BGE 131 I 476, BGE 126 I 68, 6B_10/2009, 6B_471/2010, 6S.311/2005
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 24. Mai 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 5[mündlich eröffnet] 24. Oktober 2011 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. O., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 14./15. September 2010, mitgeteilt am 5. Januar 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbe- klagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache fahrlässige Tötung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.X. wurde am _ in AA. geboren, wo er zusammen mit drei Geschwistern bei den Eltern in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. An seinem Wohnort besuchte er auch die Primar- sowie die Sekundarschule. Anschliessend absolvier- te er eine Lehre als Automechaniker, die er mit Erfolg abschloss. Heute ist X. Lei- ter der Firma A., welche der Firma B. AG angeschlossen ist. Gleichzeitig führt er ein eigenes Unternehmen in BB. im DD.. Aus beiden Beschäftigungen zusammen erzielt er nach eigenen Angaben ein monatliches Nettogehalt von insgesamt rund Fr. 10'000.--. X. ist mit A. verheiratet. Er ist Vater zweier erwachsener Kinder. X. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 wurde X. wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie we- gen Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Freitag, 3. Oktober 2008, im Laufe des Morgens, begann es im EE. heftig zu schneien. Wegen Verkehrsproblemen auf der alten Kantonsstras- se HH. – JJ. disponierte X., Geschäftsführer des Firma A.-Betriebs, die Umfahrung der fraglichen Strecke. Anschliessend begab sich X. vor Ort und stellte fest, dass die Fahrbahn durch den Schnee sehr rutschig war. Zwischen 08.30 – 09.00 Uhr entschloss er sich, für alle Busse ein internes Kettenobligatorium anzuordnen. Gegen die Mittagszeit hörte es auf zu schneien und einige Fahrbahnabschnitte waren dann lediglich nass. X. hob sodann das interne Kettenobligatorium auf. Anfangs Nachmittag begann es erneut zu schneien, was X. von seinem Büro aus in CC. feststellte. Gegen 16.00 Uhr fuhr B., Bus-Chauffeur bei dem Firma A.-Betrieb, am Steuer des Gelenkbusses der Marke Neoplan, Kontrollschilder GR _, von BB. in Richtung FF. ab. Zu diesem Zeitpunkt schneite es noch und die Fahrbahn war mit Schneematsch bedeckt und rutschig. Ein erneutes Kettenobligatorium verfügte der Geschäftsführer nicht. Auf die Hinterachse des Gelenk-Busses waren Reifen mit einem weitge- hend abgefahrenen Profil montiert, welche gemäss Gutachten des Stras- senverkehrsamtes des Kantons Graubünden für die herrschenden Stras- senverhältnisse bei Matsch und Schnee nicht tauglich waren (Dossier 5, act. 12). Trotz dieses Umstandes und der Tatsache, dass es schneite, un- terliess es B., die Ketten zu montieren und fuhr in Richtung FF. los. Auf der CC.-Ebene erreichte er auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ei- ne Geschwindigkeit von bis 60 km/h. Als er sich am Ende der CC.-Ebene
Seite 3 — 30 der linken unübersichtlichen Kurve näherte, betätigte er mehrmals den Re- tarder, um die Geschwindigkeit zu reduzieren. Da diese Motorbremse auf die Hinterachse wirkte, geriet der hintere Teil des Busses wegen des man- gelhaften Reifenprofils und der rutschigen Fahrbahn ins Schleudern und teilweise auf die Gegenfahrbahn. Zu diesem Zeitpunkt befuhren zwei mit Holz beladene Lastwagen die fragliche Kurve in Gegenrichtung. C., der Lenker des ersten Lastwagens, versuchte angesichts des schleudernden Busses sein Fahrzeug so gut wie möglich nach rechts zu lenken. Es kam trotzdem zu einer heftigen Kollision zwischen der linken Ecke der Zugma- schine und der linken hinteren Seite des Gelenkbusses. Dadurch wurde die Kabine der Zugmaschine C. nach rechts abgewinkelt und der mit Rundholz beladene Sattel-Sachentransportanhänger kollidierte ebenfalls gegen die linke hintere Seite des Gelenkbusses. Dabei durchschlug die linke Stirn- wandecke des Anhängers einen Teil des Fahrgastraumes. Dadurch wurden die am Fenster sitzenden D. und E. aus dem Gelenkbus gerissen und auf die Fahrbahn geschleudert. Zudem wurde der rückwärts zur Fahrrichtung und ebenfalls am Fenster sitzende F. durch die Wucht des Aufpralles ge- gen den Fussraum der rechten hinteren Schwenktüre geschleudert. Die drei genannten Fahrgäste verstarben infolge der massiven Verletzungen noch auf der Unfallstelle. Zwei weitere Personen wurden durch den Unfall verletzt, verzichteten jedoch auf die Stellung eines Strafantrages wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Bus entstand ein geschätzter Schaden von CHF ca. 150'000.-- und am Lastwagen C. und G. ein solcher von je CHF ca. 200'000.--. In seiner technischen Unfallanalyse kommt der Gutachter zu folgendem Schluss. -‚Aus technischer Sicht bestehen keine Zweifel, dass der Nachläufer des Neoplan auf die Gegenfahrbahn geriet. -Ursächlich dafür, dass der Nachläufer des Neoplan aus der Spur und ins Pendeln geriet, war eine Kombination aus der Betätigung des Re- tarders, der Profiltiefe der Hinterreifen, den Witterungsbedingungen und der Geschwindigkeit. -Beim Neoplan N 4421 wirkt die Retarderbremse nur auf die hinterste Achse. Da der Nachläufer beim Betätigen des Retarders offenbar ins Pendeln geriet, muss davon ausgegangen werden, dass die Reifen die- ser Achse die Seitenführungskräfte nicht mehr übertragen konnten. Wie dem Geschwindigkeitsdiagramm entnommen werden kann, dürften die Reifen beim Bremsen mit dem Retarder einen zu hohen Schlupf aufge- baut und zum Blockieren geneigt haben, wodurch die Reifen noch we- niger Seitenführungskräfte übertragen konnten. -Im Handbuch des Neoplan N 4421 wird explizit darauf hingewiesen, dass bei winterlichen Bedingungen nicht mit dem Retarder gebremst werden soll. Diese Bremse wirkt nur auf die Antriebsräder und somit auf die Achse des Nachläufers, wodurch das Fahrzeug ins Schleudern ge- raten kann.’ Im Zusatzgutachten vom 7. Dezember 2009 beantwortete der Experte die Frage, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der verunfallte Bus mit Schneeketten ausgerüstet gewesen wäre, wie folgt: ‚Aufgrund der Aussagen, des Reifenzustandes und des Knickwinkels des Gespannes er- scheint es aus technischer Sicht zumindest plausibel, dass der Nachläufer
Seite 4 — 30 des Neoplans bei montierten Schneeketten nicht oder zumindest in deutlich geringerem Masse ausgebrochen wäre und wahrscheinlich auch vor dem Kollisionspunkt hätte stabilisiert werden können.’“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja am 14. und 15. September 2010 nahmen X. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. O., sowie der Vertreter der Anklage, Untersuchungsrichter lic. iur. Carlo Monigatti, teil. Ferner war der Busschauffeur B. als weiterer Angeklagter anwesend, ebenso dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. P.. Der Anklagevertreter stellte und be- gründete folgende Anträge: „1. B. und X. seien im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei B. zu verurteilen:
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Seite 6 — 30 2.Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Die Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, den Angeklagten für die Aufwendun- gen der Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren sowie im Ge- richtsverfahren (erste Instanz) und im Berufungsverfahren zu entschä- digen. Formelle: 1.Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung anzuordnen und der An- geklagte persönlich eingehend zur Sache zu befragen. 2.Es seien folgende Augenscheine durch das Gericht anzuordnen und vorzunehmen:
Seite 7 — 30 Act. 15 (Protokollo dell’interrogatorio teste C.) 4.Es sei Herr H., CC., als (sachverständiger) Zeuge einzuvernehmen. Er soll als damaliger Einsatzleiter der Feuerwehr LL. Auskunft geben über die Unfallsituation bei seinem Eintreffen am Unfalltag und –ort. Insbe- sondere soll er als (sachverständiger) Zeuge Auskunft darüber ertei- len, was er angesichts der von ihm angetroffenen Situation vor Ort als Unfallursache angenommen hat. 5.Es seien die Akten des Bezirksgerichts beim Bezirksamt einzufordern. 6.Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten, dem Kan- tonsgericht für die Einsichtnahme durch den Berufungskläger sämtli- che Belege für die Auslagen zu edieren; ebenso die sog. Buchungsno- tiz betr. den Herrn B..“ Er machte unter anderem geltend, es sei das Anklageprinzip verletzt, könne der zu beurteilenden Anklageschrift doch nicht entnommen werden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Zudem fehlten Hinweise auf eine Garantenpflicht und An- haltspunkte für den Vorwurf, er habe die Hinterreifen nicht ersetzen lassen, wofür ihn aber das Bezirksgericht verurteilt habe. Es fehlten Behauptungen zum Kausal- verlauf, zur Sorgfaltswidrigkeit, zur Vermeidbarkeit, zur Tatmacht und zur Halterei- genschaft. Bezüglich dem Sachverhalt sei zu rügen, dass die Umstände ungenü- gend abgeklärt worden seien. Dass der Bus vor dem Unfall gependelt habe, sei nicht erstellt. Das Gutachten sei ungenau, widersprüchlich und damit nicht ver- wertbar. Es sei nicht geklärt, durch welche Ereignisse genau die tödlichen Verlet- zungen von +D. und +E. hervorgerufen worden seien. Im angefochtenen Urteil werde ausgeführt, die Geschwindigkeit des Gelenkbusses sei nicht den Umstän- den angepasst gewesen. Der erste Sattelschlepper sei gemäss Fahrtenschreiber um einiges schneller gefahren. Der Fahrtenschreiber des zweiten Sattelschleppers sei gar nicht ausgewertet worden. Die Variante, dass die beiden Sattelschlepper den Unfall verursacht hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht abgeklärt worden, welches die Strassenverhältnisse und die Wettervoraussagen im Bereich des Netzes der Firma A. gewesen seien. Bei der Frage der Voraus- sehbarkeit der Verhältnisse müsse daher davon ausgegangen werden, dass mög- licherweise mit Schneefall, aber keinesfalls mit bleibendem Schneematsch habe gerechnet werden müssen. Das Gutachten der AGU Zürich stütze sich auf Einver- nahmen, die in Verletzung der Parteirechte des Berufungsklägers zustande ge- kommen seien, weshalb es nicht verwertet werden dürfe. Zudem gehe es zu Un- recht davon aus, die Strasse sei schneebedeckt gewesen. Es werde im Gutachten nicht ausgeführt, der Nachläufer sei zufolge des Einsatzes des Retarders ausge- brochen. Das Gutachten gehe als Prämisse davon aus, dass der Nachläufer auf die Gegenfahrbahn geraten sei, was jedoch gerade nicht bewiesen sei. Das Gut- achten beantworte eine Rechtsfrage, wenn es ausführe, die Reifen seien ange-
Seite 8 — 30 sichts der Strassenverhältnisse nicht betriebssicher gewesen, denn dies sei die Frage nach der Anwendung von Art. 93 SVG. Das Gericht sei im weiteren auf- grund der Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass die Strasse mit Schnee respektive Schneematsch bedeckt gewesen sei. Für die Frage der Zulässigkeit des Einsatzes des Retarders sei es jedoch wesentlich, ob die Strasse mit Schnee oder mit Schneematsch bedeckt gewesen sei. Die Frage, ob der Unfall mit Schneeketten hätte vermieden werden können, habe der Gutachter ausweichend beantwortet und darauf hingewiesen, dass zur Klärung Fahrversuche notwendig wären. Angesichts des vorhandenen Untersuchungsergebnisses lasse sich auch nicht eruieren, ob Reifen mit grösserer Profiltiefe den Unfall verhindert hätten. Der Gutachter stütze den Unfall auf mehrere Ursachen, von denen X. weder den Ge- brauch des Retarders noch die gefahrene Geschwindigkeit zu vertreten hätte. Es fehle mithin an der relevanten Kausalität. Weiter habe sich X. bezüglich der Si- cherheit der Fahrzeuge sehr wohl auf „KK.“ verlassen dürfen und müssen, sei ihm der Leiter Werkstatt DD. ja gar nicht unterstellt gewesen. Gemäss Organigramm sei der Unterhalt der Fahrzeuge betriebsintern delegiert gewesen, was zulässig sei. Dann aber habe X. darauf vertrauen dürfen, dass der zuständige Betriebsmit- arbeiter den Unterhalt pflichtgemäss besorge und die Chauffeure den Zustand der Reifen pflichtgemäss prüften. Zudem bedeute die Entscheidungskompetenz, wel- che mit der Betriebsleitung einhergehe, keineswegs, dass X. Halter der Fahrzeuge der Firma B. AG gewesen sei. Für den Nachweis der Haltereigenschaft hätte be- wiesen werden müssen, dass X. die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge besessen habe und sie in seinem Interesse und auf seine Kosten hätte einsetzen können. F.Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 verzichtete der Bezirksgerichtsaus- schuss Maloja auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2011 die Abwei- sung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sie führte unter anderem aus, die Vorinstanz sei durchaus in der Lage gewesen, das Verhal- ten des Berufungsklägers gestützt auf die Anklageschrift zu beurteilen. Auch habe der Berufungskläger sehr wohl gewusst, dass ihm vorgeworfen werde, in seiner Rolle als Geschäftsführer des Firma A.-Betriebes zugelassen zu haben, dass am Unfalltag bei Schneematsch ein Gelenkbus dieser Firma mit ungenügendem Rei- fenprofil gefahren sei, ohne dass die Notwendigkeit einer Kettenmontage in Erwä- gung gezogen worden sei. Der Verteidiger habe sich an der Hauptverhandlung auch intensiv mit der Frage der Verantwortlichkeit von X. auseinander gesetzt. Das Gutachten sei in jeder Hinsicht fundiert und schlüssig. Es sei von einem aus-
Seite 9 — 30 gewiesenen Experten erstellt worden. Bezüglich des Fahrtenschreibers des zwei- ten Sattelschleppers sei festzustellen, dass keine Veranlassung bestanden habe, diesen auswerten zu lassen, nachdem der Sattelschlepper als Unfallverursacher habe ausgeschlossen werden können. Zur Verwertbarkeit von Aussagen von Per- sonen sei festzustellen, dass ein Anwesenheitsrecht bei der Befragung von Mitan- geklagten gemäss damals gültiger bündnerischer Strafprozessordnung nicht vor- gesehen gewesen sei. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Meinung vertreten, dass bei der Anordnung eines erneuten Kettenobligatoriums beim für die herr- schenden Verhältnisse mit ungenügendem Reifenprofil ausgestatteten Gelenkbus der Unfall höchstwahrscheinlich vermeidbar gewesen wäre. Die Vorinstanz habe das Gewicht auf die mangelhafte Bereifung gelegt und Vermeidbarkeit bejaht. Die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, dass auch ohne Fahrversuche nachweis- bar sei, dass der Unfall durch die richtigen Anordnungen des Berufungsklägers höchstwahrscheinlich zu vermeiden gewesen wäre. Der Berufungskläger habe am Morgen des Unfalltages aufgrund der prekären Strassenverhältnisse ein Kettenob- ligatorium erlassen, welches er am Mittag wieder aufgehoben habe. Damit habe er zweifellos seine Position als Vorgesetzter manifestiert und seine Verantwortung aufgezeigt. Unter diesen Umständen könne nicht ernsthaft an der Garantenstel- lung des Berufungsklägers gezweifelt werden. G.An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 24. Mai 2011 waren X. und sein Rechtsvertreter, Rechtsan- walt lic. iur. O., sowie als Vertreter der Anklage der Erste Staatsanwalt Stv., lic. iur. Corsin Capaul, anwesend. Als weiterer Angeklagter nahmen auch der Buschauf- feur, B., und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. P., teil. Gegen die Zu- ständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände er- hoben. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass gemäss bündnerischer StPO, ins- besondere auch für das Rechtsmittelverfahren, das Mittelbarkeitsprinzip gelte. Beide Verteidiger hielten an ihrer Auffassung fest, dass das Unmittelbarkeitsprin- zip zur Anwendung gelangen müsse, verzichteten aber darauf, einen Beschluss über diese Frage zu beantragen. Auf Frage sprachen sie sich dafür aus, dass zu- erst zu den Beweisergänzungsanträgen plädiert und vom Gericht Beschluss ge- fasst werde. Es folgten die Plädoyers der Verteidiger zu den Beweisanträgen. Rechtsanwalt lic. iur. O. verlangte dabei, dass ins Protokoll aufgenommen werde, dass Rechtsanwalt Lazzarini nicht nur Anwalt sei, sondern konstant regelmässig auch solche Busse fahre; er habe seit Jahren die Busprüfung; er wisse, wovon er spreche, und er wisse, wie man den Retarder betätige, auch im Winter. Weiter wies Rechtsanwalt lic. iur. O. darauf hin, dass über die geltend gemachten Be-
Seite 10 — 30 weisverwertungsverbote im Urteil entschieden werden könne. Danach plädierte der Erste Staatsanwalt Stv.. Es schlossen sich die Repliken der Verteidiger sowie die Duplik des Vertreters der Staatsanwaltschaft an. Nach einer Unterbrechung zur geheimen Beratung durch das Gericht eröffnete und begründete der Vorsit- zende die Abweisung der Beweisergänzungsanträge. In der Befragung zur Person äusserte sich X. eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen. Auch der Mit- angeklagte B. wurde zu seiner Person befragt. Zur Sache erklärte X. unter ande- rem, dass er mit der Wartung der Busse nichts zu tun habe; diese werde vom Lei- ter Technik in KK. geleitet, der Anweisungen an den Werkstattleiter im DD. gebe. Seine Aufgaben seien organisatorischer Natur. Der technische und der organisa- torische Bereich seien klar getrennt. Der Pneuwechsel werde auf Hinweis der Fah- rer und ansonsten entsprechend dem Zyklus vorgenommen. Er habe am Morgen des Unfalltages als Hilfestellung für die Fahrer ein Kettenobligatorium verfügt, nachdem es gemäss Meldungen auf dem ganzen Streckennetz prekär gewesen sei. Die Fahrer träfen den Entscheid, ob Ketten aufgezogen würden, aber grundsätzlich selbst. Am Mittag hätten sich die Wetter- und Strassenverhältnisse sehr gebessert. Er wisse nicht mehr, ob er das Obligatorium formell aufgehoben habe. Am Nachmittag, als es wieder zu schneien begonnen habe, seien die Stras- senverhältnisse nicht mehr so schlecht gewesen wie am Morgen. Er sei zuerst einige Strecken mit dem Auto abgefahren. Die Strassen seien zumeist einfach nass gewesen, nur zwischen CC. und FF. habe es Matsch auf der Strasse gehabt. Er habe das Wetter aus dem Büro weiter beobachtet. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Fahrern Anweisungen zu geben. Auch B. erhielt die Gelegenheit, sich eingehend zur Sache zu äussern. Es folgte das Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. P.. Anschliessend plädierte Rechtsanwalt lic. iur. O., der sich weitgehend an die Ausführungen in der Berufungsschrift hielt. Danach wurde die Berufungsver- handlung für die Mittagspause unterbrochen. Am Nachmittag folgte das Plädoyer des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Nach den Repliken der Verteidiger, in wel- chen sie ihre Argumente bekräftigten, und der Duplik des Ersten Staatsanwalts Stv., der ebenso an seinen Argumenten festhielt, erhielten die Angeklagten Gele- genheit zum Schlusswort. Nachdem sich B. geäussert hatte, erklärte X., dass beim Arbeiten Fehler passieren könnten. Wenn er sich eines Fehlers bewusst wä- re, würde er dazu stehen. Aber es sei ihm kein Fehler bewusst. Er habe sein Bes- tes gegeben. So, wie die Staatsanwaltschaft es verlange, sei ein Betrieb nicht führbar. Es sei ein schwerer Schlag für das Unternehmen, für seine Familie und für ihn gewesen. Er sei sich keiner Schuld bewusst.
Seite 11 — 30 H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechts- schriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von X. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR, BR 350.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 14./15. September 2010. Er ist mithin noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden, weshalb auf das Verfahren vor der Berufungsinstanz die kantonale Straf- prozessordnung vom 8. Juni 1958 Anwendung finden muss. b) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO-GR). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das gan- ze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO- GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Es überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel ge- heilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, KK. 1996, S. 375 f.).
Seite 12 — 30 3.Der Vorsitzende kann eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Ange- klagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO- GR). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO-GR). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlich- keit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO-GR gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO-GR. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus ver- zichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. - Der Be- rufungskläger hat im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung vom 2. März 2011 zur Berufungs- verhandlung vom 24. Mai 2011 (act. 06) und der Durchführung der Berufungsver- handlung wurde diesem Antrag entsprochen. 4.In der Berufung macht der Verteidiger geltend, gemäss Art. 144 StPO-GR fänden im Berufungsverfahren die Vorschriften über das vorinstanzliche Gerichts- verfahren sinngemäss Anwendung. Damit seien insbesondere die Vorschriften von Art. 111 ff. StPO-GR anzuwenden, also auch Art. 116 StPO-GR. Dem wider- sprechende Vorschriften untergeordneter Natur seien nicht anwendbar, weshalb das Unmittelbarkeitsprinzip gelte. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt wer- den. Allgemein ist festzustellen, dass die bündnerische Strafprozessordnung nicht auf dem Unmittelbarkeitsprinzip in seiner absoluten Form fusst. Vielmehr ist sie vom Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit geprägt. Das bedeutet, dass das urteilende Gericht nicht sämtliche Beweise selbst zu erheben hat, sondern sich grundsätzlich auf das in den Akten dokumentierte Beweisergebnis der Strafunter- suchung abstützt und dieses würdigt. Die unmittelbare Beweisaufnahme am Ge- richt bildet demnach die Ausnahme (vgl. Martin Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 140 f. und S. 228 f.; PKG 1997 Nr. 28). In Bezug auf das Rechtsmittelverfahren ist weiter zu beachten, dass in Art. 144 Abs. 1 StPO-GR festgestellt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung werde von Amtes wegen oder auf Antrag durchgeführt, wenn die persönliche Be- fragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich sei (Her-
Seite 13 — 30 vorhebung hinzugefügt). Es wird mithin nicht in jedem Fall eine mündliche Beru- fungsverhandlung durchgeführt, sondern nur in jenen Fällen, in denen die persön- liche Befragung des Angeklagten für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das gemäss Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV dem Angeklagten zustehende Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung steht dem nicht entgegen. So hat das Bundesgericht festgestellt, dass die persönliche Teilnahme des Angeklagten an einem Rechtsmittelverfahren nur geboten sei, wenn das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen habe und es nach den Umständen des Falles besonders auf die Ein- lassung des Angeklagten ankomme (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2010, 6B_471/2010, E 3.2, mit Hinweis auf die Literatur). Eine Berufungsverhandlung ist somit keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. In ihr geht es nur noch darum, bereits in der Berufungsschrift vorgetragene Rügen, also umstrit- tene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrit- tene Rechtsfragen, anhand einer Befragung des Angeschuldigten zu erhellen. Im Verlauf dieser Befragung kann es sich zwar als notwendig erweisen, bestimmte Aktenstücke zu verlesen, und unter Umständen kann es auch angezeigt sein, Zeugen einzuvernehmen oder einen Augenschein durchzuführen, jedoch ist es allein schon aufgrund des Zwecks der Berufungsverhandlung nicht erforderlich, dass alle wesentlichen Beweismittel vom Gericht (erst) in ihrem Rahmen zur Kenntnis genommen werden. Dem steht auch der Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren, wie er sich in Art. 144 Abs. 2 StPO-GR findet, nicht entgegen. Art. 144 Abs. 2 StPO bestimmt, dass die Vorschriften über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) Anwendung finden, sofern das Gesetz für das Berufungsverfahren selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält; zudem können die Vorschriften aus dem Gerichtsverfahren nur sinngemäss zur Anwendung gelangen. Die Anwen- dung der Art. 100 ff. StPO setzt also ein Zweifaches voraus: Zum einen dürfen im Abschnitt über die Berufung keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sein und zum anderen muss die Ratio der Norm auch das Berufungsverfahren erfas- sen. Wie bereits dargelegt, findet sich in Art. 144 Abs. 1 StPO-GR eine vom Un- mittelbarkeitsprinzip abweichende Bestimmung. Ausserdem ist Art. 112 StPO-GR, aus welchem sich das (beschränkte) Unmittelbarkeitsprinzip für das erstinstanzli- che Verfahren ergibt, auf eine Verhandlung zugeschnitten, in welcher der wesent- liche Prozessstoff ausgebreitet wird. Die Berufungsverhandlung ist jedoch vom Gesetzgeber so konzipiert, dass die persönliche Befragung des Angeklagten zu den in der Berufungsschrift enthaltenen Rügen im Zentrum steht. Die Ratio von Art. 112 StPO-GR erfasst mithin das Berufungsverfahren nicht. Die sinngemässe Anwendung von Art. 112 StPO-GR im Berufungsverfahren ist unter diesen Um-
Seite 14 — 30 ständen weder geboten noch angezeigt. Die StPO-GR steht somit Art. 16 KGV nicht entgegen, weshalb die Richter der I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Akten im vorliegenden Verfahren ohne weiteres bereits vor der Berufungsverhand- lung zur Kenntnis nehmen durften. Art. 116 StPO-GR wiederum, auf den sich der Verteidiger ebenso stützt, findet im Berufungsverfahren in dem Sinne seine (sinn- gemässe) Anwendung, als den Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung jederzeit die Möglichkeit offen steht, das Verlesen bestimmter Aktenstücke zu be- antragen. 5.X. moniert in der Berufung, es sei das Anklageprinzip verletzt. Die Anklage- schrift sei unvollständig und mangelhaft und damit gesetzlich ungenügend. Der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, welcher Vorwurf ihm gemacht werde. Es werde nur festgestellt, dass er gegen Mittag des fraglichen Tages das interne Kettenobligatorium aufgehoben habe, dass es am frühen Nachmittag wie- der zu schneien begonnen und er in der Folge kein neues Kettenobligatorium ver- fügt habe. Denkbar sei, dass ihm damit vorgeworfen werde, dass er kein neues Kettenobligatorium verfügt habe. Wenn diese Unterlassung habe eingeklagt wer- den sollen, hätten jedoch die Umstände aufgeführt werden müssen, aus welchen sich eine Garantenpflicht ergebe. In der Anklage finde sich im weiteren kein An- haltspunkt dafür, dass ihm vorgeworfen werde, die Hinterreifen des Gelenkbusses nicht ersetzt beziehungsweise nicht für deren Ersatz gesorgt zu haben. Trotzdem sei er deswegen vom Bezirksgericht verurteilt worden. Abgesehen davon hätten in der Anklageschrift neben dem Kausalzusammenhang, der bestritten werde, alle Umstände erwähnt werden müssen, aus welchen sich Sorgfaltswidrigkeit und Vermeidbarkeit ergeben würden. Es werde nicht behauptet, er hätte Tatmacht ge- habt, und es fehle die Behauptung, er sei als Halter des Gelenkbusses zu betrach- ten. a) Das auch in Art. 32 Abs. 2 BV umschriebene Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Er- eignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Ange- klagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welches Delikt, welcher straf- rechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben,
Seite 15 — 30 welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der An- klageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garan- tenstellung zu schliessen ist. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sach- verhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der be- treffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann. Bei Fahrlässigkeits- delikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflicht- widrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern der Angeklagte die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat. b) Ob die Anklageschrift in Bezug auf X. diese an sie zu stellenden Anforderungen erfüllt, muss vorliegend nicht abschliessend geprüft werden. Denn selbst wenn die Anklageschrift nicht allen Vorgaben zu genügen vermöchte, wäre sie im vorlie- genden Fall nicht zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In der Regel ist zwar das angefochtene Urteil aufzuheben und die mangelhafte Anklage- schrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen. Von einer Rückweisung kann aber abgesehen werden, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr. 34 E 4). Wie die nach- folgenden Erwägungen zeigen, ist X. von der Anklage der mehrfachen fahrlässi- gen Tötung sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs frei- zusprechen. Unter diesen Umständen kann von vornherein auf eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verbesserung ver- zichtet werden, selbst wenn die Anklageschrift die gesetzlichen Anforderungen nicht zu erfüllen vermag, weshalb eine genauere Prüfung der Anklageschrift un- terbleiben kann. Es kann jedoch auch ohne nähere Prüfung festgestellt werden, dass eine klarere und genauere Schilderung der X. vorgeworfenen Handlungen beziehungsweise der durch diese Handlungen nach Ansicht der Anklage erfüllten rechtlichen Elemente der eingeklagten Straftatbestände sehr wünschenswert ge- wesen wäre. Auch wenn die Anklageschrift kurz gehalten werden soll, darf darob die deutliche Schilderung aller zur Erfüllung des eingeklagten Straftatbestandes erforderlichen Elemente nicht vernachlässigt werden. c) X. rügt im Zusammenhang mit der Anklageschrift im weiteren, er habe bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, die Anklageschrift sei mangelhaft. Jedoch sei dar- auf nicht beziehungsweise nur in völlig ungenügender Weise eingegangen wor-
Seite 16 — 30 den. In diesem Verhalten der Vorinstanz liege eine Missachtung des rechtlichen Gehörs. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung mit den Rügen zur Anklageschrift nicht wirklich auseinandergesetzt hat. Inwieweit sie dadurch ihre Pflicht, den Entscheid zu begründen, und damit den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann jedoch offen blei- ben. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn Schwere und Trag- weite der Gehörsverletzung nicht dagegen stehen und die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E 2, mit Hinweisen). Dies ist im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht der Fall (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Auch liegt keine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal dem Berufungskläger aus der Heilung kein Nachteil erwächst, wird er doch freigesprochen. Ein allfälliger Mangel würde daher durch das vorliegende Verfahren geheilt. Dasselbe ist mit Bezug auf die Rüge zu sagen, die Vorinstanz sei nicht auf die bezüglich mehrerer Einvernahmen geltend gemachten Beweisverwertungsverbote eingegangen, wo- mit sie das rechtliche Gehör von X. verletzt habe. Auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang würde durch das vorliegende Verfahren geheilt. 6.X. hat in der Berufungsschrift mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nun aber, dass er bereits auf- grund der vorhandenen Akten freizusprechen ist. Weitere, der Entlastung dienen- de Beweiserhebungen erübrigen sich unter diesen Umständen. Daneben wären die Beweisergänzungsanträge aber auch abzulehnen. Ein Augenschein am Un- fallort drängt sich nicht auf, nachdem vorliegend das Unmittelbarkeitsprinzip nicht gilt und sich in den Akten zudem mehrere Fotodokumentationen der Polizei befin- den (act. 5.5, act. 5.6 und act. 5.8), welche es dem Gericht ohne weiteres erlau- ben, sich über die Örtlichkeit und darüber, was der hintere Sattelschlepperfahrer gesehen haben kann, ein Urteil zu bilden. Fahrversuche im Fahrsicherheitszen- trum Cazis erweisen sich als nicht notwendig, nachdem sich aus dem Gutachten der AGU Zürich (act. 5.25, S. 1 Ziff. 1, S. 4 Ziff. 4, insbesondere aber S. 6 Ziff. 8), aus den Aussagen des Buschauffeurs B. (polizeiliche Einvernahme vom 4. Okto- ber 2008, act. 4.7; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 27. Februar 2009, act. 4.10, S. 4) sowie aus den Zeugenaussagen verschiedener Buspassagiere (I., act. 4.21, S. 3, Ziff. 7; J., act. 4.29, S. 2, Ziff. 9 und 10; K., act. 4.33, S. 2 unten und S. 3 unten; L., act. 4.34, S. 3 oben; M., act. 4.41, S. 2, S. 3 Mitte und S. 4 un- ten) ohne Zweifel ergibt, dass der Nachläufer des Busses vor dem Unfall ins Pen-
Seite 17 — 30 deln geraten war. H. wiederum war weder Augenzeuge des Unfalls, noch war er in die Spurensicherung involviert. Daneben ist nicht klar, wann er am Unfallort einge- troffen ist. Seine Aussage müsste sich zwangsläufig in seiner eigenen Meinung erschöpfen, die sich bezüglich des konkreten Unfallherganges weder auf eigene Wahrnehmung noch auf die Erkenntnisse der Spurensicherung stützen könnte. Die Unfallsituation an sich ist zudem in den Akten durch verschiedene Fotoblätter (act. 5.05, act. 5.06, act. 5.08 und act. 5.10), die Unfallskizze (act. 5.01), den Si- tuationsplan (act. 5.03) sowie den Kartenausschnitt der Unfallstelle (act. 5.04) aus- reichend dokumentiert. Weiter sind die Akten der Vorinstanz sowie der Staatsan- waltschaft schon von Amtes wegen hinzuzuziehen, weshalb der entsprechende Antrag obsolet ist. Was nun die Belege zur Rechnungsstellung der Staatsanwalt- schaft anbelangt, so ist ein Kopiensatz derselben dem Verteidiger von X. am 4. April 2011 zugestellt worden (act. 09). Schliesslich nennt X. in der Berufung meh- rere Aktenstücke, die nach seiner Auffassung zufolge Beweisverwertungsverbot aus den Akten zu entfernen wären. Bezüglich der Einvernahmen, die in Verletzung des Anwesenheits- und Ergänzungsfragerechts zustande gekommen sein sollen, ist festzuhalten, dass das Recht, Fragen zu stellen, zum einen nur gegenüber dem Belastungszeugen und zum andern nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 I 476 E 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend wird auf die von X. beanstande- ten Einvernahmen nicht zu seinen Lasten abgestellt, so dass es sich nicht um Be- lastungszeugnisse handelt. Zudem untersteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Der Beschuldigte hat einen Antrag auf Befra- gung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht fristgerecht, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch ver- letzt (Urteil des Bundesgerichts vom 6 Oktober 2009, 6B_10/2009, E 2.2.4). Es wäre daher am Verteidiger gewesen, eine Konfrontation beziehungsweise eine erneute Einvernahme der Zeugen mit Fragerecht des Berufungsklägers zu bean- tragen. Dies hat er jedoch unterlassen. Mit Bezug auf die Akten, die mit den Gut- achten und der Spurensicherung zusammenhängen, begründet der Verteidiger den Antrag auf Entfernung damit, dass diese auf den Einvernahmen beruhen wür- den, die einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Nachdem sich erwiesen hat, dass die Einvernahmen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, fällt diese Argumentation des Berufungsklägers dahin. Andere Gründe macht er nicht gel- tend. Im Zusammenhang mit der Einvernahme von G. bemängelt der Berufungs-
Seite 18 — 30 kläger, dieser sei als Zeuge einvernommen worden, obwohl aufgrund der konkre- ten Situation und der Aussagen von G. von einem Tatverdacht hätte ausgegangen werden müssen, weshalb die Einvernahme nicht verwertbar sei. Entgegen den Ausführungen in der Berufung wurde G. als Auskunftsperson einvernommen (act. 4.5), gerade weil in jenem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Seine Einvernahme ist daher durchaus ver- wertbar. Mit Bezug auf die nicht ausgewertete Diagrammscheibe des Sattel- schleppers von G. hätte der Verteidiger jederzeit Antrag auf Auswertung derselben stellen können, wenn er es denn als notwendig erachtete. Dies hat er jedoch nicht getan. Weshalb schliesslich das Protokoll der Einvernahme von C. durch die Vor- instanz aus den Akten entfernt werden müsste, begründet der Verteidiger nicht weiter. Es ist denn auch schlicht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen solches notwendig sein könnte, nachdem X. und sein Verteidiger bei der Befragung anwe- send waren und sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Berufung ergibt, dass ihnen verweigert worden wäre, Fragen zu stellen. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts das vorin- stanzliche Urteil gegen B. in vorliegender Sache weder zum Entscheid noch zur Begründung hinzuzieht. Die Vorinstanz war im übrigen nicht gehalten, dieses Ur- teil X. mitzuteilen (vgl. Art. 1 und 2 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden, BR 350.250, seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr in Kraft). Zudem hat X. gemäss Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (act. 04, S. 4, Ziff. 5) nach Mitteilung der beiden vorinstanzlichen Urteile die Akten der Staatsanwalt- schaft zur Einsichtnahme einverlangt. In diesen Akten befindet sich auch das Ur- teil der Vorinstanz gegen B. (act. 1.68). X. hatte somit durchaus die Möglichkeit, das Urteil gegen seinen Mitangeklagten zur Kenntnis zu nehmen. 7.In formeller Hinsicht rügt X. im weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er trotz einem entsprechenden mündlichen Antrag die Sattelschlepper nicht habe besichtigen dürfen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, allenfalls Antrag auf Sicherung weiterer Spuren zu stellen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Untersuchungsrichter die Sattel- schlepper in Augenschein genommen habe, an welchem er, X., nicht habe teil- nehmen können. In ihrer Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Untersuchungsrichter keinen Augenschein vorgenommen habe, weshalb auch keine Akten über einen solchen existierten. Der Untersuchungsrichter wie- derum hat schriftlich bestätigt, dass er keinen Augenschein vorgenommen habe (vgl. die Aktennotiz vom 9. Februar 2011, act. 4/1). Kommt hinzu, dass die Sattel- schlepper durch die Spezialisten des KTD GG. untersucht worden sind (act. 5.7),
Seite 19 — 30 weshalb ein Augenschein des Untersuchungsrichters nicht zwingend notwendig war. Unter diesen Umständen aber steht fest, dass kein untersuchungsrichterli- cher Augenschein im Zusammenhang mit den Sattelschleppern stattgefunden hat, so dass auch das rechtliche Gehör von X. nicht verletzt worden ist. Bezüglich des geltend gemachten mündlichen Antrags auf Besichtigung der Sattelschlepper hat X. in keiner Weise ausgeführt, gegenüber wem und wie klar er diesen Antrag ge- stellt haben will. Unter diesen Umständen aber kann nicht nachvollzogen werden, ob der Antrag überhaupt rechtsgenüglich gestellt worden ist. Der rapportierende Sachbearbeiter der Kantonspolizei sowie der verantwortliche Polizeibeamte des KTD DD. haben auf Nachfrage des Untersuchungsrichters auf jeden Fall einen entsprechenden mündlichen Antrag von X., an der Spurensicherung teilnehmen zu können, verneint (vgl. die Aktennotiz vom 9. Februar 2011, act. 4/1). Schliess- lich ist auch in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass im Zeitpunkt, als die Sat- telschlepper untersucht und dann freigegeben wurden, nicht gegen X. ermittelt wurde. Zudem wurde das Ergebnis der Spurensicherung für die Akten festgehal- ten und es stand X. jederzeit frei, sich dazu zu äussern und Ergänzungsanträge zu stellen. Insgesamt gesehen ist damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von X. nicht dargetan. 8.Die Staatsanwaltschaft wirft X. vor, er habe als Geschäftsführer der Firma A. am Nachmittag des 3. Oktober 2008 kein Kettenobligatorium verfügt, obwohl die Strassen mit Schneematsch bedeckt und rutschig gewesen seien. Er habe es als Geschäftsführer zugelassen, dass ein Gelenkbus der Firma mit für Schnee- matsch ungenügendem Reifenprofil gefahren sei, ohne dass die Notwendigkeit einer Kettenmontage in Erwägung gezogen worden sei. Ein weiterer Vorwurf lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen (vgl. auch die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, act. 04, S. 5). Insbesondere wird X. nicht zur Last gelegt, er habe die Reifen des Gelenkbusses nicht überprüft beziehungsweise nicht überprü- fen lassen; eine Überprüfung der Reifen aber hätte dazu geführt, dass der Bus durch einen anderen Bus mit besserer Bereifung ersetzt worden wäre. Insofern geht die Vorinstanz mit ihrer Begründung über das hinaus, was angeklagt ist. Es stellt sich gemäss Anklageschrift einzig die Frage, ob X. in seiner Funktion als Ge- schäftsführer dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass der verunfallte Bus keine Schneeketten aufgezogen hatte. Allein dies ist im Folgenden zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist für die Zuweisung der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit in einem Unternehmen auf dessen Organisationsstruktur abzustellen und es können die Grundsätze der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung herange- zogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2005, 6S.311/2005, E
Seite 20 — 30 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Aus dem bei den Akten liegenden Organigramm der Firma B. AG (act. 4.38) ergibt sich, dass X. zwar der Leiter Firma A. war, dass er in dieser Funktion jedoch lediglich die Bereiche Disposition und Fahrpersonal Firma A. unter sich hatte. Der Bereich Werkstatt Firma A. war dem Leiter Werkstätten Firma B. AG unterstellt und dieser wiederum dem Leiter Betrieb KK./Leiter Technik Firma B. AG. Dieses Organigramm legt den Schluss nahe, dass X., obwohl er als Leiter Firma A. aufgeführt wird, mit den Bussen nur im Zu- sammenhang mit der Disposition derselben zu tun hatte und dass die Entscheide bezüglich der Fahrzeuge, soweit sie nicht deren Disposition betrafen, grundsätz- lich in KK. oder allenfalls vom Leiter Werkstatt Firma A. getroffen wurden. X. hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ausgeführt, er sei für den organi- satorischen Teil verantwortlich, während der technische Teil der Werkstatt zufalle. Er habe aus diesem Grund nichts mit der Wartung der Fahrzeuge zu tun; diese laufe vielmehr über den Leiter Betrieb KK./Leiter Technik Firma B. AG in Abspra- che mit dem Werkstattchef DD. (vgl. auch seine Aussage gegenüber dem Unersu- chungsrichter am 9. Oktober 2009, act. 4.36, S. 4). Diese Aussage stimmt mit dem Organigramm überein. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheint es durchaus nicht abwegig, dass zumindest die Leitlinien bezüglich der Fahrzeugflotte der Firma A., wie zum Beispiel wann die neuen Winterreifen aufzu- ziehen waren oder auch andere grundlegende Fragen der Wartung der Busse, in KK. getroffen wurden. Ebenso wenig erscheint es abwegig, dass die Entscheide über die täglich anfallenden Wartungsarbeiten und Reparaturen selbständig und ohne Rücksprache mit X. vom Werkstattleiter Firma A. im DD. gefällt wurden. Dass X. die Wartung der Busse nicht unter sich hatte, ist daher glaubhaft und nachvollziehbar. Es ist folglich davon auszugehen, dass X. mit der Wartung der Busse nichts zu tun hatte. Unter diesen Umständen aber musste X. über den Zu- stand der Bereifung der Busse allgemein und insbesondere des Busses, welcher am Nachmittag des 3. Oktober 2008 von B. gelenkt wurde, nicht Bescheid wissen. Er hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme denn auch ausgesagt, er wisse nicht, wann die Reifen am Unfallfahrzeug montiert worden seien (act. 4.36, s. 5 Mitte). Auch wenn ihm bekannt war, dass gegen Ende Oktober die neuen Winterreifen aufgezogen wurden, musste er nicht davon ausgehen, dass die Rei- fen, mit welchen die Busse anfangs Oktober verkehrten, für mit Schneematsch bedeckte Strassen nicht mehr geeignet waren, wurden die Reifen doch mehrmals im Jahr gewechselt, jene auf der Hinterachse zum Beispiel auch etwa Mitte Juli (vgl. die Aussage von N. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. September 2009, act. 4.12, S. 3 unten und S. 4 oben.). X. musste unter diesen Umständen und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil den Zu-
Seite 21 — 30 stand der Bereifung der Busse nicht kennen, auch wenn er Betriebsleiter der Fir- ma A. war. Insbesondere musste er auch nicht die konkrete Bereifung des verun- fallten Busses kennen. Da er die Bereifung der Busse nicht kennen musste, be- stand für ihn auch keine Notwendigkeit, die Fahrer zu besonderer Vorsicht aufzu- rufen oder gar ein Kettenobligatorium anzuordnen, als es am Nachmittag wieder zu schneien begann. Ebenso wenig aber musste er B. anweisen, besonders vor- sichtig zu fahren beziehungsweise die Ketten zu montieren. Kommt hinzu, dass es sich bei den Busfahrern um Berufschauffeure handelt. Diese müssen aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein, die Strassenverhältnisse richtig einzuschätzen und selbst zu entscheiden, wann Ketten montiert werden müssen. Zudem ist der Fahrzeugführer selbst dafür verantwortlich, dass sich sein Fahrzeug in betriebssi- cherem Zustand befindet (vgl. Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, N 8 zu Art. 29 SVG), was heisst, dass er sich vor der Fahrt darüber verge- wissern muss, indem er das Fahrzeug kontrolliert (vgl. auch die Betriebsvorschrif- ten, Ziffern 1.2 und 2.1, act. 4.39). Eine solche Pflicht trifft auch den Buschauffeur, der einen Fahrplan einhalten muss. Diese Prüfung versetzt den Chauffeur zusätz- lich in die Lage, in der konkreten Situation bezüglich der Strassenverhältnisse die für den Zustand seines Fahrzeuges richtige Entscheidung zu treffen, denn während der Fahrt können sich die Strassenverhältnisse grundlegend ändern und was für eine trockene Fahrbahn noch als betriebssicher angesehen werden kann, braucht einer mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn nicht zu genügen. X. durfte sich darauf verlassen, dass die Buschauffeure in der Lage waren, selbst zu erken- nen, wann der Zeitpunkt für die Montage von Ketten gekommen war. Unter dem Gesichtspunkt des Zustands der Bereifung der Fahrzeuge und insbesondere der Bereifung des verunfallten Busses kann daher X. nicht vorgeworfen werden, er hätte dafür sorgen müssen, dass am Nachmittag des 3. Oktober 2008 Schneeket- ten aufgezogen wurden. Dasselbe gilt im übrigen, wenn man in die Überlegungen mit einbezieht, dass X. am Morgen des 3. Oktober 2008 ein Schneekettenobligato- rium verfügt hatte. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Ak- ten keine Verpflichtung für X. ergibt, in bestimmten Situationen oder allgemein ein Kettenobligatorium zu erlassen. X. hat denn an der Berufungsverhandlung auch betont, dass er dieses am Morgen des 3. Oktober 2008 lediglich im Sinne einer Hilfestellung an die Chauffeure herausgegeben habe. Im weiteren hat X. anläss- lich der Berufungsverhandlung ausgesagt, am 3. Oktober 2008 habe es zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr angefangen zu schneien. Es habe intensiv geschneit, wes- halb die Strassen bald schneebedeckt gewesen seien. Etwa gegen 8.00 Uhr seien die Verhältnisse allgemein prekär gewesen und es sei eine erste Meldung über Funk gekommen, dass ein Chauffeur die Ketten montieren müsse. Er habe bei
Seite 22 — 30 den Fahrern nachgefragt, wie es in den anderen Gebieten aussehe. Es sei überall schwierig gewesen. Daraufhin habe er ein internes Kettenobligatorium als Hilfe- stellung für die Chauffeure erlassen. Gegen Mittag habe der Schneefall aufgehört und die Strassen seien nicht mehr schneebedeckt, sondern nur noch nass oder gar trocken gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er das Kettenobligato- rium offiziell aufgehoben habe. Am Nachmittag habe es gegen 15.00 Uhr wieder zu schneien begonnen. Er habe das Streckennetz teilweise abgefahren. Die Strassen seien nass gewesen, nur zwischen CC. und FF. habe es Schneematsch auf der Strasse gehabt (vgl. auch seine Aussagen gegenüber der Polizei am 16. November 2008, act. 4.8, S. 1 f, und gegenüber dem Untersuchungsrichter am 9. Oktober 2009, act. 4.36, S. 2 f.). Der Untersuchungsrichter hat beim Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz einen Bericht über die Wetter- verhältnisse am 3. Oktober 2008 in der Region JJ. – CC. eingeholt. Diesem kann entnommen werden, dass am 3. Oktober 2008 kurz nach 8.00 Uhr starker Schneefall eingesetzt hat, der bis nach 10.00 Uhr angehalten hat. In der Folge ist es bedeckt geblieben mit noch zeitweise leichtem Schneefall (act. 8.9). Diese Feststellungen stimmen mit den Aussagen von X. überein, dass es am Morgen stark geschneit habe, während am Nachmittag der Schneefall nur noch zeitweise und ganz erheblich geringer gewesen sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Schneefall am Morgen stark war, sich gegen Mittag beruhigte und anschliessend nur noch zeitweise und leicht war, kann geschlossen werden, dass die Verkehrs- verhältnisse am Morgen und am Nachmittag des 3. Oktober 2008 sehr unter- schiedlich waren. Während der starke Schneefall am Morgen ohne weiteres schwierige Strassenverhältnisse auf dem gesamten Netz der Firma A. annehmen lässt, spricht der nur noch zeitweilige und leichte Schneefall am Nachmittag dafür, dass sich die Strassenverhältnisse gebessert hatten. Die Situation auf den Stras- sen am Morgen lässt sich daher mit jener am Nachmittag nicht vergleichen. Unter diesen Umständen aber spricht die Tatsache, dass X. am Morgen bei prekären Strassenverhältnissen auf dem gesamten Streckennetz ein internes Kettenobliga- torium aussprach, nicht dafür, dass er dies auch am Nachmittag hätte tun müssen, als die Situation auf den Strassen sich grundsätzlich beruhigt hatte. Kommt hinzu, dass es keinen Sinn macht, Schneeketten aufzuziehen, wenn die Strasse lediglich nass ist. X. hat nach eigener Aussage das Streckennetz am Nachmittag des 3. Oktober 2008 teilweise abgefahren, wobei er bemerkte, dass die Strassen zum Teil nur nass waren. Dies lässt sich mit der Feststellung im Bericht des Bundes- amtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz, wonach der Schneefall nach 10.00 Uhr nachliess und in der Folge nur noch zeitweise und leicht war und wonach die Temperatur erst nach 14.00 Uhr unter den Gefrierpunkt sank (act.
Seite 23 — 30 8.9), gut vereinbaren. Es kann unter diesen Umständen ohne weiteres davon aus- gegangen werden, dass die Strassenverhältnisse am Nachmittag aufgrund der veränderten Wetterverhältnisse und auch wegen des Einsatzes der Schneeräu- mung besser waren als am Morgen und dass die Strassen daher teilweise nur noch nass waren. Ein Kettenobligatorium für das gesamte Streckennetz, wie es X. am Morgen ausgesprochen hatte, war unter diesen Umständen nicht angebracht. Auch ein Kettenobligatorium für die Strecke zwischen CC. und FF., auf welcher es im Zeitpunkt, in welchem X. sie befuhr, nach seiner Aussage Schneematsch auf der Strasse hatte, war nicht notwendig, da X. nicht wissen musste, dass das Profil gewisser Reifen zumindest einzelner Busse für Strassen mit Schneematsch nicht mehr geeignet war. Aus dem Dargelegten erhellt, dass X. nicht vorgeworfen wer- den kann, er habe nicht mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt, weil er es unter- lassen habe, am Nachmittag des 3. Oktober 2008 ein Kettenobligatorium zu erlas- sen beziehungsweise weil er den von B. gelenkten Bus mit für Schneematsch un- genügendem Reifenprofil habe fahren lassen, ohne die Notwendigkeit einer Ket- tenmontage in Erwägung zu ziehen. X. kann unter diesen Umständen von vorn- herein nicht vorgeworfen werden, er habe gegen Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 SVG verstossen, indem er ein nicht betriebssicheres Fahrzeug habe fahren lassen, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht, ob er überhaupt als Halter des verunfallten Busses angesehen werden könnte. Lediglich der Vollstän- digkeit halber sei darauf hingewiesen, dass X. keine Verletzung von Art. 100 Ziff. 2 SVG vorgeworfen wird, weshalb der diesbezügliche Hinweis in der Vernehmlas- sung der Staatsanwaltschaft ins Leere sticht. Nachdem X. keine Verkehrsregelver- letzung vorgeworfen werden kann und auch sonst nichts ersichtlich ist, womit er eine Sorgfaltspflicht nicht eingehalten haben könnte, deren Verletzung für den Tod der drei Buspassagiere adäquat kausal gewesen sein könnte, kann er für den Tod von +D., +E. und +F. nicht verantwortlich gemacht werden. Damit fällt eine Verur- teilung wegen fahrlässiger Tötung ausser Betracht. X. kann nicht vorgeworfen werden, er trage an den tragischen Ereignissen des 3. Oktober 2008 eine straf- rechtlich relevante Mitschuld. Die Vorinstanz hat ihn mithin zu Unrecht schuldig gesprochen. Die Berufung ist unter diesen Umständen begründet, das vorinstanz- liche Urteil ist aufzuheben und X. ist von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie des Führenlassens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG freizusprechen. Auf die weiteren in der Berufung vorgebrachten Rügen zum vorin- stanzlichen Urteil muss unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen werden.
Seite 24 — 30 9.Nachdem X. in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils gänzlich freizu- sprechen ist, sind die Kosten des Untersuchungs- und des Verfahrens vor der Vor- instanz neu zu verlegen. Bei einem Freispruch können die Verfahrenskosten dem Freigesprochenen nur überbunden werden, wenn dieser durch sein Verhalten be- gründeten Anlass zum Verfahren gegeben hat (Art. 157 StPO-GR). Vorliegend hat X. das gegen ihn geführte Verfahren nicht zu verantworten, weshalb die Kosten der Strafuntersuchung und der Vorinstanz ihm nicht angelastet werden können. Diese Kosten hat vielmehr das jeweils zuständige Gemeinwesen zu tragen. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. O. vor der Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht (vorinstanzliche Akten, act. 20). Darin weist er für das Untersuchungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'737.65 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) aus. Dieser Aufwand erscheint zwar etwas hoch, insbesondere wenn man in Betracht zieht, dass Rechtsanwalt lic. iur. O. erst im September 2009 mandatiert worden ist. Trotzdem kann er noch zugesprochen werden. Der Kanton Graubünden hat X. für das Untersuchungsver- fahren somit mit Fr. 4'737.65 zu entschädigen. Für das Verfahren vor der Vorin- stanz macht X. einen Aufwand von Fr. 22’936.-- (inklusive Spesen und Mehrwert- steuer) geltend (vgl. Honorarnote vom 13. September 2010, vorinstanzliche Akten, act. 20). Dieser Aufwand nun erscheint erheblich überhöht, ist doch nur der ange- messene und für die Verteidigung erforderliche Aufwand zu ersetzen (Art. 2 Abs. 2 Honorarverordnung, HV). Sieht man die Honorarnote durch, so fällt auf, dass im Untersuchungsverfahren rund 5 h unter dem Titel Aktenstudium abgerechnet wor- den sind, wobei dies auch das Studium der eingehenden Einvernahmeprotokolle umfasst. Im Verfahren vor der Vorinstanz sind nun nochmals über 20 h für das Aktenstudium eingesetzt worden (die genaue Zeit kann nicht eruiert werden, da das Aktenstudium teilweise mit anderen Verrichtungen einer einzigen Zeiteinheit zugeordnet worden ist). Es trifft zwar zu, dass die Akten umfangreich sind. Jedoch ist ein solch hoher Aufwand für das Aktenstudium von insgesamt mehr als 25 h nicht gerechtfertigt. Dieser Aufwand ist bezüglich des bezirksgerichtlichen Verfah- rens ganz erheblich, nämlich um 10 h, zu kürzen, so dass mehr als 10 h ange- rechnet werden, was grosszügig bemessen ist. Weiter fällt auf, dass sich aus der Honorarnote für die Ausarbeitung des Plädoyers – inklusive rechtlicher Abklärun- gen – ein Aufwand von 30.33 h sicher ergibt. Der weitere, im Zusammenhang mit der Erstellung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand kann nicht genau be- stimmt werden, da er jeweils zusammen mit anderen Verrichtungen einer Zeitein- heit zugeordnet worden ist. Es ist jedoch klarerweise davon auszugehen, dass ein Aufwand von erheblich mehr als 30 h für die Erarbeitung des Plädoyers abgerech- net worden ist. Daneben sind für die Vorbereitung der Hauptverhandlung noch-
Seite 25 — 30 mals bedeutend mehr als 10 h eingesetzt worden, wobei auch hier der genaue Aufwand aus den bereits genannten Gründen nicht bestimmt werden kann. Es ist nun aber schlicht nicht ersichtlich, was für zeitintensive Vorbereitungen bezüglich der Hauptverhandlung neben dem Plädoyer noch nötig gewesen sein sollten, weshalb die Aufwendungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung in diesem Ausmass nicht gerechtfertigt erscheinen. Des weiteren ist der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte ausserordentlich hohe Aufwand nicht begründ- bar, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Plädoyer vor der Vorinstanz offenbar recht ausführlich gewesen ist (vgl. Protokoll Augenschein und Hauptver- handlung, vorinstanzliche Akten, act. 19). Von den für das Plädoyer – inklusive rechtlicher Abklärungen – und die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemachten Zeit von insgesamt deutlich über 40 h sind unter diesen Umständen zumindest 18.58 h zu streichen. Insgesamt gesehen ergibt sich somit, dass der für das bezirksgerichtliche Verfahren geltend gemachte Aufwand von 88.58 h um 28.58 h zu kürzen ist. Angemessen erscheint daher ein (grosszügig bemessener!) Aufwand von 60 h, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 14'400.-- ent- spricht. Hinzuzurechnen sind die in der Honorarnote aufgeführten Spesen von Fr. 56.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7.6% (der gesamte Aufwand ist noch vor dem
Seite 26 — 30 O. macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren allein einen Aufwand von Fr. 23'745.10 geltend. Dieser Aufwand ist offensichtlich erheblich überhöht und kann daher nicht zugesprochen werden; er ist vielmehr in bedeutendem Mas- se zu kürzen. Zunächst sind die Spesen zu prüfen. Für die Zeit vom 28. Septem- ber 2010 bis zum 25. Mai 2011 werden Spesen in Höhe von Fr. 1'538.-- in Rech- nung gestellt. Allein für Kopien werden insgesamt Fr. 782.-- abgerechnet. Nach- dem der Verteidiger schon im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren für Kopien zusammengenommen Fr. 1'038.-- in Rechnung gestellt hat, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er bereits im Besitze von Kopien aller Akten war. Es ist unter diesen Umständen schlicht nicht nachvollziehbar, dass im Berufungsverfahren erneut ein sehr hoher Betrag für Kopien anfallen sollte. Dieser Betrag ist daher ganz massiv nach unten zu korrigieren. Weiter findet sich unter dem Titel Spesen eine Fahrt von JJ. nach Cazis, wo gemäss Aussagen von Rechtsanwalt lic. iur. O. an der Berufungsverhandlung ein Fahrversuch mit einem Bus vorgenommen worden ist. Damit wollte sich der Verteidiger offenbar persön- lich überzeugen, ob der Bus hinten ausbrechen konnte. Nachdem sich aus den Aussagen des Busfahrers sowie mehrerer Passagiere und aus dem Gutachten der AGU Zürich mit absoluter Klarheit ergibt, dass der Nachläufer des Busses vor dem Unfall gependelt hat, war dieser Punkt bereits genügend geklärt, weshalb ein Fahrversuch für eine angemessene Prozessführung nicht notwendig war. Selbst wenn diese Frage aufgrund der Akten im übrigen noch nicht geklärt gewesen wä- re, wäre ein persönlicher Fahrversuch nicht angebracht gewesen, denn es hätte in diesem Fall genügt, einen Antrag zu stellen, entsprechende Fahrversuche durch den Experten vornehmen zu lassen. Die Kosten des Fahrversuches und der Reise nach Cazis sind daher nicht zu vergüten. Weiter ist eine Fahrt nach KK. zu einer Besprechung mit Prof. Dr. iur. Andreas Donatsch abgerechnet. Weder aus der Berufungsschrift noch aus dem mündlichen Plädoyer ist jedoch erkennbar, inwie- weit Erkenntnisse aus dieser Besprechung mit Prof. Dr. iur. Donatsch überhaupt in die Verteidigung eingeflossen sind. Nachdem sich die Verteidigung in der Beru- fung weitestgehend auf dieselben Argumente stützt, die sie bereits vor der Vorin- stanz vorgebracht hat, war der Beizug von Prof. Dr. iur. Donatsch offensichtlich für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig. Die Fahrt nach KK. ist daher nicht zu vergüten. Im weiteren fällt auf, dass für die Telefonate Tarife abgerechnet worden sind, die ganz erheblich über dem liegen, was normalerweise anfällt. So wird zum Beispiel am 7. Januar 2011 in der Honorarabrechnung ein Telefonat von 10 Minuten mit dem Bezirksgericht Maloja aufgeführt, welches dann in der Spese- nabrechnung mit Fr. 10.-- zu Buche schlägt. Auch wenn berücksichtigt werden muss, dass bei den Spesen offenbar nicht jedes Telefonat aufgeführt worden ist,
Seite 27 — 30 das in der Honorarabrechnung aufscheint, so sind die geltend gemachten Spesen für Telefonate doch erheblich zu kürzen. Schliesslich fällt auch die Hälfte der gel- tend gemachten Fahrspesen für die Berufungsverhandlung weg, da diese statt der geplanten zwei nur einen Tag in Anspruch genommen hat. Ingesamt gesehen sind die Spesen um Fr. 950.-- zu kürzen, so dass unter diesem Titel Fr. 588.-- zuge- sprochen werden können. Mit Bezug auf die Honorarabrechnung fallen die für den zunächst eingeplanten, schlussendlich aber nicht notwendigen zweiten Tag der Berufungsverhandlung in Rechnung gestellten 10 h weg. Ebenso ist die Zeit nicht zu vergüten, die für den Fahrversuch in Cazis und die Reise dahin abgerechnet worden ist, was zumindest 4 h entspricht (die genaue Zeit kann nicht festgestellt werden, da noch andere Verrichtungen derselben Zeiteinheit zugeordnet worden sind. Aufgrund der Entfernung von JJ. und Cazis und dem Fahrversuch selbst ist von mindestens 4 h auszugehen). Wie bereits festgestellt, war dieser Fahrversuch für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig. Dann scheinen in der Ab- rechnung auch mehrere Kontakte sowie eine Besprechung mit Prof. Dr. iur. An- dreas Donatsch in KK. auf. Wie bereits ausgeführt, war der Beizug von Prof. Dr. iur. Andreas Donatsch für eine angemessene Verteidigung nicht notwendig. Der durch den Beizug entstandene Aufwand muss unter diesen Umständen nicht ver- gütet werden, so dass rund 7.25 h abzuziehen sind. Für die Erarbeitung der Beru- fung werden insgesamt etwa 18 h geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Berufungsschrift und dass auch Zeit für das Aktenstudium miteinge- schlossen ist, kann dieser Aufwand zugesprochen werden. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung sowie weiteres Aktenstudium sind insgesamt ungefähr 9.5 h aufgeführt. Nachdem kein Aufwand für die Erstellung des Plädoyers geltend gemacht wird, ist davon auszugehen, dass der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung insbesondere die Ausarbeitung des Plädoyers umfasst. Nun befasst sich aber das Plädoyer auf zumindest zweieinhalb Seiten mit der Möglichkeit, dass einer der Sattelschlepper den Unfall verursacht haben könnte, welche Ausführungen selbst nach Auffassung des Verteidigers für eine angemes- sene Verteidigung nicht notwendig gewesen wären (vgl. Plädoyernotizen, act. 10, S. 8 unten). Im weiteren hatte der Verteidiger bereits eine Berufungsschrift ver- fasst. Im Plädoyer können weder neue Beweisergänzungen beantragt, noch neue Argumente eingeführt werden, soweit sie nicht echte Noven betreffen. Vielmehr dient das Plädoyer einzig zur Bekräftigung und allenfalls Verdeutlichung dessen, was mit der Berufungsschrift bereits geltend gemacht worden ist. Bei der Ausar- beitung des Plädoyers kann daher auf die Argumentation und allenfalls sogar auf die Formulierung in der Berufung zurückgegriffen werden, weshalb sich kaum ein sehr grosser Aufwand ergibt. Kommt hinzu, dass bereits mit Bezug auf die Ausar-
Seite 28 — 30 beitung der Berufungsschrift eine genaue Kenntnis der Akten notwendig war, weshalb bereits dort ein gewisser Aufwand für das Aktenstudium zugebilligt wor- den ist, obwohl die Akten schon aus dem Untersuchungs- und dem Verfahren vor der Vorinstanz bekannt sein mussten und es vorliegend nur noch darum gehen konnte, diese Kenntnisse wieder aufzufrischen und allenfalls gewisse Aktenstellen herauszusuchen beziehungsweise noch einmal genau zu studieren. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, auch bei der Vorbereitung der Berufungsver- handlung eine grössere Zeiteinheit für das Aktenstudium zuzusprechen. Der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand ist daher um 4.5 h zu kürzen, so dass unter diesem Titel 5 h zugesprochen werden können. Neben dem Aktenstudium, das im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beru- fungsschrift und der Vorbereitung der Berufungsverhandlung aufgeführt wird, wer- den in der Honorarnote noch zumindest weitere 7 h für das Aktenstudium einge- setzt. Dies ist nicht gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, waren die Akten schon bestens bekannt und es konnte nur noch darum gehen, die Kenntnisse aufzufri- schen. Dafür aber wurde bereits Zeit im Zusammenhang mit der Erstellung der Berufungsschrift und der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zugesprochen, weshalb ein weiterer Aufwand unter diesem Titel nicht angemessen erscheint. Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils, dessen Erwägungen sich auf rund 10 Seiten erstrecken, für die Prüfung der vom Kantonsgericht erlassenen Verfügun- gen und der von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Unterlagen, für den Kontakt mit dem Mandanten und mit dem Verteidiger des Mitangeklagten B. sowie weiteren Personen schliesslich erscheint der I. Strafkammer des Kan- tonsgericht ein zeitlicher Aufwand von 7 h als angemessen. Damit ergibt sich, dass für die Ausarbeitung der Berufungsschrift samt Aktenstudium 18 h, für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inklusive Aktenstudium 5 h, für die Beru- fungsverhandlung selbst 10 h sowie für die Prüfung des vorinstanzlichen Urteils und der vom Kantonsgericht erlassenen Verfügungen, für den Kontakt zum Man- danten und anderen Personen 7 h angemessen sind. Insgesamt ist somit ein zeit- licher Aufwand von 40 h der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache ange- messen. Der vom Verteidiger verwendete Stundenansatz von Fr. 240.-- ist ge- rechtfertigt und kann belassen werden, so dass von einem zeitlichen Aufwand in Höhe von Fr. 9'600.-- ausgegangen werden kann. Hinzuzurechnen sind Barausla- gen von Fr. 588.-- sowie die Mehrwertsteuer, wobei zu beachten ist, dass ein Teil der Leistungen noch im Jahre 2010 erbracht worden ist. Insgesamt ergibt sich somit, dass eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 11'000.-- ange- messen erscheint. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren
Seite 29 — 30 daher mit Fr. 11'000.-- (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2.X. wird von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie des Führenlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeu- ges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG frei- gesprochen. 3.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 9'332.05 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersu- chungsverfahren mit Fr. 4'737.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Spe- sen) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. für das Gerichtsver- fahren mit Fr. 15'554.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu ent- schädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 11'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: