Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 19. März 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 41[nicht/mündlich eröffnet] 20. März 2012 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Hunger In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Pitschmann, Werdenbergerweg 11, FL-9490 Vaduz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 15. September 2011, mitgeteilt am 2. November 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbe- klagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.X. wurde am _ in F. geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In F. bewohnt er an der G. eine Mietwohnung, für welche er monatlich EUR 550.00 kalt bezahlt. Dazu kommen monatliche Strom- und Heizungskosten in der Höhe von rund EUR 70.00 und monatliche Kosten für Versicherungen und den Erhalt des Privatfahrzeuges. Insgesamt betragen die Kosten, inklusive Wohnung, rund EUR 1'200.00 pro Monat. Kreditschulden hat er keine. X. fährt seit fünf Jahren LKW, den gegenständlich interessierenden Kraftwagenzug seit rund drei Jahren. Der hier zur Beurteilung gelangende Unfall war sein zweiter als LKW-Chauffeur. Den ersten Unfall hatte er in H. gleich zu Beginn seiner Tätigkeit als LKW-Chauffeur. X. verdient monatlich rund CHF 4'000.00 bis 4'500.00, je nach Anzahl geleisteter Arbeitsstunden. B.X. ist im VOSTRA-Register nicht verzeichnet. C.Mit Strafmandat vom 7. Dezember 2010, mitgeteilt am 17. Dezember 2010, wurde X. vom Kreispräsidenten K. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1 schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. Der Kreispräsidenten K. legte dem Entscheid folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 12. August 2010, um 14:57 Uhr, fuhr X. mit dem Lastwagen XY., SG _, mit dem Sachentransportanhänger Feldbinder X Heut 22.2, SG _, in K. auf der O.-Strasse in Richtung D.. Kurz zuvor begann es zu regnen und die Fahrbahn war nass und glitschig. Nach der E.-Passhöhe, in der langgezogenen Linkskurve nach der Abzweigung zum P., fuhr X. mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Aus der folgenden Rechtskurve sei ihm ein überholender dunkelblauer Personenwagen auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen. Er habe deshalb eine Vollbremsung eingeleitet. Dadurch habe es seine Fahrzeugkombination in der Linkskurve geradeaus auf die angrenzende Wiese und den Wanderweg abgetrieben. Um nicht mit dem Wald zu kollidieren, habe er wieder nach links gesteuert. Der Lastwagen kam schliesslich teilweise auf der niederen Stützmauer und teilweise auf der Fahrbahn zum Stillstand. Es wurde niemand verletzt. Der Lastwagen wurde leicht beschädigt, ein Leitpfosten wurde umgefahren und die Mauer zerkratzt.

Seite 3 — 20 Die Auswertung des Fahrtschreibers ergab, dass X. am 12. August 2010 4 Stunden und 52 Minuten ohne Pause gefahren war (Art. 8 Abs. 1 ARV1). Am gleichen Tag wurde die Arbeitszeit mit 7 Stunden und 50 Minuten (bis zum Unfall) aufgezeichnet. Die Pause um 12.15 Uhr von 45 Minuten war für diese Dauer zu kurz (Art. 8 Abs. 4 ARV1). Am 11. August 2010 ist zwischen 5.29 Uhr und 18.27 Uhr eine Arbeitszeit von 11 Stunden und 57 Minuten ohne ausreichende Pausen registriert. Am 9. August 2010 wurde zwischen 5.01 Uhr und 13.03 Uhr eine Arbeitszeit von 7 Stunden und 8 Minuten ohne genügende Pausen registriert. Ebenso am 6. August 2010, wo zwischen 5.43 Uhr und 15.21 Uhr 8 Stunden 32 Minuten Arbeitszeit ohne die notwendigen Pausen registriert wurden. Sodann trug X. das Land bei Beginn und Ende der beruflichen Tätigkeit im digitalen Fahrtschreiber nicht ein (Ausnahme: 6.8.2010 abends).“ D.Gegen dieses Strafmandat, welches am 25. Januar 2011 ordnungsgemäss zugestellt werden konnte, liess X. am 3. Februar 2011 Einsprache beim Kreisamt K. erheben. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe eine Vollbremsung durchführen müssen, weil ein dunkelblauer Personenwagen, welcher von C. in Richtung K. gefahren sei, ein Fahrzeug überholt habe und ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegengekommen sei. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er abbremsen müssen und er sei aus diesem Grund ins Schleudern geraten und mit der am Wanderweg ansteigenden Böschung kollidiert. E.Infolgedessen überwies das Kreisamt K. die Akten dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos. Dieses ergänzte die Strafuntersuchung und liess X. durch das Bezirksgericht F. rechtshilfeweise zur Sache, zur Person sowie über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einvernehmen. Die Schlussverfügung erging am 7. März 2011. Am 27. April 2011, mitgeteilt am 28. April 2011, erliess das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Anklageverfügung. Darin wurde wie folgt verfügt: „1. X. wird wegen des Tatbestandes – Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1 – begangen am 12. August 2010 in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird gestützt auf Art. 175 alt StPO GR dem Bezirksgerichts- ausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

Seite 4 — 20 F.Gegen diese Anklageverfügung liess X. am 9. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er machte geltend, die Versetzung in den Anklagezustand sei rechtswidrig, da keinerlei Anhaltspunkte, keinerlei Beweisergebnisse, weder Zeugen noch Sachverständigengutachten bestünden, die belegen würden, dass X. eine Widerhandlung gegen die in der Anklageverfügung aufgeführten Bestimmungen begangen habe, mit Ausnahme der Überschreitung der Lenkzeit gemäss ARV. Mit Entscheid vom 20. Mai 2011, mitgeteilt am 25. Mai 2011, wies der Einzelrichter der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde des X. kostenfällig ab. Zur Begründung führte er aus, es bestünden objektiv und subjektiv hinreichende Anhaltspunkte für die X. zur Last gelegten Verletzungen von Verkehrsvorschriften, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Anklageverfügung erweise sich somit weder als rechtswidrig noch als unangemessen. G.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos vom 15. September 2011 war für den Angeklagten Frau Magister C. Bogensberger anwesend. Im Rahmen ihres Plädoyers stellte die private Verteidigerin den Antrag, der Angeklagte sei von der Anklage der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1 werde seitens des Angeklagten anerkannt. Zur Begründung brachte die private Verteidigerin im Wesentlichen vor, es könne nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte gegen Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen habe. Die Verletzung der ARV1 werde nicht bestritten. Es habe für den Angeklagten keinen Anlass gegeben, die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h zu reduzieren, zumal es erst nach dem Unfall zu regnen begonnen habe. Der Angeklagte sei abgedrängt und überrascht worden, er sei in das Unfallgeschehen hineingezogen worden und zwar als Opfer. H.Mit Urteil vom 15. September 2011, mündlich eröffnet am 15. September 2011, ohne Begründung schriftlich mitgeteilt am 21. September 2011, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos was folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1. 2. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Seite 5 — 20 3. a) Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: – den Kosten für die polizeiliche Sachverhaltsaufnahme von CHF 261.00 – dem Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft vonCHF 50.00 – der Gebühr des Kreisamtes K. von CHF 200.00 – der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 total somit von CHF 2'011.00 gehen zu Lasten des X.. Das geleistete Depositum von CHF 700.00 wird zur Verrechnung gebracht. Der Restbetrag von CHF 1'811.00 (Busse CHF 500.00 + Verfahrenskosten CHF 2'011.00 ./. Depositum CHF 700.00) ist in- nert 30 Tagen seit eingetretener Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirks- gerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrungen). 6. (Mitteilung).“ I.Am 28. September 2011 liess X. Berufung beim Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos gegen das Urteilsdispositiv vom 25. September 2011 (recte: 21. September 2011) anmelden; er verlangte eine schriftliche Begründung des Urteils. J. In der Begründung, mitgeteilt am 2. November 2011, führt der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aus, der Angeklagte habe den Vorhalt, gegen die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV1) zuwidergehandelt zu haben, anerkannt. Er sei deshalb schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1. Bezüglich der weiteren Anklagepunkte sei der Angeklagte hingegen nicht geständig. Ihm werde vorgeworfen, am 12. August 2010 kurz nach dem E.pass mit an die Verhältnisse nicht angepasster Geschwindigkeit in die Linkskurve gefahren zu sein, so dass seine Anhänger- kombination ins Schleudern und über den rechten Fahrbahnrand hinausgeraten sei. Gegenüber der Polizei habe der Angeklagte am Unfalltag ausgesagt, er habe erkannt, dass ein dunkelblauer Personenwagen (Kombi) ein Auto überholt und sich auf seiner Fahrspur befunden habe. Als er dies wahrgenommen habe, habe er eine Vollbremsung eingeleitet. In der Folge sei seine Fahrzeugkombination ins Rutschen gekommen. Er habe gelenkt, jedoch sei seine Fahrzeugkombination geradeaus gefahren. Einige Male hätten die Reifen gegriffen, dann sei er über den

Seite 6 — 20 rechten Fahrbahnrand hinausgeglitten. Die Fahrzeugkombination sei über das Wiesland geschlittert, er habe nach links gelenkt, um den Bäumen am Waldrand auszuweichen. Die Fahrzeugkombination sei dann in der besagten Endlage zum Stillstand gekommen. Der Bezirksgerichtsausschuss führt dazu aus, ihn überzeuge diese Behauptung des Angeklagten nicht und zwar aus folgenden Gründen: Der Angeklagte habe am Unfalltag vor der Polizei auf den Vorhalt hin, ob denn durch den Unfall jemand gefährdet worden sei, ausgesagt, der Gegenverkehr (das erste Auto sei von der Firma L. AG gewesen) sei in genügendem Abstand bereits still gestanden. Damit habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, das ihm entgegenfahrende Auto der Firma L. AG habe anhalten können, ohne dass die Anhängerkombination mit diesem kollidiert wäre. Der Lenker dieses L.-AG-Autos sei A. gewesen. Dieser habe ausgeführt, dass sich unmittelbar vor ihm keine Fahrzeuge befunden hätten. Er habe beobachtet, wie der vom Angeklagten gelenkte Anhängerzug rechts neben den Strassenrand in die Wiese gefahren sei; er könne sich diese Fahrweise nicht erklären. A. habe kein Überholmanöver geschildert; weder sei er überholt worden, noch ein Fahrzeug vor ihm. Der hinter dem Steuer sitzende A. habe damals gewiss durch die Frontscheibe auf die lange, vor ihm liegende gerade Strasse (Gebiet M.) geschaut. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe diesem ein Überholmanöver, so wie es der Angeklagte schildere, nicht entgangen sein können. Folglich wäre für A. nicht fraglich gewesen, wieso der Anhängerzug neben der Strasse gefahren sei, hätte es das vom Angeklagten geschilderte Überholmanöver gegeben. Vor der Bezirkshauptmannschaft F. habe der Angeklagte, rund ein halbes Jahr nach dem Unfall, ausgeführt, der „überholte Pkw“ sei bei ihm stehen geblieben. Er habe jedoch diesem gegenüber erwähnt, ihm sei nichts passiert und er könne weiterfahren. Gemäss dem Bezirksgerichtsausschuss muss es sich bei diesem Lenker offensichtlich um A. gehandelt haben. Denn dieser habe eindeutig bezeugt, dass er „zur Unfallstelle“ gefahren sei, um sich zu vergewissern, dass keine Fahrzeuge in diese „reinfahren“. Aktenmässig nicht erstellt sei, dass andere Personen beim Angeklagten angehalten und mit diesem gesprochen hätten. Wäre A. der überholte Fahrzeuglenker gewesen, wären seine protokollierten Aussagen mit Sicherheit anders ausgefallen. Weil dies aber nicht der Fall gewesen sei und A. das auffällige Verhalten des Anhängerzuges in keinerlei Zusammenhang mit einem Überholmanöver gestellt habe, würden die anderslautenden Behauptungen des Angeklagten zum Unfallhergang nicht überzeugen. Des Weiteren habe der Angeklagte damals festgestellt, dass die Strasse nass gewesen sei. Dies deute auf (kürzlich) gefallenen Regen hin. Weiter habe dieser festgestellt, dass es

Seite 7 — 20 gerade begonnen habe, leicht zu regnen. Dieselben Feststellungen habe auch A. gemacht. Durch den einsetzenden Regen sei demnach die bereits nasse Strasse noch nässer bzw. deren Nässe aufrechterhalten worden. Dies hätte, laut Gericht, den Angeklagten zu besonderer Vorsicht mahnen müssen. Das Gericht wisse aus eigener Erfahrung, dass es wohl möglich sei, mit einem Personenwagen die gegenständlich interessierende Linkskurve unter optimalen äusseren Bedingungen mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h zu befahren, doch müsse der Wagen, werde die Kurve nicht geschnitten, ziemlich entschlossen gesteuert werden, wolle man nicht über die Fahrbahnhälfte hinausgelangen. Diese Schwierigkeiten würden sich bei einem Lastwagen mit Anhänger sowie nasser Fahrbahn geradezu potenzieren, so dass das Gericht nicht umhin komme, anzunehmen, der Angeklagte sei damals mit nicht an die Verhältnisse angepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb – also ohne von einem entgegenfahrenden und überholenden Fahrzeuglenker gezwungen worden zu sein – ab der Strasse gekommen. X. hätte als geübter LKW-Fahrer erkennen können und müssen, dass er bei diesen Verhältnissen mit seinem Anhängerzug, auch wenn dieser unbeladen war, nicht mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit in die Linkskurve hätte hineinfahren dürfen. Indem er es trotzdem getan habe, habe er Art. 32 Abs. 1 SVG zuwider gehandelt. Der Angeklagte habe die Situation offensichtlich falsch eingeschätzt. Er habe (zu Unrecht) geglaubt, die Kurve mit 80 km/h meistern zu können. Dies sei im Übrigen nicht die einzige Fehleinschätzung des Angeklagten gewesen. So habe X. geglaubt, damals mit „ungefähr 60–70 km/h unterwegs“ gewesen zu sein; ein Irrtum, wie sich nach Vorliegen des ausgewerteten Fahrtenschreibers ergeben habe (80 km/h). K.Gegen dieses Urteil liess X. am 22. November 2011 (Poststempel: 24. November 2011) Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Antrag erklären: „Das Kantonsgericht Graubünden möge das vorliegende Urteil dahingehend abändern, dass der Angeklagte zu Punkt 2 der Anklage wegen Widerhandlung gegen Artikel 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Artikel 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen wird.“ Als Berufungsgründe werden die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzung bei der Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht. Der Zeuge A. habe angegeben, er könne nicht sagen, ob der Lastwagenlenker zum Ausweichen gezwungen worden sei, zumal dieser nicht darauf geachtet habe. Die Zeugin B.

Seite 8 — 20 gebe an, dass nach ihrem Gefühl eine überhöhte Geschwindigkeit zum Unfall geführt habe. Dabei handle es sich lediglich um Vermutungen und Schätzungen einer unbeteiligten Zeugin, welche erst nach dem Unfallgeschehen an den Unfallort gekommen sei. Der Beschuldigte habe sich durchgehend verantwortet, er habe einem Fahrzeug ausweichen müssen und der Unfall sei nur wegen dieses Ausweichmanövers zustande gekommen. Es gäbe im ganzen vorhandenen Akt keinen einzigen Anhaltspunkt, weshalb der Beschuldigte sonst hätte ins Schleudern geraten können. Der Beschuldigte habe nachweislich die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten und die zum Unfallzeitpunkt herrschenden Strassenverhältnisse hätten diese Geschwindigkeit auch zugelassen. Nur weil keiner der Zeugen explizit angegeben habe, dieses (überholende) Fahrzeug gesehen zu haben, würde noch nicht heissen, dass es dieses Fahrzeug nicht gegeben habe. Die Begründung des Urteils stütze sich auf reine Mutmassungen und es werde mit der allgemeinen Lebenserfahrung argumentiert, obwohl die Zeugenaussagen und die Angaben des Beschuldigten erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gerichts liessen. Es könne keinesfalls von einem Verschulden des Angeklagten ausgegangen werden, zumal sich dieser an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten habe, Kenntnisse über den Verlauf der Strecke gehabt habe, ein erfahrener Berufschauffeur sei und zudem durch einen Dritten zum Auslenken genötigt worden sei. Des Weiteren habe das Gericht die Zeugen nicht selbst gehört, weshalb nur beurteilt werden könne, was die Zeugen und der Angeklagte ausgesagt haben. Aus dem, was die Zeugen und der Angeklagte nicht gefragt worden seien, könne kein Schluss gezogen werden. Das Gericht gehe aber in der Feststellung des Sachverhaltes davon aus, was die Zeugen nicht gesagt oder gesehen haben und unterschiebe den Zeugen die Feststellung, dass, falls diese ein Fahrzeug gesehen hätten, sie dieses auch erwähnt und beschrieben hätten. Der Sachverhalt sei auch in diesem Punkt unrichtig festgestellt worden. L.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2011 auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. November 2011 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ebenfalls auf eine Stellungnahme. M.Das Kantonsgericht von Graubünden forderte den Berufungskläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO auf, bis zum 27. Dezember 2011 eine schriftliche Berufungsbegründung

Seite 9 — 20 einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Berufungskläger am 21. Dezember 2011 nach und erhob die in der Berufungserklärung gemachten Ausführungen zur Berufungsbegründung. Ergänzend führt er aus, das erkennende Gericht habe auf Seite 15 ausgeführt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung A. ein Überholmanöver, so wie es der Angeklagte geschildert habe, nicht hätte entgangen sein können, weshalb folglich für A. nicht fraglich gewesen wäre, wieso der Anhängerzug neben der Strasse gefahren sei. Bei dieser Feststellung des Erstgerichts handle es sich augenscheinlich um eine willkürliche Tatsachenfeststellung. Der Zeuge A. sei zu keiner Zeit zu einem allfälligen Überholmanöver befragt worden. Nun daraus zu schliessen, dass es kein Überholmanöver gegeben habe, nur weil der Zeuge A. ungefragt hiezu keine Angaben gemacht habe, sei willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Feststellung des erkennenden Gerichts, dass durch den einsetzenden Regen die bereits nasse Strasse noch nässer bzw. deren Nässe aufrechterhalten worden sei. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge A. hätten beide übereinstimmend angegeben, dass es kurz vor dem Unfall zu regnen begonnen habe. Erst durch diesen Regen sei die Strasse nass geworden. Auch die Feststellung, die gegenständlich interessierende Linkskurve könne zwar unter optimalen äusseren Bedingungen mit der maximal zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden, wobei der Wagen ziemlich entschlossen gesteuert werden müsse und sich diese Schwierigkeiten bei einem Lastwagen mit Anhänger sowie nasser Fahrbahn potenzieren würden, sei willkürlich getroffen. Das Gericht unterstelle damit dem Angeklagten nicht nur, dass er die Kurve mit einer zu hohen Geschwindigkeit befahren habe, sondern auch dem Gesetzgeber, bei der Festsetzung der zulässigen Geschwindigkeit eine Geschwindigkeit gewählt zu haben, die lediglich unter den idealsten Voraussetzungen mit hervorragendem Fahrkönnen zu meistern sei. Das Gericht hätte über den Punkt, ob der Angeklagte eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten habe oder nicht, einen entsprechenden verkehrstechnischen Sachbefund einholen müssen und sich nicht diesbezüglich auf die eigene Wahrnehmung und Einschätzung verlassen dürfen. Die Ursache für das Schleudern des Fahrzeuges des Angeklagten liege nicht in einem Fahrfehler oder einer Fehleinschätzung des Angeklagten, sondern dieser sei von einem entgegenkommenden Fahrzeug abgedrängt und dadurch selbst gefährdet worden. Der Angeklagte sei deshalb wegen Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. N.Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2012 auf eine Stellungnahme.

Seite 10 — 20 O.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Da der angefochtene Entscheid am 15. September 2011 und somit nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung gefällt worden ist, gilt demnach neues Recht. Somit gelangt im vorliegenden Verfahren die eidgenössischen Strafprozessordnung zur Anwendung. 2.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin hat sie anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). X. meldete die Berufung fristgerecht am 28. September 2011 an. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 2. November 2011 reichte er am 22. November 2011 (Poststempel: 24. November 2011) die schriftliche Berufungserklärung ein. Am 21. Dezember 2011 reichte er, nach Aufforderung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten. 3.1Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Das Kantonsgericht kann die Berufung jedoch in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die vorliegende Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren behandelt.

Seite 11 — 20 3.2Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art 90 Ziff. 1 SVG, Art. 103 StGB), so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 4.Die Vorinstanz hat X. der Widerhandlung gegen Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1 sowie der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil liess X. Berufung einlegen mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Art. 8 Abs. 1 und 4 ARV1 und Art. 14b Abs. 1 ARV1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 lit. c ARV1 stehen nicht mehr zur Diskussion, da X. diesen Punkt in der Berufung nicht angefochten hat. Diesbezüglich hat er die Verurteilung akzeptiert. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob X. sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat oder nicht. 5.Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86, 87 f. E. 2a). Es ist

Seite 12 — 20 anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12). 6.1Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz hätte betreffend angemessener Geschwindigkeit einen entsprechenden verkehrstechnischen Sachbefund einholen müssen und hätte sich nicht diesbezüglich auf die eigene Wahrnehmung und Einschätzung verlassen dürfen. 6.2Dazu gilt es festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Vorliegend wurde auf die Erstellung eines verkehrstechnischen Berichts verzichtet. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen, Tatsachen bereits aufgrund der vorhanden Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (sogenannte antizipierte Beweiswürdigung; SK1 09 23). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Beweismittel erfolgte grundsätzlich korrekt. Ein diesbezüglicher Rechtsanwendungsfehler ist nicht ersichtlich. 7.Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Bereits diese Formulierung zeigt, dass – entgegen der Auffassung des Verteidigers – die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht immer unbesehen der Umstände ausgefahren werden darf. 8.1Die Vorinstanz würdigte in ihrem Entscheid die Aussagen von X. und des Zeugen A.. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Behauptung von X., er sei damals einem ihm entgegenfahrenden und ein Auto überholenden dunkelblauen

Seite 13 — 20 Personenwagen (Kombi) ausgewichen, widrigenfalls es zu einer Kollision gekommen wäre, überzeuge nicht. X. habe am Unfalltag vor der Polizei ausgesagt, der Gegenverkehr sei in genügendem Abstand bereits still gestanden. Damit habe X. zum Ausdruck gebracht, das ihm entgegenfahrende Auto der Firma L. AG habe anhalten können, ohne dass die Anhängerkombination mit diesem kollidiert wäre. Der Lenker dieses Wagens, A., habe ausgeführt, dass sich unmittelbar vor ihm keine Fahrzeuge befunden hätten. Zudem habe dieser kein Überholmanöver geschildert. Nach allgemeiner Lebenserfahrung hätte A. ein Überholmanöver, so wie es der Angeklagte geschildert habe, nicht entgangen sein können. 8.2Der Berufungskläger führt dagegen aus, das Gericht stützte seine Rechtsansicht, der Unfall sei einzig auf die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit zurückzuführen, auf das, was die Zeugen nicht gesagt hätten. Die einvernommenen Zeugen A. und B. hätten keine Angaben dahingehend machen können, was X. zum Auslenken nach rechts veranlasst haben könnte. Das Gericht folgere daraus, unter Bemühung der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es das entgegenkommende Fahrzeug nicht gegeben habe. Dies, obwohl A. angegeben habe, er könne nicht sagen, ob der Lastwagenlenker zum Ausweichen gezwungen worden sei, zumal er nicht darauf geachtet habe. Einen anderen Grund, weshalb X. ins Schleudern hätte geraten können, gäbe es nicht, ausser dass ihm ein Fahrzeug auf seiner Spur entgegengekommen sei und er habe ausweichen müssen. 9.1 In den Akten finden sich bezüglich des Unfallhergangs und der Endlage die Aussagen von X., A. und B. sowie der Polizeirapport, polizeilich erstellte Fotoaufnahmen und ein Auswertungsbericht. 9.2X. sagte am 12. August 2010 vor der Polizei aus (Akten Kreisamt K., act. 4), er habe das Fahrzeug beschleunigt, als er beim E. über die Brücke gefahren sei. Als er sich in der leichten Rechtskurve nach der Brücke befunden habe, habe er erkannt, dass ein dunkelblauer Personenwagen (Kombi), welcher von C. her ge- fahren sei, ein Fahrzeug überholt und sich auf seiner Fahrspur befunden habe. Er habe eine Vollbremsung eingeleitet, als er dies wahrgenommen habe. In der Folge sei seine Fahrzeugkombination ins Rutschen geraten. Der Gegenverkehr (das erste Auto sei von der L. AG gewesen) sei bereits in genügendem Abstand still gestanden. Die Kontrollschilder des blauen Kombis habe er leider nicht erkennen können. Nach der Brücke sei er mit ungefähr 60 bis 70 km/h unterwegs gewesen. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Es habe gerade angefangen, leicht zu

Seite 14 — 20 regnen. Die Strasse sei nass gewesen. Die besagte Strecke würde er gut kennen, er befahre diese des Öfteren. Angaben zur Geschwindigkeit des entgegenkom- menden blauen Fahrzeuges könne er keine machen. Er wisse jedoch, dass der Personenwagen, welcher überholt worden sei, ein Bremsmanöver durchgeführt habe. Wenn dieser Wagen nicht gebremst hätte, dann wäre es zu einer Kollision zwischen ihm und dem blauen überholenden Fahrzeug gekommen. Vor der Be- zirkshauptmannschaft F. sagte X. am 28. Februar 2011 aus (Akten Bezirksgericht Prättigau/Davos, act. 6), er habe auf Grund eines entgegenkommenden blauen Kombis, welcher überholt habe, abbremsen und ausweichen müssen. Dabei sei er auf das Bankett geraten, wo der Hängerzug ins Schleudern gekommen sei. Er könne weder zum überholenden noch zum überholten Fahrzeug Angaben ma- chen. Der überholte Pkw sei bei ihm stehen geblieben. Er habe dem Lenker ge- genüber jedoch erwähnt, es sei nichts passiert und er könne weiterfahren. Er glaube nicht, dass die von der Polizei erhobene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h zu hoch gewesen sei. Einerseits sei zum Unfallzeitpunkt nicht derart starker Re- gen gewesen; es habe erst nach dem Unfall stark zu regnen begonnen. Anderer- seits würde er die Strecke gut kennen. Die Beschränkung von 80 km/h könne pro- blemlos eingehalten werden. Der Unfall sei ausschliesslich auf Grund des entge- gengekommen Fahrzeuges passiert. 9.3Am 19. August 2010 sagte A. vor der Polizei aus (Akten Kreisamt K., act. 6), er sei von der Baustelle vom M. auf der O.-Strasse in Richtung K. gefahren. Unmittelbar vor ihm hätten sich keine Fahrzeuge befunden. Als er sich auf der Höhe des grossen Kiesparkplatzes auf der linken Strassenseite befunden habe, habe er einen Lastwagen mit Anhänger gesehen, welcher in der von ihm aus ge- sehenen Linkskurve nach dem E.pass rechts neben den Strassenrand in die Wie- se gefahren sei. Er habe sich gefragt, was der dort machen würde, da sich an die- ser Stelle gar keine Strasse befinden würde. Dann habe er gesehen, wie die Fahr- zeugkombination am Wiesen bzw. Waldbord entlang wieder in Richtung Strasse auf ihn zugekommen sei. Er habe seine Fahrt verlangsamt und sei bereit gewe- sen, rechts in die Wiese rauszufahren, falls der Lastwagen auf ihn zukommen würde. Als sich der Lastwagen im Stillstand befunden habe, sei er zur Unfallstelle gefahren, um sich zu vergewissern, dass keine Fahrzeuge in die Unfallstelle rein- fahren würden. Angaben zur Geschwindigkeit der Fahrzeugkombination könne er nicht direkt machen. Ebenfalls nicht sagen könne er, was den Lastwagenlenker zum Ausweichen gezwungen habe, weil er sich diesbezüglich nicht geachtet habe. Die Strasse sei nass gewesen und es habe leicht zu regnen begonnen. Hinter der Fahrzeugkombination hätte sich mindestens ein Fahrzeug befunden, welches je-

Seite 15 — 20 doch nach dem Unfall weiter gefahren sei. Hinter ihm hätten sich keine weiteren Fahrzeuge befunden. 9.4B. sagte am 8. Oktober 2010 vor der Polizei aus (Akten Kreisamt K., act. 7), ihr Ehemann und sie hätten sich zum besagten Zeitpunkt auf dem Parkplatz auf dem E.pass befunden. Sie habe plötzlich wahrgenommen, wie ein Anhängerzug von K. her über die O.-Strasse in Richtung D. gefahren sei. Sie habe dann zu ih- rem Mann gesagt, „schau mal, der ist sehr schnell unterwegs“. Sie sei sich ganz sicher, dass diese Fahrzeugkombination schneller als die angegebene Maximal- geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Hinter dieser Fahrzeugkombination sei ein roter Personenwagen gefahren. Als sie dann Richtung M. gefahren seien, hät- ten sie gesehen, dass der Lastwagen auf der Mauer neben der Strasse angehal- ten habe. Den Unfall selbst habe sie nicht gesehen. Der Lastwagen sei für die ge- gebenen Umstände sicherlich viel zu schnell unterwegs gewesen. An entgegen- kommende Fahrzeuge könne sie sich nicht erinnern. Sie habe keine Ahnung, was für Fahrzeuge von D. her in Richtung K. gefahren seien. Aus ihrer Sicht sei es auf Grund der erhöhten Geschwindigkeit zu diesem Unfall gekommen. Sie glaube, der Lenker sei einfach zu schnell in die Kurve gefahren. 9.5Im Polizeirapport vom 26. Oktober 2010 wird festgehalten (Akten Kreisamt K., act. 3), dass es zum Zeitpunkt des Unfalls zu regnen begonnen habe und die Fahrbahn nass gewesen sei. Es hätten dem Wetter entsprechende Sichtverhält- nisse geherrscht. Zum Unfallhergang wird festgehalten, dass laut eigenen Aussa- gen X. eine Vollbremsung habe durchführen müssen, weil ein dunkelblauer Per- sonenwagen ein Fahrzeug überholt und sich auf der Fahrspur von X. befunden hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei X. mit ca. 80 km/h gefahren (Auswertung des digi- talen Fahrtenschreibers). Durch die Vollbremsung, die gefahrene Geschwindigkeit und des nassen Strassenbelages wegen sei die Fahrzeugkombination manövrierunfähig geworden und über die Strasse ins rechts angrenzende Wies- land geschlittert. Die gefahrene Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mit besagter Fahrzeugkombination an der relevanten Örtlichkeit sei in jedem Fall, ob Überhol- manöver von entgegenkommendem Verkehr oder nicht, viel zu hoch und nicht den Verhältnissen angepasst. 9.6Auf dem Foto Nr. 1 des Fotoblattes der Kantonspolizei Graubünden (Akten Kreisamt K., act. 12) ist in Fahrtrichtung C. eine leichte Linkskurve zu erkennen. Die Strasse ist nass und weist ein leichtes Gefälle auf.

Seite 16 — 20 9.7Der Auswertungsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 24. August 2010 (Akten Kreisamt K., act. 8) zeigt auf, dass X. zum Unfallzeitpunkt mit 80 km/h unterwegs gewesen ist. 9.8Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. So darf die allgemeine bzw. signali- sierte Höchstgeschwindigkeit nicht unter allen Umständen ausgefahren werden (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesge- richtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 32 N 3). Gemäss Bundesgericht darf mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (BGE 123 II 37, 41 E. 1e; BGE 121 II 127, 132 E. 4a; BGE vom 6.4.2009 4A_76/2009 E. 3.3). Ein Grund dafür ist die Schleudergefahr, welche auf feuchter und nasser Fahrbahn besonders ausgeprägt sein kann. Des Weiteren besteht bei Regenbeginn die Gefahr eines Schmierfilms auf der Fahrbahn (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 607). Hinzukommt, dass beim Mitführen eines Anhängers per se besondere Vorsicht geboten ist, umso mehr, wenn die Strasse glitschig sein könnte (René Schaffhauser, a.a.O., N 627). Sowohl X. als auch A. sagten aus, die Strasse sei nass gewesen und es habe zu regnen begonnen. Auch im Polizeirapport wird festgehalten, es habe zum Zeitpunkt des Unfalls zu regnen begonnen und die Fahrbahn sei nass gewesen. Diese Strassenverhältnisse werden durch das Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden denn auch bestätigt. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von X. kann davon ausgegangen werden, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt bereits nass gewesen ist und der kurz zuvor einsetzende Regen die Strassenver- hältnisse verschlechtert hat. Die Strasse befand sich also in einem Zustand, der einer erhöhten Aufmerksamkeit, Vorsicht und daran angepasstem Fahrverhalten bedurfte. Die Schleudergefahr war aufgrund des einsetzenden Regens und der Nässe im Zeitpunkt des Unfalls besonders ausgeprägt. Es herrschten somit keine günstigen Strassen- und Witterungsverhältnisse, weshalb X. die leicht abschüssi- ge Linkskurve nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hätte befahren dürfen. Diese Einschätzung teilen auch der rapportierende Polizeibeam- te (Akten Kreisamt K., act. 3), welcher die Situation am Unfalltag vor Ort beurteilen konnte, sowie B., gemäss welcher die Lastwagenkombination schon vor dem Un- fall zu schnell unterwegs gewesen sei. Bei diesen Einschätzungen handelt es sich nicht um blosse Vermutungen, sondern um die Wiedergabe der wahrgenomme- nen Wirklichkeit. Wenn die vorinstanzlichen Richter nun aufgrund eigener Erfah-

Seite 17 — 20 rung und Ortskenntnis zu einem Schluss kommen, welcher diese Einschätzungen deckt, so ist dies gerade nicht zu beanstanden. Die Beantwortung der Frage, ob die Geschwindigkeit angemessen war, ist eine Rechtsfrage und hängt weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, welche der kantonale, örtliche Richter im Allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss, gerade wegen seiner Ortskenntnis, auf welche – dies versteht sich von selbst – selbstre- dend abgestellt werden darf, ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht exakt genau feststellen lässt, sondern sich mit hinreichender Genauigkeit bloss abschätzen lässt. Auf- grund der geherrschten Umstände, der Aussagen und Einschätzungen besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, in das Ermessen des ortskundigen Richters einzugreifen; solches drängt sich im vorliegenden Fall gerade nicht auf (vgl. dazu Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 32 N 16 und dort zitierte Entscheide des Bundesgerichts). X. hätte mit einberechnen müssen, dass das erhebliche Gewicht seines Lastwagens mit Anhänger beim talwärts Fahren in einer leichten Linkskur- ve auf nassem Untergrund zusätzliche Schwierigkeiten verursachen würde (BGE 101 IV 221, 222 f. E. 1a). Der einsetzende Regen und die nasse Strasse sowie das Lenken eines Lastwagens mit Anhänger hätten X. zur besonderer Vorsicht mahnen müssen. Er hätte seine Geschwindigkeit den Umständen anpassen müs- sen, zumal die Strasse eine leichte Linkskurve und ein Gefälle aufwies, was er- schwerend hinzukommt. Das Argument des Angeklagten, er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten, verfängt nicht. Eine Ge- schwindigkeit kann gemäss Bundesgericht auch dann den Verhältnissen nicht an- gepasst sein, wenn sie im Rahmen der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegt (BGE vom 4. August 2004, 6P.17/2004 E. 7.3). Zwar beträgt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit an der betreffenden Stelle 80 km/h, X. kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits ausgeführt, darf mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Strassenverhältnissen gefahren werden. Solche lagen aber im Zeitpunkt des Unfalls nicht vor. Auch wenn aufgrund der Aussagen von A. (welcher gemäss X. das angeblich „überholte“ Auto der L. AG lenkte), gemäss welcher sich unmittelbar vor ihm keine Fahrzeuge befanden und gemäss welcher er nicht ein Bremsmanöver durchführte, sondern die Fahrt „nur“ verlangsamte, nicht von einem Überholmanöver ausgegangen werden kann, kann die Frage, ob ein dunkelblaues Fahrzeug (Kombi) ein anderes Auto überholt hatte und X. auf seiner Fahrspur entgegen gekommen war, letztlich offen gelassen wer- den. Dieser Umstand würde den Berufungskläger nicht ohne weiteres entlasten, da das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt. Die pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit von X. bestand somit darin, mit besagter Fahrzeugkombination nicht so ge-

Seite 18 — 20 fahren zu sein, wie es die Strassenverhältnisse und konkreten Umstände zum Un- fallzeitpunkt verlangt hätten. 9.9Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz X. zu Recht einer Wider- handlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen hat. 10.Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch gro- be Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 15. September 2010, S. 19), ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten von X. aktenmässig nicht erwiesen. X. ist deshalb wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 11.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz X. zu Recht einer Wi- derhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen hat. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit nicht als rechtsfehlerhaft und die Berufung von X. daher als nicht begründet. 12.Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verurteilte X. zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Der Rechtsvertreter von X. verlangt in seiner Berufungsbegründung einen Freispruch in Punkt 2 der Anklage wegen Wi- derhandlung gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (vgl. Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2011, S. 7). Da sich vorliegend die Be- rufung von X. als unbegründet erwiesen hat und weder die Busse noch die Ersatz- freiheitsstrafe als unangemessen erscheinen, ist darauf nicht weiter einzugehen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 13.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Straf- verfahren; VGS; BR 350.210). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf

Seite 19 — 20 CHF 1'500.00 festgelegt. Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger wird praxis- gemäss keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 13.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 408 Abs. 1 StPO). Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Kosten für die polizeiliche Sachverhaltsaufnahme von CHF 261.00, den Kosten für den Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft von CHF 50.00, der Gebühr des Kreisamtes K. von CHF 200.00 und der Gerichtsgebühren des Bezirksgerichts Prättigau/K. von CHF 1'500.00, somit insgesamt von CHF 2'011.00, gehen zu Lasten des X. (vgl. auch Art. 426 Abs. 1 StPO).

Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17 Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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