Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 3. Januar 2013Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 21[nicht mündlich eröffnet] 9. Januar 2013 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5B_176/2013 vom 13. Mai 2013 abgewiesen worden). Urteil I. Strafkammer VorsitzPritzi RichterInnenBrunner und Michael Dürst AktuarWolf In der strafrechtlichen Berufung des Dr. iur. XY., Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ff. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Aa. vom 18. August 2011, mitgeteilt am 26. April 2012, in Sachen des Privatklägers und Berufungsklägers gegen ZZ., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Beniso- witsch, Im Boden 7, 8825 Hütten, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 41 I. Sachverhalt A.ZZ. wurde am 5. Februar 1954 in A. geboren. Er wuchs in A. bei seinen El- tern, die einen Landwirtschaftsbetrieb führten, in geordneten Verhältnissen auf. In A. besuchte er die Schulen bis zur achten Klasse. Anschliessend besuchte er die Mittelschulen in B. und C.. Die landwirtschaftliche Schule auf dem D. in E. schloss er als Betriebsleiter mit Meisterprüfung ab. Im Militär hat er den Rang eines Oberst als Mobilmachungsplatz-Kommandant in F. inne. Von 1984 bis 2009 führte er den Landwirtschaftsbetrieb in A. und war nebenbei auch politisch tätig. Im September 2002 schloss er ein Fernstudium an der Uni G. als dipl. Psychologe ab. Vom 1. September 2001 bis am 1. Januar 2005 war er Stadthalter von A. und seit dem 1. Januar 2005 ist er hauptamtlich Landammann der Gemeinde A.. ZZ. ist verheiratet und hat fünf Kinder (Jahrgänge 1983, 1984, 1985, 1989 und 1992). Im Schweizerischen Strafregister ist ZZ. abgesehen von der rechtskräftig einge- stellten Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs (vgl. dazu nachfolgend lit. C) nicht verzeichnet. Er geniesst einen tadellosen Leumund. B.Am 28. November 2008 reichte Dr. iur. XY., Stiftungsratspräsident der heu- tigen Stiftung H. in Liquidation sowie Rechtsanwalt und Notar in A., beim Kreisamt A. Strafklage wegen Ehrverletzung sowie Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen ZZ. ein. Letzterer war bis im September 2007 Mitglied des Stiftungsrats der damaligen Stiftung H. (nachfolgend: H.). Ausgangspunkt der Vorwürfe bildete ein Schreiben von ZZ. vom 20. November 2008, in welchem dieser dem damaligen Chefarzt der H., Dr. med. I., die Gründe für seinen Austritt aus dem Stiftungsrat der H. darlegte. Das Schreiben lautete wörtlich wie folgt: Persönlich Chefarzt Dr. med. I. I. H. K. A. A., 20. November 2008 Sehr geehrter Herr Dr. I. lieber I.
Seite 3 — 41 Gerne bestätige ich Dir schriftlich, warum ich am 3. September 2007 aus dem Stiftungsrat der H. ausgetreten bin. Wie im Schreiben des L. vom 3. September 2007 an den Stiftungsratspräsidenten Herrn Dr. XY. erwähnt, konnte ich mich mit den Entscheiden von wichtigen Geschäften, die die Zukunft der H. betrafen, nicht mehr einverstanden erklären. Ich beurteilte die finanzielle Lage der H. als sehr kritisch. Auch den erstellten Businessplan taxierte ich als unrealis- tisch. Das Hauptproblem sah ich aber darin, dass der Stiftungsratspräsident gleichzeitig auch noch Rechtsvertreter von Herrn M. war, der in A. in den letzten Jahren bereits zwei Klini- ken kaufte. Schon beim Verkauf des „N.“ erschien mir das Vorgehen von Dr. O. als pro- blematisch. Nach meiner Meinung befand sich der Stiftungsratspräsident in einem Inter- essenskonflikt, da Herr M. mindestens involviert war. Bei der Vermietung der P. an die H. stellte sich das gleiche Problem von neuem. Zusätzlich war ich bei diesem Geschäft kri- tisch bezüglich des Zeitplanes. Im Weiteren vermutete ich, dass ein Gegengeschäft mit Herrn M. oder einer Firma, mit der er Geschäfte macht, zu erwarten sei. Leider haben sich meine Befürchtungen bewahrheitet, schlimmer noch, die P. wird ge- genwärtig nicht saniert, dafür wird das Q., bei dem ebenfalls Herr M. die Finger im Spiel hat, scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft. Ich verzichte, irgendwelche wertenden Aussagen über Herrn M. oder Herrn Dr. O. zu ma- chen. Doch ist es für mich absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schaltet und waltet, wie es ihm beliebt, informiert oder auch nicht informiert und gleichzeitig noch den Mandanten M. vertritt. Ich beurteile den Austritt aus dem Stiftungsrat der H. auch nach mehr als einem Jahr als richtig, als absolut notwendig. Dieser Schritt wird mich aber nicht davon abhalten, überall dort, wo ich einen Beitrag zur Erhaltung der H. als wirtschaftlich gesundes Unternehmen leisten kann, mich nach Kräften einzusetzen. Freundliche Grüsse A. sig. ZZ. C.Nachdem das Kreisamt A. die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs der Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet hatte, eröffnete diese am 3. De- zember 2008 gegen ZZ. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Amtsmiss- brauchs. Mit von der Statsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 13. Februar 2009 stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren unter
Seite 4 — 41 Kostenfolge zu Lasten des Kantons ein. Die von Dr. iur. XY. dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Strafkammer mit Entscheid vom 29. April 2009 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D.Im Rahmen der Sühneverhandlung vom 12. Januar 2009 konnte keine Ei- nigung zwischen den Parteien erzielt werden, worauf der Kreispräsident A. Dr. iur. XY. Frist zur Klageergänzung ansetzte. Mit Klageergänzung vom 25. Februar 2009 stellte Dr. iur. XY. folgende Rechtsbegehren: „1. Der Angeklagte sei wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu bestra- fen. 2. Der Beklagte sei zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen. 3. Adhäsionsweise sei der Beklagte zu verpflichten, an die Adresse der Alpinen H. A. CHF 5‘000.00 als Genugtuung zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeklagten.“ In prozessualer Hinsicht wurde insbesondere die Einvernahme von fünf Zeugen beantragt (Dr. iur. R. von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, S., T., Dr. U. und Prof. Dr. V.). E.Mit Klageantwort vom 6. April 2009 begehrte ZZ. was folgt: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen und die Untersuchung gegen den Beklagten einzustellen. 2. Der Beklagte sei zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“ Mit der Klageantwort reichte ZZ. verschiedene Urkunden ein und beantragte unter anderem die Einvernahme zahlreicher Zeugen. F.Mit Eingabe vom 29. April 2009 erhob Dr. iur. XY. Einrede gegen den An- trag von ZZ. auf Zulassung zum Entlastungsbeweis. Am 19. Mai 2009 begründete Dr. iur. XY. seine Einrede. Mit Urteil vom 17. September 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009 wurde der Antrag von ZZ. auf Zulassung zum Entlastungsbeweis gutgeheissen. Dieses Urteil blieb unangefochten. G.Mit Beweisverfügung vom 1. Februar 2010 forderte der Kreispräsident die Parteien auf, die Zeugenfragen zu formulieren und sich pro Beweisthema auf vor- erst einen oder zwei Zeugen zu beschränken. Weiter wurden namentlich die ein- gelegten Akten erheblich erklärt und den Anträgen auf Edition verschiedener Ak-
Seite 5 — 41 ten - teils in modifizierter Form - stattgegeben. Mit Eingabe vom 21. April 2010 brachte Dr. iur. XY. vor, die Beweisverfügung überborde vollkommen. Ein derartig breit angelegtes Theater müsse man gewiss nicht veranstalten. Seine Beweisan- träge ziehe er zurück. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2010 verlangte ZZ. die Ein- vernahme von W. und Dr. med. I. als Zeugen und gab diverse neue Dokumente - darunter insbesondere verschiedene Zeitungsartikel - zu den Akten. H.Am 12. Mai 2010 reichte die Gemeinde A. Unterlagen verschiedener Ver- fahren ein, in denen Dr. iur. XY. die massgeblich unter dem Einfluss von M. ste- henden Gesellschaften X. und Y. oder M. selbst vertreten hatte. Weiter edierte die Gemeinde A. insbesondere zwei von Dr. iur. XY. öffentlich beurkundete Rechtsge- schäfte im Zusammenhang mit ehemaligen Liegenschaften der P., bei denen un- ter anderem die Y. und M. als Vertragsparteien aufgetreten waren, sowie einen Mietvertragsentwurf zwischen der Y. und der H. über die Liegenschaft der ehema- ligen P.. I.Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 teilte Dr. iur. XY. mit, dass er die Zeugen I. und W. ablehne. Ausserdem reichte er einen Beschwerdeentscheid der Eidgenös- sischen Stiftungsaufsicht vom 3. September 2009 ein. K.Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung wurden Dr. med. I. und W. als Zeugen einvernommen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010, mitgeteilt an 4. Oktober 2010, schloss der Kreispräsident A. die Strafuntersuchung. L.Am 5. November 2010 erliess der Kreispräsident A. die Anklageverfügung mit folgendem Inhalt: „1. ZZ. wird angeklagt der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 [recte: Art. 173 Ziff. 1] StGB. 2. Der Fall wird an die Strafkammer des Bezirksgerichts Aa. zur Beurteilung überwiesen. 3. [Kosten] 4. [Kostenvorschüsse] 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]“ M.Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 teilte Dr. iur. XY. mit, er anerkenne die Be- weismittel der Gegenpartei nicht als solche. Weiter beantragte er, der Beschwer- deentscheid der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht vom 3. September 2009 sei
Seite 6 — 41 als Beweis zuzulassen. ZZ. nahm am 10. August 2011 Stellung (Datum des Post- stempels). N.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Aa. vom 18. August 2011 waren Dr. iur. XY. mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Ff., sowie ZZ. und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Gregor Beniso- witsch, anwesend. Rechtsanwalt O. stellte und begründete dabei folgende Anträ- ge: „1. Der Angeklagte sei wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu bestra- fen. 2. Der Beklagte sei zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis nicht zuzulassen. 3. Adhäsionsweise sei der Beklagte zu verpflichten, an die Adresse der Alpinen H. A. CHF 10‘000.-- als Genugtuung zu leisten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Angeklagten.“ Rechtsanwalt Benisowitsch stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei betreffend der ihm vorgeworfenen üblen Nachrede im Sin- ne von Art. 173 Abs. 1 [recte: Art. 173 Ziff. 1] StGB von Schuld und Strafe frei- zusprechen. 2. Ausgangsgemäss sei der Antrag des Klägers, wonach der Angeklagte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.-- zu leisten habe, abzuweisen. 3. Es seien dem Kläger die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Gestützt auf das per heute aktualisierte Datenblatt über meine anwaltlichen Bemühungen in vorliegender Sache - welches ich im Anschluss an mein Plä- doyer zu den Akten reichen werde - sei der Kläger zu verpflichten, dem Ange- klagten eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.“ O.Gegen das am 18. August 2011 gefällte und am 19./23. August 2011 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtsauschusses Aa. mel- dete Dr. iur. XY. am 19./23. August 2011 Berufung an. Am 26. April 2012 teilte der Bezirksgerichtsausschuss Aa. den Parteien das begründete Urteil mit. Darin er- kannte er wie folgt: „1. ZZ. wird von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB frei- gesprochen. 2. Die Klage des Dr. XY. wird, soweit darauf eingetreten werden kann, vollum- fänglich abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 7 — 41
Seite 8 — 41 T.Mit Eingabe vom 16. November 2012 trat der Berufungskläger wiederum an das Kantonsgericht und brachte im Wesentlichen vor, die Beschränkung auf ein schriftliches Verfahren sei unzulässig. Er ersuche das Gericht, verbindlich festzu- legen, wie weiter verfahren werde. U.Auf die Vorbringen der Parteien vor dem Bezirksgerichtsausschuss Aa., auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen des Beru- fungsklägers in der Berufungsbegründung wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Wie Art. 454 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für das Rechtsmittelverfahren bestimmt, gilt neues Recht für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden. Demnach ist im Gegen- satz zum vorinstanzlichen Verfahren, welches sich noch nach der alten bündneri- schen Strafprozessordnung (GR-StPO; BR 350.000) richtete, für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gegen das am 18. August 2011 gefällte Urteil die neue StPO anwendbar. 2. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 398 N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausferti- gung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin-
Seite 9 — 41 stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sinngemäss gilt dies auch für die Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Gegen das am 19./23. August 2011 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Aa. vom 18. August 2011 meldete Dr. iur. XY. am 19./23. August 2011 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 26. April 2012 erklärte Dr. iur. XY. fristgemäss am 21. Mai 2012 Berufung. Die schriftliche Berufungsbegründung vom 12. September 2012 erfolgte innert zwei- fach erstreckter Frist. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gege- ben sind, ist auf die Berufung einzutreten. b)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. O., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich 2009, Art. 398 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, wel- ches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3.a)Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine beschuldigte Person einen Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfah- ren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser grundrechtlich geschützte An- spruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren, weshalb die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Regel, das schriftliche Ver- fahren dagegen die Ausnahme darstellt (Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung kann das Berufungsgericht auch ohne oder gegen den Willen einer oder beider Parteien die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, oder wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien besteht eine weitergehende Möglichkeit zum Verzicht
Seite 10 — 41 auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Denkbar sind ausserdem Kombinationen beider Verfahrensarten oder der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren, also beispielsweise, wenn sich aus den Zuschriften und Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergibt, dass sie Schwierigkeiten hat, sich klar auszudrücken oder dem Verfahren allgemein nicht gewachsen ist (Eugster, a.a.O., Art. 406 N 1; vgl. dazu auch Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach im schriftlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann). Ob der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Kompetenzbereich des Kollegiums oder in denjenigen der Verfahrensleitung fällt, ergibt sich nicht klar aus dem Ge- setzeswortlaut. Demgemäss behandelt in den von Art. 406 Abs. 1 StPO aufge- zählten Fällen das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, während im Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnet. Die von Abs. 1 der Bestimmung angesprochene Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sagt indes nichts über dessen Anordnung aus. Zudem sind keine Gründe erkennbar, weshalb in den Fällen von Abs. 1 der Bestimmung anders vorzugehen wäre als in den Fällen des Abs. 2, wonach die Zuständigkeit zur Anordnung ausdrücklich bei der Verfahrensleitung liegt. Deshalb ist auch nach Art. 406 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung für den entsprechenden Entscheid zuständig (zum Ganzen: Hug, a.a.O. Art. 406 N 3; an- ders Eugster, a.a.O., Art. 407 N 8, der unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut der Auffassung ist, die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Abs. 1 erfolge durch das Gericht, in den Fällen nach Abs. 2 durch die Gerichtsleitung; anders auch O., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1571, wonach der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 beim Berufungsgericht liegt, was aber - wie oben dargelegt - unzutreffend ist und mit Bezug auf Abs. 2 dem Gesetzeswortlaut wi- derspricht). b)Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer das schriftliche Verfahren angeordnet. Während der Berufungskläger in seiner Beru- fungserklärung vom 21. Mai 2012 noch von einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen hat, führte er in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 12. September 2012 aus, über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens sei er irritiert und verlange für den Fall, dass die Angele- genheit nicht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. In diesel- be Richtung zielte der Berufungskläger auch mit seiner unaufgeforderten Eingabe
Seite 11 — 41 vom 16. November 2012. Die Ursache seiner Irritation ist nicht erkennbar. Ob das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 einen ehrenrührigen Charakter aufweist, ist eine (reine) Rechtsfrage. Wie in den folgenden Erwägun- gen aufzuzeigen sein wird, erweist sich dieses Schreiben nicht als ehrverletzend, weshalb an sich ohne Bedeutung ist, ob die darin aufgestellten Behauptungen wahr sind oder ob der Berufungsbeklagte zumindest ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Freilich wird im Sinne einer Eventualbegrün- dung festzuhalten sein, dass dem Berufungsbeklagten weitgehend auch der Ent- lastungsbeweis gelungen ist, in welchem Zusammenhang auch Sachverhaltsfra- gen eine Rolle spielen. Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass es haupt- sächlich einzig um Rechtsfragen geht. Ebenso wenig führt schliesslich die Bean- standung der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung an den Berufungsbe- klagten zur zwingenden Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Zudem hat die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und es stel- len sich vorliegend keine Fragen zur Person des Berufungsklägers und dessen Charakter (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.c). Demnach waren vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch den Vor- sitzenden der I. Strafkammer erfüllt. Ein Grund, die beiden Verfahrensarten zu kombinieren oder vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren zu wechseln, be- steht nicht. Im Übrigen ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Ver- fügung, womit das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, weder beim Kantons- gericht noch - da sie ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG darstellt - beim Bundesgericht selbständig anfechtbar ist, sondern erst im Rahmen einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Endurteil auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Hug, a.a.O., Art. 406 N 4; O., Praxiskommentar, Art. 406 N 2, Eugster, a.a.O., Art. 406 N 8). 4.a)Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren verschiedene Beweisan- träge gestellt. In seiner Berufungserklärung begehrte er, die Zeugen Dr. med. I. und W. seien abzulehnen. Zeugen, die in einem Verfahren offensichtlich Parteiin- teressen wahrnähmen, dürften nicht zugelassen werden. Ihre Aussagen seien nicht verwertbar (Berufungserklärung S. 3). Hingegen seien Dr. U. und Prof. Dr. V. als Zeugen einzuvernehmen. Ferner wurden insbesondere verschiedene Doku- mente eingereicht, darunter vier umfangreiche Bände mit Protokollen des Stif- tungsrates und des Stiftungsratsausschusses der H.. Mit seiner schriftlichen Beru- fungsbegründung schliesslich legte der Berufungskläger weitere Unterlagen ein. b)Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Be-
Seite 12 — 41 weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt ausserdem von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisan- träge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisab- nahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet wer- den, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits auf- grund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweis- mittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswür- digung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E 2.1, je mit Hinweisen). Ferner kann auf Beweisabnahmen auch verzichtet wer- den, wenn die zu beweisende Tatsache für den Entscheid nicht erheblich ist (vgl. BGE 125 I 127 E. 6.c/cc). c)Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt kein eigentliches Noven- recht, und Begehren um Erhebung zusätzlicher Beweise können vor der I. Straf- kammer nicht nur in der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO), son- dern - auch wenn verspätete Beweisanträge anerkanntermassen zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen können (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO analog) - selbst noch in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellt werden (O., Praxiskom- mentar, Art. 399 N 13; anderer Meinung Eugster, a.a.O., Art. 399 N 5). Eine Ver- spätung kann den Beweisanträgen des Berufungsklägers - auch soweit sie erst- mals in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellt wurden - demnach jeden- falls nicht entgegengehalten werden und die I. Strafkammer hat ohnehin von Am- tes wegen zusätzliche Beweise zu erheben, soweit diese erforderlich sind (Art. 389 Abs. 3 StPO). Indes sei darauf hingewiesen, dass sich zumindest nicht wider- spruchsfrei verhält, wer wie der Berufungskläger die Einvernahme verschiedener Zeugen beantragt und daraufhin die entsprechenden Beweisanträge zurückzieht, um diese nach dem für ihn ungünstigen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren wiederum zu erheben.
Seite 13 — 41 d)Der Antrag des Berufungsklägers, Dr. med. I. und W. seien als Zeugen ab- zulehnen, ist haltlos. Da sie ganz offensichtlich niemals als Täter der eingeklagten Ehrverletzung in Frage kamen, konnten sie nicht anders denn als Zeugen einver- nommen werden, denn ihre Einvernahme als Angeschuldigte oder Auskunftsper- son fiel damit ausser Betracht (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Art. 89 in Verbindung mit Art. 162 GR-StPO sowie Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 2. Aufl., F. 1996, S. 193). Selbst wenn sie offensichtlich Partei- interessen wahrnehmen würden, müssten Dr. med. I. und W. somit als Zeugen einvernommen werden und könnten sie entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers nicht als solche abgelehnt werden (vgl. dazu auch PKG 1976 Nr. 57, wo offengelassen wurde, ob nicht sogar der Strafkläger als Zeuge einvernommen werden könne). Die Zeugenaussagen von Dr. med. I. und W. sind demnach im vorliegenden Verfahren sehr wohl verwertbar. Soweit es sich erweisen sollte, dass sie eine gewisse Nähe zu einer der Parteien pflegen oder am Verfahrensausgang ein Interesse haben, wird dies im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdi- gung bei der Wertung der entsprechenden Aussage zu berücksichtigen sein. Aus- serdem ist festzustellen, dass der Berufungskläger zwar bereits gegenüber dem Kreisamt A. Dr. med. I. und W. als Zeugen ablehnte, er sich gegen deren Einver- nahme indes nie mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht wehrte. e)Der in der Berufungserklärung gestellte Antrag, Dr. U. und Prof. Dr. V. seien als Zeugen einzuvernehmen, ist abzulehnen. Ihre Aussagen spielen keine Rolle bei der Beurteilung, ob sich das Schreiben vom 20. November 2008 als ehrverlet- zend erweist oder nicht. Ferner ist der Entlastungsbeweis in Bezug auf den Vor- wurf eines Interessenkonflikts bereits aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials erbracht, woran auch allfällige Aussagen der beantragten Zeugen nichts ändern könnten (vgl. dazu auch nachstehend E. 8.c/ee). Gleiches gilt für den Antrag auf Edition eines Briefes des Berufungsklägers an Dr. Z. aus den Händen von W.. Welchen Einfluss ein solches Schreiben auf den Verfahrensausgang haben könn- te, ist unerfindlich. Die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen sodann sprengen den Gegenstand dieses Verfahrens bei weitem. Ob darin Ehrverletzun- gen begangen wurden, interessiert vorliegendenfalls nicht. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob das Schreiben vom 20. November 2008 die Ehre des Berufungsklägers verletzt oder nicht. Die Antwort darauf ergibt sich alleine aus diesem Schreiben und nicht aus irgendwelchen anderen Dokumenten. Soweit die eingereichten Un- terlagen nicht dennoch in den nachfolgenden Erwägungen zur ergänzenden Berücksichtigung der Umstände, unter denen das Schreiben vom 20. November 2008 erfolgte, oder im Rahmen der Beurteilung des Entlastungsbeweises ihren
