Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 09. August 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 3[nicht mündlich eröffnet] 14. August 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 6A_571/2012 vom 08. April 2013 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarinThöny In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. September 2011, mitgeteilt am 4. Januar 2012, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeschuldigten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A.X. wurde am 2. Mai 1958 in A. geboren. Er ist ausgebildeter Kaufmann und Geschäftsführer der B.-AG in C.. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden versteuerte X. im Jahre 2008 ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 119‘936.-- und ein Reinvermögen von Fr. 806‘869.--. Er ist ledig und wohnt mit seiner Partnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in C.. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 18. November 2009 ein Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt C. beauf- tragt. Dieses holte im Rahmen der Untersuchung beim Bundesamt für Metrologie METAS ein Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung vom 9. September 2009 ein. C.Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgen- der Sachverhalt zugrunde: „Am Abend des 9. September 2009, um 20.17 Uhr, überschritt der Ange- klagte mit dem Personenwagen Porsche D 911 Carrera, GR ..., auf der Hauptstrasse in D., innerorts, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 33 km/h (registrierte Fahrgeschwindigkeit 88 km/h abzüglich Sicherheitsmarge von 5 km/h gemäss VSKV-ASTRA). Die Mes- sung erfolgte durch die Kantonspolizei Graubünden, Verkehrsstützpunkt VSP A., mittels Radargerät Robot MultaRadar C, METAS Nr. 20202. Bei der Messestelle in D. verläuft die Hauptstrasse gerade und übersicht- lich in Richtung E.. Die beiden Fahrspuren werden durch eine Leitlinie ge- trennt. Im Zeitpunkt der Kontrolle herrschte schwacher Verkehr bei guten Strassenverhältnissen. Es war bereits dunkel, die Sicht jedoch gut. Durch das Verhalten des Angeklagten wurden keine Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Eine Nachmessung durch das Bundesamt für Metrologie METAS in Bern ergab, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 9. September 2009 korrekt erfolgte. Gemäss dem Gutachten vom 21. Januar 2010 liegen keine Hin- weise vor, dass das Messmittel zum Messzeitpunkt fehlerhaft funktioniert hätte oder die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft durchgeführt wurde. Die zum Messzeitpunkt gefahrene Mindestgeschwindigkeit des vom Ange- klagten gelenkten Fahrzeugs GR ... habe 85 km/h betragen. Die maximale Messunsicherheit sei dabei bereits berücksichtigt. Die Sicherheitsmargen gemäss Art. 8 lit. b der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskon-

Seite 3 — 23 trollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. März 2008 seien somit nicht mehr anzuwenden.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 29. Septem- ber 2011 waren X. und sein Wahlverteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli anwesend. Die Staatsanwaltschaft fügte ihrer Anklage einen Schlussbericht bei (Art. 326 Abs. 2 StPO) und stellte die folgenden Anträge: „1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür sei er zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1‘000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 3.Die Verfahrenskosten seien dem Angeklagten zu überbinden.“ Der Wahlverteidiger von X. stellte im Rahmen seines Plädoyers die folgenden Schlussanträge: „1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2.Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden können, sei der An- geklagte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu spre- chen. Dafür sei er zu einer Busse von maximal CHF 1'000.00 zu verur- teilen. 3.Die Kosten des Gutachtens des Bundesamtes für Metrologie vom 21. Januar 2010 seien in jedem Fall dem Kanton Graubünden zu überbin- den. Im Übrigen sei die Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ge- setz zu regeln.“ E.Mit Urteil vom 29. September 2011, mündlich eröffnet am 29. September 2011, im Dispositiv mitgeteilt am 30. September 2011, schriftlich mitgeteilt am 4. Januar 2012, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. X. ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig. 2.Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Bus- se von CHF 1‘000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘224.35 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen [inkl. Gutachten] der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3‘624.35, Gerichtsgebühren CHF 3‘600.00) gehen zu Lasten von X.. b) X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 1‘000.00

Seite 4 — 23 VerfahrenskostenCHF 7‘224.35 TotalCHF 8‘224.35 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Ein- zahlungsschein zu bezahlen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein schlüssiges Gut- achten des Bundesamtes für Metrologie METAS vor, welches das Messergebnis der Kantonspolizei bestätigte, weshalb feststehe, dass der Beschuldigte innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt um mindestens 35 km/h überschritten habe. Damit habe er die Signalisation missachtet und seine Ge- schwindigkeit nicht den Umständen angepasst, womit er den objektiven Tatbe- stand von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG erfülle. In subjektiver Hinsicht offenbare sich die massive Überschrei- tung der Höchstgeschwindigkeit als bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, weshalb er wegen grober Verlet- zung von Verkehrsregeln zu verurteilen sei. Bezüglich der Strafzumessung erach- tete die Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem mittelschweren Verschulden von X. als angemessen. Die Höhe des Tagessatzes setzte sie unter Beachtung der finanziellen Situation von X. auf Fr. 190.-- fest. Im Weiteren ge- währte sie für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB sprach sie schliesslich eine Busse in Höhe von Fr. 1‘000.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen aus. F.Gegen dieses Urteil vom 29. September 2011, gleichentags mündlich eröff- net und am 30. September 2011 im Dispositiv mitgeteilt, meldete X. am 5. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Plessur die Berufung an. Am 4. Januar 2012 wurde den Parteien das begründete Urteil mitgeteilt, woraufhin X. mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2012 die folgenden Anträge stellen liess: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 29. Septem- ber 2011 (Proz. Nr. 515-2011-5) sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Even- tuell sei der Berufungskläger wegen einfacher Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von max. CHF 1‘000.00 zu bestrafen. 3.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.“

