Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Dezember 2013/Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 4518. Juni 201402. Juli 2014 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. HSG Marco Toller, Bahnhofstrasse 7, Postfach 627, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 19./20./25. Juni 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 26. Juni 2012, schriftlich mitge- teilt am 11. September 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbe- klagte, gegen den Angeschuldigten und Berufungskläger, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung und Gläubigerbevorzugung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 77 I. Sachverhalt: A.X._____ wurde am 1977 in O.1 geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in O.2_____ auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der L._____ in O.3_____ eine dreijährige kaufmännische Berufslehre, wel- che er im Jahre 1996 erfolgreich abschloss. Seither arbeitet er als selbständiger Kaufmann im Bereich Immobilien. Gemäss Aussagen anlässlich der Hauptver- handlung vor der Vorinstanz beläuft sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 165‘000.--. Den eigenen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter zufolge beträgt X._____ Vermögen mehr als Fr. 5 Mio.. Im Jahr 2013 heiratete X._____ H.. Sie sind Eltern zweier Kinder. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Bezüglich seines Leumunds hat die Stadtpolizei O.3_____ nichts Negatives vermerkt. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2010 wurde X._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB und Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB in Anklagezu- stand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. November 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: „II. A., B. und X._____ werden angeklagt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. 1.A., B. und X._____ zum Nachteil der einfachen Gesell- schaft ‚A._____ und B., Café J.‘ Seit Ende 1995 betrieben A._____ und B._____ in O.4_____ das Café J.. Gegen aussen trat der Betrieb als einfache Gesellschaft (‚A. und B., Café J.‘) auf (act. B1.1.2-4, C1.2.2-5). Finanziert wurde der Betrieb der einfachen Gesellschaft durch die Graubündner Kantonalbank (nachfolgend: GKB) mittels verschiedener Hypothekar- und Betriebskredite (act. C1.2.2-5). Als Sicherheit für die- se Kredite hatte B._____ der GKB von Beginn der Geschäftsbezie- hung an eine ‚Maximal-Grundpfandverschreibung von nominell Fr. 950‘000.-- im 1. Rang‘ auf eine an die Liegenschaft des Café J._____ angrenzende Parzelle in O.4_____ gewährt (act. C1.2.2, C1.2.5). Ab dem 7. September 2004 trat das Café J._____ gegen aussen nicht mehr als einfache Gesellschaft, sondern als Einzelfirma ‚Café J._____ A._____‘ auf (act. B.1.1, B.1.8).

Seite 3 — 77 Ab dem 7. September 2004 war das Café J._____ im Handelsregister als Einzelfirma ‚Café J._____ A.‘ eingetragen. Per 30. November 2003 bewertete das Café J. seine Aktiven wie folgt (act. B1.1.14, C1.2.61, C1.2.65): Debitoren gegenüber der K._____ AG179‘169.80 Debitoren gegenüber Dritten61‘620.55 Vorräte210‘299.90 Mobile Sachanlagen1‘331‘160.95 Total1‘782‘251.20 Ab ca. Juli 2004 kümmerte sich X._____ im Auftrag von A._____ und B._____ um die finanzielle Sanierung des Café J._____ (act. A2.1.15; A2.1.17, S. 4; A2.2.7, S. 3). Bereits nach unmittelbarer Aufnahme die- ser Tätigkeit stellte er fest, dass das Café J._____ (bzw. deren Gesell- schafter A._____ und B.) vor dem Konkurs standen (act. A2.2.7, S. 2; C1.2.60; C1.2.37). Am 13. August 2004 traten A. und B._____ auf Anraten von X._____ sämtliche Debitorenguthaben des Café J., deren Vor- räte sowie deren mobile Sachanlagen (Maschinen, Apparate und Ein- richtungen) an B. ab. Rechtsanwalt W., O.7, beur- kundete den entsprechenden Abtretungsvertrag zwischen A._____ und B._____ (act. C1.2.31). B._____ verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Forderungen gegenüber der einfachen Gesellschaft ‚A._____ und B., Café J.‘. Nachdem am 22. Februar 2005 A._____ seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2005 über ihn den Konkurs (act. B1.1.9). In diesem Konkurs erlit- ten die Gläubiger einen Verlust von CHF 779‘247.65 (act. C1.1.10, act. C1.2.60). 2.A._____ und X._____ zum Nachteil der K._____ [K._____ AG] Neben der Sanierung der einfachen Gesellschaft kümmerte sich X._____ ab ca. Juli 2004 im Auftrag von A._____ und B._____ auch um die finanzielle Sanierung der K._____ (act. A2.1.15, S. 2; A2.2.7, S. 3). Auch in diesem Zusammenhang musste er schnell feststellen, dass die K._____ vor dem Konkurs stand (act. A2.2.7, S. 2; C1.2.37). Ab der ausserordentlichen Generalversammlung vom 10. August 2004 war X._____ faktisch Geschäftsführer der K.. Per 30. November 2003 bewertete die K. ihre Aktiven wie folgt (act. B1.3.19, B1.3.21): Forderungen (ohne interne Debitoren) + transitorische Aktiven132‘358.25 Vorräte84‘343.70 Mobile Sachanlagen521‘456.00 Total738‘157.95 Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ vom 10. August 2004 in O.4_____ trat A._____ als deren Einzelzeich- nungsbevollmächtigter und auf Anraten von X._____ sämtliche Debito- renguthaben der K._____ sowie deren sämtliches Inventar (Maschi- nen, Apparate, Einrichtungen und Lagerbestände) an B._____ ab (act.

Seite 4 — 77 C1.2.35.2). B._____ verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine Forde- rung gegenüber der K.. Nachdem am 22. Februar 2005 die K. ihre Insolvenz erklärt hat- te, eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2005 über die K._____ den Konkurs (act. B1.3.13). In diesem Konkurs erlit- ten die Gläubiger einen Verlust von CHF 1‘372‘105.65 (act. B1.3.17, act. C1.2.60). 3.X._____ zum Nachteil der Einzelfirma ‚Café J.‘ und der K. Am 16. August 2004 eröffnete B._____ auf Anraten des faktischen Geschäftsführers der K., X., bei der Banca Raiffeisen En- giadina Val Müstair (nachfolgend: Raiffeisen) ein auf sie lautendes Pri- vatkonto mit der Nummer Z.2_____ (act. C1.2.36). Neben B._____ war ab dem 10. September 2004 auch X._____ einzelzeichnungsbe- rechtigt über dieses Konto (act. C1.2.38). Von Eröffnung dieses Kon- tos an bis Ende des Jahres 2004 wickelte X._____ den gesamten Bankverkehr der Einzelfirma und der K._____ über dieses Konto ab, während er die bisherigen Konti dieser beiden Betriebe bei der GKB (Z.5_____ [act. C1.2.56], Z.6_____ [act. C1.2.55]) sowie bei der Raiff- eisen (Nr. Z.3_____; act. C1.2.56) stilllegte. In diesem Zeitraum be- zahlten die Schuldner der K._____ und der Einzelfirma rund CHF 1.3 Mio. auf dieses Konto ein (act. C1.2.63). Am 21. Oktober 2004 gab X._____ eine Überweisung vom erwähnten Konto in Höhe von CHF 500‘000.-- auf das auf ihn lautende Konto bei der Raiffeisen, Nr. Z.4_____, in Auftrag (act. C1.2.41). Von dort liess X._____ diesen Betrag am 26. Oktober 2004 auf das Konto der Mutter von B., C., bei der GKB mit der Nr. Z.7_____ überweisen (act. C1.2.47). Auf Veranlassung von X._____ amortisierte C._____ am 20. November 2004 die bei der GKB zu Lasten von A._____ und B._____ offenen Kredite mit den Kreditorennummern Z.6_____, Z.8_____, Z.9_____ vollständig bzw. die Hypothek Z.10_____ im Um- fang von CHF 40‘435.76 (act. C1.2.47). Zudem tilgte sie ebenfalls auf Veranlassung von X._____ rückständige Zinsen in Höhe von CHF 40‘584.85 (act. C1.2.46 und 64). Im Konkurs der K._____ erlitten die Gläubiger einen Verlust von CHF 1‘372‘105.65 (act. B1.3.17, act. C1.2.60) III. A._____ und X._____ werden angeklagt der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB. Gemäss einem Darlehensvertrag vom 18. Juli 2001 (act. C2.1.2) gewährte D._____ A._____ ein Darlehen von max. CHF 500‘000.--. Dieses war ver- einbarungsgemäss für die Finanzierung der Einrichtung in dem durch A._____ betriebenen Café mit Verkaufsladen im M._____ Center in O.5_____ zu verwenden. Vermieter der erwähnten Lokalitäten war der Dar- lehensgeber D.. Die tatsächlich gewährte Darlehenssumme betrug CHF 485‘000.-- (act. B1.1.5, S. 3). In der Folge gelang es A. nicht, die im Darlehensvertrag vereinbarten Amortisationszahlungen zu leisten. Ca. im August 2004 kam es zwischen X._____ als Vertreter von A._____ und D._____ zu einem Gespräch. Dabei ersuchte X._____ D._____, die

Seite 5 — 77 Darlehensvereinbarung vom 18. Juli 2001 sowie das damit zusammenhän- gende Miet- und Pachtverhältnis mit A._____ aufzulösen (act. A2.1.22, S. 3; A2.2.6, S. 2; A2.2.8, S. 7). Ergebnis dieser Besprechung war neben der rückwirkenden (auf 1. Januar 2004) Übertragung der Darlehens- und Miet- forderungen von D._____ an die N._____ GmbH (act. C2.1.4) eine zwi- schen D._____ und A._____ am 20. Oktober 2004 abgeschlossene ‚Ver- einbarung für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses‘ (act. C2.1.3). Darin wurde insbesondere die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages ‚per 27. November 2004‘ und der Übergang des in den Geschäftsräumlichkeiten befindlichen ‚Gross- und Kleininventars‘ in das Eigentum der N._____ GmbH ‚zur Tilgung des Darlehens‘ vereinbart. Das erwähnte Inventar hatte zu diesem Zeitpunkt einen geschätzten Liquidationswert von CHF 100‘000.-- (act. A1.1.15, C2.1.6). Nachdem am 22. Februar 2005 A._____ seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hatte, eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Maloja am 11. März 2005 über ihn den Konkurs (act. B1.1.9). In diesem Konkurs erlitten die Gläubi- ger einen Verlust von CHF 779‘247.65 (act. B1.1.10, act. C1.2.60). Weder D._____ noch die N._____ GmbH gaben in diesem Konkurs zu kollozie- rende Ansprüche ein (act. A1.2.9).“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 19. und 20. Juni 2012 waren X._____ mit seinen beiden Verteidigern, Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. HSG Marco Toller und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann LL.M., sowie die ebenfalls angeklagten E._____ und A._____ in Begleitung ihrer Verteidiger anwe- send. Die auch angeklagte B._____ war von der Teilnahme an der Hauptverhand- lung dispensiert worden, weshalb lediglich ihr Verteidiger daran teilnahm. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wurde durch einen Staatsanwalt vertreten. Der Staatsanwalt stellte und begründete in seinem Plädoyer folgenden Antrag: „1.1.X._____ sei schuldig zu sprechen -der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie -der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufge- schoben, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu verur- teilen 1.2. [Antrag bezüglich A..] 1.3. [Antrag bezüglich B..] 1.4. [Antrag bezüglich E._____.] 2.Das Verfahren sei in Bezug auf Ziff. III der Anklageschrift einzustellen. 3.Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten aufzuerlegen.“

Seite 6 — 77 Die Verteidigung verlangte in ihrem Plädoyer, X._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen, soweit das Verfahren nicht ohnehin einzustellen sei. Dementsprechend seien die Verfahrenskosten der Staatskasse zu überbinden und X._____ sei zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigung zuzusprechen. D.Mit Urteil vom 19./20./25. Juni 2012, nicht mündlich eröffnet, im Dispositiv mitgeteilt am 26. Juni 2012, schriftlich begründet mitgeteilt am 11. September 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. Das Strafverfahren gegen X._____ wegen Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 StGB wird eingestellt. 2.X._____ wird vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3.X._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. 4.Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 3‘000.- sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 10‘000.-, ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 2 Jahre. 6.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftCHF2‘171.25
  • Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF265.75
  • GerichtsgebührCHF4‘550.00 TotalCHF6‘987.00 werden im Umfang von CHF 4‘658.00 X._____ auferlegt. Ein Drittel wird auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 812.35 zulasten des Kantons Graubünden und CHF 1‘516.65 zulasten des Bezirksgerichts Maloja. 7.X._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi- gung zulasten der Gerichtskasse von CHF 30‘000.- inkl. MwSt. zuge- sprochen. 8.(Rechtsmittelbelehrung.) 9.(Mitteilung.)“ E.Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 27. Juni 2012 beim Bezirksgericht Maloja Berufung an, worauf das Bezirksgericht Maloja am 11. September 2012 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. F.a) Am 28. September 2012 reichte X._____ die schriftliche Berufungser- klärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträ-

Seite 7 — 77 ge: „I.RECHTSBEGEHREN 1.Es seien die Ziff. 3-7 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei X._____ vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB freizusprechen. 2.Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des vorinstanzlichen Ver- fahrens sowie jene des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 3.X._____ sei eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren von Fr. 220‘000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen. [...] III. BEWEISANTRÄGE 1.Wir berufen uns auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise, soweit sie rechtmässig erho- ben wurden. Es wird somit der Beizug sämtlicher Akten des Strafver- fahrens beantragt. 2.Weiter wird die Edition folgender Urkunden aus Händen des Bezirks- gerichts Maloja beantragt: a) Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 in der Strafsache der B., geb. 1963, betr. ungetreue Ge- schäftsbesorgung etc.; b) Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 in der Strafsache des A., geb. 1960, betr. ungetreue Ge- schäftsbesorgung etc.; c) Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 in der Strafsache des E., geb. 1956, betr. Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG sowie gegen Art. 76 Abs. 3 BVG; d) Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Juni 2012 vor Be- zirksgericht Maloja in der Strafsache der B.; e) Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Juni 2012 vor Be- zirksgericht Maloja in der Strafsache des A.; f) Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Juni 2012 vor Be- zirksgericht Maloja in der Strafsache des E..“ b) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 verzichtete das Bezirksgericht Maloja auf eine Stellungnahme. c) Am 22. Oktober 2012 verzichtete auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO zur Berufungserklärung von X.. Gleichzeitig erklärte sie Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO

Seite 8 — 77 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012, mitgeteilt am 11. September 2012, mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils seien aufzu- heben. 2.X._____ sei schuldig zu sprechen

  • der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie
  • der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. 3.Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 2‘500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu verur- teilen. 4.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ G.a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleich- zeitig ersuchte er das Bezirksgericht Maloja, die gemäss Beweisanträgen von X._____ in seiner Berufungserklärung zur Edition beantragten Unterlagen zu edie- ren. b) Am 4. Februar 2013 reichte X._____ seine schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Mit Eingabe vom 18. März 2013 begrün- dete die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung. Auch sie liess dabei das Rechtsbegehren unverändert. Am 25. März 2013 erfolgte die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und am 28. Juni 2013 die Berufungsreplik von X.. Ebenfalls am 28. Juni 2013 reichte X. die Anschlussberufungsantwort ein, worauf die Staatsanwaltschaft am 22. August 2013 sowohl die Berufungsduplik als auch die Anschlussberufungsreplik einreichte. Am 7. Oktober 2013 reichte X._____ sowohl eine Stellungnahme zur Berufungsduplik als auch die Anschluss- berufungsduplik ein. Der Vorsitzende erklärte anschliessend den Schriftenwechsel für geschlossen. H.Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 9 — 77 II. Erwägungen: 1.a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 26. Juni 2012 im Dispositiv mitgeteilt (vgl. an- gefochtenes Urteil), womit die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger hat daraufhin am 27. Juni 2012 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Maloja angemeldet (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 11. September 2012 (angefochtenes Urteil). In der Folge reichte der Berufungskläger am 28. September 2012 die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist. b) Nachdem die Berufungserklärung beim Berufungsgericht eingegangen ist, übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie derselben (Art. 400 Abs. 2 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erheben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (Art. 401 Abs. 1 StPO). Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberu- fung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivil- punkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 dem Be- zirksgericht Maloja sowie der Staatsanwaltschaft Graubünden die Möglichkeit eröffnet, zur Berufungsbegründung des Berufungsklägers eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO einzureichen (act. D.1). Am 22. Oktober 2012 und damit innert Frist hat die Staatsanwaltschaft Graubünden Anschlussberufung er- klärt. Die Rechtsschrift entspricht im Weiteren den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobene Anschlussberufung kann daher eingetreten werden.

Seite 10 — 77 2.a) Vorliegend ist mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) angeordnet worden (act. D.3). Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung, welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 28. Januar 2013, SK1 12 44, E 2a; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 1 zu Art. 406 StPO). Hingegen kann, na- mentlich aus Gründer der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Ver- fahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftlich Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwe- senheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vor- instanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat und sich keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E 2b; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklägers auf ein faires (Berufungs-) Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal er vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich mit demselben einverstanden erklärte und damit implizit auf eine er- neute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass sich der Berufungskläger mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, nicht erforderlich. b) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtig (vgl. BGE 136 I 229 E 5.1; BGE 134 I 49 E 3a; BGE 124 I 241 E 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Seite 11 — 77 Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E 5.1; BGE 134 I 83 E 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 3.Der Berufungskläger stellt in der Berufung die Anträge, es seien sämtliche Akten des Strafverfahrens beizuziehen sowie die Urteile und Protokolle der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja in der Strafsache gegen B., A. und E._____ zu edieren. – Erhebt die Staatsanwaltschaft An- klage, übermittelt sie unverzüglich die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht zusammen mit den Akten dem zuständigen Gericht (Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO). Meldet eine Partei nach Fällung des Urteils der ersten Instanz Beru- fung an, so übermittelt das erstinstanzliche Gericht diese nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die gesamten Akten des Strafverfahrens gelangen somit von Amtes wegen an die Berufungsinstanz. Der Antrag des Berufungsklägers auf Beizug sämtlicher Akten des Strafverfahrens ist folglich müssig. Im Weiteren hat der Vor- sitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 17. Dezem- ber 2012 das Bezirksgericht Maloja ersucht, die Urteile und Protokolle der Haupt- verhandlung in der Strafsache gegen B., A. und E._____ zu edieren (act. D.3). Das Bezirksgericht Maloja ist dieser Aufforderung am 18. Dezember 2012 nachgekommen (act. D.4) und die Dokumente befinden sich bei den Akten (act. E.2). Dem entsprechenden Beweisantrag des Berufungsklägers ist mithin entsprochen worden. 4.In der Berufungsbegründung beanstandet der Berufungskläger, dass das Bezirksgericht Maloja zu seinen Lasten auf Aussagen von Mitbeschuldigten abge- stellt habe, mit denen er nie konfrontiert worden sei. Zwar habe er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz Gelegenheit gehabt, an den Befragungen der Mitbeschuldigten, soweit diese an der Hauptverhandlung überhaupt anwesend gewesen seien, teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Jedoch existiere darüber kein Protokoll im Sinne von Art. 78 StPO. Es bestünden bloss Zusammen- fassungen des Gerichts. Es seien den aussagenden Personen keine Protokolle vorgelegt worden und sie hätten keine Gelegenheit gehabt, diese zu lesen und allenfalls zu berichtigen, was Gültigkeitsvoraussetzung gewesen wäre. Ein „Kon-

Seite 12 — 77 front“ in den gesetzlichen Formen habe vorliegend nie stattgefunden, was dazu führe, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürften. a) Nach der Verfahrensgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinrei- chend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung ge- machte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu. Der Anspruch auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis insoweit jedoch eine gewisse Abschwächung, als er uneingeschränkt nur in all jenen Fällen gilt, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeu- tung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann unter besonderen Umständen auf eine Konfrontation des Angeklag- ten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu er- gänzender Befragung des Zeugen ganz verzichtet werden. So etwa, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz an- gemessener Nachforschung unauffindbar bleibt oder in der Zwischenzeit verstor- ben ist. In solchen Fällen ist es gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK er- forderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst, der belastenden Aussage nicht aus- schlaggebende Bedeutung zukommt beziehungsweise sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Im Urteil in Sachen Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011 hat der EGMR seine bisherige Rechtsprechung insofern relativiert, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung („preuve unique ou déterminant“) oh- ne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausrei- chend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Ange- schuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien

Seite 13 — 77 vom 15. Dezember 2011, § 147, in: Plädoyer 2012/1 S. 65). Diese Rechtspre- chung hat der EGMR im Fall Pesukic gegen die Schweiz bestätigt (Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, § 43 ff., in: Pra 2013 Nr. 11 S. 80 ff., Plädoy- er 2013/1 S. 68; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 6B_75/2013, E 3.3, und vom 6. Oktober 2009, 6B_10/2009, E 2.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann auch verzichtet werden. Ein derartiger Verzicht führt dazu, dass die in der Untersuchung gemachten Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 6B_521/2008, E 5.3.1 in fine, mit Hinweisen). b) aa) Es trifft zu, dass der Berufungskläger weder im Rahmen der Strafuntersu- chung/Voruntersuchung noch vor der Vorinstanz mit den anderen Mitbeschuldig- ten gesetzeskonform konfrontiert worden ist. Zwar ergibt sich aus den Protokollen der Hauptverhandlung in Sachen B., A. und E., dass A. und E._____ vom Gericht befragt worden sind (act. E.2/5 und E.2/6; B._____ war von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden, act. E.2/1, S. 3 lit. D). Jedoch wurden keine Befragungsprotokolle erstellt; vielmehr wurden die Aussagen der befragten Mitbeschuldigten lediglich in zusammengefasster Form in das Verfahrensprotokoll (Art. 77 StPO) aufgenommen. Eine solche Protokollierung entspricht in keiner Weise den Anforderungen, die von Gesetzes wegen an ein Befragungsprotokoll (Art. 78 StPO) gestellt werden. Zu Recht weist der Beru- fungskläger darauf hin, dass die Befragten das Protokoll nicht unterzeichnet ha- ben. Es ist auch davon auszugehen, dass ihnen die Protokollierung ihrer Aussa- gen nicht vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt wurde und sie keine Gelegenheit hatten, allenfalls Korrekturen anzubringen. Die zusammenfassende Protokolli- erung der Aussagen der vom Gericht befragten Mitbeschuldigten kann daher nicht als Befragungsprotokoll dienen und die I. Strafkammer des Kantonsgerichts kann sich nicht darauf abstützen. Die Aussagen der Mitbeschuldigten vor der Vorinstanz können vorliegend nicht verwertet werden. Im Übrigen ergäbe sich aus den Ver- fahrensprotokollen auch nicht, ob der Berufungskläger die Gelegenheit erhalten hat, in genügender Weise zu den Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen und Fragen an die Mitbeschuldigten zu stellen. Eine verwertbare Konfron- tation zwischen dem Berufungskläger und A._____ sowie E._____ hat daher auch vor der Vorinstanz nicht stattgefunden. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie über die Aussagen der Parteien, die im Rahmen einer Befragung durch das Gericht erfolgen, ein Befragungsprotokoll zu erstellen hat, das den gesetzli- chen Anforderungen zu genügen vermag (Art. 76 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

Seite 14 — 77 Art. 78 StPO). Ein Verhandlungsprotokoll, das lediglich in zusammengefasster Form die Aussagen der Parteien wiedergibt, genügt nicht. Dem steht Art. 77 lit. e StPO nicht entgegen. bb) Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der Berufungsantwort sowie in der Beru- fungsduplik auf den Standpunkt, das Untersuchungsverfahren sei vorliegend noch unter der Herrschaft der bündnerischen Strafprozessordnung erfolgt, die kein um- fassendes Teilnahmerecht sämtlicher Beteiligter an den Beweiserhebungen statu- iert habe. Art. 87 Abs. 9 StPO-GR habe lediglich vorgesehen, dass der Untersu- chungsrichter „in der Regel ein Konfrontverhör“ durchführe, wenn sich die Aussa- gen von Personen „in wesentlichen Punkten“ widersprechen würden. Diese Be- stimmung habe nur dann die uneingeschränkte Durchführung eines Konfrontver- hörs verlangt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Be- deutung zugekommen sei. Der Berufungskläger zeige nicht auf, in welchen Punk- ten welche Aussagen welcher Mitbeschuldigter seinen eigenen wesentlich wider- sprechen würden. Zudem hätten unter der Herrschaft der bündnerischen StPO frühere Aussagen von Mitbeschuldigten verwertet werden dürfen, wenn der Be- schuldigte zu den ihn belastenden Vorbringen hinreichend Stellung habe nehmen können. Dem Berufungskläger seien an der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 16. April 2009 die massgebenden Aussagen von B._____ und A._____ vor- gehalten worden. Ihm sei damit das rechtliche Gehör in Bezug auf die ihn belas- tenden Aussagen der Mitbeschuldigten in ausreichendem Umfang gewährt wor- den. – Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann nicht zugestimmt wer- den. Bereits in PKG 1992 Nr. 54 hat das Kantonsgericht festgestellt, dass inso- fern, als sich die Aussagen des Angeschuldigten und der Belastungszeugen wi- dersprechen, gestützt auf Art. 87 Abs. 9 StPO-GR ein Konfrontverhör durchzu- führen sei (vgl. auch Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 199). In PKG 2000 Nr. 16 E 4b hat das Kantonsgericht sodann ausgeführt, zwischen Belastungszeugen und Angeschul- digtem sei, wenn immer möglich, eine Konfronteinvernahme durchzuführen. Das Kantonsgericht hat damit bereits im Jahr 2000 klargestellt, dass Konfrontverhöre nicht nur dann durchzuführen sind, wenn sich eklatante Widersprüche in den Aus- sagen ergeben, sondern vielmehr wenn immer möglich. Damit hat sich das Kan- tonsgericht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichts angeschlossen. Bereits unter der bündnerischen StPO herrschte mithin der Grundsatz, dass der Angeschuldigte im Allgemeinen mit Belastungszeugen zu konfrontieren war. Der Berufungskläger wäre daher vorliegend bereits im Untersuchungsverfahren mit den Mitbeschuldigten zu konfrontieren gewesen. Dass B., A. und

Seite 15 — 77 E._____ nicht hätten als Zeugen einvernommen werden können, weil sie ebenso Angeschuldigte waren, stand dem nicht entgegen. Es ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar, dass der Untersuchungsrichter auf die entsprechenden Konfrontverhöre verzichtet hat. Dies umso mehr, als sich aus den verschiedenen Befragungen deutlich ergibt, dass jeder der Angeschuldigten versucht hat, sein eigenes Verhal- ten möglichst vorteilhaft darzustellen und die Schuld den anderen zuzuschieben. cc) Umstände schliesslich, die die Verwendung der Aussagen der Mitbeschuldig- ten trotz fehlendem Konfront rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere waren und sind B., A. und E._____ weder unauffindbar noch verstorben. Auch haben sie die Aussage nicht verweigert. Damit würde es von vornherein an einem überzeugenden Grund fehlen. Nachdem die Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigten zudem mit in der Zwischenzeit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossen worden sind, stünde auch einer Einvernahme als Zeugen nichts mehr im Wege. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger weder im Untersu- chungsverfahren noch vor der Vorinstanz mit den Mitbeschuldigten gesetzeskon- form konfrontiert worden ist, obwohl eine Konfrontation möglich und notwendig gewesen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einen Verzicht auf die Kon- frontation rechtfertigen würden. Die Aussagen der Mitbeschuldigten dürfen folglich nicht zu Lasten des Berufungsklägers herangezogen werden. 5.Vorliegend stehen der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB sowie der Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB zur Diskussion. Beide Straftatbestände setzen voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Der Berufungs- kläger macht geltend, es habe gar keinen Schaden geben können, weil B._____ Forderungen gegen die K._____ AG (nachfolgend: K._____ AG) und das Café J._____ gehabt habe, die den Wert der abgetretenen Vermögenswerte bei weitem überstiegen hätten. Es ist im Folgenden zu prüfen, inwieweit B._____ Forderun- gen gegen die K._____ AG und das Café J._____ zugestanden sind. a) In einem ersten Punkt macht der Berufungskläger geltend, B._____ habe dem Café J._____ die Räumlichkeiten in der „Chesa B.“ zur Verfügung gestellt, ohne dafür einen Mietzins zu erhalten. Auch seien die Mietzinseinnahmen aus den vermieteten Stockwerkeinheiten in der „Chesa B.“, die B._____ gehört hät- ten, vollständig ins Café J._____ geflossen. Dem ist entgegen zu halten, dass das Café J._____ gemäss den vorhandenen Bilanzen/Erfolgsrechnungen der Jahre

Seite 16 — 77 1995 bis 2003 die Hypothekarzinsen und Amortisationen für die durch die Graubündner Kantonalbank gewährte Hypothek bezahlt hat, mit welcher das Mehrfamilienhaus „Chesa B.“ finanziert worden war, in welchem das Café J. seine Betriebsräume hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B.1.2 ff.). Die „Chesa B.“ befand sich unbestrittenermassen von Anfang an im Allei- neigentum von B.. Sie gehörte daher nicht der einfachen Gesell- schaft/Kollektivgesellschaft „A._____ und B., Café J.“. Dies zeigt deut- lich, dass auch der entsprechende Kredit nicht der Gesellschaft gehörte (dieser Umstand wird besonders klar mit Bezug auf eine Kollektivgesellschaft, die den Kredit unter eigenem Namen aufgenommen hätte; Art. 562 OR). A._____ war le- diglich Solidarschuldner zur besseren Absicherung der Hypothek. Der Berufungs- kläger hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. April 2009 im Übrigen selbst festgestellt, dass die Hypothek fälschlicherweise als Betriebsschuld der Einzelfirma deklariert worden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.8, S. 2 unten). Mit der Bezahlung der Hypothekarzinsen und Amortisationen übernahm die Gesellschaft daher eine Leistung, die sie eigentlich nicht hätte erbringen müs- sen. Sie konnte diese Leistung mit den Mietzinsforderungen für die Betriebsräume des Café J._____ sowie den Mietzinsen aus der Vermietung der Stockwerkeinhei- ten verrechnen. Mit Bezug auf die Höhe der Mietzinsforderungen für die Betriebs- räume des Café J._____ ist im Übrigen der Staatsanwaltschaft zu folgen, die dar- auf hinweist, dass mangels konkreter Vereinbarung zwischen den Parteien die von der Nachfolgegesellschaft O._____ AG (nachfolgend O._____ AG) für die nämli- chen Räume bezahlten Mietzinse als Richtwert herangezogen werden können. Aus dem Kontoblatt „B., Kontokorrent“ der O. AG für das Geschäfts- jahr 2004/2005 ergibt sich, dass der Mietzins für das Jahr 2006 Fr. 100‘000.-- be- tragen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.2.11). Gemäss vom Berufungs- kläger an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eingereichten Kontoblättern desselben Kontos betrug der Mietzins für das Jahr 2005 Fr. 100‘000.--, für das Jahr 2006 Fr. 80‘000.-- und für das Jahr 2007 Fr. 80‘000.-- (Akten der Vorinstanz, act. 13/7b; vgl. auch das Kontoblatt Mietaufwand, Akten der Vorinstanz, act. 13/7a). In den Jahren 2008 bis 2011 hat die O._____ AG offenbar weiterhin jähr- lich Fr. 80‘000.-- an Mietzins bezahlt (Konto Mietaufwand, Akten der Vorinstanz, act. 13/7a). Ebenso deutlich ergibt sich im Weiteren aus diesen Dokumenten, dass dem Kontokorrentkonto, das die O._____ AG für B._____ geführt hat, die Hypo- thekarzinsen und Amortisationen für die auf der „Chesa B.“ lastende Hypo- thek belastet worden sind (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.2.11; Akten der Vorinstanz, act. 13/7b). Das Argument des Berufungsklägers, die O. AG

Seite 17 — 77 habe den Mietzins teilweise bezahlt, indem sie Hypothekarzinse und Amortisatio- nen übernommen habe, womit er geltend machen will, dass die O._____ AG ne- ben dem jährlichen Mietzins von Fr. 80‘000.-- auch noch die Zahlung von Hypo- thekarzinsen und Amortisationen als Mietzins erbracht habe, trifft daher nicht zu. Es mag zwar so gewesen sein, dass die O._____ AG die Zahlungen an die Graubündner Kantonalbank jeweils veranlasst hat, jedoch wurden die Beträge schlussendlich ganz klar B._____ belastet. Aus dem von der O._____ AG bezahl- ten Mietzins ergibt sich damit deutlich, dass ein jährlicher Mietzins in Höhe von höchstens Fr. 80‘000.-- für die Zeit von 1995 bis 2004, in welcher das Café J._____ die Betriebsräume in der „Chesa B.“ gemietet hatte, angemessen ist. Daran vermag auch das Schreiben der S. AG, Treuhand und Revisions- gesellschaft, vom 15. Mai 2012 nichts zu ändern (Akten der Vorinstanz, act. 13/6). Es ist insbesondere festzustellen, dass sich dieses Schreiben bei der Berechnung der Jahresmiete für die dem Café J._____ vermieteten Betriebsräume in der „Chesa B.“ für die Jahre 1995 bis 2003 zum einen auf Kennzahlen aus den Jahren 2010/2011, 2009 und 2011 stützt, ohne in irgendeiner Weise zu begründen geschweige denn zu belegen, dass diese Zahlen auch für den Zeitraum von 1995 bis 2003 relevant beziehungsweise repräsentativ wären. Zum andern wird der Umsatz aus den Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen) des Café J. als Grundlage der Berechnung verwendet. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass diese Jahresrechnungen auch die Ergebnisse (Ertrag und Aufwand) anderer Be- triebsstätten (P., O.5, O.6_____) umfassen, zumindest ab dem Jahre 2000 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.2 bis B1.1.5 und B1.1.12 bis B1.1.14). Wie gross der Umsatz alleine im Café J._____ war, steht daher nicht fest. Die Jahresrechnungen können folglich nicht Grundlage der Berechnung der Jahresmiete für die Betriebsräume in der „Chesa B.“ sein. Auf das Schrei- ben der S. AG, Treuhand und Revisionsgesellschaft, kann klarerweise nicht abgestellt werden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger an anderer Stelle geltend macht, die Angaben in den Erfolgsrechnungen/Bilanzen des Café J._____ entsprächen in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten. Er widerspricht sich daher, wenn er für die Berechnung des Mietzinses auf die Jahresrechnungen zurückgreifen, in anderem Zusammenhang die Jahresrechnungen aber nicht gel- ten lassen will. Aus den Akten ergibt sich, dass das Café J._____ in der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. November 2003 (für das Jahr 2004 finden sich in den Akten kei-

Seite 18 — 77 ne Zahlen) Hypothekarzinsen und Amortisationen im Umfang von Fr. 1‘304‘848.80 geleistet hat. Daneben kamen noch Fr. 157‘340.70 an übrigem Liegenschaftsauf- wand dazu, den ebenso die Eigentümerin der Liegenschaft, B., hätte bezah- len müssen. Dem stehen die Mietzinse für die Betriebsräumlichkeiten von insge- samt Fr. 640‘000.-- sowie die Einnahmen aus der Vermietung der Stockwerkein- heiten von gesamthaft Fr. 550‘088.24 gegenüber (vgl. zu den Beträgen der einzel- nen Jahre die Zusammenstellung der Kantonspolizei, Akten der Staatsanwalt- schaft, act. C1.2.65, S. 2). Es zeigt sich damit deutlich, dass das Café J. bei weitem mehr geleistet hat, als B._____ aufgrund des Mietzinses für die Betriebs- räume und aus der Vermietung der Stockwerkeinheiten zugestanden hätte. Kon- kret hat das Café J._____ Fr. 272‘101.22 mehr geleistet, als es von B._____ er- halten hat. B._____ stand daher aus der Vermietung der Betriebsräume und den Mieteinnahmen aus den Stockwerkeinheiten, die dem Café J._____ zugeflossen sind, keine Forderung gegen das Café J._____ zu. Im Gegenteil, das Café J._____ hatte eine Forderung gegen B.. b) In einem zweiten Punkt hält der Berufungskläger dafür, dass B. ein Dar- lehen über Fr. 500‘000.-- habe übernehmen müssen, das ihre Mutter, C., B. und A._____ am 2. Mai 2003 gewährt habe. Bezüglich dieses Darlehens ist zu sagen, dass es zum einen im Zeitpunkt der Abtretungen noch nicht fällig war (es findet sich jedenfalls in den Akten keine Kündigung, die gemäss Darlehensver- trag notwendig gewesen wäre, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.13, S. 11 Ziff. 2 Absatz 2). Zum andern stand in keiner Weise fest, ob B._____ mit Bezug auf dieses Darlehen überhaupt Leistungen würde erbringen müssen. Gemäss Ehescheidungskonvention zwischen B._____ und A._____ vom 30. September 2004 hätte vielmehr A._____ dieses Darlehen übernehmen sollen (Akten der Vor- instanz, act. 13/4). Im Zeitpunkt der Abtretungen gingen die Parteien folglich gar nicht davon aus, dass B._____ aus diesem Darlehen je eine Forderung gegen die J.-Betriebe (Café J. und K._____ AG) erwachsen würde. Dass B._____ das Darlehen schliesslich im Rahmen der Erbteilung, die im Übrigen erst im Jahre 2009 erfolgte (Akten der Vorinstanz, act. 13/5), doch übernahm, ändert daran nichts. Aus dem Darlehen, welches C._____ B._____ und A._____ gewährt hatte, stand B._____ somit im Zeitpunkt der Abtretungen keine Forderung gegen die J.-Betriebe zu. c) Als dritten Punkt führt der Berufungskläger an, B. habe eine ihr gehören- de Eigentumswohnung verkauft. Der daraus resultierende Erlös sei ebenfalls in das Café J._____ geflossen. Es trifft zu, dass B._____ am 3. Oktober 2003 eine

Seite 19 — 77 der Stockwerkeinheiten der „Chesa B.“ verkauft hat (Akten der Staatsan- waltschaft, act. C1.1.14, S. 3; Akten der Vorinstanz, act. 13/8). Ebenso ist aus der Erfolgsrechnung des Café J. für das Jahr 2003 ersichtlich, dass Geld aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit tatsächlich dem Café J._____ zugeflossen ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.14, Erfolgsrechnung S. 5., Konto 7520). Nachdem B._____ Gesellschafterin der Gesellschaft Café J._____ war, ist dieser Betrag als Einlage in die Gesellschaft zu werten, den B._____ nicht einfach her- ausverlangen konnte. Auch bei Auflösung der Gesellschaft hätte B._____ ihre Ein- lage nur zurückerhalten, wenn und soweit nach Befriedigung aller Gläubiger noch ein Überschuss vorhanden gewesen wäre (für die einfache Gesellschaft: Art. 549 Abs. 2 OR; für die Kollektivgesellschaft: Art. 588 Abs. 1 OR). Im Zeitpunkt der Ab- tretungen war eine Abrechnung mit den Gläubigern aber noch gar nicht erfolgt und die Konkurse haben gezeigt, dass ein Überschuss nicht gegeben war. B._____ hätte ihre Einlage daher nicht zurückverlangen können. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, B._____ habe das Geld aus dem Verkauf der Stockwerkeinheit dem Café J._____ lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt, so fände sich in den Akten doch keine Aufforderung zur Rückzahlung dieses Darlehens und es wird auch keine solche geltend gemacht (Art. 318 OR; da kein Darlehensvertrag bei den Akten ist und nicht behauptet wird, es sei ein bestimmter Rückzahlungs- termin, eine Kündigungsfrist oder der Verfall auf beliebige Aufforderung vereinbart worden, sich im Weiteren auch keine Hinweise finden, dass etwas dementspre- chendes vereinbart worden sein könnte, wäre gemäss Gesetz die Rückzahlung innert sechs Wochen nach erster Aufforderung zum Zuge gekommen). Ein Darle- hen wäre daher im Zeitpunkt der Abtretung der Vermögenswerte des Café J._____ an B._____ nicht fällig gewesen, weshalb B._____ auch (noch) keine Forderung aus einem solchen Darlehen zugestanden hätte. In jedem Fall konnte B._____ gegenüber dem Café J._____ im Zeitpunkt der Abtretung also noch gar keine Forderung aus dem Verkauf der Wohnung geltend machen. Selbst wenn B._____ im Übrigen bereits eine Forderung zugestanden hätte, so hätte diese weitestgehend mit der Forderung verrechnet werden können, die dem Café J._____ aus der Bezahlung der Hypothekarzinsen, Amortisationen und des Liegenschaftsaufwandes gegen B._____ zustand. d) Weiter macht der Berufungskläger geltend, es habe eine Forderung des Café J._____ gegen die K._____ AG bestanden. Da B._____ als Kollektivgesellschafte- rin an dieser Forderung gesamthänderisch berechtigt gewesen sei, habe sie eine entsprechende Forderung gegen die K._____ AG gehabt. Dem kann nicht zuge-

Seite 20 — 77 stimmt werden, weil eine gesamthänderische Forderung nur allen Gesamtei- gentümern gemeinsam zusteht und die K._____ AG daher nur zu Handen aller Gesamteigentümer mit befreiender Wirkung hätte leisten können und müssen. Auch hätten nur alle Gesamteigentümer zusammen die Forderung einfordern oder gar einklagen können. B._____ allein stand daher aus den Verbindlichkeiten der K._____ AG gegen das Café J._____ keine Forderung gegen die K._____ AG zu. Es sei hier der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Abtretung der Debitorenforderungen und des Inventars der K._____ AG an B._____ gemäss Zeitangaben in den Beurkundungen vor der Abtretung der Vermögenswerte des Café J._____ an B._____ vorgenommen wurde (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.35.1, S. 6, und C1.2.31, S.3), weshalb die Forderungen des Café J._____ gegen die K._____ AG im Zeitpunkt der Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG noch im Gesamteigentum von B._____ und A._____ standen. Dass diese Abtretungen bereits früher vereinbart worden wären, wie es in den Ab- tretungsurkunden und im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG vom 10. August 2004 festgehalten wird (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. C1.2.35.1 und 35.2) und wie es auch der Berufungskläger geltend macht, dafür gibt es in den Akten keinen weiteren Beleg. Entgegen den Aus- führungen des Berufungsklägers in der Berufungsreplik geniessen die Abtretungs- urkunden bezüglich des Inhalts der darin festgehaltenen Parteierklärungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wie sie Art. 9 Abs. 1 ZGB stipuliert, erstreckt sich nämlich nur auf das, was die Ur- kundsperson aufgrund eigener Wahrnehmung überprüfen konnte, nicht jedoch auf die Beurkundung blosser Parteibehauptungen (vgl. BGE 110 II 1). Der Notar hat in den Abtretungsurkunden offensichtlich lediglich die Behauptungen der involvierten Parteien beurkundet, die er nicht aufgrund eigener Wahrnehmung auf deren Rich- tigkeit überprüfen konnte. Die in den Abtretungsurkunden enthaltenen Aussagen, die Abtretungen seien schon in den Jahren 1995 beziehungsweise 2001 verein- bart worden, sind daher einfache Parteibehauptungen. Sie vermögen aufgrund der gesamten Situation, in der sich die J.-Betriebe (K. AG und Café J.) zum Zeitpunkt befunden haben, als die Abtretungen schriftlich festgehal- ten und beurkundet worden sind, dass nämlich die Konkurse absehbar waren, und insbesondere aufgrund des erklärten Vorhabens des Berufungsklägers, sich ganz auf die Interessen von B. zu konzentrieren (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.40, S. 3 unten), nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Ausführungen im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG, das als Grundlage für die Beurkundung diente und praktisch wortwörtlich in die Abtre-

Seite 21 — 77 tungsurkunde aufgenommen worden ist. Der Berufungskläger hat in der Beru- fungsbegründung im Übrigen auch mehrfach und immer wieder festgestellt, dass er die Abtretungen (und nicht lediglich das schriftliche Festhalten bereits früher vereinbarter Abtretungen!) empfohlen habe (vgl. zum Beispiel Berufungsbegrün- dung, act. A.5, S. 20 Ziff. 11, S. 33 Ziff. 17a in fine, S. 34 Ziff. 17c, S. 37 oben). Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass es sich bei den Hinweisen, die Ab- tretungen seien bereits 1995 und 2001 vereinbart worden, um Schutzbehauptun- gen handelt. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass die Abtretungen zwischen der K._____ AG und B._____ sowie zwischen dem Café J._____ und B._____ nicht vor August 2004 vereinbart worden sind. e) Schliesslich hält der Berufungskläger fest, B._____ sei eine Bürgschaftsver- pflichtung zu Gunsten der K._____ AG eingegangen, aus welcher sie durch die Graubündner Kantonalbank in Anspruch genommen worden sei. Er will damit wohl geltend machen, B._____ habe am 13. August 2004 aus dieser Bürgschaftsver- pflichtung eine Forderung gegen die K._____ AG gehabt. Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass B._____ zusammen mit A._____ am 17. Dezember 2001 eine Solidarbürgschaft gegenüber der Graubündner Kanto- nalbank eingegangen ist für alle Forderungen, welche die Graubündner Kantonal- bank in jenem Zeitpunkt gegen die K._____ AG besass und in Zukunft noch erlan- gen sollte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.7). Aus dieser Solidarbürg- schaft in Anspruch genommen wurde B._____ jedoch offenbar erst im Jahre 2007 (vgl. Abschreibungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 20. April 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53). Am 10./13. August 2004, als die K._____ AG ihre Vermögenswerte an B._____ abtrat, hatte B._____ mithin noch gar keine Forderung aus Solidarbürgschaft gegen die K._____ AG. Daran ändert nichts, dass in diesem Zeitpunkt allenfalls absehbar war, dass die Solidarbürg- schaft eingefordert werden würde, was der Berufungskläger geltend macht. B._____ stand in diesem Zeitpunkt schlicht noch keine Forderung zu. Dasselbe ist zu sagen bezüglich des Betrags, den B._____ im Rahmen eines Vergleichs an die Graubündner Kantonalbank und an die Q._____ AG bezahlt hat. Zum einen wurde der Vergleich offensichtlich erst im Jahre 2007 abgeschlossen (vgl. Abschrei- bungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 20. April 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53), nachdem die Graubündner Kantonalbank am 27. Juni 2006 B._____ wegen der Begünstigung durch die K._____ AG erstmals angeschrieben hatte. B._____ konnte folglich im Jahre 2004 aus dem Vergleich noch gar keine Forderung zustehen. Zum andern kam es zu diesem Vergleich ge- rade deshalb, weil die Graubündner Kantonalbank sowie die Q._____ AG im Kon-

Seite 22 — 77 kurs der K._____ AG die erfolgten Abtretungen an B._____ nicht akzeptieren woll- ten und Anfechtungsklagen gegen B._____ angestrengt hatten beziehungsweise anstrengen wollten, nachdem die Konkursmasse ihnen die Ansprüche gemäss Art. 260 SchKG abgetreten hatte. Aus der Tatsache allein, dass B._____ diesen Ver- gleich geschlossen hat, in welchem sie im Übrigen die Anfechtungsansprüche der Graubündner Kantonalbank und der Q._____ AG im Umfang von je Fr. 70‘000.-- ausdrücklich anerkannt hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53, S. 2 Ziff. 3.3), kann keine Forderung für den 10./13. August 2004 abgeleitet werden. f) Weitere Forderungen von B._____ gegen die K._____ AG und/oder das Café J._____ macht der Berufungskläger nicht geltend und es sind auch keine ersicht- lich. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass B._____ am 13. August 2004 kei- ne Forderungen gegen die J.-Betriebe (K. AG und Café J.) zu- standen. 6.a) aa) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger in der Anklageschrift vor, er habe gegen Art. 164 Ziff. 1 StGB verstossen, indem er B. und A._____ dazu veranlasst habe, am 13. August 2004 sämtliche Debi- torenguthaben, Vorräte und Sachanlagen (Maschinen, Apparate und Einrichtun- gen) des Café J._____ an B._____ abzutreten, obwohl B._____ zu dieser Zeit keinerlei Forderungen gegenüber der einfachen Gesellschaft „A._____ und B., Café J.“ gehabt habe und obwohl der Berufungskläger bereits un- mittelbar nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für B._____ und A._____ ab ca. Juli 2004 erkannt habe, dass das Café J._____ beziehungsweise dessen Gesellschaf- ter vor dem Konkurs gestanden hätten. Am 11. März 2005 sei der Konkurs über A._____ eröffnet worden; in diesem Konkurs hätten die Gläubiger einen erhebli- chen Verlust erlitten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil verneint, dass sich der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögens- werten des Café J._____ an B._____ einer Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, und sie hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen diesen Freispruch. Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob der in der Anklageschrift enthaltene Vorhalt einer Verletzung von Art. 164 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit den Abtretungen von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ zutrifft. bb) Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensicht-

Seite 23 — 77 lich geringerem Wert veräussert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Voraussetzung einer Verur- teilung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB ist mithin unter anderem, dass den Gläubi- gern ein Schaden entstanden ist. Ein solcher ist durch die Abtretung zwischen dem Café J._____ und B._____ jedoch nicht eingetreten. Dies aus folgenden Gründen: B._____ und A._____ haben zusammen das Café J._____ betrieben. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben aufgrund der Akten geschlos- sen, B._____ und A._____ hätten eine einfache Gesellschaft gebildet. Der Beru- fungskläger macht geltend, da ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben worden sei, habe es sich nicht um eine einfache Gesellschaft, sondern vielmehr um eine Kollektivgesellschaft gehandelt. Für die Beantwortung der Frage, ob den Gläubigern durch die Abtretung vom 13. August 2004 ein Schaden ent- standen ist, kann dahingestellt bleiben, ob B._____ und A._____ eine einfache Gesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft gebildet haben. Zentral ist in beiden Fällen die Frage nach der Haftung für Schulden der Gesellschaft. In der einfachen Gesellschaft haften für Gesellschaftschulden die Gesellschafter und zwar primär, ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch. Diese Haftung bleibt auch nach Auflösung der einfachen Gesellschaft mit Bezug auf Schulden der Gesellschaft grundsätzlich bestehen (Art. 551 OR). Bei der Kollektivgesellschaft haftet für die Verpflichtungen der Gesellschaft zunächst das Gesellschaftsvermögen. Reicht dieses zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht aus, dann haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich, und zwar unbeschränkt und solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (vgl. Art. 568 Abs. 1 OR). Diese Haftung der Kollektivgesell- schafter tritt aber erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR erfüllt ist. Nach Liquidation der Kollektivgesellschaft haften die Gesellschafter noch fünf Jahre persönlich (Art. 591 OR). Nach Auflösung der Ge- sellschaft haftet mithin sowohl der einfache Gesellschafter als auch der Kollektiv- gesellschafter für Schulden der Gesellschaft weiterhin persönlich. Die Gläubiger können ihre Forderungen, die im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nicht gedeckt werden, somit gegenüber den Gesellschaftern geltend machen. Vorlie- gend nun ist zweifellos davon auszugehen, dass B._____ und A._____ den Willen hatten und übereingekommen sind, die aus ihnen bestehende Gesellschaft auf- zulösen. Dies geht allein schon aus der Tatsache hervor, dass A._____ am 7. September 2004 die Einzelfirma „Café J._____ A.“, die fortan das Café J. betrieb, im Handelsregister eintragen liess (Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.1). Die gegenseitige Übereinkunft stellt sowohl für die einfache Gesell-

Seite 24 — 77 schaft als auch für die Kollektivgesellschaft einen Auflösungsgrund dar (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Verbindung mit Art. 574 Abs. 1 OR). Es ist mithin davon aus- zugehen, dass die Gesellschaft, die zwischen B._____ und A._____ bestand, auf- gelöst worden ist. Gläubiger der Gesellschaft, die bei der Liquidation nicht befrie- digt worden waren, konnten ihre Forderungen in der Folge gegenüber A._____ und/oder B._____ persönlich geltend machen. Insofern hatte sich das Haftungs- substrat durch die Abtretung nicht verändert oder verringert. Ein Schaden für die Gläubiger ist daher nicht erkennbar. Dass sich Gläubiger, die Forderungen gegen die Gesellschaft hatten und im Konkurs von A._____ nicht befriedigt wurden, in der Folge nicht an B._____ gewandt haben, kann dem Berufungskläger nicht vor- gehalten werden. Auch wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die Abtre- tung der Vermögenswerte an B._____ nicht im Rahmen der Liquidation der Ge- sellschaft, sondern davor erfolgt ist, hätten die Gläubiger auf das abgetretene Vermögen greifen können, da B._____ als einfache Gesellschafterin mit ihrem ganzen Vermögen gehaftet hat. Bei einer Kollektivgesellschaft hätte eine erfolglo- se Betreibung gegen die Gesellschaft genügt, um die persönliche, unbeschränkte und solidarische Haftung von B._____ auszulösen (Art. 568 Abs. 3 OR). Im einen wie im andern Fall hat den Gläubigern nach der Abtretung folglich dasselbe Haf- tungssubstrat zur Verfügung gestanden wie davor. Es fehlt mithin bereits an der Voraussetzung des Gläubigerschadens, weshalb Art. 164 Ziff. 1 StGB keine An- wendung finden kann. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ daher zu Recht vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB frei gesprochen. Die Anschlussberufung ist insoweit abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu bestätigen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass B._____ die am 13. August 2004 an sie abgetretenen Vermögenswerte des Café J._____ noch am selben Tag bis zur Höhe von Fr. 1‘450‘000.-- an ihre Mutter abgetreten hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.34). Es stellt sich die Frage, ob die Abtretung an B._____ nur vorgeschoben war und die eigentliche Abtretung an C._____ erfolgen sollte. Diese Frage und auch eine allenfalls mögliche strafrechtliche Relevanz der Abtretung an C._____ brauchen jedoch nicht weiter untersucht zu werden, da die Anklageschrift keine entsprechenden sachverhaltlichen Feststellungen trifft, wes- halb eine Verurteilung aufgrund der Abtretung an C._____ von der Anklageschrift nicht gedeckt wäre und somit einer Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) gleich käme.

Seite 25 — 77 b) Die Vorinstanz hat die Abtretung zwischen dem Café J._____ und B._____ un- ter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB geprüft, die Voraussetzungen als erfüllt erachtet und den Beru- fungskläger entsprechend verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beru- fungsklägers. Aus dem Plädoyer des Staatsanwalts anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhaltskomplex der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ ausdrücklich nicht unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeklagt wissen woll- te (Akten der Vorinstanz, act. 14, S. 7, Ziff. 2.1; aus der Anklageschrift geht dies leider nicht mit der notwendigen Deutlichkeit hervor. Das vom damaligen Untersu- chungsrichter gewählte Vorgehen, in der Anklageschrift alle Sachverhaltskomple- xe unter eine Überschrift mit den Straftatbeständen zu stellen, ohne die Straftat- bestände den einzelnen Sachverhalten zuzuordnen, erscheint daher nicht glück- lich und es wäre vorzuziehen gewesen, dass die nach Meinung der Staatsanwalt- schaft von den einzelnen Angeklagten erfüllten Straftatbestände jeweils jedem einzelnen Sachverhalt direkt vorangestellt worden wären; insgesamt vermittelt denn auch die Anklageschrift einen unübersichtlichen und verwirrlichen Eindruck). Auch in der Anschlussberufungserklärung wird festgehalten, dass die Anklage nur wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt sei und nicht wegen mehrfacher, weshalb eine Anpassung des entsprechenden Schuldspruches bean- tragt werde (act. A.4, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat daher ausdrücklich darauf verzichtet, die Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung anzuklagen. Damit aber erfolgt diesbezüglich keine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung, weil es an einer Anklage fehlt. Die Berufung ist insofern gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben. Der Berufungskläger ist bezüglich der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ kei- ner ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schul- dig. 7.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungskläger im Weiteren vor, er habe Art. 164 Ziff. 1 StGB und Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verletzt, indem er veranlasst habe, dass sämtliche Debitorenguthaben und sämtliches Inventar (Maschinen, Apparate, Einrichtungen und Lagerbestände) der K._____ AG an B._____ abgetreten worden seien, obwohl B._____ zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen gegenüber der K._____ AG gehabt habe. Am 11. März 2005 sei

Seite 26 — 77 über die K._____ AG der Konkurs eröffnet worden; in diesem Konkurs hätten die Gläubiger insgesamt einen siebenstelligen Verlust erlitten. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger auch im Zusammenhang mit den Abtretungen der K._____ AG an B._____ vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freigesprochen. Den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat sie jedoch als berechtigt erachtet, weshalb sie den Berufungskläger dementsprechend verur- teilt hat. Der Berufungskläger wendet sich in der Berufung gegen diese Verurtei- lung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, während die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Anschlussberufung den Freispruch vom Vorwurf der Gläubi- gerschädigung durch Vermögensminderung anficht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten diese beiden Straftatbestän- de erfüllt hat oder nicht. a) aa) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kennt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Ele- mente (BGE 120 IV 190). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, „wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (...). Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt“ (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2000, 6S.604/1999, E 2c; vgl. auch BGE 129 IV 126, BGE 120 IV 192, BGE 118 IV 246). Täter im Sinne von Art. 158 StGB kann nur sein, wen eine Vermögensfürsorgepflicht trifft, wer mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant erscheint hinsichtlich des Vermö- gens, für das er zu sorgen hat. Denn nur dort, wo der Täter dem Berechtigten ge- genüber zu besonderer Treue verpflichtet ist, wird durch die Verletzung dieser Pflichten das Unrecht der ungetreuen Geschäftsbesorgung überhaupt verwirklicht (Niggli, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 158 StGB). bb) Der Berufungskläger bestreitet, dass er Geschäftsführer gewesen sei, während Staatsanwaltschaft und Vorinstanz klar bejaht haben, dass er Geschäfts- führer der K._____ AG war. Aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger mit verschiedenen Gläubigern und Lieferanten Verhandlungen führte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.18, S. 2; act. A2.2.7, S. 3 f.), dass im Juli/August 2004 auf seine Veranlassung hin von

Seite 27 — 77 seinem Büro aus ein Schreiben an die Gläubiger geschickt wurde mit dem Inhalt, dass bis Ende der Sommersaison durch ihn und sein Büro ein Bericht über die finanzielle Situation erstellt werde und dass bis dahin keine alten Forderungen beglichen, jedoch aus den laufenden Tageseinnahmen die laufenden Kosten be- stritten würden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2), wobei er über diese Massnahmen selbst entschieden und sie auch selbständig angeordnet hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 3), dass er am 1. August 2004 bei der Banca Raiffeisen Engiadina Val Müstair (nachfolgend: Banca Raiffeisen) auf den Namen von B._____ ein Privatkonto eröffnen liess (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. B1.6.2 [Schreiben der Banca Raiffeisen vom 29. Januar 2007: „Konto- auszug 01.08.2004 (Eröffnungsdatum) bis 31.12.2004“; Hervorhebung hinzuge- fügt] und act. B1.6.3 sowie act. C1.2.36), auf welches in der Folge gemäss seinen Vereinbarungen mit den Gläubigern und A._____ die Zahlungen an die J.- Betriebe (Café J. und K._____ AG) eingingen, womit er verhindern wollte, dass irgendjemand aus der K._____ AG Zugriff auf diese Mittel hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.8, S. 5), dass er von August bis Dezember 2004 für die Zahlungsabwicklung zuständig war, das heisst, dass die Gläubiger die Rech- nungen an sein Büro schickten, wo die Rechnungen geprüft und bezahlt wurden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2 unten und S. 5 Mitte), dass er an der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG am 10. August 2004 teilnahm und dort Inputs lieferte, welche Beschlüsse zu treffen seien, dass die relevanten Beschlüsse von Notar W., einem langjährigen Geschäfts- partner des Berufungsklägers, vorformuliert worden waren, wobei der Berufungs- kläger sicher in die Koordination der Parteien involviert war, und dass die Beur- kundung der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung am 13. August 2004 durch Notar W. auf Empfehlung des Berufungsklägers vorge- nommen wurde (vgl. zu diesen Punkten die Aussagen des Berufungsklägers ge- genüber dem Untersuchungsrichter am 16. April 2009, Akten der Staatsanwalt- schaft, act. A2.2.7, S. 6 ff). Gemäss Berufungsreplik hat der Berufungskläger A._____ zu den Entscheiden vom 10. August 2004 bewogen (act. A.8, S. 14 Ziff. 18). Gegenüber B._____ hat der Berufungskläger in einer Mail vom 10. Oktober 2004 festgestellt, im Juli [2004] sei oft und lange über die Themen gesprochen worden; es sei ihm wichtig gewesen, alle Parteien in ein Boot zu setzen und der Crew im Boot zu vermitteln, dass sie eine Schicksalsgemeinschaft seien, der es am besten gehe, wenn alle in dieselbe Richtung schwämmen; die Crew sei B., A. und E._____ gewesen, den Job des Steuermannes habe er gefasst (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.40, S. 4 oben). In der Berufungs-

Seite 28 — 77 replik hat er schliesslich bestätigt, dass er keinerlei Weisungsbefugnis unterstan- den habe (act. A.8, S. 9 oben). Ebenso hat er in der Berufungsreplik festgestellt, dass er B._____ den Inhalt der Abtretungsverträge erklärt hat (act. A.8, S. 7, Ziff. 3). Aus den Aussagen des Berufungsklägers ergibt sich somit mit grosser Klarheit, dass er sich bezüglich der Finanzen der K._____ AG eindeutig die alleinige Ent- scheidungsbefugnis angeeignet hat. Er hat die Eröffnung eines neuen Kontos ver- anlasst, auf welches sämtliche Einnahmen sowohl der K._____ AG als auch des Café J._____ flossen. Dies hat er ausdrücklich getan, um andere davon abzuhal- ten, über die Gelder zu verfügen. Er hat veranlasst, dass die Gläubiger die Rech- nungen an sein Büro schickten, wo aufgrund seiner Weisungen entschieden wur- de, welche Rechnungen wann und zu welchem Prozentsatz bezahlt wurden. Die Organe der K._____ AG wurden gänzlich aussen vor gelassen. Der Berufungsklä- ger hat den Gläubigern mitgeteilt, dass nur noch laufende Rechnungen bezahlt würden. Er hat mit den Gläubigern über Stundungen und Zahlungen verhandelt. Und dies alles geschah, ohne dass er Weisungen von Seiten der Organe der K._____ AG unterstanden hätte. Offensichtlich hat der Berufungskläger insgesamt betrachtet auch Geschäfte vorgenommen, die über das normale Alltagsgeschäft hinausgegangen sind (Verhandlungen über Stundungen, Umleitung der Zahlun- gen auf ein geschäftsfremdes Konto, damit niemand sonst mehr Zugriff hatte, etc.). Es erweist sich daher mit grosser Klarheit, dass der Berufungskläger Ge- schäftsführer der K._____ AG war. Dabei ist dem Einwand des Berufungsklägers, er sei Sanierer gewesen und nicht tatsächlicher Leiter, entgegen zu halten, dass das eine das andere nicht ausschliesst. Der Berufungskläger hat gemäss seinen eigenen Aussagen bezüglich der Finanzen der K._____ AG von Beginn weg über eine solche Machtfülle verfügt, dass er nicht anders denn als Geschäftsführer an- gesehen werden kann. Kommt hinzu, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen auch bezüglich der ausserordentlichen Generalversammlung und der Beurkun- dung der Beschlüsse dieser Versammlung federführend gewesen ist. Er hat den Organen der K._____ AG gesagt, welche Beschlüsse zu treffen sind, und er hat diese von seinem langjährigen Geschäftspartner sogar vorformulieren lassen. Er hat die Beurkundung der Beschlüsse vorgeschlagen und organisiert. Der Beru- fungskläger ist daher klarerweise als Geschäftsführer der K._____ AG anzusehen und zwar sowohl im Zeitpunkt der ausserordentlichen Generalversammlung als auch im Zeitpunkt der Beurkundung der Beschlüsse dieser Generalversammlung. Es ist weiter festzustellen, dass das Vermögen der K._____ AG für den Beru- fungskläger offensichtlich fremd war. Er konnte zudem selbständig darüber verfü- gen, was sich deutlich aus seinen Feststellungen ergibt, er habe keinen Weisun-

Seite 29 — 77 gen unterstanden (act. A.8, S. 9 oben) und bei seinem Büro seien sämtliche Rechnungen eingegangen, die sein Büro dann geprüft und bezahlt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2 unten und S. 5 Mitte). Schon allein die Tatsache, dass er veranlassen konnte, dass sämtliche Einnahmen der K._____ AG auf einem neuen, auf seine Weisung hin eröffneten Konto eingingen, zeigt im Weiteren, dass der Berufungskläger über Vermögensinteressen der K._____ AG von einigem Gewicht verfügen konnte. Dass er verpflichtet gewesen wäre, das Vermögen im Interesse der K._____ AG zu verwalten, ist offensichtlich. Der Beru- fungskläger hat in der Berufungsbegründung selbst festgehalten, dass er Sanie- rungsberater gewesen sei und dass das Ziel jeder Sanierung die Weiterführung des Unternehmens oder von Teilen desselben sei (act. A.5, S. 14 Ziff. 10b). Auch aus seiner Sicht musste er sich also so verhalten, dass sein Handeln für die K._____ AG den grösstmöglichen Nutzen ergab. Die Qualifikation des Berufungs- klägers als Geschäftsführer der K._____ AG im Sinne von Art. 158 StGB ist daher augenscheinlich zu bejahen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz, dass es unbillig wäre, den Berufungskläger einerseits als Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB und gleichzeitig als faktisches Organ im Sinne von Art. 164 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB zu qualifizieren, in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Die Vorinstanz hat dabei offensichtlich übersehen, dass auch ein faktisches Organ Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB sein kann. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Anschlussberufung darauf hin, dass es zwischen faktischem Organ und Ge- schäftsführer nicht ein „entweder oder“ gibt, sondern vielmehr ein „sowohl als auch“ (act. A.6, S. 2 Ziff. 4). Der Berufungskläger war Geschäftsführer der K._____ AG und zwar bereits im Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses über die und die Beurkundung der Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG an B.. Er hat sich aber auch eine Machtfülle angeeignet und hat in ei- nem Mass Einfluss auf die Willensbildung und die Beschlussfassung der K. AG genommen, wie es eigentlich nur einem Organ zusteht. Dabei hat er die for- mellen Organe der K._____ AG in ihrer Aufgabenerfüllung deutlich zurückge- drängt. Aus diesen Gründen war er auch faktisches Organ der K._____ AG. cc) Wie bereits festgestellt, ist es die Pflicht des Berufungsklägers gewesen, im Interesse der K._____ AG zu handeln, wovon er auch selbst ausgegangen ist. Die Interessen der K._____ AG konnten es nun grundsätzlich mit sich bringen, dass Vermögensstücke der Unternehmung veräussert werden sollten. Jedoch hat der

Seite 30 — 77 Berufungskläger vorliegend eine Veräusserung vorgenommen beziehungsweise vornehmen lassen, ohne dass der K._____ AG ein Gegenwert zugeflossen wäre, da B._____ – wie bereits einlässlich dargelegt – keine Forderungen gegen die K._____ AG hatte. Eine solche Veräusserung ohne Gegenwert, die einer Schen- kung entspricht, muss offensichtlich als Verletzung der Pflichten angesehen wer- den, die der Berufungskläger übernommen hatte, sollte er doch nach seinen eige- nen Aussagen bei der Sanierung der K._____ AG helfen und nicht ihr Vermögen verschleudern. Eine Verletzung der Pflichten, die dem Berufungskläger aufgrund seiner Geschäftsführerstellung zukamen, ist daher zu bejahen. dd) Dass der K._____ AG durch das Verhalten des Berufungsklägers ein Schaden entstanden ist, ist offensichtlich und muss nicht weiter begründet werden, nach- dem B._____ durch die Abtretung Vermögensstücke der K._____ AG zu Eigentum erhalten hat, ohne dass ihr eine Forderung gegen die K._____ AG zugestanden hätte. Damit aber sind die objektiven Tatbestandselemente einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllt. ee) Schliesslich stellt sich noch die Frage des Vorsatzes. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (Niggli, a.a.O., N 136 zu Art. 158 StGB). Der Berufungskläger macht selbst gel- tend, sein Auftrag sei es gewesen, Aufgaben im Rahmen der Sanierung wahrzu- nehmen. Geht man von dieser Aussage aus, so hatte der Berufungskläger zweifel- los darauf hinzuarbeiten, dass wenn immer möglich die finanzielle Situation der K._____ AG wieder ins Lot kam und das Überleben der AG gesichert war. Dass die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG ohne entsprechenden Ge- genwert diesem Auftrag diametral zuwiderlief, ist augenscheinlich. Wer einer AG, die in der Lebensmittelbranche tätig ist, sämtliche bestehenden Debitorengutha- ben, Apparate, Einrichtungen und Vorräte entzieht, ohne dass ein entsprechender Gegenwert zurückkommt, nimmt der AG weitgehend ihre Lebensgrundlage. Das ist so offensichtlich, dass keine vertieften betriebswirtschaftlichen oder buchhalte- rischen Kenntnisse notwendig sind, um dies zu erkennen. Dem Berufungskläger, der über eine kaufmännische Ausbildung verfügt und seit Jahren in der Immobili- enbranche tätig ist, war daher zweifellos bewusst, dass sein Handeln der K._____ AG jede Möglichkeit nahm, sich finanziell zu erholen. Auch wenn der Berufungs- kläger im Übrigen schon zuvor erkannt hatte, dass die K._____ AG nicht mehr zu retten war, so war es doch weiterhin sein Auftrag, das Bestmögliche für die K._____ AG zu erreichen. Dass er dem zuwiderhandelte, wenn er ihre Betriebs-

Seite 31 — 77 mittel ohne Gegenwert veräusserte, ist ebenso offensichtlich. Das Verhalten des Berufungsklägers offenbart deutlich, dass er die Interessen von B._____ gewahrt hat, anstatt im Interesse der K._____ AG zu handeln. Dies widerspricht ganz klar seinem Auftrag als Geschäftsführer, was dem Berufungskläger ohne weiteres klar sein musste. Ebenso deutlich aber zeichnete sich ein Schaden im Vermögen der K._____ AG ab, wenn der Berufungskläger Vermögenswerte der K._____ AG oh- ne Gegenwert veräusserte. Auch dies ist offensichtlich und es bedarf keiner weite- ren juristischen oder betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, um dies zu sehen. Damit aber ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln des Berufungs- klägers und dem Schaden offensichtlich. Nachdem sich alle diese Punkte ausge- sprochen klar ergeben, konnten sie dem Berufungskläger nicht verborgen geblie- ben sein. Dass er sich trotzdem dazu entschloss, auf die Abtretung der Vermö- genswerte der K._____ AG an B._____ hinzuarbeiten, diese vorzubereiten und durchzuführen, kann nicht anders verstanden werden, als dass er einen Verstoss gegen seine Treuepflicht und den durch sein Handeln bedingten Vermögensscha- den in Kauf nahm. Der Berufungskläger handelte mithin auch vorsätzlich. ff) Schliesslich ist noch auf das Argument des Berufungsklägers einzugehen, er habe gar keine Abschlusskompetenz gehabt und auch keinen bestimmenden Ein- fluss auf die Eheleute A.B.. Es trifft zu, dass der Berufungskläger die Abtre- tung von Vermögenswerten der K. AG an B._____ nicht selbst vorgenom- men hat. Zweifellos hat er jedoch erkannt, dass durch die Abtretung die K._____ AG zu Schaden kommt, weil B._____ keine Forderung gegen die K._____ AG hat- te. Trotzdem ist er gegen die Abtretung nicht eingeschritten. Vielmehr hat er diese vorgeschlagen und massiv forciert. Aufgrund der Aktenlage ist sogar davon aus- zugehen, dass ohne sein Zutun die Abtretung nicht vorgenommen worden wäre. Dieses Verhalten gereicht ihm zum Vorwurf, da er damit seine Pflicht, das Vermö- gen der K._____ AG in deren Interesse zu verwalten, verletzt hat. Ob sein Verhal- ten nun als Bewirken oder als Zulassen einer Vermögensschädigung qualifiziert wird, ist unerheblich, da beide Varianten von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfasst werden. gg) Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger schliesslich vor, er habe in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb er Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt habe. Der Berufungskläger widerspricht, indem er darauf hinweist, dass er gar keinen Nutzen aus der Abtretung der Vermögenswerte der K._____ AG gezogen habe und B._____ Forderungen gegen die K._____ AG zugestanden hätten. – Gemäss Absatz 3 von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer die ungetreue Geschäftsbesorgung in

Seite 32 — 77 der Absicht begeht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Wie bereits mehrfach festgestellt, hatte B._____ entgegen den Ausführungen des Be- rufungsklägers keine Forderungen gegenüber der K._____ AG. Sie hatte daher keinen Anspruch darauf, dass die K._____ AG ihr Vermögenswerte abtrat. Durch den Übergang der abgetretenen Vermögenswerte der K._____ AG ins Eigentum von B._____ war diese daher bereichert. Da ihr jedwelcher Anspruch auf die Be- reicherung fehlte, war diese zudem unrechtmässig. Dem Berufungskläger konnte nicht entgangen sein, dass B._____ Vermögenswerte erhielt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Er handelte denn auch einzig im Bestreben, B._____ möglichst weitgehend Vermögenswerte zukommen zu lassen, was sich aus seiner Feststel- lung im Mail vom 10. Oktober 2004 an B., dass er sich offen und ohne schlechtes Gewissen ganz auf die Interessen von B. habe konzentrieren können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.40, S. 3 unten), deutlich ableiten lässt. Der Berufungskläger handelte daher in der Absicht, B._____ eine unrecht- mässige Bereicherung zukommen zu lassen. Dies aber genügt, um den Tatbe- stand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu erfüllen. Ob daneben auch der Beru- fungskläger unrechtmässig bereichert war, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Festgehalten sei jedoch, dass er durchaus auch in sei- nem Interesse gehandelt hat: Im Schreiben vom 23. August 2004 an die Graubündner Kantonalbank (act. C1.2.37) legte er dar, dass die Liegenschaft von B., in welcher sich das Café J. befand, die Parzelle Nr. Z.1_____, die er erwerben wollte, in mehrfacher Hinsicht (Nachbarparzelle, Zufahrts- und Näherbaurechte, Höherbaubeschränkungen, etc.) beeinträchtige. Man kümmere sich daher erhärtet um die finanzielle Situation der J.-Betriebe, um festzu- stellen, ob ein latentes Risiko vorhanden sei, dass diese Liegenschaft von Drittpar- teien wie Pfandgläubigern zur Verwertung gebracht werden könne. Sinngemäss hielt der Berufungskläger sodann fest, dass eine Verwertung der mit Krediten der Graubündner Kantonalbank überschuldeten Betriebs-Liegenschaft seine persönli- chen finanziellen Interessen massiv beeinträchtigen würde. Es war daher ganz klar auch im eigenen Interesse des Berufungsklägers, dass die „Chesa B.“ in der Hand von B._____, mit der er in einem sehr guten Einvernehmen stand, weshalb er keine Baueinsprachen oder andere Hindernisse von dieser Seite be- fürchten musste, verblieb. hh) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger sowohl den objekti- ven als auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat. Ebenso hat er in der Absicht gehandelt, einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der Berufungskläger hat damit gegen Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

Seite 33 — 77 verstossen, weshalb ihn die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht verurteilt hat. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich nicht begründet, weshalb sie abzuweisen ist. b) aa) Mit Bezug auf den Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensmin- derung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB ist zunächst festzustellen, dass der Beru- fungskläger zwar aufgrund seiner Machtfülle und seiner Einflussnahme auf die Willensbildung der Unternehmung als faktisches Organ der K._____ AG qualifi- ziert werden muss, wie sich aus den Ausführungen zu seiner Stellung als Ge- schäftsführer leicht ableiten lässt. Damit aber wäre er auch als tatsächlicher Leiter der K._____ AG im Sinne von Art. 29 lit. d StGB anzusehen (vgl. dazu Weissen- berger, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 29 StGB), so dass die von Art. 164 Ziff. 1 StGB verlangte Schuldnereigenschaft, die vorliegend klarerweise der K._____ AG zukäme, dem Berufungskläger angerechnet werden könnte. Jedoch hat der Beru- fungskläger die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ nicht selbst vorgenommen. Wie der Berufungskläger richtig erkannt hat, stellt sich daher die Frage der Teilnahme. Dabei ist vorweg festzuhalten, dass A._____ von der Vorinstanz mit Bezug auf die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen worden ist (act. E.2/2). Die Bedingung, dass eine strafbare Teilnahme nur möglich ist, wenn eine Straftat zumindest ver- sucht worden ist, ist vorliegend damit erfüllt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten an der Verübung einer Straftat teilgenommen hat. Ob aber tatsächlich eine Teilnahme vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei die Anstiftung gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB. bb) Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Ver- gehen bestimmt hat, wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB). Durch die Anstiftung wird in einem anderen der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf in- sofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist hingegen, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der be- reits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychi-

Seite 34 — 77 sche, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbil- dung des anderen. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstif- tungsmittel (BGE 128 IV 11 E 2a; BGE 127 IV 122 E 2b/aa; je mit Hinweisen). Die Tat, zu der angestiftet wird, muss nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 116 IV 1 E 3c). Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Angestiftete die Tat, zu der er angestiftet wurde, begangen oder zumindest versucht hat. Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht notwendigerweise auch schuldhaft handeln. Ist die Haupttat aus irgendwelchen Gründen nicht zumindest versucht worden, kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchter Anstiftung in Betracht (Art. 24 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2005, 6S.448/2004, E 5.3). Die Anstiftung kann sich auch gegen mehrere bestimmte Personen richten. Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestifte- te eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist (BGE 127 IV 122 E 1). cc) Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der Stellung des Berufungsklägers als Geschäftsführer der K._____ AG ergibt, hat der Berufungskläger die Abtretung von Vermögenswerten an B._____ vorgeschlagen, empfohlen und eng begleitet. Er war an der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG anwe- send und hat Inputs gegeben, welche Beschlüsse zu fassen waren. Er hat die Be- schlüsse sogar von Notar W., seinem langjährigen Geschäftspartner, vor- formulieren lassen. Offensichtlich war der Berufungskläger federführend. Es ist aufgrund der Aktenlage sogar davon auszugehen, dass die Abtretung ohne sein Zutun nicht vorgenommen worden wäre (dass es sich nicht nur um das Festhalten einer bereits Jahre zuvor beschlossenen Abtretung handelte, ist bereits erläutert worden). Zweifellos hat der Berufungskläger im Weiteren den Entscheidungsträ- gern der K. AG gegenüber die Lage gleich geschildert, wie er es vor der Vorinstanz und im Berufungsverfahren getan hat, nämlich dass B._____ grosse finanzielle Leistungen erbracht habe und damit ein ganz erhebliches Risiko einge- gangen sei, weshalb sie ein Anrecht auf die Abtretung habe und auch abgesichert werden müsse. Für eine entsprechende Darstellung des Sachverhalts durch den Berufungskläger spricht auch, dass an der ausserordentlichen Generalversamm- lung neben der Abtretung ein Schuldbeitritt der K._____ AG beschlossen wurde, der alle Forderungen von B._____ als Vermieterin, die sie gegen A._____ hatte,

Seite 35 — 77 umfasste (Akten der Vorinstanz, act. C1.2.35.2, S. 3 Ziff. 8). Diese genannte Dar- stellung der Sachlage hat der Berufungskläger sicherlich schon vor der ausseror- dentlichen Generalversammlung geltend gemacht, musste die Einberufung der Generalversammlung, die sich nur mit der Abtretung und dem Schuldbeitritt be- fasst hat, ja begründet und angeregt werden. Der Berufungskläger hat insgesamt gesehen ganz erheblich Einfluss auf die Willensbildung der Entscheidträger der K._____ AG genommen. Es kann mit Fug gesagt werden, dass er sie zu ihren Handlungen im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ bestimmt habe. Einer der Entscheidungsträger der K._____ AG, auf die der Berufungskläger eingewirkt hat, war A., Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrates. Nachdem der Vorschlag, eine Abtretung vor- zunehmen, vom Berufungskläger kam, wurde A. offensichtlich durch diesen dahin gebracht, diese Abtretung ins Auge zu fassen und schliesslich auch vorzu- nehmen. Dabei war A._____ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 19./20./25. Juni 2012 (E.2/2) bewusst, dass die Abtretung zu einer Gläubigerschä- digung führen konnte, und er nahm diese zumindest in Kauf. A._____ als Haupt- täter handelte folglich tatbestandsmässig, rechtswidrig und auch schuldhaft, er- folgte doch aufgrund der Abtretung der K._____ AG eine Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gegen ihn. A._____ wurde durch den Berufungskläger somit zur Vornahme eines Verbrechens (Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB) bestimmt. Es ist offensichtlich, dass der Berufungskläger bewusst und gewollt auf A._____ eingewirkt hat, damit dieser der Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ anläss- lich der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG zustimme und sie schliesslich auch vornehme. dd) Dem Berufungskläger war im Weiteren durchaus bewusst, dass B._____ kei- nen Anspruch gegen die K._____ AG hatte. Die Forderung des Café J._____ ge- gen die K._____ AG war im Zeitpunkt der Beschlussfassung der K._____ AG (aber auch bei der Beurkundung der Abtretung der K._____ AG) noch nicht von A._____ an B._____ abgetreten worden, weshalb sie noch immer den beiden Ge- sellschaftern des Café J._____ zur gesamten Hand gehörte. Nachdem der Beru- fungskläger nach eigener Aussage immer wieder juristische Gesellschaften grün- det (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.9, S. 4 oben), verfügte er zweifellos über vertiefte Kenntnisse bezüglich juristischer Personen und Personengesell- schaften. Ihm konnte der Umstand, dass die Forderung eben dem Café J._____ gehörte und nicht B._____ allein, daher nicht entgangen sein. Mit Bezug auf die Solidarbürgschaft, die B._____ zu Gunsten der K._____ AG eingegangen war,

Seite 36 — 77 war ebenso offensichtlich, dass diese Forderung noch nicht entstanden war, hatte die Graubündner Kantonalbank doch noch gar nicht auf die Solidarbürgschaft zurückgegriffen. Ob, wann und in welchem Umfang die Graubündner Kantonal- bank die Solidarbürgschaft einfordern würde und wie viel von dem einverlangten Betrag B._____ würde tragen müssen, war noch nicht klar. Auch dies musste dem Berufungskläger als erfahrenem Geschäftsmann bewusst sein. Dass B._____ im Jahr 2007 schliesslich einen Vergleich mit der Graubündner Kantonalbank und der Q._____ AG schliessen würde, in welchem sie sich zu Zahlungen an diese beiden Unternehmungen wegen der Abtretung der K._____ AG verpflichten würde, war im August 2004, als die Abtretung vorgenommen wurde, noch nicht bekannt. Die- se Forderungen waren klarerweise noch nicht entstanden und die Parteien dürften kaum mit ihnen gerechnet haben. Die anderen geltend gemachten Forderungen von B._____ betrafen grundsätzlich nur das Café J._____ und nicht die K._____ AG. Dass zwischen diesen beiden Gesellschaften zu unterscheiden war, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden und war dem Berufungskläger als versiertem Kaufmann mit Sicherheit bewusst. Einen gewissen Einfluss gewann hier der Schuldbeitritt, der an der ausserordentlichen Generalversammlung der K._____ AG vom 10. August 2004 beschlossen wurde und der Forderungen betraf, die B._____ als Vermieterin gegen A._____ hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.35.1 und 35.2). Die behauptete Forderung aus dem Mietzins für die Betriebs- räume, die dem Café J._____ in der „Chesa B.“ zur Verfügung gestellt wur- den, stand B. als Vermieterin zu. Diesbezüglich geht aus den Abschlüssen des Café J._____ jedoch mit absoluter Klarheit hervor, dass das Café J._____ Hypothekarzinsen, Amortisationen und Liegenschaftsunterhalt bezahlt hat, die zum einen B._____ hätte bezahlen müssen und die zum anderen den Mietzins für die Betriebsräume bei weitem übertrafen. Dem Berufungskläger, der über eine fundierte kaufmännische Ausbildung verfügt und der Einsicht in die Buchhaltung des Café J._____ genommen hatte, konnte dies nicht entgangen sein. Es musste ihm daher klar sein, dass B._____ als Vermieterin keine Forderung gegen A._____ hatte. Die weiteren behaupteten Forderungen – die Einnahmen aus der Vermietung der Stockwerkeinheiten, der Erlös aus dem Verkauf einer Eigentums- wohnung und das Darlehen von C., die allesamt gänzlich in das Café J. geflossen sind – betrafen einerseits nicht B._____ als Vermieterin, wes- halb sie vom Schuldbeitritt nicht erfasst wurden, und gingen andererseits nur das Café J._____ an. Das ist offensichtlich und muss auch dem Berufungskläger als kundigem Kaufmann klar gewesen sein. Schliesslich macht der Berufungskläger noch geltend, die Abtretung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____

Seite 37 — 77 sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehepartner erfolgt, um B._____ einen Ausgleich für güterrechtliche Forderungen zu verschaffen, die sie gegen A._____ gehabt habe. Diese Argumentation vermag schon gar nicht zu überzeugen. Wie bereits festgestellt, gründet der Berufungskläger immer wieder juristische Personen und verfügt daher zweifelsohne über vertiefte Kenntnisse im Zusammenhang mit juristischen Personen. Er wusste daher ohne Frage, dass zwischen der juristischen Person und den Personen, die sie gründen und/oder führen, zu unterscheiden ist. Ihm war infolgedessen mit Sicherheit klar, dass das Vermögen der K._____ AG nicht A._____ gehörte. Forderungen, die zwischen den Eheleuten B._____ und A._____ aufgrund ihrer Ehe bestanden haben mögen, konnten daher nicht einfach ausgeglichen werden, indem auf das Vermögen der K._____ AG zugegriffen wurde. Die güterrechtlichen Forderungen, die B._____ gegen A._____ gehabt haben soll, vermochten eine Abtretung von Vermögens- werten der K._____ AG daher nicht zu rechtfertigen. Das ist offensichtlich und konnte vom Berufungskläger mit seiner Ausbildung und Erfahrung nicht übersehen werden. Die güterrechtlichen Forderungen wären zudem auch nicht durch den Schuldbeitritt der K._____ AG gedeckt gewesen, bezog sich dieser doch eben nur auf Forderungen von B._____ als Vermieterin gegen A.. Insgesamt gesehen war für den Berufungskläger somit ohne weiteres erkennbar, dass die K. AG für die abgetretenen Vermögenswerte keinen Gegenwert erhielt. Trotzdem veran- lasste er, dass die genannte Abtretung vorgenommen wurde. Mit dem zugestan- denen Ziel vor Augen, die Interessen von B._____ in jeder Hinsicht gänzlich oder zumindest möglichst weitgehend durchzusetzen, nahm der Berufungskläger au- genscheinlich zumindest in Kauf, dass durch die von ihm initiierte Abtretung ande- re Gläubiger zu Schaden kommen konnten, weil die abgetretenen Vermögenswer- te ihnen in einem Konkurs der K._____ AG nicht mehr zur Deckung ihrer Forde- rungen zur Verfügung standen. Da sich der Konkurs der K._____ AG für den Be- rufungskläger von Anbeginn an abzeichnete – er hatte A._____ gleich nach der Konsultation der Bücher erklärt, dass dieser Konkurs sei (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. A2.2.7, S. 2) – nahm der Berufungskläger die Verwirklichung der ob- jektiven Tatbestandselemente der Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung sehr deutlich in Kauf. Nachdem er bewusst und gewollt auf die Entscheidträ- ger der K._____ AG, insbesondere auf A., einwirkte und sie zur Vornahme der Abtretung bestimmte, obwohl er wusste, dass die Gläubiger der K. AG durch diese Abtretung zu Schaden kommen konnten, erfüllte er die Voraussetzun- gen der Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB. Da A._____ durch die Abtre- tung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ zudem den Tatbestand

Seite 38 — 77 der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erfüllt hat, hat sich der Be- rufungskläger einer Anstiftung zu diesem Delikt schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in dieser Hinsicht somit zu Unrecht freigesprochen, wes- halb das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben ist. Der Berufungsklä- ger ist der Anstiftung zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass eine Verur- teilung wegen Anstiftung vom Anklagegrundsatz gedeckt ist. Das Gericht ist nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz schliesst insbesondere nicht eine Verurtei- lung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts aus (BGE 129 IV 270 E 2.7; BGE 126 I 21 E 2a). Vorliegend wird der Berufungskläger als Anstifter und nicht als Haupttäter verurteilt und damit nicht für ein schwereres Delikt bezie- hungsweise eine härtere rechtliche Qualifikation. Daneben wird in der Anklage- schrift ausdrücklich festgehalten, A._____ habe sämtliche Debitorenguthaben und sämtliches Inventar der K._____ AG auf Anraten des Berufungsklägers abgetre- ten. Mit dem Ausdruck „auf Anraten“ wird die Anstiftung durchaus erfasst. Zudem wird in der Anklageschrift bei den „anzuwendenden Gesetzesartikeln“ auch Art. 24 f. StGB erwähnt. Schliesslich hat sich der Berufungskläger kurz in seinem Plädoy- er vor der Vorinstanz und insbesondere ausführlich in der Berufungsbegründung zur Frage der Teilnahme geäussert, was zeigt, dass er sich durchaus bewusst war, dass auch die Teilnahme an einem Delikt in Frage kommen konnte. Der An- klagegrundsatz wird durch die Verurteilung als Anstifter nicht verletzt. c) An dem Gesagten vermögen auch die Einwände des Berufungsklägers in sei- nen Rechtsschriften nichts zu ändern. Soweit sie durch das eben Dargelegte nicht schon entkräftet worden sind, drängen sich noch folgende Bemerkungen auf: Selbst wenn E._____ bis im August 2004 noch für B._____ und A._____ tätig ge- wesen sein sollte, konnte der Berufungskläger doch Geschäftsführer gewesen sein. Denn allein aus dem Umstand, dass E._____ allenfalls noch für B._____ und A._____ gewisse Arbeiten ausgeführt hat, lässt sich nicht ableiten, dass er auch in jenem Zeitpunkt noch Geschäftsführerfunktionen wahrgenommen hätte. Wie be- reits einlässlich dargelegt, ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers überaus deutlich, dass er die finanziellen Belange der J._____-Betriebe geleitet und alle diesbezüglichen Entscheide selbstverantwortlich, in eigener Entscheidung

Seite 39 — 77 und ohne Weisungen der verantwortlichen Organe beziehungsweise Gesellschaf- ter getroffen hat. Die Aussagen von G._____ und F._____ stehen dem im Übrigen nicht entgegen. G._____ war nach eigener Aussage bis Ende März 2004 bei der K._____ AG angestellt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.12, S. 2 Ziff. 3) und hat diese daher verlassen, bevor der Berufungskläger Aufgaben übernommen hat. F._____ wiederum hat ausgesagt, dass er nie mit dem Berufungskläger zu tun gehabt habe und dass er bezüglich dessen Tätigkeit betreffend die J.- Gruppe nichts wisse (Akten der Vorinstanz, act. A.2.1.3, S. 7 Ziff. 33 und 34). Of- fensichtlich war F. in der Zeit, in der der Berufungskläger unbestritten Auf- gaben für die J.-Betriebe übernommen hat (Verhandlungen mit Gläubigern, Zahlungsverkehr etc.) in die Leitung der Betriebe kaum mehr involviert, ansonsten er bemerkt haben müsste, dass der Berufungskläger für die J.-Betriebe aktiv war, weshalb seine Ausführungen nicht aussagekräftig sind. Weiter konnte der Berufungskläger Geschäftsführer sein, ohne dass er sowie B._____ und A._____ explizit darüber gesprochen hatten. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger sich entsprechend verhielt und B._____ und A._____ dies zuliessen beziehungs- weise damit einverstanden waren, genügte. Dann ist unmissverständlich festzu- halten, dass der Berufungskläger nicht nur Sanierungsberater war, wie er es gel- tend macht. Seine Handlungen sind weit über das, was ein Berater tut, hinausge- gangen. Er hat es gerade nicht dabei belassen, B._____ und A._____ zu beraten und Lösungswege aufzuzeigen, sondern er hat die ganze Angelegenheit selbst in die Hand genommen. Er hat selbst, in eigener Verantwortung und ohne Weisun- gen von anderen weitreichende Entscheidungen getroffen und umgesetzt. Er hat mit den Gläubigern verhandelt und Vereinbarungen gemäss seinen eigenen Vor- stellungen getroffen. Er hat über die Verwendung des Geldes entschieden und hat die Zahlungen ausgelöst. Das ganze Zahlungswesen ist nur noch über ihn gelau- fen. Der Berufungskläger war daher klarerweise weit mehr als ein Sanierungsbe- rater. Er war Geschäftsführer. Dabei sei noch festgehalten, dass der Berufungs- kläger seinen Sanierungsauftrag offensichtlich schon vor den Abtretungen an die Gläubiger kommuniziert hatte. Im Schreiben an die Ausgleichskasse U._____ vom 19. August 2004 wird darauf Bezug genommen, dass schon mehrere telefonische Besprechungen stattgefunden hätten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C2.14.28). Das Schreiben ist damit Beleg dafür, dass bereits vor den Abtretungen vom 13. August 2004 Kontakte zwischen dem Berufungskläger und den Gläubi- gern stattgefunden hatten. Zweifellos hat der Berufungskläger bereits im ersten Kontakt, um sein Einschalten zu erklären und zu legitimieren, jeweils erklärt, dass er mit der Sanierung beauftragt sei. Wenn er nun in der Berufungsbegründung

Seite 40 — 77 geltend macht, er habe mit dem Inkasso der Forderungen der K._____ AG und des Café J._____ im Zeitpunkt der Orientierung der Gläubiger über seinen Sanie- rungsauftrag begonnen (act. A.5, S. 15 unten), so zeigt dies deutlich, dass er schon vor den Abtretungen mit dem Inkasso angefangen und somit den Zahlungs- verkehr übernommen hat. Weiter kann aus dem Schreiben von E._____ vom 30. Juni 2004 an B._____ und A._____ keineswegs abgeleitet werden, E._____ sei bis zum Entzug des Mandats am 24. August 2004 Geschäftsführer gewesen. Er hat in diesem Schreiben viel- mehr ausdrücklich festgestellt, dass er weiterzukämpfen bereit sei, soweit B._____ und A._____ dies noch wünschten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C2.4.27, S: 2). Diese Formulierung lässt deutlich erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen B._____ und A._____ einerseits und E._____ andererseits bereits in diesem Zeitpunkt erheblich beeinträchtigt war und das Mandatsverhältnis vor der Auflösung stand. Dass B._____ und A._____ kurz nach diesem Schreiben, näm- lich etwa Mitte Juli 2004, den Berufungskläger zuzogen und mit der Überprüfung des Zustands der Betriebe betrauten, zeigt auf, dass sie die Zügel nicht mehr E._____ überlassen wollten. Das Schreiben von E._____ sowie das anschlies- sende Verhalten von B._____ und A._____ sind klare Indizien dafür, dass E._____ im August 2004 nicht mehr Geschäftsführer war. Daran ändern auch die Aussagen von A._____ nichts, E._____ sei bis zum Entzug des Mandats am 24. August 2004 administrativer Leiter der J.-Betriebe gewesen. Es mag sein, dass E. die Leitung vorher nicht formell entzogen worden ist. Jedoch war er tatsächlich nicht mehr der Geschäftsführer. Diese Aufgabe hatte vielmehr der Be- rufungskläger übernommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass er erst im Juli 2004 hinzugezogen wurde und die Abtretungen schon am 13. August 2004 statt- fanden. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger als Geschäfts- führer und den beiden Gesellschaften noch nicht lange dauerte, so war es doch grundsätzlich auf Dauer angelegt. Weiter vermag das Argument, der Berufungs- kläger habe erst am 10. September 2004 die Unterschriftsberechtigung über das bei der Banca Raiffeisen speziell eingerichtete Konto erhalten, so dass er davor gar nicht habe über das Vermögen der Gesellschaften verfügen können, nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass sich in den Akten eine Unterschriftenkarte zu diesem Konto befindet, die vom 10. September 2004 datiert und auf welcher der Berufungskläger als Bevollmächtigter mit Einzelunterschrift geführt wird (Akten der Vorinstanz, act. B1.6.22). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass es sich bei dieser Unterschriftenkarte lediglich um die aktuellste handelt, dass aber schon zuvor Un- terschriftenregelungen bestanden haben (vgl. die einzige Unterschriftenkarte für

Seite 41 — 77 das Konto der K._____ AG bei der Banca Raiffeisen Engiadina, die sich bei den Akten befindet und die vom 20. August 2008 datiert, obwohl das Konto offensicht- lich bereits im April 2003 eröffnet worden ist, woraus gefolgert werden kann, dass es sich um die aktuellste Unterschriftenkarte handelt und es jedenfalls davor schon Unterschriftenkarten gegeben haben muss, die sich aber nicht bei den Ak- ten befinden, Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.5.3 und 4). Die Unterschriften- karte vom 10. September 2004 belegt daher nicht, dass der Berufungskläger erst in diesem Zeitpunkt Verfügungsmacht über Vermögensteile der Gesellschaften erlangt hat. Er hat denn auch auf entsprechende Frage selbst festgestellt, dass er zwischen August und Dezember 2004 für den Zahlungsverkehr zuständig gewe- sen sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.1.13, S. 2 unten und S. 5 Mitte). Dies konnte er aber klarerweise nur sein, wenn er auf das Vermögen der Gesell- schaften selbständig zugreifen konnte. Es ist daher sehr wohl davon auszugehen, dass der Berufungskläger schon im August 2004 über Verfügungsmacht über Vermögensteile der Gesellschaften verfügte. Nachdem er den ganzen Zahlungs- verkehr an sich gezogen hat und nachdem es seine Idee war, dieses Konto bei der Banca Raiffeisen zu eröffnen, gerade um alle anderen von der Verfügung über das Geld auszuschliessen, ist zweifellos davon auszugehen, dass er bereits im Rahmen der Eröffnung des Kontos oder kurz danach eine Vollmacht über das Konto erhalten hat. Den Ausführungen des Berufungsklägers, dass B._____ zu Gunsten der J.- Betriebe Leistungen von rund Fr. 3 Mio. erbracht habe, weshalb die Abtretungen mehr als gerechtfertigt gewesen seien, ist entgegen zu halten, dass die geltend gemachten Leistungen bereits abgegolten waren (Hypothekarzins, Amortisationen und Liegenschaftsunterhalt) oder (noch) nicht bestanden. Weiter moniert der Beru- fungskläger, es sei gar keine strafrechtlich relevante Vermögensschädigung ein- getreten, da die K. AG explizit ihre Zustimmung zur Vermögensabtretung erteilt habe, indem die Generalversammlung die Abtretung beschlossen habe. Diesbezüglich ist auf das zu verweisen, was schon im Zusammenhang mit der Anstiftung gesagt worden ist. Wie der Berufungskläger selbst ausgesagt hat, hat er auf die Beschlussfassung Einfluss genommen, indem er den Aktionären gesagt hat, welche Beschlüsse zu treffen waren (entgegen den Ausführungen in den Rechtsschriften des Berufungsklägers war dieser gemäss eigener Aussage durchaus an der ausserordentlichen Generalversammlung anwesend [Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 6]). Er hat diese Beschlüsse sogar von seinem Geschäftspartner vorformulieren lassen. Ohne Zweifel hat der Berufungskläger die Situation den Aktionären gegenüber gleich dargestellt, wie er sie vor der Vorin-

Seite 42 — 77 stanz und im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, nämlich dass B._____ grosse finanzielle Leistungen erbracht habe und ihr deshalb hohe Forderungen gegen die J.-Betriebe zustehen würden, so dass zur Deckung und zur Si- cherung ihrer Ansprüche die Abtretungen notwendig seien. Dass dies nicht so war, ist vorliegend klar festgestellt worden. Die Entscheidung der Aktionäre beruh- te daher auf einer fehlerhaften Grundlage, weshalb sie nicht als gültige Zustim- mung in die Vermögensverminderung aufgefasst werden kann. In diese Wertung ist auch miteinzubeziehen, dass A. und F._____ – abweichend von den Ausführungen des Berufungsklägers – nicht als geschäftskundig beziehungsweise mit der Buchhaltung vertraut angesehen werden können. Sie hatten keine oder nur ungenügende buchhalterische Kenntnisse, die Buchhaltung wurde stets von einem Treuhänder gemacht. Zudem genoss der Berufungskläger als offenbar er- folgreicher Unternehmer, der sein Unternehmen von Grund auf selbst aufgebaut hatte und anscheinend erfolgreich führte, einen Vertrauensvorschuss. Die beiden Aktionäre, die gleichzeitig den Verwaltungsrat ausmachten, hatten daher keine Veranlassung, seine Ausführungen in Frage zu stellen. Der Einfluss von E._____ auf die Aktionäre schliesslich dürfte äusserst beschränkt gewesen sein. Es ist schon auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis und das in Auflösung begriffene Mandat zwischen A._____ und E._____ hingewiesen worden. A._____ hat sich unter diesen Umständen wohl kaum von E., dem er nicht mehr vertraute, etwas sagen lassen. Warum die Staatsanwaltschaft auf eine Anklage gegen den Berufungskläger wegen Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ver- zichtet hat, hat sie in der Berufungsantwort überzeugend damit erklärt, dass der überwiegende Teil der nicht weitergeleiteten Sozialversicherungsbeiträge einen Zeitraum betroffen habe, in dem der Berufungskläger noch nicht für die J.- Betriebe tätig gewesen sei. Dieser Verzicht spricht daher keineswegs dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Organeigenschaft des Berufungsklägers verneint hätte. Keinen Einfluss auf die Abtretungen haben konnte im Weiteren die vermögens- mässige Entflechtung zwischen B._____ und A., zumindest soweit die K. AG Vermögenswerte an B._____ abtrat. Die Vermögenswerte gehörten der K._____ AG und nicht A.. Sie konnten daher von vornherein nicht in die Entflechtung miteinbezogen werden. Dasselbe gilt – wie bereits ausgeführt – mit Bezug auf die geltend gemachte güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen B. und A.. Diese vermochte von vornherein keinen Eingriff in das Vermögen der K. AG zu rechtfertigen. Schliesslich macht der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Wert der ab- getretenen Sachanlagen der K._____ AG noch geltend, diese hätten zu einem

Seite 43 — 77 guten Teil der Firma R._____ AG gehört, welche sich das Eigentum in den Kauf- verträgen bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises ausdrücklich vorbehalten habe. Es mag sein, dass die R._____ AG das Eigentum beanspruchte (es sei hier aber auch darauf hingewiesen, dass die Vereinbarungen über Eigentumsvorbehal- te, die mittels Kaufverträgen nachgewiesen sind, die Q._____ AG und nicht die R._____ AG betreffen [Akten der Vorinstanz, act. 13/10]). Eigentumsvorbehalte sind jedoch nur wirksam, wenn sie im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sind (Art. 715 Abs. 1 ZGB). In den Akten finden sich keine Belege, dass die R._____ AG beziehungsweise die Q._____ AG die Eigentumsvorbehalte hätte eintragen lassen (Ausnahme: bezüglich der Chocolade-Maschine LCM wird die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im entsprechenden Register des Betrei- bungsamtes erwähnt, Akten der Vorinstanz, act. 13/14, S. 3, wobei nicht ersicht- lich ist, ob die Eintragung vor der Abtretung erfolgte oder nicht); vielmehr hat sich die Q._____ AG gemäss Vereinbarung die Eintragung lediglich vorbehalten (Akten der Vorinstanz, act. 13/10). Der Berufungskläger gesteht in den Rechtsschriften denn auch selbst zu, dass die Eigentumsvorbehalte nicht eingetragen worden wa- ren (act. A.9, S. 8 Ziff. 6b). Die Eigentumsvorbehalte haben daher keine Wirkung entfaltet, die K._____ AG war nach der in der Schweiz vertretenen Lehre Ei- gentümerin der Inventarwerte geworden (BGE 93 III 96 E 7). Sie konnte diese da- her B._____ rechtsgültig abtreten. Dass B._____ den noch offenen Kaufpreis später der Q._____ AG beziehungsweise der R._____ AG erbrachte, ändert nichts daran, dass sie einerseits die Inventarwerte mittels Abtretung bereits erworben hatte, womit sie – allenfalls nur vorübergehend – unrechtmässig bereichert war, da sie keinen Anspruch auf die Inventarwerte hatte, und dass andererseits der K._____ AG und den Gläubigern im Konkurs der K._____ AG ein Schaden ent- standen war, da B._____ keine Forderung gegen die K._____ AG hatte. Im Übri- gen belegen die Unterlagen bezüglich des Kaufs der Chocolade-Maschine LCM, dass die R._____ AG den Restkaufpreis erheblich gesenkt und die Maschine mit- hin unter Wert verkauft hat (Akten der Vorinstanz, act. 14), weshalb die Abtretung B._____ unter diesem Aspekt eine bleibende Bereicherung ermöglichte. Der Beru- fungskläger macht weiter geltend, die R._____ AG habe jene Maschinen, für die B._____ beziehungsweise die O._____ AG den noch ausstehenden Restkaufpreis nicht bezahlt hätten, mit Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt wieder zurückge- nommen. Dafür finden sich in den Akten keine Belege. Selbst wenn jedoch die R._____ AG tatsächlich gewisse Maschinen unter Hinweis auf einen (lediglich) vereinbarten Eigentumsvorbehalt zurückgenommen haben sollte, so würde dies nichts daran ändern, dass die Inventarwerte grundsätzlich ins Eigentum von

Seite 44 — 77 B._____ übergegangen sind. Da die Eigentumsvorbehalte im Zeitpunkt der Abtre- tung offenbar nicht eingetragen waren, hatte B._____ mit der Abtretung Eigentum an den Inventarwerten erlangt. Wenn sie die Maschinen der R._____ AG trotzdem herausgab, war das ihre Entscheidung, änderte aber nichts am Eigentumsüberg- ang. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch dem Einwand, gemäss Kolloka- tionsplan hätten der K._____ AG keine Maschinen und Geschäftseinrichtungen mehr gehört, entgegnet, dass dies schon aufgrund der Abtretung, die das gesamte Inventar erfasst hat, so gewesen ist. Dieser Umstand ist daher kein Beleg dafür, dass die Maschinen der R._____ AG gehört hätten beziehungsweise an diese herausgegeben worden sind. Im Übrigen hat das Betreibungsamt Maloja in einer „Anzeige betreffend Ansprache gepfändeter Gegenstände“ den Wert der Betriebs- einrichtung der K._____ AG mit Fr. 350‘000.-- angegeben (Akten der Vorinstanz, act. A2.1.5 ff.). Die Sachanlagen, die bei B._____ verblieben sind, hatten daher durchaus einen Wert. Dies zeigt auch der Umstand, dass sich B._____ im Jahre 2007 in einem Vergleich bereit erklärte, der Q._____ AG aufgrund der Abtretun- gen Fr. 70‘000.-- zu bezahlen (vgl. Abschreibungsverfügung des Kreisamtes Obe- rengadin vom 20. April 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.53). Mit Be- zug auf die vereinbarten Eigentumsvorbehalte macht der Berufungskläger weiter geltend, er habe in diesem Zusammenhang nicht vorsätzlich gehandelt, da er auf- grund der Eigentumsvorbehalte davon ausgegangen sei, dass das Eigentum bei der R._____ AG verblieben sei. Es ist nur schwer zu glauben, dass der Beru- fungskläger im Rahmen seiner kaufmännischen Ausbildung nicht gelernt hat, dass ein Eigentumsvorbehalt erst gültig ist, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden ist, stellt sich doch allein schon im Zusammenhang mit der Buchhaltung die Frage, wie Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, zu behandeln sind. Daneben hat er die Beschlüsse der ausserordentli- chen Generalversammlung von seinem langjährigen Geschäftspartner, Notar W., vorformulieren lassen. Dass sie dabei über das zu Entscheidende ge- sprochen haben, ist unvermeidbar. Dr. iur. W. wusste ohne Zweifel, dass die Eigentumsvorbehalte zu ihrer Gültigkeit einer Eintragung im Register bedürfen. Das Argument des Berufungsklägers, er sei davon ausgegangen, dass das Eigen- tum aufgrund der vereinbarten Eigentumsvorbehalte bei der R._____ AG verblie- ben sei, weshalb er diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt habe, überzeugt da- her nicht. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass der Berufungsklä- ger mit Bezug auf die Inventarwerte, für die ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war, ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hätte, verblieben offensichtlich noch immer Inventarwerte, bezüglich derer er in Kauf genommen hätte, dass durch die

Seite 45 — 77 Abtretung die Gläubiger der K._____ AG beziehungsweise die K._____ AG selbst zu Schaden kommen könnten. Dies folgt allein schon daraus, dass die Q._____ AG gegen B._____ eine Anfechtungsklage vorbereitet beziehungsweise einge- reicht hat, welcher B._____ mit dem Vergleich, in dem sie sich zur Zahlung von Fr. 70‘000.-- an die Q._____ AG bereit erklärt hat, zuvorgekommen ist. Daneben dürf- ten noch weitere Inventarwerte von der Abtretung erfasst worden und B._____ zugekommen sein (was sich unter anderem auch aus der „Anzeige betreffend An- sprache gepfändeter Gegenstände“ ergibt, die den Wert der Betriebseinrichtung der K._____ AG mit Fr. 350‘000.-- angibt [Akten der Vorinstanz, act. A2.1.5 ff.]). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat B._____ durch die Abtretung der K._____ AG daher sehr wohl Inventarwerte zu Eigentum erhalten und über- nommen. d) Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Berufungskläger bezüglich der Abtre- tung von Vermögenswerten der K._____ AG an B._____ der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie der Anstiftung zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 8.Schliesslich ist noch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, den sie in der An- schlussberufung wiederholt, zu prüfen, der Berufungskläger habe Art. 164 Ziff. 1 StGB verletzt, indem er von dem Konto bei der Banca Raiffeisen, auf welches ab August 2004 sämtliche Einnahmen der K._____ AG und des Café J._____ flos- sen, im Oktober 2004 Fr. 500'000.-- auf eines seiner Konti und anschliessend wei- ter auf ein Konto von C._____ überwiesen habe, die wiederum etwa einen Monat später das Geld an die Graubündner Kantonalbank weitergeleitet habe zur De- ckung von Verbindlichkeiten von B._____ und A.. a) aa) Es ist unbestritten und durch Bankunterlagen, die sich bei den Akten befin- den, belegt, dass der Berufungskläger am 21. Oktober 2004 veranlasste, dass von dem Konto bei der Banca Raiffeisen, auf welches sämtliche Einnahmen der K. AG und des Café J._____ flossen, Fr. 500‘000.-- auf eines seiner Konti überwiesen wurde (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.41). Ebenso ist belegt und nicht bestritten, dass er diesen Betrag am 26. Oktober 2004 auf ein Konto von C., der Mutter von B., weiterleitete (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.42). Am 8. November 2004 hat die Graubündner Kantonalbank sämtliche Darlehensverträge auf den 31. Dezember 2004 gekündigt (Akten der Staatsan- waltschaft, act. C1.2.43 ff. ). Am 20. November 2004 überwies C._____ der

Seite 46 — 77 Graubündner Kantonalbank Fr. 500‘000.--, mit welchen diese drei offene Kredite vollständig tilgte sowie bezüglich der Hypothek rückständige Zinsen ausglich und eine Teilamortisation vornahm (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.46 f.). bb) Zunächst stellt sich zumindest mit Bezug auf die K._____ AG die Frage, ob das Geld, das auf das Konto bei der Banca Raiffeisen floss, nicht bereits mit den Abtretungen den Gläubigern entzogen worden war, so dass es durch die Überwei- sung nicht noch einmal entzogen werden konnte. Dies würde nur zutreffen, wenn mit den Abtretungen sowohl über bestehende als auch über zukünftige Debitoren- forderungen verfügt worden wäre. Dem war aber nicht so. In den Abtretungsur- kunden wird zwar nicht näher differenziert, was für Debitorenforderungen abgetre- ten werden sollten. Insofern würden die Urkunden grundsätzlich Raum dafür las- sen, dass auch zukünftige Forderungen gemeint waren. Jedoch hat der Beru- fungskläger deutlich ausgeführt, er habe das Geld auf das Konto bei der Banca Raiffeisen überweisen lassen, damit niemand aus der K._____ AG Zugriff darauf gehabt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.8, S. 5). Wenn das Geld mit den Abtretungen an B._____ übergegangen wäre, hätte von vornherein niemand aus der K._____ AG mehr darüber verfügen dürfen. Weiter hat der Berufungsklä- ger auf Frage ausgeführt, das Konto sei auf den Namen von B._____ eröffnet worden, weil dies der pragmatischste Weg gewesen sei und sonst ein neuer Be- schluss der K._____ AG notwendig gewesen wäre (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.8, S. 5). Hätte das Geld in den Augen der Parteien B._____ bereits gehört, weil die Forderungen an sie abgetreten gewesen wären, hätte der Beru- fungskläger dies hier ohne Zweifel erwähnt. Schliesslich wurden von dem Konto bei der Banca Raiffeisen auch Zahlungen an Gläubiger des Café J._____ und der K._____ AG gemacht. Keine Partei, insbesondere auch der Berufungskläger nicht, hat geltend gemacht, es stehe B._____ deswegen eine Forderung gegen die K._____ AG und das Café J._____ zu. Dies wäre jedoch augenscheinlich der Fall, wenn das Geld auf dem Konto bei der Banca Raiffeisen aufgrund der Abtretungen gänzlich in B.s Eigentum übergegangen wäre. Aufgrund der Akten und der Aussagen des Berufungsklägers ist somit davon auszugehen, dass die Abtretun- gen vom 13. August 2004 nur die damals bestehenden Debitorenforderungen er- fasst haben. Davon geht im Übrigen auch der Berufungskläger aus, hat er in der Berufungsbegründung doch ausdrücklich festgehalten, es seien am 13. August 2004 die damals bestehenden Debitorenguthaben an B. abgetreten worden (act. A.5, S. 5, Ziff. 6 Mitte). Das Geld, das auf das Konto bei der Banca Raiffeisen floss, konnte daher höchstens in der Grössenordnung von in etwa Fr. 100‘000.-- bis 150‘000.-- bereits durch die von der K._____ AG vorgenommenen Abtretungen

Seite 47 — 77 an B._____ den Gläubigern entzogen worden sein (dieser Betrag ergibt sich aus der letzten Bilanz/Erfolgsrechnung der K._____ AG, Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.3.19, B1.3.21. Der Berufungskläger selbst macht geltend, es sei ein erheb- lich geringerer Wert gewesen). Da jedoch nicht davon auszugehen ist, dass alle Debitorenforderungen, die bei der Abtretung am 10./13. August 2004 offen waren, im Zeitraum bis zum 21. Oktober 2004 bezahlt worden sind, dürfte auf dem Konto bei der Banca Raiffeisen ein ganz erheblich geringerer Betrag eingegangen sein, der bereits durch die Abtretung an B._____ übergegangen und damit den Gläubi- gern längst entzogen worden war. Nachdem auf dem Konto bis Ende Oktober 2004 schon über Fr. 1‘000‘000.-- eingegangen waren (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. C1.2.63), ist offensichtlich, dass der weitaus überwiegende Teil von vornherein nicht von den Abtretungen betroffen sein konnte und noch ein ge- ringerer Teil tatsächlich von den Abtretungen betroffen war. Die Gelder auf dem Konto bei der Banca Raiffeisen konnten folglich durch die Überweisung an C._____ den Gläubigern entzogen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch mit Bezug auf die Ab- tretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B._____ davon ausgegangen werden muss, dass die zukünftigen Debitorenforderungen davon nicht betroffen waren, gelten die oben angeführten Argumente doch uneingeschränkt auch in die- sem Zusammenhang. Der weitaus überwiegende Teil der Gelder, die von den Schuldnern des Café J._____ auf das Konto bei der Banca Raiffeisen einbezahlt wurden, gehörte daher dem Café J._____ (beziehungsweise den Gesellschaftern oder A._____ als Inhaber der Einzelfirma) und nicht B._____ (allein). cc) Wie der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz zu Recht festge- stellt hat, wirft das Abführen sämtlicher Einnahmen der J.-Betriebe (K. AG und Café J.) auf ein Konto, das auf B. lautete, bereits Fragen auf. Insbesondere mit Bezug auf die K._____ AG, mit der B._____ in keiner Beziehung stand, stellt sich die Frage, ob bereits damit den Gläubigern Vermögenswerte ent- zogen worden sind. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch noch einmal festzu- stellen, dass die Parteien augenscheinlich und klarerweise davon ausgegangen sind, dass das Geld, welches auf das Konto bei der Banca Raiffeisen floss, zu- mindest zum weitaus überwiegenden Teil nicht im (Allein-)Eigentum von B._____ stand, sondern im Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verblieb, so dass die Gläubiger der K._____ AG auf deren Teil hätten zugreifen können (da es sich um Buchgeld und damit um eine Forderung und nicht um eine bewegliche Sache ge- handelt hat, fand auch keine Vermengung mit anschliessendem Eigentumsüberg-

Seite 48 — 77 ang statt, wie er bei der Vermischung von Geld angenommen wird). Nachdem nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie viel Geld von welcher Gesellschaft auf das Konto bei der Banca Raiffeisen geflossen ist, es aber unbestritten ist, dass Geld von beiden Gesellschaften auf dieses Konto gelangt ist, ist anzunehmen, dass die Fr. 500‘000.-- sowohl Geld von der einen als auch von der anderen Ge- sellschaft umfasst haben. dd) Der Berufungskläger geht davon aus, dass mit den Fr. 500‘000.-- drei Kredite der Graubündner Kantonalbank getilgt, Zinsen der Hypothek bezahlt und die Hy- pothek teilamortisiert worden sind. Im Plädoyer vor der Vorinstanz hat der Vertei- diger des Berufungsklägers jedoch festgestellt, mit den Fr. 500‘000.-- habe ur- sprünglich die grundpfandgesicherte Darlehensschuld von B._____ gegenüber ihrer Mutter amortisiert werden sollen, weshalb das Geld mit Valuta 27. Oktober 2004 auf das Kontokorrent von C._____ überwiesen worden sei. Dagegen sei die Graubündner Kantonalbank eingeschritten und habe verlangt, dass C._____ die- sen Betrag angesichts der angespannten finanziellen Situation der J.- Betriebe auf das Hypothekarkonto von B. und A._____ weiterüberweise, was am 20. November 2004 geschehen sei (Akten der Vorinstanz, act. 15, S. 33 f., Ziff. 34). Dieselben Ausführungen hat er in der Antwort zur Anschlussberu- fungsbegründung gemacht (act. A.9, S. 9, Ziff. 7). Es ist präzisierend hinzuzufü- gen, dass das Darlehen B._____ und A._____ gemeinsam und als Solidarschuld- ner gewährt, das Grundpfand jedoch von B._____ allein gestellt worden ist (siehe Darlehensvertrag, Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.13). Aus den genann- ten Ausführungen des Verteidigers geht deutlich hervor, dass es der Wille der Par- teien war, das Darlehen von C._____ vollständig zu amortisieren. Dies erscheint durchaus glaubhaft, ist doch kein anderer Grund ersichtlich, weshalb das Geld sonst an C._____ hätte überwiesen werden sollen. Indem nun aber die Parteien das Geld an C._____ mit dem Willen überwiesen haben, die Darlehensschuld zu bezahlen, und indem C._____ es in diesem Sinne angenommen hat (davon muss aufgrund der Ausführungen des Verteidigers zweifellos ausgegangen werden), haben sie das Darlehen getilgt. Die entsprechende Obligation war damit erlo- schen. Das Eingreifen der Graubündner Kantonalbank konnte dies nicht ändern. Dadurch, dass C._____ knapp einen Monat nach der Überweisung einen gleich hohen Betrag der Graubündner Kantonalbank zukommen liess, lebte das Darle- hen auch nicht wieder auf. Vielmehr gewährte C._____ offenbar ein neues Darle- hen. Die Parteien haben mit den Fr. 500‘000.-- folglich das Darlehen von C._____ getilgt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass den Ausführungen des Berufungsklägers entsprechend bei der Graubündner Kantonalbank drei Kre-

Seite 49 — 77 dite getilgt, die aufgelaufenen Hypothekarzinsen bezahlt und die Hypothek teila- mortisiert worden wären, würde dies an den nachfolgenden Ausführungen nichts ändern. ee) Mit Bezug auf die K._____ AG, deren Geld ebenso auf das Konto bei der Ban- ca Raiffeisen floss, ist unerheblich, ob mit den Fr. 500‘000.-- das Darlehen von C._____ oder die Kredite etc. der Graubündner Kantonalbank bezahlt werden soll- ten beziehungsweise bezahlt wurden. Im einen wie im anderen Fall wurden Schulden getilgt, die nicht der K._____ AG gehörten. Sowohl bezüglich des Darle- hens von C., als auch mit Bezug auf die Kredite der Graubündner Kantonal- bank waren nämlich B. und A._____ (Solidar-)Schuldner (Akten der Staats- anwaltschaft, act. C1.2.2 – 5, C1.2.13). Das Darlehen von C._____ war im Weite- ren offenbar vollständig in das Café J._____ geflossen (vgl. die Bilanz vom 30. November 2003, Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.1.14, S. 3). Ebenso waren die bei der Graubündner Kantonalbank getilgten Kredite sowie die teilamortisierte Hypothek nicht der K._____ AG zugute gekommen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.2 – 5). Indem nun mit Geld, das der K._____ AG gehörte, Darlehen be- ziehungsweise Kredite etc. abbezahlt wurden, die nicht der K._____ AG gehörten und die ihr nicht zugute gekommen waren, erfolgte die Zahlung mit Bezug auf die K._____ AG somit ohne Gegenleistung. Ebenso aber entstand durch die Zahlung eine Vermögensminderung, denn das Geld stand den Gläubigern der K._____ AG im Konkurs nicht mehr zur Verfügung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sowohl das Darlehen von C., als auch die Kredite und die Hypothek bei der Graubündner Kantonalbank grundpfandgesichert gewesen sind (Akten der Staatsanwaltschaft, act. und act. C1.2.2 – 5, C1.2.13). Mit Bezug auf den Konkurs der K. AG wären die Grundpfänder nämlich nicht zum Tragen gekommen, da sie keine Forderungen absicherten, die gegen die K._____ AG bestanden. Wie der Berufungskläger in seinen Rechtsschriften zu Recht festgestellt hat, war der Kredit, den die Graubündner Kantonalbank der K._____ AG gewährt hat, einzig mittels einer Solidarbürgschaft gesichert (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.7). Dieser Kredit wurde denn bezeichnenderweise durch die Zahlung der Fr. 500‘000.-- auch nicht getilgt. Dass der Berufungskläger tatsächlicher Leiter bezie- hungsweise faktisches Organ der K._____ AG war, wurde bereits einlässlich dar- gelegt und gilt auch für den Zeitpunkt der Überweisung der Fr. 500‘000.--, be- stimmte er doch noch immer über die Verwendung namhafter Vermögensteile der K._____ AG selbständig und ohne Weisungen zu unterstehen. Im Zeitpunkt der Überweisung verfügte er zudem über Vollmacht über das Konto bei der Banca Raiffeisen, was bereits festgestellt worden ist (vgl. auch die Unterschriftenkarte,

Seite 50 — 77 Akten der Staatsanwaltschaft, act. B1.6.22). Die Schuldnereigenschaft der K._____ AG ist daher dem Berufungskläger zuzurechnen (Art. 29 lit. d StGB). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses ist bezüglich der K._____ AG offensichtlich erfüllt. Die objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der Gläu- bigerschädigung durch Vermögensminderung hat der Berufungskläger mithin (selbst) erfüllt. Mit Bezug auf die subjektive Seite des Tatbestandes ist zu sagen, dass der Berufungskläger zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er hatte selbst dafür gesorgt, dass sämtliche Zahlungen an die K._____ AG auf das Konto bei der Banca Raiffeisen flossen. Es war ihm daher bekannt, dass auf diesem Konto auch Gelder der K._____ AG lagen. Weiter hatte er die Bücher sowohl der K._____ AG als auch des Café J._____ eingesehen und geprüft. Er wusste daher, dass die mittels der Fr. 500‘000.-- getilgten Schulden nicht der K._____ AG gehör- ten. Dass der Berufungskläger im Weiteren im Bewusstsein des drohenden Ver- mögenszusammenbruchs handelte, ergibt sich aus seiner Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass er die Bücher der K._____ AG und des Café J._____ angesehen hatte und daraufhin A._____ schon sagen konnte, dass dieser Konkurs sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 2). Der Berufungskläger war sich des drohenden Vermögenszusammenbruchs daher von Beginn weg be- wusst. Nachdem die getilgten Schulden nicht die K._____ AG betrafen und der Konkurs sich deutlich abzeichnete, war zudem offensichtlich, dass die Gläubiger der K._____ AG durch die Überweisung des Geldes zu Schaden kommen würden, war doch weder geplant noch aufgrund der allseits prekären finanziellen Situation damit zu rechnen, dass das Geld vor dem Konkurs an die K._____ AG zurück- fliessen würde. Indem nun der Berufungskläger die Überweisung trotzdem veran- lasste, hat er offensichtlich eine Schädigung der Gläubiger in Kauf genommen. Der Berufungskläger hat folglich auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 500‘000.-- ab dem Konto bei der Banca Raiffeisen mit Bezug auf die K._____ AG den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch hinzugefügt, dass auch der am 10. August 2004 an der ausserordentlichen Generalversammlung durch die K._____ AG beschlossene und am 13. August 2004 in der Abtretungsurkunde erwähnte, gegenüber A._____ erfolgte Schuldbeitritt der K._____ AG an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag. Dieser Schuldbeitritt betraf gemäss klarem Wortlaut nur Forderungen, die B._____ als Vermieterin gegen A._____ beziehungsweise das

Seite 51 — 77 Café J._____ zustanden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.35.2, S. 3 Ziff. 8; act. C1.2.35.1, S. 3 Ziff. V). Weder das Darlehen von C._____ noch die Kredite und die Hypothek der Graubündner Kantonalbank betrafen jedoch das Mietver- hältnis zwischen B._____ und dem Café J.. Vielmehr war A. Solidar- schuldner dieser Forderungen zusammen mit B.. Die K. AG ist diesen Schulden von A._____ daher nicht als Solidarschuldnerin beigetreten. ff) Mit Bezug auf das Café J._____ stellt sich die Situation im Zusammenhang mit der Überweisung von Fr. 500‘000.-- ab dem Konto bei der Banca Raiffeisen etwas anders dar. Das Haftungssubstrat des Café J._____ hat aus dem Vermögen der Gesellschafter bestanden, unbesehen der Frage, ob es sich um eine einfache Ge- sellschaft oder um eine Kollektivgesellschaft gehandelt hat. Sowohl das Darlehen von C._____ als auch die Kredite und die Hypothek der Graubündner Kantonal- bank haben das Vermögen der Gesellschafter als Passiven belastet. Indem nun diese Überweisung von Fr. 500‘000.-- erfolgte, flossen zwar Aktiven aus dem Vermögen der Gesellschafter ab, jedoch fielen ebenso Passiven im grösseren Umfang weg (mit der Tilgung des Darlehens beziehungsweise der Kredite und der Teilamortisation der Hypothek fielen in Zukunft keine oder weniger Zinsen an; zu- dem stammte zumindest ein Teil der Fr. 500‘000.-- von der K._____ AG, weshalb mehr Passiven getilgt wurden, als Aktiven des Café J._____ abflossen). Kommt hinzu, dass das Darlehen beziehungsweise die Kredite und die Hypothek B._____ und A._____ tatsächlich ausbezahlt beziehungsweise zur Verfügung gestellt und von ihnen auch ausgegeben worden waren. B._____ und A._____ hatten daher sehr wohl eine Leistung erhalten, die den nun bezahlten Fr. 500‘000.-- entsprach. Die Leistung von Fr. 500‘000.-- erfolgte damit weder unentgeltlich noch zu einem offensichtlich geringeren Gegenwert. Dass durch die Zahlung allenfalls andere Gläubiger auf dieses Geld keinen Zugriff mehr hatten, ändert daran nichts. Dieser Umstand wäre vielmehr unter dem Blickwinkel der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) zu prüfen, was vorliegend jedoch dahinfällt, nachdem zwischen der Begehung einer möglichen Gläubigerbevorzugung und der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz mehr als siebeneinhalb Jahre vergangen sind, so dass eine mögli- che Gläubigerbevorzugung von vornherein verjährt wäre. Mit Bezug auf den Vor- wurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung hat sich gezeigt, dass sich das Haftungssubstrat durch die Zahlung von Fr. 500‘000.-- mit Bezug auf das Café J._____ nicht verändert hat, worauf der Berufungskläger zu Recht hingewie- sen hat. Es fehlt mithin an einem Schaden für die Gläubiger. Eine Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung fällt aus diesem Grund in diesem Punkt mit Bezug auf das Café J._____ ausser Betracht. Nicht geprüft

Seite 52 — 77 werden muss unter diesen Umständen, ob der alleinige Konkurs von A._____ genügt hätte, um die objektive Strafbarkeitsbedingung des Art. 164 Ziff. 1 StGB zu erfüllen, was der Berufungskläger mit dem Hinweis, es fehle am notwendigen Konkurs beziehungsweise am Verlustschein, nachdem B._____ weder in Konkurs gefallen noch betrieben worden sei, offenbar bestreitet. b) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil überhaupt nicht zu der Über- weisung von Fr. 500‘000.-- auf das Konto von C._____ und die weitere Zahlung desselben Betrags von C._____ an die Graubündner Kantonalbank geäussert. Es entsteht der Eindruck, dass sie diesen Punkt schlicht übersehen hat. Es kann auf- grund der fehlenden entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil jeden- falls nicht davon ausgegangen werden, die Verurteilung wegen mehrfacher unge- treuer Geschäftsbesorgung umfasse auch den Sachverhaltskomplex der Überwei- sung dieser Fr. 500‘000.--. Eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 StGB ist diesbezüglich mithin nicht ergangen. Dies wird von der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung nicht bemängelt, vielmehr wen- det sich die Staatsanwaltschaft einzig dagegen, dass keine Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung erfolgt sei. Nachdem das Beru- fungsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), hat es mit der Beantwortung der Frage, ob der Berufungskläger mit Bezug auf die Überweisung des Geldes gegen Art. 164 Ziff. 1 StGB verstossen hat, daher sein Bewenden. 9.Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich der Berufungskläger (zum Nachteil der K._____ AG) der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB sowie der Anstiftung zur Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 10.Der Berufungskläger ficht gemäss Rechtsbegehren auch die vorinstanzliche Strafzumessung an. In der Berufungsbegründung äussert er sich aber nicht dazu, auch nicht in einer Eventualerwägung. Nachdem sich jedoch der Schuldspruch im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil ändert, drängt sich schon aus diesem Grund die Überprüfung der Strafzumessung auf. Festzuhalten bleibt bereits an dieser Stelle, dass das Berufungsgericht die Strafe vorliegend im Vergleich zu je- ner, welche die erste Instanz ausgesprochen hat, auch erhöhen darf, da nicht al-

Seite 53 — 77 lein zu Gunsten des Berufungsklägers ein Rechtsmittel ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Be- wertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). b) Das Verschulden des Berufungsklägers muss als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Gemäss Aktenlage war er derjenige, der die Abtretungen an B._____ vorgeschlagen, vorbereitet und eng begleitet hat. Er war augenscheinlich feder- führend in dieser Angelegenheit. Und er hat dabei offensichtlich ohne Bedenken in Kauf genommen, dass andere Gläubiger zu Schaden kamen. Sein erklärtes Ziel war es, B._____ möglichst schadlos zu halten. Dieses Ziel verfolgte er unbesehen der Frage, ob andere damit benachteiligt oder gar geschädigt würden. Ein solches Verhalten wirkt sich klar zu Lasten des Berufungsklägers aus. Daneben verfolgte er zweifelsohne auch eigene Interessen. In einem Schreiben an die Graubündner Kantonalbank vom 23. August 2004 hat er deutlich darauf hingewiesen, dass er ein erhebliches, nicht genau abschätzbares finanzielles Risiko für sich bezie- hungsweise die Käufer der Parzelle Z.1_____ darin sah, dass das Grundstück mitsamt der „Chesa B.“, die beide als Grundpfand für die Hypothek dienten, aufgrund der hohen Belehnung und der schwierigen finanziellen Situation jederzeit verwertet werden konnte, was zu einer Handänderung führen würde, die bezüglich Einsprachen etc. gegen ein Bauprojekt auf der angrenzenden Parzelle Z.1 schwer abschätzbare Folgen haben könnte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.37). Der Berufungskläger bemühte sich daher sehr, das Grundstück B._____ auf Dauer zu erhalten, damit er sein eigenes Risiko minimieren konnte. Dass er dabei ohne Bedenken in Kauf nahm, dass andere Gläubiger, aber auch die K._____ AG zu Schaden kommen könnten, spricht deutlich gegen ihn. Weiter hat

Seite 54 — 77 er offenbar die Unerfahrenheit der anderen beteiligten Parteien ausgenutzt. So- wohl A._____ als auch F._____ hatten keine spezifische Ausbildung im kaufmän- nischen Bereich beziehungsweise in der Unternehmensführung. Dass sie mehrere Jahre zwei beziehungsweise einen Betrieb geführt haben, ändert daran nichts. Gerade der Verlauf der Geschäftsaktivitäten zeigt deutlich auf, dass A._____ und F._____ in dieser Hinsicht überfordert waren. Nicht umsonst hat die Graubündner Kantonalbank am 9. Dezember 2004 festgestellt, die Ursachen für die ausgespro- chen schwierige Situation lägen unter anderem in einer unkoordinierten Expansi- onsstrategie, in mangelnden finanziellen Führungsinstrumenten und in einem überforderten Management aufgrund der stets wachsenden Unternehmensgrösse (Akten der Staatsanwaltschaft, act. C1.2.49, S. 3). Offenbar hatten A._____ und F._____ Mühe, die (auch langfristigen) Folgen ihrer Entscheide für das Unterneh- men sowie die darauf fussenden Entwicklungen vorauszusehen beziehungsweise zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Sie müssen mit Fug als auf dem Gebiet der Buchhaltung und der Unternehmensführung recht unerfahren be- zeichnet werden (dabei ist sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts bewusst, dass die Vorinstanz A._____ in ihrem Urteil gegen ihn als in geschäftlichen Belan- gen nicht derart unerfahren bezeichnet hat, dass er die Folgen der Abtretungen nicht hätte erkennen können. Auch wenn er die Folgen erkannt haben mag, war er doch mit Bezug auf die Buchhaltung und die Unternehmensführung dem Beru- fungskläger allein schon aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausbildung unterlegen). Der Berufungskläger war ihnen mit seiner fundierten kaufmännischen Ausbildung und seiner Berufserfahrung zweifellos auf diesen Gebieten überlegen. Es trifft im Weiteren zwar zu, dass E._____ als Treuhänder durchaus in der Lage sein muss- te, die Konsequenzen der vom Berufungskläger initiierten Handlungen zu erken- nen. Jedoch ist, unbesehen der Frage, wie lange E._____ noch für die J.- Betriebe gearbeitet hat, festzustellen, dass A. dem Berufungskläger schon zu Beginn der Zusammenarbeit bestätigt hatte, er sei nicht davon überzeugt, dass E._____ seiner Aufgabe gewachsen sei beziehungsweise seinen Auftrag richtig ausübe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. A2.2.7, S. 2 Mitte). Der Berufungsklä- ger hatte A._____ gegenüber offensichtlich schon davor dasselbe angetönt. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass Hinweise von E._____ nichts mehr gefruchtet hätten, da das Vertrauensverhältnis für A._____ offenbar zerstört und der Entzug des Mandats nur noch eine Frage der Zeit war (ein zerstörtes Vertrauensverhältnis hat A._____ denn auch als Grund für den so- fortigen Entzug des Mandats am 24. August 2004 genannt, Akten der Staatsan- waltschaft, act. C2.4.29; im Übrigen hatte E._____ bereits am 30. Juni 2004 in

Seite 55 — 77 einem Schreiben an B._____ und A._____ festgehalten, er sei bereit, weiter zu kämpfen, soweit ihrerseits noch erwünscht [Akten der Staatsanwaltschaft, act. C2.4.27, S. 2; Hervorhebung hinzugefügt], was ebenso deutlich auf eine – schon in jenem Zeitpunkt – fehlende Vertrauensbasis und ein in Auflösung begriffenes Auftragsverhältnis hinweist). A._____ hat sich in der Folge ganz klar an den Beru- fungskläger gehalten und ist seinen Vorschlägen widerspruchslos gefolgt. Der Be- rufungskläger hat diese Unerfahrenheit der Beteiligten und auch den Vertrauens- vorschuss, der ihm als offenbar erfolgreichem Unternehmer entgegen gebracht wurde, zweifellos zu seinem Vorteil ausgenutzt. Es ist zudem – wie bereits mehr- fach betont – ohne Frage davon auszugehen, dass er die Sachlage den anderen Parteien genau so dargestellt hat, wie er es vor der ersten Instanz und auch vor- liegend getan hat, nämlich dass B._____ grosse Forderungen gegenüber dem Café J._____ und auch der K._____ AG zustehen würden, womit sie ein grosses finanzielles Risiko eingegangen sei, und dass sie aus diesem Grund Anspruch auf die Abtretungen habe und auch abgesichert werden müsse. Damit hat er die zu- ständigen Personen ganz erheblich unter Zugzwang gesetzt, in seinem Sinne zu entscheiden. Auch dies spricht deutlich gegen ihn, musste ihm doch aufgrund der Buchhaltung der K._____ AG und des Café J., welche er eingesehen hatte, bekannt sein, dass die behaupteten Forderungen von B. nicht bestanden. Strafmindernd kann dem Berufungskläger sein guter Leumund zugute gehalten werden. Strafschärfend ist das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände zu werten. Jedoch erachtet es das Gericht aufgrund der Verschuldensschwere als noch nicht angezeigt, eine Strafschärfung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB so vorzunehmen, wie sie die Staatsanwaltschaft als notwendig ansieht, nämlich, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Da es sich bei der genannten Be- stimmung um eine Kann-Vorschrift handelt, kann auch auf Geldstrafe entspre- chend dem Grundtatbestand erkannt werden (vgl. Niggli, a.a.O., N 7 und N 180 zu Art. 158 StGB). Mit Bezug auf die Anstiftung ist zu sagen, dass der Berufungsklä- ger die Abtretung vorgeschlagen hat und federführend war. Er hat die Entscheid- träger recht stark in Zugzwang gebracht, in seinem Sinne zu entscheiden. Sein Verhalten bewegt sich zweifellos in der Nähe der mittelbaren Täterschaft. Eine mildere Beurteilung seines Verschuldens aufgrund der Tatsache, dass der Beru- fungskläger in einem Fall als Anstifter und nicht als Haupttäter zu verurteilen ist, erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts unter diesen Umständen nicht als angebracht. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und der konkreten Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum

Seite 56 — 77 Schluss, dass eine Geldstrafe den Unrechtsgehalt der dem Berufungskläger vor- zuwerfenden strafbaren Handlungen abzugelten vermag. Jedoch erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Anzahl Tagessätze als erheblich zu gering. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 164 Ziff. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) erachtet die Strafkammer des Kantonsge- richts vielmehr 180 Tagessätze als dem Verschulden des Berufungsklägers an- gemessen. Dabei übersieht die Berufungsinstanz nicht, dass neben der Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird (vgl. Erwägung 10c). Das Ver- schulden des Berufungsklägers erweist sich jedoch als so gross, dass sowohl eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als auch eine Verbindungsbusse gerechtfertigt sind. Mit Bezug auf die Höhe des Tagessatzes ist zu sagen, dass das Gesetz diese auf Fr. 3‘000.-- beschränkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoein- kommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu- fliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Be- rufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind so- dann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur miteinzubeziehen, wenn der Täter oh- nehin von dessen Substanz lebt. Weiter ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist schliesslich eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent zu prüfen, um eine übermässige Belastung finanziell schlecht gestellter Straftäter zu vermeiden. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007, und vom 30. Juni 2009, 6B_760/2008, E 2.3.1). – Der Berufungskläger hat gemäss angefochtenem Urteil in der Befragung zur Person vor der Vorinstanz erklärt, er verfüge über ein monat- liches Einkommen von ca. Fr. 165‘000.--. Dieses Einkommen hat die Vorinstanz offensichtlich auch ihrer Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zu Grunde ge- legt. Der Berufungskläger wendet sich in seinen Rechtsschriften nicht dagegen, er äussert sich zur Tagessatzhöhe gar nicht, auch nicht in einer Eventualerwägung.

Seite 57 — 77 Nachdem sich aus den im Berufungsverfahren eingereichten Akten keine anderen Zahlen ergeben, kann daher auch vorliegend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 165‘000.-- ausgegangen werden. Mit Bezug auf die abzugsfähigen Steu- ern, Sozialversicherungs- und Krankenkassenbeiträge etc. ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf deren Höhe. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend einen pauschalen Abzug vorzunehmen. Aufgrund der ausserordentlichen Höhe des mo- natlichen Einkommens erscheint ein Abzug von 20 % als ausreichend. Obwohl es sich aus den Akten nicht ergibt, ist dem Gericht im Weiteren bekannt, dass der Berufungskläger verheiratet und Vater zweier Kleinkinder ist. Für eine angemes- sene Berücksichtigung der anfallenden familienrechtlichen Unterstützungsleistun- gen darf aufgrund des ausnehmend hohen Einkommens von den im Familienrecht entwickelten Grundsätzen abgewichen werden. Ein Abzug von insgesamt 15% erscheint durchaus als genügend. Mit Bezug auf die hohe Anzahl der Tagessätze ist zu sagen, dass sich die Frage stellt, ob eine Reduktion der Tagessatzhöhe überhaupt angebracht ist, nachdem der Berufungsläger in überaus günstigen fi- nanziellen Verhältnissen lebt. Diese Frage kann vorliegend offen gelassen wer- den, da höchstens eine Reduktion von 10 % als angezeigt erachtet werden könnte und selbst bei Vornahme einer solchen Reduktion sich der Tagessatz in einer Höhe bewegen würde, die über dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von Fr. 3‘000.-- läge (Fr. 90‘000.-- bis Fr. 100‘000.-- : 30 ergäbe Fr. 3‘000.-- und mehr). Damit steht fest, dass ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 3‘000.-- der Leistungs- fähigkeit des Berufungsklägers angemessen ist. Dies hat die Vorinstanz durchaus richtig erkannt. Zu Handen der Vorinstanz ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Berechnung der Höhe des Tagessatzes aus den Erwägungen ergeben muss, so dass sowohl der Angeschuldigte als auch die Rechtsmittelinstanz in die Lage versetzt werden, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Höhe des Tagessatzes zu überprüfen. c) Die Vorinstanz hat im Weiteren eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen. Auch diese ist zu überprüfen. aa) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden kön- nen, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Das Haupt-

Seite 58 — 77 gewicht liegt jedoch auf der bedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise der be- dingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt ledig- lich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und die damit verbundene Geldstrafe oder Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E 4.5.2; BGE 134 IV 60, E 7.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% (der bedingten Geldstrafe) festzulegen (BGE 135 IV 188). bb) Vorliegend kann dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug gewährt wer- den (vgl. unten Erwägung 10 d). Es stellt sich daher die Frage, ob eine Verbin- dungsstrafe oder Busse zusätzlich zu der bedingten Geldstrafe auszusprechen ist. Wie bereits festgestellt, hat der Berufungskläger ohne Bedenken in Kauf genom- men, dass durch sein Handeln andere Gläubiger sowie die K._____ AG einen Schaden erleiden. Offenbar völlig unbekümmert um die Folgen für andere, hat er sein Ziel, B._____ möglichst weitgehend zu begünstigen und auch seine finanziel- len Interessen mit Bezug auf das Grundstück Z.1_____ zu schützen, durchge- setzt. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gelangt daher zum Schluss, dass die Aussprechung einer Verbindungsbusse angebracht ist, um dem Berufungsklä- ger deutlich den Ernst seiner Lage, in die er sich durch sein Verhalten gebracht hat, vor Augen zu führen und ihn erkennen zu lassen, wohin ein solches Verhalten führt. Zu Recht hat die Vorinstanz somit eine Verbindungsbusse ausgesprochen. cc) Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Bei der Festset- zung der Höhe kommt der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu, in den die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit Zurückhaltung eingreift. Die Vor- instanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 10‘000.-- ausgesprochen. Damit hat sie den Rahmen der Busse vollständig ausgeschöpft (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB). Dies rechtfertigt sich vorliegend aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger in äusserst guten finanziellen Verhältnissen lebt. Soll die Verbindungsbusse überhaupt eine Denkzettelfunktion haben können, so muss sie sehr hoch ausfallen. Da der Richter die Busse so bemessen soll, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art. 106 Abs. 3 StGB), und das Verschulden des Berufungsklägers als nicht mehr leicht einzustu-

Seite 59 — 77 fen ist, ist aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers vorliegend eine Busse in Höhe von Fr. 10‘000.-- durchaus angebracht (diese Fr. 10‘000.-- erreichen die 20% der bedingten Geldstrafe bei weitem nicht, was die gesetzliche Regelung in Art. 106 Abs. 1 StGB mehr als fragwürdig erscheinen lässt). Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt folglich zu bestätigen. dd) Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt. – Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer be- dingten Geldstrafe festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Ge- richt die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60, E 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Busse in Höhe von Fr. 10‘000.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 3‘000.--, so gelangt man zu der von der Vorinstanz ausgesprochenen Anzahl Tage der Ersatzfreiheitsstrafe (grundsätzlich wären es 3.5 Tage; da jedoch keine halben Ersatzfreiheitsstrafetage gesprochen werden können, steht es im Ermessen der Vorinstanz, aufzurunden). Das vorinstanzliche Urteil ist mit Bezug auf die Verbindungsbusse sowie die dafür festgelegte Ersatz- freiheitsstrafe somit zu bestätigen. d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Während nach altem Recht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine günstige Pro- gnose erforderlich war, genügt nach neuem Recht das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Wor- ten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E 4.2.2). – Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann dem Berufungskläger für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Der Berufungskläger ist bis anhin noch nie straffällig geworden. Es ist

Seite 60 — 77 davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren sowie insbesondere die Verurteilung bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Sollte sich der Beru- fungskläger in den kommenden zwei Jahren etwas zu Schulden kommen lassen, besteht zudem die Möglichkeit, dass der bedingte Vollzug der Geldstrafe widerru- fen wird und der Berufungskläger die Geldstrafe bezahlen muss (Art. 46 StGB). Er steht also unter dem Zwang, sich gesetzeskonform zu verhalten. Kommt hinzu, dass die ausgesprochene Verbindungsbusse dem Berufungskläger den Ernst sei- ner Lage deutlich vor Augen führt und ihm eine Warnung sein wird. Die Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens des Berufungsklägers fällt daher nicht negativ aus. Neben dem Erfordernis der fehlenden ungünstigen Prognose (subjektive Voraussetzung) stellt Art. 42 Abs. 2 StGB eine objektive Schranke auf. Wurde der Täter nämlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Gelds- trafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Da der Berufungskläger bis anhin noch nie straffällig geworden ist, steht der Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges auch diese objektive Schranke nicht entgegen. Dem Berufungskläger kann daher für die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 3‘000.-- der bedingte Vollzug gewährt werden. Dabei ist die Probezeit auf das ge- setzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse kann von Gesetzes wegen nur unbedingt ausgesprochen werden. e) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 3‘000.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 10‘000.--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, zu verurteilen ist. 11.a) Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung auch die Kostenverteilung durch die Vorinstanz angefochten. In der Begründung macht er geltend, bei Ein- stellung des Verfahrens oder bei Freispruch trage der Staat die Verfahrenskosten und der Angeschuldigte habe Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Entgegen dem Antrag in der Berufung erfolgt vorliegend jedoch kein (vollständiger) Freispruch, weshalb es durchaus angebracht ist, dem Berufungskläger einen Teil der Kosten zu überbin- den (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er- gibt, erfolgt im Sachverhaltskomplex „Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ an B.“ ein vollständiger Freispruch. Mit Bezug auf den Sachver- haltskomplex „Abtretung von Vermögenswerten der K. AG an B._____“ je-

Seite 61 — 77 doch wird der Berufungskläger sowohl wegen Anstiftung zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung als auch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Bezüglich der Überweisung von Fr. 500‘000.-- an C._____ schliesslich erfolgt eine Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung. Die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Gläubigerbevor- zugung gemäss Art. 167 StGB infolge Verjährung, die bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde, ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Art. 402 StPO). Die ausgesprochene Strafe wiederum bleibt erheb- lich unter der, welche die Staatsanwaltschaft gefordert hat, jedoch weit über dem, was der Berufungskläger verlangt hat. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich, die im erstinstanzlichen Verfahren zu verlegenden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6‘987.-- je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden (Art. 423 Abs. 1 StPO) zu überbinden. b) aa) Was die Parteientschädigung im Verfahren vor der ersten Instanz betrifft, so richtet sich diese nach Art. 429 StPO. Der Berufungskläger ist teilweise freizu- sprechen, das Verfahren wurde in einem untergeordneten Punkt eingestellt und die Strafe fällt erheblich tiefer aus als von der Staatsanwaltschaft beantragt. Die notwendigen Aufwendungen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seiner Verteidigung sind unter diesen Umständen teilweise zu ersetzen. Es rechtfertigt sich, sie unter dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden gleich aufzutei- len wie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Berufungskläger hat daher die eine Hälfte der notwendigen Verteidigungskosten selbst zu tragen, während die andere Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden geht. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren darauf verzichtet, seine Aufwendungen mittels Ho- norarnoten seiner Rechtsvertreter nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz den zu ersetzenden Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt hat. Erst im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger mehrere Honorarnoten eingereicht, um die Verteidigungskosten für das gesamte Strafverfahren zu belegen. Es stellt sich die Frage, ob der gesamte geltend gemachte Aufwand auch notwendig war für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), denn nur was angemessen ist, kann dem Berufungskläger ersetzt werden. Verteidigungsaufwand, der als nicht notwendig beurteilt werden muss, geht von vornherein zu Lasten des Berufungsklägers. Im Folgenden ist daher zu prüfen, was als notwendig für eine angemessene Wahrnehmung der Verteidigungsrechte erachtet werden muss.

Seite 62 — 77 bb) Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil insbesondere festgestellt, dass der Beru- fungskläger die im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel entstandenen Kosten nicht geltend machen könne. Sodann fehle eine detaillierte Rechnung, welche ei- ne gründliche Prüfung möglich machen würde. Unbestritten sei der Berufungsklä- ger mit erheblichen Vorwürfen konfrontiert worden, weswegen ein Aufwand von gesamthaft 360 Stunden angemessen erscheine. Der Berufungskläger hatte in seinem Plädoyer den Aufwand mit 814 Stunden beziffert. Er macht in der Beru- fung geltend, das Verfahren sei sehr aufwändig gewesen, weil die finanziellen Verhältnisse beim Ehelpaar A.B._____ und der K._____ AG unklar gewesen sei- en, was jedoch nicht ihm zum Vorwurf gemacht werden könne. Er sei erst im Juli 2004 dazu gekommen und habe versucht, die finanziellen Verhältnisse und Ver- flechtungen zu klären. Angesichts der Komplexität des Falles, der langen Dauer des Verfahrens, der zahlreichen Einvernahmen und des Aktenumfanges sei der Aufwand der Verteidigung sehr hoch gewesen, sogar weit höher, als die beantrag- te Entschädigung von Fr. 220‘000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer. In der Beru- fungsreplik hält er fest, es treffe zwar zu, dass der Staat nicht für die Kosten eines Anwaltswechsels aufzukommen habe. Vorliegend jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Anwaltswechsel notwendig geworden sei, weil sein früherer Anwalt vom Stimmvolk des Kantons Graubünden in die Kantonsregierung gewählt worden sei. Aus seiner Sicht liege daher sozusagen ein erzwungener Anwaltswechsel vor, weshalb die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Staates gehen würden. Das vorliegende Verfahren sei wirklich ausserordentlich aufwendig gewesen, weil die Kantonspolizei über Jahre wenig zielgerichtet in die Breite gewirkt habe und mit grossem Aufwand versucht habe, eine Buchhaltung zu rekonstruieren, von der es bereits im Bericht vom 6. Juni 2007 geheissen habe, dass sie nicht auffindbar sei. Die Verteidigung habe sich einlässlich mit den Behauptungen der Kantonspo- lizei auseinandersetzen müssen. Dies habe zu einem ausserordentlichen zeitli- chen Aufwand geführt, der auch in den Rechtsschriften klar zum Ausdruck kom- me. Den Ausführungen des Berufungsklägers ist entgegen zu halten, dass es sich gerade nicht um ein ausserordentlich aufwändiges Verfahren handelt, sondern um ein solches von mittlerem Umfang, und dass der Anwaltswechsel aufgrund der Wahl des früheren Verteidigers in die Regierung nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Verteidiger aus einem anderen Grund seine Anwaltstätigkeit aufgegeben hätte (eine andere Beurteilung könnte allenfalls zum Beispiel bei einem Todesfall angezeigt sein). Der Berufungskläger macht denn auch keinen überzeugenden Grund für eine andere Behandlung geltend. Allein aus der Tatsache, dass für die neue Tätigkeit des ehemaligen Verteidigers eine Wahl durch das Stimmvolk des

Seite 63 — 77 Kantons Graubünden erforderlich war, lässt sich jedenfalls keine Notwendigkeit ableiten, eine andere Beurteilung des Anwaltswechsels vorzunehmen. Insbeson- dere darf davon ausgegangen werden, dass der das Mandat abgebende Anwalt den übernehmenden Anwalt kurz und klar instruiert. Ergänzend ist schon an die- ser Stelle festzustellen, dass zum einen von der Verteidigung fraglos ein über- mässiger Aufwand betrieben worden ist, was sich deutlich bereits aus dem Ver- hältnis zwischen dem geltend gemachten Aufwand und der Schwierigkeit und Be- deutung des vorliegenden Falles ergibt, und dass zum andern der zu ersetzende Aufwand im Nachfolgenden sehr grosszügig bemessen wird. Der Aufwand, der durch den Wechsel in der Verteidigung notwendig wurde, ist in jedem Fall mit die- ser grosszügigen Bemessung abgegolten. Weiter kann die Tatsache, dass das Mandat von Rechtsanwalt Rathgeb auf zwei Anwälte übertragen worden ist, näm- lich auf Rechtsanwalt Toller und auf Rechtsanwalt Jann (Akten der Vorinstanz, act. 6), nicht dazu führen, dass dem Berufungskläger eine höhere Entschädigung zusteht. Es steht ihm zwar durchaus frei, mehrere Anwälte mit der Wahrung seiner Rechte zu betrauen. Die Mehrkosten, die daraus resultieren, weil zum Beispiel Besprechungen zwischen den Anwälten anfallen oder gewisse Tätigkeiten wie das Studium der Akten von beiden Anwälten vorgenommen werden, hat er jedoch selbst zu tragen, da sie nicht als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren sind. Notwendig könnte der Beizug mehrerer Anwälte allenfalls werden, wenn (Spezial-) Wissen über ein Rechtsgebiet gefragt ist, das von einem allgemein praktizieren- den Anwalt weder erwartet, noch zweckmässigerweise erarbeitet werden kann. Vorliegend jedoch war offensichtlich kein solches Wissen erforderlich, weshalb der Beizug zweier Rechtsanwälte sich nicht erhöhend auf die Entschädigung auswir- ken darf. Darauf wird bei der Prüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands zurückzukommen sein. Im Weiteren ist dem Verteidiger zwar zuzu- stimmen, dass das vorliegende Verfahren mit einigem Aufwand verbunden war. Jedoch war es durchaus nicht von Nöten, dass er sich einlässlich mit allen Aus- führungen der Kantonspolizei auseinandersetzte. Weiter hat sein Verteidiger nur an den Einvernahmen des Berufungsklägers teilgenommen. Der Berufungskläger beanstandet ja gerade im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der anderen Angeschuldigten, dass es nie zu einem Konfrontverhör gekommen sei. Die Ausführungen des Berufungsklägers vermögen jedenfalls den von ihm geltend gemachten, ausserordentlichen Aufwand in dieser Höhe nicht zu rechtfertigen. cc) Sieht man die (erst) im Berufungsverfahren eingereichten Honorarnoten be- züglich der Aufwendungen im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren

Seite 64 — 77 durch, so geben sie zu einigen Bemerkungen und Kürzungen Anlass. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, die in der Berufungsantwort festhält, dass mit Bezug auf den Stundenansatz im Kanton Graubünden gemäss Praxis des Kantonsgerichts in der Regel der durchschnittliche Normalansatz gemäss Honora- rverordnung zur Anwendung gelange. Dieser beträgt Fr. 240.-- pro Stunde (Art. 3 Honorarverordnung [HV]). Rechtsanwalt lic. iur. Christian Rathgeb hat denn auch mit diesem Stundenansatz abgerechnet. Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. HSG Marco Toller hat einen Stundenansatz von Fr. 250.-- eingesetzt. Es befindet sich eine Honorarvereinbarung zwischen ihm und dem Berufungskläger bei den Akten (Akten der Vorinstanz, act. 7, Beilage), in welcher die Parteien einen Stundenan- satz in dieser Höhe vereinbart haben. Rechtsanwalt Toller hat diese Honorarver- einbarung, die vom Klienten unterzeichnet worden ist, eingereicht, kurz nachdem er das Mandat von Rechtsanwalt Rathgeb übernommen hatte (Schreiben Rechts- anwalt Dr. iur. Christian Rathgeb an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja betref- fend Übergabe des Mandats, Akten der Vorinstanz, act. 6). Unter diesen Umstän- den können die angemessenen Aufwendungen von Rechtsanwalt Toller dem Be- rufungskläger mit eben diesem Stundenansatz von Fr. 250.-- vergütet werden (Art. 3 HV). Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann LL.M hat einen Stundenansatz von Fr. 500.-- verwendet. Er hat darauf verzichtet, eine Honorarvereinbarung einzureichen (Akten der Vorinstanz, act. 10). Sein Stundenansatz erscheint zu hoch und ist da- her mangels Honorarvereinbarung auf den im Kanton Graubünden üblichen An- satz von Fr. 250.-- zu reduzieren, so wie er auch Rechtsanwalt Toller zugespro- chen wird. Die Vorinstanz ist für die Bemessung der Entschädigung von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen. Dies liegt in ihrem Ermessen und die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat keine Veranlassung, davon abzuweichen. Es ist daher für die Bemessung der Entschädigung insgesamt mit einem Stunden- ansatz von Fr. 250.-- zu rechnen. Dies bedeutet, dass Rechtsanwalt Jann damit ein leicht höherer Stundenansatz als Fr. 250.-- zugebilligt wird, nachdem Rechts- anwalt Rathgeb mit einem Stundenansatz von Fr. 240.-- abgerechnet hat. Mit Be- zug auf den vom Gericht zu beachtenden Stundenansatz ist im Weiteren festzu- stellen, dass sich die Schwierigkeit und der Umfang des Falles in erster Linie nicht in der Höhe des Stundenansatzes, sondern im zu entschädigenden zeitlichen Aufwand niederschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2011, 6B_108/2010, E 9.2.1). dd) In Bezug auf die Angemessenheit des Aufwands weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort richtigerweise darauf hin, dass zum einen unnötig be- triebener Aufwand nicht zu entschädigen ist und dass zum andern die Bemühun-

Seite 65 — 77 gen des Anwalts in ihrem Umfang den Verhältnissen entsprechen und sachbezo- gen sein müssen (BGE 115 IV 156 E 2d; Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommen- tar, N 15 zu Art. 429 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 109 N 5; Oberholzer, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1740 und N 481). – Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einen Aufwand von 814 Stunden geltend gemacht und die Bemessung der Höhe der Entschädigung ins Ermessen des Gerichts gestellt (Akten der Vorinstanz, act. 15, S. 39 f., Ziff. 40). Da keine Honorarnoten eingereicht worden waren, konnte das Bezirksgericht die geltend gemachten Aufwendungen nicht konkret auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. Es musste daher den notwendigen Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Dies hat es getan. Im Berufungsverfahren hat der Berufungs- kläger nun Honorarnoten eingereicht, um seinen Aufwand im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren zu belegen. (act. D.7, B.1, B.3 – 5, B.8 – 13). Gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung und in der Berufungsbegrün- dung verlangt er für das gesamte Strafverfahren (Untersuchungs-, erstinstanzli- ches und Berufungsverfahren) insgesamt Fr. 220‘000.-- zuzüglich 8% Mehrwert- steuer (act. A.5, S. 2, Ziff. I/3). Eine Aufteilung auf die einzelnen Verfahrensab- schnitte erfolgt nicht, jedoch kann aufgrund der Honorarnoten zumindest dahinge- hend eine Einteilung vorgenommen werden, als dass die Leistungen dem Beru- fungsverfahren oder den davor liegenden Verfahrensabschnitten zugeordnet wer- den können. Aus den Honorarnoten ergibt sich ein Aufwand von insgesamt 914.25 Stunden (Rechtsanwalt Toller 426.00 Stunden, Rechtsanwalt Rathgeb 369.75 Stunden, Rechtsanwalt Jann 118.50 Stunden). Davon entfallen auf das Beru- fungsverfahren 174.35 Stunden (alle Leistungen, die nach dem 20. Juni 2012 er- bracht worden sind: Rechtsanwalt Toller 129.75 Stunden, Rechtsanwalt Jann 44.6 Stunden). Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich damit aus den Honorarnoten ein Aufwand von 739.9 Stunden. Die Honorarnoten vermögen folglich von vornherein die von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten 814 Stunden nicht nachzuweisen. Belegt ist nur ein Aufwand von 739.9 Stunden. Davon ist auszugehen. Dieser Aufwand ist nun dar- aufhin zu prüfen, ob er für das vorliegende Verfahren erbracht wurde und ob er für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte notwendig war. Die Staatsan- waltschaft weist in ihrer Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass die Honorar- noten von Rechtsanwalt Rathgeb offensichtlich auch Leistungen enthalten, die mit anderen Strafverfahren gegen den Berufungskläger in Zusammenhang stehen und mit dem vorliegenden Strafverfahren nichts zu tun haben. So enthalten seine

Seite 66 — 77 Honorarnoten unter anderem gemäss Bezeichnung im Titel auch Aufwendungen wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung etc. in Sachen Stockwerkeigentümer- gemeinschaft O.2_____ (act. B.3) sowie anwaltliche Bemühungen in allen Verfah- ren wie etwa auch im Verfahren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (act. B.5). Zudem ist nicht erkennbar, was etwa ein Ehrverletzungsverfahren oder die Durchsicht eines Schiedsurteils mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben sollten. Diese verfahrensfremden Aufwendungen sind im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen. Da Rechtsanwalt Rathgeb jeweils nur aufgeführt hat, wel- che Leistungen er an welchen Tagen erbracht hat, ohne jedoch die für die jeweili- gen Leistungen aufgewendeten Zeiteinheiten anzugeben, muss das Gericht schätzen, wie viele der geltend gemachten Stunden nicht im vorliegenden Straf- verfahren angefallen sind. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Berufungsantwort Kopien der Honorarrechnungen von Rechtsanwalt Rathgeb eingereicht, auf wel- chen sie mit Leuchtstift diejenigen Leistungen markiert hat, die nach ihrer Auffas- sung im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren stehen (act. E.6 – 8). Bei ge- nauer Durchsicht dieser Kopien zeigt sich, dass nicht alle Leistungen, die die Staatsanwaltschaft markiert hat, einem anderen Strafverfahren zugerechnet wer- den müssen. Daneben aber hat die Staatsanwaltschaft keineswegs alle verfah- rensfremden Aufwendungen markiert. Vergleicht man die Honorarnoten mit den Akten, so ist leicht festzustellen, dass bei weitem nicht alle der in den Honorarno- ten genannte Briefe an die Untersuchungsbehörde sich bei den Akten befinden. Ebenso haben auch die aufgeführten Besprechungen mit dem Untersuchungsrich- ter keinen Niederschlag in den Akten gefunden. Teilweise datieren die Briefe, Te- lefonate und Besprechungen an und mit dem Untersuchungsrichter zudem erst lange nach der Anklageerhebung beim Bezirksgericht, weshalb sie kaum mit vor- liegendem Strafverfahren in Zusammenhang gestanden haben können. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass alle diese Leistungen nicht das vorliegende Verfahren betroffen haben. Der Verteidiger hat es sodann selbst zu vertreten, wenn er nicht eine klare Ausscheidung der Aufwendungen für das vorliegende Verfahren vorgenommen hat. Die Aufwendungen bezüglich der S._____ AG, Treuhand und Revisionsgesellschaft, können im Weiteren nicht angerechnet wer- den, da die von der S._____ AG vorgenommenen Abklärungen nicht notwendig waren und das von der S._____ AG verfasste Schreiben nicht aussagekräftig ist. Daneben scheint es, dass die S._____ AG vom Berufungskläger auch Aufträge im Zusammenhang mit anderen Strafverfahren erhalten hat (vgl. zum Beispiel act. B.4, S. 2, Leistungen vom 9. Mai 2011; act. B.5, S. 1, Leistungen vom 16. August 2011). Diese Leistungen sind vorliegend nicht zu entschädigen. Weiter stehen die

Seite 67 — 77 Kontakte mit Rechtsanwalt L. Erni offenbar in Zusammenhang mit einem Strafver- fahren wegen Urkundenfälschung, das gegen den Berufungskläger geführt wird/worden ist (vgl. zum Beispiel act. B.4, S. 2, Leistungen vom 20. Mai 2011). Ebenso stehen die Kontakte mit Rechtsanwalt Jann offensichtlich mit anderen Strafverfahren in Zusammenhang, hat Rechtsanwalt Jann gemäss dessen Hono- rarnoten diese doch nicht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens abge- rechnet. Weiter werden in den Honorarnoten von Rechtsanwalt Rathgeb mehrfach schriftliche Kontakte zum und vom Bezirksgericht Maloja erwähnt, die in den Akten keine Bestätigung finden. Zudem wird die Teilnahme an Einvernahmen von Per- sonen genannt, die im vorliegenden Verfahren gemäss Aktenlage nicht einver- nommen worden sind, oder die Einvernahmen des Berufungsklägers betreffen, die sich in den Akten nicht finden. Ebenso sind Leistungen verzeichnet, die ausdrück- lich ein Verfahren betreffen, das durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt wurde. Und es sind Leistungen abgerechnet, die T._____ betreffen. Augenscheinlich hat Rechtsanwalt Rathgeb für die verschiedenen Strafverfahren keine separaten Abrechnungen erstellt. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts schätzt unter diesen Umständen in pflichtgemässem Ermessen und unter Berück- sichtigung, dass offensichtlich Aufwendungen für zumindest zwei weitere Strafver- fahren Eingang in die Honorarnoten gefunden haben (was sich deutlich aus dem Ingress aller drei Honorarnoten ergibt, act. B.3 – 5), dass in etwa zwei Drittel der Aufwendungen, die sich aus den Honorarnoten von Rechtsanwalt Rathgeb erge- ben, nicht zum vorliegenden Strafverfahren gehören. Zwei Drittel entsprechen 246.5 Stunden, die als nicht im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ange- fallen qualifiziert werden müssen. Sie sind daher vom geltend gemachten Stun- denaufwand abzuziehen. Mit Bezug auf die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Toller ist festzustellen, dass er unter anderem Leistungen abrechnet, die er lange vor der Übernahme des Mandats erbracht hat. Dann macht er für das Studium der Akten insgesamt zumindest 65 Stunden geltend (für das Erstellen einer Aktenno- tiz, die Prüfung diverser Rechtsfragen und die Besprechung mit Rechtsanwalt Wieser, welche ohne zeitliche Ausscheidung zusammen mit dem Aktenstudium abgerechnet worden sind [vgl. act. D.7, S. 1, Leistungen vom 15. Juni 2011, vom 15. Juli 2011 und vom 19. Juli 2011], sind grosszügige 9 Stunden veranschlagt und bereits abgezogen worden). Auch wenn der Aktenumfang im vorliegenden Verfahren grösser ist als in einem durchschnittlichen Strafverfahren, so erscheint dieser Aufwand doch klarerweise überhöht. Die I. Strafkammer des Kantonsge- richts setzt für das Aktenstudium wohlwollende 35 Stunden ein, was mehr als vier vollen Arbeitstagen entspricht. Das geltend gemachte Aktenstudium ist mithin um

Seite 68 — 77 30 Stunden zu kürzen. Für die Prüfung verschiedener Rechtsfragen werden ins- gesamt 42 Stunden abgerechnet (wobei für eine Besprechung mit Rechtsanwalt Rathgeb, das Aktenstudium, ein Telefonat an Gastroconsult sowie die Prüfung des Branchenspiegels, die ohne zeitliche Ausscheidung zusammen mit der Abklärung von Rechtsfragen abgerechnet worden sind [act. D.7, Leistungen vom 8. Juni 2011, vom 15. Juli 2011 und vom 9. Mai 2012], grosszügige 9.5 Stunden veran- schlagt und bereits abgezogen worden sind). Dies erscheint als zu hoch, handelt es sich bei Rechtsanwalt Toller doch zweifellos um einen geübten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung in der Praxis. Auch wenn sich vorliegend verschiedene Rechtsfragen stellten, die einer näheren Abklärung bedurften, erscheinen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts dafür 30 Stunden als genügend. Der Aufwand für die Prüfung von Rechtsfragen ist somit um 12 Stunden zu kürzen. Es sei in diesem Zusammenhang noch festgehalten, dass neben dem Aufwand für die Ab- klärung von Rechtsfragen weitere 3.5 Stunden für diverse Recherchen abgerech- net worden sind (act. D.7, Leistung vom 7. Mai 2012), die nicht gekürzt werden. Neben der Prüfung von diversen Rechtsfragen werden insgesamt 6 Stunden für die Prüfung von Rechtsfragen betreffend die Verjährung geltend gemacht (dabei sind 1.5 Stunden für ein Telefonat mit dem und ein Schreiben an den Berufungs- kläger sowie eine Besprechung mit Rechtsanwalt Rathgeb, welche ohne zeitliche Ausscheidung mit der Prüfung von Verjährungsfragen abgerechnet worden sind [act. D.7, Leistung vom 16. Januar 2012 und vom 17. Januar 2012], bereits abge- zogen worden). Vorliegend haben sich kaum schwierige Fragen mit Bezug auf die Verjährung gestellt, weshalb ausgedehnte und zeitintensive Abklärungen nicht notwendig waren. Was mit Bezug auf die Verjährung abzuklären war, ist zweifellos bereits mit dem Aufwand für die Prüfung verschiedener Rechtsfragen abgegolten. Der im Zusammenhang mit der Prüfung diverser Rechtsfragen betreffend die Ver- jährung geltend gemachte Aufwand ist daher gänzlich zu streichen. Ebenso sind die zwei Stunden, die für die Aktenübergabe durch Rechtsanwalt Rathgeb ange- fallen sind, zu streichen, da der Umstand, dass ein Wechsel des privaten Verteidi- gers stattgefunden hat, mit der grosszügigen Bemessung der zu ersetzenden Aufwendungen abgegolten ist, wie bereits einlässlich dargelegt worden ist. Für die Ausarbeitung des Plädoyers, damit zusammenhängende Rückfragen bei ver- schiedenen Personen und die Prüfung diverser Unterlagen werden in der Hono- rarnote von Rechtsanwalt Toller insgesamt 120.25 Stunden geltend gemacht. Da- neben hat auch Rechtsanwalt Jann in seinen Honorarnoten Aufwendungen in Höhe von 15 Stunden für das Plädoyer aufgeführt. Insgesamt wird somit ein Auf- wand von 135.25 Stunden der Ausarbeitung des Plädoyers zugewiesen. Dies ist

Seite 69 — 77 offensichtlich übermässig. Auch wenn das Plädoyer recht umfangreich ist, so rechtfertigt sich ein solcher Aufwand doch nicht. Die I. Strafkammer des Kantons- gerichts gelangt vielmehr zum Schluss, dass für das Erstellen des Plädoyers 60 Stunden veranschlagt werden können, was in etwa eineinhalb Arbeitswochen ent- spricht. Dieser Aufwand ist zweifellos grosszügig bemessen, wird daneben ja auch noch Aufwand für das Aktenstudium, die Abklärung von Rechtsfragen und für Re- cherchen vergütet. Die Aufwendungen für das Ausarbeiten des Plädoyers sind somit insgesamt um 75.25 Stunden zu kürzen. Mit Bezug auf die Honorarnoten von Rechtsanwalt Jann ist im Weiteren festzustellen, dass er insgesamt mehr als 11 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz abge- rechnet hat. Nachdem die Arbeiten für das Plädoyer separat ausgewiesen werden, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit daneben überhaupt noch Vorbereitungen für die Hauptverhandlung in diesem Umfang hätten anfallen sollen. Unter diesem Titel kann daher höchstens eine Stunde vergütet werden. Die Leistungen sind damit um weitere 10 Stunden zu kürzen. Weiter wurde bereits einlässlich begründet, dass der Umstand, dass sich der Berufungskläger durch zwei Rechtsanwälte ver- treten lässt, zu keiner höheren Entschädigung führen kann. Insbesondere sind gemeinsame Leistungen wie die gleichzeitige Teilnahme an Besprechungen oder an Verhandlungen nicht doppelt zu vergüten. Geht man die Honorarnoten von Rechtsanwalt Jann und Rechtsanwalt Toller durch, so zeigt sich, dass sie mehrere Besprechungen zusammen geführt haben, die beide Anwälte aufgeführt und ab- gerechnet haben. Einmal hat offenbar sogar noch ein weiterer Anwalt aus dem Büro von Rechtsanwalt Jann an einer Besprechung mit Rechtsanwalt Toller teil- genommen. Diese Besprechungen sind nicht doppelt oder gar dreifach zu ver- güten. Insgesamt sind auf den Honorarnoten mehr als 14.3 Stunden an Bespre- chungen ausgewiesen, die bereits beim anderen Anwalt abgerechnet worden sind. Es hat unter diesen Umständen eine weitere Kürzung um 14.3 Stunden zu erfol- gen. Ebenso haben sowohl Rechtsanwalt Toller als auch Rechtsanwalt Jann die Teilnahme an der Hauptverhandlung in St. Moritz in Rechnung gestellt. Diesbe- züglich sind jedoch nur die Aufwendungen für einen Rechtsvertreter notwendig, weshalb die jeweils tiefere Anzahl Stunden abzuziehen ist, insgesamt somit 14.5 Stunden. Rechnet man nun alle Stunden zusammen, die vorliegend nicht vergütet werden können, so ergibt dies ein Total von 410.55 Stunden. Nachdem durch die Honorarnoten insgesamt 739.9 Stunden nachgewiesen sind, was sage und schreibe etwa vier Monaten Arbeit entspricht, von diesen jedoch 410.55 Stunden im vorliegenden Verfahren nicht entschädigt werden können, verbleiben immer noch 329.35 Stunden, was immer noch einem hohen Arbeitsaufwand von rund

Seite 70 — 77 zwei Monaten entspricht, die Grundlage der ausseramtlichen Entschädigung sein können. Damit steht fest, dass der im erstinstanzlichen Verfahren angemessene Stundenaufwand vorliegend grosszügige 329.35 Stunden zu je Fr. 250.-- beträgt, was Fr. 82‘337.50 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen und Spesen in Höhe von Fr. 1‘050.--. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Aus der Honorarrechnung von Rechtsanwalt Toller ergeben sich Barauslagen in Höhe von Fr. 385.--. Da nicht ersichtlich ist, inwieweit sich dieser Betrag auf das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren aufteilt, wird der gesamte Betrag dem vorinstanzli- chen Verfahren zugeschlagen, das mehr Zeit und den grösseren Aufwand ab- deckt. Rechtsanwalt Toller hat Telefonate geführt, Briefe verschickt, ist nach St. Moritz an die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gefahren. Die Barauslagen können unter diesen Umständen gänzlich übernommen werden. Den Honorarno- ten von Rechtsanwalt Rathgeb ist für Telefon, Fax, Porti und Fotokopien eine Pauschale in Höhe von insgesamt Fr. 2‘662.20 zu entnehmen. Da diese Pauscha- le als Prozentsatz des Stundenaufwandes berechnet wurde und die Stunden nur zu einem Drittel auf das vorliegende Verfahren entfallen, ist auch die Pauschale von vornherein auf einen Drittel beziehungsweise Fr. 887.40 zu kürzen. Dieser Betrag erscheint jedoch immer noch zu hoch, er ist weiter auf (sehr grosszügige) Fr. 500.-- zu kürzen. Daneben hat Rechtsanwalt Rathgeb insgesamt Fr. 880.40 für Reisespesen und Barauslagen abgerechnet. Dabei ist zu beachten, dass die Rei- sen weitgehend andere Strafverfahren betrafen und nur die Reise nach O.5_____ im Zusammenhang mit der Durchsicht der Konkursakten für das vorliegende Ver- fahren relevant ist. Dafür setzt die I. Strafkammer wohlwollende Fr. 150.-- ein. Die Barauslagen müssen als mit dem zugestandenen (hohen) Betrag für Telefon, Fax, Porti und Kopien abgegolten erachtet werden. Insgesamt können daher Fr. 650.-- an Barauslagen und Spesen für die Zeit der Vertretung durch Rechtsanwalt Rath- geb als angemessen angesehen werden. Aus den Honorarnoten von Rechtsan- walt Jann ergeben sich Reisekosten von Fr. 339.--. Diese können nicht ersetzt werden. Es handelt sich dabei um die Kosten für vier Fahrten von Zürich nach O.3_____ und zurück sowie eine Retourfahrt von Zürich nach St. Moritz an die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz. Alle diese Fahrten stehen in direktem Zu- sammenhang mit dem Umstand, dass der Berufungskläger sich durch zwei Rechtsanwälte vertreten lässt, und sind allein durch diesen Umstand begründet. Die Aufwendungen können daher nicht als notwendig für eine angemessen Ver- teidigung angesehen werden. Weiter werden in den Honorarnoten von Rechtsan- walt Jann Fr. 39.-- für Kopien, Porti, Fax und Telefon aufgeführt. Aus den Details geht nicht hervor, dass Briefe oder Pakete verschickt worden sind, so dass keine

Seite 71 — 77 Porti berücksichtigt werden können. Ebenso wenig ergibt sich aus den Honorarno- ten, dass ein Fax verschickt worden wäre, weshalb auch keine Faxkosten berück- sichtigt werden können. Die abgerechneten Telefonate wiederum sind alle bis auf eines mit Rechtsanwalt Toller geführt worden. Nachdem bereits die von Rechts- anwalt Toller geltend gemachten Barauslagen ersetzt werden, und die Telefonate durchwegs deshalb notwendig geworden sind, weil sich der Berufungskläger durch zwei Rechtsanwälte vertreten lässt, rechtfertigt es sich nicht, diese Tele- fonate erneut als zu vergütende Barauslagen anzuerkennen. Sie werden aus die- sem Grunde nicht ersetzt. Ein Telefonat wurde mit dem Berufungskläger geführt. Es dauerte eine halbe Stunde. Dafür werden (grosszügige) Fr. 10.-- angerechnet. Bezüglich Kopien ist zu sagen, dass Kopien der Akten bereits mit den Barausla- gen von Rechtsanwalt Rathgeb, der die Akten von der Staatsanwaltschaft erhalten hat, abgegolten sind. Es rechtfertigt sich nicht, diesen Aufwand ein zweites Mal anzurechnen, da er allein wegen dem Anwaltswechsel oder der Vertretung durch zwei Rechtsanwälte angefallen ist. Für weitere, allenfalls notwendige Kopien wer- den Fr. 5.-- angerechnet. Von den Kosten für Kopien, Porti etc., die Rechtsanwalt Jann ausweist, können vorliegend somit nur Fr. 15.-- vergütet werden. Damit er- gibt sich für die anrechenbaren Barauslagen und Spesen ein Betrag von Fr. 1‘050.--. Zusammen mit dem anerkannten Stundenaufwand in Höhe von Fr. 82‘337.50 ergibt dies einen Aufwand von Fr. 83‘387.50. Hinzu kommt die Mehr- wertsteuer. Dabei ist zu beachten, dass in etwa die Hälfte der Leistungen von Rechtsanwalt Rathgeb vor dem 1. Januar 2011 erbracht wurden, weshalb dafür ein Mehrwertsteuersatz von 7.6% Anwendung finden muss. Für die späteren Leis- tungen beträgt der Mehrwertsteuersatz 8%. Es zeigt sich damit, dass der von der Vorinstanz geschätzte angemessene Aufwand von insgesamt Fr. 90‘000.-- (inklu- sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) Bestand hat und dem Aufwand entspricht, der aufgrund der im Berufungsverfahren eingelegten Honorarnoten als angemes- sen erachtet werden muss. Diesen Aufwand haben, wie bereits ausgeführt, zur Hälfte der Berufungskläger und zur Hälfte der Kanton Graubünden zu tragen. Dem Berufungskläger ist damit durch den Kanton Graubünden für das Untersuchungs- und das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO in Höhe von Fr. 45‘000.-- auszurichten. 12.Abschliessend sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu verteilen. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend dringt der Beru- fungskläger mit seiner Berufung insoweit durch, als er vom Vorwurf der ungetreu- en Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Abtretung von Vermögens-

Seite 72 — 77 werten des Café J._____ an B._____ freigesprochen wird. Die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bezug auf die Abtretung von Vermögenswer- ten der K._____ AG an B._____ bleibt jedoch bestehen. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen. Mit Bezug auf die Anschlussberufung dringt der Berufungs- kläger insofern durch, als keine Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sachverhaltskomplex Abtretungen des Café J._____ erfolgt. Mit Bezug auf die Abtretungen der K._____ AG und die Überweisung der Fr. 500‘000.-- jedoch wird er wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensmin- derung beziehungsweise Anstiftung dazu verurteilt. Insoweit dringt der Berufungs- kläger mit seinen Anträgen folglich nicht durch. Im Weiteren ist die Strafe im Ver- gleich zu jener, die von der Vorinstanz verhängt worden ist, erheblich verschärft worden. Auch insoweit dringt der Berufungskläger, der sich gegen jedwelche Ver- urteilung gewehrt hat, nicht durch. Der Kostenspruch wiederum ist leicht zu Guns- ten des Berufungsklägers verändert worden, weshalb der Berufungskläger mit seiner Berufung teilweise durchdringt. Es zeigt sich mithin, dass der Berufungs- kläger einzig im Sachverhaltskomplex der Abtretung von Vermögenswerten des Café J._____ gänzlich und mit Bezug auf die Kostenverteilung teilweise obsiegt hat, in allen anderen Punkten ist er unterlegen. Unter diesen Umständen rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘000.-- (Art. 7 der Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren, VGS) zu 2/3 dem Beru- fungskläger und zu 1/3 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Nachdem der Berufungskläger teilweise obsiegt, steht ihm im Weiteren eine an- teilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zu (Art. 436 Abs. 1 StPO In Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Wie bereits festgestellt, hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren mehrere Honorarno- ten eingereicht, die auch den Aufwand umfassen, der im Berufungsverfahren gel- tend gemacht wird. Aus den Honorarnoten geht hervor, dass Rechtsanwalt Toller für das Berufungsverfahren 129.75 Stunden abgerechnet hat und Rechtsanwalt Jann 44.6 Stunden. Insgesamt werden für das Berufungsverfahren somit 174.35 Stunden geltend gemacht. Dies erscheint aus folgenden Gründen nicht angemes- sen. Für das Studium beziehungsweise die Prüfung des vorinstanzlichen Urteils haben Rechtsanwalt Toller und Rechtsanwalt Jann zusammen zumindest 5.7 Stunden abgerechnet. Das Urteil des Bezirksgerichts ist nicht übermässig lang ausgefallen. Die Erwägungen des Gerichts nehmen etwas mehr als 9 Seiten in Anspruch. Für das Studium des Urteils erscheinen der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts daher wohlwollende 2 Stunden als genügend. Damit sind 3.7 Stunden vom geltend gemachten Aufwand abzuziehen. Aus der Honorarnote von Rechts-

Seite 73 — 77 anwalt Toller ergibt sich im Weiteren ein Aufwand für die Prüfung diverser Rechts- fragen von zumindest 17.5 Stunden (wobei bereits ein angemessener Abzug von insgesamt 5 Stunden für die ohne nähere zeitliche Aufteilung zusammen mit der Prüfung von Rechtsfragen abgerechnete Vorbereitung und Redaktion der Beru- fungserklärung sowie das Studium der Urteile [act. D.7, Leistungen vom 28. Sep- tember 2012 und vom 28. Dezember 2012] vorgenommen worden ist). Nachdem sich im Berufungsverfahren keine neuen Rechtsfragen gestellt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass bereits im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz die notwendigen Abklärungen und Prüfungen vorgenommen worden sind, ist die- ser Aufwand nicht gerechtfertigt. Angemessen erscheinen höchstens 5 Stunden, so dass ein weiterer Abzug von 12.5 Stunden erfolgen muss. Für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung und damit zusammenhängende Besprechungen und Arbeiten macht Rechtsanwalt Toller im Weiteren 83 Stunden geltend. Rechtsan- walt Jann hat im Zusammenhang mit der Berufungsbegründung weitere 27 Stun- den abgerechnet. Insgesamt wird für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung somit ein Aufwand von 110 Stunden geltend gemacht. Dies ist ganz erheblich zu hoch. Es haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Sachverhalts- oder Rechtsfragen gestellt. Die Themen waren dieselben wie vor der Vorinstanz. Es sind keine neuen Beweismittel eingeführt worden, auf die vertieft hätte eingegan- gen werden müssen. Die Argumente, die der Berufungskläger in seinen Rechts- schriften vorbringt, sind denn auch dieselben, die er schon vor der Vorinstanz gel- tend gemacht hat. Er hat in der Berufungsbegründung zudem ganze Textpassa- gen aus dem Plädoyer, welches er vor dem Bezirksgericht Maloja gehalten hat (Akten der Vorinstanz, act. 15), unverändert oder mit leichten Anpassungen oder Ergänzungen übernommen, worauf die Staatsanwaltschaft in der Berufungsant- wort zu Recht hinweist. Damit aber hat sich der Aufwand klarerweise erheblich verringert. Insgesamt gesehen rechtfertigt sich für die Berufungsbegründung ein Aufwand von 30 Stunden, was in etwa vier Arbeitstagen entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 80 Stunden zu kürzen. Weiter ist auch im Zu- sammenhang mit der Berufung festzustellen, dass die Vertretung durch zwei Rechtsanwälte zu keiner Erhöhung der Entschädigung führen soll. Es finden sich in den Honorarnoten von Rechtsanwalt Toller und Rechtsanwalt Jann mehrere Besprechungen und Telefonate, an denen beide teilgenommen und die beide ab- gerechnet haben. Dieser Aufwand ist jedoch nur einmal zu vergüten und nicht doppelt. Insgesamt sind unter diesem Aspekt 7 Stunden zu streichen. Ebenso ist die Prüfung des Urteils gegen B._____ durch Rechtsanwalt Jann als doppelte Leistung anzusehen, macht doch auch Rechtsanwalt Toller Aufwendungen im Zu-

Seite 74 — 77 sammenhang mit dem Studium der Urteile geltend. Der Aufwand ist folglich um 0.7 Stunden zu kürzen. Eine weitere halbe Stunde ist für die Prüfung der Beru- fungserklärung durch Rechtsanwalt Jann abzuziehen. Auch diese Kosten sind Folge der Vertretung durch zwei Anwälte. Rechtsanwalt Toller hat im Weiteren zumindest 4.25 Stunden für die Prüfung der Gerichtsakten und diverser Dokumen- te abgerechnet. Da die Gerichtsakten jedoch zweifellos bereits aus dem Verfahren vor der Vorinstanz bekannt waren, so dass im Berufungsverfahren lediglich ein Auffrischen notwendig sein konnte, rechtfertigt sich ein Aufwand in dieser Höhe im Berufungsverfahren nicht. Es ist vielmehr eine Kürzung um 2 Stunden vorzuneh- men. Der geltend gemachte Aufwand ist gemäss dem Gesagten um insgesamt 106.4 Stunden zu kürzen. Angemessen sind somit 67.95 Stunden. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Ausarbeitung der Berufungsreplik, der Anschlussberu- fungsantwort, der Stellungnahme zur Berufungsduplik und der Anschlussberu- fungsduplik, die in den Honorarnoten noch keine Beachtung gefunden haben, da sie zeitlich erst später erfolgt sind. Da diesbezüglich somit keine Honorarnoten vorliegen, hat die I. Strafkammer den notwendigen Aufwand zu schätzen. Unter Berücksichtigung, dass der Berufungskläger in seinen weiteren Rechtsschriften seine bereits vorgebrachten Argumente bekräftigt, jedoch keine neuen Argumente vorbringt, erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts für die weiteren Rechtsschriften insgesamt einen Aufwand von 15 Stunden als gerechtfertigt. Da- mit ergibt sich, dass für das Berufungsverfahren ein Aufwand von 82.95 Stunden als angemessen erachtet werden kann. Wie bereits mit Bezug auf die Entschädi- gung im vorinstanzlichen Verfahren festgestellt, hat Rechtsanwalt Toller eine Ho- norarvereinbarung eingereicht, die vorliegend beachtet werden kann. Rechtsan- walt Jann hat darauf verzichtet, eine Honorarvereinbarung zu den Akten zu geben. Es erscheint angebracht, für seine Leistungen denselben Stundenansatz zu ver- wenden, der sich aus der Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt Toller und dem Berufungskläger ergibt. Damit ist ein Aufwand von insgesamt Fr. 20‘737.50 (82.95 Stunden x Fr. 250.--) angemessen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von Fr.1‘659.--. Die geltend gemachten Barauslagen sind bereits im Rahmen der Ent- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren beachtet worden. Der vorliegend zu berücksichtigende Aufwand beträgt damit Fr. 22‘396.50. Es rechtfertigt sich, die- sen Aufwand zwischen dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden im selben Schlüssel aufzuteilen wie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beru- fungskläger hat von seinem angemessenen Aufwand mithin 2/3, das heisst Fr. 14‘931.--, selbst zu tragen. 1/3, das heisst Fr. 7‘465.50, sind dem Berufungskläger durch den Kanton Graubünden zu ersetzen. Der Kanton Graubünden ist damit zu

Seite 75 — 77 verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine ausseramtli- che Entschädigung in Höhe von Fr. 7‘465.50 zu entrichten.

Seite 76 — 77 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.X._____ ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB sowie der Anstiftung zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 3.a) Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 3‘000.-- sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 10‘000.--, ersatzweise zu ei- ner Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probe- zeit von zwei Jahren. 4.Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens, be- stehend aus: -den Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftFr. 2‘171.25 -den Barauslagen der StaatsanwaltschaftFr.265.75 -der Gerichtsgebühr der VorinstanzFr. 4‘550.00 Total somit Fr. 6‘987.00 gehen zur Hälfte (Fr. 3‘493.50) zu Lasten von X.. Die andere Hälfte (Fr. 3‘493.50) hat der Kanton Graubünden zu tragen. 5.Der Kanton Graubünden hat X. im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das Untersuchungs- und das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 45‘000.-- zu entschädigen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9‘000.-- gehen zu 2/3 = Fr. 6‘000.-- zu Lasten von X._____ und zu 1/3 = Fr. 3‘000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren zudem ausseramtlich mit Fr. 7‘465.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen hat.

Seite 77 — 77 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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