Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 20. März 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 41[nicht mündlich eröffnet] 3. April 2013 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Sonder In der strafrechtlichen Berufung der X., Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 28. August 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstras- se 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen Z., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A.Z. wurde am 3. September 1976 in Zürich geboren. Er wuchs zusammen mit einer Halbschwester in Schattdorf/UR bei seiner Grossmutter auf. Nach den obligatorischen Schuljahren absolvierte er eine Kochlehre in den Hotels Margna und Palace in St. Moritz, welche er erfolgreich abschloss. Seit 1999 arbeitet er bei den G. im Gastrobereich und als Maschinist bei verschiedenen Sesselliften. Gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wies er für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 35‘027.-- und ein Reinvermögen von Fr. 3‘123.-- aus. Z. ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. B.Im Schweizerischen Strafregister ist Z. mit zwei Einträgen verzeichnet. Am 4. März 2002 wurde er vom Kreispräsidenten Oberengadin wegen Fahrens in an- getrunkenem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Ver- kehrszulassungsverordnung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt. Am 20. März 2006 verurteilte ihn der Kreispräsident Oberengadin so- dann wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut- alkoholkonzentration) zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Bus- se von Fr. 500.--. C.Am 30. August 2010 reichte X. Strafantrag gegen Unbekannt (Verantwortli- che der G. (G.) AG) betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Die Staatsan- waltschaft Graubünden eröffnete sodann am 04. November 2010 ein Strafverfah- ren gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. D.Am 16. Februar 2011 konstituierte sich die Geschädigte X. als Privatkläge- rin im Sinne von Art. 118 ff. StPO und erklärte, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen. Die Zivilklage bezifferte sie mit Fr. 150‘000.-- Scha- denersatz und Fr. 40‘000.-- Genugtuung, wobei ihr Rechtsvertreter erklärte, dass dies lediglich eine vorläufige Schätzung sei. E.Mit Parteimitteilung vom 24. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Anklageer- hebung beim Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Aussicht. Am 18. Oktober, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen Z.. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt zugrunde:
Seite 3 — 19 „Am 08. August 2010 befanden sich X. und ihr Ehemann Y. kurz vor Mittag bei der Talstation der 2-er Sesselbahn H./F.. Nachdem Y. bei Z. die Fahr- karten gelöst hatte, begaben sich die Eheleute durch das Drehkreuz der Abschrankung zum Zugangsbereich und warteten vor der dort hängenden aber nicht geschlossenen Absperrkette und der Tafel, welche in vier Spra- chen darauf hinweist, dass bei Abwesenheit des Personals die Benützung der Anlage verboten sei. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Kassahäuschen auf und gab den zwei wartenden Gästen mittels Handzei- chen zu verstehen, dass sie den Einstiegsbereich betreten und den Sessel besteigen könnten. Dabei verblieb der Beschuldigte im Kassahäuschen und unterliess es, die Geschwindigkeit der Sessel zu reduzieren. Als sich X. und Y. auf das zum Aufsteigen der Sessel speziell bezeichnete Podest stellten, näherte sich der Sessel infolge der nicht reduzierten Geschwindig- keit der Anlage mit zu hoher Geschwindigkeit, was dazu führte, dass er sich den Gästen nicht wie vorgesehen gerade und ruhig näherte, sondern nach links und rechts schwankte. Dadurch war es den zwei Personen nicht möglich, sich richtig auf den Sessel zu setzen. Y. war gezwungen, sich et- wa in der Mitte des Sessels niederzulassen, was zur Folge hatte, dass sei- ne Frau nur ganz am Rand absitzen konnte. Deshalb, und weil der Sessel seitlich schwankte, schaffte es die Anzeigeerstatterin nicht, sich sicher hin- zusetzen und stürzte nach einigen Metern Fahrt vom Gefährt. Dabei zog sich X. einen komplizierten Schienbeinbruch unter dem rechten Knie zu, welcher mittels Platten- und Knochenersatz operativ versorgt werden musste.“ F.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 24. Juli 2012 nahmen Z., sein Rechtsvertreter, der Betriebsleiter der Sesselbahn H., der Vertre- ter der Privatklägerin sowie dessen Praktikantin teil. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war nicht vertreten. Bereits in der Anklageschrift vom 18. Oktober 2011 hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden die folgenden Anträge gestellt: „1. Z. sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2.Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurtei- len. 3.Die Verfahrenskosten seien Z. zu überbinden.“ Im Rahmen seines Vortrages stellte und begründete der Verteidiger von Z. die folgenden Anträge: „1. Z. sei im vorliegenden Verfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Kör- perverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB von jeder Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Der Angeklagte sei für seine Verteidigung gemäss beiliegender Hono- rarnote auf Kosten der Staatskasse vollumfänglich zu entschädigen.“
Seite 4 — 19 G.Mit Urteil vom 24. Juli 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 25. Juli 2012, er- kannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Z. wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 5 — 19 ein. Darin wurde an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 18. September 2012 festgehalten. L.Das Bezirksgericht Maloja und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzich- teten beide mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erneut auf eine Stellungnah- me. Innert erstreckter Frist beantragte Z. mit Stellungnahme vom 22. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung. M.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzli- chen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsge- richt als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 24. Juli 2012 eröffnete und am 25. Juli 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X. am 31. Juli 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. August 2012 reichte X. alsdann am 18. September 2012 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Die Frist- und Formerfordernisse wurden demnach eingehalten.
Seite 6 — 19 b)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). c)Art. 382 Abs. 1 StPO nennt als zur Ergreifung eines Rechtsmittels legiti- miert jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist hier umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen; das heisst, es kann nebst der be- schuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person die Rechtsmittellegitimation zukommen, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 382 N 2). Bei der Privatklägerschaft kommt es in Bezug auf das rechtlich geschützte Inter- esse darauf an, ob sie sich nur im Zivilpunkt oder nur im Strafpunkt oder in beiden Bereichen am Verfahren beteiligt (vgl. Art. 119 StPO). Wenn sie sich nur im Zivil- punkt beteiligt, ist sie im Strafpunkt nur insofern rechtsmittellegitimiert, als dieser Einfluss auf das Schicksal der Zivilforderung hat (Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Da sich X. mit Strafantrag vom 30. August 2010 (act. 3.5) und Mitteilung vom 16. Februar 2011 (act. 1.7) ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert hat, ist sie demnach zur Berufungserhe- bung legitimiert. 2.a)Die Vorinstanz sprach den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Kör- perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB frei, da ihm kein sorgfaltswidriges Ver- halten vorgeworfen werden könne. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungs- begründung aus, dass der Sachverhalt, wie er von der Anklagebehörde wiederge- geben wurde, nicht bestritten werde. Jedoch sei der Berufungsbeklagte wegen
Seite 7 — 19 fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen, da die erlittene Körperverletzung der Berufungsklägerin durch sorgfalts- widriges Verhalten des Berufungsbeklagten entstanden sei, und zwar durch Unter- lassen. Der Berufungsbeklagte sei seiner obliegenden Überwachungs- und Hilfe- pflicht völlig ungenügend nachgekommen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie dieses Verhalten als nicht strafbar erachtet habe. Die Be- rufungsklägerin erachtet die Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsbeklagten darin, dass dieser sie und ihren Ehemann beim Fahrticketkauf nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Liftanlage ohne seine Hilfe nicht benützen dürften. Der Berufungsbeklagte habe anschliessend aus dem Kassahäuschen heraus eine Handbewegung in Richtung der Berufungsklägerin und ihrem Ehe- mann gemacht, welche von ihnen so interpretiert worden sei, dass sie zum Ein- steigebereich gehen und auf den Sessellift aufsteigen könnten. Deshalb hätten sie sich zum Einstieg auf das vorgesehene Holzpodest begeben, wo sie auf den Ses- sel gewartet hätten. Der Sessel sei dann mit hoher Geschwindigkeit aus der Kurve gekommen, habe seitlich hin und her geschwankt und somit sei ein Aufstieg auf den Sessel schwierig gewesen. Der Ehemann der Berufungsklägerin sei dadurch unglücklich in der Mitte des Sessels zum Sitzen gekommen und hätte sich mit der rechten Hand an der rechten Armlehne halten müssen. Die Berufungsklägerin, die rechts von ihrem Ehemann versuchte aufzusitzen, hätte dadurch nicht genügend Platz gehabt und sei durch die ruckartige Beschleunigung des Sesselliftes aus dem Sessel hinausgeschleudert worden. Ausgehend von den Rügen der Berufungsklägerin gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass Z. den Tat- bestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat. b)Anlässlich dieser Prüfung würdigt das Gericht die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 10 N 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen
Seite 8 — 19 zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind in- dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermö- gen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr an- hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeu- gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). 3.Wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folgen seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhält- nissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und
Seite 9 — 19 Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte er- kennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Ri- sikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach die- sen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswid- rig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wur- de. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bezie- hungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht ge- rechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrschein- lichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Vor- aussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garan- tenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen,
Seite 10 — 19 wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Vom Täter kann aber nur eine Hand- lung gefordert werden, die für ihn möglich ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Ge- fahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für den Täter erkennbar wa- ren. Insoweit gilt der Massstab der adäquaten Kausalität (BGE 116 IV 182 E. 4 mit Hinweisen). 4.a)Gemäss allgemeinem Gefahrensatz hat derjenige, der einen Gefahrenbe- reich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhin- dern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Wer Sportan- lagen betreibt, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die G. (G.) AG, als Betreiberin der 2-er Sesselbahn H./F., für die Sicherheit der Anlage selbst und andererseits für die Bedienung derselben, Gewähr zu tragen hat. Bei der 2-er Sesselbahn H./F. handelt es sich um ein älteres Modell, welches vor dem Einstei- gen der Gäste nicht selbst aus dem Zugseil ausklinkt und abgebremst auf die war- tenden Benützer zufährt, sondern ungebremst mit normaler Betriebsgeschwindig- keit nach der Wende im Maschinenhaus auf die Benützer zufährt. Diese Wende um 180 Grad bei voller Geschwindigkeit führt naturgemäss zu einem Hin- und Herpendeln der Sessel, was das Aufsteigen zusätzlich erschwert und gefährlich macht. Aus diesem Grund muss die Anlage beim Einsteigen von Personen jeweils manuell abgebremst werden, um ihnen das Einsteigen zu erleichtern (act. 3.3 S. 2). Die G. AG musste wissen, dass der Aufstieg auf den Sessel mit gewissen Risi- ken bzw. einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential verbunden war, insbe- sondere wenn man bedenkt, dass die Sesselbahn auch von Kindern, älteren und ungelenkeren Menschen benutzt wird, weshalb die Mitarbeiter denn auch dahin- gehend instruiert wurden, dass immer ein Mitarbeiter beim Einsteigen von Perso- nen auf den Sessel anwesend sein muss, um die Geschwindigkeit der Anlage zu reduzieren. Der Berufungsbeklagte gab sodann auch selber zu Protokoll (act. 3.11 S. 2), dass er durch den technischen Beauftragten der Bergbahnen, B., und den damaligen stellvertretenden Betriebsleiter der Sesselbahn H., A., bezüglich des Betriebs des Sesselliftes F. instruiert worden sei, insbesondere auch, dass der Sessellift nur dann benützt werden dürfe, wenn ein Mitarbeiter anwesend sei. Der Berufungsbeklagte gab diesbezüglich an, dass er Leute grundsätzlich erst dann auf den Sessel aufsteigen lasse, wenn er die Betriebsgeschwindigkeit des Liftes reduzieren könne und er sich im Einsteigebereich aufhalte (act. 3.11 S. 2).
Seite 11 — 19 b)An der Frontseite des Kassahäuschens und auch vor dem Einstiegsbereich des Sessellifts sind Warntafeln angebracht, welche in vier Sprachen darauf hin- weisen, dass bei Abwesenheit des Personals das Benützen der Anlage verboten ist (act. 3.2). Die Formulierung der entsprechenden Warntafeln ist jedoch eher missverständlich und unklar. Mithin ist nicht eindeutig erkennbar, was mit der Formulierung überhaupt gemeint ist. Die Bezeichnung „bei Abwesenheit des Per- sonals“ könnte allenfalls auch so verstanden werden, dass die Anlage nicht benützt werden darf, wenn überhaupt keine Mitarbeiter anwesend sind. Wenn je- doch ein Mitarbeiter im Kassahäuschen ist, könnte man auch davon ausgehen, dass die Anlage benützt werden darf, da eben ein Mitarbeiter anwesend ist. Somit müssen die fraglichen Warntafeln als ungenügend und mangelhaft qualifiziert werden, da sie die Passagiere nicht ausreichend davon abhalten, den Sessel al- leine, also ohne Hilfe eines Mitarbeiters, zu besteigen. Die G. AG wird hier für kla- rere Hinweise besorgt sein müssen. c)Zudem ist beim Eingangsgatter, nach dem Drehkreuz, eine rot-weisse Kette angebracht, die als Abschrankung dienen soll (act. 3.2). Der Berufungsbeklagte gab in seiner Einvernahme vom 10. März 2011 zu Protokoll, dass diese Kette im- mer dort angebracht und jeweils eingehängt sei. Durch die Kette ergebe sich ein Stauraum, in welchem die Leute warten müssten, bis er die Kette öffne und ihnen beim Aufstieg auf den Sessellift helfen würde. Unbestritten ist, dass die Kette nur eingehängt werden kann (act. 3.2). Dies bedeutet auch, dass die Kette von jedem auf simpelste Art und Weise selbständig ausgehängt werden kann. Auf dem Foto (act. 3.2) ist zudem erkennbar, dass die eher feine Kette, auch wenn sie ein- gehängt ist, lose herunterhängt und keine wirksame Schranke bildet. Somit muss auch die Kettenvorrichtung als mangelhaft angesehen werden, da sie ihren Zweck
Seite 12 — 19 alleine für das Verkaufen der Tickets und für das Helfen beim Einstieg auf den Sessellift zuständig. Wenn eine solche Anlage schon nur von einem Mitarbeiter bedient wird, ist es zwingend notwendig, dass gewisse Abläufe eingehalten wer- den. Konkret heisst dies, dass zuerst das Billett verkauft wird und die Leute ansch- liessend vor der Absperrung warten müssen, bis der Seilbahnmitarbeiter diese öffnet und die Gäste sicher (d.h. durch abbremsen, allenfalls anhalten der Anlage) auf den Sessel bringt. Es muss also sichergestellt werden, dass die Leute nach dem Billettkauf nicht einfach zum Lift durchlaufen und versuchen, selbständig auf- zusteigen. Im vorliegenden Fall soll dies durch die Kette sowie Warntafeln verhin- dert werden. Gemäss den Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes hätten sie gar keine Kette gesehen und demnach könne die Kette auch nicht ein- gehängt gewesen sein (act. 3.15 S. 4). Die nicht eingehängte Kette, verbunden mit der unklaren Warntafel, verleitet wohl eilige Benützer zum selbständigen Handeln. Es kann also schnell geschehen, dass Gäste direkt zum Einstiegsportal schreiten, ohne auf einen Mitarbeiter zu warten. Bei einem Ein-Mann-Betrieb wäre wohl eine wirkungsvollere Abschrankung angezeigt. Andernfalls müssten zwei Mitarbeiter hingestellt werden (einer an der Kasse, ein zweiter beim Sessel). Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass die Sesselliftanlage, insbesondere wenn, wie im Sommer jeweils üblich, nur ein Mitarbeiter an der Tal- station ist, nicht optimal konzipiert ist und die Abläufe im Lichte der der Sessellift- betreiberin, das heisst der G. AG obliegenden Sicherungspflicht verbesserungs- würdig sind. Zu prüfen ist demnach, ob das Fehlen einer wirksamen Absperrung und die missverständlichen Warntafeln durch andere Massnahmen ausgeglichen wurden. 5.a)Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungsbeklagte eine straf- rechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, insbesondere indem er die Berufungsklägerin und ihren Ehemann beim Billetverkauf nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht ohne seine Hilfe auf den Sessellift aufstei- gen dürften und demnach warten müssten, bis er ihnen beim Einstieg helfe. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass eine explizite Instruktion des Berufungsbe- klagten hätte erfolgen müssen und dass er ihnen mittels Handzeichen sogar expli- zit zu verstehen gegeben habe, dass sie vorgehen und auf den Sessel aufsteigen dürften. b)Fest steht, dass der Berufungsbeklagte, als Vertreter des Unternehmens, gegenüber den Leuten, welche den Sessellift benutzen wollen, eine gewisse Ga- rantenstellung inne hat. Es gehört, wie bereits ausgeführt, also gemäss Instruktion
Seite 13 — 19 zu seinen Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, dass kein Gast den Sessellift ohne seine Hilfe besteigt. Seine Aufgabe ist es, die Leute durch das Abbremsen des Liftes sicher auf den Sessel zu bringen. Ob er dazu jedem einzelnen Passagier mündlich sagen muss, dass er angehalten ist, zu warten, bis er den Sessellift ver- langsamt, oder ob er dazu andere Vorkehrungen trifft, die ein selbständiges Ein- steigen der Leute verhindern, bleibt grundsätzlich ihm bzw. dem Unternehmen überlassen. Wenn z.B. ein Gittertor angebracht wäre, welches das selbständige Fortschreiten der Gäste verhindern würde, wäre eine mündliche Instruktion wohl nicht nötig. Ob eine eingehängte Kette die erforderliche Absperrung gewährleistet, bleibt, wie oben ausgeführt, fraglich, zumal sie ja von jedermann selbständig aus- gehängt werden kann. Im vorliegenden Fall ist ohnehin unklar, ob die Kette ein- gehängt war oder nicht. Der Berufungsbeklagte ist der Meinung, dass die Beru- fungsklägerin und ihr Ehemann diese Kette selbständig geöffnet haben müssten (act. 3.11 S. 4). Die Berufungsklägerin sagte in ihrer Einvernahme vom 12. August 2011 hingegen, dass sie keine Kette gesehen hätten und demnach auch keine Kette geöffnet hätten (act. 3.15 S. 4). Fest steht jedoch, dass es die Aufgabe des Berufungsbeklagten gewesen wäre, sicherzustellen, dass die Kette auch wirklich eingehängt ist. Aufgrund der ungenügenden Kettenvorrichtung und der unklaren Warntafeln wäre es wohl grundsätzlich am Berufungsbeklagten gelegen, Gäste ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie nicht eigenständig den Sessel bestei- gen dürften. c)Soweit somit das Bergbahnunternehmen insgesamt bei objektiver Betrach- tungsweise seiner Sorgfaltspflicht nicht restlos nachgekommen ist bzw. die Si- cherheitsvorkehrungen (Warnhinweise und Abschrankung) als nicht klar und als unzulänglich bezeichnet werden müssen, die erfolgte Instruktion des Berufungs- beklagten aber die Wirkung der unklaren Warntafeln und der unzulänglichen Ket- tenvorrichtung zu einem gewissen Teil auszugleichen vermochte, ist noch zu prü- fen, ob der instruierte Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall darauf vertrauen durfte, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann warten und nicht selbständig auf den Sessel steigen würden, ob also das Verhalten des Berufungsbeklagten in subjektiver Weise entschuldbar war. Der Berufungsbeklagte gab in seinen Einvernahmen (act. 3.3 und 3.11) an, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann um 12.05 Uhr das Ticket kauften und an- gaben, noch auf einen Kollegen zu warten. Aus diesem Grund habe er sie auch nicht darauf hingewiesen, dass sie mit dem Einstieg in den Sessel warten müss- ten, bis er ihnen dabei helfe. Da er davon ausgegangen sei, dass das Ehepaar noch auf einen Bekannten warten würde, hätte sich dies erübrigt. Die Berufungs-
Seite 14 — 19 klägerin gab hingegen an, dass sie, bevor sie die Tickets gekauft hätten, auf Freunde gewartet hätten. Als diese dann telefonisch mitgeteilt hätten, dass sie nicht kommen würden, hätten sie die Fahrkarten gekauft. Sie hätten daraufhin nicht gesagt, dass sie noch auf Freunde warten würden (act. 3.15). Auch der Ehemann führte dazu aus, dass er dem Berufungsbeklagten gegenüber erwähnte, sie würden noch auf Freunde warten. Dies sei jedoch vor dem Ticketkauf gewesen (act. 3.16). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Berufungsbeklagte ebenfalls darüber informiert wurde, dass die Freunde doch nicht kommen würden und sie deshalb nicht noch auf diese warten müssten. Hatten die Berufungskläge- rin und ihr Ehemann nämlich den Berufungsbeklagten darüber informiert, dass sie noch auf Bekannte warten würden und bekam der Berufungsbeklagte dann in der Folge nicht mit, dass die Freunde doch nicht kommen würden, was wahrscheinlich erscheint, da auch die Berufungsklägerin und ihr Ehemann nirgends erwähnten, dass sie den Berufungsbeklagten darüber orientiert hätten, dass sie nun doch nicht auf Freunde warten würden, durfte der Berufungsbeklagte davon ausgehen, dass das Ehepaar noch auf Freunde warten würde, so wie sie dies ihm gegenüber bereits erwähnt hatten. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung zudem noch aus, dass der Berufungsbeklagte die Eheleute noch darauf aufmerksam gemacht hätte, dass der Liftbetrieb aufgrund der Mittagspause ab 12:15 Uhr geschlossen werden würde. Aus diesem Grund hätte der Berufungsbeklagte nicht darauf ver- trauen dürfen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann noch auf die Bergfahrt warten würden, da es bereits kurz vor 12.15 Uhr gewesen sei. Dieser Argumenta- tion kann nicht gefolgt werden. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann die Fahrtickets noch verkauft. Der Berufungsbeklagte wird mit grösster Wahrscheinlichkeit wissen, wie lange eine Fahrt dauert und somit den letztmöglichen Zeitpunkt kennen, an welchem die Fahrgäste den Sessellift noch besteigen können, bevor der Lift für die Mittagspause abgestellt wird. Da er davon ausging, dass die Eheleute noch auf Bekannte warten würden, hätte er wahr- scheinlich irgendwann gesagt, dass sie nun den Lift besteigen müssten, wenn sie noch vor der Mittagspause auf den Berg fahren wollen würden. Auf dem Video ist zu erkennen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann um 12:06 Uhr auf den Sessellift aufsteigen wollten. Somit ist der Argumentation der Berufungsklägerin nicht zu folgen, wonach der Berufungsbeklagte nicht darauf vertrauen konnte, dass die Eheleute mit der Fahrt noch zuwarten würden. Das Verhalten der Beru- fungsklägerin und ihres Ehemannes war für den Berufungsbeklagten nicht voraus- sehbar. Er musste nicht damit rechnen, dass sich das Ehepaar selbständig auf den Sessellift begeben würde, da er davon ausging, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann noch auf Freunde warten würden.
Seite 15 — 19 d)Die Berufungsklägerin gibt als Grund für ihr selbständiges Betreten des Sesselliftes an, dass ihnen der Berufungsbeklagte, nachdem sie das Drehkreuz passiert hätten, ein Handzeichen gegeben habe, dass sie aufsteigen sollten (act. 3.15 S. 3). Auch der Ehemann der Berufungsklägerin führte in seiner Einvernahme aus, dass der Berufungsbeklagte ihnen mit Handzeichen zu verstehen gegeben habe, dass sie vorangehen und einsteigen sollten (act. 3.16 S. 2). Der Berufungs- beklagte bestreitet hingegen, den Eheleuten ein solches Handzeichen gegeben zu haben (Vorinstanz act. 9). Vielmehr sei zur gleichen Zeit ein französischer Gast gekommen, welcher sich nach dem Weg zur C.-Hütte erkundigt habe. Während er diesem den Weg beschrieben habe, habe er im Augenwinkel gesehen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann bereits auf dem Podest zum Einstieg zum Sessellift gestanden seien. Daraufhin habe er sofort das Kassahäuschen verlas- sen und noch versucht, die Geschwindigkeit der Bahn zu reduzieren. Das Ehepaar sei jedoch bereits auf den Sessel aufgestiegen und es sei zum Unfall gekommen (act. 3.11 S. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen plausibel. Die Darstellung des Berufungsbeklagten wird in der Tat durch die Vi- deoaufnahme erhärtet. Man sieht deutlich, dass der Berufungsbeklagte genau in dem Moment angerannt kam, als die Berufungsklägerin und ihr Ehemann auf dem Sessel Platz nehmen wollten. Er kam nicht erst dann angerannt, als die Beru- fungsklägerin vom Sessel hinunterfiel. Somit ist klar, dass er bereits vorher das Kassahäuschen verlassen hatte, da der Weg von der Kasse bis zum Einstieg der Sesselbahn einige Sekunden in Anspruch nahm. Falls der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann tatsächlich ein Handzeichen gegeben hät- te, dass diese auf den Sessellift aufsteigen sollten, so wäre er nicht bereits dann von seinem Kassahäuschen losgerannt, als er gesehen hatte, dass die Beiden eigenständig den Sessel besteigen wollten. Vielmehr wäre er dann erst zu dem Zeitpunkt zum Einsteigebereich gerannt, als der Unfall bereits geschehen war. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungs- beklagte der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann ein Handzeichen gegeben hatte, dass diese den Sessellift besteigen könnten. Falls es tatsächlich ein Hand- zeichen durch den Berufungsbeklagten gegeben hat, so kann dies durchaus dem französischen Gast gegolten haben, welcher nach dem Weg fragte. Das sofortige Losrennen des Berufungsbeklagten, als er merkte, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann im Begriff waren, den Sessel zu besteigen, unterstreicht eben- falls, dass der Berufungsbeklagte selber davon ausging, dass die Eheleute noch auf Freunde bzw. grundsätzlich noch warten würden.
Seite 16 — 19 e)Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, dass der Berufungsbeklagte, als er gesehen hatte, dass das Ehepaar den Sessellift selbständig besteigen würde, zu- erst den Liftbetrieb hätte anhalten müssen. Anstatt sein Kassahäuschen zu ver- lassen und zu den Eheleuten zu laufen, hätte er ihnen aus dem Fenster zurufen und sofort den Betrieb stoppen müssen. Der Berufungsbeklagte erläutert sein Verhalten jedoch so, dass es viel länger dauern würde, das Fenster im Kassahäu- schen zu öffnen, anstatt schnell hinauszurennen. Ausserdem bestehe das Risiko, dass die Fahrgäste ihn aufgrund des Lärms des Sesselbahnmotors nicht hören würden. Der Notschalter befinde sich zudem ausserhalb des Kassahäuschens und nach dem Notstopp laufe die Sesselbahn noch ca. 1.5 Meter weiter. Somit scheint der Berufungsbeklagte korrekt reagiert zu haben. Sobald er bemerkt hatte, dass die Eheleute den Sessellift selbständig besteigen wollten, rannte er hinaus und versuchte der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann zu helfen. Ein vorgängiges Rufen wäre unter den gegebenen Umständen nicht hilfreich gewesen. Der Beru- fungsbeklagte hat sich demnach richtig verhalten. f)In ihrer Einvernahme gab die Berufungsklägerin an, dass sie glaube, die erwähnten Warnschilder gesehen zu haben (act. 3.15 S. 4). Sie hätten darüber hinaus zuerst noch im Einstiegsbereich gewartet, da sie angenommen hätte, dass der Berufungsbeklagte ihnen helfen würde einzusteigen (act. 3.15 S. 3). Der Ehe- mann der Berufungsklägerin gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, dass seine Frau vor dem Aufstieg auf den Sessellift noch die Bemerkung gemacht habe, ob sie dies überhaupt dürften (act. 3.16 S. 2). Darüber hinaus gaben sowohl die Beru- fungsklägerin (act. 3.15 S. 3) als auch ihr Ehemann (act. 3.16 S. 2) an, dass der Sessel relativ schnell und schwankend kam, als sie auf dem Einsteigepodest war- teten. Die Berufungsklägerin führt dann auch selber noch aus, dass sie den Ge- danken hatte, dass es gefährlich sein könnte (act. 3.15 S. 4). Somit ergibt sich klar, dass sich die Berufungsklägerin und ihr Ehemann der Gefahr bewusst waren, welcher sie sich durch das selbständige Besteigen des Sesselliftes aussetzten. Da die Berufungsklägerin sogar selber noch daran zweifelte, ob es ihnen überhaupt erlaubt sei, den Sessel selbständig zu besteigen, war ihnen das Gefahrenpotential des Sesselliftes durchaus bewusst. Obwohl sie also die Gefahrenlage klar erkannt haben, sind sie selbständig auf den Sessel aufgestiegen. g)Auf dem Video ist darüber hinaus zu sehen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann auf dem vorgesehenen Einstiegspodest warteten, bis der Sessel kam. Daraufhin hat der Ehemann, welcher links von seiner Frau stand, bereits als der Sessel angefahren kam, seine Stöcke in die linke Hand genommen und seine rechte Hand nach dem rechten Sesselrand ausgestreckt. Dadurch hatte die Beru-
Seite 17 — 19 fungsklägerin gar keine Möglichkeit, auf dem Sessel richtig Platz zu nehmen, denn der Ehemann versperrte den rechten Sitzplatz mit seinem Arm, da er sich mit sei- ner rechten Hand sodann am rechten Sesselrand festhielt und so selber eher auf der rechten Seite des Sessels Platz nahm. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass das ungeschickte Verhalten des Ehemannes notwendige Voraussetzung für den Unfall war. Es wäre ihrer Meinung nach wahrscheinlich nicht zum Sturz gekom- men, wenn die Berufungsklägerin alleine auf den Sessellift aufgestiegen wäre. Das Drittverschulden des Ehemannes sei für den Berufungsbeklagten nicht vor- aussehbar gewesen. Das Fehlverhalten des Ehemannes hätte zudem nichts mit der Geschwindigkeit des herannahenden Sessels zu tun, sei aber für den Unfall- hergang kausal gewesen. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann so absolut nicht zugestimmt werden. Da der Sessellift nicht abgebremst wurde, und sich folg- lich in vollem Tempo, hin- und her schwankend auf die Berufungsklägerin und ih- ren Ehemann zubewegte, war es im konkreten Fall für den Ehemann, wie das Vi- deo zeigt, schwierig, sich korrekt auf den Sessel aufzusetzen. Wäre der Sessellift abgebremst worden, hätte sich der Ehemann der Berufungsklägerin und die Beru- fungsklägerin selber mit grösster Wahrscheinlichkeit richtig auf den Sessel setzen können. Die Ursache, dass der Ehemann nicht auf seiner Seite des Sessels Platz nehmen konnte, war primär der ungebremst auf sie zufahrende Sessel. Das Ver- halten des Ehemannes war also nicht die primäre Ursache für den Unfall, sondern der zu schnell fahrende Sessellift war letztlich der Grund für das Verhalten des Ehemannes. Es kann also nicht von einem die Adäquanz unterbrechenden Dritt- verschulden des Ehemannes gesprochen werden. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Tatbe- stand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sub- jektiv nicht erfüllt ist. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungsbeklagte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten hat. Vielmehr ergibt sich aus den gesamten Umständen, dass der Berufungsbe- klagte darauf vertraute, die Berufungsklägerin und ihr Ehemann würden noch war- ten, bevor sie auf den Sessel aufstiegen. Zudem haben die Berufungsklägerin und ihr Ehemann das Gefahrenpotential des Sesselliftes selber erkannt. Es fehlt also an einer subjektiv vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungs- beklagten. 7.a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1‘500.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 7 der Verordnung über die
Seite 18 — 19 Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210] erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. b)Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dies betrifft namentlich die Kosten einer Wahlverteidigung. Das Gesetz spricht von einer „an- gemessenen Ausübung der Verfahrensrechte“. Damit wird auf die Praxis Bezug genommen, Anwaltskosten nur zu übernehmen, wenn ein Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und Arbeitsaufwand und Honorar gerechtfertigt erscheinen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat vorliegend eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3‘003.50 eingereicht. Für die eingereichte Stellungnahme erscheint der Berufungsinstanz unter Berücksichti- gung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Entschädi- gung in der Höhe der geforderten Fr. 3‘003.50 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsver- fahren mit insgesamt Fr. 3‘003.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: