zur Anordnung ausdrück- lich bei der Verfahrensleitung liegt. Deshalb ist auch nach Art. 406 Abs. 1 StPO

Seite 10 — 23 die Verfahrensleitung für den entsprechenden Entscheid zuständig (zum Ganzen: Hug, a.a.O. Art. 406 N 3; anders Eugster, a.a.O., Art. 407 N 8, der unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut der Auffassung ist, die Anordnung des schriftlichen Ver- fahrens nach Abs. 1 erfolge durch das Gericht, in den Fällen nach Abs. 2 durch die Gerichtsleitung; anders auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich 2009, N 1571, wonach der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 beim Berufungsge- richt liegt, was aber - wie oben dargelegt - unzutreffend ist und mit Bezug auf Abs. 2 dem Gesetzeswortlaut widerspricht). b)Mit Verfügung vom 21. November 2012 hat der Vorsitzende der I. Straf- kammer das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO ange- ordnet. Da die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat und sich vorliegend keine Fragen zur Person des Berufungsklägers und dessen Charakter stellten (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.c), waren die Voraussetzungen für die Anord- nung des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer er- füllt. 3.a)Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren zwei Beweismittel vorge- legt, welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht im Recht lagen. Es handelt sich dabei um ein Schreiben von X. an F. H. vom 27. Oktober 2012 sowie um ein Schreiben von X. an C. vom 29. Oktober 2012. b)Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt ausserdem von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisan- träge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisab- nahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet wer- den, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits auf- grund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswür- digung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom-

Seite 11 — 23 mener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). Ferner kann auf Beweisabnahmen auch verzichtet wer- den, wenn die zu beweisende Tatsache für den Entscheid nicht erheblich ist (vgl. BGE 125 I 127 E. 6.c/cc). c)Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt kein eigentliches Noven- recht, und Begehren um Erhebung zusätzlicher Beweise können vor der I. Straf- kammer nicht nur in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO), son- dern - auch wenn verspätete Beweisanträge anerkanntermassen zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen können (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO analog) - selbst noch in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellt werden (Schmid, Praxis- kommentar, Art. 399 N 13; anderer Meinung Eugster, a.a.O., Art. 399 N 5). Eine Verspätung kann den Beweisanträgen des Berufungsklägers demnach jedenfalls nicht entgegengehalten werden, zumal die I. Strafkammer ohnehin von Amtes we- gen zusätzliche Beweise erheben kann, soweit diese erforderlich sind (Art. 389 Abs. 3 StPO), womit auch die Meinung von Eugster unbeachtlich wird. d)Die vom Berufungskläger eingelegten Schreiben werden demnach zu den Akten genommen. Ebenso wird kurz auf die Beanstandung in der Berufungsbe- gründung, man sei dem Antrag auf technische Analyse des Blutes im Treppen- haus nicht gefolgt, einzugehen sein. 4.a)Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ver- langt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236, BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

Seite 12 — 23 b)Zudem kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachver- halts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. c)Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die vom Beru- fungskläger bestrittene einfache Körperverletzung sowie die Tätlichkeit. Die Vorin- stanz erachtete in Würdigung der vorhandenen Beweismittel den von der Staats- anwaltschaft Graubünden im Strafbefehl vom 19. März 2012 festgehaltenen Sach- verhalt bezüglich der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit als erwiesen. So sei es am Morgen des 29. Dezember 2010 in A. im Mehrfamilienhaus M. im Treppenhaus zwischen X. und V. Y. zu einer verbalen Auseinandersetzung ge- kommen, in deren Verlauf X. den Kopf von V. Y. gepackt und ihm mit seinem Fin- gernagel oberhalb der Stirn eine stark blutende Rissquetschung zugefügt habe, welche mit einer Naht versorgt werden musste. Bereits am 28. Dezember 2010 sei es im Treppenhaus M. zu einem Streit zwischen den beiden Parteien gekommen, in dessen Verlauf X. V. Y. an den Kleidern im Bereich der rechten Schulter ge- packt habe, woraufhin V. Y. eine Kontusion an der rechten Schulter erlitten habe. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der dargelegte Sachverhalt erwiesen sei. Bezüglich der Schilderungen von X. sei zunächst auffällig, dass diese umso verharmlosender ausfielen, je später sie erfolgt seien. Während der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch dargelegt hätte, er habe V. Y. ge- packt, er in der zweiten polizeilichen Einvernahme noch selbst von einer tätlichen Auseinandersetzung spreche, wolle er diesen gemäss Konfronteinvernahme nur noch „lediglich mit der flachen Hand angefasst“ haben, um schliesslich bei der Schlusseinvernahme zu behaupten, er hätte V. Y. im Zeitlupentempo am Kopf ge- halten. X. habe den Geschehensablauf in den verschiedenen Einvernahmen kei- neswegs gleichbleibend geschildert. Demgegenüber seien die Aussagen von V. Y. klar, detailliert, anschaulich und logisch in der Abfolge. Sie seien in sich geschlos- sen und leicht nachvollziehbar. V. Y. habe den Ablauf der Geschehnisse in den verschiedenen Einvernahmen im Kerngehalt gleich geschildert und eigentliche Widersprüche seien nicht erkennbar. Für das Gericht seien keinerlei Anhaltspunk- te ersichtlich, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von V. Y. aufkom- men lassen könnten. Dessen Schilderung decke sich insbesondere mit den Aus- führungen im Polizeirapport vom 9. Februar 2011. Der Berufungskläger hingegen erachtet das Urteil als falsch, da er jahrelang vom Ehepaar Y. provoziert worden sei und gar keine Körperverletzung begangen habe. Implizit führ der Berufungskläger also aus, dass seine Sachverhaltsdarstellung nicht gebührend gewürdigt worden sei, obschon die Beweislage klar für seine und

Seite 13 — 23 gegen die Ausführungen von V. Y. sprechen würde. Tatsächlich sei V. Y. der Schuldige und er selber das Opfer. d)Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 10 N 6). An die- sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesge- richts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erheb- liche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseiti- gen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio

Seite 14 — 23 pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). e)Vorliegend hängt der Ausgang des Verfahrens somit von der Beweiswürdi- gung ab. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens interessiert dabei nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Dar- stellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Wei- se, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aus- sage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekun- dungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbe- wusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteige- rungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder aus- weichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Rich- tigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebens- erfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). f)Zunächst ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 25. September 2012 dargestellt hat und auch bereits von der Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrem Strafbefehl vom 19. März 2012 so re- konstruiert wurde, korrekt erstellt wurde. Fest steht, dass zwischen dem Berufungskläger und den Eheleuten Y. seit Jahren ein gespanntes Verhältnis besteht. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen der Beteiligten (vgl. act. 3.01, 3.03, 3.04, 3.16). So kam auch das Gutachten der psychiatrischen Dienste zum Ergebnis, dass der Berufungskläger aufgrund seiner diagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung stark unter der Situation leidet und sich sehr auf den Konflikt mit dem Nachbarn Y. fixiert.