Seite 14 — 41 Niederschlag finden, sind die entsprechenden Beweisanträge demnach mangels Entscheiderheblichkeit abzulehnen. 5.a)Die Vorinstanz hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die im Schreiben vom 20. November 2008 gemachten Aussagen wahr seien oder nicht, könne das Schreiben in seiner Gesamtheit betrachtet nicht als ehrverletzend ta- xiert werden. Der Berufungsbeklagte habe die Informationspolitik des Berufungs- klägers als Stiftungsratspräsident insofern als ungenügend erachtet, als es ihm vorgekommen sei, Letzterer schalte und walte, wie es ihm beliebe, ohne also die übrigen Stiftungsratsmitglieder genügend in die Entscheidfindung mit einzubezie- hen. Ferner habe der Berufungsbeklagte die Verknüpfung der Aufgabe als Stif- tungsratspräsident mit jener eines freiberuflichen Anwalts von M., welcher in Ge- schäfte verwickelt gewesen sei, die die H. tangiert hätten, als stossend empfun- den. Hier die Stimme zu erheben, sei der Berufungsbeklagte nicht nur ermächtigt, sondern geradezu verpflichtet gewesen, nachdem er als „offizieller Gemeindever- treter“ im Stiftungsrat Einsitz gehabt habe und die Gemeinde A. doch auch öffent- liche Gelder in die H. eingeschossen habe. Die Motive, die den Berufungsbeklag- ten zum Rücktritt aus dem Stiftungsrat der H. bewogen hätten, kreisten nicht um einen Angriff auf die Person des Berufungsklägers, ein ehrbarer Mensch zu seien. Vielmehr dringe die Sorge durch, ob durch die vom Berufungskläger ausgeübte Art und Weise der Führung des Präsidentenamtes der Stiftung die Interessen der H. ausreichend gewahrt würden. Der Berufungsbeklagte habe sich daran gestos- sen, wie der Berufungskläger sein Amt als Stiftungsratspräsident ausgeübt habe und wie er dieses Amt in angeblichen Einklang mit M. gebracht haben wolle, wel- cher in Kontakt mit der H. gestanden sei und vom Berufungskläger als freiberufli- cher Anwalt vertreten worden sei. Dem Berufungskläger sei aber nicht der Vorwurf gemacht worden, er habe bei der Ausübung des Präsidiums der H. in erster Linie seine eigenen Interessen und nicht jene der H. gewahrt. Der Berufungskläger sei nicht als charakterlich minderwertig hingestellt und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabgewürdigt worden (angefochtenes Urteil S. 27 f.). b)Dagegen bringt der Berufungskläger vor, das angefochtene Urteil sei ein krasses, tendenziöses Fehlurteil, das das Vertrauen des Strafklägers in die Justiz noch stärker beeinträchtige, als es schon lädiert sei. Die Gerichte seien meist oberflächlich, teilnahmslos und auch süffisant. Das angefochtene Urteil zeige die Tendenz des inzwischen verstorbenen Bezirksgerichtspräsidenten Aa., den Beru- fungsbeklagten aus parteipolitischen Gründen aus dem Schussfeld zu halten. Für einen unbefangenen Leser der relevanten Passagen im fraglichen Schreiben ent- stehe das Bild, dass der Stiftungsratspräsident äusserst zweifelhaft vorgegangen
Seite 15 — 41 sei. Es sei die Rede von einem „Gegengeschäft“. Dem Sinn und Geist nach werde ihm Korruption vorgeworfen. Die fehlende Konkretisierung streiche heraus, dass die Geschäfte, die zu erwarten seien, so dubios sein müssten, dass man sie eben gerade nicht durchschauen könne. Ansonsten hätte der Berufungsbeklagte wohl konkreter auf die „Geschäfte“ hingewiesen. Im Zusammenhang, wie der Begriff „Geschäfte“ hier verwendet werde, könne er von einem unbefangenen Leser nur so aufgefasst werden, dass es sich um dubiose Geschäfte handeln müsse. Es werde der Eindruck erweckt, der Berufungskläger habe die von ihm vertretenen Interessen im Dunkeln gehalten. Die Interessen, welche durch den Berufungsklä- ger verfolgt würden, seien undurchsichtig und sehr wahrscheinlich die eigenen. Der unbefangene Leser verstehe unter einem „Gegengeschäft“ die Lockung mit weiteren Gewinnen, die Vermischung von Interessen, der unbefangene Leser ver- stehe darunter, der Berufungskläger sei korrupt. Der Berufungskläger habe die H. aber nicht im Korruptionssumpf geführt (schriftliche Berufungsbegründung S. 8 ff.). c)Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tat- sachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wertung hat der Adressat der Äusserung als Schluss- folgerung aus der Äusserung zu ziehen (vgl. Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Vor Art. 173 N 33 ff.). Die Tatsa- chenbehauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff ab. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2.c, 116 IV 205 E. 2, 103 IV 157 E. 1). Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die zum Beispiel bei der Herabsetzung als Be- rufsmann beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind. Die Beschränkung auf die ethische Integrität ist Folge der Rechtsprechung des Bun- desgerichts, welches konsequent und markant den Umfang der strafrechtlich ge- schützten Ehre zurückgebunden und es stets abgelehnt hat, diese auf soziale
Seite 16 — 41 Funktionen wie die geschäftliche und berufliche Geltung auszudehnen. Indes wird bei Vorwürfen, welche das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mit- beeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkannt. Bei Eingriffen in die gesellschaftli- che Ehre besteht nicht selten insofern ein Konnex zur sittlichen Ehre, als auch Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch fallen können. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 14 f. mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehr- verletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2.a). Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamt- zusammenhang des Textes (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2c). Der Angriff muss quantita- tiv eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, unbedeutende Übertreibungen bleiben dabei straflos (vgl. Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 24). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhän- gig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (vgl. BGE 103 IV 22 E. 7). Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und des Um- stands, dass sie von einem Dritten zur Kenntnis genommen werden würde, be- wusst gewesen sein (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 7). 6.a)Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insoweit zumindest missverständlich, als darin das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 in sei- ner Gesamtheit betrachtet und beurteilt wird. Das durch einen Text gezeichnete „Gesamtbild“ beziehungsweise der dadurch geschaffene Gesamteindruck ist bloss für die Interpretation der eingeklagten Äusserungen von Bedeutung, das heisst für die Beantwortung der Frage, wie der unbefangene Leser die einzelnen eingeklag- ten Äusserungen im Gesamtzusammenhang versteht. Der Tatbestand der üblen Nachrede besteht indes nicht in der Schaffung eines ehrenrührigen „Gesamtbil- des“. Taten im Sinne dieses Straftatbestands sind vielmehr stets einzelne Äusse- rungen (vgl. zum Ganzen BGE 124 IV 162 E. 3 betreffend Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG). Demnach sind im Folgenden die einzelnen Äusserungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 auf ihre Ehren- rühigkeit hin zu untersuchen.
Seite 17 — 41 b)Richtigerweise erblicken weder der Berufungskläger noch die Vorinstanz in den Absätzen 1 und 2 sowie im letzten Absatz des Schreibens des Berufungsbe- klagten vom 20. November 2008 einen ehrverletzenden Inhalt. Im Absatz 1 legte der Berufungsbeklagte den Anlass des Schreibens dar. Offenbar hatte im Vorfeld des Schreibens eine Unterredung zwischen dem Berufungsbeklagten und Dr. med. I. stattgefunden, bei welcher Gelegenheit jener diesem bereits die Gründe seines Austritts aus dem Stiftungsrat der H. mitgeteilt hatte. Das Schreiben diente als diesbezügliche schriftliche Bestätigung. Im Absatz 2 nahm der Berufungsbe- klagte auf sein Rücktrittsschreiben vom 3. September 2007 an den Berufungsklä- ger (Kreisamt act. 17.2 und 47.7; Kantonsgericht act. B.2) Bezug, dessen wesent- licher Inhalt er wiederholte. Demnach konnte sich der Berufungsbeklagte mit den Entscheiden von wichtigen Geschäften, die die Zukunft der H. betrafen, nicht mehr einverstanden erklären. Ausserdem beurteilte er die finanzielle Lage der H. als sehr kritisch und den erstellten Businessplan als unrealistisch. Im letzten Abschnitt des Schreibens sodann beurteilte der Berufungsbeklagte den Austritt aus dem Stiftungsrat auch nach mehr als einem Jahr als richtig sowie notwendig und stellte in Aussicht, überall dort, wo er einen Beitrag zur Erhaltung der H. als wirtschaftlich gesundes Unternehmen leisten könne, sich nach Kräften einzusetzen. c)Nach der Auffassung des Berufungsklägers wurde er im besagten Schrei- ben beschuldigt, aufgrund eines vom Berufungsbeklagen angesprochenen Inter- essenkonflikts gegen die Standesregeln für Rechtsanwälte verstossen zu haben. Dadurch sieht er sich in seiner Ehre beeinträchtigt. Seine Argumentation stützt er vornehmlich auf BGE 99 IV 148 ff. und BGE 92 IV 94 ff., wobei er letzteren Fall dem Vorliegenden offenbar zum Verwechseln ähnlich findet (schriftliche Beru- fungsbegründung S. 10). Er irrt sich. In BGE 99 IV 148 ff. wurde entschieden, der Vorwurf, ein Anwalt bringe einen Prozess nur deshalb in Gang, weil er allein dar- aus einen Nutzen ziehen werde, berühre nicht nur dessen berufliches Ansehen, sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch. Der Anwalt habe bei der Aus- übung seines Berufes in erster Linie die Interessen seiner Klientschaft zu wahren. Tue er dies nicht, sondern handle er im eigenen Interesse, dann lasse er Pflicht- treue und Verantwortungsbewusstsein vermissen. Werfe man ihm Unredlichkeit in der Vertretung seiner Mandanten vor, so heisse das, er verletze seine Standes- pflichten. Solche Beanstandungen des beruflichen Verhaltens eines Menschen seien geeignet, Schatten auf dessen Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen (BGE 99 IV 148 E. 2). In BGE 92 IV 94 ff. erwog das Bundesgericht, wenn man einem Apotheker Unzuverlässigkeit und Willkür in der Abgabe von Arzneien vor- werfe, so heisse das, er verletze seine Standespflichten, lasse insbesondere die
Seite 18 — 41 gebotene Sorgfalt und Pflichttreue vermissen. Man gebe ein herabwürdigendes Urteil über sein Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein ab, freilich bloss über sein Pflichtgefühl als Apotheker, aber nichtsdestoweniger ein Urteil über Eigen- schaften, die ihn als Mensch verächtlich machten und seinen Charakter in ein un- günstiges Licht rücken könnten (BGE 92 IV 94 E. 2). Ob wirklich - wie aufgrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung geglaubt werden könnte - jeder Vorwurf der Verletzung einschlägiger Standesregeln ehrverletzend ist, oder ob die Annahme einer Ehrverletzung nicht auch in diesem Rahmen eine separate (positive) Prüfung einer gewissen Schwere des vorgeworfenen Fehlverhaltens bedingt (vgl. dazu im Allgemeinen und ohne Bezug auf den Vorwurf der Verlet- zung von Standesregeln Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 N 16, wo die Schwere der Be- einträchtigung des gesellschaftlichen Rufs als Kriterium für eine Anspruchsverlet- zung genannt wird), braucht für den vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Berufungskläger wurde entgegen seiner Auffassung keine Ver- letzung von Standesregeln vorgeworfen, und zwar weder eine Verletzung der Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands, Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes [BGFA; SR 935.61]), noch eine Verletzung irgendeiner anderen standesrechtlichen Pflicht. d)Im fraglichen Schreiben rügte der Berufungsbeklagte, dass der Berufungs- kläger als Stiftungsratspräsident gleichzeitig auch noch Rechtsvertreter von M. gewesen sei. Schon beim Verkauf des „N.“ sei ihm das Vorgehen des Berufungs- klägers problematisch erschienen. Nach seiner Meinung habe sich der Stiftungs- ratspräsident in einem Interessenkonflikt befunden, da M. mindestens involviert gewesen sei. Bei der Vermietung der P. an die H. habe sich das gleiche Problem von neuem gestellt (Absatz 3). Leider hätten sich seine Befürchtungen bewahrhei- tet, schlimmer noch, die P. werde gegenwärtig nicht saniert, dafür werde das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, scheinbar mit einem Tauschge- schäft der H. verkauft (Absatz 4). Der Berufungsbeklagte hält dem Berufungsklä- ger damit ausdrücklich einen Interessenkonflikt vor, indes keineswegs im Sinne der anwaltlichen Standes- und Berufsregeln. Die Vorwürfe treffen den Berufungs- kläger einzig und allein in seiner Funktion und Tätigkeit als Stiftungsratspräsident, nicht hingegen in seiner Tätigkeit als forensisch oder beratend tätiger Anwalt. Wohl kann eine berufsrechtlich relevante Interessenkollision nicht bloss aus an- waltlicher Mandatsführung entstehen, sondern können auch etwa Organfunktionen solche Konfliktsituationen schaffen (vgl. ZR 109 [2010] Nr. 54 sowie Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 84a). Jedoch gelten die Berufs- und Standesregeln für Organfunktionen nach
Seite 19 — 41 ganz überwiegender Auffassung nicht (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 326 ff. und ins. N 349 mit zahlreichen Hinweisen; Nater, in: Fell- mann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 2 N 8a). e)Das zu beurteilende Schreiben des Berufungsbeklagten richtete dieser an Dr. med. I. als damaligen Chefarzt der H. und der erklärte Inhalt des Schreibens war die - schriftlich bestätigte - Darlegung der Gründe, aus denen der Berufungs- beklagte aus dem Stiftungsrat der H. ausgetreten war. Das Schreiben wurde indes
Seite 20 — 41 che Berufs- und Standesregeln verletzt haben könnte. Ebenso wenig äusserte sich der Berufungsbeklagte zu einer allfälligen - vom (sachlichen) Geltungsbereich der Berufs- und Standesregeln erfassten - anwaltlichen Vertretung oder Beratung der H. durch den Berufungskläger. Dass der Berufungskläger die H. jemals im Zu- sammenhang mit den im fraglichen Schreiben angesprochenen Geschäften (Ver- kauf des „N.“, Miete der P., geplanter Kauf des Q.) anwaltlich vertreten oder an- derswie als Anwalt für diese tätig gewesen wäre, lässt sich im Übrigen weder dem zu beurteilenden Schreiben noch dem restlichen Aktenmaterial entnehmen. Auch aus dem aktenkundigen Mietvertragsentwurf zwischen der Y. als Vermieterin und der H. als Mieterin (Kreisamt act. 17.14 und 34.7; Kantonsgericht act. B.19.97) geht nicht hervor, dass der Berufungskläger Letztere anwaltlich vertreten hätte. Vielmehr war er auch insoweit ausschliesslich als - die Geschäfte der H. führender und für diese zeichnungsberechtigter - Stiftungsratspräsident tätig. Dasselbe gilt für das Schreiben des Berufungsklägers an M. beziehungsweise die Y. vom 17. Mai 2008 (Kantonsgericht act. B.29). Zwar hat der Berufungskläger für dieses Schreiben das Briefpapier seines Anwaltsbüros verwendet. Jedoch führte der Be- rufungskläger Korrespondenzen als Stiftungsratspräsident ganz allgemein unter Verwendung des Briefpapiers seines Anwaltsbüros. Ausserdem ist - wie aus sei- ner Stellungnahme vom 15. Januar 2009 an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht hervorgeht - auch der Berufungskläger selbst offenbar der Auffassung, er habe die H. gegenüber M. nicht anwaltlich vertreten (Kantonsgericht act. B.16 S. 11 unten, wo er allerdings von der Vertretung der H. in streitigen Verfahren spricht). Hin- sichtlich des von Seiten des Berufungsbeklagten namhaft gemachten Interessen- konflikts geht schliesslich auch die Äusserung, für den Berufungsbeklagten sei es absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schalte und walte, wie es ihm beliebe, informiere oder auch nicht informiere und gleichzeitig noch seinen Man- danten M. vertrete, nicht über die bereits zitierten Textstellen hinaus. Anzumerken bleibt diesbezüglich lediglich, dass in dem damit (auch) erfolgten Vorwurf des ei- genmächtigen Handelns und einer ungenügenden Informationspolitik offenbar selbst der Berufungskläger keinen Vorwurf der Verletzung von Berufs- oder Stan- desrecht zu erkennen vermag (vgl. Art. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes und Art. 12 lit. a BGFA zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung). In der Tat tangieren diese Beanstandungen gegenüber einem eingetragenen Rechtsanwalt sein Berufs- und Standesrecht nicht, wenn sie sich - wie vorliegend - auf dessen Organfunktion (hier: Funktion als Stiftungsratspräsi- dent) beschränken. Somit kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger keine Verletzung von Standesregeln vorgeworfen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass auch der Berufungsbeklagte in seiner Klageantwort
Seite 21 — 41 vom 6. April 2009 (S. 7) eine Verbindung zu Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands hergestellt hat. Denn massgebend ist wie ge- sagt nicht das subjektive Verständnis des Absenders eines Briefes oder des Ver- letzten, sondern es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen musste. f)Nachdem feststeht, dass der vom Berufungsbeklagten dem Berufungsklä- ger im Schreiben vom 20. November 2008 im Zusammenhang mit verschiedenen Geschäften (Verkauf des „N.“, Miete der P., geplanter Kauf des Q.) vorgeworfene Interessenkonflikt nicht die vom Berufungskläger als freiberuflicher Anwalt einzu- haltenden Standes- und Berufsregeln, sondern ausschliesslich seine Tätigkeit als Stiftungsratspräsident betrifft, stellt sich die Frage, ob dieser Vorwurf ehrverlet- zend sei. Die Frage ist zu verneinen. Der Vorwurf, ein Stiftungsratspräsident habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, heisst, dieser zur Wahrung der Stif- tungsinteressen verpflichtete Funktionsträger habe für die Stiftung gewisse Ent- scheidungen getroffen oder an gewissen Entscheidungen mitgewirkt, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen zur Wahrung übertragenen In- teressen begeben habe (so für das Aktienrecht von der Crone, Interessenkonflikt im Aktienrecht, SZW 66 [1994] S. 2). Die Beanstandung bedeutet nicht, der Stif- tungsratspräsident habe bei Entscheidungen für die H. deren Interessen zuwider- gehandelt, diese vernachlässigt oder verletzt. Ebensowenig lautete der Vorwurf, der Berufungskläger habe seine eigenen Interessen oder Interessen des von ihm im Rahmen seiner freiberuflichen Anwaltstätigkeit vertretenen M. vor die Interes- sen der H. gestellt. Der Berufungsbeklagte rügte einzig, aufgrund der konkreten Interessenlage habe bei gewissen Entscheidungen die Möglichkeit der Beeinträch- tigung der Stiftungsinteressen bestanden, mit anderen Worten seien dabei die Stif- tungsinteressen gefährdet gewesen. Der Vorwurf an einen Stiftungsratspräsiden- ten, er habe in Kauf genommen, dass bei gewissen Entscheidungen die Stiftungs- interessen möglicherweise nicht hinreichend gewahrt würden, berührt aber höchs- tens dessen berufliche Geltung. Moralisch verwerfliche Handlungen wurden dem Berufungskläger damit jedenfalls keine vorgeworfen. Der Ruf als ehrbarer Mensch und somit die sittliche Ehre des Berufungsklägers wurden mit dieser Aussage nicht tangiert und zwar selbst dann nicht, wenn davon auszugehen wäre, der Be- rufungskläger habe nach der Darstellung des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 infolge des ihm vorgehaltenen Interessenkonflikts allfällig entstandene Ausstandsgründe missachtet (vgl. zur diesbezüglichen Rechtslage Riemer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1975, Band I, 3. Ab- teilung, 3. Teilband: Die Stiftungen, Art. 83 ZGB N 32 [analoge Anwendbarkeit des
Seite 22 — 41 Vereinsrechts, soweit in Stiftungsurkunde oder - reglement nichts bestimmt ist]; Riemer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1990, Band I, 3. Ab- teilung, 2. Teilband: Die Vereine, Vorbem. Art. 64-69 ZGB N 25 f. und Art. 69 ZGB N 53 [analoge Anwendung der Ausstandsbestimmung von Art. 68 ZGB auf andere Vereinsorgane als die Vereinsversammlung] sowie Art. 68 N 7 f. [analoge Anwen- dung von Art. 68 ZGB oder Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB bei von Art. 68 ZGB nicht direkt erfassten Fällen von Interessenkollisionen]). g)Im fraglichen Schreiben führte der Berufungsbeklagte aus, bei der Vermie- tung der P. an die H. habe er vermutet, dass ein Gegengeschäft mit M. oder einer Firma, mit der er Geschäfte mache, zu erwarten sei (Absatz 3). Damit äusserte der Berufungsbeklagte - abgesehen von seiner damaligen Erwartungshaltung - keine Tatsache, sondern ein zukünftiges Ereignis (Gegengeschäft), welches er beim oder nach dem Abschluss des Mietvertrages für die P. erwartete. Solche Prognosen erfüllen somit - selbst wenn sie wie vorliegend im Rückblick getätigt werden - den eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil voraus- setzenden Tatbestand der üblen Nachrede nicht. Wie im Anschluss darzulegen ist, erweist sich diese Äusserung ausserdem auch nicht als ehrverletzend, womit ein Ehrverletzungsdelikt von Vornherein entfällt. Ob der Berufungsbeklagte mit seiner Äusserung ein konkretes Gegengeschäft zur Vermietung der P. meinte, erhellt aus seiner Aussage alleine nicht. Die Äusserung ist indes entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (angefochtenes Urteil S. 25) nicht zwingend im Zusammenhang mit der darauf folgenden Passage zu verste- hen, wonach sich die Befürchtungen des Berufungsbeklagten bewahrheitet hätten, schlimmer noch, die P. werde gegenwärtig nicht saniert, dafür werde das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft (Absatz 4 des Schreibens vom 20. November 2008). „Gegenge- schäft“ und „Tauschgeschäft“ ist bereits aufgrund der vom Berufungsbeklagten unterschiedlich gewählten Terminologie nicht dasselbe. Ein Tauschgeschäft be- zeichnet ein einheitliches Geschäft mit verschiedenen auszutauschenden Leistun- gen. Derweil ist der Begriff des Gegengeschäfts eher als blosser Hinweis auf ein gegenseitiges Geschäften zwischen zwei oder mehreren unter einander verbun- denen Parteien zu verstehen, wobei durchaus das formell selbständige Gegenge- schäft materiell (ganz oder teilweise) von einer anderen Abmachung abhängig sein kann. Am beschriebenen Umstand, dass eine Stiftung auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten nicht nur Geschäfte mit einer bestimmten - stiftungsfrem- den - Person oder deren Gesellschaften abschliesst, sondern mit dieser Person oder mit Gesellschaften, an denen diese Person auf irgend eine Art beteiligt ist (in
Seite 23 — 41 den Worten des Berufungsbeklagten: „eine Firma, mit der [diese Person] Geschäf- te macht“), auch andere - von den abgeschlossenen Geschäften allenfalls ganz oder teilweise abhängige - Abmachungen treffen könnte, ist an sich nichts An- rüchiges zu erkennen. Denn der Abschluss von so verstandenen Geschäften und Gegengeschäften durch eine Stiftung ist nicht notwendigerweise dubios; vielmehr kann er sich unter Umständen ebenso gut als ratsam oder gar notwendig heraus- stellen. Ausserhalb des vom Berufungsbeklagten namhaft gemachten und bereits abgehandelten Verdachts eines Interessenkonflikts und der damit allfällig verbun- denen Frage der (Nicht-)Beachtung von Ausstandsgründen kann nichts anderes für die diesbezügliche Rolle des Stiftungsratspräsidenten gelten, wie sie aus dem Schreiben vom 20. November 2008 hervorgeht. Dies selbst dann nicht, wenn der Stiftungsratspräsident die bei den Geschäften und Gegenschäften involvierte Per- son im Rahmen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Anwalt vertreten hatte. Die Äus- serung, bei der Vermietung der P. habe der Berufungsbeklagte vermutet, dass ein Gegengeschäft mit M. oder einer Firma, mit der dieser Geschäfte mache, zu er- warten sei, und das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, werde scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft, erweist sich somit nach dem Gesagten nicht als ehrenrührig. h)Weiter ist dem Schreiben vom 20. November 2008 zu entnehmen, der Be- rufungsbeklagte verzichte auf wertende Aussagen über den Berufungskläger. Doch sei es für ihn absolut unhaltbar, dass der Stiftungsratspräsident schalte und walte, wie es ihm beliebe, informiere oder auch nicht informiere und gleichzeitig noch den Mandanten M. vertrete (Absatz 5). Was es mit der Auffassung des Beru- fungsklägers auf sich hat, der in diesem Zusammenhang darauf verzichten will, eine Metapher anzubringen, doch verhalte es sich hier so wie beim Ehemann, der seine Ehefrau anschreie, er schreie doch gar nicht (schriftliche Berufungsbegrün- dung S. 13), mag dahingestellt bleiben. Zuzustimmen ist dem Berufungskläger lediglich insoweit, als der Berufungsbeklagte selbstverständlich nicht selbst zu be- stimmen hat, ob sein Schreiben eine Wertung enthält oder nicht. Abgesehen von der bereits beurteilten Rüge eines Interessenkonflikts, auf den an dieser Stelle im fraglichen Schreiben wiederum Bezug genommen wird, beanstandet der Beru- fungsbeklagte damit ein eigenmächtiges Handeln und eine ungenügende Informa- tionspolitik des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsident. Offen gelassen wer- den kann letztlich, ob damit gar willkürliches Handeln und eine willkürliche Infor- mationspolitik vorgeworfen wird, was dann der Fall wäre, wenn sich der Beru- fungsbeklagte in jedem Fall auch auf gewisse Übertreibungen behaften lassen müsste (dies wohl verneinend BGE 71 IV 87 E. 2, wonach verhältnismässig unbe-
Seite 24 — 41 deutende Übertreibungen nicht geahndet werden sollen). Lautet der Vorwurf an den Stiftungsratspräsidenten nun auf eigenmächtiges Handeln und eine ungenü- gende Informationspolitik oder aber auf willkürliches Handeln und eine willkürliche Informationspolitik, so treffen die umschriebenen Äusserungen den Berufungsklä- ger nicht in seinem Anspruch auf ethische Integrität, sondern bedeuten eine blos- se Herabsetzung als Geschäfts- oder Berufsmann. Schatten auf seine Geltung als ehrbarer Mensch werden dabei nicht geworfen. Eine strafrechtlich relevante Ehr- verletzung ist auch insoweit nicht zu erkennen. i)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Äusserungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 den Berufungskläger nicht in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzen. Entgegen dem Beru- fungskläger wurden ihm darin kein äusserst zweifelhaftes Vorgehen, keine dubio- sen Geschäfte, keine Verfolgung undurchsichtiger und wahrscheinlich eigener In- teressen, keine (tatsächliche) Vermischung von Interessen und auch keine Kor- ruption vorgeworfen. Diese Interpretationen des Berufungsklägers finden im zu prüfenden Schreiben vom 20. November 2008 keinerlei Halt. Dass das Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier der Gemeinde A. erfolgte, was die Aussagen nach Auffassung des Berufungsklägers „noch ein Quantum stossender“ machen soll (schriftliche Berufungsbegründung S. 11), ist unter diesen Umständen völlig uner- heblich. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte als „offizi- eller Gemeindevertreter“ im Stiftungsrat Einsitz hatte (Kreisamt act. 17.4) und auch der Berufungskläger etwa seine Antwort auf das Rücktrittsschreiben vom 10. September 2007 (Kantonsgericht act. B.3) an den „L. der A.[,] Herrn Landammann ZZ.“ adressierte. Die Verwendung anderen Briefpapiers als desjenigen der Ge- meinde A. für das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2008 wäre unter diesen Umständen irritierend und nicht nachvollziehbar gewesen. Un- erheblich ist auch die Behauptung des Berufungsklägers vor der Vorinstanz, der Berufungsbeklagte habe die Verbreitung des besagten Briefes an sämtliche Mit- glieder des Stiftungsrates und die Eidgenössische Stiftungsaufsicht in Kauf ge- nommen (Prozesseingabe vom 25. Februar 2009 S. 4). Dies trifft, wie sich aus den Akten ergibt, hinsichtlich der Verbreitung an die Mitglieder des Stiftungsrates zwar zu (untersuchungsrichterliche Einvernahme von ZZ. vom 5. Februar 2009 im Verfahren wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, Kreisamt act. 47.8; entgegen dem Berufungskläger folgt dies nicht aus dem im - an Dr. med. I. persönlich adressierten - Brief verwendeten Einleitungssatz). Indes werden die im fraglichen Schreiben gemachten Äusserungen nicht alleine durch ihre Verbreitung zur Ehr- verletzung. Nicht einzugehen ist schliesslich auf die deplazierte berufungsklägeri-
Seite 25 — 41 sche Kritik am ehemaligen Präsidenten der Vorinstanz und am allgemeinen Gang der Justiz. Abgesehen davon, dass ein Ausstandsbegehren gegenüber dem frühe- ren Bezirksgerichtspräsidenten offensichtlich verspätet gestellt würde, erweist sich die Kritik als völlig unsachlich. Nichts anderes gilt übrigens für den dem Beru- fungsbeklagten gemachten Vorhalt, „als einigermassen intelligenter und sozial kompetenter Mandatsträger“ schreibe man keinen solchen Brief (schriftliche Beru- fungsbegründung S. 12). 7.a)Im Folgenden ist im Sinne einer Eventualbegründung darzulegen, dass der Berufungsbeklagte für die im Schreiben vom 20. November 2008 gemachten Äus- serungen weitgehend den Entlastungsbeweis erbracht hat. Selbst wenn die Äus- serungen ehrenrührig wären, bliebe der Berufungsbeklagte somit insoweit straflos. Dabei kann offen gelassen werden, ob auch - dem Entlastungsbeweis vorgehende (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 9) - allgemeine Rechtfertigungsgründe wie eine gesetz- lich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) oder die Wahrung berechtigter Interessen erfüllt wären. Immerhin kann festgehalten werden, dass mit dem Rücktritt des Be- rufungsbeklagten aus dem Stiftungsrat der H. im September 2007 grundsätzlich auch sein vom L. der Gemeinde A. erteilter Auftrag endete, für den wirkungsvollen Einsatz der durch die Gemeinde A. an die H. geleisteten finanziellen Mittel einzu- stehen (vgl. dazu Kreisamt act. 17.2 und 47.7 sowie Kantonsgericht act. B.2 und B.3). b/aa) Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterver- breitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbe- weis), so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird indes zum Beweis nicht zuge- lassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorge- bracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Die Zulassung des Berufungsbeklagten zum Entlastungsbeweis hat der Bezirksgerichtsausschuss Aa. mit Urteil vom 17. September 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, zu Recht bejaht. Da dieses separate Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht mehr näher einzugehen. b/bb) Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt wer- den oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3.a; 122 IV 311 E. 2.c und 2.e; 106 IV 115 E. 2.a; 102 IV 176 E. 1.c). Erforderlich ist der
Seite 26 — 41 Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente. Alle wesentlichen Fakten einer Äusserung müssen erstellt sein, wobei verhältnismäs- sig unbedeutende Übertreibungen ausser Betracht fallen (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 13 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b/cc) Der Gegenstand des Gutglaubensbeweises ist der gleiche wie beim Wahr- heitsbeweis, nämlich das ehrenrührige Verhalten oder die ehrenrührige Tatsache, welche Gegenstand der Äusserung war. Wer nur einen Verdacht kundgibt, braucht auch nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N 42 mit Hinweisen). Die dabei erforderliche Informations- und Sorg- faltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung beziehungsweise des Ver- dachts sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles (insbesondere der Höhe der wahrgenommenen Interessen, der Möglichkeit ihrer Wahrung in anderer Weise, der fehlenden oder bestehenden Beleidigungsabsicht, der vorhandenen besonde- ren Fähigkeit zur richtigen Einschätzung der Verdachtsmomente) zu beurteilen (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 16 mit weiteren Hinweisen). 8.a)Zum vorgeworfenen Interessenkonflikt erwog die Vorinstanz, M. bezie- hungsweise die von ihm beherrschte Y. sei durch den Berufungskläger in Ge- schäften vertreten worden, die um die P. und die Q. beziehungsweise um Grunds- tücke dieser Kliniken gekreist seien. Dies sei grundsätzlich schon geeignet gewe- sen, die Interessen der H., welche auf der Suche nach neuen Räumlichkeiten ge- wesen sei, zu berühren. Hinzu komme, dass der Berufungskläger als Notar an Geschäften mitgewirkt habe, bei denen M. und die Y., welche wiederum mit der H. verhandelt hätten, die Finger im Spiel gehabt hätten. Ob diese Machenschaften des Berufungsklägers standesrechtlich oder aufsichtsrechtlich zu beanstanden seien, sei unerheblich. Der Berufungsbeklagte habe sich an der schlichten Tatsa- che gestört, dass der Berufungskläger als Stiftungsratspräsident der H. M. und/oder eine von ihm beherrschte Firma, mit denen die H. zu tun gehabt hätten, als freiberuflicher Anwalt vertreten habe. Der Berufungsbeklagte habe zum Wohle der H. bereits jeglichen Anschein eines Interessenkonflikts vermeiden wollen. Fer- ner hätten auch W. und Dr. med. I. ihr Missfallen und auch ihr Unverständnis über dieses Vorgehen deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieses Missfallen sei für unbe- teiligte Dritte leicht nachvollziehbar, zumal sich der Berufungskläger wegen der geltenden Anwalts- und Notariatsgeheimnisse gegenüber den anderen Mitgliedern des Stiftungsrats nicht leichthin, namentlich nicht ohne Einverständnis seiner Mandanten, habe öffnen können und tatsächlich auch nicht geöffnet habe. Dies habe eben den Eindruck erwecken können, der Berufungskläger informiere selek-
Seite 27 — 41 tiv und allenfalls stünden Gegengeschäfte im Raum. Wenn der Berufungskläger in Bezug auf M. oder eine seiner Firmen beide Tätigkeiten (Stiftungsratspräsident der H. und freiberuflicher Rechtsanwalt/Notar) unter einen Hut habe bringen wol- len, wäre es an ihm gelegen, den anderen Mitgliedern des Stiftungsrats hierüber reinen Wein einzuschenken. Anderen Personen als dem Berufungskläger habe ein Interessenkonflikt als existent erscheinen können (angefochtenes Urteil S. 21 ff.). b)Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung aus, er habe sich nie in einer Doppelrolle befunden, er habe nie in den gleichen Geschäften sowohl die Interessen der H. als auch die Interessen von M. oder dessen Y. oder X. ver- treten (S. 12). Es treffe nicht zu, dass der Berufungskläger „Anwalt von M.“ gewe- sen sei im Sinne einer umfassenden Beratung in allen Dingen, die für M. in A. ge- schehen seien. Er habe die Interessen von M. und zweier seiner Gesellschaften in marginalen baupolizeilichen Fragen rund um das P. und das Q. vertreten, die nicht gegen die Interessen der H. gelaufen seien, im Gegenteil, und die vorher abgelau- fen seien. In Bezug auf die Vermietung des P. habe er selbstverständlich von M. kein Mandat gehabt. Diese Tätigkeiten könnten keinen Interessenkonflikt begrün- den. Als Basis für den guten Glauben des Berufungsbeklagten habe dieser eine Anzahl an Mandaten des Berufungsklägers aufgeführt. Das Führen von Mandaten begründe aber noch keinen Interessenkonflikt. Ein Interessenkonflikt bestehe dann, wenn der Anwalt zwei Mandate zeitgleich führe und die Interessen der bei- den Mandate gegensätzlich und nicht miteinander vereinbar seien. Die aufgezähl- ten Mandate zeigten jedoch lediglich auf, dass der Berufungskläger Mandate ge- führt habe. Welche Interessen bei der Führung der Mandate vertreten worden sei- en und inwiefern diese Interessen den Interessen anderer Mandanten oder der H. zuwidergelaufen seien, werde durch den Berufungsbeklagten nicht dargestellt. Die Basis, auf welche der Berufungsbeklagte seinen guten Glauben stütze, sei unge- nügend. Von ihm werde erwartet, dass er vertiefte Abklärungen treffe, bevor er jemanden beschuldige, sich in einem Interessenkonflikt zu befinden. Lediglich die Tatsache, dass der Berufungskläger Mandate führe, auch wenn die Mandanten irgendwie in einem anderen Kontext ebenfalls Berührungspunkte haben könnten, belege keine Interessenkonflikte; schon gar nicht genüge diese Tatsache einer höheren Sorgfalts- und Aufklärungspflicht, so dass ein Landammann sich darüber äussern dürfte. Wer seinen guten Glauben als Amtsperson auf Zeitungsartikel stütze, habe sowieso jegliche Sorgfaltspflicht verletzt. Die Zeitungsartikel seien durch Dr. med. I. initiiert und polemisch gewesen. Gegen sie sei nicht aufzukom- men gewesen. Im Übrigen seien sämtliche Zeitungsartikel und auch die beiden
Seite 28 — 41 ebenso unsachlichen und gleichsam ehrverletzenden Briefe von Bb. und von Dr. med. I. erst nach dem 20. November 2008 verfasst worden (S. 15 ff.). c/aa) Die Erwägungen der Vorinstanz verdienen grundsätzlich Zustimmung. Vor- ab ist indes zu präzisieren, dass es vorliegend - wie oben (vgl. vorstehend E. 6.c- e) ausgeführt - nicht um eine vorgeworfene Verletzung anwaltlicher Berufs- oder Standesregeln, sondern um den in den Raum gestellten Interessenkonflikt des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsidenten geht. Zudem hat der Berufungsbe- klagte entgegen den insoweit missverständlichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 24, wonach der Berufungsbeklagte nichts Unwahres ge- schrieben hat) nicht den Wahrheitsbeweis, sondern den Gutglaubensbeweis er- bracht. c/bb) Fest steht, dass der Berufungskläger im Rahmen seiner freiberuflichen An- waltstätigkeit sowohl M. persönlich (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 24. Juni 2008, Kreisamt act. 34.10) als auch die von M. be- herrschte Y. (vgl. die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 16. März 2007 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2010, Kreisamt act. 34.4, 34.5, und 34.13) anwaltlich vertrat. Ferner vertrat er als Rechtsanwalt auch die X., an welcher M. ebenso beteiligt ist (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2007, die Verfügung des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 20. Februar 2008 sowie den Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 13. April 2010, Kreisamt act. 34.6, 34.9 und 34.3). Inhalt dieser Mandate waren im Wesentlichen öffentlich rechtliche Baustreitigkeiten im Zusam- menhang mit den Liegenschaften der ehemaligen Q.klinik und der früheren P.. Daneben errichtete der Berufungskläger als Notar auch einen öffentlich beurkun- deten Vertrag vom 10. Mai 2007, womit die P. der Y. verschiedene Liegenschaften verkaufte, sowie einen Abtretungsvertrag (Abtretung einer Forderung auf Eigen- tumsübertragung an Grundstücken) vom 30. Mai 2007 zwischen der Y. (als Ze- dentin) und der Cc. sowie M. (als Zessionare; Kreisamt act. 34.11 und 34.12). c/cc) Am 31. März 2007 nahm der Berufungskläger als Stiftungsratspräsident an der Beschlussfassung über den Verkauf des stiftungseigenen Hauses „N.“ an die von M. als potentielle Käuferin vermittelte Cc. teil (Kreisamt act. 17.9; Kantonsge- richt act. B.25 und B.19.96). Der Abschluss dieses Kaufvertrages erfolgte am 23. März 2007 mitunter durch den Berufungskläger (Kantonsgericht act. B.24 und B.19.96). Am 25. August 2007 erfolgte der auch vom Stiftungsratspräsidenten ge- stützte Beschluss, von der Y. die Liegenschaft der ehemaligen P. zu mieten (Kreisamt act. 17.13; Kantonsgericht act. B.27 und B.19.97). Gemäss dem Miet-
Seite 29 — 41 vertragsentwurf war der Mietvertrag seitens der H. vom Berufungskläger und von Dr. med. I. zu unterzeichnen (Kreisamt act. 17.14 und 34.7; Kantonsgericht act. B.19.97). Nachdem der geplante Einzug der H. in die ehemalige P. verworfen worden und der Berufungsbeklagte als Mitglied des Stiftungsrates bereits zurück- getreten war, begann die H., Verhandlungen mit der von M. beherrschten Y. über den Erwerb der Q. zu führen, was aufgrund der entsprechenden Presseberichter- stattung in A. ganz allgemein bekannt war (vgl. den Artikel der „Dd.“ vom 28. Ok- tober 2008, Kreisamt act. 17.17). Einige Tage später verfasste der Berufungsbe- klagte das Auslöser des vorliegenden Verfahrens bildende Schreiben vom 20. No- vember 2008. c/dd) Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Berufungsbeklagte bereits als Mitglied des Stiftungsrates im Rahmen der Beschlussfassung über den Verkauf des Hauses „N.“ wie auch beim Beschluss über die Miete der Liegenschaft der ehemaligen P. mehrmals auf die seines Erachtens unglückliche Konstellation hin- wies, dass der Berufungskläger (auch) der Anwalt von M. sei. Der Berufungsklä- ger reagierte darauf, indem er sinngemäss auf das Anwaltsgeheimnis verwies. So bestätigte er einmal das angesprochene Mandatsverhältnis nicht (Kreisamt act. 17.9 sowie Kantonsgericht act. B.25 und B.19.96, je S. 8), während er sich ein anderes Mal auf die Angabe beschränkte, er sei zwar Anwalt von M. in Bezug auf verschiede Punkte, die Themen der Klinik bespreche er jedoch nie mit M. allein (Kreisamt act. 17.13 sowie Kantonsgericht act. B.27 und B.19.97, je S. 5). In ei- nem Schreiben „ausgewählter Stiftungsräte“ der H. an den Berufungskläger vom 26. September 2008 (Kreisamt act. 17.5) sodann wurde dessen „Doppelrolle zwi- schen Stiftungsratspräsident H. und privaten Mandanten“ beanstandet. Weiter sagte Dr. med. I. am 30. Juli 2010 als Zeuge vor Kreisamt zum dem Berufungs- kläger im Zusammenhang mit dem Verkauf des „N.“ vorgeworfenen Interessen- konflikt aus, er habe den gleichen Eindruck erhalten. Es sei sehr schwierig, in die- se Situation hineinzusehen, da der Berufungskläger seine Vorgehensweise nicht transparent dargestellt habe. Von wann bis wann M. Mandant des Stiftungs- ratspräsidenten gewesen sei, konnte Dr. med. I. mangels entsprechender Unterla- gen nicht beantworten. Der Berufungskläger habe seine Beziehungen nie ganz offen gelegt. Der Berufungskläger habe der H. gegenüber wiederholt glaubhaft gemacht, dass seine hervorragenden Geschäftsbeziehungen gegenüber M. zum Nutzen der H. eingesetzt würden und nicht in Konkurrenz zur H.. Nach Meinung des Zeugen sei der Berufungskläger etwa beim Mietvertrag (über die Liegenschaft der ehemaligen P.) aber bereit gewesen, weit mehr zuzugestehen, als die H. wirt- schaftlich habe verkraften können. Schlussendlich sei dann auch ein Vertrag aus-
Seite 30 — 41 gehandelt worden, welcher weit über dem gelegen sei, was hätte ausgehandelt werden können und was schon ausgehandelt gewesen sei. Der Berufungskläger habe viele Geschäfte mit M. persönlich vorbesprochen. Die übrigen Stiftungsrats- mitglieder seien nicht dabei gewesen und kritische Stimmen hätten gefehlt. Die Frage, ob er der Meinung sei, dass die Interessenvertretung von M. einen mög- lichst hohen und jene der H. einen möglichst tiefen Zins hätte erreichen müssen, bejahte Dr. med. I.. Sein Eindruck sei gewesen, dass der Berufungskläger bei sämtlichen Verhandlungen wahrscheinlich beide Seiten vertreten habe (Kreisamt act. 40). Auch W. bestätigte am 23. September 2010 als Zeuge vor Kreisamt den dem Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Verkauf des „N.“ vorgeworfe- nen Interessenkonflikt. Er müsse sich im Nachhinein den Vorwurf machen, dass er nicht von Anfang an den Antrag gestellt habe, dass das Verhältnis gelöst werde. Er meine, dass nicht verlangt worden sei, entweder Stiftungsratspräsident oder Anwalt von M.. Von wann bis wann M. Mandant des Berufungsklägers gewesen war, wusste W. nicht. Das Mandatsverhältnis mit M. sei nur im Stiftungsrat be- kannt gewesen. Auf kritische Fragen habe der Berufungskläger jeweils gesagt, es gehe nur um die H.. Er sei sehr enttäuscht, dass der Berufungskläger sich über Jahre so sehr fürs Überleben der Klinik eingesetzt und dann mit den Prozessen und den fraglichen Verhältnissen als Anwalt von M. alles vermasselt habe (Kreis- amt act. 44). c/ee) Die dem Berufungsbeklagten bekannte anwaltliche Vertretung von M. be- ziehungsweise dessen Gesellschaften durch den Berufungskläger im Zusammen- hang mit den Liegenschaften der ehemaligen Q. und der früheren P., welche später Grundlagen der Geschäftsverhältnisse zwischen M. und der H. bildeten, sowie die Involvierung von M. auch in den Verkauf des Hauses „N.“, stellten, kom- biniert mit dem Umstand, dass der Berufungskläger im Stiftungsrat der H. keine näheren Auskünfte über sein Mandatsverhältnis zu M. erteilten wollte und dies aufgrund entsprechender Geheimhaltungspflichten allenfalls auch nicht durfte, für den Berufungsbeklagten hinreichend ernsthafte Gründe dar, einen Interessenkon- flikt des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsidenten bei den im fraglichen Schreiben angesprochenen Geschäften der H. (Verkauf des „N.“, Miete der P., geplanter Kauf des Q.) anzunehmen. Der Berufungsbeklagte durfte in guten Treu- en davon ausgehen, infolge des nicht im Einzelnen bekannten anwaltlichen Man- datsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und dem bei mehreren für die H. folgenschweren Geschäften herausragenden Verhandlungspartner M. bestehe die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Stiftungsinteressen. Denn ausgehend vom Wissensstand des Berufungsbeklagten hinsichtlich der von ihm als problematisch
Seite 31 — 41 qualifizierten Mandatsverhältnisse war eine Gefährdung der Stiftungsinteressen keineswegs von der Hand zu weisen, sodass er ohne weiteres an die Wahrheit seiner Äusserungen glauben durfte, durch die Mitwirkung des Berufungsklägers bei gewissen Entscheidungen würden die Stiftungsinteressen möglicherweise nicht hinreichend gewahrt. Wie aus dem Schreiben „ausgewählter Stiftungsräte“ der H. an den Berufungskläger vom 26. September 2008 (Kreisamt act. 17.5) so- wie den vom Kreisamt einvernommenen Zeugen Dr. med. I. und W. hervorgeht, hatten denn auch andere Mitglieder des Stiftungsrates sowie Dr. med. I. und W. den Eindruck erhalten, der Berufungskläger befinde sich als Stiftungsratspräsident in einem Interessenkonflikt. Diesbezüglich besteht kein Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Zeugenaussagen, woran auch nichts zu rütteln vermag, dass Dr. med. I.
Seite 32 — 41 setzungen für einen Interessenkonflikt seien nicht erfüllt (Kreisamt act. 38 und Kantonsgericht act. B.17 S. 16 f.). Denn abgesehen davon, dass die Eidgenössi- sche Stiftungsaufsicht ihr Erkenntnis auf den hier nicht einschlägigen Art. 12 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands gestützt hat, prüfte sie die Frage nicht, ob der Berufungsbeklagte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. 9.a)Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagte habe seine Aussage, er habe vermutet, dass ein Gegengeschäft mit M. oder einer Firma, mit der er Geschäfte mache, zu erwarten sei, unter den Vorbehalt einer Vermutung gestellt. Wer vermu- te, stelle eine Prognose an, deute aber gleichzeitig auf den Umstand hin, dass er sich in das Gewässer nicht gesicherter Erkenntnisse begebe. Im Übrigen könne im „Q.-Deal“ (Umzug der H. ins Q.), selbst wenn er für die H. zumindest vorüberge- hend positiv ausgegangen sein sollte, bei dem der Berufungskläger die H. vertre- ten habe und auf der Gegenseite die Y. Mietvertragspartnerin sei, die der Beru- fungskläger als freiberuflicher Anwalt in anderen Bereichen vertreten habe, durch- aus ein „Gegengeschäft“ erblickt werden. Das vermutete Gegengeschäft könne damit im scheinbaren Verkauf des Q. als Tauschgeschäft mit der H. erblickt wer- den. Insoweit habe der Berufungsbeklagte deshalb ebenfalls nicht Unwahres ge- schrieben (angefochtenes Urteil E. 24 ff.). b) Der Argumentation der Vorinstanz ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur ehrenrührige Beschuldigungen, sondern auch die blosse Verdächtigung einer Rufschädigung unzulässig ist. Nichts ande- res gilt für entsprechende Vermutungen. Die Strafbarkeit wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine ehrenrührige Tatsache als blosse Vermutung formuliert wird. Massgebend ist vielmehr der Eindruck beim Durchschnittspubli- kum. Auch wenn der Täter an der Richtigkeit seiner Aussage zweifelt, ja selbst wenn er sagt, er selber glaube die Sache nicht, wird dem Publikum suggeriert, der Betroffene könnte das betreffende Verhalten an den Tag gelegt haben, eine Mög- lichkeit, an welche die Adressaten andernfalls unter Umständen gar nicht gedacht hätten (Riklin, a.a.O., Art. 173 N 4 mit Hinweisen). Da wie bereits gesehen (vgl. vorstehend E. 6.g) die Äusserung des Berufungsbeklagten, er habe vermutet, ein Gegengeschäft sei zu erwarten, gar keine Tatsache, sondern ein zukünftiges Er- eignis betrifft, und daran auch nichts ändert, dass diese Erwartung erst im Nach- hinein geäussert wurde, kann diesbezüglich auch kein Entlastungsbeweis erbracht werden. Immerhin geht aus den Akten hervor, dass bereits anlässlich der Sitzung des Stiftungsratsausschusses vom 16. Juli 2007 die Mietofferte der Y. für die P. und eine Kaufofferte der X. für das stiftungseigene Gelände Ee. in einem Atemzug
Seite 33 — 41 genannt wurden, auch wenn der Berufungskläger die Ausschreibung des Gelän- des zur Einholung weiterer Angebote in Aussicht stellte (Kreisamt act. 17.12 S. 7; Kantonsgericht act. B.21.45 S. 6). An der Sitzung des Stiftungsrates vom 25. Au- gust 2007, als der Abschluss eines Mietvertrages mit der Y. beschlossen wurde, wurde die Frage nach der „Verzahnung“ dieses Geschäfts mit dem Verkauf der Liegenschaften der H. ausdrücklich aufgeworfen. Schon damals äusserte sich der Berufungsbeklagte dahingehend, dass es ihn nicht wundern würde, wenn am Schluss M. das bisherige Gelände kaufen würde. In der Tat hielten sowohl der Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte den Verkauf dieses Geländes für unvermeidlich und war die erste Offerte für dieses Geschäft von „M./Cc.“ vorgelegt worden (Kreisamt act. 17.13 sowie Kantonsgericht act. B.19.97 und B.27, je S. 3, 5 und 8). Dass der Berufungsbeklagte unter diesen Umständen den Kauf des bis- herigen Stiftungsgeländes durch M. oder eine mit diesem durch Geschäftsbezie- hungen verbundene Gesellschaft erwartete, ist deshalb durchaus nachvollziehbar. Nichts anderes gilt für die Bezeichnung als „Gegengeschäft“. Nachdem sich die Miete der P. als Flop herausgestellt hatte, war auch von besagter Offerte „M./Cc.“ nicht mehr die Rede, sodass die gegenseitige Abhängigkeit der Miete und des vom Berufungsbeklagten erwarteten Verkaufsgeschäfts auf der Hand liegt. Die Äusserung des Berufungsbeklagten schliesslich, das Q., bei dem ebenfalls M. die Finger im Spiel habe, werde scheinbar mit einem Tauschgeschäft der H. verkauft, wird vollumfänglich durch die Akten gestützt. An der Sitzung des „Projektteams H.“ vom 7. August 2008 eröffnete M., er biete der H. das Q. zur Miete oder zum Kauf an, wobei er der H. das bisherige Gelände abkaufen beziehungsweise in Zahlung nehmen wollte (Kantonsgericht act. B.32 S. 2). In der Folge sollte das Q. gekauft werden und erklärte M. gegenüber der Presse, er wolle die Grundstücke der H. erwerben („Die Dd.“ vom 28. Oktober 2008, Kreisamt act. 17.17). Daraufhin sprach nicht nur die Presse, sondern auch der Berufungskläger selbst von einem Grundstück-Tauschvertrag, welcher dann offenbar auch in Entwurfsform ausgefer- tigt wurde (Kreisamt act. 17.19; Kantonsgericht act. B.16 S. 3 und 10). 10.a) Der Vorwurf, der Berufungskläger habe als Stiftungsratspräsident der H. geschaltet und gewaltet, wie es ihm beliebe, und er habe informiert oder auch nicht, hielt die Vorinstanz als erstellt, den Wahrheitsbeweis demnach insoweit als erbracht (angefochtenes Urteil S. 21). b)Dr. med. I. sagte im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer ungenügenden Informationspolitik und willkürlichem Handeln als Zeuge etwa aus, genau so habe er es mit dem Berufungskläger erlebt. Der Berufungskläger habe beispielsweise über die von ihm eingeklagte Forderung aus ungerechtfertigter Kündigung weder
Seite 34 — 41 informiert, noch habe er diese in der Bilanz der H. berücksichtigt (Kreisamt act. 40 S. 9 ff.). Im Schreiben „ausgewählter Stiftungsräte der H.“ an den Berufungskläger vom 26. September 2008 sodann wurde die mehrfache Verzögerung wichtiger Informationen an den Stiftungsrat gerügt, welche offenbar dringend gewesen wären. Namhaft gemacht wurden eine ausserordentliche Stiftungsratssitzung zur Liquiditätsankündigung, ein Brief des Kantons, Bauinformationen sowie die Ver- handlungen mit M. und der anstehende Geländeverkauf (Kreisamt act. 17.5). Da die Informationen an den Stiftungsrat von den „ausgewählten Stiftungsräten“ als ungenügend erachtet wurden, verlangten sie eine vollständige Orientierung über verschiedene konkret aufgeführte Punkte. Überdies wies Bb. in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2008 an die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates darauf hin, der Berufungskläger habe in den vorhergehenden Monaten Versäumnisse begangen und Hinhaltetaktiken angewendet (Kreisamt act. 17.6 S. 2). Mit Schreiben vom 19. November 2008 rügte Dr. med. I. gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrates, der Berufungskläger versuche stets, in der Personalrekrutierung und - pflege Ein- fluss zu nehmen und störe damit die Kompetenz der Betriebsleitung und die Be- triebsabläufe vehement. Beispielsweise habe er am 17. November 2008 den neu- en Oberarzt zu einem Vorstellungsgespräch zu sich ins Büro beordert. Dieses Vorstellungsgespräch sei ohne Wissen und Einverständnis von Dr. med. I. durch- geführt worden. Der Berufungskläger habe weder die fachliche Kompetenz noch das Bezugsnetz, um einen ärztlichen Mitarbeiter zu validieren (Kreisamt act. 17.7 und 47.6, je S. 4). Aus Presseartikeln, welche sich im Wesentlichen auf Aussagen des Leiters des Gesundheitsamtes Graubünden stützen, geht ferner hervor, dass der Berufungskläger nach der Kündigung von Dr. med. I. als Chefarzt der H. of- fenbar dem Gesundheitsamt ein dreiköpfiges medizinisches Leitungsteam vor- schlug, ohne dass sämtliche vorgeschlagenen Ärzte hierzu überhaupt ihre Einwil- ligung gegeben hatten, worauf sich zumindest zwei von ihnen mittels eines Rechtsanwaltes zur Wehr setzten (vgl. „Die Dd.“ vom 27. März 2009 und vom 2. April 2009, Kreisamt act. 17.22 und 17.23; Ee. vom 2. April 2009, Kreisamt act. 17.25). Weiteren Zeitungsartikeln und - interviews ist zu entnehmen, dass der Be- rufungskläger durch das Einleiten zweier Schadenersatzklagen gegen an der H. tätige Oberärzte angeblich unter den Mitarbeitern der H. ein Angstklima schuf (Kreisamt act. 33.1-3). c)Vorab ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger nicht gefolgt werden kann, wenn er für die Annahme einer ungenügenden Informationspolitik und von eigenmächtigem Handeln des Stiftungsratspräsidenten die bundesgerichtliche Rechtsprechung für anwendbar hält, wonach der Wahrheitsbeweis bezüglich ei-
Seite 35 — 41 nes behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen ist (BGE 106 IV 115 E. 2.b-e). Diese Rechtsprechung kann nicht auf sämtliche - auch kein De- likt betreffende - Vorwürfe ausgedehnt werden, welche von einer Aufsichtsbehörde untersucht und festgestellt werden könnten. Dies gilt umso mehr, als die Kompe- tenzen der hier in Frage kommenden Eidgenössischen Stiftungsaufsicht nur be- grenzter Natur sind und die Stiftung gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht etwa die Stellung einer ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde einnimmt (vgl. Riemer, a.a.O., Art. 84 N 123 f.). Auch wenn aufgrund der oben gemachten Ausführungen gewisse Anzeichen bestehen, braucht an dieser Stelle letztlich nicht entschieden zu werden, ob sich aus den Akten - entsprechend der im Schreiben vom 20. No- vember 2008 gemachten Vorwürfe - eine Verletzung der Informationspflichten und ein eigenmächtiges Handeln des Berufungsklägers als Stiftungsratspräsident im Sinne wiederholter Pflichtverletzungen ergeben. Die vor Kreisamt einvernomme- nen Zeugen pflegen zum Berufungskläger kein konfliktfreies Verhältnis und die H. war oft Schauplatz von Machtkämpfen, weshalb bei der Würdigung der von den Angehörigen der verschiedenen „Lager“ produzierten Beweismittel, aber auch bei den aktenkundigen Zeitungsartikel, Zurückhaltung geboten ist. Ausserdem ist im Einzelnen offen, ob der Berufungskläger bei den ihm konkret gemachten Vorwür- fen tatsächlich seine Pflichten als Stiftungsratspräsident verletzt hat. Vorliegend können diese Fragen offen bleiben, denn der Vorwurf des eigenmächtigen Han- delns und einer ungenügenden Informationspolitik an den Berufungskläger berühren dessen strafrechtlich geschützte Ehre nicht. 11.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Äusserungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 20. November 2008 nicht als ehren- rührig erweisen. Eine Ehrverletzung liegt deshalb nicht vor. Ausserdem wäre dem Berufungsbeklagten zumindest in Bezug auf den Vorwurf eines Interessenkonflikts auch der Entlastungsbeweis gelungen. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils, womit der Berufungsbeklagte von der Anklage der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen wurde, ist demnach in Abweisung der Beru- fung zu bestätigen. b)Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht die Zusprechung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung abgelehnt, soweit sie auf die Klage überhaupt eingetreten ist (Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Beim nach der alten bündnerischen Strafprozessordnung vor der Vorinstanz durchgeführten Privatstrafklageverfahren handelt es sich um ein dem zivilprozes- sualen Zweiparteienverfahren angenähertes Verfahren (PKG 1990 Nr. 41 E. 2.b).
Seite 36 — 41 Der Berufungskläger war deshalb an die Reduktion des von ihm anlässlich der Sühneverhandlung vom 12. Januar 2009 auf Fr. 10‘000.-- bezifferten Genugtu- ungsanspruchs mit der Klageergänzung vom 25. Februar 2009 auf Fr. 5‘000.-- gebunden und es war nicht zulässig, diesen an der vorinstanzlichen Hauptver- handlung wiederum auf Fr. 10‘000.-- zu erhöhen. Im Umfang von Fr. 5‘000.-- ist daher die Vorinstanz richtigerweise auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 20. November 2008 den Beru- fungskläger nicht in seiner strafrechtlich geschützten Ehre verletzt hat. Ob damit in seine zivilrechtliche - auch das gesellschaftliche Ansehen erfassende - Ehre ein- gegriffen wurde, kann offen bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be- rufungskläger durch das beanstandete Schreiben vom 20. November 2008 in sei- ner Persönlichkeit schwer verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR). Zwar stimmt es, wenn der Berufungskläger vorbringt, das Schreiben sei sowohl an die Mitglieder des Stiftungsrates der H. als auch in die Hände der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gelangt (schriftliche Be- rufungsbegründung S. 26). Jedoch wurde der Berufungskläger darin entgegen seiner Auffassung überhaupt nicht als korrupte Person bezeichnet. Die in den Ak- ten liegenden Zeitungsartikel, welche den Berufungskläger teilweise negativ dar- stellen, reichen zudem von Vornherein nicht aus, den geforderten seelischen Schmerz des Berufungsklägers zu belegen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie zumindest ein wesentlicher Teil dieser Zeitungsartikel auf das fragliche Schreiben vom 20. November 2008 zurückgeführt werden könnte. Entsprechend fehlt es auch am Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs. Den vom Berufungs- kläger geltend gemachten Genugtuungsanspruch hat die Vorinstanz somit korrekt als unbegründet gehalten, soweit sie auf die Adhäsionsklage eingetreten ist. Des- halb ist die Berufung auch insoweit abzuweisen. 12.a) Schliesslich beanstandet der Berufungskläger die dem Berufungsbeklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 48‘860.60 (Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils), welche die Vorinstanz entsprechend der vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eingereichten Honorarnote festge- setzt hat (Vorinstanz act. 14). b)Da der vor der Vorinstanz durchgeführte Ehrverletzungsprozess ein weitge- hend nach den Grundsätzen des Zivilprozesses ausgestaltetes Strafverfahren war, hatte die Tragung der (gerichtlichen und) aussergerichtlichen Kosten nach zivilprozessualen Regeln zu erfolgen. Für die Bestimmung der Höhe des entschä- digungspflichtigen Aufwandes folgt aus Art. 122 Abs. 2 der alten bündnerischen Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000), dass sich die Entschädigungspflicht auf
Seite 37 — 41 die notwendige anwaltliche Tätigkeit beschränkt. Was darunter zu verstehen ist und wie die anwaltliche Entschädigung zu bemessen ist, wird in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher umschrieben. Demgemäss setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV). Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stun- denansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausge- setzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge- forderte Entschädigung nicht zu einer von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der un- terliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). c)Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat seiner vor der Vorinstanz eingereichten Honorarnote einen Stundenansatz von Fr. 230.-- zu Grunde gelegt. Nach dem Ausgeführten ist dieser Stundenansatz üblich im Sinne von 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Abs. 1 HV. Zu prüfen ist, ob der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand von 11‘335 Minuten (gerundet 188.9 Stunden) angemessen und erfor- derlich war. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 118 Ia 133 E. 2.b), mithin insbesondere auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (BGE 117 Ia 22 E. 3.a; 122 I 1 E. 3.a). d)Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet in Art. 29 Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfah- ren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur Be- gründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leistungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit der eingereich- ten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch ausführt, aus wel-
Seite 38 — 41 chem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksichtigt wurden. (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). e)Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen hat, oblag dem Berufungsbeklagten die Führung des verhältnismässig zeitintensiven Entlastungs- beweises. Obwohl aus dem vorliegenden Erkenntnis hervorgeht, dass seine Äus- serungen nicht ehrenrührig sind, konnte er sich hierauf nicht von Vornherein ver- lassen. Vielmehr war das Gebrauch machen von seinen Verteidigungsrechten, wozu auch der Entlastungsbeweis gehörte, grundsätzlich erforderlich und ange- messen. Weiter hat die Vorinstanz auch richtig erkannt, dass die einen Aufwand von 47 Stunden und 30 Minuten ausweisende Kostennote, welche vom im glei- chen Anwaltsbüro wie der Berufungskläger tätigen und mit diesem auch familiär verbundenen Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingereicht wurde (Vorinstanz act. 12), keinen Rückschluss auf die Angemessenheit des Aufwandes des beru- fungsbeklagtischen Rechtsvertreters zulässt. Einerseits war der für das Verfassen der Eingaben des Berufungsbeklagten erforderliche Aufwand aufgrund deren Um- fangs und des jenem obliegenden Entlastungsbeweises erheblich grösser als die Bemühungen des berufungsklägerischen Vertreters für das Ausarbeiten seiner Rechtsschriften bis vor Vorinstanz. Andererseits hat der berufungsklägerische Rechtsvertreter offenbar auch davon abgesehen, all seine Anstrengungen zu fak- turieren. So wurden etwa weder für die Sühneverhandlung vom 12. Januar 2009, an welche Ff. seinen Vater als Praktikant begleitete (Kreisamt act. 8), noch für die Zeugeneinvernahmen vom 30. Juli 2010 und 23. September 2010 vor Kreisamt, als Ff. den Berufungskläger anwaltlich vertrat (Kreisamt act. 40 und 44), Aufwen- dungen verrechnet. Indessen macht der Berufungskläger mit guten Gründen geltend, dass der vom berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter produzierte Aufwand im Zusammenhang mit Korrespondenzen und Besprechungen mit den ehemaligen Rechtskonsulenten der Gemeinde A. übermässig erscheint. Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt Benisowitsch auch mit dem Berufungsbeklagten persönlich Besprechungen durchgeführt und mit diesem auch telefoniert und korrespondiert hat, sind die Auf- wendungen, die Rechtsanwalt Benisowitsch ausschliesslich oder hauptsächlich aufgrund der Kontakte zu den - ebenfalls patentierten - kommunalen Rechtskon- sulenten entstanden sind, zu kürzen. Dazu gehören sämtliche Schreiben, Tele- fonate, E-Mails (samt Antwort E-Mails), Mitteilungen, Besprechungen (samt Vor- bereitung, soweit ausgewiesen), SMS und Faxschreiben von den oder an die Rechtskonsulenten. Nicht dazu zählen hingegen Verrichtungen von Rechtsanwalt Benisowitsch, wie E-Mails oder Besprechungen (samt Vorbereitung), an denen -
Seite 39 — 41 neben den Rechtskonsulenten - auch der Berufungsbeklagte beteiligt war. Gemäss seiner eingereichten Honorarnote entstanden Rechtsanwalt Benisowitsch derartige Aufwendungen im Umfang von 2‘965 Minuten (gerundet 49,4 Stunden). Davon ausgehend, dass die Korrespondenzen und Besprechungen von RA Beni- sowitsch mit den Rechtskonsulenten seinen persönlichen Kontakt mit dem Beru- fungsbeklagten zumindest teilweise ersetzt haben, erscheint der I. Strafkammer eine Kürzung dieser Position um 1‘765 Minuten auf einen in dieser Hinsicht ange- messenen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden (1‘200 Minuten) angebracht. Nicht zu kürzen sind die in diesem Zusammenhang Rechtsanwalt Benisowitsch ent- standenen Auslagen. Ferner hat auch der Aufwand unberücksichtigt zu bleiben, welcher Rechtsanwalt Benisowitsch am 23. Mai 2009 im Zusammenhang mit dem Entscheid der II. Strafkammer SK2 09 15 vom 29. April 2009 entstanden ist (15 Minuten), denn in diesem Entscheid wurde ihm bereits eine Entschädigung zuge- sprochen, welche auch dessen Lektüre umfasste. Im Übrigen erscheint der gel- tend gemachte Aufwand angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie deren Komplexität angemessen. Wird nach dem Gesagten der sich gemäss der Honorarnote des berufungsbeklagtischen Rechtsvertreters auf 11‘335 Minuten belaufende zeitliche Aufwand um 1‘780 Minuten ([2‘965 Minuten - 1‘200 Minuten]
Seite 40 — 41 Rechtsmittel ergriffen und dadurch einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. Das ist vor allem dort möglich, wo der Rechtsmit- telinstanz richterliches Ermessen zusteht, beispielsweise wenn sie die Dauer oder Höhe einer Sanktion gegenüber dem angefochtenen Entscheid geringfügig abän- dert (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 428 N 21; O., Kommentar, Art. 428 N 10; ders., Handbuch, N 1798). Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass die Vorinstanz in diesen Fällen keinen eigentlich fehlerhaften Entscheid getroffen, sondern lediglich das Ermessen anders ausgeübt hat. Ein Grund, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO auf den Straf- und Schuld- punkt (vgl. zu einer den Schuldpunkt betreffenden unwesentlichen Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides das Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.4; anderer Meinung O., Praxiskommentar, Art. 428 N 11, wonach diese Regel im Schuldpunkt nicht anwendbar ist) beschränkt sein und sich nicht auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides erstrecken sollte, ist nicht ersichtlich. Bei der hier in Frage stehenden Beurteilung der Verhältnismässigkeit des im bisherigen Verfahren betriebenen Aufwandes des berufungsbeklagtischen Rechtsanwaltes steht der erkennenden Gerichtsbehörde ein sehr grosser Ermessensspielraum zu (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 19), sodass die Vorinstanz keinen eigentlich fehlerhaften Entscheid gefällt hat, indem sie ihr Ermessen anders ausgeübt hat. Ausserdem ist die mit dem vorliegenden Erkenntnis vorgenommene Korrektur der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung auch in Relation zum ge- samten Prozessgegenstand nicht wesentlich. Damit wurde der angefochtene Ent- scheid nur unwesentlich im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO abgeändert. An- gesichts dessen, dass die Berufung im Übrigen abzuweisen ist, hat demnach der Berufungskläger die auf Fr. 4‘000.-- festzusetzenden Kosten des Berufungsverfah- rens zu tragen. Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Berufungskläger über- dies keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Berufungsverfahren. Da schliesslich nicht ersichtlich ist, welcher Aufwand dem berufungsbeklagtischen Rechtsvertreter, welcher von der Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungs- begründung gänzlich abgesehen hat, erwachsen sein könnte, ist dem Berufungs- beklagten für das Berufungsverfahren ebenfalls keine Entschädigung zuzuspre- chen.
Seite 41 — 41 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und der Berufungskläger wird statt- dessen verpflichtet, den Berufungsbeklagten mit Fr. 41‘518.70 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: