Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. März 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 39[nicht mündlich eröffnet]31. Mai 2012 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via dal Bagn 3, Postfach 45, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 22. September 2011, mitge- teilt am 17. Oktober 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbe- klagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 33 I. Sachverhalt A.X. wurde am 25. Mai 1957 in F. geboren. Er arbeitet als diplomierter Treu- handexperte bei der Firma Treuhand A. X. + Partner AG in G.. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsver- handlung rund Fr. 15'000.--. X. ist mit B. verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Beide sind selbständig. Im schweizerischen Strafregister ist X. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. März 2011 wur- de X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser An- klage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. März 2011 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 20. Januar 2010 fuhr der Angeklagte als Lenker des Personenwagens Audi RS4, Kontrollschilder GR Nr. _, um ca. 16.40 Uhr auf der National- strasse A 28 als wohl drittes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/h hinter einem Tiertransporter mit Anhänger von H. in Richtung I.. Nach Aufhebung des Überholverbotes bei der Örtlichkeit J. scherte er nach links aus, um in einem Zug zumindest zwei Personenwagen und den An- hängerzug zu überholen. Als X. rund 90 Meter vor der nachfolgenden Linkskurve auf Höhe des zweiten zu überholenden Personenwagens, dem VW T5, Kontrollschilder GR Nr. _, war, fuhr dessen Lenkerin, C., über die Mittellinie hinaus, wodurch das Gefährt des Angeklagten mit dem VW T5 kollidierte und gegen den linksseitigen Zaun fuhr. Bei diesem Unfall wurde niemand verletzt. X. startete das Überholmanöver rund 200 Meter vor einer teilweise unüber- sichtlichen Linkskurve. Dadurch konnte er vom folgenden Strassenverlauf bei Überholbeginn 208 Meter vollständig und weitere rund 100 Meter teil- weise einsehen, wobei die Sicht zusätzlich durch die vorausfahrenden Fahrzeuge eingeschränkt wurde. Nach den erwähnten gut 300 Metern folg- te ein nicht einsehbarer Streckenabschnitt, auf welchem der Beschuldigte aus der Gegenrichtung allenfalls herannahende Fahrzeuge während meh- rerer Sekunden nicht sehen konnte. Trotz dieser erkennbaren Gefahr ent- schied er sich unter grober Missachtung der Sorgfaltspflichten für den Überholvorgang. Mit Strafmandat vom 25. August 2010 wurde X. vom Kreispräsidenten H. der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 370.00 sowie zu einer Busse von CHF 1’100.00 verurteilt. Gegen diesen Entscheid liess er fristgerecht Einsprache erheben. Gegen C. wurde ein separates Strafverfahren geführt.“

Seite 3 — 33 C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos am 22. September 2011 nahmen X. und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, teil. Im Rahmen der Bereinigung des Beweisverfahrens stelle und begründete der Ver- teidiger die folgenden Anträge: „1. Es seien die Schreiben der Mobiliar vom 28. April 2010 und 5. Januar 2011 sowie der AXA Winterthur vom 26. April 2010 ins Recht zu neh- men. 2.Es seien die folgenden Urkunden zufolge Beweisverwertungsverbot aus den Strafuntersuchungsakten zu entfernen:

  • Staatsanwaltschaftliches Dossier 3: Act. 09 (Auszug aus den Akten Pr. Nr. _)
  • Staatsanwaltschaftliches Dossier 1: Act. 05 (Schreiben Kreispräsi- dent H. vom 12. März 2010 an STA GR).“ In der Ergänzung zur Anklageschrift stellte der Staatsanwalt folgende Anträge: „1. X. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu spre- chen. 2.Dafür sei er zu verurteilen: a) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 370.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Verteidiger stellte in seinem mündlichen Plädoyer den Antrag, X. vollumfäng- lich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D.Mit Urteil vom 22. September 2011, mitgeteilt am 17. Oktober 2011, erkann- te das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird X. bestraft: a) Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 370.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. b) Zu einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise zu einer Freiheits- strafe von 3 Tagen. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

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  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwalt- schaft GR vonCHF1'935.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft GR vonCHF 293.60
  • den Kosten des Kreisamtes H. vonCHF250.00
  • der Gerichtsgebühr / den Gerichtskosten vonCHF3'500.00 total somit vonCHF5'978.60 gehen zu Lasten des X.. Sie sind zusammen mit der Busse (CHF 1'100.00), total somit CHF 7'078.60, innert 30 Tagen seit eingetretener Rechtskraft des Urteils an die Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ In der Begründung kam es in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die Linkskurve unübersichtlich gewesen sei und aufgrund der Berechnung des Über- holweges von X. sowie des Weges, den ein entgegenkommendes Fahrzeug in derselben Zeit hätte zurücklegen können, feststehe, dass X. den für das Überhol- manöver nötigen Raum nicht habe überblicken können. E.Gegen dieses Urteil meldete X. mit Eingabe vom 26. September 2011 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Berufung an. Am 2. November 2011 reichte er die schriftliche Berufungserklärung ein. Darin stellte er folgende Anträge: „I.A N T R Ä G E / R E C H T S B E G E H R E N a)Materielle 1.Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2.Der Beschuldigte (Herr X.) sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des Vorfalls vom 20. Januar 2010 am K. der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.Die Kosten der Strafuntersuchung, des kreisamtlichen und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, den Be- schuldigten / Berufungskläger für die Aufwendungen der Verteidigung im Strafuntersuchungs- sowie im Gerichtsverfahren (erste Instanz) und im Berufungsverfahren zu entschädigen. Eventualiter, bei einer vollständigen oder teilweisen Auferlegung der Gerichtsgebühren / Gerichtskosten des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos an den Beschuldigten / Berufungskläger seien diese (Kos- ten) in ihrer Höhe von CHF 3'500.-- auf maximal CHF 2'000.-- zu redu- zieren.

Seite 5 — 33 b)Formelle 1.Es seien folgende Beweismittel zufolge Beweisverwertungsverbot aus den Strafuntersuchungsakten zu entfernen: 1.1 Staatsanwaltschaftliches Dossier 1: Act. 05 (Schreiben Kreispräsident H. vom 12. März 2010 an STA GR) 1.2 Staatsanwaltschaftliches Dossier 3: Act. 09 (Auszug aus Akten Pr. Nr. _) 2. Es sei Herr D. als Zeuge im Sinne der nachfolgenden Begründung vom Berufungsgericht einzuvernehmen.“ Als Vorinformation begründete er den Antrag auf Zeugeneinvernahme von D. summarisch. Dabei machte er geltend, es sei nicht belegt, dass das Bezirksgericht die Situation vor Ort zum Vorfallzeitpunkt bestens selbst kenne und weder die vor- instanzlichen Richter noch die Staatsanwaltschaft verfügten über bessere Orts- kenntnis als D., der in der nahen Umgebung des Vorfallortes wohne und die Stre- cke nach eigener Aussage fast täglich befahre. Zudem habe D. sämtliche Hand- lungen des Berufungsklägers gesehen. Seine Aussagen seien relevant und die Einvernahme des Zeugen durch das Kantonsgericht für die Urteilsfällung notwen- dig. Es werde beantragt, den Zeugen zu fragen, ob er ganz sicher sei, dass X. vor und während des Überholvorgangs die ganze Strecke bis zur Firma E. und den ganzen Gegenverkehr ununterbrochen habe überblicken können. F.Mit Schreiben vom 21. November 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zu den formellen Anträ- gen in der Berufungserklärung äusserte sie sich dahingehend, dass der Kreisprä- sident H. in seinem Schreiben die Staatsanwaltschaft Graubünden gebeten habe zu prüfen, ob das Verhalten von X. nicht als grobe Verkehrsregelverletzung einzu- stufen sei. Weshalb dieses Schreiben aus den Akten entfernt werden sollte, sei nicht einzusehen. Im weiteren habe sich im Laufe des Strafverfahrens gegen X. herausgestellt, dass die Strassenführung im relevanten Bereich seit dem Unfalltag entscheidend verändert worden sei, weshalb von einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Staatsanwaltschaftsinterne Recherchen hätten ergeben, dass bei einem früheren Augenschein dieselbe Örtlichkeit aus- führlich dokumentiert worden sei, weshalb die entsprechenden Akten übernom- men worden seien. Ein Beweisverwertungsverbot sei in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. – Das Bezirksgericht Prättigau/Davos liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Seite 6 — 33 G.An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 14. März 2012 waren X. und sein Rechtsvertreter, Rechts- anwalt lic. iur. Stefan Metzger, sowie als Vertreter der Anklage der Erste Staats- anwalt Stv., lic. iur. Corsin Capaul, anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. In der Befra- gung bestätigte X. seine vor der Polizei gemachten Aussagen. Der private Vertei- diger führte in seinem Plädoyer unter anderem aus, dass die von der Polizei ge- machten Vermessungen nicht genau seien. Die Polizei sei in jenem Zeitpunkt of- fensichtlich nicht davon ausgegangen, dass sich X. strafbar gemacht haben könn- te, ansonsten sie genauer vermessen hätte. Erst der Kreispräsident H. habe Er- mittlungen angeregt, worauf die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet habe. Dass die genaue Vermessung der Strecke, die heute baulich erheblich verändert sei, versäumt worden sei, dürfe nicht X. angelastet werden. Noch heute könnten zum Beispiel beim Grundbuchgeometer Strassenprofile eingeholt werden, die die genauen Abmessungen von damals wiedergeben würden. Dies sei jedoch nicht gemacht worden. Fotos würden eine andere Perspektive wiedergeben, als sie der Lenker habe; sie würden die Situation verzerren. Zudem sehe man auf Foto Nr. 3 ein Auto entgegenkommen, das sich in der Linkskurve befinde. Dies belege, dass die Strecke übersichtlich gewesen sei. Im weiteren habe X. den Überholvorgang eingeleitet, als das Überholverbot aufgehoben worden sei. An dieser Stelle müsse überholt werden können, ansonsten das Überholverbot nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Der Zeuge D. habe bestätigt, dass an dieser Stelle problemlos überholt werden könne. Auch die Unfallgegnerin habe überholen wollen. Drei Len- ker hätten mithin die Situation dahingehend beurteilt, dass überholt werden könne. Dies sei ein ebenso guter Beweis wie die Fotos und das Augenscheinprotokoll aus einem Verfahren aus dem Jahre 2006. Diesbezüglich sei zudem überhaupt nicht klar, ob die damals erhobenen Zahlen stimmten und wie sie zustande gekommen seien. Durch den Beizug dieser Akten sei ausserdem die Teilnahme an einer Be- weisabnahme verhindert worden. Und schliesslich sei auch kein grobes Verschul- den nachgewiesen, weshalb von vornherein nicht Ziffer 2 von Art. 90 SVG zur Anwendung gelangen könne. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft machte gel- tend, X. werde im Polizeirapport als Beschuldigter aufgeführt, was belege, dass schon die Polizei davon ausgegangen sei, dass sich X. eine Verkehrsregelverlet- zung habe zuschulden kommen lassen. Die Vermessungen der Polizei stimmten zwar nicht auf den Zentimeter genau, sie würden ja mit circa angegeben, jedoch sei damit die Grössenordnung durchaus bestimmt. In der Regel genüge dies in einem solchen Fall und sonst könne man einen Augenschein vornehmen. Dies sei vorliegend jedoch aufgrund baulicher Veränderungen an der Strecke nicht mehr

Seite 7 — 33 möglich gewesen, weshalb man sich mit Akten aus einem früheren Verfahren be- holfen habe. Im weiteren habe der Kreispräsident durchaus die Akten zur nochma- ligen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen dürfen. Der Kreispräsident gebe in seinem Schreiben zudem nur wieder, was er selbst gesehen und von früheren Fällen gewusst habe. Sowohl das Schreiben des Kreispräsidenten als auch die aus einem früheren Verfahren beigezogenen Akten seien aber grundsätzlich nicht entscheidend. Die Aufhebung eines Überholverbotes bedeute nicht, dass nun bedenkenlos überholt werden könne. Jeder Autofahrer müsse ei- genverantwortlich entscheiden, ob ein Überholen möglich sei. Es sei aktenkundig, dass die Strecke in den Jahren vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall nicht verändert worden sei. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden habe in einem Urteil aus dem Jahre 2006, in welchem Verfahren ein Augenschein an der vorlie- gend interessierenden Strecke durchgeführt worden sei, die Linkskurve als unü- bersichtlich beurteilt. Es habe die freie Sicht auf die ganze Strecke gefehlt. Bei besten Voraussetzungen sei das Überholmanöver frühestens 70 m vor dem Scheitelpunkt der Linkskurve abgeschlossen gewesen. Schon dies hätte eine sehr gefährliche Situation ergeben. Rechne man noch den notwendigen Sicherheitsab- stand zwischen dem überholenden und einem entgegenkommenden Fahrzeug hinzu, zeige sich, dass das Überholen ein riskantes Manöver gewesen sei. Ein Überholen vor einer unübersichtlichen Kurve werde sowohl objektiv als auch sub- jektiv als grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft. In seiner Replik betonte der Verteidiger, dass die Bezeichnung der Beteiligten im Polizeirapport durch eine Ma- trix sehr beschränkt werde, weshalb aus der Bezeichnung als Beschuldigter nichts herausgelesen werden könne. Wenn X. dort nach Auffassung der Polizei tatsäch- lich nicht hätte überholen dürfen, hätte die Polizei genauer gemessen. Es gehe nur um die Frage, ob die Linkskurve übersichtlich gewesen sei oder nicht. Foto Nr. 3 zeige die Situation, dass ein Fahrzeug in der Linkskurve entgegen komme. Das Fahrzeug sei sichtbar. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aus dem Jahre 2006 sei ihm nicht bekannt, jedoch sehe man auf den Fotos, die aus einem frühe- ren Verfahren beigezogen worden seien, dass damals an der rechten Strassensei- te Bäume gestanden hätten, die die Sicht Richtung I. behindert hätten. Diese Bäume seien am Vorfalltag nicht mehr dort gewesen. Die Strecke sei überblickbar gewesen. Der Erste Staatsanwalt Stv. verzichtete auf eine Duplik. X. hielt in sei- nem Schlusswort fest, er fahre seit vielen Jahren praktisch täglich Auto und er fühle sich als guten Automobilisten. Er befahre viele Pässe. Oft fahre er auch die Strecke nach Chur und zurück. Er kenne die Stelle bei I. sehr gut. Er habe damals alles gesehen, die ganze Strecke überblicken können. Gemäss Staatsanwalt- schaft sei er ja ein Schwerverbrecher, der andere gefährde. Aber er lebe gerne

Seite 8 — 33 und würde so etwas nie machen. Er fühle sich unschuldig und unfair behandelt, insbesondere im Vergleich zu der Unfallgegnerin. Wenn die Staatsanwaltschaft sage, es sei nicht klar, ob die Unfallgegnerin habe überholen wollen, so habe die- se gegenüber der Polizei klar ausgesagt, dass sie genau das beabsichtigt gehabt habe. Er sei überzeugt, dass er korrekt gehandelt habe. Er sei unschuldig. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechts- schriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von X. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht in- nert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteilsdispositiv am 23. September 2011 schriftlich mitgeteilt (vorin- stanzliches Urteil, act. E.01) und damit die Rechtsmittelfrist ausgelöst (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO), woraufhin X. am 26. September 2011 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht angemeldet hat (act. A.01). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 17. Oktober 2011 (act. E.01). In der Folge reichte X. mit Eingabe vom 2. November 2011 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.02). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb dar- auf einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es diese Punkte jedoch einer umfassenden Prüfung unterziehen kann (Art. 398 Abs.

Seite 9 — 33 2 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 3.X. stellt in seiner Berufung den Antrag, es seien zwei genau bezeichnete Aktenstücke zufolge Beweisverwertungsverbot aus den Akten zu entfernen. a) Bezüglich des Schreibens des Kreispräsidenten H. vom 12. März 2010 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.5) macht er geltend, der Kreispräsident habe darin praktisch wörtlich wiederholt, was in dem aus einem Verfahren aus dem Jahre 2006 beigezogenen untersuchungsrichterli- chen Augenscheinprotokoll (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9) festgehalten werde. Zudem überrasche, dass der Kreispräsident die Strecke nicht mit den Par- teien zusammen in Augenschein genommen habe. Es stelle sich unter diesen Umständen die Frage, ob der Kreispräsident tatsächlich einen Augenschein durchgeführt habe. Wenn er aber die Strecke effektiv ohne die Parteien in Augen- schein genommen habe, so gehe dies nicht an. Es trifft zu, dass der Kreispräsi- dent H. in seinem Schreiben vom 12. März 2010 an die Staatsanwaltschaft Graubünden praktisch dieselben Formulierungen verwendet hat, wie sie im Au- genscheinprotokoll des Untersuchungsrichters vom 6. Januar 2006 enthalten sind. Das muss jedoch keineswegs heissen, dass der Kreispräsident keinen Augen- schein vorgenommen hätte. Es kann vielmehr auch dafür stehen, dass der Kreispräsident bei seinem Augenschein zu denselben Feststellungen gelangt ist wie der Untersuchungsrichter im Jahr 2006. Bezüglich der Teilnahme an diesem vom Kreispräsidenten durchgeführten Augenschein hat die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Februar 2010 nur die Unfallgegnerin, C., betraf (Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden, act. 1.2). Der Augenschein des Kreispräsidenten fand am 12. März 2010 statt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.5). Das Straf- verfahren gegen X. wurde erst am 16. März 2010 eröffnet (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 1.1), mithin vier Tage nach dem Augenschein. Es bestand für den Kreispräsidenten daher keine Veranlassung, X. zu diesem Augenschein vorzula- den, und X. hatte noch keinen Anspruch darauf, an diesem Augenschein teilzu- nehmen, weil in jenem Zeitpunkt weder ein Kompetenzentscheid gegen X. ergan- gen, noch ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet war. Im weiteren befand sich das Schreiben des Kreispräsidenten bei den Akten, die dem Verteidiger am 4. Oktober 2010 zur Einsichtnahme zugestellt worden sind (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.12). Ein weiteres Mal erhielt der Verteidiger die Akten und damit auch das Schreiben des Kreispräsidenten H. am 15. Dezember 2010 zur Einsichtnahme zugestellt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.18). Der Berufungskläger und sein

Seite 10 — 33 Verteidiger hatten mithin die Möglichkeit, dieses Dokument zur Kenntnis zu neh- men, und es stand ihnen jederzeit offen, dazu Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt worden ist. Das Schreiben des Kreispräsidenten H. vom 12. März 2010 kann daher ohne weiteres in den Akten belassen werden, sind mit ihm doch keine Teilnahmerechte verletzt worden. Es unterliegt wie jedes andere Aktenstück der vorliegenden Prozedur der freien Beweiswürdigung. Lediglich ne- benbei sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung des vor- liegenden Falles nicht auf das Schreiben des Kreispräsidenten H. vom 12. März 2010 zurückgegriffen werden muss. Auch die Vorinstanz hat sich im übrigen nicht darauf abgestützt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Kreispräsident H. die Akten zur Prüfung der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen X. an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen durfte (vgl. auch die damals gül- tigen Art. 68 und 69 StPO-GR). Ebenso durfte er der Staatsanwaltschaft darlegen, weshalb er der Meinung war, dass X. eine grobe Verkehrsregelverletzung began- gen haben könnte. Dass die Staatsanwaltschaft Graubünden sich davor offenbar nur mit dem Verhalten von C. auseinandergesetzt und erst nach dem Schreiben des Kreispräsidenten H. das Verhalten von X. näher untersucht hat, mag zwar grundsätzlich überraschen, ändert jedoch nichts an der Rechtmässigkeit des von der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eingeleiteten Strafverfahrens. Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Plädoyer, nämlich dass das Strafverfah- ren gegen X. erst auf Betreiben des Kreispräsidenten H. hin eröffnet worden sei, während vorher offenbar weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft Graubün- den von einem strafbaren Verhalten von X. ausgegangen seien, vermögen X. da- her nicht zu helfen. Im übrigen hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Plädoyer völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass X. im Rapport der Kantonspoli- zei Graubünden vom 9. Februar 2010 als Beschuldigter aufgeführt wird (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers in sei- nem Plädoyer weist dies klarerweise darauf hin, dass die Polizei durchaus davon ausgegangen ist, X. habe sich strafbar gemacht, ansonsten sie ihn ohne Zweifel nicht als Beschuldigten, sondern als Geschädigten oder aber als Auskunftsperson bezeichnet hätte. b) Im Zusammenhang mit den aus einem früheren Verfahren beigezogenen Akten macht X. geltend, damit sei verhindert worden, dass er bei einer Beweisabnahme (Augenschein) habe teilnehmen können, weshalb diese Dokumente aus den Ak- ten entfernt werden müssten. Die Akten aus dem früheren Verfahren sind beige- zogen worden, um den Strassenverlauf zu dokumentieren, weil die Strassen-

Seite 11 — 33 führung im vorliegend interessierenden Streckenabschnitt durch bauliche Mass- nahmen in einer Weise verändert worden ist, dass bei einem Augenschein ihre ursprüngliche Form nicht mehr nachvollzogen werden könnte. Ein Augenschein würde daher keine neuen Erkenntnisse liefern können. Diese dem Beizug zugrun- de liegende Situation (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.8 und 3.9) zeigt deutlich auf, dass die Akten aus dem früheren Verfahren nicht beigezogen worden sind, um dem Berufungskläger die Teilnahme an einem Augenschein zu verweh- ren. Es ist im weiteren dem Ersten Staatsanwalt Stv. darin zuzustimmen, dass das untersuchungsrichterliche Augenscheinprotokoll aus dem Jahre 2006 vorliegend nicht als Augenscheinprotokoll zu den Akten genommen werden kann, da die Par- teien an dem in diesem Protokoll festgehaltenen Augenschein nicht teilnehmen konnten. Es ist vielmehr als einfaches Schriftstück zu den Akten zu nehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind diese Akten aus einem Strafverfah- ren aus dem Jahre 2006 vom Untersuchungsrichteramt Davos gewissermassen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, wo sie archiviert waren, ediert worden. Sie sind daher wie jedes andere edierte Dokument zu behandeln. Im weiteren wurden die Unterlagen aus dem Jahre 2006 am 27. Oktober 2010 zu den Akten genommen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.9), so dass sie schon bei den Akten waren, als diese am 15. Dezember 2010 dem Verteidiger zur Einsicht- nahme zugestellt wurden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.18). X. und sein Verteidiger konnten unter diesen Umständen ohne Weiteres Kenntnis von den beigezogenen Akten nehmen und es stand ihnen auch jederzeit frei, sich dazu zu äussern. Damit aber wurde auch bezüglich der beigezogenen Akten aus dem Jah- re 2006 das rechtliche Gehör gewahrt. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, wes- halb sie aus den Akten entfernt werden müssten. Sie unterliegen vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung. Und schliesslich kann auch bezüglich der beigezogenen Akten aus dem Jahre 2006 festgestellt werden, dass zur Beurtei- lung des vorliegenden Falles nicht auf sie abgestellt werden muss und dass dies die Vorinstanz auch nicht getan hat. c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder act. 1.5 noch act. 3.9 der Akten der Staatsanwaltschaft einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und dass dem Antrag, sie aus den Akten zu entfernen, nicht entsprochen werden kann. 4.In der Berufung stellt X. den weiteren Antrag, D. als Zeugen einzuverneh- men. Er macht geltend, D. sei am fraglichen Tag direkt hinter ihm gefahren und habe daher das gesamte Überholmanöver beobachten können. Im weiteren be- fahre D. den K. nach eigener Aussage fast täglich, weshalb er über genaue Orts-

Seite 12 — 33 kenntnisse verfüge und seine Wahrnehmungen für die Urteilsfällung relevant sei- en. D. wurde schon am 7. Februar 2011 im Rahmen der Strafuntersuchung und im Beisein von X. und Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger untersuchungsrichterlich einvernommen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12). D. hat bereits damals seine Beobachtungen sowie seine Sicht der Dinge klar dargelegt und sich sowohl zu den örtlichen Verhältnissen als auch zu seiner Einschätzung der Sachlage geäussert. X. und seinem Verteidiger stand die Möglichkeit offen, Fragen zu stel- len, und sie haben von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Ihre Teil- nahme- und Fragerechte wurden somit vollumfänglich gewahrt. Es ist unter diesen Umständen schlicht kein Grund ersichtlich, weshalb D. nochmals einvernommen werden sollte. Insbesondere vermag der Hinweis in der Berufungserklärung, dass die Vorinstanz auf Ortskenntnisse der Richter zurückgegriffen habe, ohne dass dies zuvor angekündigt worden sei und ohne dass diese Kenntnisse hätten über- prüft werden können, keine (erneute) Einvernahme von D. zu begründen. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung auf die Akten ab- stützt und die geltend gemachte Ortskenntnis der Richter lediglich als weitere Bestätigung der schon aufgrund der Akten gewonnenen Überzeugung hinzu- nimmt. Die bereits gemachten Aussagen von D. sind klar und es ist nicht zu erwar- ten, dass er in einer erneuten Einvernahme weitergehende Aussagen machen könnte. Insbesondere erscheint es nicht notwendig, ihm die in der Berufungser- klärung beantragte Frage zu stellen, ob er sich sicher sei, dass X. vor und während dem Überholvorgang die ganze Strecke bis zur Firma E. und den ganzen Gegenverkehr habe ununterbrochen überblicken können, denn D. hat sich bereits in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu diesem Punkt geäussert, indem er ausgesagt hat, man habe damals den Gegenverkehr überblicken können (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12, S. 1 unten). Die Aussagen von D. unterlie- gen der freien Beweiswürdigung und sind im Kontext sämtlicher Akten zu würdi- gen. Eine nochmalige Befragung erscheint unter diesen Umständen nicht notwen- dig, weshalb der entsprechende Antrag abgelehnt wird. 5.X. hat in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich ge- macht, dass er sich unfair behandelt fühlt, weil die Unfallgegnerin lediglich wegen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden sei, während ihm eine schwere Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werde. Auch sein Verteidi- ger hat im Plädoyer diesen Umstand thematisiert und darauf hingewiesen, dass dies für einen Laien nicht leicht nachvollziehbar sei, auch wenn klar sei, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gebe. Dazu ist festzustellen, dass das Verhalten von C. vorliegend nicht zur Diskussion steht. Dass sie Verkehrsregeln

Seite 13 — 33 verletzt hat, ist offensichtlich. Welche Verkehrsregeln in welchem Masse verletzt wurden und zu welchen Sanktionen dies führen müsste, ist in vorliegendem Straf- verfahren jedoch nicht zu beurteilen. Vorliegend geht es allein um das Verhalten von X.. Er muss nur für sein Verschulden einstehen, welches jedoch nicht geringer wird, je grösser dasjenige von C. bewertet werden muss beziehungsweise müsste, denn im schweizerischen Strafrecht gibt es keine Schuldkompensation (vgl. BGE 106 IV 58 E 1). Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, das Verschulden der Unfallgegnerin genauer zu betrachten. Die Tatsache, dass gegen C. wegen einfa- cher Verkehrsregelverletzung ermittelt worden ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.2 und 1.6), hilft X. daher nicht. Es ist ihm jedoch darin zuzustimmen, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, es sei nicht erstellt, dass C. an jener Stel- le habe überholen wollen, weshalb zu ihren Gunsten davon ausgegangen worden sei, sie habe nur ausscheren wollen, um die Strecke zu überprüfen, zumindest aufgrund der in vorliegendem Verfahren vorhandenen Akten nicht zu überzeugen vermag, hat C. in ihrer ersten Einvernahme vom 20. Januar 2010, nicht einmal zwei Stunden nach dem Unfall, gegenüber der Polizei doch klar ausgesagt, sie habe beschlossen, die vor ihr fahrenden Personenwagen und den Lastwagen zu überholen, worauf sie den linken Blinker gestellt habe sowie ausgeschert und auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, um mit dem Überholmanöver zu beginnen; da sei es schon zur Kollision gekommen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4, ad

  1. und 3. Frage). Auch in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2010 an den Kreisprä- sidenten H. hat C. klar festgehalten, sie habe den linken Blinker gestellt und sei zum Überholen ausgeschert (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6). Dies spricht deutlich dafür, dass sie – genau wie X. – überholen wollte. Insofern sind ihre vor- liegend vorhandenen Aussagen klar und es überrascht tatsächlich, dass gegen C. gemäss Aktenlage nur wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ermittelt worden ist. Aufgrund der klaren Aussagen von C. wollte diese – ebenso wie X. – überho- len; sie ist nicht bloss ausgeschert. Die weitere Bemerkung des Vertreters der Staatsanwaltschaft anlässlich seines Plädoyers vor der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts, dass nämlich C. an jener Stelle, an der sie auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, möglicherweise eine bessere Sicht gehabt habe als X., überzeugt ebenso wenig, zieht man die Foto Nummer 3 des Fotoblattes der Kantonspolizei (Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden, act. 3.2, S. 3), die offenbar ungefähr an dem Ort gemacht wurde, an dem C. zum Überholen ansetzte, sowie die Tatsa- che hinzu, dass vor ihr ein Pferdetransportlastwagen fuhr (polizeiliche Einvernah- me von X. vom 20. Januar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3, S. 1; poli- zeiliche Einvernahme von C. vom 20. Januar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4, S. 1, Stellungnahme von C. an den Kreispräsidenten vom 5. März 2010,

Seite 14 — 33 Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.6, S. 1), der zweifellos die Sicht nach vorne auf die Strasse erheblich beschränkte. Die Sicht von C. war gemäss den vorlie- genden Unterlagen daher nicht besser als jene von X.. Jedoch ist, wie bereits ausgeführt, in vorliegendem Verfahren weder das Verhalten von C. zu beurteilen, noch das gegen sie geführte Strafverfahren zu überprüfen, weshalb mögliche Mängel jenes Verfahrens vorliegend nicht gerügt werden können. Da zudem die Grösse des Verschuldens von C. keine Auswirkungen auf das Verschulden von X. zeitigt, sind keine weiteren Ausführungen zum Strafverfahren gegen C. notwendig. Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass X. vorliegend nicht vorgeworfen wird, er habe durch sein Überholmanöver einen Unfall (mit-)verursacht, sondern er habe an einer Stelle überholt, an der er die für ein sicheres Überholen notwendige Strecke nicht gänzlich habe überblicken können. 6.Gemäss Anklageschrift ist X. am 20. Januar 2010 um ca. 16.40 Uhr als wohl drittes Fahrzeug hinter einem Pferdetransportlastwagen mit 35 – 40 km/h von H. in Richtung I. gefahren. Nach Aufhebung des Überholverbotes bei der Örtlich- keit „J.“ scherte er nach links aus, um in einem Zug die zwei vor ihm fahrenden Personenwagen und den Tiertransportlastwagen zu überholen. Als er sich neben dem zweiten Personenwagen befand, fuhr dessen Lenkerin über die Mittellinie. X. bremste und lenkte sein Fahrzeug gegen den linken Strassenrand, konnte einen Zusammenstoss jedoch nicht mehr verhindern. Er wurde nach links abgedrängt und kollidierte mit dem dort befindlichen Bündnerzaun. Diesen Sachverhalt hat X. selbst so geschildert (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3 und act, 3.10), wes- halb er als zugestanden angesehen werden muss. Die Staatsanwaltschaft wirft X. nun aber vor, er habe bei Überholbeginn nicht die gesamte, für ein sicheres Über- holen notwendige Strecke überblicken können, da nach etwa 200 m eine Links- kurve gefolgt sei, die nur teilweise einsehbar gewesen sei, und die Sicht zudem durch die vorausfahrenden Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sei. Damit aber habe er auch im Bereich einer unübersichtlichen Kurve überholt. X. bestreitet, dass er nicht die gesamte für das Überholen notwendige Strecke habe überblicken können; insbesondere sei die Linkskurve nicht unübersichtlich gewesen. Es ist daher aufgrund der Akten zunächst zu prüfen, inwieweit die Strecke, die vor X. lag, von ihm bei Beginn seines Überholmanövers überblickt werden konnte. a) Vorab ist festzustellen, dass der vorliegend interessierende Streckenabschnitt nicht aus einer Linkskurve allein bestand. Vielmehr handelte es sich um eine Ge- rade, die in eine leichte Linkskurve mündete, welche ihrerseits in eine langgezo- gene Rechtskurve überging, die wiederum in eine leichte Linkskurve führte (vgl. den Plan der Örtlichkeit, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7). In den Akten be-

Seite 15 — 33 findet sich nun ein Fotoblatt, mit welchem die Polizei die Strecke, auf welcher X. sein Überholmanöver durchgeführt hat, dokumentiert hat (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.2). Auf Foto Nummer 2 ist an der rechten Strassenseite das Signal „Ende des Überholverbots“ (SSV, Signal 2.55) zu sehen. X. hat erklärt, dass er in diesem Bereich das Überholmanöver begonnen habe. Die Fotografie zeigt mithin den Ausschnitt, den X. zu Beginn seines Überholmanövers vor Augen hatte. Es ist X. zwar darin zuzustimmen, dass die Fotografie alles erheblich verkleinert wieder- gibt und in dem Sinne ein Unterschied zum effektiven Erleben besteht. Jedoch sind auf der Fotografie zweifellos die tatsächlichen Gegebenheiten festgehalten, weshalb feststellbar ist, wie weit der Blick reichte. Die Fotografie zeigt, dass der von X.s Fahrtrichtung aus gesehen linke Fahrstreifen in der Linkskurve und insbe- sondere in der gerade anschliessenden Rechtskurve nicht durchgehend einsehbar war. Dies wird von Foto Nummer 3 bestätigt. Zwar ist auf Foto Nummer 3 ein Fahrzeug in der Kurve erkennbar. Jedoch hat dieses die Rechtskurve bereits wei- testgehend durchfahren und befindet sich gerade vor der Linkskurve, was sich klarerweise aus den örtlichen Gegebenheiten ergibt (Foto Nummer 1, Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 1; Plan, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7). Und aus dem Umstand, dass dieses Fahrzeug nur teilweise zu sehen ist, in Verbindung mit dem Strassenverlauf und der Form des Geländes (aus Sicht von X. die linksseitige Böschung) ergibt sich ohne weiteres, dass es kurze Zeit davor überhaupt nicht sichtbar war. Kommt hinzu, dass man nicht sieht, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. So könnte es ohne weiteres ein hohes Fahrzeug sein (dessen einen Schweinwerfer man sieht), das genau deswegen an diesem Punkt sichtbar ist, während ein weniger hohes Fahrzeug nicht mehr gesehen werden könnte. Des weiteren vermag die Foto Nummer 3 von vornherein nicht zu belegen, dass ein Motorrad, ein Motorfahrrad oder gar ein Fahrrad an dem Punkt, an dem sich das Fahrzeug befindet, auch gesehen werden könnte, wobei gerade ein Mo- torrad diese Kurvenkombination mit hoher Geschwindigkeit befahren könnte. Es trifft zwar zu, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall am 20. Januar 2010 ge- schah und damit zu einer Jahreszeit, in der Witterungsverhältnisse den Gebrauch von Motorrädern – ebenso von Motorfahrrädern (und auch Fahrrädern) – erschwe- ren oder gar verhindern können. Jedoch waren die Strassen am 20. Januar 2010 trocken (Polizeirapport, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1, S. 4; Fotoblatt, Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 5 ff.), so dass weder Witterung noch Stras- senzustand die Möglichkeit, dass ein Motorrad – oder allenfalls auch ein Motor- fahrrad oder ein Fahrrad – entgegen kommen könnte, ausschlossen. Und schliesslich befindet sich in der Rechtskurve offenbar eine Einfahrt in die National- strasse A28 (Foto Nummer 1, Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S.

Seite 16 — 33 1; Plan, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7). Diese Einfahrt und auch die Strasse, die zu ihr hinführt, sind für den Fahrer eines Personenwagens, der sich vor der Linkskurve befindet, nicht einsehbar, wie sich aus der Foto Nummer 3 leicht ergibt (Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 3). Auch wenn diese Einfahrt allenfalls nicht sehr häufig benutzt werden sollte, so kann doch die Möglichkeit, dass gerade in dem Augenblick, in dem vor der Linkskurve und sogar in diese hinein ein Überholmanöver stattfindet, ein Fahrzeug über diese Einfahrt auf die Nationalstrasse A28 gelangt, nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt gesehen muss die Linkskurve und insbesondere die unmittelbar an sie anschlies- sende Rechtskurve somit klarerweise als teilweise unübersichtlich beurteilt wer- den, was das Fotoblatt deutlich belegt. Zum selben Ergebnis gelangte im übrigen der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bereits im Jahre 2006 anlässlich ei- nes Augenscheins auf dem vorliegend interessierenden Strassenabschnitt der Nationalstrasse A28 (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 27. September 2006, SB 06 32, E 5b). b) Neben der Tatsache, dass die Linkskurve und die an sie anschliessende Rechtskurve nicht durchgängig einsehbar waren, fällt zudem ins Gewicht, dass vor X. mehrere Fahrzeuge fuhren. Da die Strasse gleichzeitig eine Steigung von 6 % aufwies (Polizeirapport, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.1, S. 4: „Angetroffene Situation“), ergibt sich ohne weiteres, dass diese Fahrzeuge die Sicht nach vorne behindert haben. Ganz offensichtlich wird dieser Umstand, wenn man in die Be- trachtungen mit einbezieht, dass nach Aussage von X. in jenem Zeitpunkt vor ihm zwei Personenwagen und ein Pferdetransportlastwagen fuhren (polizeiliche Ein- vernahme vom 20. Januar 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3, S. 1). Ein Lastwagen ist hoch und breit, so dass er die Sicht nach vorne ganz erheblich be- einträchtigt. Dies trifft zu, auch wenn sich noch zwei weitere Fahrzeuge zwischen dem Personenwagen von X. und dem Lastwagen befunden haben, denn aufgrund der Tatsache, dass der Lastwagen und die hinter ihm fahrende Kolonne lediglich mit 35 – 40 km/h unterwegs waren, darf aufgrund der Lebenserfahrung ohne wei- teres davon ausgegangen werden, dass zwischen den Fahrzeugen keine allzu grossen Abstände geherrscht haben. Indem nun aber insbesondere der Lastwa- gen die Sicht nach vorne einschränkte, verhinderte er auch die Sicht auf zumin- dest einen Teil der Rechtskurve, der sonst von der geraden Strecke her ohne wei- teres einsehbar gewesen wäre, und allenfalls sogar auf die der Rechtskurve fol- gende Strecke. Auch dies führte dazu, dass die vor X. liegende Strecke nicht gänzlich überblickt werden konnte. Zudem hatte dies zur Folge, dass X. nicht oder

Seite 17 — 33 zumindest nicht zuverlässig erkennen konnte, ob ein Fahrzeug in den unüber- blickbaren Streckenabschnitt der Kurvenkombination einfuhr. c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zum einen die Linkskurve sowie vor allem die daran anschliessende Rechtskurve als teilweise unübersichtlich beurteilt werden müssen und zum andern die Sicht auf zumindest einen Teil der Rechts- kurve, allenfalls auch auf die der Rechtskurve folgende Strecke, durch die vor X. fahrenden Fahrzeuge verdeckt war. An diesen Schlussfolgerungen vermögen die Aussagen von D. nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass der Zeuge ausgesagt hat, auf diesem Streckenabschnitt könne man „super überholen“, wenn man den Gegenverkehr überblicken könne, und damals habe man den Gegenverkehr über- blicken können (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 7. Februar 2011, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12, S. 1). Damit aber hat er lediglich seine subjektive Einschätzung wiedergegeben, die durch die objektiven Beweise, näm- lich das Fotoblatt der Polizei sowie die Tatsache, dass an der Spitze der Kolonne ein Lastwagen fuhr, welcher die Sicht nach vorne einschränkte, widerlegt wird. Dasselbe ist der Aussage von D., man hätte problemlos ganz locker überholen können, das erste entgegendkommende Fahrzeug, das er gesehen habe, sei auf der Höhe der Firma E. gewesen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 7. Februar 2011, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.12, S. 2), entgegenzuhalten. Die objektiven Beweise zeigen deutlich auf, dass sich ohne weiteres ein Fahrzeug in der Rechtskurve hätte befinden können, ohne dass es für D., der direkt hinter X. fuhr, sichtbar gewesen wäre, weshalb er auch in diesem Fall ausgesagt hätte, das erste Fahrzeug, das er gesehen habe, habe sich bei der Firma E. befunden. Aus dem Umstand, dass glücklicherweise tatsächlich kein Fahrzeug in der Rechtskur- ve oder auf der Strecke war, die durch den Tiertransportlastwagen verdeckt wur- de, als X. überholte, kann offensichtlich nicht geschlossen werden, die ganze Strecke habe eingesehen werden können. Damit steht fest, dass die Strecke, die vor X. lag, nur bis zur Linkskurve und darüber hinaus nur teilweise uneinge- schränkt eingesehen werden konnte. Dass sodann am 20. Januar 2010 keine Bäume mehr an der rechten Strassenseite standen, ändert an der soeben darge- stellten Einschätzung selbstredend nichts. 7.a) aa) Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hin- dernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 722). Ein korrekt durchgeführtes Überholmanö-

Seite 18 — 33 ver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentli- che Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Über- holvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zu- sätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Das Überholmanöver muss soweit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorganges allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftau- chendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwin- digkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235 E; BGE 109 IV 134 E 2). Dabei muss derjenige, der überholt, berücksichtigen, dass ein Fahr- zeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegen kommen könnte, wobei allenfalls damit gerechnet werden muss, dass diese Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten wird, ausserorts allenfalls bis 90 km/h (vgl. BGE 118 IV 277). Schliesslich ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand so- wohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls ent- gegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Der Abstand zum überholten Fahrzeug hängt von den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge und von den Stras- sen- und Sichtverhältnissen ab. Das Bundesgericht hat als Faustregel den halben Tacho festgelegt, also einen Abstand von halb so vielen Metern wie die Ge- schwindigkeit in Kilometern beträgt (BGE 101 IV 225; BGE 104 IV 194). Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, so gelten ähnliche Kriterien. Und schliesslich muss der Überholende von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Vorausset- zungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (BGE 129 IV 155 E 3.2.1). bb) Das Überholen in unübersichtlichen Kurven ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass der Aus- druck „in unübersichtlichen Kurven“ mit „bei“ oder „im Bereich von derartigen Kur- ven“ gleichgesetzt werden muss (BGE 109 IV 136). Dabei genügt es nicht, wenn der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtli- chen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Ge- schwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Juli 2010, 6B_272/2010, E 4, mit Hinweisen).

Seite 19 — 33 b) X. hat sein Überholmanöver nach eigener Aussage unmittelbar nach dem Si- gnal „Ende des Überholverbots“ begonnen. Gemäss Fotoblatt der Polizei betrug die Strecke von diesem Signal bis zum Scheitelpunkt der unübersichtlichen Links- kurve in etwa 193 m (Foto Nummer 1, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2, S. 1). Auf dieser Strecke war die Gegenspur für X. im Zeitpunkt, als er das Überhol- manöver begann, ohne weiteres vollständig einsehbar. Dieser offenen Strecke folgten die Linkskurve sowie die unmittelbar anschliessende Rechtskurve, in de- nen – wie bereits einlässlich begründet – die Gegenspur nur noch teilweise ein- sehbar war. Da sich in der Kurvenkombination somit im Zeitpunkt, als X. auf die Gegenspur wechselte, ein Fahrzeug hätte befinden können, ohne dass X. dies gesehen hätte, hätte sein Überholmanöver für ein sicheres Überholen so weit vor dem nicht einsehbaren Streckenabschnitt beendet gewesen sein müssen, dass ein zu Beginn in diesem Streckenabschnitt befindliches Fahrzeug seine Fahrt mit angemessener Geschwindigkeit ohne Gefährdung hätte fortsetzen können. Da es sich bei der Rechtskurve um eine langgezogene Kurve handelte und auch die Linkskurve nicht sehr stark war, hätte ein Fahrzeug aus dieser Kurvenkombination ohne weiteres mit der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h oder gar mit 90 km/h erscheinen können, womit man ausserorts gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts rechnen muss. Mit 80 km/h hätte dieses Fahrzeug 22.22 m/s zurückge- legt, mit 90 km/h sogar 25 m/s. X. wollte zwei Personenwagen und einen Pferde- transportlastwagen überholen. Es ist offensichtlich, dass er dafür eine gewisse Zeit benötigt hätte. In dieser Zeit hätte sich das Fahrzeug aus der Gegenrichtung genähert und zwar nach zwei Sekunden um 44.44 m beziehungsweise 50 m, nach drei Sekunden um 66.66 m beziehungsweise 75 m und so weiter. Aus der Foto Nummer 1 des Fotoblatts wird ersichtlich, dass sich der Unfall etwa 113 m nach dem Signal „Ende des Überholverbots“ ereignete, bei welchem X. sein Überhol- manöver begonnen hatte. Für diese 113 m benötigte X. mehrere Sekunden, muss- te er doch erst ausscheren und dann – ausgehend von 35 – 40 km/h – beschleu- nigen. Selbst wenn er die gesamte Strecke mit der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h zurückgelegt hätte, hätte er dafür gut fünf Sekunden ge- braucht. In dieser Zeit hätte ein entgegenkommendes Fahrzeug mit einer Ge- schwindigkeit von 80 km/h 110 m, mit einer solchen von 90 km/h sogar 125 m zurückgelegt. Da X. nicht von Beginn seines Überholmanövers an mit 80 km/h gefahren war, er somit noch etwas mehr Zeit als fünf Sekunden für die Strecke bis zum Unfallort benötigte, wäre auch ein entgegenkommendes Fahrzeug entspre- chend länger und damit weiter gefahren. Der Unfall ereignete sich gemäss Foto- blatt etwa 80 m vor dem Scheitelpunkt der Linkskurve (Foto Nummer 1, Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2). Auch wenn die Linkskurve gemäss Foto

Seite 20 — 33 Nummer 3 etwas über den Scheitelpunkt hinaus einsehbar war (Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaf, act. 3.2), so ist doch offensichtlich, dass ein entgegen- kommendes Fahrzeug, das gerade in dem Moment aus dem nicht einsehbaren Abschnitt der Kurvenkombination aufgetaucht wäre, als X. ausscherte und den Überholvorgang einleitete, in der Zeit, die verstrich, bis es zum Unfall kam, auf- grund der zurückgelegten Strecke in etwa auch den Unfallort erreicht hätte bezie- hungsweise zumindest kurz vor dem Unfallort gewesen wäre. Als der Unfall ge- schah, hatte X. erst den ersten Personenwagen überholt und befand sich auf Höhe des zweiten Personenwagens. Der Tiertransportlastwagen war noch gänz- lich vor ihm. X. hatte mithin sein Überholmanöver noch lange nicht abgeschlossen. Diese Überlegungen zeigen deutlich auf, dass die Strecke, die X. für das Überho- len der beiden Personenwagen und des Tiertransportlastwagens benötigte, im Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers nicht als frei bezeichnet werden konnte, da jederzeit ein Fahrzeug aus dem nicht einsehbaren Teil der Kurven- kombination hätte auftauchen können. Zum selben Resultat führt die Berechnung des Überholweges, wie sie die Vorinstanz angestellt hat. Im Rahmen dieser Be- rechnung hat die Vorinstanz bei allen Positionen Grössen eingesetzt, die zu Guns- ten von X. wirken. Die Berechnung ist in keinem Punkt zu beanstanden und der Verteidiger hat dies in seinem Plädoyer auch nicht getan. Es kann vorliegend auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). X. hätte mithin für den gesamten Überholvorgang bei optimalsten Bedingungen 138,1 m beziehungsweise 6.7 Se- kunden benötigt (vgl. vorinstanzliches Urteil, act. E.01, S. 15). In dieser Zeit hätte ein mit 90 km/h auf der Gegenspur herannahendes Fahrzeug 167.5 m zurückge- legt, bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h wären es immer noch knapp 142 m gewesen. Für ein sicheres Überholen wäre es zudem nötig gewesen, dass beim Wiedereinbiegen von X. ein genügender Sicherheitsabstand zum Tiertransport- lastwagen sowie ein solcher zum herannahenden Fahrzeug vorhanden gewesen wären. Einem Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug wurde offenbar be- reits in der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung des Überholweges Rechnung getragen (vgl. angefochtenes Urteil, act. E.01, S. 15 ff.). Auch wenn dieser Sicherheitsabstand als recht knapp bemessen angesehen werden muss – das Bundesgericht hat als Faustregel den halben Tacho festgelegt, was bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h 40 m entsprechen würde, wobei vorliegend ein et- was kürzerer Abstand genügen würde, da X. seinen Weg vor dem Tiertransport- lastwagen mit unverminderter Geschwindigkeit hätte fortsetzen können und die von ihm überholte Kolonne lediglich mit 35 – 40 km/h unterwegs war –, verzichtet das Gericht zu Gunsten von X., dem Sicherheitsabstand zum Tiertransportlastwa- gen noch etwas hinzuzurechnen. Für den Abstand zum entgegenkommenden

Seite 21 — 33 Fahrzeug können ähnliche Kriterien wie für jenen zum überholten Fahrzeug her- angezogen werden. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ist in seinem Ur- teil vom 23. Januar 2003, SB 02 45, E 4 und 5, mit überzeugender Begründung davon ausgegangen, dass ein Abstand von zwei Sekunden der Sache angemes- sen ist (Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 13. April 2005, SB 04 41, E 7b; vgl. auch Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von dieser Recht- sprechung abzuweichen. In zwei Sekunden legt ein Fahrzeug mit 80 km/h in etwa 44.5 m zurück, mit 90 km/h sogar 50 m. Geht man zu Gunsten von X. davon aus, er habe die Fahrzeuge zügig überholt, damit der Überholweg nicht übermässig lang würde, so ist seine Geschwindigkeit mit 80 km/h zu veranschlagen (ein Über- schreiten der Geschwindigkeit wird ihm gemäss Aktenlage nicht vorgeworfen, weshalb nicht von einer noch höheren Geschwindigkeit auszugehen ist). Für das entgegenkommende Fahrzeug kann jedoch ohne weiteres eine Geschwindigkeit von 90 km/h angenommen werden, da mit solchen Geschwindigkeiten ausserorts gerechnet werden muss. Damit hätten die beiden Fahrzeuge in den zwei Sekun- den zusammen 94.5 m zurückgelegt. Um sicher überholen zu können, hätte für X. zu Beginn des Überholmanövers somit eine Strecke von zumindest 400.1 m sicher überblickbar gewesen sein müssen; diese Strecke setzt sich zusammen aus sei- nem eigenen Überholweg von 138.1 m, dem Weg, den ein entgegenkommendes Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hätte, nämlich 167.5 m, sowie dem Sicher- heitsabstand gegenüber dem herannahenden Fahrzeug von 94.5 m. Aus der Foto Nummer 1 (Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2) geht hervor, dass die Distanz zwischen dem Beginn des Überholmanövers und dem Scheitelpunkt der Linkskurve – wie bereits festgestellt – in etwa 193 m betrug. Würde man von den im Jahre 2006 im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren gemachten Vermessungen ausgehen, betrüge die Strecke 208 m (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 3.9). X. hätte daher für ein sicheres Überholen weit über die Linkskur- ve hinaus die ganze Strecke überblicken können müssen. Dass dies nicht der Fall war, ist bereits einlässlich begründet worden, handelte es sich doch um eine teil- weise unübersichtliche Kurvenkombination aus Links- und Rechtskurve und wurde die Sicht nach vorne und damit auf die für das Überholen notwendige Strecke auch von den vor X. fahrenden Fahrzeugen, insbesondere dem Tiertransportlast- wagen, beeinträchtigt. Die Akten belegen mithin deutlich, dass die für ein sicheres Überholen notwendige Strecke von X. zu Beginn seines Überholmanövers nicht vollständig überblickt werden konnte. Daran vermögen auch die Ausführungen im Plädoyer des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Insbesondere hat der Verteidiger geltend gemacht, die Abmessungen, wie sie die

Seite 22 — 33 Polizei vorgenommen habe, seien nicht genau und auf der Foto Nummer 1 nicht massstabsgetreu, weshalb sie nicht aussagekräftig seien und nicht auf sie abge- stellt werden könne. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat diesem Argument entgegen gehalten, die Abmessungen der Polizei seien zwar tatsächlich nicht auf den Zentimeter genau vorgenommen worden, jedoch gäben sie die Grössenord- nung zuverlässig wieder, was in einem Fall wie dem vorliegenden in aller Regel genüge. Dem ist zuzustimmen. Wie sich ergeben hat, hätte vorliegend für ein si- cheres Überholen bei Beginn des Überholmanövers eine Strecke von zumindest 400.1 m vollständig überblickbar sein müssen. Es kommt insofern nicht entschei- dend darauf an, ob die Strecke bis zum Scheitelpunkt der Linkskurve eine Länge von in etwa 193 m oder aber etwas mehr hatte. In der Anklageschrift wird denn auch davon ausgegangen, die Strecke von der Aufhebung des Überholverbotes bis zum Scheitelpunkt der Linkskurve habe rund 200 m betragen. Auch wenn die Abmessungen der Polizei vorliegend nicht auf den Meter genau erfolgt sind, wo- von aufgrund des Umstandes, dass die Längenangaben mit einem „ca.“ versehen worden sind, ausgegangen werden muss, schadet dies mithin für die Beurteilung des Sachverhaltes vorliegend nicht. Der Anklageschrift kann jedoch insofern nicht gefolgt werden, als geltend gemacht wird, nach der vollständig einsehbaren Stre- cke von rund 200 m könne die Gegenfahrbahn auf einer Länge von 100 m nur teilweise eingesehen werden und darauf folge ein Streckenabschnitt, der über- haupt nicht überblickt werden könne. Wie sich aus dem Plan der Örtlichkeit ergibt, der sich bei den Akten befindet (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7), ist die nur teilweise einsehbare Strecke mit 100 m offensichtlich zu lang bemessen, denn zählt man zum Scheitelpunkt der Linkskurve 100 m (oder auf dem Plan, der im Massstab 1:2'431 gehalten ist, etwa 4 cm) hinzu, so zeigt sich leicht, dass man damit schon über den Scheitelpunkt der Rechtskurve hinaus gelangt. Soweit aber konnte man von der Geraden vor der Linkskurve aus die Gegenfahrbahn in der Rechtskurve nicht überblicken, was sich klarerweise aus den Fotografien der Poli- zei ergibt (Fotoblatt, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.2). Die nach dem Schei- telpunkt der Linkskurve noch (teilweise) überblickbare Strecke muss daher erheb- lich kürzer gewesen sein als 100 m. Jedoch hat auch dieser Umstand keinen Ein- fluss auf die Beurteilung des Sachverhaltes, da selbst eine Strecke von 300 m, von der 200 m gänzlich und 100 m teilweise überblickt werden könnten, für ein sicheres Überholen noch nicht genügt hätte. Nachdem es vorliegend nicht darauf ankommt, die Strecke bis zum Scheitelpunkt der Linkskurve auf den Meter genau zu kennen, schadet es auch nicht, dass die Staatsanwaltschaft keine Pläne, Profi- le und dergleichen bei amtlichen und anderen Stellen wie zum Beispiel dem Grundbuchgeometer eingeholt hat. Aus den Akten ergibt sich mit der notwendigen

Seite 23 — 33 Klarheit, dass die Strecke, die vor X. lag, nicht auf der gesamten für ein sicheres Überholen notwendigen Distanz eingesehen werden konnte. Damit aber war die Strecke nicht im Sinne des Gesetzes übersichtlich und frei. Da X. dies bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte bemerken müssen, ist ihm zumin- dest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb der Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG somit zweifellos erfüllt ist. c) Nachdem feststeht, dass die Kombination aus Links- und Rechtskurve als teil- weise unübersichtlich eingestuft werden muss, was X. hätte erkennen müssen, und nachdem X. in ihrem Bereich überholt hat, ist auch Art. 35 Abs. 4 SVG offen- sichtlich und ohne weiteres erfüllt. 8.Aus dem Dargelegten erhellt, dass X. gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG ver- stossen hat. Es stellt sich nun die Frage der anwendbaren Strafnorm. In einem Eventualantrag – für den Fall, dass eine Verurteilung erfolgt – hat X. eine Verurtei- lung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG bean- tragt, während die Vorinstanz ihn wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt hat. a) Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundes verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Ein Verstoss gegen die Ver- kehrsregeln ist somit grundsätzlich als einfache Verkehrsregelverletzung zu ahn- den, es sei denn, er erfülle die qualifizierenden Merkmale einer groben Verkehrs- regelverletzung, was bedeutet, dass er sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob bewertet werden muss. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, son- dern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkre- te, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG nur dann, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art.

Seite 24 — 33 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahr- weise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht ge- zogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahr- lässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 133 E 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv schweren Verletzung von Ver- kehrsregeln auf ein rücksichtsloses Verhalten zu schliessen (Urteil des Bundesge- richts vom 3. November 2011, 6B_283/2011, E 1.2 in fine). b) Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Der von X. missachtete Art. 35 Abs. 2 SVG ist deshalb eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmung (BGE 129 IV 155 E 3.2.1). Dasselbe gilt für Art. 35 Abs. 4 SVG. X. hat diese wichtigen Verkehrsregeln offen- sichtlich in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Wie bereist festgestellt, hätte für ein sicheres Überholen zumindest eine Strecke von 400.1 m überblickbar sein müssen. Vollständig überblicken konnte X. bei Beginn seines Überholmanö- vers jedoch nur eine Strecke von in etwa 200 m, allenfalls auch etwas mehr. Für ein sicheres Überholen fehlten mithin nicht nur wenige Meter, sondern ungefähr die Hälfte der Strecke, die zuverlässig frei sein musste. Die überblickbare Strecke genügte unter diesen Umständen nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer ge- fahrloses Überholen zu garantieren, denn es konnte jederzeit aus dem nicht ein- sehbaren Streckenteil überraschend ein Fahrzeug auftauchen, was die nahe Mög- lichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung – das heisst einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug – in sich geschlossen hätte. X. setzte also eine erhöhte abstrakte Gefahr und damit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Dasselbe ist mit Bezug auf Art. 35 Abs. 4 SVG zu sagen. X. hatte rund 80 m vor dem Scheitelpunkt der Linkskurve erst einen Perso- nenwagen ganz überholt und er befand sich auf Höhe des zweiten Personenwa-

Seite 25 — 33 gens. Der Tiertransportlastwagen lag noch gänzlich vor ihm. Dass das Überhol- manöver nahe an die unübersichtliche Kurvenkombination heran oder gar in diese hinein geführt hätte, ist unter diesen Umständen augenscheinlich. Wäre überra- schend ein Fahrzeug aus dem nicht einsehbaren Streckenteil aufgetaucht, hätte es unweigerlich zu einer konkreten Gefährdung, wenn nicht gar zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kommen können. Dies zeigt, dass auch die Ver- letzung von Art. 35 Abs. 4 SVG objektiv schwer wiegt. X.s Verhalten, nämlich das Überholen vor unübersichtlichen Kurven und trotz nicht gänzlich einsehbarer Stre- cke, ist zweifellos häufig Ursache von Verkehrsunfällen und es ist offensichtlich, dass die Verkehrssicherheit durch ein solches Verhalten erheblich gefährdet wird, da immer die Möglichkeit besteht, dass sich in dem nicht überblickbaren Strecken- teil ein anderes Fahrzeug befindet, das überraschend auftaucht, was leicht zu ei- ner sehr heiklen Situation oder gar zu einem Unfall führen kann. Die Verletzung von Verkehrsregeln, die X. begangen hat, ist daher als objektiv grob zu qualifizie- ren. In subjektiver Hinsicht ist zu sagen, dass X.s Verhalten auch rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung gewesen ist. Offensichtlich hat er nicht bedacht, dass er durch seine Handlungsweise andere erheblich gefährden konnte, obwohl sich dieser Schluss aufgrund der Tatsache, dass er vor einer unübersichtlichen Kur- venkombination überholte, sehr deutlich aufdrängte. Allein schon der Umstand, dass er sich augenscheinlich keine Rechenschaft darüber ablegte, dass die Kur- venkombination nicht gänzlich eingesehen werden konnte und dass die Sicht auf die zum sicheren Überholen notwendige Strecke auch durch die vor ihm fahren- den Fahrzeuge, insbesondere den Tiertransportlastwagen, eingeschränkt war, zeigt auf, dass er auf die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer keine Rücksicht genommen hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Es ist ihm daher grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Damit aber ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, weshalb die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu Recht erfolgte. Daran vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers anlässlich des Plädoyers vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts nichts zu ändern. Insbesondere überzeugt das Argument, wenn an dieser Stelle nicht überholt werden dürfte, hätte auch das Überholverbot nicht aufgehoben wer- den dürfen, nicht. Die Aufhebung eines Überholverbots bedeutet augenscheinlich nicht, dass nun unbesehen der konkreten Situation und in jedem Fall bedenkenlos überholt werden könnte. Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Plä- doyer vor der I. Strafkammer völlig zu Recht geltend gemacht hat, muss auch nach Aufhebung eines Überholverbotes jeder Automoblist eigenverantwortlich entscheiden, ob ein Überholmanöver entsprechend den gesetzlichen Anforderun- gen möglich ist oder nicht (vgl. auch PKG 1997 Nr. 24). Die Vorinstanz hat richti-

Seite 26 — 33 gerweise betont, dass ein Überholmanöver in der einen Situation erlaubt, in einer anderen Situation aber verboten sein kann, selbst wenn beide Fälle denselben Strassenabschnitt betreffen. Es könnte durchaus sein, dass X. an der Stelle, an der er zum Überholen angesetzt hat, einen einzelnen, ganz langsam fahrenden Personenwagen möglicherweise hätte überholen dürfen. Für das sichere Überho- len von zwei langsam fahrenden Personenwagen und einem ebenso langsamen Tiertransportlastwagen reichte die überblickbare Strecke jedoch klarerweise nicht aus. Der Umstand, dass das Überholverbot aufgehoben worden war, lässt mithin X.s Entscheidung, trotz der unübersichtlichen Kurvenkombination zwei Personen- wagen und einen Tiertransportlastwagen zu überholen, nicht in einem anderen Licht erscheinen und spricht insbesondere nicht zu Gunsten von X.. Allgemein kann schliesslich festgehalten werden, dass derjenige, der sich über so grundle- gende Normen wie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG hinwegsetzt, den Verkehrsvorschrif- ten grundsätzlich in grober Weise zuwider handelt. 9.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich X. eine grobe Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG hat zuschulden kommen lassen. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich dies- bezüglich zu bestätigen. Die Berufung erweist sich in diesen Punkten als unbe- gründet und ist daher abzuweisen. 10.Der Verteidiger von X. hat sich in seinem Plädoyer zur Strafzumessung durch die Vorinstanz nicht geäussert. Da X. jedoch auch Ziffer 2 des vorinstanzli- chen Urteils (beinhaltend die ausgesprochene Strafe) angefochten hat, womit er zu erkennen gegeben hat, dass er auch die vorinstanzliche Strafzumessung über- prüft haben möchte, und der Strafpunkt neben der Schuldfrage wesentliches Ele- ment des Strafurteils bildet, rechtfertigt es sich unter dem Gesichtpunkt der richter- lichen Fürsorgepflicht, auch die vorinstanzliche Strafzumessung einer Prüfung zu unterziehen. a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Be- wertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren

Seite 27 — 33 und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden sind anlässlich der Revision weitgehend unverändert ge- blieben (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1). b) Das Verschulden von X. darf nicht bagatellisiert werden. Durch sein Verhalten hat er eine Situation geschaffen, die nur durch Zufall, nämlich den von X. nicht beeinflussbaren Umstand, dass sich kein Fahrzeug im nicht einsehbaren Strecke- nabschnitt befand, nicht in eine konkrete Gefährdung oder gar einen Unfall gemündet hat. X. hat anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung im weiteren betont, dass er die Strecke oft fahre und daher gut kenne. Es ist unter diesen Umständen umso weniger verständlich, dass er trotz der teilweise unüber- sichtlichen Kurvenkombination und der durch die vorausfahrenden Fahrzeuge be- schränkten Sicht nach vorne zum Überholen von zwei Personenwagen und einem Tiertransportlastwagen angesetzt hat. Offensichtlich hätte er zudem ohne weiteres auf dieses Überholmanöver verzichten können, weshalb sein Entscheid, trotz der unübersichtlichen Situation die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen, umso schwerer wiegt. Es ist im weiteren kein Grund ersichtlich, der sein Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde. Dass X. sich bis anhin unein- sichtig gezeigt hat bezüglich der Gefährlichkeit seines Tuns, wirkt zwar nicht straf- erhöhend, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, jedoch kann X. unter die- sen Umständen nicht damit rechnen, dass das Gericht besondere Milde walten lässt und eine Strafe im unteren Bereich der möglichen, angemessenen Strafen festsetzt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wirkt der un- getrübte automobilistische Leumund nicht zu Gunsten von X., da grundsätzlich von den Rechtsunterworfenen erwartet werden darf, dass sie sich an die Gesetze halten, und vorliegend kein Grund ersichtlich ist, welcher den ungetrübten auto- mobilistischen Leumund zu einer besonders zu honorierenden Leistung machen würden (vgl. BGE 136 IV 1). Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und unter Miteinbezug aller Umstände kommt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass vorlie- gend eine Geldstrafe verbunden mit einer Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) dem Ver- schulden von X. angemessen ist. Zunächst ist die Anzahl der Tagessätze zu überprüfen. Nachdem einzig X. Berufung erhoben hat, ist von vorneweg keine Er-

Seite 28 — 33 höhung der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Anzahl Tagessätze möglich (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Kantonsgericht hat mithin nur darüber zu entscheiden, ob aufgrund des festgestellten Verschul- dens des Berufungsklägers eine tiefere Anzahl angemessen wäre, als sie die Vor- instanz ausgesprochen hat. Dies muss für den vorliegenden Fall, auch unter Berücksichtigung, dass neben der Geldstrafe eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen wird, verneint werden. Die 15 Tagessätze sind zu bestätigen. c) Nachdem die Anzahl der Tagessätze feststeht, ist deren Höhe zu bestimmen. Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünf- te aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. An- derweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnis- se berücksichtigt werden. Das Vermögen bildet lediglich in dem Ausmass Bemes- sungsgrundlage, in dem es der Täter selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn der Verurteilte nahe daran oder gar darunter lebt. Bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen ist aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht. Massgebend sind immer die konkreten finan- ziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bun- desgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). – Anlässlich der Berufungsver- handlung hat X. bezüglich seines Einkommens erklärt, man könne auch heute noch von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 15'000.-- ausge- hen, wie dies bereits die Vorinstanz getan habe. Das Gericht sieht keinen Grund, von diesem zugestandenen monatlichen Nettoeinkommen abzuweichen. Für Steuern, Krankenkassenprämien und Berufsauslagen ist ein Sozialabzug zu ma- chen. Es rechtfertigt sich ein Abzug von 25%. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass zum einen die Ehefrau von X. gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ein eigenes Nettoeinkommen von jährlich Fr. 41'939.-- (Ak- ten der Staatsanwaltschaft, act. 2.3) erzielt, womit sie augenscheinlich in der Lage ist, für ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen, und dass zum andern die beiden

Seite 29 — 33 erwachsenen Kinder des Ehepaares finanziell auf eigenen Beinen stehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich im weiteren auch nicht, in der Berechung der Tagessatzhöhe einen Abzug für familienrechtliche Unterstützungsleistungen vorzunehmen. Und schliesslich ist ein Abzug wegen der Anzahl der Tagessätze offensichtlich ebenso wenig angebracht wie ein solcher aufgrund des Existenzmi- nimums. Die Höhe des Tagessatzes errechnet sich mithin wie folgt: Einkommen X. nettoFr.15'000.00 ./. Sozialabzug 25%Fr.3'750.00 TotalFr.11’250.00 Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 375.-- pro Tag ergibt. Ein Tages- satz in Höhe von Fr. 370.--, wie ihn die Vorinstanz festgesetzt hat, entspricht da- her der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von X.. Das vorinstanzliche Urteil ist somit sowohl bezüglich der Anzahl Tagessätze als auch mit Bezug auf deren Höhe zu bestätigen; die Berufung ist auch in diesem Zusammenhang abzuweisen. d) Der Verteidiger von X. hat sich in seinem Plädoyer auch nicht zum bedingten Strafvollzug geäussert, den die Vorinstanz für die Geldstrafe gewährt hat. Da die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Strafe im vorliegend zu beurteilenden Fall – wie bereits ausgeführt – nicht ver- schärfen darf (Art. 391 Abs. 2 Satz 1StPO), käme die Verweigerung des bedingten Vollzugs gar nicht in Frage, weshalb es genügt, in aller Kürze festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine ungünstige Prognose indizieren würden, weshalb nicht befürchtet werden muss, dass X. sich in Zukunft nicht be- währen werde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den bedingten Strafvoll- zug für die Geldstrafe somit zu Recht gewährt. Auch die angesetzte Probezeit von zwei Jahren ist nicht zu beanstanden. e) Schliesslich hat die Vorinstanz neben der Geldstrafe auch eine Verbindungs- busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Verbindungsstrafen oder –bussen kommen insbesondere in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzet- tel erteilt werden soll. Die unbedingte Verbindungsstrafe beziehungsweise -busse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Das Hauptgewicht

Seite 30 — 33 liegt jedoch auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungs- strafe oder -busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 1 E 4.5.2). Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Ver- schulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungs- strafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abwei- chungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustel- len, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zu- kommt (BGE 135 IV 191; BGE 135 IV 88 E 3.4.4; BGE 134 IV 60 E 6.5.2). Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.-- ausgesprochen. Der I. Strafkammer des Kantonsgerichts erscheint eine Busse in dieser Höhe angemes- sen, zumal sie im Verhältnis zur Geldstrafe (15 x Fr. 370.--) noch von untergeord- neter Bedeutung ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe richtigerweise berücksichtigt, dass sie die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von X. bereits ermittelt hatte, so dass sie die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden konnte (vgl. BGE 134 IV 60 E 7.3.3), was schliesslich zu der richtigerweise ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen geführt hat. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich mithin auch bezüglich der Verbindungsbusse samt Ersatzfreiheitsstrafe als korrekt. 11.Zusammengefasst hat sich ergeben, dass die Vorinstanz X. zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig befunden hat. Auch die von der Vorin- stanz ausgefällte Strafe hat sich als rechtens erwiesen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Kosten des kreisamtlichen, des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens richtigerweise vollständig X. überbunden (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für den Fall, dass die Verfahrenkosten ihm auferlegt werden, beantragt X. eine Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- auf Fr. 2'000.--. Der Verteidiger hat diesen Antrag in seinem Plädoyer nicht näher begründet. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die vorin- stanzliche Gerichtsgebühr gesenkt werden sollte. Zum einen steht den erstin- stanzlichen Gerichten bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ein erheblicher Er- messenspielraum zu, in den das Kantonsgericht nur zurückhaltend eingreift. Zum

Seite 31 — 33 andern ist gemäss Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS, BR 350.210) für das erstinstanzliche Hauptverfahren ein Gebührenrahmen von Fr. 2'000.-- bis Fr. 20'000.-- vorgesehen (Art. 2 VGS). Unter Berücksichtigung der Aufwendungen, die der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren entstanden sind, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- durchaus als vertretbar. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. 12.Aus dem Dargelegten erhellt, dass das vorinstanzliche Urteil in allen Punk- ten zu bestätigen ist. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von X. (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 32 — 33 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten von X.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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