Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:St. Moritz/Chur, Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 1412./13. September 2012 22. Oktober 2012 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenMichael Dürst und Hubert RedaktionWolf In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, gegen das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 21. Februar 2012, mitgeteilt am 8. März 2012, in Sachen der Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagten gegen X., Angeklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsklä- ger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.X. wurde am 28. Mai 1948 in A. geboren und wuchs auch dort auf. Nach Beendigung der obligatorischen Schule absolvierte er die Fachhochschule (Archi- tektur) in B.. Heute arbeitet X. als selbständiger Architekt und wohnt in C.. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Im Jahr 2008 versteuerte X. Einkünfte von Fr. 353‘737.--, während seine Schulden sein Reinvermögen erheblich überstiegen. Gemäss seinen eigenen Angaben beläuft sich sein jährliches Nettoeinkommen aktuell auf ungefähr Fr. 200‘000.-- und sein derzeitiges steuerbares Einkommen auf zwischen Fr. 120‘000.-- und Fr. 170‘000.-- pro Jahr. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS-Register verzeichnet. B.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2011, mit- geteilt am 6. Mai 2011, wurde X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 770.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am Donnerstag, 31. März 2011, um 15.33 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Per- sonenwagen „D.“, Kontrollschild E., in der Ortschaft F.. Auf der G. fuhr er, in Kenntnis der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 3 km/h, mit 55 km/h und damit 25 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus krasser Unaufmerk- samkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei X. die geltende Höchst- geschwindigkeit kannte oder aufgrund der angezeigten Signalisation hätte kennen müssen.“ C.Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 11. Mai 2011 Einsprache, worauf mit Verfügung vom 27. Mai 2011 eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet wurde. Am 8. September 2011 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten dem Bezirksgericht I., wobei sie am Strafbefehl festhielt. D.Gegen das am 21. Februar 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 24. Februar 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Be- zirksgerichts I. meldeten X. am 27. Februar 2012 und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Februar 2012 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksge-

Seite 3 — 33 richt I. den Parteien am 8. März 2012 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X. ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 350.- bestraft. Der Vollzug der bedingten Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. Zudem wird X. eine Busse von CHF 1‘000.- auferlegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • Barauslagen inkl. polizeiliche TatbestandaufnahmeCHF945.00
  • der BusseCHF 1’000.00
  • der GerichtsgebührCHF1'000.00 TotalFr.2'945.00 gehen zu Lasten von X..
  1. [Rechtsmittelbelehrung]
  2. [Mitteilung]“ E.Mit Berufungserklärung vom 28. März 2012 (Datum des Poststempels) be- antragte die Staatsanwaltschaft Graubünden was folgt: „I. Rechtsbegehren:
  3. Ziff. 1 des Urteils sei insoweit aufzuheben, als X. nur der einfachen Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde. Er sei der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen.
  4. Ziff. 2 des Erkenntnisses sei aufzuheben und X. mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 770.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
  5. Ziff. 3 des Erkenntnisses sei aufzuheben und X. mit einer Busse von CHF 1‘500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu bestrafen.
  6. Kostenfolge sei die gesetzliche. II. Beweisanträge:

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  1. Es sei durch die Kantonspolizei eine Fotodokumentation über die Signalisation und den Strassenverlauf der H. in F. erstellen zu lassen oder zumindest ein Übersichtsplan über die Zonensignalisation der Gemeinde F. zu den Akten zu nehmen.
  2. Es sei durch die Kantonspolizei feststellen zu lassen, wann an der H. eine Zo- ne mit Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h eingeführt wurde.“ Das Bezirksgericht I. verzichtete am 9. Mai 2012 auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung. F.Am 10. Mai 2012 erklärte X. Anschlussberufung und stellte damit folgende Anträge: „a) Materielle
  3. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien an- schlussberufungsweise aufzuheben und X. sei mit einer Busse in der Höhe einer Ordnungsbusse von CHF 40.-- zu bestrafen.
  4. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei anschlussberufungsweise aufzuheben. In der Folge seien die Kosten des polizeilichen Ermittlungsver- fahrens Herrn X. aufzuerlegen. Die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchungsverfahrens seien je zur Hälfte X. und dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens seien zu 4/5 dem Bezirksgericht I. (Staat) aufzuerlegen, welches hierfür Herrn X. eine angemessene Entschädi- gung für den Beizug des privaten Verteidigers in der Höhe von CHF 2‘000.-- zu bezahlen habe.
  5. Die amtlichen Kosten des Anschlussberufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, welcher X. für den Beizug des privaten Verteidigers ausseramt- lich zu entschädigen habe. b) Formeller Antrag/Beweisantrag Es sei ein gerichtlicher Augenschein am Vorfallort in F. durchzuführen.“ Ausserdem verlangte X. in seiner Anschlussberufungserklärung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 verzichtete das Bezirksgericht I. auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung zur Anschlussberufungserklärung. Die Staatsan- waltschaft beantragte am 31. Mai 2012 die Abweisung der Anschlussberufung. G.Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer für den 12. September 2012, 13.30 Uhr, einen Augenschein in F. sowie eine im Anschluss daran durchzuführende mündliche Berufungsverhandlung an. Mit

Seite 5 — 33 Schreiben vom 7. Juni 2012 ersuchte der Vorsitzende die Gemeindeverwaltung F., dem Kantonsgericht einen Situationsplan über die die H. in F. betreffende Signali- sation zukommen zu lassen und mitzuteilen, seit wann in diesem Bereich ab wel- chem Punkt die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert worden sei. Eben- falls mit Schreiben vom 7. Juni 2012 ersuchte der Vorsitzende die Kantonspolizei Graubünden ausserdem, dafür besorgt zu sein, dass sich anlässlich des durchzu- führenden Augenscheins zwecks Erstellung einiger Fotos über die fragliche Ört- lichkeit ein mit einer Fotokamera ausgerüsteter Polizeibeamter an der H. einfinde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 teilte die Gemeinde F. mit, die entsprechende Signalisation sei ungefähr im August 2000 angebracht worden. Die vorhandene Signalisation sei seitens der Verkehrstechnik der Kantonspolizei Graubünden be- gutachtet und abgenommen worden. Zudem liess die Gemeinde F. der I. Straf- kammer verschiedene Unterlagen zugehen, nämlich den Bewilligungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Mai 2000 betreffend die Ein- führung einer Zonensignalisation mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in F., die amtliche Publikation dieses Beschlusses vom 29. Mai 2000, einen an alle Haushaltungen verteilten entsprechenden Info-Flyer samt Übersichtsplan vom 25. Juli 2000 sowie einen Ausschnitt aus dem Geodatenserver J. vom 12. Juni 2012 samt Foto zum Eingangstor an der H.. H.Am 12. September 2012, 13.30 Uhr, fanden sich zwecks Durchführung des Augenscheins X. mit seinem Verteidiger RA lic. iur. Stefan Metzger, Staatsanwalt Corsin Capaul, zwei Kantonspolizisten sowie die I. Strafkammer an der H. in F. ein. In zwei Autos der Kantonspolizei Graubünden befuhren die Teilnehmer des Augenscheins die Strecke, welche X. zum Tatzeitpunkt zurückgelegt hatte. Hierzu starteten sie bei der Ausfahrt F. Süd der K., durchfuhren die L. und folgten alsdann der H. bis zur Aufhebung der Tempo-30-Zone. Während der Fahrt und danach erhielten die Parteien Gelegenheit zu mündlichen Ausführungen zu den tatsächli- chen Verhältnissen. I.An der im Anschluss an den Augenschein in den Räumlichkeiten des Be- zirksgerichts I. in St. Moritz durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer waren X. und sein Verteidiger RA lic. iur. Stefan Metzger sowie Staatsanwalt Corsin Capaul anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusam- mensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Nach der persönli- chen Befragung von X. verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstü- cken sowie auf weitere Beweisanträge, worauf das Beweisverfahren geschlossen wurde.

Seite 6 — 33 Im Rahmen seines ersten Vortrages änderte Staatsanwalt Capaul seine in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren, indem er die Höhe des Tagessat- zes der beantragten Geldstrafe auf Fr. 550.--, die Höhe der beantragten Busse auf Fr. 1‘100.-- und die beantragte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage reduzierte. Der Verteidiger von X. hielt an seinen in der Anschlussberufungserklärung gestellten Anträgen fest. Es folgten Replik und Duplik. Nachdem X. das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Partei- en verzichteten auf eine mündliche Urteilverkündung, weshalb das Urteilsdisposi- tiv ihnen innert 5 Tagen zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO und Art. 84 Abs. 2 StPO). Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von X. durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung, auf die ergänzende Begründung in der Berufungserklärung vom 28. März 2012 und in der Anschlussberufungserklärung vom 10. Mai 2012 sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Wie Art. 454 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) für das Rechtsmittelverfahren bestimmt, gilt neues Recht für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden. Demnach ist für das vor- liegende Rechtsmittelverfahren gegen das am 21. Februar 2012 gefällte Urteil die neue StPO anwendbar. 2. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit de- nen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten In- stanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010, Art. 398 N 2). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausferti- gung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als

Seite 7 — 33 Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan- tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstin- stanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sinngemäss gilt dies auch für die Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Gegen das am 21. Februar 2012 mündlich eröffnete und am 24. Februar 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts I. vom 21. Fe- bruar 2012 meldeten X. am 27. Februar 2012 und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Februar 2012 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 8. März 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden fristgemäss am 28. März 2012 (Datum des Poststempels) Berufung. Mit Verfügung des Vor- sitzenden der I. Strafkammer vom 8. Mai 2012 wurde X. zur Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO aufgefordert, worauf er am 10. Mai 2012 innert Frist Anschlussberufung erklärte. Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung einzutreten. b)Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, Zürich 2009, Art. 398 N 1; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanz- liche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 3.a)Die Parteien haben in der Berufungserklärung und in der Anschlussberu- fungserklärung verschiedene Beweisanträge gestellt. Diese sind vorab zu behan-

Seite 8 — 33 deln. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Be- weisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (b) die Beweiserhebungen unvollständig waren oder (c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt ausserdem von Amtes wegen oder auf Antrag ei- ner Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 1-3 StPO). b)Dem Antrag des Berufungsbeklagten auf Durchführung eines Augenscheins hat der Vorsitzende der I. Strafkammer mit Verfügung vom 7. Juni 2012 stattgege- ben. Damit konnte die I. Strafkammer selbst vor Ort die im bisherigen Verfahren produzierten Beweismittel auf ihre Tauglichkeit hin überprüfen und konnte sie sich insbesondere ein klareres und verlässlicheres Bild von den zur Diskussion ste- henden Örtlichkeiten machen. c/aa) Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung, es sei eine Fotodokumentation über die Signalisation und den Strassenverlauf der H. in F. erstellen zu lassen oder zumindest ein Übersichtsplan über die Zonensignalisation der Gemeinde F. zu den Akten zu nehmen. Ausserdem sei durch die Kantonspoli- zei feststellen zu lassen, wann an der H. eine Tempo-30-Zone eingeführt worden sei. In seiner Anschlussberufungserklärung führte der Berufungsbeklagte dazu aus, die Staatsanwaltschaft habe auf die Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auf ihre Rechte als Anklägerin verzichtet, weitere Beweis- mittel vorzulegen oder zu beantragen, obwohl sie zur Einreichung weiterer Be- weismittel von Seiten des Gerichts vorgängig zur Hauptverhandlung aufgefordert worden sei. Nun wolle die Staatsanwaltschaft ihre Versäumnisse nachholen, in- dem sie erstmals im eigens angestrengten Berufungsverfahren beantrage, es sei nun durch die Polizei eine Fotodokumentation zu erstellen. Diese Fotodokumenta- tion stelle eine Urkunde dar, welche mit der Berufungserklärung einzureichen ge- wesen wäre. Werde die Gleichbehandlung zwischen Anklagebehörde und Be- schuldigtem ernst genommen, dürfe es nicht sein, dass solche Beweisanträge der Staatsanwaltschaft noch zugelassen würden. Solche Anträge seien verwirkt. Sie seien auch rechtsmissbräuchlich, weil krass widersprüchlich zum eigenen bisher an den Tag gelegten Verhalten. Komme hinzu, dass die Polizei, da Gehilfin der Staatsanwaltschaft, in diesem Fall nicht mehr mit einer Sachverhaltsfeststellung betraut werden dürfe. Wenn schon, wäre eine gerichtliche Expertise anzuordnen, was als Antrag vorbehalten werde (Anschlussberufungserklärung S. 3 f.).

Seite 9 — 33 c/bb) Bei seiner Argumentation verkennt der Berufungsbeklagte offenbar, dass mit dem Eingang der Anklageschrift das Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht rechtshängig wird und bereits in diesem Zeitpunkt die Befugnisse im Verfahren von der - vor diesem Zeitpunkt verfahrensleitenden (vgl. Art. 61 lit. a StPO, Art. 308 ff. StPO) - Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren kommt die Verfahrensherr- schaft dann der Rechtsmittelinstanz zu. Im gerichtlichen Haupt- und Rechtsmittel- verfahren hat die Staatsanwaltschaft die Stellung einer Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Aus diesen Gründen kann sie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nicht mehr aus eigenem Antrieb Beweismittel erheben oder durch die Polizei erheben lassen (so zu Recht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2012). Hingegen hat sie als Partei im Hauptverfahren grundsätzlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 2-3 StPO, Art. 345 StPO). Somit er- hält die Staatsanwaltschaft, welche grundsätzlich die ihr wichtig erscheinenden Beweismittel bereits im Untersuchungsverfahren zu erheben hat, eine zusätzliche Gelegenheit zur Beweisergänzung (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 331 N 3). Ebenso kommt der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren das Recht zu, zusätzliche Beweiserhebungen zu beantragen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Wie gesagt, sind im Rechtsmittelverfahren ferner auch Beweiserhebungen von Amtes wegen möglich (Art. 389 Abs. 3 StPO). c/cc) In seiner Anschlussberufungserklärung brachte der Berufungsbeklagte vor, die Staatsanwaltschaft verhalte sich widersprüchlich, indem sie die Durchführung eines Augenscheins als nicht notwendig, hingegen die polizeiliche Erstellung einer Fotodokumentation über die Örtlichkeit als nötig erachte (Anschlussberufungser- klärung S. 3). Weshalb gegenüber dem Berufungsbeklagten, welcher sich gegen letztere Beweisergänzung wehrt, gleichzeitig aber die Durchführung eines Augen- scheins beantragt, diesfalls nicht derselbe Vorhalt des widersprüchlichen Verhal- tens erfolgen müsste, führt er nicht aus. Logisch ist dies nicht. Aufgrund der darge- legten Rechtslage kann keine Rede davon sein, die Beweisanträge der Staatsan- waltschaft seien verwirkt, rechtsmissbräuchlich oder krass widersprüchlich. Selbst- redend war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, die beantragte Fotodokumenta- tion mit der Berufungserklärung einzureichen, sondern konnte sie auch einen ent- sprechenden Beweisantrag stellen. Da der Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz selbst vorbrachte, die Tempo-30-Zone auf der H. erfülle die rechtlichen Vorgaben nicht und sei nicht klar sowie ohne weiteres sichtbar gewesen, weshalb sie für ihn nicht verpflichtend gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 3), drängte sich das amt-

Seite 10 — 33 liche Erstellen von Fotografien sowie die Einholung eines Signalisationsplans von F. geradezu auf. Entsprechend hat der Vorsitzende der I. Strafkammer den staatsanwaltschaftlichen Beweisanträgen in dem Sinne stattgegeben, dass er am 7. Juni 2012 die Kantonspolizei Graubünden darum ersuchte, anlässlich des durchzuführenden Augenscheins einige Fotos über die Örtlichkeit zu erstellen (vgl. auch Art. 193 Abs. 4 StPO). Ebenso wurde die Gemeinde F. ersucht, der I. Straf- kammer einen Situationsplan über die Signalisation im Bereich der H. zukommen zu lassen und mitzuteilen, seit wann in diesem Bereich ab welchem Punkt die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert worden sei. Diesen Ersuchen kamen die Kantonspolizei Graubünden und die Gemeinde F. nach. Die Diskussionen über die Polizei als Gehilfin der Anklagebehörde bei der Sachverhaltsermittlung sind mit Blick auf die vorgenommenen Beweisergänzungen obsolet. Immerhin sei festge- halten, dass die I. Strafkammer während des hängigen Berufungsverfahrens der Polizei ohne weiteres Weisungen und Aufträge erteilen konnte (so ausdrücklich Art. 15 Abs. 3 StPO). 4.a)Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass die H. die rechtlichen Vorgaben an eine Tempo-30-Zone erfülle und dass diese Abweichung von der generell in Orts- chaften gültigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Erlass einer korrekten Expertise gültig erlassen worden sei. Die Signalisation und die Markierungen sei- en zur Tatzeit nicht rechtsgenüglich vorhanden gewesen. Es gebe Fussgänger- streifen auf der H., aber keine verkehrsberuhigenden Massnahmen. Die H. sei sehr übersichtlich und breit, dies im Gegensatz zu anderen Strassen in der Tem- po-30-Zone. Bis heute liege keine Expertise im Recht und es sei nicht die Aufgabe des Berufungsbeklagten, deren Edition zu verlangen. Es gebe sie nämlich nicht. Der Regierungsentscheid verweise auf ein Konzept, welches ebenfalls nicht im Recht liege. Die Regierung habe die Tempo-30-Zone damals für die L. und die Gebiete M. und N. bewilligt, nicht jedoch für die H.. Letztere befinde sich nicht in diesen Gebieten, sondern im Gebiet O.. Auf dem Übersichtsplan, welcher der Re- gierung nicht vorgelegen habe, liege die Toreinengung an einem ganz anderen Ort als sie gebaut worden sei. Heute befinde sie sich von der Fahrtrichtung des Berufungsbeklagten aus gesehen viel weiter unten nach einer leichten Linkskurve, weshalb die Toreinengung für ihn damals nicht erblickbar gewesen sei. Die Temo- 30-Zone auf der H. sei nicht von der Regierung bewilligt worden (Plädoyer RA Metzger S. 5 ff.). Mit dieser Argumentation richtet sich der Berufungsbeklagte ge- gen die Rechtmässigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf dem fraglichen Abschnitt der H. in F..

Seite 11 — 33 b/aa) Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind, verlangt von den Strassenbenützern nur die Beachtung rechtmässig verfüg- ter und angebrachter Signale und Markierungen (BGE 128 IV 184 E. 4.2). Ver- botssignale verpflichten ferner nur, wenn sie klar und ohne weiteres wahrnehmbar sind. Ein Signal muss leicht und rechtzeitig erkannt werden können, wobei der Massstab eines Fahrzeuglenkers zu Grunde zu legen ist, der dem Strassenver- kehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksam- keit zuwendet. Fahrzeuglenker sind beispielsweise nicht gehalten, nach unzuläs- sigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 E. 2.c/aa und c/cc). b/bb) Verkehrsanordnungen, wozu auch Geschwindigkeitsbeschränkungen gehören, stellen verwaltungsrechtlich Allgemeinverfügungen dar. Sind sie fehler- haft, so können sie grundsätzlich auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege ange- fochten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Strafrichter deren Rechtmässigkeit überprüfen (BGE 98 IV 284 E. 2): Wurde die Verfügung bereits verwaltungsgerichtlich überprüft, ist der Strafrichter daran gebunden. Hätte die Verfügung an ein Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, wurde von dieser Möglichkeit aber kein Gebrauch gemacht, oder steht ein entsprechen- der Entscheid noch aus, so ist die strafrichterliche Überprüfung auf offensichtliche Rechtsfehler und offensichtliche Ermessensüberschreitung beschränkt. Konnte die Verfügung an kein Verwaltungsgericht weitergezogen werden, kann sie der Straf- richter - vorbehältlich der Angemessenheit - frei überprüfen (Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 77 f.). Signale und Markie- rungen richten sich indes in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar. Im In- teresse der Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen be- folgt werden müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr. Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden. Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer

Seite 12 — 33 Strassenbenützer bewirkt, wie dies häufig auf Parkverbote zutrifft. Die Verbindlich- keit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nich- tigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die Verkehrssicher- heit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (zum Ganzen: BGE 128 IV 184 E. 4.2; 113 IV 123 E. 2.b). b/cc) In seiner neueren Rechtsprechung betont das Bundesgericht die Unter- scheidung zwischen mangelhaft beschlossenen und mangelhaft aufgestellten Si- gnalen. Diese Unterscheidung zwischen Anordnung und Signalisierung ist aber namentlich für die Frage von Bedeutung, ob die Nichtigkeit der Verfügung oder die nur schwere Erkennbarkeit des Signals zu prüfen ist (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 27 N 13). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst (Urteil des Bundesgerichts 6B.261/2008 vom 19. August 2008): Mangelhaft beschlossene, aber nach der Si- gnalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) korrekt aufgestellte Verkehrssignale sind grundsätzlich verbindlich. Da die inhaltliche Mangelhaftigkeit nicht erkennbar ist, wird das Vertrauen der anderen Verkehrsteilnehmer in die Geltung des Ver- kehrszeichens geschützt (so BGE 128 IV 184). Andererseits entfalten Verkehrs- zeichen, deren Aufstellung nicht der Signalisationsverordnung entspricht und die aus diesem Grund von den Verkehrsteilnehmern gar nicht oder nur erschwert er- kannt werden können, keine Bindungswirkung (so BGE 127 IV 229). c/aa) Das bei der Einführung von Tempo-30-Zonen durch Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV vorgeschriebene Gutachten, dessen unterbliebene Einholung der Berufungsbeklagte rügt, liegt nicht bei den Akten. Immerhin ist im Regierungs- beschluss betreffend die Einführung der in Frage stehenden Tempo-30-Zone in F. vom 23. Mai 2000 von einem „Konzept“ und darin vorgesehenen Verkehrsberuhi- gungsmassnahmen baulicher Art die Rede (Kantonsgericht act. C.9a). Ob es sich dabei um das vorgeschriebene Gutachten handelt, kann letztlich jedoch offen blei- ben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Missachtung der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 4 SSV nämlich ohnehin nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Signals, da damit kein besonders schwerer Verfahrensfehler vorliegt und der Annahme der Nichtig- keit von Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmässig die Verkehrssicherheit entgegensteht (BGE 113 IV 123 E. 2.b). c/bb) Der Einwand des Berufungsbeklagten, die Signalisation sei zur Tatzeit nicht rechtsgenüglich vorhanden gewesen, ist offensichtlich haltlos. Gemäss Art. 5 Abs.

Seite 13 — 33 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (nachfolgend UVEK-Verordnung; SR 741.213.3) müssen die Übergänge vom üb- rigen Strassennetz in eine Tempo-30-Zone deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind dabei durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu ver- deutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht. Dies war vorliegend ohne je- den Zweifel der Fall. Bereits auf den vom Berufungsbeklagten teils ein paar Tage nach seiner Geschwindigkeitsübertretung, teils ein paar Wochen später (staats- anwaltschaftliche Einvernahme vom 23. August 2011, Staatsanwaltschaft act. 20 S. 2) gemachten Fotografien ist die Signalisation der Ausfahrt der Tempo-30-Zone auf der H. ersichtlich (Staatsanwaltschaft act. 21 Foto 5). Ebenso konnte sich die I. Strafkammer anlässlich des durchgeführten Augenscheins vom 12. September 2012 von der vorschriftsgemässen Signalisierung sowohl der Einfahrt in die Tem- po-30-Zone auf der L. als auch der Ausfahrt auf der H. überzeugen (vgl. auch Kantonsgericht act. 15 Fotos 1 und 5). Der Auskunft der Gemeinde F. vom 14. Juni 2012 ist ausserdem zu entnehmen, dass diese Signalisation bereits ungefähr im August 2000 angebracht worden ist. Im Gegensatz zu BGE 127 IV 229 kann vorliegend keine Rede davon sein, dass der Berufungsbeklagte nach fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau halten musste. Es ist schliesslich nicht nachvollziehbar, wenn er geltend macht, er habe - die H. in Richtung Bahn- hof F. befahrend - die signalisierte Zonenausfahrt, welche (erst) hinter einer leich- ten Linkskurve liege, auf der Höhe der Geschwindigkeitskontrolle nicht sehen kön- nen. Dies ist auch nicht nötig. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt zwischen der Einfahrt und der Ausfahrt der Tempo-30-Zone und deren Erstre- ckung ist nicht etwa davon abhängig, von welchem Punkt aus die Signalisierung der Ausfahrt bereits wahrnehmbar ist oder (noch) nicht. c/cc) Entgegen dem Berufungsbeklagten führt auch die auf seinen Fotografien dokumentierte, nur schlechte oder gar völlig fehlende Strassenmarkierung “30“ nicht zur Nichtigkeit der ihm zum Verhängnis gewordenen Geschwindigkeitsbe- schränkung. Auf der Strasse mit Farbe angebrachte Markierungen werden mit der Zeit infolge Reibung und Witterung abgenutzt und - werden sie nicht erneuert - schliesslich ganz abgetragen. Dies gilt insbesondere in Ortschaften, wo - wie in F.

  • im Winter regelmässig oder gar permanent Schnee die Strassen bedeckt. Der Charakter von Tempo-30-Zonen kann mit besonderen (Boden-) Markierungen verdeutlicht werden, zwingend ist dies allerdings keineswegs (Art. 5 Abs. 2 UVEK- Verordnung). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsbeklagten ist offensicht- lich unhaltbar, läuft sie doch darauf hinaus, etwa bei schneebedeckten Strassen

Seite 14 — 33 bestehende Tempo-30-Zonen gänzlich aufzuheben. Indes werden die abgenutz- ten Bodenmarkierungen allenfalls bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Beru- fungsbeklagten in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos erscheint, zu berücksichti- gen sein (vgl. nachstehend E. 5.d/gg). Gleiches gilt für die sich auf der H. befindli- chen Fussgängerstreifen, das Fehlen von Verkehrsberuhigungselementen sowie den geltend gemachten Umstand, dass die H. streckenweise relativ übersichtlich und breit ist (vgl. dazu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 und Art. 5 Abs. 3 UVEK-Verordnung sowie nachfolgend E. 5.d/gg). c/dd) Schliesslich vermag dem Berufungsbeklagten auch die angeblich fehlende Rechtsgrundlage für die Einführung einer Tempo-30-Zone auf dem fraglichen Ab- schnitt der H. nicht zu helfen. Selbst wenn - wie der Berufungsbeklagte vorbringt - entgegen der Auskunft der Gemeinde F. die H. nicht in der Zone L. integriert wäre und damit die in F. signalisierte Tempo-30-Zone eine grössere Fläche abdecken sollte als im Bewilligungsbeschluss der Regierung vom 23. Mai 2000 erwähnt, ist sie keinesfalls nichtig. Weder wäre sie diesfalls offensichtlich und für alle erkenn- bar mangelhaft, noch könnte sie übergangen werden, ohne die Sicherheit der an- deren Verkehrsteilnehmer zu gefährden. An der H. befinden sich unter anderem die Gemeindeverwaltung, ein Polizeiposten sowie eine Filiale eines Detailhänd- lers. Auf der Höhe der vom Berufungsbeklagten begangenen Geschwindigkeits- überschreitung finden sich überdies Einfahrten, (Wohn-)Häuser und Geschäftsge- bäude (Staatsanwaltschaft act. 1). Angesichts dessen erscheint die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf diesem Abschnitt der H. durchaus ge- rechtfertigt. Die anderen Verkehrsteilnehmer - seien dies andere Fahrzeuglenker, Fahrradfahrer, Fussgänger oder allenfalls auch in den Einfahrten spielende Kin- der, welche bisweilen auf die Strasse treten - müssen unter diesen Umständen darauf vertrauen dürfen, dass die signalisierte Tempo-30-Zone von allen Fahr- zeuglenkern respektiert wird. Deren Missachtung führte zu einer konkreten Ge- fährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, welche Gefährdung das Bundesgericht offenbar weniger aufgrund der vom in Frage stehenden Verhalten tatsächlich er- zielten Wirkung als vielmehr anhand der Natur und des Zwecks der (konkreten) Verkehrsanordnung beurteilt (teilweise abweichend Weissenberger, a.a.O., Art. 27 N 11 in fine; konkrete Gefährdung für eine signalisierte Geschwindigkeitsbe- schränkung bejaht in BGE 128 IV 184 E. 4.3; verneint in BGE 99 IV 164 E. 6, wo das Bundesgericht davon ausging, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit diene in erster Linie zur Schonung der vorläufigen Belagsschicht; vgl. auch die in BGE 99 IV 164 E. 6 aufgeführten Beispiele für Anordnungen, deren Missachtung eine konkrete Gefahr bewirken: Stoppsignal, Sicherheitslinien und Einbahnstrassen).

Seite 15 — 33 Immerhin sei festgehalten, dass zur Zeit der Tatbegehung auf der H. schwacher Verkehr herrschte, was auch vom Berufungsbeklagten anerkannt wird (Staatsan- waltschaft act. 1 S. 2; Plädoyer RA Metzger S. 3 und 10). Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die Ausfahrt aus der Tempo-30-Zone auf der H. auf dem bei den Akten liegenden Übersichtsplan der Gemeinde F. (Kantonsgericht act. C.9c) weiter oben in Richtung der L. eingezeichnet ist, als sich die heutige Signalisation befindet. Abgesehen davon, dass der Übersichtsplan zur Zeit des Regierungsbe- schlusses noch gar nicht vorlag, wäre nach dem Ausgeführten die signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung auf der H. selbst dann nicht nichtig, wenn sie eine längere Strecke umfassen sollte, als die Regierung in ihrem Beschluss vom 23. Mai 2000 bewilligt hatte. Damit musste sie auch der Berufungsbeklagte beachten. c/ee) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf dem in Frage stehenden Abschnitt der H. in F. an keinem Nichtigkeitsgrund leidet, weshalb sie für den Be- rufungsbeklagten verbindlich war. 5.a)Mit ihrer Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Ziff. 1 des Disposi- tivs des angefochtenen Urteils) und die Verurteilung des Berufungsbeklagten we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. b)Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagte habe die zulässige Höchst- geschwindigkeit um 25 km/h überschritten. Dieses Verhalten sei als objektiv grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. Jedoch sei der Berufungsbeklag- te bestrebt gewesen, die allgemein gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten. Aufgrund der übersichtlichen Strasse, dem hohen Ausbaustandard und der Fussgängerstreifen sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich noch in einer Tempo-30-Zone befunden habe, zumal an der betreffenden Stelle keine ver- kehrsberuhigenden Hindernisse vorhanden seien. Dazu komme, dass das Trottoir von der Gemeindeverwaltung an abwärts nur noch linksseitig geführt werde, wo der Strassenrand kaum bebaut sei, weshalb dem entsprechenden Strassenab- schnitt Ortsausfahrtcharakter zukomme. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, der Berufungsbeklagte habe sich bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern verhalten. Vielmehr habe er die Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer gar nicht in Betracht gezogen. Diesfalls liege aber unbewusste Fahrläs- sigkeit vor, was nur dann als grobfahrlässig zu werten sei, falls das Nichtbedenken

Seite 16 — 33 der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit be- ruhe und daher besonders verwerflich sei. Dem sei jedoch aufgrund des Umstan- des, dass der Berufungsbeklagte sich in einem Streckenabschnitt mit der generel- len Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewähnt habe, nicht so. Zudem hätten zum fraglichen Zeitpunkt gute Witterungsbedingungen und schwacher Verkehr geherrscht, weshalb das Gefährdungspotenzial anderer Verkehrsteilnehmer als gering einzustufen sei. Das Verhalten des Berufungsbeklagten sei somit nicht als subjektiv grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren. Er habe sich dem- nach der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 5 ff.). c/aa) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allge- meinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wer Verkehrsre- geln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsverordnung des Bun- desrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). c/bb) Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Ge- fährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsre- gelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer er- höhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Mög- lichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwin- digkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritt (vgl. BGE 123 II 37 E. 1.d, wo

Seite 17 — 33 diese Rechtsprechung noch ausdrücklich auf die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h beschränkt wurde; BGE 123 II 106 E. 2.c, welcher Entscheid generell nur von Höchstgeschwindigkeit innerorts spricht; bestätigt auch etwa im Urteil des Bundesgerichts 6A.70/2005 vom 13. März 2006 E. 3.1; ausdrücklich auch für si- gnalisierte Tempo-30-Zonen: Weissenberger, a.a.O., Art. 16a N 10 und dort zitier- te Entscheide). Dies gilt auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3 betreffend die ausserorts geltende Limite von 30 km/h). c/cc) Der Berufungsbeklagte ist geständig, bei der Geschwindigkeitskontrolle auf der H. nach Abzug der Messtoleranz vom 3 km/h mit 55 km/h unterwegs gewesen zu sein. An der H. befinden sich Geschäfte und Häuser mit Einfahrten. Es können sich dort Fussgänger aufhalten. In solchen Bereichen besteht ein erhöhtes Risiko, mit sogenannt „schwachen“ Verkehrsteilnehmern (Fussgänger, Velofahrer) zu- sammenzutreffen, welche einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Wer - wie der Berufungsbeklagte - innerorts die Geschwindigkeit um 25 km/h überschreitet, bewirkt klarerweise mindestens die naheliegende Möglichkeit des Eintritts einer konkreten Gefährdung, was für die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr genügt. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht bejaht. d/aa) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Recht- sprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Ver- halten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindes- tens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrläs- sigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahr- lässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslo- sigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten ge- genüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momenta- nen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. zum Gan- zen die Urteile des Bundesgerichts 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005 E. 3.2 so- wie 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4). d/bb) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, der Beru- fungsbeklagte habe an der polizeilichen Befragung vom 31. März 2011 nicht nur anerkannt, Kenntnis der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung gehabt zu

Seite 18 — 33 haben, sondern er habe auch noch hinzugefügt, oft dort durchzufahren. Der vor der Vorinstanz angerufene Schockzustand sei als Schutzbehauptung zu qualifizie- ren (Plädoyer StA Capaul S. 2 f.). Bei der H. handle es sich nicht um eine Strasse mit einer verwirrenden und abwechslungsreichen Signalisation oder um eine Strasse ohne dichte Bebauung, das heisse um eine Strasse, die angesichts des Ausbaustandards als eine solche mit Ortsausfahrcharakter daherkomme. Vielmehr handle es sich um eine Innerortsstrasse, wie sie in unseren Breitengraden zu Hauf vorkomme. Es müssten schon ganz besondere Umstände gegeben sein, die den Grund des Versagens in einem milderen Licht erscheinen liessen. Vorliegend könne von einer Ausnahmesituation nicht gesprochen werden. Entgegen der Vor- instanz würden eine übersichtliche Strasse und ein hoher Ausbaustandard eben gerade nicht ausreichen, um ein Verhalten als bedenkenlos einzustufen. Wer wie der Berufungsbeklagte die Höchstgeschwindigkeit in massiver Weise überschreite, handle vielmehr im Regelfall zumindest grob fahrlässig. Damit seien die Voraus- setzungen für eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht gegeben (Plädoyer StA Capaul S. 7 f.). d/cc) Demgegenüber brachte der Berufungsbeklagte vor, ihm werde zu Unrecht eine krasse Unaufmerksamkeit vorgeworfen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er die allgemein in Ortschaften vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Auge behalten habe, weil er der Auffassung gewesen sei, sie gelte dort. Wäre er krass unaufmerksam gefahren, wäre er wohl etwa 70 km/h gefahren, und nicht 55 km/h. Allein die Tatsache, dass er 55 km/h gefahren sei, dürfe doch nicht darauf schliessen, er sei krass unaufmerksam. Ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten könne ihm, der sich über Jahrzehnte ausnahmslos regelkonform im Strassenverkehr verhalten habe, nicht vorgeworfen werden. Nach dem Einbiegen in die H. habe er annehmen können und dürfen, dort dürfe man 50 km/h fahren. Die H. sei gut ausgebaut und übersichtlich. An gewissen Stellen gebe es Fuss- gängerstreifen. Tempo-30-Markierungen und verkehrsberuhigende Massnahmen hätten aus der Richtung des fahrenden Berufungsbeklagten nach der Abzweigung in die H. gefehlt. Es habe schwacher Verkehr geherrscht. Er sei aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen, es gelte die allgemein innerorts gültige erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Diese habe er einhalten wollen, was das Überscheiten derselben mit 5 km/h beweise (Plädoyer RA Metzger S. 7 ff.). Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob dem Berufungsbeklagten die Tempo-30-Zone auf der H. bekannt war. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdi- gung.

Seite 19 — 33 d/dd) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Beste- hen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflich- tet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 10 N 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver- langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünsti- gen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur An- wendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den An- geklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen.

Seite 20 — 33 Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 N 5). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiel- len Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Rich- tigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Über- zeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schwe- ri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vol- len Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auf- lage, München 1993). d/ee) Anlässlich der Einvernahme des Berufungsbeklagten durch die Polizei am 31. März 2011, kurz nach der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, wur- de ihm vorgehalten, seinen Personenwagen mit einem gemessenen Tempo von 58 km/h auf der H. gelenkt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um - abzüglich der Toleranz von 3 km/h - 25 km/h überschritten zu haben. Der Berufungsbeklagte gab an, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverlet- zung zu anerkennen. Ausserdem bemerkte er, die geltende Höchstgeschwindig- keit sei ihm bekannt gewesen. Er fahre oft hier durch. Der Berufungsbeklagte un- terschrieb jede Seite des Einvernahmeformulars mit seinem Namen (Staatsan- waltschaft act. 3). An seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Au- gust 2011 (Staatsanwaltschaft act. 20) gab er an, er sei davon ausgegangen, dass dort, wo er kontrolliert worden sei, eine 50-er Zone gewesen sei. Dies aus dem Grund, weil er gedacht habe, dass die Tempo-30-Zone nur in Richtung des Dorf-

Seite 21 — 33 zentrums gegolten habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass dort eine Ein- bahnstrasse in Richtung des Dorfzentrums gewesen sei und daher sei er links beim P. vorbei Richtung Bahnhof abgebogen. Nach dem Abbiegen habe er ge- meint, es herrsche die 50-er Zone. Er habe sich über die erlaubte Höchstge- schwindigkeit geirrt und versucht, 50 km/h einzuhalten. Den Vorhalt, anlässlich der polizeilichen Befragung habe er den Sachverhalt anerkannt, bestätigte der Beru- fungsbeklagte. Er sei schockiert gewesen. Ob ihm die Polizei nicht konkret vorge- halten hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, wusste der Berufungsbeklagte unter Hinweis auf seinen Schock nicht mehr. Die Frage, ob er das ausgefüllte polizeiliche Formular durchgelesen und unterschrieben habe, bejahte er. Jedoch sei er unter Schock gestanden. Ausserdem gab der Beru- fungsbeklagte zu Protokoll, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der geogra- fischen Situation von C. her, fahre er praktisch nie die Strecke beim P. vorbei in Richtung des Bahnhofs F. (Staatsanwaltschaft act. 20). Von der Vorinstanz be- fragt, sagte der Berufungsbeklagte schliesslich aus, er befahre die zur Diskussion stehende Strecke normalerweise nicht (angefochtenes Urteil S. 6). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall der „Aussage der ersten Stunde“ des Berufungsbeklagten vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie die höch- strichterliche Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht in BGE 121 V 47, wo- nach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Dass der Berufungsbeklagte die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der H. auf 30 km/h kannte, wenn er schon oftmals durch diese Strasse gefahren war, ist schlüssig und nachvollziehbar. Dazu kommt, dass er entgegen den Vorbringen seines Verteidigers (Plädoyer RA Metz- ger S. 2) niemals aussagte, er habe die H. nie befahren. „Normalerweise nicht“ und „praktisch nie“ heisst nicht nie. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte im benachbarten C. wohnt und dort auch ein Architekturbüro betreibt. Schliesslich bestritt der Berufungsbeklagte auch den staatsanwaltschaftli- chen Vorhalt, er habe im Jahre 2007 beim Umbau des nicht allzu weit vom Tatort entfernten Q. in F. mitgewirkt, nicht im Einzelnen. Ohne jeden Halt ist das anläss- lich der Berufungsverhandlung vom Verteidiger duplikando Vorgebrachte, die vom Berufungsbeklagten vor der Polizei als bekannt bezeichnete geltende Höchstge- schwindigkeit habe sich auf die vermeintliche Beschränkung von 50 km/h bezo- gen. Im von der Polizei von Hand ausgefüllten und vom Berufungsbeklagten auf jeder Seite unterschriebenen Einvernahmeformular ist nirgendwo die Rede von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Vielmehr wurde auf dem Formular als

Seite 22 — 33 zulässige Höchstgeschwindigkeit ausdrücklich 30 km/h angegeben. Ansonsten wäre ja auch nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h, sondern höchstens von 5 km/h, zur Diskussion gestanden. Zu verwerfen ist auch der Ein- wand des Berufungsbeklagten, seine polizeilichen Aussagen seien unter Schock erfolgt. Wer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, wie sie hier im Raum steht, von der Polizei angehalten wird, ist allenfalls - wie möglicherweise auch der Verteidiger des Berufungsbeklagten in dem von ihm an der Berufungsverhandlung angeführten Beispiel - etwas verunsichert. Hingegen befindet er sich vorbehältlich besonderer Umstände und/oder Veranlagungen nicht automatisch in einem Schockzustand. Worin vorliegend solche besondere Umstände und/oder Veranla- gungen bestehen sollten, macht der Berufungsbeklagte weder geltend, noch ist dies sonst ersichtlich. Der geltend gemachte Schockzustand stellt somit eine reine Schutzbehauptung dar. Unter diesen Umständen besteht nach dem Ausgeführten kein Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte die Tempo-30-Zone auf der H. am 31. März 2011 bereits aufgrund früheren Befahrens dieser Strasse kannte. d/ff)Die vom Berufungsbeklagten mitunter angeführten Bundesgerichtsurteile haben Ausnahmesituationen zum Gegenstand. So war im Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 der Fall zu beurteilen, wo wegen zu hoher Feinstaubwerte die Ge- schwindigkeit auf der Autobahn während 6 Tagen auf 80 km/h herabgesetzt wor- den ist. Ein Automobilist fuhr in dieser Zeit mit 137 km/h bzw. mit einer massge- benden Überschreitung von 51 km/h. Das Bundesgericht erachtete das Verhalten lediglich als pflichtwidrige Unachtsamkeit und wendete Art. 90 Ziff. 1 SVG an. Als Begründung führte es an, subjektiv fehle es am rücksichtslosen Verhalten, da die Geschwindigkeitsreduktion bloss während einer Woche gegolten habe und örtlich begrenzt gewesen sein (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Auch im Entscheid 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 hatte das Bundesgericht eine Aus- nahmesituation zu beurteilen. Es gelangte zum Schluss, dass die Geschwindig- keitsbeschränkung von 80 km/h auf 60 km/h Teil einer kurzfristigen Massnahme im Rahmen eines Verkehrsberuhigungskonzeptes gebildet habe. Ferner sei die Strasse gut ausgebaut, übersichtlich und trocken gewesen und es hätten gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht. Das Verhalten sei deshalb als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen (6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5). Ausschlaggebend war nicht die gut ausgebaute und übersichtliche Strasse, sondern, dass die Geschwindigkeitsreduktion Teil eines Verkehrsberuhi- gungskonzeptes bildete. In einem anderen Fall führte das Bundesgericht aus, dass in subjektiver Hinsicht davon auszugehen sei, dass derjenige, welcher die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreite, neben den

Seite 23 — 33 objektiven grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfülle, das heisst in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig handelt (Urteil des Bundesgerichts 6S_99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3; Urteil 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E. 2.3 betreffend eine ausserorts bei einer si- gnalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h begangene Ge- schwindigkeitsüberschreitung; BGE 123 II 37 E. 1.f hinsichtlich der innerorts um 25 km/h oder mehr überschrittenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h). Ausser- dem wurde bereits entschieden, dass, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher werde auch die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprächen (Urteil des Bundesgerichts 6B.563/2009 vom 20. November 2009 E. 1.4.2). Im Urteil 6B_283/2011 vom 3. November 2011 (E. 1.4) liess das Bundesgericht - seiner (eigenen) konstanten Rechtsprechung folgend - die Argumente, die Strasse sei gut ausgebaut, gerade, trocken sowie übersichtlich und die Witterungs- und Sichtverhältnisse seien güns- tig, nicht gelten und wendete Art. 90 Ziff. 2 SVG an. Hingegen ist es nach der Rechtsprechung denkbar, dass es an der Rücksichtslosigkeit fehlt, wenn der Len- ker sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnte (so unter Berufung auf BGE 126 II 196 E. 2.a Weissenberger, a.a.O. Art. 90 N 53; BGE 123 II 37 E. 1.f hinsichtlich der in- nerorts um 25 km/h oder mehr überschrittenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h). d/gg) Wer wie der Berufungsbeklagte die auf einem bestimmten Strassenab- schnitt bestehende Tempo-30-Zone bereits aufgrund früheren Befahrens dieser Strasse kennt, kann sich nicht darauf berufen, infolge einer (angeblichen) Aus- nahmesituation oder besonderer Umstände, wie sie den zitierten Bundesgerichts- urteilen 6B_109/2008 und 6B_622/2009 zu Grunde lagen, sei seine Geschwindig- keitsüberschreitung von 25 km/h nicht als rücksichtslos einzustufen. Solche Aus- nahmesituationen schützen lediglich den unwissenden Fahrzeuglenker, indem sie im Einzelfall sein Verhalten nicht als (subjektiv) rücksichtslos erscheinen lassen. Ebenso ist dem Berufungsbeklagten zum Vornherein der Einwand abgeschnitten, wegen nachvollziehbarer Gründe habe er sich nicht mehr in der Tempo-30-Zone geglaubt. Da dem Berufungsbeklagten die Tempo-30-Zone auf der H. bekannt war, führt seine begangene Geschwindigkeitsüberschreitung somit ohne Weiteres zur Bejahung der von Art. 90 Ziff. 2 SVG zumindest vorausgesetzten Grobfahrläs- sigkeit. Aus demselben Grund scheidet auch ein Sachverhaltsirrtum aus (vgl. BGE 126 IV 48 E. 2.b). Wie im Folgenden noch darzulegen ist, würde es vorliegend aber auch an einer Ausnahmesituation beziehungsweise an besonderen Umstän-

Seite 24 — 33 den sowie an nachvollziehbaren Gründen fehlen, aufgrund derer sich der Beru- fungsbeklagte bereits ausserhalb der Tempo-30-Zone gewähnt haben könnte. Weder die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten günstigen Sicht- und Wit- terungsverhältnisse, noch der (bloss) schwache Fahrzeugverkehr in beiden Fahrt- richtungen, noch der gute Ausbaustandard und die Übersichtlichkeit der H. führen nach dem Gesagten zur Annahme einer Ausnahmesituation oder besonderer Um- stände. Vielmehr herrschten zur Tatzeit Verhältnisse, wie sie eben gerade den Regelfall bilden. Als solche sind sie im vorliegenden Zusammenhang unbeacht- lich. Im Gegensatz zu den zitierten Bundesgerichtsurteilen 6B_109/2008 und 6B_622/2009 wurden hier keine Änderungen an der geltenden Höchstgeschwin- digkeit vorgenommen, welche dem Berufungsbeklagten entgangen sein könnten. Vielmehr galt weiterhin die seit 10 Jahren korrekt signalisierte Höchstgeschwindig- keit von 30 km/h. Demzufolge sind keine besonderen Umstände gegeben, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht er- scheinen liessen. Ausserdem befinden sich auf der Höhe der H., wo das Fahrzeug des Berufungsbeklagten vom Geschwindigkeitsmessgerät der Polizei erfasst wur- de, ungefähr 70 Meter vor dem auf der Höhe der letzten Überbauung auf der rech- ten Strassenseite in Richtung des Bahnhofs stationierten Messgerät, Häuser und Einfahrten (vgl. Staatsanwaltschaft act. 1 und 2 sowie die Angaben des Beru- fungsbeklagten und der Polizei am Augenschein). Weshalb ein die zwischen (Wohn-)Häusern, Geschäftsgebäuden und verschiedenen Einfahrten verlaufende H. in Richtung des Bahnhofs befahrender Fahrzeuglenker auf die Idee kommen sollte, die Tempo-30-Zone sei bereits aufgehoben, ist unerfindlich. Die bereits seit dem Jahr 2000 bestehende Tempo-30-Zone ist korrekt signalisiert (vgl. Art. 5 Abs. 1 UVEK-Verordnung sowie vorstehend E. 4.c/bb) und ihre Einführung wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Tempo-30-Zone ist weiter aufgrund der ent- sprechenden Signalisation für den aufmerksamen Fahrzeuglenker ohne jedes Problem erkennbar. Die zur Tatzeit abgenutzten oder abgetragenen Bodenmarkie- rungen “30“ sind ohnehin nur fakultativ anzubringen und Verkehrsberuhigungs- elemente, deren Fehlen der Berufungsbeklagte rügt, sind ebenfalls nicht zwin- gend, sondern nur „nötigenfalls“ zu erstellen (Art. 5 Abs. 2 und 3 UVEK- Verordnung), was der zuständigen Verwaltungsbehörde ein erhebliches Ermessen einräumt. Auch befinden sich auf der H. mit guten Gründen Fussgängerstreifen, denn diese dürfen in Tempo-30-Zonen angebracht werden, wenn besondere Vor- trittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern (Art. 4 Abs. 2 UVEK-Verordnung). An der H. finden sich unter anderem die Gemeindeverwaltung, ein Polizeiposten sowie die Filiale eines grossen Detailhändlers, weshalb, worauf bereits die Vorin-

Seite 25 — 33 stanz hingewiesen hat, die vorhandenen Fussgängerstreifen aufgrund des erhöh- ten Personenaufkommens gerechtfertigt sind. Aufgrund der nicht oder bloss schlecht sichtbaren Bodenmarkierungen, dem Fehlen von Verkehrsberuhigungs- massnahmen und dem Vorhandensein von Fussgängerstreifen auf der H. durfte sich der Berufungsbeklagte damit nicht bereits ausserhalb der Tempo-30-Zone wähnen. Daran vermag nichts zu ändern, dass auf der L. - im Gegensatz zur H. - Verkehrsberuhigungselemente vorhanden sind, zur Tatzeit allenfalls auch Boden- markierungen sichtbar waren und Fussgängerstreifen fehlen. Ebenso ändert nichts, dass die H. streckenweise relativ breit und übersichtlich ist und das Trottoir von der Gemeindeverwaltung an in Richtung des Bahnhofs nur noch linksseitig geführt wird, wo der Strassenrand nur noch wenig bebaut ist. Die Geschwindig- keitsbeschränkung auf 30 km/h ist in einer belebten Strasse wie der H. keines- wegs unüblich. Entgegen der Vorinstanz kann somit von einem Ausfahrtscharakter aus der Tempo-30-Zone oder gar von einem Ortsausfahrtscharakter des fragli- chen Abschnitts der H. nicht gesprochen werden. Aus diesem Grund wäre auch ein vermeintlicher Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB vermeidbar gewesen. d/hh) Aufgrund des Ausgeführten kann festgehalten werden, dass der Beru- fungsbeklagte die Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h zumindest grob- fahrlässig begangen hat. Damit ist ihm ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen. Nichts zur Sache trägt in diesem Zusammenhang sein Einwand bei, er habe sich über Jahrzehnte ausnahmslos regelkonform im Strassenverkehr verhalten. Daraus mag allenfalls geschlossen werden, beim Berufungsbeklagten handle es sich um einen von seinem Charakter her rücksichtsvollen Menschen. Hingegen kann dar- aus kein Rückschluss über den subjektiven Tatbestand der begangenen Ge- schwindigkeitsüberschreitung abgeleitet werden. Somit ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Demnach ist Ziffer 1 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils, womit der Berufungsbeklagte wegen einfacher Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wurde, antragsgemäss aufzuheben. Der Berufungsbeklagte ist wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 6.a)Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsbeklagten zu einer unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 350.--. Zudem wurde ihm eine Busse von Fr. 1‘000.-- aufer- legt sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgelegt (Ziffern 2 und 3 des

Seite 26 — 33 Dispositivs des angefochtenen Urteils). Damit geriet die Vorinstanz in Widerspruch zu ihrem eigenen Urteil, zumal sie den Berufungsbeklagten lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen hat. Der Tatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt eine Übertretung dar und kann als solche lediglich mit Busse bestraft werden (vgl. auch Art. 103 StGB). Der Höchstbetrag der Busse ist grundsätzlich Fr. 10‘000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe hingegen wird vom Gesetz lediglich bei Vergehen und Verbrechen vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Bei einer Widerhandlung gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG kann keine Geldstrafe ausgesprochen werden. b)An der Berufungsverhandlung reduzierte die Staatsanwaltschaft die Höhe des Tagessatzes der antragsgemäss auszusprechenden Geldstrafe, die Höhe der verlangten Busse sowie die Dauer der beantragten Ersatzfreiheitsstrafe. Sie bean- tragte, den Berufungsbeklagten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 550.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1‘100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu be- strafen. c/aa) Vorab ist zu klären, ob sich der Berufungsbeklagte mit Erfolg auf Art. 54 StGB beruft. Er führte aus, bei einem Schuldspruch wegen grober Verkehrsregel- verletzung würde ihm zufolge der ausnahmslosen Bindung der Administrativ- behörden an das Strafurteil der Führerausweis für 3 Monate entzogen, obwohl er sich bis heute mehr als 40 Jahre lang keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Ein Ermessen, diese Mindestentzugs- dauer zu unterschreiten, stehe dem Strassenverkehrsamt Graubünden nicht zu. Damit wäre er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass von einer Bestrafung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG abzusehen sei (Plädoyer RA Metzger S. 11). c/bb) Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB). Vorliegend käme bei gegebener Anwendbarkeit dieser Bestimmung allenfalls eine Strafbefreiung in Frage, das heisst ein Schuldspruch ohne Sanktion (vgl. Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Vor Art. 52 ff. N 26). Art. 54 StGB setzt eine unmittelbare Betroffen- heit voraus. Die Tat selbst muss auf den Täter zurückgeschlagen haben; unmittel- bare Folgen dürften deshalb allein solche sein, die bereits bei der Ausführung des

Seite 27 — 33 Delikts eingetreten oder eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sind. Es geht um die direkt durch die Tat bewirkten, den Täter treffenden Folgen (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 13 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren wird für die Unange- messenheit einer Strafe auch eine schwere Betroffenheit des Täters verlangt. Die unmittelbaren Folgen müssen schwer genug wiegen, um das Strafbedürfnis entfal- len zu lassen. Sie müssen den Rahmen des Üblichen sprengen. Die Selbstschä- digung muss so schwer sein, dass eine Strafe ganz unangemessen wäre (Riklin, a.a.O., Art. 54 N 34). c/cc) Über einen Entzug des Führerausweises wird die zuständige Verwaltungs- behörde in einem vom Strafverfahren separaten Administrativverfahren gegen den Berufungsbeklagten entscheiden. Darüber wie auch über die Bindung der Verwal- tungsbehörde an das vorliegende Urteil ist nicht im Strafverfahren zu befinden. Immerhin sei bemerkt, dass entgegen dem Berufungsbeklagten das Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich gerade nicht bindet. Die Rechtslage ist aller- dings komplexer (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Vor Art. 16 ff. N 9 mit zahlrei- chen Hinweisen). Der drohende Entzug des Führerausweises stellt keine unmittel- bare Folge der Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG dar (so zur Verletzung von altArt. 95 Ziff. 2 SVG das Urteil der I. Strafkammer SK1 09 24 vom 9. September 2009 E. 2.b). Weiter geht aus den Akten auch nicht hervor, weshalb der Beru- fungsbeklagte durch einen allfälligen Entzug des Führerausweises schwer betrof- fen sein sollte. Er selbst macht etwa nicht geltend, als Architekt sei er aus berufli- chen Gründen auf sein Auto angewiesen. Selbst wenn dem so wäre, ist indes nicht ersichtlich, weshalb dem Berufungsbeklagten nicht zugemutet werden könn- te, sich so zu arrangieren, dass er seine auswärtigen Termine mit dem öffentlichen Verkehr oder mit einem Chauffeur wahrnehmen könnte. Aufgrund des Gesagten entfällt die Anwendung von Art. 54 StGB sowohl mangels Unmittelbarkeit als auch mangels Schwere der Betroffenheit des Berufungsbeklagten. d)Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berück- sichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 47 StGB).

Seite 28 — 33 Das Verschulden des Berufungsbeklagten kann nicht mehr als ganz leicht be- zeichnet werden. Er hat dadurch, dass er in einer Tempo-30-Zone mit einer tole- ranzbereinigten Geschwindigkeit von 55 km/h unterwegs war, aufgrund des bei dieser Geschwindigkeit erheblich verlängerten Bremsweges eine nicht unerhebli- che Gefahr für die übrigen Strassenbenützer geschaffen. Zwar zeigte sich der Be- rufungsbeklagte weitgehend kooperativ mit den Strafverfolgungsbehörden. Indes versuchte er, seine vor der Polizei getätigten Aussagen mit dem Hinweis auf einen vermeintlichen Schockzustand zu entkräften. Letzteres Verhalten zeugt nicht von Einsicht, weshalb er insoweit nicht mit besonderer Milde rechnen kann. Strafmin- dernd kann dem Berufungsbeklagten der einwandfreie automobilistische Leumund berücksichtigt werden. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und insbesondere unter Berücksichtigung, dass eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 SVG ausgefällt wird (vgl. nachstehend E. 6.g), erachtet die I. Strafkammer die bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen 10 Tagessätze als dem Verschulden des Berufungsbeklagten angemessen. e)Nachdem die Anzahl der Tagessätze feststeht, ist deren Höhe zu bestim- men. Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommens- prinzip (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB und BGE 134 IV 60 E 5.4 mit Hinweisen). Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkom- men. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständi- ger Arbeit des Täters. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteil- te ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur miteinzubeziehen, wenn der Täter oh- nehin von dessen Substanz lebt. Es bildet Bemessungsgrundlage in dem Aus- mass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Be- messung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. An der Berufungsverhandlung gab der Berufungsbeklagte an, das Jahr 2008, als seine Einkünfte Fr. 353‘737.-- betrugen (Staatsanwaltschaft act. 8), sei ein aus- serordentlich gutes Jahr gewesen. Weiter gab er zu Protokoll, sein jährliches Net- toeinkommen belaufe sich aktuell auf ungefähr Fr. 200‘000.--, während er für die private Krankenkasse - zusammen mit seiner Ehefrau - Fr. 730.-- ausgebe und die

Seite 29 — 33 Steuern ungefähr Fr. 40‘000.-- betragen würden. Seine Ehefrau habe geringe Ein- künfte infolge ihrer Mitarbeit im eigenen Betrieb. Unterstützungspflichten habe er nicht. Da für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss der ausdrückli- chen gesetzlichen Anordnung der Zeitpunkt des Urteils massgebend ist (Art. 34 Abs. 2 Satz 2), ist nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft hierfür zunächst unbesehen auf die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2008 abgestellt hat. Werden vom jährlichen Nettoeinkommen, welches der Berufungsbeklagte auf Fr. 200‘000.-- beziffert hat, Steuern von Fr. 40‘000.-- und Krankenkassenbeiträge im Betrag von Fr. 8‘760.-- (12 x Fr. 730.--) subtrahiert, resultiert ein Total von Fr. 151‘240.--. Dieser Betrag ist durch 365 (Tage) zu teilen, was (abgerundet) Fr. 414.35 ergibt. Unter Berücksichtigung, dass das vom Berufungsbeklagten auf Fr. 200‘000.-- bezifferte jährliche Nettoeinkommen der I. Strafkammer als eher hoch erscheint und (auch) seine Schätzung der erwarteten Steuern mit einigen Unsi- cherheiten behaftet ist, rechtfertigt sich zu Gunsten des Berufungsbeklagten die Annahme einer Tagessatzhöhe von Fr. 400.--, welche seiner wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit entspricht. Das vorinstanzliche Urteil ist in teilweiser Gutheissung des entsprechenden Berufungsantrags somit auch insoweit aufzuheben und der Berufungsbeklagte ist zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 400.-- zu ver- urteilen. f)Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vor- liegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Berufungsbeklagte keine Vorstrafen aufweist und einen einwandfreien automobilistischen Leumund besitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint damit nicht notwendig, um den Berufungsbeklagten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen. g)Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundes- gericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäus- sert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Be- tracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstra- fe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der un- bedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeu-

Seite 30 — 33 tung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Ein- kommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzmini- mum. In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachge- recht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der schuldangemessenen Gesamtstrafe festzule- gen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Be- deutung zukommt. Eine Verbindungsbusse erscheint der I. Strafkammer angebracht, um dem Beru- fungsbeklagten den Ernst der Lage aufzuzeigen, in die er sich durch sein Verhal- ten gebracht hat, und um ihn erkennen zu lassen, wohin ein solches Verhalten führen kann. In Anbetracht seines Verschuldens, aufgrund seiner finanziellen Ver- hältnisse und des spezialpräventiven Zwecks ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. h)Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für eine ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Dem Gericht steht bei der Festlegung der Ersatzfreiheits- strafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Be- sonderheit, dass das Gericht sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bei der Bestimmung des Tagessatzes bereits befasst hat. Dies lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsstrafe durch den Tagessatz dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.7.3). Für den Fall, dass der Berufungsbeklagte die Ver- bindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird unter Beachtung dieser Grundsätze eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen ausgesprochen. i)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben sind. Der Berufungsbeklagte ist insoweit in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Berufungsanträge mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1‘000.--, ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von zwei Tagen, zu bestrafen.

Seite 31 — 33 7.Im Ergebnis steht fest, dass die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben sind. Der Berufungsbeklagte ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1‘000.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, zu bestrafen. Die An- schlussberufung erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 8.a)Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es hinsichtlich der Tragungs- pflicht der erstinstanzlichen Verfahrenskosten bei der Regelung der Vorinstanz, welche diese dem Berufungsbeklagten auferlegt hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Es lässt sich nicht argumentieren, dass die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hätte, wenn die Vorinstanz „richtig“ entschieden hätte, weshalb die vorin- stanzlichen Verfahrenskosten vom Staat zu übernehmen seien (so aber Riklin, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 428 N 3 mit Hinweis auf die „oft“ vertretene Gegenauffassung). Die gegenteilige Lehrmeinung ist absolut singulär und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Ausserdem ver- kennt sie, dass ein erstinstanzlicher (teilweiser) Freispruch beziehungsweise - all- gemeiner gesagt - ein für den Angeklagten günstiger(er) Entscheid, welcher durch einen Schuldspruch des Berufungsgerichts beziehungsweise einen für den Ange- klagten ungünstigeren Entscheid aufgehoben wird, keineswegs eine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstellt (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426 N 15, wonach gemäss dieser Bestimmung die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrens- kosten nicht zu tragen hat, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren, was etwa dann der Fall ist, wenn wegen Formfehler oder falscher Teminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen; gleicher Meinung Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 18). Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten ganz unabhängig vom Verfahrensausgang anfielen. b)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zwar hatte es vorliegend nicht der Berufungsbeklagte zu vertreten, dass sich zwei Instanzen mit der Angelegenheit zu befassen hatten. Die Schweizerische Strafprozessord- nung liefert aber im Gegensatz zu Art. 160 Abs. 2 der alten bündnerischen Straf-

Seite 32 — 33 prozessordnung keine gesetzliche Grundlage mehr, um in einem solchen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden zu überbinden. Nach dem Ausgeführten stellen diese Kosten keine - ex tunc - unnötigen Verfahrenskos- ten dar, denn das Berufungsverfahren war weder unnötig noch fehlerhaft. Mit ih- rem Berufungsantrag, den Berufungsbeklagten der groben Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen, vermochte die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin durchzudringen. Im Strafpunkt indes hat sie nur teilweise ob- siegt (vgl. dazu vorstehend E. 6.b und E. 6.d-i). Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- zu ¾ dem Berufungsbeklagten und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Demnach ist auch der Berufungsbeklagte vom Kanton Graubünden zu entschädigen. Rechtsanwalt Metzger hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der ein- gereichten Rechtsschriften und der an der Berufungsverhandlung gehaltenen Vor- träge erscheint eine dem Berufungsbeklagten zuzusprechende Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.-- (inkl. MWST) als angemessen.

Seite 33 — 33 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Anschlussberufung wird ab- gewiesen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden auf- gehoben. 2.X. ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig. 3.Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 400.--, be- dingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1‘000.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, bestraft. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 600.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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24.03.2026