Seite 5 — 23 Des Weiteren beantragte X. die Durchführung eines Augenscheins gemäss Art. 193 StPO am Ort der Geschwindigkeitsmessung in D.. G.Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an und forderte den Berufungskläger auf, bis zum 5. März 2012 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. H.In seiner - innert erstreckter Frist eingereichten - Berufungsbegründung vom 24. April 2012 führt X. aus, dass das eingeholte Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht schlüssig sei. Vielmehr sei es in grober Weise unvollständig und damit mangelhaft, weshalb es nicht als Grundlage für einen Schuldspruch ausreiche und daher ein Freispruch zu erfolgen habe. Eventualiter sei lediglich von einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln auszugehen. Aufgrund der besonderen und aussergewöhnlichen Umstände dürfe nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Ihm könne kein besonders rück- sichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten zur Last ge- legt werden. Die Vorinstanz habe verschiedene Umstände wie die vorhandenen meterhohen Absperrungen, die optische Erscheinung der Strecke als Ausserorts- strecke sowie das geringe Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt nicht berück- sichtigt und sei der Willkür verfallen. Des Weiteren berufe er sich auf einen Sach- verhaltsirrtum in Sinne von Art. 13 StGB in Bezug auf die zulässige Geschwindig- keit bei der Kontrollstelle. Damit fehle es an den Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Es falle bei der ge- gebenen Ausgangslage nur eine Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Be- tracht. I.Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bean- tragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 23 II. Erwägungen 1.Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die An- meldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an- gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Be- weisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 29. September 2011 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 30. September 2011 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Ples- sur meldete X. am 5. Oktober 2011 die Berufung an (act. A.01). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. Januar 2012 reichte X. fristgemäss am 25. Januar 2012 seine Berufungserklärung und alsdann am 24. April 2012 seine Berufungs- begründung ein. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Beru- fungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstin-

Seite 7 — 23 stanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3.Der Berufungskläger hat mit Berufungserklärung vom 25. Januar 2012 die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins am Ort der Geschwindigkeits- messung in D. beantragt. In seiner Berufungsbegründung führt er diesbezüglich aus, der Schuldspruch hänge von der Beurteilung ab, ob der Ort der Kontrollstelle am Ortsende von D. typischerweise als Ausserortsbereich wahrgenommen wer- den könne, wie er es bei seiner Fahrt irrtümlicherweise gemeint habe. Ausserdem sei zu beurteilen, ob die Geschwindigkeitsmessung tatsächlich an einer Gefahren- stelle vorgenommen worden sei. Zwar lägen sowohl eine polizeiliche Fotodoku- mentation sowie eine Videoaufnahme des Berufungsklägers über seine Fahrt bei den Akten. Daraus seien verschiedene erhebliche und massgebliche Details wie beispielsweise die Lage allfälliger Fussgängerstreifen und Ein-/Ausfahrten indessen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. Aus- serdem scheine gerade die polizeiliche Fotodokumentation diesbezüglich tenden- ziös zu sein, weil sie ausserhalb des damaligen Sportanlasses erstellt worden sei und so bewusst die zum Tatzeitpunkt herrschenden tatsächlichen Verhältnisse in ein falsches Licht rücke, indem sie die besondere Situation vor dem Sportanlass optisch völlig ausblende. Damit das Gericht die wahre Tragweite und die Auswir- kungen der Absperrung auf die Erkennbarkeit von Verkehrssignalen und der kon- kreten tatsächlichen Situation erkennen könne, sei der beantragte Augenschein erforderlich, wobei dieser zeitlich auf die Kalenderwoche vor der diesjährigen Aus- führung des Sportanlasses (30. August - 2. September 2012) zu terminieren sei. a)Ob ein Augenschein durchzuführen ist, muss in Anwendung des Untersu- chungsgrundsatzes sowie im Fall des Antrags einer Partei gestützt auf den An- spruch auf rechtliches Gehör sowie Waffengleichheit nach pflichtgemässem Er- messen geprüft und entschieden werden. Für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsam ist der Augenschein, wenn die Aussicht besteht, dass sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Entsprechend kann auf den Augenschein verzichtet werden, wenn nach pflichtgemässem Ermessen da- von ausgegangen werden muss, dessen Durchführung vermöge an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern. Das ist insbesondere der Fall, wenn der wahrzunehmende Umstand mit Blick auf den infrage stehenden Tatbestand gene- rell nicht von Bedeutung werden kann, wenn das Wahrzunehmende gerichtsnoto-

Seite 8 — 23 risch ist oder wenn die fragliche Tatsache mit einem Augenschein von vornherein nicht bewiesen werden kann. Sodann ist die Durchführung eines Augenscheins für den Sachverhalt dann nicht bedeutsam, wenn sich für die fragliche Wahrnehmung bereits ausreichend aussagekräftige Surrogate (z.B. Fotos) bei den Akten befin- den. Bei einer derartigen Sachlage genügt es, wenn von diesen Surrogaten Kenntnis genommen wird. Schliesslich kann die Bedeutsamkeit eines Umstandes verneint werden, wenn dieser schon auf andere Weise als durch einen Augen- schein bewiesen ist, beispielsweise durch ein Gutachten (Donatsch in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 18 zu Art. 193 mit zahlreichen Hinweisen). b)Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins abzulehnen. In den Akten befinden sich zum einen ein von der Polizei erstelltes Fotoblatt (act. 3.36) mit Fotografien, die die Polizei von der Örtlichkeit rund um die Messstelle aufgenommen hat. Zum anderen sind auch dem Gutachten des Bun- desamtes für Metrologie METAS (act. 3.8) weitere Fotografien angehängt, die ei- nen Überblick über die Strassenführung, Beschilderung und Signalisation an der fraglichen Stelle geben. Auf diesen Aufnahmen lassen sich insbesondere auch Ein- und Ausfahrten sowie das Signal „Kinder“ (Anhang 2 Nr. 1.23 der Signalisati- onsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) erkennen, welches anzeigt, dass mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Des Weiteren liegt eine von X. selbst erstellte Videoaufnahme der strittigen Fahrt bei den Akten, welche Aufschluss über die Strassen- und Witterungsverhältnisse zum fraglichen Zeit- punkt gibt. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist unter diesen Umständen durchaus in der Lage, sich über die Örtlichkeit und die Signalisation ein Urteil zu bilden, weshalb von einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Auch besteht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Notwen- digkeit, eine Besichtigung der Strecke im Rahmen des jährlich stattfindenden Bergrennens F. vorzunehmen, zumal der zu beurteilende Vorfall am Vortag des Rennens stattfand, an welchem keine zusätzlichen Beschränkungen galten. Wie auf dem Video ersichtlich ist, war zum fraglichen Zeitpunkt die einzige, für die Be- urteilung dieses Falles massgebliche Signalisation, nämlich das Anzeigen des In- nerortsbereichs und die Beschränkung auf die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, klar und deutlich erkennbar. Ein Augenschein am Tatort ist unter diesen Umständen nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 4.In seiner Berufung wendet sich X. gegen die Beweiswürdigung der Vorin- stanz, welche auf das Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS vom 21. Januar 2010 (act. 3.8) sowie auf eine angebliche Anerkennung durch ihn

Seite 9 — 23 selbst abstelle. Er führt Mängel in der Beweiswürdigung sowie im Gutachten auf, welche dazu führen würden, dass keine Grundlage für einen Schuldspruch gege- ben sei. Die Einwände von X. werden in den nachfolgenden Erwägungen geson- dert geprüft. a)Zunächst führt der Berufungskläger aus, er lege grossen Wert auf die Fest- stellung, dass er zu keinem Zeitpunkt anerkannt habe, er sei zum Tatzeitpunkt mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit durch die Ortschaft D. gefahren. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil in Erwägung 2.a) auf Seite 4 aus, der Be- schuldigte anerkenne, im Tatzeitpunkt mit der gemessenen Geschwindigkeit ge- fahren zu sein, verwehre sich jedoch gegen die Verwertung der Messergebnisse, weil die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung unter Missachtung der Forma- litäten nach Art. 2 und 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskon- trollverordnung vorgenommen worden sei. Sie beruft sich dabei auf act. 3.33. Da- bei handelt es sich um die untersuchungsrichterliche Einvernahme von X. vom 25. Oktober 2010. Auf die Frage hin, ob er die von der Polizei gemessene Geschwin- digkeit anerkenne (S. 2), antwortete X., er könne nicht ausschliessen, dass er an der fraglichen Stelle mit 88 km/h gemessen worden sei. In diesem Sinne müsse er wohl die gemessene Geschwindigkeit objektiv anerkennen. Das Einvernahmepro- tokoll wurde von X. unterzeichnet, welcher mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Aussagen bestätigte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwie- fern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, als sie von einer Anerkennung der gemessenen Geschwindigkeit ausging, zumal X. seine damalige Aussage auch nicht ausdrücklich widerrufen hat. Überdies ist die Frage, ob X. die gemessene Geschwindigkeit anerkannt hat oder nicht, im vorliegenden Fall von untergeordne- ter Bedeutung, da aufgrund des - wie noch aufzuzeigen sein wird - schlüssigen Gutachtens ohnehin davon ausgegangen werden muss, dass die Messung korrekt erfolgte. Selbst ohne Anerkennung liegen damit genügend Beweismittel vor, wel- che die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung bestäti- gen. b)Des Weiteren bringt der Berufungskläger vor, das Gutachten des Bundes- amtes für Metrologie METAS vom 21. Januar 2010 sei nicht in sich schlüssig, wie die Vorinstanz behaupte. In der Meinung, der Berufungskläger bestreite die tech- nische Ausführung der Messung, habe der Staatsanwalt dieses völlig voreilig beim METAS eingeholt. Noch anlässlich der Akteneinsichtnahme im Februar 2010 habe sich im Dossier der Strafakten kein einziges Dokument befunden, welches die Einhaltung der formellen Vorschriften der SKV beziehungsweise der VSKV-

Seite 10 — 23 ASTRA habe zu bescheinigen vermögen, wie zum Beispiel eine Bescheinigung über die Geräteausbildung des Polizeibeamten, ein Einsatzbefehl oder das Mess- protokoll der Messreihe. Die Vorlage dieser für die Messung grundlegenden Unter- lagen sei von der Kantonspolizei mehrere Monate mit fadenscheinigen Argumen- ten verweigert worden. Solche Unterlagen würden sicherlich nicht internen Zwe- cken dienen, wie behauptet wurde, sondern zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der polizeilichen Tätigkeit als solche. Mit diesem Hinauszögern habe sie dem Be- rufungskläger über Monate hinweg bewusst die Überprüfung der mangelhaften Polizeiarbeit vereitelt. Damit sei gleichzeitig erstellt, dass diese Unterlagen jeden- falls zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht aktenkundig gewe- sen seien. Folglich habe das Bundesamt für Metrologie ein Gutachten erstellt, oh- ne die Einhaltung grundlegender rechtlicher und gesetzlicher Formalitäten durch die kontrollierende Polizei zu prüfen. Das Gutachten sei somit unvollständig und äussere sich insbesondere nicht zur Einhaltung der formellen gesetzlichen Vor- aussetzungen der SKV beziehungsweise der VESK-ASTRA. Es könne deshalb mitnichten als „schlüssig“ bezeichnet werden. Vielmehr sei es in grober Weise un- vollständig und damit mangelhaft. ba)Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. September 2009 (act. 3.4) führte X. aus, er gebe zu, zum erwähnten Zeitpunkt gefahren zu sein. Er glaube aber nicht, dass er so schnell unterwegs gewesen sei, weshalb er dies durch sei- nen Anwalt überprüfen lassen werde und das Messergebnis nicht anerkenne. Ge- stützt auf diese Aussage gab der zuständige Untersuchungsrichter am 26. No- vember 2009 (act. 3.6) beim Bundesamt für Metrologie METAS ein Gutachten be- treffend die Geschwindigkeitskontrolle vom 9. September 2009 in D. in Auftrag. Diese Vorgehensweise ist entgegen der Auffassung des Berufungsklägers in keinster Weise zu beanstanden. Aufgrund der Äusserungen von X. im Rahmen der polizeilichen Einvernahme stand fest, dass dieser das Messergebnis in Frage stellte, was eine Nachprüfung der Messung erforderlich machte. Diese wurde um- gehend in die Wege geleitet, um das Verfahren nicht unnötig aufzuhalten. Der Be- rufungskläger verhält sich in diesem Punkt widersprüchlich, indem er zunächst das Messergebnis anzweifelt und damit den Grund für eine Nachprüfung setzt, sodann aber deren unmittelbare Einleitung als „völlig voreilig“ beanstandet. Der diesbe- zügliche Einwand ist demzufolge offensichtlich unbegründet. bb)Der Auftrag an den Gutachter beim Bundesamt für Metrologie METAS lau- tete, die Funktionstüchtigkeit des am 9. September 2009 in D. eingesetzten Mess- gerätes sowie dessen Positionierung nochmals zu überprüfen und einen entspre- chenden Bericht abzugeben, ob die Geschwindigkeitskontrolle korrekt erfolgt sei

Seite 11 — 23 und eine Verwechslung somit ausgeschlossen werden könne (act. 3.6). Auch soll- te dokumentiert werden, wo der Messpunkt der vom Angeschuldigten beanstande- ten Messung lag und welche Distanz der Messpunkt von der Signalisationstafel hatte. Der Gutachter wurde zudem beauftragt, den Kurzbericht mit entsprechen- dem Material, insbesondere auch allfällige Mess- beziehungsweise Eichprotokolle des eingesetzten Messgeräts zu dokumentieren. Beim Gutachten ging es somit einzig darum, die Geschwindigkeitsmessung in technischer Hinsicht zu überprüfen und festzustellen, ob das Messgerät korrekt funktionierte, korrekt positioniert war und demzufolge die Messung korrekt durchgeführt wurde. Jedoch war es offen- kundig nicht die Aufgabe des Gutachters, festzustellen, ob für die durchgeführte Messung ein gültiger Einsatzplan der Kantonspolizei oder eine Ausbildungsbe- scheinigung des das Messgerät bedienenden Polizeibeamten vorlag, wie es der Berufungskläger verlangt. Diese Formalitäten stehen in keinem erkennbaren Zu- sammenhang mit der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung im technischen Sinne. Die Überprüfung, ob auch die formellen Voraussetzungen für die Ge- schwindigkeitsmessung erfüllt waren, obliegt nicht einem Gutachter, sondern ein- zig und allein dem zuständigen Richter. Der Gutachter wird einzig beigezogen, damit er aufgrund seines Fachwissens in einem besonderen Fachgebiet zu einer richtigen Beurteilung und Auswertung der festgestellten Tatsachen verhilft (vgl. Riklin, Kommentar StPO, Zürich 2010, N. 1 zu Art. 182). Es erstaunt daher, dass sich der Berufungskläger darauf beruft, das Gutachten sei „in grober Weise un- vollständig und damit mangelhaft“, weil das Bundesamt für Metrologie ein Gutach- ten erstellt habe, ohne die Einhaltung grundlegender rechtlicher und gesetzlicher Formalitäten durch die kontrollierende Polizei zu prüfen. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Umstand die Schlüssigkeit des Gutachtens bezüglich der Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung in technischer Hinsicht beeinflussen sollte. Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers muss da- her als haltlos bezeichnet werden. bc)Im Rahmen der Strafuntersuchung holte der zuständige Untersuchungsrich- ter bei der Kantonspolizei Graubünden die Unterlagen zur Geschwindigkeitsmes- sung vom 9. September 2009 in D. ein. Dem Schreiben der Kantonspolizei vom 16. Februar 2010 (act. 3.11) und den angehängten Beilagen kann entnommen werden, dass sowohl der Polizeibeamte, welcher das Messgerät in D. bediente, wie auch der diesem zugeteilte Polizist über eine Ausbildungsbescheinigung für das verwendete Gerät verfügten. Des Weiteren wurde bei der Messung vom 9. September 2009 vorschriftsgemäss ein Protokoll erstellt, aus welchem die erfolg- reiche Durchführung der erforderlichen Gerätetests hervorgeht. Schliesslich liegt

Seite 12 — 23 auch ein Einsatzplan der Kantonspolizei für Geschwindigkeitskontrollen vor, aus welchem explizit hervorgeht, dass zum erwähnten Zeitpunkt in D. eine Geschwin- digkeitsmessung durchzuführen war. Mit anderen Worten sind im vorliegenden Fall sämtliche formellen Erfordernisse für eine korrekte Durchführung der Ge- schwindigkeitsmessung erfüllt und in den Akten nachgewiesen. Der Berufungsklä- ger wurde darüber auch in Kenntnis gesetzt. Dies ergibt sich explizit aus dem Pro- tokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. Februar 2010 (act. 3.14). X. führte damals aus, dass er vom Inhalt der Stellungnahme der Kantonspo- lizei Graubünden (es handelt sich hierbei um das vorerwähnte Schreiben vom 16. Februar 2010) Kenntnis genommen habe. Das Schreiben sei ihm im Wortlaut vor- gelesen worden. Er nehme zur Kenntnis, dass eine Kopie des erwähnten Schrei- bens mit den Beilagen seinem Rechtsvertreter ausgehändigt werde. Er wünsche ausdrücklich, dass er das Messprotokoll im Original ausgehändigt erhalte. Mit Blick auf diese Aussagen im Rahmen der Strafuntersuchung mutet es etwas selt- sam an, wenn der Berufungskläger in diesem Zusammenhang nun die mangelnde Überprüfungsmöglichkeit der polizeilichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung rügt. Jedenfalls sind keinerlei Unregelmässigkeiten erkennbar, welche Zweifel an der Korrektheit des Vorgehens der Untersuchungs- behörden hervorrufen könnten. bd)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von X. vorgebrachten Vorbe- halte gegen das Gutachten in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Wie jedes andere Beweismittel hat das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei zu würdigen. In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 130 I 377 E. 5.4.2). Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich - und werden in materieller Hinsicht auch nicht vorgebracht -, die ein Abweichen rechtfertigen würden. Das Gutachten ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, klar und widerspruchsfrei, die Schlussfolge- rungen sind nachvollziehbar. Der Experte hat die an ihn gestellten Fragen mit überzeugender Argumentation beantwortet. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf das Gutachten des Bundesamtes für Metrologie METAS abgestellt. 5.Der Berufungskläger rügt des Weiteren die Örtlichkeit der durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle. Diese könne mit den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 SKV nicht in Einklang gebracht werden. Der Berufungskläger macht dabei geltend, die Geschwindigkeitskontrolle sei am Ende des Innerortsbereichs von D. erfolgt und zwar nur 84 m vor der Verkehrstafel „Ende Generell 50“. Am Lageort der Kontroll- stelle weise die Strasse zudem nicht mehr Innerortscharakter auf. An die Kantons- strasse würden nicht unmittelbar Wohnhäuser oder Vorplätze angrenzen. Die

Seite 13 — 23 Strasse weise keine beidseitige Trottoirführung oder gar Fussgängerstreifen auf, wie sie für den Innerortscharakter typisch seien. Auch befinde sich bei der Kon- trollstelle kein Schulhaus oder Kindergarten. Auf der linken Seite der Strasse sei die Kantonsstrasse sogar mit einer ca. 1 m hohen Betonmauer abgesetzt. Es handle sich somit keineswegs um eine typische Gefahrenstelle, die eine polizeili- che Geschwindigkeitskontrolle rechtfertigen würde. Vielmehr dürfe sich der in Fahrtrichtung E. bewegende Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten Verhält- nisse am Ortsende und angesichts des optischen Erscheinungsbildes, welches dem übrigen Ausserortsbereich der Strecke H.-E. entspreche, leicht nachvollzieh- bar schon im Ausserortsbereich wähnen. Damit habe die Örtlichkeit der Ge- schwindigkeitskontrolle gerade bei der besonderen Ausgangslage mit dem bevor- stehenden Anlass und den aufgestellten Absperrzäunen etwas „fallenartiges“ ge- habt, um möglichst viele Verkehrsteilnehmer zu „erwischen“. Dies umso mehr, weil das Verkehrsaufkommen zur Tatzeit äusserst gering gewesen sei. a)Abs. 1 des vom Berufungskläger zitierten Art. 5 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) sieht vor, dass die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlver- halten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 ausrichten. Aus dem Ein- satzplan für Geschwindigkeitskontrollen vom 9. September 2009 (act. 3.20) geht hervor, dass als Grund der Kontrolle neben der signalisierten Höchstgeschwindig- keit „F.“ angegeben wurde. Aus dem Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 16. Februar 2010 (act. 3.11) geht ergänzend hervor, dass die Polizei durch Behördenvertreter der Gemeinde D. sowie dessen Bevölkerung wiederholt auf massive Geschwindigkeitsexzesse durch Verkehrsteilnehmer im Vorfeld des „F.“ hingewiesen worden sei. Mit anderen Worten war bekannt, dass es an der fragli- chen Örtlichkeit wiederholt zu sicherheitsrelevantem Fehlverhalten kommt, wes- halb eine Geschwindigkeitskontrolle angeordnet wurde. Inwiefern die aufgrund dieser Umstände durchgeführte polizeiliche Kontrolle gegen die genannte Be- stimmung verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. b)Was die Behauptung des Berufungsklägers betrifft, die Strecke weise im fraglichen Bereich Ausserortscharakter auf, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Ausserortsbegriff gesetzlich genau geregelt ist (Art. 1 Abs. 4 SSV) und sich nicht nach der Siedlungsstruktur oder der individuellen Interpretation der Verkehrs- teilnehmer richtet. So gilt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach einem Innerortsbereich erst ab Ortsende und dem Signal „Ende der Höchstge- schwindigkeit 50 generell“. Das Ortsende in Fahrtrichtung des Berufungsklägers

Seite 14 — 23 war nachweislich erst nach der Messstelle signalisiert. Damit gilt der Bereich un- bestrittenermassen als „innerorts“. Daneben manifestieren aber auch weitere Um- ständen den Innerortscharakter dieser Zone. So ist auf den Aufnahmen im Foto- blatt der Kantonspolizei Graubünden (act. 3.36) sowie im Gutachten des Bundes- amtes für Metrologie METAS (act. 3.8) deutlich zu erkennen, dass das Messgerät unmittelbar neben der Überbauung „G.“ und der zugehörigen Tiefgaragenein- und Ausfahrt positioniert war. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich die Zu- und Wegfahrt zu einem weiteren Wohnhaus. Es münden im Bereich der Messstelle somit sowohl von links wie von rechts je eine Zufahrtstrasse ein. Kommt hinzu, dass es sich, wie auf dem vom Berufungskläger eingereichten Vi- deo seiner Fahrt (act. 3.34) ersichtlich ist, um einen kurzen Innerortsbereich han- delt, zumal das Signal „Ortsbeginn auf Hauptstrassen“ mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nur gerade wenige hundert Meter vor der Geschwindigkeitsmessung pas- siert wird. Dass der Strecke angesichts dieses Erscheinungsbildes Ausserortscha- rakter zukommen soll, ist damit in keinster Weise nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Damit rechtfertigte es sich auch, gerade an dieser Stelle eine Geschwindigkeitskontrolle durchzuführen. Bereits der Umstand, dass der Bereich um die Messstelle herum mit dem Gefahrensignal „Kinder“ ver- sehen ist, zeigt, dass es sich um eine typische Gefahrenstelle handelt. Dies umso mehr, als es an jener Stelle keine Trottoirs gibt. Daran ändert auch nichts, dass das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung - wie der Polizeirapport (act. 3.1) festhält - schwach war. Es kann somit festgehalten werden, dass die Geschwindigkeitskontrolle vom 9. September 2009 in D. ord- nungsgemäss und rechtsgültig durchgeführt wurde. 6.Es ist somit erstellt, dass X. am 9. September 2009 um 20.17 Uhr auf der Hauptstrasse in D., innerorts, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 35 km/h überschritten hat (mindestens gefahrene Geschwindigkeit gemäss Gutachten METAS 85.5 km/h). Die Vorinstanz hat ihn aufgrund dieses Vorfalls wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schul- dig gesprochen. Der Berufungskläger anerkennt zwar die Überschreitung der si- gnalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, bestreitet aber, dass er mit seiner Vorgehensweise auch Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt hat. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, von der Anklage wie auch von der Vorin- stanz sei zu keinem Zeitpunkt der Nachweis erbracht worden, dass er sein Fahr- zeug nicht innerhalb der überblickbaren Strecke beziehungsweise innerhalb der von den Scheinwerfern des Fahrzeugs ausgeleuchteten Fahrstrecke hätte anhal- ten können. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz stützt sich der Schuldspruch

Seite 15 — 23 auf die Begründung, er habe innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h überschritten. Zum Tatzeitpunkt (9. September 2009, 20.17 Uhr) sei entgegen diesen Erwägungen allerdings nachweislich noch gar nicht dunkle Nacht, sondern nur Abenddämmerung gewesen. Dies gehe klar und deut- lich aus dem Polizeirapport vom 5. November 2009 (act. 3.1) hervor, wo ausdrück- lich festgehalten wurde, die Sicht- und Strassenverhältnisse seien in Ordnung ge- wesen. Offenbar liessen sich die Vorinstanz und die Anklage diesbezüglich vom Video der Fahrt täuschen, welches wegen der Abenddämmerung etwas unterbe- lichtet sei. Wenn die Vorinstanz festhalte, zum Tatzeitpunkt habe Dunkelheit ge- herrscht, sei diese richterliche Feststellung schlichtweg aktenwidrig und damit will- kürlich und falsch. a)Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, der durch Art. 4 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert wird, ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Mit der zulässigen Höchstge- schwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis- sen gefahren werden. Die Norm enthält einen Appell an die persönliche Verant- wortung eines jeden Menschen, der sein Verhalten an die Gesamtheit der Um- stände anzupassen hat. Sie bekämpft unangemessene Geschwindigkeiten wegen des davon ausgehenden Risikos, unabhängig von einem allfälligen Verlust der Beherrschung des Fahrzeugs (vgl. dazu Weissenberger, Kommentar zum Stras- senverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 4 zu Art. 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.2). Bei Dunkelheit ist die Geschwindigkeit nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Führer in der Lage ist, innerhalb der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten. b)Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Polizeirapport vom 5. Novem- ber 2009 (act. 3.1) - entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers - nicht ergibt, dass zum Tatzeitpunkt noch nicht Nacht, sondern nur Abenddämmerung gewesen ist. Vielmehr ist lediglich vermerkt, dass die Sicht- und Strassenverhält- nisse in Ordnung waren. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass sich der Be- griff der Sichtverhältnisse nicht einzig auf die Helligkeitsverhältnisse bezieht, son- dern vielmehr auch weitere, die Sicht beeinträchtigende Faktoren wie Nebel, Re- gen, Schneefall, etc. beinhaltet. Des Weiteren ist aufgrund des von ihm selbst ein- gereichten Videos der zu beurteilenden Fahrt (act. 3.34) offenkundig erstellt, dass es zum fraglichen Zeitpunkt bereits weitgehend dunkel war. Dies zeigt sich insbe- sondere daran, dass die Lichtkegel der Fahrzeugbeleuchtung deutlich erkennbar sind, was lediglich eine Unterbelichtung des Videos, wie der Berufungskläger

Seite 16 — 23 glaubhaft zu machen versucht, ausschliessen lässt. Kommt hinzu, dass sich die Sicht bei Dämmerung häufig sogar ungünstiger und schwieriger erweist als bei voller Dunkelheit. Wegen der herabgesetzten Helligkeit verflachen nämlich die Kontraste, und es werden damit vor allem dunkelfarbige Gegenstände nur schwer erkennbar (vgl. BGE 97 IV 161 E. 2.b S. 164 f.). Unabhängig davon, dass die Feststellung der Vorinstanz hinsichtlich Dunkelheit somit nicht zu beanstanden ist, würde es dem Berufungskläger nach dem Gesagten nicht zum Vorteil gereichen, wenn zum fraglichen Zeitpunkt lediglich Abenddämmerung geherrscht hätte. c)Was den Einwand des Berufungsklägers betrifft, es liege kein Verstoss ge- gen Art. 32 Abs. 1 SVG vor, so ist dieser zum Vornherein als abwegig zu bezeich- nen. Abgesehen davon, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 35 km/h innerorts schon für sich betrachtet eine Pflichtwidrigkeit darstellt, wäre von ihm überdies angesichts der Sichtverhältnisse bei (zumindest einsetzender) Dunkelheit zu erwarten gewesen, dass er seine Geschwindigkeit an die Umstände anpasst. Dass er bei einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h auf der kurvenreichen Strecke (vgl. auch hierzu das von ihm eingereichte Video unter act. 3.34) nicht mehr innerhalb der überblickbaren Strecke hätte an- halten können, ist offenkundig und bedarf keines weiteren Nachweises. Nach dem Gesagten steht daher fest, dass sich X. entsprechend den Ausführungen der Vor- instanz auch der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. 7.Der Berufungskläger macht geltend, dass die vorliegend zu beurteilende Verkehrsregelverletzung als einfache im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht als grobe im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, weil sein Verhalten nicht als rücksichtslos gegenüber fremden Rechtsgütern qualifiziert werden könne. a)Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie die reichhaltige Rechtspre- chung dazu zutreffend und ausführlich dargelegt, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser Rechtsprechung folgend ging die Vorin- stanz davon aus, dass im Innerortsbereich ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verletzung vorliege, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h und mehr überschritten werde (BGE 123 II 106 E. 2c). Wie be- reits dargelegt wurde, überschritt X. die allgemeine Höchstgeschwindigkeit um mindestens 35 km/h, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregel- verletzung erfüllt ist. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten denn

Seite 17 — 23 auch nicht beanstandet. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidri- ges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. In neueren Entscheiden präzisiert das Bundes- gericht seine Praxis zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit dahingehend, als zur Verneinung der Rücksichtslosigkeit nur besondere Umstände führen können, die den Grund des momentanen Versagens des Täters erkennen und in einem milde- ren Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_563/2009 und 6B_893/2010). Daraus er- hellt, dass gewöhnliche Umstände, wie die Strassen- und Witterungsverhältnisse etc. für sich alleine nicht ausreichen, um die Rücksichtslosigkeit auszuschliessen. b)Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe solche besonderen und aus- sergewöhnlichen Umstände im vorliegenden Fall ausser Acht gelassen. Dieser Einwand ist nachfolgend zu prüfen. ba)Zunächst bringt er vor, die am Tag der inkriminierten Fahrt bestehende Ausgangslage mit den meterhohen Absperrungen durch den Innerortsbereich von Litztirüti, die ausnahmsweise im Hinblick auf den bevorstehenden Anlass aufge- stellt worden seien, sei für sich alleine schon eine aussergewöhnliche Situation. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei subjektiv gerade nicht massgeblich, ob der Absperrzaun keine Lücke aufweise, sondern wie er selbst diese Absper- rung bei seiner Durchfahrt durch die Ortschaft D. wahrgenommen habe. Der Beru- fungskläger beruft sich mit seiner Argumentation auf verschiedene Bundesge- richtsentscheide, in welchen das rücksichtslose Verhalten aufgrund ausserge- wöhnlicher Umstände verneint wurde. Diesen lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im Falle vom Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 hatte der Fahr- zeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Ge- schwindigkeitsreduktion auf der Autobahn übersehen, während im Urteil 6B_ 622/2009 vom 23. Oktober 2009 die Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete. Im Gegensatz zu den zitierten Urteilen wurden vorliegend keine Änderungen an der geltenden Höchstgeschwindigkeit vorgenommen, welche dem Berufungskläger entgangen sind. Vielmehr galt weiterhin die allgemeine und deutlich signalisierte Höchstge- schwindigkeit innerorts von 50 km/h mit der Ausnahme, dass im Hinblick auf das Rennen bereits Absperrungen am Strassenrand angebracht worden waren, wel- che jedoch gemäss Aussagen des Berufungsklägers schon vor der Messstelle endeten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger aus diesem Grund davon ausgehen durfte, dass eine andere Geschwindigkeitsregelung als die übli- che gelten würde, zumal auch nichts dergleichen signalisiert war. Es sind im vor-

Seite 18 — 23 liegenden Fall demzufolge keine besonderen Umstände gegeben, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Rüge des Berufungsklägers erweist sich als unbegründet. bb)Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz sei die Frage, ob eine Strecke optisch als Inner- oder Ausserortsbereich erscheine, für die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung nicht unerheblich, da es dabei um die Beurteilung von subjektiven Tatbestandsmerkma- len, somit um das Verschulden gehe. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5 ausdrücklich ausgeführt, dass dem Fahrer angesichts der gut ausgebauten und trockenen Strecke und der optischen Erscheinung als Ausserortsstrecke kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern vorzuwerfen sei. Der Berufungskläger verkennt, dass sich die Ausgangslage im vorliegenden Fall bedeutend anders darstellt als im zitierten Bundesgerichtsurteil. Dort wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Zo- ne begangen, in welcher die Geschwindigkeit als Teil einer kurzfristigen Mass- nahme eines Verkehrsberuhigungskonzepts auf 60 km/h beschränkt war. Ange- sichts des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung als Ausser- ortsstrecke sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und des geringen Verkehrs verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines bedenkenlosen Verhal- tens gegenüber fremden Rechtsgütern. Vorliegend ereignete sich der Vorfall dem- gegenüber in einer Ortschaft mit (dauerhafter) Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Strasse weist in diesem Bereich zudem kein Trottoir auf, weshalb nicht von einem hohen Ausbaustandard gesprochen werden kann. Der Berufungskläger passierte auf dem Weg zur Messstelle verschiedene einmündende Zufahrten zu Wohnhäusern, welche gegen einen Ausserortscharakter sprechen. Kommt hinzu, dass die Sichtverhältnisse aufgrund der Dunkelheit sicher nicht als ideal bezeich- net werden können. Daher sind die beiden Vorfälle in vieler Hinsicht nicht ver- gleichbar. Des Weiteren muss die Aussage des Berufungsklägers, die Kontrollstel- le habe sich nach der letzten Strassenlaterne befunden, wo keine Wohnhäuser mehr zu erkennen gewesen seien, als krass aktenwidrig bezeichnet werden. Die Messstelle befand sich, wie aus dem Fotoblatt act. 3.36 ersichtlich ist, unmittelbar neben der Aus- und Einfahrt der Tiefgarage der Wohnsiedlung „G.“. Dass der Be- rufungskläger hier keine Wohnhäuser erkannt haben soll, dürfte vielmehr an der vorherrschenden Dunkelheit und seiner Unaufmerksamkeit gelegen haben. Die Innerortsstrecke war klar als solche signalisiert und erkennbar, weshalb die Argu- mentation des Berufungsklägers unbehelflich ist.

Seite 19 — 23 bc)Der Berufungskläger beruft sich weiter auf seine Ortsunkundigkeit. Er habe wegen der optischen Erscheinung der Strasse als Ausserortsbereich und der hier endenden Absperrung gute Gründe für die Annahme gehabt, er habe das Signal Ortsende auf Hauptstrassen beziehungsweise das Signal Aufhebung der signali- sierten Höchstgeschwindigkeit generell 50 bereits passiert. Dieses hätte nämlich ohne weiteres von einem meterhohen Absperrzaun beziehungsweise von einem daran festgemachten Werbebanner verdeckt sein können. Entgegen diesen Aus- führungen steht jedoch im vorliegenden Fall unwiderlegbar fest, dass sich vor dem Bereich der Messstelle eben gerade kein Signal Ortsende auf Hauptstrassen be- ziehungsweise Aufhebung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit generell 50 befunden hat, weshalb auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden muss, dass dieses durch einen meterhohen Absperrzaun oder ein daran befestigten Werbe- banner verdeckt gewesen sein könnte. Inwiefern diese - den Tatsachen offenkun- dig widersprechenden - Mutmassungen des Berufungsklägers das Beweisergeb- nis beeinflussen sollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht näher darauf ein- zugehen ist. bd)Des Weiteren appelliert der Berufungskläger noch an seine grundsätzliche Rechtstreue, welche sich darin manifestiere, dass er bei der Einfahrt in den er- kennbaren Innerortsbereich von D. die gefahrene Geschwindigkeit merklich redu- ziert habe und - solange er sich im Innerortsbereich wähnte - sein Fahrzeug mit gleichbleibender langsamer Geschwindigkeit habe rollen lassen. Erst als er sich ausgangs der Linkskurve fälschlicherweise im Ausserortsbereich gewähnt habe, habe er sein Fahrzeug beschleunigt. Auch dieser Hinweis vermag an der Tatsa- che, dass der Berufungskläger anlässlich der korrekt durchgeführten Kontrolle in- nerorts mit einer Geschwindigkeit fuhr, die mindestens 35 km/h über der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag, nichts zu ändern, zumal auch die fahrlässig begangene Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar ist (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs.1 SVG). be)Schliesslich bringt der Berufungskläger vor, dass das Verkehrsaufkommen zum Tatzeitpunkt äusserst gering war. Gemäss Messprotokoll (act. 3.21) seien im Zeitraum von 20.00 bis 21.30 Uhr total 33 Fahrzeuge gemessen worden, was ge- rade einmal jede 3. Minute ein Fahrzeug ergebe. Dem Berufungskläger ist zuzu- stimmen, dass zum Zeitpunkt der Messung kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Jedoch reicht dieser Umstand allein nicht aus, um die erhebliche Ge- schwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen und dieser das Gefährdungspoten- tial anderer Verkehrsteilnehmer absprechen zu können. Insbesondere beschränkt sich der Begriff der Verkehrsteilnehmer nicht nur auf andere Fahrzeuge, es ist ge-

Seite 20 — 23 rade im Innerortsbereich ohne Trottoir und mit mehreren Zufahrten auch jederzeit mit Fussgängern zu rechnen. Der Umstand, dass die Strasse zum fraglichen Zeit- punkt nicht rege befahren wurde, vermag an der Gefährlichkeit der Tat nichts zu ändern. c)Nach dem Gesagten steht fest, dass X. durch die Geschwindigkeitsüber- schreitung von mindestens 35 km/h innerorts eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und vorliegend keine besonderen Umstände gegeben sind, welche den Grund des momentanen Versagens des Be- schuldigten erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen. Vielmehr ist von einem rücksichtslosen Verhalten des Berufungsklägers auszugehen, womit auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. 8. Schliesslich beruft sich der Berufungskläger in Bezug auf die zulässige Ge- schwindigkeit bei der Kontrollstelle auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB. Er habe sich aufgrund der damals herrschenden, ausserordentlichen Verhältnisse in D. mit guten und nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Inner- ortsbereich gewähnt. Er sei demzufolge einem Sachverhaltsirrtum erlegen, wes- halb sein Verhalten nicht besonders rücksichtslos oder sonstwie schwerwiegend regelwidrig betrachtet werden könne, sondern nur als pflichtwidrig unachtsam. Dies lasse keinen Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG zu. a)Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so be- urteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit straf- bar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Wie bereits ausgeführt wurde, ist auch die fahrlässige Geschwindigkeits- überschreitung strafbar (Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs.1 SVG). b)Dass der Berufungskläger im vorliegenden Fall den Irrtum mit der gebote- nen Vorsicht ohne weiteres hätte vermeiden können, ergibt sich bereits aus den Umständen. Zur pflichtgemässen Vorsicht gehört im Strassenverkehr insbesonde- re das Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen. Dabei handelt es sich nicht um ein blosses Gebot, sondern um eine gesetzliche Pflicht, welche aus- nahmslos gilt (Art. 27 Abs. 1 SVG). Demnach handelt pflichtwidrig, wer Signale und Markierungen nicht beachtet oder übersieht. Dass vorliegend das Signal mit

Seite 21 — 23 der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts nicht sichtbar gewesen wäre, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr ist dies auf dem Video des Berufungsklägers (act. 3.34) einwandfrei zu erkennen. Auch die Begründung, wonach er aufgrund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse davon habe ausgehen dürfen, dass er sich ausserorts befinde und deshalb die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte, ist in diesem Zusammen- hang unbehelflich. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Ausserortsbegriff gesetz- lich genau geregelt und richtet sich nicht nach der Siedlungsstruktur oder der indi- viduellen Interpretation der Verkehrsteilnehmer. So gilt die allgemeine Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h ab dem Signal „Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell“, was nachweislich erst nach der Messstelle der Fall war. Die befahrene Strecke war somit klarerweise als Innerortsstrecke signalisiert und - wie vorste- hend bereits dargelegt - auch als solche erkennbar (vgl. insbesondere die Fotos im Gutachten METAS act. 3.8 sowie das Video des Berufungsklägers act. 3.34), weshalb ein angeblicher Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres ver- meidbar gewesen wäre. Daher muss davon ausgegangen werden, dass es sich beim vorgebrachten Irrtum lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, welche vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. 9.Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass X. durch sein rücksichtsloses Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaf- fen hat und damit zu Recht von der Vorinstanz wegen einer groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wurde. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist somit vollumfänglich abzuweisen. 10.Das Bezirksgericht Plessur verurteilte X. zu einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je Fr. 190.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu ei- ner Busse von Fr. 1‘000.--. Bleibt es nach dem Gesagten entgegen dem Antrag des Berufungsklägers in Bezug auf die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, so bleibt es auch bei der vorin- stanzlichen Strafzumessung. Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Berufungsge- richt nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz eingreift, und sodann erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe im Ergebnis als durchaus angemessen, weshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Dies umso mehr, als der Berufungskläger hierzu keine weiteren Ausführungen macht.

Seite 22 — 23 11.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Beru- fung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach ge- hen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens werden auf Fr. 3‘000.-- festgelegt.

Seite 23 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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