Seite 15 — 23 Fakt ist zudem, dass es sowohl am 28. als auch am 29. Dezember 2010 im Trep- penhaus des Mehrfamilienhauses M. in A. zu je einer Auseinandersetzung zwi- schen dem Berufungskläger und V. Y. kam. Was den Tathergang vom 29. De- zember 2010 betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass sich der Berufungskläger und V. Y. um etwa 09.30 Uhr im Treppenhaus trafen. Was den weiteren Gesche- hensablauf betrifft, kann nur anhand der Aussagen der Beteiligten und anhand der weiteren Beweise ermittelt werden. V. Y. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2010 an, dass es anschliessend zu einer verbalen Auseinan- dersetzung zwischen den Beiden gekommen sei, woraufhin der Berufungskläger mit beiden Händen auf ihn zugekommen und ihn am Kopf gepackt habe. Seiner Meinung nach habe der Berufungskläger seinen Kopf an die Wand schlagen wol- len. Er habe ihn dann aber am Kopf gekratzt, wobei es stark zu bluten begonnen habe (act. 3.04 S. 1). Im Rahmen der Konfronteinvernahme vom 29. Juni 2011 gab V. Y. zu Protokoll, dass er am Morgen des 29. Dezembers 2010 im Treppen- haus auf den Berufungskläger getroffen sei, woraufhin es zu einer verbalen Aus- einandersetzung gekommen sei. Der Berufungskläger sei daraufhin auf ihn zuge- kommen. Er habe ihn mit einer Hand am Hals packen wollen, so als ob er ihn strangulieren wollte. Dann habe der Berufungskläger ihn ein zweites Mal anger- griffen und am Kopf gepackt. Mit dem Fingernagel habe er ihm oberhalb der Stirn links einen Kratzer bzw. eine Verletzung zugeführt. Die Wunde sei derart tief ge- wesen, dass es vier Stiche gebraucht habe, um diese zuzunähen. Der Berufungskläger gab seinerseits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 29. Dezember 2010, dessen Protokoll er jedoch nicht lesen und unterschrei- ben wollte, folgendes an (act. 3.03): „[...] Deshalb packte ich ihn (V. Y.), so glaube ich mich zu erinnern, mit meiner linken Hand auf seinem Kopf und zog ihn gegen mich. Ich liess dann sofort wieder von ihm ab. Ohne etwas zu sa- gen ging ich dann in meine Wohnung. [...] Denn als ich ihn am Kopf packte und gegen mich zog, nahm ich lediglich ein paar Blutstropfen auf seinem Kopf wahr. Ich schlug ihm den Kopf sicherlich zu keinem Zeitpunkt gegen die Wand. [...]” Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme am 3. Januar 2011, dessen Protokoll er dann auch las und unterschrieb, gab er dann was folgt zu Protokoll (act. 3.06): „[...] Am 29.12.2010 kam es dann zu der tätlichen Auseinandersetzung zwischen Y. und mir, wo die Polizei auch ausrückte. Nachdem wir aneinander geraten waren und Y. am Kopf blutete, ging ich wider in meine Wohnung und schaute beim Schliessen der Türe ins Treppenhaus. [...]” Im Rahmen der Konfronteinvernahme vom 29. Juni 2011 sagte der Berufungsklä- ger bezüglich des Vorfalles folgendes aus (act. 3.16, S. 7):

Seite 16 — 23 „[...] Am Morgen des 29.12.2010 habe ich Herrn Y. anlässlich der verbalen Auseinandersetzung lediglich mit meiner flachen Hand am Kopf angefasst. Er ist daraufhin zwei Schritte zurückgegan- gen und hat sich um 1/4 abgedreht. Ich habe ihm keine solchen Verletzungen zugefügt, wie er geltend macht. [...] Als ich damals Herrn Y. anschaute, hatte dieser bereits eine verkrustete Wunde über der Stirn. Diese war brandschwarz gewesen. Als er vor mir stand, habe ich kein Blut gesehen. Ich habe erst Blut im Treppenhaus, d.h. vor meiner Wohnung auf der Treppe gesehen, als ich nach diesem Vorfall auf die Post ging, um meine Einzahlungen zu erledigen. [...]” In der Schlusseinvernahme vom 22. November 2011 gab der Berufungskläger sodann folgendes zu Protokoll (act. 3.21, S. 2): „[...] Ich habe keine Gewalt gegenüber Herrn Y. ausgeübt. Ich habe ihn nur am Kopf mit der fla- chen Hand gedrückt. Es stimmt aber, dass ich sehr lautstark bin, was sie soeben selber hören konnten. Trotzdem bin ich nicht aggressiv, wie mir vorgeworfen wird. [...]” Zum Schluss erwähnte er sodann noch, dass er V. Y. „[...] im Zeitlupentempo am Kopf hielt. [...]” Aufgrund dieser Aussagen kann der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ohne weiteres gefolgt werden. V. Y. hat seine Aussagen stets schlüssig, nachvollzieh- bar und gleich geschildert. Auch der Polizeirapport vom 9. Februar 2011 (act. 3.1) deckt sich mit seinen Aussagen. So wurde im Polizeirapport festgehalten, dass bei ihrem Eintreffen vor Ort im Treppenhaus eine grössere Blutlache sowie auf vier Treppenstufen verteilte Bluttropfen und -spritzer festgestellt wurden. Darüber hin- aus habe V. Y. eine blutende Wunde am Kopf sowie eingetrocknetes Blut am Hals aufgewiesen. Auch der Zeuge C. bestätigte in seiner Einvernahme vom 31. De- zember 2010 (act. 3.05), dass V. Y. eine blutende Wunde am Kopf gehabt habe. Die Ärztin Dr. med. Pia Schnyder stellte bei V. Y. gleichentags eine grosse Riss- quetschwunde am Kopf, die stark blutete sowie eine Kontusion an der Schulter fest (act. 3.10). Darüber hinaus hielt Dr. med. Pia Schnyder in den Zusatzberich- ten vom 25. Mai 2011 bzw. 12. Juli 2011 fest, dass es sich um eine grosse Riss- quetschwunde, welche mit einer Naht versorgt werden musste, handelte (act. 3.12) und dass diese Kopfverletzung frische Wundränder aufwies und nicht von einer alten Wunde stammte (act. 3.14). Aufgrund dieser klaren Aussagen sowie aufgrund dieser erdrückenden Beweislage erübrigte sich selbstredend eine Analy- se des Blutes im Treppenhaus, da V. Y. ganz klar am Kopf blutete, was X. anläss- lich seiner ersten Einvernahmen grundsätzlich auch bestätigte. Der Berufungsklä- ger hat seine Aussagen bezüglich des Vorfalls vom 29. Dezember 2010 während jeder Einvernahme wieder neu erzählt. Während er bei der ersten Einvernahme noch angab, dass er den Nachbarn am Kopf gepackt habe und dieser zu bluten

Seite 17 — 23 begonnen habe, wollte er bei den letzten Aussagen überhaupt kein Blut mehr ge- sehen haben. Diese unterschiedlichen Aussagen, welche umso verharmlosender ausfielen, je später sie erfolgt sind, sprechen klar gegen die sachliche Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Auch bezüglich der Vorkommnisse vom 28. Dezember 2010 hat der Berufungskläger den Ablauf jeweils unterschied- lich geschildert. So gab er bei der ersten Einvernahme (act. 3.03) an, dass er V. Y. im Verlaufe einer Diskussion am Kragen seines Hemdes gepackt habe, jedoch sofort wieder von ihm abgelassen habe. In der Konfronteinvernahme führte er dann aus, dass er V. Y. „sicher nicht an der Schulter bzw. der Achsel und auch sicherlich nicht am Hals gepackt“ habe. Er habe ihn vorne auf Brusthöhe bei sei- nen Kleidern festgehalten (vgl. act. 3.16). V. Y. führte dazu aus, dass der Beru- fungskläger ihn an den Kleidern der rechten Schulter gepackt habe (act. 3.01) und er in der Folge in der rechten Schulter Schmerzen verspürt habe (act. 3.16). Somit gilt der von der Vorinstanz eruierte Sachverhalt als erstellt und es kann zusätzlich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.a)Aufgrund des geschilderten Sachverhalts hat der Berufungskläger am 28. Dezember 2010 klarerweise eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB begangen. Denn als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 103 IV 69). Anders gesagt wird eine Tätlichkeit dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 17). Im hier vorliegenden Fall hat der Berufungskläger V. Y. am Kragen gepackt und ihm dadurch eine Schulterkontusion zugefügt. Dies stellt zweifellos eine Tät- lichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB dar. Auch wenn man der letzten Ein- vernahme folgen würde, bei welcher der Berufungskläger aussagte, dass er V. Y. lediglich vorne auf Brusthöhe an seinen Kleidern festgehalten habe, müsste auch in diesem Fall von einer Tätlichkeit ausgegangen werden, da diese Handlung das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschreitet. Da der Berufungskläger bezüglich dieser Handlung zweifellos willentlich handelte, hat er den Tatbestand der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin- sicht erfüllt. Der notwendige Strafantrag liegt ebenfalls vor (act. 3.9). b)Wie die Vorinstanz ebenfalls richtigerweise ausführte, ist die Handlung vom 29. Dezember 2010 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu beurteilen. Art 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten im

Seite 18 — 23 Sinne von Art. 126 StGB sind, also namentlich das „Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierte, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilende Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehen- de harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorüberge- hende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügen von erheb- lichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben“ (BGE 103 IV 70, 119 IV2; Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 2). Die Vorinstanz hat die Auseinandersetzung mit der Frage unterlas- sen, ob es sich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 oder 2 StGB handelt. Als leichte Fälle im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten „Bandbreite“ des Grundtatbestandes zu werten (BGE 103 IV 69). Die Abgrenzung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 zum Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1) und zur Tätlichkeit nach Art. 126 StGB ist mitunter schwierig und im Einzelfall durch „Ein- gabelung“ vorzunehmen. In BGE119 IV 25 hat das Bundesgericht einen leichten Fall einer Körperverletzung angenommen, als das Opfer nach einem Faustschlag ins Gesicht Schmerzen in der Halsgegend und am Steissbein (zufolge Fallens) verspürte und der Arzt einen Bluterguss unter der linken Augenhöhle und somit einen Riss in den Blutgefässen mit nachfolgendem subkutanem Bluterguss sowie mit Schmerzen am Wangenknochen feststellte. Derartiges gehe über das hinaus, was noch als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre, indessen ist auch eine Wertung als bloss leichter Fall möglich (BGer 6S.386/2003; Roth/Berkemeier, Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 123 N 8). In BGE 127 IV 59 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass für die Abgrenzung von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen seien. Würde die Abgrenzung des leichten Falles allein unter objektivem Gesichtspunkt vorgenommen, würde die für die Strafzumessung gerade wesentliche subjektive Komponente ausgeklammert. Deshalb werde auch in Bezug auf andere Tatbestände, welche Strafmilderung für leichte Fälle vorse- hen, auf die Gesamtheit der objektiven und der subjektiven Umstände abgestellt (wie etwa bei Art. 251 Ziff. 2 StGB). Im hier vorliegenden Fall hat die behandelnde Ärztin bei V. Y. eine grosse Rissquetschwunde am Kopf festgestellt, welche mit einer Naht versorgt werden musste und nach etwa 2 Wochen verheilt war (act. 3.10 und 3.12). Die Rissquetschwunde dürfte wohl durch die Fingernägel hervor-

Seite 19 — 23 gerufen worden. Unter diesem Aspekt liegt sicherlich eine einfache Körperverlet- zung vor. Ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Frage der Wertung und des Ermessens. Wendet man die vom Bundesge- richt aufgestellte Methode an, müssen sämtliche objektiven und subjektiven Um- stände berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungskläger den Geschädigten im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung mit den Händen am Kopf gepackt und diesem eine Wunde oberhalb der Stirn zugefügt, welche genäht werden musste. Diese objektiven Verletzungsfolgen sind nicht sehr erheblich und überschreiten die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung nur knapp. Diese Tatsache ist ein klares Indiz dafür, dass es sich unter objektivem Gesichtspunkt um einen leichten Fall nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt. Zu prüfen bleibt somit, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne die- ser Gesetzesnorm zu qualifizieren sind. Die konkreten Tatumstände belasten je- doch den Berufungskläger. Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers gab ihm der Geschädigte Anlass zur Tat, indem er ihn provozierte. Wie diese verbale Aus- einandersetzung und allfällige Provokationen genau stattgefunden haben, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da sich die Aussagen der Parteien diesbe- züglich unterscheiden. Die Reaktion des Berufungsklägers war aber in jedem Fall unmässig, was gegen die Annahme eines leichten Falles spricht, zumal der Beru- fungskläger mit seinem Vorgehen ein relativ aggressives Potenzial offenbarte. Daraus ergibt sich, dass er, was seinen Vorsatz betrifft, durchaus auch gravier- endere Verletzungsfolgen in Kauf genommen hat als diejenigen, die faktisch ein- getreten sind. Demnach kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne des Gesetzes gesprochen werden und der Berufungskläger ist nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. c)Der Berufungskläger gibt in seiner Berufung an, dass er die „Berührung vom 29. Dezember 2010“ nach mehrjähriger Provokation durch das Ehepaar Y. gemacht habe. Er und seine Lebenspartnerin Z. würden seit Jahren vom Ehepaar Y. provoziert und schikaniert, was für sie sehr belastend sei. Wie auch die Vorin- stanz richtigerweise ausführt, verkennt der Berufungskläger dabei, dass allfälliges früheres Fehlverhalten oder Provokation durch das Ehepaar Y. gegenüber dem Berufungskläger und seiner Lebenspartnerin nicht zu einer Tathandlung, wie sie der Berufungskläger verübt hat, berechtigen (Trechsel/Fingerhuth, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 15 N 11). Der Berufungskläger übersieht zudem, dass es im vorliegenden Verfah- ren um die Tätlichkeit und die Körperverletzung vom 28. bzw. 29 Dezember 2010 geht. Was zwischen den Parteien in den letzten Jahren vorgefallen ist, kann hier

Seite 20 — 23 nicht thematisiert und berücksichtigt werden. Es geht allein um die Geschehnisse vom 28. und 29. Dezember 2010. Der Berufungskläger ist somit der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6.a)Bezüglich der Strafzumessung haben sowohl die Staatsanwaltschaft (act. 1.34) als auch die Vorinstanz mit Bezug auf die von der Gutachterin (act. 2.16) diagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung und als Folge davon mit Be- zug auf die im mittleren Mass verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) lediglich eine Strafminderung angenommen. Tatsächlich muss jedoch zwingend eine Strafmilderung vorgenommen werden, wobei diese nach freiem Ermessen ohne Bindung an die Mindeststrafe vorgenommen werden kann (Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 48a StGB, BGE 134 IV 138 f.). Eine Strafmilderung bedeutet nicht, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss. Die Strafe kann auch innerhalb des ordentlichen Strafrahmens gemildert werden. Art. 48a Abs. 2 StGB gibt dem Richter mit „kann“ lediglich die Möglichkeit, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen und auf eine andere Strafart zu erkennen. Die angedrohte Strafart wird der Richter dann verlassen, wenn sich die Strafe ohne Strafmilderung am unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde (Hug, a.a.O., Art. 48a N 4). b)Noch in BGE 134 IV 132 hat das Bundesgericht die Auffassung vertreten, dass bei vermindertet Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe grundsätzlich linear (leicht 25%, mittel 50%, schwer 75%) gekürzt werden müsse und zwar unabhängig davon, auf welcher Ursache die verminderte Schuldfähigkeit beruhe. Falls eine solche Reduktion nicht vorgenommen werde, müsse dies sach- lich begründet werden (so auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 97; Basler Kommentar, a.a.O., Art. 48a). In BGE 136 IV 55 verlässt das Bundesgericht nun diese Linie und erwägt, bei der Schuldfähigkeit gehe es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 134 IV 136 f. E. 6.1) nicht um die Herabset- zung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens (BGE 136 IV 59, E. 5.5). Die Bedeutung der Schuldfähigkeit sei daher abhängig vom Gewicht der weiteren Verschuldenskriterien (BGE 136 IV 60 ff, E. 5.7 f). Das Bundesgericht zeigt in BGE 136 IV 62, E. 5.7 eine Vorgehensweise auf, welche eher theoretisch erscheint. Sie darf – und dies ist evident – im Einzelfall nicht zu einem gesetzes- widrigen Ergebnis führen. Trechsel/Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri-

Seite 21 — 23 sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 19 N 16 kritisiert das Bundesgericht insofern, als 1.die Höhe der Strafe von der Höhe des Verschuldens abhängt und 2. die Strafe gemäss Art. 19 Abs. 2/Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern ist. Dass nicht mehr linear gemildert werden soll, ist – auch wenn es praktikabel war – entgegen Trechsel nicht unbedingt zu bean- standen; gemildert werden muss aber alleweil, ansonsten das Gesetz verletzt würde. In welchem Ausmass die Milderung erfolgt, liegt dann wieder im freien Er- messen des Richters. Dazu hält dann das Bundesgericht in BGE 136 IV 63 wie- derum zutreffend fest, dass der Richter bei der Strafmilderung nicht in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist und dieser „nur“ zu verlassen sei, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart wäre (mit Hinweis durch das Bundesgericht auf Schwarzenegger/Hug/Jositsch). Die Frage einer Unterschrei- tung des ordentlichen Strafrahmens kann sich dann stellen, wenn Verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 63). Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den or- dentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 63). c)Im hier vorliegenden Fall liegt beim Berufungskläger eine diagnostizierte paranoide Persönlichkeitsstörung und als Folge davon eine im mittleren Mass verminderte Schuldfähigkeit vor (Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 48a StGB). Aufgrund der gesamten Umstände – langjährige Auseinandersetzungen mit Provokationen, seien diese objektiv vorhanden oder subjektiv wahrgenommen, zwischen zwei älteren Personen – kann das Verschulden nicht als erheblich eingestuft werden. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „nicht mehr leicht“ bezeichnet. d)Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft sowie aus jener der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, welches die Grundstrafe sein sollte. Es wurde einfach ein Strafmass von 30 Tagessätzen Geldstrafe Fr. à 160.-- und Fr. 300.-- Busse fest- gelegt. Somit ist die Strafe neu nach Ermessen festzusetzen. Aufgrund der ge- samten Umstände, aufgrund der Tatsache, dass schon die Vorinstanz die Gelds- trafe am unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, 360 Tagessätze, Art. 34 Abs. 1 StGB) mit 30 Tagessätzen à Fr. 160.-- und die Busse auf Fr. 300.-- angesetzt hat, aufgrund des nicht erhebli-

Seite 22 — 23 chen Verschuldens und aufgrund der Strafmilderung, welche gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB vorgenommen werden muss, kann im vorliegenden Fall der ordentliche Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unterschritten werden, so dass auf Busse erkannt werden darf. Eine geringfügige Strafschärfung ist vorzunehmen, weil zwei Straftaten begangen worden sind. Im hier vorliegenden Fall kann eine Strafschärfung nach Art. 49 StGB vorgenommen werden, da der ordentliche Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgrund der Strafmilderung und der gesamten Umstände bis zur Busse verlassen wird, so dass mit der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB gleichartige Strafen, nämlich Bussen, vorliegen. Gestützt auf sämtliche Strafzumessungsfaktoren erscheint ins- gesamt eine Busse von Fr. 1‘500.-- als angemessen. Für diese Busse spricht das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vorliegend erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 150.-- Busse als angemessen. Es ist des- halb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. e)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass X. in Abänderung des vorin- stanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 1‘500.--, ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von 10 Tagen verurteilt wird. 7.Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist nicht zu ändern, da es sich dabei um Oh- nehinkosten handelt. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'500.-- gehen zu 1/2 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/2 zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des an- gefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 3.a)Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 1‘500.-- bestraft. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kantons Graubünden. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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