Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 24. Mai 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 6[mündlich eröffnet] 24. Oktober 2011 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. I. gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 14./15. September 2010, mitgeteilt am 5. Januar 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbe- klagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache fahrlässige Tötung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 50 I. Sachverhalt A.X. wurde am _ in AA. geboren und wuchs dort zusammen mit einer Halb- schwester in geordneten Familienverhältnissen auf. An seinem Wohnort besuchte er auch die obligatorischen Schulen. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Autospengler, die er mit Erfolg abschloss. In der Folge arbeitete er während unge- fähr zwei Jahren auf seinem erlernten Beruf. Im März 1987 kam er mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn ins BB., wo er in CC. eine Stelle im Autoservice bei der Garage J. in DD. antrat. Zwei Jahre später wechselte er zur Firma K. als Mit- fahrer. Von 1990 bis 1997 war er als Chauffeur und Allrounder für die genannte Firma tätig. Seit dem 1. Februar 2002 arbeitet X. für die BB. Bus. Eigenen Anga- ben anlässlich der Berufungsverhandlung zufolge erzielt er einen Monatslohn von Fr. 4'650.-- netto, zuzüglich 13. Gehalt. Er hat keine Schulden. Seit September 1985 ist X. mit A. verheiratet. Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne. X. ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 wurde X. wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB, wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie wegen Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 folgender Sach- verhalt zugrunde: „Am Freitag, 3. Oktober 2008, im Laufe des Morgens, begann es im EE. heftig zu schneien. Wegen Verkehrsproblemen auf der alten Kantonsstras- se FF. – GG. disponierte B., Geschäftsführer des BB. Bus-Betriebs, die Umfahrung der fraglichen Strecke. Anschliessend begab sich B. vor Ort und stellte fest, dass die Fahrbahn durch den Schnee sehr rutschig war. Zwischen 08.30 – 09.00 Uhr entschloss er sich, für alle Busse ein internes Kettenobligatorium anzuordnen. Gegen die Mittagszeit hörte es auf zu schneien und einige Fahrbahnabschnitte waren dann lediglich nass. B. hob sodann das interne Kettenobligatorium auf. Anfangs Nachmittag begann es erneut zu schneien, was B. von seinem Büro aus in JJ. feststellte. Gegen 16.00 Uhr fuhr X., Bus-Chauffeur bei dem BB. Bus-Betrieb, am Steuer des Gelenkbusses der Marke Neoplan, Kon- trollschilder GR _, von HH. in Richtung KK. ab. Zu diesem Zeitpunkt schneite es noch und die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt und rutschig. Ein erneutes Kettenobligatorium verfügte der Geschäftsführer nicht.
Seite 3 — 50 Auf die Hinterachse des Gelenk-Busses waren Reifen mit einem weitge- hend abgefahrenen Profil montiert, welche gemäss Gutachten des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Graubünden für die herrschenden Stras- senverhältnisse bei Matsch und Schnee nicht tauglich waren (Dossier 5, act. 12). Trotz dieses Umstandes und der Tatsache, dass es schneite, un- terliess es X., die Ketten zu montieren und fuhr in Richtung KK. los. Auf der LL. erreichte er auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn eine Ge- schwindigkeit von bis 60 km/h. Als er sich am Ende der LL. der linken unü- bersichtlichen Kurve näherte, betätigte er mehrmals den Retarder, um die Geschwindigkeit zu reduzieren. Da diese Motorbremse auf die Hinterachse wirkte, geriet der hintere Teil des Busses wegen des mangelhaften Reifen- profils und der rutschigen Fahrbahn ins Schleudern und teilweise auf die Gegenfahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt befuhren zwei mit Holz beladene Lastwagen die fragliche Kurve in Gegenrichtung. C., der Lenker des ersten Lastwagens, versuchte angesichts des schleudernden Busses sein Fahr- zeug so gut wie möglich nach rechts zu lenken. Es kam trotzdem zu einer heftigen Kollision zwischen der linken Ecke der Zugmaschine und der lin- ken hinteren Seite des Gelenkbusses. Dadurch wurde die Kabine der Zug- maschine C. nach rechts abgewinkelt und der mit Rundholz beladene Sat- tel-Sachentransportanhänger kollidierte ebenfalls gegen die linke hintere Seite des Gelenkbusses. Dabei durchschlug die linke Stirnwandecke des Anhängers einen Teil des Fahrgastraumes. Dadurch wurden die am Fens- ter sitzenden E. und F. aus dem Gelenkbus gerissen und auf die Fahrbahn geschleudert. Zudem wurde der rückwärts zur Fahrrichtung und ebenfalls am Fenster sitzende G. durch die Wucht des Aufpralles gegen den Fuss- raum der rechten hinteren Schwenktüre geschleudert. Die drei genannten Fahrgäste verstarben infolge der massiven Verletzungen noch auf der Un- fallstelle. Zwei weitere Personen wurden durch den Unfall verletzt, verzich- teten jedoch auf die Stellung eines Strafantrages wegen fahrlässiger Kör- perverletzung. Am Bus entstand ein geschätzter Schaden von CHF ca. 150'000.-- und am Lastwagen C. und D. ein solcher von je CHF ca. 200'000.--. In seiner technischen Unfallanalyse kommt der Gutachter zu folgendem Schluss. -‚Aus technischer Sicht bestehen keine Zweifel, dass der Nachläufer des Neoplan auf die Gegenfahrbahn geriet. -Ursächlich dafür, dass der Nachläufer des Neoplan aus der Spur und ins Pendeln geriet, war eine Kombination aus der Betätigung des Re- tarders, der Profiltiefe der Hinterreifen, den Witterungsbedingungen und der Geschwindigkeit. -Beim Neoplan N 4421 wirkt die Retarderbremse nur auf die hinterste Achse. Da der Nachläufer beim Betätigen des Retarders offenbar ins Pendeln geriet, muss davon ausgegangen werden, dass die Reifen die- ser Achse die Seitenführungskräfte nicht mehr übertragen konnten. Wie dem Geschwindigkeitsdiagramm entnommen werden kann, dürften die Reifen beim Bremsen mit dem Retarder einen zu hohen Schlupf aufge- baut und zum Blockieren geneigt haben, wodurch die Reifen noch we- niger Seitenführungskräfte übertragen konnten. -Im Handbuch des Neoplan N 4421 wird explizit darauf hingewiesen, dass bei winterlichen Bedingungen nicht mit dem Retarder gebremst werden soll. Diese Bremse wirkt nur auf die Antriebsräder und somit auf
Seite 4 — 50 die Achse des Nachläufers, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern ge- raten kann.’ Im Zusatzgutachten vom 7. Dezember 2009 beantwortete der Experte die Frage, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der verunfallte Bus mit Schneeketten ausgerüstet gewesen wäre, wie folgt: ‚Aufgrund der Aussagen, des Reifenzustandes und des Knickwinkels des Gespannes er- scheint es aus technischer Sicht zumindest plausibel, dass der Nachläufer des Neoplans bei montierten Schneeketten nicht oder zumindest in deutlich geringerem Masse ausgebrochen wäre und wahrscheinlich auch vor dem Kollisionspunkt hätte stabilisiert werden können.’“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 14. und 15. September 2010 nahmen X. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. I., sowie der Vertreter der Anklage, Untersuchungsrichter lic. iur. Carlo Monigatti, teil. Ferner war der Betriebsleiter der BB. Bus, B., als weiterer Angeklagter anwesend, ebenso dessen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. O.. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. X. und B. seien im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei X. zu verurteilen:
Seite 5 — 50 2.Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.- sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, verurteilt. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 2 Jahre. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 6 — 50 eine beschränkte Sicht bestanden und die Strassenverhältnisse hätten ein recht- zeitiges Anhalten bei einer unvorhergesehenen Situation behindert. Auch sei auf- grund des Schneefalls und der Temperaturen mit Vereisungen oder sich bildenden Vereisungen zu rechnen gewesen. Dies verpflichte den Lenker zu erhöhter Vor- sicht und Aufmerksamkeit. X. könne der Vorwurf nicht erspart werden, diese nach den Umständen gebotene Vorsicht verletzt zu haben. Statt die Geschwindigkeit zu mässigen, habe er durch ein den Strassenverhältnissen nicht angepasstes Tempo das Ausbrechen des hinteren Teils des Gelenkbusses begünstigt. Er habe damit Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt. Da ihm aber weder ein rücksichtsloses Verhalten noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kön- ne, sei als Strafnorm Art. 90 Ziff. 1 SVG anwendbar. Bezüglich des Einsatzes des Retarders hätten die drei sachverständigen Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass das Bremsen mit dem Retarder auch auf Stufe 1 problematisch sein könne; alle drei hätten bestätigt, dass Schleudergefahr bestehe. Aufgrund der Strassen- verhältnisse hätte X. daher die Fussbremse benutzen und diese durchdrücken müssen, um den Retarder auszuschalten. Gerade wegen des Bremsens mit dem Retarder Stufe 1 sei der Nachläufer ausgebrochen. Die für die gegebenen Stras- senverhältnisse ungenügenden Reifen hätten zusammen mit der Fahrweise und dem Betätigen des Retarders die Ursache für das Schleudern und die anschlies- sende Kollision mit dem korrekt entgegenkommenden Lastwagen gebildet. Der Zusammenstoss sei sodann kausal für die tödlichen Verletzungen der drei Fahr- gäste gewesen. Der Unfall sei voraussehbar und vermeidbar gewesen. X. habe fahrlässig den Tod von drei Menschen verursacht. Sein Verschulden wiege nicht leicht und werde noch erhöht durch den Umstand, dass er grundlegende Sicher- heitsregeln missachtet habe. Strafschärfend sei die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände zu beachten. Strafmilde- rungsgründe lägen keine vor. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie eine Busse von Fr. 400.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von vier Tagen, seien dem Verschulden angemessen. X. werde zweifellos seine Lehren aus dem Strafverfahren ziehen, weshalb die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden könne bei einer Probezeit von zwei Jahren. E.Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 25. Januar 2011 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 14./15.09.2010 vollumfänglich aufzuheben. 2.Der Angeklagte sei von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Tötung etc. gemäss Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.02.2010 freizusprechen.
Seite 7 — 50 3.Es sei in Anlehnung an Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Beru- fungsverhandlung durchzuführen. 4.Es wird die Durchführung eines Augenscheins an der Unfallstelle durch das urteilende Gericht sowie die Vornahme von zahlreichen Fahrversuchen im Sinne der Empfehlungen in der technischen Unfall- analyse des AGU Zürich beantragt. 5.Eventuell, d.h. sofern die Aktenlage ein neues (abschliessendes) Urteil nicht gestattet, sei der Rechtsfall der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. 6.Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (Art. 160 StPO). Im Übrigen sei der Angeklagte für die ihm durch das Strafverfahren entstandenen Kosten ausseramtlich zu entschädigen (Art. 160 Abs. 4 und Art. 161 StPO).“ In der Begründung machte er zusammengefasst geltend, es sei den beiden Ange- klagten zu Unrecht verwehrt worden, bei der Spurensicherung an den beiden Sat- telschleppern sowie beim Augenschein des Untersuchungsrichters dabei zu sein; beide Angeklagten hätten aufgrund ihrer Ausbildung allenfalls wichtige Hinweise zu einem abweichenden Unfallverlauf geben können, weshalb nicht gänzlich aus- geschlossen werden könne, dass der Unfall durch den ersten Sattelschlepper ver- ursacht worden sei. Es könne im weiteren aufgrund der (zum Teil in unverwertba- rer Weise, zum Teil gar nicht) erhobenen Akten nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass +E. und +F. vom zweiten Sattelschlepper ein Stück weit mitgeschleppt worden seien und dabei die tödlichen Verletzungen erlitten hät- ten. Bezüglich der vorgeworfenen unangepassten Geschwindigkeit sei festzuhal- ten, dass C., der Fahrer des ersten Sattelschleppers, schneller gefahren sei als X.. Da D. nicht rechtzeitig habe anhalten können, obwohl er behaupte, einen Abstand von 200 – 250 m eingehalten zu haben, sei davon auszugehen, dass auch er zu schnell gefahren sei. Indem das verkehrsregelwidrige Verhalten von D. nicht in die Strafuntersuchung miteinbezogen worden sei, sei die Untersuchungsmaxime ver- letzt worden. Weiter seien die Strassenverhältnisse auf dem gesamten Netz der BB. Bus und vor allem im Bereiche der Unfallstelle nicht genügend abgeklärt wor- den; die Zeugenaussagen seien sehr unterschiedlich und das Gutachten der AGU Zürich spreche einmal von schneebedeckt, dann wieder von Schneematsch. Es sei gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vom für X. günstigeren Sachverhalt auszugehen, nämlich, dass X. am Nachmittag des 3. Oktober 2008 höchstens mit Schneematsch auf der Fahrbahn habe rechnen müssen. Das Gutachten der AGU Zürich sei betreffend die Strassenverhältnisse und den Einsatz des Retarders in sich widersprüchlich. Es beruhe zudem aufgrund des Gutachtenauftrages auf der falschen Annahme, die Strasse sei schneebedeckt gewesen. Und schliesslich sei nicht ersichtlich, welche Unterlagen dem Gutachter zur Verfügung gestellt worden
Seite 8 — 50 seien. Der Gutachtensauftrag an den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich wiederum enthalte den Hinweis, der hintere Teil des Busses sei auf der schneebedeckten Fahrbahn ins Rutschen und zum Teil auf die Gegenfahrbahn geraten; gerade dies jedoch habe durch das Gutachten abgeklärt werden sollen. Das Gutachten der AGU Zürich halte fest, das Profil der Reifen sei für die winterli- chen Strassenverhältnisse bei Matsch und Schnee nicht genügend gewesen. Da- mit habe der Gutachter zu der Anwendung von Art. 93 SVG und damit zu einer rechtlichen Frage Stellung genommen. Das Gutachten sehe im weiteren Fahrver- suche vor. Diese müssten zuerst vorgenommen werden, um die Frage der genü- genden Bereifung sowie jene, ob die Montage von Schneeketten den Unfall ver- hindert hätte, zu beantworten. Es könne X. keine unangepasste Geschwindigkeit vorgeworfen werden. Das Gutachten der AGU Zürich beurteile die auf der LL. ge- fahrene Geschwindigkeit von 50 – 55 km/h als aus technischer Sicht angemessen. Auch die Zeugen attestierten eine korrekte Fahrweise. Im Bereich der Unfallstelle, die in einer Linkskurve liege, habe die Geschwindigkeit nur noch ca. 24 km/h be- tragen, was von der AGU Zürich als aus technischer Sicht angemessen erachtet worden sei. Aufgrund der Aktenlage stehe nicht mit rechtsgenüglicher Bestimmt- heit fest, dass der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Zudem verfüge der Gelenkbus über einen Knick-Schutz, der das Ausbrechen des Nachläufers in einer kritischen Situation verhindern solle. Bezüglich des Gebrauchs des Retar- ders übersehe das Gutachten der AGU Zürich, dass die sachverständigen Zeugen dessen Einsatz auf Stufe 1 bei Schneematsch als problemlos eingeschätzt hätten. Ebenso übersehe das Gutachten, dass der Retarder der Fussbremse vorgeschal- tet sei und somit mit der Fussbremse automatisch auch eingeschaltet werde. Mit Bezug auf die Reifen sei festzustellen, dass diese den gesetzlichen Anforderun- gen an die Profiltiefe entsprochen hätten. Und schliesslich ziehe nach neuerer Rechtsprechung ein besonders leichter Sorgfaltsmangel keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Zudem fehle es an einem rechtserheblichen Kausalzu- sammenhang, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise un- vorhersehbare kritische Strassenverhältnisse in einer Kurve, derart schwer wögen, dass sie alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund stellten. F.Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 verzichtete der Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 die Abwei- sung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sie führte unter anderem aus, der zuständige Untersuchungsrichter habe keinen Augen- schein durchgeführt und der rapportierende Sachbearbeiter der Kantonspolizei
Seite 9 — 50 sowie der verantwortliche Polizeibeamte des KTD hätten verneint, dass ein münd- licher Antrag gestellt worden sei, an der Spurensicherung teilzunehmen. Es werde X. nicht die Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Unfall vorgeworfen, sondern die Geschwindigkeit bis rund 200 m vor der Unfallstelle, die für die herrschenden Strassenverhältnisse unangemessen gewesen sei. X. habe denn auch vor der Linkskurve die Geschwindigkeit mit den bekannten Folgen reduzieren müssen. Es stehe im weiteren auch aufgrund der Aussagen von X. fest, dass die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle mit Schneematsch bedeckt gewesen sei. Massgebend sei im übrigen nur der Bereich der Unfallstelle und nicht das gesamte Netz der BB. Bus. Der Gutachter habe aufgrund der Feststellungen zum Strassenzustand und den Witterungsverhältnissen von einer schneebedeckten Fahrbahn ausgehen dür- fen, wobei er nicht verkannt habe, dass es sich um Schneematsch gehandelt ha- be. Aus den Strafakten ergebe sich sehr wohl, welche Unterlagen dem Gutachter als Beurteilungsgrundlage gedient hätten. In Fachfragen dürfe das Gericht nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Solche Gründe lägen nicht vor. Mit einem Fahrversuch in Cazis könnten keinesfalls identische Voraussetzungen wie am Unfalltag zur Unfallzeit geschaffen werden. Zudem gäben die Akten genü- gend Aufschluss über die Fahreigenschaften des verunfallten Busses zur rechtlich relevanten Zeit. Dass die Geschwindigkeit nicht angemessen gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass der Nachläufer beim Abbremsen beziehungsweise beim Betätigen des Retarders ins Schleudern geraten sei. X. habe zudem ausgesagt, er habe den Retarder zwischen Stufe 1 und 2 betätigt. X. habe die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht angepasst, er habe entgegen den Anweisungen im Handbuch des Neoplan 4421 mit dem Retarder gebremst, er habe wissen müssen, dass das Profil auf den Rädern der Antriebsachse für Schneematsch nicht mehr genügend war, was ihn dazu hätte veranlassen müssen, die Montage von Schneeketten in Erwägung zu ziehen. Angesichts eines solchen Fehlverhal- tens könne nicht von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges und auch nicht von bloss leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden. G.An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 24. Mai 2011 waren X. und sein Rechtsvertreter, Rechtsan- walt Dr. iur. I., sowie als Vertreter der Anklage der Erste Staatsanwalt Stv., lic. iur. Corsin Capaul, anwesend. Als weiterer Berufungskläger nahm auch der Betriebs- leiter der BB. Bus, B., mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. O., teil. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass gemäss bündnerischer StPO, insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, das Mittelbarkeitsprinzip
Seite 10 — 50 gelte. Beide Verteidiger hielten an ihrer Auffassung fest, dass das Unmittelbar- keitsprinzip zur Anwendung gelangen müsse, verzichteten aber darauf, einen Be- schluss über diese Frage zu beantragen. Auf Frage sprachen sie sich dafür aus, dass zuerst zu den Beweisergänzungsanträgen plädiert und vom Gericht Be- schluss gefasst werde. Es folgten die Plädoyers der Verteidiger zu den Beweisan- trägen. Rechtsanwalt lic. iur. O. verlangte dabei, dass ins Protokoll aufgenommen werde, dass Rechtsanwalt Lazzarini nicht nur Anwalt sei, sondern konstant regel- mässig auch solche Busse fahre; er habe seit Jahren die Busprüfung; er wisse, wovon er spreche, und er wisse, wie man den Retarder betätige, auch im Winter. Daraufhin plädierte der Erste Staatsanwalt Stv.. Es schlossen sich die Repliken der Verteidiger sowie die Duplik des Vertreters der Staatsanwaltschaft an. Nach einer Unterbrechung zur geheimen Beratung durch das Gericht eröffnete und be- gründete der Vorsitzende die Abweisung der Beweisergänzungsanträge. In der Befragung zur Person äusserte sich X. zu seinen persönlichen Verhältnissen. Auch der Mitangeklagte B. wurde zu seiner Person befragt. Zur Sache erklärte X. unter anderem, er habe die Dienstvorschriften mehr oder weniger gelesen. Er kenne Ziffer 5.1 der Betriebsvorschriften, die Sicherheit sei prioritär. Bei einem Dienstantritt ab Garage werde eine Antrittskontrolle durch den Chauffeur gemacht, der Öl, Wasser, Luft in den Pneus und so weiter kontrolliere. Dies geschehe jeden Tag. Am 3. Oktober 2008 habe er den Bus am Mittag von einem anderen Chauf- feur übernommen. In einem solchen Fall werde nicht noch einmal eine Kontrolle gemacht. Man gehe davon aus, dass der Wagen in Ordnung sei, da er ja am Mor- gen die Garage habe verlassen können. Zudem sei der Fahrplan sehr gedrängt und daher kaum Zeit für Kontrollen. Wenn Mängel auftauchten, dann würden die- se auf einer Mängelliste eingetragen. Würden sich die Mängel erst unterwegs er- geben oder zeigen, so werde dies dem Disponenten gemeldet, damit das Fahr- zeug ausgetauscht werden könne. Am 3. Oktober 2008 sei die Strasse von JJ. nach KK. nass gewesen und es habe am Rand etwas Pflotsch gegeben. Dort, wo die Autos gefahren seien, habe es Wasser gehabt. An der Unfallstelle habe es etwas Schnee auf der Fahrbahn gehabt. Er sei praktisch pünktlich in HH. abgefah- ren. Es habe keinen Grund gegeben, schnell zu fahren. Er fahre nie schnell und ein bisschen Verspätung sei für ihn kein Problem. Er sei ganz normal gefahren. Nichts habe geschwankt. Weil der Bus so lang sei, könne das Gefühl entstehen, dass der Nachläufer schwanke. Vor der Kurve habe er gebremst. Der Retarder sei beim Neoplan der Fussbremse vorgeschaltet. Erst beim Einsetzen des ABS werde der Retarder ausgeschaltet. Es sei nicht möglich, dass er in der Kurve stark auf die Gegenfahrbahn geraten sei, sonst hätte der Unfall anders aussehen müssen. Er habe den LKW rechtzeitig gesehen. Er sei so weit als möglich nach rechts aus-
Seite 11 — 50 gewichen. Ketten seien am Nachmittag kein Thema gewesen, die Strassenver- hältnisse seien nicht dafür geeignet gewesen. Auch B. erhielt die Gelegenheit, sich eingehend zur Sache zu äussern. Es folgte das Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. I., der sich weitgehend an die Ausführungen in der Berufungsschrift hielt. Anschliessend plädierte Rechtsanwalt lic. iur. O.. Danach wurde die Berufungs- verhandlung für die Mittagspause unterbrochen. Am Nachmittag folgte das Plä- doyer des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Nach den Repliken der Verteidiger, in welchen sie ihre Argumente bekräftigten, und der Duplik des Ersten Staatsan- walts Stv., der ebenso an seinen Darlegungen festhielt, erhielten die Angeklagten Gelegenheit zum Schlusswort. X. führte aus, der 3. Oktober 2008 habe sein Leben verändert. Ob er nun schuldig oder unschuldig sei, er müsse mit dem, was er er- lebt habe, leben. Es bleibe im Gedächtnis. Wenn er sich schuldig fühlen würde, würde er nie mehr fahren. Das Schicksal habe ihn getroffen. Er fahre nach wie vor, dies habe sich nicht geändert. Täglich fahre er drei, vier Mal über den Unfall- ort und erlebe alles wieder. Er habe sein Bestes gemacht. Er sei sich sicher, dass er auf seiner Seite gefahren sei. Er habe gesagt, die LKWs seien richtig gefahren; es sei klar, sie seien auf ihrer Seite gefahren und er auf seiner. Er mache weiter, er fahre weiter. Auch B. ergriff die Gelegenheit zum Schlusswort. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechts- schriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von X. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR, BR 350.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 14./15. September 2010. Er ist mithin noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden, weshalb auf das Verfahren vor der Berufungsinstanz die kantonale Straf- prozessordnung vom 8. Juni 1958 Anwendung finden muss.
Seite 12 — 50 b) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO-GR). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das gan- ze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO- GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Es überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel ge- heilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Der Vorsitzende kann eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Ange- klagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO- GR). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO-GR). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlich- keit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO-GR gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO-GR. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus ver- zichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. - Der Be- rufungskläger hat im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung vom 2. März 2011 zur Berufungs-
Seite 13 — 50 verhandlung vom 24. Mai 2011 (act. 06) und der Durchführung der Berufungsver- handlung wurde diesem Antrag entsprochen. 4.In der Berufung macht der Verteidiger geltend, in Übereinstimmung mit dem Unmittelbarkeitsprinzip nach Art. 112 StPO-GR und im Gegensatz zu Art. 16 KGV seien sämtliche für die Urteilsfindung wesentlichen Fakten durch die urteilenden Richter direkt an der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Auffas- sung kann nicht zugestimmt werden. Allgemein ist festzustellen, dass die bündne- rische Strafprozessordnung nicht auf dem Unmittelbarkeitsprinzip in seiner absolu- ten Form fusst. Vielmehr ist sie vom Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit ge- prägt. Das bedeutet, dass das urteilende Gericht nicht sämtliche Beweise selbst zu erheben hat, sondern sich grundsätzlich auf das in den Akten dokumentierte Beweisergebnis der Strafuntersuchung abstützt und dieses würdigt. Die unmittel- bare Beweisaufnahme am Gericht bildet demnach die Ausnahme (vgl. Martin Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 140 f. und S. 228 f.; PKG 1997 Nr. 28). In Bezug auf das Rechtsmittelverfahren ist weiter zu beachten, dass in Art. 144 Abs. 1 StPO-GR festgestellt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung werde von Amtes wegen oder auf Antrag durch- geführt, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sei (Hervorhebung hinzugefügt). Es wird mithin nicht in je- dem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, sondern nur in je- nen Fällen, in denen die persönliche Befragung des Angeklagten für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint. Das gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV dem Angeklagten zustehende Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung steht dem nicht entgegen. So hat das Bundesgericht festgestellt, dass die persönliche Teilnahme des Angeklagten an einem Rechtsmittelverfahren nur geboten sei, wenn das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen habe und es nach den Umständen des Falles besonders auf die Einlassung des Angeklagten ankomme (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2010, 6B_471/2010, E 3.2, mit Hinweis auf die Litera- tur). Eine Berufungsverhandlung ist somit keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. In ihr geht es nur noch darum, bereits in der Berufungs- schrift vorgetragene Rügen, also umstrittene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrittene Rechtsfragen, anhand einer Befra- gung des Angeschuldigten zu erhellen. Im Verlaufe dieser Befragung kann es sich zwar als notwendig erweisen, bestimmte Aktenstücke zu verlesen, und unter Um- ständen kann es auch angezeigt sein, Zeugen einzuvernehmen oder einen Au- genschein durchzuführen, jedoch ist es allein schon aufgrund des Zwecks der Be-
Seite 14 — 50 rufungsverhandlung nicht erforderlich, dass alle wesentlichen Beweismittel vom Gericht (erst) in ihrem Rahmen zur Kenntnis genommen werden. Dem steht auch der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren, wie er sich in Art. 144 Abs. 2 StPO-GR findet, nicht entgegen. Art. 144 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Vor- schriften über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) Anwendung finden, sofern das Gesetz für das Berufungsverfahren selbst keine abweichenden Bestimmun- gen enthält; zudem können die Vorschriften aus dem Gerichtsverfahren nur sinn- gemäss zur Anwendung gelangen. Die Anwendung der Art. 100 ff. StPO setzt also ein Zweifaches voraus: Zum einen dürfen im Abschnitt über die Berufung keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sein und zum anderen muss die Ratio der Norm auch das Berufungsverfahren erfassen. Wie bereits dargelegt, findet sich in Art. 144 Abs. 1 StPO-GR eine vom Unmittelbarkeitsprinzip abweichende Bestimmung. Ausserdem ist Art. 112 StPO-GR, aus welchem sich das (be- schränkte) Unmittelbarkeitsprinzip für das erstinstanzliche Verfahren ergibt, auf eine Verhandlung zugeschnitten, in welcher der wesentliche Prozessstoff ausge- breitet wird. Die Berufungsverhandlung ist jedoch vom Gesetzgeber so konzipiert, dass die persönliche Befragung des Angeklagten zu den in der Berufungsschrift enthaltenen Rügen im Zentrum steht. Die Ratio von Art. 112 StPO-GR erfasst mit- hin das Berufungsverfahren nicht. Die sinngemässe Anwendung von Art. 112 StPO-GR im Berufungsverfahren ist unter diesen Umständen weder geboten noch angezeigt. Die StPO-GR steht somit Art. 16 KGV nicht entgegen, weshalb die Richter der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Akten im vorliegenden Verfah- ren ohne weiteres bereits vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis nehmen durften. Art. 116 StPO-GR wiederum findet im Berufungsverfahren in dem Sinne seine (sinngemässe) Anwendung, als den Parteien im Rahmen der Berufungsver- handlung jederzeit die Möglichkeit offen steht, das Verlesen bestimmter Aktenstü- cke zu beantragen. 5.Der Verteidiger hat in der Berufung zwei Beweisergänzungsanträge gestellt. Diese sind vorweg zu prüfen. a) Aus Art. 145 Abs. 2 und 3 StPO-GR ergibt sich, dass neue Beweisanträge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Sie müssen aber bereits in der Berufungsschrift enthalten sein, sofern sie nicht echte Noven betreffen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7b). Nicht notwendig ist dahingegen, dass die Beweisergänzungsanträge bereits ein- mal im Untersuchungsverfahren und/oder im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellt worden sind, ohne dass ihnen Folge geleistet worden wäre. Es ist ohne weiteres möglich, mit Beweisergänzungsanträgen zuzuwarten und diese erstmals
Seite 15 — 50 in der Berufungsschrift zu stellen. Die Beweisergänzungsanträge sind somit form- und fristgerecht gestellt worden. b) In einem ersten Punkt beantragt X. einen Augenschein an der Unfallstelle. Die- ser Antrag wird in der Berufung jedoch nicht weiter begründet. Erst im Rahmen der Berufungsverhandlung anlässlich des Vortrages zu den Beweisergänzungsan- trägen führte der Verteidiger aus, weshalb ein Augenschein vorgenommen werden müsse. Die Begründung muss jedoch bereits in der Berufungsschrift enthalten sein (Art. 142 Abs. 1 StPO-GR). Das Erfordernis der Begründung ist prozessual von erheblicher Wichtigkeit, denn Umfang und Inhalt der Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz richten sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Weil sich als Folge der gesetzlichen Regelung ergibt, dass die Berufungsinstanz nur überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist, kann eine (gänzlich oder teilweise) unter- lassene Begründung nicht einfach anlässlich der mündlichen Berufungsverhand- lung gewissermassen nachgeschoben werden. Anders entscheiden, also das Nachschieben weiterer Begründungen an der Berufungsverhandlung zuzulassen, hiesse, Art. 142 Abs. 1 StPO auszuhebeln, weil die Frist zur („endgültigen“) Be- gründung der Berufung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Berufungs- verhandlung verlängert würde. Die Berufungsbegründung muss daher bereits in der Berufungsschrift vorgebracht werden. Argumente, die sich einzig im Plädoyer finden und nicht als nähre Ausführungen von bereits in der Berufungsschrift ent- haltenen Begründungen angesehen werden können, sind daher verspätet und dürfen keine Beachtung finden (Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 8a). Bezüglich des Antrags, einen Augenschein durchzuführen, gebricht es mithin an der notwendigen Begründung in der Beru- fungsschrift, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht darauf eintritt. Selbst wenn sich aber die im Plädoyer vorgebrachte Begründung bereits in der Berufungsschrift finden würde, wäre der Antrag abzulehnen. In den Akten finden sich mehrere von der Polizei erstellte Fotoblätter (act. 5.5, 5.6, 5.8 und 5.10) sowie eine CD-ROM mit den Fotografien, die die Polizei aufgenommen hat. Des weite- ren sind eine Unfallskizze (act. 5.1), ein Situationsplan (act. 5.3) und ein Karten- ausschnitt der Unfallstelle (act. 5.4) vorhanden. Die I. Strafkammer des Kantons- gerichts ist unter diesen Umständen durchaus in der Lage, sich über die Örtlichkeit und die Frage, ob die Geschwindigkeit des Busses in bestimmten Entfernungen vom Unfallort den Gegebenheiten angepasst gewesen sei, ein Urteil zu bilden. Im übrigen kommt es bei der Beantwortung dieser Frage zweifellos entscheidend darauf an, ob die Strasse am Nachmittag des 3. Oktober 2008 mit Schneematsch
Seite 16 — 50 bedeckt war, was anlässlich eines Augenscheins ohnehin nicht festgestellt werden könnte. Insbesondere die Unfallskizze und der Situationsplan zeigen im weiteren deutlich auf, dass der Unfall in einer langgezogenen Kurve passierte, die durch den Lastwagen von C. auch befahren werden konnte, ohne dass er über die Mit- tellinie hinaus fahren musste, zumal sich die Strasse aus seiner Sicht immer mehr verbreiterte, je weiter er die Kurve befuhr (vgl. insbesondere den Situationsplan, act. 5.3). Ein Augenschein am Unfallort ist unter diesen Umständen nicht notwen- dig und der entsprechende Antrag wäre abzulehnen, selbst wenn die nur im mündlichen Plädoyer vorgetragenen Argumente abschliessend beurteilt werden müssten. c) In einem weiteren Punkt beantragt X. die Vornahme von Fahrversuchen. Er führt dazu aus, im Gutachten der AGU Zürich werde festgehalten, dass die Profil- tiefen der Reifen des Nachläufers des Neoplan wahrscheinlich einen nicht uner- heblichen Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt hätten und dass zahlreiche Fahrversuche bei vergleichbaren Witterungsverhältnissen und Bereifungen durch- geführt werden müssten, um den Einfluss zu quantifizieren. Falls die Berufungsin- stanz den Kausalzusammenhang zwischen der Beschaffenheit der Reifen und dem folgenschweren Verkehrsunfall bejahen würde, seien vorhergehend Fahrver- suche im Sinne der gutachterlichen Ausführungen notwendig. Auch die Frage, ob der Nachläufer im Falle der Montage von Schneeketten nicht ausgebrochen wäre, sei gemäss Bericht der AGU Zürich an den Untersuchungsrichter nur gestützt auf Fahrversuche zu beantworten. Mittels Fahrversuchen könne im weiteren bestätigt werden, dass der Nachläufer des Busses bei rutschiger Fahrbahn und Betätigung des Retarders auf Stufe 1 nicht ausbreche. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die AGU Zürich hat in ihrer Unfallanalyse festgestellt, ursächlich dafür, dass der Nachläufer des Neoplan aus der Spur und ins Pendeln geraten sei, sei eine Kombination aus der Betätigung des Retarders, der Profiltiefe der Hinterreifen, den Witterungsbedingungen und der Geschwindigkeit (act. 5.25, S. 4 unten). Diese Aussage ist klar. Die Profiltiefe der Hinterreifen hat im Zusammen- wirken mit den anderen genannten Ursachen dazu geführt, dass der Nachläufer ins Schleudern geriet. Dies steht gemäss Unfallanalyse fest. Was jedoch durch Fahrversuchen ermittelt werden müsste, wäre der prozentuale Anteil, der den Rei- fen mit Bezug auf die Verursachung des Unfalls zukommt. Nichts anderes wird in der Unfallanalyse ausgesagt, wenn festgestellt wird, der Einfluss der Hinterreifen auf das Unfallgeschehen müsste mittels zahlreicher Fahrversuche bei vergleichba- ren Witterungsverhältnissen und Bereifungen quantifiziert werden (vgl. act. 5.25, S. 5 oben). Vorliegend kommt es jedoch nicht darauf an zu entscheiden, in wel-
Seite 17 — 50 chem Mass die Bereifung für den Unfall ursächlich war. Es genügt zu wissen, dass die mangelhafte Bereifung zum Unfall beigetragen hat. Da die Unfallanalyse dies- bezüglich klar ist, sind Fahrversuche unter diesem Gesichtspunkt nicht erforder- lich. Ebenso wenig ist vorliegend von Bedeutung, inwiefern die Tatsache, dass es sich um einen Gelenkbus gehandelt hat, bei den herrschenden Strassenverhält- nissen die Schwere der Unfallfolgen beeinflusst hat. Die vom Gutachter in diesem Zusammenhang erwähnten, zur Beantwortung dieser Frage allenfalls notwendigen Fahrversuche (vgl. act. 5.25, S. 6, Ziff. 7) erweisen sich daher ebenfalls als nicht erforderlich. Was nun die im Bericht der AGU Zürich (act. 5.31) erwähnten Fahr- versuche betrifft, die notwendig wären, um die Frage beantworten zu können, ob der Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, wenn der verunfallte Bus mit Schneeketten ausgerüstet gewesen wäre, so ist festzuhal- ten, dass X. vorliegend nicht vorgehalten wird, weil er keine Schneeketten montiert habe, sei er mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug gefahren. Ihm wird viel- mehr vorgeworfen, er sei mit Reifen gefahren, deren Profile den Strassenverhält- nissen mit Schneematsch auf der Fahrbahn nicht genügt hätten, so dass das Fahrzeug nicht betriebssicher gewesen sei. Die Montage von Schneeketten ist lediglich als eine der möglichen Reaktionen auf den Umstand anzusehen, dass die Reifen den Strassenverhältnissen nicht genügten. Da jedoch durchaus weitere, angemessene Reaktionen zur Verfügung standen, wie zum Beispiel der Aus- tausch des Fahrzeugs beziehungsweise der Reifen oder eine erhebliche Redukti- on der Geschwindigkeit, muss die Frage, ob der Unfall mit Schneeketten verhin- dert worden wäre, nicht abschliessend beantwortet werden, weshalb auf Fahrver- suche verzichtet werden kann. Und schliesslich ergibt sich aus den Akten klar, dass der Nachläufer ausgebrochen ist (siehe Erwägung 10). Fahrversuche sind daher auch diesbezüglich nicht notwendig. Der Antrag, es seien Fahrversuche durchzuführen, ist somit abzulehnen. 6.In formeller Hinsicht rügt X. im weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Spurensicherung an den Sattelschleppern und am Bus vorgenommen worden sei, ohne dass er und B. daran hätten teilnehmen kön- nen, obwohl B. noch auf der Unfallstelle gegenüber der Kantonspolizei den aus- drücklichen Wunsch geäussert haben solle, an der Spurensicherung teilnehmen zu können. Da vorab die beiden Sattelschlepper im Anschluss an die Spurensi- cherung wieder frei gegeben worden seien, ohne dass er und B. Gelegenheit ge- habt hätten, sich zu den Beschädigungen beziehungsweise zum Spurenbild zu äussern, sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden. Es sei im übrigen auch davon auszugehen, dass der Untersuchungsrichter die beiden Nutzfahrzeu-
Seite 18 — 50 ge ebenfalls einem Augenschein unterzogen habe, bei welchem er und B. auf- grund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ein Anwesenheits- und Fragerecht gehabt hätten. Für eine ausnahmsweise Einschränkung dieses Rechts sei vorlie- gend kein Grund erkennbar. Demzufolge sei ihnen ihr Recht auf Teilnahme am Augenschein zu Unrecht verweigert worden. In ihrer Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Untersuchungsrichter keinen Augenschein vorgenommen habe, weshalb auch keine Akten über einen solchen existierten (act. 04, S. 1 f., Ziff. 1). Der Untersuchungsrichter wiederum hat schriftlich bestätigt, dass er keinen Augenschein vorgenommen habe (vgl. die Aktennotiz vom 9. Februar 2011, act. 4/1). Kommt hinzu, dass die Sattelschlepper durch die Spezialisten des KTD CC. untersucht worden sind (act. 5.7), weshalb ein Augen- schein des Untersuchungsrichters nicht zwingend notwendig war. Unter diesen Umständen aber steht fest, dass kein untersuchungsrichterlicher Augenschein im Zusammenhang mit den Sattelschleppern stattgefunden hat, so dass auch das rechtliche Gehör von X. nicht verletzt worden ist. Bezüglich des geltend gemach- ten mündlichen Antrags von B. auf Besichtigung der Sattelschlepper wird in keiner Weise ausgeführt, gegenüber wem konkret und wie klar B. diesen Antrag gestellt haben soll. Unter diesen Umständen aber kann nicht nachvollzogen werden, ob der Antrag überhaupt rechtsgenüglich gestellt worden ist. Der rapportierende Sachbearbeiter der Kantonspolizei sowie der verantwortliche Polizeibeamte des KTD BB. haben auf Nachfrage des Untersuchungsrichters auf jeden Fall einen entsprechenden mündlichen Antrag von B., an der Spurensicherung teilnehmen zu können, verneint (vgl. die Aktennotiz vom 9. Februar 2011, act. 4/1). Dass er sich selbst erfolglos darum bemüht hätte, an der Spurensicherung teilnehmen zu können, macht X. nicht geltend. Zudem wurde das Ergebnis der Spurensicherung für die Akten festgehalten und es stand X. jederzeit frei, sich dazu zu äussern und Ergänzungsanträge zu stellen. Insgesamt gesehen ist damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von X. nicht dargetan. 7.X. wird vorliegend vorgeworfen, fahrlässig den Tod dreier Menschen verur- sacht zu haben. Er führt in seiner Berufung nun aus, gemäss Spurenauswer- tungsbericht der Kantonspolizei würden die Ermittler davon ausgehen, dass die in Fahrtrichtung sitzenden +E. und +F. durch die Ladebrücke des Sattelaufliegers aus dem Gelenkbus gerissen und auf die Fahrbahn geschleudert worden seien. Des weiteren sei im Polizeibericht zu lesen, dass +F. und +E. vom nachfolgenden Sattelschlepper von D. nicht überrollt und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht mitgeschleift worden seien. Mit anderen Worten schliesse die er-mittelnde Kantonspolizei selbst nicht mit absoluter Sicherheit aus, dass D. am Steuer des
Seite 19 — 50 Sattelschleppers die beiden Businsassen +F. und +E. ein Stück weit mitge- schleppt und diesen dabei tödliche Verletzungen hinzugefügt habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Unfall durch den Gelenkbus verursacht wor- den sei, hätten +E. und +F. zu Folge des Aufpralls auf der Strasse lediglich ver- letzt und nicht tot sein können. Jedenfalls könne nicht mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es der Sattelschlepper von D. hätte sein können, der +E. und +F. die tödlichen Verletzungen zugefügt haben könnte. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Insbesondere ist hervorzu- heben, dass im Strafverfahren für den Beweis einer Tatsache zwar hohe Anforde- rungen gelten und mehr als blosse Wahrscheinlichkeit verlangt wird, dass aber eine absolute Sicherheit nicht erforderlich ist und eine theoretisch entfernte Mög- lichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, nicht genügt, um einen Beweis als nicht erbracht zu betrachten. Bezüglich +F. ist festzustellen, dass er in der Endlage neben dem Sattelschlepper von D. lag (Fotoblatt Unfallort [A], act. 5.8, S. 5, Nr. 8). Er wurde nicht überrollt (Spurenauswertungsbericht, act. 5.7, S. 6, Ziff. 4.1). Weder die Legalinspektion, noch die Spurensicherung konnten Hinweise dafür finden, dass +F. mitgeschleift geworden wäre (Legalinspektion, act. 6.11; Spurenauswertungsbericht, act. 5.7, S. 6, Ziff. 4.1, und S. 7, Ziff. 4.3). Auf seiner Leiche wurden auch keine Lack- oder anderen Spuren gefunden, die zu einem der Sattelschlepper oder zum Bus gehört hätten (Spurenauswertungsbericht, act. 5.7). Und schliesslich wird im Spurenauswertungsbericht ausdrücklich festgestellt, die tödlichen Verletzungen liessen sich auf den Aufprall des Aufliegers des Sattel- schleppers von C. und das anschliessende Herausreissen aus dem Bus zurück- führen (act. 5.7, S. 6, Ziff. 4.1). Unter diesen Umständen aber steht fest, dass +F. vom Sattelschlepper von D. weder überrollt noch mitgeschleppt wurde und dass die tödlichen Verletzungen durch den Unfall zwischen dem Bus und dem Sattel- schlepper von C. hervorgerufen worden sind. +E. wiederum lag unter dem Zug- fahrzeug des Sattelschleppers von D., vor dem rechten Vorderrad (Fotoblatt Un- fallort [A], act. 5.8, S. 5, Nr. 10). Sowohl die Legalinspektion (act. 6.9, S. 2), als auch die Spurenauswertung (Spurenauswertungsbericht, act. 5.7, S. 6, Ziff. 4.1, und S. 8, Ziff. 5) ergaben keine Hinweise darauf, dass +E. vom Sattelschlepper von D. – oder einem anderen Fahrzeug – überrollt worden wäre. Im Bericht der Legalinspektion wird des weiteren festgehalten, es hätten sich Hinweise ergeben, dass die Tote über die schmutzige Strasse geschleift worden sei (act. 6.9, S. 2 Mitte). Worin der Bezirksarzt diese Hinweise gesehen hat, wird nicht eindeutig klar, jedoch könnten sie darin liegen, dass die grosse Hautverletzung am linken Bein sowie die Kleidung der Toten gemäss Bericht der Legalinspektion voller Strassenschmutz gewesen sind. Die grosse Hautverletzung selbst erachtet der
Seite 20 — 50 Bezirksarzt jedoch als durch eine scharfe Wand des Busses verursacht (Legalin- spektion, act. 6.9, S. 2). Gleichzeitig war in den anderen grossen Wunden, die der Leichnam von +E. aufwies, offenbar kein Strassenschmutz zu finden; jedenfalls ist im Bericht der Legalinspektion nichts dergleichen vermerkt. Dies wiederum spricht gegen ein Schleifen über die Strasse. Im Bericht der Spurenauswertung wird fest- gehalten, die Überprüfung des Unterbodenbereichs am Sattelschlepper von D. habe ergeben, dass sich nur an der Stossstangeninnenseite vorne rechts ein sehr kleines Gewebeteil befunden habe. Auch im Bereich des Rades und der Innensei- te des Radkastens vorne rechts hätten keinerlei Gewebeteile festgestellt werden können. Dies spreche dafür, dass +E. vom Sattelschlepper von D. weder mitge- schleift, noch überrollt worden sei (act. 5.7, S. 7, Ziff. 4.3). Im selben Bericht wird weiter festgestellt, an +E. hätten keine typischen Verletzungen für ein Mitschleifen durch ein Fahrzeug festgestellt werden können (act. 5.7, S. 6, Ziff. 4.1). Auch im Bericht der Legalinspektion werden keine für ein Schleifen typischen Verletzungen wie Schürfwunden erwähnt (act. 6.9) und ebenso wenig sind solche Verletzungen auf den Fotos der Legalinspektion zu erkennen (Fotoblatt Legalinspekti- on/Identifikation, act. 5.9, S. 7 und 8). Im Bericht der Spurenauswertung wird schliesslich ganz klar festgehalten, dass sich die tödlichen Verletzungen, welche +E. erlitten hat, auf den Aufprall des Aufliegers des Sattelschleppers von C. und das anschliessende Herausreissen aus dem Bus zurückführen lassen würden (act. 5.7, S. 6, Ziff. 41). Insgesamt sprechen die Fakten mithin klarerweise gegen ein Mitschleppen des Körpers von +E. durch den Sattelschlepper von D.. Damit aber steht mit der notwendigen Sicherheit fest, dass +E. vom Sattelschlepper von D. weder mitgeschleppt, noch überrollt worden ist, weshalb die tödlichen Verlet- zungen vom Unfall zwischen dem Bus und dem Sattelschlepper von C. stammen müssen. Es steht somit mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die tödlichen Verletzungen, welche +F. und +E. erlitten haben, nicht durch den Sattelschlepper von D. verursacht worden sind. Im Zusammenhang mit D. führt X. in seiner Berufung weiter aus, obwohl dieser an einem Verkehrsunfall mit Todesfolge beteiligt gewesen sei, sei der Fahrtenschrei- ber seines Sattelschleppers nicht ausgewertet worden. Dazu ist zu sagen, dass die Diagrammscheibe sich bei den Akten befindet (act. 5.21) und dass X. jederzeit deren Auswertung hätte beantragen können, wenn er diese für notwendig erachte- te. Mit Bezug auf die unrichtige Bedienung des Fahrtenschreibers durch D. ist zu- dem eine Verurteilung durch das Kreisamt EE. erfolgt (vgl. act. 4/2). 8.X. bemängelt weiter, dass die Strassenverhältnisse im Unfallzeitpunkt auf dem gesamten Netz der BB. Bus und insbesondere im Bereiche der Unfallstelle
Seite 21 — 50 nicht rechtsgenügend abgeklärt worden seien. Dem kann nicht zugestimmt wer- den. Zunächst ist vorliegend einzig entscheidend, wie die Strassenverhältnisse am Unfallort sowie auf der LL. waren. Wie es auf den Strassen auf dem weiteren Netz der BB. Bus ausgesehen hat, ist völlig belanglos, weshalb dies nicht weiter abge- klärt werden musste. Mit Bezug auf die Strassenverhältnisse zwischen HH. und dem Unfallort haben sich die Buspassagiere wie folgt geäussert: Z12. erklärte, es habe ein wenig geschneit, auf der Strasse habe es ein wenig Schneematsch ge- habt, aber er sei sich nicht mehr sicher (rechtshilfeweise Einvernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.16, S. 1 unten und S. 2 unten). Z13. führte aus, die Strassen- verhältnisse seien prekär gewesen, es habe etwa 10 cm Schnee auf der Strasse gehabt, es sei „pflutschig“ gewesen; die Strasse sei „schliferig“ gewesen (rechts- hilfeweise Einvernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.17, S. 1 unten und S. 2 oben). Z1. schilderte, dass es sehr intensiv geschneit habe, als er und seine Le- benspartnerin zur Bushaltestelle in HH. gegangen seien. Auf der Hauptstrasse Richtung GG. habe es Schnee auf der Fahrbahn gehabt, der festgefahren gewe- sen sei (rechtshilfeweise Einvernahme vom 27. Oktober 2009, act. 4.21, S. 2). Z2. hielt fest, es habe wieder angefangen zu schneien gehabt und auf der Strasse seien Glatteisplatten und Neuschnee gewesen. Sie hätten Bergschuhe angehabt und hätten auf dem Eis balancieren müssen (rechtshilfeweise Einvernahme vom 19. November 2009, act. 4.24, S. 2, Frage 4). Z3. erklärte, es habe zum Zeitpunkt der Abfahrt in HH. noch leicht geschneit und es sei auch noch Schnee auf der Strasse gelegen. Auf die Frage, ob die Strasse auf der geraden Strecke mit Schneematsch bedeckt gewesen sei, antwortete sie mit ja (rechtshilfeweise Ein- vernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.28, S. 2, Ziff. 11 und 12). Z4. führte aus, die Strasse sei glitschig gewesen, das heisse sie sei vereist gewesen. Auf Frage präzisierte er, es sei Schneematsch („Pflotsch“) auf der Strasse gelegen, es sei keine Eisschicht gewesen (rechtshilfeweise Einvernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.29, S. 2, Ziff. 7, und S. 3 Ziff. 15). Z5. hat ausgeführt, es habe an jenem Tag zu schneien begonnen. Als sie in den Bus eingestiegen seien, sei noch nicht geräumt gewesen, sie habe die Strasse weiss in Erinnerung. Die Strasse sei mit Schnee bedeckt gewesen und nicht nur mit Schneematsch (rechtshilfeweise Ein- vernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.33, S. 2 Mitte und S. 3 unten). Z6. hat festgehalten, die Strasse sei leicht schneebedeckt gewesen und es habe wieder angefangen zu schneien. Vorhergehend sei die Strasse zeitweise „schwarz“ nass gewesen, das heisse nicht schneebedeckt (rechtshilfeweise Einvernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.34, S. 2 Mitte). Z7. führte aus, es habe halb geschneit und halb geregnet, auf der Strasse habe sich Schneematsch befunden (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 1. Oktober 2009, act. 4.35, S. 2 oben). Z8.
Seite 22 — 50 erklärte, es habe geschneit und geregnet. Bezüglich der Strassenverhältnisse war sie sich nicht mehr ganz sicher, aber es sei wahrscheinlich „Pflotsch“ gewesen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 29. Oktober 2009, act. 4.40, S. 2 oben und S. 3 Mitte). Z9. schilderte, es habe „gefieselt“ und auf der Strasse sei ein bisschen Schneematsch gewesen. Der Schnee habe auf der Strasse nicht ange- setzt. Es habe auch nicht in grossen Flocken geschneit. Die Fahrbahn sei nicht ganz sauber, aber auch nicht schneebedeckt gewesen. Es habe Schneematsch gehabt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 29. Oktober 2009, act. 4.41, S. 2 oben und S. 3 oben). Schliesslich hat Z10. ausgesagt, es sei bedeckt gewe- sen und habe „gefieselt“, geschneit habe es aber nicht. Die Strasse sei aus ihrer Sicht nur nass und „pflotschig“ gewesen, aber nicht schneebedeckt (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 29. Oktober 2009, act. 4.42, S. 2 oben und S. 3 oben). Die Aussagen der Zeugen stimmen weitgehend darin überein, dass es leicht geschneit hat und dass sich auf der Strasse Schneematsch befunden hat. Einzig Z5. und Z6. haben von einer schneebedeckten Fahrbahn gesprochen, wo- bei diese gemäss Z6. nur leicht schneebedeckt gewesen sei. Er wurde aber nicht gefragt, was er unter leicht schneebedeckt verstehe. Z2. sprach von Eisplatten auf der Fahrbahn. Alle anderen Zeugen bestätigten, dass die Fahrbahn mit Schnee- matsch bedeckt war. Die sachverständigen Zeugen wiederum sind nicht zu den Strassenverhältnissen zur Unfallzeit auf der vorliegend interessierenden Strecke befragt worden. Dies überrascht nicht, sind sie doch nicht bezüglich der Strassen- verhältnisse, sondern mit Bezug auf die Handhabung von Bussen sachverständig. Insofern kommt ihren Aussagen bezüglich der Strassenverhältnisse im übrigen entgegen den Ausführungen in der Berufung von vornherein keine erhöhte Glaub- würdigkeit zu, da sie diesbezüglich eben nicht sachverständig sind. Nachdem sie sich zu den Strassenverhältnissen im Zeitpunkt des Unfalles am Unfallort nicht geäussert haben – und auch nicht äussern konnten, da sie nicht dort waren –, tra- gen ihre Aussagen nichts zur Klärung dieser Frage bei. X. selbst hat gegenüber der Polizei am Vormittag des 4. Oktober 2008, also nicht einmal ganz einen Tag nach dem Unfall, angegeben, dass die Strasse schneebedeckt und rutschig ge- wesen sei und es geschneit habe, als er auf der Hauptstrasse Nr. 3 in Richtung KK. gefahren sei (act. 4.7, S. 1). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Februar 2009, also gut 5 ½ Monate nach dem Unfall, erklärte er, er könne nicht sagen, ob sich der Sattelschlepper von C. bei der Leitlinie befunden habe, da diese mit Schnee bedeckt gewesen sei. Die Fahrbahn auf der LL. sei nass gewe- sen und er wisse nicht, ob auch etwas Schnee darauf gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage führte er aus, die Strasse sei für ihn auf dem geraden Strassenstück nass gewesen; der Schneematsch habe in der Kurve angesetzt (act. 4.10, S. 2
Seite 23 — 50 Mitte, S. 3 oben und S. 5 oben). Auch aus den Aussagen von X. selbst ergibt sich, dass in der Kurve zumindest Schneematsch gelegen hat. Bezüglich der LL. sind seine Aussagen unterschiedlich. Während er gegenüber der Polizei am Tage nach dem Unfall von einer schneebedeckten und rutschigen Fahrbahn sprach, schwächte er dies nach Beizug eines Verteidigers und Studium der Akten (act. 4.9, S. 3 f., und act. 1.20) gegenüber dem Untersuchungsrichter erheblich ab, wo- bei er zunächst nicht ausschloss, dass es auf der Strasse Schnee gehabt haben könnte, um dann auf konkrete Frage nur noch von einer nassen Strasse zu spre- chen. Da die Zeugen praktisch übereinstimmend von Schneematsch auf der Strasse gesprochen haben und auch X. in seiner ersten Aussage, die zeitlich sehr nahe am Unfallereignis erfolgte, Schnee auf der Strasse erwähnt hat und er schliesslich auch gegenüber dem Untersuchungsrichter Schnee auf der Fahrbahn nicht gänzlich ausgeschlossen hat, ist davon auszugehen, dass sich auf der LL. bzw. im Bereich der Linkskurve und am Unfallort Schneematsch auf der Fahrbahn befand. Schliesslich sei auch noch darauf hingewiesen, dass auf den Fotos vom Unfallort klar ersichtlich ist, dass unter dem Bus und auch unter den Sattelschlep- pern Schneematsch auf der Strasse lag (vgl. zum Beispiel CD-ROM, Ordner „Un- fallort“, Bilder „Bus Schaden 7“ und „Leiche 2 c“). Ebenso finden sich vor den Rä- dern Schneekeile (vgl. zum Beispiel CD-ROM, Ordner „SB Unfallort“, Bild Nr. DSCN7393). Dies lässt klarerweise den Schluss zu, dass im Zeitpunkt des Unfalls auf der Fahrbahn Schneematsch lag, was wiederum die Zeugenaussagen bestätigt. Unter diesen Umständen aber lässt sich aufgrund der Akten mit der not- wendigen Sicherheit feststellen, wie die Strassenverhältnisse im Unfallzeitpunkt auf der LL. und am Unfallort waren, weshalb die Strassenverhältnisse entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers genügend abgeklärt sind. 9.In einem weiteren Punkt bemängelt X. die Unfallanalyse der AGU Zürich. a) Er macht geltend, bereits im Gutachtenauftrag an die AGU Zürich sei der Un- tersuchungsrichter von der Hypothese ausgegangen, dass die Strasse schneebe- deckt gewesen sei, was einer irreführenden Beurteilungsgrundlage entspreche. Die AGU Zürich sei denn auch von einer schneebedeckten Strasse ausgegangen, was unzutreffend sei. Zudem werde an einer Stelle im Gutachten von einer schneebedeckten Strasse ausgegangen und an anderer Stelle vom Haftwert auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn geredet. Dementsprechend sei das Gutachten ungenau und daher mit Bezug auf Aussagen, für welche der Strassen- zustand relevant erscheine, nicht verwertbar. Entgegen den Ausführungen in der Berufung trifft es nun aber nicht zu, dass der Untersuchungsrichter im Gutach- tensauftrag an die AGU Zürich von einer schneebedeckten Strasse ausgegangen
Seite 24 — 50 ist (Gutachtensauftrag vom 28. April 2009, act. 5.23). Der Verweis auf die Akten, der sich an der entsprechenden Stelle in der Berufung findet, betrifft denn auch nicht den Gutachtensauftrag des Untersuchungsrichters an die AGU Zürich, son- dern den Auftrag des VSP KK. an den wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (act. 5.16). Im Auftrag des VSP KK. ging es einzig und allein um die Aus- wertung der Fahrtenschreiber des Gelenkbusses und des Sattelschleppers von C.. Der wissenschaftliche Dienst hatte mithin zum eigentlichen Unfallhergang keine Abklärungen zu treffen und die Schilderung, dass die Strasse schneebedeckt ge- wesen sei, konnte augenscheinlich keinen Einfluss auf die Auswertung der Fahr- tenschreiber haben. Der Vorbericht des wissenschaftlichen Dienstes enthält denn auch keinen einzigen Hinweis auf die Strassenverhältnisse; vielmehr sind Dia- gramme zum Geschwindigkeitsverlauf abgebildet. Noch einmal deutlich festzustel- len ist, dass der Gutachtensauftrag an die AGU Zürich keine irreführende Beurtei- lungsgrundlage enthielt. Weiter trifft es zwar zu, dass in der Unfallanalyse der AGU Zürich davon gesprochen wird, die Strasse sei schneebedeckt gewesen. Auf Seite 3, Ziff. 2.1, wird dies im Zusammenhang mit den Aussagen von X. gegenü- ber der Polizei am 4. Oktober 2008 getan. In jener Aussage hatte X., wie bereits geschildert, selbst erklärt, die Strasse sei schneebedeckt gewesen (act. 4.7, S. 1). Weiter hat der Gutachter auf Seite 18, unter Ziff. 5.2., bezüglich der Strassenver- hältnisse festgehalten, auf den Fotos sei ersichtlich, dass sich unter den Fahrzeu- gen Schnee befunden habe. Ebenso seien vor den Reifen Schneekeile erkennbar. Aus technischer Sicht ergäben sich aus diesen Spurenbildern keine Zweifel, dass es zum Unfallzeitpunkt geschneit habe und die Fahrbahn schneebedeckt gewesen sei (wahrscheinlich Schneematsch). Dem Gutachter war folglich durchaus be- wusst, dass die Strasse mit Schneematsch bedeckt war. Dieses Wissen ist zwei- fellos in seine Beurteilung miteingeflossen, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er gehe von Schneematsch auf der Fahrbahn aus. Zudem zeigt die obige Formulierung, dass der Ausdruck „schneebedeckt“ durchaus im Sinne von „schneematschbedeckt“ verstanden werden muss. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gutachter bei der Berechnung der Kurvengeschwindigkeit den Haftwert für Schneematsch verwendet hat (Unfallanalyse, act. 5.25, S. 9 Ziff. 6). Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Gutachter von Schneematsch auf der Fahrbahn ausgegangen ist. Inso- fern ist das Gutachten weder widersprüchlich noch ungenau. Ebenso können die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den Einsatz des Retarders ver- wendet werden.
Seite 25 — 50 b) Im Zusammenhang mit der Betätigung des Retarders macht X. geltend, der Gutachter der AGU Zürich habe übersehen, dass beim Unfallfahrzeug der Retar- der drei Betätigungsstufen aufweise, wobei er in der Strafuntersuchung gesagt habe, er habe den Retarder nur auf Stufe 1 betätigt. Dem ist zu widersprechen. X. hat in der Einvernahme bei der Polizei am Tag nach dem Unfall erklärt, er habe den Retarder mehrmals zwischen Stufe 1 und 2 betätigt (act. 4.7, S. 1). In den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen hat er sich nicht dazu geäussert, auf welche Stufe er den Retarder eingestellt hatte. Aus den Aussagen von X. in der Untersuchung ergibt sich somit klar und unzweifelhaft, dass er den Retarder nicht nur auf Stufe 1, sondern zwischen Stufe 1 und Stufe 2 eingestellt hatte. Daher sticht das Argument von X. nicht, dass beim Neoplan N 4421 auf der Fussbremse der Retarder auf Stufe 1 vorgeschaltet sei. X. hat den Retarder nach eigener Aus- sage eben gerade über die Stufe 1 hinaus betätigt. Unter diesen Umständen ist nicht von Belang, ob bei der Fussbremse der Retarder auf Stufe 1 vorgeschaltet ist und wie sich der Bus bei Betätigen des Retarders auf Stufe 1 verhalten hätte. Insofern helfen auch die Aussagen der sachkundigen Zeugen (vorinstanzliche Ak- ten, act. 13 – 15) X. nicht, haben diese doch entweder in Bezug auf die Benutzung der Stufe 1 des Retarders ausgesagt oder sehr unspezifisch einfach vom Retarder gesprochen. Kommt hinzu, dass Z12. erklärt hat, nie mit Gelenkbussen gefahren zu sein (Akten der Vorinstanz, act. 15, S. 3, Ziff. 6 und Ziff. 1), weshalb seine Aus- sagen als für das Verhalten eines Gelenkbusses auf mit Schneematsch bedeckter Fahrbahn bei Einsatz des Retarders nicht aussagekräftig beurteilt werden müs- sen. Immerhin aber sei festgehalten, dass sich zwei der sachverständigen Zeugen klar dahingehend geäussert haben, dass der Einsatz des Retarders bei rutschiger Fahrbahn die Schleudergefahr erhöhe (vorinstanzliche Akten: bezirksgerichtliche Einvernahme von Z11. vom 24. Juni 2010, act. 13, S. 3, Ziff. 4 und 5; bezirksge- richtliche Einvernahme von Z12. vom 24. Juni 2010, act. 15, S. 3, Ziff. 5). c) Weiter führt X. aus, in der Unfallanalyse der AGU Zürich werde festgestellt, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Reifen erfüllt worden seien, dass die Reifen jedoch mit dem weitgehend abgefahrenen Profil den winterlichen Strassenverhältnissen bei Matsch und Schnee nicht genügt hätten. Die Frage, ob die Ausstattung eines Fahrzeuges in einer bestimmten Lage als betriebssicher erachtet werden könne, sei eine Rechtsfrage, nämlich jene nach der Anwendung von Art. 93 SVG, welche der Gutachter nicht beantworten dürfe. Indem der Gut- achter zu dieser rechtlichen Frage Stellung genommen habe, habe er gegen das Prinzip verstossen, wonach die Beantwortung von Rechtsfragen dem Richter vor- behalten bleibe. Entsprechend sei das Gutachten in diesem Punkt fehlerhaft und
Seite 26 — 50 es dürfe darauf nicht abgestellt werden. Es stelle sich sogar die Frage, ob der Gutachter durch die Beantwortung einer Rechtsfrage nicht den Anschein der Be- fangenheit erwecke. In diesem Zusammenhang gilt es vorweg einmal zu beach- ten, dass in der Unfallanalyse der AGU Zürich bezüglich des Zustandes der Reifen keine eigenen Feststellungen getroffen werden. Es wird vielmehr auf das Gutach- ten des Strassenverkehrsamtes Graubünden verwiesen und dessen Ausführun- gen wiederholt, um dann anzufügen, man könne sich dem anschliessen (act. 5.25, S. 4, Ziff. 4). Des weiteren übersieht X. mit seiner Argumentation, dass die Be- triebssicherheit eines Fahrzeugs auch vom technischen Standpunkt aus betrachtet werden kann. Und zum technischen Standpunkt soll sich der Gutachter durchaus äussern. Dies hat er vorliegend denn auch getan, was durch seinen Verweis auf des Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden belegt wird. Im Gutach- ten des Strassenverkehrsamtes wird nämlich deutlich ausgeführt, wie ein Profil beschaffen sein muss, um zum einen auch bei Schneematsch auf der Strasse die notwendige Seitenführung aufrechterhalten und die Antriebs- und Bremskräfte übertragen zu können und zum andern den Schneematsch schnell und sicher auf- nehmen und seitlich verdrängen zu können. Dann wird festgestellt, dass die Rei- fen auf der hintersten Achse des verunfallten Busses diesen Anforderungen in keiner Weise mehr entsprochen haben (act. 5.12, S. 4 oben). Damit wird offen- sichtlich, dass es sich um eine technische Begutachtung und um eine technische Feststellung handelt. Indem nun in der Unfallanalyse der AGU Zürich explizit auf das Gutachten des Strassenverkehrsamtes verwiesen und dessen Schlussfolge- rung übernommen wird, wird mehr als deutlich, dass es sich auch bei der Feststel- lung in der Unfallanalyse um eine technische Begutachtung handelt und nicht um die Beantwortung der Frage nach der Anwendung von Art. 93 SVG. Diese Frage hat – wie in der Berufung zu Recht festgestellt wird – das Gericht zu beantworten. Nachdem in der Unfallanalyse der AGU Zürich jedoch keine rechtliche, sondern eine technische Frage beantwortet wird, ist die Unfallanalyse weder fehlerhaft, noch entsteht ein Anschein der Befangenheit des Gutachters. Schliesslich moniert X., es sei aus dem Gutachtensauftrag an die AGU Zürich nicht ersichtlich, welche Unterlagen dem Gutachter als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung gestellt wor- den seien. Es trifft zu, dass im Gutachtensauftrag vom 28. April 2009 einzig die CD-ROM mit den Aufnahmen der Polizei erwähnt wird (act. 5.23). Jedoch hat der Untersuchungsrichter bereits am 23. März 2009 die wesentlichen Akten zur Prü- fung an den Gutachter geschickt, wobei er in seinem Schreiben klar festgehalten hat, welche Akten übermittelt worden sind (act. 1.27). Aus den Akten ergibt sich mithin durchaus, auf welche Unterlagen sich der Gutachter stützte. Zudem hat der Gutachter in der Unfallanalyse selbst festgehalten, welche Akten er beigezogen
Seite 27 — 50 hat (vgl. act. 5.25, S. 1, Ziff. 3). Die Unfallanalyse leidet mithin auch in dieser Hin- sicht entgegen den Ausführungen in der Berufung an keinem Mangel. Die vom Berufungskläger gegen die Unfallanalyse der AGU Zürich vorgebrachten Argu- mente vermögen allesamt nicht zu überzeugen, weshalb die Unfallanalyse zur Beantwortung der vorliegend interessierenden Fragen beigezogen werden kann. 10.Mit Bezug auf den Sachverhalt macht X. weiter geltend, es sei nicht rechts- genüglich nachgewiesen, dass der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Selbst der Gutachter sei in der Unfallanalyse nicht mit der für eine Verurteilung nötigen Gewissheit zu diesem Schluss gelangt. Bereits aufgrund des Knick- Schutzes, mit dem der Neoplan ausgestattet sei, könne wohl ausgeschlossen werden, dass der Nachläufer in unkontrollierter Weise während der Fahrt ausbre- che. Die Aussage von C., der selber in die Kollision verwickelt gewesen sei, zum Unfallablauf sei aufgrund der besonderen Interessenlage des Genannten mit Zurückhaltung zu werten. Und schliesslich hätten selbst die Passagiere des Neo- plan nicht in widerspruchsfreier Weise ausgesagt. Aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen und der zu unbestimmten Sachverhaltsfeststellungen der AGU Zürich fehle es an der für eine Verurteilung notwendigen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der Un- fallanalyse der AGU Zürich wurde die Frage des Knickschutzes (technisch: Knick- winkelsteuerung) thematisiert, wobei der Experte zum Ergebnis gelangte, dass der Knickschutz ein Ausbrechen des Nachläufers nicht verhindern könne (act. 5.25, S. 7 ff., Ziff. 2). Dies ist leicht nachvollziehbar. Der Knickschutz soll das Gelenk des Busses davor schützen, durch einen zu grossen Winkel zwischen Vorderwagen und Nachläufer Schaden zu nehmen. Dies heisst aber nicht, dass er jeden Winkel zwischen Vorderwagen und Nachläufer verhindern würde. Das wäre ja auch un- sinnig, würden dadurch doch alle Vorteile eingebüsst, die das Gelenk bringt. Der Knickschutz lässt vielmehr zu, dass zwischen Vorderwagen und Nachläufer ein Winkel bestehen kann. Erst wenn dieser Winkel eine gewisse Grösse übersteigt, beginnt der Knickschutz zu wirken. Je grösser der Winkel wird, umso mehr Wider- stand gegen die weitere Vergrösserung des Winkels wird der Knickschutz bieten (vgl. die Abbildung sowie die Tabelle in der Unfallanalyse der AGU Zürich, act. 5.25, S. 8). Der Knickschutz verhindert daher augenscheinlich nicht, dass der Nachläufer ausbrechen kann. Der Hinweis der Verteidigung, dass der Neoplan über einen Knickschutz verfügt habe, ändert somit nichts daran, dass der Nach- läufer ins Pendeln und auf die Gegenfahrbahn geraten konnte, denn der Knick- schutz hätte dies nicht verhindert. In der technischen Unfallanalyse der AGU Zürich wird im weiteren entgegen den Ausführungen in der Berufung mit der not-
Seite 28 — 50 wendigen Sicherheit festgestellt, dass der Nachläufer auf der Gegenfahrbahn war. Es wird zum einen festgehalten, dass sich gestützt auf die Auslaufbewegungen des Nachläufers des Neoplan und auf zahlreiche Kollisionsanalysen keine Hinwei- se ergeben hätten, dass sich der Sattelschlepper von C. zum Zeitpunkt der Kollisi- on auf der Gegenfahrbahn befunden hätte. Zum andern wird festgestellt, aus technischer Sicht könne mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich zumindest der Nachläufer des Neoplan auf der Gegenfahrbahn befun- den habe; möglicherweise habe sich der Vorderwagen des Neoplan ebenfalls leicht auf der Gegenfahrbahn befunden (act. 5.25, S. 24). An anderer Stelle wird in Beantwortung der Fragen des Untersuchungsrichters ausgeführt, es bestehe aus technischer Sicht kein Zweifel, dass der Nachläufer des Neoplan auf die Gegen- fahrbahn geraten sei (act. 5.25, S. 6, Ziff. 8; siehe auch S. 7, Ziff. 1 Mitte). Damit hält der Gutachter klar und unmissverständlich fest, dass aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass der Nachläufer des Neoplan beim Zusammenstoss mit dem Sattelschlepper auf der Gegenfahrbahn war. Dass der Nachläufer auf der Gegenspur war, findet seine Bestätigung im übrigen auch in den Fotografien der Polizei, welche sich auf der CD-ROM befinden. Die Fotografien „Lw 2 Gegenfahr- tr“ und „Lw 2 b“ im Ordner „Unfallort“ zeigen deutlich zum einen die Spuren der Reifen des Nachläufers im Schneematsch und zum andern die Mittellinie. Setzt man den Bogen, den die Spuren der linken Reifen der hintersten Achse des Neo- plan im Schneematsch hinterlassen haben, gedanklich fort, so zeigt sich klar, dass der Nachläufer auf der Gegenfahrbahn gewesen ist. Durch andere Fotografien der Polizei, die sich auf der CD-ROM finden, wird dieser Schluss bestätigt und gefes- tigt (siehe zum Beispiel im Ordner „Unfallort“ die Fotografien „Bus Schaden 2“, „Leiche 2 d“, „Leiche 2“, „Lw 2 a“, „Lw 2 d“ und „Lw 2 e“, sowie im Ordner „SB Un- fallort“ die Fotografie „DSCN 7410“). Auch die vorhandenen Fotografien zeigen mithin auf, dass der Nachläufer beim Zusammenstoss auf der Gegenfahrbahn war. Ausserdem hat X. selbst in seinen Einvernahmen ausdrücklich nicht ausge- schlossen, dass der Nachläufer zumindest teilweise auf der Gegenfahrbahn ge- wesen sein konnte (polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2008, act. 4.7, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Februar 2009, act. 4.10, S. 2 oben). Und schliesslich sind auch die Zeugenaussagen entgegen den Ausführun- gen in der Berufung durchaus nicht widersprüchlich: Z13. sass ganz vorne im Bus und hatte keine Ahnung, ob der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten war (rechtshilfeweise Einvernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.16, S. 2, Fragen 6 und 8). Z14. sass ebenfalls zuvorderst im Bus; sie konnte nicht sagen, ob der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten war; nach ihrer Ansicht musste aber der hintere Teil des Busses gegen den Lastwagen geschlagen haben (rechtshilfe-
Seite 29 — 50 weise Einvernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.17, S. 5, Fragen 21 und 23). Z1. sass zusammen mit seiner Lebenspartnerin +E. direkt nach dem Gelenk des Bus- ses auf der linken Seite. Er führte aus, der vordere Teil des Gelenkbusses sei in einer leichten Linkskurve etwas seitlich gegen die Fahrbahnmitte weggerutscht. Daraufhin habe der Chauffeur den Gelenkbus wieder nach rechts auf die rechte Fahrbahn steuern können. Der hintere Teil des Gelenkbusses sei in einem kleinen Winkel zur Strassenmitte gefahren. Er habe das Gefühl gehabt, dass der hintere Teil nicht auf der Gegenfahrbahn gewesen sei. Durch die Korrektur des Busses vorne sei logischerweise der hintere Teil etwas nach links ausgebrochen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der hintere Teil über die Fahrbahnmitte hinaus weggerutscht sei. Dies sei kurz vor der Kollision mit dem Lastwagen gewesen (rechtshilfeweise Einvernahme vom 27. Oktober 2009, act. 4.21, S. 2, Fragen 5 und 6 sowie S. 3, Frage 7). Z2. sass direkt hinter X. und konnte nicht sagen, ob der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten war. Er hielt dazu fest, der Bus sei sehr lang; wenn man vorne sitze, wisse man nicht, was hinten passiere (rechtshil- feweise Einvernahme vom 19. November 2009, act. 4.24, S. 2, Fragen 5 und 7). Z3. sass im vorderen Teil auf der rechten Seite und hat nichts davon gemerkt, dass der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten sein könnte; sie erklärte in diesem Zusammenhang, sie seien gerade an der Grenze zwischen dem hinteren und dem vorderen Wagen gesessen, da schwanke es sowieso immer etwas (rechtshilfeweise Einvernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.28, S. 2, Fragen 8 und 10, S. 3, Frage 15). Z4. sass im vorderen Teil und bemerkte, dass in der Kur- ve das Heck der Zugmaschine leicht ins Schleudern geriet. Wie sich der hintere Teil des Busses verhalten hat, konnte er jedoch nicht sagen. Er hatte nicht den Eindruck, dass der vordere Teil auf die linke Fahrspur geriet, jedoch konnte er nicht beurteilen, was mit dem hinteren Teil war (rechtshilfeweise Einvernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.29, S. 2, Fragen 8, 9 und 10, S. 3, Frage 12). Z5. sass im zweitletzten Sitz vor dem Gelenk auf der linken Seite. Sie sagte aus, der hintere Teil des Busses sei ins Schleudern und somit auf die Gegenfahrbahn gera- ten. Der Teil, in dem sie gesessen hätten, sei zuerst auch auf die Gegenfahrbahn geraten. Der Chauffeur habe noch versucht, den Bus zurück auf die rechte Fahr- spur zu bekommen, was aber mit dem hinteren Teil nicht mehr möglich gewesen sei. Sie könne sich genau daran erinnern, dass der Teil, in dem sie gesessen hät- ten, schräg zur Fahrbahn gestanden sei. Sie habe den Lastwagen genau auf sie zukommen sehen (rechtshilfeweise Einvernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.33, S. 2 und 3). Z6. sass im vorderen Teil des Gelenkbusses auf der linken Seite auf der Sitzbank bei den Stehplätzen. Er führte aus, der hintere Teil des Gelenk- busses sei ausgebrochen und auf die Gegenfahrbahn geraten. Ihr Teil, in dem sie
Seite 30 — 50 gesessen hätten, sei quer zur Fahrbahn gestanden und er habe gesehen, wie der Lastwagen auf sie zugekommen sei. Der Chauffeur habe versucht, den Bus zu korrigieren, und er habe gesehen, wie der Lastwagen an ihnen vorbeigefahren sei; anschliessend habe er es krachen gehört. Nach seiner Erinnerung sei das Heck der Zugmaschine leicht auf der Gegenfahrbahn gewesen. Dem Chauffeur sei es jedoch gelungen, zu korrigieren. In der Folge habe der Lastwagen knapp an der Zugmaschine vorbei fahren können, er sei jedoch mit dem Nachläufer kollidiert. Er schliesse aus dem Unfallverlauf, dass der Nachläufer auf der Gegenfahrbahn ge- wesen sei, da er den Lastwagen auf sie zufahren gesehen habe und dieser sehr knapp an ihnen vorbei gefahren sei, während sie wieder nach rechts geglitten sei- en (rechtshilfeweise Einvernahme vom 2. Dezember 2009, act. 4.34, S. 2 ff.) Z7. sass ziemlich vorne und hat nicht mitbekommen, ob der Nachläufer auf die Ge- genfahrbahn geriet (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Oktober 2009, act. 4.35, S. 2). Z8. sass im hinteren Abteil auf der vordersten Bank links, aber nicht am Fenster, und erklärte, sie habe selbst nichts wahrgenommen, aber die Leute, die vorne gesessen seien und nach hinten geschaut hätten, hätten gese- hen, wie der hintere Teil geschwankt habe; diese hätten das auf dem Polizeipos- ten gesagt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 29. Oktober 2009, act. 4.40, S. 2 und 3). Z9. sass hinten auf der linken Sitzreihe mit dem Rücken zur Fahrtrichtung neben +G.. Sie sagte aus, kurz bevor es passiert sei, habe sie ge- merkt, dass der hintere Teil des Busses ausgerutscht und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Es sei nur der hintere Teil nach der „Handorgel“ auf die Gegenfahr- bahn gerutscht, um wie viel könne sie nicht sagen. Sie präzisierte nach Durchsicht der Einvernahme, dass sie unmittelbar vor dem Unfall gemerkt habe, dass der Bus leicht ins Rutschen geraten sei; dass er auf die Gegenfahrbahn gerutscht sei, ha- be sie erst festgestellt, als sie den Bus verlassen habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 29. Oktober 2009, act. 4.41, S. 2 Mitte, S. 3 Mitte und S. 4 un- ten). Z10. sass zuhinterst in der Sitzreihe gegen die Strassenmitte in Fahrtrichtung neben +F.. Sie führte aus, bis unmittelbar vor dem Unfall habe sie nichts wahrge- nommen, ausser dass ihr Ehemann gesagt habe, es rutsche oder etwas Ähnli- ches. Ob der Gelenkbus ins Schleudern geraten sei, könne sie nicht sagen, sie habe nichts wahrgenommen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 29. Oktober 2009, act. 4.42, S. 2). Die meisten Zeugen konnten sich somit zur Frage, ob der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten war, gar nicht äussern, weil sie schlicht nicht darauf geachtet hatten oder sich nicht mehr erinnern konnten. Ihre Aussagen sprechen mithin weder dafür noch dagegen, dass der Nachläufer auf der Gegenfahrbahn gewesen ist. Klar geäussert haben sich Z5. und Z6., die beide erklärt haben, der Nachläufer sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Sie haben aus-
Seite 31 — 50 geführt, aufgrund welcher Beobachtungen sie zu diesem Schluss gelangt sind, was ihre Aussagen nachvollziehbar macht. Diese stimmen zudem mit den Fest- stellungen des Gutachters sowie den Fotografien der Polizei überein, weshalb sie entgegen den Ausführungen in der Berufung durchaus verlässlich erscheinen. Auch Z9. hat ausgesagt, der Nachläufer sei auf die Gegenfahrbahn geraten, wobei sie diese Aussage in dem Sinne relativiert hat, als sie nach Durchsicht der Einver- nahme hinzugefügt hat, dies habe sie erst festgestellt, als sie den Bus verlassen habe. Z1. schliesslich hat bestätigt, dass der Nachläufer gerutscht ist. Er hat aber weiter festgehalten, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Nachläufer auf der Gegenfahrbahn gewesen sei. Damit hat er seinen persönlichen Eindruck wieder- gegeben, jedoch ohne auszuführen, auf welche Umstände er diesen Eindruck stützte, weshalb nicht überprüfbar ist, wie verlässlich dieses subjektive Empfinden gewesen ist. Seine Aussage allein vermag jedenfalls das klare Beweisergebnis, welches sich aus den Feststellungen in der Unfallanalyse, aus den Fotografien der Polizei sowie aus den übrigen Zeugenaussagen ergibt, in keiner Weise zu er- schüttern oder in Frage zu stellen. Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass dieses Beweisergebnis auch durch die Aussage von C. bestätigt wird, der ganz klar da- von gesprochen hat, dass der Nachläufer des Busses auf seiner Strassenseite gewesen sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 3. Oktober 2008, act. 4.2, S. 2). Unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Unfallanalyse der AGU Zürich und der Fotografien der Polizei, kommt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass vorliegend davon auszuge- hen ist, dass der Nachläufer des Neoplan im Zeitpunkt des Zusammenstosses mit dem Sattelschlepper von C. auf der Gegenfahrbahn war. 11.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X. vor, er habe ein nicht betriebs- sicheres Fahrzeug gelenkt. Sie bezieht diesen Vorwurf auf die Bereifung der hin- tersten Achse des verunfallten Gelenkbusses, welche zwar den gesetzlichen Min- destanforderungen entsprochen habe, jedoch für die herrschenden Strassenver- hältnisse nicht genügend gewesen sei. X. macht geltend, die Reifen der Antriebs- räder des Neoplan hätten erwiesenermassen eine Profilierung zwischen 5 mm und 8 mm aufgewiesen. Die minimale Profiltiefe betrage gemäss Art. 58 VTS 1.6 mm. Damit hätten die Reifen des Neoplan im Unfallzeitpunkt bei weitem den gesetzli- chen Anforderungen genügt. a) Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Ob das Abweichen vom vorschriftgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich. In Art. 219 Abs. 1
Seite 32 — 50 VTS wird definiert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Ziff. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Die Bestimmung von Art. 93 Ziff. 2 SVG sank- tioniert aber nicht nur das Führen vorschriftswidriger Fahrzeuge im Sinne von Art. 219 VTS, sondern sie bezieht sich darüber hinaus auf Art. 29 SVG. Nach Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden kön- nen und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Begriff des betriebssicheren Zu- standes im Sinne von Art. 29 SVG geht über die Risiken hinaus, die mit dem Be- trieb als rein technischem Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der Betrieb umfasst die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeugs im Strassenver- kehr. Art. 29 Satz 2 SVG verlangt denn – wie bereits ausgeführt – auch, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können, Personen nicht gefährdet und Strassen nicht beschädigt werden. Die Begriffe Betriebssicherheit im Sinne von Art. 29 SVG und Verkehrssi- cherheit gemäss Art. 11 Abs. 1 SVG decken sich somit. Der Zustand eines Fahr- zeugs ist demnach vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn Bau und Ausrüstung den technischen Anforderungen entsprechen (vgl. insbesondere VTS), wenn das Fahrzeug in einem Zustand ist, der die Beachtung der Verkehrs- regeln ermöglicht und der Gebrauch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29 SVG und Art. 57 VRV), sowie wenn es den Vorschriften von Art. 58 – 59a VRV entspricht. Was unter „Betriebssicherheit“ respektive „Verkehrssicherheit“ fällt, kann nicht abschliessend beschrieben werden. Räder müssen beispielsweise so befestigt werden, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen. Entsprechende Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich in der VTS nicht. Ein Fahrzeug kann somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, selbst wenn es den technischen Anforderungen der VTS entspricht. Verkehrssicherheit und Vor- schriftsgemässheit brauchen sich nicht zu decken (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010, 6B_1099/2009, E 3.1). b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Reifen auf der Antriebsachse (das heisst auf der hintersten Achse) jeweils drei Längsrillen aufwiesen, die zwischen 5 mm und 8 mm tief waren (vgl. Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 31. Oktober 2008, act. 5.12, S. 3 unten). Dies ist unbestritten. Des weiteren trifft zu, dass Reifen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS auf der ganzen Lauffläche min- destens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen. Aufgrund der Akten ist somit erstellt, dass die Reifen der hintersten Räder die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS grundsätzlich erfüllten. Damit jedoch ist noch nicht
Seite 33 — 50 gesagt, dass sie auch als in jeder Situation betriebssicher angesehen werden mussten. Wie bereits festgestellt, kann ein Fahrzeug die Verkehrssicherheit beein- trächtigen, auch wenn es die technischen Anforderungen der VTS erfüllt. Im Gut- achten des Strassenverkehrsamtes Graubünden wird ausgeführt, wie ein Winter- reifen für Busse grundsätzlich beschaffen ist: Er weist ein relativ grobstolliges Pro- fil auf, das mit vielen längs- und querverlaufenden Rillen versehen ist. Das Längs- rillenprofil mit seinen Kanten gibt dem Reifen die Seitenführung. Das Querrillen- profil mit seinen Kanten überträgt Antriebs- und Bremskräfte. Um Schneematsch schnell und sicher aufnehmen und seitlich verdrängen zu können, müssen diese Rillen und Kanäle ausreichendes Volumen und Verbundenheit miteinander haben. Der vorliegend verwendete Reifentyp verfügt zudem über eine Unzahl feiner La- mellen, wodurch sich der Reifen mit dem Schnee- und Matschbelag besser ver- zahnt (vgl. Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden, act. 5.12, S. 4 oben, sowie Fotodossier des Strassenverkehrsamtes, act. 5.13, Fotos Nr. 5). Auf den Fotografien der Reifen der Hinterachse des verunfallten Busses ist nun ohne weiteres erkennbar, dass die Reifen die Merkmale eines wintertauglichen Profils weitestgehend verloren hatten. Profilblöcke und Lamellen sind gar keine mehr, Querrillen nur noch im Ansatz und Längsrillen nur noch verhältnismässig schmal vorhanden (Fotodossier des Strassenverkehrsamtes Graubünden, act. 5.13). Im Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden wird daher festgestellt, es seien von den Merkmalen eines wintertauglichen Profils nur noch drei relativ schmale Längsrillen vorhanden. Zudem seien aufgrund der vollständigen Abnut- zung der Profilblöcke auch die meisten Rillen verschwunden, was die Aufstand- fläche der Reifen vergrössert und zu einem niedrigeren spezifischen Druck der Lauffläche auf der Fahrbahn geführt habe und damit zu einer weiter verringerten Wintertauglichkeit. Die Reifen hätten mit ihrem weitgehend abgefahrenen Profil den Anforderungen bei winterlichen Strassenverhältnissen mit Matsch und Schnee in keiner Weise mehr genügt und seien für diese Strassenverhältnisse untauglich (vgl. Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden, act. 5.12, S. 4). Aus diesen Ausführungen ergibt sich mit der notwendigen Klarheit, dass die Reifen, die auf der Hinterachse des verunfallten Busses aufgezogen waren, nicht mehr in genügender Weise in der Lage waren, die Seitenführung zu gewährleisten, die Antriebs- und Bremskräfte auf die Fahrbahn zu übertragen sowie den Schnee- matsch aufzunehmen und zu verdrängen. In einer solchen Situation musste ohne Zweifel damit gerechnet werden, dass der Bus aufgrund der unzureichenden Sei- tenführung, der nicht genügenden Übertragung der Antriebs- und Bremskräfte so- wie der mangelhaften Verdrängung des Schneematsches ins Schleudern geraten konnte. Es war nicht mehr gewährleistet, dass in jeder aufgrund der konkreten
Seite 34 — 50 Umstände zu erwartenden Situation die Verkehrsregeln eingehalten werden konn- ten und keine Personen gefährdet wurden. Die Reifen genügten den Anforderun- gen, die die Verkehrssicherheit stellt, somit nicht mehr. Damit aber war der Bus nicht mehr betriebssicher mit Bezug auf die auf der LL. und am Unfallort zur Un- fallzeit herrschenden Strassenverhältnisse. Letztendlich hat sich die fehlende Be- triebssicherheit ausgewirkt, indem die Reifen die Bremskraft, die von der Betäti- gung des Retardes ausging, nicht mehr genügend übertragen konnten, so dass der Nachläufer ins Schwanken geriet. Dem Berufungskläger wird zudem nicht vor- geworfen, dass die vorhandenen Rillen nicht tief genug gewesen wären. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, dass die Reifen nur noch drei – zudem relativ schmale – Längsrillen aufwiesen und die übrigen Rillen und Profilblöcke weitestgehend abge- fahren und daher nicht mehr vorhanden waren. Insofern sticht die Argumentation des Berufungsklägers, die vorhandenen Längsrillen hätten eine genügende Tiefe aufgewiesen, ins Leere. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Bus in dem Zustand, wie er im Zeitpunkt des Unfalles war, als für die herrschenden Strassenverhältnis- se mit Schneematsch auf der Fahrbahn nicht mehr betriebssicher eingestuft wer- den muss. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. c) In subjektiver Hinsicht wird zumindest Fahrlässigkeit verlangt. Fahrlässig han- delt, wer die von ihm zu verlangende Vorsicht nicht beachtet beziehungsweise die notwendige Sorgfalt nicht aufbringt. Vorliegend hat X. den Bus am Mittag von ei- nem anderen Chauffeur übernommen. X. hat anlässlich der Berufungsverhand- lung ausgeführt, dass der Fahrplan keine Zeit lasse, in einer solchen Situation den Wagen einer Prüfung zu unterziehen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter hat er erklärt, wenn er den Wagen bei einem Schichtwechsel, das heisse während des Tages, übernehme, gehe er davon aus, dass die am Morgen bei Dienstantritt obli- gatorische Kontrolle auf allfällige Schäden sowie von Licht und Pneus erfolgt sei (vgl. act. 4.9, S. 2). Dazu ist festzustellen, dass der Fahrzeugführer selbst dafür verantwortlich ist, dass sich sein Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, N 8 zu Art. 29 SVG). Es genügt daher nicht, wenn andere das Fahrzeug prüfen, der Fahrzeugführer selbst sich jedoch bezüglich des Zustands des Fahrzeugs nicht überzeugt hat. Er hat das Fahrzeug selbst zu prüfen und dazu muss er sich die Zeit nehmen (vgl. auch Betriebsvorschriften Ziffern 1.2 und 2.1, act. 4.39). Insofern entlasten seine Aussagen X. nicht. Er hätte bei der Übernahme des Busses und vor Beginn der ersten Fahrt den Bus kontrollieren müssen. Indem er dies nicht getan hat, hat er es an der notwendigen Sorgfalt fehlen lassen. Wäre er seiner Verpflichtung nach- gekommen und hätte den Bus kontrolliert, wäre ihm als langjährigem Chauffeur,
Seite 35 — 50 der sein ganzes Arbeitsleben mit Fahrzeugen zu tun hatte, zweifellos aufgefallen, dass die Reifen auf der hintersten Achse ein weitgehend abgefahrenes Profil auf- wiesen. Aufgrund seiner Erfahrung hätte er aus diesem Wissen klarerweise den Schluss ziehen müssen, dass die Reifen für Strassenverhältnisse mit Schnee- matsch auf der Fahrbahn nicht mehr geeignet waren. Aufgrund der Kontrolle und des dabei von den Reifen gewonnenen Eindrucks wäre er somit in der Lage ge- wesen, die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Der Erfolg, nämlich die Fahrt mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug, hätte vermieden werden können, wenn X. seiner Vorsichtspflicht nachgekommen wäre. Ebenso muss dieser Erfolg als vor- hersehbar eingestuft werden. Daran ändert nichts, dass der Bus offenbar bereits vor der Übernahme durch X. am Mittag des 3. Oktober 2008 auf dem Netz der BB. Bus verkehrt war. Denn zum einen hatte es am Morgen früh noch nicht geschneit und zum andern hatte für den Vormittag ein internes Kettenobligatorium bestan- den. Dass der Bus die Garage verlassen und trotz der schwierigen Strassenver- hältnisse am Vormittag unfallfrei gefahren war, sprach somit keineswegs dafür, dass er am Nachmittag auf mit Schneematsch bedeckter Fahrbahn und ohne wei- tere Hilfsmittel problemlos gefahren werden konnte. Und mit Schneematsch auf der Fahrbahn rechnete X., hat er gegenüber dem Untersuchungsrichter doch er- klärt, der Schneematsch habe ihn nicht überrascht (act. 4.10, S. 5). Damit aber ist X. vorzuwerfen, dass er fahrlässig gehandelt hat. Der subjektive Tatbestand ist mithin erfüllt. Nachdem bereits der objektive Tatbestand bejaht werden musste, hat sich X. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Die diesbe- zügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte somit zu Recht, die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 12.In einem weiteren Punkt wirft die Staatsanwaltschaft X. vor, er sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, die den herrschenden Strassenverhältnissen nicht an- gepasst gewesen sei. X. macht geltend, er sei auf dem gerade verlaufenden Stück der Kantonsstrasse auf der LL. mit ca. 50 – 55 km/h gefahren, was sicherlich nicht als unangemessen zu beurteilen sei. Zu diesem Schluss gelange aus technischer Sicht auch die AGU Zürich in ihrer Unfallanalyse. Auch die Zeugen hätten – mit einer Ausnahme – die Fahrt auf der LL. als unverdächtig und korrekt beurteilt. Dies spreche zu seinen Gunsten. Insbesondere auf den letzten 70 m vor der Un- fallstelle sei seine Fahrweise als korrekt und verkehrsregelkonform zu beurteilen. Auf diesem Strassenabschnitt habe er die Geschwindigkeit auf etwa 29 km/h und im Bereich der Unfallstelle weiter auf etwa 24 km/h reduziert. Er habe somit mit einer extrem reduzierten Geschwindigkeit die Linkskurve vor der Kollisionsstelle
Seite 36 — 50 befahren. In der Unfallanalyse der AGU Zürich werde festgehalten, dass eine Ge- schwindigkeit von 24 – 30 km/h unter Berücksichtigung der winterlichen Verhält- nisse aus technischer Sicht angemessen gewesen sei. Zudem sei die Fahrge- schwindigkeit des entgegenkommenden Holztransporters wesentlich höher gewe- sen. Unter diesen Umständen könne ihm nicht rechtsgenüglich zur Last gelegt werden, er habe den Tatbestand der unangemessenen Geschwindigkeit erfüllt. a) Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Be- sonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt be- deckt ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 VRV). Bei schlechten Strassenverhältnissen muss not- falls im Schritttempo gefahren werden (BGE 101 IV 221 E 1a; SB 05 3; SK1 09 23; SK1 10 56 E 11). Mit anderen Worten ist angesichts schlechter Strassenverhält- nisse eine erhebliche Reduktion der Geschwindigkeit eine adäquate Reaktion. b) Liest man die Anklageschrift durch, so wird klar, dass X. nicht vorgeworfen wird, er sei im Zeitpunkt des Unfalles zu schnell gefahren. Vielmehr wird ihm vorgehal- ten, er sei vor der Linkskurve so schnell gefahren, dass der Nachläufer bei Einsatz des Retarders auf der mit Schneematsch bedeckten Strasse ins Schleudern und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. X. bringt dagegen vor, eine Geschwindigkeit von 50 – 55 km/h auf der LL. sei vom Experten der AGU Zürich als angemessen bezeichnet worden. Dies trifft so jedoch nicht zu. Die Frage an den Experten laute- te, ob eine Geschwindigkeit von 55 – 58 km/h auf dem geraden Strassenabschnitt der LL. bei nasser, das heisse nicht schneebedeckter, Fahrbahn angemessen ge- wesen sei. Der Experte hat in seiner Antwort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Geschwindigkeit für eine gerade und nasse Strecke aus technischer Sicht angemessen gewesen sei, dass die Fahrbahn aufgrund der vorhandenen Anknüpfungspunkte jedoch schneebedeckt gewesen sein dürfte (act. 5.25, S. 9, Ziff. 5). Der Experte hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Antwort für eine nasse, jedoch nicht für eine schneebedeckte Fahrbahn Gültigkeit hat. Vorlie- gend muss nun aufgrund der Zeugenaussagen davon ausgegangen werden, dass die Strasse auf der LL. bzw. im Bereich der Linskurve nicht nur nass, sondern mit Schneematsch bedeckt war (siehe Erwägung 8). Die Antwort des Experten ist auf die damaligen Strassenverhältnisse auf der LL. daher nicht anwendbar. Dass X. für die am Nachmittag des 3. Oktober 2008 auf der LL. bzw. im Bereich der Lins- kurve herrschenden Strassenverhältnisse in Verbindung mit den abgefahrenen Reifen der hintersten Achse zu schnell unterwegs war, lässt sich aus rein physika- lischen Überlegungen ableiten. Dabei kann auf den Kammschen Kreis zurückge-
Seite 37 — 50 griffen werden. Der Kammsche Kreis ist eine grafische Darstellung zur Aufteilung der möglichen Gesamtkraft am Rad in die Seitenführungskraft in Querrichtung und die Bremskraft beziehungsweise die Antriebskraft in Längsrichtung des Rades bis zum Erreichen der maximalen Haftreibungskraft. Die Grundregel besagt, dass ein Reifen nur eine bestimmte Gesamtkraft auf die Fahrbahn übertragen kann. Wird beim Beschleunigen oder Bremsen besonders viel Kraft in Längsrichtung benötigt, reduzieren sich die zur Verfügung stehenden Seitenführungskräfte. In Kurvenfahr- ten wird dahingegen besonders viel Seitenführungskraft benötigt, weshalb das Kraftpotenzial in Längsrichtung begrenzt ist. Geht die Summe der auf das Rad wirkenden Kräfte über die mögliche Gesamtkraft hinaus, zum Beispiel weil gleich- zeitig grosse Brems- und Seitenführungskräfte benötigt werden, verliert das Rad an Haftung und bringt das Fahrzeug in einen instabilen Fahrzustand. Die Grösse der möglichen Gesamtkraft wird unter anderem vom Fahrbahnzustand (trocken, nass, rutschig etc.), von den Reifen (Profil, Alter, Winterreifen, Sommerreifen etc.) und von der Radlast bestimmt. Vorliegend steht fest, dass die Strasse auf der LL. mit Schneematsch bedeckt war, was die Haftreibung der Räder auf der Strasse und damit die Grösse der möglichen Gesamtkraft auf die Räder verringert hat. Im weiteren waren die Reifen auf der hintersten Achse des verunfallten Busses weit- gehend abgefahren. Auch dies hatte einen negativen Einfluss auf die Haftreibung. Und schliesslich wird die Radlast geringer, je schneller ein Fahrzeug fährt, was sich ebenso negativ auf die Haftreibung ausgewirkt hat. Als X. nun mit dem Retar- der bremste, mithin eine Bremskraft auslöste, beanspruchte diese von der mögli- chen Gesamtkraft offenbar einen derart grossen Teil, dass nicht mehr genügend Kraft für die Seitenführung zur Verfügung stand, weshalb die Räder der hintersten Achse nicht mehr in der Spur blieben und der Nachläufer ins Schwanken geriet. Wäre X. langsamer gefahren, hätte dies einen Einfluss auf die Haftreibung gehabt, sie wäre grösser gewesen, da die Radlast grösser gewesen wäre. Damit aber hät- ten die Räder auf der hinteren Achse eine grössere Gesamtkraft verarbeiten kön- nen. Daneben wäre bei einer geringeren Geschwindigkeit auch ein weniger star- kes oder sogar gar kein Bremsen notwendig gewesen, was wiederum dazu ge- führt hätte, dass eine geringere Bremskraft auf das Rad gewirkt hätte. Mit einer den Strassenverhältnissen mit Schneematsch auf der Fahrbahn und den abgefah- renen Reifen entsprechenden Geschwindigkeit hätte X. daher verhindern können, dass Kräfte auf die Reifen wirkten, die die mögliche Gesamtkraft überstiegen. Da- bei ist zu betonen, dass X. vor der Unfallstelle, das heisst vor der Linkskurve we- sentlich langsamer und im Bereich der Unfallstelle sogar im Schritttempo hätte fahren müssen, wenn dies die Strassenverhältnisse in Verbindung mit den abge- fahrenen Hinterreifen für eine sichere Fahrt notwendig gemacht hätten. Aus dem
Seite 38 — 50 Dargelegten erhellt, dass X. auf der LL. vor der Linkskurve objektiv gesehen mit einer Geschwindigkeit unterwegs war, die den Strassenverhältnissen in Verbin- dung mit dem Fahrzeugzustand nicht angemessen war. Sein Verhalten erfüllt mit- hin den objektiven Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV. c) In subjektiver Hinsicht wird auch hier zumindest Fahrlässigkeit verlangt. Fahr- lässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtig- keit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Zunächst ist festzustellen, dass der Schneematsch auf der Fahrbahn für X. nicht überraschend kam (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Februar 2009, act. 4.10, S. 5 Mitte). Dann aber musste er als Fahrzeugführer alle Vor- sichtsmassnahmen ergreifen, um ein Schleudern des Fahrzeuges zu verhindern; die adäquate Reaktion bei Schneematsch ist eine erhebliche Reduktion der Ge- schwindigkeit, gehört es doch zum Allgemeinwissen, dass bei winterlichen Stras- senverhältnissen die Schleuder- und Unfallgefahr gross ist (vgl. SK1 09 23, S. 6 und dort zitierte Entscheide des Bundesgerichts). Weiter musste X. schon allein aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung als Berufschauffeur für Lastwagen und Busse (untersuchungsrichterliche Einvernahme, act. 2.5) bewusst sein, dass Schneematsch auf der Fahrbahn einen negativen Einfluss auf die Haftung des Fahrzeuges hat. Zweifellos war ihm auch bekannt, dass abgefahrene Reifen die Haftung negativ beeinflussen. Dass es seine Pflicht gewesen wäre, die Reifen des Busses zu kontrollieren, wurde bereits festgestellt. Wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er gewusst, dass die hintersten Reifen abgefahren waren. Im übrigen durfte X. nicht einfach davon ausgehen, dass die Reifen den Wetter- und Strassenverhältnissen schon genügen würden, ohne sich selbst dessen zu versichern. Auch der Umstand, dass der Bus am Morgen die Garage verlassen hatte und während des Vormittags bei schwierigen Strassenverhältnissen auf dem Netz der BB. Bus verkehrt war, sprach nicht dafür, dass er auch auf mit Schnee- matsch bedeckter Fahrbahn problemlos und ohne Hilfsmittel oder ohne besondere Vorsichtsmassnahmen betrieben werden konnte, denn wie bereits festgestellt, hatte es am Morgen früh noch nicht geschneit und für den Vormittag wegen hefti- gen Schneefalls ein internes Kettenobligatorium angeordnet worden. X. musste daher, solange er sich nicht vom Gegenteil überzeugt hatte, damit rechnen, dass die Reifen, die aufgezogen waren, den aktuellen Strassenverhältnissen nicht genügen könnten. Diese Möglichkeit hätte ihn bereits dazu bringen müssen, vor- sichtig, das heisst langsam, zu fahren. X. hätte daher bei seiner Fahrt über die LL.
Seite 39 — 50 bzw. vor der Linkskurve die abgefahrenen Reifen auf der hintersten Achse zu- sammen mit dem Schneematsch auf der Strasse berücksichtigen und seine Ge- schwindigkeit diesen Gegebenheiten anpassen müssen. Das Kantonsgericht von Graubünden hat konstant erkannt, dass die Geschwindigkeit den Umständen an- zupassen ist, das heisst, dass der Fahrzeugführer während der Benützung der Strasse laufend alle Informationen über die Strasse, über die Umwelt (Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse) und das Verkehrsgeschehen aufzunehmen, zu verarbeiten und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig zu ändern hat (vgl. SK1 09 23, S. 6). Konkret bedeutet dies, dass aufgrund der Beschaffenheit des Fahrzeugs und der Strasse die Geschwindigkeit schon auf der Geraden im Hinblick auf die folgende, mit Schneematsch bedeckte Kurve, in welcher Fliehkräf- te herrschen, stark hätte reduziert werden müssen und im Kurvenbereich sogar im Schritttempo hätte gefahren werden müssen. Dies umso mehr, als zu den Um- ständen, welche beachtet werden müssen, eben auch die Beschaffenheit der Rei- fen und deren Profiltiefe gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2007, 6A.89/2006, E 2.2). Dass die Geschwindigkeit stets den Verhältnissen anzupas- sen ist und Verspätungen nicht auf Kosten der Sicherheit aufgeholt werden dürfen, ergibt sich sogar aus Ziffer 5.1 der Betriebsvorschriften (act. 4.39); auf schneebe- deckten Strassen ist vorsichtig und in entsprechendem Tempo zu fahren (Ziffer 5.2 der Betriebsvorschriften, act. 4.39). Hätte X. die notwendige Sorgfalt aufge- bracht, hätte er erkannt, dass die Reifen auf der hintersten Achse den Strassen- verhältnissen nicht mehr genügten, und er hätte die Geschwindigkeit diesem Um- stand anpassen können und müssen. Dass im weiteren abgefahrene Reifen und Schneematsch auf der Fahrbahn dazu führen können, dass bei zu hoher Ge- schwindigkeit und dem Einsatz einer Bremse das Fahrzeug ausbricht, ist eine Er- fahrungstatsache und allgemein bekannt, weshalb ein solches Geschehen leicht vorauszusehen ist. X. hat somit fahrlässig gehandelt und damit auch den subjekti- ven Tatbestand erfüllt, weshalb die Verurteilung der Vorinstanz wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV zu Recht erfolgte. Grundsätzlich hat X. mit diesem Verhalten grundlegende Verkehrsvorschriften verletzt, die beson- ders unfallträchtig sind. Jedoch kann ihm kein rücksichtsloses Verhalten vorgewor- fen werden, weshalb als Strafnorm Art. 90 Ziff. 1 SVG Anwendung findet. Das vor- instanzliche Urteil ist folglich zu bestätigen, soweit es die Verurteilung wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG betrifft. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
Seite 40 — 50 13.a) In einem letzten Punkt wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden X. die fahrlässige Tötung dreier Personen vor. Diesbezüglich bringt X. in seiner Berufung vor, eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung könne vorliegend nicht erfolgen, wenn von Seiten der Anklagebehörde der Nachweis der Verkehrsregelverletzung nicht erbracht werde. Wie die vorstehenden Erwägungen aufgezeigt haben, ist die Verletzung von Verkehrsregeln durch X. nachgewiesen. Die Argumentation von X. steht einer Verurteilung somit nicht entgegen. Das weitere Argument von X., es sei aufgrund der Akten nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen, dass der Sattelschlep- per von D. den Tod von +E. und +F. verursacht habe, ist bereits in Erwägung 7 entkräftet worden. Weiter macht X. geltend, wenn ihm überhaupt eine Fahrlässig- keit zur Last gelegt werden könne, so sei diese als besonders leicht anzusehen und dürfe keine strafrechtlichen Konsequenzen haben. Der Sorgfaltspflicht seien nämlich durch das sogenannte erlaubte Risiko Grenzen gesetzt. Es gebe gefährli- che Tätigkeiten, die einen sozialen Nutzen brächten, der bei einem Übermass an Vorsicht wieder eliminiert würde. Dem ist entgegen zu halten, dass X. vorliegend grundlegendste Verkehrsvorschriften missachtet hat, deren Nichtbeachtung häufig Ursache von Unfällen ist. Gerade von einem Buschauffeur, der täglich auf den Strassen unterwegs ist und der Personen transportiert, muss verlangt werden, dass er solch elementaren Vorschriften die notwendige Beachtung schenkt. Diese Forderung ist durchaus nicht als Übermass an Vorsicht zu qualifizieren. Das Ver- schulden von X. kann keinesfalls als besonders leicht eingestuft werden (siehe auch Erwägung 14). Weiter macht X. geltend, die Anforderungen seien vor allem zu ermässigen, wenn jemand sich plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sehe und dann von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreife, die bei nachträglicher Betrachtung als die objektiv zweckmässigste erscheine oder wenn dieser jemand nur Sekundenbruchteile zu spät reagiere. Diesbezüglich ist zu sagen, dass X. nicht plötzlich in eine gefährlich Lage versetzt wurde. Wie er selbst ausgesagt hat, kam für ihn der Schneematsch nicht überraschend (untersu- chungsrichterliche Einvernahme vom 27. Februar 2009, act. 4.10, S. 5). Er hätte im weiteren das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt kontrollieren müssen beziehungs- weise hätte er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Betrieb wissen müssen, dass Ende Oktober die neuen Winterreifen aufgezogen würden, so dass anfangs Oktober damit zu rechnen war, dass möglicherweise Reifen mit nicht mehr dem besten Profil montiert waren. Zudem wird im Handbuch des Neoplan 4421 aus- drücklich festgehalten, dass der Retarder auf die Antriebsräder des Fahrzeugs wirke und dass bei glatter Fahrbahn die Antriebsräder blockieren und das Fahr- zeug ins Schleudern bringen könnten, weshalb bei winterlichen Strassenverhält- nissen der Retarder nicht eingesetzt werden solle (vgl. Unfallanalyse, act. 5.25, S.
Seite 41 — 50 5). Mit leichtem Schneefall, Schneematsch auf der Fahrbahn und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt waren die Verhältnisse durchaus winterlich, auch wenn es erst anfangs Oktober war. Die Situation, dass der Nachläufer aufgrund der über- setzten Geschwindigkeit, der Strassenverhältnisse, der abgefahrenen Reifen und des Einsatzes des Retarders ins Rutschen geriet (vgl. Unfallanalyse, act. 5.25, S. 4, Ziff. 4), kann unter diesen Umständen nicht als überraschend angesehen wer- den. Schliesslich macht X. noch geltend, es fehle an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang, wenn der Erfolg – in casu der schwere Unfall – soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liege, dass er nicht zu erwarten gewe- sen sei. Oder wenn mit anderen Worten ganz aussergewöhnliche Umstände hin- zutreten würden, mit denen schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen – beispielsweise unvorhersehbare kritische Strassenverhältnisse in einer Kurve – und die derart schwer wögen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren – beispielsweise ein allfälliges fahrerisches Fehlver- halten seinerseits – in den Hintergrund drängten. Dies führe zu einer Unterbre- chung der Kausalität. Dem ist entgegen zu halten, dass die Strassenverhältnisse nicht unvorhersehbar kritisch waren. Am Morgen des 3. Oktober 2008 hatte es stark geschneit und die Strassenverhältnisse waren prekär gewesen (polizeiliche Einvernahme von B. vom 16. November 2008, act. 4.8, S. 1 f.; bezirksgerichtliche Einvernahme von Z11. vom 24. Juni 2010, vorinstanzliche Akten, act. 13, S. 2, Ziff. 2). Nachdem es gegen Mittag aufgehört hatte zu schneien und sich auch die Strassenverhältnisse gebessert hatten, schneite es im Verlauf des Nachmittags immer wieder leicht. Es war kalt und ab 14 Uhr hielt sich die Temperatur unter dem Gefrierpunkt (Bericht Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Me- teoSchweiz vom 3. November 2009, act. 8.9). Bei diesen Verhältnissen musste damit gerechnet werden, dass der Schnee zumindest teilweise auf der Strasse liegen bleiben und sich Schneematsch bilden konnte. Im übrigen begannen die Probleme nicht erst in der Linkskurve, sondern schon vorher, als X. den Retarder einsetzte, um die Geschwindigkeit eben gerade vor der Kurve zu reduzieren. Die Strassenverhältnisse vermögen daher in keiner Weise den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Des weiteren lag der Unfall auch nicht ausserhalb der normalen Lebenserfahrung. Es muss als allgemein bekannt angesehen werden, dass Schneematsch, ungenügendes Profil auf den Reifen, nicht angepasste Geschwin- digkeit und schliesslich das Betätigen der Bremse dazu führen kann, dass das Fahrzeug instabil wird und ins Rutschen gerät. Ebenso entspricht es ohne weite- res der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein schwerer Zusammenstoss erfol- gen kann, wenn ein Fahrzeug sich – wenn auch nur teilweise – auf der Gegen- fahrbahn befindet. Dass dabei Menschen den Tod finden können, ist zweifellos
Seite 42 — 50 traurige Erfahrung. Der folgenschwere Unfall entspricht daher ohne weiteres der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Handlungen von X., nämlich dass er zum einen mit einem nicht betriebssicheren Bus und zum anderen für diesen Umstand ver- bunden mit den herrschenden Strassenverhältnissen zu schnell fuhr, so dass der Nachläufer beim Einsatz des Retarders ins Pendeln und dabei auf die Gegenfahr- bahn geriet, müssen daher als adäquat kausal für den schweren Unfall und damit die tödlichen Verletzungen von +E., +F. und +G. qualifiziert werden. Weitere Ar- gumente bringt X. nicht vor. Er hat vielmehr selbst festgestellt, dass bezüglich des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung ein Verstoss gegen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts in der Regel den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertige. X. hat gegen grundlegende Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts verstos- sen, indem er mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug und zudem zu schnell fuhr. Hätte er die notwendige Sorgfalt beachtet, hätte er den Zusammenstoss mit dem Sattelschlepper von C. und damit den Tod der drei Buspassagiere verhindern können. X. hat fahrlässig gehandelt. Die Verurteilung wegen mehrfacher fahrlässi- ger Tötung erweist sich daher als rechtens, die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. b) Schliesslich stellt sich noch die Frage der Konkurrenz zwischen der mehrfachen fahrlässigen Tötung und den Verkehrsregelverletzungen. Da das Strassenver- kehrsgesetz mit Ausnahme von Art. 90 Ziff. 3 SVG keine Normen über allfällige Konkurrenzen mit Straftatbeständen des Strafgesetzbuches enthält, sind die all- gemeinen Regeln über die Konkurrenz anwendbar, das heisst der Entscheid ist aufgrund der Frage zu treffen, ob der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Hand- lung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammentreffenden Bestim- mungen – sei es durch Konsumption, sei es infolge Subsidiarität – völlig abgegol- ten ist oder nicht. In Beachtung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht ent- schieden, dass mit der Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregel(n) geschaffene Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die Gefährdung der getöteten oder verletzten Person(en) mitabgegolten sei, weshalb nur Art. 117 StGB oder Art. 125 StGB zur Anwendung gelange. Echte Idealkonkurrenz zwi- schen Art. 90 SVG und Art. 117 StGB oder Art. 125 StGB sei jedoch gegeben, wenn neben der getöteten oder verletzten Person(en) eine oder mehrere weitere Personen konkret gefährdet würden. Stelle eine verletzte Person keinen Strafan- trag oder verzichte sie darauf, so bleibe in Bezug auf die begangene konkrete Ge- fährdung für Leib und Leben Art. 90 SVG anwendbar (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 29. November 2001, 6S.628/2001, E 2a; BGE 91 IV 211 E 4). Vorlie-
Seite 43 — 50 gend ist mithin die Gefährdung der Allgemeinheit sowie der getöteten Businsassen durch die Verurteilung gemäss Art. 117 StGB abgegolten. Die konkrete Gefähr- dung der übrigen Buspassagiere, darunter auch jener Fahrgäste, die zwar verletzt worden sind, aber keinen Strafantrag gestellt haben, wird jedoch von der Verurtei- lung wegen fahrlässiger Tötung nicht erfasst, weshalb zwischen der fahrlässigen Tötung und den Verkehrsregelverletzungen insoweit echte Idealkonkurrenz be- steht und auch eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG erfolgen muss. 14.X. ficht gemäss Rechtsbegehren in der Berufung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Dadurch aber ist auch Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs und damit die Strafzumessung angefochten. In der Berufungsbegründung finden sich jedoch keine Ausführungen dazu. Insbesondere werden keine substan- tiierten Rügen erhoben. Da jedoch der Strafpunkt neben der Schuldfrage wesentli- ches Element des Strafurteils bildet und der Berufungskläger zudem durch den Antrag im Rechtsbegehren, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuhe- ben, zu erkennen gegeben hat, dass er die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe grundsätzlich überprüft haben möchte, rechtfertigt es sich unter dem Gesichts- punkt der richterlichen Fürsorgepflicht, auch die vorinstanzliche Strafzumessung einer Prüfung zu unterziehen. a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Be- wertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden sind anlässlich der Revision weitgehend unverändert ge- blieben (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1).
Seite 44 — 50 b) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) und er- höht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungs- gründe angemessen (sogenanntes Asperationsprinzip), wobei es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Zu beachten gilt es im weiteren, dass gemäss Gesetz nur gleich- artige Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden können. Weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe sind gleichartig mit einer Busse. Für Übertretungen ist daher immer eine Busse auszusprechen, selbst wenn im selben Entscheid auch Verbrechen oder Vergehen beurteilt werden (vgl. Heimgartner, Basler Kom- mentar, N 40 zu Art. 106 StGB). c) Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht. Er hat den Tod dreier Menschen ver- ursacht. Dabei hat er zwar nicht vorsätzlich gehandelt, jedoch hat er nicht die not- wendige Sorgfalt in der Ausübung seines Berufes aufgebracht. Dies ist für einen Buschauffeur, der für den sicheren Transport der Fahrgäste verantwortlich ist, als gravierend zu werten. Durch seine Unachtsamkeit und Nachlässigkeit haben drei Menschen ihr Leben verloren, das höchste Gut, das es gibt. Weiter hat X. immer bestritten, dass er den Unfall zu verantworten habe. Dies auch noch, als durch das Gutachten des Strassenverkehrsamtes Graubünden und jenes der AGU Zürich belegt war, dass er mit seinem Verhalten den Unfall verursacht hat. Damit fehlt es an einem Geständnis. Dieser Umstand wirkt sich zwar weder zu Gunsten noch zu Lasten von X. aus. Das Bestreiten einer Schuld am Unfall trotz der eindeutigen Aussagen in den Gutachten lässt jedoch Einsicht vermissen, was wiederum dazu führt, dass X. nicht damit rechnen kann, dass das Gericht besondere Milde walten lässt und eine Strafe im unteren Bereich der möglichen, angemessenen Strafen festsetzt. Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere wirkt weder der ungetrübte automobilistische Leumund noch die Vor- strafenlosigkeit zu Gunsten von X., da grundsätzlich von den Rechtsunterworfe- nen erwartet werden darf, dass sie sich an die Gesetze halten, und vorliegend kein Grund ersichtlich ist, welcher den ungetrübten automobilistischen Leumund und die Vorstrafenlosigkeit zu einer besonders zu honorierenden Leistung machen würden (vgl. BGE 136 IV 1). Das Gericht übersieht dabei nicht, dass X. seit Fe- bruar 2002 bei der BB. Bus als Berufschauffeur arbeitet und damit fast täglich auf den Strassen unterwegs ist. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat er in den Jah- ren 1990 bis 1997 als Lastwagenchauffeur und Allrounder bei einer anderen Firma
Seite 45 — 50 gearbeitet (untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Person, act. 2.5). Wie re- gelmässig und oft er dort jedoch tatsächlich gefahren ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Mit Sicherheit kann daher mit Bezug auf den Unfallzeitpunkt von 6 Jahren und 8 Monaten ausgegangen werden, in denen X. fast täglich auf den Strassen unterwegs war. Diese Zeitspanne genügt noch nicht, um aus seiner Vorstrafenlo- sigkeit und auch seinem ungetrübten automobilistischen Leumund eine besonders zu honorierende Leistung zu machen. Ebenso wenig finden sich Strafmilderungs- gründe. Strafschärfend aber ist die mehrfache Begangenschaft zu werten. Keine Schärfung erfolgt jedoch im Zusammenhang mit den Verkehrsregelverletzungen, da es sich bei diesen um Übertretungen handelt, für die eine Busse und damit ei- ne ungleichartige Sanktion ausgesprochen werden muss. Unter Berücksichtung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Miteinbezug aller Umstände kommt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass vorliegend eine Geldstrafe dem Verschul- den von X. angemessen ist. Zunächst ist die Anzahl der Tagessätze zu überprü- fen. Nachdem einzig X. Berufung erhoben hat, ist von vorneweg keine Erhöhung der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Anzahl Tagessätze möglich (Verbot der reformatio in peius, Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Das Kantonsgericht hat mithin nur darüber zu entscheiden, ob aufgrund des festgestellten Verschuldens des Be- rufungsklägers eine tiefere Anzahl angemessen wäre, als sie die Vorinstanz aus- gesprochen hat. Dies muss für den vorliegenden Fall verneint werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Anzahl Tagessätze erscheint vielmehr als milde. Die 50 Tagessätze sind zu bestätigen. c) Nachdem die Anzahl der Tagessätze feststeht, ist deren Höhe zu bestimmen. Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünf- te aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnis- se berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur miteinzubeziehen, wenn der Täter ohnehin von dessen Substanz lebt. Es bil- det Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag
Seite 46 — 50 anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzmini- mum zu berücksichtigen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Her- absetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Bei ei- ner hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Ta- gessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden pro- gressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). – Anlässlich der Berufungsverhandlung hat X. erklärt, er verdiene ungefähr Fr. 4'650.-- netto monatlich; hinzu komme ein 13. Gehalt. X. verfügt somit – unter Einbezug des 13. Monatslohnes – über ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 5'037.50. Davon ist ein Sozialabzug für Steuern, Kranken- kassenprämien und Berufsauslagen zu machen. Bei dieser Höhe des monatlichen Einkommens rechtfertigt sich ein Abzug von 20%, ist doch zu berücksichtigen, dass zum einen die Ehefrau von X. nach dessen Angaben teilzeitlich arbeitstätig ist und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'300.-- erzielt, womit sie in der Lage ist, für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen, und dass zum andern die beiden erwachsenen Söhne des Ehepaares X. zwar bei ihren Eltern wohnen, je- doch beide erwerbstätig sind und somit grundsätzlich für sich selbst sorgen kön- nen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich im weiteren ebenso wenig, in der Berechung der Tagessatzhöhe einen Abzug für familienrechtliche Unterstützungs- leistungen vorzunehmen. Und schliesslich ist ein Abzug wegen der Anzahl der Tagessätze ebenso wenig angebracht wie ein solcher aufgrund des Existenzmi- nimums. Die Höhe des Tagessatzes errechnet sich mithin wie folgt: Einkommen X. nettoFr.5'037.50 ./. Sozialabzug 20%Fr.1'007.50 TotalFr.4'030.00 Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 134.35 pro Tag ergibt. Ein Ta- gessatz in Höhe von Fr. 130.-- würde daher der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von X. entsprechen. Die Vorinstanz hat X. zu einem Tagessatz in Höhe von Fr. 100.-- verurteilt. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, darf das vor- instanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR), weshalb es vorliegend bei einem Tagessatz von Fr. 100.-- sein Be-
Seite 47 — 50 wenden haben muss. Das vorinstanzliche Urteil ist somit sowohl bezüglich der Anzahl Tagessätze als auch mit Bezug auf deren Höhe zu bestätigen; die Beru- fung ist auch in diesem Zusammenhang abzuweisen. Zu Handen der Vorinstanz sei abschliessend jedoch darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit der Begründungspflicht nicht genügen kann, im Urteil allein die Höhe des Tagessatzes zu nennen, ohne auszuführen, aufgrund welcher Über- legungen und Berechnungen diese bestimmt worden ist. Erst wenn der Weg zur Höhe des Tagessatzes aufgezeigt wird, ist es für den Verurteilten und die Rechtsmittelinstanz überhaupt möglich, diese zu überprüfen. d) X. äussert sich in der Berufung nicht zum bedingten Strafvollzug, den die Vorin- stanz für die Geldstrafe gewährt hat. Da die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Strafe im vorliegend zu beurteilen- den Fall – wie bereits mehrfach ausgeführt – nicht verschärfen darf (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR), käme die Verweigerung des bedingten Vollzugs gar nicht in Frage, weshalb es genügt, in aller Kürze festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersicht- lich sind, die eine ungünstige Prognose indizieren würden, weshalb nicht befürch- tet werden muss, dass X. sich in Zukunft nicht bewähren werde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe somit zu Recht gewährt. Auch die angesetzte Probezeit von zwei Jahren ist nicht zu bean- standen. e) Für die beiden Verkehrsregelverletzungen ist eine Busse zuzumessen. Auch diesbezüglich darf X.s Verschulden nicht bagatellisiert werden. Er hat zwei grund- legende Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts nicht beachtet, die beide für eine sichere Fahrt wichtig sind. Gerade das Nichtbeachten der angemessenen Geschwindigkeit führt immer wieder zu schweren Unfällen. Zwar hat X. nicht vor- sätzlich gehandelt, jedoch ist es seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass es zu einem ausserordentlich schweren Unfall gekommen ist, der mehrere Personen massiv gefährdet und auch sehr hohen Sachschaden verursacht hat. Erschwe- rend kommt hinzu, dass X. als Berufschauffeur aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung und aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheit der Fahrgäste ihm anvertraut war, besonders umsichtig hätte handeln müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Auch bezüglich der Verkehrsregelverletzungen liegt kein Geständnis vor, was jedoch weder zu Lasten noch zu Gunsten von X. wirkt. Das fehlende Ge- ständnis weist aber auf fehlende Einsicht hin, was wiederum dazu führt, dass X. nicht mit besonderer Milde rechnen kann. Neutral ist der Umstand zu werden, dass X. noch nie straffällig geworden und auch sein automobilistischer Leumund
Seite 48 — 50 ungetrübt ist (BGE 136 IV 1). Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Straf- schärfend ist das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände zu beachten. Nachdem vorliegend eine Verschärfung der vorinstanzlich ausgesprochenen Stra- fe nicht möglich ist und es somit einzig darum geht zu entscheiden, ob allenfalls eine tiefere Strafe angemessen wäre, als sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, kommt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und der konkreten Umstände zum Schluss, dass eine tiefere Strafe nicht angebracht wäre. Die für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wenig zu bean- standen, orientiert sie sich doch an der von der Vorinstanz festgesetzten Tages- satzhöhe. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auch bezüglich der ausgesproche- nen Busse samt Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Die Berufung ist auch in die- sem Punkt abzuweisen. 15.a) Gemäss Rechtsbegehren ficht X. das gesamte vorinstanzlichen Urteils- dispositivs an, mithin auch den Kostenspruch. In der Berufungsbegründung äus- sert er sich zu den vorinstanzlichen Kosten jedoch nicht. Es fehlen diesbezüglich somit jedwelche Ausführungen oder substantiierten Rügen. Insofern hat sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit zu beschäftigten. Im übrigen würde sich der Kostenspruch der Vorinstanz aber auch als rechtens erweisen, denn wer verurteilt wird, hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 158 Abs. 1 StPO-GR). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Ab- weichung von dieser Regel rechtfertigen würden. Ebenso wenig aber hätte X. An- spruch auf Entschädigung seines Verteidigungsaufwandes im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 161 Abs. 1 StPO). Sein entsprechender Antrag im Rechtsbegehren wäre daher abzuweisen und der vorinstanzliche Kostenspruch wäre zu bestätigen, selbst wenn darüber zu befinden wäre. b) Mit Bezug auf den Kostenspruch ist der Vorinstanz jedoch offensichtlich ein Rechnungsfehler unterlaufen. Die Gesamtkosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 20'191.40, die Kosten gemäss Art. 358 StGB von Fr. 93.05, die Busse von Fr. 400.-- und die Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'500.-- ergeben zusammen Fr. 22'184.45 und nicht Fr. 20'303.45. Offensichtliche Verse- hen wie Schreib- und Rechnungsfehler dürfen von Amtes wegen berichtigt wer- den. Die Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird daher von Amtes wegen dahin berichtigt, als festgestellt wird, dass das Total der Verfahrenskosten und der Busse nicht Fr. 20'303.45, sondern Fr. 22'184.45 beträgt.
Seite 49 — 50 16.Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich X. der mehrfachen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat. Die diesbezüglichen Verurteilungen durch die Vorinstanz erfolgten daher zu Recht. Ebenso werden vorliegend die vorinstanzliche Strafzumessung und der Kosten- spruch geschützt. Die Berufung von X. ist damit in allen Punkten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist vollständig zu bestätigen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von X. (Art. 160 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren selbst zu tragen.
Seite 50 — 50 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen dahin berich- tigt, als das Total der Verfahrenskosten und der Busse nicht Fr. 20'303.45, sondern Fr. 22'184.45 beträgt. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten von X.. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: