Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 18. April 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 40[mündlich eröffnet]17. August 2012 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des A., amtlich verteidigt durch MLaw Andri Hotz, c/o Quinter Portmann & Partner, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 6. Ok- tober 2011, mitgeteilt am 28. Oktober 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t - s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Beru- fungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A.A. wurde am 28. April 1990 in O. geboren und wuchs als Einzelkind bei sei- nen Eltern in P. auf. Dort besuchte er auch sechs Jahre die Primar- und ansch- liessend die Realschule. Im August 2006 begann er eine dreijährige Dachdecker- lehre bei der G. GmbH in Q., brach diese im September 2007 aber wieder ab und arbeitete danach temporär für die Firma H.. Am 4. August 2008 begann er bei der Firma I. AG eine Lehre als Detailhandelsfachmann. Im Juli 2011 schloss A. diese Lehre erfolgreich ab. Anschliessend war er bei der Firma J. AG in P. als Trans- portmitarbeiter/Möbelmonteur/Betriebsallrounder angestellt. Da er aufgrund einer Verletzung an der Hand, die er sich bei der Arbeit zugezogen hatte, längere Zeit nicht mehr einsatzfähig war, kündigte ihm die J. AG die Stelle. Am 1. Januar 2012 trat A. eine auf den 31. März 2012 befristete Anstellung als Mitarbeiter in der Pro- duktion bei der K. AG in R. an. Am 2. April 2012 konnte er seine derzeitige, auf den 31. August 2012 befristete Arbeitsstelle bei der L. AG als Produktionsmitarbei- ter antreten. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung be- steht die Aussicht, dass er eine Festanstellung bei der L. AG erhält. Er bezieht nach seinen Angaben ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 3'600.--. B.a) Bereits als Jugendlicher kam A. mit dem Gesetz in Konflikt: Am 22. Mai 2006 verurteilte ihn der Jugendanwalt wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Arbeitsleistung von acht Halbtagen. Am 10. Juli 2006 erteilte ihm der Jugendanwalt einen Verweis wegen mehrfacher Wider- handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Mit Entscheid vom 14. August 2007 wurde A. vom Jugendanwalt wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu einer persönlichen Arbeitsleistung von sechs Halbtagen verurteilt. Am 16. Mai 2008 verurteilte ihn der Jugendanwalt wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.--. Gleichzeitig verpflichtete er ihn gestützt auf Art. 23 JStG, an einem Gewaltpräventionskurs (Konfliktbewältigungstraining) beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden (KJPD) teilzunehmen. b) Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. zudem mit zwei Einträgen ver- zeichnet: Am 30. Juni 2009 verurteilte ihn das Bezirksgericht Plessur wegen einfa- cher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Pro- bezeit wurde durch den Kreispräsidenten P. am 27. August 2010 um ein Jahr ver- längert. Am 27. August 2010 verurteilte der Kreispräsident P. A. wegen einfacher

Seite 3 — 31 Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, versuchter einfacher Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. c) Schliesslich erfolgte am 21. Dezember 2009 eine Verurteilung wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB. Als Strafe wurde eine Busse in Höhe von Fr. 300.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen. C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 22. Februar 2011 ein Strafverfahren gegen A. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Mit Parteimitteilung vom 24. März 2011 teilte sie den Abschluss der Strafun- tersuchung mit und stellte die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Am 15. April 2011 wurde MLaw Andri Hotz als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt. Ebenfalls am 15. April 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mittels Par- teimitteilung im Weiteren die Einstellung des Verfahrens betreffend einfacher Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von C. in Aussicht. Die entsprechende Teil-Einstellungsverfügung erging am 2. Mai 2011. Am 4. Juli 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen A.. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Juli 2011 fol- gender Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 8. Januar 2011, versetzte der Beschuldigte B. in P., _- Strasse, auf dem Trottoir Höhe Bar ‚N.’, bewusst eine Ohrfeige und drei Faustschläge ins Gesicht. B. erlitt dadurch eine Gesichtskontu- sion und war während zwei bis drei Tagen arbeitsunfähig.“ D.Am 10. Januar 2011 reichte B. Zivilklage gegen A. ein. Er verzichtete auf die Bezifferung der Klage. E.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 6. Oktober 2011 nahmen A. und sein amtlicher Verteidiger, MLaw Andri Hotz, teil. Die Staats- anwaltschaft Graubünden war nicht vertreten. Bereits in der Anklageschrift vom 4. Juli 2011 hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden die folgenden Anträge gestellt: „1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Seite 4 — 31 2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-- zu verurteilen, entsprechend CHF 3'600.--. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 30. Juni 2009 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Mona- ten sei zu widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden.“ Im Rahmen seines Vortrages stellte und begründete der Verteidiger die folgenden Anträge: „1. Die beschuldigte Person sei der Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Hierfür sei er mit einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. 3. Die in Ziff. 2 beantragte Geldstrafe sei gemäss Art. 37 StGB in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. 4. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe sei abzuse- hen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F.Mit Urteil vom 6. Oktober 2011, mündlich eröffnet am 6. Oktober 2011, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Oktober 2011, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird A. mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. 3. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 30. Juni 2009 be- dingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird hiermit widerrufen und ist zu vollziehen. 4. Der Zivilkläger B., verzichtete auf die Bezifferung der Klage. 5. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'890.00 (Untersu- chungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft

Seite 5 — 31 Graubünden CHF 1'290.00, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von A.. b) Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entscheid fest- gelegt. Sie geht – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungs- pflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. c) A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: unbedingte Geldstrafe CHF 3'600.00 Verfahrenskosten CHF 4'890.00 Total CHF 8'490.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Mitteilung).“ In der Begründung kam das Bezirksgericht in Würdigung der Aussagen von A. und B. zum Schluss, dass der eingestandene und unstrittige Sachverhalt gemäss An- klageschrift erstellt sei. Im Weiteren sei aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht erwie- sen. Aufgrund der ärztlich festgestellten Verletzungen, die B. durch die Faust- schläge von A. erlitten habe, sei von einer einfachen Körperlverletzung auszuge- hen, die nicht mehr leicht sei. Der festgestellte Sachverhalt zeige, dass A. zumin- dest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei mithin erfüllt. Das Verschulden wiege schwer. Da der bedingte Vollzug nicht gewährt werden könne, sei eine Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht er- achte 40 Tagessätze [recte gemäss Dispositiv: 120 Tagessätze] zu je Fr. 30.-- als angemessen. Der bedingte Vollzug sei zu verweigern, weil A. im Jahre 2009 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei und keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen. Der bedingte Strafvollzug der am 30. Juni 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von acht Mo- naten sei zu widerrufen, da A. zum einen bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei und er zum anderen sowohl während der Probezeit der genannten achtmona- tigen Freiheitsstrafe, als auch in der Verlängerung der Probezeit wieder straffällig

Seite 6 — 31 geworden sei. Ein weiteres Verfahren wegen einfacher Körperverletzung sei in diesem Zeitraum zudem eingestellt worden, während ein Verfahren wegen Tät- lichkeit zu einer Verurteilung geführt habe. A. habe die ihm bisher zahlreich gebo- tenen Chancen, sich zu bewähren, nicht genutzt. Es sei nicht zu erwarten, dass er dieses Verhalten ändern werde. Der Besuch der Gewaltberatung beim Sozialpäd- agogischen Dienst Graubünden genüge für einen deutlich positiven Lebenswandel nicht, weshalb der bedingte Vollzug widerrufen werde. Im Weiteren werde auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 StGB verzichtet. Die am 30. Juni 2009 vom Bezirksgericht Plessur ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Monaten sei zu vollziehen. Bezüglich der Zivilklage hielt das Bezirksgericht schliesslich fest, B. habe die Bezifferung der Klage unterlassen, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen sei. G.a) Gegen dieses Urteil meldete A. mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 beim Bezirksgericht Plessur Berufung an, worauf das Bezirksgericht am 28. Oktober 2011 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 21. November 2011 reichte A. die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: „1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Oktober 2011 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestra- fen. 2. Die in Ziffer 1 beantragte Geldstrafe sei gemäss Art. 37 StGB in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. 3. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe abzusehen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In der angefügten schriftlichen Begründung stellte er zudem die weiteren Anträge, dass die amtliche Verteidigung weiterhin zu gewähren sei, dass D., als Zeuge zu seiner, A.s, Alkoholisierung und zu den Geschehnissen an vorliegend interessie- rendem Abend einzuvernehmen sei und dass E. als Sachverständiger im Zusam- menhang mit der von A. besuchten Gewaltberatung zu befragen sei. In der Be- gründung äusserte er sich im Weiteren zusammengefasst dahingehend, dass sich aus seinen Aussagen ergebe, dass er nicht grundlos zugeschlagen habe. Ebenso habe er immer darauf hingewiesen, dass er am fraglichen Abend massiv alkoholi-

Seite 7 — 31 siert gewesen sei. Trotzdem sei dies nicht weiter überprüft worden und die Vorin- stanz gehe offensichtlich sogar davon aus, dass er an jenem Abend komplett nüchtern gewesen sei. Dies sei unverständlich. Das Nichtabklären seiner Alkoholi- sierung dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen. Die Aussagen von B. seien völ- lig unklar, aufgrund der Lebenserfahrung nicht glaubwürdig und gäben keine Aus- kunft über dessen Rolle bei der Auseinandersetzung. Diese vagen Aussagen zu- sammen mit der Lebenserfahrung führten zu der Annahme, dass B. aktiv an der Auseinandersetzung mitgewirkt habe, was nach Art. 48 lit. b (allenfalls lit. c) StGB eine Strafmilderung zur Folge habe. Aufgrund der Alkoholisierung sei Art. 19 StGB anwendbar, so dass das Verschulden von A. nicht mehr schwer wiege und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen sei. Die Tagessatzhöhe werde nicht angefochten. Da A. finanziell schlecht dastehe, werde eine Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit beantragt. Bezüglich des Widerrufs des be- dingten Strafvollzugs der Vorstrafe habe die Vorinstanz vorwiegend auf die Vor- strafen abgestellt. Sie habe nicht beachtet, dass er in einem stabilen familiären Umfeld lebe, die Lehre erfolgreich abgeschlossen und anschliessend eine Arbeits- stelle gefunden habe, freiwillig mit einer Gewaltberatung begonnen habe, in der er Fortschritte erziele, ein Entzug der Freiheit für seine Entwicklung fatal wäre und seine Zukunft zerstören würde, der Gewaltpräventionskurs im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB als Bewährungshilfe angeordnet werden könne und er seine Schul- den abtrage und dafür erhebliche Einschränkungen in Kauf nehme, was auf einen starken Charakter hinweise. Aus diesen Gründen könne ihm keine negative Le- galprognose gestellt werden. b) Mit Schreiben vom 29. November 2011 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Berufungserklärung. Am 13. De- zember 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellung- nahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. H.a) Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts MLaw Andri Hotz, dass dieser gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 lit. d StPO und Art. 132 Abs. 2 StPO als amt- licher Verteidiger bestellt werde. b) Am 29. Februar 2012 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsge- richts den Parteien schriftlich mit, dass er bei E. als Sachverständigem einen Be- richt einholen und ihm einige Fragen zur Beantwortung unterbreiten werde. Ge- stützt auf Art. 184 Abs. 3 StPO erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Ent- wurf des Schreibens an E. zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.

Seite 8 — 31 Mit Schreiben vom 5. März 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass sie keine Bemerkungen habe. A. stellte mit Eingabe vom 12. März 2012 den Antrag auf Anpassung einer der vorgesehenen Fragen sowie auf Ergänzung des Fragenkatalogs um eine weitere, von ihm bereits ausformulierte Frage. Mit Schreiben vom 13. März 2012 forderte der Vorsitzende der I. Strafkammer E. auf, dem Kantonsgericht einen aktuellen Bericht über den Verlauf der Gewaltberatung mit A. zukommen zu lassen und den Fragenkatalog zu beantworten. Der Fragen- katalog enthielt die von A. vorgeschlagene Anpassung, jedoch nicht die von ihm beantragte Frage. Im Bericht vom 7. April 2012, Poststempel vom 10. April 2012, beantwortete E. die an ihn gestellten Fragen. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 12. April 2012 eine Kopie des Berichts zugestellt und sie erhielten die Gele- genheit, sich bis und mit der Berufungsverhandlung zum Bericht zu äussern. I.An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 18. April 2012 waren A. und sein amtlicher Verteidiger, MLaw Andri Hotz, sowie als Vertreter der Anklage der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Ge- richts wurden keine Einwände erhoben. In der Befragung gab A. Auskunft zu sei- nen persönlichen Verhältnissen. Zur Sache erklärte er, dass er zu dem Vorfall kei- ne genauen Angaben machen könne, weil er sich nicht mehr daran erinnern kön- ne, er habe nachher erfahren, was passiert sei. Er nehme aber an, dass er von B. provoziert worden sei. Auf Frage erklärte er, er wisse, was gemeinnützige Arbeit bedeute, und in Kenntnis dessen entscheide er sich dafür. a) Der amtliche Verteidiger änderte in seinem Plädoyer das Rechtsbegehren im Vergleich zur Berufungserklärung dahingehend ab, als er zum einen darauf ver- zichtete, einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit zu stellen, und er zum andern eine Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- beantragte. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, er gehe da- von aus, dass der Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit wegfalle, da der Berufungskläger in der Zwischenzeit über eine Arbeitsstelle ver- füge. Sein Mandant habe den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt nicht anerkannt. Er habe zwar am fraglichen Abend eine Auseinandersetzung mit B. gehabt, jedoch habe er nicht bewusst im Sinne von vorsätzlich gehandelt, da er stark alkoholisiert gewesen sei. Weshalb die Vorinstanz den Ausführungen zum Alkoholkonsum keinen Glauben geschenkt habe, sei nicht nachvollziehbar. Weiter sei die Form der Beteiligung von B. an der Auseinandersetzung völlig unklar. Dass jemand mehrere Minuten zu schlichten versuche und Schläge einstecke, ohne selbst auszuteilen oder die Situation provoziert zu haben, sei schlicht lebensfremd,

Seite 9 — 31 weshalb die Aussagen von B. unglaubwürdig seien. Weitere Abklärungen seien unterblieben, so dass „in dubio pro reo“ davon auszugehen sei, B. habe an der Auseinandersetzung aktiv mitgewirkt. Sein Mandant habe an jenem Abend völlig überraschend auf einer Geburtstagsfeier mehrere Wodkas spendiert erhalten, so dass er sich schliesslich in selbstverschuldeter Zurechnungsunfähigkeit befunden habe. Dass er an diesem Abend eine körperliche Auseinandersetzung haben wer- de, sei nicht vorhersehbar gewesen, weshalb Art. 263 Abs. 1 StGB erfüllt sei, der somit auch Grundlage der Strafzumessung bilde. Da sein Mandant von B. provo- ziert worden sein müsse, sei das Verschulden nicht so schwer, wie von der Vorin- stanz angenommen. Straferhöhend wirkten die Vorstrafen, jedoch komme ihnen keine vorrangige Bedeutung zu. Strafmildernd sei die Provokation durch B. zu berücksichtigen. Strafmindernd wirke, dass sein Mandant gestanden habe, B. ge- schlagen zu haben, dass er in der Untersuchung kooperiert habe und sein Verhal- ten bereue. Falls nicht von einer selbstverschuldeten Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen werde, sei die erhebliche Alkoholisierung strafmindernd zu berück- sichtigen. Es werde daher eine Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen à Fr. 90.-- beantragt. Bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs sei eine Prognose zum künftigen Legalverhalten zu stellen. Die Vorinstanz äussere sich dazu auf einer halben Seite und sie stütze sich dabei fast ausschliesslich und wörtlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Schlussbericht. Es sei daher zu bezweifeln, dass eine angemessene Gesamtwürdigung stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe den Vorstrafen eine vorrangige Bedeutung zugemessen, was nicht zulässig sei. Die vom Berufungskläger in Anspruch genommene Gewaltbera- tung zeige gemäss Bericht von E. gute Fortschritte. Die Vorinstanz habe daneben folgende Punkte ausser Acht gelassen: Der Berufungskläger könne auf ein stabi- les familiäres Netz zurückgreifen. Er habe im Sommer 2011 seine Lehre als De- tailhandelsfachmann erfolgreich abgeschlossen; seine Lehrfirma stelle ihm ein sehr gutes Zeugnis aus. Auch die K. AG habe sich in ihrem Zeugnis sehr positiv geäussert. Ohne Unterbruch habe er eine weitere Arbeitsstelle gefunden, wo er jetzt beschäftigt sei. Er könne sich also mit Erfolg in der Arbeitswelt durchsetzen. Der Berufungskläger habe einen inneren Wandel vollzogen, indem er mit Hilfe von E. die Ursachen seiner Probleme erkannt habe und nun motiviert an seinen Defizi- ten arbeite. Es könne ihm keine Schlechtprognose gestellt werden. Für eine güns- tige Legalprognose spreche seine freiwillige Teilnahme am Gewaltpräventionskurs bei E.. Positiv wirke sich aus, dass er daran sei, seine Schulden abzubezahlen, wofür er sich finanziell sehr einschränken müsse, was seinen starken Charakter zeige. A. die Freiheit zu nehmen, sei fatal für seine weitere Entwicklung und würde seine Zukunft zerstören. Der vorliegend zu beurteilende Vorfall wiege nicht so

Seite 10 — 31 schwer, dass er eine solch einschneidende Folge rechtfertigen könne. Falls noch Zweifel bestünden, könne eine psychotherapeutische Behandlung zur Vertiefung der Gewaltberatung angeordnet werden, wie es E. empfehle. Bezüglich der Be- weisanträge werde sowohl jener auf Zeugeneinvernahme von D., als auch jener auf Befragung von E. fallen gelassen. Der Antrag auf Befragung von E. sei durch die Einholung eines Berichts zudem erfüllt worden. b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft machte zusammengefasst geltend, mit der Berufung werde gemäss Rechtsbegehren der Schuldspruch nicht angefochten, auch wenn Ausführungen zu Art. 263 StGB gemacht worden seien. Angefochten sei die Anzahl der Tagessätze der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Gelds- trafe. Zur Begründung einer Reduktion verweise A. auf eine verminderte Schuld- fähigkeit aufgrund seines Alkoholkonsums sowie auf eine Provokation durch B.. Die Möglichkeit einer Alkoholisierung habe man damals gar nicht mehr mittels Blutalkoholbestimmung abklären können und aus Aussagen eines Zeugen zum Alkoholkonsum des Berufungsklägers an jenem Abend könne noch kein Schluss über den Alkoholisierungsgrad gezogen werden. Das Argument der Alkoholisie- rung sei nicht stichhaltig und daher nicht zu berücksichtigen. Es ergäben sich aus den Akten weiter keine Anhaltspunkte für eine Provokation durch B.. Vielmehr ha- be der Berufungskläger die Frage des Staatsanwaltes, ob er das Opfer grundlos geschlagen habe, bejaht. Die von der Vorinstanz verhängte Strafe sei zu bestäti- gen. Falls der Berufungskläger die Strafe nicht bezahlen könne, könne die Frage einer allfälligen Umwandlung in gemeinnützige Arbeit im Vollstreckungsverfahren geprüft werden. Bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger in seinem jungen Leben bereits acht Mal und damit mit erschreckender Regelmässigkeit Menschen mit Wissen und Willen verletzt habe oder habe verletzen wollen. Eine Fortsetzung der Serie könne trotz gegenteiliger Beteuerungen nicht ausgeschlossen werden. Es müsse ihm daher eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu Recht erfolgt sei. Weiter sei nicht zu vergessen, dass sich der Berufungskläger bereits früher einer Gewaltberatung unterzogen habe, ohne dass dies etwas gefruchtet habe. Der Verweis auf eine Alkoholisierung und auf eine angebliche Provokation durch B. zeige im Weiteren, dass der Beru- fungskläger sein Verschulden marginalisiere. Auch E. schliesse in seinem grundsätzlich positiven Bericht im Übrigen einen Rückfall nicht aus. Die von ihm angeregte Psychotherapie werde zudem durch die Psychiatrischen Dienste Graubünden auch in den Strafanstalten Sennhof und Realta angeboten.

Seite 11 — 31 c) Nach dem Plädoyer des Ersten Staatsanwalts gab der Vorsitzende A. und sei- nem amtlichen Verteidiger die Gelegenheit, sich darüber zu beraten, ob am Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit festgehalten werde. In seiner Replik erklärte der Verteidiger, der Antrag werde zurückgezogen, da A. jetzt über eine Arbeitsstelle verfüge. Auch wenn der Schuldspruch unangefochten sei, seien Ausführungen zum Sachverhalt notwendig gewesen, weil der Zustand, in welchem A. bei der Tat gewesen sei, Rückschlüsse auf sein Verschulden zulasse. Im Weiteren hätte die Staatsanwaltschaft B. von Amtes wegen einvernehmen müssen, nachdem sich A. an den Vorfall nicht erinnern könne. Die Staatsanwalt- schaft berücksichtige die stabile Situation, die Arbeit etc., die der Berufungskläger habe, zu wenig. Es gehe schliesslich darum, wie das Leben von A., der gerade dabei sei, alles in den Griff zu bekommen, weiter verlaufen werde. E. therapiere den Berufungskläger seit einem Jahr, weshalb er Empfehlungen aussprechen könne, und er empfehle eine weitere Betreuung. Der Erste Staatsanwalt wies in seiner Duplik nochmals darauf hin, dass in den Strafanstalten Sennhof und Realta auch eine psychiatrische Therapie angeboten werden könne. A. hielt in seinem Schlusswort fest, dass er sich bewusst sei, was er gemacht habe, und dass er es bereue. Er habe aber einen Wandel durchgemacht und arbeite weiter daran mit Hilfe von E.. Er könne versprechen, dass er nicht mehr gewalttätig werde. Mit dem Hinweis auf seine erhebliche Alkoholisierung in der Tatnacht wolle er keineswegs seine Schuld verneinen oder bagatellisieren. Er habe damit nur erklären wollen, weshalb er sich an das Ereignis nicht mehr erinnern könne. Die Therapie bei E. sei für ihn ein sehr wichtiger Teil seines Lebens geworden und er sei sehr dank- bar, dass er diese Hilfe habe. Er könne versichern, dass er nie mehr gewalttätig werde. J.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechts- schriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in-

Seite 12 — 31 nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil ohne schriftliche Begründung, welches auch ein Dispositiv enthält, am 10. Oktober 2011 schriftlich mitgeteilt (vorinstanzliche Akten, act. 18; entgegen dem Vermerk auf dem Urteil ohne schriftliche Begründung sowie auf dem schriftlich begründeten Urteil wurde aber offenbar kein Dispositiv mitgeteilt, vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, vorinstanzliche Akten, act. 17, S. 4, Ziff. X) und damit die Rechtsmittelfrist ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO), woraufhin A. am 14. Oktober 2011 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht angemeldet hat (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 28. Oktober 2011 (act. B.01). In der Folge reichte A. mit Eingabe vom 21. November 2011 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.02). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Ur- teil ersetzt (Art. 408 StPO). 3.a) In der Begründung der Berufungserklärung hat A. beantragt, die amtliche Verteidigung durch MLaw Andri Hotz weiterhin zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ist diesem Antrag stattgegeben worden (act. D.03). b) Der amtliche Verteidiger hat in der Begründung der Berufungserklärung weiter beantragt, es sei zum einen D. als Zeuge einzuvernehmen und zum andern E. als Sachverständiger zu befragen. Im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat er beide Anträge explizit fallen gelassen, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts sich mit diesen Anträgen nicht mehr weiter zu beschäftigen hat. 4.Nicht angefochten hat A. den vorinstanzlichen Entscheid, soweit dieser sich mit der von B. geltend gemachten Zivilforderung befasst. Nachdem B. keine Beru-

Seite 13 — 31 fung erhoben hat, hat es daher bezüglich der Zivilforderung mit dem Urteil der Vor- instanz sein Bewenden. 5.Gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung (act. A.02, S. 2) und im Plädoyer (act. A.08, S. 1) ist Ziffer 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten. Dies bedeutet, dass der Schuldspruch nicht angefochten wor- den und daher in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1315, zu Art. 409). Der Verteidiger hat mithin die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO auf die Bemessung der Strafe beschränkt. Diese Beschränkung ist verbindlich (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist folglich an den Schuldspruch, wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, grundsätzlich gebunden und hat diesen nicht weiter zu überprüfen. Das wiederum heisst, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass sich A. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Obwohl der Schuldspruch gemäss Rechts- begehren nicht angefochten ist, hat der amtliche Verteidiger im Plädoyer Aus- führungen zum Schuldpunkt gemacht. Er hat geltend gemacht, sein Mandant habe an besagtem Abend nur gemütlich etwas trinken gehen wollen, sei dann aber zu einer Geburtstagsfeier gestossen, wo ihm mehrere Wodkas spendiert worden sei- en. In nüchternem Zustand sei er davon ausgegangen, dass er lediglich kurz im Ausgang verweilen werde. Dass er an diesem Abend eine körperliche Auseinan- dersetzung haben werde, sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, weshalb er den Tatbestand der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Würde dieser Argumentation gefolgt, hätte dies eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge, der dann nicht mehr auf einfache Körperverletzung, sondern eben auf Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit lauten müsste. Nachdem jedoch der Schuld- spruch nicht angefochten worden ist, steht eine solche Änderung grundsätzlich nicht zur Diskussion. Der Verteidiger hat in der Replik ausgeführt, in welchem Zu- stand sich A. bei Begehung der Tat befunden habe, habe Auswirkungen auf das Verschulden, weshalb Ausführungen zu Art. 263 Abs. 1 StGB gemacht worden seien. Es trifft zwar zu, dass der Zustand des Täters bei Begehung einer Straftat Einfluss auf das Verschulden haben kann. Jedoch handelt es sich bei Art. 263 Abs. 1 StGB um einen eigenständigen Straftatbestand. Es geht bei der Frage nach der Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StGB somit nicht um die Grösse des Verschuldens, sondern um die Subsumtion der Tat. Nachdem der Schulspruch vorliegend nicht angefochten ist, die Subsumtion der Tat somit nicht in Frage steht, ist die vom Verteidiger geltend gemachte Verminderung der Schuldfähigkeit

Seite 14 — 31 beziehungsweise Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums nicht unter dem Art. 263 Abs. 1 StGB zu prüfen, sondern unter dem Aspekt von Art. 19 StGB zu beur- teilen. Es sei noch erwähnt, dass auch Art. 404 Abs. 2 StPO in diesem Zusammenhang nicht weiterhelfen würde. Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsge- richt zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte über- prüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Da jedoch vorliegend die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt, erweist sich dessen Nichtanwendung weder als gesetzwidrig noch als unbillig, weshalb Art. 404 Abs. 2 StPO nicht herangezogen werden kann. Art. 263 Abs. 1 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung zurech- nungsunfähig (schuldunfähig) ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt. Unter Miteinbezug von Art. 19 StGB ergibt sich, dass Art. 263 Abs. 1 StGB somit nur zum Zuge kommt, wenn dem Täter einerseits die selbstverschuldete Schuldunfähigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2006, 6S.49/2006, E 2.1), und er andererseits die Tat, die er im Zustand der selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begeht, we- der geplant, noch vorausgesehen hat und auch nicht voraussehen konnte, als er noch schuldfähig war. Vorliegend ergibt sich aus den Vorstrafen, dass A. in der Vergangenheit schon mehrfach einfache Körperverletzungen verursacht hat, nachdem er im Ausgang reichlich Alkohol getrunken hatte. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass er jeweils aus nichtigem Anlass beziehungsweise völlig grundlos Personen angegriffen und verletzt hat. Aufgrund seiner Erfahrungen in der Ver- gangenheit konnte A. nicht verborgen geblieben sein, dass er unter Alkoholein- fluss zu grundlosen Auseinandersetzungen neigte, die zu einfachen Körperverlet- zungen führen konnten. Dass er auch an vorliegend interessierendem Abend in betrunkenem Zustand eine Person verletzen könnte, muss unter diesen Umstän- den als vorhersehbar beurteilt werden. Als A. an jenem Abend Vodka Red Bull zu trinken begann, war für ihn daher vorhersehbar, dass er, wenn er dem Alkohol weiter zusprach, erneut in eine Auseinandersetzung geraten konnte, die mit einer einfachen Körperverletzung enden könnte. Art. 263 StGB kann daher keine An- wendung finden. Im Übrigen würde es auch an der Voraussetzung der Zurech- nungsunfähigkeit (Schuldunfähigkeit) fehlen, wie sich aus Erwägung 6a ergibt. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 404 Abs. 2 StPO ist eine Anwendung von Art. 263 Abs. 1 StGB vorliegend daher nicht möglich.

Seite 15 — 31 6.A. wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe. Er macht geltend, es seien höchstens 40 Tagessätze angemessen und nicht 120 Tagessätze, wie von der Vorinstanz ausgesprochen. Zur Begründung verweist er einerseits darauf, dass er an jenem Abend erheblich alkoholisiert und damit nur noch vermindert oder gar nicht mehr schuldfähig gewe- sen sei, und andererseits macht er geltend, er müsse von B. provoziert oder ver- ärgert worden sein. a) Bereits in der Einvernahme durch die Polizei hat A. mehrfach betont, er sei an jenem Abend stark betrunken gewesen (polizeiliche Einvernahme vom 1. Februar 2011, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7, S. 1, Frage 3, und S. 2, Frage 6 und Frage 9). Gegenüber dem Untersuchungsrichter hat er erklärt, er sei an jenem Abend so betrunken gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, was er mache (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. März 2011, Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.8, S. 2, Ziff. 2). Zum Konsum von Alkohol hat er ausgeführt, er habe Wodka mit Red Bull getrunken, er könne aber nicht mehr genau sagen, wie viel; er habe sich ab etwa 22.00 Uhr im M. in P. aufgehalten, wo er Vodka Red Bull konsumiert habe, vielleicht bis etwa eine Viertelstunde vor dem Vorfall; je- mand habe Geburtstag gehabt, es seien Flaschen bestellt worden und er habe einfach getrunken (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. März 2011, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8, S. 2 f., Ziff. 4 f.). Aus diesen Aussagen von A. geht klar hervor, dass er am vorliegend interessierenden Abend Alkohol getrun- ken hatte. Wie viel konnte er allerdings nicht mehr sagen. Jedoch hat er betont, dass er stark betrunken gewesen sei. B. wurde zum Zustand von A. nicht befragt. Weitere Beweise, die über A.s Verfassung Auskunft geben würden, wurden nicht erhoben. Unter diesen Umständen wird vorliegend zugunsten von A. davon aus- gegangen, dass er an jenem Abend zur Tatzeit stark betrunken war. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Trunkenheit auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt hat. A. macht geltend, seine Schuldfähigkeit sei durch den Alkoholkonsum erheblich ver- mindert oder gar gänzlich aufgehoben gewesen. Es kann jedoch von vornherein ausgeschlossen werden, dass seine Trunkenheit ein Mass erreicht hatte, das ihn schuldunfähig werden liess. Dies ergibt sich schon aus dem Vorfall selbst. Auch wenn der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine alleinige Bedeutung zukommt, weil Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation ebenso Einfluss darauf haben, ist sie doch eine grobe Orientierungshilfe (BGE 119 IV 120 E 2b). Die Rechtsprechung hat denn auch eine grobe Faustregel heraus- gearbeitet, wie die Blutalkoholkonzentration im Zusammenhang mit der Schuld- fähigkeit zu bewerten ist. Gemäss dieser Faustregel besteht bei einer Blutalkohol-

Seite 16 — 31 konzentration von 2 ‰ bis 3 ‰ die Vermutung einer verminderten Schuldfähigkeit, welche durch Gegenindizien jedoch umgestossen werden kann. Ab 3 ‰ kann meist Schuldunfähigkeit angenommen werden, sofern nicht die Umstände dage- gen sprechen (vgl. BGE 122 IV 49 E 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2002, 6S.17/2002, E 1c). Eine Person, die keine Alkoholgewöhnung aufweist, be- findet sich bei einer Alkoholkonzentration von 3 ‰ und mehr in einem schweren Rauschzustand. Es ist ausgeschlossen, dass sie in diesem schweren Rauschzu- stand gezielte, kräftige Schläge verteilen könnte, denn schon erheblich tiefere Blutalkoholkonzentrationen führen bei Menschen ohne Alkoholgewöhnung zu Störungen der Bewegungsabläufe und zu Erschlaffung der Muskeln. A. hat an je- nem Abend eine schallende Ohrfeige sowie mehrere starke Faustschläge ausge- teilt. Auch wenn A.s Blutalkoholkonzentration in jenem Zeitpunkt nicht abgeklärt werden konnte, so spricht sein Verhalten doch klarerweise dafür, dass er sich nicht in einem so schweren Rauschzustand befunden hat, wie es für die gänzliche Aufhebung der Schuldfähigkeit notwendig wäre. Daran ändert auch nichts, dass A. sich gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung am nächsten Mor- gen an die Auseinandersetzung nicht mehr erinnern konnte. Wer sich nach mehre- ren Stunden nicht mehr an ein Ereignis erinnern kann, war nicht zwangsläufig während des Ereignisses selbst überhaupt nicht in der Lage, sein Handeln zu er- kennen und zu steuern. Kommt hinzu, dass A. weder gegenüber der Polizei, noch beim Untersuchungsrichter erklärt hat, dass er am Tag nach der Auseinanderset- zung keine Erinnerung mehr daran gehabt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7 und 3.8). Wenn A. schon am Morgen nach dem Ereignis überhaupt keine Erinnerung mehr daran gehabt haben und von einem Kollegen darüber aufgeklärt worden sein sollte, so überrascht es doch sehr, dass er in den Einvernahmen nicht darauf hingewiesen hat. Erst sein Verteidiger hat geltend gemacht, dass sein Mandant sich schon am nächsten Morgen nicht mehr an die Tat habe erinnern können. Aber unbesehen der Frage, ob sich A. tatsächlich schon mehrere Stun- den nach der Auseinandersetzung nicht mehr daran erinnern konnte, ist eine Schuldunfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums gemäss dem Dargelegten klare- rweise zu verneinen. Bezüglich einer verminderten Schuldfähigkeit ist zu sagen, dass diese nur zu einer Milderung der Strafe führt, wenn der Täter sie nicht hätte vermeiden und die in diesem Zustand begangene Tat nicht hätte vorhersehen können (vgl. Art. 19 Abs. 2 und 4 StGB). Dass A. aufgrund seiner Erfahrungen schon vor dem Genuss des Alkohols und damit bei voller Schuldfähigkeit vorher- sehen konnte, dass er in alkoholisiertem Zustand in eine Auseinandersetzung ge- raten konnte, die wiederum zu einer einfachen Körperverletzung führen konnte, wurde bereits aufgezeigt. Im Weiteren musste A. aufgrund seiner früheren Straf-

Seite 17 — 31 verfahren bekannt sein, dass die Schuldfähigkeit durch den Alkohol vermindert werden kann. Auch wenn es nicht sein vornehmliches Ziel gewesen sein muss, seine Schuldfähigkeit zu verringern, so nahm er doch in Kauf, dass dies geschah, als er begann, erheblich Alkohol zu konsumieren. Aufgrund seiner Erfahrungen nahm er ebenso in Kauf, dass er in angetrunkenem Zustand in eine Auseinander- setzung geraten und dabei eine einfache Körperverletzung verursachen konnte. Aus dem Umstand, dass A. erheblich Alkohol konsumierte, obwohl ihm bekannt sein musste, dass dadurch seine Schuldfähigkeit herabgesetzt werden konnte, und obwohl er aus seinen Erfahrungen wusste, dass er in angetrunkenem Zustand zu Auseinandersetzungen mit Verletzungsfolge neigte, muss somit auf Eventual- vorsatz geschlossen werden und zwar sowohl bezüglich der Herbeiführung der verminderten Schuldfähigkeit als auch mit Bezug auf die einfache Körperverlet- zung. Damit erfüllt A. alle Voraussetzungen einer vorsätzlichen actio libera in cau- sa, welche gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB eine Strafmilderung ausschliesst, auch wenn die Schuldfähigkeit vermindert ist oder gar gänzlich fehlt. Der Umstand, dass A. zur Zeit der Auseinandersetzung mit B. stark alkoholisiert war, hat damit keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil eine starke Alkoholisierung als nicht nachgewiesen erachtet. Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, lässt sich diese Würdigung der Beweise nicht aufrechterhal- ten. Die Vorinstanz hat es in der Folge abgelehnt, eine Strafmilderung wegen Al- koholisierung vorzunehmen. Auch wenn entgegen den Ausführungen der Vorin- stanz von einer starken Alkoholisierung von A. ausgegangen werden muss, so ist die Vorinstanz im Ergebnis doch zu Recht davon ausgegangen, dass keine Straf- milderung wegen Alkoholkonsums erfolgen kann. Im Ergebnis erweist sich das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich mithin als rechtens, weshalb die Berufung in diesem Punkt abgewiesen werden muss. b) Das weitere Argument von A., dass B. ihn provoziert oder geärgert haben müs- se, findet in den Akten keine Stütze. A. will einerseits aus den Aussagen von B. und andererseits aus der Lebenserfahrung ableiten, dass B. an der Auseinander- setzung nicht unbeteiligt gewesen sei. B. hat ausgesagt, er sei im Ausgang gewe- sen. Auf Höhe der Bar „N.“ habe er seinen Kollegen F. getroffen. Sie hätten sich unterhalten. Plötzlich habe er von hinten einen Stoss erhalten. Wer ihn gestossen habe, könne er nicht sagen. Nach dem Stoss habe er sich umgedreht. Vor ihm seien drei unbekannte jüngere Männer gestanden. Er habe versucht, die Situation zu beruhigen. In diesem Moment habe ihm einer der drei eine schallende Ohrfeige ins Gesicht versetzt. Er habe weiterhin versucht, die Situation zu entschärfen, als der Mann ihm die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Mann habe ihn auf der

Seite 18 — 31 rechten Gesichtshälfte getroffen. F. habe den Mann darauf zurückgehalten. In die- sem Moment seien alle drei auf F. losgegangen. Er habe dann versucht, F. zu hel- fen, indem er versucht habe, den Mann, der ihn geschlagen gehabt habe, wegzu- reissen. Daraufhin sei der Mann wieder auf ihn losgegangen und habe ihm zwei heftige Faustschläge versetzt. Einer der Schläge habe ihn auf das linke Auge ge- troffen, der andere seitlich rechts am Kopf (polizeiliche Einvernahme von B. vom 10. Januar 2011, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, S. 1 f., Frage 2). Der Ver- teidiger hat geltend gemacht, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine körperliche Auseinandersetzung einfach so und ohne Grund entstehe. Dem ist nicht zuzustimmen. Gerade die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass Menschen, die stark betrunken und daher stark enthemmt sind, sich durchaus aufgrund von Nichtigkeiten oder überhaupt grundlos aggressiv verhalten können. Aus den früheren Verurteilungen von A. geht zudem hervor, dass er schon vorher grundlos Menschen verletzt hat. Dass die Auseinandersetzung gemäss Schilde- rung von B. ohne Vorwarnung begann und völlig grundlos erfolgte, ist daher kei- neswegs unglaubwürdig. Entgegen den Ausführungen im Plädoyer des Verteidi- gers erscheint es im Weiteren leicht nachvollziehbar, dass sich B. umgedreht hat, als er von hinten einen Stoss erhielt. Offensichtlich wollte er sehen, wer ihn ge- stossen hatte und aus welchem Grund. Ein solches Vorgehen entspricht ohne Weiteres normalem Verhalten. Nachdem der Stoss aus Sicht von B. zudem völlig überraschend erfolgte und unmotiviert war, bestand für ihn auch keine Notwendig- keit, sich eilig zu entfernen. Dass B. nicht weggelaufen ist, worüber sich der Ver- teidiger in seinem Plädoyer daher zu Unrecht gewundert hat, ist unter diesen Um- ständen keinesfalls als Hinweis dafür zu werten, dass B. sich aktiv an der Ausein- andersetzung beteiligt hätte. B. sah sich drei ihm unbekannten jüngeren Männern gegenüber. Nachdem er einen Stoss erhalten hatte, ist es nicht abwegig, dass er die Situation offenbar als aufgeladen einschätzte und zu beruhigen suchte. Wer aber eine Situation beruhigen will, der spricht beschwichtigend und verwendet ei- ne beschwichtigende Gestik. Jedenfalls versucht er zweifellos, jede Provokation zu vermeiden. Aus der Aussage von B., er habe versucht, die Situation zu beruhi- gen, lässt sich daher offensichtlich kein wie auch immer gearteter Hinweis auf eine mögliche Provokation seinerseits ableiten. Dasselbe ist bezüglich der Aussage von B. zu sagen, er habe weiterhin versucht, die Situation zu entschärfen, nach- dem einer der Männer ihm eine schallende Ohrfeige versetzt habe. Wer versucht, eine Situation zu entschärfen, bewahrt Ruhe und verhält sich in keiner Weise pro- vokativ. Auch hier finden sich keine Anzeichen dafür, dass B. die Auseinanderset- zung herbeigeführt hätte. Offensichtlich wollte er vielmehr eine weitere Eskalation verhindern. Entgegen den Ausführungen in der Berufung und im Plädoyer des

Seite 19 — 31 Verteidigers sprechen die Aussagen von B. also keineswegs für eine Provokation von dieser Seite. Weiter moniert der Verteidiger als lebensfremd, dass B. mehrere Minuten lang versucht habe, die Situation zu beruhigen und zu entschärfen, und dabei Schläge eingesteckt habe, ohne selbst Schläge auszuteilen oder durch eine Provokation den Vorfall verursacht zu haben. Dem ist entgegen zu halten, dass aus den Aussagen von B. nicht geschlossen werden kann, er habe mehrere Minu- ten lang versucht, die Situation zu beruhigen und zu entschärfen. Seine Aussagen sprechen sogar vielmehr dafür, dass zwischen den einzelnen Schlägen jeweils nur wenig Zeit verstrichen ist und der ganze Vorfall insgesamt nicht lange gedauert hat. Es kann zudem entgegen der Meinung des Verteidigers klarerweise nicht als lebensfremd bezeichnet werden, dass sich eine Person nicht provozieren und in eine Auseinandersetzung hineinziehen lassen will. Dies ist vielmehr eine der mög- lichen Reaktionen auf eine Provokation. Dass B. weder auf den Stoss, noch auf die Ohrfeige mit Schlägen reagiert hat, sondern die Situation beruhigen wollte, ist daher nicht unglaubwürdig. Nach dem ersten Faustschlag ins Gesicht von B. hat sich sogleich F. eingemischt, woraufhin die drei jüngeren Männer ihn angegriffen haben. B. hat versucht, A. von F. wegzureissen, worauf A. B. zwei heftige Faust- schläge ins Gesicht versetzt hat. Da sich aus den Vorakten ergibt, dass A. als Ju- gendlicher ins Boxtraining gegangen ist (Vorakten, Proz. Nr. _, act. 2.4, S. 2 un- ten), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Faustschläge hef- tig gewesen sind und B. gar nicht sofort darauf reagieren konnte. Dann aber war die Situation schon vorbei und Sicherheitsleute einer nahegelegenen Tanzbar wa- ren dort. Schliesslich erschien die Polizei. Schon der Ablauf des Vorfalls zeigt auf, dass B. kaum Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, selbst Schläge auszuteilen. Ent- gegen den Ausführungen des Verteidigers erscheint es daher durchaus nicht le- bensfremd, dass B. während der ganzen Zeit nicht zugeschlagen hat. Zusammen- fassend ergibt sich, dass weder die Aussagen von B. noch die Lebenserfahrung dafür sprechen, dass B. die Auseinandersetzung provoziert oder sich daran betei- ligt hätte. Unter diesen Umständen aber sind die Voraussetzungen von Art. 48 lit. b StGB offensichtlich nicht erfüllt und eine Strafmilderung kann unter diesem Ge- sichtspunkt nicht Platz greifen. Art. 48 lit. c StGB, den der Verteidiger in seinem Plädoyer auch erwähnt hat, kann von vornherein ausgeschlossen werden, sind in den Akten doch zum einen keine Hinweise auf eine heftige Gemütsbewegung vor- handen. Ebenso würde es an der Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung fehlen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass ein anderer, an sich anständig gesinnter Mensch in derselben Situation gleich reagiert hätte. Zum an- dern hat offensichtlich auch keine grosse seelische Belastung vorgelegen, handelt es sich dabei doch um einen psychischen Druck, der über einen langen Zeitraum

Seite 20 — 31 hinweg anwächst, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als das Verüben der Straftat (vgl. zu den Voraussetzungen der An- nahme einer heftigen Gemütsbewegung beziehungsweise einer grossen seeli- schen Belastung im Übrigen die Rechtsprechung zu Art. 113 StGB). c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zwar davon auszugehen ist, dass A. im Zeitpunkt der Straftat stark betrunken war, dass dieser Umstand jedoch keinen Einfluss auf sein Verschulden hat, da A. sich eine vorsätzliche actio libera in causa vorwerfen lassen muss. Eine Provokation durch B. wiederum ist nicht dargetan. Die vom Verteidiger angeführten Gründe für eine Reduktion der vorinstanzlich ausgesprochenen Anzahl Tagessätze der Geldstrafe sind damit nicht gegeben. Weitere Reduktionsgründe hat der Verteidiger nicht angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Wie die Vorinstanz völlig zu Recht festgestellt hat, ist das Ver- schulden von A. als schwer zu qualifizieren. Er hat einen ihm völlig unbekannten Menschen ganz ohne Grund mehrfach geschlagen und dabei eine einfache Kör- perverletzung verursacht. Zudem hat er die körperliche Integrität eines anderen Menschen offensichtlich ohne die geringsten Bedenken verletzt. Das ganze Vor- gehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen aus, die weitgehend auf demselben Gebiet liegen wie die nun zu beurteilende Straftat. Trotz der mehrfachen und überaus deutlichen Warnungen, die die früheren Strafverfahren und die Verurteilungen sowie der Vollzug der un- bedingt ausgesprochenen Strafen darstellten, hat sich A. erneut und offensichtlich ohne jedwelche Skrupel über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Besonders nega- tiv wirkt dabei der Umstand, dass A. einerseits in der Probzeit der vom Bezirksge- richt Plessur am 30. Juni 2009 ausgesprochenen achtmonatigen bedingten Frei- heitsstrafe und andererseits nur etwas mehr als vier Monate nach einer weiteren Verurteilung, diesmal zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 300.--, erneut in bedeutender Weise straffällig ge- worden ist. Erheblich strafmindernd wirkt hingegen das vollumfängliche Geständ- nis, das A. gleich zu Beginn abgelegt hat. Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe und der gesamten Umstände erweisen sich die von der Vorinstanz ausgesprochenen 120 Tagessätze als dem Verschulden von A. angemessen. In diesem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass es sich zum einen bei den auf Seite 12 des angefochtenen Urteils erwähnten 40 Tagessätzen offensichtlich um ein Versehen handelt (vgl. S. 14 oben sowie das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils) und dass zum andern einzig das Dispositiv in Rechtskraft erwächst, so dass die darin aufgeführten 120 Tagessätze entscheidend sind. Es muss aber

Seite 21 — 31 festgestellt werden, dass ein solches Versehen, wie es der Vorinstanz augen- scheinlich unterlaufen ist, als äusserst unglücklich anzusehen ist und nicht ge- schehen sollte. Auf die Redaktion eines Urteils ist denn auch grösstmögliche Sorg- falt zu verwenden. d) Bezüglich der Tagessatzhöhe, die von der Vorinstanz auf Fr. 30.-- festgesetzt worden ist, ist zu sagen, dass in der Berufungsklärung ausdrücklich festgehalten wird, sie sei nicht angefochten (act. A.02, S. 6, lit. e in fine). Im mündlichen Plä- doyer hat der Verteidiger dann jedoch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- beantragt (act. A.08, S. 1: „Anträge“). Dies kommt wohl daher, dass zum einen die Tagessatzhöhe nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu be- stimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB) und zum andern A. in der Zwischenzeit über eine Arbeitsstelle verfügt und daher ein höherer Tagessatz, als ihn die Vorinstanz festgesetzt hat, seiner derzeitigen Leistungsfähigkeit entsprechen würde. Nach- dem es vorliegend jedoch bei den von der Vorinstanz ausgesprochenen 120 Ta- gessätzen sein Bewenden hat, ist eine Anhebung der Tagessatzhöhe von vorn- herein ausgeschlossen, da nur zugunsten von A. Berufung erhoben worden ist (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe ist jedoch offensichtlich ebenso wenig angebracht, nachdem A. nach seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung rund Fr. 3'600.-- im Monat verdient. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- ist damit zu belassen. e) Die Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe verweigert, weil bereits die formellen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Verteidiger hat sich dazu nicht geäussert, hat aber gleichzeitig selbst den Vollzug der Geldstrafe beantragt (Berufungserklärung, act. A.02, S. 2, Titel „Anträge“, Ziff. 1, und S. 6, Ziff. 2). Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges für die ausgesprochene Geldstrafe nicht angefochten ist, weshalb sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit zu be- schäftigen hat. Im Übrigen treffen die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt auch zu, weshalb darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). f) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung den Antrag, die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umzu- wandeln, zurückgezogen hat, weshalb das Kantonsgericht nicht mehr darüber zu befinden hat. Zu Handen der Vorinstanz sei jedoch der folgende Hinweis ange- bracht: Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat A. die Umwandlung der Gelds- trafe in gemeinnützige Arbeit beantragt. Im schriftlich begründeten Urteil äussert

Seite 22 — 31 sich die Vorinstanz zu diesem Antrag jedoch nicht. Es ergibt sich einzig aus dem Dispositiv, dass der Antrag offenbar abgelehnt wird, denn es wird keine ge- meinnützige Arbeit angeordnet. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht hervor, dass die Frage der gemeinnützigen Arbeit wohl anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung kurz angesprochen worden ist (vorinstanzliche Akten, act. 17, S. 4). Dies kann jedoch nicht genügen. Ergreift eine Partei ein Rechtsmittel, so hat das Gericht sein Urteil schriftlich zu begründen (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). Sinn dieser Bestimmung ist es, die Parteien in die Lage zu versetzen, das Urteil sorgfältig prüfen, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen zu können. Die Begründung muss daher die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E 4.1, mit Hinweisen). Indem nun die Vorinstanz sich in der Begründung des Urteils überhaupt nicht zur Frage der Anordnung von gemeinnütziger Arbeit geäussert hat, hat sie das A. zustehende rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ver- letzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden, wenn Schwere und Trag- weite der Gehörsverletzung nicht dagegen stehen und die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E 2, mit Hinweisen). Dies ist im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht der Fall (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auch liegt keine besonders schwe- re Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, nachdem A. den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung selbst zurückgezogen und damit zu erkennen gegeben hat, dass er die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit nicht mehr befür- wortet und die Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit durch die Vorinstanz ak- zeptiert. Der Mangel wird daher durch das vorliegende Verfahren geheilt. g) Aus dem Dargelegten erhellt, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 7.A. wendet sich mit seiner Berufung auch gegen den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, den das Bezirksgericht Plessur am 30. Juni 2009 für die damals ausgesprochene acht monatige Freiheitsstrafe gewährt hat. Er führt aus, dass das Begehen eines Verbrechens oder eines Vergehens während der Probezeit nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe führen müsse. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände sei gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vielmehr zu prüfen, ob keine ungünstige Prognose gestellt werden müsse. Die Vorinstanz stütze sich bei der Prognosestellung auf falsche Sachver-

Seite 23 — 31 haltsvorstellungen, gewichte die Vorstrafen zu stark und übersehe, dass er in sta- bilen familiären Verhältnissen lebe, eine Zukunft mit seiner Freundin aufbauen wolle, in E. eine ernsthafte Stütze gefunden habe, seine Lehre gemeistert und er- folgreich den Weg ins Arbeitsleben gefunden habe, sich darum bemühe, seine Schulden abzuzahlen, freiwillig beim Sozialpädagogischen Dienst um Hilfe ersucht habe sowie den Gewaltpräventionskurs aus eigenem Antrieb und erfolgreich ab- solviere. Er habe mit Hilfe von E. die Ursachen seiner Probleme erkannt und moti- viert an seinen Defiziten gearbeitet; er habe einen inneren Wandel durchgemacht. Seine momentane Entwicklung verspreche viel Gutes und ein Vollzug der Vorstra- fe wäre für seine weitere Entwicklung fatal, würde dadurch doch seine Zukunft zerstört und er für sein Leben gebrandmarkt. Der Zwischenfall sei nicht derart schwer gewesen, dass eine solch einschneidende Folge gerechtfertigt wäre. Zu- dem könne als unterstützende Massnahme eine psychotherapeutische Massnah- me angeordnet werden, wie sie E. anrege und befürworte. A. könne daher keine negative Legalprognose gestellt werden; er habe sich bereits seit seiner letzten Verfehlung im Januar 2011 bewährt und werde dies auch in Zukunft tun. a) Art. 46 StGB regelt die Nichtbewährung. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlän- gerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn aufgrund der Begehung des neuen Delikts von einer ne- gativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Ta- tumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Be- deutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi-

Seite 24 — 31 gung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140 E 4.2 ff.). b) Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Berufungserklärung und im Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Beru- fungsverhandlung durchaus von zutreffenden Sachverhaltsvorstellungen ausge- gangen ist, da die von A. geltend gemachte Provokation durch und/oder aktive Teilnahme von B. an der Auseinandersetzung in den Akten keine Stütze findet. Wie die Vorinstanz im Weiteren zu Recht festgestellt hat, ist die strafrechtliche Vorbelastung von A. erheblich. Nicht weniger als vier Mal hatte sich der Jugend- anwalt mit ihm zu befassen und mit dem vorliegenden Verfahren steht er auch bereits zum vierten Mal vor dem Strafrichter. Ein weiteres Verfahren wegen einfa- cher Körperverletzung, die A. eingestanden hatte, wurde aufgrund des Rückzugs des Strafantrages eingestellt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.17). Die letzte Straftat von A. datiert aus dem Januar 2011, liegt mithin erst etwas mehr als ein Jahr zurück. Diese Zeit ist zu kurz, um bereits von einer Bewährung ausgehen zu können. Die Rückfälle nach der Verurteilung vom 30. Juni 2009 sind im Weiteren gewichtig. So liess sich A. eine Tätlichkeit (am 15. August 2009), eine einfache Körperverletzung, eine versuchte Köperverletzung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (am 15. Mai 2010 und vom 13. August 2008 bis zum 12. Mai 2010), eine einfache Körperverletzung (am 8. Januar 2011, vor- liegendes Verfahren) sowie eine weitere einfache Körperverletzung (am 15. Janu- ar 2011), die zwar zugestanden, jedoch aufgrund des zurückgezogenen Strafan- trages nicht zur Anklage gebracht worden ist, zu schulden kommen. Diese Rück- fälle offenbaren fehlende Einsicht und ein nicht zu unterschätzendes Gewaltpo- tenzial gegenüber Leib und Leben anderer Menschen. Sie wiegen schwer, wes- halb sie die Prognose stark negativ beeinflussen. Wie der Verteidiger zu Recht festgestellt hat, wirken dahingegen das soziale Netz beziehungsweise die fami- liären Bindungen, die A. offenbar pflegt, grundsätzlich positiv. Nach seinen Aussa- gen pflegt er sowohl zu seinen Eltern, als auch zu seiner Freundin und deren Fa- milie sowie zu seiner Grossmutter mütterlicherseits enge Beziehungen. Vorliegend wird jedoch die positive Wirkung dieses sozialen Netzes ganz erheblich durch den Umstand relativiert, dass diese familiären Bindungen bereits vor und auch im Tat- zeitpunkt bestanden und sie offensichtlich A. nicht davon abgehalten haben, er- neut in beträchtlichem Masse straffällig zu werden. Dass sie A. in Zukunft von Straftaten abhalten können, erscheint daher zweifelhaft. Dasselbe ist mit Bezug auf seine Arbeitssituation zu sagen. Es ist zwar als positiv zu vermerken, dass A. seine Lehre erfolgreich abgeschlossen und sich anschliessend immer wieder mit

Seite 25 — 31 Erfolg um Arbeitsstellen bemüht hat. Trotzdem ist auch festzustellen, dass er be- reits im Tatzeitpunkt über eine Arbeitsstelle beziehungsweise eine Lehrstelle ver- fügte, mithin im Arbeitsprozess integriert war, was ihn aber nicht davon abhielt, einer anderen Person eine einfache Körperverletzung zuzufügen. Die Tatsache, dass A. zurzeit eine Arbeitsstelle hat, beeinflusst die Legalprognose daher kaum. Mit Bezug auf das weitere Argument, dass A. sich unter grossen finanziellen Op- fern bemühe, seine Schulden abzutragen, ist dem Berufungskläger entgegen zu halten, dass er dies in keiner Weise belegt hat. Selbst wenn aber davon ausge- gangen wird, dass A. sich bemüht, seine Schulden abzuzahlen, so wirkt dies nur ganz am Rande zu seinen Gunsten. Es ist nämlich lediglich einer der notwendigen Schritte in Richtung Übernahme der Verantwortung für sein Handeln. Für die Le- galprognose von grosser Bedeutung ist hingegen die Frage, ob A. inskünftig in der Lage sein wird, auf Gewalt zu verzichten. Sein Verteidiger macht in diesem Zu- sammenhang geltend, A. besuche aus eigener Initiative und sehr erfolgreich einen Gewaltpräventionskurs des Sozialpädagogischen Dienstes Graubünden. E., der diesen Kurs leitet, hat sich am 7. April 2012 zu verschiedenen Fragen des Kan- tonsgerichts bezüglich A. geäussert (vgl. act. F.01). Aus dem Schreiben geht her- vor, dass A. zu Beginn des Kurses sein aggressives Verhalten als durchaus situa- tionsadäquat eingeschätzt hat, er gegen Ende des Verhaltenstrainings jedoch eine kritische Haltung gegenüber seinem Verhalten gezeigt hat und er in der Lage war, alternative Verhaltensweisen aktiv zu zeigen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, es sei A. nicht immer leicht gefallen, sein Verhalten zu reflektieren und Handlungsalternativen zu überlegen und zu planen. Durch die von A. zusätzlich eingeforderten Beratungsgespräche sei es ihm aber gelungen, sein Verhalten mit Bezug auf die Deeskalationsstrategie mehr und mehr in den Griff zu bekommen. Soweit möglich habe er lernen können, in Konfliktsituationen, die er im Gewaltbe- ratungstraining kennen gelernt habe, neue Verhaltensweisen umzusetzen. Der Gewaltberater könne erkennen, dass A. im Training positive Fortschritte bezüglich seines Verhaltens besonders in konfliktbeladenen Situationen erlernt habe und nun auch ressourcenbezogen Deeskalationsstrategien anwenden könne, um sich in seinem Leben gewaltfrei bewegen zu können. Inwieweit er dies jedoch im Alltag auch konstruktiv für sich und seine Umwelt einsetzen könne, könne aus Sicht von Trainingseinheiten nicht beantwortet werden. E. hat damit zu erkennen gegeben, dass A. durch den Kurs an und für sich gelernt hat, aggressives Verhalten zu hin- terfragen, und dass er sich grundsätzlich auch das theoretische Rüstzeug erarbei- tet hat, um in Konfliktsituationen eigentlich gewaltfrei agieren zu können. Ob er jedoch das theoretische Wissen auch in der Praxis anwenden kann und anwenden wird, konnte der Sachverständige nicht beurteilen. Es ist somit festzustellen, dass

Seite 26 — 31 A. nach dem Gewaltpräventionskurs zwar Strategien zur gewaltfreien Konfliktbe- wältigung kennt, dass jedoch offen ist, ob er diese Strategien auch in der Praxis auf völlig unterschiedliche Konfliktsituationen mit all ihren möglichen Stress- und Druckfaktoren anwenden kann und anwenden wird. Insofern ist die positive Ent- wicklung, die A. gemäss E. im Verlauf des Gewaltpräventionskurses durchge- macht hat, erheblich zu relativieren. Des Weiteren macht E. in seinem Schreiben sehr deutlich, dass er eine Weiterführung der Therapie durch eine spezialisierte Fachkraft, vorzugsweise einen Psychiater, als dringend angezeigt erachtet. Dies auch und gerade im Hinblick auf eine eventuelle Rückfallgefahr. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Gewaltberatung noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Insgesamt ist daher zwar positiv anzumerken, dass A. aus eigener Initiative einen Gewaltpräventionskurs besucht – wobei der Entscheid zur Teil- nahme offensichtlich erst unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens gefallen ist (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.10, S. 2 Mitte) und nachdem der Untersuchungsrichter A. ins Gewissen geredet und die Möglichkeit des Wider- rufs des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe eröffnet hat (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 3.8, S. 3 f.). Ebenso ist aber festzustellen, dass die Gewaltbera- tung trotz offenbar erzielter Fortschritte noch nicht dazu geführt hat, dass die Rückfallgefahr als gering eingestuft werden könnte, da nicht beurteilt werden kann, ob A. sein theoretisches Wissen auch in der Praxis anwenden kann und anwenden wird. Ebenso war anlässlich der Berufungsverhandlung noch nicht be- kannt, wo A. eine weiterführende Therapie allenfalls machen könnte. A. hat in die- sem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass E. ihm einen Therapeuten emp- fohlen habe, jedoch war zum einen noch nicht klar, ob dieser Therapeut bereit ist, mit A. zu arbeiten, und befindet sich zum anderen die Praxis des Therapeuten in einem anderen Kanton, so dass A. jeweils einen langen Anfahrtsweg in Kauf nehmen müsste. Da A. vollzeitlich arbeitstätig ist, könnte sich unter diesen Um- ständen eine regelmässige Therapie bei diesem Therapeuten als sehr schwierig oder gar unmöglich erweisen. Ob es tatsächlich zu einer weiterführenden Therapie kommt, ist folglich noch völlig offen, auch wenn sich A. an der Berufungsverhand- lung sehr klar für die Therapie ausgesprochen hat. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der von A. besuchte Gewaltpräventionskurs zwar unbestreitbar positiv wirkt, aufgrund des unsicheren Ergebnisses und der fraglichen Weiter- führung der Therapie jedoch die ausserordentlich negative Wirkung der Vorstrafen und der Rückfälle während der Probezeit bei weitem nicht aufzuwiegen vermag. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass A. bereits im Jahr 2008 einen Gewaltpräventionskurs besucht hat, wobei die Beurteilung nach dem Kurs sehr positiv ausgefallen ist. So wird in dieser Beurteilung festge-

Seite 27 — 31 halten, dass A. bewusst geworden sei, dass er mit Gewalt seine Zukunft zerstöre, und er habe gelernt, eigene Bedürfnisse und Grenzen zu erkennen und auf sie zu achten sowie die Grenzen anderer zu respektieren (vgl. Schreiben der Beratungs- stelle für Gewalt ausübende Personen vom 15. Dezember 2008, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.7). Augenscheinlich war schon der damalige Gewaltbe- rater der Meinung, A. würde nun über das notwendige Rüstzeug verfügen, um gewaltfrei durchs Leben zu gehen. In der Folge war A. aber offensichtlich nicht in der Lage, das Gelernte umzusetzen. Auch wenn A. vorliegend geltend macht, er sei im Jahre 2008 nicht bereit gewesen, den Gewaltpräventionskurs ernst zu nehmen und sein Verhalten zu ändern, während er jetzt hoch motiviert sei, seinen Umgang mit Gewalt in den Griff zu bekommen, so zeigt das Verhalten von A. nach dem im Jahre 2008 besuchten, vom Gewaltberater als positiv bewerteten Gewalt- präventionskurs doch sehr deutlich, dass die Beurteilung des bei E. besuchten Gewaltberatungskurses mit grosser Vorsicht vorzunehmen ist. Die von E. aufge- zeigten Unsicherheiten bezüglich des Umsetzens des Erlernten in der Praxis und der Weiterführung der Therapie sind daher sehr ernst zu nehmen und zeigen deut- lich auf, dass A. den Umgang mit seinem erheblichen Gewaltpotenzial klarerweise noch nicht sicher beherrscht. Dies macht deutlich, dass der absolvierte Gewalt- präventionskurs bei E. zwar positiv zu werten ist, jedoch bei weitem noch nicht dazu führt, dass davon ausgegangen werden kann, A. werde von nun an gewalt- frei durchs Leben gehen. In die Betrachtungen ist weiter miteinzubeziehen, dass die vorliegend ausgesprochene Geldstrafe vollzogen werden muss. Dazu ist je- doch zu sagen, dass bereits die am 27. August 2010 vom Kreispräsidenten P. ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- vollzogen worden ist. Trotzdem hat sich A. am 8. Januar 2011 zu der vorliegend zu beurteilenden Straf- tat hinreissen lassen. Am 15. Januar 2011 hat er zudem eingestandenermassen eine weitere Person verletzt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4). Der Vollzug der Geldstrafe hat ihn daher nicht von weiteren Straftaten und Gewalttätigkeiten abgehalten. Es scheint zudem, dass die Mutter von A. ihn bei der Bewältigung der finanziellen Folgen seiner strafbaren Handlungen unterstützt, so dass diese Fol- gen abgefedert werden (vgl. die Aussage von A. gegenüber dem Untersuchungs- richter vom 22. März 2011, act. 2.10, S. 4, Ziff. 2). Eine vollzogene Geldstrafe vermag unter diesen Umständen die notwendige Warnwirkung kaum zu entfalten, so dass der Vollzug der vorliegend ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 30.-- die negative Prognose nicht zu verhindern mag. Schliesslich sind noch die Auswirkungen des Vollzugs auf das Leben des Täters zu prüfen. A. macht geltend, er wäre durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe für den Rest seines Lebens gekennzeichnet und würde nie mehr eine Arbeitsstelle finden. Dies trifft

Seite 28 — 31 selbstredend nicht zu. Insbesondere besteht vorliegend die Möglichkeit des Voll- zugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB), der die Regel ist. A. müsste bei dieser Vollzugsart „nur“ die Frei- und Ruhezeit in der Strafanstalt verbringen, während er ansonsten ganz normal seiner Arbeit nachgehen könnte. Es ist unter diesen Umständen gar nicht gesagt, dass er durch den Vollzug der Vorstrafe zwangsläufig seine Arbeitsstelle verlieren würde. Ebenso wenig aber muss davon ausgegangen werden, dass jeder zukünftig mögliche Arbeitgeber A. allein aufgrund der Tatsache, dass er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, nicht einstellen wird. Lässt sich A. nichts mehr zu schulden kommen und erweist er sich als guter, zuverlässiger Arbeiter, wird dies seine Freiheitsstrafe aufwiegen. Und schliesslich liegt es in der Hand von A., die Zeit, die er im Strafvollzug ver- bringen muss, zu verkürzen, kann er doch bei guter Führung nach zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 1 StGB). Im Weiteren stellt der Vollzug einer Freiheitsstrafe immer eine gewisse Härte dar; der Verurteilte wird aus seinem familiären Umfeld und seinem gewohnten Leben herausgerissen. Je- doch ist nicht zu vergessen, dass er dies selbst verschuldet hat, indem er eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Die Härte ist damit Folge des strafbaren Verhaltens, und sofern sie sich nicht als erheblich schwerer erweist, als es zwangsläufig zum Vollzug einer Freiheitsstrafe dazu gehört, ist sie vom Verur- teilten in Kauf zu nehmen und spricht nicht gegen den Vollzug einer Freiheitsstra- fe. Vorliegend nun sind keine Umstände erkennbar, die eine erheblich grössere Härte belegen würden. Der Verteidiger hat im Weiteren geltend gemacht, durch einen Vollzug werde A. aus einer sehr positiven Entwicklung herausgerissen. Auch dem ist entgegen zu halten, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbge- fangenschaft möglich ist, so dass A. nicht zwangsläufig seine Arbeitsstelle verliert. Wie der Erste Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor Kantonsgericht zu Recht be- tont hat, kann A. während des Vollzugs auch therapeutische Betreuung in An- spruch nehmen und so weiter an der Bewältigung seiner Gewaltproblematik arbei- ten. Wenn es A. daran gelegen ist, kann er seine positive Entwicklung trotz des Vollzugs der Vorstrafe fortsetzen. Entgegen der Meinung des Verteidigers wiegt der vorliegend zu beurteilende Fall bei weitem auch schwer genug, um die Konse- quenz des Widerrufs des bedingten Vollzug und des Vollzugs der Vorstrafe zu rechtfertigen. Und schliesslich würde vorliegend auch eine Bewährungshilfe oder eine Weisung nicht weiterhelfen, denn beides kann nur für die Zeit der verlänger- ten Probezeit angeordnet werden (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Probezeit für die vom Bezirksgericht Plessur am 30. Juni 2009 ausgesprochene achtmonatige Freiheits- strafe wurde bereits am 27. August 2010 vom Kreispräsidenten P. um ein Jahr und damit um die Hälfe verlängert. Eine weitere Verlängerung ist daher nicht mehr

Seite 29 — 31 möglich (vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Probezeit lief folglich auf jeden Fall am 30. Juni 2012 aus. Eine Bewährungshilfe oder Weisungen hätten damit auch nur bis zu diesem Datum und damit viel zu kurz Wirkung entfaltet, empfiehlt E. die weiter- führende Therapie doch ausdrücklich für mindesten ein Jahr (act. F.01, S. 3 oben). c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorstrafen und die Rückfälle während der Probezeit der vom Bezirksgericht Plessur am 30. Juni 2009 ausge- sprochenen Strafe erheblich negativ wirken, dass das soziale Netzwerk und die Arbeitssituation von A. bereits im Tatzeitpunkt intakt waren, ihn aber nicht von er- neuter Delinquenz abzuhalten vermochten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie es in Zukunft tun werden, dass A.s (unbelegtes) Bestreben, seine Schulden abzutragen, nur gering zu seinen Gunsten spricht, dass der Erfolg der absolvierten Gewalttherapie noch ungewiss ist, ebenso die notwendige weiter- führende Therapie, dass die Warnwirkung der vorliegend ausgesprochenen unbe- dingten Geldstrafe nicht genügt, um die Legalprognose erheblich positiv zu beein- flussen, und dass die Auswirkungen eines Vollzugs auf das Leben von A. nicht schwerer wiegen, als dies mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig zu- sammenhängt. Unter Berücksichtigung all der genannten Überlegungen und Um- stände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die negativen Faktoren überwiegen und A. daher eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss. Der bedingte Strafvollzug der am 30. Juni 2009 durch das Bezirksgericht Plessur ausgesprochenen achtmonatigen Freiheitsstrafe ist daher zu widerrufen und die Strafe ist zu vollziehen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich in diesem Punkt folglich als rechtens, die Berufung ist abzuweisen. d) Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Art der widerrufenen Strafe zu ändern, um mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Verteidiger hat sich da- zu weder in der Berufungserklärung, noch im Plädoyer geäussert, weshalb es grundsätzlich an einer Begründung fehlt. Da es sich bei Art. 46 Abs. 1 StGB um eine „kann“-Vorschrift handelt, hat der Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Mit Blick auf BGE 134 IV 241 ist festzustellen, dass eine Änderung der widerrufenen Strafe vorliegend problematisch wäre, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat. 8.Gemäss Rechtsbegehren in der Berufungserklärung ist der vorinstanzliche Kostenspruch nicht angefochten. Nachdem das vorinstanzliche Urteil vorliegend bestätigt wird, die Verurteilung von A. mithin zu Recht erfolgte und auch die Strafe und der Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe sich als rechtens er-

Seite 30 — 31 wiesen haben, wäre die vorinstanzliche Kostenverteilung im Übrigen auch zu schützen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 und 4 StPO). 9.Aus dem Dargelegten erhellt, dass das vorinstanzliche Urteil in allen ange- fochtenen Punkten zu bestätigen ist. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzu- weisen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von A. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entscheid festge- legt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist grundsätzlich von A. zu tragen, geht aber vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden. Sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse von A. erlauben, können diese Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von ihm zurückgefordert werden.

Seite 31 — 31 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von A.. 3.a) A. wird zur Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verurteilt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. So- bald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben, bleibt die Rückforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten. c) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Ver- fahrens in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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